Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB
- Zivilrecht
Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:
Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“: