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POR

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 111 Prüfungspunkte

23 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 1 Stelle, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (24)
  • § 24c ASOG: Bodycams und Dashcams für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste; Verwendung auch durch den Polizeibeauftragten

    Berliner POR-Schemata brauchen einen eigenen Block zur polizeilichen Bild- und Tonaufnahme · neu eingefügt seit 4.12.2025

  • § 42d ASOG: Erlaubnistatbestand für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zum Training und zur Erprobung von KI-Systemen

    Neuer Prüfungspunkt; der Sachverständige hält die Norm teilweise für verfassungs- und unionsrechtswidrig (Maßstab BVerfG 16.02.2023) · neu eingefügt seit 4.12.2025

  • § 47a ASOG: automatisierte Datenanalyse (Data-Mining) auf dauerhafter Analyseplattform, drei Anwendungsfälle mit gestuften Gefahrenschwellen

    Verhältnis Generalklausel (§ 17 ASOG) zu Standardmaßnahmen verschiebt sich; Maßstab ist BVerfG 16.02.2023 · neu eingefügt seit 4.12.2025

  • BVerfG 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20: § 25a HSOG und § 49 HmbPolDVG verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

    Maßstab für alle Landesnormen zu Datenanalyse/KI: bei intensiven Eingriffen hinreichend konkretisierte Gefahr, Begrenzung von Datenarten und Methoden · Rechtsprechung seit 16.2.2023

  • § 1 VersammlG

    Bundes-VersammlG in Berlin durch das VersFG BE v. 11.02.2021 abgelöst; in Brandenburg gilt es über Art. 125a I GG fort

    Berliner Versammlungsklausuren sind vollständig auf Landesrecht umzustellen; Brandenburg bleibt beim Bundesrecht · weggefallen seit 28.2.2021

  • Anzeigepflicht jetzt § 12 VersFG BE ('Anzeige', nicht 'Anmeldung')

    § 14 VersammlG§ 12 VersFG BE

    Zitat § 14 VersammlG ist für Berlin falsch · umnummeriert seit 28.2.2021

  • §§ 3-4 VersFG BE kodifizieren Kooperationsgebot, staatlichen Schutzauftrag und Deeskalationsgebot (zuvor ungeschrieben)

    ungeschrieben (BVerfG-Rspr.)§§ 3-4 VersFG BE

    Bisher nur BVerfG-Rechtsprechung, heute positiv normiert und in der Prüfung zu zitieren · neu eingefügt seit 28.2.2021

  • Eingriffe heißen 'Beschränkungen' (§ 14 VersFG BE); die 'öffentliche Ordnung' ist als Eingriffsgrund gestrichen

    § 15 I VersammlG§ 14 VersFG BE

    Ein Berliner Schema, das mit der öffentlichen Ordnung arbeitet, prüft einen Eingriffsgrund, den es nicht mehr gibt · umnummeriert seit 28.2.2021

  • Waffenverbot in § 9 VersFG BE jetzt absolut (Bundesrecht: relativ)

    § 2 III VersammlG§ 9 VersFG BE

    Andere Prüfungsstruktur beim Waffenbegriff und bei der Rechtfertigung · umnummeriert seit 28.2.2021

  • Vermummung/Schutzausrüstung: § 19 VersFG BE verbietet nur das Verwenden, nicht das Mitführen; behördliche Anordnung erforderlich

    § 17a VersammlG§ 19 VersFG BE

    Der Klassiker 'Mitführen genügt' nach § 17a VersammlG ist für Berlin falsch · umnummeriert seit 28.2.2021

  • Polizeifestigkeit der Versammlung ausdrücklich in § 10 VersFG BE normiert (zuvor ungeschrieben)

    ungeschrieben§ 10 VersFG BE

    Sperrwirkung gegenüber dem ASOG ist nicht mehr herzuleiten, sondern zu zitieren · neu eingefügt seit 28.2.2021

  • § 20 VersFG BE schützt ausdrücklich Versammlungen auf privatem, öffentlich zugänglichem Grund (Einkaufszentren, Passagen)

    ungeregelt§ 20 VersFG BE

    Der Fraport-Streit ist für Berlin gesetzlich entschieden · neu eingefügt seit 28.2.2021

  • § 29 VersFG BE ordnet Kostenfreiheit der Versammlung an

    Gebührenfragen in Berliner Versammlungsfällen sind gesetzlich geregelt · neu eingefügt seit 28.2.2021

  • § BE aufloesung-fehlende-anzeige VersFG

    Die Auflösung wegen fehlender Anzeige (§ 15 III VersammlG) entfällt im Berliner Recht ersatzlos

    § 15 III VersammlGentfällt

    Eine nicht angezeigte Versammlung darf in Berlin nicht allein deshalb aufgelöst werden · weggefallen seit 28.2.2021

  • § 28a BbgPolG

    Neuer Abschnitt 'Abwehr von Gefahren des Terrorismus' (§§ 28a-28e), anknüpfend an § 129a StGB; § 28a enthält Begriffsbestimmung und Berichtspflicht

    POR-Schema von 2014 kennt nur konkrete Gefahr/Anscheinsgefahr/Gefahrenverdacht; Online-Durchsuchung und Fußfessel wurden nicht eingeführt · neu eingefügt seit 1.4.2019

  • § 28b BbgPolG: Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, ED-Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, automatische Kennzeichenfahndung

    Terrorismusspezifische Standardmaßnahmen mit abgesenkter Eingriffsschwelle fehlen im alten Schema vollständig · neu eingefügt seit 1.4.2019

  • § 28c BbgPolG: Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot bis zu drei Monaten, verlängerbar

    Neue Standardmaßnahme, die in Klausuren an Art. 2 I, 11 GG und der Verhältnismäßigkeit zu messen ist · neu eingefügt seit 1.4.2019

  • § 28d BbgPolG: Gewahrsam bis zu vier Wochen im Terrorismuskontext

    Der klassische Kurzzeitgewahrsam mit richterlicher Entscheidung ist nicht mehr die einzige Variante · neu eingefügt seit 1.4.2019

  • § 28e BbgPolG: Strafvorschrift, Freiheitsstrafe bis zwei Jahre bei Verstoß gegen Anordnungen nach §§ 28c, 28d

    Polizeirechtliche Anordnung mit strafrechtlicher Bewehrung, im alten Material nicht angelegt · neu eingefügt seit 1.4.2019

  • § 31a BbgPolG: Bodycam als eigene Standardmaßnahme eingeführt

    Datenerhebung durch Bild-/Tonaufnahmen ist eigenständig zu prüfen, nicht über die Generalklausel · neu eingefügt seit 1.4.2019

  • § 31 BbgPolG: Speicherfrist der Videoüberwachung von 48 Stunden auf zwei Wochen verlängert

    Verhältnismäßigkeitsprüfung der Speicherdauer mit neuen Zahlen · geändert seit 1.4.2019

  • § 12 BbgPolG

    § 12 I Nr. 6 BbgPolG: erweiterte Rasterfahndung

    Zusätzliche Eingriffsgrundlage im Datenerhebungsteil · geändert seit 1.4.2019

  • § 15a BbgPolG: Meldeauflagen als eigene Standardmaßnahme

    Bisher über die Generalklausel gelöste Fälle haben jetzt eine Spezialermächtigung · neu eingefügt seit 1.4.2019

  • § 163 StPO

    Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der StA

    · geändert seit 24.8.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Polizei- und Ordnungsrecht
Zulässigkeit nach den §§ 23 ff. EGGVG
1.Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs / Bindung des Verweisungsbeschlusses
2.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen nach Maßgabe der §§ 24, 26 EGGVG
3.Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Rechtmäßigkeit einer präventiv-polizeilichen Maßnahme
1.Abgrenzung zwischen präventiven (Gefahrenabwehr, § 40 Abs. 1 VwGO) und repressiven (Ermittlung und Verfolgung strafbarer Handlungen, § 23 EGGVG) Maßnahmen nach Zielsetzung des polizeilichen Handelns, u.U. nach Schwerpunkt wenn Handeln beide Elemente aufweist oder sich nicht eindeutig zuordnen lässt.
2.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Zuständigkeit
Erläuterung

Aufgabeerörterung und Handeln der zuständigen Behörde; Subsidiarität

b.Verfahren und Form nach allgemeinen Regeln
3.Materielle Rechtmäßigkeit
a.Rechtsgrundlage
aa.Standardmaßnahme
bb.Polizeiliche Generalklausel, § 17 ASOG
b.Auswahl des richtigen Adressaten (Störer)
c.Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, insbesondere Verhältnismäßigkeit
d.Ordnungsgemäße Ermessensausübung
Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden
1.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Zuständigkeit
Erläuterung

Aufgabeneröffnung und Handeln der richtigen Behörde

b.Verfahren und Form grds. nach den allgemeinen Regeln
2.Materielle Rechtmäßigkeit
a.Rechtsgrundlage
aa.spezialgesetzlich, z.B. VersammlungsG
bb.sonst: § 17 ASOG
b.Auswahl des richtigen Adressaten (Störer)
c.Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, insbesondere Verhältnismäßigkeit
d.Ordnungsgemäße Ermessensausübung
Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung
1.Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
a.Formelle Rechtmäßigkeit: Kompetenz und Gesetzgebungsverfahren
Definition
Formelle Rechtmäßigkeit

Kompetenz und Gesetzgebungsverfahren

b.Materielle Rechtmäßigkeit
2.Formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung
a.Zuständigkeit zum Erlass
b.ordnungsgemäßes Normsetzungsverfahren
c.Form
d.Ausfertigung und Bekanntmachung
3.Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung
a.Vereinbarkeit der Verordnung mit Rechtsgrundlage
aa.Tatbestandsvoraussetzungen
bb.Auswahl des richtigen Adressaten
b.Vereinbarkeit der Verordnung mit sonstigem höherrangigem Recht
c.Sonstige Anforderungen nach der ASOG
Erläuterung

Öffentliche Sicherheit – iSv §§ 1 I, 17 I ASOG

1.Unverletzlichkeit der positiven Rechtsordnung; Eine Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung liegt dann vor, wenn ein Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts droht oder noch andauert. In Betracht kommen alle Normen des öffentlichen Rechts, die durch das Verhalten von Menschen oder den Zustand von Sachen verletzt werden können. Die Klausel „Unverletzlichkeit der Rechtsordnung“ dient als Umschaltnorm, durch welche Verhaltensnormen des übrigen öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu polizeilichen Einschreiten gegen Zuwiderhandlungen bewehrt werden können. Beispiel: Zuparken einer Ausfahrt als Verstoß gegen die StVO
2.Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, Das Merkmal erlangt selbständige Bedeutung, wenn ein privates Recht zwar durch Dritte beeinträchtigt wird, die Beeinträchtigung aber nicht gegen Rechtsnormen verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn Urheber der Beeinträchtigung der Rechtsinhaber selbst oder eine Naturgewalt ist.
3.Unverletzlichkeit des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger, z.B. der Gemeinden und Universitäten, Beispiel: Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen
Definition
Öffentliche Ordnung

Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird. Kritik:

Erläuterung

Öffentliche Ordnung: Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird. Kritik:

1.Sie verstoße gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz
2.Sie habe praktisch kaum Anwendungsfälle
3.In einer pluralistischen Gesellschaft sei es fragwürdig, dass der Staat mit den Mitteln des polizeilichen Zwangs die Einhaltung solcher Normen solle durchsetzen können, die den einzelnen nicht als Rechtsnormen binden, sondern kraft ihrer faktischen Anerkennung als Wertvorstellung einer überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung. Zwar komme auch eine pluralistische Gesellschaft nicht ohne eine Mindestmaß an gemeinsamen Verhaltensregeln nicht aus, doch seien diese rechtlich zu kodifizieren und würden sie nur durch rechtliche Kodifikationen allgemein verbindlich.
Definitionen
Gefahr

Wenn im ASOG von Gefahr die Rede ist, dann ist die sog. konkrete Gefahr gemeint. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Eine Gefahr liegt auch vor, wenn ein solcher Schaden schon eingetreten ist, aber die Sachlage noch andauert.

Abstrakte Gefahr

Die abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder der Erkenntnis fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellt. Der Begriff ist wichtig für Verordnungen zur Gefahrenabwehr.

Erläuterung

Gefahr: Wenn im ASOG von Gefahr die Rede ist, dann ist die sog. konkrete Gefahr gemeint. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Eine Gefahr liegt auch vor, wenn ein solcher Schaden schon eingetreten ist, aber die Sachlage noch andauert.

Abstrakte Gefahr: Die abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder der Erkenntnis fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellt. Der Begriff ist wichtig für Verordnungen zur Gefahrenabwehr.

Es gibt Spezifizierungen des konkreten Gefahrenbegriffs.

1.Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkungen des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
2.Erheblich ist eine Gefahr, wenn ein bedeutendes Rechtsgut bedroht ist wie Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht dagegen bloße Vermögenswerte. Der Begriff der erheblichen Gefahr unterliegt weiteren Steigerungen, z.B. Gefahr für Leib und Leben.
3.Bei Gefahr im Verzug darf eine an sich nicht zuständige, aber reaktionsschnellere Behörde tätig werden, wenn die an sich zuständige Behörde nicht rechtzeitig tätig werden kann.
4.Störung: Verwirklichung einer konkreten Gefahr
Definition
Störung

Verwirklichung einer konkreten Gefahr

Erläuterung

Instrumentarien zur Gefahrenabwehr der Ordnungsbehörden und der Polizei:

1.VA an den Verantwortlichen
2.Selbstvornahme
3.VA an einen Dritten
4.Sonstige Handlungsformen
Definition
Polizei ist nicht immer Ländersache

Wenn „Polizei“ mit „Gefahrenabwehr“ gleichgesetzt wird, dann muß man erkennen, daß es auch Bundesbehörden zur Gefahrenabwehr gibt. Jedoch nur in den Bereichen, in denen der Bund

Erläuterung

Behörden zur Gefahrenabwehr

Die Polizei ist nicht die einzige Behörde zu Gefahrenabwehr. Die Polizei ist nicht einmal die primäre Behörde zur Gefahrenabwehr, sondern eine auf Eilmaßnahmen beschränkte eigenständige Landesbehörde. Grundsätzlich sind zur Gefahrenabwehr zuständig die von der Polizei getrennten Verwaltungsbehörden, d.h. die meisten Fachbehörden im Rahmen ihres Geschäftsberechs als Sonderordnungsbehörden, sowie in Berlin die Bezirksämter oder in Brandenburg die Gemeindeverwaltungen als allgemeine Ordnungsbehörde.

Polizei ist nicht immer Ländersache: Wenn „Polizei“ mit „Gefahrenabwehr“ gleichgesetzt wird, dann muß man erkennen, daß es auch Bundesbehörden zur Gefahrenabwehr gibt. Jedoch nur in den Bereichen, in denen der Bund

1.die Gesetzgebungskompetenz hat und so das Gefahrenabwehrrecht berechtsspezifisch regelt (Artt. 71 ff. GG) und
2.zugleich die Verwaltungskompetenz nach Artt. 87 ff. GG hat.
Erläuterung

Der Bund kann jedoch nicht über eine allgemeine Ordnungsbehörde verfügen, weil die Verwaltungskompetenzen, die im GG nicht ausdrücklich geregelt sind, bei den Ländern liegen.

Bei Bundesbehörden muss im Rahmen der Gefahrenabwehr folgendermaßen unterschieden werden:

1.Behörden, die in ihrem Geschäftsbereich auch die Befugnis haben, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen und
2.Verwaltungsbehörden des Bundes mit vollzugspolizeilichen Kompetenzen. Beispiele: Bundeskriminalamt, Zolldienste, Bundeswehr.
Erläuterung

Typische Handlungsformen zur Gefahrenabwehr

1.Einzelfallbezogene Handlungsformen
a.Verfügung zur Gefahrenabwehr
b.Sofortmaßnahmen
c.Standardmaßnahmen
2.Handlungsformen mit „Breitenwirkung“
Erläuterung

„Durchsuchen“: Ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will.

A. Polizeibegriff

I.Polizei im materiellen Sinne
Erläuterung

lässt sich aus § 1 ASOG (Aufgaben-Generalklausel) entnehmen: Absatz 1: Gefahrenabwehr

II.Polizei im organisatorischen Sinne
1.Dualismus von Polizei- und Ordnungsbehörden
III.Polizei im formellen Sinne
1.präventives Staatshandeln (Gefahrenabwehr, auch: vorbeugende Verbrechensbekämpfung)
2.repressives Staatshandeln, § 163 StPO (Strafverfolgung)
Erläuterung

Verzahnung der Polizei mit der Strafrechtspflege / Justiz

B. polizeiliche Schutzgüter

I.öffentliche Ordnung
II.öffentliche Sicherheit
1.Unverletzlichkeit der Rechtsordnung
Erläuterung

Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts (also auch Strafnormen!)

Normen, die durch das Verhalten von Menschen oder den Zustand von Sachen verletzt werden können

Befugnis-Generalklausel ist hier Umschaltnorm, durch welche Verhaltensnormen des übrigen öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu polizeilichem Einschreiten gegen Zuwiderhandlungen bewehrt werden.

2.Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen
Erläuterung

wir eingeschränkt durch § 1 IV ASOG (Subsidiaritätsklausel): Die verhinderung oder Unterbindung von Verstößen gegen Normen des Privatrechts obliegt der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung

3.Unverletzlichkeit des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger
III.§ 17 ASOG (Befugnis-Generalklausel)
Erläuterung

Ergänzungslehre

Bezirksämter:

1.Allgemeine Ordnungsbehörde, Nr. 35 ZustKat
2.Sonderordnungsbehörde
Erläuterung

Zuständigkeitsprobleme:

1.Hoheitsträger stört
2.Hoheitsträger wird gestört
Erläuterung

→ Annexkompetenzen

3.Schutz privater Rechte
Erläuterung

80 Abs. 5 S. 3 → Vollzugsfolgenbeseitigung

80 Abs. 5 S. 1 → Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

80a Abs. 3, 80a Abs. 1 Nr. 1

80a Abs. 3, 80a Abs. 1 Nr. 2

80a Abs. 3, 80a Abs. 2

Ist Streitgegenstand ein Verwaltungsakt und streiten sich die Beteiligten um dessen Suspendierung oder Vorziehung, so ist 80 lex specialis zu 123. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis beim 80 Abs. 5 – Verfahren:

1.Es muss Widerspruch eingelegt worden sein
2.Der VA darf nicht suspendiert sein (Wi hat keine aufschiebende Wirkung)
Erläuterung

→ dann besteht das Bedürfnis das Gericht einzuschalten

Sachstation 80 Abs. 5 – Verfahren

→ summarische Prüfung

1.Geht das Aussetzungsinteresse des Bürgers dem Vollziehungsinteresse vor
Erläuterung

Zweifelsregelung: 80 Abs. 1 ← modifiziert durch

überschießendes öffentliches Interesse

2.Aussetzungsinteresse geht bei rechtswidrigem VA stets vor
3.Erweist sich der VA als rechtmäßig, geht bei 80 Abs. 2 Nr. 1-3 das Vollziehungsinteresse, bei 80 Abs. 2 Nr. 4 jedoch nach 80 Abs. 1 das Aussetzungsinteresse vor.
4.Ausnahme: Bei 80 Abs. 2 Nr. 4 geht auch dass Vollziehungsinteresse vor bei überschießendem öffentlichen Interesse
Definition
Ausnahme

Bei 80 Abs. 2 Nr. 4 geht auch dass Vollziehungsinteresse vor bei überschießendem öffentlichen Interesse

Erläuterung

Prozessuale Besonderheit des FBA

1.Trotz Stufigkeit kann der FBA mit dem Hauptantrag gestellt werden
2.Kein eigenständiges Vorverfahren → Annexantrag
1.VO zur Gefahrenbawehr
Erläuterung

„klassischer Gefahrenbegriff“

2.VA / ör Realakt
Erläuterung

Primärebene: (ob) „ex ante“

Sekundärebene (Kosten) „ ex post“

Probleme bei der Störereigenschaft

1.Kausalität
Erläuterung

→ Theorie von der Unmittelbarkeit der Ursache

2.TB / Ermessen
3.Mehrheit von Störern – Reduzierung des Auswahlermessens
Erläuterung

• Effektivität

• Verhältnismäßigkeit

4.atypische
5.Notstandshaftung
6.Rechtsnachfolge
Erläuterung

mittelbarer Störer = Zweckveranlasser  intendierter mittelbarer Grundrechtseingriff

im Ergebnis: mittelbarer Störer  Störer, mit Ausnahmen

A1: Lit.: Es soll nicht für atypische Risiken gehaftet werden

Rsp.: allenfalls haftungsbegrenzende Wirkung

Zurechnungskorrekturen

• Theorie von der Unmittelbarkeit der Ursache

1.Zweckveranlasser = unmittelbarer Störer WENN
2.latente Gefahr (= von Anfang an eine Gefahrentendenz)
Pwenn Gefahr unbekannt (Dioxin)a.A.
Erläuterung

→ ex ante Sicht

• a.A. Zurechnungskorrektur → War die Erstursache rechtswidrig?

PWie weit geht die Legalisierungswirkung von Genehmigungen?
Erläuterung

bei Widersprüchen: Rechtswidrigkeit indiziert latente Gefahr

Entschließungsermessen (OB?)

Auswahlermessen (Mittel, WIE?)

Störerauswahlermessen (gegen WEN?)

PJuristische Person ist nicht mehr existent
PJemand „wurde zum Störer gemacht“, der „gestörte Störer“
Erläuterung

• Lit.: ist nicht Störer, arg. unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums

• Rsp.: unterscheidet nach der Nutzungsart

 gewerblich (Störer)

 persönlicher Lebensbereich (gestörter Störer = Nichtstörer)

Vermeidung aber nur auf Sekundärebene (!)

Zuständigkeit:

Step 1 – Ordnungsbehörden (allg und Sonder-)

Step 2 – Polizei (Achtung: In Berlin ist Polizei Sonderordnungsbehörde für Straßenverkehr)

PAnnexkompetenz
Erläuterung

„Ein Hoheitsträger stört“

„Ein Hoheitsträger wird gestört“

1.Fall: Person möchte Reichstag fotografieren (verhüllen)
Definition
Fall

Person möchte Reichstag fotografieren (verhüllen)

2.Fall: Abgeordneter dreht durch
3.Fall: Besucher wirft Gegenstände ins Plenum
Definition
Fall

Besucher wirft Gegenstände ins Plenum

Erläuterung

1.: kein Sonderrecht → von außen

2.: Plenargewalt

§ 1 IV ASOG: grundsätzlich kein Anspruch auf Schutz privater Rechte, Ausnahme:

1.gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen UND
2.ohne polizeiliche Hilfe wird Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich
Erläuterung

erschwert

Ein Ermessensfehler der Behörde liegt nur vor, wenn die Behörde nicht alle Störer erkannt hat (= Berücksichtigungsgebot)

final (=zielgerichtet)

Störer ist derjenige, dessen Verhalten nach wertender Betrachtung unmittelbar die Gefahrenschwelle überschreitet (= Theorie der unmittelbaren Verursachung)

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