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Bezüge

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 14 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

A. Verhältnis Völkerrecht / nationales Recht

I.Wirksamwerden völkerrechtlicher Verträge / allgemeiner Regeln
1.Völkerrechtliche Verträge des Bundes werden durch Zustimmungsgesetz in nationales Recht „überführt“ (sog. Transformation), vgl. Art. 59 II 1 GG. Innerstaatliche Geltung im Rang einfacher Bundesgesetze.
2.Allgemeine Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG Bestandteil des unmittelbar geltenden Bundesrechts und im Rang zwischen einfachem Gesetzesrecht und Verfassungsrecht.
II.Verstoß gegen GG durch völkervertragsrechtliche Verpflichtung
1.Nach monistischer Auffassung (Völkerrecht und nationalem Recht bilden eines Rechtsnordnung, Völkerrecht ist höherrangig) hat das Völkerrecht Vorrang.
2.Nach der dualistischen Auffassung (hL) ergibt sich das Problem, dass das nationale Vertragsgesetz am Grundgesetz gemessen werden muss und wegen Verfassungswidrigkeit eigentlich nichtig sein müsste, während daneben die völkerrechtliche Verpflichtung fortbesteht. Lösung dieser Kollisionslage: Gesetzgeber muss mit allen Mitteln versuchen, einen Ausgleich zwischen der völkerrechtlichen und der verfassungsrechtlichen Pflicht zu erzielen.h.L.
III.Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtung durch grundgesetzkonformes Bundesgesetz
1.Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht: Nichtigkeit des innerstaatlichen Gesetzes gem. Art. 25 GG. Dies gilt nur sofern es nicht Verfassungsrang hat, Argument: allgemeine Regeln des Völkerrechts stehen im Rang unter dem GG.
Definition
Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht

Nichtigkeit des innerstaatlichen Gesetzes gem. Art. 25 GG. Dies gilt nur sofern es nicht Verfassungsrang hat, Argument: allgemeine Regeln des Völkerrechts stehen im Rang unter dem GG.

Argument
  • allgemeine Regeln des Völkerrechts stehen im Rang unter dem GG.
2.Verstoß gegen Völkervertragsrecht:, das innerstaatlich über das Zustimmungsgesetz nur den Rang eines einfachen Gesetzes beanspruchen kann, so greift dieser Vorrang des Völkerrechts nicht. Dem Dualismus folgend bleibt dieses Gesetz innerstaatlich gültig, löst aber im völkerrechtlichen Verhältnis eine Einstandspflicht der Bundesrepublik aus. UU ist das Gesetz aber „völkerrechtsfreundlich“ auszulegen.BVerfG, h.M.
Erläuterung

Regelungen der Artt. 24, 26 GG:

„Übertragung“ von Hoheitsgewalt iSv Artt. 23, 24 GG: Nach hM ist „Übertragung“ ein Verzicht auf die Ausübung des betreffenden Teils der Hoheitsgewalt und die Duldung von Hoheitsakten zwischenstaatlicher Organe oder von Gemeinschaftsorganen im Falle des Art. 23 GG. Nicht gemeint ist dagegen, wie es der Begriff „Übertragung“ nahelegt, eine Art Zession von Hoheitsgewalt. Dies hat zur Folge, dass bei Kündigung des Vertrages der „übertragene“ Teil der Hoheitsgewalt nicht zurückübertragen werden muss.

AWACS-Urteil des BVerfG (1994):

1.Die Ermächtigung zum Eintritt in ein System kollektiver Sicherheit und Verteidigung in Art. 24 II GG deckt auch die „typischerweise“ mit einer derartigen Mitgliedschaft verbundenen Einsätze der Bundeswehr im Rahmen des Sicherheitssystems.
2.Jeder konkrete Einsatz bewaffneter Streitkräfte bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundestages. Das wird im wesentlichen historisch und systematisch begründet.
3.Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von „Out-of-Area-Einsätzen“ bestimmt sich danach, ob derartige Einsätze bereits im Gründungsvertrag oder der Satzung des Bündnisses eine Grundlage findet.
Erläuterung

Verstieß der Beschluss des Bundestages vom 16. Oktober 1998, die Bundeswehr an der von der UNO nicht legitimierten NATO-Militäraktion gegen serbische Truppen in der serbischen Provinz Kosovo zu beteiligen, um den vermeintlichen Völkermord an den Kosovo-Albanern zu unterbinden, gegen das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges aus Art. 26 I 1 GG

