Zusammensetzung
Der Bundesrat setzt sich gem. Art. 51 I GG zusammen aus Mitgliedern der Landesregierungen, je nach Einwohnerzahl stehen dem Bundesland drei bis sechs Stimmen zu, dh ein Land stellt so viele Bundesratsmitglieder, wie ihm Stimmen zustehen. Die Stimmen eines Bundeslandes können nur einheitlich bei Anwesenheit abgegeben werden, Art. 51 I 2 GG. Um eine einheitliche Stimmabgabe zu gewährleisten besteht Weisungsgebundenheit der Mitglieder gegenüber den Landesregierungen. Sowohl Vertretung, Art. 51 I 2 GG, wie auch Gesamtvertretung durch eine Person ist zulässig.
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