Definitionen
Strafrecht · Definitionen · 231 Prüfungspunkte
5 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 8 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (13)
§ 138 StGB
Katalog des Abs. 1 sechsmal geändert, Nr. 1 weggefallen
· geändert seit 2.4.2026
§ 5 StGB
Auslandstaten erweitert auf Täter mit Lebensgrundlage im Inland
· geändert seit 1.10.2023
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 20 StGB
Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt
Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021
§ 244 StPO
Legaldefinition des Beweisantrags neu; 'Verschleppungsabsicht' aus Abs. 3 gestrichen
Der 7-Punkte-Katalog des § 244 III 2 a.F. stimmt nicht mehr · geändert seit 13.12.2019
§ 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)
Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019
§ 113 StGB
Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei
Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017
§ 323c StGB
Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen
Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017
§ 177 StGB
Neufassung 'Nein heißt Nein': Anknüpfung an erkennbaren entgegenstehenden Willen
2014er-Schema (Gewalt/Drohung/schutzlose Lage) prüft nur noch eine Untervariante · geändert seit 10.11.2016
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
§ 267 StGB
Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'
Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015
§ 331 StGB
Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz
· geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Vorverlagerung der Strafbarkeit, wenn der Täter zwar zum Zeitpunkt der Straftatbegehung schuldunfähig war und deswegen nicht bestraft werden kann, er aber diese Schuldunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, um im schuldunfähigen Zustand die Tat begehen zu können oder diese Möglichkeit jedenfalls fahrlässig verkannte. Strafbarkeit wegen der Rauschtat (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt): Nach Bejahung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit ist die Schuld bei Schuldfähigkeit zur Zeit der Rauschtat gegeben und somit aus dem Delikt zu bestrafen. Ist der Täter zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig iSd § 20 StGB, so muss weiter geprüft werden. Strafbarkeit wegen der Rauschtat iVm den Grundsätzen der vorsätzlichen oder fahrlässigen actio libera in causa. Wenn die Voraussetzungen der a.l.i.c. nicht vorliegen so muss weiter geprüft werden. Strafbarkeit wegen des Rausches nach § 323a StGB als Auffangtatbestand. Prüfung:
Erläuterung
Keine Anwendung bei Tätigkeitsdelikten (vom BGH entschieden für §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG) und bei Fahrlässigkeitsdelikten (Grund: Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten kann i.d.R. bereits bei der Tatbestandsverwirklichung auf das vorangegangene Verhalten des noch schuldfähigen Täters abgestellt werden, welches ursächlich und vorhersehbar und vermeidbar sorgfaltswidrig hinsichtlich des späteren Erfolgs war).
Erläuterung
Vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung des § 20 StGB. Täter hat vor Eintritt des § 20 StGB trotz Vorhersehbarkeit nicht erkannt, dass er im Zustand des § 20 StGB eine bestimmte Tat begehen werde oder er vertraut darauf, er werde die für möglich gehaltene Tat nicht begehen. (Bestrafung nur wegen des Fahrlässigkeitsdeliktes).
Erläuterung
Sonderdelikte, d.h. es können regelmäßig nur Amtsträger Täter sein. Mittäterschaft (mit einem Nichtsamtsträger) und mittelbare Täterschaft nicht möglich. Teilnahme nach allgemeinen Kriterien schon. Unterscheide echte und unechte Amtsdelikte:
Erläuterung
Amtsträgereigenschaft begründet Strafbarkeit, für Teilnehmer gilt § 28 Abs. 1 StGB. Beispiele: §§ 331, 332, 343-345, 348 StGB; nicht jedoch §§ 353d, 356 StGB.
Erläuterung
Amtsträgereigenschaft ist qualifizierendes Merkmal, Für Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) gilt § 28 Abs. 2 StGB. Beispiele: § 201 Abs. 3; § 258a; 340 StGB.
Erläuterung
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer nach deutschem Recht
Erläuterung
Gesetzlich nicht geregelter Spezialfall der Unterschlagung, Amtsträger verwendet amtliche Gelder zur – sei es auch nur vorübergehenden – Deckung von Fehlbeträgen, ausreichend: Vornahme einer falschen oder die Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung.
Erläuterung
(= Bedingungstheorie) Theorie, wonach alle ursächlichen Bedingungen für einen tatbestandlichen Erfolg gleichwertig sind.
Definition
- Offenlassen einer Entscheidung in Zweifelsfragen
Wenn der Täter auch die enge Auslegung erfüllt! Wenn der Täter beide Merkmale erfüllt!
Erläuterung
Materielle Betrachtungsweise
Erläuterung
Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme. Schwächste Form der Beteiligung ist Beihilfe, Grund: Strafe des Gehilfen muss zwingend nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden
Erläuterung
Täter vor dem Teilnehmer prüfen. Jede Tat, an der mehrere Personen beteiligt sind, ist gesondert zu prüfen, wobei mit der tatnächsten Person zu beginnen ist. Erst wenn bei einem Beteiligten Täterschaft bejaht oder bei allen Täterschaft verneint wurde, darf bei den anderen versuchte Teilnahme geprüft werden. Bei jeder Person ist (zumindest gedanklich) zuerst Täterschaft zu prüfen. Die Täterschaft stets zu Beginn des objektiven Tatbestandes eines jeden Deliktes feststellen: „Wer (als Täter) ........“. Erst wenn die Täterschaft bzgl. ein und derselben Handlung verneint wurde, darf eine Teilnahme geprüft werden.
Erläuterung
Verlangen eines Prozessbeteiligten, Beweis zu erheben über bestimmte, die Schuld- oder Straffrage betreffende Tatsachenbehauptung (Beweisthema) durch Gebrauch eines bestimmten Beweismittels.
Erläuterung
Aufklärungsverlangen, dem entweder die Bezeichnung eines bestimmten Beweisthemas oder eines bestimmten Beweismittels fehlt. Entscheidung des Gerichts im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Förmliche Ablehnung nicht zwingend.
Erläuterung
Gemeinsames Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtum und eines Erlaubnisirrtum. Täter nimmt irrig die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an und verkennt zugleich dessen rechtliche Grenzen. Der Täter wird nach § 17 StGB behandelt. Grund: Der Täter, der neben einem Erlaubnistatbestandsirrtum auch einem Erlaubnisirrtum unterliegt darf nicht besser stehen als der Täter, der nur einem Erlaubnisirrtum unterliegt. Der Doppelirrtum wird im Rahmen der Schuld geprüft.
Erläuterung
"Tatbestandsausschließend", (= tatbestandliche Einwilligung), Zustimmung des Opfers schließt im Rahmen von Straftatbeständen, die eine Tathandlung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzen, bereits den objektiven Tatbestand aus. Voraussetzungen sind idR dem jeweiligen Straftatbestand durch Auslegung zu entnehmen.
Erläuterung
Erforderlich: bewusste innere Zustimmung, auch Billigung; nicht: bloßes passives Dulden. Nicht erforderlich: ausdrückliche oder konkludente Erklärung oder Kenntnis des Täters. Ausreichend, wenn Einverständnis zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich vorliegt. Ansonsten ist Zustimmung des Opfers eine Einwilligung, die bei Wirksamkeit die Rechtswidrigkeit ausschließt. Argument: Wortlaut des § 228 StGB (Modellbeispiel für die Einwilligung)
b Natürliche Willensfähigkeit
Zustimmende muss eigenen Willen haben können; auch bei Kindern und Geisteskranken möglich. Nicht erforderlich: besondere Einsichtsfähigkeit
c Freiwilligkeit des Einverständnisses
Nicht: durch Drohung oder Gewalt bewirktes Einverständnis. Täuschung oder sonstige Willensmängeln aber unschädlich. Ausnahme: Wenn „listiges“ Verhalten vorausgesetzt, ist auch ein durch Täuschung erschlichenes oder sonst irrtumsbedingtes Einverständnis unwirksam, z.B. § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Erläuterung
Delikt, bei dem der Täter die Tat selbst unmittelbar begehen muss, d.h. unmittelbare Täterschaft und eine Zurechnung über die Mittäterschaft sind ausgeschlossen.
Erläuterung
Rechtfertigungsgrund, rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beruht auf dem Grundsatz „volenti non fit inuria“, also auf dem Gedanken, dass derjenige keines strafrechtlichen Schutzes bedarf, der in die Beeinträchtigung seiner Güter einwilligt. Gesetzlich nicht normiert; wenn der Rechtsgutsträger mit der Beeinträchtigung einverstanden ist, dann ist zwar der gesetzliche Tatbestand verwirklicht, es entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit. Konsequenz: Glaubt der Täter irrtümlich an das Vorliegen einer Einwilligung, so handelt er dennoch rechtswidrig; es entfällt lediglich die Schuld.
Erläuterung
§ 35 StGB enthält anders als § 34 StGB eine abschließende Aufzählung der notstandsfähigen Rechtsgüter, eine abschließende Aufzählung der notstandshilfefähigen Personen und erfordert grundsätzlich keine Interessenabwägung. Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 1 StGB vor, so ist die Annahme eines Notstandes idR begründet, Ausnahme: § 35 Abs. 1 2 StGB. § 35 StGB hat bloß entschuldigende, keine rechtfertigende Wirkung, dh trotz entschuldigenden Notstands und Wegfall der Bestrafung des Täters ist eine Teilnahme an der vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat möglich. Auch Notwehr kann gegen eine Person geübt werden, die sich in einem entschuldigenden Notstand befindet (mit Einschränkungen im Rahmen der Gebotenheit). Darüber hinaus ergeben sich Unterschiede im Irrtumsbereich.
Erläuterung
Besondere Qualifikations- und Erfolgsdelikte bestehend aus Grunddelikt und Erfolgsqualifikation. Grunddelikt für sich allein bereits strafbar, meist als Vorsatzdelikt, z.T. auch als Fahrlässigkeitsdelikt, z.B. bei §§ 324, 320 StGB. Erfolgsqualifikation: Grunddelikt wird durch die Verursachung einer besonderen Folge qualifiziert. Bzgl. besonderer Folge grds. wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich, § 18 StGB. Ausnahmsweise, z.B. in § 251 StGB, wenigstens Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) als gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung. Bezeichnung auch als uneigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. Gegenteil: eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination, hier ist der Vorsatzteil des Tatbestandes für sich allein nicht selbstständig strafbar. Teilnahme: 1. § 11 Abs. 2 StGB: Behandlung wie eine Vorsatztat! 2. Teilnehmer muss hinsichtlich der schweren Folge selbst fahrlässig gehandelt haben. Strafmaß im Vergleich zum jeweiligen vorsätzlichen und fahrlässigen Delikt höher. Grund: Spezifische Folge wird unmittelbar durch das Grunddelikt verursacht, sog. Unmittelbarkeitszusammenhang. Gerade die Gefährlichkeit des Grunddelikts und nicht ein anderes Gefahrmoments muss Ursache der besonderen Folge sein.
Erläuterung
Begrifflicher Ausschluss; bei unklarer Beweislage gilt: Kommt neben Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch sorgfaltsgemäßes Handeln in Betracht, so ist der Täter in dubio freizusprechen. Steht hingegen fest, dass im Fall fehlenden Vorsatzes Fahrlässigkeit vorgelegen hätte, so gilt: Vorsatz und Fahrlässigkeit stehen in einem normativen Stufenverhältnis, auf das der in-dubio-Grundsatz (analog) anzuwenden ist, dh Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.
Definition
- Vorsätzliche Beteiligung am fahrlässigen Delikt eines anderen
Eine vorsätzliche Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB am Fahrlässigkeitsdelikt ist nur als mittelbare Täterschaft möglich.
Erläuterung
Aus der Garantenstellung folgende Pflicht zum Tätigwerden zur Erfolgsabwendung. Sie gehört (anders als die Garantenstellung) zur Rechtswidrigkeit. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Garantenpflicht beziehen. Der Irrtum über die Garantenpflicht ist ein „Gebotsirrtum“ und wird wie ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Garantenpflichten sind besondere Rechtspflichten, dh aus der tatbestandsmäßigen Situation eines echten Unterlassungsdelikts, insbesondere §§ 138, 323c StGB, lässt sich keine Garantenpflicht herleiten, da dort allgemeine Rechtspflichten geregelt sind, die jedermann treffen.
Erläuterung
Besonderes Rechtsverhältnis, die eine gegenüber einem Dritten gesteigerte Verantwortlichkeit für das gefährdete Rechtsgut begründet. Üblicherweise folgt aus einer Garantenstellung auch eine Garantenpflicht. Diese kann lediglich in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände einmal ausscheiden. Umstände, die die Garantenstellung begründen, sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich daher auf die Garantenstellung beziehen. Unkenntnis von Umständen, die die Garantenstellung begründen, schließt den Vorsatz aus, Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Garantenstellung ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB. Argument: Garantenpflicht ist eine persönliche, ein Vertrauen auf der Opferseite auslösende Pflichtenstellung. Strukturelle Gleichheit mit Amtsträgereigenschaft bzw. Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB.
Argument
- Garantenpflicht ist eine persönliche, ein Vertrauen auf der Opferseite auslösende Pflichtenstellung. Strukturelle Gleichheit mit Amtsträgereigenschaft bzw. Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB.
Erläuterung
konkrete Gefährdung
Situation, in der nach den konkreten Umständen die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung derart gesteigert ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht.
Erläuterung
Schriftliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft des Beschuldigten, § 114 Abs. 1 StPO. Abgrenzung:
Erläuterung
Der StA gegen rechtskräftig Verurteilte, die ihre Strafe nicht antreten oder flüchtig sind.
Erläuterung
Des Gerichts gegen rechtskräftig Verurteilte, deren Strafaussetzung zur Bewährung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit widerrufen werden wird, § 453c StPO.
Erläuterung
Willensgetragenes menschliches konkretes Verhalten mit Außenwirkung. Tun oder Unterlassen. Nicht: Gesinnung oder bloße Absicht. Keine Handlung: vis absoluta, Reflex, Verhalten im Tiefschlaf, unter Narkose oder Hypnose. Noch Handlung: vis compulsiva, Affekttat, Spontanreaktion, automatisierte Verhaltensweise.
Erläuterung
Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bedarf es aufgrund der hohen Hemmschwelle, die üblicherweise bei Tötungsdelikten besteht, einer sorgfältigen Prüfung, ob aus der objektiven Lebensgefährlichkeit der Tathandlung auch auf eine Billigung des Erfolges geschlossen werden kann. Im Rahmen von Unterlassungsdelikten (Unterlassung der Rettung von Verletzten in Garantenstellung insbesondere nach Verkehrsunfällen) gilt die Hemmschwellentheorie nicht.
Erläuterung
(lat.) Im Zweifel für den Angeklagten; materieller Rechtssatz (daher in Revision: Sachrüge, vgl. § 352 StPO), (= Zweifelssatz) (abgeleitet aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie § 261 StPO); danach Verurteilung nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten Sachverhaltes; aus nur möglichen, im Zweifel gebliebenen Umständen darf nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden. Verletzung liegt nicht vor, wenn Richter hätte zweifeln müssen, sondern nur, wenn Richter verurteilte, obwohl er zweifelte. Bleiben für den Richter ernsthafte Zweifel, so muss er die für den Angeklagten jeweils günstigere Konstellation annehmen, d.h. ihn im Zweifel freisprechen.
Erläuterung
§§ 3 ff. StGB; Regeln die Fälle, in denen deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt:
Definition
- Schutzprinzip, §§ 5, 7 Abs. 1 StGB
Taten gegen inländische Rechtsgüter
Definition
- Weltrechtsprinzip, § 6 StGB
Taten gegen international geschützte Rechtsgüter
Definition
- Achtung
Auslegung der deutschen Strafnorm kann ergeben, dass die Tat nur bei Angriff auf inländische Rechtsgüter geahndet werden soll, z.B. Bestechung von Beamten im Ausland ist kein § 334 Abs. 1 StGB.
Erläuterung
Täter hofft den Erfolg durch Einsatz übernatürlicher oder nicht beherrschbarer Mittel zu erreichen.
Erläuterung
Auseinanderfallen von Tätervorstellung und Wirklichkeit.
Definition
- Wirklichkeit enthält eine strafbare Handlung (mögliche Folge
Straflosigkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 StGB)
Erläuterung
Wirklichkeit enthält eine strafbare Handlung (mögliche Folge: Straflosigkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 StGB)
Erläuterung
Tätervorstellung enthält eine strafbare Handlung (mögliche Folge: untauglicher Versuch, Wahndelikt).
Erläuterung
Alle Merkmale eines Tatbestandes müssen zum Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Handlung vorliegen. Muss stets beachtet werden.
Erläuterung
Höchstes strafrechtlich geschütztes Gut. Einwilligung in Fremdverletzung oder -gefährdung nicht möglich, Argument: Umkehrschluss aus § 216 StGB ("Grundsatz des absoluten Lebensschutzes").
Argument
- UmkehrschlussUmkehrschluss aus § 216 StGB ("Grundsatz des absoluten Lebensschutzes").
Erläuterung
Vom Beginn der Geburt („Menschqualität“), dh Einsetzen der die Fruchtausstoßung einleitenden Eröffnungswehen oder bei einem Kaiserschnitt mit dem Beginn des ärztlichen Eingriffs bis zum Hirntod. Ende des menschlichen Lebens insb. relevant für Organtransplantation; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Transplantationsgesetz.
Erläuterung
Vom Abschluss der Nidation, dh Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter, § 218 Abs. 1 2 StGB bis zum Beginn der Geburt.
Erläuterung
Wie §§ 211 ff. StGB
Erläuterung
Wie §§ 211 ff. StGB
Erläuterung
Moment, in dem sich tatbestandliche Handlung schädigend auf den Betroffenen auszuwirken beginnt, Kodifikation dieses Rechtsgedankens in § 218 Abs. 1 2 StGB. Differenzierung wichtig bei fahrlässigen Handlungen, da § 218 ff. StGB Vorsatzdelikte sind.
Erläuterung
Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mindestens zwei Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens (sog. arbeitsteilige Vorgehensweise) auf der Grundlage eine gemeinsamen Tatplanes. Wesen der Mittäterschaft besteht darin, dass die jeweiligen Tatbeiträge ebenso wie die jeweils erzielten Tatfolgen jedem einzelnen Mittäter als eigene Tat über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, wenn sie von einem gemeinsamen Tatplan gedeckt wurden. Zurechenbar sind jedoch nur objektive Tatbeiträge, niemals subjektive Elemente wie z.B. ein fremder Vorsatz, eine fremde Absicht oder eine täterschaftsbegründende Sonderstellung (z.B. Amtsträgereigenschaft).
Definition
- Scheinmittäter
Person, die eine eigene Mittäterschaft vortäuscht.
Definition
- Vermeintlicher Mittäter
Mittäter, der nicht wirklich, sondern nur in der Vorstellung des anderen (Mit-)täters existiert.
Erläuterung
Bei den Mordmerkmalen muss in Bezug auf § 28 StGB wie folgt unterschieden werden:
Erläuterung
Zustand, bei dem im Rahmen der Prüfung der subjektiven Mordmerkmale verschiedene, möglicherweise zusammenwirkende Motive des Täters in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der leitende, die Tat prägende Handlungsantrieb für sich betrachtet die Voraussetzungen eines Mordmerkmals erfüllt. Entscheidend ist das Motiv, durch welches der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat.
Erläuterung
Beteiligungskonstellation, bei der mehrere Personen unabhängig voneinander den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. Die Nebentäterschaft hat keinen dogmatischen Eigenwert. Sie soll lediglich verdeutlichen, dass isolierte Taten vorliegen und es an einer Beteiligung fehlt. Jeder Nebentäter ist Alleintäter; er hat wie ein Alleintäter nur für seinen eigenen Tatanteil einzustehen. Praktische Bedeutung hat die Nebentäterschaft insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten, wo sie die nach h.M. strukturell nicht mögliche Mittäterschaft ersetzt, aber auch bei Vorsatztaten. Beispiel: Ausnutzung eines fremden Tatentschlusses für eigene Zwecke.
Erläuterung
Situation, bei der eine Gefahr für ein Rechtsgut (sog. Erhaltungsgut) auf Kosten eines fremden Rechtsguts (sog. Eingriffsgut) beseitigt wird.
Definition
- Rechtfertigender Notstand
Rechtswidrigkeit einer Tat entfällt
Definition
- Entschuldigender Notstand
Schuld des Täters entfällt
Erläuterung
§ 32 StGB, § 227 BGB; Spezialtatbestand für die Reaktion auf rechtswidrige Angriffe durch andere. Doppelte Begründung des Rechts: Zum einen muss der Einzelne in der Lage sein, seine Rechtsgüter gegen Angriffe zu schützen (=individualrechtliche Begründung); zum anderen wird dadurch auch die gesamte Rechtsordnung geschützt. Notwehrrecht erlaubt daher auch sehr intensive Eingriffe; Anwendungsfeld: Verteidigung gegenüber Übergriffen anderer Menschen. Wegen der Prinzipien des Rechtsgüterschutzes und der Rechtsbewährung („das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“) spielt das in § 34 StGB enthaltene Güterabwägungsprinzip zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut grundsätzlich keine Rolle. Ausnahmen im Bereich der "Gebotenheit der Notwehr" jedoch möglich. Notwehr ist nur gegen Rechtsgüter des Angreifers zulässig. Rechtsgüter von Außenstehenden dürfen nicht beeinträchtigt werden. § 32 StGB enthält sowohl das Notwehrrecht (Verteidigung eigener Rechtsgüter) als auch das Nothilferecht (Verteidigung von Rechtsgütern Dritter). Beispiel: A ist im Begriff, das Fenster der Hauses des B einzuwerfen. B kann sein Eigentum gerade noch durch einen gezielten Faustschlag verteidigen. Der Tatbestand des § 223 StGB ist erfüllt; B ist aber gem. § 32 StGB gerechtfertigt.
Erläuterung
Tatbestand, der so weit gefasst ist, dass er ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Es handelt sich meist um Delikte mit dem Korrektiv der Verwerflichkeit, §§ 240, 253 StGB. Die Verwerflichkeit ist eine Rechtswidrigkeitsregel. In der Klausur zunächst prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund eingreift, denn wenn dies zu bejahen ist, dann handelt der Täter in jedem Fall gerechtfertigt. Falls nicht, muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden.
Erläuterung
Konstellation, in der bei zwei aufeinanderfolgenden Sachverhalten der zeitlich spätere sicher feststeht, der frühere Sachverhalt jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Folge: Verurteilung wegen des festgestellten späteren Deliktes. Beispiel: Täter hat eine gestohlene Uhr weiterverkauft, er hat die Uhr aber möglicherweise selbst gestohlen.
Erläuterung
Konstellation, in der bei zwei aufeinanderfolgenden Sachverhalten der zeitlich frühere sicher feststeht, der spätere Sachverhalt jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Folge: Verurteilung wegen des feststehenden früheren Deliktes. Beispiel: Täter hat mit anderen ein Verbrechen verabredet, es kann nicht festgestellt werden, ob er es später auch begangen hat.
Erläuterung
Besondere Form der Gesetzeskonkurrenz. Ein Strafgesetz, das den Täter privilegieren soll, weist alle Merkmale einer anderen (allgemeineren) Strafvorschrift auf, enthält darüber hinaus jedoch noch mindestens ein Merkmal, das den Sachverhalt unter einem speziellen Gesichtspunkt erfasst. In diesem Fall ist der Rückgriff auf den allgemeineren Tatbestand ausgeschlossen, da sonst die Privilegierung beseitigt würde. Beispiele: § 216 StGB im Verhältnis zu §§ 211, 212 StGB sowie § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB im Verhältnis zu § 240 StGB.
Erläuterung
§ 264 StPO, einheitlicher geschichtlicher Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte ein Delikt verwirklicht haben soll. Einheitlich: Aufspaltung in mehrere Teile wäre nach Auffassung eines objektiven Dritten unnatürlich, das erfordert engen zeitlichen, sächlichen und räumlichen Zusammenhang.
Erläuterung
Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt.
Erläuterung
Da der Gesetzgeber sozialschädliches und strafwürdiges Verhalten in den gesetzlichen Tatbeständen umschrieben hat, stellt die Erfüllung dieses Tatbestandes idR bereits begangenes Unrecht dar. Der Tatbestand indiziert also die Rechtswidrigkeit (Ausnahme „offene Tatbestände“). Diese scheidet nur aus, wenn im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, dh das grundsätzlich rechtswidrige Handeln im Einzelfall gerechtfertigt ist. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit bilden zusammen das Unrecht der Tat. Davon zu trennen ist die Schuldebene, die zwar zur Annahme einer Strafbarkeit erforderlich ist, das Unrecht der Tat aber nicht mehr betrifft. Es existiert kein abgeschlossener Katalog von Rechtfertigungsgründen. Rechtfertigungsgründe können nicht nur aus dem Strafrecht, sondern darüber hinaus auch dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht entstammen ("Einheit der Rechtsordnung"). Rechtfertigungsgründe sind grds. nebeneinander anwendbar. Str. aber bei § 34 StGB.
Erläuterung
Eintritt der Vollendung der Tat trotz Verhinderungsbemühungen des Täters. Da die Deliktsvollendung durch ein Handeln des Täters verursacht wurde, sind misslungene Rücktrittsbemühungen unbeachtlich = der Täter bleibt strafbar (einzige Ausnahme: § 24 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StGB). Abzugrenzen ist dies vom Erfolgseintritt trotz Tataufgabe, dh beim unbeendeten Versuch nimmt der Täter irrig an, er habe noch nicht alles zur Vollendung Erforderliche getan. Ist der eingetretene Erfolg dem Täter objektiv nicht zurechenbar, z.B. weil das Opfer die ansonsten erfolgreichen Verhinderungsbemühungen des Täters vereitelt, liegt strafloser Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vor.
Erläuterung
Täter verhindert den Erfolgseintritt beim beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf riskante, aber erfolgreiche Weise.
Erläuterung
Rücktritt als persönlicher Strafaufhebungsgrund jenseits von Unrecht und Schuld; Ratio: Der Täter soll mit dem Rücktrittsprivileg zur Umkehr gebracht werden; ihm soll eine „goldene Brücke“ gebaut werden, um die Vollendung der Tat (noch) zu verhindern. Argument: Ein Rücktritt „lohnt“ sich für den Täter sonst nicht, da er auf jeden Fall eine Straftat begangen hat. Mittelbar wird damit auch das Opfer begünstigt. Dagegen spricht, dass der Täter zumeist solche Überlegungen zur Tatzeit nicht anstellen wird.
Argument
- Ein Rücktritt „lohnt“ sich für den Täter sonst nicht, da er auf jeden Fall eine Straftat begangen hat. Mittelbar wird damit auch das Opfer begünstigt. Dagegen spricht, dass der Täter zumeist solche Überlegungen zur Tatzeit nicht anstellen wird.
Erläuterung
Rücktritt als persönlicher Strafaufhebungsgrund jenseits von Unrecht und Schuld; Ratio: Der Rücktritt soll prämiert werden, es liegt eine „honorierfähige Umkehrleistung“ vor. Argument: Dem Täter soll ein Anreiz gegeben werden, den Rechtsfrieden wieder herzustellen.
Argument
- Dem Täter soll ein Anreiz gegeben werden, den Rechtsfrieden wieder herzustellen.
Erläuterung
Rücktritt als Entschuldigungsgrund; Ratio: Die Schwelle der Strafbarkeit soll vermindert werden, da bei einem freiwilligen Rücktritt weder spezialpräventive (verbrecherischer Wille ist nicht so stark) noch generalpräventive (keine große Erschütterung des Rechtsfriedens) Gründe eine Bestrafung erfordern.
Erläuterung
Im Gegensatz zum "Unrecht" versteht man unter der Schuld die persönliche Vorwerfbarkeit. Hier steht der individuelle Täter – und nicht, wie beim Unrecht, die Tat – im Mittelpunkt der Betrachtung. Dabei geht das Menschenbild unseres Grundgesetzes grundsätzliche von der Willensfreiheit eines jeden Menschen aus (Indeterminismus). Jeder Mensch könne frei wählen, ob er sich für das Recht oder für das Unrecht entscheidet. Gegenstand des Schuldvorwurfes ist dabei immer die konkrete Tat, die durch den Gesinnungsunwert gekennzeichnet ist. Eine lediglich rechtsfeindliche Gesinnung, die sich nicht in einer konkreten Tat widerspiegelt, ist straflos.
Definition
- Kurz
StA; selbstständige Justizbehörde, Strafverfolgung, Organ der Rechtspflege.
Erläuterung
Kurz: StA; selbstständige Justizbehörde, Strafverfolgung, Organ der Rechtspflege.
Erläuterung
Kann als tatbestandsmäßige Tötungshandlung nur relevant werden, wenn sie nicht bloß Teilnahme an einer Selbsttötung ist und objektiv oder nach der Tätervorstellung eine Lebensverkürzung verursacht. Unterscheide:
Erläuterung
Zielt auf Lebensverkürzung ab, strafbare Tötung; § 34 StGB greift idR nicht ein. Beispiel: Verabreichung einer Todesspritze. Argument: absoluter strafrechtlicher Lebensschutz, Umkehrschluss aus § 216 StGB; Einwilligung nicht möglich.
Argument
- Umkehrschlussabsoluter strafrechtlicher Lebensschutz, Umkehrschluss aus § 216 StGB; Einwilligung nicht möglich.
Erläuterung
idR Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen, wonach der Sterbevorgang beschleunigt wird, erforderlich für strafrechtliche Tötung: Garantenstellung. Grds. erlaubt, wenn
Erläuterung
Verabreichung von schmerzlindernden Mitteln im Rahmen der ärztlich gebotenen Schmerzbekämpfung an todkranke Patienten, die als nicht vermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen. Grundsätzlich straflos. Dogmatische Herleitung str.: entweder keine Tötungshandlung mangels objektiver Zurechnung (Schutzzweck der Norm) oder Rechtfertigung gem. § 34 StGB.
Erläuterung
Staatlich geordnetes Verfahren, Entscheidung über Vorliegen einer Straftat und ggf. Festsetzung einer strafrechtlichen Sanktion, Ziele:
Definition
- Bei Kollision
Einzelfallabwägung, sofern keine gesetzgeberische Normierung den Konflikt löst, z.B. bestimmt das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO den Vorrang eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit
Erläuterung
Erläuterung
Mittäterschaft bedeutet (haftungsausdehnende!) Zurechnung fremden Handelns als eigenes. Daraus folgt:
Erläuterung
Teilnehmer verursacht (oder fördert) durch das Hervorrufen des Tatvorsatzes des Haupttäters (oder durch andere Unterstützungshandlungen) die rechtswidrige Haupttat eines anderen verursacht. Der Teilnehmer greift das geschützte Rechtsgut durch seine Einwirkung auf den Täter mittelbar an = Schwerpunkt liegt beim Erfolgsunwert. Kritik: Teilnehmer muss durch die Tat auch eigenes Unrecht verwirklichen, er muss selbst das verletzte Rechtsgut angreifen können. Sonst ließe sich die Straflosigkeit des agent provocateurs, der lediglich den Versuch der Haupttat erstrebt, ebenso wenig erklären wie Fälle der notwendigen Teilnahme.
Erläuterung
Der Teilnehmer nimmt durch die Tat einen selbstständigen Rechtsgutsangriff vor und verwirklicht daher eigenes Unrecht. Denn auch der Teilnehmer verstößt durch sein Verhalten gegen das Verbot, andere Rechtsgüter zu gefährden = Schwerpunkt liegt beim Handlungsunwert. Kritik: Hiergegen spricht, dass die Teilnahme von der Strafbarkeit der Haupttat abhängig sein muss, da sonst auch eine Teilnahme an einer (straflosen) Selbsttötung strafbar, die Teilnahme an einem fremden Sonderdelikt hingegen straflos sein müsste, wenn der Teilnehmer die besondere Subjektstellung nicht innehat.
Erläuterung
Der Teilnehmer solidarisiert sich mit dem Täter und gibt daher für die Rechtsgemeinschaft ein unerträgliches Beispiel. Allein schon dadurch verwirklicht er einen besonderen Handlungsunwert. Kritik: Dann müsste aber auch die versuchte Anstiftung und die versuchte Beihilfe in vollem Umfange strafbar sein, da ja auch sie eine Solidarisierung mit dem Täter zumindest erstreben.
Erläuterung
Der Teilnehmer verursacht (oder fördert) zum einen durch das Hervorrufen des Tatvorsatzes des Haupttäters (oder durch andere Unterstützungshandlungen) die rechtswidrige Haupttat eines anderen und greift zum anderen auch das Rechtsgut selbst an = Kombination von Handlungs- und Erfolgsunwert. Kritik: Müssen beide Erfordernisse kumulativ vorliegen, so gelten die Einwände gegen eine zu weitgehende Straflosigkeit des Teilnehmers bei der eben genannten selbstständigen Teilnahmetheorie entsprechend.
Erläuterung
Teilnahme an einem Delikt eines anderen, welches tatbestandlich so gefasst ist, dass seine Verwirklichung bereits eine Mitwirkung mehrerer Personen voraussetzt.
Definition
- Sonstige Fälle
Einverständliches Zusammenwirken mehrerer Täter: hier gelten keine Besonderheiten (vgl. § 173 StGB)
Erläuterung
Delikte, bei denen eine Unterlassung unmittelbar tatbestandsmäßig ist, dh die Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen strafbar ist, werden in einem eigenen Straftatbestand umschrieben. Beispiele: §§ 323c, 138 StGB; vgl. aber auch § 266 StGB (auch hier ist eine Schädigung durch Unterlassen möglich). Das echte Unterlassungsdelikt setzt keine Garantenstellung voraus! Die Handlungspflicht wird bereits durch das Gesetz begründet.
Erläuterung
Ergänzung von Begehungstatbeständen um eine Unterlassungsvariante durch § 13 StGB. Danach ist strafbar, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, wenn das Unterlassen der Verwirklichung durch ein Tun entspricht. Damit setzen unrechte anders als echte Unterlassungsdelikte eine Garantenstellung voraus. Beispiele: Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 13 StGB; Betrug durch Unterlassen, §§ 263, 13 StGB.
Erläuterung
Delikten, die eine bestimmte Handlungsmodalität voraussetzen, z.B. §§ 211 Abs. 2 2. Gruppe, 240, 263 StGB
Erläuterung
Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung kann erheblich sein, da bei einem Versuch ein strafbefreiender Rücktritt möglich ist, § 24 StGB. Bei Vollendung nur ausnahmsweise tätige Reue möglich, z.B. § 320 Abs. 1 i.V.m. § 316c Abs. 1 StGB. Außerdem bei Versuch fakultative Strafmilderung, § 23 Abs. 2 StGB. Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei Unternehmensdelikten irrelevant, da hier gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch bereits die Vollendung ist (es also so etwas wie einen Versuch nicht gibt). Beispiele: § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 81, 83a StGB.
Erläuterung
Täter stellt sich einen hypothetisch schlüssigen Sachverhalt vor, objektiv sind die eingesetzten Mittel aber untauglich.
Erläuterung
Zeitpunkt zu dem der Täter den üblicherweise nach außen nicht erkennbaren Entschluss fasst, eine bestimmte Straftat begehen zu wollen; grds. straflos; ausnahmsweise strafbar nach § 30 Abs. 2 StGB (hier aber doch nach außen erkennbar!)
Erläuterung
Zeitpunkt zu dem der Täter nach außen erkennbare Handlungen vornimmt, die der Vorbereitung einer Straftat dienen, ohne dass jedoch eine Rechtsgutsgefährdung unmittelbar bevorsteht; grds. straflos; ausnahmsweise strafbar nach § 30 Abs. 2 StGB und besonderen Vorschriften des BT, z.B. §§ 83, 149, 234a Abs. 2 StGB
Erläuterung
Stets strafbar im Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Unternehmensdelikte), ansonsten strafbar nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 StGB
Erläuterung
Formelle Verwirklichung des Tatbestandes (= sämtliche Tatbestandsmerkmale sind erfüllt), daher stets strafbar. Maßgebend ist allein die jeweilige Tatbestandsformulierung. Auch abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte sind mit Tatbestandserfüllung vollendet. Möglich sind noch Teilnahme, Qualifikation, Tateinheit; bereits möglich ist die Begünstigung (§ 257 StGB), wichtig ist die Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung. Nach Vollendung ist kein Rücktritt nach § 24 StGB mehr möglich (sondern nur noch, sofern gesetzlich besonders angeordnet: tätige Reue).
Erläuterung
Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgutsverletzung auch materiell abgeschlossen ist. Dies ist idR bei Zweckerreichung der Fall, wenn also bildlich gesprochen „die Beute gesichert ist“. Unklar ist, ob es auf eine objektive Anschauung eines verständigen Dritten oder auf die Auffassung des Täters ankommt. Zwischen Vollendung und Beendigung sind sowohl Beihilfe als auch Begünstigung möglich; nach der Beendigung nur noch Begünstigung. Vollendung und Beendigung erlangen ferner für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl Bedeutung. Wendet der Täter vor Vollendung Gewalt an, um den fremden Gewahrsam zu brechen und neuen zu begründen, so kommt Raub in Betracht. Räuberischer Diebstahl liegt dagegen idR vor, bei Gewaltanwendung nach vollendeter aber noch vor beendeter Wegnahme. Umstritten ist, ob nach Beendigung noch eine Qualifikation möglich ist. Auch für die Strafbarkeit von V-Leuten und verdeckten Ermittlern ist die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung von Bedeutung. Wichtig ist die Beendigung auch für den Beginn der Verjährung, § 78a StGB
Erläuterung
Ein Teilnahmeversuch liegt vor, wenn die Haupttat weder in das Stadium des Versuchs noch in das der Vollendung gelangt ist.
Erläuterung
Versuch, der unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorstellungen des Täters entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes führen konnte. Die Untauglichkeit kann sich sowohl auf das Tatobjekt (Täter hält Hund für einen Menschen) als auch auf das Tatsubjekt (Täter hält sich irrig für einen Amtsträger) oder das Tatmittel (Täter denkt, er hätte noch eine Kugel im Lauf) beziehen. Der untaugliche Versuch ist strafbar, arg. § 22 StGB „nach seinen Vorstellungen“; § 23 Abs. 3 StGB. Der untaugliche Versuch, der nicht vom Wahndelikt abgegrenzt werden muss, bedarf eigentlich im Gutachten keiner besonderen Erwähnung. So ist beim untauglichen Versuch wie bei jedem Versuch die Tätervorstellung maßgeblich. Dennoch kann die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs bei der Vorprüfung aus dem Argument des § 23 Abs. 3 StGB gewonnen werden und entweder zusätzlich beim Tatentschluss oder beim oder nach dem unmittelbaren Ansetzen Erwähnung finden.
Erläuterung
Die enthaltene Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) steht wegen § 11 Abs. 2 StGB dem Versuchsdelikt nicht entgegen. Grundtatbestand ist vollendet oder versucht, besondere Folge ist versucht. Bzgl. der besonderen Folge muss zumindest Eventualvorsatz vorliegen; Fahrlässigkeit genügt nicht, § 11 Abs. 2 StGB gilt insoweit nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Versuch des Grundtatbestandes für sich gesehen straflos ist.
Erläuterung
Grundtatbestand versucht, schwere Folge (zumindest leichtfertig) eingetreten. Strafbarkeit ergibt sich aus §§ 18, 11 Abs. 2 StGB. Beispiel: A schlägt den B nieder, um ihn zu berauben. B hat jedoch keine Wertsachen dabei. B stirbt.
Erläuterung
Täter nimmt irrig an, ein bestimmtes Verhalten würde unter einen Straftatbestand fallen, der entweder nur in seiner Einbildung existiert oder aber zwar existiert, der Täter ihn aber infolge einer falschen rechtlichen Wertung in seinem Anwendungsbereich überdehnt. Wahndelikte sind nicht strafbar. Das ergibt sich aus dem Grundsatz „nullum crimen sine lege scripta“ (Art. 103 Abs. 2 GG). Wo kein Straftatbestand besteht, ist ein Versuch nicht möglich. Allein die rechtsfeindliche Gesinnung des Täters führt nicht zur Strafbarkeit. Beispiele:
Definition
- Beendeter Versuch
Täter hat nach seiner Vorstellung bereits alles zur Tatvollendung Erforderliche getan. Unbeendeter Versuch: Täter hat nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan.
Erläuterung
Beendeter Versuch: Täter hat nach seiner Vorstellung bereits alles zur Tatvollendung Erforderliche getan. Unbeendeter Versuch: Täter hat nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan.
Erläuterung
Wille zur Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Umstände.
Erläuterung
Straftatbestände, die Vorsatz bzgl. der Tathandlung (Vorsatzteil) und Fahrlässigkeit bzgl. einer durch die Handlung verursachten besonderen Folge (Fahrlässigkeitsteil) voraussetzen. Nach § 11 Abs. 2 StGB gelten diese Delikte als Vorsatzdelikte, mit der Folge, dass insbesondere Versuch und Teilnahme möglich sind.
Definition
- Eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Kombination begründet die Strafbarkeit. Der Vorsatz ist in diesen Fällen für sich allein nicht strafbar. Beispiel: § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Definition
- Uneigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Kombination erhöht die Strafbarkeit. In diesen Fällen ist auch der Vorsatzteil für sich allein bereits strafbar. Beispiel: § 251 BGB.
Erläuterung
Täter hält einen Sachverhalt, der objektiv nicht subsumierbar ist, infolge Überdehnung des Normbefehls irrig für tatbestandsmäßig; Abgrenzung zum (strafbaren) untauglichen Versuch: Hier stellt sich der Täter einen hypothetisch schlüssigen Sachverhalt vor.
Erläuterung
Taten nach einem Unfall stehen zu den Taten davor in Tatmehrheit.
Erläuterung
siehe in dubio pro reo