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Baurecht

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 31 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Baurecht

Gesamtheit der Regelungen des öffentlichen Rechts, die sich auf die Ordnung und die Förderung der Errichtung von baulichen Anlagen sowie auf die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen beziehen.

Formelles Bauordnungsrecht

Regeln über die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden und über das Baugenehmigungsverfahren

Materielles Bauordnungsrecht

Anforderungen, die zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verhinderung von Verunstaltungen und zur Sicherung sozialer und ökologischer Standards an bauliche Anlagen gestellt werden.

Bauleitplanung

Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Gemeinden; Festlegung des Planaufstellungsverfahrens + inhaltliche Vorgaben

Flächennutzungsplan

keine Außenwirkung (Ausnahme 35 III Nr. 1), Grundzüge, abstrakter, ganzes Gemeindegebiet, Rechtsakt sui generis

Bebauungsplan (B-Plan)

Außenwirkung, Teil des Gemeindegebiets, grds. Satzung nach 10 I BauGB, ABER: 246 I BauGB iVm 6 IV AGBauGB: in Berlin Rechtsverordnung

Zwecke des materiellen Bauordnungsrechts: Gefahrenabwehr, Verhütung von Verunstaltungen, Wahrung sozialer Standards, Wahrung ökologischer Standards
Baulast (73)
1.
Entsteht durch eine vom Grundstückseigentümer abgegebene Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
2.
Begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen
3.
Für Eigentümer + Rechtsnachfolger + Ersteher im Rahmen der ZVdef·2
Baugenehmigung

begünstigender VA

Befreiung

Bauvorhaben wird vom Bebauungsplan freigestellt (=Dispens)

70, 62 sind Transformationsnormen, durch die die ör Vorschriften Anwendung finden. Durch diese Inbezugnahme kann sich ein subjektives Recht des Klägers / Antragstellers aus allen ör Normen ergeben, NICHT aber allein aus 70, 62!
Grundsätzlich schützt die BauO nicht den Nachbarn, sondern nur die Bewohner der baulichen Anlage. Ausnahme: Beim seitlichen Grenzabstand muss der Nachbar geschützt sein (Sinn der Norm!)
Sonderfall eines subjektiven Rechts ist der Gebietserhaltungsanspruch:
arg. für einen Gebietserhaltungsanspruch:

Bebauungsplan bindet Eigentum

Baulandqualität soll erhalten bleiben

Daher: Zwei Ebenen des Nachbarschutzes:
Ebene 1: Gebietserhaltungsanpruch (nur im Bereich eines B-Plans)
Ebene 2: Gebot der Rücksichtnahme
Bauplanung

Plangebiet

unbeplanter Innenbereich

Außenbereich Planersatzfunktion der §§ 34, 35 BauGB

34 BauGB – „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“

1.
Ortsteil ↔ Splittersiedlung
2.
Grenze des Ortsteils →def

Bezugsgröße: Grundstück im katastermäßigen Sinne

30 I, 9 I Nr. 1, Nr. 2 → Regelungen der BauNVO

Art der baulichen Nutzung

Maß der baulichen Nutzung

Frage: Ist ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig?def
1.
Liegt ein qualifizerter B-Plan vor?
a.
Sind die Anforderungen des § 30 I BauGB an den Inhalt eines B-Planes erfüllt
b.
Ist der B-Plan mit höherrangigem Recht vereinbar?
2.
Widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Planes?
3.
Widerspruch liegt vor: Lässt sich dieser Widerspruch durch eine Ausnahme nach § 31 I BauGB ausräumen?def
4.
Widerspruch liegt vor + keine Ausnahme kommt in Betracht: Ist eine Befugnis nach 31 II BauGB zulässig?
5.
Ist die Erschließung des Vorhabens gesichert?
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