§ 2286 BGB
- § 2286 BGB
Verfügungen unter Lebenden
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Erbverzicht
- Familie ErbSchema
Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht…