Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
§ 309 Nr. 9 BGB (Laufzeiten, seit 03/2022 neu gefasst); Nr. 13: Textform statt Schriftform.
1.
Der (einfache) Eigentumsvorbehalt ist in AGB weder überraschend, unangemessen noch sittenwidrig. Argument: Weite Verbreitung. Legitime Sicherungsinteressen des Verkäufers. Im kaufmännischen Verkehr sind auch die erweiterten Formen des Eigentumsvorbehalts angemessen.
2.
Grundsätzlich wirksam ist die Vereinbarung zwischen EV-Verkäufer und EV-Käufer mit dem Inhalt, dass für den Fall des Zahlungsverzuges eine Fristsetzung i.R.d. Rücktritts entbehrlich ist. Argument: Vertragsfreiheit. Anders, wenn Inhalt von AGB: Bei Verbraucherverträgen ist Klausel gem. § 309 Nr. 4 BGB unwirksam. Ansonsten kann die Vereinbarung auch bei AGB zwischen Unternehmern gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, da Sanktion der Vertragsauflösung ohne vorherige Ankündigung den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Einzellfallbetrachtung!
3.
Kein Eigentumsvorbehalt durch einseitige Erklärung möglich. Schuldrechtliche Ebene: (-), da übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, vgl. § 449 BGB. Dingliche Ebene: (-), da inhaltlich übereinstimmende Einigung erforderlich, vgl. §§ 929 ff. BGB.
1.
Doppelte Übereignung [Rspr.]
2.
Einheitliches Rechtsgeschäft [h.L.]
Schutz des Veräußerers bei einer Zwangsvollstreckung
1.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a.
Zweck
b.
Verhältnis verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsglobalzession
aa.
Surrogations- oder Näheprinzip
bb.
Teilungsprinzip
cc.
Vertragsbruchtheorie [Rspr.]
(1)
Verpflichtungsklausel
(2)
Teilverzichtsklausel
P
Nichtigkeit einer Globalzession im Rahmen eines Factoringgeschäfts bei Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt
(1)
Bei echtem Factoring kauft der Factor die Forderungen endgültig, der Verkäufer haftet nur für Verität, nicht für Bonität. Es besteht keine Sittenwidrigkeit der zeitlich vorrangigen Globalzession. Es ist für den Lieferanten ohne Bedeutung, ob die Kunden an den ermächtigten Hersteller zahlen oder ob ein Factor den Kaufpreis für die gekauften Forderungen entrichtet.
(2)
Anders jedoch bei unechtem Factoring, wo der Verkäufer auch für die Bonität der Forderungen haftet und dem Käufer eine Rückübertragungsmöglichkeit eingeräumt wird, falls die Forderung nicht eintreibbar ist. Hier wird Sittenwidrigkeit der Globalzession wegen Verleitung zum Vertragsbruch angenommen. Unechtes Factoring ist mit Kreditgeschäften vergleichbar. Nimmt der Factor Rückgriff, muss sich bei Herstellerinsolvenz der Liefernde sein Geld mit der Bank teilen.
2.
Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
3.
Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
1.
Kein Entstehen oder rückwirkendes Entfallen des Anwartschaftsrechts, wenn der Kaufvertrag nichtig ist oder angefochten wird.
2.
Erlöschen des Anwartschaftsrechts, wenn der Verkäufer zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, da dann sein Leistungsanspruch untergeht, vgl. § 281 Abs. 4 BGB und der Bedingungseintritt nicht mehr möglich ist.
1.
Akzessorietät des Anwartschaftsrecht (Möglichkeit des Bedingungseintritts), d.h. Voraussetzung ist der Bestand der Kaufpreisforderung.
2.
Bedingte Einigung, §§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB
4.
Einig sein
5.
Berechtigung (oder gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB): Damit der Erwerber ein Anwartschaftsrecht bekommt, muss der Veräußerer verfügungsberechtigt in Ansehung des Eigentums sein. Ist der Veräußerer nicht Eigentümer (oder kraft Rechtsgeschäfts ...), so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten in Betracht.
1.
Aufschiebend bedingte Einigung nach §§ 929 ff., 158 Abs. 1, 449 BGB
2.
Übergabe
3.
Verfügungsberechtigung (-), weil Veräußerer der Sache nicht Rechtsinhaber ist. Aber gutgläubiger Erwerb analog § 932 BGB, siehe oben. Grundsätzlich verlangt § 932 BGB guten Glauben bis zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs. Aber richtig ist, bei bedingten Verfügungen guten Glauben nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe zu verlangen. Argument: Hier ist die Rechtsscheinwirkung des Besitzes bereits gegeben.
4.
Möglichkeit des Bedingungseintritts
1.
Akzessorietät des Anwartschaftsrecht: Bestand des Übereignungsanspruchs BESTAND DER KAUFPREISFORDERUNG
2.
Einigung, § 929 Satz 1 BGB, über den Übergang des Anwartschaftsrechts. Eine fehlgeschlagene Übereignung kann in die Übertragung des Anwartschaftsrechts umgedeutet werden, § 140 BGB.
3.
Übergabe der unter EV gekauften Sache oder Übergabesurrogat
4.
Einig sein
5.
Berechtigung: Der Anwartschaftsrecht-Inhaber kann stets übertragen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gem. § 137 BGB für den Zweiterwerb ohne Bedeutung. Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkter Inhaber des Anwartschaftsrechts auf Erwerb des Eigentums ist. Besteht das Anwartschaftsrecht nicht oder ist der Veräußerer nicht verfügungsbefugt, so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts in Betracht.
