POR
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 111 Prüfungspunkte
23 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 1 Stelle, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (24)
§ 24c ASOG: Bodycams und Dashcams für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste; Verwendung auch durch den Polizeibeauftragten
Berliner POR-Schemata brauchen einen eigenen Block zur polizeilichen Bild- und Tonaufnahme · neu eingefügt seit 4.12.2025
§ 42d ASOG: Erlaubnistatbestand für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zum Training und zur Erprobung von KI-Systemen
Neuer Prüfungspunkt; der Sachverständige hält die Norm teilweise für verfassungs- und unionsrechtswidrig (Maßstab BVerfG 16.02.2023) · neu eingefügt seit 4.12.2025
§ 47a ASOG: automatisierte Datenanalyse (Data-Mining) auf dauerhafter Analyseplattform, drei Anwendungsfälle mit gestuften Gefahrenschwellen
Verhältnis Generalklausel (§ 17 ASOG) zu Standardmaßnahmen verschiebt sich; Maßstab ist BVerfG 16.02.2023 · neu eingefügt seit 4.12.2025
BVerfG 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20: § 25a HSOG und § 49 HmbPolDVG verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Maßstab für alle Landesnormen zu Datenanalyse/KI: bei intensiven Eingriffen hinreichend konkretisierte Gefahr, Begrenzung von Datenarten und Methoden · Rechtsprechung seit 16.2.2023
§ 1 VersammlG
Bundes-VersammlG in Berlin durch das VersFG BE v. 11.02.2021 abgelöst; in Brandenburg gilt es über Art. 125a I GG fort
Berliner Versammlungsklausuren sind vollständig auf Landesrecht umzustellen; Brandenburg bleibt beim Bundesrecht · weggefallen seit 28.2.2021
Anzeigepflicht jetzt § 12 VersFG BE ('Anzeige', nicht 'Anmeldung')
§ 14 VersammlG→§ 12 VersFG BE
Zitat § 14 VersammlG ist für Berlin falsch · umnummeriert seit 28.2.2021
§§ 3-4 VersFG BE kodifizieren Kooperationsgebot, staatlichen Schutzauftrag und Deeskalationsgebot (zuvor ungeschrieben)
ungeschrieben (BVerfG-Rspr.)→§§ 3-4 VersFG BE
Bisher nur BVerfG-Rechtsprechung, heute positiv normiert und in der Prüfung zu zitieren · neu eingefügt seit 28.2.2021
Eingriffe heißen 'Beschränkungen' (§ 14 VersFG BE); die 'öffentliche Ordnung' ist als Eingriffsgrund gestrichen
§ 15 I VersammlG→§ 14 VersFG BE
Ein Berliner Schema, das mit der öffentlichen Ordnung arbeitet, prüft einen Eingriffsgrund, den es nicht mehr gibt · umnummeriert seit 28.2.2021
Waffenverbot in § 9 VersFG BE jetzt absolut (Bundesrecht: relativ)
§ 2 III VersammlG→§ 9 VersFG BE
Andere Prüfungsstruktur beim Waffenbegriff und bei der Rechtfertigung · umnummeriert seit 28.2.2021
Vermummung/Schutzausrüstung: § 19 VersFG BE verbietet nur das Verwenden, nicht das Mitführen; behördliche Anordnung erforderlich
§ 17a VersammlG→§ 19 VersFG BE
Der Klassiker 'Mitführen genügt' nach § 17a VersammlG ist für Berlin falsch · umnummeriert seit 28.2.2021
Polizeifestigkeit der Versammlung ausdrücklich in § 10 VersFG BE normiert (zuvor ungeschrieben)
ungeschrieben→§ 10 VersFG BE
Sperrwirkung gegenüber dem ASOG ist nicht mehr herzuleiten, sondern zu zitieren · neu eingefügt seit 28.2.2021
§ 20 VersFG BE schützt ausdrücklich Versammlungen auf privatem, öffentlich zugänglichem Grund (Einkaufszentren, Passagen)
ungeregelt→§ 20 VersFG BE
Der Fraport-Streit ist für Berlin gesetzlich entschieden · neu eingefügt seit 28.2.2021
§ 29 VersFG BE ordnet Kostenfreiheit der Versammlung an
Gebührenfragen in Berliner Versammlungsfällen sind gesetzlich geregelt · neu eingefügt seit 28.2.2021
§ BE aufloesung-fehlende-anzeige VersFG
Die Auflösung wegen fehlender Anzeige (§ 15 III VersammlG) entfällt im Berliner Recht ersatzlos
§ 15 III VersammlG→entfällt
Eine nicht angezeigte Versammlung darf in Berlin nicht allein deshalb aufgelöst werden · weggefallen seit 28.2.2021
§ 28a BbgPolG
Neuer Abschnitt 'Abwehr von Gefahren des Terrorismus' (§§ 28a-28e), anknüpfend an § 129a StGB; § 28a enthält Begriffsbestimmung und Berichtspflicht
POR-Schema von 2014 kennt nur konkrete Gefahr/Anscheinsgefahr/Gefahrenverdacht; Online-Durchsuchung und Fußfessel wurden nicht eingeführt · neu eingefügt seit 1.4.2019
§ 28b BbgPolG: Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, ED-Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, automatische Kennzeichenfahndung
Terrorismusspezifische Standardmaßnahmen mit abgesenkter Eingriffsschwelle fehlen im alten Schema vollständig · neu eingefügt seit 1.4.2019
