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§ 2253 BGB

  • § 2253 BGB
  • §§ 2253 ff., 2271, 2299 BGB

Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

7 Fundstellenin 2 Schemata

  • ErbrechtSchema

    Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Wirksamkeit · Gemeinschaftliches Testament · Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB

  • Familie ErbSchema

    Wirksame Verfügung von Todes wegen · Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen…