§ 2131 BGB
- § 2131 BGB
Umfang der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Vor- und Nacherben › Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben:
- Familie ErbSchema
Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben: