§ 2305 BGB
- § 2305 BGB
Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Pflichtteilsrecht › Personen, die nach §§ 2303 ff. BGB als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen: · Pflichtteilsrecht
- Familie ErbSchema
Grundsatz: Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den… · Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. erbrechtlichen Lösung: