§ 1924 BGB
- § 1924 Abs. 4 BGB
- §§ 1924–1930 BGB
- §§ 1924 Abs. 2; 1925 Abs. 2; 1926 Abs. 2 BGB
- §§ 1924 Abs. 3; 1925 Abs. 3 Satz 1; 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB
- §§ 1924 ff. BGB
Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
Gesetzliche Erbfolge, §§ 1922-1936 BGB (subsidiär) › Verteilung innerhalb der Ordnung · Arten der Erbfolgeregelung › Gesetzliche Erbfolge, §§ 1922-1936 BGB (subsidiär)
- ErbrechtSchema
Erbfolge · Erbfolge › Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
- Familie ErbSchema
Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB