Eigentumsschutz
Zivilrecht · Sachenrecht · 30 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Eigentum: Schutz, § 1004 BGB und § 904 BGB
§ 1004 BGB: Beseitigung und Unterlassung
Definition
- Positive Beeinträchtigung des Eigentums
Es gibt keinen Schutz gegen negative Einwirkungen, z.B. Entziehung von Licht oder Sicht. § 1004 BGB und § 906 BGB müssen konform ausgelegt werden, da nur durch diese Vorschrift ein Interessenausgleich geschaffen wird. § 906 BGB umfasst aber nur positive Einwirkungen. Keine analoge Anwendung, da bewusste Auslassung. Auch gibt es keinen Schutz gegen Immaterielle, d.h. ideelle oder ästhetische Einwirkungen, z.B. Bordell auf dem Nachbargrundstück. Entsprechend § 906 BGB ist eine Einwirkung nur bei sinnlich wahrnehmbaren, materiellen Beeinträchtigungen gegeben. Es besteht die Gefahr einer grenzenlo
Erläuterung
Nach dem Wortlaut des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB muss zwar eine weitere Beeinträchtigung zu befürchten sein, also grds. eine Wiederholungsgefahr bestehen. Nach h.M. ist § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aber auch auf die Fälle einer konkret bevorstehenden erstmaligen Störung anzuwenden. Argumente: Eine sachliche Differenzierung zwischen einer weiteren bevorstehenden Störung und einer erstmalig bevorstehenden Störung ist nicht nachvollziehbar. Die ratio legis des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (Präventivzweck) würde leer laufen, wenn erst eine Beeinträchtigung abgewartet werden müsste.
Argument
- Eine sachliche Differenzierung zwischen einer weiteren bevorstehenden Störung und einer erstmalig bevorstehenden Störung ist nicht nachvollziehbar. Die ratio legis des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (Präventivzweck) würde leer laufen, wenn erst eine Beeinträchtigung abgewartet werden müsste.
Definition
- Störer (Handlungs- oder Zustandsstörer)
Störer ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Handlungsstörer ist derjenige der durch eine Handlung stört, d.h. durch ein Tun oder Unterlassen. Zustandsstörer ist wer durch den Besitz einer störenden Anlage stört.
Erläuterung
(bb). in Ausnahmefällen aufgrund gesteigerter Pflicht zur Rücksichtnahme auch Abwehransprüche.
Argument
- Es existieren keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
Definition
- Umstritten ist die Zurechnung von Hilfspersonen
Nicht gem. § 278 BGB, da ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis kein Schuldverhältnis ist. Nicht gem. § 831 BGB, da § 912 BGB außerhalb des Deliktsrechts steht. Gem. § 166 BGB analog nur bei Architekten, nicht bei Bauunternehmer, weil nicht Repräsentant des Überbauers.
Erläuterung
§ 985 BGB: Herausgabe
§§ 989 ff. BGB: Schadensersatz
§§ 987 f. BGB Nutzungsersatz
§§ 994 ff. BGB Verwendungsersatz