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Definitionen

Strafrecht · Definitionen · 231 Prüfungspunkte

5 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 8 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (13)
  • § 138 StGB

    Katalog des Abs. 1 sechsmal geändert, Nr. 1 weggefallen

    · geändert seit 2.4.2026

  • § 5 StGB

    Auslandstaten erweitert auf Täter mit Lebensgrundlage im Inland

    · geändert seit 1.10.2023

  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 20 StGB

    Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt

    Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021

  • § 244 StPO

    Legaldefinition des Beweisantrags neu; 'Verschleppungsabsicht' aus Abs. 3 gestrichen

    Der 7-Punkte-Katalog des § 244 III 2 a.F. stimmt nicht mehr · geändert seit 13.12.2019

  • § 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)

    Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

  • § 323c StGB

    Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen

    Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017

  • § 177 StGB

    Neufassung 'Nein heißt Nein': Anknüpfung an erkennbaren entgegenstehenden Willen

    2014er-Schema (Gewalt/Drohung/schutzlose Lage) prüft nur noch eine Untervariante · geändert seit 10.11.2016

  • § 240 StGB

    Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen

    Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

  • § 267 StGB

    Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'

    Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015

  • § 331 StGB

    Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz

    · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

actio libera in causa
Erläuterung

Vorverlagerung der Strafbarkeit, wenn der Täter zwar zum Zeitpunkt der Straftatbegehung schuldunfähig war und deswegen nicht bestraft werden kann, er aber diese Schuldunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, um im schuldunfähigen Zustand die Tat begehen zu können oder diese Möglichkeit jedenfalls fahrlässig verkannte. Strafbarkeit wegen der Rauschtat (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt): Nach Bejahung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit ist die Schuld bei Schuldfähigkeit zur Zeit der Rauschtat gegeben und somit aus dem Delikt zu bestrafen. Ist der Täter zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig iSd § 20 StGB, so muss weiter geprüft werden. Strafbarkeit wegen der Rauschtat iVm den Grundsätzen der vorsätzlichen oder fahrlässigen actio libera in causa. Wenn die Voraussetzungen der a.l.i.c. nicht vorliegen so muss weiter geprüft werden. Strafbarkeit wegen des Rausches nach § 323a StGB als Auffangtatbestand. Prüfung:

1.ZulässigkeitBGH
Erläuterung

Keine Anwendung bei Tätigkeitsdelikten (vom BGH entschieden für §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG) und bei Fahrlässigkeitsdelikten (Grund: Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten kann i.d.R. bereits bei der Tatbestandsverwirklichung auf das vorangegangene Verhalten des noch schuldfähigen Täters abgestellt werden, welches ursächlich und vorhersehbar und vermeidbar sorgfaltswidrig hinsichtlich des späteren Erfolgs war).

2.Herbeiführung des § 20 StGB
3.Vorsätzliche a.l.i.c.
Erläuterung

Vorsatz vor Eintritt des § 20 StGB, im Zustand des § 20 StGB eine bestimmte Tat zu begehen (sog. Doppelvorsatz). Bestrafung wegen der im Zustand des § 20 StGB begangenen Tat.

4.Fahrlässige a.l.i.c.
Erläuterung

Vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung des § 20 StGB. Täter hat vor Eintritt des § 20 StGB trotz Vorhersehbarkeit nicht erkannt, dass er im Zustand des § 20 StGB eine bestimmte Tat begehen werde oder er vertraut darauf, er werde die für möglich gehaltene Tat nicht begehen. (Bestrafung nur wegen des Fahrlässigkeitsdeliktes).

Amtsdelikte
Erläuterung

Sonderdelikte, d.h. es können regelmäßig nur Amtsträger Täter sein. Mittäterschaft (mit einem Nichtsamtsträger) und mittelbare Täterschaft nicht möglich. Teilnahme nach allgemeinen Kriterien schon. Unterscheide echte und unechte Amtsdelikte:

1.Echte (= eigentliche) Amtsdelikte
Erläuterung

Amtsträgereigenschaft begründet Strafbarkeit, für Teilnehmer gilt § 28 Abs. 1 StGB. Beispiele: §§ 331, 332, 343-345, 348 StGB; nicht jedoch §§ 353d, 356 StGB.

2.Unechte (= uneigentliche) Amtsdelikte
Erläuterung

Amtsträgereigenschaft ist qualifizierendes Merkmal, Für Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) gilt § 28 Abs. 2 StGB. Beispiele: § 201 Abs. 3; § 258a; 340 StGB.

Amtsträger
Erläuterung

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer nach deutschem Recht

1.Beamter (im staatsrechtlichen Sinn) oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) ist, § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB
2.oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht, § 11 Abs. 1 Nr. 2b StGB. Beispiele: Minister (§ 1 BMinG); Notare und Notarassessoren (§§ 1, 7 IV 1, 2 BNotO), nicht Rechtsanwälte
3.oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Bestellung: Übertragung der Tätigkeit durch einen Rechtsakt, auch durch privatrechtlichen Vertrag. Öffentliche Verwaltung: Eingriffs- und Leistungsverwaltung
Prein fiskalische Betätigung
Amtsunterschlagung
Erläuterung

Gesetzlich nicht geregelter Spezialfall der Unterschlagung, Amtsträger verwendet amtliche Gelder zur – sei es auch nur vorübergehenden – Deckung von Fehlbeträgen, ausreichend: Vornahme einer falschen oder die Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung.

Äquivalenztheorie
Erläuterung

(= Bedingungstheorie) Theorie, wonach alle ursächlichen Bedingungen für einen tatbestandlichen Erfolg gleichwertig sind.

Argumentation im Strafrecht
1.Schuldprinzip
2.Zweckmäßigkeit / Beweisbarkeit
3.Lückenloser Rechtsgüterschutz
4.Zufallsergebnisse vermeiden / Rechtssicherheit
5.Gefährlichkeit der Tat würdigen
6.Fehlende Rechtsgutsverletzung kenntlichmachen
a.Welches Rechtsgut ist geschützt? z.B. § 242 StGB auch Gewahrsamsinhaber?
b.Fehlender Gefahrzusammenhang
c.Bagatellprinzip: z.B. Freiheitsberaubung kürzer als ein Vaterunser
d.Erlaubtes Risiko
e.Selbstverantwortung der Opfer oder Dritter
7.Wortlautgrenze einzuhalten nach Art. 103 II GG
8.Über- Unterbegriff, z.B. sonst aus niedrigen Beweggründen; anderes Werkzeug
9.Einzel- und Gesamtbetrachtung, z.B. § 223 StGB: Heileingriff
10.Systematik / Bedeutungszusammenhang
a.Fragmentarische Natur des Strafrechts
b.Randscharfe Abgrenzung der einzelnen Straftatbestände
c.Abschnittsüberschriften
d.Einheit der Rechtsordnung
e.Andere Ansicht macht Norm überflüssig, z.B. § 281 StGB muss echte Ausweise betreffen, sonst wäre die Norm überflüssig, denn § 267 StGB erfasst falsche
11.Offenlassen einer Entscheidung in Zweifelsfragen: Wenn der Täter auch die enge Auslegung erfüllt! Wenn der Täter beide Merkmale erfüllt!
Definition
Offenlassen einer Entscheidung in Zweifelsfragen

Wenn der Täter auch die enge Auslegung erfüllt! Wenn der Täter beide Merkmale erfüllt!

12.Einzelfallgerechtigkeit
13.Rechtsfolgenorientierung: hohe Strafe führt zu enger Auslegung.
Beendigung einer Straftat
Erläuterung

Materielle Betrachtungsweise

1.Beute gesichert
2.Tat (objektiv) fehlgeschlagen, d.h. Erfolg ist unmöglich geworden. Beispiel: Beute von der Polizei sichergestellt
Beteiligung
Erläuterung

Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme. Schwächste Form der Beteiligung ist Beihilfe, Grund: Strafe des Gehilfen muss zwingend nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden

1.Arten der vorsätzlichen Beteiligung
a.Täterschaft (§ 25 StGB)
aa.Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 StGB
(1)unmittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB (wer die Tat selbst begeht)
(2)mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (wer die Tat durch einen anderen begeht)
bb.Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB (wer die Tat zusammen mit einem anderen begeht)
cc.Nebentäterschaft, nicht gesetzlich geregelt (wer die Tat neben einem anderen begeht)
b.Teilnahme (= Anstiftung und Beihilfe)
aa.Anstiftung, § 26 StGB (wer einen anderen zu dessen vorsätzlicher Tat bestimmt)
bb.Beihilfe, § 27 StGB (wer bei der vorsätzlichen Tat eines anderen Hilfe leistet)
2.Klausuraufbau Beteiligung
Erläuterung

Täter vor dem Teilnehmer prüfen. Jede Tat, an der mehrere Personen beteiligt sind, ist gesondert zu prüfen, wobei mit der tatnächsten Person zu beginnen ist. Erst wenn bei einem Beteiligten Täterschaft bejaht oder bei allen Täterschaft verneint wurde, darf bei den anderen versuchte Teilnahme geprüft werden. Bei jeder Person ist (zumindest gedanklich) zuerst Täterschaft zu prüfen. Die Täterschaft stets zu Beginn des objektiven Tatbestandes eines jeden Deliktes feststellen: „Wer (als Täter) ........“. Erst wenn die Täterschaft bzgl. ein und derselben Handlung verneint wurde, darf eine Teilnahme geprüft werden.

a.§ 28 Abs. 1 StGB (Merkmal wirkt strafbegründend) wird stets bei der Strafzumessung geprüft, da das Gesetz bestimmt, dass die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, wenn besondere persönliche Merkmale beim Teilnehmer fehlen.
b.§ 28 Abs. 2 StGB (Merkmal wirkt strafmodifizierend oder strafaufhebend) wird im Tatbestand (sog. Tatbestandsverschiebung) geprüft.
Beweisantrag
Erläuterung

Verlangen eines Prozessbeteiligten, Beweis zu erheben über bestimmte, die Schuld- oder Straffrage betreffende Tatsachenbehauptung (Beweisthema) durch Gebrauch eines bestimmten Beweismittels.

Beweisermittlungsantrag
Erläuterung

Aufklärungsverlangen, dem entweder die Bezeichnung eines bestimmten Beweisthemas oder eines bestimmten Beweismittels fehlt. Entscheidung des Gerichts im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Förmliche Ablehnung nicht zwingend.

Doppelirrtum
Erläuterung

Gemeinsames Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtum und eines Erlaubnisirrtum. Täter nimmt irrig die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an und verkennt zugleich dessen rechtliche Grenzen. Der Täter wird nach § 17 StGB behandelt. Grund: Der Täter, der neben einem Erlaubnistatbestandsirrtum auch einem Erlaubnisirrtum unterliegt darf nicht besser stehen als der Täter, der nur einem Erlaubnisirrtum unterliegt. Der Doppelirrtum wird im Rahmen der Schuld geprüft.

Einverständnis
Erläuterung

"Tatbestandsausschließend", (= tatbestandliche Einwilligung), Zustimmung des Opfers schließt im Rahmen von Straftatbeständen, die eine Tathandlung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzen, bereits den objektiven Tatbestand aus. Voraussetzungen sind idR dem jeweiligen Straftatbestand durch Auslegung zu entnehmen.

1.Allgemein erforderlich
a.Vorliegen des Einverständnisses zum Zeitpunkt der Tat
Erläuterung

Erforderlich: bewusste innere Zustimmung, auch Billigung; nicht: bloßes passives Dulden. Nicht erforderlich: ausdrückliche oder konkludente Erklärung oder Kenntnis des Täters. Ausreichend, wenn Einverständnis zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich vorliegt. Ansonsten ist Zustimmung des Opfers eine Einwilligung, die bei Wirksamkeit die Rechtswidrigkeit ausschließt. Argument: Wortlaut des § 228 StGB (Modellbeispiel für die Einwilligung)

b Natürliche Willensfähigkeit

Zustimmende muss eigenen Willen haben können; auch bei Kindern und Geisteskranken möglich. Nicht erforderlich: besondere Einsichtsfähigkeit

c Freiwilligkeit des Einverständnisses

Nicht: durch Drohung oder Gewalt bewirktes Einverständnis. Täuschung oder sonstige Willensmängeln aber unschädlich. Ausnahme: Wenn „listiges“ Verhalten vorausgesetzt, ist auch ein durch Täuschung erschlichenes oder sonst irrtumsbedingtes Einverständnis unwirksam, z.B. § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

d.Nimmt der Täter irrtümlich das Vorliegen eines Einverständnis an, handelt er ohne Vorsatz. Hat der Täter dagegen keine Kenntnis vom Einverständnis, kommt ein (untauglicher) Versuch in Betracht.
2.Fallgruppen
a.Ausdrücklich: § 248b StGB
b.Freiheitsdelikte: § 240 StGB und alle Tatbestände mit § 240 StGB als Bestandteil: §§ 177, 178; 239; 249; 252; 253, 255 StGB
d.§ 242 StGB hat eine Doppelnatur: Wegnahme entfällt bei Einverständnis des Gewahrsamsinhabers; Rechtswidrigkeit entfällt bei Einwilligung des Eigentümers.
e.Str.: §§ 202; 266 StGB
Eigenhändiges Delikt
Erläuterung

Delikt, bei dem der Täter die Tat selbst unmittelbar begehen muss, d.h. unmittelbare Täterschaft und eine Zurechnung über die Mittäterschaft sind ausgeschlossen.

Einwilligung
Erläuterung

Rechtfertigungsgrund, rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beruht auf dem Grundsatz „volenti non fit inuria“, also auf dem Gedanken, dass derjenige keines strafrechtlichen Schutzes bedarf, der in die Beeinträchtigung seiner Güter einwilligt. Gesetzlich nicht normiert; wenn der Rechtsgutsträger mit der Beeinträchtigung einverstanden ist, dann ist zwar der gesetzliche Tatbestand verwirklicht, es entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit. Konsequenz: Glaubt der Täter irrtümlich an das Vorliegen einer Einwilligung, so handelt er dennoch rechtswidrig; es entfällt lediglich die Schuld.

Entschuldigender Notstand
Erläuterung

§ 35 StGB enthält anders als § 34 StGB eine abschließende Aufzählung der notstandsfähigen Rechtsgüter, eine abschließende Aufzählung der notstandshilfefähigen Personen und erfordert grundsätzlich keine Interessenabwägung. Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 1 StGB vor, so ist die Annahme eines Notstandes idR begründet, Ausnahme: § 35 Abs. 1 2 StGB. § 35 StGB hat bloß entschuldigende, keine rechtfertigende Wirkung, dh trotz entschuldigenden Notstands und Wegfall der Bestrafung des Täters ist eine Teilnahme an der vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat möglich. Auch Notwehr kann gegen eine Person geübt werden, die sich in einem entschuldigenden Notstand befindet (mit Einschränkungen im Rahmen der Gebotenheit). Darüber hinaus ergeben sich Unterschiede im Irrtumsbereich.

Erfolgsqualifiziertes Delikt
Erläuterung

Besondere Qualifikations- und Erfolgsdelikte bestehend aus Grunddelikt und Erfolgsqualifikation. Grunddelikt für sich allein bereits strafbar, meist als Vorsatzdelikt, z.T. auch als Fahrlässigkeitsdelikt, z.B. bei §§ 324, 320 StGB. Erfolgsqualifikation: Grunddelikt wird durch die Verursachung einer besonderen Folge qualifiziert. Bzgl. besonderer Folge grds. wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich, § 18 StGB. Ausnahmsweise, z.B. in § 251 StGB, wenigstens Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) als gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung. Bezeichnung auch als uneigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. Gegenteil: eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination, hier ist der Vorsatzteil des Tatbestandes für sich allein nicht selbstständig strafbar. Teilnahme: 1. § 11 Abs. 2 StGB: Behandlung wie eine Vorsatztat! 2. Teilnehmer muss hinsichtlich der schweren Folge selbst fahrlässig gehandelt haben. Strafmaß im Vergleich zum jeweiligen vorsätzlichen und fahrlässigen Delikt höher. Grund: Spezifische Folge wird unmittelbar durch das Grunddelikt verursacht, sog. Unmittelbarkeitszusammenhang. Gerade die Gefährlichkeit des Grunddelikts und nicht ein anderes Gefahrmoments muss Ursache der besonderen Folge sein.

Fahrlässigkeit
1.Formen
a.Bei bewusster Fahrlässigkeit hält der Täter es für möglich, dass er den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, vertraut jedoch pflichtwidrig (objektiv) und vorwerfbar (subjektiv) auf dessen Nichterfüllung. Bei unbewusster Fahrlässigkeit lässt der Täter diejenige Sorgfalt außer Acht, zu der er nach dem Umständen (objektiv) und nach seinen persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig ist und erfüllt infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand, ohne dies zu erkennen.
b.Weiterhin kann zwischen Leichtfertigkeit und einfacher Fahrlässigkeit unterschieden werden. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (= grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht).
2.Verhältnis zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
Erläuterung

Begrifflicher Ausschluss; bei unklarer Beweislage gilt: Kommt neben Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch sorgfaltsgemäßes Handeln in Betracht, so ist der Täter in dubio freizusprechen. Steht hingegen fest, dass im Fall fehlenden Vorsatzes Fahrlässigkeit vorgelegen hätte, so gilt: Vorsatz und Fahrlässigkeit stehen in einem normativen Stufenverhältnis, auf das der in-dubio-Grundsatz (analog) anzuwenden ist, dh Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.

3.Fahrlässige Beteiligung am vorsätzlichen oder fahrlässigen Delikt eines anderen
a.Eine fahrlässige Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB gibt es nicht. Allerdings kann, wer an einem Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt fahrlässig beteiligt ist, als Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts strafbar sein: Täter ist jeder, der eine Handlung begeht, die den Erfolg verursacht. Grenze ist die objektive Zurechenbarkeit.
b.Vorsätzliche Beteiligung am fahrlässigen Delikt eines anderen: Eine vorsätzliche Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB am Fahrlässigkeitsdelikt ist nur als mittelbare Täterschaft möglich.
Definition
Vorsätzliche Beteiligung am fahrlässigen Delikt eines anderen

Eine vorsätzliche Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB am Fahrlässigkeitsdelikt ist nur als mittelbare Täterschaft möglich.

Garantenpflicht
Erläuterung

Aus der Garantenstellung folgende Pflicht zum Tätigwerden zur Erfolgsabwendung. Sie gehört (anders als die Garantenstellung) zur Rechtswidrigkeit. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Garantenpflicht beziehen. Der Irrtum über die Garantenpflicht ist ein „Gebotsirrtum“ und wird wie ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Garantenpflichten sind besondere Rechtspflichten, dh aus der tatbestandsmäßigen Situation eines echten Unterlassungsdelikts, insbesondere §§ 138, 323c StGB, lässt sich keine Garantenpflicht herleiten, da dort allgemeine Rechtspflichten geregelt sind, die jedermann treffen.

Garantenstellung
Erläuterung

Besonderes Rechtsverhältnis, die eine gegenüber einem Dritten gesteigerte Verantwortlichkeit für das gefährdete Rechtsgut begründet. Üblicherweise folgt aus einer Garantenstellung auch eine Garantenpflicht. Diese kann lediglich in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände einmal ausscheiden. Umstände, die die Garantenstellung begründen, sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich daher auf die Garantenstellung beziehen. Unkenntnis von Umständen, die die Garantenstellung begründen, schließt den Vorsatz aus, Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Garantenstellung ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB. Argument: Garantenpflicht ist eine persönliche, ein Vertrauen auf der Opferseite auslösende Pflichtenstellung. Strukturelle Gleichheit mit Amtsträgereigenschaft bzw. Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB.

Argument
  • Garantenpflicht ist eine persönliche, ein Vertrauen auf der Opferseite auslösende Pflichtenstellung. Strukturelle Gleichheit mit Amtsträgereigenschaft bzw. Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB.
Gefährdung
Erläuterung

konkrete Gefährdung

Situation, in der nach den konkreten Umständen die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung derart gesteigert ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht.

Haftbefehl
Erläuterung

Schriftliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft des Beschuldigten, § 114 Abs. 1 StPO. Abgrenzung:

1.Vollstreckungshaftbefehl
Erläuterung

Der StA gegen rechtskräftig Verurteilte, die ihre Strafe nicht antreten oder flüchtig sind.

2.Sicherungshaftbefehl
Erläuterung

Des Gerichts gegen rechtskräftig Verurteilte, deren Strafaussetzung zur Bewährung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit widerrufen werden wird, § 453c StPO.

Handlung im strafrechtlichen Sinne
Erläuterung

Willensgetragenes menschliches konkretes Verhalten mit Außenwirkung. Tun oder Unterlassen. Nicht: Gesinnung oder bloße Absicht. Keine Handlung: vis absoluta, Reflex, Verhalten im Tiefschlaf, unter Narkose oder Hypnose. Noch Handlung: vis compulsiva, Affekttat, Spontanreaktion, automatisierte Verhaltensweise.

Hemmschwellentheorie
Erläuterung

Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bedarf es aufgrund der hohen Hemmschwelle, die üblicherweise bei Tötungsdelikten besteht, einer sorgfältigen Prüfung, ob aus der objektiven Lebensgefährlichkeit der Tathandlung auch auf eine Billigung des Erfolges geschlossen werden kann. Im Rahmen von Unterlassungsdelikten (Unterlassung der Rettung von Verletzten in Garantenstellung insbesondere nach Verkehrsunfällen) gilt die Hemmschwellentheorie nicht.

in dubio pro reo
Erläuterung

(lat.) Im Zweifel für den Angeklagten; materieller Rechtssatz (daher in Revision: Sachrüge, vgl. § 352 StPO), (= Zweifelssatz) (abgeleitet aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie § 261 StPO); danach Verurteilung nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten Sachverhaltes; aus nur möglichen, im Zweifel gebliebenen Umständen darf nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden. Verletzung liegt nicht vor, wenn Richter hätte zweifeln müssen, sondern nur, wenn Richter verurteilte, obwohl er zweifelte. Bleiben für den Richter ernsthafte Zweifel, so muss er die für den Angeklagten jeweils günstigere Konstellation annehmen, d.h. ihn im Zweifel freisprechen.

Internationales Strafrecht
Erläuterung

§§ 3 ff. StGB; Regeln die Fälle, in denen deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt:

1.Territorialitätsprinzip, §§ 3, 4 StGB: Inlandstaten
2.Schutzprinzip, §§ 5, 7 Abs. 1 StGB: Taten gegen inländische Rechtsgüter
Definition
Schutzprinzip, §§ 5, 7 Abs. 1 StGB

Taten gegen inländische Rechtsgüter

3.Weltrechtsprinzip, § 6 StGB: Taten gegen international geschützte Rechtsgüter
Definition
Weltrechtsprinzip, § 6 StGB

Taten gegen international geschützte Rechtsgüter

4.Personalitätsprinzip, § 5 Nr. 8, 9, § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB: Taten von Deutschen
5.Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 StGB: Taten von Ausländern bei Nichtauslieferung
6.Achtung: Auslegung der deutschen Strafnorm kann ergeben, dass die Tat nur bei Angriff auf inländische Rechtsgüter geahndet werden soll, z.B. Bestechung von Beamten im Ausland ist kein § 334 Abs. 1 StGB.
Definition
Achtung

Auslegung der deutschen Strafnorm kann ergeben, dass die Tat nur bei Angriff auf inländische Rechtsgüter geahndet werden soll, z.B. Bestechung von Beamten im Ausland ist kein § 334 Abs. 1 StGB.

Irrealer (= abergläubischer) Versuch
Erläuterung

Täter hofft den Erfolg durch Einsatz übernatürlicher oder nicht beherrschbarer Mittel zu erreichen.

Irrtum
Erläuterung

Auseinanderfallen von Tätervorstellung und Wirklichkeit.

1.Arten
a.Unkenntnis (Irrtum im engeren Sinne)
Definition
Wirklichkeit enthält eine strafbare Handlung (mögliche Folge

Straflosigkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 StGB)

Erläuterung

Wirklichkeit enthält eine strafbare Handlung (mögliche Folge: Straflosigkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 StGB)

b.Irrige Annahme (umgekehrter Irrtum)
Erläuterung

Tätervorstellung enthält eine strafbare Handlung (mögliche Folge: untauglicher Versuch, Wahndelikt).

2.Ebenen
a.Tatbestandsebene
aa.Sachverhaltsebene (deskriptiv)
bb.Wertungsebene (normativ)
b.Objektive Bedingung der Strafbarkeit
c.Rechtswidrigkeit
d.Schuld
e.Strafbarkeit
f.Regelbeispielsmerkmale
g.Strafbarkeitsvoraussetzungen
h.Verfahrenshindernisse
i.Persönliche Schuldausschließungs- oder Schuldaufhebungsgründe
Koinzidenzprinzip
Erläuterung

Alle Merkmale eines Tatbestandes müssen zum Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Handlung vorliegen. Muss stets beachtet werden.

Leben
Erläuterung

Höchstes strafrechtlich geschütztes Gut. Einwilligung in Fremdverletzung oder -gefährdung nicht möglich, Argument: Umkehrschluss aus § 216 StGB ("Grundsatz des absoluten Lebensschutzes").

Argument
  • UmkehrschlussUmkehrschluss aus § 216 StGB ("Grundsatz des absoluten Lebensschutzes").
1.Strafrechtlicher Schutz durch
a.Tötungsdelikte i.e.S., §§ 211 bis 213, 216, 222 StGB
Erläuterung

Vom Beginn der Geburt („Menschqualität“), dh Einsetzen der die Fruchtausstoßung einleitenden Eröffnungswehen oder bei einem Kaiserschnitt mit dem Beginn des ärztlichen Eingriffs bis zum Hirntod. Ende des menschlichen Lebens insb. relevant für Organtransplantation; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Transplantationsgesetz.

b.Schwangerschaftsabbruch, §§ 218 bis 219b StGB
Erläuterung

Vom Abschluss der Nidation, dh Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter, § 218 Abs. 1 2 StGB bis zum Beginn der Geburt.

c.Völkermord, § 220a StGB
Erläuterung
d.Aussetzung, § 221 StGB:
Erläuterung
2.Maßgeblicher Zeitpunkt
Erläuterung

Moment, in dem sich tatbestandliche Handlung schädigend auf den Betroffenen auszuwirken beginnt, Kodifikation dieses Rechtsgedankens in § 218 Abs. 1 2 StGB. Differenzierung wichtig bei fahrlässigen Handlungen, da § 218 ff. StGB Vorsatzdelikte sind.

a.Auswirkung vor Geburtsbeginn, z.B. Auslösen einer Fehlgeburt: § 218 StGB
b.Auswirkung nach Geburtsbeginn: §§ 211ff. StGB
c.Wird durch den (schwangerschaftsbeendenden) Eingriff ein lebensfähiges Kind geboren und nach der Geburt getötet, so sind Abtreibung und Totschlag tateinheitlich verwirklicht.
Mittäterschaft
Erläuterung

Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mindestens zwei Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens (sog. arbeitsteilige Vorgehensweise) auf der Grundlage eine gemeinsamen Tatplanes. Wesen der Mittäterschaft besteht darin, dass die jeweiligen Tatbeiträge ebenso wie die jeweils erzielten Tatfolgen jedem einzelnen Mittäter als eigene Tat über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, wenn sie von einem gemeinsamen Tatplan gedeckt wurden. Zurechenbar sind jedoch nur objektive Tatbeiträge, niemals subjektive Elemente wie z.B. ein fremder Vorsatz, eine fremde Absicht oder eine täterschaftsbegründende Sonderstellung (z.B. Amtsträgereigenschaft).

1.Scheinmittäter: Person, die eine eigene Mittäterschaft vortäuscht.
Definition
Scheinmittäter

Person, die eine eigene Mittäterschaft vortäuscht.

2.Vermeintlicher Mittäter: Mittäter, der nicht wirklich, sondern nur in der Vorstellung des anderen (Mit-)täters existiert.
Definition
Vermeintlicher Mittäter

Mittäter, der nicht wirklich, sondern nur in der Vorstellung des anderen (Mit-)täters existiert.

Mordmerkmale
Erläuterung

Bei den Mordmerkmalen muss in Bezug auf § 28 StGB wie folgt unterschieden werden:

a.1. Gruppe: täterbezogen: § 28 StGB ist anwendbar
b.2. Gruppe: tatbezogen: § 28 StGB ist nicht anwendbar
c.3. Gruppe: täterbezogen: § 28 StGB ist anwendbar
Motivbündel
Erläuterung

Zustand, bei dem im Rahmen der Prüfung der subjektiven Mordmerkmale verschiedene, möglicherweise zusammenwirkende Motive des Täters in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der leitende, die Tat prägende Handlungsantrieb für sich betrachtet die Voraussetzungen eines Mordmerkmals erfüllt. Entscheidend ist das Motiv, durch welches der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat.

Nebentäterschafth.M.
Erläuterung

Beteiligungskonstellation, bei der mehrere Personen unabhängig voneinander den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. Die Nebentäterschaft hat keinen dogmatischen Eigenwert. Sie soll lediglich verdeutlichen, dass isolierte Taten vorliegen und es an einer Beteiligung fehlt. Jeder Nebentäter ist Alleintäter; er hat wie ein Alleintäter nur für seinen eigenen Tatanteil einzustehen. Praktische Bedeutung hat die Nebentäterschaft insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten, wo sie die nach h.M. strukturell nicht mögliche Mittäterschaft ersetzt, aber auch bei Vorsatztaten. Beispiel: Ausnutzung eines fremden Tatentschlusses für eigene Zwecke.

Notstand
Erläuterung

Situation, bei der eine Gefahr für ein Rechtsgut (sog. Erhaltungsgut) auf Kosten eines fremden Rechtsguts (sog. Eingriffsgut) beseitigt wird.

1.Rechtfertigender Notstand: Rechtswidrigkeit einer Tat entfällt
Definition
Rechtfertigender Notstand

Rechtswidrigkeit einer Tat entfällt

a.Spezielle Notstände
aa.§ 228 BGB (Defensivnotstand)
bb.§ 904 BGB (Aggressivnotstand)
cc.§ 218a Abs. 2, Abs. 3 StGB
b.Allgemeiner rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
2.Entschuldigender Notstand: Schuld des Täters entfällt
Definition
Entschuldigender Notstand

Schuld des Täters entfällt

b.Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Notwehr
Erläuterung

§ 32 StGB, § 227 BGB; Spezialtatbestand für die Reaktion auf rechtswidrige Angriffe durch andere. Doppelte Begründung des Rechts: Zum einen muss der Einzelne in der Lage sein, seine Rechtsgüter gegen Angriffe zu schützen (=individualrechtliche Begründung); zum anderen wird dadurch auch die gesamte Rechtsordnung geschützt. Notwehrrecht erlaubt daher auch sehr intensive Eingriffe; Anwendungsfeld: Verteidigung gegenüber Übergriffen anderer Menschen. Wegen der Prinzipien des Rechtsgüterschutzes und der Rechtsbewährung („das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“) spielt das in § 34 StGB enthaltene Güterabwägungsprinzip zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut grundsätzlich keine Rolle. Ausnahmen im Bereich der "Gebotenheit der Notwehr" jedoch möglich. Notwehr ist nur gegen Rechtsgüter des Angreifers zulässig. Rechtsgüter von Außenstehenden dürfen nicht beeinträchtigt werden. § 32 StGB enthält sowohl das Notwehrrecht (Verteidigung eigener Rechtsgüter) als auch das Nothilferecht (Verteidigung von Rechtsgütern Dritter). Beispiel: A ist im Begriff, das Fenster der Hauses des B einzuwerfen. B kann sein Eigentum gerade noch durch einen gezielten Faustschlag verteidigen. Der Tatbestand des § 223 StGB ist erfüllt; B ist aber gem. § 32 StGB gerechtfertigt.

Offener Tatbestand
Erläuterung

Tatbestand, der so weit gefasst ist, dass er ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Es handelt sich meist um Delikte mit dem Korrektiv der Verwerflichkeit, §§ 240, 253 StGB. Die Verwerflichkeit ist eine Rechtswidrigkeitsregel. In der Klausur zunächst prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund eingreift, denn wenn dies zu bejahen ist, dann handelt der Täter in jedem Fall gerechtfertigt. Falls nicht, muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden.

Postpendenzfeststellung
Erläuterung

Konstellation, in der bei zwei aufeinanderfolgenden Sachverhalten der zeitlich spätere sicher feststeht, der frühere Sachverhalt jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Folge: Verurteilung wegen des festgestellten späteren Deliktes. Beispiel: Täter hat eine gestohlene Uhr weiterverkauft, er hat die Uhr aber möglicherweise selbst gestohlen.

Präpendenzfeststellung
Erläuterung

Konstellation, in der bei zwei aufeinanderfolgenden Sachverhalten der zeitlich frühere sicher feststeht, der spätere Sachverhalt jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Folge: Verurteilung wegen des feststehenden früheren Deliktes. Beispiel: Täter hat mit anderen ein Verbrechen verabredet, es kann nicht festgestellt werden, ob er es später auch begangen hat.

Privilegierende Spezialität
Erläuterung

Besondere Form der Gesetzeskonkurrenz. Ein Strafgesetz, das den Täter privilegieren soll, weist alle Merkmale einer anderen (allgemeineren) Strafvorschrift auf, enthält darüber hinaus jedoch noch mindestens ein Merkmal, das den Sachverhalt unter einem speziellen Gesichtspunkt erfasst. In diesem Fall ist der Rückgriff auf den allgemeineren Tatbestand ausgeschlossen, da sonst die Privilegierung beseitigt würde. Beispiele: § 216 StGB im Verhältnis zu §§ 211, 212 StGB sowie § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB im Verhältnis zu § 240 StGB.

Prozessuale Tat
Erläuterung

§ 264 StPO, einheitlicher geschichtlicher Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte ein Delikt verwirklicht haben soll. Einheitlich: Aufspaltung in mehrere Teile wäre nach Auffassung eines objektiven Dritten unnatürlich, das erfordert engen zeitlichen, sächlichen und räumlichen Zusammenhang.

Rechtfertigung – siehe Rechtswidrigkeit
Rechtsmittel
Erläuterung

Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt.

Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Da der Gesetzgeber sozialschädliches und strafwürdiges Verhalten in den gesetzlichen Tatbeständen umschrieben hat, stellt die Erfüllung dieses Tatbestandes idR bereits begangenes Unrecht dar. Der Tatbestand indiziert also die Rechtswidrigkeit (Ausnahme „offene Tatbestände“). Diese scheidet nur aus, wenn im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, dh das grundsätzlich rechtswidrige Handeln im Einzelfall gerechtfertigt ist. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit bilden zusammen das Unrecht der Tat. Davon zu trennen ist die Schuldebene, die zwar zur Annahme einer Strafbarkeit erforderlich ist, das Unrecht der Tat aber nicht mehr betrifft. Es existiert kein abgeschlossener Katalog von Rechtfertigungsgründen. Rechtfertigungsgründe können nicht nur aus dem Strafrecht, sondern darüber hinaus auch dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht entstammen ("Einheit der Rechtsordnung"). Rechtfertigungsgründe sind grds. nebeneinander anwendbar. Str. aber bei § 34 StGB.

Rücktritt
1.Misslungener Rücktritt
Erläuterung

Eintritt der Vollendung der Tat trotz Verhinderungsbemühungen des Täters. Da die Deliktsvollendung durch ein Handeln des Täters verursacht wurde, sind misslungene Rücktrittsbemühungen unbeachtlich = der Täter bleibt strafbar (einzige Ausnahme: § 24 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StGB). Abzugrenzen ist dies vom Erfolgseintritt trotz Tataufgabe, dh beim unbeendeten Versuch nimmt der Täter irrig an, er habe noch nicht alles zur Vollendung Erforderliche getan. Ist der eingetretene Erfolg dem Täter objektiv nicht zurechenbar, z.B. weil das Opfer die ansonsten erfolgreichen Verhinderungsbemühungen des Täters vereitelt, liegt strafloser Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vor.

2.Halbherziger Rücktritt
Erläuterung

Täter verhindert den Erfolgseintritt beim beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf riskante, aber erfolgreiche Weise.

3.Sinn und Zweck des Rücktritts
a.Kriminalpolitische Theorie
Erläuterung

Rücktritt als persönlicher Strafaufhebungsgrund jenseits von Unrecht und Schuld; Ratio: Der Täter soll mit dem Rücktrittsprivileg zur Umkehr gebracht werden; ihm soll eine „goldene Brücke“ gebaut werden, um die Vollendung der Tat (noch) zu verhindern. Argument: Ein Rücktritt „lohnt“ sich für den Täter sonst nicht, da er auf jeden Fall eine Straftat begangen hat. Mittelbar wird damit auch das Opfer begünstigt. Dagegen spricht, dass der Täter zumeist solche Überlegungen zur Tatzeit nicht anstellen wird.

Argument
  • Ein Rücktritt „lohnt“ sich für den Täter sonst nicht, da er auf jeden Fall eine Straftat begangen hat. Mittelbar wird damit auch das Opfer begünstigt. Dagegen spricht, dass der Täter zumeist solche Überlegungen zur Tatzeit nicht anstellen wird.
b.Verdienstlichkeitstheorie
Erläuterung

Rücktritt als persönlicher Strafaufhebungsgrund jenseits von Unrecht und Schuld; Ratio: Der Rücktritt soll prämiert werden, es liegt eine „honorierfähige Umkehrleistung“ vor. Argument: Dem Täter soll ein Anreiz gegeben werden, den Rechtsfrieden wieder herzustellen.

Argument
  • Dem Täter soll ein Anreiz gegeben werden, den Rechtsfrieden wieder herzustellen.
c.Strafzwecktheorie (h.M.)h.M.
Erläuterung

Rücktritt als Entschuldigungsgrund; Ratio: Die Schwelle der Strafbarkeit soll vermindert werden, da bei einem freiwilligen Rücktritt weder spezialpräventive (verbrecherischer Wille ist nicht so stark) noch generalpräventive (keine große Erschütterung des Rechtsfriedens) Gründe eine Bestrafung erfordern.

Schuld
Erläuterung

Im Gegensatz zum "Unrecht" versteht man unter der Schuld die persönliche Vorwerfbarkeit. Hier steht der individuelle Täter – und nicht, wie beim Unrecht, die Tat – im Mittelpunkt der Betrachtung. Dabei geht das Menschenbild unseres Grundgesetzes grundsätzliche von der Willensfreiheit eines jeden Menschen aus (Indeterminismus). Jeder Mensch könne frei wählen, ob er sich für das Recht oder für das Unrecht entscheidet. Gegenstand des Schuldvorwurfes ist dabei immer die konkrete Tat, die durch den Gesinnungsunwert gekennzeichnet ist. Eine lediglich rechtsfeindliche Gesinnung, die sich nicht in einer konkreten Tat widerspiegelt, ist straflos.

Staatsanwaltschaft
Definition
Kurz

StA; selbstständige Justizbehörde, Strafverfolgung, Organ der Rechtspflege.

Erläuterung

Kurz: StA; selbstständige Justizbehörde, Strafverfolgung, Organ der Rechtspflege.

Sterbehilfe
Erläuterung

Kann als tatbestandsmäßige Tötungshandlung nur relevant werden, wenn sie nicht bloß Teilnahme an einer Selbsttötung ist und objektiv oder nach der Tätervorstellung eine Lebensverkürzung verursacht. Unterscheide:

1.Aktive (= direkte) Sterbehilfe (durch positives Tun)
Erläuterung

Zielt auf Lebensverkürzung ab, strafbare Tötung; § 34 StGB greift idR nicht ein. Beispiel: Verabreichung einer Todesspritze. Argument: absoluter strafrechtlicher Lebensschutz, Umkehrschluss aus § 216 StGB; Einwilligung nicht möglich.

Argument
  • Umkehrschlussabsoluter strafrechtlicher Lebensschutz, Umkehrschluss aus § 216 StGB; Einwilligung nicht möglich.
2.Passive Sterbehilfe (durch Unterlassen)
Erläuterung

idR Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen, wonach der Sterbevorgang beschleunigt wird, erforderlich für strafrechtliche Tötung: Garantenstellung. Grds. erlaubt, wenn

a.die Krankheit einen irreversibel tödlichen Verlauf angenommen hat („Patient liegt im sterben“)
b.tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Patienten feststellbar (Patiententestament; Ermittlung des Willens durch Befragung von Angehörigen usw).
c.lediglich Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen, wobei es hier auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Auch das (aktive!) Abschalten eines Beatmungsgerätes durch den behandelnden Arzt kann als Unterlassen gewertet werden.
3.Indirekte Sterbehilfe
Erläuterung

Verabreichung von schmerzlindernden Mitteln im Rahmen der ärztlich gebotenen Schmerzbekämpfung an todkranke Patienten, die als nicht vermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen. Grundsätzlich straflos. Dogmatische Herleitung str.: entweder keine Tötungshandlung mangels objektiver Zurechnung (Schutzzweck der Norm) oder Rechtfertigung gem. § 34 StGB.

Strafprozess
Erläuterung

Staatlich geordnetes Verfahren, Entscheidung über Vorliegen einer Straftat und ggf. Festsetzung einer strafrechtlichen Sanktion, Ziele:

1.Herstellung des durch die Straftat gestörten Rechtsfriedens
2.Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens
3.Herbeiführung einer im Einzelfall gerechten Entscheidung
4.Bei Kollision: Einzelfallabwägung, sofern keine gesetzgeberische Normierung den Konflikt löst, z.B. bestimmt das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO den Vorrang eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit
Definition
Bei Kollision

Einzelfallabwägung, sofern keine gesetzgeberische Normierung den Konflikt löst, z.B. bestimmt das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO den Vorrang eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit

Täterschaft
Erläuterung
1.Unmittelbarer Einzeltäter
2.Mittelbarer Einzeltäter
3.Mittäter
Erläuterung

Mittäterschaft bedeutet (haftungsausdehnende!) Zurechnung fremden Handelns als eigenes. Daraus folgt:

a.Mittäterschaft entfällt, wo eine wechselseitige Zurechnung fremden Handelns entweder unmöglich ist (bei Fahrlässigkeits- sowie bei eigenhändigen Delikten; str. bei Unterlassungsdelikten) oder zur Begründung der Täterschaft nicht ausreicht (fehlende Täterqualifikation bei Sonderdelikten; hier kommen nur §§ 26, 27 i.V.m. § 28 Abs. 1 StGB in Frage). vgl. die Vorprüfung zur mittelbaren Täterschaft
b.Verwirklicht ein Tatbeteiligter alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person, so bedarf es für ihn keiner Zurechnung (vgl. § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB: „Täter ist, wer die Tat selbst begeht“). Dessen Strafbarkeit ist zweckmäßigerweise – ohne Erörterung einer etwaigen Mittäterschaft der übrigen Beteiligten – vorweg festzustellen.
c.Verwirklichen alle Tatbeteiligten alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person, so hat die wechselseitige Zurechnung ihrer Beiträge über § 25 Abs. 1 StGB keine strafbegründende (vgl. § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB), sondern nur klarstellende (und gegebenenfalls strafschärfende) Funktion. Hier ist die Strafbarkeit aller Beteiligten zweckmäßigerweise gemeinsam zu untersuchen. („Indem A, B und C in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken ..., haben sie die Tathandlung ...als Mittäter begangen.“)
d.Verwirklicht keiner der Beteiligten alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person (entsprechendes gilt für die "tatfernen" Beteiligten), so bedarf es – infolge arbeitsteiliger Tatbegehung – der wechselseitigen Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB. Bei einem derartigen Ergänzungsverhältnis sind alle Beteiligten notwendig zusammen zu untersuchen.
Teilnahme
1.Strafgrund der Teilnahme
a.Verursachungs- bzw. Förderungstheorie (BGH; [noch] h.M..)BGH, h.M.
Erläuterung

Teilnehmer verursacht (oder fördert) durch das Hervorrufen des Tatvorsatzes des Haupttäters (oder durch andere Unterstützungshandlungen) die rechtswidrige Haupttat eines anderen verursacht. Der Teilnehmer greift das geschützte Rechtsgut durch seine Einwirkung auf den Täter mittelbar an = Schwerpunkt liegt beim Erfolgsunwert. Kritik: Teilnehmer muss durch die Tat auch eigenes Unrecht verwirklichen, er muss selbst das verletzte Rechtsgut angreifen können. Sonst ließe sich die Straflosigkeit des agent provocateurs, der lediglich den Versuch der Haupttat erstrebt, ebenso wenig erklären wie Fälle der notwendigen Teilnahme.

b.Theorie des selbstständigen Rechtsgutsangriffs des Teilnehmers
Erläuterung

Der Teilnehmer nimmt durch die Tat einen selbstständigen Rechtsgutsangriff vor und verwirklicht daher eigenes Unrecht. Denn auch der Teilnehmer verstößt durch sein Verhalten gegen das Verbot, andere Rechtsgüter zu gefährden = Schwerpunkt liegt beim Handlungsunwert. Kritik: Hiergegen spricht, dass die Teilnahme von der Strafbarkeit der Haupttat abhängig sein muss, da sonst auch eine Teilnahme an einer (straflosen) Selbsttötung strafbar, die Teilnahme an einem fremden Sonderdelikt hingegen straflos sein müsste, wenn der Teilnehmer die besondere Subjektstellung nicht innehat.

c.Solidarisierungstheorie
Erläuterung

Der Teilnehmer solidarisiert sich mit dem Täter und gibt daher für die Rechtsgemeinschaft ein unerträgliches Beispiel. Allein schon dadurch verwirklicht er einen besonderen Handlungsunwert. Kritik: Dann müsste aber auch die versuchte Anstiftung und die versuchte Beihilfe in vollem Umfange strafbar sein, da ja auch sie eine Solidarisierung mit dem Täter zumindest erstreben.

d.Gemischte Verursachungstheorie
Erläuterung

Der Teilnehmer verursacht (oder fördert) zum einen durch das Hervorrufen des Tatvorsatzes des Haupttäters (oder durch andere Unterstützungshandlungen) die rechtswidrige Haupttat eines anderen und greift zum anderen auch das Rechtsgut selbst an = Kombination von Handlungs- und Erfolgsunwert. Kritik: Müssen beide Erfordernisse kumulativ vorliegen, so gelten die Einwände gegen eine zu weitgehende Straflosigkeit des Teilnehmers bei der eben genannten selbstständigen Teilnahmetheorie entsprechend.

2.„notwendige Teilnahme“
Erläuterung

Teilnahme an einem Delikt eines anderen, welches tatbestandlich so gefasst ist, dass seine Verwirklichung bereits eine Mitwirkung mehrerer Personen voraussetzt.

a.Begegnungsdelikte:
aa.Einverständliches Zusammenwirken von Täter und Opfer: stets straflos, wenn das Opfer das Maß der notwendigen Teilnahme nicht überschreitet
bb.Opfer auch straflos, wenn die Vorschrift gerade seinem Schutz dienen soll (z.B.: § 174, 216 StGB).
b.Sonstige Fälle: Einverständliches Zusammenwirken mehrerer Täter: hier gelten keine Besonderheiten (vgl. § 173 StGB)
Definition
Sonstige Fälle

Einverständliches Zusammenwirken mehrerer Täter: hier gelten keine Besonderheiten (vgl. § 173 StGB)

3.Unterschied zwischen versuchter Teilnahme und Teilnahme am Versuch
a.Eine versuchte Teilnahme liegt vor, wenn der objektive Tatbestand der Teilnahme nicht gegeben ist, der Vorsatz des Teilnehmers aber hierauf gerichtet ist. Die versuchte Beihilfe ist straflos. Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 StGB oder nach Sondervorschriften, z.B. §§ 111, 159 StGB.
b.Eine Teilnahme am Versuch liegt vor, wenn der objektive Tatbestand der Teilnahme derart gegeben ist, dass die Haupttat nur versucht, aber nicht vollendet ist. Sie ist strafbar, da auch der Versuch eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellt, jedenfalls wenn der Versuch der Haupttat strafbar ist und der Teilnehmer Vollendungswillen hatte, dh meist nicht beim sog. „agent provocateur“.
Überschießende Innentendenz
Unterlassungsdelikte
1.Echte Unterlassungsdelikte
Erläuterung

Delikte, bei denen eine Unterlassung unmittelbar tatbestandsmäßig ist, dh die Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen strafbar ist, werden in einem eigenen Straftatbestand umschrieben. Beispiele: §§ 323c, 138 StGB; vgl. aber auch § 266 StGB (auch hier ist eine Schädigung durch Unterlassen möglich). Das echte Unterlassungsdelikt setzt keine Garantenstellung voraus! Die Handlungspflicht wird bereits durch das Gesetz begründet.

2.Unechte Unterlassungsdelikte
Erläuterung

Ergänzung von Begehungstatbeständen um eine Unterlassungsvariante durch § 13 StGB. Danach ist strafbar, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, wenn das Unterlassen der Verwirklichung durch ein Tun entspricht. Damit setzen unrechte anders als echte Unterlassungsdelikte eine Garantenstellung voraus. Beispiele: Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 13 StGB; Betrug durch Unterlassen, §§ 263, 13 StGB.

Verhaltensgebundene Delikte
Erläuterung

Delikten, die eine bestimmte Handlungsmodalität voraussetzen, z.B. §§ 211 Abs. 2 2. Gruppe, 240, 263 StGB

Versuch
Erläuterung

Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung kann erheblich sein, da bei einem Versuch ein strafbefreiender Rücktritt möglich ist, § 24 StGB. Bei Vollendung nur ausnahmsweise tätige Reue möglich, z.B. § 320 Abs. 1 i.V.m. § 316c Abs. 1 StGB. Außerdem bei Versuch fakultative Strafmilderung, § 23 Abs. 2 StGB. Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei Unternehmensdelikten irrelevant, da hier gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch bereits die Vollendung ist (es also so etwas wie einen Versuch nicht gibt). Beispiele: § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 81, 83a StGB.

1.Strafgrund
a.Betätigte rechtsfeindliche Gesinnung des Täters
b.Rechtserschütternder Eindruck, den das Verhalten des Täters nach außen macht und der dazu geeignet ist, das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu beeinträchtigen und den Rechtsfrieden zu gefährden
2.Untauglicher Versuch
Erläuterung

Täter stellt sich einen hypothetisch schlüssigen Sachverhalt vor, objektiv sind die eingesetzten Mittel aber untauglich.

3.Stufen der Willensverwirklichung eines Vorsatzdelikts
a.Entschlussstadium
Erläuterung

Zeitpunkt zu dem der Täter den üblicherweise nach außen nicht erkennbaren Entschluss fasst, eine bestimmte Straftat begehen zu wollen; grds. straflos; ausnahmsweise strafbar nach § 30 Abs. 2 StGB (hier aber doch nach außen erkennbar!)

b.Vorbereitungsstadium
Erläuterung

Zeitpunkt zu dem der Täter nach außen erkennbare Handlungen vornimmt, die der Vorbereitung einer Straftat dienen, ohne dass jedoch eine Rechtsgutsgefährdung unmittelbar bevorsteht; grds. straflos; ausnahmsweise strafbar nach § 30 Abs. 2 StGB und besonderen Vorschriften des BT, z.B. §§ 83, 149, 234a Abs. 2 StGB

c.Versuch
Erläuterung

Stets strafbar im Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Unternehmensdelikte), ansonsten strafbar nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 StGB

d.Vollendung
Erläuterung

Formelle Verwirklichung des Tatbestandes (= sämtliche Tatbestandsmerkmale sind erfüllt), daher stets strafbar. Maßgebend ist allein die jeweilige Tatbestandsformulierung. Auch abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte sind mit Tatbestandserfüllung vollendet. Möglich sind noch Teilnahme, Qualifikation, Tateinheit; bereits möglich ist die Begünstigung (§ 257 StGB), wichtig ist die Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung. Nach Vollendung ist kein Rücktritt nach § 24 StGB mehr möglich (sondern nur noch, sofern gesetzlich besonders angeordnet: tätige Reue).

