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Strafrecht

Referendariat · SR · 399 Prüfungspunkte

6 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 10 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (16)
  • § 112 StPO

    Katalog des Abs. 3 dreimal erweitert

    · geändert seit 15.1.2026

  • § 136 StPO

    Fünf Änderungen: Kostenfolgen, audiovisuelle Aufzeichnung, Belehrung bei jeder Vernehmung

    · geändert seit 1.7.2021

  • § 261 StGB

    Vortatenkatalog ersatzlos entfallen (All-Crimes-Ansatz), Abs. 4 GwG-Verpflichtete neu

    Prüfungspunkt 'Katalogvortat § 261 I 2 Nr. 1-5' ist gegenstandslos · geändert seit 18.3.2021

  • § 97 StPO

    Beschlagnahmeverbote viermal geändert

    · geändert seit 1.1.2021

  • § 141 StPO

    Bestellung unverzüglich auf Antrag und von Amts wegen schon im Ermittlungsverfahren

    · geändert seit 13.12.2019

  • § 141 StPO

    §§ 141, 141a StPO n.F.: Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt wesentlich früher, bereits im Ermittlungsverfahren

    Relevant für Verfahrensrügen und für die Anwaltsklausur im Strafrecht · geändert seit 13.12.2019

  • § 244 StPO

    Legaldefinition des Beweisantrags neu; 'Verschleppungsabsicht' aus Abs. 3 gestrichen

    Der 7-Punkte-Katalog des § 244 III 2 a.F. stimmt nicht mehr · geändert seit 13.12.2019

  • § 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)

    Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019

  • § 316 StGB

    Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e

    Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017

  • § 163 StPO

    Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der StA

    · geändert seit 24.8.2017

  • § 265 StPO

    Hinweispflicht deutlich erweitert (Abs. 2 Nr. 2, 3; Abs. 4)

    · geändert seit 24.8.2017

  • § 244 StGB

    Abs. 4 neu: Wohnungseinbruchdiebstahl ist Verbrechen, 1-10 Jahre, ohne minder schweren Fall

    §§ 12, 23, 30, 138 und Konkurrenz zu § 243 neu zu bewerten · geändert seit 22.7.2017

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 53 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 240 StGB

    Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen

    Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016

  • § 331 StGB

    Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz

    · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Handlung im natürlichen Sinne: Ein Willensentschluss führt zu einer Willensbetätigung

nur eine Handlung iSv 52

I.Handlung im natürlichen Sinne
II.natürliche Handlungseinheit, auch: tatbestandliche Bewertungseinheit
III.Handlung im juristischen Sinne
1.Klammerwirkung
2.Absichtsverwirklichung (vom TB vorausgesetzt)
Erläuterung

Hemmschwellentheorie ist im Rahmen der Unterlassungsdelikte nicht anwendbar!

Rücktritt gem. 24 I

I.TB, RW, Sch
II.Strafaufhebung gem. 24 I
1.Alleintäter
2.Vollendung möglich?
3.Rücktritt?
a.„aufgeben“ → falls unbeendeter Versuch gem. 24 I 1 Alt. 1
b.„verhindern“ → falls beendeter Versuch gem. 24 I 1 Alt. 2
c.„ernsthaftes Bemühen“ → falls vermeintlich vollendeter Versuch gem. 24 I 2
4.Freiwillig?
Erläuterung

Strafrechtliche Argumentationskiste:

1.Schuldprinzip
2.Beweisbarkeit
3.lückenloser Rechtsgüterschutz
4.Zufallsergebnisse vermeiden
5.Gefährlichkeit der Tat würdigen
6.Fehlende Rechtsgutsverletzung kenntlichmachen
a.Welches Rechtsgut ist geschützt? zB 242 auch Gewahrsamsinhaber?
b.Fehlender Gefahrzusammenhang
c.Bagatellprinzip: zB Freiheitsberaubung kürzer als ein Vaterunser
d.Erlaubtes Risiko
e.Selbstverantwortung der Opfer oder Dritter
7.Wortlautgrenze einzuhalten nach Art. 103 II GG
8.Über- Unterbegriff, zB sonst aus niedrigen Beweggründen; anderes Werkzeug
9.Einzel- und Gesamtbetrachtung, zB 223: Heileingriff
10.Systematik
a.fragmentarische Natur des Strafrechts
b.randscharfe Abgrenzung der einzelnen Straftatbestände
c.Einheit der Rechtsordnung
d.aA macht Norm überflüssig, zB 281 muss echte Ausweise betreffen, sonst wäre die Norm überflüssig, denn 267 erfasst falschea.A.
Erläuterung

bedingter Schädigungsvorsatz bei 315b erforderlich; arg.: sonst unferlose Ausweitung des Tatbestands

P154, 27, 13 (Ingerenz durch wahrheitswidrige Voraussage) – nur bei prozessinadäquatem Vorverhalten
Erläuterung

Erneute Anklage möglich?

1.Grds.: 105 III GG (ne bis in idem)
2.Ausnahme
a.359, 362 StPO
b.373a StPO (Tatsachen + Verbrechen)
c.211 StPO (Tatsachen)
d.153a I 5 StPO
e.153 II StPO (Verbrechen), arg. allgemeiner Rechtsgedanke des 104 III
f.153 I StPO (stets), arg.: kein Vertrauensschutz weil außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
Definition
Rechtsmittel, def.

Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt

Erläuterung

Rechtsmittel, def.: Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt

Beschuldigter schweigt → Verwertung früherer Aussage

1.Protokollverlesung, nur gem. 254 StPO (also nicht gem. 249 StPO)
2.Vorhalt? stets möglich
3.Zeugnis der Verhörsperson, nur nach Belehrung gem. 136 I 2 StPO
Erläuterung

Belehrung sobald die verhörte Person Beschuldigter ist

- nicht erforderlich: Verhaftung oder Aktenzeichen

- nicht ausreichend: informatorische Befragung, Spontanäußerung

Zeuge mit Zeugnisverweigerungsrecht schweigt → Verwertung früherer Aussage

1.Protokollverlesung? NEIN (gem. 252)
2.Vorhalt? NEIN, arg.: Gewissenskonflikt
3.Zeugnis der Verhörsperson: Grds. NEIN (arg. Zweck des 252), Ausn.: Ja, bei richterlicher Belehrung über ein ZVR
Definition
Zeugnis der Verhörsperson

Grds. NEIN (arg. Zweck des 252), Ausn.: Ja, bei richterlicher Belehrung über ein ZVR

Erläuterung

Schweigerechte im Strafprozess

I.umfassend
1.Beschuldigter: 136 I 2, 243 IV StPO
2.Zeuge mit Zeugnisverweigerungsrecht, 52, 54 StPO
II.beschränkt (Zeuge mit Aussageverweigerungsrecht), 55 StPO
Erläuterung

Verwertung früherer Aussage durch:

1.Protokollverlwesung?
2.Vorhalt?
3.Zeugnis der Verhörsperson?
Erläuterung

Haftbefehl (Untersuchungshaft), 112 ff. StPO

Voraussetzungen

1.Dringender Tatverdacht (hohe Wahrscheinlichkeit schuldhafter Beteiligung)
2.Haftgrund: 112 II
3.Verhältnismäßigkeit
Erläuterung

Rechtsbehelf:

1.Haftprüfung, 114 ff. (iudex a quo)
2.Beschwerde, 304 ff. (iudex a quem)
Erläuterung

Wann können Zweifelsfragen offen gelassen werden?

1.Wenn der Täter auch die enge Auslegung erfüllt!
2.Wenn der Täter beide Merkmale erfüllt!
Erläuterung

Deliktsaufbau:

1.obj. → subj. bei vollendetem Delikt
2.subj. → obj. bei versuchtem Delikt
3.subj. → obj. bei vollendetem Unternehmensdelikt
Erläuterung

Bedeutungszusammenhang iRd

1.TB: 3 I GG, obj./subj.
2.Abschnittsüberschrift
3.StGB: AT / BT
4.Gesamtrechtsordnung: GG, BGB, öffR
Erläuterung

Entscheiden in Streitfragen

Methode 1:

1.Ansicht, 2. Ansicht, eigene Meinuing (idR „aufgespartes“ Argument)
Erläuterung

Methode 2:

„falsche Ansicht“, „richtige Ansicht“

Methode 3 (souverän)

Wortsinn, Systematik, Sinn und Zweck

Strafrechtliche Argumentation

1.Rechtssicherheit (Art. 103 II GG)
2.Einzelfallgerechtigkeit (Art. 20 III GG)
3.Zweckmäßigkeit
Erläuterung

Die Lüge im StGB

1.153 ff. (161a I 3 StPO)
2.271 (415, 417, 418 ZPO: „öffentliche Urkunde“), 348
3.263 ff.
4.187
5.164, 145d
Erläuterung

Öffentliche Urkunde, 415, 417, 418 ZPO

1.verkörperter Gedanke
a.Wahrung von Zuständigkeit und Form
b.Inhalt bei
aa.415: Erklärung Dritter
bb.417: amtliche Entscheidung
cc.418: bezeugte Tatsache
2.beweisgeeignet und –bestimmt: gesteigerte Beweiskraft für und gegen jedermann ≠ schlichte Amtsurkunde, zB Notizen eines Polizeibeamten (eine Urkunde kann auch nur zum Teil eine gesteigerte Beweiskraft haben → Auslegung)
3.Aussteller erkennbar: öffentliche Behörde
Erläuterung

„besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs“

1.Vereinzelungargument (alt): das Opfer ist von Hilfe Dritter abgeschnitten
2.Aufmerksamkeitsargument: erhöhte Gefährdung infolge Befassung mit Verkehrsvorgängen
Definition
Aufstiftung

Steigern des Tatentschlusses zu einer qualifizierten Tat

Erläuterung

Ein Irrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und unter Einsatz all seiner Erkenntnismittel zu der Erkenntnis der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens hätte gelangen können.

Angriff (32): objektive, ex post – Perspektive, nicht die Lage aus der Sicht des Täters

Gefahr (34): objektive, ex ante – Perspektive (P) Objektivierung der ex-ante-Prognose

Aufstiftung: Steigern des Tatentschlusses zu einer qualifizierten Tat

PAnstiften?h.L.
Definitionen
Verleiten (Rspr.)

Hervorrufen eines Entschlusses zur falschen Aussage in der Vorstellung der Aussagende sei gutgläubig

Verleiten (hL)

Vorstellung ist unbeachtlich, Verleiten ist ein objektives Merkmal

Verteidiger im Strafprozess, Problematik

Einerseits Organ der Rechtspflege, andererseits Beistandsfunktion

Def.

Das wiederholte Zufügen von Schmerzen oder Qualen, „wiederholte“: zeitlicher Zusammenhang

Frage

Wird der Unrechtsgehalt der Tat auch durch ein Unterlassen verwirklicht? (vgl. Entsprechensklausel des § 13!)

Erläuterung

Rspr. ökonomischer Vermögensbegriff, neuerdings stärker behaftet mit normativen Elementen → juristisch gefärbter wirtschaftlicher Vermögensbegriff

Rechtswidrigkeit der Zueignung: nicht, wenn ein Anspruch auf DIESE Sache besteht (Speziesschuld), (P) Geld, hL: Summe

253 (hL): Rest von Freiwilligkeit, Schlüsselstellung, Verhaltensalternative

Natürliche Handlungseinheit: von vornherein deliktischer Wille, räumliche Nähe, zeitliche Nähe

angetroffen: alsbald bevorstehende Wahrnehmung (wird durch überraschendes Zuschlagen zuvorgenommen

Verleiten (Rspr.): Hervorrufen eines Entschlusses zur falschen Aussage in der Vorstellung der Aussagende sei gutgläubig

Verleiten (hL): Vorstellung ist unbeachtlich, Verleiten ist ein objektives Merkmal

157: Nur Vermeidung von Belastungen, nicht: Entlastungen darüber hinaus

Verteidiger im Strafprozess, Problematik: Einerseits Organ der Rechtspflege, andererseits Beistandsfunktion

Sozialadäquates Verhalten ≠ sozial unübliches Sonderverhalten

225: „quälen“ – erfasst mehrere Einzelhandlungen (sog. tatbestandliche Bewertungseinheit)

Def.: Das wiederholte Zufügen von Schmerzen oder Qualen, „wiederholte“: zeitlicher Zusammenhang

Unterlassen bei verhaltensgebundenen Delikten

Mord (grausam) durch Unterlassen?

224 (hinterlistiger Überfall) durch Unterlassen? (-)

Frage: Wird der Unrechtsgehalt der Tat auch durch ein Unterlassen verwirklicht? (vgl. Entsprechensklausel des § 13!)

PGarant hindert einen Begehungstäter nicht; nicht wenn zwei Garanten unterlassen
Erläuterung

„in die Gefahr bringt“: mindestens bed. Vorsatz

„verursacht“: Erfolgsqualifikation – Fahrlässigkeit

226: Vorsatz für eine Körperverletzung, die eine Gefährlichkeit in sich birgt, NICHT: blaue Flecken

227, 13

PVerdeckungsabsicht bei bed. vorsätzliche Tötung?
PVerdeckungsabsicht durch Unterlassen?
Erläuterung

242, drei Fallgruppen

1.Gebrauchtwagenhändler klärt nicht über Schaden auf
2.Vermieter kündigt wg. Eigenbedarf, Titel ist da, Grund fällt aber vor Räumung weg
3.Entschädigung wg. Verlust der Sache + Wiederfinden
Erläuterung

267: „Aussteller“

genügt, wenn er für Eingeweihte erkennbar ist, vgl. Bierdeckelfall

13 StGB

1.tatbestandlicher Erfolg eingetreten (nur bei Erfolgsdelikten)
2.unterlassende Handlung → Möglichkeit
3.Quasi-Kausalität
4.„rechtliches einstehen“ iSv 13
Erläuterung

besondere persönliche Merkmale iSd 28

1.nicht identisch mit der Legaldefinition in 14, aber Anknüpfungspunkt
2.Merkmale, die einen Bezug zum Täter haben, unabhängig davon, ob sie sich auf den UnrechtsTB, die Schuld oder die Strafzumessung beziehen
Erläuterung

§ 210 Abs. 2 StPO (sofortige Beschwerde), StA

§ 210 Abs. 1 StPO (kein Rechtsmittel des Angeklagten)

§ 261 StGB: Honorar speist sich womöglich aus Beute; auf RA nicht anwendbar wegen Art. 12 GG, sonst kann der Verteidiger seinen Beruf nicht ausüben

Diese Rechtsprechung des OLG könnte ein Ende haben:

§ 273 Abs. 1 StPO: wesentliche Förmlichkeiten werden im Protokoll vermerkt

Beweiskraft des Protokolls bezieht sich nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten (Näheres im Meyer-Goßner)

Falls Gericht sich nicht daran halten will:

Hinweispflicht

Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses

PTeilbarkeit von Beweisverwertungsverboten
Erläuterung

zugunsten (+), zulasten (-)

PFernwirkung von Ermittlungsansätzen im Geständnis
Definition
Vergütungsvereinbarung, § 4 RVG (üblich

Verfahrensabschnitte, Stundenlohn)

Erläuterung

qualifizierte Belehrung – zusätzlich

RVG

Vergütungsvereinbarung, § 4 RVG (üblich: Verfahrensabschnitte, Stundenlohn)

Vereinbarung NIE mit Vollmacht verbinden!

niedrigere Gebühren als in der TVG vorgesehen sind im außergerichtlichen Verfahren möglich

Grundgebühr (1x pro Verfahren), Verfahrensgebühr (für jeden Verfahrensabschnitt, insbesondere Haftprüfung), Termingebühr (sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch im Hauptverfahren, pro Tag)

PAnwendbarkeit des in dubio pro reo Grundsatzes hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses
Erläuterung

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

Gemeinwohlbelang

§ 146 StPO: Verbot der Mehrfachverteidigung (abstrakte Version des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen); richtet sich an Einzelanwalt, z.B. mehrere Angeklagte in einer Hauptverhandlung und bei Tatidentität in mehreren Hauptverhandlung; erlaubt ist jedoch die sukzessive Mehrfachverteidigung

Was sind „widerstreitende Interessen“ im Sinne der BRAO

§ 356 StGB (Parteiverrat)

„in derselben Sache“ (formelles Kriterium)

„beiden Parteien“

pflichtwidriges Dienen

enge Auslegung; Partei nicht im Sinne des kontradiktorischen Verfahrens

PAnwendbarkeit auf Sozietäten und sonstige ZusammenschlüsseBGH, a.A.
Erläuterung

widerstreitende Interessen (subjektiv: BGH; objektiv: a.A.)

§§ 395, 397 StPO: Verfahrensrechte; § 400 StPO: Rechtsmittelbefugnis

Zeugenbeistand: nicht geregelt

Vernehmungsbeistand: § 68b StPO

Antragsdelikt, Drei-Monats-Frist, § 77b StGB

relative/absolute

„Konrezeugenregelung“

§ 31 BtMG: Straffreiheit oder erhebliche Milderung möglich, soll dies ausgedehnt werden?

Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens

Konfliktverteidigung; Missbrauch von Verteidigerrechten; Hauptrecht: Beweisantrag

PMöglichkeit der Entziehung von VerteidigerrechtenBGH, BVerfG, EGMR
Definitionen
Typisch

Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens)

Geschäftsverteilungsplan

Ringverteilung (nicht mehr: Buchstabensache)

Einschränkung der Unabhängigkeit gegenüber dem Mandanten

Erfolgshonorar; § 49b BRAO (Verbot) ist vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden

Organ der Rechtspflege

Daraus lassen sich Rechte ableiten, z.B. Akteneinsichtsrecht

Durchweg Urteilsstil, ausnahmsweise

Gutachtenstil bei Vertiefung

Ausnahme

Alibi-Beweis: vorneweg, z.B. alle am 5.1.2007 begangenen Taten, weil „nicht am Tatort“.

Erläuterung

gesetzlich nicht geregelt

§ 257a StPO: Maulkorbparagraf

BGH: unter engen Voraussetzungen möglich; dann nach Fristsetzung

„präsente Beweismittel“, §§ 220 i.V.m. 38 StPO

Def. vgl. § 245 Abs. 2 StPO

Zeugen & Sachverständige: geladen

tatsächlich erschienen

Beweisantrag in der Hauptverhandlung

EGMR: nichtverteidigter Angeklagter hat ein Akteneinsichtsrecht; muss aber nicht die gesamte Akte sein

Privilegien des Verteidigers:

Recht auf Akteneinsicht, § 147 StPO; Anspruch im Ermittlungsverfahren, aber § 147 Abs. 2 StPO; § 169a StPO (Abschlussvermerk)

Zeugnisverweigerungsrecht

Beschlagnahmefreiheit

Anwesenheitsrecht bei richterlichen Untersuchungshandlungen

§ 168c StPO: Grundsatz (verallgemeinerbar)

Abs. 1 (Beschuldigter)

Abs. 2 (Zeugen, Sachverständiger)

Anwesenheitsrecht bei staatsanwaltlichen Vernehmungen des Beschuldigten, §§ 163a Abs. 3, 168c Abs. 1 StPO; Auswirkungen auf das Akteneinsichtsrecht

§ 147 Abs. 5 StPO: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Verschwiegenheit

Ableitung aus der Vertraulichkeit des Anwalt-Mandanten-Verhältnis (ist weiter als der reine Mandantenvertrag, d.h. auch die Anbahnung und auch nach Beendigung)

gilt auch innerhalb der Bürogemeinschaft, aber nicht innerhalb der Sozietät

umfasst auch Dinge, die zufällig bekannt werden

Anwesenheit bei polizeilicher Vernehmung (-), nur bei staatsanwaltlicher Vernehmung, § 163a StPO

Berufung, Verbot der reformatio in peius; im Tenor darf jedoch auch das schwerere Delikt aufgenommen werden, lediglich bei der Rechtsfolge darf nicht verbösert werden.

Klausurentypen

Plädoyerklausur

Schriftsatzklausur

Schriftsatklausur

Typisch: Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens)

§§ 304 ff. StPO (Haftbeschwerde, § 305 StPO)

§§ 117 ff. StPO (Haftprüfung)

Nach § 117 Abs. 2 StPO geht die Prüfung der Beschwerde vor; Prüfung durch Ermittlungsrichter, gegen dessen nachteilige Entscheidung dann Haftbeschwerde zum Landgericht; wenn das LG die Entscheidung bestätigt, dann „weitere Beschwerde“ zum Kammergericht

Glaubhaftmachung:

[Sachverhalt]

[Dann:] Der vorstehende Sachverhalt wird anwaltlich versichert

§ 43a BRAO (zentrale Grundpflichten = statusbildende Pflichten)

Verschwiegenheit

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

§ 21 StGB: ab 2,0 Promille muss eine verminderte Schuldfähigkeit zumindest geprüft werden

§ 50 StGB: Zusammentreffen von Milderungsgründen

Nebenanträge:

Aufhebung des Haftbefehls

Aufhebung der vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) + ggf. Aushändigung des Führerscheins

Beweisanträge sind auch im Schlussplädoyer noch möglich (sog. Hilfsbeweisantrag [?])

Strafrechtsentschädigungsgesetz (StREG)

U-Haft: 11 EUR/Tag

vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

„Ich beantrage den Angeklagten für [Maßnahme] zu entschädigen.“ [nicht beziffern!]

Kostenantrag:

„Soweit der Angeklagte freizusprechen ist, beantrage ich die Kosten + Auslagen der Landeskasse Berlin aufzuerlegen“

Zaubersatz im Rahmen von (P) Einholung einer Glaubwürdigkeitsgutachtens:

„Die Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts“

§ 69 StGB: endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis

Regelbeispiele beachten

Abs. 2 Nr. 3: beachte: a. Verletzung Personen b. bedeutender Schaden (1300 EUR)

sonst charakterlich ungeeignet: einmaliger Vorfall? Verhalten nach der Tat?

Im Plädoyer falsch:

die Begriffe: hinreichender Tatverdacht; dringender Tatverdacht; Anfangsverdacht

keine Einstellung nach Opportunitätsgründen, denn die StA hat bereits plädoyiert.

Berufung + Revision werden in der Klausur nicht geprüft!

§ 55 Abs. 1 und 2 JGG: Berufung o. Revision (Verkürzung des Strafverfahrens), Grund: Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts, „Strafe soll der Tat auf dem Fuße folgen“

Max. 3 Wahlverteidiger, § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO

Pflichtverteidiger, Zeitpunkt der Bestellung: Zwischenverfahren

Geschäftsverteilungsplan: Ringverteilung (nicht mehr: Buchstabensache)

Möglichkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen Strafbefehl, § 410 Abs. 2 StPO

Unterschied zwischen Strafbefehlsverfahren (nach Einspruch) und Berufung [in der Beratungsstation der Klausur]: Kein Verbot der reformatio in peius, § 411 Abs. 4 StPO, dagegen in Berufung: § 331 StPO

Außensozietät: wirkt wie eine Sozietät, ist nach innen aber Bürogemeinschaft, aber: Haftung als Gesamtschuldner

Anwalt beim BGHZ: nur per Spezialzulassung

Anwalt beim BGHSt: jeder

RA: unabhängiges Organ der Rechtspflege

Interessenvertreter (nicht objektiv)

Einschränkung der Unabhängigkeit gegenüber dem Staat: Pflichtverteidigung, PKH

Einschränkung der Unabhängigkeit gegenüber dem Mandanten: Erfolgshonorar; § 49b BRAO (Verbot) ist vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden

Organ der Rechtspflege: Daraus lassen sich Rechte ableiten, z.B. Akteneinsichtsrecht

Klausur: oft mit Beratungsstation und mit ergänzendem Gutachten (kein Hilfsgutachten!)

Funktion des ergänzenden Gutachtens: alles was nicht in den Schriftsatz kommt (weil schädlich) kommt hier rein

„Alles was der Verteidiger sagt muss wahr sein, aber der Verteidiger muss nicht alles sagen, was wahr ist“

Beweisantrag, keine Def. in der StPO

Ablehnung, § 244 Abs. 3-5 StPO (Zeuge, Sachverständiger, Augenschein / Auslandszeugen)

Plädoyerklausur

keine Gliederungspunkte!

Durchweg Urteilsstil, ausnahmsweise: Gutachtenstil bei Vertiefung

Sachverhalt nicht wiederholen, sondern gleich in die Prüfung einsteigen

Einleitungssatz ist jedoch in Ordnung

Beweisverwertungsverbote + Beweiswürdigung immer tatbestandsbezogen diskutieren

Ausnahme: Alibi-Beweis: vorneweg, z.B. alle am 5.1.2007 begangenen Taten, weil „nicht am Tatort“.

Beginn: Hohes Gericht, sehr geehrte(r) Herr/Frau Staatsanwalt/-anwältin

Ende: Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit

Anträge: Hauptantrag, Nebenanträge

Hauptantrag: bei Tatmehrheit: Teilfreispruch möglich, bei Tateinheit ist das nicht möglich, dann: nicht A(B) sondern A bzw. B; Freispruch; Verurteilung, dann angeben: GS, FS(Bew), FS

Zauberworte benutzen (!): z.B. Sozialprognose, usw.

Beweisanträge im Ermittlungsverfahren bei der StA stellen

§ 166 StPO: gilt auch in der Haftprüfung

Klausur: Beweisanträge immer tatbestandsbezogen einbauen!! Beweismittel + Beweisthema (= Beweistatsache); 4 Beweismittel: Augenschein, Urkunden, Sachverständiger, Zeuge; NICHT: Beschuldigtenvernehmung

„Zum Beweis der Tatsache, dass der Beschuldigte [Tatsache, so bestimmt wie möglich, Achtung: keine Wertungen], beantrage ich [z.B. den Zeugen M. Mustermann, Anschrift, zu vernehmen].

NIE: „ob“, sondern immer: „dass“; sonst ist das ein Beweisermittlungsantrag, welchen das Gericht nur im Rahmen der Beweisermittlungspflicht beachten muss

Tatsachen immer GANZ BESTIMMT, so genau wie möglich, nicht ausreichend: „beantrage die Akte xyz beizuziehen“

Negative Beweistatsachen dürfen grds. nicht unter Beweis gestellt werden

Mündliche Haftprüfung ist nicht-öffentlich

Schriftlicher Antrag / Haftbeschwerde

Adressat: Gericht der Entscheidung der Haftprüfung, weil Abhilfemöglichkeit!!

§ 306 Abs. 2 StPO: Drei-Tages-Frist

Begründung:

Konkurrenz zwischen Haftprüfung und Beschwerde:

Rechtsfragen: Beschwerde besser

weitere Tatsachen: HP besser

Beschuldigten präsentieren: HP besser

Präjudiziale Wirkung der Beschwerde, daher manchmal trotzdem die Haftprüfung besser; § 210 StPO

„Für die Fluchtgefahr kommt es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände an“

Def. „hohe Straferwartung“: 3-4 Jahre ohne Bewährung

PBewährungsstrafe laufend; darf berücksichtigt werden, §§ 56 f. StGB: Rspr. KG: Verstoß gegen Unschuldsvermutung
Erläuterung

starkes Argument gegen Fluchtgefahr als Haftgrund: Beschuldigter stellt sich selbst nach Erlass des Haftbefehls

dann noch: soziales Umfeld, familiäre Verhältnisse, fester Wohnsitz

Ausländer

1.Fallkonstellation: Verlegung des Wohnsitzes, Rspr: Nachweis des Zusammenhanges mit Strafverfahren
Definition
Fallkonstellation

Verlegung des Wohnsitzes, Rspr: Nachweis des Zusammenhanges mit Strafverfahren

2.Fallkonstellation:BGH
Definitionen
Verdunkelungsgefahr

Herleitung aus Deliktstyp? (-)

Aktuell

Beschleunigungsgrundsatz: im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen

Haftprüfung

Sperrfristen, § 118 Abs. 3 StPO

Antrag adressiert auf den Ermittlungsrichter (Aktenzeichen

Gs); kann jederzeit zurückgenommen werden; dadurch Wahrung der Sperrfristen

Erläuterung

Keine Gestellungspflicht! Man muss sich nicht ständig für das Strafverfahren bereit halten!

Verdunkelungsgefahr: Herleitung aus Deliktstyp? (-)

Kaution verfällt, wenn Beschuldigter sich dem Verfahren entzieht, § 124 StPO

§ 112 Abs. 3 StPO ist kein echter Haftgrund, es muss ein zusätzlicher Haftgrund vorliegen, aber: erleichterte Voraussetzungen: keine „bestimmten Tatsachen“ erforderlich

Aktuell: Beschleunigungsgrundsatz: im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen

Art. 5, 6 EMRK: immer wichtig! konkretere Regelungen als in der StPO, z.B. Dolmetscherbeiordnung und Beschleunigungsgrundsatz, z.B. Verstoß, wenn Hauptverhandlung über 2 Jahre mit 2 Verhandlungstagen im Monat.

§ 275 StPO: Fristen für Urteilsabsetzung

Haftprüfung: Sperrfristen, § 118 Abs. 3 StPO

Haftbefehl muss vollzogen werden (also kein Haftverschonungsbeschluss)

Antrag adressiert auf den Ermittlungsrichter (Aktenzeichen: Gs); kann jederzeit zurückgenommen werden; dadurch Wahrung der Sperrfristen

Nach Klageerhebung ist das erkennende Gericht zuständig, § 126 Abs. 2 StPO; Frist beginnt von neuem zu laufen

§ 136 StPO

Brandneue Entscheidung: BGH 1 StR 3/07

formeller/materieller Beschuldigtenbegriff

BGH stellt zur Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Beschuldigten handelt auf den Ermittlungswillen ab, wie er sich aus den konkreten Ermittlungshandlungen ableiten lässt.

Ergänzungsrichter / Ergänzungsschöffen in Umfangsverfahren als Ersatz, falls ein Ausfall vorkommt

Aussetzung / Unterbrechung, §§ 228, 229 StPO

§ 274 StPO: positive & negative Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

„Protokolllüge“ – RA beruft sich auf etwas falsches im Protokoll

BGH 3 StR 284/05 in RevisionBGH
Definition
Fluchtgefahr

Wahrscheinlichkeit der Entziehung vor dem Verfahren ist größer als das Sich-Stellen

Erläuterung

Warten auf den Wahl-/Pflichtverteidiger

Wahlverteidiger: Antrag nach § 265 StPO?

Pflichtverteidiger: § 145 StPO

Ladung des Verteidigers nach §§ 217, 218 StPO

Untersuchungshaft

Inhalt des Haftbefehls, § 114 StPO

Nachbesserung des Haftbefehls auch in der Haftprüfung möglich (nicht: beim OLG), daher in Schriftsätzen auch andere Haftgründe angreifen, sonst wird einfach ausgetauscht

„Außerdem liegt auch kein Haftgrund vor. [Angriff des angegebenen Haftgrundes]. Die ...gefahr wird zwar non der StA nicht angegeben. Sollte das Gericht jedoch dies in Erwägung ziehen, mache ich hierzu folgende Angaben: [Weitere Angriffe].“

Für eine U-Haft muss auch eine Verurteilung möglich sein, nicht z.B. wenn Verfahrenshindernisse vorliegen, also z.B. eindeutig bei der Verjährung

Haftgründe: sog. atypische Haftgründe (alle unzulässig):

Krisenintervention (Jugendlicher muss aus Clique rausgeholt werden; kalter Entzug bei Drogenabhängigen)

Förderung der Kooperationsbereitschaft

Druck der Öffentlichkeit

Fluchtgefahr: Wahrscheinlichkeit der Entziehung vor dem Verfahren ist größer als das Sich-Stellen

Klausurtipps:

immer Fehler suchen (es werden immer welche vorhanden sein, mal klare, mal mehr subtile)

immer Auslassungen suchen (zusätzliche Haftgründe, Straftatbestände, usw.)

Offener Vollzug: § 10 StVollzG

Dringender Tatverdacht: bezieht sich auf tatsächliche Dinge, rechtlich muss alles klar sein

Beweisverwertungsverbote

§ 136a StPO (absolutes Verbot, d.h. Beweis kann auch nicht in anderem Verfahren verwendet werden, auch kein Vorhalt)

sonst nur Rspr.

Argumentationsstütze:

Schutzzwecklehre, besondere Ausprägung ist Rechtskreistheorie in § 55 StPO

hypothetische Kausalverläufe („wäre auch ohne Verstoß zum Beweismittel gekomen)

Abwägungslehre (Verfolgungsinteresse des Staates ./. Interesse des Einzelnen an Integrität seiner Persönlichkeit), wichtige Faktoren: Schwere des Vorwurfs; Intensität des Eingriffs

BGH: „Widerspruchslösung“ (im Rahmen von § 136 StPO entwickelt)

§ 238 Abs. 1 StPO, Zeitpunkt: § 257 Abs. 2 StPO

§ 254 StPO

Vernehmung der Verhörsperson aber zulässig, wenn Vernehmung in Ordnung war.

PVerteidiger im TelefobuchBGH, a.A., e.A.
Erläuterung

widersprüchliche BGH-Rechtsprechung

e.A.: Hinweis auf den Anwaltsnotdienst erforderlich

a.A.: mehrere Vernehmungsansätze möglich

Bei Beweismittelverboten ist immer die konkrete Situation wichtig! „Fürsorgepflicht“, z.B. Ausländer und stark betrunken

Vernehmung, umfassendes Verwertungsverbot § 252 StPO

richterliche Vernehmung auch, wenn polizeiliche Vernehmung durch Richter vorgehalten wird!

trotzdem: Belehrung, Ausnahme möglich, wenn Anwalt anwesend? (str.)

§ 141 Abs. 3 StPO: „wenn“ im Vorverfahren bestellt worden; Reduktion auf Null, wenn:

Hauptbelastungszeuge

Verteidigung hat Anwesenheitsrecht

Grund: größere Verwertbarkeit richterlicher Vernehmung

aber: Verstoß ist kein Beweisverwertungsverbot

„Beweiswürdigunglösung“: äußerste Zurückhaltung; nicht allein darauf gestützt

Ermittlungen unter Zuhilfenahme von Privatpersonen

Heimlichkeit als solche führt nicht zur Unverwertbarkeit

denkbar aber

finale Umgehung, § 136 StPO

§ 136a StPO ist Grenze: Vernehmungspersonen in U-Haft, Grund: schwere Lebenslage, sog. „Romeo-Fälle“, „Wahrsagerin-Fall“

Abgrenzung oft: wird etwas letztlich ausgewertet / wird etwas Neues geschaffen

1.252 analog beim RA (keine Amtsperson)? (-), Argument: RAe sollen nicht die alleinige Verfügungsgewalt über solche Beweismittel erlangen.
Argument
  • RAe sollen nicht die alleinige Verfügungsgewalt über solche Beweismittel erlangen.
2.Rechtsbehelf gegen Art und Weise der Durchsuchung: § 98 Abs. 2 StPO analog!
3.Rechtsbehelf gegen Anordnung der Durchsuchung: Beschwerde
4.Fristberechnung: §§ 42 ff. StPO
5.§ 411 Abs. 4 StPO: keine Geltung des Verschlechterungsverbots
6.§ 410 Abs. 2 StPO: Beschränkung des Einspruchs
7.§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Bei Beschränkung auf Tagessatzhöhe gilt Verschlechterungsverbot, Gericht entscheidet durch Beschluss
8.Sicherstellung, §§ 111b, c, e StPO
Beziehungsgegenstände – unterliegen nur der Sicherstellung, wenn ausdrücklich angeordnet
+Einziehungsgegenstände, § 74 StGB (producta sceleris, instrumenta sceleris)
9.eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten im Rahmen der Wiedereinsetzung?
, Argument: keine Entsprechung zu § 294 ZPO im Strafprozessrecht
Argument
  • keine Entsprechung zu § 294 ZPO im Strafprozessrecht
10.Zurechnung von Anwaltsverschulden? z.B. § 85 Abs. 2 ZPO analog?
, Argument: im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, § 85 Abs. 2 ZPO ist ein Ausfluss davon, daher wäre eine analoge Anwendung im Strafprozess systemverletzend!
Argument
  • im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, § 85 Abs. 2 ZPO ist ein Ausfluss davon, daher wäre eine analoge Anwendung im Strafprozess systemverletzend!
11.Abschlussformel im Plädoyer: „Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.“
12.Immer interessant: § 46a StGB: Täter-Opfer-Ausgleich!
13.§ 136a StPO: Regelung der ersten richterlichen Vernehmung des Beschuldigten
a.auch bei Polizeibeamten: § 163 Abs. 5 StPO!
b.auch bei Zeugen & Sachverständigen
14.§ 55 StPO: belastendes Indiz? unzulässig, kurz im Plädoyer ansprechen!
16.Allgemeiner Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis: „charakterliche Ungeeignetheit“
17.Strafzumessung
a.Geständnis
b.Schadensbegleichung
c.geringer Schaden
d.Strafantrag zurückgenommen
e.bedingter Vorsatz
f.möglich daher § 46a
g.Vorstrafen (normalerweise nichts im Plädoyer sagen, aber doch, wenn Bewährung abgelaufen, nicht einschlägig oder veraltet)
18.Krasse Fehler der StA sollen im Plädoyer angesprochen werden! Beispiele
a.Gesamtstrafenbildung fehlerhaft!
b.Kurze Freiheitsstrafe entgegen § 47 Abs. 1 StGB
19.Kosten!! „Soweit der Angeklagte freizusprechen ist, sind die Kosten der Landeskasse Berlin aufzuerlegen.“
20.StrEG! „Schließlich beantrage ich festzustellen, dass mein Mandant für [] zu entschädigen ist.“
Beispiel

vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

21.Klausur: § 250 StPO fast immer wichtig!
22.Unterscheide:
a.förmlicher Vorhalt: § 253 StPO – Urkundenbeweis
b.einfacher Vorhalt: dem Zeugen den Inhalt einer Urkunde vorlesen + ihn dazu befragen
23.Inhalt der Zeugenaussage wird vor dem
a.Amtsgericht wörtlich protokolliert
b.Landgericht grds. nicht wörtlich protokolliert, Ausnahme: Antrag auf wörtliche Protokollierung; auch bei Ablehnung gut, denn diese wird als Anlage zum Protokoll genommen!
Definition
Landgericht grds. nicht wörtlich protokolliert, Ausnahme

Antrag auf wörtliche Protokollierung; auch bei Ablehnung gut, denn diese wird als Anlage zum Protokoll genommen!

24.affirmativer Beweisantrag
a.Zweck: Früherkennung richterlicher Beweiswürdigung
Definition
Zweck

Früherkennung richterlicher Beweiswürdigung

b.Ziel: Ablehnung mit Als-wahr-Unterstellung
Definition
Ziel

Ablehnung mit Als-wahr-Unterstellung

c.Mittel: Benennung eines Beweismittels zur Entlastung
Definition
Mittel

Benennung eines Beweismittels zur Entlastung

25.Unterscheide:
a.Inhaltsprotokoll: Amtsgericht, Schöffengericht
Definition
Inhaltsprotokoll

Amtsgericht, Schöffengericht

b.Verlaufsprotokoll: wesentliche Förmlichkeiten (alle prozessual relevanten Vorgänge)
c.selten: Wortlautprotokoll
26.negative & positive Beweiskraft des Protokolls: Auswirkungen bei Revision!
27.Tipps für das Plädoyer:
a.statt „Angeklagter“: „mein Mandant“
b.ist Subsumtion unter eine bestimmte Norm nicht möglich, weil keine Anhaltspunkte im Sachverhalt: KEINE PRÜFUNG!
c.„besonderes öffentliches Interesse“: nicht ansprechen, im ergänzenden Gutachten max. 1 Satz zur Klarstellung, dass Gericht dies nicht überprüft.
e.keine widersprüchlichen Ergebnisse, insbesondere bei verschiedenen Komplexen.
f.Beweisantragsverbote immer vorrangig prüfen! Und dann nichts (!) mehr zur entsprechenden Beweiswürdigung
g.Nicht spekulieren, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, z.B. Eheschließung zur Erlangung eines ZVR als prozessmissbräuchlich.
h.Plädoyer betrifft nur Dinge, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren!
28.Beweisanträge können im Urteil abgelehnt werden, d.h. kein gesonderter Antrag notwendig
29.Eventualbeweisantrag
a.letzter Zeitpunkt: im Plädoyer
b.kurz vor der Verkündung auch möglich (aber kein Recht, das nur in der Hauptverhandlung)
c.keine Konzentrationsmaxime: müssen nicht alle gleichzeitig gestellt werden
30.Unzulässige Ablehnungsgründe:
a.Zeuge nicht glaubwürdig, Argument: Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung
Definition
Zeuge nicht glaubwürdig, Argument

Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung

Argument
  • Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung
a.Verwertungsverbot, Protokolle der Polizei und StA dürfen nicht verlesen werden
b.Fall des Urkundenbeweises
c.bezieht sich auf die Verlesung
d.„Geständnis“: weit auslegen, grds. alles was gesagt wurde
e.muss sich auf die verhandelte Tat beziehen
f.nicht um Tatverdacht für eine andere Sache zu begründen
g.nicht um Vorstrafen festzustellen
h.unerheblich bei welchem Gericht dieses Geständnis abgelegt wurde, auch: VerwaltungsG, ZivilG (be ZivilG muss belehrt worden sein, § 384 Nr. 2 ZPO)
i.Benachrichtigungspflicht bei Vorstrafen, wg. Verwertungsverbot
j.wird bei einer richterlichen Vernehmung auf eine polizeiliche Vernehmung verwiesen, muss die polizeiliche Vernehmung vorgelesen werden.
32.Unterscheide:
a.Strengbeweis: für sämtliche Verurteilungsfragen, für sämtliche Strafzumessungsfragen
b.Freibeweis: auch für die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots
33.Mitbeschuldigtenvernehmung darf nicht verlesen werde! bei abgetrennten Verfahren
34.§ 69 StPO ist keine Ordnungsvorschrift, sondern zwingend!
Erläuterung

Verlesung bei Zustimmung, Verteidigung kann auch konkludent zustimmen, verteidigter Angeklagter auch; hier jedoch keine Widerspruchslösung, Gericht prüft immer!

35.„Ablehnungsrecht“
a.§ 22 ff. StPO: Richter
b.Ausschlussgründe: von Amts wegen
c.Ablehnung: auf Antrag (das ist das Ablehnungsrecht)
d.ist = droht
e.am häufigsten: § 22 Abs. 5 StPO
f.Zeitpunkt: § 25 Abs.1 StPO: Vor der Verlesung der Anklageschrift, Ausnahme: § 24 Abs. 2 StPO: „unverzüglich“, Beweiserhebung kann grds. abgewartet werden, oft gepaart mit einem Unterbrechungsantrag
36.Verteidigung gegen U-Haft
a.§ 117 StPO, immer mündliche (!) Haftprüfung beantragen!
b.Sperrwirkung: § 118 Abs. 3 StPO, aber: keine Zulässigkeitsvoraussetzung
c.Haftbeschwerde
d.Weitere Beschwerde – OLG, aber: präjudizierend, daher sehr gefährlich, in über 90% der Fälle auch nicht erfolgreich; Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, § 120 StPO, insbesondere wenn mündliche Verhandlung, weil § 116 StPO nicht zulässig [ALLES NICHT WIRKLICH KLAUSURRELEVANT)
37.§ 126 Abs. 1 StPO: derselbe Richter
38.§ 118 Abs. 5 StPO: in der Kürze der Zeit keine entscheidenden Beweismittel
39.Unterscheide:
a.präsente Zeugen, § 245 StPO
aa.muss erschienen sein
bb.Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung
cc.Zeuge muss vom Verteidiger geladen worden sein (über den Gerichtsvollzieher)
dd.Folge: Voraussetzungen für die Ablehnung eines präsenten Beweismittels sind enger!
Definition
Folge

Voraussetzungen für die Ablehnung eines präsenten Beweismittels sind enger!

b.gestellte Zeugen (nicht geregelt)
Erläuterung

muss erschienen sein, hier gelten die allg. Regeln

40.Haftprüfung / Haftbeschwerde
a.beide nicht fristgebunden
b.HP ist nichtöffentlich
c.im Rahmen der Hauptverhandlung keine HP
d.im Rahmen der HP muss bei Ausbleiben des Angeklagten der Verteidiger anwesend sein
e.Verteidigung gegen einzelne Auflagen möglich
f.HB setzt immer eine Beschwer voraus
g.Post wird durch StA im Rahmen der U-Haft kontrolliert
h.§ 118 Abs. 5 StPO: innerhalb zwei Wochen nach Antrag; Verstoß führt aber nicht zur Aufhebung des Haftbefehls (reine Ordnungsvorschrift)
i.§ 306 Abs. 2 StPO: 3-Tages-Frist
j.außerordentliche Rechtsbehelfe: § 311a StPO (lex specialis bei der HB, aber weitere Beschwerde möglich), § 33a StPO
k.Wann HB, wann HP?
aa.Verteidigung gegen Haftgründe: HP
bb.Beweise präsentieren: HP
cc.Rechtsfragen stehen im Mittelpunkt: HB
dd.Mandanten präsentieren: wenn vorteilhaft: HP
ee.Präjudizierende Wirkung vermeiden: HP
l.Konkurrenzen zwischen HP & HB
aa.immer wenn HP in der Welt ist, dann ist HB unzulässig, wegen Vorrangs der HP
bb.nach 6 Montagen OLG-Prüfung, dann ist HP gegenstandslos
cc.§ 126 StPO: Zuständigkeitswechsel mit Auswirkung, dass eingelegte HB in eine HP umgedeutet wird.
41.Vernehmung des Beschuldigten von der StA ohne Anwesenheit des Verteidigers
Erläuterung

allg. Verwertungsverbot! d.h. kein Verlesen des Protokolls, keine Vernehmung der Verhörsperson

42.Beschuldigtenvernehmung durch Polizei
Erläuterung

keine Verlesung des Protokolls, § 254 StPO, ABER: Vernehmung der Verhörsperson!

43.Teilschweigen kann sich u.U. zu Lasten des Angeklagten auswirken:
a.pauschales Bestreiten steht dem Schweigen gleich (nicht zu Lasten!)
b.möglich ist auch, nur zu bestimmten Komplexen etwas zu sagen (nicht zu Lasten!)
c.aber, wenn zu einem Komplex etwas umfassend gesagt wird und dann eine Frage nicht beantwortet wird: zu Lasten!
44.§ 118 Abs. 5 StPO: Frist: zwei Wochen, wenn Anklageerhebung, dann § 126 Abs. 2 StPO: beginnt die Frist von neuem + Zuständigkeitswechsel
45.Haftbeschwerde: 3-4 Wochen, bei KG 2-3 Monate, es gilt immer der Beschleunigungsgrundsatz
46.Nachbesserung des Haftbefehls, nicht bei OLG Haftprüfung
Erläuterung

§ 308 Abs. 2, § 117 Abs. 3 StPO – Gericht kann Inhalt des Haftbefehls ändern!

47.dringender Tatverdacht: dynamisch beurteilen! Rechtsfragen müssen abschließend entschieden sein
48.„apokryphe Haftgründe“: keine zulässigen Haftgründe, z.B. Krisenintervention in Jugendstrafsachen (Beispiel: Clique, Gang) ODER Öffentlichkeitsdruck
49.Wichtiger Haftgrund: Fluchtgefahr: Wahrscheinlichkeit der Entziehung höher als der Stellung
Definition
Wichtiger Haftgrund

Fluchtgefahr: Wahrscheinlichkeit der Entziehung höher als der Stellung

50.Drohender Widerruf einer Bewährung bei „hohe Strafe“ mitberücksichtigen?a.A.
Erläuterung

KG (+)

a.A (-), Argument: Der Widerruf ist nicht klar, entscheidet das damals erkennende Gericht

Argument
  • Der Widerruf ist nicht klar, entscheidet das damals erkennende Gericht
51.Ausländerbezug
Erläuterung

Wohnsitz nicht in Deutschland (oder verlegen wollen), Argument: pro Verteidigung: Internationaler Haftbefehl, Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes

Argument
  • pro Verteidigung: Internationaler Haftbefehl, Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes
52.§ 163a Abs. 3 StPO -> § 168c Abs. 1, 5 StPO: Anwesenheit des Verteidigers bei Vernehmungen + Benachrichtigungspflicht; Anwesenheitsrecht heißt auch immer Fragerecht (daher allgemein: Mitwirkungsrecht)
53.§ 168c StPO (P) Mehrere Beschuldigte, trotzdem Anwesenheitsrecht?
[BGH], Argument: Wortlaut nicht: „Mit“beschuldigter (so aber z.B. in § 251 StPO)BGH
Erläuterung

Rspr. aber nicht gefestigt und auf wackeligen Füßen

Argument
  • WortlautWortlaut nicht: „Mit“beschuldigter (so aber z.B. in § 251 StPO) Rspr. aber nicht gefestigt und auf wackeligen Füßen
54.formeller Zeugenbegriff
55.nicht ordnungsgemäße richterliche Vernehmung wirkt wie eine Vernehmung durch eine andere Vernehmungsperson
56.§ 238 Abs. 2 StPO: Beanstandungsrecht (auch z.B. in der „Widerspruchslösung“ vorhanden)
57.§ 257 StPO: Widerspruch spätestens (!) nach Beendigung der Beweisaufnahme, daher im Plädoyer: nicht widersprechen! Anmerkungen im ergänzenden Gutachten!
58.Wann die Widerspruchslösung gilt steht unter „Revision“ im Meyer-Goßner bei der jeweiligen Vorschrift!
59.Alle Regelungen gelten nur für ordnungsgemäß zustande gekommene Vernehmungen.
60.„richterliche“ Vernehmung, wenn auf polizeiliche Vernehmung durch den Richter verwiesen wird, nur wenn alles vorgelesen wird und die Zeugin ausdrücklich bejaht.
61.Gegen die Versagung der Akteneinsicht gibt es nur wenig effektive Rechtsbehelfe, nicht i.O. ist: „Die Akten sind gerade versandt“, es muss der Untersuchungszweck gefährdet sein; § 147 Abs. 3 StPO: Bestandteile der Akten, deren Einsicht nicht verweigert werden darf
62.§ 147 Abs. 5 StPO -> § 161a Abs. 3 Satz 2-4StPO
Erläuterung

Antrag auf gerichtliche Entscheidung (LG), Mandant nicht auf freiem Fuß

a.einstweilige Unterbringung („U-Haft für Irre“)
63.mit Abschluss der Ermittlungen ist das Recht auf Akteneinsicht nicht mehr beschränkbar, § 169a StPO
64.Praxis: Antrag auf mündliche HP, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Akteneinsicht! Denn: [BGH] der Richter kann sich nur auf Haftgründe stützen, die dem Verteidiger bekannt sind!BGH
Definition
Praxis

Antrag auf mündliche HP, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Akteneinsicht! Denn: [BGH] der Richter kann sich nur auf Haftgründe stützen, die dem Verteidiger bekannt sind!

65.PErsetzung durch mündlichen Bekanntgabe der wesentlichen Akteninhalte
+, wenn effektive Verteidigung möglich, das aber meistens nicht der Fall!
66.Verwertungsverbote im Rahmen von Privatdetektivauftrag (darf keine Beweismittel mit fragwürdigem Methoden zu Tage führen)
Erläuterung

reine verfassungsrechtliche Abwägung; Grund: Wenn Privatdetektiv z.B. zur Aussage nötigt, dann lügt der Genötigte vielleicht und sagt nicht die Wahrheit

67.Zeugenvernehmung durch den Verteidiger
a.Belehren, § 57 StPO
b.Ordnungsgemäße Durchführung
68.Verteidiger darf auch Zeugen anrufen, um sie zu bitten, von ihrem ZVR oder AVR Gebrauch zu machen.
69.§ 55 StPO: Erstarkung des Teilrechts zum Vollrecht
70.Vernehmung eines anderen RA, Ref. oder ReNo bei ZVR nach erfolgreicher Vernehmung in KanzleiBGH
Definition
BGH

Es liegt bereits keine Vernehmung vor. Aber analoge Anwendung! Kritik: Verteidigung kann über den Zeugen disponieren.

Erläuterung

§ 252 StPO: umfassendes Beweisverwertungsverbot! d.h. Verlesungsverbot, Vorhaltungsverbot, Verbot der Vernehmung der Verhörsperson

Aber, Anwendung im geschilderten Fall?

BGH: Es liegt bereits keine Vernehmung vor. Aber analoge Anwendung! Kritik: Verteidigung kann über den Zeugen disponieren.

71.Ablehnungsantrag: mündlich o. schriftlich, innerhalb o. außerhalb der HV
72.§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO: Konzentrationsmaxime
Erläuterung

Ablehnungsberechtigter ist Angeklagter

Sicht des vernünftigen Angeklagten, der dann ausgehen durfte, dass dieser Richter befangen ist.

73.Ablehnung eines Sachverständigen
Erläuterung

§ 74 StPO, immer möglich, Antrag; jedoch: nur bei Befundtatsachen (diese setzen den Sachverstand voraus), Gegenteil: Zusatztatsachen: könnte jedermann Aussagen zu machen.

74.Dolmetscher kann auch abgelehnt werden
Pauch frühere Übersetzungsleistung? Nur wenn bewiesen ist, dass alles Mist!
75.Befangenheit, 4 Fallgruppen
a.Schulbeispiel: nicht aus Verhalten des Angeklagten, Ausnahme: Richter stellt Strafanzeige? hM (-), wenn vernünftigh.M.
b.Vorbefassung, hM (-)h.M.
c.Willkür!
76.Kostenantrag (!) § 467 StPO bei Freispruch, Quotelung, § 464d StPO, § 465 Abs. 2 StPO [bezieht sich alles nur auf Urteile!]
77.Schriftsatzklausur
a.Verteidigungsschrift –meist im Zwischenverfahren
b.Wiedereinsetzung, §§ 44, 45 StPO (anwaltliches Verschulden wird dem Mandanten nicht zugerechnet, anders: § 85 ZPO)
c.beliebtes Mittel zur Glaubhaftmachung: anwaltliche Versicherung (kein gesondertes Schriftstück, anders: eidesstattliche Versicherung; Versicherung, dass etwas, was Gegenstand der eigenen Wahrnehmung war, auch so war.)
d.ergänzendes Gutachten: Gutachtenstil, Stichwort: Verwertungsverbote; wird bei der Schriftsatzklausur regelmäßig nicht erforderlich sein, Ausnahme: Schriftsatz ist sehr kurz
e.Einspruch gegen Strafbefehl in allen Spielarten sehr beliebt beim GJPA: Kein Verbot der reformatio in peius, § 411 Abs. 4 StPO, anders: Berufung: § 331 StPO; daher: Gebrauch machen von § 410 Abs. 2 StPO: beliebt: Beschränkung auf Rechtsfolge; Beschränkung auf einzelne Tatkomplexe (Blick in den Meyer-Goßner)
Definition
Einspruch gegen Strafbefehl in allen Spielarten sehr beliebt beim GJPA

Kein Verbot der reformatio in peius, § 411 Abs. 4 StPO, anders: Berufung: § 331 StPO; daher: Gebrauch machen von § 410 Abs. 2 StPO: beliebt: Beschränkung auf Rechtsfolge; Beschränkung auf einzelne Tatkomplexe (Blick in den Meyer-Goßner)

78.Unterscheide: Vernehmungsbeistand / Zeugenbeistand
Definition
Unterscheide

Vernehmungsbeistand / Zeugenbeistand

Erläuterung

Spurenakten: tatbezogene Unterlagen gegen Dritte, die keinen konkreten Bezug zum Beklagten aufweisen; werden wegen Unbekanntheit keinem Beschuldigten zugeordnet; gibt keinen Wissensvorsprung des Gerichts; beschlagnahmte Unterlagen, Tatmittel sind nicht der Akte, können nur eingesehen werden.

80.§ 265 StPO: Strafklageverbrauch, einheitlicher Lebensvorgang, Zufallsfund
Erläuterung

BGHSt 45, 211.

81.§ 97 Abs. 2 StPO nur bei Alleingewahrsam, Beschlagnahme ist zulässig, wenn lediglich Mitgewahrsam (M/G § 97 Rz. 12).
82.Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten
83.§ 55 StPO in Klausuren sehr beliebt!
84.Anwaltsskript des KG ist viel zu wenig, um in den Klausuren erfolgreich zu sein.
85.Spitzklammertechnik in SRA Klausuren irrelevant!
86.Plädoyerklausur
Erläuterung

Aktenauszug enthält Anklageschrift und Gang der mündlichen HV, manchmal Schlussvortrag der StA, immer jedoch die Anträge; erwartet wird ein ausformulierter Schlussvortrag im Urteilsstil

alles was dem Mandanteninteresse schadet, gehört in das ergänzende Gutachten

Nur die in der Anklageschrift erwähnten Delikte im Plädoyer erwähnen!

Rechtlicher Gesichtspunkt: § 264 Abs. 1 StPO! Könnte in der Klausur vorkommen, dass der Richter darauf hinweist.

Zu Beginn: keine langweilige Sachverhaltsdarstellung, tatbestandsbezogen diskutieren!

Gliederung nach Tatkomplexen, keine Gliederungspunkte, keine Anträge nach §§ 153 ff. StPO, nicht zum „hinreichenden“ oder „dringenden“ Tatversacht

§ 56 StPO: „Sozialprognose“, Hinweise in der Einlassung des Mandanten oder in einem der Verteidigergespräche

Teilfreispruch: nur bei Tatmehrheit, nur wenn die gesamte Tat nicht begangen wurde

Anträge alle zusammen (!) stellen, nicht häppchenweise

Haftbefehl muss durch Beschluss aufgehoben werden

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird auch durch Beschluss aufgehoben, Aushändigung des Führerscheins beantragen!

Anträge nach StrEG, hauptsächlich § 2 StrEG, insbesondere Absatz 1 (U-Haft) und Abs. 2 Nr. 5 (Fahrerlaubnis)

Betrag nicht aussprechen, Gericht trifft nämlich nur allgemeine Entscheidung

1.Handlungseinheit
a.Handlung im natürlichen Sinne
b.natürliche Handlungseinheit
aa.subjektiv: einheitlicher deliktischer Wille
bb.objektiv: raumzeitlicher Zusammenhang
c.rechtliche Handlungseinheit
aa.tatbestandliche Handlungseinheit („zweiaktiges Delikt“)
bb.Verklammerung; (P) auch durch Zustandsdelikt? Nur wenn Klammerdelikt das schwerste Delikt, Grund Tateinheit privilegiert Täter; Beispiel: § 316 StGB in Verbindung mit §§ 223, 303 StGB
2.Wenn keine Handlungseinheit, dann Handlungsmehrheit
a.Dann Prüfung der Gesetzeskonkurrenz: mitbestrafte Vortat oder mitbestrafte Nachtat
b.Ansonsten: Tatmehrheit, § 53 StGB
3.Wenn Handlungseinheit, dann Prüfung, ob Gesetzeskonkurrenz
aa.Spezialität
bb.Subsidiarität, (P) Erfasst die formelle Subsidiarität des § 246 StGB alle Delikte? (+) Wortlaut enthält keine Einschränkung und Umkehrschluss aus §§ 265, 316 StGB, die Delikte nennen
cc.Konsumtion, (P) Wird § 303 durch § 243 konsumiert? (-), Argument: § 243 ist Zumessungsregel und kann keine Tatbestände konsumieren
Argument
  • § 243 ist Zumessungsregel und kann keine Tatbestände konsumieren
dd.Ansonsten: Tateinheit, § 52 StGB (= Idealkonkurrenz)
Definition
Ansonsten

Tateinheit, § 52 StGB (= Idealkonkurrenz)

4.PKann § 306a Abs. 2 StGB („Fremdheit“ der Sache nicht erforderlich) den § 306 StGB („Fremdheit“ erforderlich) verdrängen?
5.Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nur um Hauptverfahren, sonst nennt man es einfach den „Zweifelssatz“.
6.PIst Gewalt durch Unterlassen möglich? (-), Argument: Ein Unterlassen kann nicht zu einer Wegnahme zielführend sein.
Argument
  • Ein Unterlassen kann nicht zu einer Wegnahme zielführend sein.
7.PIst ein error in objecto bei der Zueignungsabsicht im Rahmen des § 242 StGB beachtlich?
8.Die Mitgliedschaft in einer Bande ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB
PKönnen auch Gehilfen Mitglied sein? (+) abstrakte Organisationsgefahr existiert auch bei Teilnahme
PWie konkret muss die Bandenabrede sein?
PKann im Rahmen von § 244 StGB der Hehler Mitglied der Bande sein?
9.PIst bei §§ 153 ff. StGB eine Korrektur der Aussage noch möglich?
10.PWirkt sich ein Eidesverbot auf die materiell-rechtliche Strafbarkeit aus? z.B. § 61 StPO a.E. vergessen, dann nur § 153 StGB?
11.§§ 306 ff. StGB; (P) Müssen Kinder bei einer Entwidmung auch zustimmen? Müssen die Sorgeberechtigten alle zustimmen? Handeln Eltern hier für ihre Kinder? (+) [BGH], Argument: Eltern können den Wohnort der Kinder bestimmenBGH
Argument
  • Eltern können den Wohnort der Kinder bestimmen
12.§ 306a Abs. 2 StGB, (P) Erfasst der Verweis auch die Fremdheit?
13.PKann § 306b StGB auch an den Versuch anknüpfen? Anknüpfung an die Handlungsgefahr
14.PKann Gehilfe „ein anderer“ im Sinne des § 306 Abs. 2 Nr. 1 StGB sein?
, Argument: fällt nicht mehr unter den Schutzzweck der Norm
Argument
  • Schutzzweckfällt nicht mehr unter den Schutzzweck der Norm
+, Argument: Wortlaut – Teilnehmer ist nicht Täter, Wortlaut der §§ 26, 27 StGB: hier wird auch „ein anderer“ erwähnt.BGH
Erläuterung

BGH geht teilweise sogar davon aus, dass ein Mittäter „ein anderer“ ist

Argument
  • WortlautWortlaut – Teilnehmer ist nicht Täter, Wortlaut der §§ 26, 27 StGB: hier wird auch „ein anderer“ erwähnt. BGH geht teilweise sogar davon aus, dass ein Mittäter „ein anderer“ ist
15.P§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB: Ermöglichungsabsicht und Versicherungsbetrug, raumzeitlicher Zusammenhang erforderlich?
16.P§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB und § 265 StGB (Ermöglichungsabsicht), kann das durch eine Handlung bewirkt werden? (-) [BGH], Argument: es soll gerade eine andere Straftat ermöglicht werden.BGH
Argument
  • es soll gerade eine andere Straftat ermöglicht werden.
17.§ 61 VVG: keinen Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn vorsätzlich der Versicherungsfall herbeigeführt wurde.
18.PInbrandsetzen durch Unterlassen möglich?
, Wortlaut: Inbrandsetzen ist aktiv
+[BGH], SchutzzweckBGH
19.PErfasst § 306e StGB auch den § 306f StGB?
+, Schutzzweck: sonst fehlt die Motivation, wenn man [unleserlich] Delikte neutralisiert
, Systematik: § 306f steht hinter § 306e StGB; Systematik: Mit der selben Logik müsste § 223 StGB bei § 212, 24 StGB verschwinden.
20.§ 315b StGB: setzt über § 315c StGB noch eine „Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs“ voraus.
21.§§ 315b, c StGB setzen bei einen bedingten Schädigungsvorsatz voraus.
22.„Unfall“ liegt nur dann nicht, vor wenn ALLE Beteiligten vorsätzlich handeln.
23.Schutzzweck des § 142 StGB: Schadensersatzansprüche sichern, d.h. nicht nur Feststellung der Identität, sondern auch Unfallhergang.
Definition
Schutzzweck des § 142 StGB

Schadensersatzansprüche sichern, d.h. nicht nur Feststellung der Identität, sondern auch Unfallhergang.

24.§ 240 StGB: nie rein psychische Gewalt, sondern körperliche Zwangswirkung erforderlich, auch Beteiligung des Lichtschalters (Mercedes-Testfahrer-Fall)
25.§§ 315b, c StGB: Mittäterschaft nicht möglich, Grund: eigenhändiges Delikt, Folge: nur Nebentäterschaft
26.PKann Mittäter/Teilnehmer „ein anderer“ sein
27.Wichtigste StVO-Normen: §§ 3, 9, 34 StVO
28.Probleme im Rahmen des § 331 StGB
a.PVerwaltungsprivatrecht – Amtsträger? beherrschende Stellung
b.PSozialadäquanz – Schwelle
c.PWissenschaft, Art. 5
29.§ 226 StGB: subjektivierende Betrachtungsweise
30.Beweisverwertungsverbote (BVV)
a.Beweiswürdigung grds. im Rahmen eines Tatbestandsmerkmals
b.Unterscheide selbstständige und unselbstständige Beweisverwertungsverbote
31.Abwägungslehre, Rechtskreistheorie (betrifft die Frage, ob sich aus einem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot ergibt)
PTäuschung durch Unterlassen?
, Argument: nicht gleichwertig mit den anderen Tathandlungen (BGH)BGH
Argument
  • nicht gleichwertig mit den anderen Tathandlungen (BGH)
33.§ 251 StPO: erfasst keine rechtlichen Verhältnisse, sondern nur tatsächliche Umstände
34.§ 252 StPO und Richter
Erläuterung

Gesetz selbst differenziert zwischen Richter und sonstigen Verhörspersonen: § 254 StPO!

35.Wenn sich die Verfahrensstellung des Zeugen geändert hat, kann auch nicht der Richter vernommen werden.
36.Zeugenvernehmung durch
a.Ergänzungspfleger
b.Jugendgerichtshilfe
c.Sachverständiger (im Rahmen eines Glaubwürdigkeitsgutachtens)
PLiegt eine vernehmungsähnliche Situation vor?
Erläuterung

Jugendgerichtshilfe (+), wenn Gutachten für die HV erstellt werden soll

Sachverständigen, unterscheide zwischen Befundtatsachen (Zweck der Erhebung, keine vernehmungsähnliche Situation) und Zusatztatsachen (anlässlich der Begutachtung erhoben, das ist eine vernehmungsähnliche Situation)

37.§ 52 StPO schützt den Familienfrieden
Definition
Grund für das BVV

Konfliktsituationen führen zu Falschaussagen!

Erläuterung

Grund für das BVV: Konfliktsituationen führen zu Falschaussagen!

38.§ 53 StPO, Belehrungspflicht (+), Argument: „ferner“, d.h. basiert auf § 52 StPO
Argument
39.§ 383 Abs. 3 ZPO: erst-Recht-Schluss muss gerade auch für die StPO gelten, a.A. steht ja gerade nicht in der StPO (klassisches Argumentationsgespann)a.A.
40.§ 52 StPO, wenn zwei getrennte Verfahren gegen Mittäter, wobei die Frau des einen Täters, die im Verfahren gegen den Ehemann sich auf § 52 StPO beruft, als Zeugin in dem anderen Verfahren aussagen soll
Pgeht das? (-) [BGH], solange das Verfahren gegen den Ehemann nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.BGH
41.BGH: Beschuldigtenbegriff: objektiv-subjektive Theorie, aus objektiven Tatsachen wird auf den Willen der Ermittlungsbehörden geschlossen, sog. Inkulpationsakt.BGH
Definition
BGH

Beschuldigtenbegriff: objektiv-subjektive Theorie, aus objektiven Tatsachen wird auf den Willen der Ermittlungsbehörden geschlossen, sog. Inkulpationsakt.

42.§ 97 StPO, Grundgedanke des § 52 StPO übertragbar?
43.§ 110b StPO analog auf V-Mann anwendbar?
, Argument: schon keine Regelungslücke!
Argument
  • schon keine Regelungslücke!
44.Unterscheide:
a.Fortwirkung: ein Beweismittel, mehrere Verfahren
b.Fernwirkung: mehrere Beweismittel
45.Hörfalle – kein §§ 136, 136a StPO, weil keine Vernehmung, kein Verstoß gegen den nemo tenetur Grundsatz, gilt nur bei Vernehmung und vernehmungsähnlicher Situation, SONDERN: Mithören durch den Nebenhörer; fair-trial-Prinzip? BGH (-), weil keine Absicht; BVerfG (+), weil allg. Persönlichkeitsrecht betroffen, daher nur bei schweren StraftatenBGH, BVerfG
46.Online-Durchsuchung
Erläuterung

keine Durchsuchung im eigentlichen Sinne, da nicht von außen wahrnehmbar, sondern heimlich!

§§ 100a, b StPO (-), Argument: kein Eingriff in die Leitung (anders u.U. bei E-Mail Verkehr „abhören“, (eher: mitlesen)

§ 100f StPO (-), Argument: innerhalb der Wohnung!

§§ 162, 163 StPO (-), wesentlicher Eingriff und daher ist spezielle Ermächtigungsgrundlage erforderlich

Argumente
  • kein Eingriff in die Leitung (anders u.U. bei E-Mail Verkehr „abhören“, (eher: mitlesen) § 100f StPO (-)
  • innerhalb der Wohnung! §§ 162, 163 StPO (-), wesentlicher Eingriff und daher ist spezielle Ermächtigungsgrundlage erforderlich
48.§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO vs. §§ 23 ff. EGGVG: Rechtsbehelf gegen JustizVAeBVerfG
Erläuterung

BVerfG: bei allen Maßnahmen mit Richtervorbehalt: § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO, unabhängig davon, ob Anordnung oder Art & Weise der Durchführung

49.§ 161a Abs. 3 StPO: Rechtsbehelf, wenn StA Ordnungsgeld gegen Zeugen verhängt.
50.HP vs. HB
a.Veränderungen in der Zeit, z.B. soziale Bindungen werden besser: HP
b.HB kann nicht wiederholt werden!
51.mit Einspruch gegen den Strafbefehl können Tatmehrheiten einzeln angegriffen werden, auch wenn eine prozessuale Tat vorliegt!
52.§ 168c StPO analog auf den Mitbeschuldigten anwendbar?
Konfliktlage wie zwischen Beschuldigten und Zeugen wird hier anders gelöst; Gesetz kennt Mitbeschuldigten und daher Lücke schon nicht planwidrig.
53.Probleme der Prozessstation
a.Einstellungsfragen: nur prozessuale Taten
b.Zuständiges Gericht
bb.Strafprognose: Bestimmung
cc.Jugend: §§ 39 ff. JGG
c.Jugendlicher und Erwachsener: § 103 JGG; Jugendlicher zieht Erwachsenen ins Jugendgericht, aber Erwachsener zieht den Jugendlichen im Rahmen der §§ 39 ff. JGG hoch.
54.Wichtige Fälle im Kudlich: 134, 136, 201
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