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Arbeitsrecht

Zivilrecht · Arbeitsrecht · 579 Prüfungspunkte

4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (6)
  • § 253 ZPO

    § 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO neu: Die Klageschrift soll Angaben zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten

    Checkliste der Soll-Angaben erweitert (Mediation, Streitwert, Einzelrichterbedenken, jetzt Videoverhandlung) - Anwaltsklausur · geändert seit 19.7.2024

  • § 705 BGB

    MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft

    'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024

  • § 128 HGB

    MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB

    § 128 HGB§ 126 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 129 HGB

    MoPeG: Einwendungen des Gesellschafters ist heute § 128 HGB

    § 129 HGB§ 128 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 1353 BGB

    Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich

    · geändert seit 1.10.2017

  • § 611a BGB

    Legaldefinition des Arbeitsvertrags

    Arbeitnehmerbegriff nicht mehr nur richterrechtlich · neu eingefügt seit 1.4.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Arbeitsvertrag
1.privatrechtlicher Vertrag, nicht bei
a.öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse
b.familienrechtlichen, gesetzlichen Verpflichtungen (§§ 1353, 1360, 1619 BGB)
2.Dienstvertrag, § 611 BGB
a.nur Tätigkeit geschuldet, Abgrenzung zu § 631 BGB (Erfolg geschuldet)
b.für einen anderen, Abgrenzung zu Gesellschaftsverträgen, zB § 705 BGB (gemeinsamer Zweck)
c.Entgeltlichkeit (nicht zwingend), Abgrenzung zu § 662 BGB (unentgeltlich)
3.unselbständige Dienste
a.persönliche Abhängigkeit vom Dienstherrn, nicht: wirtschaftliche
b.Abgrenzung zum Selbständigen durch Einzelfallkriterien
aa.Hauptindizien für Unselbständigkeit
(1)Weisungsgebundenheit in fachlicher / zeitlicher Hinsicht (Arg. ex § 84 I 2 HGB)
(2)Eingliederung in fremden Produktionsbereich
(3)Ganze Arbeitskraft geschuldet
bb.Nebenindizien für Unselbständigkeit (nicht ausschlaggebend, nur bekräftigend)
(1)Entlohnung durch festes Gehalt
(2)Lohnzahlung auch bei Urlaub, Krankheit
(3)Abführen von Lohnsteuern, Sozialversicherungsleistungen
(4)Bezeichnung als Arbeiter / Angestellter
Rechtsquellen
I.EG-Recht
II.Grundgesetz
III.Zwingendes Gesetzesrecht
IV.Zwingende Tarifvertragsnormen
V.Zwingende Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung
VI.Einzelarbeitsvertrag ergänzt durch Allg. Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlungsgrundsatz, betriebliche Übung
VII.Dispositive Kollektivvereinbarung, dispositives Gesetzesrecht
VIII.Direktionsrecht des Arbeitgebers
Regeln
1.bei Konkurrenz auf verschiedenen Rangstufen gilt das Rangprinzip, die die ranghöhere Regelung verdrängt die rangniedere Regelung
2.Ausnahme: „Günstigkeitsprinzip“: rangniedere Regelung im Arbeitsvertrag geht der ranghöheren im Tarifvertrag vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist, vgl. § 4 III TVG (analog bei Verhältnis Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung)
3.bei Konkurrenz auf derselben Rangstufe gelten das Spezialitäts- und Ordnungsprinzip, dh lex specialis derogat legi generali und lex posterior derogat legi priori
Ergänzungen zum Arbeitsvertrag
I.Allgemeine Arbeitsbedingungen
1.Inhaltskontrolle: §§ 307 ff. BGB, da gem. § 310 IV 2 BGB auch für Arbeitsverträge anwendbar, jedoch unter angemessener Beachtung der im ArbR geltenden Besonderheiten.
2.Normen enthalten zT unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Auslegung die Wertung der Grundrechte beachtet werden müssen.
II.Direktionsrecht
1.Grenze: Arbeitsvertrag; nach Billigkeit zu bestimmen (§ 106 GewO); unbestimmter Rechtsbegriff: Wertung der GRe beachtlich
Definition
Grenze

Arbeitsvertrag; nach Billigkeit zu bestimmen (§ 106 GewO); unbestimmter Rechtsbegriff: Wertung der GRe beachtlich

2.In Notsituationen muss Arbeitnehmer vorübergehend eine vertraglich nicht geschuldete Tätigkeit übernehmer, wenn sie nicht zu sehr von der eigentlich geschuldeten Tätigkeit abweicht.
III.Gleichbehandlungsgrundsatz
1.Dogmatische Einordnung str.
a.zT unmittelbare Wirkung des Art. 3 GG
b.zT Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
c.allgemeiner Rechtsgedanke ua aus § 75 BetrVG, Art. 39 EG
2.Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm Gleichbehandlungsgrundsatz
a.Maßnahme unterliegt der einseitigen Gestaltungsmacht des Arbeitsgebers (dh bei individuell ausgehandelten Arbeitsbedingungen Vorrang des Grundsatzes der Vertragsfreiheit)
b.Maßnahme ist generell motiviert und wird generell durchgeführt (Regelhaftigkeit)
c.sachwidrige Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer
d.willkürlich Ausgeschlossene hat einen Anspruch auf dieselbe Leistung, von der er zu Unrecht ausgeschlossen wurde, sog. anspruchserzeugende Wirkung
IV.Betriebliche Übung
1.Dogmatische Begründung, str.
a.AG macht durch die regelmäßige Wiederholung ein Vertragsangebot, welches die AN konkludent annehmen [BAG: Vertragstheorie]BAG, BAG: Vertragstheorie
b.AG erweckt durch die regelmäßige Wiederholung bei AN schutzwürdiges Vertrauen für die Zukunft, so dass eine Änderung seines Verhaltens gegen § 242 BGB verstoßen würde [Vertrauenshaftungstheorie]
2.Anspruch aus Arbeitsvertrag iVm betrieblicher Übung
a.tatsächliche Übung: Zahl der Anwendungsfälle in Verhältnis zur Größe der Belegschaft, grds. min. dreimalige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise
b.kein Vorbehalt der Freiwilligkeit durch AG
c.Annahme durch AN
d.Ausnahme: Existenzgefährdung des Betriebs
Definition
Ausnahme

Existenzgefährdung des Betriebs

3.Beseitigung
a.Widerruf, wenn Widerrufsvorbehalt vereinbar; Abgrenzung zum Freiwilligkeitsvorbehalt: Widerruf wird für die Zukunft
b.neue, gegenläufige betriebliche Übung
c.Aufhebungsvertrag
d.Änderungskündigung
Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses
I.Anbahnung
1.Personalplanung: Beteiligung des Betriebsrats gem. §§ 92 ff. BetrVG
Definition
Personalplanung

Beteiligung des Betriebsrats gem. §§ 92 ff. BetrVG

2.Stellenausschreibung
a.invitatio ad offerendum
b.geschlechtsneutrale Ausschreibung, § 611b BGB
c.Betriebsrat kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangen, § 93 BetrVG
3.Bewerbung: vorvertragliches SchuldV (möglich: §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB)
4.Vorstellung
a.Ersatz der Vorstellungskosten gem. § 670 BGB analog
b.Anspruch auf Vernichtung des Personalfragebogens gem. § 1004 I 1 BGB analog
5.Auswahlkriterien
a.grds. freie Wahl des AG
b.geschlechterspezifisches Diskriminierungsverbot, § 611a BGB
c.Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte, § 81 II SGB IX
d.Bei Verstoß gegen Diskriminierungs- oder Benachteiligungsverbot: Entschädigung, kein Einstellungsanspruch!
Definition
Bei Verstoß gegen Diskriminierungs- oder Benachteiligungsverbot

Entschädigung, kein Einstellungsanspruch!

II.Begründung
1.durch Vertragsabschluss
a.Grundsatz der Vertragsfreiheit, allg. Regeln, §§ 104 ff., 145 ff., 164 ff., 275 ff., 320 ff. BGB
b.Einschränkung der Vertragsfreiheit
aa.§ 611a BGB, § 81 II SGB IX (s.o.)
bb.Beschäftigung Schwerbehindertet, § 71 SGB IX
cc.Zustimmung des Betriebsrats, § 99 BetrVG
dd.Beschäftigungsverbot, § 5 JArbSchG
c.Grds. Formfreiheit, Ausnahme: Sondergesetze, Vereinbarungen
Definition
Grds. Formfreiheit, Ausnahme

Sondergesetze, Vereinbarungen

d.Achtung: Erweiterung der Geschäftsfähigkeit bei §§ 112, 113 BGB
Definition
Achtung

Erweiterung der Geschäftsfähigkeit bei §§ 112, 113 BGB

2.durch Betriebsübergang, § 613a BGB
Mängel des Arbeitsvertrages
I.Gesamtnichtigkeit
1.IRd Arbeitsvertrages gelten die allg. Nichtigkeitsgründe für Rechtsgeschäfte, insbesondere §§ 105, 106 ff., 177, 125, 134, 138 BGB; Verbotsgesetze insb. AN-Schutzvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen
2.Folgen
a.vor Vollziehung des Arbeitsvertrages: allg. Regeln; Arbeitsvertrag nichtig, keine vertraglichen Ansprüche
b.nach Vollziehung des Arbeitsvertrages: „faktisches Arbeitsverhältnis“; Argument: Rückabwicklung gem. § 812 ff. BGB unbillig, da AG Bereicherung bestreiten oder Wegfall nach § 818 III BGB geltend machen könnte; außerdem Lohnschutz gegen Pfändung / Aufrechnung würde nicht greifen, §§ 850 ff. ZPO, § 394 BGB
Argument
  • Rückabwicklung gem. § 812 ff. BGB unbillig, da AG Bereicherung bestreiten oder Wegfall nach § 818 III BGB geltend machen könnte; außerdem Lohnschutz gegen Pfändung / Aufrechnung würde nicht greifen, §§ 850 ff. ZPO, § 394 BGB
II.Teilnichtigkeit
1.Teilnichtigkeit führt im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags, § 139 BGB
2.Nicht, wenn Annahme der Gesamtnichtigkeit dem Schutzzweck der Norm widerspricht, aus der die Teilnichtigkeit folgt.
III.Anfechtbarkeit
1.Anwendbarkeit: (+), uU Konkurrenz zur außerordentlichen Kündigung, aber: unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Schutzrichtungen
2.Anfechtungsgrund, §§ 119 ff. BGB
a.Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
aa.Eigenschaften des AN: Geschlecht, Gesundheit, Alter, Sachkunde, Gesundheitszustand, Zuverlässigkeit, usw.
Definition
Eigenschaften des AN

Geschlecht, Gesundheit, Alter, Sachkunde, Gesundheitszustand, Zuverlässigkeit, usw.

bb.Erheblich nur, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Inhalt des Arbeitsvertrags steht
b.Arglistige Täuschung, § 123 BGB
aa.Täuschung: zB Falschbeantwortung einer Frage, Verschweigen von Tatsachen beim Einstellungsgespräch
bb.widerrechtlich
(1)Zulässigkeit der Frage des AG: Fragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Arbeitsplatz oder zu leistender Arbeit stehen; Achtung: bei unzulässiger Frage: „notwehrähnliches Recht zur Lüge“ des AN!
Definition
Zulässigkeit der Frage des AG

Fragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Arbeitsplatz oder zu leistender Arbeit stehen; Achtung: bei unzulässiger Frage: „notwehrähnliches Recht zur Lüge“ des AN!

(2)Offenbarungspflicht des AN
cc.arglisitg
(1)bewusste Lüge / bewusstes Verschweigen
(2)Einstellungserheblichkeit der Tatsache für AN erkennbar
dd.Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Begründung des Arbeitsverhältnisses
ee.Fallgruppen
(1)Frage nach Vorstrafen: zulässig für Vorstrafen, die für die Tätigkeit von Bedeutung sind
(2)Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft
(a)uneingeschränkt zulässig, dh unabhängig von arbeitsplatzbezogener Relevanz [Rspr.], Argument: rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für AG gravierend
Argument
  • rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für AG gravierend
(b)eingeschränkt zulässig, dh nur wenn Schwerbehinderung für konkret zu besetzenden Arbeitsplatz relevant ist, da Diskriminierung Behinderter verhindert werden muss.
(c)Achtung: Diskriminierungsverbot in § 81 II SGB IX wird Rspr. wohl ändern!
Definition
Achtung

Diskriminierungsverbot in § 81 II SGB IX wird Rspr. wohl ändern!

(3)Frage nach der Schwangerschaft
(a)Uneingeschränkt zulässig [BAG ganz früher]BAG, BAG ganz früher
(b)Grds. unzulässig [BAG früher], Argument: Schaffung des § 611a I BGB, Ausnahmsweise zulässig, wenn Schwangere die Tätigkeit wg. Schwangerschaft nicht ausüben kann oder darfBAG, BAG früher
Argument
  • Schaffung des § 611a I BGB, Ausnahmsweise zulässig, wenn Schwangere die Tätigkeit wg. Schwangerschaft nicht ausüben kann oder darf
(c)Unzulässig bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen [BAG jetzt], keine AusnahmenBAG, BAG jetzt
(d)Immer unzulässig [EuGH], keine AusnahmenEuGH
3.Anfechtungsfrist: allg. Regeln, bei § 121 BGB idR zwei Wochen, § 626 II BGB analog, Argument: unverzüglich = unbestimmter Rechtsbegriff
Argument
  • unverzüglich = unbestimmter Rechtsbegriff
4.kein Ausschluss: Verwirkung nach § 242 BGB, wenn Arbeitsverhältnis längere Zeit ohne Beanstandung vollzogen wurde
5.Rechtsfolge
a.Wirkung ex-tunc, § 142 I BGB
b.Ausnahme: ex-nunc, wenn Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt, Argument: Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB unbillig
Argument
c.Gegenausnahme: Arbeitsverhältnis wieder außer Vollzug gesetzt, dann Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Außervollzugsetzung
Definition
Gegenausnahme

Arbeitsverhältnis wieder außer Vollzug gesetzt, dann Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Außervollzugsetzung

