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Öffentliches Recht

Öffentliches Recht · Fallgruppen · 22 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Recht auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen
Definition
Meist verbunden mit

Antrag auf Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Erläuterung

Meist verbunden mit: Antrag auf Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Vorschriften: § 15 VersG; Art. 8 Abs. 1, 21, 38 GG, Gemeindeordnung

Stichworte:

Beispiel

NPD begehrt Benutzung der Stadthalle

1.Verwaltungsrechtsweg: Meist zweistufige Rechtsbeziehung, da Einrichtung privatrechtlich betrieben wird. Dann Feststellung, dass sich der Anspruch auf Zugang nach den Vorschriften den öffentlichen Rechts (z.B. Gemeindeordnung, ggf. § 5 PartG) beurteilt. Streitig ist dann auch der Zugang, nicht die ggf. privatrechtliche Abwicklung.
Definition
Verwaltungsrechtsweg

Meist zweistufige Rechtsbeziehung, da Einrichtung privatrechtlich betrieben wird. Dann Feststellung, dass sich der Anspruch auf Zugang nach den Vorschriften den öffentlichen Rechts (z.B. Gemeindeordnung, ggf. § 5 PartG) beurteilt. Streitig ist dann auch der Zugang, nicht die ggf. privatrechtliche Abwicklung.

2.Da der Eilrechtsschutz sich nach § 123 VwGO richtet, kann offen bleiben, ob die Entscheidung über die Zulassung zur kommunalen Einrichtung ein VA oder sonstiges Verwaltungshandeln darstellt.
3.VersG nur anwendbar, wenn öffentliche Versammlung; d.h. u.U. (-), wenn nur geladene Gäste. Falls öffentliche Versammlung (+), stellt sich oft die Frage der Konzentrationswirkung der VersG und der daraus resultierenden Befreiungswirkung von anderen Genehmigungen. (+) bzgl. öffentlicher Straßen, lediglich Einhaltung des Anzeigeerfordernisses. Grund: Versammlungen auf Straßen sollen frei von präventiven Reglementierungen durch den Staat sein. ABER: Nicht, wenn Straße nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurde!
4.Zugang zu öffentlicher Einrichtung in Berlin/Hamburg folgt entweder aus Spezialgesetz oder aus den Freiheitsrechten in ihrer Funktion als Teilhaberechte (auch VvB prüfen!)
5.Zugangsbeschränkung durch Satzung grds. möglich. Aber: Begrenzung des Ermessens des Satzungsgebers durch rechtsstaatliche Grundsätze, z.B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verbot sachwidriger Koppelung. Hier meist sachwidrige Koppelung, wenn Gemeinde durch Satzung Meinungskundgabe steuern will. Die Meinungsbetätigung hat mit dem Einrichtungszweck nichts zu tun.
Definition
Zugangsbeschränkung durch Satzung grds. möglich. Aber

Begrenzung des Ermessens des Satzungsgebers durch rechtsstaatliche Grundsätze, z.B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verbot sachwidriger Koppelung. Hier meist sachwidrige Koppelung, wenn Gemeinde durch Satzung Meinungskundgabe steuern will. Die Meinungsbetätigung hat mit dem Einrichtungszweck nichts zu tun.

6.Zugang kann bei Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung verboten werden, z.B. Verletzung von Strafnormen. Grund: Ordnungsrecht in öffentlichen Einrichtungen ist „Annex“ zur Einrichtungsgewalt. Aber: Kein Missbrauch des Ordnungsrechts zur Unterbindung von unliebsamen Meinungen. Argument: Besonderer Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, nur bei Strafvorschrift durchbrochen.
Argument
7.Teilhabe an einer öffentlichen Einrichtung nur insoweit das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Darüber hinaus wird eine Leistung geltend gemacht. Hier oft: Platz oder Halle kann nur fünfmal im Jahr für eine Großveranstaltung genutzt werden. Teilhabeanspruch wird meist aus Spezialvorschrift (z.B. Gemeindeordnung), ansonsten aus den Freiheitsrechten i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet.
8.§ 5 PartG gewährt Recht auf Zugang zu genau der kommunalen Einrichtung, die auch anderen Parteien zur Verfügung gestellt worden sind / werden, nicht zu einer anderen Einrichtung.
9.Sonderbenutzung: Nutzung, die über den gewidmeten Einrichtungsgebrauch hinausgeht. Ermessen diesbezüglich kann aus Art. 21 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG reduziert sein, wenn eine Partei Zugang begehrt. Grund: Parteien nehmen in einer demokratisch verfassten Ordnung wie der des GG eine zentrale Rolle wahr, ohne die eine repräsentative Demokratie nicht wirksam bestehen kann. Sie vermitteln die Meinungsbildung und ihre Bündelung in der auf Meinungsträger und damit auf Parteien ausgerichteten parteienstaatlichen Grundordnung des GG. Das gilt insbesondere vor einer anstehenden Wahl. Darauf muss bei der Entscheidung auf Zugang besonders Rücksicht genommen werden.
Definition
Sonderbenutzung

Nutzung, die über den gewidmeten Einrichtungsgebrauch hinausgeht. Ermessen diesbezüglich kann aus Art. 21 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG reduziert sein, wenn eine Partei Zugang begehrt. Grund: Parteien nehmen in einer demokratisch verfassten Ordnung wie der des GG eine zentrale Rolle wahr, ohne die eine repräsentative Demokratie nicht wirksam bestehen kann. Sie vermitteln die Meinungsbildung und ihre Bündelung in der auf Meinungsträger und damit auf Parteien ausgerichteten parteienstaatlichen Grundordnung des GG. Das gilt insbesondere vor einer anstehenden Wahl. Darauf muss bei der Entscheidung auf

