§ 2100 BGB
- § 2100 BGB
- §§ 2100 ff. BGB
Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
6 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Gemeinschaftliches Testament · Vor- und Nacherben › Abgrenzung zwischen Vorerbschaftsanordnung und Anordnung von Nießbrauch an der Erbschaft: · Übersicht über häufige erbrechtliche Verfügungen
- Familie ErbSchema
Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen… · Abgrenzung zwischen Vorerbschaftsanordnung und Anordnung von Nießbrauch an der Erbschaft: · Wirkungen