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Delikts- und Schadensrecht

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht · 582 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (4)
  • § 185 StGB

    Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 187 StGB

    Strafrahmen entsprechend erhöht

    · geändert seit 3.4.2021

  • BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern

    Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020

  • § 844 BGB

    Abs. 3: Hinterbliebenengeld

    Satz 'Angehörige erhalten kein Schmerzensgeld' ist unvollständig · neu eingefügt seit 22.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

FUNDGRUBE

In welchen Fällen ist nach hM eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsbeziehungen zulässig, wenn eine fremde Sache verwertet oder verarbeitet wurde?

§ 951 BGB ist Rechtsgrundverweisung! Argumente: § 951 BGB hat klarstellende Funktion: §§ 946 ff. BGB regeln nur die dingliche Zuordnung, schaffen aber keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen. Im Fall der Rechtsfolgenverweisung bestünde sonst auch bei wirksamen Vertragsbeziehungen eine Ausgleichspflicht.

Deliktsrecht

Zweck: Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis. Unterscheide: deliktischer Rechtsschutz nach §§ 823 ff. BGB (gerichtet auf Schadensersatz) und negatorischer Rechtsschutz nach §§ 1004 iVm 823 ff BGB (gerichtet auf Beseitigung oder Unterlassung).

Prinzipien der §§ 823 ff. BGB:

Beispiel: C verarbeitet das von B erworbene Kalb, das dieser bei A entwendet hat. Grundsätzlich erfolgt die Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen, dh hier im Verhältnis zwischen C und B. Ausnahmsweise kann direkt kondiziert werden bei einem unentgeltlichen Erwerb. Argument: Wertungen der §§ 816 I 2, 822 BGB. Eine weitere Ausnahme besteht bei Bösgläubigkeit oder bei Abhandenkommen wegen § 935 BGB. Argument: Wertungen der §§ 923 ff. BGB. Im Beispiel findet daher eine Rückabwicklung zwischen A und C statt, da A das Kalb entwendet wurde, § 935 BGB.

1.Enumerationsprinzip: Deliktischer Rechtsschutz besteht über eine Vielzahl von Einzeltatbeständen, nicht über eine Generalklausel. Wesentliche Folge: Kein Schutz des Vermögens als solchem, sondern nur als Vermögensfolgeschaden. Ausnahmen: §§ 823 II und 826 BGB
Definition
Enumerationsprinzip

Deliktischer Rechtsschutz besteht über eine Vielzahl von Einzeltatbeständen, nicht über eine Generalklausel. Wesentliche Folge: Kein Schutz des Vermögens als solchem, sondern nur als Vermögensfolgeschaden. Ausnahmen: §§ 823 II und 826 BGB

2.Verschuldensprinzip: Deliktische Haftung setzt grds. Nachweis des Verschuldens voraus. Ausnahmen: Haftung für vermutetes Verschulden (zB § 831 BGB), Gefährdungshaftung (zB § 7 StVG), Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) und sog. Zufallshaftung (§ 848 BGB).
Definition
Verschuldensprinzip

Deliktische Haftung setzt grds. Nachweis des Verschuldens voraus. Ausnahmen: Haftung für vermutetes Verschulden (zB § 831 BGB), Gefährdungshaftung (zB § 7 StVG), Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) und sog. Zufallshaftung (§ 848 BGB).

Erläuterung

(Quasi-)Negatorischer Rechtsschutz: Ausdrücklich geregelt in § 1004 BGB (Eigentum), § 862 BGB (Besitz), § 12 BGB (Namensrecht) oder in Spezialgesetzen, zB UWG, MarkenG. §§ 1004, 862, 12 BGB werden analog für sämtliche deliktisch geschützte Rechtsgüter angewendet. Argument: Präventiver Schutz ist effektiver als repressive Vorschriften, die nur Ausgleich, nicht Verhinderung erzielen.

Unterlassung (Einwirkung auf die Sache steht unmittelbar bevor) → Beseitigung (Einwirkung auf die Sache dauert fort) → Restitution (Einwirkung führt zu Schäden)

Schwierig ist Abgrenzung im Rahmen eines Beseitigungsbegehrens, denn dieser kann sowohl aus deliktischen als auch aus negatorischen Ansprüchen geltend gemacht werden. Abgrenzung ist zwingend erforderlich, um das Verschuldensprinzip des Deliktsrechts nicht zu unterlaufen:

1.Steht die Beeinträchtigung noch bevor, so ist der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB einschlägig.
2.Dauert die Beeinträchtigung noch fort, so kommt entweder ein verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch nach § 1004 I 1 BGB oder ein verschuldensabhängiger Beseitigungsanspruch aus §§ 823 ff. iVm 249 I BGB in Betracht. Eine Beeinträchtigung dauert fort, wenn sie selbständig weiterwirkt, zB die Beleidigung in einem Druckwerk.
3.Ist die Beeinträchtigung bereits abgeschlossen, so kommt lediglich ein verschuldensabhängiger Beseitigungsanspruch aus §§ 823 ff. iVm 249 I BGB in Betracht.
Erläuterung

§ 1004 iVm § 823 I BGB

1.Anwendbarkeit
2.Rechtswidrige Beeinträchtigung einer deliktisch geschützten Rechtsposition
a.Deliktisch geschützte Rechtsposition
b.Beeinträchtigung
c.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Positiv feststellen anhand einer Güter- und Interessenabwägung, die Rechtswidrigkeit wird hier NICHT durch die Beeinträchtigung indiziert!

3.

a.Unterlassungsanspruch: Bevorstehende Störung
b.Beseitigungsanspruch: Fortdauernde Störung
4.Störer (nur bei Unterlassungsanspruch): (Achtung: Begriffe werden etwas anders gebraucht als im öffentlich-rechtlichen Ordnungsrecht):
a.Handlungsstörer: Derjenige, auf dessen Willensbetätigung eine Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat kausal zurückzuführen ist.
Definition
Handlungsstörer

Derjenige, auf dessen Willensbetätigung eine Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat kausal zurückzuführen ist.

b.Zustandsstörer: Derjenige, der den störenden Zustand zwar nicht geschaffen hat, ihn aber maßgeblich aufrechterhält und nicht beseitigt.
Definition
Zustandsstörer

Derjenige, der den störenden Zustand zwar nicht geschaffen hat, ihn aber maßgeblich aufrechterhält und nicht beseitigt.

5.Rechtsfolge
a.Unterlassung
b.Beseitigung
§ 823 I BGB
1.Rechtsgutsverletzung
a.Benanntes Recht oder benannte Rechtsgüter
Definition
Recht

Eigentum. Anderen Substantive sind Rechtsgüter. Abgrenzungskriterium: Übertragbarkeit!

Erläuterung

Recht: Eigentum. Anderen Substantive sind Rechtsgüter. Abgrenzungskriterium: Übertragbarkeit!

b.Verletzung
aa.Beschädigung
bb.Zerstörung
cc.Entziehung
dd.Verunstaltung
c.Körperverletzung
Erläuterung

Nicht ganz unerheblicher physische von außen kommender Eingriff in die äußerliche Unversehrtheit oder in die natürlichen inneren Lebensvorgänge.

d.Gesundheitsverletzung
Erläuterung

Medizinisch erhebliche, dh behandlungsbedürftige, innere Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Psychische Beeinträchtigungen, wie zB ein Schockschaden, stellen grundsätzlich nur Ausprägungen des allgemeinen Lebensrisikos dar. Sie sind daher keine Rechtsgutsverletzungen iSv § 823 I BGB. Ausnahmsweise ist eine Rechtsgutsverletzung gegeben, wenn (kumulativ):

aa.der Schock Krankheitswert hat,
bb.nachvollziehbar ist, Schock muss im Hinblick auf den Anlass verständlich sein, idR also nur bei der Erfahrung von Tod oder schwerer Körperverletzung,
cc.der Schock vorhersehbar war und
dd.nur bei nahen Angehörigen.
ee.Kein Drittschaden iSv §§ 844 ff. BGB. Argument: Trotz Vermittlung des Schadens ist dieser adäquat kausal durch einen Eingriff entstanden.
Definition
Kein Drittschaden iSv §§ 844 ff. BGB. Argument

Trotz Vermittlung des Schadens ist dieser adäquat kausal durch einen Eingriff entstanden.

Argument
  • Trotz Vermittlung des Schadens ist dieser adäquat kausal durch einen Eingriff entstanden.
ff.BBeispiele: Schockschaden infolge des Todes eines nahen Angehörigen, soweit größere Beeinträchtigung als in derartigen Fällen üblich. X kommt bei einem Jagdunfall, den J verschuldet hat, ums Leben. Als Ehefrau F davon Nachricht erhält, verfällt sie in tiefe, lang anhaltende Depressionen.Nicht aber zB Schockschäden infolge polizeilicher Ermittlungen.
Definition
Beispiele

Schockschaden infolge des Todes eines nahen Angehörigen, soweit größere Beeinträchtigung als in derartigen Fällen üblich. X kommt bei einem Jagdunfall, den J verschuldet hat, ums Leben. Als Ehefrau F davon Nachricht erhält, verfällt sie in tiefe, lang anhaltende Depressionen.Nicht aber zB Schockschäden infolge polizeilicher Ermittlungen.

e.Anspruchsberechtigter
Erläuterung

Muss grds. rechtsfähig sein. Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB. Man würde zunächst meinen, dass nasciturus und nondem conceputs aus dem Schutzbereich herausfallen. Dem ist aber nicht so: Der deliktische Schutz erstreckt sich auch auf frühere Schädigungen zu Lasten des noch nicht gezeugten bzw. nicht geborenen Kind, und zwar spätestens mit Vollendung der Geburt. Argument: Ein noch nicht gezeugtes bzw. noch nicht geborenes Kind ist letztlich wesensgleich mit dem geborenen Kind. Fazit: Das geborene Kind kann als Anspruchsberechtigter gegen den Schädiger wegen der früheren Verletzungshandlungen vorgehen.

Argument
  • Ein noch nicht gezeugtes bzw. noch nicht geborenes Kind ist letztlich wesensgleich mit dem geborenen Kind. Fazit: Das geborene Kind kann als Anspruchsberechtigter gegen den Schädiger wegen der früheren Verletzungshandlungen vorgehen.
f.Freiheitsentziehung
Erläuterung

Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit iSv Art. 2 II 2 GG entweder durch willensausschließende Gewalt (vis absoluta) oder durch nötigenden Eingriff in die freie Willensbestimmung durch Drohung, Zwang oder Täuschung (vis compulsiva). Beispiel: U-Haft infolge falscher Anzeige. Nicht erfasst ist demgegenüber die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit, zB Kaufentscheidung infolge suggestiver Werbung.

g.Eigentumsverletzung
aa.Fallgruppen
(1)Sachsubstanzverletzung (Beschädigen, Zerstören),
(2)Beeinträchtigung des Gebrauchs der Sache und
(3)Beeinträchtigung / Entziehung des Eigentumsrechts, zB unberechtigte Verfügung.
bb.Nicht: immaterielle Beeinträchtigungen, zB ideeller oder ästhetischer Natur (Bordell auf Nachbargrundstück). Argument: Wertung des § 906 BGB.
Argument
cc.PEigentumsverletzung bei der Beschädigung einer mangelhaften Kaufsache
(1)Variante 1: Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an anderen Sachen des Käufers / Bestellers: In derartigen Fällen besteht ein Anspruch aus § 823 BGB. Argument: Verletzung des Integritätsinteresses.
Definition
Variante 1

Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an anderen Sachen des Käufers / Bestellers: In derartigen Fällen besteht ein Anspruch aus § 823 BGB. Argument: Verletzung des Integritätsinteresses.

Argument
  • Verletzung des Integritätsinteresses.
(2)Variante 2: Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an der Sache selbst: Anspruch aus § 823 BGB besteht grds. nicht. Argument: Stoffgleichheit zwischen Sachmangel und entstandenem Sachschaden. Gestört ist das Äquivalenzinteresse; diese Störung wird aber ausschließlich vom Vertragsrecht erfasst.
Definition
Variante 2

Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an der Sache selbst: Anspruch aus § 823 BGB besteht grds. nicht. Argument: Stoffgleichheit zwischen Sachmangel und entstandenem Sachschaden. Gestört ist das Äquivalenzinteresse; diese Störung wird aber ausschließlich vom Vertragsrecht erfasst.

Argument
  • Stoffgleichheit zwischen Sachmangel und entstandenem Sachschaden. Gestört ist das Äquivalenzinteresse; diese Störung wird aber ausschließlich vom Vertragsrecht erfasst.
(3)Variante 3: Funktionell abgrenzbarer Mangel der Sache führt zu weiteren Beschädigungen an der Sache selbst, sog. Fressertheorie: Es besteht ein Anspruch aus § 823 BGB. Argument: Verletzung des Integritätsinteresses.
Definition
Variante 3

Funktionell abgrenzbarer Mangel der Sache führt zu weiteren Beschädigungen an der Sache selbst, sog. Fressertheorie: Es besteht ein Anspruch aus § 823 BGB. Argument: Verletzung des Integritätsinteresses.

Argument
  • Verletzung des Integritätsinteresses.
PStörung der gewerblichen Nutzung als Eigentumsverletzung
+[eA], wenn Beeinträchtigung eine ausreichende Intensität erreicht. Argument: Es gibt keinen Unterschied in der Auswirkung zwischen der Nichtnutzbarkeit aufgrund einer Substanzverletzung oder aufgrund anderer Umstände.e.A.
Argument
  • Es gibt keinen Unterschied in der Auswirkung zwischen der Nichtnutzbarkeit aufgrund einer Substanzverletzung oder aufgrund anderer Umstände.
+[hM], wenn auf die Sache selbst eingewirkt wird oder der bestimmungsgemäße Gebrauch gänzlich entzogen wird. Eingriff muss ferner betriebsbezogen sein. Argument: Es besteht keine Vergleichbarkeit zwischen einer Substanzstörung und einer reinen Funktionsbeeinträchtigung.h.M.
Argument
  • Es besteht keine Vergleichbarkeit zwischen einer Substanzstörung und einer reinen Funktionsbeeinträchtigung.
(3)Wichtige Fälle
(a)„Tanklager“
(b)„Fleet-Fall“
(c)„Schwimmschalter“BGH
Erläuterung

Der BGH stellte darauf ab, ob sich der schon bei der Übereignung vorhandene Mangel lediglich auf einen „funktionell begrenzten“, im Verhältnis zum Wert der Gesamtsache unbedeutenden Teil des Vertragsgegenstandes bezog, zB mangelhafter Schwimmschalter bewirkt Brand und Zerstörung der gesamten Reinigungsanlage, zu der er gehört.

(d)„Gaszug-Fall“BGH
Erläuterung

Nunmehr forderte der BGH , der erst später entstandene Schaden dürfe bei natürlicher bzw. wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht „stoffgleich“ mit dem Mangelunwert sein, der bereits bei der Eigentumsübertragung vorhanden war. Stoffgleichheit fehlt danach zB, wenn der von Anfang an vorhandene Mangel in wirtschaftlich vertretbarer Weise hätte behoben werden können. Beispiel: Defekter Gaszug des gelieferten Pkw verursacht Auffahsunfall.

(e)„Transistoren“
Erläuterung

Ein „Weiterfresserschaden“ wird auch angenommen, wenn mangelfreie Teile erst durch den Einbau unbrauchbar werden, weil sie mit mangelhaften Einzelteilen verbunden werden und nicht mehr von ihnen getrennt werden können.

(f)„Tieflader“BGH
Erläuterung

Der BGH ging später noch weiter und entschied, dass sogar mangelfreie Einzelteile des Bestellers, die durch den Werkunternehmer unsachgemäß zusammengesetzt wurden, so daß der gesamte Werkgegenstand aufgrund der Fehlkonstruktion unbrauchbar wurde, eine Eigentumsverletzung darstellt. Die sachenrechtlichen Zuordnungen, zB § 950 BGB, stünden dem nicht entgegen.

h.„sonstiges Recht“
Erläuterung

grds. nur solche, die ähnlich wie die konkret aufgezählten Rechtsgüter dem Inhaber eine ausschließliche, von jedermann zu beachtende Position einräumen (Ausschluss- und Nutzungsbefugnis). Modellfunktion: § 903 BGB

aa.Fallgruppen
(1)absolute Rechtspositonen (außer dem Eigentum)
(2)Rechtmäßiger Besitz
(3)Forderungszuständigkeit
bb.Anwartschaftsrecht
Definition
Gilt als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I BGB. Argument

Wesensgleiches Minus zum geschützten Vollrecht „Eigentum“. Bei der Geltendmachung des SEA gilt: Der Höhe nach ist der Anspruch des Anwartschaftsrechtsinhabers begrenzt durch den Wert des Anwartschaftsrechts. Den Rest des Schadens muss der Eigentümer geltend machen. Anwartschaftsrechtsinhaber und Eigentümer bilden eine Forderungsgemeinschaft analog § 432 BGB bzw. § 1281 BGB. Der volle Schadensersatz ist an beide gemeinsam zu leisten. § 851 BGB muss beachtet werden.

Erläuterung

Gilt als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I BGB. Argument: Wesensgleiches Minus zum geschützten Vollrecht „Eigentum“. Bei der Geltendmachung des SEA gilt: Der Höhe nach ist der Anspruch des Anwartschaftsrechtsinhabers begrenzt durch den Wert des Anwartschaftsrechts. Den Rest des Schadens muss der Eigentümer geltend machen. Anwartschaftsrechtsinhaber und Eigentümer bilden eine Forderungsgemeinschaft analog § 432 BGB bzw. § 1281 BGB. Der volle Schadensersatz ist an beide gemeinsam zu leisten. § 851 BGB muss beachtet werden.

cc.Besitz
Erläuterung

Mittelbarer und unmittelbarer Besitz fallen unter § 823 I BGB. Argument: Besitz ist zwar kein Recht, hat aber vergleichbar dem Eigentum Ausschluss- und Zuweisungsfunktion. Einschränkungen: Im Verhältnis unmittelbarer – mittelbarer Besitzer ist § 869 BGB speziell gegenüber § 823 I BGB. Außerdem ist im Rahmen des § 823 I BGB nur der berechtigte oder nutzungsbefugte Besitzer geschützt.

Argument
  • Besitz ist zwar kein Recht, hat aber vergleichbar dem Eigentum Ausschluss- und Zuweisungsfunktion. Einschränkungen: Im Verhältnis unmittelbarer – mittelbarer Besitzer ist § 869 BGB speziell gegenüber § 823 I BGB. Außerdem ist im Rahmen des § 823 I BGB nur der berechtigte oder nutzungsbefugte Besitzer geschützt.
dd.Forderung
Definition
Sind selbst kein sonstiges Recht iSv § 823 I BGB. Argument

Sie wirken nur relativ (inter partes) und nicht absolut. (P) Lehre von der Empfangszuständigkeit

Erläuterung

Sind selbst kein sonstiges Recht iSv § 823 I BGB. Argument: Sie wirken nur relativ (inter partes) und nicht absolut. (P) Lehre von der Empfangszuständigkeit

Argument
  • Sie wirken nur relativ (inter partes) und nicht absolut. (P) Lehre von der Empfangszuständigkeit
(1)Empfangszuständigkeit ist ein geschütztes Recht [eA]. Argument: Empfangszuständig ist nur der Gläubiger. Nur er kann – absolut – jedermann von der Verfügungsmacht ausschließen.e.A.
Argument
  • Empfangszuständig ist nur der Gläubiger. Nur er kann – absolut – jedermann von der Verfügungsmacht ausschließen.
(2)Lehre von der Empfangszuständigkeit ist abzulehnen [hM]. Argumente: Forderungen und Empfangszuständigkeit sind untrennbar. Außerdem wird bei der Abtretung der Schuldnerschutz unterlaufen, da bei Leistung an den falschen Gläubiger dem Neugläubiger schon bei leicht fahrlässiger Unkenntnis von der Abtretung Schadensersatz zu leisten ist. Die Zahlung an den falschen Gläubiger stellt nämlich in diesem Fall einen Entzug der Empfangszuständigkeit dar. Gem. § 407 I BGB schadet jedoch nur positive Kenntnis.h.M.
ee.Allg. Persönlichkeitsrecht
PSonstiges Recht iSd § 823 I BGB direkt?
+[Rspr.], Argumente: verfassungskonforme Auslegung des § 823 I BGB: Artt. 2 I iVm 1 I GG fordern den Schutz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Außerdem zeigt die Entwicklung moderner Massenkommunikationsmittel, dass ein nur an § 823 II BGB iVm §§ 185 ff. StGB orientierter Persönlichkeitsschutz nicht ausreicht.
Argument
  • verfassungskonforme Auslegungverfassungskonforme Auslegung des § 823 I BGB: Artt. 2 I iVm 1 I GG fordern den Schutz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Außerdem zeigt die Entwicklung moderner Massenkommunikationsmittel, dass ein nur an § 823 II BGB iVm §§ 185 ff. StGB orientierter Persönlichkeitsschutz nicht ausreicht.
[TdL], § 823 I BGB ist analog anzuwenden. Argument: Persönlichkeit ist kein Recht, sondern ein Rechtsgut.T.d.L.
Argument
  • Persönlichkeit ist kein Recht, sondern ein Rechtsgut.
(1)Rechtsinhaber
(a)natürliche Personen
(b)juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie politische Parteien nur, wenn und insoweit sie in ihrem Geltungsbereich, also insbesondere meist wirtschaftliche Betätigung, betroffen sind.
(2)Besondere Ausprägungen
(a)Recht am eigenen Bild, §§ 22 ff. KunstUrhG
Erläuterung

Nach § 23 I Nr. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet werden. Bildnisse von sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte dürfen unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden. Bei sog. relativen Personen der Zeitgeschichte gilt dies nur im Rahmen eines bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignisses. Auf diese Ausnahmebestimmung kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will.

(b)Namensrecht, § 12 BGB
(3)Schutzzweck
Erläuterung

In erster Linie Schutz ideeller Interessen, insbesondere des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Daneben auch Schutz vermögensrechtliche Interessen der Persönlichkeit, sog. wirtschaftlicher Zuweisungsgehalt. So stellt die Befugnis einer prominenten Persönlichkeit, über die (werbemäßige) Verwertung seines Bildes selbst zu entscheiden, ein vermögensrechtliches Ausschließlichkeitsrecht dar.

(4)Eingriff, Fallgruppen
(a)Weitergabe / Veröffentlichung von Briefen / Tagebuchaufzeichnungen ohne Einwilligung
(b)Heimliche Bild- und Tonbandaufnahmen, auch bei Personen der Zeitgeschichte
(c)Erwähnung einer Person in einer Werbeanzeige
(d)Persönlichkeitsverletzungen durch Presse, Rundfunk, Fernsehen
(e)Verletzung durch künstlerische Darstellungen
(f)Weitergabe ärztlicher Geheimnisse
(g)Zusendung von Werbematerial gegen den ausdrücklichen Willen
(h)Verstoß gegen ein Kontaktverbot
(5)Zeitpunkt
Erläuterung

Grundsätzlich besteht ein postmortaler Schutz des APKR. Umfang des Schutzes nimmt jedoch, je nach Bekanntheitsgrad der Person, mit der Zeit ab.

(6)Rechtsfolge
(a)Beseitigung gem. §§ 823 iVm 249 BGB oder analog §§ 1004; 862; 12 BGB
Erläuterung

bei Tatsachenbehauptung / -verbreitung als Widerruf.

(b)Unterlassung gem. §§ 1004; 862; 12 BGB analog
Erläuterung

ggf. Anspruch auf Veröffentlichung einer Unterlassungserklärung, wenn andere Störungsbeseitigung nicht ausreichend ist.

(c)Geldentschädigung, § 823 I iVm Artt. 2 I iVm 1 I GG
Erläuterung

schwere Persönlichkeitsverletzung und Genugtuung auf andere Weise nicht erreichbar.

(d)Bereicherungsanspruch gem. § 812 I 1 F. 2 BGB
Erläuterung

soweit Persönlichkeitsrecht kommerzieller Verwertung zugänglich, zB Bildveröffentlichung.

(7)Vererblich?
Erläuterung

Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich. Persönlichkeitsrecht ist wohl aber in seinen vermögensrechtlichen Bestandteilen vererblich. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nur gewährleistet, wenn der Erbe in die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Verstorbenen gegen eine unbefugte kommerzielle Nutzung vorgehen kann. Die Befugnisse sollen entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.

ff.Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Definition
Grund für Entwicklung

Deliktischer Schutz des Gewerbebetriebs (nur: §§ 824, 826, Spezialgesetze, zB UWG) hat sich als unzulänglich erwiesen. Geschützt sind: Neben den Gewerben fallen auch die sog. freien Berufe in den Schutzbereich. Argument: Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund. Prüfungsschema:

Erläuterung

Grund für Entwicklung: Deliktischer Schutz des Gewerbebetriebs (nur: §§ 824, 826, Spezialgesetze, zB UWG) hat sich als unzulänglich erwiesen. Geschützt sind: Neben den Gewerben fallen auch die sog. freien Berufe in den Schutzbereich. Argument: Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund. Prüfungsschema:

Argument
  • Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund. Prüfungsschema:
(1)Anwendbarkeit (Subsidiaritätsgrundsatz)
Erläuterung

Als Auffangtatbestand der Lücken im Deliktsrecht schließen soll, ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb grundsätzlich subsidiär gegenüber allen Fällen der §§ 823 ff. BGB, des Wettbewerbsrechts und gegenüber vertraglichem Schutz mit gleicher Wirkung. Ausnahmsweise ist der Anspruch nicht subsidiär, wenn bei der Schädigung vorsätzlich gehandelt wurde. Argument: Der vorsätzlich Handelnde muss nicht privilegiert werden. Ausserdem besteht keine Subsidiarität gegenüber § 823 II BGB iVm einem Schutzgesetz das vorsätzliches Handeln verlangt.

Argument
  • Der vorsätzlich Handelnde muss nicht privilegiert werden. Ausserdem besteht keine Subsidiarität gegenüber § 823 II BGB iVm einem Schutzgesetz das vorsätzliches Handeln verlangt.
(2)Schutzbereich
Erläuterung

Bestand des Unternehmens und Betätigung nach außen, sog. „Ausstrahlungen“, zB der Kundenstamm.

(3)Betriebsbezogener Eingriff
Erläuterung

Einschränkendes Merkmal des Auffangtatbestandes

(a)Eingriff muss sich unmittelbar gegen den Betrieb als solchen richten, nicht nur gegen einzelne, abtrennbare Bestandteile, die auch Privatpersonen zustehen.
(b)Eingriff muss sich gegen den ganzen Betrieb, nicht nur gegen Betriebsteile oder einzelne Betriebsmittel richten, dh die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs müssen aufgehoben sein.
(4)Umfassende Güter- und Interessenabwägung auf Seiten des Schädigers und auf Seiten des Geschädigten
2.dem Schädiger zurechenbar
a.Tun / Unterlassen
Erläuterung

Handlung: nachteilige Beeinträchtigung eines der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter. Unterscheide, ob Handlung positives Tun oder Unterlassen ist. Unterlassen steht positivem Tun nur in Fällen einer Verkehrssicherungspflicht gleich. Abgegrenzt wird nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.

b.Kausalität nach der Äquivalenzformel
c.Adäquanz
d.Lehre vom Schutzzweck der Norm
3.Rechtswidrigkeit
a.Grds. Indikation durch Vorliegen des TB, nur Prüfung von Rechtfertigungsgründen
b.Ausnahmsweise positive Feststellung bei sog. offenen Tatbeständen durch umfassende Güter- und Interessenabwägung. Grund: APKR und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen sog. Rahmenrechte dar mit generalklauselartigem Tatbestand. Um eine unbegrenzte Ausweitung zu verhindern, indiziert der Tatbestand nicht die Rechtswidrigkeit.
aa.Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
(1)Auf Seiten des Schädigers sind zu berücksichtigen:
(a)Motiv und Zweck des Eingriffs
(b)Art. 5 I, III GG und Wahrnehmung berechtiger Interessen, § 193 StGB analog; Von Art. 5 I 2 GG ist auch die Werbung für ein Presserzeugnis gedeckt. Auch wenn die Werbung das Presseerzeugnis selbst nicht transportiert, stellt sie es doch der Öffentlichkeit vor und dient damit als Kommunikationsmittel, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündigt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann.
(aa)Gedeckt sind:
i.sachliche Kritik, soweit auf objektiver und neutraler Recherche beruhend
Erläuterung

ii.. objektiv neutrale Aufklärung

iii. Recht zum Gegenschlag

(bb)Nicht gedeckt sind:
i.Schmähkritik böswilliger oder gehässiger Art
ii.scharfe Polemik
Erläuterung

iii. Einsatz wirtschaftlicher Machtmittel

iv.Aufruf zum Boykott
v.Bericht über Privatsphäre nur zur Unterhaltung der Leser
(c)Art und Weise des Eingriffs (verwendetes Mittel)
(2)Auf Seiten des Verletzten sind zu berücksichtigen:
(a)Sphäre, in die eingegriffen wird: Intimsphäre, Privatsphäre, Individualsphäre
Definition
Sphäre, in die eingegriffen wird

Intimsphäre, Privatsphäre, Individualsphäre

(b)eigenes Vor-(Verhalten), Recht zum Gegenschlag
(c)Schwere des Eingriffs
(d)Folgen des Eingriffs
bb.Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
(1)Zu berücksichtigen auf Seiten des Schädigers sind:
(a)Art. 5 I GG – freie Meinungsäußerung / Pressefreiheit
(b)Wahrnehmung berechtigter Interesse, § 193 StGB analog
(c)Motiv und Zweck
(d)Art und Weise des Eingriffs
(2)Auf Seiten des Geschädigten sind zu berücksichtigen:
(a)Interesse an ungestörter gewerblicher Tätigkeit
(b)eigenes (Vor-)Verhalten
(c)Schwere des Eingriffs
(d)Folgen des Eingriffs
4.Verschulden
a.Verschuldensfähigkeit (=Deliktsfähigkeit)
aa.Grundregel: § 828 III BGB (Achtung! umgekehrte Beweislast!)
bb.Ausnahmen
(1)§ 828 I BGB
(2)§ 828 II S. 1 BGB
b.Vorsatz / Fahrlässigkeit
Unterlassen iVm Verkehrssicherungspflichten
Erläuterung

Allgemeine Verkehrssicherungspflichten obliegen demjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Funktion einer Verkehrssicherungspflicht ist das Unterlassen einem positiven Tun gleichzustellen. Fallgruppen:

1.Verkehrseröffnung: Straßen, Wege, Plätze, Schwimmbad.
Definition
Verkehrseröffnung

Straßen, Wege, Plätze, Schwimmbad.

2.Sachbeherrschung: Betrieb eines Kfz, Besitz von Waffen.
Definition
Sachbeherrschung

Betrieb eines Kfz, Besitz von Waffen.

3.Berufliche Stellung, Arzt, Architekt, Veranstalter.
4.Inverkehrbringen gefährlicher Produkte: Vermeidung von Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- bzw. Beobachtungsfehlern.
Definition
Inverkehrbringen gefährlicher Produkte

Vermeidung von Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- bzw. Beobachtungsfehlern.

Erläuterung

VSP grds. übertragbar, oft ist dies sogar unabdingbar, zB Hausverwaltung, Großbetriebe. Aber: VSP des Übertragenden bleibt erhalten, wandelt sich jedoch in eine Kontroll- und Überwachungspflicht um (Intensität je nach Einzelfall). Der Übernehmer haftet daneben aus eigener VSP, deren Grund in der tatsächlichen Gefahrenübernahme liegt. Auf die Rechtswirksamkeit des Übernahmevertrages kommt es hingegen nicht an.

Anprüche aus Produkthaftung
I.Ansprüche gegen den Vertragspartner
1.Garantieübernahme oder Gewährleistung, §§ 280 I, 437, 440 BGB oder §§ 280 I, 634, 636 BGB
Erläuterung

Ansprüche aus Garantieübernahme scheiden idR mangels Übernahme des Risikos aus. Ansprüche aus §§ 280 ff., 437 BGB oder §§ 280 ff., 634 BGB scheiden idR wegen mangelndem Verschuldens aus. Ein Verschulden des Herstellers kann nicht gem. § 278 BGB dem Verkäufer zugerechnet werden, da der Hersteller nicht im Pflichtenkreis des Verkäufers / Unternehmers tätig ist.

2.§§ 280 I, 241 II BGB oder §§ 280 I, 241 II, 311 II / III BGB
II.Ansprüche gegen den Produzenten
1.vertraglich, insbesondere
a.Garantie, §§ 311 I, 241 I BGB
Erläuterung

Regelmäßig (-), soweit nicht ausdrücklicher Vertragsschluss. Sie sind nicht konkludent durch eine Werbeerklärung uä geschlossen, da in solchen Erklärungen kein rechtsgeschäftlicher Wille liegt.

b.Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Erläuterung

Regelmäßig (-), da Gläubigernähe und Erkennbarkeit fehlen.

c.Drittschadensliquidation
Erläuterung

Regelmäßig (-), da weder anerkannte Fallgruppe einschlägig, noch zufällige Schadensverlagerung: Schaden wird stets beim Endverbraucher auftreten.

2.quasivertragliche Vertrauenshaftung
a.aus sozialem Kontakt
b.aus dem Gesichtspunkt des Warenvertrauens (§§ 280 I, 241 II, 311 II BGB analog; 122 BGB)
c.aus vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis
d.Alles (-) [hM], Argument: Verwischung der vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenze zwischen Vertrags- und Deliktsrecht.h.M.
Argument
  • Verwischung der vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenze zwischen Vertrags- und Deliktsrecht.
3.deliktische Ansprüche, insbesondere
a.nach dem ProdHaftG
aa.Anwendbarkeit
(1)zeitlich, §§ 16, 19 ProdHaftG
(2)sachlich, insbesondere § 15 ProdHaftG
bb.Rechtsgutsverletzung iSv § 1 I ProdHaftG
(1)Tod, Gesundheit, Körper
(2)Sachbeschädigung
cc.Verletzungshandlung
(1)Produkt, § 2 ProdHaftG
(2)Fehler, § 3 ProdHaftG
Erläuterung

Produkt ist hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation oder Instruktion nicht so beschaffen, dass Schaden von Benutzern / Dritten abgewendet wird. Maßstab für einen Fehler sind die sog. Herstellererwartung (erwarteter Benutzer), die sog. Benutzererwartung (aufgrund Werbung, usw.) und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 3 II ProdHaftG muss beachtet werden: Ein Produkt ist danach nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde).

(3)Hersteller, § 4 ProdHaftG
dd.Haftungsbegründende Kausalität
Erläuterung

Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm

ee.Kein Ausschluss gem. § 1 II, III ProdHaftG
ff.§§ 249 ff. BGB modifiziert gem. § 6-11 ProdHaftG
b.gem. § 823 I BGB (ggf. iVm § 31 I BGB analog) [sog. Produzentenhaftung]
aa.Anwendbarkeit, vgl. § 15 II ProdHaftG
bb.Rechtsgutsverletzung
PHerstellung mangelhafter Sachen, uU „Weiterfresserschaden“
cc.Verletzungshandlung
Erläuterung

Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, idR Unterlassen = Verletzung der VSP aus dem Inverkehrbringen gefährlicher Produkte

(1)Vermeidung von Konstruktionsfehlern
Erläuterung

Konstruktion nach dem Stand der Wissenschaft und Technik

(2)Vermeidung von Fabrikationsfehlern
Erläuterung

Fehler infolge personellen oder technischen Versagens

(3)Vermeidung von Instruktionsfehlern
Erläuterung

Gebrauchsanleitung und Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften

(4)Vermeidung von Produktbeobachtungsfehlern
Erläuterung

Warnung vor neu erkannten Gefahren bzw. Rückrufpflicht

dd.Haftungsbegründende Kausalität:
Erläuterung

Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm

ee.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

indiziert, ggf. Rechtfertigung

ff.VerschuldenBGH
Erläuterung

Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen je nach Fehlerquelle [BGH]

gg.§ 249 I BGB
c.gem. § 823 II BGB iVm Schutzgesetz (AMG, GeräteSIG)
d.gem. § 831 BGB
Haftungsbegründende Kausalität
1.Äquivalenz
Erläuterung

Gleichwertigkeit aller Bedingungen, so dass jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele ursächlich für den Erfolg ist (conditio sine qua non-Formel)

2.Adäquanz
Erläuterung

Das zur Verletzung führende Ereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Damit sollen ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende Schädigungen herausgefiltert werden. Adäquat kausal ist jedes Ereignis, das nach dem gewöhnlichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Lauf der Dinge geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen.

3.Schutzzweck der Norm
Erläuterung

Im Rahmen des § 823 I BGB wird zur Bestimmung des Schutzzwecks der Norm insbesondere auf den Gefahrenbereichsgedanken abgestellt. Danach soll der Schädiger nur haften, wenn die Verletzung in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich fällt und sich nicht als Realisierung des „allgemeinen Lebensrisikos“ des Verletzten darstellt.

Rechtswidrigkeit der Handlung
PWann ist eine Handlung rechtswidrig?
1.Verhalten ist rechtswidrig, wenn der Handelnde gegen rechtlich gebotene Verhaltensweisen verstößt oder die generell erforderliche Sorgfalt verletzt [Lehre vom Handlungsunrecht]. Argument: Menschliche Handlung ist der relevante Anknüpfungspunkt.
Argument
  • Menschliche Handlung ist der relevante Anknüpfungspunkt.
2.Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, dh jede Rechtsgutsverletzung ist rechtswidrig, es sei denn der Täter ist gerechtfertigt [hM: Lehre vom Erfolgsunrecht], Argument: Umfassender Rechtsgüterschutz.h.M., hM: Lehre vom Erfolgsunrecht
Definition
Praktische Relevanz des Streits ist gering. Beispiel

A fährt mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit auf einer Bundesstraße. Plötzlich platzt ein Reifen. A kommt auf die Gegenfahrbahn und verletzt einen entgegenkommenden Autofahrer. Haftung des A nach § 823 I BGB?

Erläuterung

Praktische Relevanz des Streits ist gering. Beispiel: A fährt mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit auf einer Bundesstraße. Plötzlich platzt ein Reifen. A kommt auf die Gegenfahrbahn und verletzt einen entgegenkommenden Autofahrer. Haftung des A nach § 823 I BGB?

Argument
  • Umfassender Rechtsgüterschutz. Praktische Relevanz des Streits ist gering. Beispiel: A fährt mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit auf einer Bundesstraße. Plötzlich platzt ein Reifen. A kommt auf die Gegenfahrbahn und verletzt einen entgegenkommenden Autofahrer. Haftung des A nach § 823 I BGB?
1.Die Lehre vom Handlungsunrecht verneint eine Haftung, da dem A kein Rechtswidrigkeitsvorwurf gemacht werden kann, insbesondere hat er nicht die zur Vermeidung des Schadenseintritts erforderliche Sorgfalt verletzt, denn seine Geschwindigkeit war vorschriftgemäß.
2.Die Lehre vom Erfolgsunrecht verneint ebenfalls eine Haftung. Zwar indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit, aber es liegt kein Verschulden mangels Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor.e.A.
Erläuterung

Praktische Relevanz hat der Streit allenfalls bei Normen, die ein Verschulden vermuten. Nach eA stellt das verkehrsgerechte Verhalten im Straßenverkehr einen Rechtfertigungsgrund dar.

Verschulden
I.Prüfung der Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828 BGB:
1.§ 828 I BGB: keine Verschuldensfähigkeit bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.
2.§ 828 II BGB: keine Verschuldensfähigkeit zwischen 7 und 10 Jahren bei Unfall im Straßen- und Schienenverkehr.
3.§ 828 III BGB: zwischen 7 oder 10 und 18 Jahren Abstufung nach Einsichtsfähigkeit.
II.Prüfung des Verschuldensmaßstabs
1.Verschuldensmaßstab bei § 823 I BGB sind grds. Vorsatz oder Fahrlässigkeit iSv § 276 II BGB.
2.Haftungsmilderungen gelten grundsätzlich auch im Deliktsrecht. Argument: Sie würden sonst leerlaufen. Bei reinen Gefälligkeiten jedoch gelten die §§ 521, 599, 690 BGB im Deliktsrecht nicht analog. Argument: In den dortigen Vertragstypen stellt die Haftungsmilderung ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit dar: Der Äquivalenzgedanke ist dem Deliktsrecht aber fremd. Ausserdem sieht der (unentgeltliche) Auftrag nach §§ 662 ff. BGB gerade keine Haftungsmilderung vor, so dass sich auch kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen lässt. §§ 708 und 1359 BGB gelten nicht im allgemeinen Straßenverkehr. Argument: Der Straßenverkehr lässt keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit.
Argumente
  • Sie würden sonst leerlaufen. Bei reinen Gefälligkeiten jedoch gelten die §§ 521, 599, 690 BGB im Deliktsrecht nicht analog.
  • In den dortigen Vertragstypen stellt die Haftungsmilderung ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit dar: Der Äquivalenzgedanke ist dem Deliktsrecht aber fremd. Ausserdem sieht der (unentgeltliche) Auftrag nach §§ 662 ff. BGB gerade keine Haftungsmilderung vor, so dass sich auch kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen lässt. §§ 708 und 1359 BGB gelten nicht im allgemeinen Straßenverkehr.
  • Der Straßenverkehr lässt keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit.
3.Verfolgerfälle: Es ist im Rahmen des § 276 II BGB darauf abzustellen, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch seine Flucht eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (= „Herausforderung“).
Definition
Verfolgerfälle

Es ist im Rahmen des § 276 II BGB darauf abzustellen, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch seine Flucht eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (= „Herausforderung“).

Erläuterung

Wer ist bei einem Anspruch aus § 823 I BGB aktivlegitimiert, wenn Ware beschädigt wird, die unter Eigentumsvorbehalt veräußert wurde?

1.Eigentümer
2.Anwartschaftsberechtigter?
Erläuterung

Wichtigste Beschränkungen eines Widerrufsanspruchs im negatorischen Rechtsschutz

1.Widerruf kann nur verlangt werden, wenn der Störer Tatsachen verbreitet, nicht aber bei bloßen Meinungsäußerungen. Argument: Sonst würde mittels gerichtlicher Verpflichtung das Grundrecht des Störers auf freie Meinungsäußerung verletzt werden.
Argument
  • Sonst würde mittels gerichtlicher Verpflichtung das Grundrecht des Störers auf freie Meinungsäußerung verletzt werden.
2.Widerruf kann nur für nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Argument: Sonst würde eine ggf. wahre Tatsache widerrufen werden. Lässt sich die Unwahrheit nicht eindeutig feststellen, kommt ein sog. eingeschränkter Widerruf in Betracht, dh eine Erklärung, dass die Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten bleibt.
Argument
  • Sonst würde eine ggf. wahre Tatsache widerrufen werden. Lässt sich die Unwahrheit nicht eindeutig feststellen, kommt ein sog. eingeschränkter Widerruf in Betracht, dh eine Erklärung, dass die Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten bleibt.
§ 823 II BGB iVm Schutzgesetz
1.Anwendbarkeit: nicht bei vorrangigem EBV, arg. aus §§ 992, 993 aE BGB.
2.Verletzung eines Schutzgesetzes, Verletzung nach den Voraussetzungen des jeweiligen Schutzgesetzes
a.Schutzgesetz
Erläuterung

Norm, die nicht nur die Allgemeinheit, sondern zumindest auch den einzelnen oder einzelne, abgeschlossene Personenkreise schützen soll (Individualschutz). Gesetze in diesem Sinne sind alle Rechtsnormen iSv Art. 2 EGBGB, also auch Verordnungen, polizeiliche Vorschriften und Allgemeinverfügungen.

b.Verletzung
Erläuterung

Geprüft werden die Voraussetzungen des jeweiligen Schutzgesetzes. Dabei muss beachtet werden, dass der Verstoß gegen das Schutzgesetz rechtswidrig ist. Ferner muss Verschulden vorliegen, auch dann, wenn der Verstoß gegen das Schutzgesetz ohne Verschulden möglich ist, § 823 II 2 BGB.

3.Rechtswidrigkeit, nur prüfen, wenn nicht schon bei Schutzgesetz geprüft
4.Verschulden, nur prüfen, wenn nicht schon bei Schutzgesetz geprüft
5.§§ 249 ff. BGB; eingetretener Schaden muss sich innerhalb des Schutzbereichs des verletzten Schutzgesetzes bewegen. Dies setzt voraus, dass die Norm gerade dem Schutz der verletzten Person dient und gerade vor dem eingetretenen Schaden schützt.
§ 824 BGB (Kreditgefährdung)
1.Anwendbarkeit
a.neben den übrigen Normen des Deliktsrechts
b.auch neben § 14 UWG
2.Behauptung oder Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen
a.Tatsache (insbesondere Abgrenzung zum Werturteil)
Erläuterung

Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein; dies ist dem Beweis, dh einer objektiven Klärung zugänglich. Werturteile können nicht in die Kategorien wahr / unwahr oder richtig / falsch eingeteilt werden. Die Beurteilung hängt vom subjektiven Standpunkt des einzelnen ab. Sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile vermengt, ist zu fragen, ob die Äußerung zumindest noch einen Tatsachenkern enthält oder so substanzarm ist, dass die subjektiven Wertungen überwiegen.

b.unwahr
+, wenn unbefangener durchschnittlicher Dritter den Kern des Berichts als falsch versteht. Bei Verbreitung zum Teil wahrer und zum Teil unwahrer Tatsachen ist darauf abzustellen, ob sich der Schwerpunkt des gesamten Berichts als unwahr darstellt. Die Unwahrheit muss zum Zeitpunkt der Verbreitung vorliegen.
c.Behauptung oder Verbreitung
3.Eignung zur Benachteiligung eines anderen
a.Kreditgefährdung
Erläuterung

Herabsetzen des Vertrauens Dritter darauf, dass der Betroffene seinen gegenwärtigen oder zukünftigen Verbindlichkeiten nachkommen wird.

b.sonstige Nachteile für Erwerb oder Fortkommen
Erläuterung

bezogen auf gegenwärtige oder zukünftige wirtschaftliche Situation

c.Unmittelbarer oder zumindest enger Bezug zwischen verbreiteter Tatsache und Betroffenem
d.Nicht bei sog. allgemeiner Systemkritik, zB Äußerungen bzgl. einer ganzen Sparte
3.Rechtswidrigkeit
Definition
Interessenabwägung, vgl. § 824 II BGB

Abwägungsgesichtspunkte: Schutzwürdigkeit des angegriffenen Rechtsgutes, Vorverhalten des Angegriffenen, Art und Weise des Eingriffs und Grundrechte (Art. 5 I GG). Besondere Bedeutung hat dabei der Rechtfertigungsgrund des § 824 II BGB: Er geht weiter als § 193 StGB, da auch ein berechtigtes Interesse allein des Mitteilungsempfängers genügt. Bei wissentlicher Unrichtigkeit der Mitteilung entfällt Abs. 2; Anspruch gem. § 823 II BGB iVm § 187 StGB.

Erläuterung

Interessenabwägung, vgl. § 824 II BGB: Abwägungsgesichtspunkte: Schutzwürdigkeit des angegriffenen Rechtsgutes, Vorverhalten des Angegriffenen, Art und Weise des Eingriffs und Grundrechte (Art. 5 I GG). Besondere Bedeutung hat dabei der Rechtfertigungsgrund des § 824 II BGB: Er geht weiter als § 193 StGB, da auch ein berechtigtes Interesse allein des Mitteilungsempfängers genügt. Bei wissentlicher Unrichtigkeit der Mitteilung entfällt Abs. 2; Anspruch gem. § 823 II BGB iVm § 187 StGB.

5.Verschulden (nach den allgemeinen Grundsätzen)
§ 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung)
Definition
Sittenwidrigkeit

Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Kann sich ergeben aus:

Erläuterung

Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Kann sich ergeben aus:

1.dem verfolgten Zweck
2.dem angewandten Mittel
3.der Zweck-Mittel-Relation
4.der Gesinnung des Schädigenden bzw.
5.den eintretenden Folgen.
Erläuterung

Bezugspunkte des Vorsatzes sind der Schaden und die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen. Ausreichend: dolus eventualis.

§ 831 I BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen)
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Wie §§ 823 ff. BGB; Idealkonkurrenz zwischen §§ 823, 831 BGB, Grund: Sanktion verschiedener Arten von Pflichtverletzungen.

2.Verrichtungsgehilfe
Erläuterung

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig ist. Erfasst sind Tätigkeiten jeder Art, egal ob tatsächlich oder rechtlich, entgeltlich oder unentgeltlich. Geschäftsherr muss die Tätigkeit jedoch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang regeln können.

3.Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung iSd §§ 823 ff. BGB, nicht relevant: Verschulden des Gehilfen
4.Handlung in Ausführung der Verrichtung
Erläuterung

Verrichtungsgehilfe muss in Ausführung, nicht nur bei Gelegenheit handeln. Voraussetzung ist, dass ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht zwischen der Art und dem Zweck der dem Gehilfen übertragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung. Beispiel: In Ausführung seiner Verrichtung handelt der Verrichtungsgehilfe, wenn der angestellte Fahrer von der vereinbarten Strecke abweicht. Bei Gelegenheit handelt er jedoch, wenn er verbotswidrig einen Anhalter mitnimmt.

