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§ 2134 BGB

  • § 2134 BGB

Eigennützige Verwendung

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Vor- und Nacherben › Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben:

  • Familie ErbSchema

    Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben: