§ 1937 BGB
- § 1937 BGB
- §§ 1937, 1941 BGB
Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
8 Fundstellenin 3 Schemata
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