§ 1967 BGB
- § 1967 Abs. 2 BGB
- § 1967 BGB
Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Erbenhaftung
- HandelsrechtSchema
Inhaberwechsel kraft Erbfolge, § 27 HGB › Haftung nach Erbrecht