10.Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des Anordnungsgrundes wegen unmittelbar bevorstehenden Wahltermins muss akzeptiert werden. Sonst bliebe der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, unerfüllt.
Straßenverkehrsrecht
Erläuterung

Meist verbunden mit: vorbeugender Unterlassungsklage

Vorschriften: §§ 45, 46 StVO

Stichpunkte:

Beispiel

Verkehrszeichen oder –regelungen werden begehrt oder angegriffen, Lärmbelästigungen werden geltend gemacht, Abschleppfälle

1.Anliegergebrauch wird geschützt, wenn Grundstück besonders auf Vorhandensein und Benutzung der Straße angewiesen ist. Daran sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da die Straßengesetze Ansprüche des Anliegers auf Beibehaltung oder Schaffung eines gewissen Zustandes gerade ausschließen, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG.
2.Anliegergebrauch (Art. 14 GG) schützt nur Kontakt nach außen (Zutritt, Licht, Luft). Soweit die Erreichbarkeit des Grundstücks gewährleistet, besteht kein weitergehender Anspruch. Geschützt wird deshalb nur der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit vom öffentlichen Verkehrsraum her, nicht dagegen die allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr, zu dem gemäß § 12 StVO auch das Halten und Parken gehört.
3.Verkehrsregelungen, die in der StVO nicht vorgesehen sind machen den Geltungsbereich dieser Regelung nicht mehr erkennbar, so dass die Regelung mangels Bestimmtheit unwirksam ist.
4.Oft werden mehrere straßenverkehrsrechtliche Regelungen angegriffen, die über § 44 VwGO verbunden werden können; es ist meist ein straßenverkehrsrechtlicher Zusammenhang tatsächlicher Art gegeben.
5.Keine Erledigung bei Abdeckung eines Verkehrszeichens, da nur vorübergehende Aussetzung des Vollzuges eines VA; VA wird nicht aufgehoben, vgl. § 49 VwVfG.
6.§ 45 StVO ist für Anlieger zumindest insoweit drittschützend, als seine schützenswerten Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen. Insoweit auch Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz von Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr.
7.Verwirkung kann hier teilweise diskutiert werden, dann Umstandsmoment = Kläger zeigte Verhalten, aus dem der Schluss gezogen werden konnte, dass er mit der Anordnung einverstanden war; Zeitmoment = langer Zeitraum.
8.Insoweit verkehrsrechtliche Regelungen über Art. 12 GG angegriffen werden, muss eine objektiv berufsregelnde Tendenz vorliegen.
9.Adressatentheorie ist bei einer Regelung, die zugunsten der Allgemeinheit erfolgt nicht anwendbar. Dennoch kann ein Verkehrsteilnehmer geltend machen, dass die Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Vekehrsbeschränkung nicht vorgelegen haben und seine Interessen nicht ordnungsgemäß mit dem Allgemeininteresse abgewogen wurde.
10.Widerspruchsfrist und Verkehrszeichen: Verkehrsrechtliche Anordnung wird mit Aufstellung des Zeichens wirksam. Jedoch wird der individuelle Verkehrsteilnehmer erst dann von der Anordnung betroffen, wenn er sich erstmalig der Regelung des Zeichens gegenübersieht und dieses durch einen schnellen und beiläufigen Blick zur Kenntnis nehmen kann. Nach e.A. fängt mit der erstmaligen Kenntniserlangung auch die Anfechtungsfrist des jeweiligen Betroffenen an, die allerdings mangels Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr dauert. Nach a.A. wird auf die Funktionsgleichheit von Verkehrszeichen und individuellen verkehrspolizeilichen Anordnungen abgestellt mit der Folge, dass mit jeder erneuten Annäherung eines Kraftfahrers an das Verkehrszeichen ein neuer VA erlassen und nicht nur eine frühere Anordnung wiederholt bekannt gemacht wird. Entscheidung kann in Klausur jedenfalls dann offen bleiben, wenn die Widerspruchsbehörde zur Sache entschieden hat. Argument: Fristvorschriften schützen im Zweipersonenverhältnis auch und gerade die Behörde vor unnötigen Entscheidungen, worauf die Behörde im Einzelfall aber verzichten kann.a.A., e.A.
Definition
Widerspruchsfrist und Verkehrszeichen

Verkehrsrechtliche Anordnung wird mit Aufstellung des Zeichens wirksam. Jedoch wird der individuelle Verkehrsteilnehmer erst dann von der Anordnung betroffen, wenn er sich erstmalig der Regelung des Zeichens gegenübersieht und dieses durch einen schnellen und beiläufigen Blick zur Kenntnis nehmen kann. Nach e.A. fängt mit der erstmaligen Kenntniserlangung auch die Anfechtungsfrist des jeweiligen Betroffenen an, die allerdings mangels Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr dauert. Nach a.A. wird auf die Funktionsgleichheit von Verkehrszeichen und individuellen verkehrspolizeilich

Argument
  • Fristvorschriften schützen im Zweipersonenverhältnis auch und gerade die Behörde vor unnötigen Entscheidungen, worauf die Behörde im Einzelfall aber verzichten kann.
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