§ 28c BbgPolG: Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot bis zu drei Monaten, verlängerbar
Neue Standardmaßnahme, die in Klausuren an Art. 2 I, 11 GG und der Verhältnismäßigkeit zu messen ist · neu eingefügt seit 1.4.2019
§ 28d BbgPolG: Gewahrsam bis zu vier Wochen im Terrorismuskontext
Der klassische Kurzzeitgewahrsam mit richterlicher Entscheidung ist nicht mehr die einzige Variante · neu eingefügt seit 1.4.2019
§ 28e BbgPolG: Strafvorschrift, Freiheitsstrafe bis zwei Jahre bei Verstoß gegen Anordnungen nach §§ 28c, 28d
Polizeirechtliche Anordnung mit strafrechtlicher Bewehrung, im alten Material nicht angelegt · neu eingefügt seit 1.4.2019
§ 31a BbgPolG: Bodycam als eigene Standardmaßnahme eingeführt
Datenerhebung durch Bild-/Tonaufnahmen ist eigenständig zu prüfen, nicht über die Generalklausel · neu eingefügt seit 1.4.2019
§ 31 BbgPolG: Speicherfrist der Videoüberwachung von 48 Stunden auf zwei Wochen verlängert
Verhältnismäßigkeitsprüfung der Speicherdauer mit neuen Zahlen · geändert seit 1.4.2019
§ 12 BbgPolG
§ 12 I Nr. 6 BbgPolG: erweiterte Rasterfahndung
Zusätzliche Eingriffsgrundlage im Datenerhebungsteil · geändert seit 1.4.2019
§ 15a BbgPolG: Meldeauflagen als eigene Standardmaßnahme
Bisher über die Generalklausel gelöste Fälle haben jetzt eine Spezialermächtigung · neu eingefügt seit 1.4.2019
§ 163 StPO
Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der StA
· geändert seit 24.8.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Aufgabeerörterung und Handeln der zuständigen Behörde; Subsidiarität
Erläuterung
Aufgabeneröffnung und Handeln der richtigen Behörde
Definition
- Formelle Rechtmäßigkeit
Kompetenz und Gesetzgebungsverfahren
Erläuterung
Öffentliche Sicherheit – iSv §§ 1 I, 17 I ASOG
Definition
- Öffentliche Ordnung
Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird. Kritik:
Erläuterung
Öffentliche Ordnung: Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird. Kritik:
Definitionen
- Gefahr
Wenn im ASOG von Gefahr die Rede ist, dann ist die sog. konkrete Gefahr gemeint. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Eine Gefahr liegt auch vor, wenn ein solcher Schaden schon eingetreten ist, aber die Sachlage noch andauert.
- Abstrakte Gefahr
Die abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder der Erkenntnis fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellt. Der Begriff ist wichtig für Verordnungen zur Gefahrenabwehr.
Erläuterung
Gefahr: Wenn im ASOG von Gefahr die Rede ist, dann ist die sog. konkrete Gefahr gemeint. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Eine Gefahr liegt auch vor, wenn ein solcher Schaden schon eingetreten ist, aber die Sachlage noch andauert.
Abstrakte Gefahr: Die abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder der Erkenntnis fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellt. Der Begriff ist wichtig für Verordnungen zur Gefahrenabwehr.
Es gibt Spezifizierungen des konkreten Gefahrenbegriffs.
Definition
- Störung
Verwirklichung einer konkreten Gefahr
Erläuterung
Instrumentarien zur Gefahrenabwehr der Ordnungsbehörden und der Polizei:
Definition
- Polizei ist nicht immer Ländersache
Wenn „Polizei“ mit „Gefahrenabwehr“ gleichgesetzt wird, dann muß man erkennen, daß es auch Bundesbehörden zur Gefahrenabwehr gibt. Jedoch nur in den Bereichen, in denen der Bund
Erläuterung
Behörden zur Gefahrenabwehr
Die Polizei ist nicht die einzige Behörde zu Gefahrenabwehr. Die Polizei ist nicht einmal die primäre Behörde zur Gefahrenabwehr, sondern eine auf Eilmaßnahmen beschränkte eigenständige Landesbehörde. Grundsätzlich sind zur Gefahrenabwehr zuständig die von der Polizei getrennten Verwaltungsbehörden, d.h. die meisten Fachbehörden im Rahmen ihres Geschäftsberechs als Sonderordnungsbehörden, sowie in Berlin die Bezirksämter oder in Brandenburg die Gemeindeverwaltungen als allgemeine Ordnungsbehörde.
Polizei ist nicht immer Ländersache: Wenn „Polizei“ mit „Gefahrenabwehr“ gleichgesetzt wird, dann muß man erkennen, daß es auch Bundesbehörden zur Gefahrenabwehr gibt. Jedoch nur in den Bereichen, in denen der Bund
Erläuterung
Der Bund kann jedoch nicht über eine allgemeine Ordnungsbehörde verfügen, weil die Verwaltungskompetenzen, die im GG nicht ausdrücklich geregelt sind, bei den Ländern liegen.
