§ 428 BGB
- § 428 BGB
- §§ 428–432 BGB
Gesamtgläubiger
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- ErbrechtSchema
§ 1357 BGB › Rechtsfolge
- Familie ErbSchema
Voraussetzungen des § 1357 BGB: · Kein Ausschluss › Rechtsfolge
- FamilienrechtSchema
§ 1357 BGB
- Schuldrecht ATSchema
Formen der Gläubigermehrheit