Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht
Zivilrecht · Sachenrecht · 88 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 309 BGB
Nr. 9 neu gefasst (Laufzeiten), Nr. 13 Textform statt Schriftform
· geändert seit 1.3.2022
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Wirksame Einigung zwischen Käufer und Verkäufer, dass sich Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Übereignungspflicht des Verkäufers wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht modifiziert mit der Folge, dass der Verkäufer erst erfüllt hat, wenn Käufer Eigentum erwirbt. Daher bleibt der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB abtretbar und verpfändbar.
Argument
- Weite Verbreitung. Legitime Sicherungsinteressen des Verkäufers. Im kaufmännischen Verkehr sind auch die erweiterten Formen des Eigentumsvorbehalts angemessen.
Argument
- Vertragsfreiheit. Anders, wenn Inhalt von AGB: Bei Verbraucherverträgen ist Klausel gem. § 309 Nr. 4 BGB unwirksam. Ansonsten kann die Vereinbarung auch bei AGB zwischen Unternehmern gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, da Sanktion der Vertragsauflösung ohne vorherige Ankündigung den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Einzellfallbetrachtung!
Erläuterung
Sachenrechtlich (+), schuldrechtlich ggf. Pflichtverletzung. Maßgeblich für die Frage des Zugangs ist § 130 BGB, d.h. zumutbare Kenntnisnahme durch Käufer oder einer für die Vertragsgestaltung zuständigen Person.
Erläuterung
Sachenrechtlich (-), da bereits unbedingt übereignet wurde. Ggf. nachträglicher einverständlich erklärter Eigentumsvorbehalt.
Erläuterung
Bei wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarung, kann nach § 449 BGB die Vereinbarung eines sachenrechtlichen Eigentumsvorbehalts angenommen werden. Kaufvertragswidriger sachenrechtlicher Eigentumsvorbehalts ist möglich. Bietet der Verkäufer vertragswidrig nur Vorbehaltseigentum an, so kann der Käufer das Angebot annehmen. Bei Ablehnung scheitert die Einigung im ganzen, und der Käufer erwirbt auch kein aufschiebend bedingtes Eigentum. Häufigster Fall des wirksamen vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts ist, dass die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Eigentumsvorbehalts an kollidierenden AGB scheitert, der Käufer aber aufgrund der Verkäufer-AGB hätte erkennen können, dass der Verkäufer nur bedingt übereignen will.
Erläuterung
Käufer muss einverstanden sein. Dogmatische Herleitung:
Erläuterung
Zunächst wird die Sache auf den Veräußerer rückübertragen, § 929, 930 BGB. Danach wird die Sache unter Eigentumsvorbehalt auf den Erwerber übertragen, §§ 929 Satz 2, 158 Abs. 1 BGB. Problem: Das für die Rückübertragung benötigte Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) kann nicht im Kaufvertrag gesehen werden, da dieser schon erloschen ist. IST DER KAUFVERTRAG ERLOSCHEN ODER NUR DIE PRIMÄREN LEISTUNGSPFLICHTEN? Ein zusätzliches Besitzmittlungsverhältnis wird i.d.R. nicht vereinbart, daher zumeist Scheitern des nachträglichen Eigentumsvorbehalts.
Erläuterung
Es wird auflösend bedingt an den Veräußerer rückübereignet, §§ 929 Satz 1, 930, 158 Abs. 2 BGB. Das erforderliche Besitzmittlungsverhältnis liegt im umgestalteten Kaufvertrag, der noch nicht erloschen ist, da bisher nur Verkäufer, nicht aber der Käufer erfüllt hat. UND WIESO GEHT DAS NICHT BEI LÖSUNG 1?
Erläuterung
Bei einer Einzelzwangsvollstreckung hat der Verkäufer die Möglichkeit eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben. In der Insolvenz hat er ein Aussonderungsrecht.
Erläuterung
Sicherung der Ansprüche des EV-Verkäufers und zwar auch dann, wenn EV-Käufer die Sache weiterveräußert, verbindet oder verarbeitet und somit das Eigentum des EV-Verkäufers verloren gehen würde. Daher Vereinbarung, dass anstelle der unter EV stehenden Sache die neu hergestellte Sache oder die entstandenen Forderungen treten sollen. Möglichkeiten:
Erläuterung
Es kann zu einem Konflikt kommen, wenn dieselben Sachen betroffen sind. Meist erwirbt ein Hersteller bestimmte Waren von einem Warenlieferanten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, tritt aber gleichzeitig alle zukünftigen und gegenwärtigen Forderungen zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank ab. Hier kollidieren beide Abtretungen. Grundsätzlich hat nach dem Prioritätsprinzip die zeitlich früher liegende Abtretung Vorrang. Dies wird aber teilweise als unbillig bzw. zufällig erachtet. Alternativen:
Erläuterung
Vorrang des Lieferanten, da die Kaufpreisforderungen wirtschaftlich an die Stelle der Waren treten (Surrogat) und der Lieferant den Forderungen näher steht. Kritik: Surrogationsfälle sind abschließend gesetzlich geregelt.
Erläuterung
Forderungen werden entsprechend dem Wert der erbrachten Leistung zwischen Waren- und Geldkreditgeber geteilt. Kritik: Keine gesetzliche Grundlage und abzutretende Forderungen sind nicht bestimmbar genug.
Erläuterung
Globalzession zwischen Unternehmer und Bank ist sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB, soweit sie auch solche Forderungen umfasst, die üblicherweise im Rahmen eines verlängerten EV an den Warenlieferanten abgetreten werden. Durch die Globalzession wird der Unternehmer dazu verleitet, einen Vertragsbruch gegenüber dem Warenlieferanten zu begehen durch das Verschweigen der vorausgegangenen Globalzession. Teilweise wird angenommen, dass diese Sittenwidrigkeit durchbrochen werden kann:
Erläuterung
Unternehmer verpflichtet sich, Darlehen zur Befriedigung des unter verlängertem EV Liefernden zu verwenden. Kritik: Interessen der Liefernden werden nicht gewahrt, da bei Insolvenz des Unternehmers dieser gerade nicht mehr zahlen kann.
Erläuterung
Schuldrechtlich verpflichtet sich die Bank, die Forderungen an den Lieferanten abzutreten, die aus dem Verkauf seiner Waren stammen. Kritik: Lieferant trägt das Insolvenzrisiko der Bank. Dinglich umfasst die Globalzession von Anfang an die Forderungen nicht, die im Rahmen eines verlängerten EV an den Lieferanten abgetreten werden. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist damit beseitigt, da keine Verleitung zum Vertragsbruch mehr vorliegt.
Erläuterung
Käufer verpflichtet sich gegenüber Verkäufer, sein eigenes Anwartschaftsrecht nur dergestalt zu übertragen, dass der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer bleibt, den Eigentumsvorbehalt dem Erwerber also mitzuteilen. Wegen Erfordernis der Offenlegung wenig gebräuchlich und verstößt zudem jedenfalls dann gegen §§ 305 ff. BGB, wenn Weiterveräußerung vertraglich vorausgesetzt wird. Konstellationen:
Erläuterung
Dritter erwirbt erst mit Zahlung des Kaufpreises durch ihn selbst oder den Vorbehaltskäufer das Eigentum und hat davor nur Anwartschaftsrecht.
Erläuterung
Gutgläubiger Erwerb durch den (zweiten) Erwerber gem. §§ 932 ff. BGB führt zu Erlöschen des Eigentumsvorbehalts. Der Verkäufer hat gegen den Käufer einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Käufer veräußert seinerseits die Sache unter Eigentumsvorbehalt ohne den ersten Eigentumsvorbehalt zwischen ihm und dem Verkäufer offen zu legen. Der zweite EV-Käufer erwirbt das Vollrecht, wenn er den Kaufpreis vollständig an den ersten Käufer zahlt. Der Verkäufer verliert sein Eigentum, wenn eine der beiden Forderungen vollständig erfüllt wurde.
Erläuterung
Eigentumserwerb tritt erst ein, wenn alle oder bestimmte Forderungen aus einer Geschäftsverbindung beglichen sind, also nicht schon mit Zahlung des Kaufpreises der Vorbehaltssache.
Erläuterung
Kontokorrentvorbehalt erstreckt sich auf andere, i.d.R. zum selben Konzern des Vorbehaltskäufers gehörende Gläubiger. Verboten nach § 449 Abs. 3 BGB!
Erläuterung
Da jedes Anwartschaftsrecht darauf gerichtet ist, zum Vollrecht zu erstarken, muss zur Entstehung und Fortbestand des Anwartschaftsrechts die Möglichkeit des Bedingungseintritts vorhanden sein. Für den EV-Kauf folgt daraus die Akzessorietät des Anwartschaftsrechts:
Erläuterung
Ersterwerb des Anwartschaftsrecht vom Berechtigten = EV-Kauf vom Berechtigten
Voraussetzungen für den Ersterwerb eines Anwartschaftsrecht für den Fall eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt:
Definition
- Berechtigung (oder gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB)
Damit der Erwerber ein Anwartschaftsrecht bekommt, muss der Veräußerer verfügungsberechtigt in Ansehung des Eigentums sein. Ist der Veräußerer nicht Eigentümer (oder kraft Rechtsgeschäfts...), so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten in Betracht.
Definition
- Klassischer Fall
EV-Kauf vom Nichtberechtigten. Diese Rechtsfigur wird anerkannt, da dass Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Eigentum ist. Wenn die §§ 932 ff. BGB schon den gutgläubigen Erwerb vom vermeintlichen Eigentümer ermöglichen, so müssen sie erst recht den gutgläubigen Erwerb des Anwartschaftsrechts vom vermeintlichen Eigentümer ermöglichen.
Erläuterung
Klassischer Fall: EV-Kauf vom Nichtberechtigten. Diese Rechtsfigur wird anerkannt, da dass Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Eigentum ist. Wenn die §§ 932 ff. BGB schon den gutgläubigen Erwerb vom vermeintlichen Eigentümer ermöglichen, so müssen sie erst recht den gutgläubigen Erwerb des Anwartschaftsrechts vom vermeintlichen Eigentümer ermöglichen.
Argument
- Hier ist die Rechtsscheinwirkung des Besitzes bereits gegeben.
Erläuterung
Rechtsgeschäftliche Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten. Anwartschaftsrecht wird analog §§ 929 ff. BGB übertragen, nicht nach §§ 398, 413 BGB. Argument: Wesensgleiches Minus zum Eigentum. Das Anwartschaftsrecht erstarkt unmittelbar in der Person des Erwerbers zum Vollrecht (= Direkterwerb). Argumente: Erwerber tritt voll in die dingliche Rechtsstellung des Veräußerers ein. Für Durchgangserwerb fehlt jegliche dingliche Rechtsposition des Veräußerers. Voraussetzungen:
Argument
- Wesensgleiches Minus zum Eigentum. Das Anwartschaftsrecht erstarkt unmittelbar in der Person des Erwerbers zum Vollrecht (= Direkterwerb). Argumente: Erwerber tritt voll in die dingliche Rechtsstellung des Veräußerers ein. Für Durchgangserwerb fehlt jegliche dingliche Rechtsposition des Veräußerers. Voraussetzungen:
Definition
- Akzessorietät des Anwartschaftsrecht
Bestand des Übereignungsanspruchs BESTAND DER KAUFPREISFORDERUNG
Definition
- Berechtigung
Der Anwartschaftsrecht-Inhaber kann stets übertragen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gem. § 137 BGB für den Zweiterwerb ohne Bedeutung. Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkter Inhaber des Anwartschaftsrechts auf Erwerb des Eigentums ist. Besteht das Anwartschaftsrecht nicht oder ist der Veräußerer nicht verfügungsbefugt, so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts in Betracht.
Erläuterung
Gutgläubige Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts kommt in Betracht, wenn die Übertragung des Anwartschaftsrechts an der mangelnden Verfügungsbefugnis des vermeintlichen Anwartschaftsrechtsinhabers scheitert. Der gutgläubige Zweiterwerb ist im Rahmen der Verfügungsbefugnis zu prüfen. Besteht überhaupt kein Anwartschaftsrecht, z.B. weil mangels Kaufvertrag ein Bedingungseintritt nicht möglich ist, so scheidet ein gutgläubiger Zweiterwerb aus. MERKE: Es gibt keinen gutgläubigen Anwartschaftszweiterwerb, wenn die Möglichkeit eines Bedingungseintritts nicht besteht.
Erläuterung
(+ -) [h.M.]: Grundsätzlich ist eine analoge Anwendung der §§ 932 ff. BGB möglich, da das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum a maiore ad minus gutgläubig erwerbbar sein muss. Zwar spricht der Besitz nicht mehr für das Eigentum, wohl aber kann er analog § 932 BGB für ein Anwartschaftsrecht sprechen. Nicht möglich dagegen ist eine Überwindung schuldrechtlicher Mängel durch die §§ 932 ff. BGB, z.B. das Nichtbestehen der Kaufpreisforderung.
Erläuterung
Inhaber eines Anwartschaftsrechts kann sich gegenüber dem Herausgabeverlangen des (Dritt-)Erwerbers mit dem Recht zum Besitz aus §§ 986 Abs. 2, 433, 449 BGB verteidigen, ohne dass es auf die Frage nach dem Wegerwerb des Anwartschaftsrechts oder der Frage, ob das Anwartschaftsrecht ein dingliches Recht zum Besitz gibt, überhaupt ankommt.
Erläuterung
Zwischenverfügungen werden mit Bedingungseintritt absolut unwirksam, § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ermöglicht §§ 161 Abs. 3 i.V.m. 932 ff. BGB grundsätzlich einen gutgläubig bedingungsfreien Erwerb und somit könnte ein Gutgläubiger somit das Anwartschaftsrecht „wegerwerben“. Aber nach h.M. ist zugunsten des Anwartschaftsberechtigten § 936 Abs. 3 BGB zumindest analog anzuwenden, so dass ein gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrechts dann nicht in Betracht kommt, wenn der Anwartschaftsberechtigte Besitzer der Sache ist.
Erläuterung
Über die gesetzlich geregelten Fälle §§ 161 ff. BGB hinaus schaden auch sonstige Erwerbstatbestände nicht mehr. So kann die aufschiebend bedingte Einigung nach der Übergabe nicht mehr einseitig vom Veräußerer widerrufen werden und die nach dem gutgläubigen Erwerb des Anwartschaftsrechts eintretende Bösgläubigkeit schadet dem gutgläubigen Erwerb des Eigentums nicht mehr.
Erläuterung
Streitfrage wird nicht relevant gegenüber dem Eigentümer, der zugleich Vertragspartner ist (zweipoliges Verhältnis), Grund: Käufer steht ohnehin bereits ein obligatorisches Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag zu. Streit ferner nicht relevant, wenn der bisherige Eigentümer die Sache auf einen Dritten überträgt (dreipoliges Verhältnis), da das obligatorische Recht gem. § 986 Abs. 2 BGB dem neuen Eigentümer entgegengehalten werden kann. Problematisch ist nur der Fall, dass der Käufer selbst die Sache weiterüberträgt, denn sein Abnehmer ist wegen der Relativität der Schuldverhältnisse nicht durch § 986 Abs. 2 BGB geschützt, oder der Dritte ein Anwartschaftsrecht vom Nichtberechtigten erwirbt.
Argument
- Gesetz gesteht den Inhabern von beschränkten dinglichen Rechten auch sonst die Befugnisse des Eigentümers entsprechend zu, vgl. nur § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1227 BGB für das Pfandrecht. Gefahr für die Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts, wenn man dem Erwerber eines Anwartschaftsrechts nicht zugleich ein dingliches Recht zum Besitz zugestehen würde.