Bei Bundesbehörden muss im Rahmen der Gefahrenabwehr folgendermaßen unterschieden werden:
Erläuterung
Typische Handlungsformen zur Gefahrenabwehr
Erläuterung
„Durchsuchen“: Ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will.
A. Polizeibegriff
Erläuterung
lässt sich aus § 1 ASOG (Aufgaben-Generalklausel) entnehmen: Absatz 1: Gefahrenabwehr
Erläuterung
Verzahnung der Polizei mit der Strafrechtspflege / Justiz
B. polizeiliche Schutzgüter
Erläuterung
Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts (also auch Strafnormen!)
Normen, die durch das Verhalten von Menschen oder den Zustand von Sachen verletzt werden können
Befugnis-Generalklausel ist hier Umschaltnorm, durch welche Verhaltensnormen des übrigen öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu polizeilichem Einschreiten gegen Zuwiderhandlungen bewehrt werden.
Erläuterung
wir eingeschränkt durch § 1 IV ASOG (Subsidiaritätsklausel): Die verhinderung oder Unterbindung von Verstößen gegen Normen des Privatrechts obliegt der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung
Erläuterung
Ergänzungslehre
Bezirksämter:
Erläuterung
Zuständigkeitsprobleme:
Erläuterung
→ Annexkompetenzen
Erläuterung
80 Abs. 5 S. 3 → Vollzugsfolgenbeseitigung
80 Abs. 5 S. 1 → Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
80a Abs. 3, 80a Abs. 1 Nr. 1
80a Abs. 3, 80a Abs. 1 Nr. 2
80a Abs. 3, 80a Abs. 2
Ist Streitgegenstand ein Verwaltungsakt und streiten sich die Beteiligten um dessen Suspendierung oder Vorziehung, so ist 80 lex specialis zu 123. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis beim 80 Abs. 5 – Verfahren:
Erläuterung
→ dann besteht das Bedürfnis das Gericht einzuschalten
Sachstation 80 Abs. 5 – Verfahren
→ summarische Prüfung
Erläuterung
Zweifelsregelung: 80 Abs. 1 ← modifiziert durch
überschießendes öffentliches Interesse
Definition
- Ausnahme
Bei 80 Abs. 2 Nr. 4 geht auch dass Vollziehungsinteresse vor bei überschießendem öffentlichen Interesse
Erläuterung
Prozessuale Besonderheit des FBA
Erläuterung
„klassischer Gefahrenbegriff“
Erläuterung
Primärebene: (ob) „ex ante“
Sekundärebene (Kosten) „ ex post“
Probleme bei der Störereigenschaft
Erläuterung
→ Theorie von der Unmittelbarkeit der Ursache
Erläuterung
• Effektivität
• Verhältnismäßigkeit
Erläuterung
mittelbarer Störer = Zweckveranlasser intendierter mittelbarer Grundrechtseingriff
im Ergebnis: mittelbarer Störer Störer, mit Ausnahmen
A1: Lit.: Es soll nicht für atypische Risiken gehaftet werden
Rsp.: allenfalls haftungsbegrenzende Wirkung
Zurechnungskorrekturen
• Theorie von der Unmittelbarkeit der Ursache
Erläuterung
→ ex ante Sicht
• a.A. Zurechnungskorrektur → War die Erstursache rechtswidrig?
Erläuterung
bei Widersprüchen: Rechtswidrigkeit indiziert latente Gefahr
Entschließungsermessen (OB?)
Auswahlermessen (Mittel, WIE?)
Störerauswahlermessen (gegen WEN?)
Erläuterung
• Lit.: ist nicht Störer, arg. unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums
• Rsp.: unterscheidet nach der Nutzungsart
gewerblich (Störer)
persönlicher Lebensbereich (gestörter Störer = Nichtstörer)
Vermeidung aber nur auf Sekundärebene (!)
Zuständigkeit:
Step 1 – Ordnungsbehörden (allg und Sonder-)
Step 2 – Polizei (Achtung: In Berlin ist Polizei Sonderordnungsbehörde für Straßenverkehr)
Erläuterung
„Ein Hoheitsträger stört“
„Ein Hoheitsträger wird gestört“
Definition
- Fall
Person möchte Reichstag fotografieren (verhüllen)
Definition
- Fall
Besucher wirft Gegenstände ins Plenum
Erläuterung
1.: kein Sonderrecht → von außen
2.: Plenargewalt
§ 1 IV ASOG: grundsätzlich kein Anspruch auf Schutz privater Rechte, Ausnahme:
Erläuterung
erschwert
Ein Ermessensfehler der Behörde liegt nur vor, wenn die Behörde nicht alle Störer erkannt hat (= Berücksichtigungsgebot)
final (=zielgerichtet)
Störer ist derjenige, dessen Verhalten nach wertender Betrachtung unmittelbar die Gefahrenschwelle überschreitet (= Theorie der unmittelbaren Verursachung)