Arbeitsrecht
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
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1.
privatrechtlicher Vertrag, nicht bei
a.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse
b.
familienrechtlichen, gesetzlichen Verpflichtungen (§§ 1353, 1360, 1619 BGB)
I.
EG-Recht
II.
Grundgesetz
III.
Zwingendes Gesetzesrecht
IV.
Zwingende Tarifvertragsnormen
V.
Zwingende Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung
VI.
Einzelarbeitsvertrag ergänzt durch Allg. Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlungsgrundsatz, betriebliche Übung
VII.
Dispositive Kollektivvereinbarung, dispositives Gesetzesrecht
VIII.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
1.
bei Konkurrenz auf verschiedenen Rangstufen gilt das Rangprinzip, die die ranghöhere Regelung verdrängt die rangniedere Regelung
2.
Ausnahme: „Günstigkeitsprinzip“: rangniedere Regelung im Arbeitsvertrag geht der ranghöheren im Tarifvertrag vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist, vgl. § 4 III TVG (analog bei Verhältnis Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung)
3.
bei Konkurrenz auf derselben Rangstufe gelten das Spezialitäts- und Ordnungsprinzip, dh lex specialis derogat legi generali und lex posterior derogat legi priori
1.
Inhaltskontrolle: §§ 307 ff. BGB, da gem. § 310 IV 2 BGB auch für Arbeitsverträge anwendbar, jedoch unter angemessener Beachtung der im ArbR geltenden Besonderheiten.
2.
Normen enthalten zT unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Auslegung die Wertung der Grundrechte beachtet werden müssen.
II.
Direktionsrecht
2.
In Notsituationen muss Arbeitnehmer vorübergehend eine vertraglich nicht geschuldete Tätigkeit übernehmer, wenn sie nicht zu sehr von der eigentlich geschuldeten Tätigkeit abweicht.
III.
Gleichbehandlungsgrundsatz
1.
Dogmatische Einordnung str.
2.
Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm Gleichbehandlungsgrundsatz
a.
Maßnahme unterliegt der einseitigen Gestaltungsmacht des Arbeitsgebers (dh bei individuell ausgehandelten Arbeitsbedingungen Vorrang des Grundsatzes der Vertragsfreiheit)
b.
Maßnahme ist generell motiviert und wird generell durchgeführt (Regelhaftigkeit)
c.
sachwidrige Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer
d.→
willkürlich Ausgeschlossene hat einen Anspruch auf dieselbe Leistung, von der er zu Unrecht ausgeschlossen wurde, sog. anspruchserzeugende Wirkung
IV.
Betriebliche Übung
1.
Dogmatische Begründung, str.
a.
AG macht durch die regelmäßige Wiederholung ein Vertragsangebot, welches die AN konkludent annehmen [BAG: Vertragstheorie]
2.
Anspruch aus Arbeitsvertrag iVm betrieblicher Übung
I.
Anbahnung
II.
Begründung
1.
durch Vertragsabschluss
a.
Grundsatz der Vertragsfreiheit, allg. Regeln, §§ 104 ff., 145 ff., 164 ff., 275 ff., 320 ff. BGB
b.
Einschränkung der Vertragsfreiheit
aa.
s.o. (§ 611a BGB, § 81 II SGB IX)
bb.
Beschäftigung Schwerbehindertet, § 71 SGB IX
cc.
Zustimmung des Betriebsrats, § 99 BetrVG
dd.
Beschäftigungsverbot, § 5 JArbSchG
c.
Grds. Formfreiheit, Ausnahme: Sondergesetze, Vereinbarungen
d.
Achtung: Erweiterung der Geschäftsfähigkeit bei §§ 112, 113 BGB
2.
durch Betriebsübergang, § 613a BGB
I.
Gesamtnichtigkeit
1.
IRd Arbeitsvertrages gelten die allg. Nichtigkeitsgründe für Rechtsgeschäfte, insbesondere §§ 105, 106 ff., 177, 125, 134, 138 BGB; Verbotsgesetze insb. AN-Schutzvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen
2.
Folgen
a.
vor Vollziehung des Arbeitsvertrages: allg. Regeln; Arbeitsvertrag nichtig, keine vertraglichen Ansprüche
b.
nach Vollziehung des Arbeitsvertrages: „faktisches Arbeitsverhältnis“; Argument: Rückabwicklung gem. § 812 ff. BGB unbillig, da AG Bereicherung bestreiten oder Wegfall nach § 818 III BGB geltend machen könnte; außerdem Lohnschutz gegen Pfändung / Aufrechnung würde nicht greifen, §§ 850 ff. ZPO, § 394 BGB
II.
Teilnichtigkeit
1.
Anwendbarkeit: (+), uU Konkurrenz zur außerordentlichen Kündigung, aber: unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Schutzrichtungen
2.
Anfechtungsgrund, §§ 119 ff. BGB
aa.
Täuschung: zB Falschbeantwortung einer Frage, Verschweigen von Tatsachen beim Einstellungsgespräch
bb.
widerrechtlich
cc.
arglisitg
dd.
Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Begründung des Arbeitsverhältnisses
ee.
Fallgruppen
(1)
Frage nach Vorstrafen: zulässig für Vorstrafen, die für die Tätigkeit von Bedeutung sind
(2)
Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft
(a)
uneingeschränkt zulässig, dh unabhängig von arbeitsplatzbezogener Relevanz [Rspr.], Argument: rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für AG gravierend
(b)
eingeschränkt zulässig, dh nur wenn Schwerbehinderung für konkret zu besetzenden Arbeitsplatz relevant ist, da Diskriminierung Behinderter verhindert werden muss.
(c)
Achtung: Diskriminierungsverbot in § 81 II SGB IX wird Rspr. wohl ändern!
(3)
Frage nach der Schwangerschaft
(a)
Uneingeschränkt zulässig [BAG ganz früher]
(b)
Grds. unzulässig [BAG früher], Argument: Schaffung des § 611a I BGB, Ausnahmsweise zulässig, wenn Schwangere die Tätigkeit wg. Schwangerschaft nicht ausüben kann oder darf
(c)
Unzulässig bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen [BAG jetzt], keine Ausnahmen
(d)
Immer unzulässig [EuGH], keine Ausnahmen
b.
Ausnahme: ex-nunc, wenn Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt, Argument: Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB unbillig
c.
Gegenausnahme: Arbeitsverhältnis wieder außer Vollzug gesetzt, dann Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Außervollzugsetzung
„faktisches Arbeitsverhältnis“
I.
Lohnzahlungspflicht
2.
Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht des AN (§§ 320 ff. BGB)
3.
grds. nur für geleistete Arbeit
5.
Lohnschutz
a.
Pfändungsschutz: §§ 850 ff. ZPO
b.
Aufrechnung, Abtretung und Verpfändung grds. nicht möglich, soweit Lohn unpfändbar, §§ 394, 400, 1274 II BGB
II.
Fürsorgepflicht
2.
Inhalt: Verpflichtung des AG, sich für das Wohl des AN einzusetzen und alles zu unterlassen, was dessen Interessen schaden könnte
I.
Arbeitspflicht
1.
Hauptpflicht des AN aus § 611 I BGB, Gegenseitigkeitsverhältnis zur Vergütungspflicht des AG, §§ 320 ff. BGB
2.
grds. „persönliche“ Pflicht, § 613 S. 1 BGB
4.
Inhalt: ergibt sich aus Arbeitsvertrag; konkretisiert durch Direktionsrecht des AG, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz
6.
Pflichtverletzung
a.
Nichtleistung
aa.
Arbeitspflicht hat absoluten Fixschuldcharakter, dh Nichtleistung der Arbeit führt idR zur Unmöglichkeit für die Vergangenheit
cc.
Schaden des AG
ee.
Kündigung
b.
Schlechtleistung
aa.
SEA, § 280 I BGB; ACHTUNG: Verschulden wird nicht vermutet, § 619a BGB
bb.
Mit desem Ansprch kann AG gegen den Lohnanspruch des AN bis zur Pfändungsfreigrenze aufrechnen, § 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO
cc.
Kündigung
I.
Grundsatz: „Ohne Lohn keine Arbeit“
II.
Ausnahme „Lohn ohne Arbeit“
1.
Annahmeverzug des AG, § 615 S. 1 BGB iVm § 611 BGB
a.
wirksamer Arbeitsvertrag
b.
Annahmeverzug des AG, §§ 293 ff. BGB
aa.
erfüllbarer Anspruch auf Arbeitsleistung
bb.
Angebot, §§ 294 ff. BGB, Achtung: nach unwirksamer Kündigung durch AG ist Angebot des AN gem. § 296 BGB entbehrlich, da AG durch Kündigung deutlich macht, dass er seine kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung, dh das Zurverfügungstellen eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes, in Zukunft nicht mehr bornehmen wird.
cc.
AN zur Leistung bereit und imstande, § 297 BGB, liegt nicht vor, wenn AN krank, aber: mit Genesung des AN tritt der Annahmeverzug des AG automatisch wieder ein, ohne dass es einer Anzeige des AN bedarf, Argument: § 297 BGB ist eine objektive Einwendung zugunsten des Gläubigers, unabhängig von subj. Kenntnis
aa.
Fortbestand des ursrpünglichen Vergütungsanspruchs ohne Nachleistungspflicht, § 615 S. 1 BGB
bb.
Anrechnung des anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes bzw. der bezogenen Sozialleistungen und der ersparten Aufwendungen, § 615 S. 2 BGB
2.
Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, §§ 616, 611 BGB
a.
wirksamer Arbeitsvertrag
b.
persönliches Arbeitshindernis; Verhinderungsgrund muss in der Person des AN liegen; er darf sich nicht auf größeren Personenkreis beziehen oder objektiv gegeben sein, Beispiele: Pflege eines erkrankten Kindes, gerichtliche Vorladung; Eheschließung, seltene Familienfeiern
c.
vom AN unverschuldet, schuldhaft ist Arbeitsverhinderung nur bei grobem Abweichen von der Verhaltensweise, die ein vernünftiger AN in seinem eigenen Interesse einhält
d.
Verhinderungsdauer ist eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit: maßgebend ist Verhältnis zur gesamten, auch voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses; selbst bei unbefristetem Arbeitsverhältnis nur wenige Tage bis zu einer Woche unerheblich
aa.
Fortbestand des ursprünglichen Vergütungsanspruchs, § 616 S. 1 BGB
bb.
Anrechnung erhaltener Versicherungsleistungen, § 616 S. 2 BGB
3.
Krankheit des AN, § 3 I EFZG
a.
wirksamer Arbeitsvertrag und Erfüllung der vierwöchigen Wartefrist gem. § 3 III EFZG
b.
Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
d.
kein Leistungsverweigerungsrecht des AG gem. § 7 EFZG oder § 100 II SGB VI
e.→
gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, § 4 I EFZG; längstens für 6 Wochen; verursacht Dritter die Arbeitsunfähigkeit, dann cessio legis der Ansprüche des AN gegen Dritten auf AG; § 6 I EFZG
4.
Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB
a.
wirksamer Arbeitsvertrag
b.
Betriebsstörung: Arbeitsvorgang selbst wird durch äußere Umstände, insb. technische Störungen, beeinträchtigt, Beispiel: Abbrennen / Überschwemmen der Betriebsstätte, Mangel an Energie oder Material; abgrenzen zu:
aa.
Wegerisiko (grds. Risiko des AN)
bb.
Wirtschaftsrisiko: es kann technisch gearbeitet werden, ist aber wirtschaftlich nicht sinnvoll (Absatzmangel), Risiko des AG, § 615 S. 1 BGB
c.
weder vom AG noch vom AB zu vertreten, §§ 276, 278 BGB
d.
keine Sonderregelung
I.
Schädigung des AG durch betrieblich veranlasste Tätigkeit des AN
2.
Einschränkung in Bezug auf Schäden, die AN im Zusammenhang mit Arbeitstätigkeit dem AG zufügt, Argument: volle Ersatzpflicht wäre unbillig, denn AG kann arbeitsspezifisches Risiko durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen besser beherrschen als AN; außerdem zieht AG Gewinne aus der Tätigkeit; außerdem verursath AN evtl. hohe Schäden, durch deren Ersatz er wirtschaftlich runiert wäre (sog. Gefahr der Existenzvernichtung)
a.
Dogmatische Herleitung
bb.
Anknüpfungspunkt „sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses“ gem. § 276 I 1 BGB, Eröterung des Haftungsprivilegs beim Verschulden
b.
Anwendungsbereich: bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit, dh Tätigkei, die dem AN übertragen worden ist, oder die er im Interesse des Betriebs ausgeführt hat und die innerlich mit dem Betrieb zusammenhängt
c.
Umfang bestimmt sich nach dem Verschuldensgrad, mit dem AN den Schaden verursacht hat
aa.
Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
(1)
Grundsatz: volle Haftung
(2)
Ausnahme: bei grober Fahrlässigkeit evtl. Schadensquotelung, wenn deutliches Missverhältnis zwischen Verdienst des AN und Schadensrisiko
bb.
normale (= mittlere) Fahrlässigkeit
(2)
Abwägungskriterien: Schadenshöhe, Versicherbarkeit des Risikos, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, bisheriges Verhalten des AN
cc.
leichteste Fahrlässigkeit: keine Haftung des AN
dd.
Achtung: Verschuldensmaßstab bezieht sich bei betrieblicher Haftung des AN auf Schadenseintritt als solchen und nicht nur auf die Pflichtverletzung
3.
Mankohaftung: besondere Form des AN für Vermögensschäden des AG; Manko ist die Differenz zwischen Soll- und Istbestand eines dem AN anvertrauten Waren- oder Kassenbestandes
a.
Haftung bei Mankoabrede; zulässig (Vertragsfreiheit), wenn sie sinnvolle, den Besonderheiten des Betriebs und der Tätigkeit angepasste Beweislastverteilung oder verschuldensunabhängige AN-Haftung für Fehlbeträge enthält, die in seinem Arbeits- / Kontrollbereich entstehen
b.
Haftung nach allg. Regeln: schuldhafte Pflichtverletzung: Ansprüche aus § 280 I BGB, §§ 823 ff. BGB; Achtung: bei AN mit besonderer Vertrauensstellung, die selbständige wirtschaftliche Entscheidungen treffen können, zieht Rspr. Beweislastregeln der §§ 688, 662 BGB heran
II.
Schädigung Dritter durch betrieblich veranlasste Tätigkeit des AN
1.
Haftung des AN gem. §§ 823 ff. BGB
2.
Keine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit [hM], Argument: Dritter profitiert weder vom Arbeitserfolg noch kann er arbeitsspezifische Risiken steuern
III.
Ansprüche des AN bei Arbeitsunfall
1.
Sachschäden
a.
Kein Anspruch gegen Sozialversicherungsträger
b.
Anspruch gegen Arbeitskollegen, §§ 823 ff. BGB
c.
Anspruch gegen AG
2.
Personenschäden
a.
Anspruch gegen Sozialversicherungsträger: SGB VII
b.
Anspruch gegen Arbeitskollegen, §§ 823 ff. BGB, Ausschluss gem. § 105 SGB VII, es sei denn, Arbeitskollege handelt vorsätzlich oder Wegeunfall gem. § 8 II Nr. 1-4 SGB VII, Grund für Haftungsausschluss
c.
Anspruch gegen AG: § 280 I BGB, §§ 823 ff. BGB, Ausschluss nach § 104 SGB VII, es sei denn AG handelt vorsätzlich oder Wegeunfall gem. § 8 II Nr. 1-4 SGB VII
d.
Hat neben AG / Arbeitskollege ein Dritter den AN geschädigt: Problem der gestörten Gesamtschuld
1.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich, Ausnahme: Vereinbarung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündogung, § 15 TzBfG
2.
Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
a.
Inhalt: aus den WE muss eindeutig für Empfänger erkennbar sein, dass Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll
b.
Wirksamkeit: §§ 104 ff. BGB, Stellvertretung: § 174 BGB, Schriftform gem. § 623 BGB (zwingend!)
3.
Ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG
4.
Besonderer Kündigungsschutz
5.
Allgemeiner Kündigungsschutz durch Kündigungsschutzgesetz
a.
Anwendbarkeit des KSchG
(1)
personenbedingt
(2)
verhaltensbedingt
6.
Allgemeine Unwirksamkeitsgründe
b.
keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, Beispiel: Kündigung aus Rache
bb.
KSchG nicht anwendbar: Anwendbarkeit des § 242 BGB, Beispiel: Kleinbetrieb
(2)
gewisses Maß an Rücksichtnahme wegen Verfassungsrechtlicher Schutz des Arbeitsplatzes iVm Sozialstaatsprinzip und Art. 12 GG; Kriterien
8.
uU Heilung der Rechtsunwirksamkeit, § 7 KSchG, wenn dreiwöchtige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG versäumt wurde und keine nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG wegen unverschuldeter Fristversäumung
1.
Bestehendes Arbeitsverhältnis: außerordentliche Kündigung ist sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich; kann nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden
2.
Ordnungsgemäße Kündigung
a.
Inhalt
aa.
Kündigender muss eindeutig für Empfänger zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden will.
bb.
Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich, § 626 II 3 BGB
b.
Wirksamkeit, §§ 104 ff. BGB, § 174 BGB, Schriftform § 623 BGB
3.
Ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG; bei unterbliebender / inkorrekter Anhörung ist die Kündigung unwirksam, § 102 I 3 BetrVG
4.
Besonderer Kündigungsschutz
5.
Allgemeine Unwirksamkeitsgründe, §§ 134, 138 BGB
a.
wichtiger Grund gem. § 626 I BGB: Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (abgestufte Prüfung in zwei Schritten)
bb.
wenn (+), 2. Stufe: Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
(1)
außerordentliche Kündigung nur als ultima ratio, daher unzulässig, wenn milderes Mittel besteht, zB ordentliche Kündigung, Versetzung, Abmahnung
(2)
bei verdachtskündigung strenge Anforderungen: dringender Tatverdacht bzgl. schwerwiegender Straftat objektiv durch Tatsachen begründet, zudem Anhörung des AN
aa.
Ausschlussfrist: 2 Wochen, § 626 II 1 BGB
bb.
Fristbeginn: Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, § 626 II 2 BGB; Lauf gehemmt, solange AG Maßnahmen zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung vornimmt (gebotene Eile) oder Ermittlungen anderer Stellen abwartet, Beispiel: Strafverfahren
7.
Heilung der Unwirksamkeit nach §§ 7 KSchG iVm 13 I 2 KSchG, wenn dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG versäumt wurde und keine nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG; gilt für jeden Unwirksamkeitsgrund unabhängig von Anwendbarkeit des KSchG in betrieblicher oder persönlicher Hinsicht, vgl. § 23 I 2, 3 KSchG
8.
Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung, § 140 BGB
a.
unwirksames Rechtsgeschäft = unwirksame außerordentliche Kündigung
b.
Umdeutungswille = hätte Kündigungserklärender bei Kenntnis der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung den Willen gehabt, die Kündigung als ordentliche aufrecht zu erhalten, im Zweifel (+)
c.
Umdeutungswille für Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar
d.
unwirksame außerordentliche Kündigung ist als ordentliche Kündigung wirksam, dh Wirksamkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Kündigung sind erfüllt
e.
Umdeutung scheitert oft an fehlender Betriebsratsanhörung
I.
Befristungsablauf
1.
Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge
a.
Grundsatz: nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, § 14 I 1 TzBfG; nicht abschließende Aufzählung in § 14 I 2 TzBfG
b.
Ausnahmen
aa.
kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren, auch höchstens dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren, § 14 II TzBfG (bei Neugründung eines Unternehmens innerhalb der ersten 4 Jahre bis zu einer Dauer von 4 Jahren zulässig, § 14 II a TzBfG)
bb.
wenn AN bei Beginn des befristeten Arbeitsvertrages das 58. Lebensjahr vollendet hat, § 14 III TzBfG, Achtung: bis 31.12.2006 52. Lebensjahr, § 14 III 4 TzBfG
2.
Form: Schriftform der Befristung, § 14 IV TzBfG
3.
Folgen unwirksamer Befristung: Arbeitsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG; für gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Befristung gilt gem. § 17 TzBfG eine 3-Wochenfrist ab vereinbartem Ende des befristeten Arbeitsvertrag
4.
Beendigung
a.
außerordentliche Kündigung möglich, ordentliche nur bei Vereinbarung, § 15 III TzBfG
b.
sonst Beendigung durch Fristablauf oder Zweckerreichung, § 15 I, II TzBfG
c.
bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Fristablauf oder Zweckerreichung gilt Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert, § 15 V TzBfG
d.
für auflösend bedingt abgeschlossenen Arbeitsvertrag gelten gem. § 21 TzBfG die §§ 4 II 5, 14 I, II, 15 I, II, 16-20 TzBfG entsprechend
II.
Aufhebungsvertrag
1.
Zustandekommen: grds. zulässig (Vertragsfreiheit), Schriftform, § 623 BGB, Geltung §§ 104 ff. BGB, insb. frei von Willensmängeln; Beispiel: Anfechtung wegen Drohung mit einer Kündigung, § 123 BGB, Drohung ist wiederrechtlich, wenn verständiger AG die in Aussicht gestellte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte
III.
Änderungskündigung, Reaktionsmöglichkeiten des AN
1.
Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots: neues Arbeitsverhältnis
2.
Ablehnung des Angebots und Erhebung einer KSch-Klage, bei Erfolg bleibt Arbeitsverhältnis bestehen, sonst beendet
3.
Annahme unter Vorbehalt, dass Änderungskündigung nicht sozialwidrig, § 2 S. 1 KSchG, und Erhebung einer KSch-Klage: bei Erfolg bleibt bisheriges Arbeitsverhältnis bestehen, sonst entfällt Vorbehalt und Fortsetzung zu geänderten Bedingungen
Wechsel des Betriebsinhabers, § 613a BGB
I.
Zweck
II.
Voraussetzungen
1.
Übergang des Betriebs oder Betriebsteils
a.
Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit (= organisierte Gesamtheit von Personen oder Sachen zur Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung)
b.
Aspekte für Übergang sind je nach Art des Betriebs: Übernahme der Betriebsmittel, Belegschaft und Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeit, Dauer der Unterbrechung (Gesamtbetrachtung)
c.
Nicht: reine Funktionsnachfolge (= Übernahme einzelner Aufgaben durch neues Unternehmen)
d.
maßgeblicher Zeitpunkt: wenn Erwerber rechtlich nicht gehindert, die Leitungs- und Organisationsgewalt auszuüben
2.
Rechtsgeschäft
a.
Fälle der Einzelrechtsnachfolge; Abgrenzung zur Gesamtrechtsnachfolge
b.
Unbeachtlich: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
3.
bestehendes Arbeitsverhältnis: auch faktische oder gekündigte Arbeitsverhältnisse, falls noch nicht beendet
2.
bisheriger AG
3.
Arbeitnehmer
a.
erhält neuen AG (Ausnahme zu § 613 S. 2 BGB)
b.
keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wichtig für Kündigungsfristen!
IV.
Probleme
1.
Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
b.
Bei Ausübung des Widerspruchsrechts, bleibt Arbeitsverhältnis zum alten AG bestehen
c.
Häufige Folge: Betriebsbedingte Kündigung des AG zulasten des widersprechenden AN; AN kann sich auf mangelnde Soziualsauswahl (§ 1 III KSchG) nur berufen, wenn ein sachlicher Grund für den Widerspruch bestand
2.
Kündigungsschutz
b.
Selbständiger Unwirksamkeitsgrund, dh außerhalb der Sozialwidrigkeit nach KSchG zu prüfen, dh auch unabhängig von Anwendbarkeit des KSchG; ABER AN muss sich an 3-Wochenfrist nach § 4 S. 1 KSchG halten
I.
Aufbau, § 1 ArbGG
II.
Verfahrensgrundsätze
1.
ArbGG enthält Sonderregeln, ansonsten Verweis auf ZPO, vgl. §§ 46 II, 80 II ArbGG
2.
Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens
3.
Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, §§ 80 ff. ArbGG (für betriebsverfassungsrechtliche Fragen)
a.
Gütetermin steht im Ermessen des Vorsitzenden, § 80 II 2 ArbGG
b.
Untersuchungsgrundsatz, dh Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt, § 83 ArbGG
I.
Rechtswegzuständigkeit
1.
ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in ausführlichen Katalogen in §§ 2, 2a ArbGG geregelt, insb. Streitigkeiten zwischen AN und AG über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und über Bestand des Arbeitsverhältnisses, § 2 I Nr. 3a, 3b ArbGG; betrifft nicht die sachliche Zuständigkeit, sondern den zulässigen Rechtsweg; falls sie unzulässig, dann Verweisung von Amts wegen, § 17a II 1 GVG iVm § 48 I ArbGG
2.
Sonderproblem Zulässigkeit der Klage: Rechtsansicht des Klägers oder Schlüssigkeit des Vorbringens bei Streit über Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses; hier muss unterschieden werden:
a.
Wenn AN-Eigenschaft nicht vorliegt, ist Klage weder zulässig noch begründet, AN-Eigenschaft also doppelt relevant (sog. sic-non Fall): Für Eröffnung des Rechtswegs in Zulässigkeit reicht die Rechtsansicht des Klägers, er sei AN; in Begründetheit folgt Schlüssigkeitsprüfung, Argument: Verweisung an Zivilgerichte bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht sinnvoll, da das dann zuständige Gericht aus demselben Grund die Klage abweisen wird.
b.
Wenn Anspruch sowohl nach arbeitsrechtlicher als auch nach zivilrechtlicher Norm begründet sein kann (sog. et-et Fall) ODER wenn Anspruch entweder auf arbeitsrechtliche oder auf zivilrechtliche Norm gestützt werden kann (sog. aut-aut Fall) DANN bereits für Zulässigkeit ist schlüssiger Vortrag der AN-Eigenschaft erforderlich, Argument: Verweisung bei fehlender AN-Eigenschaft sinnvoll, da Klage vor Zivilgericht noch Erfolg haben kann.
II.
Ordnungsgemäße Klageerhebung: §§ 253, 495 ZPO iVm § 46 II ArbGG; insb. bestimmter Antrag
III.
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12 ff. ZPO iVm § 46 II ArbGG
IV.
Statthafte Verfahrensart
V.
Parteifähigkeit: gem. § 50 ZPO iVm § 46 II ArbGG: wer rechtsfähig ist; Erweiterung in § 10 ArbGG für Gewerkschaften, AG-Vereinigungen, usw.
VI.
Prozessfähigkeit: gem. §§ 51, 52 ZPO iVm § 46 II ArbGG: wer geschäftsfähig ist; §§ 112, 113 BGB
Kommanditistenhaftung nach Eintragung der KG § 171 I Hs. 1 HGB
Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG gem. § 176 I 1 HGB
Gesellschafterhaftung gem. § 128 S. 1 HGB [heute § 126 HGB]
1.
Nach außen wirksame OHG
a.
Wirksame OHG im Innenverhältnis (§ 105 HGB)
b.
Wirksamwerden im Außenverhältnis (§ 123 HGB)
3.
Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
→
persönliche, primäre, unmittelbare, unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421 ff. BGB) auf Erfüllung wie die OHG
Kaufmannseigenschaft gem. §§ 1 ff. HGB
Prüfung einer außerordentlichen Kündigung, § 626 BGB
Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung nach dem KSchG
I.
Auslegung als ordentliche Kündigung, §§ 133, 157, 242 BGB
III.
Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
1.
Ordnungsgemäße Beteiligung umfasst: Unterrichtung des Betriebsrates über Person des Gekündigten, Kündigungsart, Kündigungstermin, Kündigungsgrund
2.
Keine Kündigung vor Ablauf einer Woche seit Unterrichtung (§ 102 II 2 BetrVG)
IV.
Kein besonderer Kündigungsschutz: § 9 MuSchG; § 103 BetrVG; § 15 KSchG; §§ 85 ff. SGB IX; §§ 17 f. KSchG; § 613a IV 1 BGB
2.
Klageerhebungsfrist, §§ 4, 7 KSchG (aber § 46 II ArbGG; §§ 495, 270 III ZPO beachten)