1.Nach ganz hM ist „Angriffskrieg“ im Sinne von Art. 26 I 1 GG jede völkerrechtswidrige Anwendung militärischer Gewalt. Für die Auslegung des Begriffs ist nach diesem Verständnis demnach allein die völkerrechtliche Rechtslage bestimmend. Die UN-Charta, die auch für die Bundesrepublik Deutschland als UN-Mitgliedsstaat verbindlich ist, kennt nur zwei Formen gerechtfertigter Gewaltanwendung: Entweder durch eine Ermächtigung des Sicherheitsrat (die im Beispiel nicht vorlag) oder bei Selbstverteidigungshandlungen gem. Art. 51 UN-Charta. Auch wenn Selbstverteidigungshandlungen die „Nothilfe“ als „kollektive Selbstverteidigung“ einschließen, so kann diese nach dem bisherigen Stand des Völkerrechts nur Staaten, nicht aber Völkern oder Volksgruppen wie den Kosovo-Albanern geleistet werden. Ob es neben den in der UN-Charta genannten Fällen weitere Rechtfertigungsgründe geben kann, insbesondere die sog. humanitäre Intervention, ist seit langem umstritten, wird aber mehrheitlich noch verneint. Für die völkerrechtliche Rechtslage hat dies zur Folge, dass der Völkermord an den Kosovaren zwar ein völkerrechtliches Verbrechen und einen Verstoß gegen völkerrechtliches ius cogens (= zwingendes Recht) darstellte, aber nach hM ohne Ermächtigung seitens des Sicherheitsrates nicht auf völkerrechtmäßige Weise unterbunden werden konnte. Damit war die deutsche Beteiligung völkerrechtswidrig und folglich auch verfassungswidrig.h.M.
2.Nach aA wird überlegt, ob diese von dem Gedanken der staatlichen Souveränität geprägte völkerrechtliche Beurteilung tatsächlich auf das deutsche Verfassungsrecht übertragen werden muss. Die Vorbereitung eines Angriffskrieges in Art. 26 I 1 GG stellt nach ganz hM einen Unterfall der Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker dar. Wo aber ein Militäreinsatz der Unterbindung eines Völkermordes dient, könnte man erwägen, diesen nicht als Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und damit auch nicht als Angriffskrieg iSv Art. 26 I 1 GG zu qualifizieren. Nach dieser Ansicht ist die derzeitige völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtslage im Rahmen von Art. 26 I 1 GG nicht deckungsgleich, sondern kann voneinander abweichen.BVerfG, EuGH, a.A., h.L., h.M.
Definitionen
Folge, wenn Gemeinschaftrecht und nationales Recht kollidieren

Grundsätzlich gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Das Grundgesetz enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung, sofern man diesen Vorrang nicht bereits aus dem Sinn einer Übertragung von Hoheitsgewalt gem. Art. 23 herleiten will. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht wird aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vertreten, unter Hinweis auf das System des EG-Vertrages. Insbesondere wäre das sog. Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG, bei dem nationale Gerichte dem EuGH eine gemeinschaftsrechtliche Frage unterbreiten, kaum sinnvoll, wenn die nationalen Geri

Grenzen der Öffnung der Bundesrepublik ggü der EU

Die Grundstrukturen der Verfassung dürfen nicht preisgegeben werden – dies gilt für die Grundrechtsgarantien sowie für die in Art. 79 III GG für unabänderlich erklärten Prinzipien. Durch Art. 23 I 3 GG werden diese Grenzen ausdrücklich aufgezeigt, sog. Struktursicherungsklausel, auch wenn Satz 1 der Vorschrift missverständlich so formuliert ist, als sollte mit ihr kompetenzwidrig die EU auf eine bestimmte rechtliche Struktur verpflichtet werden. Eine Aufgabe der deutschen Staatlichkeit ist durch das Grundgesetz wohl nicht gedeckt. Das ist umstritten und wurde ausdrücklich in der Maastricht-Ent

Erläuterung

GG und die EU

Europarecht und nationales Recht

Folge, wenn Gemeinschaftrecht und nationales Recht kollidieren: Grundsätzlich gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Das Grundgesetz enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung, sofern man diesen Vorrang nicht bereits aus dem Sinn einer Übertragung von Hoheitsgewalt gem. Art. 23 herleiten will. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht wird aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vertreten, unter Hinweis auf das System des EG-Vertrages. Insbesondere wäre das sog. Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG, bei dem nationale Gerichte dem EuGH eine gemeinschaftsrechtliche Frage unterbreiten, kaum sinnvoll, wenn die nationalen Gerichte nicht zur vorrangigen Beachtung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet wären. Diese EuGH-Rechtsprechung ist 1997 von den Vertragsstaaten in dem nicht rechtsverbindlichen Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit noch einmal ausdrücklich bestätigt worden. Das BVerfG sieht diesen Vorrang demzufolge auch als eine „ungeschriebene Norm des primären Gemeinschaftsrechts“ an, „der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen iVm Art. 24 I GG (heute Art. 23 I GG) der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden ist“.

Folge, wenn eine innerstaatliche Rechtsnorm gegen Gemeinschaftsrecht verstößt: Nach hL und Rspr. des EuGH bleibt sie gültig, ist aber unanwendbar, so weit und solange die gemeinschaftsrechtliche Regelung greift. Dies hat Auswirkungen für den Fall, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung, aus welchen Gründen auch immer, ungültig werden sollte: Die verdrängte, aber immer noch existente innerstaatliche Norm lebt dann wieder auf, dh sie wird wieder anwendbar. Das Gemeinschaftsrecht hat demnach bloßen Anwendungsvorrang.

Vorrang des Gemeinschaftsrechts in Hinblick auf das nationale Verfassungsrecht: Nach Ansicht des EuGH geht das Gemeinschaftsrecht auch nationalem Verfassungsrecht vor. Dem ist das BVerfG nicht entgegengetreten; jedoch birgt es Konfliktpotential, wenn das BVerfG bestimmte Kernbereiche des Verfassungsrechts als nicht übertragbar ansieht, so dass insoweit dem aus der Sicht des BVerfG kompetenzwidrigen Gemeinschaftsrecht kein Vorrang zukommen kann. Das Vorrangproblem wird auf diese Weise dogmatisch auf die vom BVerfG überprüfbare Frage verlagert, in welchem Umfang die Kompetenz auf die Gemeinschaft übertragen worden ist und überhaupt übertragen werden durfte, kann aber aufgrund der Dynamik des Gemeinschaftsrechts faktisch zu einem Problem des Vorrangs werden. Hervorzuheben ist, dass sich auf diese Weise das BVerfG in der Konsequenz eine Kompetenz zuspricht, in Fällen, in denen die Grenzen des Übertragbaren erreicht werden, letztverbindlich über die sachliche Reichweite von EG-Recht zu entscheiden.

Kann wegen einer möglichen Verletzung der Grundrechte des Grundgesetzes durch die innerstaatliche Anwendung von Gemeinschaftsrecht Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden? Soweit den deutschen Staatsorganen bei der Umsetzung Spielräume bleiben, sind sie an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden, so dass der Weg zum BVerfG stets offen steht. Soweit jedoch nur die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben umgesetzt werden, galt nach der Solange I-Entscheidung des BVerfG: Vorrang der Grundrechte des Grundgesetzes und damit eine Überprüfung durch das BVerfG, „solange“ auf Gemeinschaftsebene kein dem Grundrechtsschutz vergleichbarer Grundrechtsschutz etabliert ist. Nach der Solange-II-Entscheidung ist genau umgekehrt die innerstaatliche Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nicht mehr an den Grundrechten zu prüfen, „solange“ auf Gemeinschaftsebene der zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelte Grundrechtsstandard besteht. Die Maastricht-Entscheidung, die das „Kooperationsverhältnis“ von EuGH und BVerfG betonte, wurde vielfach dahin gedeutet, dass das BVerfG seine Prüfungskompetenz gegenüber dem EuGH im Grundsatz erneut erweitert habe; im Beschluss zur Bananenmarktordnung vom 7. Juni 2000 hat das BVerfG jedoch die Position der Solange-II-Entscheidung nachdrücklich bekräftigt.

Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 GG:

Sicherung der Länderinteressen durch das GG bei der Entwicklung der Europäischen Union: Indem die Bundesländer über den Bundesrat in allen Fragen der Europäischen Union mitwirken (Art. 23 II GG). Art. 23 GG gibt den Ländern über den Bundesrat Informations- und Anhörungsrechte und knüpft die Übertragung von Hoheitsrechten an die Zustimmung des Bundesrates.

Der Bund darf in Angelegenheiten der EU Maßnahmen ergreifen, wenn Interessen der Länder betroffen sind. Allerdings werden die Mitwirkungsrechte des Bundesrates gesteigert, je intensiver eine Regelung in Länderinteressen eingreift: Das Grundgesetz differenziert danach, ob im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes Länderinteressen berührt sind – dann bloß „Berücksichtigung“ der Stellungnahme des Bundesrates (Art. 23 V 1 GG), ob im Schwerpunkt der Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung oder die Verwaltung durch die Länder betroffen ist – dann ist bei der Willensbildung des Bundes die Auffassung des Bundesrates „maßgeblich zu berücksichtigen“ (Art. 23 V 2 GG) – oder ob im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind – dann soll die Bundesrepublik durch einen vom Bundesrat zu benennenden Ländervertreter in Abstimmung mit der Bundesregierung vertreten werden, Art. 23 VI GG.

Zetrales, auch verfasungsrechtliches Problem bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die EG: Demokratiedefizit auf Gemeinschaftsebene. Es droht eine schleichende Aushöhlung des Demokratieprinzips durch Übertragung von Kompetenzen auf nur noch höchst mittelbar demokratisch legitimierte Beschlussorgane auf europäischer Ebene. Aus diesem Grunde müssen dem Deutschen Bundestag „Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben“.

Grenzen der Öffnung der Bundesrepublik ggü der EU: Die Grundstrukturen der Verfassung dürfen nicht preisgegeben werden – dies gilt für die Grundrechtsgarantien sowie für die in Art. 79 III GG für unabänderlich erklärten Prinzipien. Durch Art. 23 I 3 GG werden diese Grenzen ausdrücklich aufgezeigt, sog. Struktursicherungsklausel, auch wenn Satz 1 der Vorschrift missverständlich so formuliert ist, als sollte mit ihr kompetenzwidrig die EU auf eine bestimmte rechtliche Struktur verpflichtet werden. Eine Aufgabe der deutschen Staatlichkeit ist durch das Grundgesetz wohl nicht gedeckt. Das ist umstritten und wurde ausdrücklich in der Maastricht-Entscheidung vom BVerfG offen gelassen.

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