Definitionen
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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1.
Ehe mit Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, § 1592 Nr. 1 BGB
2.
Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 2 BGB
3.
Sonst: Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d Abs. 2, Abs. 3 BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
1.
den einzelnen Arbeitsverträgen formularmäßig zugrundegelegt werden (= Einheitsarbeitsverträge)
2.
ODER vom Arbeitgeber durch Aushang oder Schreiben bekannt gemacht werden und die für alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder bestimmte Gruppen gelten sollen.
1.
Planwidrige Regelungslücke im Gesetz, d.h. der Gesetzgeber hat etwas unabsichtlich ungeregelt gelassen.
2.
Vergleichbare Interessenlage zu bestehender Regelung.
3.
Analogiefähigkeit der Vorschrift: bestehende Regelung muss verallgemeinerungsfähig sein, d.h. keine Ausnahme in der Gesetzessystematik darstellen. Feststellung durch Auslegung.
1.
Modellcharakter: Position des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbs nach §§ 160 ff. BGB
b.
Schutz vor Zwischenverfügungen, § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB
c.
Schutz vor Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB
2.
Gesicherte Erwerbspositionen, die dem Anwartschaftsrecht vergleichbar sind
a.
Position des Auflassungsempfängers, wenn bindende Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB vorliegt und ein Antrag nach § 13 GBO durch den Erwerber selbst gestellt wurde; ebenso, wenn Auflassungsvormerkung für den Erwerber besteht, § 883 BGB.
b.
Position des Aneignungsgestattungsempfängers (§ 956 Abs. 1 Satz 1 Fall 1), wenn ein Besitzüberlassungstatbestand vorliegt im Rahmen des Erwerbs von Erzeugnissen und Bestandteilen.
c.
Position des Hypothekars ab Eintragung und Briefübergabe vor Valutierung.
d.
Position des künftigen Erben, wenn der Erblasser bereits gebunden ist durch Erbvertrag, bindend gewordenes gemeinschaftliches Ehegattentestament. Ebenso Position des Nacherben nach Eintritt des Vorerbfalles.
1.
Angestellter: Arbeitnehmer, der kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet
1.
für den Empfänger darstellen (Empfängerhorizont), z.B. bei Willenserklärungen
2.
für einen objektiven, mit den Abläufen vertrauten Dritten darstellen
1.
Vertrag wird anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und Vertragszweck ausgelegt (sog. erläuternde Vertragsauslegung). Auslegung muss noch vom Wortlaut des Vertrages gedeckt sein.
2.
Falls Streitfall nach Auslegung durch Vertrag nicht geregelt ist, besteht eine Vertragslücke. Mögliche Schließung durch eine ergänzende Vertragsauslegung. Ergründung des hypothetischen Parteiwillens. Fraglich ist, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Lücke gewusst hätten. Der bestehende Vertrag darf dabei jedoch weder uminterpretiert werden noch für ungültig erklärt werden, da sonst der Grundsatz der Vertragsfreiheit verletzt werden würde.
1.
aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) – endgültige Wirksamkeit des zunächst schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts hängt vom Eintritt der Bedingung ab. Beispiel: Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Wirksamkeit der Übereignung ist abhängig von der vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929, 158 Abs. 1, 449 BGB.
2.
auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) – zunächst voll wirksames Rechtsgeschäft wird mit Eintritt der Bedingung unwirksam.
1.
Funktionen
a.
Schutz
aa.
Possessorische Selbsthilferechte, §§ 859, 860 BGB
bb.
Possessorische Besitzschutzansprüche, §§ 861, 852 BGB
cc.
Petitorische Herausgabeansprüche, § 1007 BGB
dd.
Deliktischer Besitzschutz nach §§ 812; 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. 858 BGB (str.).
b.
Erhaltung
c.
Publizität
2.
Arten
1.
Beweislast
2.
Beweismittel: Beweisantritt durch die in der ZPO aufgeführten Strengbeweismittel, §§ 371-455 ZPO
a.
Sachverständige, §§ 402 ff. ZPO
b.
Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
c.
Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
d.
Urkunde, §§ 415 ff. ZPO
e.
Zeugenaussage, §§ 373 ff. ZPO
Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB
1.
Eigentum
2.
Beschränkt dingliche Rechte
a.
Nutzungsrechte: Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht, usw.
b.
Sicherungs- und Verwertungsrechte: Pfandrechte, Grundpfandrechte, Eigentumsvorbehalt
c.
Erwerbsrechte: Vorkaufsrecht, Vormerkung, Anwartschaftsrecht (str.)
1.
