§ 2066 BGB
- §§ 2066–2076 BGB
- §§ 2066 ff. BGB
Gesetzliche Erben des Erblassers
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB › Auslegung eines Testaments: · Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB › Inhaltsbestimmung durch Auslegung
- Familie ErbSchema
Auslegung eines Testaments: · Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB › Inhaltsbestimmung durch Auslegung