Erläuterung
§§ 861, 862 BGB; § 1007 Abs. 1 und 2 BGB; § 812 BGB; § 823 Abs. 1 BGB (Besitz und Anwartschaftsrecht als sonstige Rechte); §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 858 BGB.
Erläuterung
Störungsabwehr nach § 1004 BGB analog, wobei es beim unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1004 BGB bleibt, ohne dass ein Rekurs auf den negatorischen und quasinegatorischen Rechtsgüterschutz nötig wäre.
Erläuterung
Anwartschaftsrecht ist als „wesensgleiches Minus“ im Vergleich zum Vollrecht Eigentum ein „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Der Nutzungsschaden wird i.d.R. dem Anwartschaftsberechtigten zustehen, weil dieser das Nutzungsrecht hat. Problematisch ist allerdings, wer den Substanzschaden liquidieren kann, da hier eine konkurrierende Mitberechtigung des Eigentümers besteht. Denkbar ist, insoweit Teilgläubigerschaft entsprechend dem Abzahlungsstand oder gemeinschaftliche Gläubigerschaft analog § 432 BGB oder § 1281 BGB anzunehmen. Aber auf die Streitfrage kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Schädiger bereits gezahlt hat, weil § 851 BGB ihn im Vertrauen auf das Alleineigentum des Besitzers, also des Anwartschaftsberechtigten, schützt.
Definition
- Pfändung des Anwartschaftsrechts
Sach-, Rechts-, Doppelpfändung
Erläuterung
Anwartschaftsrecht ist übertragbares Vermögensrecht und daher auch pfändbar. Problematisch ist, dass der Gläubiger durch die Pfändung nicht das Anwartschaftsrecht erhalten, sondern die Verwertung der Sache als solche erreichen will. Diese steht jedoch noch im Eigentum des Veräußerers, so dass der Vollstreckungsgläubiger mit einer Drittwiderspruchsklage des Eigentümers rechnen muss: Wie wird aus dem Pfandrecht am Anwartschaftsrecht ein Pfandrecht an der Sache selbst? Theorien:
Erläuterung
Danach ist nur die Sache selbst nach den Regeln der Sachpfändung gem. § 808 ZPO zu pfänden und dem Eigentümer sein Recht durch Zahlung des Restkaufpreises zu nehmen. Argument: „Wesensgleiches Minus“. Kritik: Der Eigentümer hat hier nach § 771 ZPO die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage. Zwar kann der Vollstreckungsgläubiger durch Zahlung des Restkaufpreises der Drittwiderspruchsklage die Grundlage entziehen gem. § 267 Abs. 1 BGB, aber der Eigentümer darf unter Umständen die vom Dritten angebotene Restzahlung ablehnen gem. § 267 Abs. 2 BGB.
Argument
- „Wesensgleiches Minus“. Kritik: Der Eigentümer hat hier nach § 771 ZPO die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage. Zwar kann der Vollstreckungsgläubiger durch Zahlung des Restkaufpreises der Drittwiderspruchsklage die Grundlage entziehen gem. § 267 Abs. 1 BGB, aber der Eigentümer darf unter Umständen die vom Dritten angebotene Restzahlung ablehnen gem. § 267 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Danach soll das Anwartschaftsrecht als „anderes Vermögensrecht“ i.S.v. § 857 ZPO den Regeln über die Rechtspfändung unterfallen, so dass ein Pfändungsbeschluss des AG-Vollstreckungsgerichts erforderlich ist. Mit Bedingungseintritt setzt sich das Pfandrecht am Anwartschaftsrechts analog §§ 1287 BGB, 847 ZPO kraft dinglicher Surrogation als Pfandrecht an der Sache fort. Kritik: Reine Rechtspfändung ist dogmatisch verfehlt, weil sie bei Bedingungseintritt ein Pfandrecht an der Sache entstehen lässt, ohne dass diese jemals wirksam verstrickt worden wäre.
Erläuterung
Danach soll das Anwartschaftsrecht gepfändet werden, aber nicht in Form der Rechtspfändung, sondern in Form der Sachpfändung analog § 808 ZPO, wobei der Gerichtsvollzieher im Protokoll zu vermerken hat, dass bis zum Bedingungseintritt nur das Anwartschaftsrecht gepfändet sei. Mit Bedingungseintritt wird dann das Pfandrecht am Recht zum Pfandrecht an der Sache selbst. Kritik: Diese Theorie produziert nichtige Verwaltungsakte, weil der Gerichtsvollzieher mangels Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kein Recht pfänden kann (Gefahr der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO). Im übrigen unzulässige Typenvermischung (andere Zuständigkeit, anderer Pfändungsakt, andere Verwertungsart).
Erläuterung
Richtig ist, angesichts dieser Einwände sowohl die Pfändung des Anwartschaftsrechts nach den Regeln über die Rechtspfändung als auch die Pfändung der Sache selbst nach den Regeln über die Sachpfändung zu verlangen. Argumente:
Erläuterung
Es besteht die Möglichkeit der Übertragung des Anwartschaftsrechts analog § 930 BGB, z.B. wenn Anwartschaftsrecht am unter Eigentumsvorbehalt gekauften Bagger zur Sicherheit an die Bank übereignet wird.
Definition
- T.d.L.
Entstehung von mittelbarem Nebenbesitz zwischen Sicherungsnehmer und Eigentümer. Kritik: Sicherungsnehmer ist anders als der Vorbehaltsverkäufer nicht Eigenbesitzer, weil er als Anwartschaftsrechtsinhaber in Anerkennung des Eigentums eines anderen besitzt.
Definition
- H.M.
Besitzstufung i.S.v. § 868 BGB, d.h. Vorbehaltskäufer ist unmittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe und Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe.
Erläuterung
Der Ersterwerb des Anwartschaftsrechts ist ein Problem der Verfügungsbefugnis des Veräußerers und in diesem Rahmen zu prüfen. Diese Frage gehört in den allgemeinen Zusammenhang, wo beim Zweiterwerb eines dinglichen Rechts der Ersterwerb zu prüfen ist. Dabei gilt die Faustregel: Wird das dingliche Recht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen, so ist die Wirksamkeit des Ersterwerbs Frage der Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Wird das Recht mittelbar rechtsgeschäftlich übertragen (weil es kraft Gesetzes einem Rechtsgeschäft nachfolgt), so ist der Erwerb des Rechts auf Rechtsfolgenseite zu prüfen („Rechtsfolge: Mit der Übertragung des ... geht kraft Gesetzes auch ... über, soweit beim Veräußerer bestehend.“)
Das Anwartschaftsrecht wird zum Eigentum mit Bedingungseintritt, beim Kauf also i.d.R. mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate. Dabei kommt es nicht zu einem Durchgangserwerb beim Veräußerer des Anwartschaftsrechts, weil dieser mit der Übertragung des Anwartschaftsrechts aus jeglicher dinglicher Position ausgeschieden ist.
Erläuterung
(+ -) [h.M.] nach dem Grund der Änderung im Kaufvertrag: Grundsätzlich sind Änderungen des Eigentumsvorbehalts unzulässig, weil dem Käufer die Regelungszuständigkeit fehlt und dadurch die Kreditsicherungsfunktion der Anwartschaftsrechtsübertragung gefährdet wird. Aber Einwirkungen auf das Anwartschaftsrecht, die sich aus der Abwicklung des Kaufvertrags ergeben, z.B. Anfechtung oder Rücktritt, muss der Zweiterwerber hinnehmen, weil das Anwartschaftsrecht insoweit von vornherein mit der Belastung aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag verknüpft ist und auf den Zweiterwerber übergeht. Die Frage, ob die Parteien des Eigentumsvorbehalts diesen nachträglich noch erweitern dürfen, stellt sich nur dann, wenn der EV-Käufer sein Anwartschaftsrecht weiterveräußert hat. Denn hat er über sein vorgebliches Eigentum verfügt, so hat der Dritte gutgläubig Eigentum erworben, ohne dass es auf den Eigentumsvorbehalt noch irgendwie ankäme.