Baurecht
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 31 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
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Gesamtheit der Regelungen des öffentlichen Rechts, die sich auf die Ordnung und die Förderung der Errichtung von baulichen Anlagen sowie auf die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen beziehen.
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Regeln über die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden und über das Baugenehmigungsverfahren
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Anforderungen, die zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verhinderung von Verunstaltungen und zur Sicherung sozialer und ökologischer Standards an bauliche Anlagen gestellt werden.
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Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Gemeinden; Festlegung des Planaufstellungsverfahrens + inhaltliche Vorgaben
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keine Außenwirkung (Ausnahme 35 III Nr. 1), Grundzüge, abstrakter, ganzes Gemeindegebiet, Rechtsakt sui generis
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Außenwirkung, Teil des Gemeindegebiets, grds. Satzung nach 10 I BauGB, ABER: 246 I BauGB iVm 6 IV AGBauGB: in Berlin Rechtsverordnung
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begünstigender VA
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Bauvorhaben wird vom Bebauungsplan freigestellt (=Dispens)
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Bebauungsplan bindet Eigentum
Baulandqualität soll erhalten bleiben
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Plangebiet
unbeplanter Innenbereich
Außenbereich Planersatzfunktion der §§ 34, 35 BauGB
34 BauGB – „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“
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Bezugsgröße: Grundstück im katastermäßigen Sinne
30 I, 9 I Nr. 1, Nr. 2 → Regelungen der BauNVO
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung