§ 1274 BGB
- § 1274 Abs. 1 1 BGB
- § 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 1274 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 1274 Abs. 2 BGB
- § 1274 BGB
- §§ 1274 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 398 BGB
- §§ 1274 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 399, 400 BGB
- §§ 1274 Abs. 2 i.V.m. 2317 Abs. 2 BGB
- §§ 1274, 925 BGB
Bestellung
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- ErbrechtSchema
Pflichtteilsrecht › Personen, die nach §§ 2303 ff. BGB als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen:
- GrundpfandrechteSchema
Übergabe des Hypothekenbriefs bei Teilzession der Forderung › Hypothek folgt gem. § 1153 Abs. 1 BGB kraft…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Verwertungsproblem › Verpfändung
- HandelsrechtSchema
Rechtsfolge › Einzelforderung verliert Selbständigkeit (sog. Lähmung)
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Verpfändung einer Forderung gem. §§ 1273 ff. BGB · Unverpfändbare Rechte