5.Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB (Haftung für vermutetes Auswahl-/Überwachungsverschulden)
a.§ 831 I 2 Hs. 1 BGB: bzgl. Verschulden: Der Geschäftsherr kann sich gem. § 831 I 2 Hs. 1 BGB exkulpieren, indem er die Verschuldensvermutung durch den Nachweis widerlegt, dass der Verrichtungsgehilfe ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht wurde.
b.§ 831 I 2 Hs. 2 BGB bzgl. Kausalität: Der Geschäftsherr kann sich gem. § 831 I 2 Hs. 2 BGB exkulpieren, indem er die Kausalitätsvermutung durch den Nachweis widerlegt, dass der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung entstanden wäre.
c.Dezentralisierter Entlastungsbeweis: Bei Einschaltung von Zwischenpersonen muss sich der Geschäftsherr nur für die von ihm bestellte Aufsichtsperson entlasten. ZB folgen dem Geschäftsinhaber noch ein Bereichsleiter, Abteilungsleiter und Sachbearbeiter, muss sich der Geschäftsinhaber nur für den Bereichsleiter entlasten. Kritisiert wird durch einen TdL, dass dadurch Großbetriebe privilegiert werden, da die Organisationsstufen die Entlastung vereinfachen. Die Rspr. lehnt eine Erweiterung jedoch ab unter dem Hinweis, dass sonst systemwidrig für fremdes Verschulden gehaftet werden würde. Ihre Lösung: Großbetriebe müssen im Rahmen der allgemeinen Organisationspflicht den Betrieb gefahrlos gestalten, sonst besteht ein Anspruch gem. §§ 823 I iVm 31 BGB wegen sog. Organisationsverschuldens.
Definition
Dezentralisierter Entlastungsbeweis

Bei Einschaltung von Zwischenpersonen muss sich der Geschäftsherr nur für die von ihm bestellte Aufsichtsperson entlasten. ZB folgen dem Geschäftsinhaber noch ein Bereichsleiter, Abteilungsleiter und Sachbearbeiter, muss sich der Geschäftsinhaber nur für den Bereichsleiter entlasten. Kritisiert wird durch einen TdL, dass dadurch Großbetriebe privilegiert werden, da die Organisationsstufen die Entlastung vereinfachen. Die Rspr. lehnt eine Erweiterung jedoch ab unter dem Hinweis, dass sonst systemwidrig für fremdes Verschulden gehaftet werden würde. Ihre Lösung: Großbetriebe müssen im Rahmen der

6.Schadensersatz nach den §§ 249 BGB
Abgrenzung der Haftung nach § 831 BGB von §§ 823 iVm 31 BGBh.M.
Erläuterung

Weiter Organbegriff des § 31 BGB

§ 831 BGB ist keine Zurechnungsnorm, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage für vermutetes Auswahl- / Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn für seine Verrichtungsgehilfen. § 31 BGB ist dagegen eine echte Zurechnungsnorm für das schädigende Verhalten von Organmitgliedern iSv § 31 BGB, ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Nach dem weiten Organbegriff der hM ist Organ, wer wesensmäßige Funktionen der juristischen Person / OHG / KG / ggf. auch GbR (str) selbständig und eigenverantwortlich ausübt und insoweit Repräsentantenfunktion hat. Es werden also nicht nur die „echten“ Organe einer körperschaftlich strukturieren juristischen Person umfasst.

1.§ 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm. Sie setzt voraus, dass der verfassungsmäßig berufene Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Gleichgültig ist, ob die Haftung auf einer Vertragsverletzung (§ 280 BGB) oder auf unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) beruht.
2.§ 31 BGB gilt für alle juristischen Personen. Auf die OHG und KG ist § 31 BGB analog anwendbar. Zur Problematik der analogen Anwendung auf die GbR siehe Frage XXX.
PIst § 31 BGB analog auf eine GbR anwendbar?
1.Nach älterer Rspr. ist § 31 BGB auf die BGB-Gesellschaft nicht anwendbar. Argument: Die GbR ist anders als OHG und KG zu wenig körperschaftlich organisiert, so dass man die handelnden Gesellschafter nicht als Organe bezeichnen kann. Prägend für diese Ansicht ist die inzwischen nach allgA abzulehnende Einschätzung, dass eine GbR keine eigene Rechts- oder Parteifähigkeit inne hat.
Argument
  • Die GbR ist anders als OHG und KG zu wenig körperschaftlich organisiert, so dass man die handelnden Gesellschafter nicht als Organe bezeichnen kann. Prägend für diese Ansicht ist die inzwischen nach allgA abzulehnende Einschätzung, dass eine GbR keine eigene Rechts- oder Parteifähigkeit inne hat.
2.Nach neuer Rspr. muss die GbR sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer Gesellschafter nach § 31 BGB analog zurechnen lassen. Argument: Nach allgA besitzt die GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Für die danach von der GbR begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner. Es gibt jedoch keinen Grund, diese Haftung, anders als bei der OHG, auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken. Für die Ausdehnung auf gesetzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubigerschutzes, denn anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen. Dann aber muss erst recht wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Die Haftung für deliktisches Handeln eines Gesellschafters, soweit es nach § 31 BGB zugerechnet werden kann, ist den übrigen Gesellschaftern auch zumutbar, weil in idR auf Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss haben. Schließlich spricht für diese Auffassung die Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung der gewerblich tätigen GbR in eine OHG, sobald ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbetrieb erfordert. Da dies eine wertende Betrachtung erfordert, verschwimmen die Grenzen zwischen GbR und OHG und der exakte Zeitpunkt des Identitätswechsels ist schwer exakt bestimmbar. Da sich eine solche Umwandlung auch in umgekehrter Richtung vollziehen kann, wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, OHG und GbR hinsichtlich der Geltung des § 31 BGB unterschiedlich zu behandeln.
Gefährdungshaftung
Erläuterung

Grundgedanke der Gefährdungshaftung ist, dass derjenige der im eigenen Interesse eine sozial erwünschte Gefahrenquelle schafft, unabhängig von Unrecht und Verschulden für daraus resultierende Schäden einstehen soll. Es gibt keinen allgemeinen, generalklauselartigen Gefährdungshaftungstatbestand, sondern nur einzelne Sondertatbestände. Als Sondertatbestände sind die Gefährdungshaftungstatbestände nicht analogiefähig.

Einschränkungen bei der Gefährdungshaftung:

1.Haftung nur für typischen Risiken: Gehaftet wird also nicht schon für alle reinen Kausalitäten, zB der Kfz-Halter haftet gem. § 7 StVG nur für typische Betriebsgefahren.
Definition
Haftung nur für typischen Risiken

Gehaftet wird also nicht schon für alle reinen Kausalitäten, zB der Kfz-Halter haftet gem. § 7 StVG nur für typische Betriebsgefahren.

2.Haftungshöchstgrenzen: Festsetzung summenmäßiger Haftungshöchstgrenzen, zB § 12 StVG; § 10 ProdHaftG.
Definition
Haftungshöchstgrenzen

Festsetzung summenmäßiger Haftungshöchstgrenzen, zB § 12 StVG; § 10 ProdHaftG.

§ 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen)
1.§ 832 I 2 Var. 1 BGB: Entlastung (= Exkulpation) von Aufsichtspflichtverletzung
2.§ 832 I 2 Var. 2 BGB: Keine Kausalität zwischen Aufsichtspflichtverletzung und Schaden („rechtmäßiges Alternativverhalten“).
§ 833 BGB (Haftung des Tierhalters)
1.Halter eines Tieres
Erläuterung

Wer ein Tier nicht nur vorübergehend im eigenen Interesse verwendet. Relevante Zuordnungskriterien sind die Bestimmungsmacht (= Dispositionsbefugnis) über das Tier, Tragen des wirtschaftlichen Risikos (Kosten; Verantwortung), Zuordnung zu Haushalt oder Betrieb, Interesse an der Haltung, Ziehen der Nutzungen; nicht aber: Besitz oder Eigentum. Jedoch ist die Eigentümerstellung ein Indiz für die Haltereigenschaft. Bedeutungslos ist die Geschäftsfähigkeit, da die Begründung der Haltereigenschaft eine rein tatsächliche Handlung ist, ggf. aber eine entsprechende Anwendung der §§ 827, 828 BGB. Die Überlassung des Tieres an einen Dritten beendet die Haltereigenschaft nicht, solange weiterhin das Risiko und die Kosten getragen werden.

2.Tier; Begriff des Tieres iSv § 833 S. 1 BGB: nur Luxustier, Umkehrschluss aus § 833 S. 2 BGB
3.Tötung, Körper- / Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung
4.Kausalität
a.Äquivalenz und Adäquanz
b.Schutzzweck der Norm: nur für typische Tiergefahr
aa.Realisierung einer typischen Tiergefahr
(1)Grund der Schadensverursachung muss in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegen. Beispiel: Scheuen eines Pferdes.
(2)Nicht, wenn Tier von Mensch geleitet wird und dabei den Willen seines Lenkers befolgt.
bb.Schaden in Schutzbereich der Norm, zu verneinen, wenn:
(1)Verletzter eigenes wirtschaftliches Interesse an Kontakt mit Tier hat.
(2)Bei Handeln auf eigene Gefahr
(3)Konkludenter Haftungsausschluss bei unentgeltlicher Überlassung aber grundsätzlicher abzulehnen.
5.Objektive Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Z.B. nicht bei Duldungspflicht nach § 906 BGB.

6.Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB
7.Probleme der Haftungsausfüllung
a.Handeln auf eigene Gefahr
b.(konkludenter) Haftungsausschluss
§ 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen)
Erläuterung

Kein Anspruch besteht, wenn sich die Parteien nach Erstattung des Gutachtens verglichen haben. Zwar werden in den meisten Fällen die im Gutachten erhaltenen Einschätzungen auch für den Vergleich maßgeblich sein. Insoweit wäre die Einbeziehung von Vergleichen in den Schutzbereich des § 839a BGB interessengerecht. Dem steht aber der klare Wortlaut des § 839a BGB entgegen: „Gerichtliche Entscheidungen“ sind nur Urteile oder Beschlüsse, nicht aber (gerichtliche oder außergerichtliche) Vergleiche.

§ 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)
1.Fall des §§ 823-826 BGB
2.Haftung ausgeschlossen gem. §§ 827, 828 BGB
3.„die Billigkeit erfordert“
a.wirtschaftliches Gefälle zwischen Schädiger und Geschädigten voraus („Bill Gates’ Sohn-Klausel“). Allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers reicht idR nicht aus zur Bejahung einer Haftung.
b.sämtliche Umstände der Tat, zB Schwere der Verletzung, Verursachungsbeiträge, Spätfolgen
Erläuterung

Analoge Anwendungsbereiche:

1.Analoge Anwendung auf Fälle der §§ 831 ff. BGB soweit sie auf den §§ 823-826 BGB aufbauen.
2.Analoge Anwendung auf Fälle, in denen altersbedingt Verschulden iSv §§ 276, 827, 828 BGB entfällt. Kritik: Schaffung einer altersunabhängigen Gefährdungshaftung.
3.Analoge Anwendung auf Fälle, in denen es bereits an einer Handlung im Rechtsinne fehlt, zB Autounfall infolge Bewusstlosigkeit.
§§ 844, 845 BGB (sonstige Ersatzansprüche)h.M.
Erläuterung

§ 845 BGB kann nicht auf die Tötung des Ehegatten ausgedehnt werden. Nach hM verrichtet der Ehegatte weder durch die Haushaltsführung noch durch eine Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehepartners Dienste iSv § 845 BGB. Argument: Die Dienstleistungspflicht muss kraft Gesetzes bestehen. Der Ehegatte erfüllt aber entweder seine Unterhaltspflicht gem. § 1360 BGB oder kommt seiner Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach, § 1353 I 2 BGB. Dem verletzten Ehegatten steht ein eigener Ersatzanspruch gem. §§ 823 ff. BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 845 BGB beschränkt sich somit auf die Fälle der Dienstleistungspflichten von Kindern gem. § 1601 BGB.

§ 830 BGB (Beteiligung)
Erläuterung

Zweck: § 830 I 1 BGB und § 830 II BGB regeln die Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen und zwar die Überwindung von nicht nachweisbaren Einzelhandlungen bei gemeinschaftlicher Begehung oder Anstiftung oder Beihilfe. Problematisch ist hier also die Zuordnung der Verletzungshandlung als solche. § 830 I 2 BGB regelt die Beteiligung und zwar die Überwindung von Kausalitätszweifeln bei nachweisbaren Einzelhandlungen. Problematisch ist hier also die Kausalität. Funktion der Regelungen in § 830 BGB ist, dass der Geschädigte vor einem Beweisnotstand bei Urheber- oder Anteilzweifeln geschützt wird.

Teilnahme an Demonstrationen
1.Nach früherer Rspr. konnte bereits die Teilnahme an einer Demonstration eine Haftung bei Ausschreitungen begründen. Argument: Die Schadensbeiträge der einzelnen Demonstranten lassen sich nur schwer feststellen.
Argument
  • Die Schadensbeiträge der einzelnen Demonstranten lassen sich nur schwer feststellen.
2.Nach neuerer Rspr. ist eine Haftung auf das räumliche und zeitlich überschaubare Aktionsfeld begrenzt, selbst wenn die Teilnehmer verabredet haben, gewaltsam vorzugehen. Argument: Der Wille zur gemeinschaftlichen Tat richtet sich idR nur auf ein überschaubares Aktionsfeld. Dies ist Resultat einer verfassungsgemäßen Auslegung nach Art. 8 I GG.BGH
Erläuterung

„Beteiligung“: Bei mehreren Tätern liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen einer unerlaubten Handlung vor, mit Ausnahme der Kausalität. Teilweise verzichtet der BGH auch auf das Erfordernis der sicheren Ersatzberechtigung. Es besteht nach der Verkehrsanschauung ein sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen, dh es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang. An diesem Erfordernis hält der BGH ausdrücklich fest.

Die Begriffe Mittäter, Anstifter, Gehilfe entsprechen den strafrechtlichen. Mittäterschaft setzt daher zB ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus.

„Nebentäterschaft“: Nebentäter handeln ohne bewusstes Zusammenwirken unabhängig voneinander. Sowohl der eine als auch der andere Täter erfüllen alle Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung, die zum Schaden führt. Dies ist kein Fall des § 830 BGB, denn die Verursacher stehen einschließlich der Kausalität fest (kein § 830 I 2 BGB) und es fand kein bewusstes Zusammenwirken (kein § 830 I 1, II). Jeder Verursacher haftet für den ganzen Schaden.

Beispiel

A und B haben bei einem Kfz-Umfall den X in Höhe von 15.000 Euro geschädigt, wobei A, B und X je zu einem Drittel verantwortlich sind.

1.Schritt: Gesamtabwägung: Bestimmung der maximalen Haftungssumme, die X im Verhältnis zu den Schädigern A und B erhalten kann. Hier: X trägt an der Entstehung des Schadens eine Mitschuld von einem Drittel, sein maximaler Anspruch gegen A und B beträgt somit 10.000 Euro.
Definition
Schritt

Gesamtabwägung: Bestimmung der maximalen Haftungssumme, die X im Verhältnis zu den Schädigern A und B erhalten kann. Hier: X trägt an der Entstehung des Schadens eine Mitschuld von einem Drittel, sein maximaler Anspruch gegen A und B beträgt somit 10.000 Euro.

2.Schritt: Einzelabwägung: Bestimmung, wieviel der Geschädigte von jedem einzelnen Schädiger verlangen kann. Gegenüberstellung der Verantwortungsbeiträge. Hier: C kann somit von A oder B im Verhältnis 1/3:1/3 von 1:1 Ersatz verlangen, also je die Hälfte des Gesamtschadens, also 7.500 Euro.
Definition
Schritt

Einzelabwägung: Bestimmung, wieviel der Geschädigte von jedem einzelnen Schädiger verlangen kann. Gegenüberstellung der Verantwortungsbeiträge. Hier: C kann somit von A oder B im Verhältnis 1/3:1/3 von 1:1 Ersatz verlangen, also je die Hälfte des Gesamtschadens, also 7.500 Euro.

Erläuterung

Fraglich ist, ob § 830 I 2 BGB auch gilt, wenn feststeht, dass ein Beteiligter zwar für den ganzen Schaden verantwortlich ist, der Anspruch aber aufgrund der Vermögenslosigkeit des Schädigers wirtschaftlich ohne Wert ist:

1.Nach eA ist § 830 I 2 BGB auch in den Fällen anwendbar, in denen der Anspruch gegen den Verursacher wertlos ist. Argument: Das Interesse des Geschädigten bei Insolvenz des Schädigers ist vergleichbar mit dem Interesse bei nach nachweisbarer Kausalität.e.A.
Argument
  • Das Interesse des Geschädigten bei Insolvenz des Schädigers ist vergleichbar mit dem Interesse bei nach nachweisbarer Kausalität.
2.Nach hM haftet in diesen Fällen hingegen ausschließlich der allein Verantwortliche. Argumente: Es fehlt an einem Beweisnotstand, so dass § 830 I 2 BGB von seinem Normzweck nicht anwendbar ist. Außerdem ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, wenn dem vermeintlichen Schädiger neben dem Kausalitäts- noch das Insolvenzrisiko aufgebürdet wird.h.M.
Erläuterung

Fraglich ist, ob eine Haftung nach § 830 I 2 BGB auch dann besteht, wenn einer der möglichen Täter weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat oder wenn einer der möglichen Täter nicht deliktsfähig ist:

1.Anwendung bei mangelndem Verschulden eines Täters: § 830 I 2 BGB findet keine, auch keine analoge Anwendung. Argument: Sonst würde ggf. für eine schuldlose Handlung gehaftet werden, dh der Anspruch des Geschädigten ist bereits zweifelhaft.
Argument
  • Sonst würde ggf. für eine schuldlose Handlung gehaftet werden, dh der Anspruch des Geschädigten ist bereits zweifelhaft.
2.Anwendung bei mangelnder Deliktsfähigkeit eines Täters: § 830 I 2 BGB findet Anwendung. Der nicht deliktsfähige Beteiligte haftet im Rahmen des § 830 I 2 BGB nur nach Maßgabe des § 829 BGB.
Beweisregeln im Deliktsrecht
Erläuterung

Grundsätzlich muss der Geschädigte als Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen beweisen, dh der Schädiger muss die schädigende Handlung, die Rechtsgutsverletzung, die Kausalität, das Verschulden und den Schaden beweisen. Es liegt an dem Schädiger sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu entkräften, insbesondere die grundsätzlich tatbestandlich indizierte Rechtswidrigkeit. Beweiserleichterungen sind der prima-facie-Beweis, die Beweislastumkehr (nach Gefahrenbereichen) und nach § 287 ZPO genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

„Prima-facie-Beweis“ = Anscheinsbeweis
1.Vorliegen eines Sachverhaltes, der nach allgemeine Lebenserfahrung auf einen bestimmten – typischen – Ablauf des Geschehens schließen lässt.
2.Typischer Verlauf gilt im Wege des Anscheinsbeweises als bewiesen, es sei denn...
3....der Gegner trägt Tatsachen vor, die den typischen Ablauf im konkreten Fall erschüttern.
Erläuterung

Fälle der Produzentenhaftung nach § 823 I BGB, bei denen eine Beweislastumkehr anerkannt ist:

1.Im Rahmen der Konstruktions- und Fabrikationsfehler muss der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Produkts beim Inverkehrbringen und die Kausalität zwischen Fehler und Rechtsgutsverletzung nachweisen. Der Hersteller muss beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung und kein Verschulden (Fabrikationsfehler: „Ausreißer““) trifft.
2.Im Rahmen von Instruktions- und Produktbeobachtungsfehlern muss der Geschädigte die objektive Pflichtverletzung des Herstellers nachweisen und der Hersteller wiederum beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft.
Vertraglichen Arzthaftung während eines Krankenhausaufenthalts
Erläuterung

Geschlossener Vertrag

Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus ist zu differenzieren:

1.Totaler Krankenhausaufnahmevertrag:
a.Vertrag zwischen Krankenhausträger und Krankenversicherung (= VZD)
b.Regelfall bei Kassenpatienten.
2.Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag: Zwei Verträge
a.Krankenhausträger – Patient: Bettmiete, Verpflegung
b.Patient – Arzt: Behandlung
c.Regelfall bei Privatpatienten
3.Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag
a.wie totaler Aufnahmevertrag
b.Zusatzvertrag mit Arzt
c.Regelfall bei Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung
Prüfungsmöglichkeiten eines Arzthaftungsfalles bei Krankenhausaufnahme:
I.Haftung des Staates nach § 839 I 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG (sog. Amtshaftung), wenn das Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Patient öffentlich-rechtlich gestaltet ist.
II.Haftung des Trägers des Krankenhauses, zB Landkreis
1.vertraglich aus §§ 280 I, 241 II iVm 278 BGB
2.§§ 280 I, 677 BGB bei einer berechtigten GoA, zB bei Notaufnahme
3.deliktisch
a.§ 823 I oder II (+ Schutzgesetz) iVm 31 BGB, wenn Organ gehandelt hat, zB Chefarzt
b.§ 831 BGB für Verrichtungsgehilfen, zB Assistenzarzt
III.Haftung des Arztes
1.vertraglich aus § 280 I, ggf. iVm § 278 BGB, zB für Schwester
2.§§ 280 I, 677 BGB bei einer berechtigten GoA, zB bei Notaufnahme
3.deliktisch
a.§ 823 I BGB
b.§ 823 II BGB iVm Schutzgesetz, zB § 223 StGB
c.§ 831 BGB für Verrichtungsgehilfen, zB Assistent
Zurechnung der Fehler von Hilfspersonen:
Erläuterung

Für die Frage der Zurechnung ist nach dem Typ des Krankenhausaufnahmevertrages zu unterscheiden:

1.Totaler Krankenhausaufnahmevertrag: Träger des Krankenhauses haftet für gesamtes Personal gem. § 278 BGB (vom Pfleger bis zum Chefarzt)
Definition
Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

Träger des Krankenhauses haftet für gesamtes Personal gem. § 278 BGB (vom Pfleger bis zum Chefarzt)

2.Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag: Im Einzelfall differenzieren, welchem Tätigkeitsbereich die Hilfsperson zuzurechnen ist: Arzt oder Krankenhaus.
Definition
Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag

Im Einzelfall differenzieren, welchem Tätigkeitsbereich die Hilfsperson zuzurechnen ist: Arzt oder Krankenhaus.

3.Totaler Krankenhausausnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag: wie gespaltener Aufnahmevertrag
Beweisregeln im Arzthaftungsrecht:
Erläuterung

Der Patient muss darlegen und ggf. beweisen:

1.Pflichtverletzung des Arztes
2.Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Erläuterung

Es besteht eine eingeschränkte Beweislastumkehr in vier anerkannten Fallgruppen:

1.grobe Behandlungsfehler
2.schuldhafte Vereitelung der Beweisführung, zB mangelhafte Dokumentation
3.unzureichende Aufklärung
4.nicht ordnungsgemäß funktionierende Geräte
Erläuterung

Bei feststehender Pflichtverletzung und Kausalität muss der Arzt mangelndes Verschulden darlegen, § 280 I 2 BGB.

Rechtfertigung eines ärztlichen Eingriffs durch Einwilligung
Erläuterung

Rechtswidrigkeit eines Eingriffs entfällt durch die Einwilligung. Voraussetzungen sind:

1.kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten
2.Wirksamkeit der Einwilligung
a.Freiwilligkeit (nicht bei Drohung, Zwang, Täuschung)
b.nur nach umfassender Aufklärung durch Arzt über Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffsh.M.
Erläuterung

Nach hM hat der Arzt im Rahmen seiner Aufklärungspflichten kein sog. „therapeutisches Privileg“.

§ 7 I StVG
1.Halter eines Kfz
a.Halter: wer das Kfz für eigene Rechnung längerfristig in Gebrauch hat und die zum Gebrauch nötige Verfügungsgewalt ausübt. Beispiel: längerfristiger Mieter. Kein Halter ist zB der Leasinggeber, auch wenn er die Kosten für Versicherung und Steuern trägt. Argument: Der Leasingnehmer hat uneingeschränkte Verfügungsgewalt und trägt mittelbar die Kosten (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise).
Argument
  • Der Leasingnehmer hat uneingeschränkte Verfügungsgewalt und trägt mittelbar die Kosten (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise).
b.Kfz: § 1 II StVG.
2.Tötung eines Menschen, Körper- / Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung
3.Beim Betrieb eines Kfz: Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm (hier: typische Betriebsgefahr)e.A., h.M.
Definition
Beim Betrieb eines Kfz

Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm (hier: typische Betriebsgefahr)

Erläuterung

Bei Betrieb bedeutet die Realisierung der typischen Betriebsgefahr. Nach eA ist das Kfz nur in Betrieb, wenn es durch mechanische Kräfte (Motor) angetrieben wird, also nicht beispielsweise bei einem parkenden Auto, sog. maschinentechnische Auffassung. Gegen diese Auffassung spricht, dass sie nicht alle Varianten erfasst. Nach hM ist das Kfz solange in Betrieb, wie es als Verkehrsmittel im Straßenverkehr dient, es genügt jeder unmittelbar räumliche und zeitliche Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, also auch bei einem parkenden Kfz.

4.Kein Ausschluss
a.§ 7 II StVG: höhere Gewalt
Erläuterung

Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden kann. Der Maßstab ist wesentlich schärfer als der bisherige Ausschlussgrund des „unabwendbaren Ereignisses“. Beispiel: Eine Ölspur kann auch für einen Idealfahrer unerkennbar (= unabwendbar) sein, stellt aber keine höhere Gewalt dar.

b.§ 7 III StVG: Benutzung durch Dritten ohne Wissen und Willen des Halters
c.§ 8 StVG: Tätigkeit des Verletzten bei Betrieb
d.§ 8a StVG: bei unentgeltlicher Beförderung vertraglicher Abschluss möglich
5.Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB; §§ 9 ff. StVG
Unabwendbares Ereignis iSv § 17 III StVG
Definition
Namensleugnung

Eine stets rechtswidrige Namensleugnung setzt voraus, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird. Keine Namensleugnung ist die Registrierung als Domain-Name, da es an einem Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers fehlt.

Erläuterung

Unabwendbar sind nur solche betriebsfremden Ereignisse, die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden können. Maßgeblich ist dabei das Wissen und Können eines Idealfahrers. Beispiele: Plötzliches Bremsmanöver infolge von Gegenständen auf der Fahrbahn. Unvorhersehbares Ausschleudern von Steinen, wohl aber nicht im Bereich von Baustellen. Der Ausschlussgrund des unabwendbaren Ereignisses findet nur für Ersatzansprüche zwischen Fahrzeughaltern Anwendung.

§ 12 BGB: Namensrecht

Das Namensrecht ist, wie auch das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUrhG, eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. § 12 BGB ist lex specialis gegenüber den Rechtsgrundsätzen, auf denen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über § 823 I BGB beruht.

Subjektiven Rechte:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten (sog. Namensleugnung) oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (sog. Namensanmaßung), so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Namensleugnung: Eine stets rechtswidrige Namensleugnung setzt voraus, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird. Keine Namensleugnung ist die Registrierung als Domain-Name, da es an einem Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers fehlt.

Namensanmaßung:

1.Unbefugter Gebrauch des gleichen Namens: „Unbefugt“ ist gleichbedeutend mit „rechtswidrig“ iSd § 823 BGB.
2.Gefahr einer Zuordnungsverwirrung: Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Es reicht, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt.
Definition
Gefahr einer Zuordnungsverwirrung

Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Es reicht, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt.

3.Verletzung schutzwürdiger Interessen des berechtigten Namensträgers
Erläuterung

Wann genießen Aliase oder Pseudonyme einen eigenständigen Namensschutz?

Das ist umstritten:

1.Nach einem TdL beginnt ein solch eigenständiger Namensschutz bereits mit der Aufnahme der Benutzung. Dagegen: Dies führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzes derjenigen Namensträger, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Der Träger des Aliasnamens könnte mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens in Anspruch nehmen. Jeder eigentlich „fremde“ Namen würde allein durch die Argumentation der „Aliasverwendung“ zu einem „eigenen“ Namen.
2.Nach hM ist erforderlich, dass der Träger mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt, dh unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist. Beispiel: Schriftsteller oder Künstler, die unter Pseudonym veröffentlichen oder Auftritte in der Öffentlichkeit. Die Beweislast trägt der Verwender des Aliasnamens.h.M.
Erläuterung

Ein Alias oder Pseudonym muss insbesondere von einem „Spitznamen“ abgegrenzt werden, der keinen Namensschutz genießt.

Was geschieht wenn mehrere gleichnamige Personen sich für die Registrierung einer Top-Level Domain interessieren?

Wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, so gilt grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Ausnahme: Wenn einer der beiden Namen eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse beweisen kann, ist der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet, seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

Schadensrecht
I.Haftungsbegründender Tatbestand
1.rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen (meist Vertrag): Zentralnorm: § 280 BGB, meist iVm anderen Vorschriften.
2.Vertrauenstatbeständen: §§ 280 I, 241 II, 311 II / III BGB; § 122 BGB; § 179 BGB
3.gesetzlichen Schuldverhältnissen, zB §§ 2023 f. BGB; §§ 677 ff. BGB, §§ 987 ff. BGB; StVG; ProdHaftG; § 823 I BGB, § 823 II BGB iVm Schutzgesetz
II.Haftungsausfüllender Tatbestand, insbesondere Schaden, Zurechnung, Art und Umfang des Ersatzes
1.Schadensfeststellung
a.Schadenart, Schaden = Jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern.
aa.Bei einem Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Ersatz des positiven Interesses ist der Verletzte so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner gestanden hätte.
bb.Bei einem Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Ersatz des negativen Interesses ist der Verletzte so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte.
b.Feststellung
aa.Differenzmethode, dh Vergleich der hypothetischen Lage mit der tatsächlichen Lage („wie stünde er ohne schadensstiftendes Ereignis, wie steht er mit“)
bb.ggf. normative Korrekturen, dh Schaden ggf. auch dann, wenn die Differenzmethode kein negatives Ergebnis produziert hat oder kein Schaden, auch wenn die Differenzmethode ein positives Ergebnis produziert hat
c.Fallgruppen
aa.Zeit- und Arbeitsaufwand für Maßnahmen der Schadensminderung / Personalkosten, z.B. für die Aufklärung und Bearbeitung eines Diebstahls: Grundsätzlich stellt der Zeit- und Arbeitsaufwand zur Schadensminderung oder –beseitigung nach hM keinen ersatzfähigen Schaden dar. Argument: § 91 ZPO stellt einen allgemeinen Grundsatz auf: Die Kosten der Müheverwaltung sind nicht liquidierbar. Dies gilt nach hM auch für Personalkosten. Nach aA sollen diese ersetzt werden, da bei Einsatz anderer Personen, zB Anwalt, deren Vergütung ersatzfähig wäre. Erbringt ein Ehepartner in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht Tätigkeiten im Haushalt (§§ 1356, 1360), hat dies Vermögenswert und begründet einen schadensbedingten Ausfall und einen eigenen Anspruch des Verletzten (nicht: § 845 BGB).a.A., h.M.
bb.Kosten für eine „Fangprämie“ vom Dieb: Nach eA besteht keine Ersatzfähigkeit. Argument: Fangprämien dienen primär der Strafverfolgung und können somit nicht Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche sein. Nach hM sind Fangprämien grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen. Argument: Fangprämien dienen nicht primär der Strafverfolgung, sondern der Wiedererlangung des Diebesgutes. Soweit Aufwendung von Geld der Aufdeckung von Straftaten dient, wird der Ersatz vom Schutzbereich derjenigen Normen erfasst, die das Vermögen als solches, zB § 280 I BGB, oder zumindest Vermögensfolgeschäden, zB § 823 I BGB, schützen.e.A., h.M.
Definition
Kosten für eine „Fangprämie“ vom Dieb

Nach eA besteht keine Ersatzfähigkeit. Argument: Fangprämien dienen primär der Strafverfolgung und können somit nicht Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche sein. Nach hM sind Fangprämien grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen. Argument: Fangprämien dienen nicht primär der Strafverfolgung, sondern der Wiedererlangung des Diebesgutes. Soweit Aufwendung von Geld der Aufdeckung von Straftaten dient, wird der Ersatz vom Schutzbereich derjenigen Normen erfasst, die das Vermögen als solches, zB § 280 I BGB, oder zumindest Vermögensfo

Argumente
  • Fangprämien dienen primär der Strafverfolgung und können somit nicht Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche sein. Nach hM sind Fangprämien grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen.
  • Fangprämien dienen nicht primär der Strafverfolgung, sondern der Wiedererlangung des Diebesgutes. Soweit Aufwendung von Geld der Aufdeckung von Straftaten dient, wird der Ersatz vom Schutzbereich derjenigen Normen erfasst, die das Vermögen als solches, zB § 280 I BGB, oder zumindest Vermögensfolgeschäden, zB § 823 I BGB, schützen.
cc.Arbeitskraft eines Menschen: Grundsätzlich hat die Arbeitskraft des Menschen als solche keinen Vermögenswert. Argument: Es gibt keine Möglichkeit, den Wert der Arbeitskraft eines Menschen abstrakt zu bestimmten. Ausnahmsweise wird eine Ersatzfähigkeit bejaht, soweit sich konkrete objektive Maßstäbe zur Bewertung gebildet haben, zB feste Tariflohnsätze; Festgehalt.
Definition
Arbeitskraft eines Menschen

Grundsätzlich hat die Arbeitskraft des Menschen als solche keinen Vermögenswert. Argument: Es gibt keine Möglichkeit, den Wert der Arbeitskraft eines Menschen abstrakt zu bestimmten. Ausnahmsweise wird eine Ersatzfähigkeit bejaht, soweit sich konkrete objektive Maßstäbe zur Bewertung gebildet haben, zB feste Tariflohnsätze; Festgehalt.

Argument
  • Es gibt keine Möglichkeit, den Wert der Arbeitskraft eines Menschen abstrakt zu bestimmten. Ausnahmsweise wird eine Ersatzfähigkeit bejaht, soweit sich konkrete objektive Maßstäbe zur Bewertung gebildet haben, zB feste Tariflohnsätze; Festgehalt.
dd.„Kind als Schaden“: Geburt und Existenz des Kindes stellen keinen Schaden dar. Das folgt zwingend aus Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Grundsätzlich kann die finanzielle Belastung mit dem Unterhalt gegenüber einem Kind einen Schaden darstellen. Es muss differenziert werden:
(1)Bei einer freiwilligen Schwangerschaft besteht grundsätzlich kein Schaden. Es kann aber ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mehraufwendungen bestehen, wenn das Kind aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers behindert zur Welt kommt und ein Schwangerschaftsabbruch zulässig gewesen wäre.
(2)Bei einer unfreiwilligen Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der gesamten Unterhaltsverpflichtung, wenn die Schwangerschaft zB infolge fehlgeschlagener Sterilisation oder Versagen von Verhütungsmitteln eintritt.
ee.Beweislast bei Behandlungsfehlern: Grundsätzlich hat der Patient den objektiven Fehler und seine zumindest Mitursächlichkeit für den Schaden zu beweisen. Steht ein grober Behandlungsfehler fest, so trifft den Arzt die Beweislast für die fehlende Kausalität.
Definition
Beweislast bei Behandlungsfehlern

Grundsätzlich hat der Patient den objektiven Fehler und seine zumindest Mitursächlichkeit für den Schaden zu beweisen. Steht ein grober Behandlungsfehler fest, so trifft den Arzt die Beweislast für die fehlende Kausalität.

2.Schadenszurechnung = haftungsausfüllende Kausalität
3.Art und Weise des Schadensersatzes
a.Naturalrestitution, § 249 I, II BGB
aa.Zwei Möglichkeiten des SE bei beschädigtem Pkw: Ziel ist die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands:
Definition
Zwei Möglichkeiten des SE bei beschädigtem Pkw

Ziel ist die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands:

(1)Der Geschädigte kann sein Fahrzeug reparieren lassen
(2)Er kann sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen. Argument: Das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern auf die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands.
Definition
Er kann sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen. Argument

Das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern auf die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands.

Argument
  • Das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern auf die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands.
bb.Wirtschaftlichkeitspostulat: Im Rahmen des § 249 II 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, von den Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert. Das Wirtschaftlichkeitspostulat findet seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 II 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Rspr.: Der zu gewährende Schadensausgleich wird begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll. Diese schadensrechtlichen Grundsätze (Naturalrestitution und Bereicherungsverbot) lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen zueinander in einer Wechselbeziehung. Demzufolge darf in der Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.
Definition
Wirtschaftlichkeitspostulat

Im Rahmen des § 249 II 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, von den Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert. Das Wirtschaftlichkeitspostulat findet seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 II 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Rspr.: Der zu gewährende Schadensausgleich wird begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlange

cc.Integritätszuschlag: Bei dem Vergleich der Reparatur mit den Wiederbeschaffungskosten ist zu berücksichtigen, dass die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung. Führt der Geschädigte die Reparatur nachweislich durch, so kann sich der Reparaturaufwand bis zu einer auf 130% der Wiederbeschaffungskosten (tatsächlicher Wiederbeschaffungsaufwand, nicht hypothetischer Wiederbeschaffungswert) zu bemessenden „Opfergrenze“ belaufen.
Definition
Integritätszuschlag

Bei dem Vergleich der Reparatur mit den Wiederbeschaffungskosten ist zu berücksichtigen, dass die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung. Führt der Geschädigte die Reparatur nachweislich durch, so kann sich der Reparaturaufwand bis zu einer auf 130% der Wiederbeschaffungskosten (tatsächlicher Wiederbeschaffungsaufwand, nicht hypothetischer Wiederbeschaffungswert) zu bemessenden „Opfergrenze“ belaufen.

PIst bei der Berechnung des Reparaturkostenersatzes bis zum Wiederbeschaffungswert der Restwert des beschädigten Pkws zu berücksichtigen?e.A., h.M.
Definition
Nach eA ist der Restwert zu berücksichtigen. Argument

Ableitung aus dem sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, denn der Restwert des Fahrzeugs verbleibt trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten.

Erläuterung

Nach eA ist der Restwert zu berücksichtigen. Argument: Ableitung aus dem sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, denn der Restwert des Fahrzeugs verbleibt trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten.

Nach hM wird dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zugebilligt. Argument: Mit der Berücksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes wird in die Ersetzungsbefugnis und die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen. Außerdem belastet die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensberechnung mit weiteren Unsicherheiten und verzögert diese im Allgemeinen.

Voraussetzung ist, dass der Geschädigte den Pkw tatsächlich repariert und weiternutzt. Denn dann erst stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.

Argument
  • Ableitung aus dem sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, denn der Restwert des Fahrzeugs verbleibt trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten. Nach hM wird dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zugebilligt.
PKann der Geschädigte vom Schädiger bei Reparaturkosten, die weit über dem Wiederbeschaffungswert liegen den wirtschaftlich vernünftigen Teil ersetzt verlangen und den Rest selbst tragen?
Erläuterung

Nein. Reparaturkosten können nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden unvernünftigen Teil aufgespalten werden. Andernfalls würde ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen geschaffen, an deren Kosten sich der Schädiger zu beteiligen hätte. Dies würde zu einer dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufenden Aufblähung von Ersatzleistungen und zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.

dd.Wie wird geprüft, ob sich der Aufwand der Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält? Es ist eine subjektsbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, dh es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
b.Geldersatz (sog. Kompensation), § 251 I BGB
4.Haftungsbeschränkungen, insbesondere
a.Mitverschulden, § 254 BGB (RF: Kürzung)
b.Haftungsausschlüsse (RF: Ausschluss)
Normative Korrektur der Schadensermittlung
1.Vorteilsausgleichung
Erläuterung

Mit Hilfe der Vorteilsausgleichung sollen Schadensfälle gelöst werden, die neben dem eingetretenen Schaden (und damit der Vermögensminderung) auch Vorteile mit sich bringen. Diese Vorteile sollen nach wertenden Kriterien angerechnet werden.

a.Allgemeine Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung sind:

aa.Adäquat kausaler Zusammenhang zwischen Schadensereignis und Vorteil.
bb.Zumutbarkeit der Anrechnung für den Geschädigten.
cc.Keine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers.
b.Fallgruppen
aa.Anrechnung
(1)Abzug alt für neu
(2)Ersparte Aufwendungen, zB Lebenshaltungskosten bei Krankenhausaufenthalt
(3)Laufende Erträge aus frühzeitig erlangter Erbschaft (bei § 844 BGB oder § 10 StVG)
(4)zukünftige sichere Vorteile, bei ungewissen Vorteilen aber nur § 767 ZPO oder § 812 I 1 BGB.
bb.Keine Anrechnung (= versagte Vorteilsausgleichung)
(1)Freiwillige Leistungen Dritter
(2)Erkaufte Vorteile, zB Versicherungsleistungen, Gehaltsfortzahlungen
(3)Stammwert der Erbschaft, also das, was später ohnehin erlangt worden wäre
(4)Anstrengungen des Geschädigten, die über das Maß des § 254 II BGB hinausgehen
2.Zeit- und Arbeitsaufwand zur Schadensminderung / -beseitigung
3.Vorsorgekosten
1.Bei Anmietung eines Pkw: Ersatz der tatsächlichen Mietwagenkosten gem. § 249 II 1 BGB abzüglich ca. 10% gesparte Eigenkosten. Dies wird in der Praxis meist durch die Anmietung eines einfacheren Fahrzeugs ausgeglichen.
Definition
Bei Anmietung eines Pkw

Ersatz der tatsächlichen Mietwagenkosten gem. § 249 II 1 BGB abzüglich ca. 10% gesparte Eigenkosten. Dies wird in der Praxis meist durch die Anmietung eines einfacheren Fahrzeugs ausgeglichen.

2.Ohne Anmietung: Bei fühlbarer Nutzungsbeeinträchtigung Ersatz der Nutzungsvorteile, in der Praxis durch eine feste Tabelle. Argument: Der sparsame Eigentümer, der auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, soll nicht schlechter stehen als der, der einen Wagen anmietet.
Definitionen
Ohne Anmietung

Bei fühlbarer Nutzungsbeeinträchtigung Ersatz der Nutzungsvorteile, in der Praxis durch eine feste Tabelle. Argument: Der sparsame Eigentümer, der auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, soll nicht schlechter stehen als der, der einen Wagen anmietet.

Vertaner Urlaub

Der vertane Urlaub ist grundsätzlich ersatzfähig. Argument: Nach dem Kommerzialisierungsgedanken hat der Urlaub Vermögenswert: Er dient der Erhaltung der Arbeitskraft und wird durch die Arbeit verdient. WENN DER URLAUB DURCH DIE ARBEIT VERDIENT WIRD, DANN KANN ES BEI LÄNGEREM KRANKHEITSAUSFALL AUCH KEINEN URLAUB MEHR GEBEN... DAS SOLL ABER GERADE NICHT SO SEIN! Ausnahmen:

Erläuterung

Vertaner Urlaub: Der vertane Urlaub ist grundsätzlich ersatzfähig. Argument: Nach dem Kommerzialisierungsgedanken hat der Urlaub Vermögenswert: Er dient der Erhaltung der Arbeitskraft und wird durch die Arbeit verdient. WENN DER URLAUB DURCH DIE ARBEIT VERDIENT WIRD, DANN KANN ES BEI LÄNGEREM KRANKHEITSAUSFALL AUCH KEINEN URLAUB MEHR GEBEN... DAS SOLL ABER GERADE NICHT SO SEIN! Ausnahmen:

Argumente
  • Der sparsame Eigentümer, der auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, soll nicht schlechter stehen als der, der einen Wagen anmietet. Vertaner Urlaub: Der vertane Urlaub ist grundsätzlich ersatzfähig.
  • Nach dem Kommerzialisierungsgedanken hat der Urlaub Vermögenswert: Er dient der Erhaltung der Arbeitskraft und wird durch die Arbeit verdient. WENN DER URLAUB DURCH DIE ARBEIT VERDIENT WIRD, DANN KANN ES BEI LÄNGEREM KRANKHEITSAUSFALL AUCH KEINEN URLAUB MEHR GEBEN... DAS SOLL ABER GERADE NICHT SO SEIN! Ausnahmen:
1.Nichterwerbstätige: Grundsätzlich keinen Ersatzanspruch, da Urlaub nicht „verdient“; Ausnahme aber § 651f II BGB.
Definition
Nichterwerbstätige

Grundsätzlich keinen Ersatzanspruch, da Urlaub nicht „verdient“; Ausnahme aber § 651f II BGB.

2.Kein Ersatzanspruch, wenn der Urlaub nur anders verbracht wurde, zB Bozen statt Verona.
3.Außervertraglicher Bereich: Kein Ersatz im außervertraglichen, zB deliktischen Bereich wegen fehlender Kommerzialisierung; aber ggf. Berücksichtigung gem. § 253 II BGB.
Definition
Außervertraglicher Bereich

Kein Ersatz im außervertraglichen, zB deliktischen Bereich wegen fehlender Kommerzialisierung; aber ggf. Berücksichtigung gem. § 253 II BGB.

Erläuterung

Fahrtkosten von Besuchern eines Krankenhauses sind dem geschädigten nur bei gemeinsamer Vermögensmasse zu erstatten.

Haftungsausfüllende Kausalität = Schadenszurechnung

Äquivalenz

Adäquanz

1.Schutzzweck der Norm (haftungsausfüllender TB): Die Lehre vom Schutzzweck der Norm besagt, dass ein Schaden einem Schädiger nur zurechenbar ist, wenn die verletzte Norm oder Pflicht gerade vor diesem Schaden schützen will:
Definition
Schutzzweck der Norm (haftungsausfüllender TB)

Die Lehre vom Schutzzweck der Norm besagt, dass ein Schaden einem Schädiger nur zurechenbar ist, wenn die verletzte Norm oder Pflicht gerade vor diesem Schaden schützen will:

1.§ 823 I BGB: Schaden muss in Gefahrenbereich der schädigenden Handlung fallen (kein Ersatz von Zufallsfolgen).
2.§ 823 II BGB: Schaden muss in persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Schutzgesetzes fallen.
3.Vertragsverletzung: Ersatz nur solcher Schäden, vor denen die verletzte Pflicht gerade schützen soll.
Definition
Vertragsverletzung

Ersatz nur solcher Schäden, vor denen die verletzte Pflicht gerade schützen soll.

4.Gefährdungshaftung: Im Schaden muss sich gerade die typische Gefahrenlage des Haftungstatbestandes realisieren
Definition
Gefährdungshaftung

Im Schaden muss sich gerade die typische Gefahrenlage des Haftungstatbestandes realisieren

Beispiel

Arbeitnehmer A erleidet bei einem Verkehrsunfall eine leichte Kopfverletzung. Bei der ärztlichen Behandlung wird eine Gehirnarteriosklerose entdeckt, aufgrund derer A vorzeitig in Rente geschickt wird. A möchte nun die Differenz zwischen seinem Gehalt und den Rentenansprüchen als Schadensersatz geltend machen. Zu Recht?

I.Haftungsbegründung (+)
II.Haftungsausfüllung: Problematisch ist die Zurechnung.
Definition
Haftungsausfüllung

Problematisch ist die Zurechnung.

1.Äquivalenz (+)
2.Adäquanz (+): Zufällige Aufdeckung von Krankheiten ist denkbar.
3.Schutzzweck der Norm:
a.Schaden kann dem Schädiger nur zugerechnet werden, wenn die verletzte Norm gerade vor diesem schützen soll.
b.Für rein zufällige Schadensfolgen hingegen, die nur in einer äußeren, nicht in einer inneren Beziehung zum schädigenden Ereignis stehen oder in denen sich nur das allgemeine Lebens- und Vermögensrisiko realisiert, besteht kein Ersatzanspruch.
c.So hier: Die Entdeckung der versteckten Krankheit gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und ist nur zufällige Folge des Schadensereignisses.
Definitionen
So hier

Die Entdeckung der versteckten Krankheit gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und ist nur zufällige Folge des Schadensereignisses.

Besondere Schadensgeneigtheiten (zB Bluter, Schockneigung)

Grundsätzlich muss sich der Schädiger auch eine Schädigung infolge besonderer Schadensneigung zurechnen lassen. Argument: Wer einen Kranken oder Anfälligen verletzt, darf nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden geschädigt. Keine Zurechnung jedoch, wenn sich völlig atypische, keinesfalls zu erwartende Abläufe realisieren. Beispiel: Beinaheunfall führt zu Herztod; Streit über Schuldfrage bei Verkehrsunfall führt zu Schlaganfall.

Erläuterung

Besondere Schadensgeneigtheiten (zB Bluter, Schockneigung): Grundsätzlich muss sich der Schädiger auch eine Schädigung infolge besonderer Schadensneigung zurechnen lassen. Argument: Wer einen Kranken oder Anfälligen verletzt, darf nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden geschädigt. Keine Zurechnung jedoch, wenn sich völlig atypische, keinesfalls zu erwartende Abläufe realisieren. Beispiel: Beinaheunfall führt zu Herztod; Streit über Schuldfrage bei Verkehrsunfall führt zu Schlaganfall.

Argument
  • Wer einen Kranken oder Anfälligen verletzt, darf nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden geschädigt. Keine Zurechnung jedoch, wenn sich völlig atypische, keinesfalls zu erwartende Abläufe realisieren. Beispiel: Beinaheunfall führt zu Herztod; Streit über Schuldfrage bei Verkehrsunfall führt zu Schlaganfall.
2.Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (psychisch vermittelte Kausalität) (haftungsbegründender TB): Eine Zurechnung findet in den Fällen psychisch vermittelter Kausalität unter folgenden Voraussetzungen statt:
1.Herausforderung zu einem billigenswerten Verhalten durch vorwerfbares Tun eines anderen.
2.Realisierung des durch die Gefahrenlage geschaffenen typischen Risikos (nicht: allgemeines Lebensrisiko).
3.Verhältnismäßigkeit zwischen eingegangenem Risiko und bezwecktem Erfolg des Eingreifens.
Beispiel

Polizist P verfolgt Dieb D, den er soeben auf frischer Tat im dritten Stock eines Wohnhauses entdeckt hatte. D versucht zu fliehen und springt aus dem Fenster. Zufällig landet er auf einem Stapel Altpapier und kann fliehen. Der hinterherspringende P verfehlt den Stapel und erleidet schwere Verletzungen. Kann P von D Ersatz der Schäden verlangen?

