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Grundpfandrechte

Zivilrecht · Sachenrecht · 282 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Hypothek (§ 1113 ff. BGB)
2.Grundschuld (§ 1191 ff. BGB)
3.Rentenschuld (§ 1199 ff. BGB, in der Praxis aber weitgehend verdrängt durch die Reallast, weil dort der Eigentümer auch persönlich haftet)
Definition
Zweck

Sie dienen sämtlich der vorrangigen Befriedigung der Grundpfandgläubiger, z.B.

Erläuterung

Zweck: Sie dienen sämtlich der vorrangigen Befriedigung der Grundpfandgläubiger, z.B.

1.um in der Zwangsvollstreckung einen besseren Rang zu erhalten (§ 104 Nr. 4 ZVG statt § 10 Nr. 5 ZVG)
2.z.B. durch Recht auf vorrangige Befriedigung in der Insolvenz nach § 47 Abs. 1 InsO
Erläuterung

Entgegen der missverständlichen Formulierung in §§ 1113, 1191, 1199 BGB, der Gläubiger habe das Recht, „eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück“ zu verlangen, gibt das Grundpfandrecht dem Gläubiger nicht etwa einen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer. Vielmehr bekommt der Grundpfandgläubiger ein dingliches Verwertungsrecht, d.h. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer.

Unterschied zwischen der Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht und der Vollstreckung aus der Forderung: Mit der Vollstreckung aus der Forderung wird ein Anspruch gegen den Schuldner in voller Höhe des Forderungsbetrages geltend gemacht. Die Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht gewährt einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer.

Hypothek, §§ 1113 ff. BGB

I.Schlüsselparagraphen des Hypothekenrechts:
1.(Ersterwerb: § 1113 BGB)
2.Zahlung / Folgen: § 1143 BGB
3.Zweiterwerb: § 1153 BGB
4.Zahnung / Folgen: § 1163 BGB
5.Durchsetzung und Einwände:
6.§§ 1137, 1147, 1157 BGB
7.Merksatz: Die Schlüsselparagraphen erfolgen jeweils in Zehner-Schritten.
Definition
Merksatz

Die Schlüsselparagraphen erfolgen jeweils in Zehner-Schritten.

II.Ansprüche des Erwerbers einer Hypothek:
1.schuldrechtlich: Zahlungsanspruch i.d.R. gem. § 488 BGB
2.dinglich: Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB
III.Voraussetzungen:
1.Erwerb der Hypothek
a.Ersterwerb gem. §§ 873, 1113 BGB
b.Zweiterwerb gem. § 1153 BGB
2.Kein Verlust
a.Verzicht (§ 1168 BGB)
b.Aufhebung (§§ 875 Abs. 1 Satz 1, 1183 Satz 1 BGB)
c.Abtretung der Forderung, §§ 398, 1153 Abs. 1 BGB
d.Zahlung auf Forderung / Zahlung auf Hypothek
3.Fälligkeit, vgl. § 1141 BGB
4.Keine Einreden
a.eigene Einreden
b.Einreden gegen die Forderung
c.Einreden gegen die Hypothek
IV.Prüfung, ob eine Sache oder ein Recht zum sog. Haftungsverband der Hypothek gehört
Definitionen
Frage 1

Ist der Gegenstand im Haftungsverband? §§ 1120, 1123, 1126, 1127 BGB

Frage 2

Ist der Gegenstand schon enthaftet? §§ 1121, 1122, 1124 BGB; 23 ZVG

Erläuterung

Frage 1: Ist der Gegenstand im Haftungsverband? §§ 1120, 1123, 1126, 1127 BGB

Frage 2: Ist der Gegenstand schon enthaftet? §§ 1121, 1122, 1124 BGB; 23 ZVG

V.Haftungsverband der Hypothek
1.Grundstück
2.Sachen (§ 1120 BGB, sofern im Eigentum des Grundstückeigentümers
a.Erzeugnisse
b.Zubehör
c.Bestandteile
3.Rechte
a.Miet- und Pachtforderung, § 1123 BGB
b.Recht auf wiederkehrende Leistungen, § 1126 BGB
c.Versicherungsforderung: §§ 1127 ff. BGB
VI.Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme, § 20 Abs. 1 ZVG:
1.Erfolgen Veräußerung und Entfernung vor Beschlagnahme, tritt Enthaftung gem. § 1121 BGB ein.
2.Bei Veräußerung vor und Entfernung nach Beschlagnahme tritt Enthaftung gem. § 1121 Abs. 2 Satz 2 BGB ein, wenn der Erwerber bei der Entfernung bzgl. der Beschlagnahme gutgläubig war.
3.Bei Veräußerung und Entfernung nach Beschlagnahme ist eine Enthaftung gem. § 23 ZVG (i.V.m. §§ 135 Abs. 2, 136 BGB nur möglich, wenn der Erwerber gutgläubig bzgl. der Beschlagnahme war (§§ 932 ff. BGB).
PAnwartschaftsrecht ausreichend für § 1120 a.E. BGB?
1.Nach e.A. werden Anwartschaftsrechte nicht erfasst. Argument: Hypothekarische Rechte können grds. nur an Sachen, nicht an Rechten entstehen, Ausnahme: §§ 1123, 1127 BGB.e.A.
Definition
Nach e.A. werden Anwartschaftsrechte nicht erfasst. Argument

Hypothekarische Rechte können grds. nur an Sachen, nicht an Rechten entstehen, Ausnahme: §§ 1123, 1127 BGB.

Argument
  • Hypothekarische Rechte können grds. nur an Sachen, nicht an Rechten entstehen, Ausnahme: §§ 1123, 1127 BGB.
2.Nach h.M. werden Anwartschaftsrechte erfasst. Argumente: Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht und eine Gleichstellung ist im Haftungsrecht somit geboten. Es besteht Priorität des Hypothekengläubigers gegenüber anderen Sicherungsnehmern.h.M.
Definition
Nach h.M. werden Anwartschaftsrechte erfasst. Argumente

Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht und eine Gleichstellung ist im Haftungsrecht somit geboten. Es besteht Priorität des Hypothekengläubigers gegenüber anderen Sicherungsnehmern.

Argument
  • Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht und eine Gleichstellung ist im Haftungsrecht somit geboten. Es besteht Priorität des Hypothekengläubigers gegenüber anderen Sicherungsnehmern.
PIst eine Enthaftung von Mietvorauszahlungen, die über ein Jahr hinausgehen, möglich?h.M.
Definition
Zugehörigkeit zum Haftungsverband, § 1123 Abs. 1 BGB

Die Hypothek erstreckt sich danach auch auf Miet- und Pachtzinsforderungen. Es kann aber durch § 1124 BGB Enthaftung eingetreten sein. Grundsätzlich wird eine Enthaftung angenommen, wenn vor der Beschlagnahme über die Forderung verfügt wurde, z.B. Zahlung. Ausnahme: § 1124 Abs. 2 BGB: Es bestehen enge zeitliche Grenzen für Vorausverfügungen, um dem Hypothekengläubiger die Haftungsmasse nicht zu entziehen. Danach eigentlich keine Enthaftung vom langfristigen Vorauszahlungen. Ausnahme nach h.M.: Entgegen § 1124 Abs. 2 BGB besteht dann eine Enthaftung, wenn die Vorauszahlung dem Wert des Grundstü

Erläuterung

Zugehörigkeit zum Haftungsverband, § 1123 Abs. 1 BGB: Die Hypothek erstreckt sich danach auch auf Miet- und Pachtzinsforderungen. Es kann aber durch § 1124 BGB Enthaftung eingetreten sein. Grundsätzlich wird eine Enthaftung angenommen, wenn vor der Beschlagnahme über die Forderung verfügt wurde, z.B. Zahlung. Ausnahme: § 1124 Abs. 2 BGB: Es bestehen enge zeitliche Grenzen für Vorausverfügungen, um dem Hypothekengläubiger die Haftungsmasse nicht zu entziehen. Danach eigentlich keine Enthaftung vom langfristigen Vorauszahlungen. Ausnahme nach h.M.: Entgegen § 1124 Abs. 2 BGB besteht dann eine Enthaftung, wenn die Vorauszahlung dem Wert des Grundstücks zufließt, z.B. durch Renovierung. Argument: Der Hypothekar ist dann nicht schützenswert.

Fünf Gebote des Hypothekenrechts

Argument
  • Der Hypothekar ist dann nicht schützenswert. Fünf Gebote des Hypothekenrechts
1.Forderung und Hypothek müssen strikt getrennt behandelt werden!
2.Ersterwerb und Zweiterwerb müssen strikt getrennt behandelt werden!
3.Hypothek kann als akzessorisches Sicherungsrecht nicht selbständig übertragen werden, sondern folgt vielmehr kraft Gesetzes nach bei Abtretung der gesicherten Forderung.
4.Wurde die gesicherte Forderung wirksam abgetreten nach §§ 398 ff. BGB in Form des § 1154 BGB, so geht mit der Forderung auch die Hypothek über, soweit sie beim Zedenten besteht.
5.Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB besteht, wenn der Anspruchsteller Inhaber der Hypothek ist und diese fällig und einredefrei ist.
Erläuterung

Ersterwerb der Hypothek

1.Bestand der zu sichernden Geldleistungsforderung
Erläuterung

falls Forderung noch nicht entstanden ist: Eigentümergrundschuld; Wenn die Forderung nicht entstanden ist, z.B. mangelnde Valutierung, oder die Forderung schon wieder erloschen ist, z.B. teilweise Darlehenstilgung, dann besteht die Hypothek als sog. Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB.

PSichert die Hypothek im Fall eines nichtigen Darlehens den Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB? Ja, bei ausdrücklicher Vereinbarung; Nein, wenn es nicht vereinbar wurde. Argument: Einigung bzgl. der Hypothek muss eine bestimmte Forderung erfassen (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz). Die Ausweitung der Einigung auf den Kondiktionsanspruch wäre Fiktion.
Argument
  • Einigung bzgl. der Hypothek muss eine bestimmte Forderung erfassen (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz). Die Ausweitung der Einigung auf den Kondiktionsanspruch wäre Fiktion.
2.Einigung gem. §§ 873 Abs. 1 Fall 2, 1113 ff. BGB
Erläuterung

Bestellung eines dinglichen Verwertungsrechts an einem bestimmten Grundstück für eine bestimmte Geldforderung; Wirksame Einigung über Inhalt des §§ 873 Abs. 1 Fall 2, 1113 BGB, d.h. über Parteien, Gegenstand und Verfügung.

a.Punkte, über die sich die Parteien einigen müssen
aa.Parteien sind grds. der Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Gläubiger der gesicherten Forderung. ACHTUNG: Schuldner und Eigentümer können personenverschieden sein, sog. Drittsicherung, hingegen müssen wegen der Akzessorietät Hypothekengläubiger und Forderungsgläubiger identisch sein.
bb.Gegenstand der Hypothek: Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Miteigentumsanteil
Definition
Gegenstand der Hypothek

Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Miteigentumsanteil

cc.Verfügung: Einräumung eines dingliches Verwertungsrechts am Grundstück zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung, ausreichend: künftige oder bedingte Geldforderungen
Definition
Verfügung

Einräumung eines dingliches Verwertungsrechts am Grundstück zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung, ausreichend: künftige oder bedingte Geldforderungen

b.Nebenpunkte nur eingeschränkt möglich (Grund: sachenrechtlicher Typenzwang). Denkbar z.B. Bedingung (Umkehrschluss aus § 925 Abs. 2 BGB), Ausschluss der Brieferteilung (§ 1116 Abs. 2 BGB) oder Sicherungshypothek (§ 1184 BGB), Höchstbetraghypothek (§ 1190 BGB).
c.Keine Form; § 925 BGB gilt nicht, da diese Norm nur die Auflassung betrifft. Wegen § 29 GBO besteht ein mittelbarer Formzwang.
d.Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB grds. frei widerruflich, sofern nicht einer der vier Bindungsfälle des § 873 Abs. 2 BGB vorliegt; i.d.R. § 873 Abs. 2 Fall 3 BGB: Einreichung beim Grundbuchamt.
3.Eintragung, § 873 BGB mit Inhalt gem. § 1115 BGB
PInwieweit entsteht eine Hypothek, wenn Einigung und Eintragung sich nicht decken? In Divergenzfällen entsteht das dingliche Recht nur insoweit, als Einigung und Eintragung sich decken. Beispiele:
Erläuterung

Wird die Hypothek mit einem höheren Rang eingetragen, als es der Einigung entspricht, so entsteht die Hypothek in Höher der Einigung, und das Grundbuch ist im übrigen unrichtig.

Ist umgekehrt weniger eingetragen, als es der Einigung entspricht, so kann die Hypothek auch nur zu dem geringeren Betrag entstehen. Hier entscheidet § 139 BGB, ob die Parteien eine geringere Hypothek gewollt hätten.

Ist Briefhypothek vereinbart, aber versehentlich Buchhypothek eingetragen, so kann mangels Einigung keine Buchhypothek entstanden ein. In diesem Falle entsteht eine Briefhypothek, die aber bis zur Briefübergabe Eigentümergrundschuld ist.

Ist eine Buchhypothek vereinbart, aber eine Briefhypothek eingetragen, so ist eine Briefhypothek anzunehmen, soweit die Einigung nach § 139 BGB aufrecht erhalten werden kann.

Wird die Hypothek irrtümlich an dem falschen Grundstück eingetragen („124a statt 124b), so liegt ebenfalls Divergenz vor, so dass eine Hypothek nicht entsteht. Da aber die Einigung nach § 873 Abs. 1 Fall 2 BGB formfrei möglich ist und der Eintragung nachfolgen kann, ist hier zu prüfen, ob die Parteien sich konkludent über eine Hypothek an dem falschen Grundstück geeinigt haben. Nicht, wenn sie den Fehler nicht erkannt haben.

4.Briefübergabe
Erläuterung

§ 1117 Abs. 1 BGB; praktisch häufiger: Übergabesurrogat, § 1117 Abs. 2 BGB; nicht bei Buchhypothek, § 1116 Abs. 2 BGB; Nach § 1117 Abs. 2 BGB kann die Übergabe durch eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Hypothekengläubiger dergestalt ersetzt werden, dass der Hypothekengläubiger sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen kann. Hypothek entsteht dann bereits mit Eintragung, nicht erst mit Aushändigung des Briefes.

5.Einigsein = kein Widerruf, § 873 Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Bindungsfälle, § 873 Abs. 2 BGB
6.Berechtigung
Erläuterung

Eigentümer oder § 185 Abs. 1 BGB oder Überwindung nach §§ 892, 878 BGB

Unterschied Eigentümergrundschuld und Eigentümerhypothek

1.Eigentümerhypothek ist nach § 1177 Abs. 2 BGB eine Hypothek die den Regressanspruch des Eigentümers gegen den persönlichen Schuldner sichert. Sie entsteht, wenn der vom persönlichen Schuldner personenverschiedene Eigentümer auf die Hypothek zahlt mit der Folge, dass die Forderung des gemeinsamen Gläubigers kraft Gesetz auf ihn übergeht.
2.Eigentümerhypothek, wenn der Eigentümer eine Forderung gegen den persönlichen Schuldner hat. Zwar kann der Eigentümer nicht in sein eigenes Grundstück vollstrecken; aber die Eigentümerhypothek ermöglicht es ihm, seinen Rang zu wahren, wenn ein Dritter in das Grundstück vollstreckt. Beispiel: E zahlt auf eine Hypothek des G, die eine Forderung gegen den Sohn des E sichert. Nach § 1143 BGB geht damit die Forderung des G gegen S auf den E über mit der Folge, dass auch die Hypothek übergeht. E erwirbt eine Hypothek am eigenen Grundstück.
Erläuterung

Spezielle Voraussetzungen für die Entstehung eines Fremdgrundpfandrechts

1.Briefübergabe oder Surrogat, §§ 1176, 1117 BGB
a.Briefübergabe ist erforderlich, soweit die Erteilung des Briefs nicht nach § 1116 Abs. 2 1 BGB ausgeschlossen ist (Buchhypothek). Erforderlich ist grds. die Übergabe nach § 1117 Abs. 1 Satz 1 BGB, entsprechend § 929 Satz 1 BGB, dass der Besteller den Besitz vollständig verliert und der Hypothekar auf Veranlassung des Bestellers Besitz erwirbt, gleich welcher Art.
b.Daneben sind die Übergabesurrogate der §§ 1117 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 929 Satz 2, 930, 931 BGB möglich. Im übrigen Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB als spezieller hypothekenrechtlicher Übergabeersatz: Allein die Vereinbarung ersetzt die Übergabe, so dass die Hypothek auch schon vor der Erstellung des Briefs entsteht, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen („schnellster Weg zur Hypothek“).
2.Bestand der gesicherten Forderung
Definition
Grund

Akzessorietät der Hypothek als tragender Grundsatz. Ist Forderung noch nicht entstanden oder bereits wieder erloschen, besteht gem. §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld.

Erläuterung

Grund: Akzessorietät der Hypothek als tragender Grundsatz. Ist Forderung noch nicht entstanden oder bereits wieder erloschen, besteht gem. §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld.

3.Verfügungsberechtigung des Bestellers
Definition
Muss sich auf das Grundstück beziehen, Grund

Bestellung einer Hypothek ist Verfügung über das Grundstück (Belastung). Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Verfügungsberechtigung noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs bestehen. Aber Schutz vor zwischenzeitlichen Erwerbshindernissen gem. § 878 BGB.

Erläuterung

Muss sich auf das Grundstück beziehen, Grund: Bestellung einer Hypothek ist Verfügung über das Grundstück (Belastung). Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Verfügungsberechtigung noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs bestehen. Aber Schutz vor zwischenzeitlichen Erwerbshindernissen gem. § 878 BGB.

Zweiterwerb einer Hypothek

Grundsätzlich kann die Forderung nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden, § 1153 Abs. 2 BGB. Die „Abtretung der Hypothek“ bedeutet also die Abtretung der Forderung. Die Hypothek als akzessorisches Sicherungsrecht kann nicht selbständig übertragen werden, sondern folgt kraft Gesetzes nach bei Abtretung der gesicherten Forderung, § 1153 Abs. 1 BGB. Daher ist eine Übertragung der Hypothek nur durch Abtretung der gesicherten Forderung möglich. Die „Abtretung der Hypothek“ durch die Parteien ist nach §§ 133, 157 BGB als Abtretung der Forderung auszulegen.

1.Abtretung der Forderung gem. § 398 BGB in der Form des § 1154 BGB
a.Einigung i.S.v. § 398 BGB
Erläuterung

Teilzession ist möglich in den Grenzen des § 242 BGB wegen der damit verbundenen Schlechterstellung des Gläubigers (mehrere Schuldner). Argument:

aa.Praktisches Bedürfnis der Vermeidung von Übersicherung.
bb.Schuldner will niemals mehr Rechte übertragen, als zur Sicherung nötig.
b.Form, § 1154 BGB
Erläuterung

Eine hypothekarisch gesicherte Forderung kann nur in Form des § 1154 BGB übertragen werden. Dadurch wird die Übertragung zum sachenrechtlichen Doppeltatbestand; Bei der Buchhypothek ist gem. §§ 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB die Eintragung der Abtretung im Grundbuch erforderlich. Ist die Hypothek wie i.d.R. eine Briefhypothek, so ist nach § 1154 Abs. 1 und 2 BGB kumulativ die schriftliche Erteilung der Abtretungserklärung des Zedenten und die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich.

aa.Übergabe des Hypothekenbriefes UND
bb.schriftliche Abtretungserklärung ODER
cc.Eintragung der Abtretung in das Grundbuch
PÜbergabe des Hypothekenbriefs bei Teilzession der Forderung
Erläuterung

Wird nicht die gesamte Forderung, sondern nur ein Teil zediert, was nach § 398 BGB möglich ist, so kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

aa.Nach §§ 1152 BGB i.V.m. 61 GBO kann ein Teilhypothekenbrief gebildet werden, für dessen Übergabe dann die allgemeinen Regeln gelten.
bb.Wird kein Teilbrief gebildet, so kann der Zessionar die Forderung nur durch Übergabe des Stammbriefs erwerben, der allerdings alle Teile weiterhin selbständig verbrieft. Befindet sich der Brief im Besitz des Zedenten, so ist erforderlich, dass der Erwerber den unmittelbaren Allein- oder Mitbesitz am Brief erlangt, z.B. durch Übergabe an den Erwerber oder durch Hinterlegung bei Bank oder Notar.
cc.ACHTUNG: Übergabesurrogat nach §§ 1117, 930 BGB ist beschränkt auf einen ideellen Teil des Briefs nicht möglich, weil der Zedent nicht gleichzeitig unmittelbarer Besitzer und Fremdbesitzer des Briefes sein kann.
Definition
ACHTUNG

Übergabesurrogat nach §§ 1117, 930 BGB ist beschränkt auf einen ideellen Teil des Briefs nicht möglich, weil der Zedent nicht gleichzeitig unmittelbarer Besitzer und Fremdbesitzer des Briefes sein kann.

c.Kein Ausschluss nach §§ 399, 400 BGB
d.Berechtigung bzgl. Forderung und Hypothek
2.Hypothek folgt gem. § 1153 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes nach.
a.Forderung besteht nicht: §§ 1138 Fall 1 i.V.m. 892 BGB prüfen
b.Hypothek besteht nicht: § 892 BGB prüfen
Definition
Möglichkeit der Verpfändung einer Hypothek

Hypothek ist als akzessorisches Sicherungsrecht nicht selbständig verpfändbar. Möglich ist allerdings die Verpfändung der gesicherten Forderung, wobei auch diese in der Form des § 1154 BGB erfolgen muss. Nachteil: Hinsichtlich der Verpfändung ist nach § 1274 Abs. 1 Satz 2 BGB stets Übergabe des Briefs erforderlich. Bei der Sicherungsübertragung der Hypothek ist dies hingegen nicht zwingend. Es handelt sich hier um einen allgemeinen Nachteil der pfandrechtlichen Sicherheit gegenüber der nichtpfandrechtlichen Sicherheit.

Erläuterung

Möglichkeit der Verpfändung einer Hypothek: Hypothek ist als akzessorisches Sicherungsrecht nicht selbständig verpfändbar. Möglich ist allerdings die Verpfändung der gesicherten Forderung, wobei auch diese in der Form des § 1154 BGB erfolgen muss. Nachteil: Hinsichtlich der Verpfändung ist nach § 1274 Abs. 1 Satz 2 BGB stets Übergabe des Briefs erforderlich. Bei der Sicherungsübertragung der Hypothek ist dies hingegen nicht zwingend. Es handelt sich hier um einen allgemeinen Nachteil der pfandrechtlichen Sicherheit gegenüber der nichtpfandrechtlichen Sicherheit.

Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek

I.Gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek: Übertragung einer nicht bestehenden Hypothek. Ursache des Nichtbestands:
Definition
Gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek

Übertragung einer nicht bestehenden Hypothek. Ursache des Nichtbestands:

1.Hypothek selbst besteht nicht (sog. Mangel des dinglichen Rechts)
2.Gesicherte Forderung besteht nicht (sog. Mangel der Forderung)
3.Hypothek und gesicherte Forderung bestehen nicht (sog. Doppelmangel)
II.Prüfungsort
1.Besteht beim Zedenten schon die gesicherte Forderung nicht, so ist der Zedent bereits nicht verfügungsbefugt in Ansehung der Forderung. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Zessionar durch §§ 1138, 892 BGB in seinem (berechtigten) Glauben an den Bestand einer der Hypothek zugehörigen Forderung geschützt wird.
2.Besteht beim Zedenten die Hypothek nicht, so ist der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek als Frage der Rechtsfolge der Abtretung zu prüfen.
Erläuterung

Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek vom Inhaber des Hypothekenbriefes, wenn dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist: Weist das Grundbuch den Veräußerer nicht als Hypothekengläubiger aus, so kann ggf. § 1155 BGB einen Gutglaubenserwerb ermöglichen. Ratio legis: § 1154 BGB ermöglicht die Übertragung einer Briefhypothekenforderung ohne Grundbucheintragung des Erwerbers, so dass ein Nichteingetragener trotzdem Hypothekengläubiger sein kann. Da diesem die Legitimation einer Grundbucheintragung fehlt, regelt § 1155 BGB die Voraussetzungen, unter denen dieser einem eingetragenen Hypothekengläubiger gleichsteht. Demnach gilt der Hypothekenbriefbesitzer wie ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger, wenn er durch eine lückenlose Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, die auf einen im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zurückgehen, als Inhaber legitimiert wird. ACHTUNG: § 1140 Satz 1 BGB: Hypothekenbrief kann öffentlichen Glauben an Richtigkeit des Grundbuches zerstören.

