Verwaltung der Miterbengemeinschaft
Grundsätzlich steht nach § 2038 I BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 I 2 Hs. 1 iVm II 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 I 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
Zivilrecht · Familie Erb