P
Gutgläubiger Zweitwerb eines Anwartschaftsrechts, wenn dieses zwar besteht, aber dem Veräußerer nicht zusteht
–
, Argument: Weiß der Erwerber, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, ist der Rechtsschein des Besitzes zerstört. Das Anwartschaftsrecht kann als Minus zum Vollrecht keinen vergleichbaren Rechtsschein ausstrahlen.
a.
vor Erwerbshindernissen
b.
vor dem Herausgabeanspruch des Eigentümers
+
, Argumente: Gesetz gesteht den Inhabern von beschränkten dinglichen Rechten auch sonst die Befugnisse des Eigentümers entsprechend zu, vgl. nur § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1227 BGB für das Pfandrecht. Gefahr für die Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts, wenn man dem Erwerber eines Anwartschaftsrechts nicht zugleich ein dingliches Recht zum Besitz zugestehen würde.
–
[h.M.], Argumente: Anwartschaftsrecht als bloße Vorstufe zum Eigentumserwerb ist noch kein dingliches Recht und kann daher noch keine vom Eigentum abgespaltenen Herrschaftsbefugnisse gewähren. Anwartschaftsrecht schützt den Eigentumserwerb und dies ist auch dann möglich, wenn der Anwartschaftsrecht-Inhaber nicht Besitzer ist. Anwartschaftsrechtsinhaber ist nicht schutzwürdig, weil er nur den Bedingungseintritt herbeiführen muss (vollständige Kaufpreiszahlung), um selbst Eigentümer zu werden.
c.
vor Beeinträchtigungen des Anwartschaftsrechts durch Dritte
aa.
Durch allgemeine Besitzschutznormen
P
Herausgabeanspruch des Anwartschaftsberechtigten analog § 985 BGB
Grund: Das Anwartschaftsrecht ist dem Eigentum als wesensgleiches Minus angenähert. Weil der Anwartschaftsberechtigte noch nicht Eigentümer ist, kommt ein eigener Herausgabeanspruch nur über die analoge Anwendung des § 985 BGB in Betracht.
–
, Argumente: Kein praktisches Bedürfnis, weil Herausgabeansprüche bereits aus §§ 861 und 1007 BGB bestehen. Anwartschaftsrecht dient Schutz des Eigentumserwerbes, ist jedoch kein dingliches Recht mit Wirkung gegenüber jedermann. Anwartschaftsrechtsinhaber hat Möglichkeit, sich vom Eigentümer zur Geltendmachung der Vindikation ermächtigen zu lassen (§ 185 Abs. 1 BGB), wobei Pflicht zur Ermächtigung dem Kaufvertrag zu entnehmen ist. Gefahr der Verdoppelung der Vindikation.
+
[h.M.], Argumente: Bedürfnis besteht jedenfalls im viergliedrigen Verhältnis, wenn der Anwartschaftsberechtigte die Sache freiwillig weggegeben hat und der Empfänger sie treuwidrig veräußert. In diesem Fall versagen alle Besitzschutzansprüche. Es ist kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, den Inhaber des Anwartschaftsrechts auf den umständlichen Weg der Vindikationsermächtigung zu verweisen. Lösung über die Vindikationsermächtigung versagt, wenn der Erwerber das Anwartschaftsrecht durch gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten erhalten hat. In diesem Fall gibt es keinen Kaufvertrag mit dem Eigentümer, dem die Pflicht zur Vindikationsermächtigung zu entnehmen wäre. Verdopplung der Vindikation ist unschädlich, weil auch der Eigentümer nur Herausgabe an den Anwartschaftsberechtigten verlangen kann, § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
bb.
Durch negatorische Ansprüche
cc.
Durch deliktische Ansprüche
d.
vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter
Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung
1.
Theorie der reinen Sachpfändung
2.
Theorie der reinen Rechtspfändung
3.
Theorie der analogen Sachpfändung
4.
Theorie der Doppelpfändung (h.M.)
a.
Die Rechtspfändung ist nötig, um das Anwartschaftsrecht zu verstricken und um via § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Widerspruchsrecht des Eigentümers nach § 267 Abs. 2 BGB auszuschalten.
b.
Die Sachpfändung ist nötig, um unter Wahrung der Publizität ein Pfändungspfandrecht an der Sache zu erhalten.
1.
T.d.L.: Entstehung von mittelbarem Nebenbesitz zwischen Sicherungsnehmer und Eigentümer. Kritik: Sicherungsnehmer ist anders als der Vorbehaltsverkäufer nicht Eigenbesitzer, weil er als Anwartschaftsrechtsinhaber in Anerkennung des Eigentums eines anderen besitzt.
2.
H.M.: Besitzstufung i.S.v. § 868 BGB, d.h. Vorbehaltskäufer ist unmittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe und Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe.
+
, Argument: Wer ein Anwartschaftsrecht zweiterwirbt, weiß um die Schwäche des Anwartschaftsrechts aus dem Kaufvertrag und muss deshalb damit rechnen, dass dieser geändert oder ganz aufgehoben wird. Kritik: Der Käufer hat mit der Übertragung des Anwartschaftsrechts die Regelungszuständigkeit für Fragen des Eigentumsvorbehalts verloren. Im übrigen darf die Möglichkeit des Anwartschaftsrechtszweiterwerbers, durch Zahlung der letzten Kaufpreisrate nach § 267 BGB Eigentum zu erhalten, nicht unterlaufen werden (Gefahr der Kreditsicherungsfunktion des Anwartschaftsrechts).