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Ab Vorliegen eines Vollstreckungstitels bis Beendigung der ZV. Fehlt

Berufung bereits eingelegt. Fehlt: Durch Antrag auf Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits kann Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs erklärt werden. Fehlt nicht, wenn Kläger die Möglichkeit der Berufung hat, Grund: Kein billigerer Rechtsschutz aufgrund höherer Anwalts- und Gerichtsgebühren in der Berufung.

Zivilrecht · ZPO

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