Öffentliches Recht
Öffentliches Recht · Fallgruppen · 22 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Definition
- Meist verbunden mit
Antrag auf Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Erläuterung
Meist verbunden mit: Antrag auf Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Vorschriften: § 15 VersG; Art. 8 Abs. 1, 21, 38 GG, Gemeindeordnung
Stichworte:
Beispiel
NPD begehrt Benutzung der Stadthalle
Definition
- Verwaltungsrechtsweg
Meist zweistufige Rechtsbeziehung, da Einrichtung privatrechtlich betrieben wird. Dann Feststellung, dass sich der Anspruch auf Zugang nach den Vorschriften den öffentlichen Rechts (z.B. Gemeindeordnung, ggf. § 5 PartG) beurteilt. Streitig ist dann auch der Zugang, nicht die ggf. privatrechtliche Abwicklung.
Definition
- Zugangsbeschränkung durch Satzung grds. möglich. Aber
Begrenzung des Ermessens des Satzungsgebers durch rechtsstaatliche Grundsätze, z.B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verbot sachwidriger Koppelung. Hier meist sachwidrige Koppelung, wenn Gemeinde durch Satzung Meinungskundgabe steuern will. Die Meinungsbetätigung hat mit dem Einrichtungszweck nichts zu tun.
Argument
- Besonderer Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, nur bei Strafvorschrift durchbrochen.
Definition
- Sonderbenutzung
Nutzung, die über den gewidmeten Einrichtungsgebrauch hinausgeht. Ermessen diesbezüglich kann aus Art. 21 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG reduziert sein, wenn eine Partei Zugang begehrt. Grund: Parteien nehmen in einer demokratisch verfassten Ordnung wie der des GG eine zentrale Rolle wahr, ohne die eine repräsentative Demokratie nicht wirksam bestehen kann. Sie vermitteln die Meinungsbildung und ihre Bündelung in der auf Meinungsträger und damit auf Parteien ausgerichteten parteienstaatlichen Grundordnung des GG. Das gilt insbesondere vor einer anstehenden Wahl. Darauf muss bei der Entscheidung auf
Erläuterung
Meist verbunden mit: vorbeugender Unterlassungsklage
Vorschriften: §§ 45, 46 StVO
Stichpunkte:
Beispiel
Verkehrszeichen oder –regelungen werden begehrt oder angegriffen, Lärmbelästigungen werden geltend gemacht, Abschleppfälle
Definition
- Widerspruchsfrist und Verkehrszeichen
Verkehrsrechtliche Anordnung wird mit Aufstellung des Zeichens wirksam. Jedoch wird der individuelle Verkehrsteilnehmer erst dann von der Anordnung betroffen, wenn er sich erstmalig der Regelung des Zeichens gegenübersieht und dieses durch einen schnellen und beiläufigen Blick zur Kenntnis nehmen kann. Nach e.A. fängt mit der erstmaligen Kenntniserlangung auch die Anfechtungsfrist des jeweiligen Betroffenen an, die allerdings mangels Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr dauert. Nach a.A. wird auf die Funktionsgleichheit von Verkehrszeichen und individuellen verkehrspolizeilich
Argument
- Fristvorschriften schützen im Zweipersonenverhältnis auch und gerade die Behörde vor unnötigen Entscheidungen, worauf die Behörde im Einzelfall aber verzichten kann.