Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB

Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:

Zivilrecht · Erbrecht

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz