Definitionen
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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1.
Beamter (im staatsrechtlichen Sinn) oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) ist, § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB
2.
oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht, § 11 Abs. 1 Nr. 2b StGB. Beispiele: Minister (§ 1 BMinG); Notare und Notarassessoren (§§ 1, 7 IV 1, 2 BNotO), nicht Rechtsanwälte
3.
oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Bestellung: Übertragung der Tätigkeit durch einen Rechtsakt, auch durch privatrechtlichen Vertrag. Öffentliche Verwaltung: Eingriffs- und Leistungsverwaltung
1.
Schuldprinzip
2.
Zweckmäßigkeit / Beweisbarkeit
3.
Lückenloser Rechtsgüterschutz
4.
Zufallsergebnisse vermeiden / Rechtssicherheit
5.
Gefährlichkeit der Tat würdigen
6.
Fehlende Rechtsgutsverletzung kenntlichmachen
8.
Über- Unterbegriff, z.B. sonst aus niedrigen Beweggründen; anderes Werkzeug
9.
Einzel- und Gesamtbetrachtung, z.B. § 223 StGB: Heileingriff
10.
Systematik / Bedeutungszusammenhang
a.
Fragmentarische Natur des Strafrechts
b.
Randscharfe Abgrenzung der einzelnen Straftatbestände
c.
Abschnittsüberschriften
d.
Einheit der Rechtsordnung
e.
Andere Ansicht macht Norm überflüssig, z.B. § 281 StGB muss echte Ausweise betreffen, sonst wäre die Norm überflüssig, denn § 267 StGB erfasst falsche
11.
Offenlassen einer Entscheidung in Zweifelsfragen: Wenn der Täter auch die enge Auslegung erfüllt! Wenn der Täter beide Merkmale erfüllt!
12.
Einzelfallgerechtigkeit
13.
Rechtsfolgenorientierung: hohe Strafe führt zu enger Auslegung.
1.
Beute gesichert
2.
Tat (objektiv) fehlgeschlagen, d.h. Erfolg ist unmöglich geworden. Beispiel: Beute von der Polizei sichergestellt
1.
Arten der vorsätzlichen Beteiligung
aa.
Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 StGB
(1)
unmittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB (wer die Tat selbst begeht)
(2)
mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (wer die Tat durch einen anderen begeht)
bb.
Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB (wer die Tat zusammen mit einem anderen begeht)
cc.
Nebentäterschaft, nicht gesetzlich geregelt (wer die Tat neben einem anderen begeht)
2.
Klausuraufbau Beteiligung
3.
Prüfung von § 28 Abs. 1 StGB und § 28 Abs. 2 StGB
a.
§ 28 Abs. 1 StGB (Merkmal wirkt strafbegründend) wird stets bei der Strafzumessung geprüft, da das Gesetz bestimmt, dass die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, wenn besondere persönliche Merkmale beim Teilnehmer fehlen.
b.
§ 28 Abs. 2 StGB (Merkmal wirkt strafmodifizierend oder strafaufhebend) wird im Tatbestand (sog. Tatbestandsverschiebung) geprüft.
1.
Allgemein erforderlich
2.
Fallgruppen
a.
Ausdrücklich: § 248b StGB
b.
Freiheitsdelikte: § 240 StGB und alle Tatbestände mit § 240 StGB als Bestandteil: §§ 177, 178; 239; 249; 252; 253, 255 StGB
d.
§ 242 StGB hat eine Doppelnatur: Wegnahme entfällt bei Einverständnis des Gewahrsamsinhabers; Rechtswidrigkeit entfällt bei Einwilligung des Eigentümers.
1.
Formen
a.
Bei bewusster Fahrlässigkeit hält der Täter es für möglich, dass er den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, vertraut jedoch pflichtwidrig (objektiv) und vorwerfbar (subjektiv) auf dessen Nichterfüllung. Bei unbewusster Fahrlässigkeit lässt der Täter diejenige Sorgfalt außer Acht, zu der er nach dem Umständen (objektiv) und nach seinen persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig ist und erfüllt infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand, ohne dies zu erkennen.
b.
Weiterhin kann zwischen Leichtfertigkeit und einfacher Fahrlässigkeit unterschieden werden. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (= grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht).
2.
Verhältnis zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
3.
Fahrlässige Beteiligung am vorsätzlichen oder fahrlässigen Delikt eines anderen
a.
Eine fahrlässige Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB gibt es nicht. Allerdings kann, wer an einem Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt fahrlässig beteiligt ist, als Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts strafbar sein: Täter ist jeder, der eine Handlung begeht, die den Erfolg verursacht. Grenze ist die objektive Zurechenbarkeit.
b.
Vorsätzliche Beteiligung am fahrlässigen Delikt eines anderen: Eine vorsätzliche Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB am Fahrlässigkeitsdelikt ist nur als mittelbare Täterschaft möglich.
1.
Territorialitätsprinzip, §§ 3, 4 StGB: Inlandstaten
2.
Schutzprinzip, §§ 5, 7 Abs. 1 StGB: Taten gegen inländische Rechtsgüter
3.
Weltrechtsprinzip, § 6 StGB: Taten gegen international geschützte Rechtsgüter
4.
Personalitätsprinzip, § 5 Nr. 8, 9, § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB: Taten von Deutschen
5.
Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 StGB: Taten von Ausländern bei Nichtauslieferung
6.
Achtung: Auslegung der deutschen Strafnorm kann ergeben, dass die Tat nur bei Angriff auf inländische Rechtsgüter geahndet werden soll, z.B. Bestechung von Beamten im Ausland ist kein § 334 Abs. 1 StGB.
2.
Ebenen
1.
Strafrechtlicher Schutz durch
a.
Auswirkung vor Geburtsbeginn, z.B. Auslösen einer Fehlgeburt: § 218 StGB
b.
Auswirkung nach Geburtsbeginn: §§ 211ff. StGB
c.
Wird durch den (schwangerschaftsbeendenden) Eingriff ein lebensfähiges Kind geboren und nach der Geburt getötet, so sind Abtreibung und Totschlag tateinheitlich verwirklicht.
1.
Scheinmittäter: Person, die eine eigene Mittäterschaft vortäuscht.
2.
Vermeintlicher Mittäter: Mittäter, der nicht wirklich, sondern nur in der Vorstellung des anderen (Mit-)täters existiert.
1.
Rechtfertigender Notstand: Rechtswidrigkeit einer Tat entfällt
a.
Spezielle Notstände
b.
Allgemeiner rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
2.
Entschuldigender Notstand: Schuld des Täters entfällt
b.
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Rechtfertigung – siehe Rechtswidrigkeit
1.
Aktive (= direkte) Sterbehilfe (durch positives Tun)
2.
Passive Sterbehilfe (durch Unterlassen)
a.
die Krankheit einen irreversibel tödlichen Verlauf angenommen hat („Patient liegt im sterben“)
b.
tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Patienten feststellbar (Patiententestament; Ermittlung des Willens durch Befragung von Angehörigen usw).
c.
lediglich Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen, wobei es hier auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Auch das (aktive!) Abschalten eines Beatmungsgerätes durch den behandelnden Arzt kann als Unterlassen gewertet werden.
3.
Indirekte Sterbehilfe
1.
Herstellung des durch die Straftat gestörten Rechtsfriedens
2.
Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens
3.
Herbeiführung einer im Einzelfall gerechten Entscheidung
4.
Bei Kollision: Einzelfallabwägung, sofern keine gesetzgeberische Normierung den Konflikt löst, z.B. bestimmt das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO den Vorrang eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit
1.
Unmittelbarer Einzeltäter
2.
Mittelbarer Einzeltäter
3.
Mittäter
a.
Mittäterschaft entfällt, wo eine wechselseitige Zurechnung fremden Handelns entweder unmöglich ist (bei Fahrlässigkeits- sowie bei eigenhändigen Delikten; str. bei Unterlassungsdelikten) oder zur Begründung der Täterschaft nicht ausreicht (fehlende Täterqualifikation bei Sonderdelikten; hier kommen nur §§ 26, 27 i.V.m. § 28 Abs. 1 StGB in Frage). vgl. die Vorprüfung zur mittelbaren Täterschaft
b.
Verwirklicht ein Tatbeteiligter alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person, so bedarf es für ihn keiner Zurechnung (vgl. § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB: „Täter ist, wer die Tat selbst begeht“). Dessen Strafbarkeit ist zweckmäßigerweise – ohne Erörterung einer etwaigen Mittäterschaft der übrigen Beteiligten – vorweg festzustellen.
c.
Verwirklichen alle Tatbeteiligten alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person, so hat die wechselseitige Zurechnung ihrer Beiträge über § 25 Abs. 1 StGB keine strafbegründende (vgl. § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB), sondern nur klarstellende (und gegebenenfalls strafschärfende) Funktion. Hier ist die Strafbarkeit aller Beteiligten zweckmäßigerweise gemeinsam zu untersuchen. („Indem A, B und C in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken ..., haben sie die Tathandlung ...als Mittäter begangen.“)
d.
Verwirklicht keiner der Beteiligten alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person (entsprechendes gilt für die "tatfernen" Beteiligten), so bedarf es – infolge arbeitsteiliger Tatbegehung – der wechselseitigen Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB. Bei einem derartigen Ergänzungsverhältnis sind alle Beteiligten notwendig zusammen zu untersuchen.
1.
Strafgrund der Teilnahme
2.
„notwendige Teilnahme“
a.
Begegnungsdelikte:
b.
Sonstige Fälle: Einverständliches Zusammenwirken mehrerer Täter: hier gelten keine Besonderheiten (vgl. § 173 StGB)
3.
Unterschied zwischen versuchter Teilnahme und Teilnahme am Versuch
a.
Eine versuchte Teilnahme liegt vor, wenn der objektive Tatbestand der Teilnahme nicht gegeben ist, der Vorsatz des Teilnehmers aber hierauf gerichtet ist. Die versuchte Beihilfe ist straflos. Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 StGB oder nach Sondervorschriften, z.B. §§ 111, 159 StGB.
b.
Eine Teilnahme am Versuch liegt vor, wenn der objektive Tatbestand der Teilnahme derart gegeben ist, dass die Haupttat nur versucht, aber nicht vollendet ist. Sie ist strafbar, da auch der Versuch eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellt, jedenfalls wenn der Versuch der Haupttat strafbar ist und der Teilnehmer Vollendungswillen hatte, dh meist nicht beim sog. „agent provocateur“.
1.
Strafgrund
2.
Untauglicher Versuch
3.
Stufen der Willensverwirklichung eines Vorsatzdelikts
4.
Versuchte Teilnahme
a.
Versuch der Anstiftung, § 30 Abs. 1 StGB (Haupttat ist Verbrechen iSd § 12 StGB)
b.
Versuch der Beihilfe: grds. straffrei.
5.
Untauglicher Versuch
6.
Versuch der Erfolgsqualifikation
7.
Erfolgsqualifizierter Versuch
8.
Wahndelikt
a.
Täter nimmt an, Ehebruch sei strafbar, dh Annahme eines gar nicht existierenden Tatbestandes, ("umgekehrter direkter Verbotsirrtum")
b.
Täter glaubt, eine Sachbeschädigung begangen zu haben, weil er mit wasserlöslicher Farbe ein Graffiti auf eine Fensterscheibe gesprüht hat, dh Fehlvorstellung von den Grenzen eines existenten Straftatbestandes ("umgekehrter Subsumtionsirrtum")
c.
Täter glaubt sich einer Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, weil er zur Verteidigung seines Eigentums Notwehr eingesetzt hat, dh Fehlvorstellung von den Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, ("umgekehrter indirekter Verbotsirrtum") (= "umgekehrter Erlaubnisirrtum")
9.
Beendeter / unbeendeter Versuch
1.
Eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Kombination begründet die Strafbarkeit. Der Vorsatz ist in diesen Fällen für sich allein nicht strafbar. Beispiel: § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB.
2.
Uneigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Kombination erhöht die Strafbarkeit. In diesen Fällen ist auch der Vorsatzteil für sich allein bereits strafbar. Beispiel: § 251 BGB.