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§ 2100 BGB

  • § 2100 BGB
  • §§ 2100 ff. BGB

Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

6 Fundstellenin 2 Schemata

  • ErbrechtSchema

    Gemeinschaftliches Testament · Vor- und Nacherben › Abgrenzung zwischen Vorerbschaftsanordnung und Anordnung von Nießbrauch an der Erbschaft: · Übersicht über häufige erbrechtliche Verfügungen

  • Familie ErbSchema

    Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen… · Abgrenzung zwischen Vorerbschaftsanordnung und Anordnung von Nießbrauch an der Erbschaft: · Wirkungen