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§ 2286 BGB

  • § 2286 BGB

Verfügungen unter Lebenden

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Erbverzicht

  • Familie ErbSchema

    Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht…