§ 2134 BGB
- § 2134 BGB
Eigennützige Verwendung
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Vor- und Nacherben › Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben:
- Familie ErbSchema
Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben: