Ab Vorliegen eines Vollstreckungstitels bis Beendigung der ZV. Fehlt
Berufung bereits eingelegt. Fehlt: Durch Antrag auf Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits kann Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs erklärt werden. Fehlt nicht, wenn Kläger die Möglichkeit der Berufung hat, Grund: Kein billigerer Rechtsschutz aufgrund höherer Anwalts- und Gerichtsgebühren in der Berufung.
Zivilrecht · ZPO