§ 2058 BGB
- § 2058 BGB
Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Erbengemeinschaft
- Familie ErbSchema
Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Erbengemeinschaft