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§ 1958 BGB

  • § 1958 BGB
  • §§ 1958, 1959 BGB

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

2 Fundstellen