Delikts- und Schadensrecht
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht · 582 Prüfungspunkte
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Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (4)
§ 185 StGB
Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts
· geändert seit 3.4.2021
§ 187 StGB
Strafrahmen entsprechend erhöht
· geändert seit 3.4.2021
BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern
Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020
§ 844 BGB
Abs. 3: Hinterbliebenengeld
Satz 'Angehörige erhalten kein Schmerzensgeld' ist unvollständig · neu eingefügt seit 22.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
FUNDGRUBE
In welchen Fällen ist nach hM eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsbeziehungen zulässig, wenn eine fremde Sache verwertet oder verarbeitet wurde?
§ 951 BGB ist Rechtsgrundverweisung! Argumente: § 951 BGB hat klarstellende Funktion: §§ 946 ff. BGB regeln nur die dingliche Zuordnung, schaffen aber keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen. Im Fall der Rechtsfolgenverweisung bestünde sonst auch bei wirksamen Vertragsbeziehungen eine Ausgleichspflicht.
Deliktsrecht
Zweck: Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis. Unterscheide: deliktischer Rechtsschutz nach §§ 823 ff. BGB (gerichtet auf Schadensersatz) und negatorischer Rechtsschutz nach §§ 1004 iVm 823 ff BGB (gerichtet auf Beseitigung oder Unterlassung).
Prinzipien der §§ 823 ff. BGB:
Beispiel: C verarbeitet das von B erworbene Kalb, das dieser bei A entwendet hat. Grundsätzlich erfolgt die Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen, dh hier im Verhältnis zwischen C und B. Ausnahmsweise kann direkt kondiziert werden bei einem unentgeltlichen Erwerb. Argument: Wertungen der §§ 816 I 2, 822 BGB. Eine weitere Ausnahme besteht bei Bösgläubigkeit oder bei Abhandenkommen wegen § 935 BGB. Argument: Wertungen der §§ 923 ff. BGB. Im Beispiel findet daher eine Rückabwicklung zwischen A und C statt, da A das Kalb entwendet wurde, § 935 BGB.
Definition
- Enumerationsprinzip
Deliktischer Rechtsschutz besteht über eine Vielzahl von Einzeltatbeständen, nicht über eine Generalklausel. Wesentliche Folge: Kein Schutz des Vermögens als solchem, sondern nur als Vermögensfolgeschaden. Ausnahmen: §§ 823 II und 826 BGB
Definition
Erläuterung
(Quasi-)Negatorischer Rechtsschutz: Ausdrücklich geregelt in § 1004 BGB (Eigentum), § 862 BGB (Besitz), § 12 BGB (Namensrecht) oder in Spezialgesetzen, zB UWG, MarkenG. §§ 1004, 862, 12 BGB werden analog für sämtliche deliktisch geschützte Rechtsgüter angewendet. Argument: Präventiver Schutz ist effektiver als repressive Vorschriften, die nur Ausgleich, nicht Verhinderung erzielen.
Unterlassung (Einwirkung auf die Sache steht unmittelbar bevor) → Beseitigung (Einwirkung auf die Sache dauert fort) → Restitution (Einwirkung führt zu Schäden)
Schwierig ist Abgrenzung im Rahmen eines Beseitigungsbegehrens, denn dieser kann sowohl aus deliktischen als auch aus negatorischen Ansprüchen geltend gemacht werden. Abgrenzung ist zwingend erforderlich, um das Verschuldensprinzip des Deliktsrechts nicht zu unterlaufen:
Erläuterung
§ 1004 iVm § 823 I BGB
Erläuterung
Positiv feststellen anhand einer Güter- und Interessenabwägung, die Rechtswidrigkeit wird hier NICHT durch die Beeinträchtigung indiziert!
3.
Definition
- Handlungsstörer
Derjenige, auf dessen Willensbetätigung eine Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat kausal zurückzuführen ist.
Definition
- Zustandsstörer
Derjenige, der den störenden Zustand zwar nicht geschaffen hat, ihn aber maßgeblich aufrechterhält und nicht beseitigt.
Definition
- Recht
Eigentum. Anderen Substantive sind Rechtsgüter. Abgrenzungskriterium: Übertragbarkeit!
Erläuterung
Recht: Eigentum. Anderen Substantive sind Rechtsgüter. Abgrenzungskriterium: Übertragbarkeit!
Erläuterung
Nicht ganz unerheblicher physische von außen kommender Eingriff in die äußerliche Unversehrtheit oder in die natürlichen inneren Lebensvorgänge.
Erläuterung
Medizinisch erhebliche, dh behandlungsbedürftige, innere Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Psychische Beeinträchtigungen, wie zB ein Schockschaden, stellen grundsätzlich nur Ausprägungen des allgemeinen Lebensrisikos dar. Sie sind daher keine Rechtsgutsverletzungen iSv § 823 I BGB. Ausnahmsweise ist eine Rechtsgutsverletzung gegeben, wenn (kumulativ):
Definition
- Kein Drittschaden iSv §§ 844 ff. BGB. Argument
Trotz Vermittlung des Schadens ist dieser adäquat kausal durch einen Eingriff entstanden.
Argument
- Trotz Vermittlung des Schadens ist dieser adäquat kausal durch einen Eingriff entstanden.
Definition
- Beispiele
Schockschaden infolge des Todes eines nahen Angehörigen, soweit größere Beeinträchtigung als in derartigen Fällen üblich. X kommt bei einem Jagdunfall, den J verschuldet hat, ums Leben. Als Ehefrau F davon Nachricht erhält, verfällt sie in tiefe, lang anhaltende Depressionen.Nicht aber zB Schockschäden infolge polizeilicher Ermittlungen.
Erläuterung
Muss grds. rechtsfähig sein. Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB. Man würde zunächst meinen, dass nasciturus und nondem conceputs aus dem Schutzbereich herausfallen. Dem ist aber nicht so: Der deliktische Schutz erstreckt sich auch auf frühere Schädigungen zu Lasten des noch nicht gezeugten bzw. nicht geborenen Kind, und zwar spätestens mit Vollendung der Geburt. Argument: Ein noch nicht gezeugtes bzw. noch nicht geborenes Kind ist letztlich wesensgleich mit dem geborenen Kind. Fazit: Das geborene Kind kann als Anspruchsberechtigter gegen den Schädiger wegen der früheren Verletzungshandlungen vorgehen.
Argument
- Ein noch nicht gezeugtes bzw. noch nicht geborenes Kind ist letztlich wesensgleich mit dem geborenen Kind. Fazit: Das geborene Kind kann als Anspruchsberechtigter gegen den Schädiger wegen der früheren Verletzungshandlungen vorgehen.
Erläuterung
Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit iSv Art. 2 II 2 GG entweder durch willensausschließende Gewalt (vis absoluta) oder durch nötigenden Eingriff in die freie Willensbestimmung durch Drohung, Zwang oder Täuschung (vis compulsiva). Beispiel: U-Haft infolge falscher Anzeige. Nicht erfasst ist demgegenüber die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit, zB Kaufentscheidung infolge suggestiver Werbung.
Definition
- Variante 1
Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an anderen Sachen des Käufers / Bestellers: In derartigen Fällen besteht ein Anspruch aus § 823 BGB. Argument: Verletzung des Integritätsinteresses.
Argument
- Verletzung des Integritätsinteresses.
Definition
- Variante 2
Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an der Sache selbst: Anspruch aus § 823 BGB besteht grds. nicht. Argument: Stoffgleichheit zwischen Sachmangel und entstandenem Sachschaden. Gestört ist das Äquivalenzinteresse; diese Störung wird aber ausschließlich vom Vertragsrecht erfasst.
Argument
- Stoffgleichheit zwischen Sachmangel und entstandenem Sachschaden. Gestört ist das Äquivalenzinteresse; diese Störung wird aber ausschließlich vom Vertragsrecht erfasst.
Definition
- Variante 3
Funktionell abgrenzbarer Mangel der Sache führt zu weiteren Beschädigungen an der Sache selbst, sog. Fressertheorie: Es besteht ein Anspruch aus § 823 BGB. Argument: Verletzung des Integritätsinteresses.
Argument
- Verletzung des Integritätsinteresses.
Argument
- Es gibt keinen Unterschied in der Auswirkung zwischen der Nichtnutzbarkeit aufgrund einer Substanzverletzung oder aufgrund anderer Umstände.
Argument
- Es besteht keine Vergleichbarkeit zwischen einer Substanzstörung und einer reinen Funktionsbeeinträchtigung.
Erläuterung
Der BGH stellte darauf ab, ob sich der schon bei der Übereignung vorhandene Mangel lediglich auf einen „funktionell begrenzten“, im Verhältnis zum Wert der Gesamtsache unbedeutenden Teil des Vertragsgegenstandes bezog, zB mangelhafter Schwimmschalter bewirkt Brand und Zerstörung der gesamten Reinigungsanlage, zu der er gehört.
Erläuterung
Nunmehr forderte der BGH , der erst später entstandene Schaden dürfe bei natürlicher bzw. wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht „stoffgleich“ mit dem Mangelunwert sein, der bereits bei der Eigentumsübertragung vorhanden war. Stoffgleichheit fehlt danach zB, wenn der von Anfang an vorhandene Mangel in wirtschaftlich vertretbarer Weise hätte behoben werden können. Beispiel: Defekter Gaszug des gelieferten Pkw verursacht Auffahsunfall.
Erläuterung
Ein „Weiterfresserschaden“ wird auch angenommen, wenn mangelfreie Teile erst durch den Einbau unbrauchbar werden, weil sie mit mangelhaften Einzelteilen verbunden werden und nicht mehr von ihnen getrennt werden können.
Erläuterung
Der BGH ging später noch weiter und entschied, dass sogar mangelfreie Einzelteile des Bestellers, die durch den Werkunternehmer unsachgemäß zusammengesetzt wurden, so daß der gesamte Werkgegenstand aufgrund der Fehlkonstruktion unbrauchbar wurde, eine Eigentumsverletzung darstellt. Die sachenrechtlichen Zuordnungen, zB § 950 BGB, stünden dem nicht entgegen.
Erläuterung
grds. nur solche, die ähnlich wie die konkret aufgezählten Rechtsgüter dem Inhaber eine ausschließliche, von jedermann zu beachtende Position einräumen (Ausschluss- und Nutzungsbefugnis). Modellfunktion: § 903 BGB
Definition
- Gilt als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I BGB. Argument
Wesensgleiches Minus zum geschützten Vollrecht „Eigentum“. Bei der Geltendmachung des SEA gilt: Der Höhe nach ist der Anspruch des Anwartschaftsrechtsinhabers begrenzt durch den Wert des Anwartschaftsrechts. Den Rest des Schadens muss der Eigentümer geltend machen. Anwartschaftsrechtsinhaber und Eigentümer bilden eine Forderungsgemeinschaft analog § 432 BGB bzw. § 1281 BGB. Der volle Schadensersatz ist an beide gemeinsam zu leisten. § 851 BGB muss beachtet werden.
Erläuterung
Gilt als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I BGB. Argument: Wesensgleiches Minus zum geschützten Vollrecht „Eigentum“. Bei der Geltendmachung des SEA gilt: Der Höhe nach ist der Anspruch des Anwartschaftsrechtsinhabers begrenzt durch den Wert des Anwartschaftsrechts. Den Rest des Schadens muss der Eigentümer geltend machen. Anwartschaftsrechtsinhaber und Eigentümer bilden eine Forderungsgemeinschaft analog § 432 BGB bzw. § 1281 BGB. Der volle Schadensersatz ist an beide gemeinsam zu leisten. § 851 BGB muss beachtet werden.
Erläuterung
Mittelbarer und unmittelbarer Besitz fallen unter § 823 I BGB. Argument: Besitz ist zwar kein Recht, hat aber vergleichbar dem Eigentum Ausschluss- und Zuweisungsfunktion. Einschränkungen: Im Verhältnis unmittelbarer – mittelbarer Besitzer ist § 869 BGB speziell gegenüber § 823 I BGB. Außerdem ist im Rahmen des § 823 I BGB nur der berechtigte oder nutzungsbefugte Besitzer geschützt.
Argument
- Besitz ist zwar kein Recht, hat aber vergleichbar dem Eigentum Ausschluss- und Zuweisungsfunktion. Einschränkungen: Im Verhältnis unmittelbarer – mittelbarer Besitzer ist § 869 BGB speziell gegenüber § 823 I BGB. Außerdem ist im Rahmen des § 823 I BGB nur der berechtigte oder nutzungsbefugte Besitzer geschützt.
Definition
- Sind selbst kein sonstiges Recht iSv § 823 I BGB. Argument
Sie wirken nur relativ (inter partes) und nicht absolut. (P) Lehre von der Empfangszuständigkeit
Erläuterung
Sind selbst kein sonstiges Recht iSv § 823 I BGB. Argument: Sie wirken nur relativ (inter partes) und nicht absolut. (P) Lehre von der Empfangszuständigkeit
Argument
- Sie wirken nur relativ (inter partes) und nicht absolut. (P) Lehre von der Empfangszuständigkeit
Argument
- Empfangszuständig ist nur der Gläubiger. Nur er kann – absolut – jedermann von der Verfügungsmacht ausschließen.
Argument
- verfassungskonforme Auslegungverfassungskonforme Auslegung des § 823 I BGB: Artt. 2 I iVm 1 I GG fordern den Schutz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Außerdem zeigt die Entwicklung moderner Massenkommunikationsmittel, dass ein nur an § 823 II BGB iVm §§ 185 ff. StGB orientierter Persönlichkeitsschutz nicht ausreicht.
Argument
- Persönlichkeit ist kein Recht, sondern ein Rechtsgut.
Erläuterung
Nach § 23 I Nr. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet werden. Bildnisse von sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte dürfen unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden. Bei sog. relativen Personen der Zeitgeschichte gilt dies nur im Rahmen eines bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignisses. Auf diese Ausnahmebestimmung kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will.
Erläuterung
In erster Linie Schutz ideeller Interessen, insbesondere des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Daneben auch Schutz vermögensrechtliche Interessen der Persönlichkeit, sog. wirtschaftlicher Zuweisungsgehalt. So stellt die Befugnis einer prominenten Persönlichkeit, über die (werbemäßige) Verwertung seines Bildes selbst zu entscheiden, ein vermögensrechtliches Ausschließlichkeitsrecht dar.
Erläuterung
Grundsätzlich besteht ein postmortaler Schutz des APKR. Umfang des Schutzes nimmt jedoch, je nach Bekanntheitsgrad der Person, mit der Zeit ab.
Erläuterung
bei Tatsachenbehauptung / -verbreitung als Widerruf.
Erläuterung
ggf. Anspruch auf Veröffentlichung einer Unterlassungserklärung, wenn andere Störungsbeseitigung nicht ausreichend ist.
Erläuterung
schwere Persönlichkeitsverletzung und Genugtuung auf andere Weise nicht erreichbar.
Erläuterung
soweit Persönlichkeitsrecht kommerzieller Verwertung zugänglich, zB Bildveröffentlichung.
Erläuterung
Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich. Persönlichkeitsrecht ist wohl aber in seinen vermögensrechtlichen Bestandteilen vererblich. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nur gewährleistet, wenn der Erbe in die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Verstorbenen gegen eine unbefugte kommerzielle Nutzung vorgehen kann. Die Befugnisse sollen entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.
Definition
- Grund für Entwicklung
Deliktischer Schutz des Gewerbebetriebs (nur: §§ 824, 826, Spezialgesetze, zB UWG) hat sich als unzulänglich erwiesen. Geschützt sind: Neben den Gewerben fallen auch die sog. freien Berufe in den Schutzbereich. Argument: Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund. Prüfungsschema:
Erläuterung
Grund für Entwicklung: Deliktischer Schutz des Gewerbebetriebs (nur: §§ 824, 826, Spezialgesetze, zB UWG) hat sich als unzulänglich erwiesen. Geschützt sind: Neben den Gewerben fallen auch die sog. freien Berufe in den Schutzbereich. Argument: Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund. Prüfungsschema:
Argument
- Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund. Prüfungsschema:
Erläuterung
Als Auffangtatbestand der Lücken im Deliktsrecht schließen soll, ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb grundsätzlich subsidiär gegenüber allen Fällen der §§ 823 ff. BGB, des Wettbewerbsrechts und gegenüber vertraglichem Schutz mit gleicher Wirkung. Ausnahmsweise ist der Anspruch nicht subsidiär, wenn bei der Schädigung vorsätzlich gehandelt wurde. Argument: Der vorsätzlich Handelnde muss nicht privilegiert werden. Ausserdem besteht keine Subsidiarität gegenüber § 823 II BGB iVm einem Schutzgesetz das vorsätzliches Handeln verlangt.
Argument
- Der vorsätzlich Handelnde muss nicht privilegiert werden. Ausserdem besteht keine Subsidiarität gegenüber § 823 II BGB iVm einem Schutzgesetz das vorsätzliches Handeln verlangt.
Erläuterung
Bestand des Unternehmens und Betätigung nach außen, sog. „Ausstrahlungen“, zB der Kundenstamm.
Erläuterung
Einschränkendes Merkmal des Auffangtatbestandes
Erläuterung
Handlung: nachteilige Beeinträchtigung eines der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter. Unterscheide, ob Handlung positives Tun oder Unterlassen ist. Unterlassen steht positivem Tun nur in Fällen einer Verkehrssicherungspflicht gleich. Abgegrenzt wird nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
Erläuterung
ii.. objektiv neutrale Aufklärung
iii. Recht zum Gegenschlag
Erläuterung
iii. Einsatz wirtschaftlicher Machtmittel
Definition
- Sphäre, in die eingegriffen wird
Intimsphäre, Privatsphäre, Individualsphäre
Erläuterung
Allgemeine Verkehrssicherungspflichten obliegen demjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Funktion einer Verkehrssicherungspflicht ist das Unterlassen einem positiven Tun gleichzustellen. Fallgruppen:
Definition
- Verkehrseröffnung
Straßen, Wege, Plätze, Schwimmbad.
Definition
- Sachbeherrschung
Betrieb eines Kfz, Besitz von Waffen.
Definition
- Inverkehrbringen gefährlicher Produkte
Vermeidung von Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- bzw. Beobachtungsfehlern.
Erläuterung
VSP grds. übertragbar, oft ist dies sogar unabdingbar, zB Hausverwaltung, Großbetriebe. Aber: VSP des Übertragenden bleibt erhalten, wandelt sich jedoch in eine Kontroll- und Überwachungspflicht um (Intensität je nach Einzelfall). Der Übernehmer haftet daneben aus eigener VSP, deren Grund in der tatsächlichen Gefahrenübernahme liegt. Auf die Rechtswirksamkeit des Übernahmevertrages kommt es hingegen nicht an.
Erläuterung
Ansprüche aus Garantieübernahme scheiden idR mangels Übernahme des Risikos aus. Ansprüche aus §§ 280 ff., 437 BGB oder §§ 280 ff., 634 BGB scheiden idR wegen mangelndem Verschuldens aus. Ein Verschulden des Herstellers kann nicht gem. § 278 BGB dem Verkäufer zugerechnet werden, da der Hersteller nicht im Pflichtenkreis des Verkäufers / Unternehmers tätig ist.
Erläuterung
Regelmäßig (-), soweit nicht ausdrücklicher Vertragsschluss. Sie sind nicht konkludent durch eine Werbeerklärung uä geschlossen, da in solchen Erklärungen kein rechtsgeschäftlicher Wille liegt.
Erläuterung
Regelmäßig (-), da Gläubigernähe und Erkennbarkeit fehlen.
Erläuterung
Regelmäßig (-), da weder anerkannte Fallgruppe einschlägig, noch zufällige Schadensverlagerung: Schaden wird stets beim Endverbraucher auftreten.
Argument
- Verwischung der vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenze zwischen Vertrags- und Deliktsrecht.
Erläuterung
Produkt ist hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation oder Instruktion nicht so beschaffen, dass Schaden von Benutzern / Dritten abgewendet wird. Maßstab für einen Fehler sind die sog. Herstellererwartung (erwarteter Benutzer), die sog. Benutzererwartung (aufgrund Werbung, usw.) und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 3 II ProdHaftG muss beachtet werden: Ein Produkt ist danach nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde).
Erläuterung
Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm
Erläuterung
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, idR Unterlassen = Verletzung der VSP aus dem Inverkehrbringen gefährlicher Produkte
Erläuterung
Konstruktion nach dem Stand der Wissenschaft und Technik
Erläuterung
Fehler infolge personellen oder technischen Versagens
Erläuterung
Gebrauchsanleitung und Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften
Erläuterung
Warnung vor neu erkannten Gefahren bzw. Rückrufpflicht
Erläuterung
Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm
Erläuterung
indiziert, ggf. Rechtfertigung
Erläuterung
Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen je nach Fehlerquelle [BGH]
Erläuterung
Gleichwertigkeit aller Bedingungen, so dass jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele ursächlich für den Erfolg ist (conditio sine qua non-Formel)
Erläuterung
Das zur Verletzung führende Ereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Damit sollen ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende Schädigungen herausgefiltert werden. Adäquat kausal ist jedes Ereignis, das nach dem gewöhnlichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Lauf der Dinge geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen.
Erläuterung
Im Rahmen des § 823 I BGB wird zur Bestimmung des Schutzzwecks der Norm insbesondere auf den Gefahrenbereichsgedanken abgestellt. Danach soll der Schädiger nur haften, wenn die Verletzung in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich fällt und sich nicht als Realisierung des „allgemeinen Lebensrisikos“ des Verletzten darstellt.
Argument
- Menschliche Handlung ist der relevante Anknüpfungspunkt.
Definition
- Praktische Relevanz des Streits ist gering. Beispiel
A fährt mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit auf einer Bundesstraße. Plötzlich platzt ein Reifen. A kommt auf die Gegenfahrbahn und verletzt einen entgegenkommenden Autofahrer. Haftung des A nach § 823 I BGB?
Erläuterung
Praktische Relevanz des Streits ist gering. Beispiel: A fährt mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit auf einer Bundesstraße. Plötzlich platzt ein Reifen. A kommt auf die Gegenfahrbahn und verletzt einen entgegenkommenden Autofahrer. Haftung des A nach § 823 I BGB?
Argument
- Umfassender Rechtsgüterschutz. Praktische Relevanz des Streits ist gering. Beispiel: A fährt mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit auf einer Bundesstraße. Plötzlich platzt ein Reifen. A kommt auf die Gegenfahrbahn und verletzt einen entgegenkommenden Autofahrer. Haftung des A nach § 823 I BGB?
Erläuterung
Praktische Relevanz hat der Streit allenfalls bei Normen, die ein Verschulden vermuten. Nach eA stellt das verkehrsgerechte Verhalten im Straßenverkehr einen Rechtfertigungsgrund dar.
Argumente
- Sie würden sonst leerlaufen. Bei reinen Gefälligkeiten jedoch gelten die §§ 521, 599, 690 BGB im Deliktsrecht nicht analog.
- In den dortigen Vertragstypen stellt die Haftungsmilderung ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit dar: Der Äquivalenzgedanke ist dem Deliktsrecht aber fremd. Ausserdem sieht der (unentgeltliche) Auftrag nach §§ 662 ff. BGB gerade keine Haftungsmilderung vor, so dass sich auch kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen lässt. §§ 708 und 1359 BGB gelten nicht im allgemeinen Straßenverkehr.
- Der Straßenverkehr lässt keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit.
Definition
- Verfolgerfälle
Es ist im Rahmen des § 276 II BGB darauf abzustellen, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch seine Flucht eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (= „Herausforderung“).
Erläuterung
Wer ist bei einem Anspruch aus § 823 I BGB aktivlegitimiert, wenn Ware beschädigt wird, die unter Eigentumsvorbehalt veräußert wurde?
Erläuterung
Wichtigste Beschränkungen eines Widerrufsanspruchs im negatorischen Rechtsschutz
Argument
- Sonst würde mittels gerichtlicher Verpflichtung das Grundrecht des Störers auf freie Meinungsäußerung verletzt werden.
Argument
- Sonst würde eine ggf. wahre Tatsache widerrufen werden. Lässt sich die Unwahrheit nicht eindeutig feststellen, kommt ein sog. eingeschränkter Widerruf in Betracht, dh eine Erklärung, dass die Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten bleibt.
Erläuterung
Norm, die nicht nur die Allgemeinheit, sondern zumindest auch den einzelnen oder einzelne, abgeschlossene Personenkreise schützen soll (Individualschutz). Gesetze in diesem Sinne sind alle Rechtsnormen iSv Art. 2 EGBGB, also auch Verordnungen, polizeiliche Vorschriften und Allgemeinverfügungen.
Erläuterung
Geprüft werden die Voraussetzungen des jeweiligen Schutzgesetzes. Dabei muss beachtet werden, dass der Verstoß gegen das Schutzgesetz rechtswidrig ist. Ferner muss Verschulden vorliegen, auch dann, wenn der Verstoß gegen das Schutzgesetz ohne Verschulden möglich ist, § 823 II 2 BGB.
Erläuterung
Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein; dies ist dem Beweis, dh einer objektiven Klärung zugänglich. Werturteile können nicht in die Kategorien wahr / unwahr oder richtig / falsch eingeteilt werden. Die Beurteilung hängt vom subjektiven Standpunkt des einzelnen ab. Sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile vermengt, ist zu fragen, ob die Äußerung zumindest noch einen Tatsachenkern enthält oder so substanzarm ist, dass die subjektiven Wertungen überwiegen.
Erläuterung
Herabsetzen des Vertrauens Dritter darauf, dass der Betroffene seinen gegenwärtigen oder zukünftigen Verbindlichkeiten nachkommen wird.
Erläuterung
bezogen auf gegenwärtige oder zukünftige wirtschaftliche Situation
Definition
- Interessenabwägung, vgl. § 824 II BGB
Abwägungsgesichtspunkte: Schutzwürdigkeit des angegriffenen Rechtsgutes, Vorverhalten des Angegriffenen, Art und Weise des Eingriffs und Grundrechte (Art. 5 I GG). Besondere Bedeutung hat dabei der Rechtfertigungsgrund des § 824 II BGB: Er geht weiter als § 193 StGB, da auch ein berechtigtes Interesse allein des Mitteilungsempfängers genügt. Bei wissentlicher Unrichtigkeit der Mitteilung entfällt Abs. 2; Anspruch gem. § 823 II BGB iVm § 187 StGB.
Erläuterung
Interessenabwägung, vgl. § 824 II BGB: Abwägungsgesichtspunkte: Schutzwürdigkeit des angegriffenen Rechtsgutes, Vorverhalten des Angegriffenen, Art und Weise des Eingriffs und Grundrechte (Art. 5 I GG). Besondere Bedeutung hat dabei der Rechtfertigungsgrund des § 824 II BGB: Er geht weiter als § 193 StGB, da auch ein berechtigtes Interesse allein des Mitteilungsempfängers genügt. Bei wissentlicher Unrichtigkeit der Mitteilung entfällt Abs. 2; Anspruch gem. § 823 II BGB iVm § 187 StGB.
Definition
- Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Kann sich ergeben aus:
Erläuterung
Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Kann sich ergeben aus:
Erläuterung
Bezugspunkte des Vorsatzes sind der Schaden und die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen. Ausreichend: dolus eventualis.
Erläuterung
Wie §§ 823 ff. BGB; Idealkonkurrenz zwischen §§ 823, 831 BGB, Grund: Sanktion verschiedener Arten von Pflichtverletzungen.
Erläuterung
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig ist. Erfasst sind Tätigkeiten jeder Art, egal ob tatsächlich oder rechtlich, entgeltlich oder unentgeltlich. Geschäftsherr muss die Tätigkeit jedoch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang regeln können.
Erläuterung
Verrichtungsgehilfe muss in Ausführung, nicht nur bei Gelegenheit handeln. Voraussetzung ist, dass ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht zwischen der Art und dem Zweck der dem Gehilfen übertragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung. Beispiel: In Ausführung seiner Verrichtung handelt der Verrichtungsgehilfe, wenn der angestellte Fahrer von der vereinbarten Strecke abweicht. Bei Gelegenheit handelt er jedoch, wenn er verbotswidrig einen Anhalter mitnimmt.
Definition
- Dezentralisierter Entlastungsbeweis
Bei Einschaltung von Zwischenpersonen muss sich der Geschäftsherr nur für die von ihm bestellte Aufsichtsperson entlasten. ZB folgen dem Geschäftsinhaber noch ein Bereichsleiter, Abteilungsleiter und Sachbearbeiter, muss sich der Geschäftsinhaber nur für den Bereichsleiter entlasten. Kritisiert wird durch einen TdL, dass dadurch Großbetriebe privilegiert werden, da die Organisationsstufen die Entlastung vereinfachen. Die Rspr. lehnt eine Erweiterung jedoch ab unter dem Hinweis, dass sonst systemwidrig für fremdes Verschulden gehaftet werden würde. Ihre Lösung: Großbetriebe müssen im Rahmen der
Erläuterung
Weiter Organbegriff des § 31 BGB
§ 831 BGB ist keine Zurechnungsnorm, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage für vermutetes Auswahl- / Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn für seine Verrichtungsgehilfen. § 31 BGB ist dagegen eine echte Zurechnungsnorm für das schädigende Verhalten von Organmitgliedern iSv § 31 BGB, ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Nach dem weiten Organbegriff der hM ist Organ, wer wesensmäßige Funktionen der juristischen Person / OHG / KG / ggf. auch GbR (str) selbständig und eigenverantwortlich ausübt und insoweit Repräsentantenfunktion hat. Es werden also nicht nur die „echten“ Organe einer körperschaftlich strukturieren juristischen Person umfasst.
Argument
- Die GbR ist anders als OHG und KG zu wenig körperschaftlich organisiert, so dass man die handelnden Gesellschafter nicht als Organe bezeichnen kann. Prägend für diese Ansicht ist die inzwischen nach allgA abzulehnende Einschätzung, dass eine GbR keine eigene Rechts- oder Parteifähigkeit inne hat.
Erläuterung
Grundgedanke der Gefährdungshaftung ist, dass derjenige der im eigenen Interesse eine sozial erwünschte Gefahrenquelle schafft, unabhängig von Unrecht und Verschulden für daraus resultierende Schäden einstehen soll. Es gibt keinen allgemeinen, generalklauselartigen Gefährdungshaftungstatbestand, sondern nur einzelne Sondertatbestände. Als Sondertatbestände sind die Gefährdungshaftungstatbestände nicht analogiefähig.
Einschränkungen bei der Gefährdungshaftung:
Definition
- Haftung nur für typischen Risiken
Gehaftet wird also nicht schon für alle reinen Kausalitäten, zB der Kfz-Halter haftet gem. § 7 StVG nur für typische Betriebsgefahren.
Definition
- Haftungshöchstgrenzen
Festsetzung summenmäßiger Haftungshöchstgrenzen, zB § 12 StVG; § 10 ProdHaftG.
Erläuterung
Wer ein Tier nicht nur vorübergehend im eigenen Interesse verwendet. Relevante Zuordnungskriterien sind die Bestimmungsmacht (= Dispositionsbefugnis) über das Tier, Tragen des wirtschaftlichen Risikos (Kosten; Verantwortung), Zuordnung zu Haushalt oder Betrieb, Interesse an der Haltung, Ziehen der Nutzungen; nicht aber: Besitz oder Eigentum. Jedoch ist die Eigentümerstellung ein Indiz für die Haltereigenschaft. Bedeutungslos ist die Geschäftsfähigkeit, da die Begründung der Haltereigenschaft eine rein tatsächliche Handlung ist, ggf. aber eine entsprechende Anwendung der §§ 827, 828 BGB. Die Überlassung des Tieres an einen Dritten beendet die Haltereigenschaft nicht, solange weiterhin das Risiko und die Kosten getragen werden.
Erläuterung
Z.B. nicht bei Duldungspflicht nach § 906 BGB.
Erläuterung
Kein Anspruch besteht, wenn sich die Parteien nach Erstattung des Gutachtens verglichen haben. Zwar werden in den meisten Fällen die im Gutachten erhaltenen Einschätzungen auch für den Vergleich maßgeblich sein. Insoweit wäre die Einbeziehung von Vergleichen in den Schutzbereich des § 839a BGB interessengerecht. Dem steht aber der klare Wortlaut des § 839a BGB entgegen: „Gerichtliche Entscheidungen“ sind nur Urteile oder Beschlüsse, nicht aber (gerichtliche oder außergerichtliche) Vergleiche.
Erläuterung
Analoge Anwendungsbereiche:
Erläuterung
§ 845 BGB kann nicht auf die Tötung des Ehegatten ausgedehnt werden. Nach hM verrichtet der Ehegatte weder durch die Haushaltsführung noch durch eine Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehepartners Dienste iSv § 845 BGB. Argument: Die Dienstleistungspflicht muss kraft Gesetzes bestehen. Der Ehegatte erfüllt aber entweder seine Unterhaltspflicht gem. § 1360 BGB oder kommt seiner Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach, § 1353 I 2 BGB. Dem verletzten Ehegatten steht ein eigener Ersatzanspruch gem. §§ 823 ff. BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 845 BGB beschränkt sich somit auf die Fälle der Dienstleistungspflichten von Kindern gem. § 1601 BGB.
Erläuterung
Zweck: § 830 I 1 BGB und § 830 II BGB regeln die Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen und zwar die Überwindung von nicht nachweisbaren Einzelhandlungen bei gemeinschaftlicher Begehung oder Anstiftung oder Beihilfe. Problematisch ist hier also die Zuordnung der Verletzungshandlung als solche. § 830 I 2 BGB regelt die Beteiligung und zwar die Überwindung von Kausalitätszweifeln bei nachweisbaren Einzelhandlungen. Problematisch ist hier also die Kausalität. Funktion der Regelungen in § 830 BGB ist, dass der Geschädigte vor einem Beweisnotstand bei Urheber- oder Anteilzweifeln geschützt wird.
Argument
- Die Schadensbeiträge der einzelnen Demonstranten lassen sich nur schwer feststellen.
Erläuterung
„Beteiligung“: Bei mehreren Tätern liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen einer unerlaubten Handlung vor, mit Ausnahme der Kausalität. Teilweise verzichtet der BGH auch auf das Erfordernis der sicheren Ersatzberechtigung. Es besteht nach der Verkehrsanschauung ein sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen, dh es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang. An diesem Erfordernis hält der BGH ausdrücklich fest.
Die Begriffe Mittäter, Anstifter, Gehilfe entsprechen den strafrechtlichen. Mittäterschaft setzt daher zB ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus.
„Nebentäterschaft“: Nebentäter handeln ohne bewusstes Zusammenwirken unabhängig voneinander. Sowohl der eine als auch der andere Täter erfüllen alle Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung, die zum Schaden führt. Dies ist kein Fall des § 830 BGB, denn die Verursacher stehen einschließlich der Kausalität fest (kein § 830 I 2 BGB) und es fand kein bewusstes Zusammenwirken (kein § 830 I 1, II). Jeder Verursacher haftet für den ganzen Schaden.
Beispiel
A und B haben bei einem Kfz-Umfall den X in Höhe von 15.000 Euro geschädigt, wobei A, B und X je zu einem Drittel verantwortlich sind.
Definition
- Schritt
Gesamtabwägung: Bestimmung der maximalen Haftungssumme, die X im Verhältnis zu den Schädigern A und B erhalten kann. Hier: X trägt an der Entstehung des Schadens eine Mitschuld von einem Drittel, sein maximaler Anspruch gegen A und B beträgt somit 10.000 Euro.
Definition
- Schritt
Einzelabwägung: Bestimmung, wieviel der Geschädigte von jedem einzelnen Schädiger verlangen kann. Gegenüberstellung der Verantwortungsbeiträge. Hier: C kann somit von A oder B im Verhältnis 1/3:1/3 von 1:1 Ersatz verlangen, also je die Hälfte des Gesamtschadens, also 7.500 Euro.
Erläuterung
Fraglich ist, ob § 830 I 2 BGB auch gilt, wenn feststeht, dass ein Beteiligter zwar für den ganzen Schaden verantwortlich ist, der Anspruch aber aufgrund der Vermögenslosigkeit des Schädigers wirtschaftlich ohne Wert ist:
Argument
- Das Interesse des Geschädigten bei Insolvenz des Schädigers ist vergleichbar mit dem Interesse bei nach nachweisbarer Kausalität.
Erläuterung
Fraglich ist, ob eine Haftung nach § 830 I 2 BGB auch dann besteht, wenn einer der möglichen Täter weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat oder wenn einer der möglichen Täter nicht deliktsfähig ist:
Argument
- Sonst würde ggf. für eine schuldlose Handlung gehaftet werden, dh der Anspruch des Geschädigten ist bereits zweifelhaft.
Erläuterung
Grundsätzlich muss der Geschädigte als Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen beweisen, dh der Schädiger muss die schädigende Handlung, die Rechtsgutsverletzung, die Kausalität, das Verschulden und den Schaden beweisen. Es liegt an dem Schädiger sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu entkräften, insbesondere die grundsätzlich tatbestandlich indizierte Rechtswidrigkeit. Beweiserleichterungen sind der prima-facie-Beweis, die Beweislastumkehr (nach Gefahrenbereichen) und nach § 287 ZPO genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Erläuterung
Fälle der Produzentenhaftung nach § 823 I BGB, bei denen eine Beweislastumkehr anerkannt ist:
Erläuterung
Geschlossener Vertrag
Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus ist zu differenzieren:
Erläuterung
Für die Frage der Zurechnung ist nach dem Typ des Krankenhausaufnahmevertrages zu unterscheiden:
Definition
- Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag
Im Einzelfall differenzieren, welchem Tätigkeitsbereich die Hilfsperson zuzurechnen ist: Arzt oder Krankenhaus.
Erläuterung
Der Patient muss darlegen und ggf. beweisen:
Erläuterung
Es besteht eine eingeschränkte Beweislastumkehr in vier anerkannten Fallgruppen:
Erläuterung
Bei feststehender Pflichtverletzung und Kausalität muss der Arzt mangelndes Verschulden darlegen, § 280 I 2 BGB.
Erläuterung
Rechtswidrigkeit eines Eingriffs entfällt durch die Einwilligung. Voraussetzungen sind:
Erläuterung
Nach hM hat der Arzt im Rahmen seiner Aufklärungspflichten kein sog. „therapeutisches Privileg“.
Argument
- Der Leasingnehmer hat uneingeschränkte Verfügungsgewalt und trägt mittelbar die Kosten (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise).
Definition
- Beim Betrieb eines Kfz
Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm (hier: typische Betriebsgefahr)
Erläuterung
Bei Betrieb bedeutet die Realisierung der typischen Betriebsgefahr. Nach eA ist das Kfz nur in Betrieb, wenn es durch mechanische Kräfte (Motor) angetrieben wird, also nicht beispielsweise bei einem parkenden Auto, sog. maschinentechnische Auffassung. Gegen diese Auffassung spricht, dass sie nicht alle Varianten erfasst. Nach hM ist das Kfz solange in Betrieb, wie es als Verkehrsmittel im Straßenverkehr dient, es genügt jeder unmittelbar räumliche und zeitliche Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, also auch bei einem parkenden Kfz.
Erläuterung
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden kann. Der Maßstab ist wesentlich schärfer als der bisherige Ausschlussgrund des „unabwendbaren Ereignisses“. Beispiel: Eine Ölspur kann auch für einen Idealfahrer unerkennbar (= unabwendbar) sein, stellt aber keine höhere Gewalt dar.
Definition
- Namensleugnung
Eine stets rechtswidrige Namensleugnung setzt voraus, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird. Keine Namensleugnung ist die Registrierung als Domain-Name, da es an einem Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers fehlt.
Erläuterung
Unabwendbar sind nur solche betriebsfremden Ereignisse, die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden können. Maßgeblich ist dabei das Wissen und Können eines Idealfahrers. Beispiele: Plötzliches Bremsmanöver infolge von Gegenständen auf der Fahrbahn. Unvorhersehbares Ausschleudern von Steinen, wohl aber nicht im Bereich von Baustellen. Der Ausschlussgrund des unabwendbaren Ereignisses findet nur für Ersatzansprüche zwischen Fahrzeughaltern Anwendung.
§ 12 BGB: Namensrecht
Das Namensrecht ist, wie auch das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUrhG, eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. § 12 BGB ist lex specialis gegenüber den Rechtsgrundsätzen, auf denen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über § 823 I BGB beruht.
Subjektiven Rechte:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten (sog. Namensleugnung) oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (sog. Namensanmaßung), so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Namensleugnung: Eine stets rechtswidrige Namensleugnung setzt voraus, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird. Keine Namensleugnung ist die Registrierung als Domain-Name, da es an einem Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers fehlt.
Namensanmaßung:
Definition
- Gefahr einer Zuordnungsverwirrung
Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Es reicht, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt.
Erläuterung
Wann genießen Aliase oder Pseudonyme einen eigenständigen Namensschutz?
Das ist umstritten:
Erläuterung
Ein Alias oder Pseudonym muss insbesondere von einem „Spitznamen“ abgegrenzt werden, der keinen Namensschutz genießt.
Was geschieht wenn mehrere gleichnamige Personen sich für die Registrierung einer Top-Level Domain interessieren?
Wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, so gilt grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Ausnahme: Wenn einer der beiden Namen eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse beweisen kann, ist der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet, seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
Definition
- Kosten für eine „Fangprämie“ vom Dieb
Nach eA besteht keine Ersatzfähigkeit. Argument: Fangprämien dienen primär der Strafverfolgung und können somit nicht Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche sein. Nach hM sind Fangprämien grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen. Argument: Fangprämien dienen nicht primär der Strafverfolgung, sondern der Wiedererlangung des Diebesgutes. Soweit Aufwendung von Geld der Aufdeckung von Straftaten dient, wird der Ersatz vom Schutzbereich derjenigen Normen erfasst, die das Vermögen als solches, zB § 280 I BGB, oder zumindest Vermögensfo
Argumente
- Fangprämien dienen primär der Strafverfolgung und können somit nicht Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche sein. Nach hM sind Fangprämien grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen.
- Fangprämien dienen nicht primär der Strafverfolgung, sondern der Wiedererlangung des Diebesgutes. Soweit Aufwendung von Geld der Aufdeckung von Straftaten dient, wird der Ersatz vom Schutzbereich derjenigen Normen erfasst, die das Vermögen als solches, zB § 280 I BGB, oder zumindest Vermögensfolgeschäden, zB § 823 I BGB, schützen.
Definition
- Arbeitskraft eines Menschen
Grundsätzlich hat die Arbeitskraft des Menschen als solche keinen Vermögenswert. Argument: Es gibt keine Möglichkeit, den Wert der Arbeitskraft eines Menschen abstrakt zu bestimmten. Ausnahmsweise wird eine Ersatzfähigkeit bejaht, soweit sich konkrete objektive Maßstäbe zur Bewertung gebildet haben, zB feste Tariflohnsätze; Festgehalt.
Argument
- Es gibt keine Möglichkeit, den Wert der Arbeitskraft eines Menschen abstrakt zu bestimmten. Ausnahmsweise wird eine Ersatzfähigkeit bejaht, soweit sich konkrete objektive Maßstäbe zur Bewertung gebildet haben, zB feste Tariflohnsätze; Festgehalt.
Definition
- Beweislast bei Behandlungsfehlern
Grundsätzlich hat der Patient den objektiven Fehler und seine zumindest Mitursächlichkeit für den Schaden zu beweisen. Steht ein grober Behandlungsfehler fest, so trifft den Arzt die Beweislast für die fehlende Kausalität.
Definition
- Zwei Möglichkeiten des SE bei beschädigtem Pkw
Ziel ist die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands:
Definition
- Er kann sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen. Argument
Das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern auf die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands.
Argument
- Das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern auf die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands.
Definition
- Wirtschaftlichkeitspostulat
Im Rahmen des § 249 II 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, von den Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert. Das Wirtschaftlichkeitspostulat findet seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 II 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Rspr.: Der zu gewährende Schadensausgleich wird begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlange
Definition
- Integritätszuschlag
Bei dem Vergleich der Reparatur mit den Wiederbeschaffungskosten ist zu berücksichtigen, dass die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung. Führt der Geschädigte die Reparatur nachweislich durch, so kann sich der Reparaturaufwand bis zu einer auf 130% der Wiederbeschaffungskosten (tatsächlicher Wiederbeschaffungsaufwand, nicht hypothetischer Wiederbeschaffungswert) zu bemessenden „Opfergrenze“ belaufen.
Definition
- Nach eA ist der Restwert zu berücksichtigen. Argument
Ableitung aus dem sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, denn der Restwert des Fahrzeugs verbleibt trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten.
Erläuterung
Nach eA ist der Restwert zu berücksichtigen. Argument: Ableitung aus dem sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, denn der Restwert des Fahrzeugs verbleibt trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten.
Nach hM wird dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zugebilligt. Argument: Mit der Berücksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes wird in die Ersetzungsbefugnis und die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen. Außerdem belastet die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensberechnung mit weiteren Unsicherheiten und verzögert diese im Allgemeinen.
Voraussetzung ist, dass der Geschädigte den Pkw tatsächlich repariert und weiternutzt. Denn dann erst stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Argument
- Ableitung aus dem sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, denn der Restwert des Fahrzeugs verbleibt trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten. Nach hM wird dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zugebilligt.
Erläuterung
Nein. Reparaturkosten können nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden unvernünftigen Teil aufgespalten werden. Andernfalls würde ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen geschaffen, an deren Kosten sich der Schädiger zu beteiligen hätte. Dies würde zu einer dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufenden Aufblähung von Ersatzleistungen und zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.
Erläuterung
Mit Hilfe der Vorteilsausgleichung sollen Schadensfälle gelöst werden, die neben dem eingetretenen Schaden (und damit der Vermögensminderung) auch Vorteile mit sich bringen. Diese Vorteile sollen nach wertenden Kriterien angerechnet werden.
a.Allgemeine Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung sind:
Definition
- Bei Anmietung eines Pkw
Ersatz der tatsächlichen Mietwagenkosten gem. § 249 II 1 BGB abzüglich ca. 10% gesparte Eigenkosten. Dies wird in der Praxis meist durch die Anmietung eines einfacheren Fahrzeugs ausgeglichen.
Definitionen
- Ohne Anmietung
Bei fühlbarer Nutzungsbeeinträchtigung Ersatz der Nutzungsvorteile, in der Praxis durch eine feste Tabelle. Argument: Der sparsame Eigentümer, der auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, soll nicht schlechter stehen als der, der einen Wagen anmietet.
- Vertaner Urlaub
Der vertane Urlaub ist grundsätzlich ersatzfähig. Argument: Nach dem Kommerzialisierungsgedanken hat der Urlaub Vermögenswert: Er dient der Erhaltung der Arbeitskraft und wird durch die Arbeit verdient. WENN DER URLAUB DURCH DIE ARBEIT VERDIENT WIRD, DANN KANN ES BEI LÄNGEREM KRANKHEITSAUSFALL AUCH KEINEN URLAUB MEHR GEBEN... DAS SOLL ABER GERADE NICHT SO SEIN! Ausnahmen:
Erläuterung
Vertaner Urlaub: Der vertane Urlaub ist grundsätzlich ersatzfähig. Argument: Nach dem Kommerzialisierungsgedanken hat der Urlaub Vermögenswert: Er dient der Erhaltung der Arbeitskraft und wird durch die Arbeit verdient. WENN DER URLAUB DURCH DIE ARBEIT VERDIENT WIRD, DANN KANN ES BEI LÄNGEREM KRANKHEITSAUSFALL AUCH KEINEN URLAUB MEHR GEBEN... DAS SOLL ABER GERADE NICHT SO SEIN! Ausnahmen:
Argumente
- Der sparsame Eigentümer, der auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, soll nicht schlechter stehen als der, der einen Wagen anmietet. Vertaner Urlaub: Der vertane Urlaub ist grundsätzlich ersatzfähig.
- Nach dem Kommerzialisierungsgedanken hat der Urlaub Vermögenswert: Er dient der Erhaltung der Arbeitskraft und wird durch die Arbeit verdient. WENN DER URLAUB DURCH DIE ARBEIT VERDIENT WIRD, DANN KANN ES BEI LÄNGEREM KRANKHEITSAUSFALL AUCH KEINEN URLAUB MEHR GEBEN... DAS SOLL ABER GERADE NICHT SO SEIN! Ausnahmen:
Definition
- Nichterwerbstätige
Grundsätzlich keinen Ersatzanspruch, da Urlaub nicht „verdient“; Ausnahme aber § 651f II BGB.
Definition
- Außervertraglicher Bereich
Kein Ersatz im außervertraglichen, zB deliktischen Bereich wegen fehlender Kommerzialisierung; aber ggf. Berücksichtigung gem. § 253 II BGB.
Erläuterung
Fahrtkosten von Besuchern eines Krankenhauses sind dem geschädigten nur bei gemeinsamer Vermögensmasse zu erstatten.
Haftungsausfüllende Kausalität = Schadenszurechnung
Äquivalenz
Adäquanz
Definition
- Schutzzweck der Norm (haftungsausfüllender TB)
Die Lehre vom Schutzzweck der Norm besagt, dass ein Schaden einem Schädiger nur zurechenbar ist, wenn die verletzte Norm oder Pflicht gerade vor diesem Schaden schützen will:
Definition
- Vertragsverletzung
Ersatz nur solcher Schäden, vor denen die verletzte Pflicht gerade schützen soll.
Definition
- Gefährdungshaftung
Im Schaden muss sich gerade die typische Gefahrenlage des Haftungstatbestandes realisieren
Beispiel
Arbeitnehmer A erleidet bei einem Verkehrsunfall eine leichte Kopfverletzung. Bei der ärztlichen Behandlung wird eine Gehirnarteriosklerose entdeckt, aufgrund derer A vorzeitig in Rente geschickt wird. A möchte nun die Differenz zwischen seinem Gehalt und den Rentenansprüchen als Schadensersatz geltend machen. Zu Recht?
Definition
- Haftungsausfüllung
Problematisch ist die Zurechnung.
Definitionen
- So hier
Die Entdeckung der versteckten Krankheit gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und ist nur zufällige Folge des Schadensereignisses.
- Besondere Schadensgeneigtheiten (zB Bluter, Schockneigung)
Grundsätzlich muss sich der Schädiger auch eine Schädigung infolge besonderer Schadensneigung zurechnen lassen. Argument: Wer einen Kranken oder Anfälligen verletzt, darf nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden geschädigt. Keine Zurechnung jedoch, wenn sich völlig atypische, keinesfalls zu erwartende Abläufe realisieren. Beispiel: Beinaheunfall führt zu Herztod; Streit über Schuldfrage bei Verkehrsunfall führt zu Schlaganfall.
Erläuterung
Besondere Schadensgeneigtheiten (zB Bluter, Schockneigung): Grundsätzlich muss sich der Schädiger auch eine Schädigung infolge besonderer Schadensneigung zurechnen lassen. Argument: Wer einen Kranken oder Anfälligen verletzt, darf nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden geschädigt. Keine Zurechnung jedoch, wenn sich völlig atypische, keinesfalls zu erwartende Abläufe realisieren. Beispiel: Beinaheunfall führt zu Herztod; Streit über Schuldfrage bei Verkehrsunfall führt zu Schlaganfall.
Argument
- Wer einen Kranken oder Anfälligen verletzt, darf nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden geschädigt. Keine Zurechnung jedoch, wenn sich völlig atypische, keinesfalls zu erwartende Abläufe realisieren. Beispiel: Beinaheunfall führt zu Herztod; Streit über Schuldfrage bei Verkehrsunfall führt zu Schlaganfall.
Beispiel
Polizist P verfolgt Dieb D, den er soeben auf frischer Tat im dritten Stock eines Wohnhauses entdeckt hatte. D versucht zu fliehen und springt aus dem Fenster. Zufällig landet er auf einem Stapel Altpapier und kann fliehen. Der hinterherspringende P verfehlt den Stapel und erleidet schwere Verletzungen. Kann P von D Ersatz der Schäden verlangen?
Definition
- Haftungsbegründung
Problematisch ist die Zurechnung
Definition
- Ergebnis
Kein Schadensersatzanspruch
Definitionen
- Hypothetische Kausalität (haftungsausfüllender TB)
Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn der durch eine erste Ursache eingetretene Schaden mit Sicherheit auch durch ein späteres Ereignis herbeigeführt wäre. Das Ereignis wird Reserveursache bezeichnet.
- Schadensanlage
Die Reserveursache wird berücksichtigt, wenn die Schadensanlage innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden verursacht hätte. Beispiel: Tötung eines todkranken Tieres.
- Hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten
Keine Berücksichtigung der Reserveursache, da sonst der Geschädigte keinen Ersatzanspruch hätte, denn der Dritte haftet mangels Kausalität nicht. Beispiel: Anspruch gegen die Versicherung.
Erläuterung
Die hM unterscheidet drei Fallgruppen:
Schadensanlage: Die Reserveursache wird berücksichtigt, wenn die Schadensanlage innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden verursacht hätte. Beispiel: Tötung eines todkranken Tieres.
Hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten: Keine Berücksichtigung der Reserveursache, da sonst der Geschädigte keinen Ersatzanspruch hätte, denn der Dritte haftet mangels Kausalität nicht. Beispiel: Anspruch gegen die Versicherung.
Mittelbare / Unmittelbare Schäden
Unmittelbare Objektschäden sind Schäden, die unmittelbar eine Sache betreffen. Eine hypothetische Kausalität wird nicht berücksichtigt. Argument: Mit dem schädigenden Ereignis entsteht ein Schadensersatzanspruch, der durch spätere Umstände nicht wieder entfällt.
Mittelbare Vermögensfolgeschäden sind Schäden, die ein Objektschaden mit sich bringt, zB Nutzungsausfall. Die hypothetische Kausalität wird berücksichtigt. Argument: Schäden dieser Art hängen vom weiteren Verlauf des Geschehens ab, so dass eine entsprechende Betrachtung geboten ist.
Argumente
- Mit dem schädigenden Ereignis entsteht ein Schadensersatzanspruch, der durch spätere Umstände nicht wieder entfällt. Mittelbare Vermögensfolgeschäden sind Schäden, die ein Objektschaden mit sich bringt, zB Nutzungsausfall. Die hypothetische Kausalität wird berücksichtigt.
- Schäden dieser Art hängen vom weiteren Verlauf des Geschehens ab, so dass eine entsprechende Betrachtung geboten ist.
Definition
- Bei sonstigen Fällen wird wie folgt differenziert
Berücksichtigung bei mittelbaren Vermögensfolgeschäden, keine Berücksichtigung bei unmittelbaren Objektschäden.
Definitionen
- Rechtmäßiges Alternativverhalten (haftungsausfüllender TB)
Rechtmäßiges Alternativverhalten bedeutet, dass der Schädiger den Schaden auch auf rechtmäßige Art und Weise hätte herbeiführen können. Die Behandlung ist umstritten:
- Nach Ansicht der Literatur sind diese Fälle stets beachtlich. Argument
Es fehlt an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.
- Schockschäden
Der Verletzte selbst hat grundsätzlich Ansprüche wegen seelischer Schäden. Andere Personen als der Verletzte haben nur dann Ersatzansprüche wegen seelischer Reaktionen, wenn es sich um nahe Angehörige handelt, der Schockschaden nach Art und Schwere über das hinausgeht, was Angehörige nach allgemeiner Lebenserfahrung in solchen Situationen an Beeinträchtigung erleiden und der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich ist. Nicht also zB bei schwerem Schock als Folge eines Sachschadens. Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist der Schockschaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
- Abgrenzung zum VSD
DSL: Risikoverlagerung, VSD: Risikohäufung.
Erläuterung
Nach Ansicht der Literatur sind diese Fälle stets beachtlich. Argument: Es fehlt an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.
Nach Ansicht der Rspr. muss differenziert werden nach dem Normzweck. Grundsätzlich sind diese Fälle zu beachten, zB Inseratskosten bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Keine Beachtlichkeit jedoch bei Verletzung von Verfahrensgarantien, zB Streik ohne Urabstimmung. Argument: Schutz- und Sanktionsfunktionen solcher Garantien sollen beachtet werden.
Schockschäden: Der Verletzte selbst hat grundsätzlich Ansprüche wegen seelischer Schäden. Andere Personen als der Verletzte haben nur dann Ersatzansprüche wegen seelischer Reaktionen, wenn es sich um nahe Angehörige handelt, der Schockschaden nach Art und Schwere über das hinausgeht, was Angehörige nach allgemeiner Lebenserfahrung in solchen Situationen an Beeinträchtigung erleiden und der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich ist. Nicht also zB bei schwerem Schock als Folge eines Sachschadens. Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist der Schockschaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
Drittschadensliquidation (DSL)
Abgrenzung zum VSD: DSL: Risikoverlagerung, VSD: Risikohäufung.
Argument
- Es fehlt an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verhalten und Schaden. Nach Ansicht der Rspr. muss differenziert werden nach dem Normzweck. Grundsätzlich sind diese Fälle zu beachten, zB Inseratskosten bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Keine Beachtlichkeit jedoch bei Verletzung von Verfahrensgarantien, zB Streik ohne Urabstimmung.
Definition
- Mittelbare Stellvertretung
Fall des Vertragsschlusses auf fremde Rechnung ohne Offenlegung der Vertretung.
Definitionen
Erläuterung
„erforderlich“ iSv § 249 II 1 BGB: ist die Aufwendung dessen, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden würde. Bei einem Pkw beginnt die Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten nach Ansicht der Rspr. erst bei ca. 130% des Wiederbeschaffungswertes. Argument: Der Zuschlag befriedigt das Integritätsinteresse besser als eine Ersatzbeschaffung.
Argument
- Der Zuschlag befriedigt das Integritätsinteresse besser als eine Ersatzbeschaffung.
Definitionen
- Werkstatt- und Prognoserisiko
Risiko, dass sich bei einer Reparatur der beschädigten Sache erst zu spät das Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert der Sache herausstellt und eigentlich und zu einer Unverhältnismäßigkeit iSv § 252 II 1 BGB führt. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Argument: Würde der Schädiger die beschädigte Sache im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) selbst reparieren, würde er das Prognoserisiko tragen. Nicht anderes kann aber im Fall des § 249 II 1 BGB gelten.
- Fiktive Reparaturkosten
Eine fiktive Kostenabrechnung bei Sachschäden ist möglich. Argument: Der Geschädigte ist in der Verwendung des Ersatzbetrages frei. § 249 II 2 BGB muss jedoch hinsichtlich des Ersatzes der Umsatzsteuer beachtet werden. Dagegen ist eine fiktive Kostenabrechnung bei Personenschäden nicht möglich. Dies würde auf einen sonst nur unter den Voraussetzungen des § 253 II BGB zulässigen Ersatz eines Nichtvermögensschadens hinauslaufen.
Erläuterung
Werkstatt- und Prognoserisiko: Risiko, dass sich bei einer Reparatur der beschädigten Sache erst zu spät das Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert der Sache herausstellt und eigentlich und zu einer Unverhältnismäßigkeit iSv § 252 II 1 BGB führt. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Argument: Würde der Schädiger die beschädigte Sache im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) selbst reparieren, würde er das Prognoserisiko tragen. Nicht anderes kann aber im Fall des § 249 II 1 BGB gelten.
Kann der Geschädigte nach der Veräußerung seines beschädigten Kfz noch immer Geldersatz nach § 249 II 1 BGB fordern oder beschränkt sich sein Anspruch auf Entschädigung nach § 251 I Fall 1 BGB?
Grundsätzlich ist der Geschädigte in der Verwendung des geleisteten Geldbetrages frei. Im Rahmen des § 249 II 1 BGB ist zu unterscheiden: Grundsätzlich besteht kein Anspruch gem. § 249 II 1 BGB, wenn ein Fall des § 251 I F. 1 BGB gegeben ist, zB Untergang der beschädigten Sache. Ein Anspruch gem. § 249 II 1 BGB besteht jedoch, wenn die Unmöglichkeit der Reparatur auf einer Disposition des Geschädigten beruht. Argument: Der einmal entstandene Ersatzanspruch hat sich unmittelbar im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen und kann nicht nachträglich entfallen. Zudem erzielt dieser meist einen geringeren Kaufpreis infolge des Schadens.
Erhält der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens auch die Umsatzsteuer ersetzt?
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt, § 249 II 2 BGB. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis daher kein Ersatz, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lässt. Diese Einschränkung gilt aber nicht bei § 251 I BGB (also wenn die Sache zerstört ist bzw. die Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist.) Ersetzt wird bei § 251 I BGB der Verkehrswert, der auch die übliche Umsatzsteuer umfasst.
Fiktive Reparaturkosten: Eine fiktive Kostenabrechnung bei Sachschäden ist möglich. Argument: Der Geschädigte ist in der Verwendung des Ersatzbetrages frei. § 249 II 2 BGB muss jedoch hinsichtlich des Ersatzes der Umsatzsteuer beachtet werden. Dagegen ist eine fiktive Kostenabrechnung bei Personenschäden nicht möglich. Dies würde auf einen sonst nur unter den Voraussetzungen des § 253 II BGB zulässigen Ersatz eines Nichtvermögensschadens hinauslaufen.
Kostenersatz für den Besuch von Angehörigen:
Voraussetzungen (kumulativ):
Definition
- Entgagener Gewinn einer Prostituierten
Grundsätzlich kann entgangener Gewinn nach § 252 BGB geltend gemacht werden, § 252 S. 2 BGB enthält eine Beweiserleichterung für die Berechnung. Ausreichend ist auch eine reine Erwerbsaussicht. Früher wurde angenommen, die Entgeltforderung der Prostituierten sei nichtig nach § 138 BGB. Durch die Neuregelung durch § 1 ProstG wird jedoch inzwischen eine wirksame Entgeltforderung begründet. Nach dieser Wertung kann auch entgangener Gewinn gem. § 252 BGB verlangt werden. Die bisher vertretene Ansicht, also nur Ersatz des „Sozialhilfesatzes“ zur Vermeidung der Belastung der öffentlichen Kassen, wid
Erläuterung
Entgagener Gewinn einer Prostituierten: Grundsätzlich kann entgangener Gewinn nach § 252 BGB geltend gemacht werden, § 252 S. 2 BGB enthält eine Beweiserleichterung für die Berechnung. Ausreichend ist auch eine reine Erwerbsaussicht. Früher wurde angenommen, die Entgeltforderung der Prostituierten sei nichtig nach § 138 BGB. Durch die Neuregelung durch § 1 ProstG wird jedoch inzwischen eine wirksame Entgeltforderung begründet. Nach dieser Wertung kann auch entgangener Gewinn gem. § 252 BGB verlangt werden. Die bisher vertretene Ansicht, also nur Ersatz des „Sozialhilfesatzes“ zur Vermeidung der Belastung der öffentlichen Kassen, widerspricht der Intention des ProstG.
Vermögensschaden ist die Beeinträchtigung der materiellen Interessen des Geschädigten, Nichtvermögensschaden ist die Beeinträchtigung des immateriellen Interesses des Geschädigten. Die Abgrenzung ist im Rahmen des § 253 BGB relevant. Grundsätzlich werden nur Vermögensschäden ersetzt. Ausnahmsweise wird ein immaterieller Schaden nach § 253 II BGB iVm mit einer Anspruchsnorm, zB Delikt, Vertrag, usw., ersetzt.
Definition
- Verletztes Rechtsgut iSv § 253 II BGB
Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung (nicht: Leben).
Definition
- Funktion
Zur Begrenzung des Anspruchs erfüllt der Ersatz immaterieller Schäden eine Doppelfunktion:
Erläuterung
Funktion: Zur Begrenzung des Anspruchs erfüllt der Ersatz immaterieller Schäden eine Doppelfunktion:
Definition
- Ausgleichsfunktion
Ausgleich für den immateriellen Schaden; Beschaffung von Annehmlichkeiten
Definition
- Genugtuungsfunktion
Genugtuung für erlittenes Unrecht
Erläuterung
Auf die Genugtuung kann nur noch begrenzt zurückgegriffen werden. Grund: Da ein immaterieller Schaden auch ohne Verschulden des Schädigers ersatzfähig ist, zB bei der Gefährdungshaftung, kann nur noch der Ausgleichsgedanke die Anwendung des § 253 II BGB rechtfertigen. Eine Genugtuung kommt allenfalls bei der Verschuldenshaftung in Betracht. Dies ist wichtig für die Begründung der Anspruchshöhe.
Schmerzensgeld bei Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützt sich auf § 823 I iVm Artt. 2 I, 1 I GG. Ob auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung des APKR Schmerzensgeld gem. § 253 II BGB zu leisten ist, ist unaufgeklärt. Dafür spricht der verfassungsrechtliche Schutzauftrag der Artt. 2 I iVm 1 I GG, der eine Unterscheidung an sich nicht rechtfertigt. Voraussetzung wäre aber auf jeden Fall ein schwerwiegender Eingriff, der anders nicht beseitigt werden kann.
Kürzung und Ausschluss
Zweck: § 254 BGB normiert eine Beschränkung der Ersatzpflicht, falls bei Entstehung des Schadens oder Entwicklung des Schadens ein „Verschulden“ des Geschädigten mitgewirkt hat. „Verschulden“ ist dabei untechnisch zu verstehen im Sinne einer Obliegenheitsverletzung oder eines „Verschulden gegen sich selbst“. § 254 BGB ist Ausdruck des Grundsatzes vom Verbot des venire contra factum proprium.
Geltung der §§ 827, 828 BGB iRd § 254 BGB:
Argument
- §§ 827, 828 BGB betreffen nur das haftungsbegründende Verschulden, nicht aber das im Rahmen des § 254 BGB relevante anspruchsmindernde Verhalten bei der Haftungsausfüllung.
Erläuterung
Kommt es aufgrund fehlender Verschuldensfähigkeit nicht zu einer Anspruchskürzung, ist ggf. nach dem Rechtsgedanken des § 829 BGB eine Anspruchskürzung durchzuführen.
§ 254 II BGB: Schadensminderungspflicht, nach der der Geschädigte gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Anwendbarkeit des § 254 II 2 BGB auch bei der Schadensernstehung?
Erläuterung
§ 254 II 2 BGB Verweisung auf § 278 BGB:
Argument
- Die Stellung des § 254 II 2 BGB ist als Redaktionsversehen anzusehen. Die Vorschrift ist wie ein selbständiger Abs. 3 zu lesen. Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen mitwirkendem Verschulden bei Haftungsentstehung und –ausfüllung. § 254 II 2 BGB Verweisung auf § 278 BGB:
Erläuterung
„Zurechungs- oder Haftungseinheit“: In einer Haftungseinheit haben mehrere Schädiger, ohne Mittäter oder Teilnehmer zu sein, derart zusammengewirkt, dass sich ihre Verhaltensweisen in demselben Ursachenbeitrag ausgewirkt haben („wie eine Person“):
Definitionen
- Variante 1
Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers ohne Rückgriffsmöglichkeit – nach hM abzulehnen, da schädigendes Verhalten des privilegierten Schädigers gänzlich unberücksichtigt bleibt.
- Variante 2
Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers mit Rückgriffsmöglichkeit, sog. fingierte Gesamtschuld – nach hM abzulehnen, da Haftungsprivileg unterlaufen wird; zudem steht der privilegierte Schädiger letztlich schlechter, als wenn er den Schaden allein zu verantworten hätte.
- Variante 3
Anspruchskürzung um den Mitverursachungsbeitrag des privilegierten Schädigers – nach hM zu bejahen, da Mitverursachungsbeiträge berücksichtigt werden, ohne dass das Haftungsprivileg im Innenverhältnis unterlaufen wird.
Erläuterung
Beschränkung der Haftung im Fall der „gestörten Gesamtschuld“:
Variante 1: Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers ohne Rückgriffsmöglichkeit – nach hM abzulehnen, da schädigendes Verhalten des privilegierten Schädigers gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Variante 2: Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers mit Rückgriffsmöglichkeit, sog. fingierte Gesamtschuld – nach hM abzulehnen, da Haftungsprivileg unterlaufen wird; zudem steht der privilegierte Schädiger letztlich schlechter, als wenn er den Schaden allein zu verantworten hätte.
Variante 3: Anspruchskürzung um den Mitverursachungsbeitrag des privilegierten Schädigers – nach hM zu bejahen, da Mitverursachungsbeiträge berücksichtigt werden, ohne dass das Haftungsprivileg im Innenverhältnis unterlaufen wird.
Mitverschulden im StVG:
§ 17 I 2 StVG: Mitverschulden des Geschädigten, der als Halter oder Führer bei einem Unfall zwischen mehreren Pkw beteiligt war. § 9 StVG und § 254 BGB für alle Anspruchsgrundlagen verdrängt. § 17 I 1 StVG ist Sonderregelung gegenüber § 426 I 1 BGB, nicht § 254 BGB.
§ 9 StVG: Mitverschulden des Geschädigten, der bei einem Unfall nicht selbst als Halter oder Führer beteiligt war: § 254 BGB findet entsprechende Anwendung. Bei Sachbeschädigung auch Verschulden des „Sachbewahrungsgehilfen“ zurechenbar.
„Handeln auf eigene Gefahr“:
Jemand setzt sich bewusst einer Situation drohender Eigengefährdung aus. Im Rahmen der rechtlichen Behandlung bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung besteht ggf. ein Wegfall des Anspruchs, da bei Handeln auf eigene Gefahr der Schutzzweck der Gefährdungshaftung, dh Schutz vor Gefahren, die sozial anerkannt sind, wegfällt. Im Rahmen der rechtlichen Behandlung bei anderen Ansprüchen bestand nach früherer Auffassung eine konkludente Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung. Nach heute hM und Rspr. wird dies im Rahmen des § 254 BGB behandelt. Beispiel: In Gefälligkeitsfahrt mit erkennbar angetrunkenem Fahrer liegt die bewusste Übernahme besonderer Risiken, die eine Haftungsreduzierung begründet.
Wichtigsten Regressmöglichkeiten im Zivilrecht:
Definition
- Klarstellung
Geschädigter hat Ansprüche auch dann, wenn er Ansprüche gegen Dritte hat; aber keine Bereicherung des Geschädigten, sog. Vorteilsausgleichung.
Definition
- Ausgleichsregelung
Derjenige von mehreren Schädigern, der am Schaden „näher dran“ ist, soll durch die Leistung des „weiter Entfernten“ keinen Vorteil haben. Daher bleibt die Regressmöglichkeit bestehen, sog. versagte Vorteilsausgleichung.
Erläuterung
Schadensfeststellung
Anwendungsbereiche §§ 249, 251 BGB
Der Geschädigte ist bei einem Sachschaden gem. § 249 II 1 BGB berechtigt, vom Schädiger den zur Herstellung des früheren Zustands erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn nur dann auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist, § 251 I BGB, oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert, § 251 II 1 BGB. Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbildung (Kompensation) richtet. Insoweit hat die Naturalrestitution Vorrang vor der Kompensation.
Rechtliche Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bei möglichen Gesundheitsschäden der Mutter in Zusammenhang mit der Geburt / Existenz des Kindes
Maßgebend ist, ob ein Schwangerschaftsabbruch nach der sog. medizinischen Indikation des § 218a II StGB rechtlich zulässig gewesen wäre. Danach ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um
Erläuterung
Damit soll klargestellt werden, dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann. Für die Zulässigkeit der Abtreibung ist allein entscheidend, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann.
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB
Definition
- Bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution
Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, § 251 I BGB
Erläuterung
Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB
Erläuterung
Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 816 II BGB
Erläuterung
Darstellung der Kondiktion im Dreipersonenverhältnis
Argument
- VertrauensschutzVertrauensschutz)
Erläuterung
Darstellung der Saldotheorie
Definition
- Dogmatische Begründung
Fortsetzung des Synallagmas in der Rückabwicklung
Erläuterung
Leistungskondiktion aus § 812 BGB
Definition
- Bei Unmöglichkeit der Herausgabe
Wertersatz, § 818 II BGB, kein Wertersatz bei Entreicherung, § 818 III BGB (Achtung Saldotheorie!)