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Eigentumsschutz

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

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Eigentum: Schutz, § 1004 BGB und § 904 BGB

§ 1004 BGB: Beseitigung und Unterlassung

1.
Positive Beeinträchtigung des Eigentums: Es gibt keinen Schutz gegen negative Einwirkungen, z.B. Entziehung von Licht oder Sicht. § 1004 BGB und § 906 BGB müssen konform ausgelegt werden, da nur durch diese Vorschrift ein Interessenausgleich geschaffen wird. § 906 BGB umfasst aber nur positive Einwirkungen. Keine analoge Anwendung, da bewusste Auslassung. Auch gibt es keinen Schutz gegen Immaterielle, d.h. ideelle oder ästhetische Einwirkungen, z.B. Bordell auf dem Nachbargrundstück. Entsprechend § 906 BGB ist eine Einwirkung nur bei sinnlich wahrnehmbaren, materiellen Beeinträchtigungen gegeben. Es besteht die Gefahr einer grenzenlosen Ausuferung von Ansprüchen aus § 1004 BGB, wenn auf subjektive Maßstäbe abgestellt wird.
2.
Fortdauernde Beeinträchtigung, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB oder bevorstehende Beeinträchtigung, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; relevant ist die Frage der fortdauernden Beeinträchtigung wegen der Abgrenzung zum Deliktsrecht: § 1004 BGB gibt einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch. Demgegenüber geben die §§ 823 ff, 249 ff. BGB lediglich einen verschuldensabhängigen Beseitigungsanspruch in Form von Schadensersatz. Da § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB den engeren, weil verschuldensabhängigen, Schutz nach §§ 823 ff. BGB nicht umgehen darf, wird wie folgt abgegrenzt: Ein Fortdauern i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die Störungsquelle selbständig fortwirkt. Beispiel: Ein beleidigender Zeitungsartikel wirkt als Störung fort, solange die Zeitung im Umlauf ist, auch wenn der eigentliche Veröffentlichungsvorgang bereits abgeschlossen ist. Bei einem bereits abgeschlossenen Eingriff ist ein Anspruch aus § 1004 BGB hingegen ausgeschlossen.
P
Kann gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch schon Unterlassung der erstmalig bevorstehenden Beeinträchtigung verlangt werden?
3.
Störer (Handlungs- oder Zustandsstörer): Störer ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Handlungsstörer ist derjenige der durch eine Handlung stört, d.h. durch ein Tun oder Unterlassen. Zustandsstörer ist wer durch den Besitz einer störenden Anlage stört.
4.
Rechtswidrigkeit, § 1004 Abs. 2 BGB, insbesondere keine Duldungspflicht gem. § 906 BGB bei unwägbaren Immissionen, § 242 BGB bei wägbaren Immissionen und § 912 BGB bei Überbau. Gem. § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Die grds. durch die Beeinträchtigung indizierte Rechtswidrigkeit entfällt daher nur bei einer Duldungspflicht.
a.
Allgemeine Rechtfertigungsgründe:
aa.
gesetzlich, z.B. §§ 227, 229; 904 BGB
bb.
Einwilligung des Beeinträchtigten
cc.
Sonstige, insbesondere einstweilige Verfügung
b.
aa.
schuldrechtlich, z.B. Leihe, Miete, Pacht
bb.
dinglich, z.B. Grunddienstbarkeit
c.
Rechtsnormen
aa.
privatrechtlich, insbesondere §§ 906 ff. BGB oder § 242 BGB, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
(1)
Bei Ponderabilien ist § 906 BGB nicht anwendbar. Ponderabilien: nur positive Einwirkung, entweder unwesentlich: dann Duldungspflicht oder wesentlich. Wenn dann aber ortsüblich, dann Duldungspflicht, aber § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Ausgleich in Geld). Wenn nicht ortsüblich oder ortsüblich, aber wirtschaftlich zumutbar zu verhindern: Abwehransprüche gem. §§ 862, 907, 1004 BGB.
(2)
nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis
(a)
begründet
(aa)
grds. nur Duldungspflichten
(cc)
Ausgleichsansprüche, soweit aufgrund faktischen Duldungszwanges eine Abwehr nicht möglich.
(b)
begründet nicht: Schuldverhältnis. Argument: Es existieren keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
(3)
(a)
Errichtung eines Gebäudes durch Eigentümer des überbauenden Grundstücks: Räumluche Umfriedung und für Zutritt durch Menschen geeignet, z.B. nicht Carport.
(b)
Grenzüberschreitung durch Gebäude, auch Gebäudeteile
(c)
Höchstens leichte Fahrlässigkeit des Überbauers
(aa)
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schließen § 912 BGB auch aus, wenn kein Widerspruch erhoben wurde.
(bb)
Umstritten ist die Zurechnung von Hilfspersonen: Nicht gem. § 278 BGB, da ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis kein Schuldverhältnis ist. Nicht gem. § 831 BGB, da § 912 BGB außerhalb des Deliktsrechts steht. Gem. § 166 BGB analog nur bei Architekten, nicht bei Bauunternehmer, weil nicht Repräsentant des Überbauers.
(d)
kein sofortige Widerspruch: Kenntnis / Unkenntnis unerheblich
(e)→
Duldungspflicht (I) / Geldrente (Abs. 2)
bb.
öffentlich-rechtlich, z.B. § 14 BImSchG oder Abwasser R, DenkmalschutzR, etc.
5.→
Rechtsfolge