Einarbeiten 1
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 63 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 4 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (6)
Weitere Privilegierungen in § 35 I BauGB: Nr. 8 (Solar an Autobahn/Schiene), Nr. 9 (EEG-Solar bis 25.000 qm), neu Nr. 11/12 (Batteriespeicher)
Der Privilegierungskatalog von 2014 ist unvollständig; Energiegesetze v. 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 347/348) · geändert seit 23.12.2025
§ 34 III b BauGB neu: Abweichung vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich zugunsten von Wohnnutzung
Das Einfügungserfordernis ist für Wohnvorhaben durchbrechbar · neu eingefügt seit 30.10.2025
§ 41 VwVfG
Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert (Post im Inland und elektronische Übermittlung); Postrechtsmodernisierungsgesetz v. 15.07.2024
Alle Fristberechnungen (§ 70 VwGO, § 74 VwGO, § 80 V VwGO) aus 2014 liefern ein falsches Fristende; Altfälle vor 01.01.2025: 3 Tage · geändert seit 1.1.2025
§ 35 BauGB
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren v. 03.07.2023 ändert u.a. §§ 35, 249 BauGB und die BauNVO
Weitere Änderungsschicht auf §§ 35, 249 BauGB - Fassungshistorie beachten · geändert seit 7.7.2023
Konzentrationszonenplanung mit Ausschlusswirkung nach § 35 III 3 BauGB für Windenergie faktisch außer Kraft (WindBG v. 20.07.2022)
Der Klausurklassiker 'substanziell Raum schaffen' ist nicht mehr prüfbar; heute § 35 I Nr. 5 -> § 249 I BauGB -> § 35 III 1 BauGB und § 2 EEG · geändert seit 1.2.2023
§ 34 III a BauGB: Befreiung vom Einfügungsgebot bei Wohnnutzungsänderungen erleichtert
Zusätzliche Abweichungsmöglichkeit im unbeplanten Innenbereich · geändert seit 13.5.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Tatbestand bzw. „Gründe“ I.
- stets mit Schilderung der Ausgangslage beginnen: Ort, Zeit, Beteiligte, Streitgegenstand.
Erläuterung
Festlegung eines Nutzungszwecks; Nutzungsbeschränkung auf nichtpolitische Veranstaltungen ist mit Bedeutung der politischen Grundrechte in einer Demokratie unvereinbar.
Definition
- Sonderbenutzung
Recht der öffentlichen Einrichtungen
Erläuterung
Sondernutzung: Straßenrecht
Sonderbenutzung: Recht der öffentlichen Einrichtungen
Erläuterung
Voraussetzungen für „Untätigkeitsklage“ müssen nicht bei Klageerhebung, sondern erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Daher kann eine Klage nie deswegen als unzulässig abgewiesen werden! Jedoch kann Klage ausgesetzt, § 94 VwGO, und Behördenentscheidung abgewartet werden, wenn Klage vor Ablauf der Dreimonatsfrist erhoben wurde oder die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung geltend macht, § 75 Satz 3 VwGO.
Auswirkungen einer nachträglichen Verwaltungsentscheidung auf den Prozess:
Definition
- Gegenausnahme
Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind identisch und insofern Klagegegner.
Erläuterung
Gegenausnahme: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind identisch und insofern Klagegegner.
Definition
- Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
Grds. gewährt die VwGO nachträglichen Rechtsschutz. Dies gebietet auch das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gewaltenteilungsprinzip, welches den Gerichten eine nachträgliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen aufgibt, diese aber gerade nicht vorgreifen soll. Wegen Art. 19 Abs. 4 GG, der einen lückenlosen Rechtsschutz vorsieht, muss jedoch hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts keinerlei effektiven Rechtsschutz mehr entfaltet. Dies ist insbesondere der Fall bei sonst eintretenden, schwerwiegenden Nachteilen. Auch, wenn z.B. eine Maßnahme nur ku
Erläuterung
Unterfall der allgemeinen Leistungsklage; es wird der Nichterlass eines VA oder die Nichtvornahme eines Realakts begehrt.
Besonderes Rechtsschutzbedürfnis: Grds. gewährt die VwGO nachträglichen Rechtsschutz. Dies gebietet auch das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gewaltenteilungsprinzip, welches den Gerichten eine nachträgliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen aufgibt, diese aber gerade nicht vorgreifen soll. Wegen Art. 19 Abs. 4 GG, der einen lückenlosen Rechtsschutz vorsieht, muss jedoch hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts keinerlei effektiven Rechtsschutz mehr entfaltet. Dies ist insbesondere der Fall bei sonst eintretenden, schwerwiegenden Nachteilen. Auch, wenn z.B. eine Maßnahme nur kurzzeitig wirksam und eine Anfechtung daher nicht sinnvoll ist.
Erläuterung
Anhörung nicht erforderlich, § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
Öffentliche Bekanntmachung möglich, § 41 Abs. 3 VwVfG
Begründung entbehrlich, § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
konkret-generelle Regelung (viele Personen, ein Fall) liegt z.B. vor bei Auflösung einer Demonstration; Verkehrsschilder und andere verkehrsrechtliche Anordnungen (= Benutzungsregelung einer öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit), Planfeststellungsbeschluss, Smogalarm str.
Erläuterung
Endgültiger (nicht: vorübergehender) Wegfall der rechtlichen oder sachlichen Beschwer durch ein außerprozessuales Ereignis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Erledigendes Ereignis muss objektiv feststellbar sein.
Reaktionsmöglichkeiten:
Definition
- Übereinstimmende Erledigterklärung
Beendet Prozess, Kostenfolge richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO
Definition
- Einseitige Erledigterklärung
Änderung des Streitgegenstandes, da nunmehr über das Vorliegen des erledigenden Ereignisses gestritten wird. Klageänderung sui generis, die nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterliegt, da kein komplett neues und anderes Begehren eingeführt wird; jedenfalls aber sachdienlich wäre gem. § 91 Abs. 1 VwGO. Neue Klageart: § 43 Abs. 1 VwGO. Feststellungsinteresse ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger kein anderer Weg bleibt, im den ungünstigen Kostenfolgen von Klagerücknahme oder Verzicht zu entgehen.
Erläuterung
Ablehnung einer Erledigung, weil sie leicht und sinnvollerweise rückgängig gemacht werden könnte. Betrifft meist freiwillige Befolgung eines VA. Dennoch Erledigung, wenn bei freiwilliger Befolgung ein endgültiger Zustand geschaffen wird.
Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB.
Freiwillige Befolgung eines VA und Erledigungserklärung zur Vermeidung der ungünstigen Kostenfolge nach einer Klagerücknahme („Flucht in die Erledigung“) ist nicht rechtsmissbräuchlich. Grund: Beklagte braucht sich der Erledigung nicht anzuschließen und zwingt das Gericht damit zu entscheiden, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Selbst wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließt werden im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage berücksichtigt.
Str. ob bei einer verwaltungsgerichtlichen Erledigungserklärung des Klägers auf die ursprüngliche Klage abzustellen ist oder ob es nur auf das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses ankommt.
Definition
- BVerwG
Gericht soll nur feststellen, dass der Rechtsstreit erloschen ist. Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage irrelevant. Argument: Umkehrschluss aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da nur bei Vorliegen eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses das Gericht die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage prüft. Ausnahme: Beklagter hat schutzwürdiges Interesse an der Prüfung dieser Frage. Interesse richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog).
Argument
- UmkehrschlussUmkehrschluss aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da nur bei Vorliegen eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses das Gericht die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage prüft. Ausnahme: Beklagter hat schutzwürdiges Interesse an der Prüfung dieser Frage. Interesse richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog).
Definition
- BGH
Gericht prüft stets Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage. Argument: Kläger behauptet dies bei Beantragung der Feststellung der Erledigung immer mit, ansonsten läge eine Klagerücknahme vor, § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es werden zudem die Kosteninteressen der Beklagten nur so ausreichend berücksichtigt. Auch aus § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt unter den dortigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Sachentscheidung.
Argument
- Kläger behauptet dies bei Beantragung der Feststellung der Erledigung immer mit, ansonsten läge eine Klagerücknahme vor, § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es werden zudem die Kosteninteressen der Beklagten nur so ausreichend berücksichtigt. Auch aus § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt unter den dortigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Sachentscheidung.
Definition
- Stellungnahme
Immer BVerwG, Argumente: Kein Interesse, Prozessökonomie.
Argument
- Kein Interesse, Prozessökonomie.
Erläuterung
Kein einmaliger Vorgang.
Erläuterung
Grundrechtsrelevanz; Außenwirkung.
Definition
- Präjudizialität
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
Erläuterung
Verfahren mit hinreichender Sicherheit erwartet werden (konkrete Fallfrage).
Erläuterung
§ 906 BGB (Rechtsgedanke gilt auch im öffentlichen Recht)
Beeinträchtigungen sind nach dem Rechtsgedanken des § 906 BGB, wonach jeder Grundstückseigentümer aus dem nachbarlichen Lebensverhältnis heraus bestimmte Störungen hinnehmen muss, zumutbar. Jedoch muss beachtet werden, dass die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme im Einzelfall einen gerechten Ausgleich der aufeinanderstoßenden Interessen verlangt. Wesentliche Einwirkungen durch den Nachbarn muss der Eigentümer hinnehmen, wenn sie ortsüblich sind und nicht durch technische, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. Bereits ein einzelner Emittent kann die Ortsüblichkeit bestimmen, wenn er nur gebietsprägenden Charakter hat.
Erläuterung
Der Anliegergebrauch, der in den Straßengesetzen nicht ausdrücklich geregelt wird, ist Ausprägung des Gemeingebrauchs. Der in seinem Kern durch Art. 14 GG geschützte Anliegergebrauch vermittelt einen erhöhten Schutz für Straßenanliegers hinsichtlich des Gemeingebrauchs. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an dieser Straße in einer gesteigerten Weise angewiesen ist. Er benötigt in erster Linie die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße in einem für die angemessene Grundstücksnutzung erforderlichen Umfang.
Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nicht das, was für den Grundstückseigentümer wünschenswert ist, sondern das, was zur Grundstücksnutzung ausreichend ist. Der Anliegergebrauch umfasst also bei gewerblich genutzten Grundstücken den so genannten prinzipiellen „Kontakt nach außen“, der dem Grundstück in gewissen Grenzen auch die Nutzung der Straße als Kommunikationsmittel ermöglichen soll, insbesondere die Einwirkung durch Werbung auf den vorbei fließenden Verkehr. Die örtliche Reichweite des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf die Wege oder Wegeteile, auf deren Vorhandensein der Anleger für die Zugänglichkeit des Grundstücks angewiesen ist. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Beschaffenheit des Straßennetzes selbst, insbesondere Ansprüche auf die Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen einschließlich der Grundstückszufahrten, lassen sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
Vom Anliegergebrauch kann auch die kurzfristige Lagerung von Heiz- und Baumaterialien auf den Straßen-(Gehweg-)fläche, das Abstellen von Müllgefäßen zu Entleerung, die Lagerung von Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen umfasst sein.
Erläuterung
Getroffene Regelung muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, so dass diese ihr Verhalten danach ausrichten können. Im einzelnen richten sich die Anforderungen nach dem auf den VA anzuwendenden materiellen Recht. Eine fehlende Bestimmtheit führt nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des VA. Diese liegt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nur bei einem schwerwiegenden Fehler, der für die Beteiligten offenkundig ist, vor.
Erläuterung
Stufen:
Erläuterung
Behörde muss Sachverhalt selbst aufklären. Keine Ordnungspflicht des Einzelnen.
Definition
- Zustandsstörer
Eigentümer, Gesamtrechtsnachfolger eines Eigentümers; Begrenzung der Zustandshaftung bei Altlasten (Opfergrenze).
Erläuterung
Gesamtrechtsnachfolger eines Handlungsstörers str., da dann eine Rechtsnachfolge in eine bloß abstrakte, noch nicht durch VA konkretisierte Polizeipflicht bestünde.
Definition
- Nicht erforderlich
Auswahl nach Umfang des Verursachungsbeitrages. Selbst der Verdacht eines wesentlichen Verursachungsbeitrages genügt (Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr). Finanzielle Leistungsfähigkeit des Störers ist zulässiges Ermessenskriterium, jedenfalls dann, wenn es um die Vornahme der gebotenen Handlung und nicht nur um Kostenerstattung geht.
Erläuterung
Nicht erforderlich: Auswahl nach Umfang des Verursachungsbeitrages. Selbst der Verdacht eines wesentlichen Verursachungsbeitrages genügt (Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr). Finanzielle Leistungsfähigkeit des Störers ist zulässiges Ermessenskriterium, jedenfalls dann, wenn es um die Vornahme der gebotenen Handlung und nicht nur um Kostenerstattung geht.
Definition
- Abgaben, die von den Gemeinden erhoben werden. Abgaben
Oberbegriff für alle Geldleistungen, die der Bürger kraft öffentlichen Rechts an die öffentliche Hand abführen muss.
Erläuterung
Abgaben, die von den Gemeinden erhoben werden. Abgaben: Oberbegriff für alle Geldleistungen, die der Bürger kraft öffentlichen Rechts an die öffentliche Hand abführen muss.
Erläuterung
Abgaben, die von jedem, der den steuerlichen Tatbestand erfüllt, zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Staatshaushalt erhoben werden, ohne dass der Bürger hierfür eine konkrete Gegenleistung erhält.
Erläuterung
Deckung von Investitionsaufwand für eine öffentliche Einrichtung. Beitragspflichtiger erhält als Gegenleistung die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung.
Erläuterung
Gegenleistung für eine konkret in Anspruch genommene Leistung. Gliederung in Benutzungs- und Verwaltungsgebühren.
Erläuterung
Abgaben, die von einer bestimmten Gruppe Steuerpflichtiger erhoben werden, ohne in eine der vorgenannten Kategorien zu fallen. Begrenzt zulässig.
Definition
- Adäquate Kausalität
Kein Anspruch, wenn Schaden bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch entstanden wäre. Ermessensfehler führen i.d.R. nur dann zu einem adäquat kausalen Schaden, wenn konkrete Umstände die Annahme stützen, der Amtswalter hätte bei pflichtgemäßer Ermessenshandlung anders entschieden.
Erläuterung
Gerichtet auf Kompensation, nicht Restitution, da dem Beamten als Privatmann, unabhängig von der Überleitung der Haftung auf den Staat in Form einer Schuldübernahme, keine hoheitlichen Kompetenzen zustehen.
Drittbezogene Amtspflichtsverletzung
Adäquate Kausalität: Kein Anspruch, wenn Schaden bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch entstanden wäre. Ermessensfehler führen i.d.R. nur dann zu einem adäquat kausalen Schaden, wenn konkrete Umstände die Annahme stützen, der Amtswalter hätte bei pflichtgemäßer Ermessenshandlung anders entschieden.
Subsidiarität! § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 839 Abs. 3 BGB: Anspruchsausschluss wenn Betroffener keinen möglichen und zumutbaren Primärrechtsschutz nutzbar gemacht hat. Unzumutbarkeit (+), wenn klar ist, dass wirkungslos.
Isolierte Nachholung einer zunächst unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und somit Ausschluss des § 58 Abs. 2 VwGO ist möglich. Argument: Situation nicht mit § 58 Abs. 2 VwGO vergleichbar, da keine vergleichbare Unsicherheit bzgl. der Rechtsschutzmöglichkeiten besteht; Umkehrschluss aus § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO, da keine entsprechende Regelung für den Verwaltungsakt existiert und die Rechtsmittelbelehrung somit kein zwingender Teil des VA ist. Auch nach dem Sinn und Zweck einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich, dass sie zwingend zusammen mit dem VA erfolgen muss. ABER: Frist beginnt dann erst mit der Zustellung der Rechtsmittelbelehrung an zu laufen.
Verfristung eines Widerspruchs führt nicht zu einem Entscheidungsverbot seitens der Behörde, sondern entbindet diese nur von einer Sachentscheidungspflicht.
Erläuterung
Aufhebung möglich sowohl nach §§ 48, 49 VwVfG als auch nach § 72 VwGO. Argument: § 50 VwVfG wäre sonst überflüssig.
Argument
- § 50 VwVfG wäre sonst überflüssig.
Erläuterung
Bestehende Bebauung muss – trotz womöglich vorhandener Baulücken – den Eindruck der Geschlossenheit und einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur erwecken. Zu begutachtendes Bauvorhaben muss sich innerhalb dieser Bebauung befinden und nicht nur an der Seite angrenzen, sondern kann nicht von einem Grundstück im unbeplanten Innenbereich ausgegangen werden, insbesondere wenn es mit drei seiner Seiten an unbebautes Gebiet angrenzt.
„Ortsteil“: nur ein Teil derselben Gemeinde! § 34 BauGB findet an den Ortsgrenzen seine Regelungsgrenze. Argument: Gebot der Planungshoheit (als Ausprägung des Art. 28 Abs. 2 GG), da der Gemeinde die Verantwortung für die städtebauliche Entwicklung nur insoweit auferlegt werden darf, als sie selbst planend tätig werden kann.
Argument
- Gebot der Planungshoheit (als Ausprägung des Art. 28 Abs. 2 GG), da der Gemeinde die Verantwortung für die städtebauliche Entwicklung nur insoweit auferlegt werden darf, als sie selbst planend tätig werden kann.
Definition
- Gesetzgeberischer Grundgedanke
Außenbereich soll weitgehend frei von baulichen Anlagen bleiben; kein Drittschutz, Wortlaut: „öffentliche Belange“. Aber: Drittschutz u.U. aus den einzelnen Festsetzungen innerhalb des § 35 BauGB. Beispiel: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, Grund spezialgesetzliche Ausprägung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots.
Erläuterung
Gesetzgeberischer Grundgedanke: Außenbereich soll weitgehend frei von baulichen Anlagen bleiben; kein Drittschutz, Wortlaut: „öffentliche Belange“. Aber: Drittschutz u.U. aus den einzelnen Festsetzungen innerhalb des § 35 BauGB. Beispiel: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, Grund spezialgesetzliche Ausprägung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots.
Definition
- Nr. 3
Landschaftsbild, kein Drittschutz, sondern Interesse der Allgemeinheit (wie im Zivilrecht stellen ideelle Wünsche des Einzelnen keine wehrfähige Rechtsposition dar)
Erläuterung
Nr. 1: kein Widerspruch gegen die Festsetzungen des Flächennutzungsplans
Nr. 3: Landschaftsbild, kein Drittschutz, sondern Interesse der Allgemeinheit (wie im Zivilrecht stellen ideelle Wünsche des Einzelnen keine wehrfähige Rechtsposition dar)
Nr. 7: keine Gefahr der Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung
Erläuterung
Vertrauensschutz wird grds. in der Form des Vermögensschutzes gewährt. Ausnahme: In Fällen, in denen eine Geldentschädigung keinen hinreichenden Ausgleich bietet kann Vertrauensschutz in Form des Bestandsschutzes gewährt werden.
Vertrauen muss schutzwürdig sein. Neben den geschriebenen Ausschlusstatbeständen, kommt ein Ausschluss in der Anwendung des Rechtsgedankens aus § 254 BGB in Betracht. Danach gilt der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Es wird dem Einzelnen nicht gestattet, einen rechtswidrige Maßnahme zunächst untätig zu dulden und danach einen dadurch entstandenen Vermögensnachteil im Wege der Staatshaftung zu liquidieren. Nicht ergriffen werden müssen Maßnahmen, die ersichtlich aussichtslos und nicht erfolgsversprechend sind (= unzumutbar).
Definitionen
- Grundgedanke
Schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand eines VA kann nicht entstehen, wenn der Begünstigte aufgrund eines Drittwiderspruchs sowieso mit der Aufhebung seines VA rechnen muss. Folge: Behörde muss nur das „normale“ Ermessen gem. § 48 Abs. 1 VwVfG ausüben, ohne auf die qualifizierte Abwägung nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG einzugehen.
- Anforderungen an den Drittwiderspruch
Zulässigkeit; Begründetheit str.
Erläuterung
Grundgedanke: Schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand eines VA kann nicht entstehen, wenn der Begünstigte aufgrund eines Drittwiderspruchs sowieso mit der Aufhebung seines VA rechnen muss. Folge: Behörde muss nur das „normale“ Ermessen gem. § 48 Abs. 1 VwVfG ausüben, ohne auf die qualifizierte Abwägung nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG einzugehen.
Anforderungen an den Drittwiderspruch: Zulässigkeit; Begründetheit str.
Definition
- Nicht aus privatrechtlicher Vereinbarung, Argumente
Baugenehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter, damit die Baubehörde gerade keine privatautonom begründete Rechte berücksichtigen muss; maßgeblich ist nur die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Erläuterung
Nicht aus privatrechtlicher Vereinbarung, Argumente: Baugenehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter, damit die Baubehörde gerade keine privatautonom begründete Rechte berücksichtigen muss; maßgeblich ist nur die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Argument
- Baugenehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter, damit die Baubehörde gerade keine privatautonom begründete Rechte berücksichtigen muss; maßgeblich ist nur die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.