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Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 Abs. 1 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.

Zivilrecht · Erbrecht

Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 I 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.

Zivilrecht · Familie Erb

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