Grundpfandrechte
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen
Noch kein Eintrag.
1.
Hypothek (§ 1113 ff. BGB)
2.
Grundschuld (§ 1191 ff. BGB)
3.
Rentenschuld (§ 1199 ff. BGB, in der Praxis aber weitgehend verdrängt durch die Reallast, weil dort der Eigentümer auch persönlich haftet)
1.
um in der Zwangsvollstreckung einen besseren Rang zu erhalten (§ 104 Nr. 4 ZVG statt § 10 Nr. 5 ZVG)
2.
z.B. durch Recht auf vorrangige Befriedigung in der Insolvenz nach § 47 Abs. 1 InsO
I.
Schlüsselparagraphen des Hypothekenrechts:
1.
(Ersterwerb: § 1113 BGB)
2.
Zahlung / Folgen: § 1143 BGB
3.
Zweiterwerb: § 1153 BGB
4.
Zahnung / Folgen: § 1163 BGB
5.
Durchsetzung und Einwände:
6.
§§ 1137, 1147, 1157 BGB
7.
Merksatz: Die Schlüsselparagraphen erfolgen jeweils in Zehner-Schritten.
II.
Ansprüche des Erwerbers einer Hypothek:
2.
dinglich: Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB
1.
Erwerb der Hypothek
a.
Ersterwerb gem. §§ 873, 1113 BGB
b.
Zweiterwerb gem. § 1153 BGB
2.
Kein Verlust
a.
Verzicht (§ 1168 BGB)
b.
Aufhebung (§§ 875 Abs. 1 Satz 1, 1183 Satz 1 BGB)
c.
Abtretung der Forderung, §§ 398, 1153 Abs. 1 BGB
d.
Zahlung auf Forderung / Zahlung auf Hypothek
3.
Fälligkeit, vgl. § 1141 BGB
IV.
Prüfung, ob eine Sache oder ein Recht zum sog. Haftungsverband der Hypothek gehört
V.
Haftungsverband der Hypothek
VI.
Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme, § 20 Abs. 1 ZVG:
1.
Erfolgen Veräußerung und Entfernung vor Beschlagnahme, tritt Enthaftung gem. § 1121 BGB ein.
2.
Bei Veräußerung vor und Entfernung nach Beschlagnahme tritt Enthaftung gem. § 1121 Abs. 2 Satz 2 BGB ein, wenn der Erwerber bei der Entfernung bzgl. der Beschlagnahme gutgläubig war.
3.
Bei Veräußerung und Entfernung nach Beschlagnahme ist eine Enthaftung gem. § 23 ZVG (i.V.m. §§ 135 Abs. 2, 136 BGB nur möglich, wenn der Erwerber gutgläubig bzgl. der Beschlagnahme war (§§ 932 ff. BGB).
1.
Nach e.A. werden Anwartschaftsrechte nicht erfasst. Argument: Hypothekarische Rechte können grds. nur an Sachen, nicht an Rechten entstehen, Ausnahme: §§ 1123, 1127 BGB.
2.
Nach h.M. werden Anwartschaftsrechte erfasst. Argumente: Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht und eine Gleichstellung ist im Haftungsrecht somit geboten. Es besteht Priorität des Hypothekengläubigers gegenüber anderen Sicherungsnehmern.
1.
Forderung und Hypothek müssen strikt getrennt behandelt werden!
2.
Ersterwerb und Zweiterwerb müssen strikt getrennt behandelt werden!
3.
Hypothek kann als akzessorisches Sicherungsrecht nicht selbständig übertragen werden, sondern folgt vielmehr kraft Gesetzes nach bei Abtretung der gesicherten Forderung.
4.
Wurde die gesicherte Forderung wirksam abgetreten nach §§ 398 ff. BGB in Form des § 1154 BGB, so geht mit der Forderung auch die Hypothek über, soweit sie beim Zedenten besteht.
5.
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB besteht, wenn der Anspruchsteller Inhaber der Hypothek ist und diese fällig und einredefrei ist.
1.
Bestand der zu sichernden Geldleistungsforderung
P
Sichert die Hypothek im Fall eines nichtigen Darlehens den Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB? Ja, bei ausdrücklicher Vereinbarung; Nein, wenn es nicht vereinbar wurde. Argument: Einigung bzgl. der Hypothek muss eine bestimmte Forderung erfassen (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz). Die Ausweitung der Einigung auf den Kondiktionsanspruch wäre Fiktion.
2.
Einigung gem. §§ 873 Abs. 1 Fall 2, 1113 ff. BGB
a.
Punkte, über die sich die Parteien einigen müssen
aa.
Parteien sind grds. der Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Gläubiger der gesicherten Forderung. ACHTUNG: Schuldner und Eigentümer können personenverschieden sein, sog. Drittsicherung, hingegen müssen wegen der Akzessorietät Hypothekengläubiger und Forderungsgläubiger identisch sein.
bb.
Gegenstand der Hypothek: Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Miteigentumsanteil
b.
Nebenpunkte nur eingeschränkt möglich (Grund: sachenrechtlicher Typenzwang). Denkbar z.B. Bedingung (Umkehrschluss aus § 925 Abs. 2 BGB), Ausschluss der Brieferteilung (§ 1116 Abs. 2 BGB) oder Sicherungshypothek (§ 1184 BGB), Höchstbetraghypothek (§ 1190 BGB).
d.
Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB grds. frei widerruflich, sofern nicht einer der vier Bindungsfälle des § 873 Abs. 2 BGB vorliegt; i.d.R. § 873 Abs. 2 Fall 3 BGB: Einreichung beim Grundbuchamt.
P
Inwieweit entsteht eine Hypothek, wenn Einigung und Eintragung sich nicht decken? In Divergenzfällen entsteht das dingliche Recht nur insoweit, als Einigung und Eintragung sich decken. Beispiele:
4.
Briefübergabe
5.
Einigsein = kein Widerruf, § 873 Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Bindungsfälle, § 873 Abs. 2 BGB
1.
Eigentümerhypothek ist nach § 1177 Abs. 2 BGB eine Hypothek die den Regressanspruch des Eigentümers gegen den persönlichen Schuldner sichert. Sie entsteht, wenn der vom persönlichen Schuldner personenverschiedene Eigentümer auf die Hypothek zahlt mit der Folge, dass die Forderung des gemeinsamen Gläubigers kraft Gesetz auf ihn übergeht.
2.
Eigentümerhypothek, wenn der Eigentümer eine Forderung gegen den persönlichen Schuldner hat. Zwar kann der Eigentümer nicht in sein eigenes Grundstück vollstrecken; aber die Eigentümerhypothek ermöglicht es ihm, seinen Rang zu wahren, wenn ein Dritter in das Grundstück vollstreckt. Beispiel: E zahlt auf eine Hypothek des G, die eine Forderung gegen den Sohn des E sichert. Nach § 1143 BGB geht damit die Forderung des G gegen S auf den E über mit der Folge, dass auch die Hypothek übergeht. E erwirbt eine Hypothek am eigenen Grundstück.
1.
Briefübergabe oder Surrogat, §§ 1176, 1117 BGB
a.
Briefübergabe ist erforderlich, soweit die Erteilung des Briefs nicht nach § 1116 Abs. 2 1 BGB ausgeschlossen ist (Buchhypothek). Erforderlich ist grds. die Übergabe nach § 1117 Abs. 1 Satz 1 BGB, entsprechend § 929 Satz 1 BGB, dass der Besteller den Besitz vollständig verliert und der Hypothekar auf Veranlassung des Bestellers Besitz erwirbt, gleich welcher Art.
b.
Daneben sind die Übergabesurrogate der §§ 1117 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 929 Satz 2, 930, 931 BGB möglich. Im übrigen Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB als spezieller hypothekenrechtlicher Übergabeersatz: Allein die Vereinbarung ersetzt die Übergabe, so dass die Hypothek auch schon vor der Erstellung des Briefs entsteht, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen („schnellster Weg zur Hypothek“).
2.
Bestand der gesicherten Forderung
3.
Verfügungsberechtigung des Bestellers
1.
Abtretung der Forderung gem. § 398 BGB in der Form des § 1154 BGB
aa.
Nach §§ 1152 BGB i.V.m. 61 GBO kann ein Teilhypothekenbrief gebildet werden, für dessen Übergabe dann die allgemeinen Regeln gelten.
bb.
Wird kein Teilbrief gebildet, so kann der Zessionar die Forderung nur durch Übergabe des Stammbriefs erwerben, der allerdings alle Teile weiterhin selbständig verbrieft. Befindet sich der Brief im Besitz des Zedenten, so ist erforderlich, dass der Erwerber den unmittelbaren Allein- oder Mitbesitz am Brief erlangt, z.B. durch Übergabe an den Erwerber oder durch Hinterlegung bei Bank oder Notar.
cc.
ACHTUNG: Übergabesurrogat nach §§ 1117, 930 BGB ist beschränkt auf einen ideellen Teil des Briefs nicht möglich, weil der Zedent nicht gleichzeitig unmittelbarer Besitzer und Fremdbesitzer des Briefes sein kann.
c.
Kein Ausschluss nach §§ 399, 400 BGB
d.
Berechtigung bzgl. Forderung und Hypothek
I.
Gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek: Übertragung einer nicht bestehenden Hypothek. Ursache des Nichtbestands:
II.
Prüfungsort
1.
Besteht beim Zedenten schon die gesicherte Forderung nicht, so ist der Zedent bereits nicht verfügungsbefugt in Ansehung der Forderung. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Zessionar durch §§ 1138, 892 BGB in seinem (berechtigten) Glauben an den Bestand einer der Hypothek zugehörigen Forderung geschützt wird.
2.
