§ 2206 BGB
- § 2206 Abs. 2 BGB
- §§ 2206 ff. BGB
Eingehung von Verbindlichkeiten
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Wirksamkeit · Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Inhaltsbestimmung durch Auslegung
- Familie ErbSchema
Wirksame Verfügung von Todes wegen · Inhaltsbestimmung durch Auslegung