Mangel des dinglichen Rechts

Ist das dingliche Recht in Wirklichkeit inexistent, aber dennoch im Grundbuch eingetragen, so vermittelt das Grundbuch einen entsprechenden Rechtsschein. Der gute Glaube an diesen Rechtsschein wird durch § 892 BGB geschützt. Beispiel: B hat sich eine hypothekarisch gesicherte Forderung des G gegen den Eigentümer E abtreten lassen. Als E in die Insolvenz fällt, klagt B auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB. E wendet ein, die Hypothek sei an dem falschen Grundstück eingetragen worden. Hat B die Hypothek erworben, wenn die Aussage des E zutrifft?

Besteht beim Zedenten die Hypothek nicht, so ist der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek als Frage der Rechtsfolge der Abtretung zu prüfen. Die Prüfung lautet dann wie folgt:

1.Die Voraussetzungen für einen wirksamen Zweiterwerb der Hypothek nach §§ 398, 1154 BGB liegen vor; insbesondere besteht die Forderung beim Zedenten, anders beim Doppelmangel.
2.Mit der gesicherten Forderung geht nach § 1153 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auch die Hypothek über, soweit sie in der Person des Zedenten besteht.
a.Ein regulärer Erwerb des Hypothek nach §§ 873, 1113 BGB scheidet aus, weil die Hypothek in der Person des Zedenten nicht besteht (Mangel des dinglichen Rechts).
b.Aber in Betracht kommt ein gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten nach § 892 BGB.
Erläuterung

Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten nach § 892 BGB

1.Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Erläuterung

Zwar ist der Zweiterwerb der Hypothek nach §§ 298, 1153 BGB gesetzliche Folge eines Rechtsgeschäfts. Aber nach dem Normzweck und im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Hypothek muss ein mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb genügen. Es reicht insoweit der rechtsgeschäftliche Charakter der Übertragung aus, da sie auf der rechtsgeschäftlichen Abtretung der Forderung (§ 398 BGB) beruht.

2.Objektiver Rechtsscheintatbestand
Erläuterung

Legitimation des Veräußerers durch unrichtigen Grundbuchinhalt (oder des Hypothekenbriefs i.V.m. einer beglaubigten Abtretungskette, § 1155 BGB)

3.Subjektives Erfordernis: Guter Glaube
4.Kein Widerspruch im Grundbuch oder auf dem Brief eingetragen.
5.Besteht zwar die Forderung nicht aber die Hypothek und ist diese unrichtigerweise im Grundbuch eingetragen, so erwirbt der Zessionar die Hypothek gutgläubig vom Nichtberechtigten nach § 892 BGB.
Definition
Beispiel für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1138 BGB

E benötigt einen Kredit und räumt dem G eine Hypothek an seinem Grundstück ein. Die Hypothek wird eingetragen, der Brief wird dem G übergeben. Ohne dass die Darlehensvaluta an E ausbezahlt wird, tritt G die Forderung an den nichtsahnenden B ab. Kann B von E Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen?

Erläuterung

Mangel der Forderung

Mit Ausnahme des § 405 BGB kennt das BGB keinen gutgläubigen Erwerb einer Forderung. Argument: Forderungen sind unsichtbar, daher wäre ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung gleichbedeutend mit einem Vertrauensschutz ohne Rechtsscheinträger („Zessionar vertraut auf das Gerede des Zedenten“).

Ist eine Hypothek im Grundbuch eingetragen, besteht aber gleichwohl die gesicherte Forderung nicht, so beinhaltet das Grundbuch einerseits einen Rechtsschein für eine ordnungsgemäße Hypothek, der den gutgläubigen Erwerb der Hypothek ermöglich sollte; andererseits ist ein gutgläubiger Erwerb nichtexistenter Forderungen nach der Systematik des BGB ausgeschlossen. Problem: Könnte der Mangel der Forderung die Verkehrsfähigkeit der Hypothek beeinträchtigen, so liefe dies faktisch auf die Beseitigung jeglichen Verkehrsschutzes für den Zweiterwerber der Hypothek hinaus.

Aufgrund des notwendigen Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr (Hypothek und Forderung sind im Grundbuch eingetragen) schafft § 1138 Fall 1 BGB dazu eine Ausnahme: Für den Hypothekenerwerb wird die Forderung fingiert. Diese fingierte Forderung erfüllt jedoch nur eine „Transportfunktion“, d.h. der Erwerber erhält damit lediglich eine „forderungsentkleidete“ Hypothek.

§ 1138 BGB gilt analog, wo die Forderung zwar im Zeitpunkt der Übertragung der Hypothek noch bestand, diese aber später wegfiel, z.B. weil der Schuldner vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn auch in diesem Fall gebietet der von § 1138 BGB bezweckte Verkehrsschutz die Forderungsfiktion. Beispiel: G hat eine Kaufpreisforderung gegen S, die durch Hypothek gesichert ist. G tritt die Forderung in Form des § 1154 BGB an Z ab. Wegen eines Mangels erklärt S den Rücktritt. Kann Z von S Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen?

Beispiel für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1138 BGB: E benötigt einen Kredit und räumt dem G eine Hypothek an seinem Grundstück ein. Die Hypothek wird eingetragen, der Brief wird dem G übergeben. Ohne dass die Darlehensvaluta an E ausbezahlt wird, tritt G die Forderung an den nichtsahnenden B ab. Kann B von E Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen?

Erwirbt der Zessionar die Forderung, wenn diese beim Zedenten nicht besteht? Fraglich ist, ob zugunsten des Zessionars eine Norm eingreift, die den gutgläubigen Erwerb der Forderung ermöglicht.

1.Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung ist nach § 405 BGB möglich.
2.§ 892 BGB scheidet als Gutglaubenstatbestand aus, weil der Erwerb einer obligatorischen Forderung kein Erwerb eines dinglichen Rechts ist.
3.Denkbar ist ein gutgläubiger Erwerb der Forderung nach §§ 892 i.V.m. 1138 BGB. Aber das ist abzulehnen, denn § 1138 BGB ermöglicht keinen gutgläubigen Erwerb der Forderung, sondern fingiert nur die Forderung, falls dies für den gutgläubigen Erwerb einer Forderung erforderlich ist.
Definition
Ergebnis

Auch wenn eine nichtexistente Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Forderung aus.

Erläuterung

Ergebnis: Auch wenn eine nichtexistente Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Forderung aus.

Erwirbt der Zessionar die Hypothek, wenn die abgetretene Forderung nicht besteht? Problematisch ist nur die Verfügungsbefugnis des Zedenten in Ansehung der abgetretenen Forderung: Denn die Verfügung geht ins Leere, wenn die Forderung beim Zedenten nicht besteht. Aber § 1138 BGB erlaubt die Fiktion einer Forderung zur Überwindung der fehlenden Verfügungsberechtigung, soweit diese zum Erwerb der Hypothek erforderlich ist.

§ 1138 BGB

1.Anwendbarkeit: nicht für eine streng akzessorische Sicherungshypothek (§§ 1184 Abs. 2 BGB)
2.Zession als rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
3.Legitimierung des Zedenten durch unrichtiges Grundbuch hinsichtlich der Forderung (Erweiterung bei Abtretungskette, Einschränkung bei Widerspruch)
4.Guter Glaube des Erwerbers
5.Kein Widerspruch im Grundbuch oder Brief (§ 1140 Satz 2 BGB)
6.Rechtsfolge: Gem. §§ 1138, 892 BGB wird der Forderungserwerb fingiert, um das dingliche Recht kraft Gesetzes übergehen zu lassen. Mit dem Übergang der Forderung geht auch die Hypothek kraft Gesetzes über, soweit sie beim Zedenten tatsächlich besteht. Problematisch ist allerdings, dass nominell mangels Forderung eine Hypothek nicht entstehen kann, sondern allenfalls eine Eigentümergrundschuld. Aber abzulehnen, denn § 1138 BGB bewirkt, dass das Fehlen der gesicherten Forderung auch für den Bestand der Hypothek fingiert wird. Der Zessionar erwirbt eine forderungsentkleidete Hypothek.
Definitionen
Rechtsfolge

Gem. §§ 1138, 892 BGB wird der Forderungserwerb fingiert, um das dingliche Recht kraft Gesetzes übergehen zu lassen. Mit dem Übergang der Forderung geht auch die Hypothek kraft Gesetzes über, soweit sie beim Zedenten tatsächlich besteht. Problematisch ist allerdings, dass nominell mangels Forderung eine Hypothek nicht entstehen kann, sondern allenfalls eine Eigentümergrundschuld. Aber abzulehnen, denn § 1138 BGB bewirkt, dass das Fehlen der gesicherten Forderung auch für den Bestand der Hypothek fingiert wird. Der Zessionar erwirbt eine forderungsentkleidete Hypothek.

Def.

Situation, dass eine Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, obwohl weder die Forderung besteht noch eine Hypothek wirksam begründet wurde. Beispiel: Wie oben, jedoch ficht der Eigentümer zusätzlich die Einigung über die Hypothek wegen arglistiger Täuschung an.

Erläuterung

Doppelmangel

Def.: Situation, dass eine Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, obwohl weder die Forderung besteht noch eine Hypothek wirksam begründet wurde. Beispiel: Wie oben, jedoch ficht der Eigentümer zusätzlich die Einigung über die Hypothek wegen arglistiger Täuschung an.

Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek auch bei einem Doppelmangel möglich:

1.Über den aus der fehlenden Forderung resultierenden Mangel der Verfügungsbefugnis hilft § 1138 BGB hinweg, siehe XXX
2.Hypothek geht über, soweit sie beim Zedenten tatsächlich besteht. Problem: Ist auch die dingliche Einigung nichtig, so besteht beim Zedenten keine Hypothek. Hier kommt nur ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach § 892 BGB in Betracht.
Erläuterung

Problem des Mitlaufs der Forderung

Dass sämtliche Gutglaubensnormen des BGB auch zu Lasten des Geschäftsunfähigen wirken, ist unbestritten. Konsequenz, wenn eine Hypothek abgetreten wird, die zugunsten eines Geschäftsunfähigen bestellt wurde: Der Zessionar C erwirbt in diesem Falle gutgläubig die Hypothek vom eingetragenen B (gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek nach § 892 BGB). Inhaber der Forderung bleibt der geschäftsunfähige A, weil §§ 1138, 892 BGB keinen gutgläubigen Erwerb der Forderung zulassen. Bei wortgetreuer Anwendung des Gesetzes hätte dies zur Folge, dass Forderung und Hypothek dauerhaft auseinanderfallen können. Dies widerspricht jedoch dem Akzessorietätsgrundsatz. Im Unterschied zum Doppelmangel besteht hier eine Forderung, nämlich in der Person des geschäftsunfähigen ursprünglichen Gläubigers.

Lösungswege:

1.Akzeptanz der Spaltung, so dass Hypothek und Forderung tatsächlich dauerhaft auseinanderfallen. Argument:
a.Unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung, wonach ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen prinzipiell ausgeschlossen, hingegen ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek zugelassen ist.
b.Das Interesse des Eigentümers, nicht zweifach in Anspruch genommen zu werden, ist nicht schutzwürdig, weil er vom Inhaber der Forderung bei Geltendmachung die Vorlage des Briefs verlangen kann (§§ 1160, 1161 BGB). Im übrigen erlischt die Forderung nach dem Rechtsgedanken des XXX, wenn der Schuldner auf die Hypothek zahlt.
2.Forderung zieht Hypothek zu sich („Rücklauf der Hypothek“); Diese Variante ist abzulehnen, weil sie zur völligen Entwertung des Gutglaubensschutzes beim Ersterwerb der Hypothek führen würde.
3.Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“): Richtig ist es, mit der h.M. in Umkehrung des Akzessorietätsprinzips anzunehmen, dass die Forderung nach dem Rechtsgedanken des § 1153 Abs. 2 BGB der Hypothek „hinterherläuft“. Argument:h.M.
Definition
Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“)

Richtig ist es, mit der h.M. in Umkehrung des Akzessorietätsprinzips anzunehmen, dass die Forderung nach dem Rechtsgedanken des § 1153 Abs. 2 BGB der Hypothek „hinterherläuft“. Argument:

a.Der gutgläubige Erwerber ist im Verhältnis zum früheren Hypothekar (Zedent) zu bevorzugen, weil dieser wegen §§ 1160, 1161 BGB die Forderung praktisch nicht mehr durchsetzen kann.
b.Der Schutz des Eigentümers gebietet dies, denn der Eigentümer ist der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt, wenn er – ohne Briefvorlage zu verlangen – auf die persönliche Schuld gezahlt hat.h.M.
Erläuterung

Erweiterung des Gutglaubensschutzes durch § 1155 BGB

Gutglaubensnormen bei Übertragung einer Hypothek:

Argument
  • Der Eigentümer ist (trotz §§ 114, 1167 BGB oder §§ 1160, 1161 BGB) vor doppelter Inanspruchnahme aus Forderung und Hypothek zu schützen, wenn er bereits an den Altgläubiger gezahlt hat. Für D ist die Forderung wertlos, da S nur gegen Vorlage des Briefes zahlen muss, der sich aber bei G befindet.
Beispiel

Der geschäftsunfähige D tritt eine hypothekarisch gesicherte Forderung an N ab, der wenig später Forderung und Hypothek an G abtritt. N erwirbt die Forderung gem. §§ 1138, 892, 1155 BGB gutgläubig. Bei dieser Konstellation kommt es zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek: D wäre forderungsberechtigter Gläubiger, G Hypothekar kraft gutgläubigen Zweiterwerbs. Dieses Ergebnis widerspricht § 1153 Abs. 1 BGB. Nach h.M. wird daher die Forderung von der Hypothek „mitgerissen“, wenn sie tatsächlich besteht. Argumente: Der Eigentümer ist (trotz §§ 114, 1167 BGB oder §§ 1160, 1161 BGB) vor doppelter Inanspruchnahme aus Forderung und Hypothek zu schützen, wenn er bereits an den Altgläubiger gezahlt hat. Für D ist die Forderung wertlos, da S nur gegen Vorlage des Briefes zahlen muss, der sich aber bei G befindet.

1.Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek bei Mangel der Forderung durch Fiktion der Forderung nach §§ 892, 1138 BGB
2.Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek bei Mangel des dinglichen Rechts nach § 892 BGB direkt
3.§§ 892, 1138 und 892 BGB direkt wirken kumulativ beim Doppelmangel
Erläuterung

Für die Briefhypothek gelten andere Maßstäbe als für die Buchhypothek. Bei der Briefhypothek tritt der Hypothekenbrief als zusätzlicher Rechtsscheinträger neben das Grundbuch. Daraus ergibt sich eine Einschränkung und eine Erweiterung:

1.Nach § 1140 Satz 2 BGB zerstört ein auf dem Hypothekenbrief eingetragener Widerspruch den Rechtsschein des unrichtigen Grundbuchs.
2.Nach § 1155 BGB ist auch ein nicht im Grundbuch eingetragener Gläubiger wie ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger zu behandeln, wenn er im Besitz des Briefs ist und sich seine Legitimation aus einer Kette beglaubigter Abtretungserklärungen ergibt.
Definition
Notwendigkeit des § 1155 BGB

Die Briefhypothek zirkuliert außerhalb des Grundbuchs durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefs, § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit im Ergebnis ohne Rechtsscheinträger. Da der Grundbuchinhalt in diesem Falle unberührt bleibt, wäre an sich ein gutgläubiger Zeiterwerb der Hypothek unmöglich, weil der Zedent nicht durch das Grundbuch legitimiert wird. Um aber zu verhindern, dass die Briefhypothek faktisch von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ausgeschlossen wird, erweitert § 1155 BGB den Gutglaubensschutz des Grundbuchs um den Rechtsschein des Briefs, wenn eine Kette beglaubi

Erläuterung

Notwendigkeit des § 1155 BGB: Die Briefhypothek zirkuliert außerhalb des Grundbuchs durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefs, § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit im Ergebnis ohne Rechtsscheinträger. Da der Grundbuchinhalt in diesem Falle unberührt bleibt, wäre an sich ein gutgläubiger Zeiterwerb der Hypothek unmöglich, weil der Zedent nicht durch das Grundbuch legitimiert wird. Um aber zu verhindern, dass die Briefhypothek faktisch von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ausgeschlossen wird, erweitert § 1155 BGB den Gutglaubensschutz des Grundbuchs um den Rechtsschein des Briefs, wenn eine Kette beglaubigter Abtretungserklärungen des Zedenten mit dem im Grundbuch eingetragenen verbindet.

Voraussetzungen der Erweiterung des Rechtsscheins nach § 1155 BGB:

1.Briefbesitz des Zedenten (ACHTUNG: Geheißerwerb genügt anders als bei § 934 Fall 2 BGB nicht, Argument: Wortlaut)
Definition
Briefbesitz des Zedenten (ACHTUNG

Geheißerwerb genügt anders als bei § 934 Fall 2 BGB nicht, Argument: Wortlaut)

2.Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen zum Zedenten
PGenügt auch eine gefälschte beglaubigte Abtretungserklärung, um die Erweiterung des Rechtsscheins nach § 1155 BGB auszulösen?
1.Denkbar ist, mit einem T.d.L. die gefälschte Abtretungserklärung nicht genügen zu lassen. Argumente:
a.Auch eine gefälschte Grundbucheintragung kann keinen Gutglaubensschutz vermitteln. § 1155 BGB fingiert diese Eintragung lediglich („Wenn schon das gefälschte Grundbuch keinen Gutglaubensschutz vermittelt...“)
b.Die gefälschte Abtretungserklärung begründet nur den Schein eines Rechtsscheins, der aber vom Gesetz nirgendwo geschützt wird.h.M.
Erläuterung

Richtig ist, mit der h.M. § 1155 BGB auch auf gefälschte Abtretungserklärungen anzuwenden, sofern die Fälschung unerkennbar war. Argumente:

a.Gefährdung der Funktion des Hypothekenbriefs (Zirkulationsfähigkeit)
b.Andernfalls Zwang für den Zessionar, die Eintragung des Zedenten zu verlangen, die dann aufgrund unerkennbaren Fälschungen ohnehin vorgenommen würde.
c.Erwerber ist schutzwürdiger als der wahre Hypothekar, denn dieser hat es in der Hand, seinen Hypothekenbrief sorgfältig zu verwahren.
Erläuterung

Gesetzlicher Übergang der Hypothek

1.Wer zahlt worauf
2.Folge für die Forderung?
3.Folge für die Hypothek?
I.Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Recht zahlt, weil die Forderung stets erlischt: entweder nach § 362 BGB oder nach dem Rechtsgedanken des § 364 Abs. 2 BGB. Aber: Zahlt der Schuldner auf die Hypothek, so erlischt diese, während sie bei Zahlung auf die Forderung noch den Regressanspruch gegen den Eigentümer sichern kann (§ 1164 BGB).
Definition
Schuldner zahlt

An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Recht zahlt, weil die Forderung stets erlischt: entweder nach § 362 BGB oder nach dem Rechtsgedanken des § 364 Abs. 2 BGB. Aber: Zahlt der Schuldner auf die Hypothek, so erlischt diese, während sie bei Zahlung auf die Forderung noch den Regressanspruch gegen den Eigentümer sichern kann (§ 1164 BGB).

Erläuterung

Zahlt im dreigliedrigen Verhältnis der persönliche Schuldner auf die Forderung, so geht nach § 1164 BGB die Hypothek auf ihn über und sichert seinen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer im Innenverhältnis, wenn ein solcher Regressanspruch tatsächlich besteht. Beispiel: S hat einen Kredit bei B aufgenommen und mit einer Hypothek am Grundstück abgesichert. Das Grundstück verkauft er an E, wobei E die Darlehensschuld des S gegenüber B übernehmen soll anstatt einen Kaufpreis zu zahlen. B verweigert jedoch die nach § 415 BGB erforderliche Genehmigung und verlangt von S als Darlehensnehmer Rückzahlung. Kann S in das Grundstück des E vollstrecken?

Im Zweifel zahlt der Schuldner auf die Forderung. Die Forderung erlischt gem. § 362 Abs. 1 BGB. Die Hypothek wandelt sich grds. in eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 BGB.

§ 1164 BGB

1.Auseinanderfallen von persönlichem Schuldner und Hypothekenschuldner
2.Befriedigung des Gläubigers durch den persönlichen Schuldner der hypothekarisch gesicherten Forderung
3.Ersatzanspruch gegen den Eigentümer infolge der Befriedigung
4.Hypothek geht kraft Gesetzes auf den persönlichen Schuldner über (gesetzliche Forderungsauswechslung)
Erläuterung

§ 1164 BGB gilt nur im dreigliedrigen Verhältnis. Im zweigliedrigen Verhältnis gilt § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB wonach beim Erlöschen der Forderung eine Eigentümergrundschuld entsteht. Insoweit ist § 1164 Abs. 1 BGB eine Ausnahme zu § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB aus Billigkeitsgründen. Kurz: Im zweigliedrigen Verhältnis gibt es keinen Regressanspruch.

Prüfung, ob der persönliche Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung den Gläubiger befriedigt hat:

1.Zuerst ist zu ermitteln, wer persönlicher Schuldner ist
2.Sodann ist zu fragen, ob der persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt hat durch Zahlung, Hinterlegung oder Aufrechnung
3.Schließlich ist zu prüfen, ob die persönliche Schuld wirksam durch die Hypothek gesichert war.
Erläuterung

§ 1164 BGB verlangt, dass der persönliche Schuldner einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer haben muss. Grund: Besteht im Innenverhältnis kein Regressanspruch des persönlichen Schuldners gegen den Eigentümer, so greift § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, und die Hypothek wird mangels Forderung zur Eigentümergrundschuld. Nur wenn im Innenverhältnis ein Regressanspruch besteht, kann § 1164 BGB die von der Hypothek gesicherte Forderung auswechseln und dafür sorgen, dass die Hypothek fortan den Regressanspruch des Schuldners gegen den Eigentümer sichert.

In Betracht kommen Regressansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, GoA, etc. Besteht im übrigen ein Befreiungsanspruch, z.B. § 415 Abs. 3 BGB, wenn der alte Schuldner im Innenverhältnis dazu verpflichtet gewesen wäre, so liegt nach allgemeinen Regeln im Befreiungsanspruch ein antizipierter Ersatzanspruch. Beispiel: K kauft ein Grundstück von V, wobei er nur 100.000 Euro zahlt und im übrigen die Hypothek des V zugunsten des A ablösen soll. A verlangt Zahlung von V (anstatt von K).

Folge, wenn der Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung an den Gläubiger zahlt, wenn die Hypothek am Grundstück des Schuldners bestellt wurde: Im Zweifel zahlt der Eigentümer auf die persönliche Schuld. Die Forderung erlischt gem. § 362 Abs. 1 BGB. Die Hypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld gem. §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 BGB.

PWas ist die Folge der Zahlung des Schuldners an den Hypothekengläubiger, wenn dem Schuldner ausnahmsweise infolge seiner Zahlung ein Regressanspruch gegen den Eigentümer zusteht?
Erläuterung

Eigentümer zahlt

Eigentümer ist nach § 1142 BGB berechtigt auf die Hypothek zu zahlen, zu hinterlegen oder den Gläubiger durch Aufrechnung zu befriedigen. Daneben kann der Eigentümer, wie jeder beliebige Dritte, gem. §§ 362, 267 BGB auch auf die Forderung zahlen. m Zweifel ist die Zahlung des Eigentümers als Zahlung auf die Hypothek auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Argumente:

Beispiel

S nimmt bei der G-Bank ein Darlehen über 50.000 Euro auf. Eigentümer E bestellt als Sicherheit an seinem Grundstück eine Hypothek und erklärt sich später gegenüber S bereit, dessen Schuld zu übernehmen. Die G-Bank genehmigt die Schuldübernahme nicht. Bei Fälligkeit des Darlehens weigert sich E zu zahlen. S zahlt daraufhin an die Bank. Möglicherweise hat S gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB. S ist persönlicher Schuldner gem. § 488 BGB. Die G-Bank hat die für die Schuldnerersetzung notwendige Genehmigung (§ 415 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht erteilt. S hat als persönlicher Schuldner die G-Bank befriedigt. Personenverschiedenheit von Schuldner und Eigentümer ist gegeben. S hat aufgrund der Befriedigung einen Ersatzanspruch gegen E erlangt: Mit Zahlung ist der gem. § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB bestehende Freistellungsanspruch gegen E diesem schuldhaft nachträglich unmöglich geworden (= Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB). Rechtsfolge: Die Hypothek geht gem. § 1164 BGB auf den S über und sichert seinen Schadensersatzanspruch i.H.v. 50.000 Euro. Voraussetzungen sind weiter: kein Verlust, Fälligkeit und keine Einreden.

1.Interessenlage: Eigentümer will nicht Schuld tilgen, sondern Zwangsvollstreckung abwenden.
Definition
Interessenlage

Eigentümer will nicht Schuld tilgen, sondern Zwangsvollstreckung abwenden.

2.Bei Zahlung auf die Hypothek geht die Forderung auf den Eigentümer über, § 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Hypothek folgt und wird eine Eigentümerhypothek, §§ 1153 Abs. 1, 1177 Abs. 2 BGB. Zahlt der Eigentümer jedoch auf die Forderung, so erlischt diese nach §§ 362, 267 BGB und der Eigentümer kann keinen Regress nehmen.
Erläuterung

Wenn der Eigentümer auf die Hypothek zahlt geht nach dem Wortlaut des § 1143 Abs. 1 1 BGB in diesem Falle die Forderung kraft cessio legis auf den Eigentümer über, d.h. der Eigentümer kann aus übergegangenem Gläubigerrecht gegen den Schuldner vorgehen. Diese cessio legis ist jedenfalls dann angemessen, wenn, wie i.d.R., der Schuldner im Innenverhältnis allein zur Zahlung der Verbindlichkeit verpflichtet ist. Aber die schematische Anwendung des § 1143 Abs. 1 BGB führt zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn abweichend vom Normalfall der Eigentümer im Innenverhältnis allein verpflichtet ist, weil dann durch § 1143 BGB die Regressregelung im Innenverhältnis umgangen wird.

PAnwendung des § 1143 BGB, wenn ausnahmsweise im Innenverhältnis der Eigentümer allein verpflichtet ist
1.Dem Regressschuldner wird eine Einrede aus §§ 1143 Abs. 1 Satz 2, 774 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Berufung auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis gewährt [T.d.L.]T.d.L.
2.Der Regressschuldner soll sich gegenüber dem Hypothekengläubiger nach § 242 BGB (dolo agit) verteidigen können [a.A.], Argument: Hätte der jetzige Anspruchsteller dem Innenverhältnis gemäß auf die Forderung gezahlt, so wäre es nicht zum Übergang der Hypothek nach § 1143 BGB gekommen; der Anspruchsteller soll aber nicht für seine eigene Vertragsverletzung mit der Wohltat der cessio legis belohnt werden.a.A.
Argument
  • Hätte der jetzige Anspruchsteller dem Innenverhältnis gemäß auf die Forderung gezahlt, so wäre es nicht zum Übergang der Hypothek nach § 1143 BGB gekommen; der Anspruchsteller soll aber nicht für seine eigene Vertragsverletzung mit der Wohltat der cessio legis belohnt werden.
3.§ 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB ist restriktiv auszulegen und eine cessio legis nur dann anzunehmen, wenn im Innenverhältnis tatsächlich ein Regressanspruch bestand, weil der Schuldner allein verpflichtet war [h.M.].h.M.
Erläuterung

Schutz von Schuldner und Eigentümer, wenn sie an den Nichtberechtigten auf die hypothekarisch gesicherte Forderung zahlen:

1.Forderung erlischt nicht, aber Schutz gem. § 407 Abs. 1 Fall 1 BGB
2.Hypothek bleibt bestehen, da Forderung nicht erlischt
3.Eigentümer kann sich wegen §§ 1156 Satz 1 BGB auf §§ 1137 Abs. 1 Satz 1, 407 Abs. 1 Fall 1 BGB berufen.
Erläuterung

Schutz des Eigentümers, der an einen Nichtberechtigten auf die Hypothek gezahlt hat:

1.Grds. bleibt die Forderung bestehen, § 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB meint den wahren Gläubiger. Ausnahme: § 893 BGB bzw. § 1155 Satz 1 BGB: Gutglaubensschutz.
2.Grds. bleibt die Hypothek bestehen. Ausnahme: §§ 1155 Satz 1, 892 Abs. 1 Satz 1, 893 BGB: Gutglaubensschutz: Eigentümerhypothek gem. §§ 1143 Abs. 1 Satz 1, 1152, 1177 Abs. 2 BGB.
Erläuterung

Schicksal der Forderung und Folgen für die Hypothek

Zahlt der Eigentümer auf das dingliche Recht, so geht nach § 1143 die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Eigentümer über. Da die Hypothek des Gläubigers insoweit keine Forderung mehr sichert, wird sie nach §§ 1153 Abs. 1, 1177 Abs. 2 BGB zur Eigentümerhypothek. In der Person des bisherigen Gläubigers erlischt die Hypothek.

Erlischt die Forderung, so wird die Hypothek zur Eigentümergrundschuld, und der bisherige Gläubiger verliert die Hypothek. Hat ein Dritter bereits infolge Abtretung die Hypothek erworben, so greift § 1138 BGB (Fiktion des Forderungsbestandes zwecks Erwerb der Hypothek) dem Wortlaut nach nicht ein, weil § 1138 BGB voraussetzt, dass die Forderung bereits anfänglich, d.h. beim Übergang der Hypothek, nicht bestand. Aber § 1138 BGB gilt nach seinem Normzweck (Ergänzung des durch Grundbuch und Brief gewährten Gutglaubensschutzes) analog, falls die Forderung nach Übertragung der Hypothek wegfällt.

PSchicksal der Hypothek, wenn gesicherte Forderung sich als nichtig erweist, aber ein Kondiktionsanspruch an ihre Stelle tritt? Beispiel: Wucherdarlehen wird hypothekarisch gesichert.
1.Hypothek sichert nunmehr den Kondiktionsanspruch [e.A.]. Bereicherungsanspruch ist gewissermaßen Ersatz für die nicht entstandene Forderung. Im übrigen ist diese Surrogation bei der Grundschuld einhellig anerkannt.e.A.
2.Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld [a.A.]. Argument: Gesicherte Forderung ist bei der Hypothek, anders als bei der Grundschuld, im Grundbuch eingetragen; daher ist es nicht möglich, einfach die Forderung auszuwechseln („Hypothek ist keine Grundschuld“).a.A.
Argument
  • Gesicherte Forderung ist bei der Hypothek, anders als bei der Grundschuld, im Grundbuch eingetragen; daher ist es nicht möglich, einfach die Forderung auszuwechseln („Hypothek ist keine Grundschuld“).
Rechtsfolge, wenn ein Dritter, der weder Partei der Hypothek noch der Forderung ist, zahlt: Es ist dabei zu unterscheiden, ob der Dritte ablösungsberechtigt i.S.v. § 268 BGB ist oder nicht. Ist er ablösungsberechtigt, so geht die Forderung kraft cessio legis in § 268 Abs. 3 BGB auf ihn über.
1.Zahlt ein nicht ablösungsberechtigter Dritter auf die Forderung, so erlischt die Forderung nach §§ 267, 362 BGB. Die Hypothek wird mangels Forderung zu einer Eigentümergrundschuld, § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2.Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Forderung, so erlischt diese nicht etwa, sondern geht nach § 268 Abs. 3 BGB auf den Dritten über. Die Hypothek folgt kraft Gesetzes nach gem. § 1153 Abs. 1 Satz 1 BGB und sichert nunmehr den Regreßanspruch des Dritten aus übergegangenem Recht.
3.Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Hypothek, so geht über die Verweisung in § 1150 BGB die Forderung über gem. § 268 Abs. 3 BGB, d.h. § 1150 BGB stellt die Zahlung auf die Hypothek gleich mit der Zahlung auf die Forderung. Die Hypothek folgt nach § 1153 Abs. 1 Satz 1 BGB und sichert den Regressanspruch aus übergegangenem Recht.
4.Ein nicht ablösungsberechtigter Dritter kann nicht auf die Hypothek zahlen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 1150 BGB, weil dort die Zahlung auf das dingliche Recht abschließend geregelt ist.
Rechtsfolgen des Erwerbs kraft Gesetzes
Erläuterung

Gemeinsame Rechtsfolgenanordnung bei allen gesetzlich geregelten akzessorischen Sicherungsrechten: Interzedenten wird ein Regressanspruch gegen den persönlichen Schuldner, i.d.R. in der Form der cessio legis, gewährt.

Beim Zusammentreffen mehrerer rückgriffsberechtigter Sicherungsgeber ist die Ausgestaltung des Regreßverhältnisses problematisch. Beispiel: S schuldet der G-Bank 100.000 Euro. Zur Sicherheit bürgt B, und H sichert die Forderung durch eine Hypothek. S fällt in die Insolvenz.

1.Kann B von H Rückgriff nehmen nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er von G in Anspruch genommen wird? Ja, weil mit der Zahlung auf die Bürgschaft nach § 774 BGB die Forderung übergeht und damit nach §§ 401, 1153 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auch die Hypothek.
2.Kann umgekehrt H von B Rückgriff nehmen nach §§ 1143, 765 BGB, wenn er den G befriedigt? Ja, weil mit dem Übergang der Forderung nach § 1143 BGB gem. § 401 BGB auch die Bürgschaft als akzessorisches Sicherungsrecht übergeht.
Definition
Regressansprüche des Bürgen gegen den Hauptschuldner

Die Frage ist identisch mit der Frage nach dem Kanon der Anspruchsgrundlagen bei Tilgung fremder Schuld. Insoweit gilt:

Erläuterung

Regressansprüche des Bürgen gegen den Hauptschuldner: Die Frage ist identisch mit der Frage nach dem Kanon der Anspruchsgrundlagen bei Tilgung fremder Schuld. Insoweit gilt:

1.Als vertraglicher Regressanspruch aus dem Innenverhältnis kommt i.d.R. ein Auftragsverhältnis in Betracht. ACHTUNG: Ist neben der cessio legis § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB von Bedeutung, weil der Rückgriff aus der Hauptschuld nach §§ 404, 412 BGB beschränkt sein kann und weil er Nebenforderungen (Prozesskosten) nicht erfasst.
2.Daneben Regressanspruch aus übergegangener Hauptschuld, § 774 Abs. 1 1 BGB
3.§ 426 Abs. 1 (-), da schon keine Gesamtschuld vorliegt.
4.§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Rückgriffskondiktion) (-), da wegen § 774 Abs. 1 BGB nicht erlangt wurde.
PWie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu lösen?
Erläuterung

Wenn zwei regressberechtigte Sicherungsgeber zusammentreffen, kommt es zu einem sog. Wettlauf der Sicherungsgeber (um die erste Tilgung), weil die Frage der Regressverteilung scheinbar davon abhängt, wer zuerst zahlt. Insoweit kommen drei logische denkbare Lösungen in Betracht:

1.Denkbar ist, mit einem T.d.L. dieses Ergebnis hinzunehmen. Argument: Es ist Sache der Parteien, Ausgleichsabreden zu treffen. Im übrigen geht das BGB selbst im Rahmen der Gesamthypothek ebenso vor. Kritik: Zufallsergebnisse.
Definition
Denkbar ist, mit einem T.d.L. dieses Ergebnis hinzunehmen. Argument

Es ist Sache der Parteien, Ausgleichsabreden zu treffen. Im übrigen geht das BGB selbst im Rahmen der Gesamthypothek ebenso vor. Kritik: Zufallsergebnisse.

Argument
  • Es ist Sache der Parteien, Ausgleichsabreden zu treffen. Im übrigen geht das BGB selbst im Rahmen der Gesamthypothek ebenso vor. Kritik: Zufallsergebnisse.
2.Denkbar ist, mit e.A. den Bürgen zu bevorzugen, d.h. §§ 401, 412 BGB gelten nur zugunsten des Bürgen, während die Zahlung durch einen anderen Sicherer der Bürge analog § 776 BGB frei wird. Argumente:e.A.
a.§ 776 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber den Bürgen gegenüber dem Realsicherer bevorzugen wollte, weil er von seiner Haftung frei wird, wenn der Gläubiger eine andere akzessorische Sicherheit aufgibt.
b.Nach dem gesetzlichen Modell in § 771 BGB ist die Bürgenhaftung subsidiär.
c.Bevorzugung des Bürgen ist gerechtfertigt wegen dessen größeren Risikos, nämlich der Haftung mit dem gesamten Vermögen.
3.Richtig ist, mit der jetzt h.M., der sog. Ausgleichslehre, grds. einen kopfmäßigen Ausgleich zu gewähren analog dem Modell des §§ 774 Abs. 2, 426 BGB bzw. § 1225 Satz 2 BGB. Argumente:h.M.
a.Die Regelungen der §§ 774 Abs. 2, 426 BGB und § 1225 Satz 2 BGB erhalten einen allgemeinen Rechtsgedanken für die Haftung beim Zusammentreffen mehrerer Sicherungsgeber.
b.Gerechte Lösung, da angemessene Verteilung des Rückgriffsrisikos.
c.§ 776 BGB ist für das Verhältnis der Sicherungsgeber unergiebig, weil es nur das Verhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger betrifft, nicht das Verhältnis zwischen Bürgen und Hypothekar.
d.Erhöhte Gefährdung des Bürgen ist dessen vertragstypisches Risiko und rechtfertigt nicht dessen Abwälzung auf den Realsicherer.
Erläuterung

Einredesystem bei der Hypothek

Verteidigung des Eigentümers gegen den Anspruch auf Duldung der ZV:

1.Dem Eigentümer stehen nach § 1137 BGB die Einreden zu, die der persönliche Schuldner gegen die Forderung hat (Einreden aus dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger). § 1137 BGB bezieht sich nicht auf Einwendungen. Hat der Eigentümer eine Einwendung gegen die Forderung, so wird diese dadurch vernichtet mit der Folge, dass aus Akzessorietätsgründen auch die Hypothek vernichtet wird.
2.Daneben stehen dem Eigentümer auch eigene Einreden aus seinem dinglichen Rechtsverhältnis zum Gläubiger zu; das ist zwar in § 1157 BGB nicht geregelt, wird aber von der Vorschrift vorausgesetzt.
Erläuterung

Einwendungen:

1.Einwendungen gegen den Ersterwerber
a.eigene Einwendungen gegen die Hypothek
b.Einwendungen gegen die Forderung, § 1137 BGB (Ausnahme: § 216 Abs. 1 BGB)
2.Einwendungen gegen den Zweiterwerber
a.Einwendungen gegen die Hypothek
(1)eigene gegenüber dem Zweiterwerber
(2)aus dem Verhältnis zum Ersterwerber, § 1157 Satz 1 BGB
b.Einwendungen gegen die Forderung, § 1137 BGB
Definitionen
Wichtigste eigene Einrede des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme

Bei der Briefhypothek hat der Eigentümer stets die Legitimationseinrede des § 1160 BGB, d.h. der Eigentümer kann verlangen, dass ihm der Brief und, falls der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen ist, die Urkunden des § 1155 BGB vorgelegt werden.

Schutz des ET, wenn Hypothekengläubiger Hypothek abtritt

Hier wird der Eigentümer durch § 1157 BGB geschützt („§ 1157 BGB ist der 404er des Hypothekenrechts“). Allerdings muss § 1157 BGB die Grundregel des § 404 BGB, wonach alle Einreden auch gegen den Zessionar geltend gemacht werden können, aus Gründen des Verkehrsschutzes modifizieren, so dass über §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB ein gutgläubig einredefreier Erwerb der Hypothek möglich ist.

Erläuterung

§ 1137 BGB ist der Ausdruck des Akzessorietätsprinzips im Einredensystem: Wie beim Bürgen gilt der Grundsatz, dass eine Inanspruchnahme des Sicherungsgebers unterbleiben soll, sofern die Hauptschuld wackelt. Nach § 1137 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kann der Eigentümer die Einreden gegen die Forderung stets gegenüber dem Gläubiger geltend machen, selbst wenn der Schuldner darauf verzichtet hat, § 1137 Abs. 2 BGB. Daneben gewährt § 1137 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB dem Eigentümer die Bürgeneinreden, d.h. die Einreden aus einem Anfechtungsrecht des Schuldners (§ 770 Abs. 1 BGB) und der Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers (§ 770 Abs. 2 BGB). ACHTUNG: § 770 Abs. 2 BGB verlangt, dass die Passivforderung des Schuldners nicht nur erfüllbar, sondern ebenfalls fällig ist, denn ansonsten würde § 770 Abs. 2 BGB den Gläubiger mittelbar zur Freigabe von Zahlungsfristen zwingen.

Wichtigste eigene Einrede des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme: Bei der Briefhypothek hat der Eigentümer stets die Legitimationseinrede des § 1160 BGB, d.h. der Eigentümer kann verlangen, dass ihm der Brief und, falls der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen ist, die Urkunden des § 1155 BGB vorgelegt werden.

Schutz des ET, wenn Hypothekengläubiger Hypothek abtritt: Hier wird der Eigentümer durch § 1157 BGB geschützt („§ 1157 BGB ist der 404er des Hypothekenrechts“). Allerdings muss § 1157 BGB die Grundregel des § 404 BGB, wonach alle Einreden auch gegen den Zessionar geltend gemacht werden können, aus Gründen des Verkehrsschutzes modifizieren, so dass über §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB ein gutgläubig einredefreier Erwerb der Hypothek möglich ist.

Woran scheitern nach Abtretung der Hypothek meistens die Einwendungen des Eigentümers gem. § 1137 oder § 1157 BGB?

1.Einwendungen gegen die Hypothek aus dem Verhältnis zum Ersterwerber § 1157 Satz 1 BGB scheitern an §§ 1157 Satz 2, 892 BGB (gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb).
2.Einwendungen gegen die Forderung § 1137 BGB scheitern an § 1156 BGB: Ausschluss von §§ 406-408 BGB bzw. an §§ 1138 Fall 2, 892 BGB (gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb)
Definitionen
Einwendungen gegen die Forderung § 1137 BGB scheitern an § 1156 BGB

Ausschluss von §§ 406-408 BGB bzw. an §§ 1138 Fall 2, 892 BGB (gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb)

Vorteile der Grundschuld gegenüber der Hypothek

Die Grundschuld ist nicht auf eine bestimmte Forderung festgelegt. Daher ist sie im Rahmen dauernder Geschäftsbeziehungen leichter verkehrsfähig, weil sie nicht beim Wegfall der Forderung an den Eigentümer zurückfällt.

Erläuterung

Grundschuld

Eine Grundschuld kann auch zur Sicherung einer Forderung bestellt werden, dies ist sogar der Regelfall. Im Unterschied zur Hypothek setzt jedoch die Grundschuld den Bestand der Forderung nicht voraus, so dass die Grundschuld selbst dann besteht, wenn sie keine Forderung sichert.

Vorteile der Grundschuld gegenüber der Hypothek: Die Grundschuld ist nicht auf eine bestimmte Forderung festgelegt. Daher ist sie im Rahmen dauernder Geschäftsbeziehungen leichter verkehrsfähig, weil sie nicht beim Wegfall der Forderung an den Eigentümer zurückfällt.

1.Bestellt ein Schuldner der Bank eine Hypothek an seinem Grundstück, so kann diese nur eine einzige Forderung sicher und verwandelt sich in eine Eigentümergrundschuld, sobald die Forderung wegfällt. Der Nichtbestand der Forderung hat also unmittelbar dingliche Wirkung.
2.Hingegen kann der Schuldner der Bank auch eine Grundschuld einräumen; diese kann alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sichern, etwa zur Sicherung einer Kreditlinie. Zwar braucht der Grundpfandgläubiger auch hier einen Anspruch, um in das Grundstück vollstrecken zu können; jedoch führt der Nichtbestand der Forderung nicht zum Wegfall der Grundschuld, sondern nur zu einer Einrede aus dem der Grundschuld zugrundeliegenden Sicherungsvertrag, wobei umstritten, aber unerheblich ist, ob sich die Einrede aus § 320 BGB oder der im Sichervertrag enthaltenen Treuhandabrede ergibt.
Erläuterung

Dementsprechend ist das Hauptanwendungsfeld der Hypothek heute die Sicherung langfristiger Anlagekredite, während bei kurz- und mittelfristigen Investitionskrediten die Hypothek fast völlig von der Grundschuld verdrängt ist.

Die rechtliche Behandlung der Grundschuld richtet sich gem. § 1192 Abs. 1 BGB nach Hypothekenrecht, sofern die Normen keinen akzessorischen Charakter haben.

1.Insbesondere anwendbar sind:
a.§§ 1116, 1117 BGB
c.§§ 1143, 1144 BGB analog
d.§§ 1147, 1157 BGB
2.Insbesondere nicht anwendbar sind:
Definition
Schicksal der Grunschuld bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede

In diesem Fall hat der Eigentümer wegen der rechtsgrundlos bestellten Grundschuld einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion), der auch auf Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld gerichtet sein kann.

Erläuterung

Schicksal der Grunschuld bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede: In diesem Fall hat der Eigentümer wegen der rechtsgrundlos bestellten Grundschuld einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion), der auch auf Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld gerichtet sein kann.

efährlichkeit der Grundschuld gegenüber der Hypothek: Besteht die Forderung nicht, so entsteht auch die Hypothek nicht. Bei der Grundschuld gibt die Nichtvalutierung der Forderung dem Eigentümer die Einrede der Nichtvalutierung, die vom Erwerber der Grundschuld nach § 1157 Satz 2 BGB gutgläubig wegerworben werden kann. Zwar ermöglicht auch die Hypothek über §§ 1138, 892 BGB einen forderungsentkleideten Erwerb, aber bei dieser kann sich der Eigentümer durch Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch schützen, indem er den Nichtbestand der Forderung als Grundbuchunrichtigkeit rügt und einen Widerspruch eintragen lässt. Bei der Grundschuld geht das nicht, weil mangels Akzessorietät ein Widerspruch gegen die fehlende Forderung nicht eintragungsfähig wäre. Zur Frage des gutgläubig einredefreien Erwerbs der Grundschuld nach § 1157 Satz 2 BGB siehe Frage XXX

Die Grundschuld kann im Gegensatz zur Hypothek isoliert abgetreten werden. Allerdings erlaubt §§ 1157, 1192 BGB dem Eigentümer, die Einreden gegen die Grundschuld aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten auch dem Zessionar gegenüber geltend zu machen, soweit nicht über § 1157 BGB ein gutgläubig einredefreier Erwerb stattgefunden hat (§ 1157 BGB ist der 404er des Grundpfandrechts).

Nach § 1192 Abs. 1 BGB sind alle Hypothekenvorschriften anwendbar, „soweit sich nicht ein anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.“ Das bedeutet:

1.Nicht anwendbar sind alle Vorschriften, die gerade auf die Abhängigkeit der Hypothek von einer Forderung beruhen, also die Normen, die Ausdruck des Akzessorietätsprinzips sind, §§ 1137 bis 1139, 1153, 1161 BGB.
2.Alle anderen Vorschriften sind anwendbar, und zwar solche, die nur das dingliche Recht betreffen, z.B. §§ 1116, 1117, 1119 bis 1136, 1144 BGB, ebenso wie die Vorschriften, die zwar von der Forderung sprechen, aber gerade nicht auf der Akzessorietät der Hypothek beruhen, wie z.B. § 1115 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB = Umfang der Eintragungspflicht, §§ 1118, 1150, 1154 BGB.
Erläuterung

Ersterwerb der Grundschuld

Die Bestellung einer Grundschuld belastet das Grundstück mit einem dinglichen Verwertungsrecht i.H.d. Grundschuldbetrags. Dass dieses Verwertungsrecht Sicherungscharakter für eine obligatorische Forderung hat, sogar haben muss, weil sonst ein Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entsteht, kann wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs auf dinglicher Ebene nicht wirksam fixiert werden.

1.Einigung über die Grundschuldbestellung gem. §§ 873, 1191 BGB („Belastung“)
2.Eintragung, § 873 Abs. 1 Fall 2 BGB mit Inhalt § 1115 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB
3.Einigsein (kein Widerruf)
4.Verfügungsberechtigung oder § 185 BGB oder Überwindung nach § 892 BGB
5.Bei Briefgrundschuld: Briefübergabe, §§ 1192, 1117 BGB oder Ersetzung nach § 1117 Abs. 2 BGB
Definition
Bei Briefgrundschuld

Briefübergabe, §§ 1192, 1117 BGB oder Ersetzung nach § 1117 Abs. 2 BGB

6.Nicht erforderlich: Bestand einer Forderung. Dass die Forderung nicht entstanden ist, welche mit der Grundschuld gesichert werden sollte, ist bei der Grundschuld unerheblich. Argument:
Definition
Nicht erforderlich

Bestand einer Forderung. Dass die Forderung nicht entstanden ist, welche mit der Grundschuld gesichert werden sollte, ist bei der Grundschuld unerheblich. Argument:

a.§ 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Ausdruck des Akzessorietätsprinzips und gilt bei der Grundschuld ergo nicht, vgl. § 1192 Abs. 1 BGB.
b.Auch ist die Forderungsentstehung i.d.R. nicht aufschiebende Bedingung für die Entstehung der Grundschuld.a.A.
Erläuterung

Entsteht die Forderung nicht oder fällt sie nachträglich weg, so hat der Eigentümer einen Rückgewähranspruch aus Vertragsrecht, §§ 346 ff. BGB, nach a.A. aus der im Sicherungsvertrag enthaltenen Treuhandabrede, gerichtet auf Rückübertragung, Aufhebung oder Verzicht. ACHTUNG: Der Rückgewähranspruch entsteht nur bei endgültiger Nichtvalutierung.

PKönnen die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen
1.durch Bedingungszusammenhang nach § 158 BGB?
2.durch Geschäftseinheit § 139 BGB?
1.Ob der Bestand der Forderung zur Bedingung für den Bestand des dinglichen Rechts gemacht werden kann, ist umstritten:
a.Nach h.M. ist eine derartige Vereinbarung zulässig. Argument:h.M.
(1)§ 1192 BGB bestimmt, dass eine Forderung zwar nicht zwingend vorliegen muss, aber vorliegen darf. Der Begriff der Akzessorietät ist daher nicht absolut zu sehen: Eine mehr oder minder starke Anbindung der Forderung an die Grundschuld ist der Gestaltungsfreiheit der Parteien überlassen.
(2)Der Umkehrschluss aus § 925 Abs. 2 BGB zeigt, dass auch beschränkte dingliche Rechte grds. bedingt bestellt werden können.
b.Nach a.A. ist eine Anbindung nicht erlaubt. Argument: Durch die Verknüpfung wird eine vom Gesetz gerade nicht gewollte faktische Akzessorietät geschaffen, vgl. § 1192 BGB und somit der sachenrechtliche Typenzwang umgangen.a.A.
Definition
Nach a.A. ist eine Anbindung nicht erlaubt. Argument

Durch die Verknüpfung wird eine vom Gesetz gerade nicht gewollte faktische Akzessorietät geschaffen, vgl. § 1192 BGB und somit der sachenrechtliche Typenzwang umgangen.

Erläuterung

Im Ergebnis ist der Streit rein akademischer Natur, weil sich kein Sicherungsnehmer jemals auf eine solche Bedingung einlassen wird.

Argument
  • Durch die Verknüpfung wird eine vom Gesetz gerade nicht gewollte faktische Akzessorietät geschaffen, vgl. § 1192 BGB und somit der sachenrechtliche Typenzwang umgangen. Im Ergebnis ist der Streit rein akademischer Natur, weil sich kein Sicherungsnehmer jemals auf eine solche Bedingung einlassen wird.
2.Nach ganz h.M. ist hingegen die Vereinbarung einer Geschäftseinheit i.S.v. § 139 BGB abzulehnen.h.L., h.M.
Erläuterung

Zweiterwerb

Normen? Diese Frage ist bis heute ungeklärt. Nach der h.L. erfolgt die Übertragung der Grundschuld nach §§ 1153, 1154 BGB. Richtiger ist jedoch, den Zweiterwerb der Grundschuld auf §§ 398, 413 BGB in Form der §§ 1154, 1192 BGB zu stützen. Argument:

1.Anwendung des § 1153 BGB auf die Grundschuld ist systemwidrig, weil diese Norm Ausdruck des Akzessorietätsgrundsatzes ist und § 1192 Abs. 1 BGB daher gerade nicht auf sie verweist.
2.Für eine Analogie zu den Hypothekenvorschriften fehlt die Regelungslücke, so lange § 413 BGB ein universelles Übertragungsinstrument für alle denkbaren Rechte vorsieht.
3.Anders als bei der akzessorischen Hypothek ist bei der nichtakzessorischen Grundschuld das dingliche Recht selbst zu übertragen; die Hypothek unterliegt dem mittelbar rechtsgeschäftlichen Erwerb des § 1153 BGB.
1.Wirksame Einigung
a.Einigung über die Abtretung der Grundschuld gem. §§ 413, 398 BGB
b.Form gem. §§ 1154 i.V.m. 1192 BGB, Grund: Die Grundschuld wird unmittelbar rechtsgeschäftlich übertragen, stellt aber gleichzeitig ein dingliches Recht dar, dessen Übertragung der Regel des § 1154 BGB unterfallen muss.
Definition
Form gem. §§ 1154 i.V.m. 1192 BGB, Grund

Die Grundschuld wird unmittelbar rechtsgeschäftlich übertragen, stellt aber gleichzeitig ein dingliches Recht dar, dessen Übertragung der Regel des § 1154 BGB unterfallen muss.

2.Kein Abtretungsausschluß, §§ 413, 399, 400 BGB
3.Berechtigung des Zedenten in Ansehung der Grundschuld; Hier ist zu prüfen, ob der Zedent über die Grundschuld verfügungsbefugt ist. Dies ist der Fall, wenn er in der Verfügungsmacht nicht beschränkter Inhaber der Grundschuld ist. ACHTUNG: Im Unterschied zur Hypothek ist die Frage nach dem Ersterwerb des Grundpfandrechts bei der Grundschuld im Punkt „Verfügungsbefugnis“ zu prüfen. Denn die Hypothek folgt nur mittelbar rechtsgeschäftlich der übertragenen Forderung, so dass es ausreicht, wenn der Zedent über die Forderung verfügungsbefugt ist. Hingegen wird bei der Abtretung der Grundschuld das dingliche Recht selbst übertragen, so dass Erwerb und Verlust des dinglichen Rechts als Frage der Verfügungsbefugnis zu prüfen sind.
a.Wirksamer Ersterwerb gem. §§ 873, 1191 BGB
b.Kein Verlusth.M.
Erläuterung

Über §§ 413, 399 BGB kann die Sicherungsgrundschuld schlechthin vinkuliert werden durch entsprechende dingliche Einigung und Eintragung im Grundbuch. Darin liegt auch nach h.M. kein Verstoß gegen § 137 BGB, weil nicht etwa dem Inhaber die Verfügungsmacht, sondern nur dem dinglichen Recht die Verkehrsfähigkeit genommen wird. ACHTUNG: Die Vinkulierung der Grundschuld ist zu unterscheiden von der stets zulässigen Vereinbarung eines Abtretungsverbots im Sicherungsvertrag. Diese wirkt allerdings nur schuldrechtlich, so dass die vertragswidrige Abtretung der Grundschuld nur dem Sicherungsgeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Sicherungsnehmer aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Sicherungsvertrag gibt.

PIst eine Vereinbarung wirksam, wonach die Grundschuld nicht ohne die gesicherte Forderung abgetreten werden kann? Grundsätzlich gilt § 137 Satz 1 BGB: Rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote haben keine dingliche Wirkung. Dennoch vorgenommene Verfügungen sind voll wirksam und begründen allenfalls Schadensersatzansprüche, § 137 Satz 2 BGB.
Erläuterung

Ausnahme: § 399 Fall 2 BGB: Ein Abtretungsausschluss bei Forderungen haben dingliche Wirkung. Die gilt auch für die unter § 413 BGB fallenden Rechte. Ein dinglich wirkender Abtretungsausschluss für die Grundschuld ist somit grds. zulässig.

Fraglich ist aber ob die Übertragung nicht nur voll ausgeschlossen, sondern eingeschränkt, d.h. unter eine Bedingung gestellt werden kann. Denkbar ist, diese Frage im Erst-Recht-Schluss zu § 399 BGB zu bejahen: Wenn schon ein vollständiger Ausschluss der Übertragbarkeit möglich ist, dann erst recht auch deren Einschränkung. Richtig ist jedoch dies abzulehnen, weil die eingeschränkte Vinkulierung zu einer systemwidrigen Verknüpfung von Grundschuld und Forderung und damit zu einem Verstoß gegen den sachenrechtlichen Typenzwang führt.

Erlöschen der Grundschuld: Die Tilgungsproblematik

Bei der Sicherungsgrundschuld können sowohl der Eigentümer, der Schuldner der nichtakzessorisch gesicherten Forderung sowie ein Dritter zahlen (drei Personen). Dies können sie auf die Forderung und auf das dingliche Recht tun (zwei Rechtsverhältnisse).

Soweit nichts anderes vereinbar ist, wird bei Tilgung in Raten nur auf die Forderung bezahlt. Andernfalls würde schrittweise eine Eigentümergrundschuld entstehen, die dem Zugriff anderer Gläubiger des Sicherungsgebers offenstehen würde und deren neuerliche Verwendung als Sicherungsmittel für spätere Forderungen gefährdet wäre. Folge ist, dass der Eigentümer (= Schuldner) nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld hat (aus dem Sicherungsvertrag oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB.

PWas ist die Folge, wenn der Eigentümer auf die Grundschuld zahlt?
1.Schicksal der Forderung: Die Forderung bleibt unberührt, es sei denn, es erfolgt ausdrücklich auch eine Zahlung auf die Forderung. IM ZWEIFEL NICHT DOPPELTILGUNG?
Definition
Schicksal der Forderung

Die Forderung bleibt unberührt, es sei denn, es erfolgt ausdrücklich auch eine Zahlung auf die Forderung. IM ZWEIFEL NICHT DOPPELTILGUNG?

2.Schicksal der Grundschuld: Es entsteht eine Eigentümergrundschuld.
Definition
Schicksal der Grundschuld

Es entsteht eine Eigentümergrundschuld.

a.Nach h.M. gem. §§ 1142, 1143 BGB analog. Argument: § 1142 BGB gibt dem Eigentümer unbestritten das Recht, den Gläubiger der Grundschuld zu befriedigen; daher ist es konsequent, auch § 1143 BGB anzuwenden. Bedenken: § 1143 BGB gilt nur im dreigliedrigen Verhältnis.h.M.
Argument
  • § 1142 BGB gibt dem Eigentümer unbestritten das Recht, den Gläubiger der Grundschuld zu befriedigen; daher ist es konsequent, auch § 1143 BGB anzuwenden. Bedenken: § 1143 BGB gilt nur im dreigliedrigen Verhältnis.
b.Nach a.A. gelten §§ 1192 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Kritik: § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB passt nicht, weil Ausdruck des Akzessorietätsprinzipsa.A.
c.Nach a.A. gelten §§ 1168, 1170 BGB analog. Kritik: Schon keine Vergleichbarkeit, weil Verzicht als Verfügung über die Grundschuld und Tilgung, Realakt, völlig verschieden sind.a.A.
Definition
Nach a.A. gelten §§ 1168, 1170 BGB analog. Kritik

Schon keine Vergleichbarkeit, weil Verzicht als Verfügung über die Grundschuld und Tilgung, Realakt, völlig verschieden sind.

PWie ist zu ermitteln, worauf der Eigentümer gezahlt hat? Wie ist ein Verstoß gegen eine etwaige Anrechungsvereinbarung zu werten?
Erläuterung

Liegt keine eindeutige Tilgungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB vor, so ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände (Anrechnungsvereinbarung!) und der Interessenlage zu ermitteln, worauf gezahlt wurde:

1.Liegt der Höhe nach ein von Anfang an fest bestimmter Forderungsbetrag vor und wird diese Summe auf einmal gezahlt, so ist i.d.R. eine Zahlung auf Forderung und dingliches Recht gewollt.
2.Sichert die Grundschuld ein laufendes Darlehen (Kontokorrent: § 355 HGB), so erfolgen Zahlungen i.d.R. nur auf die Forderung. Andernfalls müsste bei jeder Aufstockung des Kredits die entstandene Eigentümergrundschuld an den Kreditgeber zurückgeben werden; dieses umständliche Verfahren soll die Grundschuld gegenüber der Hypothek gerade vermeiden.
3.Erbringt der Schuldner Teilzahlungen auf eine von Anfang an feststehende Forderung, so ist von einer Leistung nur auf die Forderung auszugehen. Argument: Andernfalls würden analog §§ 1142, 1143 BGB „scheibchenweise“ Eigentümergrundschulden entstehen, was durch die Wahl der Grundschuld als Sicherungsmittel gerade vermieden werden soll. Vielmehr soll die Grundschuld erst zurückgegeben werden, wenn sie „leer“ ist.
Argument
  • Andernfalls würden analog §§ 1142, 1143 BGB „scheibchenweise“ Eigentümergrundschulden entstehen, was durch die Wahl der Grundschuld als Sicherungsmittel gerade vermieden werden soll. Vielmehr soll die Grundschuld erst zurückgegeben werden, wenn sie „leer“ ist.
PWas passiert mit Grundschuld und Forderung, wenn ein Dritter zahlt?
Erläuterung

Zahlt ein Dritter, so ist, wie bei der Hypothek, hinsichtlich des Schicksals von Forderung und Grundschuld zu unterscheiden, ob der Dritte ablösungsberechtigt ist oder nicht:

1.Zahlt der nicht ablösungsberechtigte Dritte auf die Forderung, so erlischt diese nach §§ 362, 267 BGB. Die Grundschuld besteht fort, aber der Eigentümer hat einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag.
2.Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Forderung, so geht diese nach § 268 Abs. 3 BGB auf ihn über. Die Grundschuld bleibt da, wo sie ist, weil § 401 BGB für die Grundschuld gerade nicht gilt. Aber der Dritte kann vom Eigentümer die Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Sicherungsvertrag oder der Eigentümergrundschuld verlangen.
3.Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld, geht die Grundschuld kraft Gesetzes, §§ 1192, 1150, 268 Abs. 3 BGB auf ihn überm denn § 1150 BGB stellt die Zahlung auf das dingliche Recht mit der Zahlung auf die Forderung gleich. Die Forderung bleibt bestehen, aber u.U. muss der Gläubiger sie an den Dritten abtreten.
4.Zahlt ein nicht ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld, so wird diese zur Eigentümergrundschuld und geht nach § 1143 BGB analog (str.) auf den Eigentümer über. Die Forderung erlischt nach dem Rechtsgedanken des § 364 Abs. 2 BGB.
PWas passiert mit der Grundschuld und der Forderung, wenn der Eigentümer im dreigliedrigen Verhältnis, d.h. Personenverschiedenheit von Eigentümer und persönlichem Schuldner zahlt?
Erläuterung

I.d.R. wird der vom Schuldner personenverschiedene Eigentümer nach §§ 1142, 1143 BGB auf das dingliche Recht zahlen (Ablösung der Grundschuld), so dass die Grundschuld analog § 1143 BGB zur Eigentümergrundschuld wird (str.). Die Forderung bleibt bestehen und geht nicht etwa analog § 1143 BGB über, da keine Akzessorietät der Grundschuld. Aber der persönliche Schuldner hat gegenüber dem Gläubiger die Einrede der Doppelbefriedigung aus § 242 BGB. Zahlt der Eigentümer ausnahmsweise auf die Forderung, so erlischt diese gem. §§ 362, 267 BGB und der Eigentümer hat einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag.

PWas passiert mit Grundschuld und Forderung, wenn der persönliche Schuldner im dreigliedrigen Verhältnis, d.h. Personenverschiedenheit von Eigentümer und persönlichem Schuldner, zahlt?
Erläuterung

I.d.R. zahlt der Schuldner auf die Forderung, mit der Folge, dass diese nach § 362 BGB erlischt und der Eigentümer einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag hat. Ist die Haftungsverteilung im Innenverhältnis so gestaltet, dass letztlich der Eigentümer die Forderung alleine tragen soll, so gilt zwar nicht § 1164 BGB, aber der Schuldner kann vom Eigentümer insoweit Abtretung des Rückgewähranspruchs verlangen. Zahlt der Schuldner auf das dingliche Recht, so entsteht eine Eigentümergrundschuld, und die gesicherte Forderung erlischt analog § 364 Abs. 2 BGB.

Verteidigung gegen die Grundschuld

Einreden des Eigentümers gegen den Zweiterwerber einer Grundschuld im Fall der Nichtvalutierung des Darlehens: Es kommen nur dingliche Einreden gem. §§ 1157, 1192 BGB in Betracht:

1.Nach h.M. hat der Sicherungsgeber bei Nichtvalutierung einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag und damit, falls der Gläubiger gegen ihn vorgeht – den dinglichen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB): dolo facit.h.M.
2.Nach einem T.d.L. ergibt sich die Einrede aus § 821 BGB i.V.m.
a.§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB: Rechtsgrund der Grundschuldbestellung sind der Sicherungsvertrag und die Forderung.
b.§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB: das Entstehen der Forderung ist ein Erfolg i.S.d. Zweckverfehlungskondiktion.
3.Nach a.A. wird eine Einrede aus § 320 BGB gewährt gestützt auf einen vertraglichen Rückgewähranspruch aus §§ 346 ff. BGB da der Sicherungsertrag ein synallagmatischer Vertrag ist, in dem die Pflicht zu Sicherheitsbestellung und die Pflicht zur Valutierung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Kritik: Versagt im dreigliedrigen Verhältnis, weil hier der synallagmatische Sicherungsvertrag nicht zwischen den Parteien der Grundschuld besteht. Im übrigen ist die Gegenleistung für das Darlehen nicht die Sicherheit, sondern die Zinszahlung.a.A.
Erläuterung

Einreden des Eigentümers gegen den Zweiterweber einer Grundschuld, falls er vor der Grundschuldübertragung schon 25.000 Euro an den Erstwerber zurückgezahlt hatte:

1.gem. § 242 BGB: dolo facit: Rückgewähranspruch aus Sicherungsvertrag kann einredeweise entgegengehalten werden.
2.gem. §§ 821 i.V.m. 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB: Entgegenhalten des Rückgewähranspruches in Form der Einrede wegen Verfall des rechtlichen Grundes.
Definition
Schutz des Eigentümer gegen den Erwerber der Grundschuld

Nach §§ 1157 Satz 1 i.V.m. 1192 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer dem Erwerber die Einreden entgegenhalten, die auch dem Zedenten gegenüber begründet waren, soweit nicht der Zessionar nach §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB gutgläubig einredefrei erworben hat.

Erläuterung

Schutz des Eigentümer gegen den Erwerber der Grundschuld: Nach §§ 1157 Satz 1 i.V.m. 1192 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer dem Erwerber die Einreden entgegenhalten, die auch dem Zedenten gegenüber begründet waren, soweit nicht der Zessionar nach §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB gutgläubig einredefrei erworben hat.

Voraussetzungen des gutgläubig einredefreien Erwerbs der Grundschuld: §§ 1157 Satz 2, 1192 Abs. 1, 892 ff. BGB. Danach ist erforderlich

1.Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
2.Unrichtigkeit des Grundbuchs in Ansehung der Einrede
3.Redlichkeit des Erwerbers
4.Kein Widerspruch im Grundbuch oder im Brief eingetragen, § 1140 Satz 2 BGB.
PIst der Erwerber einer Grundschuld schon deswegen bösgläubig i.S.d. §§ 1157 Satz 2, 892 BGB, wenn er den Sicherungscharakter der Grundschuld kennt?
+, Argument: Der Erwerber weiß dann, dass die Grundschuld nach Rückzahlung oder bei Nichtvalutierung zurückzuübertragen ist und damit einredebehaftet sein kann. Danach kommt ein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld nur noch in Betracht, wenn der Zessionar glaubt, der Sicherungsfall sei bereits eingetreten.
Argument
  • Der Erwerber weiß dann, dass die Grundschuld nach Rückzahlung oder bei Nichtvalutierung zurückzuübertragen ist und damit einredebehaftet sein kann. Danach kommt ein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld nur noch in Betracht, wenn der Zessionar glaubt, der Sicherungsfall sei bereits eingetreten.
+bei Kenntnis des Sicherungscharakters und der einredebegründenden Tatsachen [h.M.]. NICHT KENNTNIS DER KONKRETEN EINREDE? Argumente:h.M.
1.Andernfalls besteht ein Widerspruch zu § 892 BGB, wo positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gefordert wird, nicht nur grob fahrlässige Unkenntnis.
2.Kenntnis i.S.v. § 892 BGB kann sich nur auf eintragungsfähige Umstände beziehen. Die Sicherungsabrede ist nicht eintragungsfähig. Die Bezeichnung der Grundschuld als Sicherungsgrundschuld würde entgegen § 1192 BGB in dinglicher Hinsicht eine Akzessorietät herstellen.
3.Schlechterstellung des Erwerbers einer Grundschuld gegenüber dem Erwerber einer Hypothek, der nach §§ 1138, 892 BGB erst mit positiver Kenntnis von der Nichtvalutierung bösgläubig ist.
4.Eigentümer ist nicht schutzbedürftig, da er einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer hat.
1.Subjektiv dingliche Dienstbarkeit: Der Eigentümer eines dienenden Grundstücks muss bestimmte Einschränkungen seines Eigentums zugunsten eines herrschenden Grundstücks hinnehmen, z.B. das Wegerecht. Berechtigt ist der Eigentümer eines anderen Grundstückes, für dessen Benutzung die Dienstbarkeit einen Vorteil darstellen muss.
Definition
Subjektiv dingliche Dienstbarkeit

Der Eigentümer eines dienenden Grundstücks muss bestimmte Einschränkungen seines Eigentums zugunsten eines herrschenden Grundstücks hinnehmen, z.B. das Wegerecht. Berechtigt ist der Eigentümer eines anderen Grundstückes, für dessen Benutzung die Dienstbarkeit einen Vorteil darstellen muss.

2.Beschränkt persönliche Dienstbarkeit: Sie ist inhaltlich mit der Grunddienstbarkeit identisch, steht jedoch nur einer bestimmten Person zu. Sie ist weder übertragbar noch vererblich und braucht für ein anderes Grundstück keinen Vorteil darzustellen.
Definition
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Sie ist inhaltlich mit der Grunddienstbarkeit identisch, steht jedoch nur einer bestimmten Person zu. Sie ist weder übertragbar noch vererblich und braucht für ein anderes Grundstück keinen Vorteil darzustellen.

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