Grundpfandrechte
Zivilrecht · Sachenrecht · 282 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Definition
- Zweck
Sie dienen sämtlich der vorrangigen Befriedigung der Grundpfandgläubiger, z.B.
Erläuterung
Zweck: Sie dienen sämtlich der vorrangigen Befriedigung der Grundpfandgläubiger, z.B.
Erläuterung
Entgegen der missverständlichen Formulierung in §§ 1113, 1191, 1199 BGB, der Gläubiger habe das Recht, „eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück“ zu verlangen, gibt das Grundpfandrecht dem Gläubiger nicht etwa einen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer. Vielmehr bekommt der Grundpfandgläubiger ein dingliches Verwertungsrecht, d.h. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer.
Unterschied zwischen der Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht und der Vollstreckung aus der Forderung: Mit der Vollstreckung aus der Forderung wird ein Anspruch gegen den Schuldner in voller Höhe des Forderungsbetrages geltend gemacht. Die Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht gewährt einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer.
Hypothek, §§ 1113 ff. BGB
Definition
- Merksatz
Die Schlüsselparagraphen erfolgen jeweils in Zehner-Schritten.
Definitionen
- Frage 1
Ist der Gegenstand im Haftungsverband? §§ 1120, 1123, 1126, 1127 BGB
- Frage 2
Ist der Gegenstand schon enthaftet? §§ 1121, 1122, 1124 BGB; 23 ZVG
Erläuterung
Frage 1: Ist der Gegenstand im Haftungsverband? §§ 1120, 1123, 1126, 1127 BGB
Frage 2: Ist der Gegenstand schon enthaftet? §§ 1121, 1122, 1124 BGB; 23 ZVG
Definition
- Nach e.A. werden Anwartschaftsrechte nicht erfasst. Argument
Hypothekarische Rechte können grds. nur an Sachen, nicht an Rechten entstehen, Ausnahme: §§ 1123, 1127 BGB.
Argument
- Hypothekarische Rechte können grds. nur an Sachen, nicht an Rechten entstehen, Ausnahme: §§ 1123, 1127 BGB.
Definition
- Nach h.M. werden Anwartschaftsrechte erfasst. Argumente
Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht und eine Gleichstellung ist im Haftungsrecht somit geboten. Es besteht Priorität des Hypothekengläubigers gegenüber anderen Sicherungsnehmern.
Argument
- Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht und eine Gleichstellung ist im Haftungsrecht somit geboten. Es besteht Priorität des Hypothekengläubigers gegenüber anderen Sicherungsnehmern.
Definition
- Zugehörigkeit zum Haftungsverband, § 1123 Abs. 1 BGB
Die Hypothek erstreckt sich danach auch auf Miet- und Pachtzinsforderungen. Es kann aber durch § 1124 BGB Enthaftung eingetreten sein. Grundsätzlich wird eine Enthaftung angenommen, wenn vor der Beschlagnahme über die Forderung verfügt wurde, z.B. Zahlung. Ausnahme: § 1124 Abs. 2 BGB: Es bestehen enge zeitliche Grenzen für Vorausverfügungen, um dem Hypothekengläubiger die Haftungsmasse nicht zu entziehen. Danach eigentlich keine Enthaftung vom langfristigen Vorauszahlungen. Ausnahme nach h.M.: Entgegen § 1124 Abs. 2 BGB besteht dann eine Enthaftung, wenn die Vorauszahlung dem Wert des Grundstü
Erläuterung
Zugehörigkeit zum Haftungsverband, § 1123 Abs. 1 BGB: Die Hypothek erstreckt sich danach auch auf Miet- und Pachtzinsforderungen. Es kann aber durch § 1124 BGB Enthaftung eingetreten sein. Grundsätzlich wird eine Enthaftung angenommen, wenn vor der Beschlagnahme über die Forderung verfügt wurde, z.B. Zahlung. Ausnahme: § 1124 Abs. 2 BGB: Es bestehen enge zeitliche Grenzen für Vorausverfügungen, um dem Hypothekengläubiger die Haftungsmasse nicht zu entziehen. Danach eigentlich keine Enthaftung vom langfristigen Vorauszahlungen. Ausnahme nach h.M.: Entgegen § 1124 Abs. 2 BGB besteht dann eine Enthaftung, wenn die Vorauszahlung dem Wert des Grundstücks zufließt, z.B. durch Renovierung. Argument: Der Hypothekar ist dann nicht schützenswert.
Fünf Gebote des Hypothekenrechts
Argument
- Der Hypothekar ist dann nicht schützenswert. Fünf Gebote des Hypothekenrechts
Erläuterung
Ersterwerb der Hypothek
Erläuterung
falls Forderung noch nicht entstanden ist: Eigentümergrundschuld; Wenn die Forderung nicht entstanden ist, z.B. mangelnde Valutierung, oder die Forderung schon wieder erloschen ist, z.B. teilweise Darlehenstilgung, dann besteht die Hypothek als sog. Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB.
Argument
- Einigung bzgl. der Hypothek muss eine bestimmte Forderung erfassen (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz). Die Ausweitung der Einigung auf den Kondiktionsanspruch wäre Fiktion.
Erläuterung
Bestellung eines dinglichen Verwertungsrechts an einem bestimmten Grundstück für eine bestimmte Geldforderung; Wirksame Einigung über Inhalt des §§ 873 Abs. 1 Fall 2, 1113 BGB, d.h. über Parteien, Gegenstand und Verfügung.
Definition
- Gegenstand der Hypothek
Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Miteigentumsanteil
Definition
- Verfügung
Einräumung eines dingliches Verwertungsrechts am Grundstück zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung, ausreichend: künftige oder bedingte Geldforderungen
Erläuterung
Wird die Hypothek mit einem höheren Rang eingetragen, als es der Einigung entspricht, so entsteht die Hypothek in Höher der Einigung, und das Grundbuch ist im übrigen unrichtig.
Ist umgekehrt weniger eingetragen, als es der Einigung entspricht, so kann die Hypothek auch nur zu dem geringeren Betrag entstehen. Hier entscheidet § 139 BGB, ob die Parteien eine geringere Hypothek gewollt hätten.
Ist Briefhypothek vereinbart, aber versehentlich Buchhypothek eingetragen, so kann mangels Einigung keine Buchhypothek entstanden ein. In diesem Falle entsteht eine Briefhypothek, die aber bis zur Briefübergabe Eigentümergrundschuld ist.
Ist eine Buchhypothek vereinbart, aber eine Briefhypothek eingetragen, so ist eine Briefhypothek anzunehmen, soweit die Einigung nach § 139 BGB aufrecht erhalten werden kann.
Wird die Hypothek irrtümlich an dem falschen Grundstück eingetragen („124a statt 124b), so liegt ebenfalls Divergenz vor, so dass eine Hypothek nicht entsteht. Da aber die Einigung nach § 873 Abs. 1 Fall 2 BGB formfrei möglich ist und der Eintragung nachfolgen kann, ist hier zu prüfen, ob die Parteien sich konkludent über eine Hypothek an dem falschen Grundstück geeinigt haben. Nicht, wenn sie den Fehler nicht erkannt haben.
Erläuterung
§ 1117 Abs. 1 BGB; praktisch häufiger: Übergabesurrogat, § 1117 Abs. 2 BGB; nicht bei Buchhypothek, § 1116 Abs. 2 BGB; Nach § 1117 Abs. 2 BGB kann die Übergabe durch eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Hypothekengläubiger dergestalt ersetzt werden, dass der Hypothekengläubiger sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen kann. Hypothek entsteht dann bereits mit Eintragung, nicht erst mit Aushändigung des Briefes.
Erläuterung
Eigentümer oder § 185 Abs. 1 BGB oder Überwindung nach §§ 892, 878 BGB
Unterschied Eigentümergrundschuld und Eigentümerhypothek
Erläuterung
Spezielle Voraussetzungen für die Entstehung eines Fremdgrundpfandrechts
Definition
- Grund
Akzessorietät der Hypothek als tragender Grundsatz. Ist Forderung noch nicht entstanden oder bereits wieder erloschen, besteht gem. §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld.
Erläuterung
Grund: Akzessorietät der Hypothek als tragender Grundsatz. Ist Forderung noch nicht entstanden oder bereits wieder erloschen, besteht gem. §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld.
Definition
- Muss sich auf das Grundstück beziehen, Grund
Bestellung einer Hypothek ist Verfügung über das Grundstück (Belastung). Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Verfügungsberechtigung noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs bestehen. Aber Schutz vor zwischenzeitlichen Erwerbshindernissen gem. § 878 BGB.
Erläuterung
Muss sich auf das Grundstück beziehen, Grund: Bestellung einer Hypothek ist Verfügung über das Grundstück (Belastung). Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Verfügungsberechtigung noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs bestehen. Aber Schutz vor zwischenzeitlichen Erwerbshindernissen gem. § 878 BGB.
Zweiterwerb einer Hypothek
Grundsätzlich kann die Forderung nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden, § 1153 Abs. 2 BGB. Die „Abtretung der Hypothek“ bedeutet also die Abtretung der Forderung. Die Hypothek als akzessorisches Sicherungsrecht kann nicht selbständig übertragen werden, sondern folgt kraft Gesetzes nach bei Abtretung der gesicherten Forderung, § 1153 Abs. 1 BGB. Daher ist eine Übertragung der Hypothek nur durch Abtretung der gesicherten Forderung möglich. Die „Abtretung der Hypothek“ durch die Parteien ist nach §§ 133, 157 BGB als Abtretung der Forderung auszulegen.
Erläuterung
Teilzession ist möglich in den Grenzen des § 242 BGB wegen der damit verbundenen Schlechterstellung des Gläubigers (mehrere Schuldner). Argument:
Erläuterung
Eine hypothekarisch gesicherte Forderung kann nur in Form des § 1154 BGB übertragen werden. Dadurch wird die Übertragung zum sachenrechtlichen Doppeltatbestand; Bei der Buchhypothek ist gem. §§ 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB die Eintragung der Abtretung im Grundbuch erforderlich. Ist die Hypothek wie i.d.R. eine Briefhypothek, so ist nach § 1154 Abs. 1 und 2 BGB kumulativ die schriftliche Erteilung der Abtretungserklärung des Zedenten und die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich.
Erläuterung
Wird nicht die gesamte Forderung, sondern nur ein Teil zediert, was nach § 398 BGB möglich ist, so kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
Definition
- ACHTUNG
Übergabesurrogat nach §§ 1117, 930 BGB ist beschränkt auf einen ideellen Teil des Briefs nicht möglich, weil der Zedent nicht gleichzeitig unmittelbarer Besitzer und Fremdbesitzer des Briefes sein kann.
Definition
- Möglichkeit der Verpfändung einer Hypothek
Hypothek ist als akzessorisches Sicherungsrecht nicht selbständig verpfändbar. Möglich ist allerdings die Verpfändung der gesicherten Forderung, wobei auch diese in der Form des § 1154 BGB erfolgen muss. Nachteil: Hinsichtlich der Verpfändung ist nach § 1274 Abs. 1 Satz 2 BGB stets Übergabe des Briefs erforderlich. Bei der Sicherungsübertragung der Hypothek ist dies hingegen nicht zwingend. Es handelt sich hier um einen allgemeinen Nachteil der pfandrechtlichen Sicherheit gegenüber der nichtpfandrechtlichen Sicherheit.
Erläuterung
Möglichkeit der Verpfändung einer Hypothek: Hypothek ist als akzessorisches Sicherungsrecht nicht selbständig verpfändbar. Möglich ist allerdings die Verpfändung der gesicherten Forderung, wobei auch diese in der Form des § 1154 BGB erfolgen muss. Nachteil: Hinsichtlich der Verpfändung ist nach § 1274 Abs. 1 Satz 2 BGB stets Übergabe des Briefs erforderlich. Bei der Sicherungsübertragung der Hypothek ist dies hingegen nicht zwingend. Es handelt sich hier um einen allgemeinen Nachteil der pfandrechtlichen Sicherheit gegenüber der nichtpfandrechtlichen Sicherheit.
Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek
Definition
- Gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek
Übertragung einer nicht bestehenden Hypothek. Ursache des Nichtbestands:
Erläuterung
Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek vom Inhaber des Hypothekenbriefes, wenn dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist: Weist das Grundbuch den Veräußerer nicht als Hypothekengläubiger aus, so kann ggf. § 1155 BGB einen Gutglaubenserwerb ermöglichen. Ratio legis: § 1154 BGB ermöglicht die Übertragung einer Briefhypothekenforderung ohne Grundbucheintragung des Erwerbers, so dass ein Nichteingetragener trotzdem Hypothekengläubiger sein kann. Da diesem die Legitimation einer Grundbucheintragung fehlt, regelt § 1155 BGB die Voraussetzungen, unter denen dieser einem eingetragenen Hypothekengläubiger gleichsteht. Demnach gilt der Hypothekenbriefbesitzer wie ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger, wenn er durch eine lückenlose Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, die auf einen im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zurückgehen, als Inhaber legitimiert wird. ACHTUNG: § 1140 Satz 1 BGB: Hypothekenbrief kann öffentlichen Glauben an Richtigkeit des Grundbuches zerstören.
Mangel des dinglichen Rechts
Ist das dingliche Recht in Wirklichkeit inexistent, aber dennoch im Grundbuch eingetragen, so vermittelt das Grundbuch einen entsprechenden Rechtsschein. Der gute Glaube an diesen Rechtsschein wird durch § 892 BGB geschützt. Beispiel: B hat sich eine hypothekarisch gesicherte Forderung des G gegen den Eigentümer E abtreten lassen. Als E in die Insolvenz fällt, klagt B auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB. E wendet ein, die Hypothek sei an dem falschen Grundstück eingetragen worden. Hat B die Hypothek erworben, wenn die Aussage des E zutrifft?
Besteht beim Zedenten die Hypothek nicht, so ist der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek als Frage der Rechtsfolge der Abtretung zu prüfen. Die Prüfung lautet dann wie folgt:
Erläuterung
Zwar ist der Zweiterwerb der Hypothek nach §§ 298, 1153 BGB gesetzliche Folge eines Rechtsgeschäfts. Aber nach dem Normzweck und im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Hypothek muss ein mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb genügen. Es reicht insoweit der rechtsgeschäftliche Charakter der Übertragung aus, da sie auf der rechtsgeschäftlichen Abtretung der Forderung (§ 398 BGB) beruht.
Erläuterung
Legitimation des Veräußerers durch unrichtigen Grundbuchinhalt (oder des Hypothekenbriefs i.V.m. einer beglaubigten Abtretungskette, § 1155 BGB)
Definition
- Beispiel für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1138 BGB
E benötigt einen Kredit und räumt dem G eine Hypothek an seinem Grundstück ein. Die Hypothek wird eingetragen, der Brief wird dem G übergeben. Ohne dass die Darlehensvaluta an E ausbezahlt wird, tritt G die Forderung an den nichtsahnenden B ab. Kann B von E Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen?
Erläuterung
Mangel der Forderung
Mit Ausnahme des § 405 BGB kennt das BGB keinen gutgläubigen Erwerb einer Forderung. Argument: Forderungen sind unsichtbar, daher wäre ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung gleichbedeutend mit einem Vertrauensschutz ohne Rechtsscheinträger („Zessionar vertraut auf das Gerede des Zedenten“).
Ist eine Hypothek im Grundbuch eingetragen, besteht aber gleichwohl die gesicherte Forderung nicht, so beinhaltet das Grundbuch einerseits einen Rechtsschein für eine ordnungsgemäße Hypothek, der den gutgläubigen Erwerb der Hypothek ermöglich sollte; andererseits ist ein gutgläubiger Erwerb nichtexistenter Forderungen nach der Systematik des BGB ausgeschlossen. Problem: Könnte der Mangel der Forderung die Verkehrsfähigkeit der Hypothek beeinträchtigen, so liefe dies faktisch auf die Beseitigung jeglichen Verkehrsschutzes für den Zweiterwerber der Hypothek hinaus.
Aufgrund des notwendigen Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr (Hypothek und Forderung sind im Grundbuch eingetragen) schafft § 1138 Fall 1 BGB dazu eine Ausnahme: Für den Hypothekenerwerb wird die Forderung fingiert. Diese fingierte Forderung erfüllt jedoch nur eine „Transportfunktion“, d.h. der Erwerber erhält damit lediglich eine „forderungsentkleidete“ Hypothek.
§ 1138 BGB gilt analog, wo die Forderung zwar im Zeitpunkt der Übertragung der Hypothek noch bestand, diese aber später wegfiel, z.B. weil der Schuldner vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn auch in diesem Fall gebietet der von § 1138 BGB bezweckte Verkehrsschutz die Forderungsfiktion. Beispiel: G hat eine Kaufpreisforderung gegen S, die durch Hypothek gesichert ist. G tritt die Forderung in Form des § 1154 BGB an Z ab. Wegen eines Mangels erklärt S den Rücktritt. Kann Z von S Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen?
Beispiel für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1138 BGB: E benötigt einen Kredit und räumt dem G eine Hypothek an seinem Grundstück ein. Die Hypothek wird eingetragen, der Brief wird dem G übergeben. Ohne dass die Darlehensvaluta an E ausbezahlt wird, tritt G die Forderung an den nichtsahnenden B ab. Kann B von E Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen?
Erwirbt der Zessionar die Forderung, wenn diese beim Zedenten nicht besteht? Fraglich ist, ob zugunsten des Zessionars eine Norm eingreift, die den gutgläubigen Erwerb der Forderung ermöglicht.
Definition
- Ergebnis
Auch wenn eine nichtexistente Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Forderung aus.
Erläuterung
Ergebnis: Auch wenn eine nichtexistente Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Forderung aus.
Erwirbt der Zessionar die Hypothek, wenn die abgetretene Forderung nicht besteht? Problematisch ist nur die Verfügungsbefugnis des Zedenten in Ansehung der abgetretenen Forderung: Denn die Verfügung geht ins Leere, wenn die Forderung beim Zedenten nicht besteht. Aber § 1138 BGB erlaubt die Fiktion einer Forderung zur Überwindung der fehlenden Verfügungsberechtigung, soweit diese zum Erwerb der Hypothek erforderlich ist.
Definitionen
- Rechtsfolge
Gem. §§ 1138, 892 BGB wird der Forderungserwerb fingiert, um das dingliche Recht kraft Gesetzes übergehen zu lassen. Mit dem Übergang der Forderung geht auch die Hypothek kraft Gesetzes über, soweit sie beim Zedenten tatsächlich besteht. Problematisch ist allerdings, dass nominell mangels Forderung eine Hypothek nicht entstehen kann, sondern allenfalls eine Eigentümergrundschuld. Aber abzulehnen, denn § 1138 BGB bewirkt, dass das Fehlen der gesicherten Forderung auch für den Bestand der Hypothek fingiert wird. Der Zessionar erwirbt eine forderungsentkleidete Hypothek.
- Def.
Situation, dass eine Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, obwohl weder die Forderung besteht noch eine Hypothek wirksam begründet wurde. Beispiel: Wie oben, jedoch ficht der Eigentümer zusätzlich die Einigung über die Hypothek wegen arglistiger Täuschung an.
Erläuterung
Doppelmangel
Def.: Situation, dass eine Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, obwohl weder die Forderung besteht noch eine Hypothek wirksam begründet wurde. Beispiel: Wie oben, jedoch ficht der Eigentümer zusätzlich die Einigung über die Hypothek wegen arglistiger Täuschung an.
Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek auch bei einem Doppelmangel möglich:
Erläuterung
Problem des Mitlaufs der Forderung
Dass sämtliche Gutglaubensnormen des BGB auch zu Lasten des Geschäftsunfähigen wirken, ist unbestritten. Konsequenz, wenn eine Hypothek abgetreten wird, die zugunsten eines Geschäftsunfähigen bestellt wurde: Der Zessionar C erwirbt in diesem Falle gutgläubig die Hypothek vom eingetragenen B (gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek nach § 892 BGB). Inhaber der Forderung bleibt der geschäftsunfähige A, weil §§ 1138, 892 BGB keinen gutgläubigen Erwerb der Forderung zulassen. Bei wortgetreuer Anwendung des Gesetzes hätte dies zur Folge, dass Forderung und Hypothek dauerhaft auseinanderfallen können. Dies widerspricht jedoch dem Akzessorietätsgrundsatz. Im Unterschied zum Doppelmangel besteht hier eine Forderung, nämlich in der Person des geschäftsunfähigen ursprünglichen Gläubigers.
Lösungswege:
Definition
- Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“)
Richtig ist es, mit der h.M. in Umkehrung des Akzessorietätsprinzips anzunehmen, dass die Forderung nach dem Rechtsgedanken des § 1153 Abs. 2 BGB der Hypothek „hinterherläuft“. Argument:
Erläuterung
Erweiterung des Gutglaubensschutzes durch § 1155 BGB
Gutglaubensnormen bei Übertragung einer Hypothek:
Argument
- Der Eigentümer ist (trotz §§ 114, 1167 BGB oder §§ 1160, 1161 BGB) vor doppelter Inanspruchnahme aus Forderung und Hypothek zu schützen, wenn er bereits an den Altgläubiger gezahlt hat. Für D ist die Forderung wertlos, da S nur gegen Vorlage des Briefes zahlen muss, der sich aber bei G befindet.
Beispiel
Der geschäftsunfähige D tritt eine hypothekarisch gesicherte Forderung an N ab, der wenig später Forderung und Hypothek an G abtritt. N erwirbt die Forderung gem. §§ 1138, 892, 1155 BGB gutgläubig. Bei dieser Konstellation kommt es zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek: D wäre forderungsberechtigter Gläubiger, G Hypothekar kraft gutgläubigen Zweiterwerbs. Dieses Ergebnis widerspricht § 1153 Abs. 1 BGB. Nach h.M. wird daher die Forderung von der Hypothek „mitgerissen“, wenn sie tatsächlich besteht. Argumente: Der Eigentümer ist (trotz §§ 114, 1167 BGB oder §§ 1160, 1161 BGB) vor doppelter Inanspruchnahme aus Forderung und Hypothek zu schützen, wenn er bereits an den Altgläubiger gezahlt hat. Für D ist die Forderung wertlos, da S nur gegen Vorlage des Briefes zahlen muss, der sich aber bei G befindet.
Erläuterung
Für die Briefhypothek gelten andere Maßstäbe als für die Buchhypothek. Bei der Briefhypothek tritt der Hypothekenbrief als zusätzlicher Rechtsscheinträger neben das Grundbuch. Daraus ergibt sich eine Einschränkung und eine Erweiterung:
Definition
- Notwendigkeit des § 1155 BGB
Die Briefhypothek zirkuliert außerhalb des Grundbuchs durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefs, § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit im Ergebnis ohne Rechtsscheinträger. Da der Grundbuchinhalt in diesem Falle unberührt bleibt, wäre an sich ein gutgläubiger Zeiterwerb der Hypothek unmöglich, weil der Zedent nicht durch das Grundbuch legitimiert wird. Um aber zu verhindern, dass die Briefhypothek faktisch von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ausgeschlossen wird, erweitert § 1155 BGB den Gutglaubensschutz des Grundbuchs um den Rechtsschein des Briefs, wenn eine Kette beglaubi
Erläuterung
Notwendigkeit des § 1155 BGB: Die Briefhypothek zirkuliert außerhalb des Grundbuchs durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefs, § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit im Ergebnis ohne Rechtsscheinträger. Da der Grundbuchinhalt in diesem Falle unberührt bleibt, wäre an sich ein gutgläubiger Zeiterwerb der Hypothek unmöglich, weil der Zedent nicht durch das Grundbuch legitimiert wird. Um aber zu verhindern, dass die Briefhypothek faktisch von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ausgeschlossen wird, erweitert § 1155 BGB den Gutglaubensschutz des Grundbuchs um den Rechtsschein des Briefs, wenn eine Kette beglaubigter Abtretungserklärungen des Zedenten mit dem im Grundbuch eingetragenen verbindet.
Voraussetzungen der Erweiterung des Rechtsscheins nach § 1155 BGB:
Definition
- Briefbesitz des Zedenten (ACHTUNG
Geheißerwerb genügt anders als bei § 934 Fall 2 BGB nicht, Argument: Wortlaut)
Erläuterung
Richtig ist, mit der h.M. § 1155 BGB auch auf gefälschte Abtretungserklärungen anzuwenden, sofern die Fälschung unerkennbar war. Argumente:
Erläuterung
Gesetzlicher Übergang der Hypothek
Definition
- Schuldner zahlt
An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Recht zahlt, weil die Forderung stets erlischt: entweder nach § 362 BGB oder nach dem Rechtsgedanken des § 364 Abs. 2 BGB. Aber: Zahlt der Schuldner auf die Hypothek, so erlischt diese, während sie bei Zahlung auf die Forderung noch den Regressanspruch gegen den Eigentümer sichern kann (§ 1164 BGB).
Erläuterung
Zahlt im dreigliedrigen Verhältnis der persönliche Schuldner auf die Forderung, so geht nach § 1164 BGB die Hypothek auf ihn über und sichert seinen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer im Innenverhältnis, wenn ein solcher Regressanspruch tatsächlich besteht. Beispiel: S hat einen Kredit bei B aufgenommen und mit einer Hypothek am Grundstück abgesichert. Das Grundstück verkauft er an E, wobei E die Darlehensschuld des S gegenüber B übernehmen soll anstatt einen Kaufpreis zu zahlen. B verweigert jedoch die nach § 415 BGB erforderliche Genehmigung und verlangt von S als Darlehensnehmer Rückzahlung. Kann S in das Grundstück des E vollstrecken?
Im Zweifel zahlt der Schuldner auf die Forderung. Die Forderung erlischt gem. § 362 Abs. 1 BGB. Die Hypothek wandelt sich grds. in eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 BGB.
Erläuterung
§ 1164 BGB gilt nur im dreigliedrigen Verhältnis. Im zweigliedrigen Verhältnis gilt § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB wonach beim Erlöschen der Forderung eine Eigentümergrundschuld entsteht. Insoweit ist § 1164 Abs. 1 BGB eine Ausnahme zu § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB aus Billigkeitsgründen. Kurz: Im zweigliedrigen Verhältnis gibt es keinen Regressanspruch.
Prüfung, ob der persönliche Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung den Gläubiger befriedigt hat:
Erläuterung
§ 1164 BGB verlangt, dass der persönliche Schuldner einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer haben muss. Grund: Besteht im Innenverhältnis kein Regressanspruch des persönlichen Schuldners gegen den Eigentümer, so greift § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, und die Hypothek wird mangels Forderung zur Eigentümergrundschuld. Nur wenn im Innenverhältnis ein Regressanspruch besteht, kann § 1164 BGB die von der Hypothek gesicherte Forderung auswechseln und dafür sorgen, dass die Hypothek fortan den Regressanspruch des Schuldners gegen den Eigentümer sichert.
In Betracht kommen Regressansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, GoA, etc. Besteht im übrigen ein Befreiungsanspruch, z.B. § 415 Abs. 3 BGB, wenn der alte Schuldner im Innenverhältnis dazu verpflichtet gewesen wäre, so liegt nach allgemeinen Regeln im Befreiungsanspruch ein antizipierter Ersatzanspruch. Beispiel: K kauft ein Grundstück von V, wobei er nur 100.000 Euro zahlt und im übrigen die Hypothek des V zugunsten des A ablösen soll. A verlangt Zahlung von V (anstatt von K).
Folge, wenn der Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung an den Gläubiger zahlt, wenn die Hypothek am Grundstück des Schuldners bestellt wurde: Im Zweifel zahlt der Eigentümer auf die persönliche Schuld. Die Forderung erlischt gem. § 362 Abs. 1 BGB. Die Hypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld gem. §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 BGB.
Erläuterung
Eigentümer zahlt
Eigentümer ist nach § 1142 BGB berechtigt auf die Hypothek zu zahlen, zu hinterlegen oder den Gläubiger durch Aufrechnung zu befriedigen. Daneben kann der Eigentümer, wie jeder beliebige Dritte, gem. §§ 362, 267 BGB auch auf die Forderung zahlen. m Zweifel ist die Zahlung des Eigentümers als Zahlung auf die Hypothek auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Argumente:
Beispiel
S nimmt bei der G-Bank ein Darlehen über 50.000 Euro auf. Eigentümer E bestellt als Sicherheit an seinem Grundstück eine Hypothek und erklärt sich später gegenüber S bereit, dessen Schuld zu übernehmen. Die G-Bank genehmigt die Schuldübernahme nicht. Bei Fälligkeit des Darlehens weigert sich E zu zahlen. S zahlt daraufhin an die Bank. Möglicherweise hat S gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB. S ist persönlicher Schuldner gem. § 488 BGB. Die G-Bank hat die für die Schuldnerersetzung notwendige Genehmigung (§ 415 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht erteilt. S hat als persönlicher Schuldner die G-Bank befriedigt. Personenverschiedenheit von Schuldner und Eigentümer ist gegeben. S hat aufgrund der Befriedigung einen Ersatzanspruch gegen E erlangt: Mit Zahlung ist der gem. § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB bestehende Freistellungsanspruch gegen E diesem schuldhaft nachträglich unmöglich geworden (= Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB). Rechtsfolge: Die Hypothek geht gem. § 1164 BGB auf den S über und sichert seinen Schadensersatzanspruch i.H.v. 50.000 Euro. Voraussetzungen sind weiter: kein Verlust, Fälligkeit und keine Einreden.
Definition
- Interessenlage
Eigentümer will nicht Schuld tilgen, sondern Zwangsvollstreckung abwenden.
Erläuterung
Wenn der Eigentümer auf die Hypothek zahlt geht nach dem Wortlaut des § 1143 Abs. 1 1 BGB in diesem Falle die Forderung kraft cessio legis auf den Eigentümer über, d.h. der Eigentümer kann aus übergegangenem Gläubigerrecht gegen den Schuldner vorgehen. Diese cessio legis ist jedenfalls dann angemessen, wenn, wie i.d.R., der Schuldner im Innenverhältnis allein zur Zahlung der Verbindlichkeit verpflichtet ist. Aber die schematische Anwendung des § 1143 Abs. 1 BGB führt zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn abweichend vom Normalfall der Eigentümer im Innenverhältnis allein verpflichtet ist, weil dann durch § 1143 BGB die Regressregelung im Innenverhältnis umgangen wird.
Argument
- Hätte der jetzige Anspruchsteller dem Innenverhältnis gemäß auf die Forderung gezahlt, so wäre es nicht zum Übergang der Hypothek nach § 1143 BGB gekommen; der Anspruchsteller soll aber nicht für seine eigene Vertragsverletzung mit der Wohltat der cessio legis belohnt werden.
Erläuterung
Schutz von Schuldner und Eigentümer, wenn sie an den Nichtberechtigten auf die hypothekarisch gesicherte Forderung zahlen:
Erläuterung
Schutz des Eigentümers, der an einen Nichtberechtigten auf die Hypothek gezahlt hat:
Erläuterung
Schicksal der Forderung und Folgen für die Hypothek
Zahlt der Eigentümer auf das dingliche Recht, so geht nach § 1143 die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Eigentümer über. Da die Hypothek des Gläubigers insoweit keine Forderung mehr sichert, wird sie nach §§ 1153 Abs. 1, 1177 Abs. 2 BGB zur Eigentümerhypothek. In der Person des bisherigen Gläubigers erlischt die Hypothek.
Erlischt die Forderung, so wird die Hypothek zur Eigentümergrundschuld, und der bisherige Gläubiger verliert die Hypothek. Hat ein Dritter bereits infolge Abtretung die Hypothek erworben, so greift § 1138 BGB (Fiktion des Forderungsbestandes zwecks Erwerb der Hypothek) dem Wortlaut nach nicht ein, weil § 1138 BGB voraussetzt, dass die Forderung bereits anfänglich, d.h. beim Übergang der Hypothek, nicht bestand. Aber § 1138 BGB gilt nach seinem Normzweck (Ergänzung des durch Grundbuch und Brief gewährten Gutglaubensschutzes) analog, falls die Forderung nach Übertragung der Hypothek wegfällt.
Argument
- Gesicherte Forderung ist bei der Hypothek, anders als bei der Grundschuld, im Grundbuch eingetragen; daher ist es nicht möglich, einfach die Forderung auszuwechseln („Hypothek ist keine Grundschuld“).
Erläuterung
Gemeinsame Rechtsfolgenanordnung bei allen gesetzlich geregelten akzessorischen Sicherungsrechten: Interzedenten wird ein Regressanspruch gegen den persönlichen Schuldner, i.d.R. in der Form der cessio legis, gewährt.
Beim Zusammentreffen mehrerer rückgriffsberechtigter Sicherungsgeber ist die Ausgestaltung des Regreßverhältnisses problematisch. Beispiel: S schuldet der G-Bank 100.000 Euro. Zur Sicherheit bürgt B, und H sichert die Forderung durch eine Hypothek. S fällt in die Insolvenz.
Definition
- Regressansprüche des Bürgen gegen den Hauptschuldner
Die Frage ist identisch mit der Frage nach dem Kanon der Anspruchsgrundlagen bei Tilgung fremder Schuld. Insoweit gilt:
Erläuterung
Regressansprüche des Bürgen gegen den Hauptschuldner: Die Frage ist identisch mit der Frage nach dem Kanon der Anspruchsgrundlagen bei Tilgung fremder Schuld. Insoweit gilt:
Erläuterung
Wenn zwei regressberechtigte Sicherungsgeber zusammentreffen, kommt es zu einem sog. Wettlauf der Sicherungsgeber (um die erste Tilgung), weil die Frage der Regressverteilung scheinbar davon abhängt, wer zuerst zahlt. Insoweit kommen drei logische denkbare Lösungen in Betracht:
Definition
- Denkbar ist, mit einem T.d.L. dieses Ergebnis hinzunehmen. Argument
Es ist Sache der Parteien, Ausgleichsabreden zu treffen. Im übrigen geht das BGB selbst im Rahmen der Gesamthypothek ebenso vor. Kritik: Zufallsergebnisse.
Argument
- Es ist Sache der Parteien, Ausgleichsabreden zu treffen. Im übrigen geht das BGB selbst im Rahmen der Gesamthypothek ebenso vor. Kritik: Zufallsergebnisse.
Erläuterung
Einredesystem bei der Hypothek
Verteidigung des Eigentümers gegen den Anspruch auf Duldung der ZV:
Erläuterung
Einwendungen:
Definitionen
- Wichtigste eigene Einrede des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme
Bei der Briefhypothek hat der Eigentümer stets die Legitimationseinrede des § 1160 BGB, d.h. der Eigentümer kann verlangen, dass ihm der Brief und, falls der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen ist, die Urkunden des § 1155 BGB vorgelegt werden.
- Schutz des ET, wenn Hypothekengläubiger Hypothek abtritt
Hier wird der Eigentümer durch § 1157 BGB geschützt („§ 1157 BGB ist der 404er des Hypothekenrechts“). Allerdings muss § 1157 BGB die Grundregel des § 404 BGB, wonach alle Einreden auch gegen den Zessionar geltend gemacht werden können, aus Gründen des Verkehrsschutzes modifizieren, so dass über §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB ein gutgläubig einredefreier Erwerb der Hypothek möglich ist.
Erläuterung
§ 1137 BGB ist der Ausdruck des Akzessorietätsprinzips im Einredensystem: Wie beim Bürgen gilt der Grundsatz, dass eine Inanspruchnahme des Sicherungsgebers unterbleiben soll, sofern die Hauptschuld wackelt. Nach § 1137 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kann der Eigentümer die Einreden gegen die Forderung stets gegenüber dem Gläubiger geltend machen, selbst wenn der Schuldner darauf verzichtet hat, § 1137 Abs. 2 BGB. Daneben gewährt § 1137 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB dem Eigentümer die Bürgeneinreden, d.h. die Einreden aus einem Anfechtungsrecht des Schuldners (§ 770 Abs. 1 BGB) und der Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers (§ 770 Abs. 2 BGB). ACHTUNG: § 770 Abs. 2 BGB verlangt, dass die Passivforderung des Schuldners nicht nur erfüllbar, sondern ebenfalls fällig ist, denn ansonsten würde § 770 Abs. 2 BGB den Gläubiger mittelbar zur Freigabe von Zahlungsfristen zwingen.
Wichtigste eigene Einrede des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme: Bei der Briefhypothek hat der Eigentümer stets die Legitimationseinrede des § 1160 BGB, d.h. der Eigentümer kann verlangen, dass ihm der Brief und, falls der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen ist, die Urkunden des § 1155 BGB vorgelegt werden.
Schutz des ET, wenn Hypothekengläubiger Hypothek abtritt: Hier wird der Eigentümer durch § 1157 BGB geschützt („§ 1157 BGB ist der 404er des Hypothekenrechts“). Allerdings muss § 1157 BGB die Grundregel des § 404 BGB, wonach alle Einreden auch gegen den Zessionar geltend gemacht werden können, aus Gründen des Verkehrsschutzes modifizieren, so dass über §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB ein gutgläubig einredefreier Erwerb der Hypothek möglich ist.
Woran scheitern nach Abtretung der Hypothek meistens die Einwendungen des Eigentümers gem. § 1137 oder § 1157 BGB?
Definitionen
- Einwendungen gegen die Forderung § 1137 BGB scheitern an § 1156 BGB
Ausschluss von §§ 406-408 BGB bzw. an §§ 1138 Fall 2, 892 BGB (gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb)
- Vorteile der Grundschuld gegenüber der Hypothek
Die Grundschuld ist nicht auf eine bestimmte Forderung festgelegt. Daher ist sie im Rahmen dauernder Geschäftsbeziehungen leichter verkehrsfähig, weil sie nicht beim Wegfall der Forderung an den Eigentümer zurückfällt.
Erläuterung
Grundschuld
Eine Grundschuld kann auch zur Sicherung einer Forderung bestellt werden, dies ist sogar der Regelfall. Im Unterschied zur Hypothek setzt jedoch die Grundschuld den Bestand der Forderung nicht voraus, so dass die Grundschuld selbst dann besteht, wenn sie keine Forderung sichert.
Vorteile der Grundschuld gegenüber der Hypothek: Die Grundschuld ist nicht auf eine bestimmte Forderung festgelegt. Daher ist sie im Rahmen dauernder Geschäftsbeziehungen leichter verkehrsfähig, weil sie nicht beim Wegfall der Forderung an den Eigentümer zurückfällt.
Erläuterung
Dementsprechend ist das Hauptanwendungsfeld der Hypothek heute die Sicherung langfristiger Anlagekredite, während bei kurz- und mittelfristigen Investitionskrediten die Hypothek fast völlig von der Grundschuld verdrängt ist.
Die rechtliche Behandlung der Grundschuld richtet sich gem. § 1192 Abs. 1 BGB nach Hypothekenrecht, sofern die Normen keinen akzessorischen Charakter haben.
Definition
- Schicksal der Grunschuld bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede
In diesem Fall hat der Eigentümer wegen der rechtsgrundlos bestellten Grundschuld einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion), der auch auf Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld gerichtet sein kann.
Erläuterung
Schicksal der Grunschuld bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede: In diesem Fall hat der Eigentümer wegen der rechtsgrundlos bestellten Grundschuld einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion), der auch auf Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld gerichtet sein kann.
efährlichkeit der Grundschuld gegenüber der Hypothek: Besteht die Forderung nicht, so entsteht auch die Hypothek nicht. Bei der Grundschuld gibt die Nichtvalutierung der Forderung dem Eigentümer die Einrede der Nichtvalutierung, die vom Erwerber der Grundschuld nach § 1157 Satz 2 BGB gutgläubig wegerworben werden kann. Zwar ermöglicht auch die Hypothek über §§ 1138, 892 BGB einen forderungsentkleideten Erwerb, aber bei dieser kann sich der Eigentümer durch Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch schützen, indem er den Nichtbestand der Forderung als Grundbuchunrichtigkeit rügt und einen Widerspruch eintragen lässt. Bei der Grundschuld geht das nicht, weil mangels Akzessorietät ein Widerspruch gegen die fehlende Forderung nicht eintragungsfähig wäre. Zur Frage des gutgläubig einredefreien Erwerbs der Grundschuld nach § 1157 Satz 2 BGB siehe Frage XXX
Die Grundschuld kann im Gegensatz zur Hypothek isoliert abgetreten werden. Allerdings erlaubt §§ 1157, 1192 BGB dem Eigentümer, die Einreden gegen die Grundschuld aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten auch dem Zessionar gegenüber geltend zu machen, soweit nicht über § 1157 BGB ein gutgläubig einredefreier Erwerb stattgefunden hat (§ 1157 BGB ist der 404er des Grundpfandrechts).
Nach § 1192 Abs. 1 BGB sind alle Hypothekenvorschriften anwendbar, „soweit sich nicht ein anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.“ Das bedeutet:
Erläuterung
Ersterwerb der Grundschuld
Die Bestellung einer Grundschuld belastet das Grundstück mit einem dinglichen Verwertungsrecht i.H.d. Grundschuldbetrags. Dass dieses Verwertungsrecht Sicherungscharakter für eine obligatorische Forderung hat, sogar haben muss, weil sonst ein Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entsteht, kann wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs auf dinglicher Ebene nicht wirksam fixiert werden.
Definition
- Bei Briefgrundschuld
Briefübergabe, §§ 1192, 1117 BGB oder Ersetzung nach § 1117 Abs. 2 BGB
Definition
- Nicht erforderlich
Bestand einer Forderung. Dass die Forderung nicht entstanden ist, welche mit der Grundschuld gesichert werden sollte, ist bei der Grundschuld unerheblich. Argument:
Erläuterung
Entsteht die Forderung nicht oder fällt sie nachträglich weg, so hat der Eigentümer einen Rückgewähranspruch aus Vertragsrecht, §§ 346 ff. BGB, nach a.A. aus der im Sicherungsvertrag enthaltenen Treuhandabrede, gerichtet auf Rückübertragung, Aufhebung oder Verzicht. ACHTUNG: Der Rückgewähranspruch entsteht nur bei endgültiger Nichtvalutierung.
Definition
- Nach a.A. ist eine Anbindung nicht erlaubt. Argument
Durch die Verknüpfung wird eine vom Gesetz gerade nicht gewollte faktische Akzessorietät geschaffen, vgl. § 1192 BGB und somit der sachenrechtliche Typenzwang umgangen.
Erläuterung
Im Ergebnis ist der Streit rein akademischer Natur, weil sich kein Sicherungsnehmer jemals auf eine solche Bedingung einlassen wird.
Argument
- Durch die Verknüpfung wird eine vom Gesetz gerade nicht gewollte faktische Akzessorietät geschaffen, vgl. § 1192 BGB und somit der sachenrechtliche Typenzwang umgangen. Im Ergebnis ist der Streit rein akademischer Natur, weil sich kein Sicherungsnehmer jemals auf eine solche Bedingung einlassen wird.
Erläuterung
Zweiterwerb
Normen? Diese Frage ist bis heute ungeklärt. Nach der h.L. erfolgt die Übertragung der Grundschuld nach §§ 1153, 1154 BGB. Richtiger ist jedoch, den Zweiterwerb der Grundschuld auf §§ 398, 413 BGB in Form der §§ 1154, 1192 BGB zu stützen. Argument:
Definition
- Form gem. §§ 1154 i.V.m. 1192 BGB, Grund
Die Grundschuld wird unmittelbar rechtsgeschäftlich übertragen, stellt aber gleichzeitig ein dingliches Recht dar, dessen Übertragung der Regel des § 1154 BGB unterfallen muss.
Erläuterung
Über §§ 413, 399 BGB kann die Sicherungsgrundschuld schlechthin vinkuliert werden durch entsprechende dingliche Einigung und Eintragung im Grundbuch. Darin liegt auch nach h.M. kein Verstoß gegen § 137 BGB, weil nicht etwa dem Inhaber die Verfügungsmacht, sondern nur dem dinglichen Recht die Verkehrsfähigkeit genommen wird. ACHTUNG: Die Vinkulierung der Grundschuld ist zu unterscheiden von der stets zulässigen Vereinbarung eines Abtretungsverbots im Sicherungsvertrag. Diese wirkt allerdings nur schuldrechtlich, so dass die vertragswidrige Abtretung der Grundschuld nur dem Sicherungsgeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Sicherungsnehmer aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Sicherungsvertrag gibt.
Erläuterung
Ausnahme: § 399 Fall 2 BGB: Ein Abtretungsausschluss bei Forderungen haben dingliche Wirkung. Die gilt auch für die unter § 413 BGB fallenden Rechte. Ein dinglich wirkender Abtretungsausschluss für die Grundschuld ist somit grds. zulässig.
Fraglich ist aber ob die Übertragung nicht nur voll ausgeschlossen, sondern eingeschränkt, d.h. unter eine Bedingung gestellt werden kann. Denkbar ist, diese Frage im Erst-Recht-Schluss zu § 399 BGB zu bejahen: Wenn schon ein vollständiger Ausschluss der Übertragbarkeit möglich ist, dann erst recht auch deren Einschränkung. Richtig ist jedoch dies abzulehnen, weil die eingeschränkte Vinkulierung zu einer systemwidrigen Verknüpfung von Grundschuld und Forderung und damit zu einem Verstoß gegen den sachenrechtlichen Typenzwang führt.
Erlöschen der Grundschuld: Die Tilgungsproblematik
Bei der Sicherungsgrundschuld können sowohl der Eigentümer, der Schuldner der nichtakzessorisch gesicherten Forderung sowie ein Dritter zahlen (drei Personen). Dies können sie auf die Forderung und auf das dingliche Recht tun (zwei Rechtsverhältnisse).
Soweit nichts anderes vereinbar ist, wird bei Tilgung in Raten nur auf die Forderung bezahlt. Andernfalls würde schrittweise eine Eigentümergrundschuld entstehen, die dem Zugriff anderer Gläubiger des Sicherungsgebers offenstehen würde und deren neuerliche Verwendung als Sicherungsmittel für spätere Forderungen gefährdet wäre. Folge ist, dass der Eigentümer (= Schuldner) nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld hat (aus dem Sicherungsvertrag oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB.
Definition
- Schicksal der Forderung
Die Forderung bleibt unberührt, es sei denn, es erfolgt ausdrücklich auch eine Zahlung auf die Forderung. IM ZWEIFEL NICHT DOPPELTILGUNG?
Definition
- Schicksal der Grundschuld
Es entsteht eine Eigentümergrundschuld.
Argument
- § 1142 BGB gibt dem Eigentümer unbestritten das Recht, den Gläubiger der Grundschuld zu befriedigen; daher ist es konsequent, auch § 1143 BGB anzuwenden. Bedenken: § 1143 BGB gilt nur im dreigliedrigen Verhältnis.
Definition
- Nach a.A. gelten §§ 1168, 1170 BGB analog. Kritik
Schon keine Vergleichbarkeit, weil Verzicht als Verfügung über die Grundschuld und Tilgung, Realakt, völlig verschieden sind.
Erläuterung
Liegt keine eindeutige Tilgungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB vor, so ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände (Anrechnungsvereinbarung!) und der Interessenlage zu ermitteln, worauf gezahlt wurde:
Argument
- Andernfalls würden analog §§ 1142, 1143 BGB „scheibchenweise“ Eigentümergrundschulden entstehen, was durch die Wahl der Grundschuld als Sicherungsmittel gerade vermieden werden soll. Vielmehr soll die Grundschuld erst zurückgegeben werden, wenn sie „leer“ ist.
Erläuterung
Zahlt ein Dritter, so ist, wie bei der Hypothek, hinsichtlich des Schicksals von Forderung und Grundschuld zu unterscheiden, ob der Dritte ablösungsberechtigt ist oder nicht:
Erläuterung
I.d.R. wird der vom Schuldner personenverschiedene Eigentümer nach §§ 1142, 1143 BGB auf das dingliche Recht zahlen (Ablösung der Grundschuld), so dass die Grundschuld analog § 1143 BGB zur Eigentümergrundschuld wird (str.). Die Forderung bleibt bestehen und geht nicht etwa analog § 1143 BGB über, da keine Akzessorietät der Grundschuld. Aber der persönliche Schuldner hat gegenüber dem Gläubiger die Einrede der Doppelbefriedigung aus § 242 BGB. Zahlt der Eigentümer ausnahmsweise auf die Forderung, so erlischt diese gem. §§ 362, 267 BGB und der Eigentümer hat einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag.
Erläuterung
I.d.R. zahlt der Schuldner auf die Forderung, mit der Folge, dass diese nach § 362 BGB erlischt und der Eigentümer einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag hat. Ist die Haftungsverteilung im Innenverhältnis so gestaltet, dass letztlich der Eigentümer die Forderung alleine tragen soll, so gilt zwar nicht § 1164 BGB, aber der Schuldner kann vom Eigentümer insoweit Abtretung des Rückgewähranspruchs verlangen. Zahlt der Schuldner auf das dingliche Recht, so entsteht eine Eigentümergrundschuld, und die gesicherte Forderung erlischt analog § 364 Abs. 2 BGB.
Verteidigung gegen die Grundschuld
Einreden des Eigentümers gegen den Zweiterwerber einer Grundschuld im Fall der Nichtvalutierung des Darlehens: Es kommen nur dingliche Einreden gem. §§ 1157, 1192 BGB in Betracht:
Erläuterung
Einreden des Eigentümers gegen den Zweiterweber einer Grundschuld, falls er vor der Grundschuldübertragung schon 25.000 Euro an den Erstwerber zurückgezahlt hatte:
Definition
- Schutz des Eigentümer gegen den Erwerber der Grundschuld
Nach §§ 1157 Satz 1 i.V.m. 1192 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer dem Erwerber die Einreden entgegenhalten, die auch dem Zedenten gegenüber begründet waren, soweit nicht der Zessionar nach §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB gutgläubig einredefrei erworben hat.
Erläuterung
Schutz des Eigentümer gegen den Erwerber der Grundschuld: Nach §§ 1157 Satz 1 i.V.m. 1192 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer dem Erwerber die Einreden entgegenhalten, die auch dem Zedenten gegenüber begründet waren, soweit nicht der Zessionar nach §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB gutgläubig einredefrei erworben hat.
Voraussetzungen des gutgläubig einredefreien Erwerbs der Grundschuld: §§ 1157 Satz 2, 1192 Abs. 1, 892 ff. BGB. Danach ist erforderlich
Argument
- Der Erwerber weiß dann, dass die Grundschuld nach Rückzahlung oder bei Nichtvalutierung zurückzuübertragen ist und damit einredebehaftet sein kann. Danach kommt ein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld nur noch in Betracht, wenn der Zessionar glaubt, der Sicherungsfall sei bereits eingetreten.
Definition
- Subjektiv dingliche Dienstbarkeit
Der Eigentümer eines dienenden Grundstücks muss bestimmte Einschränkungen seines Eigentums zugunsten eines herrschenden Grundstücks hinnehmen, z.B. das Wegerecht. Berechtigt ist der Eigentümer eines anderen Grundstückes, für dessen Benutzung die Dienstbarkeit einen Vorteil darstellen muss.
Definition
- Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Sie ist inhaltlich mit der Grunddienstbarkeit identisch, steht jedoch nur einer bestimmten Person zu. Sie ist weder übertragbar noch vererblich und braucht für ein anderes Grundstück keinen Vorteil darzustellen.