Bezüge
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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A. Verhältnis Völkerrecht / nationales Recht
I.
Wirksamwerden völkerrechtlicher Verträge / allgemeiner Regeln
2.
Allgemeine Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG Bestandteil des unmittelbar geltenden Bundesrechts und im Rang zwischen einfachem Gesetzesrecht und Verfassungsrecht.
II.
Verstoß gegen GG durch völkervertragsrechtliche Verpflichtung
1.
Nach monistischer Auffassung (Völkerrecht und nationalem Recht bilden eines Rechtsnordnung, Völkerrecht ist höherrangig) hat das Völkerrecht Vorrang.
2.
Nach der dualistischen Auffassung (hL) ergibt sich das Problem, dass das nationale Vertragsgesetz am Grundgesetz gemessen werden muss und wegen Verfassungswidrigkeit eigentlich nichtig sein müsste, während daneben die völkerrechtliche Verpflichtung fortbesteht. Lösung dieser Kollisionslage: Gesetzgeber muss mit allen Mitteln versuchen, einen Ausgleich zwischen der völkerrechtlichen und der verfassungsrechtlichen Pflicht zu erzielen.
III.
Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtung durch grundgesetzkonformes Bundesgesetz
1.
Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht: Nichtigkeit des innerstaatlichen Gesetzes gem. Art. 25 GG. Dies gilt nur sofern es nicht Verfassungsrang hat, Argument: allgemeine Regeln des Völkerrechts stehen im Rang unter dem GG.
2.
Verstoß gegen Völkervertragsrecht: , das innerstaatlich über das Zustimmungsgesetz nur den Rang eines einfachen Gesetzes beanspruchen kann, so greift dieser Vorrang des Völkerrechts nicht. Dem Dualismus folgend bleibt dieses Gesetz innerstaatlich gültig, löst aber im völkerrechtlichen Verhältnis eine Einstandspflicht der Bundesrepublik aus. UU ist das Gesetz aber „völkerrechtsfreundlich“ auszulegen.
1.
Die Ermächtigung zum Eintritt in ein System kollektiver Sicherheit und Verteidigung in Art. 24 II GG deckt auch die „typischerweise“ mit einer derartigen Mitgliedschaft verbundenen Einsätze der Bundeswehr im Rahmen des Sicherheitssystems.
2.
Jeder konkrete Einsatz bewaffneter Streitkräfte bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundestages. Das wird im wesentlichen historisch und systematisch begründet.
3.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von „Out-of-Area-Einsätzen“ bestimmt sich danach, ob derartige Einsätze bereits im Gründungsvertrag oder der Satzung des Bündnisses eine Grundlage findet.
1.
Nach ganz hM ist „Angriffskrieg“ im Sinne von Art. 26 I 1 GG jede völkerrechtswidrige Anwendung militärischer Gewalt. Für die Auslegung des Begriffs ist nach diesem Verständnis demnach allein die völkerrechtliche Rechtslage bestimmend. Die UN-Charta, die auch für die Bundesrepublik Deutschland als UN-Mitgliedsstaat verbindlich ist, kennt nur zwei Formen gerechtfertigter Gewaltanwendung: Entweder durch eine Ermächtigung des Sicherheitsrat (die im Beispiel nicht vorlag) oder bei Selbstverteidigungshandlungen gem. Art. 51 UN-Charta. Auch wenn Selbstverteidigungshandlungen die „Nothilfe“ als „kollektive Selbstverteidigung“ einschließen, so kann diese nach dem bisherigen Stand des Völkerrechts nur Staaten, nicht aber Völkern oder Volksgruppen wie den Kosovo-Albanern geleistet werden. Ob es neben den in der UN-Charta genannten Fällen weitere Rechtfertigungsgründe geben kann, insbesondere die sog. humanitäre Intervention, ist seit langem umstritten, wird aber mehrheitlich noch verneint. Für die völkerrechtliche Rechtslage hat dies zur Folge, dass der Völkermord an den Kosovaren zwar ein völkerrechtliches Verbrechen und einen Verstoß gegen völkerrechtliches ius cogens (= zwingendes Recht) darstellte, aber nach hM ohne Ermächtigung seitens des Sicherheitsrates nicht auf völkerrechtmäßige Weise unterbunden werden konnte. Damit war die deutsche Beteiligung völkerrechtswidrig und folglich auch verfassungswidrig.
2.
Nach aA wird überlegt, ob diese von dem Gedanken der staatlichen Souveränität geprägte völkerrechtliche Beurteilung tatsächlich auf das deutsche Verfassungsrecht übertragen werden muss. Die Vorbereitung eines Angriffskrieges in Art. 26 I 1 GG stellt nach ganz hM einen Unterfall der Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker dar. Wo aber ein Militäreinsatz der Unterbindung eines Völkermordes dient, könnte man erwägen, diesen nicht als Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und damit auch nicht als Angriffskrieg iSv Art. 26 I 1 GG zu qualifizieren. Nach dieser Ansicht ist die derzeitige völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtslage im Rahmen von Art. 26 I 1 GG nicht deckungsgleich, sondern kann voneinander abweichen.