§ 1975 BGB
- §§ 1975 ff. BGB
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
3 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Erbenhaftung
- Familie ErbSchema
- HandelsrechtSchema
Inhaberwechsel kraft Erbfolge, § 27 HGB › Haftung nach Erbrecht