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§ 2131 BGB

  • § 2131 BGB

Umfang der Sorgfaltspflicht

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Vor- und Nacherben › Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben:

  • Familie ErbSchema

    Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben: