Strafrecht
Referendariat · SR · 399 Prüfungspunkte
6 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 10 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (16)
§ 112 StPO
Katalog des Abs. 3 dreimal erweitert
· geändert seit 15.1.2026
§ 136 StPO
Fünf Änderungen: Kostenfolgen, audiovisuelle Aufzeichnung, Belehrung bei jeder Vernehmung
· geändert seit 1.7.2021
§ 261 StGB
Vortatenkatalog ersatzlos entfallen (All-Crimes-Ansatz), Abs. 4 GwG-Verpflichtete neu
Prüfungspunkt 'Katalogvortat § 261 I 2 Nr. 1-5' ist gegenstandslos · geändert seit 18.3.2021
§ 97 StPO
Beschlagnahmeverbote viermal geändert
· geändert seit 1.1.2021
§ 141 StPO
Bestellung unverzüglich auf Antrag und von Amts wegen schon im Ermittlungsverfahren
· geändert seit 13.12.2019
§ 141 StPO
§§ 141, 141a StPO n.F.: Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt wesentlich früher, bereits im Ermittlungsverfahren
Relevant für Verfahrensrügen und für die Anwaltsklausur im Strafrecht · geändert seit 13.12.2019
§ 244 StPO
Legaldefinition des Beweisantrags neu; 'Verschleppungsabsicht' aus Abs. 3 gestrichen
Der 7-Punkte-Katalog des § 244 III 2 a.F. stimmt nicht mehr · geändert seit 13.12.2019
§ 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)
Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019
§ 316 StGB
Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e
Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017
§ 163 StPO
Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der StA
· geändert seit 24.8.2017
§ 265 StPO
Hinweispflicht deutlich erweitert (Abs. 2 Nr. 2, 3; Abs. 4)
· geändert seit 24.8.2017
§ 244 StGB
Abs. 4 neu: Wohnungseinbruchdiebstahl ist Verbrechen, 1-10 Jahre, ohne minder schweren Fall
§§ 12, 23, 30, 138 und Konkurrenz zu § 243 neu zu bewerten · geändert seit 22.7.2017
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 53 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
§ 331 StGB
Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz
· geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Handlung im natürlichen Sinne: Ein Willensentschluss führt zu einer Willensbetätigung
nur eine Handlung iSv 52
Erläuterung
Hemmschwellentheorie ist im Rahmen der Unterlassungsdelikte nicht anwendbar!
Rücktritt gem. 24 I
Erläuterung
Strafrechtliche Argumentationskiste:
Erläuterung
bedingter Schädigungsvorsatz bei 315b erforderlich; arg.: sonst unferlose Ausweitung des Tatbestands
Erläuterung
Erneute Anklage möglich?
Definition
- Rechtsmittel, def.
Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt
Erläuterung
Rechtsmittel, def.: Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt
Beschuldigter schweigt → Verwertung früherer Aussage
Erläuterung
Belehrung sobald die verhörte Person Beschuldigter ist
- nicht erforderlich: Verhaftung oder Aktenzeichen
- nicht ausreichend: informatorische Befragung, Spontanäußerung
Zeuge mit Zeugnisverweigerungsrecht schweigt → Verwertung früherer Aussage
Definition
- Zeugnis der Verhörsperson
Grds. NEIN (arg. Zweck des 252), Ausn.: Ja, bei richterlicher Belehrung über ein ZVR
Erläuterung
Schweigerechte im Strafprozess
Erläuterung
Verwertung früherer Aussage durch:
Erläuterung
Haftbefehl (Untersuchungshaft), 112 ff. StPO
Voraussetzungen
Erläuterung
Rechtsbehelf:
Erläuterung
Wann können Zweifelsfragen offen gelassen werden?
Erläuterung
Deliktsaufbau:
Erläuterung
Bedeutungszusammenhang iRd
Erläuterung
Entscheiden in Streitfragen
Methode 1:
Erläuterung
Methode 2:
„falsche Ansicht“, „richtige Ansicht“
Methode 3 (souverän)
Wortsinn, Systematik, Sinn und Zweck
Strafrechtliche Argumentation
Erläuterung
Die Lüge im StGB
Erläuterung
Öffentliche Urkunde, 415, 417, 418 ZPO
Erläuterung
„besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs“
Definition
- Aufstiftung
Steigern des Tatentschlusses zu einer qualifizierten Tat
Erläuterung
Ein Irrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und unter Einsatz all seiner Erkenntnismittel zu der Erkenntnis der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens hätte gelangen können.
Angriff (32): objektive, ex post – Perspektive, nicht die Lage aus der Sicht des Täters
Gefahr (34): objektive, ex ante – Perspektive (P) Objektivierung der ex-ante-Prognose
Aufstiftung: Steigern des Tatentschlusses zu einer qualifizierten Tat
Definitionen
- Verleiten (Rspr.)
Hervorrufen eines Entschlusses zur falschen Aussage in der Vorstellung der Aussagende sei gutgläubig
- Verleiten (hL)
Vorstellung ist unbeachtlich, Verleiten ist ein objektives Merkmal
- Verteidiger im Strafprozess, Problematik
Einerseits Organ der Rechtspflege, andererseits Beistandsfunktion
- Def.
Das wiederholte Zufügen von Schmerzen oder Qualen, „wiederholte“: zeitlicher Zusammenhang
- Frage
Wird der Unrechtsgehalt der Tat auch durch ein Unterlassen verwirklicht? (vgl. Entsprechensklausel des § 13!)
Erläuterung
Rspr. ökonomischer Vermögensbegriff, neuerdings stärker behaftet mit normativen Elementen → juristisch gefärbter wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Rechtswidrigkeit der Zueignung: nicht, wenn ein Anspruch auf DIESE Sache besteht (Speziesschuld), (P) Geld, hL: Summe
253 (hL): Rest von Freiwilligkeit, Schlüsselstellung, Verhaltensalternative
Natürliche Handlungseinheit: von vornherein deliktischer Wille, räumliche Nähe, zeitliche Nähe
angetroffen: alsbald bevorstehende Wahrnehmung (wird durch überraschendes Zuschlagen zuvorgenommen
Verleiten (Rspr.): Hervorrufen eines Entschlusses zur falschen Aussage in der Vorstellung der Aussagende sei gutgläubig
Verleiten (hL): Vorstellung ist unbeachtlich, Verleiten ist ein objektives Merkmal
157: Nur Vermeidung von Belastungen, nicht: Entlastungen darüber hinaus
Verteidiger im Strafprozess, Problematik: Einerseits Organ der Rechtspflege, andererseits Beistandsfunktion
Sozialadäquates Verhalten ≠ sozial unübliches Sonderverhalten
225: „quälen“ – erfasst mehrere Einzelhandlungen (sog. tatbestandliche Bewertungseinheit)
Def.: Das wiederholte Zufügen von Schmerzen oder Qualen, „wiederholte“: zeitlicher Zusammenhang
Unterlassen bei verhaltensgebundenen Delikten
Mord (grausam) durch Unterlassen?
224 (hinterlistiger Überfall) durch Unterlassen? (-)
Frage: Wird der Unrechtsgehalt der Tat auch durch ein Unterlassen verwirklicht? (vgl. Entsprechensklausel des § 13!)
Erläuterung
„in die Gefahr bringt“: mindestens bed. Vorsatz
„verursacht“: Erfolgsqualifikation – Fahrlässigkeit
226: Vorsatz für eine Körperverletzung, die eine Gefährlichkeit in sich birgt, NICHT: blaue Flecken
227, 13
Erläuterung
242, drei Fallgruppen
Erläuterung
267: „Aussteller“
genügt, wenn er für Eingeweihte erkennbar ist, vgl. Bierdeckelfall
13 StGB
Erläuterung
besondere persönliche Merkmale iSd 28
Erläuterung
§ 210 Abs. 2 StPO (sofortige Beschwerde), StA
§ 210 Abs. 1 StPO (kein Rechtsmittel des Angeklagten)
§ 261 StGB: Honorar speist sich womöglich aus Beute; auf RA nicht anwendbar wegen Art. 12 GG, sonst kann der Verteidiger seinen Beruf nicht ausüben
Diese Rechtsprechung des OLG könnte ein Ende haben:
§ 273 Abs. 1 StPO: wesentliche Förmlichkeiten werden im Protokoll vermerkt
Beweiskraft des Protokolls bezieht sich nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten (Näheres im Meyer-Goßner)
Falls Gericht sich nicht daran halten will:
Hinweispflicht
Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses
Erläuterung
zugunsten (+), zulasten (-)
Definition
- Vergütungsvereinbarung, § 4 RVG (üblich
Verfahrensabschnitte, Stundenlohn)
Erläuterung
qualifizierte Belehrung – zusätzlich
RVG
Vergütungsvereinbarung, § 4 RVG (üblich: Verfahrensabschnitte, Stundenlohn)
Vereinbarung NIE mit Vollmacht verbinden!
niedrigere Gebühren als in der TVG vorgesehen sind im außergerichtlichen Verfahren möglich
Grundgebühr (1x pro Verfahren), Verfahrensgebühr (für jeden Verfahrensabschnitt, insbesondere Haftprüfung), Termingebühr (sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch im Hauptverfahren, pro Tag)
Erläuterung
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
Gemeinwohlbelang
§ 146 StPO: Verbot der Mehrfachverteidigung (abstrakte Version des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen); richtet sich an Einzelanwalt, z.B. mehrere Angeklagte in einer Hauptverhandlung und bei Tatidentität in mehreren Hauptverhandlung; erlaubt ist jedoch die sukzessive Mehrfachverteidigung
Was sind „widerstreitende Interessen“ im Sinne der BRAO
§ 356 StGB (Parteiverrat)
„in derselben Sache“ (formelles Kriterium)
„beiden Parteien“
pflichtwidriges Dienen
enge Auslegung; Partei nicht im Sinne des kontradiktorischen Verfahrens
Erläuterung
widerstreitende Interessen (subjektiv: BGH; objektiv: a.A.)
§§ 395, 397 StPO: Verfahrensrechte; § 400 StPO: Rechtsmittelbefugnis
Zeugenbeistand: nicht geregelt
Vernehmungsbeistand: § 68b StPO
Antragsdelikt, Drei-Monats-Frist, § 77b StGB
relative/absolute
„Konrezeugenregelung“
§ 31 BtMG: Straffreiheit oder erhebliche Milderung möglich, soll dies ausgedehnt werden?
Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens
Konfliktverteidigung; Missbrauch von Verteidigerrechten; Hauptrecht: Beweisantrag
Definitionen
- Typisch
Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens)
- Geschäftsverteilungsplan
Ringverteilung (nicht mehr: Buchstabensache)
- Einschränkung der Unabhängigkeit gegenüber dem Mandanten
Erfolgshonorar; § 49b BRAO (Verbot) ist vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden
- Organ der Rechtspflege
Daraus lassen sich Rechte ableiten, z.B. Akteneinsichtsrecht
- Durchweg Urteilsstil, ausnahmsweise
Gutachtenstil bei Vertiefung
- Ausnahme
Alibi-Beweis: vorneweg, z.B. alle am 5.1.2007 begangenen Taten, weil „nicht am Tatort“.
Erläuterung
gesetzlich nicht geregelt
§ 257a StPO: Maulkorbparagraf
BGH: unter engen Voraussetzungen möglich; dann nach Fristsetzung
„präsente Beweismittel“, §§ 220 i.V.m. 38 StPO
Def. vgl. § 245 Abs. 2 StPO
Zeugen & Sachverständige: geladen
tatsächlich erschienen
Beweisantrag in der Hauptverhandlung
EGMR: nichtverteidigter Angeklagter hat ein Akteneinsichtsrecht; muss aber nicht die gesamte Akte sein
Privilegien des Verteidigers:
Recht auf Akteneinsicht, § 147 StPO; Anspruch im Ermittlungsverfahren, aber § 147 Abs. 2 StPO; § 169a StPO (Abschlussvermerk)
Zeugnisverweigerungsrecht
Beschlagnahmefreiheit
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Untersuchungshandlungen
§ 168c StPO: Grundsatz (verallgemeinerbar)
Abs. 1 (Beschuldigter)
Abs. 2 (Zeugen, Sachverständiger)
Anwesenheitsrecht bei staatsanwaltlichen Vernehmungen des Beschuldigten, §§ 163a Abs. 3, 168c Abs. 1 StPO; Auswirkungen auf das Akteneinsichtsrecht
§ 147 Abs. 5 StPO: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verschwiegenheit
Ableitung aus der Vertraulichkeit des Anwalt-Mandanten-Verhältnis (ist weiter als der reine Mandantenvertrag, d.h. auch die Anbahnung und auch nach Beendigung)
gilt auch innerhalb der Bürogemeinschaft, aber nicht innerhalb der Sozietät
umfasst auch Dinge, die zufällig bekannt werden
Anwesenheit bei polizeilicher Vernehmung (-), nur bei staatsanwaltlicher Vernehmung, § 163a StPO
Berufung, Verbot der reformatio in peius; im Tenor darf jedoch auch das schwerere Delikt aufgenommen werden, lediglich bei der Rechtsfolge darf nicht verbösert werden.
Klausurentypen
Plädoyerklausur
Schriftsatzklausur
Schriftsatklausur
Typisch: Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens)
§§ 304 ff. StPO (Haftbeschwerde, § 305 StPO)
§§ 117 ff. StPO (Haftprüfung)
Nach § 117 Abs. 2 StPO geht die Prüfung der Beschwerde vor; Prüfung durch Ermittlungsrichter, gegen dessen nachteilige Entscheidung dann Haftbeschwerde zum Landgericht; wenn das LG die Entscheidung bestätigt, dann „weitere Beschwerde“ zum Kammergericht
Glaubhaftmachung:
[Sachverhalt]
[Dann:] Der vorstehende Sachverhalt wird anwaltlich versichert
§ 43a BRAO (zentrale Grundpflichten = statusbildende Pflichten)
Verschwiegenheit
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
§ 21 StGB: ab 2,0 Promille muss eine verminderte Schuldfähigkeit zumindest geprüft werden
§ 50 StGB: Zusammentreffen von Milderungsgründen
Nebenanträge:
Aufhebung des Haftbefehls
Aufhebung der vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) + ggf. Aushändigung des Führerscheins
Beweisanträge sind auch im Schlussplädoyer noch möglich (sog. Hilfsbeweisantrag [?])
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StREG)
U-Haft: 11 EUR/Tag
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
„Ich beantrage den Angeklagten für [Maßnahme] zu entschädigen.“ [nicht beziffern!]
Kostenantrag:
„Soweit der Angeklagte freizusprechen ist, beantrage ich die Kosten + Auslagen der Landeskasse Berlin aufzuerlegen“
Zaubersatz im Rahmen von (P) Einholung einer Glaubwürdigkeitsgutachtens:
„Die Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts“
§ 69 StGB: endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis
Regelbeispiele beachten
Abs. 2 Nr. 3: beachte: a. Verletzung Personen b. bedeutender Schaden (1300 EUR)
sonst charakterlich ungeeignet: einmaliger Vorfall? Verhalten nach der Tat?
Im Plädoyer falsch:
die Begriffe: hinreichender Tatverdacht; dringender Tatverdacht; Anfangsverdacht
keine Einstellung nach Opportunitätsgründen, denn die StA hat bereits plädoyiert.
Berufung + Revision werden in der Klausur nicht geprüft!
§ 55 Abs. 1 und 2 JGG: Berufung o. Revision (Verkürzung des Strafverfahrens), Grund: Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts, „Strafe soll der Tat auf dem Fuße folgen“
Max. 3 Wahlverteidiger, § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO
Pflichtverteidiger, Zeitpunkt der Bestellung: Zwischenverfahren
Geschäftsverteilungsplan: Ringverteilung (nicht mehr: Buchstabensache)
Möglichkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen Strafbefehl, § 410 Abs. 2 StPO
Unterschied zwischen Strafbefehlsverfahren (nach Einspruch) und Berufung [in der Beratungsstation der Klausur]: Kein Verbot der reformatio in peius, § 411 Abs. 4 StPO, dagegen in Berufung: § 331 StPO
Außensozietät: wirkt wie eine Sozietät, ist nach innen aber Bürogemeinschaft, aber: Haftung als Gesamtschuldner
Anwalt beim BGHZ: nur per Spezialzulassung
Anwalt beim BGHSt: jeder
RA: unabhängiges Organ der Rechtspflege
Interessenvertreter (nicht objektiv)
Einschränkung der Unabhängigkeit gegenüber dem Staat: Pflichtverteidigung, PKH
Einschränkung der Unabhängigkeit gegenüber dem Mandanten: Erfolgshonorar; § 49b BRAO (Verbot) ist vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden
Organ der Rechtspflege: Daraus lassen sich Rechte ableiten, z.B. Akteneinsichtsrecht
Klausur: oft mit Beratungsstation und mit ergänzendem Gutachten (kein Hilfsgutachten!)
Funktion des ergänzenden Gutachtens: alles was nicht in den Schriftsatz kommt (weil schädlich) kommt hier rein
„Alles was der Verteidiger sagt muss wahr sein, aber der Verteidiger muss nicht alles sagen, was wahr ist“
Beweisantrag, keine Def. in der StPO
Ablehnung, § 244 Abs. 3-5 StPO (Zeuge, Sachverständiger, Augenschein / Auslandszeugen)
Plädoyerklausur
keine Gliederungspunkte!
Durchweg Urteilsstil, ausnahmsweise: Gutachtenstil bei Vertiefung
Sachverhalt nicht wiederholen, sondern gleich in die Prüfung einsteigen
Einleitungssatz ist jedoch in Ordnung
Beweisverwertungsverbote + Beweiswürdigung immer tatbestandsbezogen diskutieren
Ausnahme: Alibi-Beweis: vorneweg, z.B. alle am 5.1.2007 begangenen Taten, weil „nicht am Tatort“.
Beginn: Hohes Gericht, sehr geehrte(r) Herr/Frau Staatsanwalt/-anwältin
Ende: Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit
Anträge: Hauptantrag, Nebenanträge
Hauptantrag: bei Tatmehrheit: Teilfreispruch möglich, bei Tateinheit ist das nicht möglich, dann: nicht A(B) sondern A bzw. B; Freispruch; Verurteilung, dann angeben: GS, FS(Bew), FS
Zauberworte benutzen (!): z.B. Sozialprognose, usw.
Beweisanträge im Ermittlungsverfahren bei der StA stellen
§ 166 StPO: gilt auch in der Haftprüfung
Klausur: Beweisanträge immer tatbestandsbezogen einbauen!! Beweismittel + Beweisthema (= Beweistatsache); 4 Beweismittel: Augenschein, Urkunden, Sachverständiger, Zeuge; NICHT: Beschuldigtenvernehmung
„Zum Beweis der Tatsache, dass der Beschuldigte [Tatsache, so bestimmt wie möglich, Achtung: keine Wertungen], beantrage ich [z.B. den Zeugen M. Mustermann, Anschrift, zu vernehmen].
NIE: „ob“, sondern immer: „dass“; sonst ist das ein Beweisermittlungsantrag, welchen das Gericht nur im Rahmen der Beweisermittlungspflicht beachten muss
Tatsachen immer GANZ BESTIMMT, so genau wie möglich, nicht ausreichend: „beantrage die Akte xyz beizuziehen“
Negative Beweistatsachen dürfen grds. nicht unter Beweis gestellt werden
Mündliche Haftprüfung ist nicht-öffentlich
Schriftlicher Antrag / Haftbeschwerde
Adressat: Gericht der Entscheidung der Haftprüfung, weil Abhilfemöglichkeit!!
§ 306 Abs. 2 StPO: Drei-Tages-Frist
Begründung:
Konkurrenz zwischen Haftprüfung und Beschwerde:
Rechtsfragen: Beschwerde besser
weitere Tatsachen: HP besser
Beschuldigten präsentieren: HP besser
Präjudiziale Wirkung der Beschwerde, daher manchmal trotzdem die Haftprüfung besser; § 210 StPO
„Für die Fluchtgefahr kommt es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände an“
Def. „hohe Straferwartung“: 3-4 Jahre ohne Bewährung
Erläuterung
starkes Argument gegen Fluchtgefahr als Haftgrund: Beschuldigter stellt sich selbst nach Erlass des Haftbefehls
dann noch: soziales Umfeld, familiäre Verhältnisse, fester Wohnsitz
Ausländer
Definition
- Fallkonstellation
Verlegung des Wohnsitzes, Rspr: Nachweis des Zusammenhanges mit Strafverfahren
Definitionen
- Verdunkelungsgefahr
Herleitung aus Deliktstyp? (-)
- Aktuell
Beschleunigungsgrundsatz: im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen
- Haftprüfung
Sperrfristen, § 118 Abs. 3 StPO
- Antrag adressiert auf den Ermittlungsrichter (Aktenzeichen
Gs); kann jederzeit zurückgenommen werden; dadurch Wahrung der Sperrfristen
Erläuterung
Keine Gestellungspflicht! Man muss sich nicht ständig für das Strafverfahren bereit halten!
Verdunkelungsgefahr: Herleitung aus Deliktstyp? (-)
Kaution verfällt, wenn Beschuldigter sich dem Verfahren entzieht, § 124 StPO
§ 112 Abs. 3 StPO ist kein echter Haftgrund, es muss ein zusätzlicher Haftgrund vorliegen, aber: erleichterte Voraussetzungen: keine „bestimmten Tatsachen“ erforderlich
Aktuell: Beschleunigungsgrundsatz: im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen
Art. 5, 6 EMRK: immer wichtig! konkretere Regelungen als in der StPO, z.B. Dolmetscherbeiordnung und Beschleunigungsgrundsatz, z.B. Verstoß, wenn Hauptverhandlung über 2 Jahre mit 2 Verhandlungstagen im Monat.
§ 275 StPO: Fristen für Urteilsabsetzung
Haftprüfung: Sperrfristen, § 118 Abs. 3 StPO
Haftbefehl muss vollzogen werden (also kein Haftverschonungsbeschluss)
Antrag adressiert auf den Ermittlungsrichter (Aktenzeichen: Gs); kann jederzeit zurückgenommen werden; dadurch Wahrung der Sperrfristen
Nach Klageerhebung ist das erkennende Gericht zuständig, § 126 Abs. 2 StPO; Frist beginnt von neuem zu laufen
Brandneue Entscheidung: BGH 1 StR 3/07
formeller/materieller Beschuldigtenbegriff
BGH stellt zur Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Beschuldigten handelt auf den Ermittlungswillen ab, wie er sich aus den konkreten Ermittlungshandlungen ableiten lässt.
Ergänzungsrichter / Ergänzungsschöffen in Umfangsverfahren als Ersatz, falls ein Ausfall vorkommt
Aussetzung / Unterbrechung, §§ 228, 229 StPO
§ 274 StPO: positive & negative Beweiskraft des Sitzungsprotokolls
„Protokolllüge“ – RA beruft sich auf etwas falsches im Protokoll
Definition
- Fluchtgefahr
Wahrscheinlichkeit der Entziehung vor dem Verfahren ist größer als das Sich-Stellen
Erläuterung
Warten auf den Wahl-/Pflichtverteidiger
Wahlverteidiger: Antrag nach § 265 StPO?
Pflichtverteidiger: § 145 StPO
Ladung des Verteidigers nach §§ 217, 218 StPO
Untersuchungshaft
Inhalt des Haftbefehls, § 114 StPO
Nachbesserung des Haftbefehls auch in der Haftprüfung möglich (nicht: beim OLG), daher in Schriftsätzen auch andere Haftgründe angreifen, sonst wird einfach ausgetauscht
„Außerdem liegt auch kein Haftgrund vor. [Angriff des angegebenen Haftgrundes]. Die ...gefahr wird zwar non der StA nicht angegeben. Sollte das Gericht jedoch dies in Erwägung ziehen, mache ich hierzu folgende Angaben: [Weitere Angriffe].“
Für eine U-Haft muss auch eine Verurteilung möglich sein, nicht z.B. wenn Verfahrenshindernisse vorliegen, also z.B. eindeutig bei der Verjährung
Haftgründe: sog. atypische Haftgründe (alle unzulässig):
Krisenintervention (Jugendlicher muss aus Clique rausgeholt werden; kalter Entzug bei Drogenabhängigen)
Förderung der Kooperationsbereitschaft
Druck der Öffentlichkeit
Fluchtgefahr: Wahrscheinlichkeit der Entziehung vor dem Verfahren ist größer als das Sich-Stellen
Klausurtipps:
immer Fehler suchen (es werden immer welche vorhanden sein, mal klare, mal mehr subtile)
immer Auslassungen suchen (zusätzliche Haftgründe, Straftatbestände, usw.)
Offener Vollzug: § 10 StVollzG
Dringender Tatverdacht: bezieht sich auf tatsächliche Dinge, rechtlich muss alles klar sein
Beweisverwertungsverbote
§ 136a StPO (absolutes Verbot, d.h. Beweis kann auch nicht in anderem Verfahren verwendet werden, auch kein Vorhalt)
sonst nur Rspr.
Argumentationsstütze:
Schutzzwecklehre, besondere Ausprägung ist Rechtskreistheorie in § 55 StPO
hypothetische Kausalverläufe („wäre auch ohne Verstoß zum Beweismittel gekomen)
Abwägungslehre (Verfolgungsinteresse des Staates ./. Interesse des Einzelnen an Integrität seiner Persönlichkeit), wichtige Faktoren: Schwere des Vorwurfs; Intensität des Eingriffs
BGH: „Widerspruchslösung“ (im Rahmen von § 136 StPO entwickelt)
§ 238 Abs. 1 StPO, Zeitpunkt: § 257 Abs. 2 StPO
Vernehmung der Verhörsperson aber zulässig, wenn Vernehmung in Ordnung war.
Erläuterung
widersprüchliche BGH-Rechtsprechung
e.A.: Hinweis auf den Anwaltsnotdienst erforderlich
a.A.: mehrere Vernehmungsansätze möglich
Bei Beweismittelverboten ist immer die konkrete Situation wichtig! „Fürsorgepflicht“, z.B. Ausländer und stark betrunken
Vernehmung, umfassendes Verwertungsverbot § 252 StPO
richterliche Vernehmung auch, wenn polizeiliche Vernehmung durch Richter vorgehalten wird!
trotzdem: Belehrung, Ausnahme möglich, wenn Anwalt anwesend? (str.)
§ 141 Abs. 3 StPO: „wenn“ im Vorverfahren bestellt worden; Reduktion auf Null, wenn:
Hauptbelastungszeuge
Verteidigung hat Anwesenheitsrecht
Grund: größere Verwertbarkeit richterlicher Vernehmung
aber: Verstoß ist kein Beweisverwertungsverbot
„Beweiswürdigunglösung“: äußerste Zurückhaltung; nicht allein darauf gestützt
Ermittlungen unter Zuhilfenahme von Privatpersonen
Heimlichkeit als solche führt nicht zur Unverwertbarkeit
denkbar aber
finale Umgehung, § 136 StPO
§ 136a StPO ist Grenze: Vernehmungspersonen in U-Haft, Grund: schwere Lebenslage, sog. „Romeo-Fälle“, „Wahrsagerin-Fall“
Abgrenzung oft: wird etwas letztlich ausgewertet / wird etwas Neues geschaffen
Argument
- RAe sollen nicht die alleinige Verfügungsgewalt über solche Beweismittel erlangen.
Argument
- keine Entsprechung zu § 294 ZPO im Strafprozessrecht
Argument
- im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, § 85 Abs. 2 ZPO ist ein Ausfluss davon, daher wäre eine analoge Anwendung im Strafprozess systemverletzend!
Beispiel
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Definition
- Landgericht grds. nicht wörtlich protokolliert, Ausnahme
Antrag auf wörtliche Protokollierung; auch bei Ablehnung gut, denn diese wird als Anlage zum Protokoll genommen!
Definition
- Zweck
Früherkennung richterlicher Beweiswürdigung
Definition
- Ziel
Ablehnung mit Als-wahr-Unterstellung
Definition
- Mittel
Benennung eines Beweismittels zur Entlastung
Definition
- Inhaltsprotokoll
Amtsgericht, Schöffengericht
Definition
- Zeuge nicht glaubwürdig, Argument
Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung
Argument
- Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung
Erläuterung
Verlesung bei Zustimmung, Verteidigung kann auch konkludent zustimmen, verteidigter Angeklagter auch; hier jedoch keine Widerspruchslösung, Gericht prüft immer!
Definition
- Folge
Voraussetzungen für die Ablehnung eines präsenten Beweismittels sind enger!
Erläuterung
muss erschienen sein, hier gelten die allg. Regeln
Erläuterung
allg. Verwertungsverbot! d.h. kein Verlesen des Protokolls, keine Vernehmung der Verhörsperson
Erläuterung
keine Verlesung des Protokolls, § 254 StPO, ABER: Vernehmung der Verhörsperson!
Erläuterung
§ 308 Abs. 2, § 117 Abs. 3 StPO – Gericht kann Inhalt des Haftbefehls ändern!
Definition
- Wichtiger Haftgrund
Fluchtgefahr: Wahrscheinlichkeit der Entziehung höher als der Stellung
Erläuterung
KG (+)
a.A (-), Argument: Der Widerruf ist nicht klar, entscheidet das damals erkennende Gericht
Argument
- Der Widerruf ist nicht klar, entscheidet das damals erkennende Gericht
Erläuterung
Wohnsitz nicht in Deutschland (oder verlegen wollen), Argument: pro Verteidigung: Internationaler Haftbefehl, Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes
Argument
- pro Verteidigung: Internationaler Haftbefehl, Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes
Erläuterung
Rspr. aber nicht gefestigt und auf wackeligen Füßen
Argument
- WortlautWortlaut nicht: „Mit“beschuldigter (so aber z.B. in § 251 StPO) Rspr. aber nicht gefestigt und auf wackeligen Füßen
Erläuterung
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (LG), Mandant nicht auf freiem Fuß
Definition
- Praxis
Antrag auf mündliche HP, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Akteneinsicht! Denn: [BGH] der Richter kann sich nur auf Haftgründe stützen, die dem Verteidiger bekannt sind!
Erläuterung
reine verfassungsrechtliche Abwägung; Grund: Wenn Privatdetektiv z.B. zur Aussage nötigt, dann lügt der Genötigte vielleicht und sagt nicht die Wahrheit
Definition
- BGH
Es liegt bereits keine Vernehmung vor. Aber analoge Anwendung! Kritik: Verteidigung kann über den Zeugen disponieren.
Erläuterung
§ 252 StPO: umfassendes Beweisverwertungsverbot! d.h. Verlesungsverbot, Vorhaltungsverbot, Verbot der Vernehmung der Verhörsperson
Aber, Anwendung im geschilderten Fall?
BGH: Es liegt bereits keine Vernehmung vor. Aber analoge Anwendung! Kritik: Verteidigung kann über den Zeugen disponieren.
Erläuterung
Ablehnungsberechtigter ist Angeklagter
Sicht des vernünftigen Angeklagten, der dann ausgehen durfte, dass dieser Richter befangen ist.
Erläuterung
§ 74 StPO, immer möglich, Antrag; jedoch: nur bei Befundtatsachen (diese setzen den Sachverstand voraus), Gegenteil: Zusatztatsachen: könnte jedermann Aussagen zu machen.
Definition
- Einspruch gegen Strafbefehl in allen Spielarten sehr beliebt beim GJPA
Kein Verbot der reformatio in peius, § 411 Abs. 4 StPO, anders: Berufung: § 331 StPO; daher: Gebrauch machen von § 410 Abs. 2 StPO: beliebt: Beschränkung auf Rechtsfolge; Beschränkung auf einzelne Tatkomplexe (Blick in den Meyer-Goßner)
Definition
- Unterscheide
Vernehmungsbeistand / Zeugenbeistand
Erläuterung
Spurenakten: tatbezogene Unterlagen gegen Dritte, die keinen konkreten Bezug zum Beklagten aufweisen; werden wegen Unbekanntheit keinem Beschuldigten zugeordnet; gibt keinen Wissensvorsprung des Gerichts; beschlagnahmte Unterlagen, Tatmittel sind nicht der Akte, können nur eingesehen werden.
Erläuterung
BGHSt 45, 211.
Erläuterung
Aktenauszug enthält Anklageschrift und Gang der mündlichen HV, manchmal Schlussvortrag der StA, immer jedoch die Anträge; erwartet wird ein ausformulierter Schlussvortrag im Urteilsstil
alles was dem Mandanteninteresse schadet, gehört in das ergänzende Gutachten
Nur die in der Anklageschrift erwähnten Delikte im Plädoyer erwähnen!
Rechtlicher Gesichtspunkt: § 264 Abs. 1 StPO! Könnte in der Klausur vorkommen, dass der Richter darauf hinweist.
Zu Beginn: keine langweilige Sachverhaltsdarstellung, tatbestandsbezogen diskutieren!
Gliederung nach Tatkomplexen, keine Gliederungspunkte, keine Anträge nach §§ 153 ff. StPO, nicht zum „hinreichenden“ oder „dringenden“ Tatversacht
§ 56 StPO: „Sozialprognose“, Hinweise in der Einlassung des Mandanten oder in einem der Verteidigergespräche
Teilfreispruch: nur bei Tatmehrheit, nur wenn die gesamte Tat nicht begangen wurde
Anträge alle zusammen (!) stellen, nicht häppchenweise
Haftbefehl muss durch Beschluss aufgehoben werden
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird auch durch Beschluss aufgehoben, Aushändigung des Führerscheins beantragen!
Anträge nach StrEG, hauptsächlich § 2 StrEG, insbesondere Absatz 1 (U-Haft) und Abs. 2 Nr. 5 (Fahrerlaubnis)
Betrag nicht aussprechen, Gericht trifft nämlich nur allgemeine Entscheidung
Argument
- § 243 ist Zumessungsregel und kann keine Tatbestände konsumieren
Argument
- Ein Unterlassen kann nicht zu einer Wegnahme zielführend sein.
Argument
- Eltern können den Wohnort der Kinder bestimmen
Argument
- Schutzzweckfällt nicht mehr unter den Schutzzweck der Norm
Erläuterung
BGH geht teilweise sogar davon aus, dass ein Mittäter „ein anderer“ ist
Argument
- WortlautWortlaut – Teilnehmer ist nicht Täter, Wortlaut der §§ 26, 27 StGB: hier wird auch „ein anderer“ erwähnt. BGH geht teilweise sogar davon aus, dass ein Mittäter „ein anderer“ ist
Argument
- es soll gerade eine andere Straftat ermöglicht werden.
Definition
- Schutzzweck des § 142 StGB
Schadensersatzansprüche sichern, d.h. nicht nur Feststellung der Identität, sondern auch Unfallhergang.
Argument
- nicht gleichwertig mit den anderen Tathandlungen (BGH)
Erläuterung
Gesetz selbst differenziert zwischen Richter und sonstigen Verhörspersonen: § 254 StPO!
Erläuterung
Jugendgerichtshilfe (+), wenn Gutachten für die HV erstellt werden soll
Sachverständigen, unterscheide zwischen Befundtatsachen (Zweck der Erhebung, keine vernehmungsähnliche Situation) und Zusatztatsachen (anlässlich der Begutachtung erhoben, das ist eine vernehmungsähnliche Situation)
Definition
- Grund für das BVV
Konfliktsituationen führen zu Falschaussagen!
Erläuterung
Grund für das BVV: Konfliktsituationen führen zu Falschaussagen!
Definition
- BGH
Beschuldigtenbegriff: objektiv-subjektive Theorie, aus objektiven Tatsachen wird auf den Willen der Ermittlungsbehörden geschlossen, sog. Inkulpationsakt.
Argument
- schon keine Regelungslücke!
Erläuterung
keine Durchsuchung im eigentlichen Sinne, da nicht von außen wahrnehmbar, sondern heimlich!
§§ 100a, b StPO (-), Argument: kein Eingriff in die Leitung (anders u.U. bei E-Mail Verkehr „abhören“, (eher: mitlesen)
§ 100f StPO (-), Argument: innerhalb der Wohnung!
§§ 162, 163 StPO (-), wesentlicher Eingriff und daher ist spezielle Ermächtigungsgrundlage erforderlich
Argumente
- kein Eingriff in die Leitung (anders u.U. bei E-Mail Verkehr „abhören“, (eher: mitlesen) § 100f StPO (-)
- innerhalb der Wohnung! §§ 162, 163 StPO (-), wesentlicher Eingriff und daher ist spezielle Ermächtigungsgrundlage erforderlich
Erläuterung
BVerfG: bei allen Maßnahmen mit Richtervorbehalt: § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO, unabhängig davon, ob Anordnung oder Art & Weise der Durchführung