§ 2253 BGB
- § 2253 BGB
- §§ 2253 ff., 2271, 2299 BGB
Widerruf eines Testaments
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
7 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Wirksamkeit · Gemeinschaftliches Testament · Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB
- Familie ErbSchema
Wirksame Verfügung von Todes wegen · Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen…