§ 2020 BGB
- §§ 2020 ff. BGB
Nutzungen und Früchte
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Erbschaftsbesitzer
- Familie ErbSchema