Besteht beim Zedenten die Hypothek nicht, so ist der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek als Frage der Rechtsfolge der Abtretung zu prüfen.
1.
Die Voraussetzungen für einen wirksamen Zweiterwerb der Hypothek nach §§ 398, 1154 BGB liegen vor; insbesondere besteht die Forderung beim Zedenten, anders beim Doppelmangel.
2.→
Mit der gesicherten Forderung geht nach § 1153 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auch die Hypothek über, soweit sie in der Person des Zedenten besteht.
1.
Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
2.
Objektiver Rechtsscheintatbestand
3.
Subjektives Erfordernis: Guter Glaube
4.
Kein Widerspruch im Grundbuch oder auf dem Brief eingetragen.
3.
Denkbar ist ein gutgläubiger Erwerb der Forderung nach §§ 892 i.V.m. 1138 BGB. Aber das ist abzulehnen, denn § 1138 BGB ermöglicht keinen gutgläubigen Erwerb der Forderung, sondern fingiert nur die Forderung, falls dies für den gutgläubigen Erwerb einer Forderung erforderlich ist.
1.
Anwendbarkeit: nicht für eine streng akzessorische Sicherungshypothek (§§ 1184 Abs. 2 BGB)
2.
Zession als rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
3.
Legitimierung des Zedenten durch unrichtiges Grundbuch hinsichtlich der Forderung (Erweiterung bei Abtretungskette, Einschränkung bei Widerspruch)
4.
Guter Glaube des Erwerbers
5.
Kein Widerspruch im Grundbuch oder Brief (§ 1140 Satz 2 BGB)
6.
Rechtsfolge: Gem. §§ 1138, 892 BGB wird der Forderungserwerb fingiert, um das dingliche Recht kraft Gesetzes übergehen zu lassen. Mit dem Übergang der Forderung geht auch die Hypothek kraft Gesetzes über, soweit sie beim Zedenten tatsächlich besteht. Problematisch ist allerdings, dass nominell mangels Forderung eine Hypothek nicht entstehen kann, sondern allenfalls eine Eigentümergrundschuld. Aber abzulehnen, denn § 1138 BGB bewirkt, dass das Fehlen der gesicherten Forderung auch für den Bestand der Hypothek fingiert wird. Der Zessionar erwirbt eine forderungsentkleidete Hypothek.
1.
Über den aus der fehlenden Forderung resultierenden Mangel der Verfügungsbefugnis hilft § 1138 BGB hinweg, siehe XXX
1.
Akzeptanz der Spaltung, so dass Hypothek und Forderung tatsächlich dauerhaft auseinanderfallen. Argument:
a.
Unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung, wonach ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen prinzipiell ausgeschlossen, hingegen ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek zugelassen ist.
b.
Das Interesse des Eigentümers, nicht zweifach in Anspruch genommen zu werden, ist nicht schutzwürdig, weil er vom Inhaber der Forderung bei Geltendmachung die Vorlage des Briefs verlangen kann (§§ 1160, 1161 BGB). Im übrigen erlischt die Forderung nach dem Rechtsgedanken des XXX, wenn der Schuldner auf die Hypothek zahlt.
2.
Forderung zieht Hypothek zu sich („Rücklauf der Hypothek“); Diese Variante ist abzulehnen, weil sie zur völligen Entwertung des Gutglaubensschutzes beim Ersterwerb der Hypothek führen würde.
3.
Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“): Richtig ist es, mit der h.M. in Umkehrung des Akzessorietätsprinzips anzunehmen, dass die Forderung nach dem Rechtsgedanken des § 1153 Abs. 2 BGB der Hypothek „hinterherläuft“. Argument:
a.
Der gutgläubige Erwerber ist im Verhältnis zum früheren Hypothekar (Zedent) zu bevorzugen, weil dieser wegen §§ 1160, 1161 BGB die Forderung praktisch nicht mehr durchsetzen kann.
b.
Der Schutz des Eigentümers gebietet dies, denn der Eigentümer ist der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt, wenn er – ohne Briefvorlage zu verlangen – auf die persönliche Schuld gezahlt hat.
1.
Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek bei Mangel der Forderung durch Fiktion der Forderung nach §§ 892, 1138 BGB
3.
§§ 892, 1138 und 892 BGB direkt wirken kumulativ beim Doppelmangel
1.
Nach § 1140 Satz 2 BGB zerstört ein auf dem Hypothekenbrief eingetragener Widerspruch den Rechtsschein des unrichtigen Grundbuchs.
2.
Nach § 1155 BGB ist auch ein nicht im Grundbuch eingetragener Gläubiger wie ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger zu behandeln, wenn er im Besitz des Briefs ist und sich seine Legitimation aus einer Kette beglaubigter Abtretungserklärungen ergibt.
2.
Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen zum Zedenten
P
Genügt auch eine gefälschte beglaubigte Abtretungserklärung, um die Erweiterung des Rechtsscheins nach § 1155 BGB auszulösen?
1.
Denkbar ist, mit einem T.d.L. die gefälschte Abtretungserklärung nicht genügen zu lassen. Argumente:
a.
Auch eine gefälschte Grundbucheintragung kann keinen Gutglaubensschutz vermitteln. § 1155 BGB fingiert diese Eintragung lediglich („Wenn schon das gefälschte Grundbuch keinen Gutglaubensschutz vermittelt...“)
b.
Die gefälschte Abtretungserklärung begründet nur den Schein eines Rechtsscheins, der aber vom Gesetz nirgendwo geschützt wird.
a.
Gefährdung der Funktion des Hypothekenbriefs (Zirkulationsfähigkeit)
b.
Andernfalls Zwang für den Zessionar, die Eintragung des Zedenten zu verlangen, die dann aufgrund unerkennbaren Fälschungen ohnehin vorgenommen würde.
c.
Erwerber ist schutzwürdiger als der wahre Hypothekar, denn dieser hat es in der Hand, seinen Hypothekenbrief sorgfältig zu verwahren.
1.
Wer zahlt worauf
2.
Folge für die Forderung?
3.
Folge für die Hypothek?
I.
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Recht zahlt, weil die Forderung stets erlischt: entweder nach § 362 BGB oder nach dem Rechtsgedanken des § 364 Abs. 2 BGB. Aber: Zahlt der Schuldner auf die Hypothek, so erlischt diese, während sie bei Zahlung auf die Forderung noch den Regressanspruch gegen den Eigentümer sichern kann (§ 1164 BGB).
1.
Auseinanderfallen von persönlichem Schuldner und Hypothekenschuldner
2.
Befriedigung des Gläubigers durch den persönlichen Schuldner der hypothekarisch gesicherten Forderung
3.
Ersatzanspruch gegen den Eigentümer infolge der Befriedigung
4.→
Hypothek geht kraft Gesetzes auf den persönlichen Schuldner über (gesetzliche Forderungsauswechslung)
1.
Zuerst ist zu ermitteln, wer persönlicher Schuldner ist
2.
Sodann ist zu fragen, ob der persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt hat durch Zahlung, Hinterlegung oder Aufrechnung
3.
Schließlich ist zu prüfen, ob die persönliche Schuld wirksam durch die Hypothek gesichert war.
P
Was ist die Folge der Zahlung des Schuldners an den Hypothekengläubiger, wenn dem Schuldner ausnahmsweise infolge seiner Zahlung ein Regressanspruch gegen den Eigentümer zusteht?
1.
Interessenlage: Eigentümer will nicht Schuld tilgen, sondern Zwangsvollstreckung abwenden.
2.
Bei Zahlung auf die Hypothek geht die Forderung auf den Eigentümer über, § 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Hypothek folgt und wird eine Eigentümerhypothek, §§ 1153 Abs. 1, 1177 Abs. 2 BGB. Zahlt der Eigentümer jedoch auf die Forderung, so erlischt diese nach §§ 362, 267 BGB und der Eigentümer kann keinen Regress nehmen.
P
Anwendung des § 1143 BGB, wenn ausnahmsweise im Innenverhältnis der Eigentümer allein verpflichtet ist
1.–
Dem Regressschuldner wird eine Einrede aus §§ 1143 Abs. 1 Satz 2, 774 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Berufung auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis gewährt [T.d.L.]
2.–
Der Regressschuldner soll sich gegenüber dem Hypothekengläubiger nach § 242 BGB (dolo agit) verteidigen können [a.A.], Argument: Hätte der jetzige Anspruchsteller dem Innenverhältnis gemäß auf die Forderung gezahlt, so wäre es nicht zum Übergang der Hypothek nach § 1143 BGB gekommen; der Anspruchsteller soll aber nicht für seine eigene Vertragsverletzung mit der Wohltat der cessio legis belohnt werden.
3.–
§ 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB ist restriktiv auszulegen und eine cessio legis nur dann anzunehmen, wenn im Innenverhältnis tatsächlich ein Regressanspruch bestand, weil der Schuldner allein verpflichtet war [h.M.].
1.
Forderung erlischt nicht, aber Schutz gem. § 407 Abs. 1 Fall 1 BGB
2.
Hypothek bleibt bestehen, da Forderung nicht erlischt
3.
Eigentümer kann sich wegen §§ 1156 Satz 1 BGB auf §§ 1137 Abs. 1 Satz 1, 407 Abs. 1 Fall 1 BGB berufen.
1.
Grds. bleibt die Forderung bestehen, § 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB meint den wahren Gläubiger. Ausnahme: § 893 BGB bzw. § 1155 Satz 1 BGB: Gutglaubensschutz.
2.
Grds. bleibt die Hypothek bestehen. Ausnahme: §§ 1155 Satz 1, 892 Abs. 1 Satz 1, 893 BGB: Gutglaubensschutz: Eigentümerhypothek gem. §§ 1143 Abs. 1 Satz 1, 1152, 1177 Abs. 2 BGB.
P
Schicksal der Hypothek, wenn gesicherte Forderung sich als nichtig erweist, aber ein Kondiktionsanspruch an ihre Stelle tritt? Beispiel: Wucherdarlehen wird hypothekarisch gesichert.
1.
Hypothek sichert nunmehr den Kondiktionsanspruch [e.A.]. Bereicherungsanspruch ist gewissermaßen Ersatz für die nicht entstandene Forderung. Im übrigen ist diese Surrogation bei der Grundschuld einhellig anerkannt.
2.–
Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld [a.A.]. Argument: Gesicherte Forderung ist bei der Hypothek, anders als bei der Grundschuld, im Grundbuch eingetragen; daher ist es nicht möglich, einfach die Forderung auszuwechseln („Hypothek ist keine Grundschuld“).
→
Rechtsfolge, wenn ein Dritter, der weder Partei der Hypothek noch der Forderung ist, zahlt: Es ist dabei zu unterscheiden, ob der Dritte ablösungsberechtigt i.S.v. § 268 BGB ist oder nicht. Ist er ablösungsberechtigt, so geht die Forderung kraft cessio legis in § 268 Abs. 3 BGB auf ihn über.
1.
Zahlt ein nicht ablösungsberechtigter Dritter auf die Forderung, so erlischt die Forderung nach §§ 267, 362 BGB. Die Hypothek wird mangels Forderung zu einer Eigentümergrundschuld, § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2.
Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Forderung, so erlischt diese nicht etwa, sondern geht nach § 268 Abs. 3 BGB auf den Dritten über. Die Hypothek folgt kraft Gesetzes nach gem. § 1153 Abs. 1 Satz 1 BGB und sichert nunmehr den Regreßanspruch des Dritten aus übergegangenem Recht.
3.
Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Hypothek, so geht über die Verweisung in § 1150 BGB die Forderung über gem. § 268 Abs. 3 BGB, d.h. § 1150 BGB stellt die Zahlung auf die Hypothek gleich mit der Zahlung auf die Forderung. Die Hypothek folgt nach § 1153 Abs. 1 Satz 1 BGB und sichert den Regressanspruch aus übergegangenem Recht.
4.
Ein nicht ablösungsberechtigter Dritter kann nicht auf die Hypothek zahlen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 1150 BGB, weil dort die Zahlung auf das dingliche Recht abschließend geregelt ist.
1.
Kann B von H Rückgriff nehmen nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er von G in Anspruch genommen wird? Ja, weil mit der Zahlung auf die Bürgschaft nach § 774 BGB die Forderung übergeht und damit nach §§ 401, 1153 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auch die Hypothek.
2.
Kann umgekehrt H von B Rückgriff nehmen nach §§ 1143, 765 BGB, wenn er den G befriedigt? Ja, weil mit dem Übergang der Forderung nach § 1143 BGB gem. § 401 BGB auch die Bürgschaft als akzessorisches Sicherungsrecht übergeht.
1.
Als vertraglicher Regressanspruch aus dem Innenverhältnis kommt i.d.R. ein Auftragsverhältnis in Betracht. ACHTUNG: Ist neben der cessio legis § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB von Bedeutung, weil der Rückgriff aus der Hauptschuld nach §§ 404, 412 BGB beschränkt sein kann und weil er Nebenforderungen (Prozesskosten) nicht erfasst.
2.
Daneben Regressanspruch aus übergegangener Hauptschuld, § 774 Abs. 1 1 BGB
3.
§ 426 Abs. 1 (-), da schon keine Gesamtschuld vorliegt.
4.
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Rückgriffskondiktion) (-), da wegen § 774 Abs. 1 BGB nicht erlangt wurde.
P
Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu lösen?
1.
Denkbar ist, mit einem T.d.L. dieses Ergebnis hinzunehmen. Argument: Es ist Sache der Parteien, Ausgleichsabreden zu treffen. Im übrigen geht das BGB selbst im Rahmen der Gesamthypothek ebenso vor. Kritik: Zufallsergebnisse.
2.
Denkbar ist, mit e.A. den Bürgen zu bevorzugen, d.h. §§ 401, 412 BGB gelten nur zugunsten des Bürgen, während die Zahlung durch einen anderen Sicherer der Bürge analog § 776 BGB frei wird. Argumente:
c.
Bevorzugung des Bürgen ist gerechtfertigt wegen dessen größeren Risikos, nämlich der Haftung mit dem gesamten Vermögen.
3.
Richtig ist, mit der jetzt h.M., der sog. Ausgleichslehre, grds. einen kopfmäßigen Ausgleich zu gewähren analog dem Modell des §§ 774 Abs. 2, 426 BGB bzw. § 1225 Satz 2 BGB. Argumente:
a.
Die Regelungen der §§ 774 Abs. 2, 426 BGB und § 1225 Satz 2 BGB erhalten einen allgemeinen Rechtsgedanken für die Haftung beim Zusammentreffen mehrerer Sicherungsgeber.
b.
Gerechte Lösung, da angemessene Verteilung des Rückgriffsrisikos.
d.
Erhöhte Gefährdung des Bürgen ist dessen vertragstypisches Risiko und rechtfertigt nicht dessen Abwälzung auf den Realsicherer.
1.
Dem Eigentümer stehen nach § 1137 BGB die Einreden zu, die der persönliche Schuldner gegen die Forderung hat (Einreden aus dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger). § 1137 BGB bezieht sich nicht auf Einwendungen. Hat der Eigentümer eine Einwendung gegen die Forderung, so wird diese dadurch vernichtet mit der Folge, dass aus Akzessorietätsgründen auch die Hypothek vernichtet wird.
2.
Daneben stehen dem Eigentümer auch eigene Einreden aus seinem dinglichen Rechtsverhältnis zum Gläubiger zu; das ist zwar in § 1157 BGB nicht geregelt, wird aber von der Vorschrift vorausgesetzt.
1.
Einwendungen gegen den Ersterwerber
a.
eigene Einwendungen gegen die Hypothek
b.
Einwendungen gegen die Forderung, § 1137 BGB (Ausnahme: § 216 Abs. 1 BGB)
2.
Einwendungen gegen den Zweiterwerber
a.
Einwendungen gegen die Hypothek
(1)
eigene gegenüber dem Zweiterwerber
(2)
aus dem Verhältnis zum Ersterwerber, § 1157 Satz 1 BGB
b.
Einwendungen gegen die Forderung, § 1137 BGB
1.
Einwendungen gegen die Hypothek aus dem Verhältnis zum Ersterwerber § 1157 Satz 1 BGB scheitern an §§ 1157 Satz 2, 892 BGB (gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb).
2.
Einwendungen gegen die Forderung § 1137 BGB scheitern an § 1156 BGB: Ausschluss von §§ 406-408 BGB bzw. an §§ 1138 Fall 2, 892 BGB (gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb)
1.
Bestellt ein Schuldner der Bank eine Hypothek an seinem Grundstück, so kann diese nur eine einzige Forderung sicher und verwandelt sich in eine Eigentümergrundschuld, sobald die Forderung wegfällt. Der Nichtbestand der Forderung hat also unmittelbar dingliche Wirkung.
2.
Hingegen kann der Schuldner der Bank auch eine Grundschuld einräumen; diese kann alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sichern, etwa zur Sicherung einer Kreditlinie. Zwar braucht der Grundpfandgläubiger auch hier einen Anspruch, um in das Grundstück vollstrecken zu können; jedoch führt der Nichtbestand der Forderung nicht zum Wegfall der Grundschuld, sondern nur zu einer Einrede aus dem der Grundschuld zugrundeliegenden Sicherungsvertrag, wobei umstritten, aber unerheblich ist, ob sich die Einrede aus § 320 BGB oder der im Sichervertrag enthaltenen Treuhandabrede ergibt.
1.
Insbesondere anwendbar sind:
2.
Insbesondere nicht anwendbar sind:
2.
Alle anderen Vorschriften sind anwendbar, und zwar solche, die nur das dingliche Recht betreffen, z.B. §§ 1116, 1117, 1119 bis 1136, 1144 BGB, ebenso wie die Vorschriften, die zwar von der Forderung sprechen, aber gerade nicht auf der Akzessorietät der Hypothek beruhen, wie z.B. § 1115 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB = Umfang der Eintragungspflicht, §§ 1118, 1150, 1154 BGB.
1.
Einigung über die Grundschuldbestellung gem. §§ 873, 1191 BGB („Belastung“)
2.
Eintragung, § 873 Abs. 1 Fall 2 BGB mit Inhalt § 1115 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB
3.
Einigsein (kein Widerruf)
5.
Bei Briefgrundschuld: Briefübergabe, §§ 1192, 1117 BGB oder Ersetzung nach § 1117 Abs. 2 BGB
6.
Nicht erforderlich: Bestand einer Forderung. Dass die Forderung nicht entstanden ist, welche mit der Grundschuld gesichert werden sollte, ist bei der Grundschuld unerheblich. Argument:
a.
§ 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Ausdruck des Akzessorietätsprinzips und gilt bei der Grundschuld ergo nicht, vgl. § 1192 Abs. 1 BGB.
b.
Auch ist die Forderungsentstehung i.d.R. nicht aufschiebende Bedingung für die Entstehung der Grundschuld.
1.
Ob der Bestand der Forderung zur Bedingung für den Bestand des dinglichen Rechts gemacht werden kann, ist umstritten:
a.
Nach h.M. ist eine derartige Vereinbarung zulässig. Argument:
(1)
Eine mehr oder minder starke Anbindung der Forderung an die Grundschuld ist der Gestaltungsfreiheit der Parteien überlassen. (§ 1192 BGB bestimmt, dass eine Forderung zwar nicht zwingend vorliegen muss, aber vorliegen darf. Der Begriff der Akzessorietät ist daher nicht absolut zu sehen)
(2)
Der Umkehrschluss aus § 925 Abs. 2 BGB zeigt, dass auch beschränkte dingliche Rechte grds. bedingt bestellt werden können.
b.
Nach a.A. ist eine Anbindung nicht erlaubt. Argument: Durch die Verknüpfung wird eine vom Gesetz gerade nicht gewollte faktische Akzessorietät geschaffen, vgl. § 1192 BGB und somit der sachenrechtliche Typenzwang umgangen.
1.
Anwendung des § 1153 BGB auf die Grundschuld ist systemwidrig, weil diese Norm Ausdruck des Akzessorietätsgrundsatzes ist und § 1192 Abs. 1 BGB daher gerade nicht auf sie verweist.
3.
Anders als bei der akzessorischen Hypothek ist bei der nichtakzessorischen Grundschuld das dingliche Recht selbst zu übertragen; die Hypothek unterliegt dem mittelbar rechtsgeschäftlichen Erwerb des § 1153 BGB.
1.
Wirksame Einigung
a.
Einigung über die Abtretung der Grundschuld gem. §§ 413, 398 BGB
b.
Form gem. §§ 1154 i.V.m. 1192 BGB, Grund: Die Grundschuld wird unmittelbar rechtsgeschäftlich übertragen, stellt aber gleichzeitig ein dingliches Recht dar, dessen Übertragung der Regel des § 1154 BGB unterfallen muss.
2.
Kein Abtretungsausschluß, §§ 413, 399, 400 BGB
3.
Berechtigung des Zedenten in Ansehung der Grundschuld; Hier ist zu prüfen, ob der Zedent über die Grundschuld verfügungsbefugt ist. Dies ist der Fall, wenn er in der Verfügungsmacht nicht beschränkter Inhaber der Grundschuld ist. ACHTUNG: Im Unterschied zur Hypothek ist die Frage nach dem Ersterwerb des Grundpfandrechts bei der Grundschuld im Punkt „Verfügungsbefugnis“ zu prüfen. Denn die Hypothek folgt nur mittelbar rechtsgeschäftlich der übertragenen Forderung, so dass es ausreicht, wenn der Zedent über die Forderung verfügungsbefugt ist. Hingegen wird bei der Abtretung der Grundschuld das dingliche Recht selbst übertragen, so dass Erwerb und Verlust des dinglichen Rechts als Frage der Verfügungsbefugnis zu prüfen sind.
P
Ist eine Vereinbarung wirksam, wonach die Grundschuld nicht ohne die gesicherte Forderung abgetreten werden kann? Grundsätzlich gilt § 137 Satz 1 BGB: Rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote haben keine dingliche Wirkung. Dennoch vorgenommene Verfügungen sind voll wirksam und begründen allenfalls Schadensersatzansprüche, § 137 Satz 2 BGB.
1.
Schicksal der Forderung: Die Forderung bleibt unberührt, es sei denn, es erfolgt ausdrücklich auch eine Zahlung auf die Forderung. IM ZWEIFEL NICHT DOPPELTILGUNG?
2.
Schicksal der Grundschuld: Es entsteht eine Eigentümergrundschuld.
a.
Nach h.M. gem. §§ 1142, 1143 BGB analog. Argument: § 1142 BGB gibt dem Eigentümer unbestritten das Recht, den Gläubiger der Grundschuld zu befriedigen; daher ist es konsequent, auch § 1143 BGB anzuwenden. Bedenken: § 1143 BGB gilt nur im dreigliedrigen Verhältnis.
b.
Nach a.A. gelten §§ 1192 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Kritik: § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB passt nicht, weil Ausdruck des Akzessorietätsprinzips
P
Wie ist zu ermitteln, worauf der Eigentümer gezahlt hat? Wie ist ein Verstoß gegen eine etwaige Anrechungsvereinbarung zu werten?
1.
Liegt der Höhe nach ein von Anfang an fest bestimmter Forderungsbetrag vor und wird diese Summe auf einmal gezahlt, so ist i.d.R. eine Zahlung auf Forderung und dingliches Recht gewollt.
2.
Sichert die Grundschuld ein laufendes Darlehen (Kontokorrent: § 355 HGB), so erfolgen Zahlungen i.d.R. nur auf die Forderung. Andernfalls müsste bei jeder Aufstockung des Kredits die entstandene Eigentümergrundschuld an den Kreditgeber zurückgeben werden; dieses umständliche Verfahren soll die Grundschuld gegenüber der Hypothek gerade vermeiden.
3.
Erbringt der Schuldner Teilzahlungen auf eine von Anfang an feststehende Forderung, so ist von einer Leistung nur auf die Forderung auszugehen. Argument: Andernfalls würden analog §§ 1142, 1143 BGB „scheibchenweise“ Eigentümergrundschulden entstehen, was durch die Wahl der Grundschuld als Sicherungsmittel gerade vermieden werden soll. Vielmehr soll die Grundschuld erst zurückgegeben werden, wenn sie „leer“ ist.
1.
Zahlt der nicht ablösungsberechtigte Dritte auf die Forderung, so erlischt diese nach §§ 362, 267 BGB. Die Grundschuld besteht fort, aber der Eigentümer hat einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag.
2.
Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Forderung, so geht diese nach § 268 Abs. 3 BGB auf ihn über. Die Grundschuld bleibt da, wo sie ist, weil § 401 BGB für die Grundschuld gerade nicht gilt. Aber der Dritte kann vom Eigentümer die Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Sicherungsvertrag oder der Eigentümergrundschuld verlangen.
3.
Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld, geht die Grundschuld kraft Gesetzes, §§ 1192, 1150, 268 Abs. 3 BGB auf ihn überm denn § 1150 BGB stellt die Zahlung auf das dingliche Recht mit der Zahlung auf die Forderung gleich. Die Forderung bleibt bestehen, aber u.U. muss der Gläubiger sie an den Dritten abtreten.
4.
Zahlt ein nicht ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld, so wird diese zur Eigentümergrundschuld und geht nach § 1143 BGB analog (str.) auf den Eigentümer über. Die Forderung erlischt nach dem Rechtsgedanken des § 364 Abs. 2 BGB.
P
Was passiert mit der Grundschuld und der Forderung, wenn der Eigentümer im dreigliedrigen Verhältnis, d.h. Personenverschiedenheit von Eigentümer und persönlichem Schuldner zahlt?
P
Was passiert mit Grundschuld und Forderung, wenn der persönliche Schuldner im dreigliedrigen Verhältnis, d.h. Personenverschiedenheit von Eigentümer und persönlichem Schuldner, zahlt?
a.
Rechtsgrund der Grundschuldbestellung sind der Sicherungsvertrag und die Forderung. (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB)
b.
das Entstehen der Forderung ist ein Erfolg i.S.d. Zweckverfehlungskondiktion. (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB)
3.
Nach a.A. wird eine Einrede aus § 320 BGB gewährt gestützt auf einen vertraglichen Rückgewähranspruch aus §§ 346 ff. BGB da der Sicherungsertrag ein synallagmatischer Vertrag ist, in dem die Pflicht zu Sicherheitsbestellung und die Pflicht zur Valutierung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Kritik: Versagt im dreigliedrigen Verhältnis, weil hier der synallagmatische Sicherungsvertrag nicht zwischen den Parteien der Grundschuld besteht. Im übrigen ist die Gegenleistung für das Darlehen nicht die Sicherheit, sondern die Zinszahlung.
1.
Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
2.
Unrichtigkeit des Grundbuchs in Ansehung der Einrede
4.
Kein Widerspruch im Grundbuch oder im Brief eingetragen, § 1140 Satz 2 BGB.
+
, Argument: Der Erwerber weiß dann, dass die Grundschuld nach Rückzahlung oder bei Nichtvalutierung zurückzuübertragen ist und damit einredebehaftet sein kann. Danach kommt ein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld nur noch in Betracht, wenn der Zessionar glaubt, der Sicherungsfall sei bereits eingetreten.
+
bei Kenntnis des Sicherungscharakters und der einredebegründenden Tatsachen [h.M.]. NICHT KENNTNIS DER KONKRETEN EINREDE? Argumente:
2.
Kenntnis i.S.v. § 892 BGB kann sich nur auf eintragungsfähige Umstände beziehen. Die Sicherungsabrede ist nicht eintragungsfähig. Die Bezeichnung der Grundschuld als Sicherungsgrundschuld würde entgegen § 1192 BGB in dinglicher Hinsicht eine Akzessorietät herstellen.
3.
Schlechterstellung des Erwerbers einer Grundschuld gegenüber dem Erwerber einer Hypothek, der nach §§ 1138, 892 BGB erst mit positiver Kenntnis von der Nichtvalutierung bösgläubig ist.
4.
Eigentümer ist nicht schutzbedürftig, da er einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer hat.
1.
Subjektiv dingliche Dienstbarkeit: Der Eigentümer eines dienenden Grundstücks muss bestimmte Einschränkungen seines Eigentums zugunsten eines herrschenden Grundstücks hinnehmen, z.B. das Wegerecht. Berechtigt ist der Eigentümer eines anderen Grundstückes, für dessen Benutzung die Dienstbarkeit einen Vorteil darstellen muss.
2.
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit: Sie ist inhaltlich mit der Grunddienstbarkeit identisch, steht jedoch nur einer bestimmten Person zu. Sie ist weder übertragbar noch vererblich und braucht für ein anderes Grundstück keinen Vorteil darzustellen.