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Schuldrechtliche Ansprüche gegen Dritte

Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche i.S.v. § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.

Zivilrecht · Erbrecht

Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche iSv § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.

Zivilrecht · Familie Erb

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