I.Haftungsbegründung: Problematisch ist die Zurechnung
Definition
Haftungsbegründung

Problematisch ist die Zurechnung

1.Äquivalenz (+)
2.Adäquanz (+)
3.Unterbrechung des Kausalzusammenhangs? Zurechnung ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a.Herausforderung (+), da vorwerfbares Tun des Diebes nicht nur äußerer Anlass oder Motivation für die Verfolgung war, sondern in einem inneren Zusammenhang stand.
b.Realisierung des typischen Risikos (+), da gesteigerte Verletzungsgefahr in dem Fenstersturz angelegt war und nicht nur Folge des allgemeinen Lebensrisikos ist.
c.Verhältnismäßigkeit Mittel – Zweck (-), da Sprung aus dem dritten Stock eines Hauses zur Verfolgung eines Diebes außer Verhältnis steht. Anders die Bewertung womöglich beim ersten Stock.
II.Ergebnis: Kein Schadensersatzanspruch
Definition
Ergebnis

Kein Schadensersatzanspruch

3.Hypothetische Kausalität (haftungsausfüllender TB): Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn der durch eine erste Ursache eingetretene Schaden mit Sicherheit auch durch ein späteres Ereignis herbeigeführt wäre. Das Ereignis wird Reserveursache bezeichnet.h.M.
Definitionen
Hypothetische Kausalität (haftungsausfüllender TB)

Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn der durch eine erste Ursache eingetretene Schaden mit Sicherheit auch durch ein späteres Ereignis herbeigeführt wäre. Das Ereignis wird Reserveursache bezeichnet.

Schadensanlage

Die Reserveursache wird berücksichtigt, wenn die Schadensanlage innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden verursacht hätte. Beispiel: Tötung eines todkranken Tieres.

Hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten

Keine Berücksichtigung der Reserveursache, da sonst der Geschädigte keinen Ersatzanspruch hätte, denn der Dritte haftet mangels Kausalität nicht. Beispiel: Anspruch gegen die Versicherung.

Erläuterung

Die hM unterscheidet drei Fallgruppen:

Schadensanlage: Die Reserveursache wird berücksichtigt, wenn die Schadensanlage innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden verursacht hätte. Beispiel: Tötung eines todkranken Tieres.

Hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten: Keine Berücksichtigung der Reserveursache, da sonst der Geschädigte keinen Ersatzanspruch hätte, denn der Dritte haftet mangels Kausalität nicht. Beispiel: Anspruch gegen die Versicherung.

Mittelbare / Unmittelbare Schäden

Unmittelbare Objektschäden sind Schäden, die unmittelbar eine Sache betreffen. Eine hypothetische Kausalität wird nicht berücksichtigt. Argument: Mit dem schädigenden Ereignis entsteht ein Schadensersatzanspruch, der durch spätere Umstände nicht wieder entfällt.

Mittelbare Vermögensfolgeschäden sind Schäden, die ein Objektschaden mit sich bringt, zB Nutzungsausfall. Die hypothetische Kausalität wird berücksichtigt. Argument: Schäden dieser Art hängen vom weiteren Verlauf des Geschehens ab, so dass eine entsprechende Betrachtung geboten ist.

Argumente
  • Mit dem schädigenden Ereignis entsteht ein Schadensersatzanspruch, der durch spätere Umstände nicht wieder entfällt. Mittelbare Vermögensfolgeschäden sind Schäden, die ein Objektschaden mit sich bringt, zB Nutzungsausfall. Die hypothetische Kausalität wird berücksichtigt.
  • Schäden dieser Art hängen vom weiteren Verlauf des Geschehens ab, so dass eine entsprechende Betrachtung geboten ist.
3.Bei sonstigen Fällen wird wie folgt differenziert: Berücksichtigung bei mittelbaren Vermögensfolgeschäden, keine Berücksichtigung bei unmittelbaren Objektschäden.
Definition
Bei sonstigen Fällen wird wie folgt differenziert

Berücksichtigung bei mittelbaren Vermögensfolgeschäden, keine Berücksichtigung bei unmittelbaren Objektschäden.

4.Rechtmäßiges Alternativverhalten (haftungsausfüllender TB): Rechtmäßiges Alternativverhalten bedeutet, dass der Schädiger den Schaden auch auf rechtmäßige Art und Weise hätte herbeiführen können. Die Behandlung ist umstritten:
Definitionen
Rechtmäßiges Alternativverhalten (haftungsausfüllender TB)

Rechtmäßiges Alternativverhalten bedeutet, dass der Schädiger den Schaden auch auf rechtmäßige Art und Weise hätte herbeiführen können. Die Behandlung ist umstritten:

Nach Ansicht der Literatur sind diese Fälle stets beachtlich. Argument

Es fehlt an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

Schockschäden

Der Verletzte selbst hat grundsätzlich Ansprüche wegen seelischer Schäden. Andere Personen als der Verletzte haben nur dann Ersatzansprüche wegen seelischer Reaktionen, wenn es sich um nahe Angehörige handelt, der Schockschaden nach Art und Schwere über das hinausgeht, was Angehörige nach allgemeiner Lebenserfahrung in solchen Situationen an Beeinträchtigung erleiden und der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich ist. Nicht also zB bei schwerem Schock als Folge eines Sachschadens. Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist der Schockschaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Abgrenzung zum VSD

DSL: Risikoverlagerung, VSD: Risikohäufung.

Erläuterung

Nach Ansicht der Literatur sind diese Fälle stets beachtlich. Argument: Es fehlt an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

Nach Ansicht der Rspr. muss differenziert werden nach dem Normzweck. Grundsätzlich sind diese Fälle zu beachten, zB Inseratskosten bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Keine Beachtlichkeit jedoch bei Verletzung von Verfahrensgarantien, zB Streik ohne Urabstimmung. Argument: Schutz- und Sanktionsfunktionen solcher Garantien sollen beachtet werden.

Schockschäden: Der Verletzte selbst hat grundsätzlich Ansprüche wegen seelischer Schäden. Andere Personen als der Verletzte haben nur dann Ersatzansprüche wegen seelischer Reaktionen, wenn es sich um nahe Angehörige handelt, der Schockschaden nach Art und Schwere über das hinausgeht, was Angehörige nach allgemeiner Lebenserfahrung in solchen Situationen an Beeinträchtigung erleiden und der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich ist. Nicht also zB bei schwerem Schock als Folge eines Sachschadens. Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist der Schockschaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Drittschadensliquidation (DSL)

Abgrenzung zum VSD: DSL: Risikoverlagerung, VSD: Risikohäufung.

Argument
  • Es fehlt an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verhalten und Schaden. Nach Ansicht der Rspr. muss differenziert werden nach dem Normzweck. Grundsätzlich sind diese Fälle zu beachten, zB Inseratskosten bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Keine Beachtlichkeit jedoch bei Verletzung von Verfahrensgarantien, zB Streik ohne Urabstimmung.
1.Geschädigter ohne Anspruch
2.Anspruchsinhaber ohne Schaden
3.aufgrund typischer zufälliger Schadensverlagerung
a.Mittelbare Stellvertretung: Fall des Vertragsschlusses auf fremde Rechnung ohne Offenlegung der Vertretung.
Definition
Mittelbare Stellvertretung

Fall des Vertragsschlusses auf fremde Rechnung ohne Offenlegung der Vertretung.

b.Obhut für fremde Sachen, zB Mieter verwahrt fremde Sache, die bei Brand zerstört wird.
c.Obligatorische Gefahrentlastung aufgrund gesetzlicher Gefahrtragungsregeln, insbesondere § 447 BGB beim Versendungskauf.
4.Der Gläubiger, dh der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, kann den Schaden des Dritten liquidieren, der Schaden wird also zum Anspruch gezogen. Darauf folgen zwei Möglichkeiten:
Definitionen
Variante 1

Forderung des Erlöses nach § 285 BGB.

Variante 2

Abtretung des DSL-Anspruchs gem. § 285 BGB.

Erläuterung

Variante 1: Forderung des Erlöses nach § 285 BGB.

Variante 2: Abtretung des DSL-Anspruchs gem. § 285 BGB.

Art und Umfang des Schadensersatzes

Es muss folgendermaßen unterschieden werden:

1.Ist eine Wiederherstellung noch möglich, so kommt eine Naturalrestitution nach § 249 BGB in Frage, dh grundsätzlich Wiederherstellung nach § 249 I BGB oder ausnahmsweise Geld für eine Wiederherstellung nach § 249 II 1 BGB.
Erläuterung

„erforderlich“ iSv § 249 II 1 BGB: ist die Aufwendung dessen, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden würde. Bei einem Pkw beginnt die Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten nach Ansicht der Rspr. erst bei ca. 130% des Wiederbeschaffungswertes. Argument: Der Zuschlag befriedigt das Integritätsinteresse besser als eine Ersatzbeschaffung.

Argument
  • Der Zuschlag befriedigt das Integritätsinteresse besser als eine Ersatzbeschaffung.
2.Ist eine Wiederherstellung nicht möglich, so erfolgt eine Schadenskompensation durch Geldentschädigung gem. § 251 I BGB.
a.§ 251 I F. 1 BGB: Herstellung nicht möglich, zB wegen Untergang der Sache, Zerstörung unvertretbarer Sache, Veräußerung beschädigter Sache.
b.§ 251 I F. 2 BGB: Herstellung nicht genügend, zB Unzumutbarkeit der Reparatur bei unechtem Totalschaden, besondere Länge der Reparatur, technischer oder merkantiler Minderwert nach Reparatur.
c.§ 251 II 1 BGB: unverhältnismäßige Aufwendungen (wirkt zugunsten des Schädigers), Entscheidung je nach Einzelfall, Sonderfall: § 251 II 2 BGB.
Definitionen
Werkstatt- und Prognoserisiko

Risiko, dass sich bei einer Reparatur der beschädigten Sache erst zu spät das Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert der Sache herausstellt und eigentlich und zu einer Unverhältnismäßigkeit iSv § 252 II 1 BGB führt. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Argument: Würde der Schädiger die beschädigte Sache im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) selbst reparieren, würde er das Prognoserisiko tragen. Nicht anderes kann aber im Fall des § 249 II 1 BGB gelten.

Fiktive Reparaturkosten

Eine fiktive Kostenabrechnung bei Sachschäden ist möglich. Argument: Der Geschädigte ist in der Verwendung des Ersatzbetrages frei. § 249 II 2 BGB muss jedoch hinsichtlich des Ersatzes der Umsatzsteuer beachtet werden. Dagegen ist eine fiktive Kostenabrechnung bei Personenschäden nicht möglich. Dies würde auf einen sonst nur unter den Voraussetzungen des § 253 II BGB zulässigen Ersatz eines Nichtvermögensschadens hinauslaufen.

Erläuterung

Werkstatt- und Prognoserisiko: Risiko, dass sich bei einer Reparatur der beschädigten Sache erst zu spät das Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert der Sache herausstellt und eigentlich und zu einer Unverhältnismäßigkeit iSv § 252 II 1 BGB führt. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Argument: Würde der Schädiger die beschädigte Sache im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) selbst reparieren, würde er das Prognoserisiko tragen. Nicht anderes kann aber im Fall des § 249 II 1 BGB gelten.

Kann der Geschädigte nach der Veräußerung seines beschädigten Kfz noch immer Geldersatz nach § 249 II 1 BGB fordern oder beschränkt sich sein Anspruch auf Entschädigung nach § 251 I Fall 1 BGB?

Grundsätzlich ist der Geschädigte in der Verwendung des geleisteten Geldbetrages frei. Im Rahmen des § 249 II 1 BGB ist zu unterscheiden: Grundsätzlich besteht kein Anspruch gem. § 249 II 1 BGB, wenn ein Fall des § 251 I F. 1 BGB gegeben ist, zB Untergang der beschädigten Sache. Ein Anspruch gem. § 249 II 1 BGB besteht jedoch, wenn die Unmöglichkeit der Reparatur auf einer Disposition des Geschädigten beruht. Argument: Der einmal entstandene Ersatzanspruch hat sich unmittelbar im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen und kann nicht nachträglich entfallen. Zudem erzielt dieser meist einen geringeren Kaufpreis infolge des Schadens.

Erhält der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens auch die Umsatzsteuer ersetzt?

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt, § 249 II 2 BGB. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis daher kein Ersatz, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lässt. Diese Einschränkung gilt aber nicht bei § 251 I BGB (also wenn die Sache zerstört ist bzw. die Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist.) Ersetzt wird bei § 251 I BGB der Verkehrswert, der auch die übliche Umsatzsteuer umfasst.

Fiktive Reparaturkosten: Eine fiktive Kostenabrechnung bei Sachschäden ist möglich. Argument: Der Geschädigte ist in der Verwendung des Ersatzbetrages frei. § 249 II 2 BGB muss jedoch hinsichtlich des Ersatzes der Umsatzsteuer beachtet werden. Dagegen ist eine fiktive Kostenabrechnung bei Personenschäden nicht möglich. Dies würde auf einen sonst nur unter den Voraussetzungen des § 253 II BGB zulässigen Ersatz eines Nichtvermögensschadens hinauslaufen.

Kostenersatz für den Besuch von Angehörigen:

Voraussetzungen (kumulativ):

1.nur Besuche naher Angehöriger
2.nur während des stationären Aufenthalts
3.Besuche für Gesundung medizinisch notwendig
4.Beschränkung auf unvermeidbare Kosten
Definition
Entgagener Gewinn einer Prostituierten

Grundsätzlich kann entgangener Gewinn nach § 252 BGB geltend gemacht werden, § 252 S. 2 BGB enthält eine Beweiserleichterung für die Berechnung. Ausreichend ist auch eine reine Erwerbsaussicht. Früher wurde angenommen, die Entgeltforderung der Prostituierten sei nichtig nach § 138 BGB. Durch die Neuregelung durch § 1 ProstG wird jedoch inzwischen eine wirksame Entgeltforderung begründet. Nach dieser Wertung kann auch entgangener Gewinn gem. § 252 BGB verlangt werden. Die bisher vertretene Ansicht, also nur Ersatz des „Sozialhilfesatzes“ zur Vermeidung der Belastung der öffentlichen Kassen, wid

Erläuterung

Entgagener Gewinn einer Prostituierten: Grundsätzlich kann entgangener Gewinn nach § 252 BGB geltend gemacht werden, § 252 S. 2 BGB enthält eine Beweiserleichterung für die Berechnung. Ausreichend ist auch eine reine Erwerbsaussicht. Früher wurde angenommen, die Entgeltforderung der Prostituierten sei nichtig nach § 138 BGB. Durch die Neuregelung durch § 1 ProstG wird jedoch inzwischen eine wirksame Entgeltforderung begründet. Nach dieser Wertung kann auch entgangener Gewinn gem. § 252 BGB verlangt werden. Die bisher vertretene Ansicht, also nur Ersatz des „Sozialhilfesatzes“ zur Vermeidung der Belastung der öffentlichen Kassen, widerspricht der Intention des ProstG.

Vermögensschaden ist die Beeinträchtigung der materiellen Interessen des Geschädigten, Nichtvermögensschaden ist die Beeinträchtigung des immateriellen Interesses des Geschädigten. Die Abgrenzung ist im Rahmen des § 253 BGB relevant. Grundsätzlich werden nur Vermögensschäden ersetzt. Ausnahmsweise wird ein immaterieller Schaden nach § 253 II BGB iVm mit einer Anspruchsnorm, zB Delikt, Vertrag, usw., ersetzt.

§ 253 BGB

I.Haftungsbegründender Tatbestand, für alle Fälle, in denen Schadensersatz als Rechtsfolge angeordnet wird, insbesondere
2.Vertrag, §§ 280 ff. BGB
3.Gefährdungshaftung
4.str für Aufwendungsersatz und Aufopferungsansprüche
II.Verletztes Rechtsgut iSv § 253 II BGB: Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung (nicht: Leben).
Definition
Verletztes Rechtsgut iSv § 253 II BGB

Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung (nicht: Leben).

III.Bemessung des Anspruchs: „billige Entschädigung“
1.gem. § 287 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts
2.unter Berücksichtigung insbesondere der Ausgleichsfunktion
Definition
Funktion

Zur Begrenzung des Anspruchs erfüllt der Ersatz immaterieller Schäden eine Doppelfunktion:

Erläuterung

Funktion: Zur Begrenzung des Anspruchs erfüllt der Ersatz immaterieller Schäden eine Doppelfunktion:

1.Ausgleichsfunktion: Ausgleich für den immateriellen Schaden; Beschaffung von Annehmlichkeiten
Definition
Ausgleichsfunktion

Ausgleich für den immateriellen Schaden; Beschaffung von Annehmlichkeiten

2.Genugtuungsfunktion: Genugtuung für erlittenes Unrecht
Definition
Genugtuungsfunktion

Genugtuung für erlittenes Unrecht

Erläuterung

Auf die Genugtuung kann nur noch begrenzt zurückgegriffen werden. Grund: Da ein immaterieller Schaden auch ohne Verschulden des Schädigers ersatzfähig ist, zB bei der Gefährdungshaftung, kann nur noch der Ausgleichsgedanke die Anwendung des § 253 II BGB rechtfertigen. Eine Genugtuung kommt allenfalls bei der Verschuldenshaftung in Betracht. Dies ist wichtig für die Begründung der Anspruchshöhe.

Schmerzensgeld bei Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts:

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützt sich auf § 823 I iVm Artt. 2 I, 1 I GG. Ob auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung des APKR Schmerzensgeld gem. § 253 II BGB zu leisten ist, ist unaufgeklärt. Dafür spricht der verfassungsrechtliche Schutzauftrag der Artt. 2 I iVm 1 I GG, der eine Unterscheidung an sich nicht rechtfertigt. Voraussetzung wäre aber auf jeden Fall ein schwerwiegender Eingriff, der anders nicht beseitigt werden kann.

Kürzung und Ausschluss

Zweck: § 254 BGB normiert eine Beschränkung der Ersatzpflicht, falls bei Entstehung des Schadens oder Entwicklung des Schadens ein „Verschulden“ des Geschädigten mitgewirkt hat. „Verschulden“ ist dabei untechnisch zu verstehen im Sinne einer Obliegenheitsverletzung oder eines „Verschulden gegen sich selbst“. § 254 BGB ist Ausdruck des Grundsatzes vom Verbot des venire contra factum proprium.

Geltung der §§ 827, 828 BGB iRd § 254 BGB:

1.Nach eA ist bei § 254 BGB keine Verschuldensfähigkeit erforderlich. Argument: §§ 827, 828 BGB betreffen nur das haftungsbegründende Verschulden, nicht aber das im Rahmen des § 254 BGB relevante anspruchsmindernde Verhalten bei der Haftungsausfüllung.e.A.
Argument
  • §§ 827, 828 BGB betreffen nur das haftungsbegründende Verschulden, nicht aber das im Rahmen des § 254 BGB relevante anspruchsmindernde Verhalten bei der Haftungsausfüllung.
2.Nach hM hingegen ist auch bei § 254 BGB Verschuldensfähigkeit erforderlich. Argument: Das Mitverschulden im Rahmen des § 254 BGB ist spiegelbildlich zur Haftungsbegründung zu ermitteln.h.M.
Erläuterung

Kommt es aufgrund fehlender Verschuldensfähigkeit nicht zu einer Anspruchskürzung, ist ggf. nach dem Rechtsgedanken des § 829 BGB eine Anspruchskürzung durchzuführen.

§ 254 II BGB: Schadensminderungspflicht, nach der der Geschädigte gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Anwendbarkeit des § 254 II 2 BGB auch bei der Schadensernstehung?

I.Nach systematischer Auslegung betrifft § 254 II 2 BGB nur § 254 II 1 BGB.
II.Nach teleologischer Auslegung (hM) betrifft § 254 II 2 BGB sowohl § 254 II 1 BGB wie auch § 254 I BGB. Argumente: Die Stellung des § 254 II 2 BGB ist als Redaktionsversehen anzusehen. Die Vorschrift ist wie ein selbständiger Abs. 3 zu lesen. Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen mitwirkendem Verschulden bei Haftungsentstehung und –ausfüllung.h.M.
Erläuterung

§ 254 II 2 BGB Verweisung auf § 278 BGB:

Argument
  • Die Stellung des § 254 II 2 BGB ist als Redaktionsversehen anzusehen. Die Vorschrift ist wie ein selbständiger Abs. 3 zu lesen. Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen mitwirkendem Verschulden bei Haftungsentstehung und –ausfüllung. § 254 II 2 BGB Verweisung auf § 278 BGB:
1.Rechtsfolgenverweisung [MM], Arg.: Sonst stünde derjenige, der einen Dritten einschaltet, besser als der, der selbst handelt: Das Verschulden des Dritten würde sonst nur bei Bestehen eines Schuldverhältnisses zugerechnet.
2.Rechtsgrundverweisung [hM], Arg.: Außerhalb von Sonderverbindungen Haftung für Dritte nur gem. §§ 31, 831 BGB. § 254 II 2 BGB muss daher gelesen werden: „die §§ 278, 31, 831 BGB finden entsprechende Anwendung“.h.M.
Erläuterung

„Zurechungs- oder Haftungseinheit“: In einer Haftungseinheit haben mehrere Schädiger, ohne Mittäter oder Teilnehmer zu sein, derart zusammengewirkt, dass sich ihre Verhaltensweisen in demselben Ursachenbeitrag ausgewirkt haben („wie eine Person“):

1.Haftungseinheit zwischen mehreren Schädigern
a.§ 830 I 1, II BGB
b.Kfz-Halter und Fahrer
c.Aufsichtspflichtiger und Beaufsichtigter
d.Schuldner und Erfüllungsgehilfe
2.Haftungseinheit zwischen einem von mehreren Schädigern und Geschädigtem, zB Kfz-Massenkarambolagenh.M.
Definitionen
Variante 1

Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers ohne Rückgriffsmöglichkeit – nach hM abzulehnen, da schädigendes Verhalten des privilegierten Schädigers gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Variante 2

Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers mit Rückgriffsmöglichkeit, sog. fingierte Gesamtschuld – nach hM abzulehnen, da Haftungsprivileg unterlaufen wird; zudem steht der privilegierte Schädiger letztlich schlechter, als wenn er den Schaden allein zu verantworten hätte.

Variante 3

Anspruchskürzung um den Mitverursachungsbeitrag des privilegierten Schädigers – nach hM zu bejahen, da Mitverursachungsbeiträge berücksichtigt werden, ohne dass das Haftungsprivileg im Innenverhältnis unterlaufen wird.

Erläuterung

Beschränkung der Haftung im Fall der „gestörten Gesamtschuld“:

Variante 1: Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers ohne Rückgriffsmöglichkeit – nach hM abzulehnen, da schädigendes Verhalten des privilegierten Schädigers gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Variante 2: Volle Haftung des nicht-privilegierten Schädigers mit Rückgriffsmöglichkeit, sog. fingierte Gesamtschuld – nach hM abzulehnen, da Haftungsprivileg unterlaufen wird; zudem steht der privilegierte Schädiger letztlich schlechter, als wenn er den Schaden allein zu verantworten hätte.

Variante 3: Anspruchskürzung um den Mitverursachungsbeitrag des privilegierten Schädigers – nach hM zu bejahen, da Mitverursachungsbeiträge berücksichtigt werden, ohne dass das Haftungsprivileg im Innenverhältnis unterlaufen wird.

Mitverschulden im StVG:

§ 17 I 2 StVG: Mitverschulden des Geschädigten, der als Halter oder Führer bei einem Unfall zwischen mehreren Pkw beteiligt war. § 9 StVG und § 254 BGB für alle Anspruchsgrundlagen verdrängt. § 17 I 1 StVG ist Sonderregelung gegenüber § 426 I 1 BGB, nicht § 254 BGB.

§ 9 StVG: Mitverschulden des Geschädigten, der bei einem Unfall nicht selbst als Halter oder Führer beteiligt war: § 254 BGB findet entsprechende Anwendung. Bei Sachbeschädigung auch Verschulden des „Sachbewahrungsgehilfen“ zurechenbar.

„Handeln auf eigene Gefahr“:

Jemand setzt sich bewusst einer Situation drohender Eigengefährdung aus. Im Rahmen der rechtlichen Behandlung bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung besteht ggf. ein Wegfall des Anspruchs, da bei Handeln auf eigene Gefahr der Schutzzweck der Gefährdungshaftung, dh Schutz vor Gefahren, die sozial anerkannt sind, wegfällt. Im Rahmen der rechtlichen Behandlung bei anderen Ansprüchen bestand nach früherer Auffassung eine konkludente Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung. Nach heute hM und Rspr. wird dies im Rahmen des § 254 BGB behandelt. Beispiel: In Gefälligkeitsfahrt mit erkennbar angetrunkenem Fahrer liegt die bewusste Übernahme besonderer Risiken, die eine Haftungsreduzierung begründet.

Wichtigsten Regressmöglichkeiten im Zivilrecht:

I.Regress aus abgeleitetem Recht
1.Gesetzlicher Forderungsübergang, zB §§ 268 III; 426 II; 774 I; 1143 I; 1150; 1225 BGB; 6 EFZG; 116 SGB X
2.Zessionsregress analog §§ 255, 285 BGB (subsidiär)
II.Regress aus eigenem Recht
1.Gesamtschuldausgleich
a.gesetzliche Fälle, zB §§ 427, 840 BGB
b.gem. §§ 426 iVm 254 BGB
2.Aufwendungsersatz
a.bei Auftrag: § 670 BGB
b.bei berechtigter GoA: §§ 670, 683, 677 BGB
3.Rückgriffskondiktion gem. § 812 I 1 F. 2 BGB bei Zahlung fremder Schuld iSv § 267 BGB
Erläuterung

§ 255 BGB:

Nach § 255 BGB muss Schadensersatz nur gegen Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten geleistet werden:

1.Klarstellung: Geschädigter hat Ansprüche auch dann, wenn er Ansprüche gegen Dritte hat; aber keine Bereicherung des Geschädigten, sog. Vorteilsausgleichung.
Definition
Klarstellung

Geschädigter hat Ansprüche auch dann, wenn er Ansprüche gegen Dritte hat; aber keine Bereicherung des Geschädigten, sog. Vorteilsausgleichung.

2.Ausgleichsregelung: Derjenige von mehreren Schädigern, der am Schaden „näher dran“ ist, soll durch die Leistung des „weiter Entfernten“ keinen Vorteil haben. Daher bleibt die Regressmöglichkeit bestehen, sog. versagte Vorteilsausgleichung.
Definition
Ausgleichsregelung

Derjenige von mehreren Schädigern, der am Schaden „näher dran“ ist, soll durch die Leistung des „weiter Entfernten“ keinen Vorteil haben. Daher bleibt die Regressmöglichkeit bestehen, sog. versagte Vorteilsausgleichung.

Erläuterung

Schadensfeststellung

Anwendungsbereiche §§ 249, 251 BGB

Der Geschädigte ist bei einem Sachschaden gem. § 249 II 1 BGB berechtigt, vom Schädiger den zur Herstellung des früheren Zustands erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn nur dann auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist, § 251 I BGB, oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert, § 251 II 1 BGB. Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbildung (Kompensation) richtet. Insoweit hat die Naturalrestitution Vorrang vor der Kompensation.

Rechtliche Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bei möglichen Gesundheitsschäden der Mutter in Zusammenhang mit der Geburt / Existenz des Kindes

Maßgebend ist, ob ein Schwangerschaftsabbruch nach der sog. medizinischen Indikation des § 218a II StGB rechtlich zulässig gewesen wäre. Danach ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um

1.eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden
2.und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
Erläuterung

Damit soll klargestellt werden, dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann. Für die Zulässigkeit der Abtreibung ist allein entscheidend, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann.

Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB

I.Schadensfeststellung mittels der Differenzmethode
1.Vergleich der hypothetischen Lage mit der realen Lage
2.Normative Schadenskorrektur
a.Vorteilsanrechnung
b.Vorhaltekosten
II.Schadenszurechnung (haftungsausfüllende Kausalität)
1.Äquivalenztheorie
2.Adäquanztheorie
3.Zurechnungskorrekturen, insbesondere Schutzzweck der Norm, hypothetische Kausalität, rechtmäßiges Alternativverhalten, Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
III.Art und Weise des Schadensersatzes
1.Grundsätzlich Naturalrestitution, § 249 I BGB (ggf. in Geld, § 249 II BGB)
2.Bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution: Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, § 251 I BGB
Definition
Bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution

Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, § 251 I BGB

3.Entgangener Gewinn, § 252 BGB
4.Schmerzensgeld, § 253 II BGB
IV.Haftungsbeschränkungen
1.§ 254 BGB (allgemein)
2.andere Haftungsausschlüsse, zB §§ 9, 17 StVG
Erläuterung

Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB

I.Anwendbarkeit
1.Analog auf alle Fälle der Leistungskondiktion
2.Auch wenn ausschließlich der Leistende gesetzes- oder sittenwidrig handelt
3.Nicht außerhalb des Bereicherungsrechts
II.Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden
1.Objektiver Tatbestand
2.Subjektiver Tatbestand
III.Umfang des Ausschlusses
1.Nur hinsichtlich endgültig im Vermögen des Empfängers verbleibender Leistungen
2.Wirkt auch zu Lasten des Rechtsnachfolgers
3.Ggf. Einschränkungen gem. § 242 BGB bei wirtschaftlichem Gefälle
Erläuterung

Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 816 II BGB

0.Stets anwendbar
I.Leistung
II.An einen Nichtberechtigten
III.Wirksam ggü Berechtigten
1.gem. den Grundsätzen über den Schuldnerschutz, §§ 407 ff., 808, 566c BGB
2.durch Genehmigung des Berechtigten, § 185 II BGB
Herausgabe des Erlangten
Erläuterung

Darstellung der Kondiktion im Dreipersonenverhältnis

I.Grundsätzlich Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen (nach hM maßgeblich die Sicht des Empfängers)h.M.
II.Daher grundsätzlich Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion (Argument: Vertrauensschutz)
Argument
  • VertrauensschutzVertrauensschutz)
III.Aber keine schematische Lösung, sondern Wertung im Einzelfall
1.Ausnahmen nach der Rspr., dh Anwendung der Nichtleistungskondiktion:
a.Entsprechend §§ 932 ff. BGB bei Bösgläubigkeit oder Abhandenkommen (Vorrang des Bestandsschutzes)
b.Bei Kenntnis eines Anweisungsmangels, fehlender Zurechenbarkeit der Anweisung oder fehlender Anweisung
c.Bei Unentgeltlichkeit des Erwerbs (entsprechend §§ 816 I 2, 822 BGB)
2.Kriterien der Literatur:
a.Kein Einwendungsabschnitt
b.Keine Aufdrängung fremder Einwendungen
c.Keine Belastung mit fremdem Insolvenzrisiko
Erläuterung

Darstellung der Saldotheorie

I.Grundsätzlich Prüfung beim Anspruch desjenigen Bereicherungsgläubigers, bei dem die Wertminderung eingetreten ist
II.Darstellung der Zweikondiktionentheorie und ihrer Unbilligkeit
1.grundsätzlich zwei selbständige Kondiktionsansprüche
2.jedoch nicht interessengerecht bei unbiliger Risikoverteilung
III.Lösung nach der Saldotheorie
1.Saldierung der Ansprüche grundsätzlich durch Wertminderung als Abzugsposten
2.Dogmatische Begründung: Fortsetzung des Synallagmas in der Rückabwicklung
Definition
Dogmatische Begründung

Fortsetzung des Synallagmas in der Rückabwicklung

3.Anerkannte Ausnahmen, insbesondere
a.nicht zu Lasten Minderjähriger
b.nicht zu Lasten arglistig Getäuschter
Erläuterung

Leistungskondiktion aus § 812 BGB

I.Anwendbarkeit: nicht neben den §§ 987 ff. BGB für die Rechtsfolgen einer EBV
II.Etwas erlangt (jedes vermögenswerte Recht, jede vermögenswerte Rechtsposition)
III.Durch Leistung (zweckgerichtete und bewusste Mehrung fremden Vermögens)
IV.Ohne Rechtsgrund (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB), späterer Wegfall des Rechtsgrunds (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB), Zweckfortfall (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB)
V.Kein Ausschluss (§§ 814, 815, 817 S. 2 BGB)
VI.§§ 812, 818 BGB
1.Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) bzw. der gezogenen Nutzungen oder Surrogate (§ 818 I BGB)
2.Bei Unmöglichkeit der Herausgabe: Wertersatz, § 818 II BGB, kein Wertersatz bei Entreicherung, § 818 III BGB (Achtung Saldotheorie!)
Definition
Bei Unmöglichkeit der Herausgabe

Wertersatz, § 818 II BGB, kein Wertersatz bei Entreicherung, § 818 III BGB (Achtung Saldotheorie!)

3.Verschärfte Haftung bei Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit (§§ 818 IV, 819, 292, 987 ff. BGB)
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