„faktisches Arbeitsverhältnis“
1.fehlerhafter Arbeitsvertrag
2.Vollzug des Arbeitsvertrags, grds. mit Arbeitsaufnahme
3.kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse, zB § 138 BGB, oder des Einzelnen, zB Minderjähriger
4.Rechtsfolge
a.Behandlung wie ein wirksames Arbeitsverhältnis ex-tunc; AN hat quasi-vertragliche Ansprüche auf Lohn, Urlaub, usw.
b.keine Bindung für die Zukunft; von jedem Beteiligten jederzeit beendbar ohne Einhaltung der Kündigungsvorschriften
Pflichten des Arbeitgebers
I.Lohnzahlungspflicht
1.Hauptpflicht, § 611 I BGB
2.Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht des AN (§§ 320 ff. BGB)
3.grds. nur für geleistete Arbeit
4.Höhe der Vergütung ergibt sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag, sonst: § 612 BGB
5.Lohnschutz
a.Pfändungsschutz: §§ 850 ff. ZPO
b.Aufrechnung, Abtretung und Verpfändung grds. nicht möglich, soweit Lohn unpfändbar, §§ 394, 400, 1274 II BGB
6.Pflichtverletzung
a.Klage auf Erfüllung
b.Zurückbehaltungsrecht, § 320 BGB
c.SEA, §§ 280 I, II, 286 BGB
d.fristlose Kündigung, § 626 BGB
II.Fürsorgepflicht
1.allgemeine Grundlage: § 242 BGB, besondere Ausprägungen in Einzelnormen, zB § 618 BGB
2.Inhalt: Verpflichtung des AG, sich für das Wohl des AN einzusetzen und alles zu unterlassen, was dessen Interessen schaden könnte
Definition
Inhalt

Verpflichtung des AG, sich für das Wohl des AN einzusetzen und alles zu unterlassen, was dessen Interessen schaden könnte

3.Pflichtverletzung
a.Klage auf Erfüllung
b.SEA, § 280 I BGB, §§ 823 ff. BGB
c.Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
III.Beschäftigungspflicht
1.Herleitung: §§ 611, 242 BGB; AN ist daran interessiert, sich am Arbeitsplatz zu entfalten, seine Leistungsfähigkeit zu erhalten und sich fortzubilden
2.Anspruch entfällt aus wichtigem Grund:
a.wirtschaftlich sinnlos, zB Auftragsmangel
b.nicht zumutbar, zB Klärung eines Straftatverdachts
3.Pflichtverletzung
a.Klage auf Erfüllung
b.Eilfälle: Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung, §§ 933, 940 ZPO
Definition
Eilfälle

Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung, §§ 933, 940 ZPO

4.Weiterbeschäftigungsanspuch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses
a.§ 102 V BetrVG
b.§§ 611, 242 BGB
aa.bei offensichtlich unwirksamer Kündigung [BAG], zB keine Anhörung des BetriebsratsBAG
bb.ab obsiegendem Urteil zugunsten des AN [BAG]BAG
IV.Gleichbehandlungspflicht
1.gesetzlich, zB Art. 141 EG, §§ 611a, 611b, 612 III, 612a BGB, § 81 II SGB IX
2.allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
3.Pflichtverletzung
a.Klage auf positives Tun oder Unterlassen
b.bei § 611a, b BGB, § 81 II SGB IX: Entschädigung
Pflichten des Arbeitnehmers
I.Arbeitspflicht
1.Hauptpflicht des AN aus § 611 I BGB, Gegenseitigkeitsverhältnis zur Vergütungspflicht des AG, §§ 320 ff. BGB
2.grds. „persönliche“ Pflicht, § 613 S. 1 BGB
3.AN ist vorleistungspflichtig, § 614 BGB
4.Inhalt: ergibt sich aus Arbeitsvertrag; konkretisiert durch Direktionsrecht des AG, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz
5.Einklagbar, aber nicht vollstreckbar, § 888 III ZPO
6.Pflichtverletzung
a.Nichtleistung
aa.Arbeitspflicht hat absoluten Fixschuldcharakter, dh Nichtleistung der Arbeit führt idR zur Unmöglichkeit für die Vergangenheit
(1)AN wird von seiner Arbeitspflicht frei, § 275 BGB
(2)AN verliert grds. seinen Lohnanspruch, §§ 326 I 1, 614 BGB
bb.SEA, §§ 280 I, III, 283 BGB
cc.Schaden des AG
(1)Mehrkosten für Ersatzkraft
(2)entgangener Gewinn, § 252 BGB (schwer nachweisbar)
(3)Nicht: Inseratskosten bei Neubesetzung der Stelle, Argument: diese entstehen auch, wenn der AN sich rechtmäßig verhalten hätte
Definition
Nicht

Inseratskosten bei Neubesetzung der Stelle, Argument: diese entstehen auch, wenn der AN sich rechtmäßig verhalten hätte

Argument
  • diese entstehen auch, wenn der AN sich rechtmäßig verhalten hätte
dd.Zurückbehaltungsrecht, § 320 BGB
ee.Kündigung
b.Schlechtleistung
aa.SEA, § 280 I BGB; ACHTUNG: Verschulden wird nicht vermutet, § 619a BGB
bb.Mit desem Ansprch kann AG gegen den Lohnanspruch des AN bis zur Pfändungsfreigrenze aufrechnen, § 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO
cc.Kündigung
II.Treuepflicht
1.Herleitung: § 242 BGB
2.Inhalt
aa.Handlungspflichten
(1)Anzeige drohender Schäden
(2)Abwehr drohender Schäden
(3)Pflicht zu Noteinsätzen
(4)korrekte Angaben ggü AG
bb.Unterlassungspflichten
(1)Wettbewerbsverbot, §§ 60 ff. HGB
(2)Verschwiegenheitspflicht, § 17 UWG
(3)Schmiergeldverbot, vgl. § 299 I StGB
(4)keine Verleitung anderer zum Vertragsbruch
3.Pflichtverletzung
aa.Klage auf Erfüllung
bb.SEA, § 280 I BGB, §§ 823 ff. BGB; ACHUTNG: AN-Haftung eingeschränkt
cc.Kündigung
Lohn ohne Arbeit
I.Grundsatz: „Ohne Lohn keine Arbeit“
1.Arbeits- und Lohnzahlungspflicht stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis
2.AN ist vorleistungspflichtig, § 614 BGB
II.Ausnahme „Lohn ohne Arbeit“
1.Annahmeverzug des AG, § 615 S. 1 BGB iVm § 611 BGB
a.wirksamer Arbeitsvertrag
b.Annahmeverzug des AG, §§ 293 ff. BGB
aa.erfüllbarer Anspruch auf Arbeitsleistung
bb.Angebot, §§ 294 ff. BGB, Achtung: nach unwirksamer Kündigung durch AG ist Angebot des AN gem. § 296 BGB entbehrlich, da AG durch Kündigung deutlich macht, dass er seine kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung, dh das Zurverfügungstellen eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes, in Zukunft nicht mehr bornehmen wird.
cc.AN zur Leistung bereit und imstande, § 297 BGB, liegt nicht vor, wenn AN krank, aber: mit Genesung des AN tritt der Annahmeverzug des AG automatisch wieder ein, ohne dass es einer Anzeige des AN bedarf, Argument: § 297 BGB ist eine objektive Einwendung zugunsten des Gläubigers, unabhängig von subj. Kenntnis
Argument
  • § 297 BGB ist eine objektive Einwendung zugunsten des Gläubigers, unabhängig von subj. Kenntnis
dd.Nichtannahme der Leistung durch AG; § 293 BGB
c.Rechtsfolge
aa.Fortbestand des ursrpünglichen Vergütungsanspruchs ohne Nachleistungspflicht, § 615 S. 1 BGB
bb.Anrechnung des anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes bzw. der bezogenen Sozialleistungen und der ersparten Aufwendungen, § 615 S. 2 BGB
2.Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, §§ 616, 611 BGB
a.wirksamer Arbeitsvertrag
b.persönliches Arbeitshindernis; Verhinderungsgrund muss in der Person des AN liegen; er darf sich nicht auf größeren Personenkreis beziehen oder objektiv gegeben sein, Beispiele: Pflege eines erkrankten Kindes, gerichtliche Vorladung; Eheschließung, seltene Familienfeiern
c.vom AN unverschuldet, schuldhaft ist Arbeitsverhinderung nur bei grobem Abweichen von der Verhaltensweise, die ein vernünftiger AN in seinem eigenen Interesse einhält
d.Verhinderungsdauer ist eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit: maßgebend ist Verhältnis zur gesamten, auch voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses; selbst bei unbefristetem Arbeitsverhältnis nur wenige Tage bis zu einer Woche unerheblich
e.Rechtsfolge
aa.Fortbestand des ursprünglichen Vergütungsanspruchs, § 616 S. 1 BGB
bb.Anrechnung erhaltener Versicherungsleistungen, § 616 S. 2 BGB
3.Krankheit des AN, § 3 I EFZG
a.wirksamer Arbeitsvertrag und Erfüllung der vierwöchigen Wartefrist gem. § 3 III EFZG
b.Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
c.kein Verschulden des AN = grobes Verschulden gegen sich selbst, s.o. bei § 616 BGB
d.kein Leistungsverweigerungsrecht des AG gem. § 7 EFZG oder § 100 II SGB VI
e.gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, § 4 I EFZG; längstens für 6 Wochen; verursacht Dritter die Arbeitsunfähigkeit, dann cessio legis der Ansprüche des AN gegen Dritten auf AG; § 6 I EFZG
4.Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB
a.wirksamer Arbeitsvertrag
b.Betriebsstörung: Arbeitsvorgang selbst wird durch äußere Umstände, insb. technische Störungen, beeinträchtigt, Beispiel: Abbrennen / Überschwemmen der Betriebsstätte, Mangel an Energie oder Material; abgrenzen zu:
Definition
Betriebsstörung

Arbeitsvorgang selbst wird durch äußere Umstände, insb. technische Störungen, beeinträchtigt, Beispiel: Abbrennen / Überschwemmen der Betriebsstätte, Mangel an Energie oder Material; abgrenzen zu:

aa.Wegerisiko (grds. Risiko des AN)
bb.Wirtschaftsrisiko: es kann technisch gearbeitet werden, ist aber wirtschaftlich nicht sinnvoll (Absatzmangel), Risiko des AG, § 615 S. 1 BGB
c.weder vom AG noch vom AB zu vertreten, §§ 276, 278 BGB
d.keine Sonderregelung
e.Rechtsfolge
aa.grds. trägt AG Betriebsrisiko, weil er die Gewinne aus dem Betrieb zieht und das Risiko setzt, AN hat Lohnanspruch aus § 615 S. 3 BGB iVm § 611 BGB
bb.Ausnahme
(1)Existenzgefährdung des Betriebs kann Lohnanspruch mindern / entfallen lassen
(2)Sonderregeln zum Arbeitskampfrisiko
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
I.Schädigung des AG durch betrieblich veranlasste Tätigkeit des AN
1.Grundsatz: Haftung des AN nach allg. Regeln, dh Totalreparation des schuldhaft (§ 276 BGB) verursachten Schadens
Definition
Grundsatz

Haftung des AN nach allg. Regeln, dh Totalreparation des schuldhaft (§ 276 BGB) verursachten Schadens

2.Einschränkung in Bezug auf Schäden, die AN im Zusammenhang mit Arbeitstätigkeit dem AG zufügt, Argument: volle Ersatzpflicht wäre unbillig, denn AG kann arbeitsspezifisches Risiko durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen besser beherrschen als AN; außerdem zieht AG Gewinne aus der Tätigkeit; außerdem verursath AN evtl. hohe Schäden, durch deren Ersatz er wirtschaftlich runiert wäre (sog. Gefahr der Existenzvernichtung)
Argument
  • volle Ersatzpflicht wäre unbillig, denn AG kann arbeitsspezifisches Risiko durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen besser beherrschen als AN; außerdem zieht AG Gewinne aus der Tätigkeit; außerdem verursath AN evtl. hohe Schäden, durch deren Ersatz er wirtschaftlich runiert wäre (sog. Gefahr der Existenzvernichtung)
a.Dogmatische Herleitung
aa.Gebot einer angemessenen Verteilung des Betriebsrisikos (§ 254 BGB analog), Erörterung somit auf Rechtsfolgenseite [hM]h.M.
bb.Anknüpfungspunkt „sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses“ gem. § 276 I 1 BGB, Eröterung des Haftungsprivilegs beim Verschulden
b.Anwendungsbereich: bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit, dh Tätigkei, die dem AN übertragen worden ist, oder die er im Interesse des Betriebs ausgeführt hat und die innerlich mit dem Betrieb zusammenhängt
c.Umfang bestimmt sich nach dem Verschuldensgrad, mit dem AN den Schaden verursacht hat
aa.Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
(1)Grundsatz: volle Haftung
(2)Ausnahme: bei grober Fahrlässigkeit evtl. Schadensquotelung, wenn deutliches Missverhältnis zwischen Verdienst des AN und Schadensrisiko
bb.normale (= mittlere) Fahrlässigkeit
(1)Schadensteilung zwischen AN und AG, § 254 BGB analog
(2)Abwägungskriterien: Schadenshöhe, Versicherbarkeit des Risikos, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, bisheriges Verhalten des AN
Definition
Abwägungskriterien

Schadenshöhe, Versicherbarkeit des Risikos, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, bisheriges Verhalten des AN

cc.leichteste Fahrlässigkeit: keine Haftung des AN
dd.Achtung: Verschuldensmaßstab bezieht sich bei betrieblicher Haftung des AN auf Schadenseintritt als solchen und nicht nur auf die Pflichtverletzung
Definition
Achtung

Verschuldensmaßstab bezieht sich bei betrieblicher Haftung des AN auf Schadenseintritt als solchen und nicht nur auf die Pflichtverletzung

3.Mankohaftung: besondere Form des AN für Vermögensschäden des AG; Manko ist die Differenz zwischen Soll- und Istbestand eines dem AN anvertrauten Waren- oder Kassenbestandes
a.Haftung bei Mankoabrede; zulässig (Vertragsfreiheit), wenn sie sinnvolle, den Besonderheiten des Betriebs und der Tätigkeit angepasste Beweislastverteilung oder verschuldensunabhängige AN-Haftung für Fehlbeträge enthält, die in seinem Arbeits- / Kontrollbereich entstehen
b.Haftung nach allg. Regeln: schuldhafte Pflichtverletzung: Ansprüche aus § 280 I BGB, §§ 823 ff. BGB; Achtung: bei AN mit besonderer Vertrauensstellung, die selbständige wirtschaftliche Entscheidungen treffen können, zieht Rspr. Beweislastregeln der §§ 688, 662 BGB heran
II.Schädigung Dritter durch betrieblich veranlasste Tätigkeit des AN
1.Haftung des AN gem. §§ 823 ff. BGB
2.Keine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit [hM], Argument: Dritter profitiert weder vom Arbeitserfolg noch kann er arbeitsspezifische Risiken steuernh.M.
Argument
  • Dritter profitiert weder vom Arbeitserfolg noch kann er arbeitsspezifische Risiken steuern
3.Aber: AN hat gegen AG in dem Umfang, in dem er diesem ggp nicht schadensersatzpflichtig wäre, wenn AG selbst der Geschädigte wäre, einen Freistellungsanspruch gem. § 670 BGB analog iVm § 257 BGB bzw. einen Ersatzanspruch gem. § 670 BGB analog
Definition
Aber

AN hat gegen AG in dem Umfang, in dem er diesem ggp nicht schadensersatzpflichtig wäre, wenn AG selbst der Geschädigte wäre, einen Freistellungsanspruch gem. § 670 BGB analog iVm § 257 BGB bzw. einen Ersatzanspruch gem. § 670 BGB analog

III.Ansprüche des AN bei Arbeitsunfall
1.Sachschäden
a.Kein Anspruch gegen Sozialversicherungsträger
b.Anspruch gegen Arbeitskollegen, §§ 823 ff. BGB
c.Anspruch gegen AG
aa.mit Verschulden des AG: §§ 280 I BGB, „“ 823 ff. BGB
bb.ohne Verschulden des AG, § 670 BGB analog
(1)Verwirklichung des tätigkeitsspezifischen Risikos (nicht: allgemeines Lebensrisiko)
(2)UND Schaden nicht bereits durch Lohn oder Zulage abgedeckt
(3)trifft AN ein Verschulden, gelten Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit entsprechend
2.Personenschäden
a.Anspruch gegen Sozialversicherungsträger: SGB VII
b.Anspruch gegen Arbeitskollegen, §§ 823 ff. BGB, Ausschluss gem. § 105 SGB VII, es sei denn, Arbeitskollege handelt vorsätzlich oder Wegeunfall gem. § 8 II Nr. 1-4 SGB VII, Grund für Haftungsausschluss
aa.Wahrung des Betriebsfriedens
bb.Absicherung des § 104 SGB VII: würde Arbeitskollege haften, könnte er gegen AG gem. § 670 BGB analog in Anspruch nehmen; damit wäre das Privileg des AG aus § 104 SB VII unterlaufen
c.Anspruch gegen AG: § 280 I BGB, §§ 823 ff. BGB, Ausschluss nach § 104 SGB VII, es sei denn AG handelt vorsätzlich oder Wegeunfall gem. § 8 II Nr. 1-4 SGB VII
aa.Grund für Haftungsausschluss
(1)Wahrung des Betriebsfriedens
(2)Verhinderung einer Doppelinanspruchnahme des AG, denn AG trägt allein die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung
bb.§ 104 SGB VII greift auch bei Schmerzensgeldansprüchen gegen AG, obwohl AN von Sozialversicherung kein Schmerzensgeld erhält, Argument
(1)Wahrung des Betriebsfriedens
(2)Nachteil für AN hinnehmbar, da er im Übrigen Vorteil erhält: Anspruch gegen solvente Sozialversicherung wegen materieller Personenschäden
Definition
Nachteil für AN hinnehmbar, da er im Übrigen Vorteil erhält

Anspruch gegen solvente Sozialversicherung wegen materieller Personenschäden

d.Hat neben AG / Arbeitskollege ein Dritter den AN geschädigt: Problem der gestörten Gesamtschuld
Definition
Hat neben AG / Arbeitskollege ein Dritter den AN geschädigt

Problem der gestörten Gesamtschuld

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.vereinbarte Beendigung
a.Befristungsablauf
b.Eintritt der auflösenden Beendigung
c.Aufhebungsvertrag
2.einseitige Beendigung
a.Kündigung
b.Anfechtung
c.Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis
d.Lossagung nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess
e.Lösende Aussperrung
3.sonstige Beendigungstatbestände
a.Tod des AN
b.Auflösung durch Arbeitsgericht
c.Vorläufige Einstellung ohne Zustimmung des Betriebsrates (str.)
4.keine Beendigungsgründe
a.Tod des AG
b.Veräußerung des Betriebs
c.Insolvenz des AG
d.Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
Ordentliche Kündigung
1.Unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich, Ausnahme: Vereinbarung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündogung, § 15 TzBfG
2.Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
a.Inhalt: aus den WE muss eindeutig für Empfänger erkennbar sein, dass Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll
b.Wirksamkeit: §§ 104 ff. BGB, Stellvertretung: § 174 BGB, Schriftform gem. § 623 BGB (zwingend!)
3.Ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG
a.unterbliebene / inkorrekte Anhörung: Kündigung unwirksam, § 102 I 3 BetrVG
b.AG muss Betriebsrat zumindest informieren über: Personalien des AN, Art der Kündigung, Kündigungstermin, -frist und -gründe
Definition
AG muss Betriebsrat zumindest informieren über

Personalien des AN, Art der Kündigung, Kündigungstermin, -frist und -gründe

4.Besonderer Kündigungsschutz
a.Schwangere, § 9 MuSchG
b.Betriebsräte, § 15 KSchG
c.Auszubildende, § 15 BBiG
d.Wehrpflichtige, § 2 I ArbPlSchG
e.Schwerbehinderte, §§ 85 ff. SGB IX
f.Erziehungsurlaubsberechtigte, § 18 BErzGG
g.Zivildienstleistende, § 78 ZDG
5.Allgemeiner Kündigungsschutz durch Kündigungsschutzgesetz
a.Anwendbarkeit des KSchG
aa.Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
bb.Betrieb mit mehr als fünf AN, § 23 I 2 KSchG; Neueinstellung ab 1.1.2004 idR mehr als 10 AN, § 23 I 3 KschG
b.Kündigung unwirksam, wenn sozial nicht gerechtfertigt, § 1 KSchG
aa.Kündigung nach § 1 II 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, se sei denn
(1)personenbedingt
(a)Umstände, an denen AN ad hoc nichts ändern kann, selbst wenn er wollte, Beispiel: Krankheit
(b)Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung
(2)verhaltensbedingt
(a)Umstände, die AN ad hoc ändern kännte, wenn er wollte, Beispiel: Arbeitsverweigerung
(b)Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(aa)Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung
(bb)grundsätzlich vorherige Abmahnung erforderlich
(3)betriebsbedingt
(a)Beispiele Rationalisierung, Umstrukturierung, Betriebsstilllegung (freie AG-Entscheidung)
(b)Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung
(c)Sozialauswahl, dh von vergleichbaren AN denjenigen auswählen, den der Arbeitsplatzverlust am wenigsten hart trifft, § 1 III KSchG, Kriterien: Betriebszugehörigkeitsdauer, Lebensalter, gesetzliche Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
bb.absolute Sozialwidrigkeit, dh keine Interessenabwägung, wenn wirksamer Widerspruch des Betriebsrates, § 1 II 2, 3 KSchG
6.Allgemeine Unwirksamkeitsgründe
a.kein Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB, Beispiel: § 613a IV BGB
b.keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, Beispiel: Kündigung aus Rache
c.keine Treuwidrigkeit, § 242 BGB
aa.KSchG anwendbar: § 242 BGB dort konkretisiert
bb.KSchG nicht anwendbar: Anwendbarkeit des § 242 BGB, Beispiel: Kleinbetrieb
Definition
KSchG nicht anwendbar

Anwendbarkeit des § 242 BGB, Beispiel: Kleinbetrieb

(1)Anwendbarkeit des § 242 BGB darf nicht zu einer faktischen Anwendbarkeit der Regeln des KSchG zulasten des AG führen
(2)gewisses Maß an Rücksichtnahme wegen Verfassungsrechtlicher Schutz des Arbeitsplatzes iVm Sozialstaatsprinzip und Art. 12 GG; Kriterien
(a)keine willkürliche Kündigung
(b)bei Auswahl unter mehreren AN Abwägung sozialer Aspekte (aber: keine Sozialauswahl)
(c)Berücksichtigung des durch langjährige Zusammenarbeit verdienten Vertrauens des AN
7.Einhaltung der Kündigungsfrist, § 622 BGB
8.uU Heilung der Rechtsunwirksamkeit, § 7 KSchG, wenn dreiwöchtige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG versäumt wurde und keine nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG wegen unverschuldeter Fristversäumung
PZurechnung des Verschuldens des Rechtsanwalts zulasten des AN str.
+[hM], gem. § 46 II ArbGG iVm § 85 II ZPOh.M.
, Argument: KSchG verweist nicht auf § 85 II ZPO
Argument
  • KSchG verweist nicht auf § 85 II ZPO
b.Über § 7 KSchG wird jeder Unwirksamkeitsgrund geheilt, unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG iÜ, dh unabhängig von der Betriebsgröße, vgl. § 23 I 2, 3 KSchG, und unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses; Ausnahme: fehlende Schriftform
Außerordentliche Kündigung
1.Bestehendes Arbeitsverhältnis: außerordentliche Kündigung ist sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich; kann nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden
2.Ordnungsgemäße Kündigung
a.Inhalt
aa.Kündigender muss eindeutig für Empfänger zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden will.
bb.Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich, § 626 II 3 BGB
b.Wirksamkeit, §§ 104 ff. BGB, § 174 BGB, Schriftform § 623 BGB
3.Ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG; bei unterbliebender / inkorrekter Anhörung ist die Kündigung unwirksam, § 102 I 3 BetrVG
4.Besonderer Kündigungsschutz
a.Schwangere, § 9 MuSchG
b.Schwerbehinderte, §§ 85, 91 SGB IX
c.Betriebsräte, § 103 BetrVG
5.Allgemeine Unwirksamkeitsgründe, §§ 134, 138 BGB
a.wichtiger Grund gem. § 626 I BGB: Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (abgestufte Prüfung in zwei Schritten)
aa.1. Stufe: Sachverhalt, der ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund iSv § 626 I BGB darzustellen, Beispiel: beharrliche Arbeitsverweigerung, Schmiergeldannahme, Straftatverdacht (sog. Verdachtskündigung)
bb.wenn (+), 2. Stufe: Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
(1)außerordentliche Kündigung nur als ultima ratio, daher unzulässig, wenn milderes Mittel besteht, zB ordentliche Kündigung, Versetzung, Abmahnung
(2)bei verdachtskündigung strenge Anforderungen: dringender Tatverdacht bzgl. schwerwiegender Straftat objektiv durch Tatsachen begründet, zudem Anhörung des AN
b.Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 II BGB
aa.Ausschlussfrist: 2 Wochen, § 626 II 1 BGB
bb.Fristbeginn: Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, § 626 II 2 BGB; Lauf gehemmt, solange AG Maßnahmen zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung vornimmt (gebotene Eile) oder Ermittlungen anderer Stellen abwartet, Beispiel: Strafverfahren
Definition
Fristbeginn

Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, § 626 II 2 BGB; Lauf gehemmt, solange AG Maßnahmen zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung vornimmt (gebotene Eile) oder Ermittlungen anderer Stellen abwartet, Beispiel: Strafverfahren

7.Heilung der Unwirksamkeit nach §§ 7 KSchG iVm 13 I 2 KSchG, wenn dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG versäumt wurde und keine nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG; gilt für jeden Unwirksamkeitsgrund unabhängig von Anwendbarkeit des KSchG in betrieblicher oder persönlicher Hinsicht, vgl. § 23 I 2, 3 KSchG
8.Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung, § 140 BGB
a.unwirksames Rechtsgeschäft = unwirksame außerordentliche Kündigung
b.Umdeutungswille = hätte Kündigungserklärender bei Kenntnis der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung den Willen gehabt, die Kündigung als ordentliche aufrecht zu erhalten, im Zweifel (+)
c.Umdeutungswille für Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar
d.unwirksame außerordentliche Kündigung ist als ordentliche Kündigung wirksam, dh Wirksamkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Kündigung sind erfüllt
e.Umdeutung scheitert oft an fehlender Betriebsratsanhörung
Sonstige Beendigungsgründe
I.Befristungsablauf
1.Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge
a.Grundsatz: nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, § 14 I 1 TzBfG; nicht abschließende Aufzählung in § 14 I 2 TzBfG
b.Ausnahmen
aa.kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren, auch höchstens dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren, § 14 II TzBfG (bei Neugründung eines Unternehmens innerhalb der ersten 4 Jahre bis zu einer Dauer von 4 Jahren zulässig, § 14 II a TzBfG)
bb.wenn AN bei Beginn des befristeten Arbeitsvertrages das 58. Lebensjahr vollendet hat, § 14 III TzBfG, Achtung: bis 31.12.2006 52. Lebensjahr, § 14 III 4 TzBfG
2.Form: Schriftform der Befristung, § 14 IV TzBfG
Definition
Form

Schriftform der Befristung, § 14 IV TzBfG

3.Folgen unwirksamer Befristung: Arbeitsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG; für gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Befristung gilt gem. § 17 TzBfG eine 3-Wochenfrist ab vereinbartem Ende des befristeten Arbeitsvertrag
Definition
Folgen unwirksamer Befristung

Arbeitsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG; für gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Befristung gilt gem. § 17 TzBfG eine 3-Wochenfrist ab vereinbartem Ende des befristeten Arbeitsvertrag

4.Beendigung
a.außerordentliche Kündigung möglich, ordentliche nur bei Vereinbarung, § 15 III TzBfG
b.sonst Beendigung durch Fristablauf oder Zweckerreichung, § 15 I, II TzBfG
c.bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Fristablauf oder Zweckerreichung gilt Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert, § 15 V TzBfG
d.für auflösend bedingt abgeschlossenen Arbeitsvertrag gelten gem. § 21 TzBfG die §§ 4 II 5, 14 I, II, 15 I, II, 16-20 TzBfG entsprechend
II.Aufhebungsvertrag
1.Zustandekommen: grds. zulässig (Vertragsfreiheit), Schriftform, § 623 BGB, Geltung §§ 104 ff. BGB, insb. frei von Willensmängeln; Beispiel: Anfechtung wegen Drohung mit einer Kündigung, § 123 BGB, Drohung ist wiederrechtlich, wenn verständiger AG die in Aussicht gestellte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte
2.Beseitigung
a.Widerruf, Rücktritt, wenn Widerrufsvorbehalt oder Rücktrittsrecht
b.kein Widerrufsrecht des AN gem. § 355, 312 I 1 Nr. 1 BGB, da AN nicht „überrumpelt“ wird, außerdem str. ob AN „Verbraucher“ iSd § 13 BGB ist (-) [hM]h.M.
III.Änderungskündigung, Reaktionsmöglichkeiten des AN
1.Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots: neues Arbeitsverhältnis
2.Ablehnung des Angebots und Erhebung einer KSch-Klage, bei Erfolg bleibt Arbeitsverhältnis bestehen, sonst beendet
3.Annahme unter Vorbehalt, dass Änderungskündigung nicht sozialwidrig, § 2 S. 1 KSchG, und Erhebung einer KSch-Klage: bei Erfolg bleibt bisheriges Arbeitsverhältnis bestehen, sonst entfällt Vorbehalt und Fortsetzung zu geänderten Bedingungen
Wechsel des Betriebsinhabers, § 613a BGB
I.Zweck
1.Schutz bestehender Arbeitsplätze
2.Sicherung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats
3.Regelung der Haftung des alten und neuen Inhabers
II.Voraussetzungen
1.Übergang des Betriebs oder Betriebsteils
a.Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit (= organisierte Gesamtheit von Personen oder Sachen zur Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung)
b.Aspekte für Übergang sind je nach Art des Betriebs: Übernahme der Betriebsmittel, Belegschaft und Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeit, Dauer der Unterbrechung (Gesamtbetrachtung)
Definition
Aspekte für Übergang sind je nach Art des Betriebs

Übernahme der Betriebsmittel, Belegschaft und Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeit, Dauer der Unterbrechung (Gesamtbetrachtung)

c.Nicht: reine Funktionsnachfolge (= Übernahme einzelner Aufgaben durch neues Unternehmen)
d.maßgeblicher Zeitpunkt: wenn Erwerber rechtlich nicht gehindert, die Leitungs- und Organisationsgewalt auszuüben
2.Rechtsgeschäft
a.Fälle der Einzelrechtsnachfolge; Abgrenzung zur Gesamtrechtsnachfolge
b.Unbeachtlich: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
Definition
Unbeachtlich

Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts

3.bestehendes Arbeitsverhältnis: auch faktische oder gekündigte Arbeitsverhältnisse, falls noch nicht beendet
III.Rechtsfolge
1.Erwerber: Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Definition
Erwerber

Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

2.bisheriger AG
a.Verlust aller Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
b.Weiterhaftung für die bis zum Betriebsübergang entstandene Pflichten, § 613a II BGB
3.Arbeitnehmer
a.erhält neuen AG (Ausnahme zu § 613 S. 2 BGB)
b.keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wichtig für Kündigungsfristen!
IV.Probleme
1.Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
a.AN kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang widersprechen, § 613a VI 1 BGB
b.Bei Ausübung des Widerspruchsrechts, bleibt Arbeitsverhältnis zum alten AG bestehen
c.Häufige Folge: Betriebsbedingte Kündigung des AG zulasten des widersprechenden AN; AN kann sich auf mangelnde Soziualsauswahl (§ 1 III KSchG) nur berufen, wenn ein sachlicher Grund für den Widerspruch bestand
Definition
Häufige Folge

Betriebsbedingte Kündigung des AG zulasten des widersprechenden AN; AN kann sich auf mangelnde Soziualsauswahl (§ 1 III KSchG) nur berufen, wenn ein sachlicher Grund für den Widerspruch bestand

2.Kündigungsschutz
a.Kündigungen aus Anlass des Betriebsübergangs sind gem. § 613a IV 1 BGB unwirksam
b.Selbständiger Unwirksamkeitsgrund, dh außerhalb der Sozialwidrigkeit nach KSchG zu prüfen, dh auch unabhängig von Anwendbarkeit des KSchG; ABER AN muss sich an 3-Wochenfrist nach § 4 S. 1 KSchG halten
c.Kündigungsrecht im übrigen unberührt, § 613a IV 2 BGB
Arbeitsgerichtsbarkeit
I.Aufbau, § 1 ArbGG
1.Instanz: ArbG, §§ 13-31 ArbGG, Kammern: 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter, § 16 II ArbGG
Definition
Instanz

ArbG, §§ 13-31 ArbGG, Kammern: 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter, § 16 II ArbGG

2.Instanz: LAG, §§ 33-39 ArbGG (= Berufungs- Beschwerdeinstanz), Kammern: 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter, § 35 II ArbGG
Definition
Instanz

LAG, §§ 33-39 ArbGG (= Berufungs- Beschwerdeinstanz), Kammern: 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter, § 35 II ArbGG

3.Instanz: BAG, §§ 40-45 ArbGG (= Revisions, Rechtsbeschwerdeinstanz), Senate: 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter, § 41 II ArbGGBAG
Definition
Instanz

BAG, §§ 40-45 ArbGG (= Revisions, Rechtsbeschwerdeinstanz), Senate: 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter, § 41 II ArbGG

II.Verfahrensgrundsätze
1.ArbGG enthält Sonderregeln, ansonsten Verweis auf ZPO, vgl. §§ 46 II, 80 II ArbGG
2.Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens
a.Kostenprivilegierung gem. § 12a ArbGG: in 1. Instanz trägt jeder seine Kosten selbst
b.vorgeschalteter Gütetermin vor dem Vorsitzenden, § 54 ArbGG
c.Ladungs- Einlassungs- und Einspruchsfristen betragen nur 1 Woche, §§ 47 I, 59 ArbGG
3.Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, §§ 80 ff. ArbGG (für betriebsverfassungsrechtliche Fragen)
a.Gütetermin steht im Ermessen des Vorsitzenden, § 80 II 2 ArbGG
b.Untersuchungsgrundsatz, dh Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt, § 83 ArbGG
Zulässigkeit der Klage
I.Rechtswegzuständigkeit
1.ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in ausführlichen Katalogen in §§ 2, 2a ArbGG geregelt, insb. Streitigkeiten zwischen AN und AG über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und über Bestand des Arbeitsverhältnisses, § 2 I Nr. 3a, 3b ArbGG; betrifft nicht die sachliche Zuständigkeit, sondern den zulässigen Rechtsweg; falls sie unzulässig, dann Verweisung von Amts wegen, § 17a II 1 GVG iVm § 48 I ArbGG
2.Sonderproblem Zulässigkeit der Klage: Rechtsansicht des Klägers oder Schlüssigkeit des Vorbringens bei Streit über Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses; hier muss unterschieden werden:
Definition
Sonderproblem Zulässigkeit der Klage

Rechtsansicht des Klägers oder Schlüssigkeit des Vorbringens bei Streit über Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses; hier muss unterschieden werden:

a.Wenn AN-Eigenschaft nicht vorliegt, ist Klage weder zulässig noch begründet, AN-Eigenschaft also doppelt relevant (sog. sic-non Fall): Für Eröffnung des Rechtswegs in Zulässigkeit reicht die Rechtsansicht des Klägers, er sei AN; in Begründetheit folgt Schlüssigkeitsprüfung, Argument: Verweisung an Zivilgerichte bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht sinnvoll, da das dann zuständige Gericht aus demselben Grund die Klage abweisen wird.
Argument
  • Verweisung an Zivilgerichte bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht sinnvoll, da das dann zuständige Gericht aus demselben Grund die Klage abweisen wird.
b.Wenn Anspruch sowohl nach arbeitsrechtlicher als auch nach zivilrechtlicher Norm begründet sein kann (sog. et-et Fall) ODER wenn Anspruch entweder auf arbeitsrechtliche oder auf zivilrechtliche Norm gestützt werden kann (sog. aut-aut Fall) DANN bereits für Zulässigkeit ist schlüssiger Vortrag der AN-Eigenschaft erforderlich, Argument: Verweisung bei fehlender AN-Eigenschaft sinnvoll, da Klage vor Zivilgericht noch Erfolg haben kann.
Argument
  • Verweisung bei fehlender AN-Eigenschaft sinnvoll, da Klage vor Zivilgericht noch Erfolg haben kann.
II.Ordnungsgemäße Klageerhebung: §§ 253, 495 ZPO iVm § 46 II ArbGG; insb. bestimmter Antrag
III.Örtliche Zuständigkeit: §§ 12 ff. ZPO iVm § 46 II ArbGG
IV.Statthafte Verfahrensart
1.Urteilsverfahren, §§ 2, 46 ff. ArbGG
2.Beschlussvefahren, §§ 2a, 80 ff. ArbGG
V.Parteifähigkeit: gem. § 50 ZPO iVm § 46 II ArbGG: wer rechtsfähig ist; Erweiterung in § 10 ArbGG für Gewerkschaften, AG-Vereinigungen, usw.
VI.Prozessfähigkeit: gem. §§ 51, 52 ZPO iVm § 46 II ArbGG: wer geschäftsfähig ist; §§ 112, 113 BGB
VII.Postulationsfähigkeit
1.ArbG: Parteien können Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen, § 11 I ArbGG
Definition
ArbG

Parteien können Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen, § 11 I ArbGG

2.LAG: Vertretung durch Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter, § 11 II ArbGG
Definition
LAG

Vertretung durch Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter, § 11 II ArbGG

3.BAG: Vertretung durch Rechtsanwalt, § 11 II 1 ArbGGBAG
Definition
BAG

Vertretung durch Rechtsanwalt, § 11 II 1 ArbGG

Kommanditistenhaftung nach Eintragung der KG § 171 I Hs. 1 HGB
1.„Gesellschaft“, dh nach außen wirksame KG
2.„Gläubiger“, dh Verbindlichkeit der KG
3.„Kommanditist“, der eingetragen oder bekannt ist (sonst § 176 I 1 HGB)
4.Kein Ausschluss gem. Hs. 2
Unmittelbare Haftung (iSv §§ 128 S. 1, 161 II HGB) in Höhe der Einlage
Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG gem. § 176 I 1 HGB
1.„Gesellschaft“, dh KG, die ein Handelsgewerbe iSv § 1 II HGB betreibt (vgl. § 176 I 2 HGB)
2.Geschäftsbeginn vor Eintragung der KG
3.Zustimmung durch Kommanditisten
4.Verbindlichkeiten der KG vor Eintragung des Kommanditisten
5.Keine Kenntnis der Kommanditistenstellung
Haftung wie persönlich haftender Gesellschafter (§ 128 S. 1 HGB [heute § 126 HGB])
Gesellschafterhaftung gem. § 128 S. 1 HGB [heute § 126 HGB]
1.Nach außen wirksame OHG
a.Wirksame OHG im Innenverhältnis (§ 105 HGB)
b.Wirksamwerden im Außenverhältnis (§ 123 HGB)
2.Verbindlichkeiten der OHG (§ 124 I HGB)
3.Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
4.Keine Einreden (gem. § 129 HGB [heute § 128 HGB] eigene oder solche der Gesellschaft)
persönliche, primäre, unmittelbare, unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421 ff. BGB) auf Erfüllung wie die OHG
Kaufmannseigenschaft gem. §§ 1 ff. HGB
I.Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 I, II HGB
1.Gewerbe
2.das zugleich Handelsgewerbe iSv § 1 II HGB ist
II.Eintragung in das Handelsregister, § 2 HGB
1.Gewerbe,
2.das nicht Handelsgewerbe iSv § 1 II HGB ist
3.aber im Handelsregister eingetragen ist (vgl. auch § 5 HGB)
III.der Rechtsform
1.Personenhandelsgesellschaften: qua Betätigung Kaufmann, § 6 I HGB
2.Kapitalgesellschaften: § 6 II HGB
IV.Rechtsschein, § 242 BGB
Prüfung einer außerordentlichen Kündigung, § 626 BGB
I.Auslegung als außerordentliche Kündigung
II.Wirksame Kündigungserklärung, insbesondere § 623 BGB – Schriftform
III.Betriebsratsanhörung, § 102 BetrVG
IV.Kein besonderer Kündigungsschutz: § 9 MuSchG; § 18 BErzGG; § 613a IV; §§ 85, 91 SGB IX; § 103 BetrVG
V.Wichtiger Grund iSv § 626 I BGB
1.Einhaltung der Klageerhebungsfrist, §§ 13 I 2, 4, 7 KSchG (nur, wenn KSchG anwendbar)
2.Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB
3.Wichtiger Grund, der
a.an sich
b.und auch im Einzelfall (Interessenabwägung) die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht
Definition
Beachte

Bei Unwirksamkeit ggf. Umdeutung in einer ordentliche Kündigung, § 140 BGB

Erläuterung

Beachte: Bei Unwirksamkeit ggf. Umdeutung in einer ordentliche Kündigung, § 140 BGB

Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung nach dem KSchG
I.Anwendbarkeit des KSchG, §§ 1 I; 23 I 2/3; 14 KSchG
II.Einhaltung der Klageerhebungsfrist, §§ 4, 7 KSchG
III.Kündigungsgrund (soziale Rechtfertigung)
1.Verhaltensbedingte Kündigung
a.Kündigungsgrund an sich:
aa.Verstoß gegen Vertragspflichten
bb.dadurch konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses
b.Verhältnismäßigkeit (Abmahnung; ultima ratio)
c.Interessenabwägung (insbesondere Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter, Unterhaltsverpflichtungen)
2.Personenbedingte Kündigung (meist: wg. Krankheit)
a.negative Prognose:
aa.häufige Kurzerkrankungen oder
bb.Langzeiterkrankung
b.erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Auswirkungen
c.Verhältnismäßigkeit
d.Interessenabwägung (insbesondere Überbrückungsmaßnahmen, Ursache der Krankheit, Sozialdaten)
3.Betriebsbedingte Kündigung
a.Kündigungsgrund an sich:
aa.Unternehmensentscheidung
bb.Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
cc.Dringlichkeit (Vorrang anderer Maßnahmen)
b.soziale Auswahl, § 1 III KSchG
aa.Auswahl austauschbarer Arbeitnehmer
bb.Vergleich der Sozialdaten
Prüfung einer ordentlichen Kündigung
I.Auslegung als ordentliche Kündigung, §§ 133, 157, 242 BGB
II.Wirksame Kündigungserklärung, §§ 138; 174; 242 BGB; § 623 BGB – Schriftform)
III.Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
1.Ordnungsgemäße Beteiligung umfasst: Unterrichtung des Betriebsrates über Person des Gekündigten, Kündigungsart, Kündigungstermin, Kündigungsgrund
Definition
Ordnungsgemäße Beteiligung umfasst

Unterrichtung des Betriebsrates über Person des Gekündigten, Kündigungsart, Kündigungstermin, Kündigungsgrund

2.Keine Kündigung vor Ablauf einer Woche seit Unterrichtung (§ 102 II 2 BetrVG)
IV.Kein besonderer Kündigungsschutz: § 9 MuSchG; § 103 BetrVG; § 15 KSchG; §§ 85 ff. SGB IX; §§ 17 f. KSchG; § 613a IV 1 BGB
V.Soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 KSchG)
1.Anwendbarkeit des KSchG (§§ 1 I, 23 I 2/3, 14 KSchG)
2.Klageerhebungsfrist, §§ 4, 7 KSchG (aber § 46 II ArbGG; §§ 495, 270 III ZPO beachten)
3.Kündigungsgrund (soziale Rechtfertigung der Kündigung), § 1 II, III KSchG
a.verhaltensbedingte / personenbedingte / betriebsbedingte Gründe
b.Verhältnismäßigkeit; ultima ratio; Interessenabwägung
c.Bei betriebsbedingter Kündigung zusätzlich Sozialauswahl, § 1 III KSchG
d.Keine absolute Sozialwidrigkeit, § 1 II 2, 3 KSchG
VI.Kündigungsfrist und Kündigungstermin (§ 622 BGB)
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