e.Beendigung
Erläuterung

Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgutsverletzung auch materiell abgeschlossen ist. Dies ist idR bei Zweckerreichung der Fall, wenn also bildlich gesprochen „die Beute gesichert ist“. Unklar ist, ob es auf eine objektive Anschauung eines verständigen Dritten oder auf die Auffassung des Täters ankommt. Zwischen Vollendung und Beendigung sind sowohl Beihilfe als auch Begünstigung möglich; nach der Beendigung nur noch Begünstigung. Vollendung und Beendigung erlangen ferner für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl Bedeutung. Wendet der Täter vor Vollendung Gewalt an, um den fremden Gewahrsam zu brechen und neuen zu begründen, so kommt Raub in Betracht. Räuberischer Diebstahl liegt dagegen idR vor, bei Gewaltanwendung nach vollendeter aber noch vor beendeter Wegnahme. Umstritten ist, ob nach Beendigung noch eine Qualifikation möglich ist. Auch für die Strafbarkeit von V-Leuten und verdeckten Ermittlern ist die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung von Bedeutung. Wichtig ist die Beendigung auch für den Beginn der Verjährung, § 78a StGB

4.Versuchte Teilnahme
Erläuterung

Ein Teilnahmeversuch liegt vor, wenn die Haupttat weder in das Stadium des Versuchs noch in das der Vollendung gelangt ist.

a.Versuch der Anstiftung, § 30 Abs. 1 StGB (Haupttat ist Verbrechen iSd § 12 StGB)
b.Versuch der Beihilfe: grds. straffrei.
5.Untauglicher Versuch
Erläuterung

Versuch, der unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorstellungen des Täters entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes führen konnte. Die Untauglichkeit kann sich sowohl auf das Tatobjekt (Täter hält Hund für einen Menschen) als auch auf das Tatsubjekt (Täter hält sich irrig für einen Amtsträger) oder das Tatmittel (Täter denkt, er hätte noch eine Kugel im Lauf) beziehen. Der untaugliche Versuch ist strafbar, arg. § 22 StGB „nach seinen Vorstellungen“; § 23 Abs. 3 StGB. Der untaugliche Versuch, der nicht vom Wahndelikt abgegrenzt werden muss, bedarf eigentlich im Gutachten keiner besonderen Erwähnung. So ist beim untauglichen Versuch wie bei jedem Versuch die Tätervorstellung maßgeblich. Dennoch kann die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs bei der Vorprüfung aus dem Argument des § 23 Abs. 3 StGB gewonnen werden und entweder zusätzlich beim Tatentschluss oder beim oder nach dem unmittelbaren Ansetzen Erwähnung finden.

6.Versuch der Erfolgsqualifikation
Erläuterung

Die enthaltene Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) steht wegen § 11 Abs. 2 StGB dem Versuchsdelikt nicht entgegen. Grundtatbestand ist vollendet oder versucht, besondere Folge ist versucht. Bzgl. der besonderen Folge muss zumindest Eventualvorsatz vorliegen; Fahrlässigkeit genügt nicht, § 11 Abs. 2 StGB gilt insoweit nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Versuch des Grundtatbestandes für sich gesehen straflos ist.

7.Erfolgsqualifizierter Versuch
Erläuterung

Grundtatbestand versucht, schwere Folge (zumindest leichtfertig) eingetreten. Strafbarkeit ergibt sich aus §§ 18, 11 Abs. 2 StGB. Beispiel: A schlägt den B nieder, um ihn zu berauben. B hat jedoch keine Wertsachen dabei. B stirbt.

8.Wahndelikt
Erläuterung

Täter nimmt irrig an, ein bestimmtes Verhalten würde unter einen Straftatbestand fallen, der entweder nur in seiner Einbildung existiert oder aber zwar existiert, der Täter ihn aber infolge einer falschen rechtlichen Wertung in seinem Anwendungsbereich überdehnt. Wahndelikte sind nicht strafbar. Das ergibt sich aus dem Grundsatz „nullum crimen sine lege scripta“ (Art. 103 Abs. 2 GG). Wo kein Straftatbestand besteht, ist ein Versuch nicht möglich. Allein die rechtsfeindliche Gesinnung des Täters führt nicht zur Strafbarkeit. Beispiele:

a.Täter nimmt an, Ehebruch sei strafbar, dh Annahme eines gar nicht existierenden Tatbestandes, ("umgekehrter direkter Verbotsirrtum")
b.Täter glaubt, eine Sachbeschädigung begangen zu haben, weil er mit wasserlöslicher Farbe ein Graffiti auf eine Fensterscheibe gesprüht hat, dh Fehlvorstellung von den Grenzen eines existenten Straftatbestandes ("umgekehrter Subsumtionsirrtum")
c.Täter glaubt sich einer Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, weil er zur Verteidigung seines Eigentums Notwehr eingesetzt hat, dh Fehlvorstellung von den Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, ("umgekehrter indirekter Verbotsirrtum") (= "umgekehrter Erlaubnisirrtum")
9.Beendeter / unbeendeter Versuch
Definition
Beendeter Versuch

Täter hat nach seiner Vorstellung bereits alles zur Tatvollendung Erforderliche getan. Unbeendeter Versuch: Täter hat nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan.

Erläuterung

Beendeter Versuch: Täter hat nach seiner Vorstellung bereits alles zur Tatvollendung Erforderliche getan. Unbeendeter Versuch: Täter hat nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan.

Vorsatz
Erläuterung

Wille zur Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Umstände.

Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
Erläuterung

Straftatbestände, die Vorsatz bzgl. der Tathandlung (Vorsatzteil) und Fahrlässigkeit bzgl. einer durch die Handlung verursachten besonderen Folge (Fahrlässigkeitsteil) voraussetzen. Nach § 11 Abs. 2 StGB gelten diese Delikte als Vorsatzdelikte, mit der Folge, dass insbesondere Versuch und Teilnahme möglich sind.

1.Eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Kombination begründet die Strafbarkeit. Der Vorsatz ist in diesen Fällen für sich allein nicht strafbar. Beispiel: § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Definition
Eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination

Kombination begründet die Strafbarkeit. Der Vorsatz ist in diesen Fällen für sich allein nicht strafbar. Beispiel: § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB.

2.Uneigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Kombination erhöht die Strafbarkeit. In diesen Fällen ist auch der Vorsatzteil für sich allein bereits strafbar. Beispiel: § 251 BGB.
Definition
Uneigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination

Kombination erhöht die Strafbarkeit. In diesen Fällen ist auch der Vorsatzteil für sich allein bereits strafbar. Beispiel: § 251 BGB.

Wahndelikt
Erläuterung

Täter hält einen Sachverhalt, der objektiv nicht subsumierbar ist, infolge Überdehnung des Normbefehls irrig für tatbestandsmäßig; Abgrenzung zum (strafbaren) untauglichen Versuch: Hier stellt sich der Täter einen hypothetisch schlüssigen Sachverhalt vor.

Zäsurwirkung im Straßenverkehrsrecht
Erläuterung

Taten nach einem Unfall stehen zu den Taten davor in Tatmehrheit.

Zweifelssatz
Erläuterung

siehe in dubio pro reo

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