Ausgleich nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Ausgleich nichtehelicher Lebensgemeinschaft · Zivilrecht
I.
Unterscheidung zwischen Ausgleichansprüchen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
1.
Vertragliche Ansprüche: nur bei besonderer Vereinbarung
2.
Ausgleich gem. §§ 705 ff. BGB nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck verfolgt wird.
3.
Ausgleich gem. §§ 812 ff. BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt. § 812 I 2 F2 BGB ist nur einschlägig, wenn ein über das Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wurde.
4.
Keine analoge Anwendung der Eherechts- oder Verlöbnisvorschriften. Argument: Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.