Geschädigter und Berechtigter sind personenverschieden, „Schaden wandert zum Anspruch“
2.
Zufällige Schadensverlagerung, Fallgruppen:
1.
Wirkungen
a.
Allgemeine Wirkungen
aa.
Generalklausel, § 1353 BGB
bb.
Ehename, § 1355 BGB
cc.
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB
(1)
Verteilung der Pflichten zwischen den Ehegatten
(2)
Verpflichtung des Ehegatten zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten
(3)
Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen haben
(a)
konkludent geschlossenem Arbeitsvertrag, wenn Art der Tätigkeit dies zwingend nahe legt, insbesondere ein Über- / Unterordnungsverhältnis
(b)
Gesellschaftsvertrag (§§ 738 ff. BGB), wenn ein über die Ehe hinausgehender Geschäftszweck verfolgt wird
(c)
familienrechtlicher Kooperationsvertrag (Rechtsgedanke § 1353 BGB), nach h.M. nur, wenn ausdrücklich vereinbart
(d)
Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB NICHT, da §§ 1360, 1353 BGB den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Arbeitsleistung darstellen
dd.
Verpflichtungsermächtigung, § 1357 BGB
ee.
Sonstige
b.
Güterrechtliche Wirkungen
(1)
Grundsätzlich Trennung der Vermögensmassen, § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB
(3)
Zugewinnausgleich
bb.
Vertraglich (Ausnahme): Gütertrennung, § 1414 BGB
(1)
Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen: Gesamtgut, § 1416 BGB: Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; Sondergut, § 1417 BGB: Unübertragbare Gegenstände oder Ansprüche; Vorbehaltsgut, § 1418 BGB: Ausgenommene Vermögenswerte, z.B. durch einen Ehevertrag
2.
Entscheidungsbefugnis
1.
im Rahmen von Aufgabeteilungen, z.B. § 1356 Abs. 1 2 BGB: Haushalt
2.
in persönlichen Angelegenheiten, z.B. Kleidung
3.
in außergewöhnlichen Situationen, z.B. Gefahr im Verzug
3.
Haftung
4.
Geltendmachung von Ansprüchen
a.
Kein Ausschluss bei Versicherungsschutz, sonst würde § 1353 BGB dem Versicherer zugute kommen.
b.
Ausschluss, wenn sich der schuldige Ehegatte anderweitig bemüht, den Schaden auszugleichen.
c.
Ausschluss aber nur für die Dauer der Ehe (kein Erlöschen des Anspruchs, nur Stillhalteverpflichtung)
5.
Unterhalt
a.
Während der Ehe
aa.
Ehegattenunterhalt, § 1360 BGB
bb.
Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
b.
Nach der Scheidung: nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB
6.
Besitzverhältnisse
1.
Privilegierung gegenüber gutgläubigen Besitzer
a.
i.d.R. kein Schadensersatz (Ausnahme: § 991 Abs. 2 BGB und Fremdbesitzerexzess)
c.
Ersatz aller notwendigen und nützlichen Verwendungen (§§ 994 Abs. 1, 996 BGB), unabhängig von § 683 BGB und § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung)
2.
Verschärfung gegenüber verklagten oder bösgläubigen Besitzer
b.
Herausgabe auch schuldhaft nicht gezogener Nutzungen, § 987 Abs. 2 BGB (gutgläubig: nur § 818 Abs. 1 BGB)
3.
Anwendbarkeit anderer Regeln neben dem EBV
2.
Arten der Erbfolgeregelung
a.
Gewillkürte Erbfolge (durch sog. Verfügung von Todes wegen)
aa.
Einteilung der Verwandten in bestimmte Ordnungen
bb.
Bestimmung der zur Erbfolge berufenen Ordnung, § 1930 BGB
dd.
An Stelle eines vorverstorbenen Erben treten dessen Nachkommen, §§ 1924 Abs. 3; 1925 Abs. 3 Satz 1; 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB, (sog. Eintrittsrecht). Die jeweils nächsten noch lebenden Verwandten aus Linien und Stämmen schließen ihre eigenen Nachkommen aus, §§ 1924 Abs. 2; 1925 Abs. 2; 1926 Abs. 2 BGB, (sog. Repräsentationsprinzip).
Erfüllungsgehilfe (im Sinne von § 278 BGB)
1.
Grobe Fahrlässigkeit: Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, d.h. Nichtbeachtung desjenigen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.
2.
Leichte Fahrlässigkeit: sonstige, nicht grobe Fahrlässigkeit. Regelmäßiger Haftungsmaßstab.
3.
„mittlere“ Fahrlässigkeit: (nur beim innerbetrieblichen Schadensausgleich, entspricht der leichten Fahrlässigkeit, hinzu kommt die „leichteste“ Fahrlässigkeit)
Falsa demonstratio non nocet
1.
Rechtsfrucht
2.
Sachfrucht
Erzeugnis einer Sache, unabhängig davon, ob übermäßig gezogen, sofern nicht die Sachsubstanz vollständig verbraucht, sowie sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute, § 99 Abs. 1 BGB. Mittelbare Sachfrucht: Ertrag, den die Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährt, z.B. Miete, § 99 Abs. 3 BGB
Geschäftsführung im Rahmen der Gesellschaft
2.
Körperschaften
1.
Bestandsverzeichnis: Lage und Größe des Grundstücks
2.
Abteilung 1: (rot) Eintragung der Eigentumsverhältnisse
3.
Abteilung 2: (gelb) Sonstige Belastungen (außer Grundpfandrechte) und Verfügungsbeschränkungen, z.B. Vormerkung und Widerspruch
4.
Abteilung 3: (grün) Hypotheken, Renten- und Grundschulden
Individualansprüche / -verpflichtungen
1.
Begrenzter Vorrat, d.h. Auffordernde will nicht beliebig viele Verträge schließen und will nicht aus § 311a Abs. 2 BGB Schadensersatz leisten, wenn sein Vorrat erschöpft ist und er sich nicht exkulpieren kann.
2.
Auffordernden nicht mit jedermann einen Vertrag schließen (Parteiwahl).
1.
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)
2.
Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)
3.
Eigenschaftsirrtum nach (§ 119 Abs. 2 BGB)
1.
Haftungsbegründende Kausalität: Ursachenzusammenhang zwischen Verhalten des Schädigers und Rechtsgutsverletzung.
2.
Haftungsausfüllende Kausalität: Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und entstandenem Schaden.
1.
Monopolähnliche wirtschaftliche Stellung, d.h. für den Vertragsbegehrenden besteht keine anderweitige zumutbare Möglichkeit, seinen Bedarf zu befriedigen.
2.
Vertragsbegehrende bedarf eines nach allgemeiner Anschauung lebenswichtigen Gutes oder hat sonst ein berechtigtes Interesse.
3.
Bei Vorhandensein eines sachlichen Ablehnungsgrundes muss eine Güterabwägung stattfinden zwischen den Interessen beider Parteien. Beachte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.
4.
Verweigerung des Vertragsschlusses stellt einen Verstoß gegen das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben dar.
1.
Zwingende Vorschriften haben Vorrang vor abweichenden Parteivereinbarungen, z.B. § 267 Abs. 2 BGB oder §§ 617-619a BGB.
2.
Parteivereinbarung
3.
Dispositive Vorschriften: subsidiär Rückgriff auf abdingbare Normen, z.B. §§ 269, 270, 271 BGB.
4.
Parteien müssen ein Bestimmungsrecht vereinbart haben. (§§ 315 ff. BGB)
1.
Ausgleichansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
a.
Vertragliche Ansprüche nur bei besonderer Vereinbarung
b.
Ausgleich gem. §§ 705 ff. BGB nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck verfolgt wird.
c.
Ausgleich gem. §§ 812 ff. BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist nur einschlägig, wenn ein über das Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wurde.
d.
Keine analoge Anwendung der Eherechts- oder Verlöbnisvorschriften. Argument: Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.
2.
Ausgleich für geleistete Dienste
a.
durch analoge Anwendung der §§ 1372 ff. BGB?
b.
durch Annahme eines stillschweigend geschlossenen Arbeitsvertrages?
c.
nach Gesellschaftsrecht?
d.
nach den §§ 812 ff. BGB?
3.
Der nichteheliche Lebenspartner eines Mieters kann im Fall dessen Todes in der Mietwohnung bleiben
1.
Verträge zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB
2.
Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
3.
Fälle der Drittschadensliquidation
4.
Fälle gesetzlicher Überleitung von Schuldverhältnissen auf Dritterwerber
1.
Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB): Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit
2.
Testierfreiheit (§ 1937 BGB, Art. 14 GG)
3.
Eigentumsfreiheit (§ 903 BGB, Art. 14 GG)
4.
Vereinigungs- oder Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG, VereinsR, GesellschaftsR)
a.
gesetzliche Prozessstandschaft: Gesetz verleiht Kläger die Prozessführungsbefugnis. Beispiele: Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), Nachlassverwalter (§ 1984 BGB), Testamentsvollstrecker (§§ 2212, 2213 BGB).
b.
gewillkürte Prozessstandschaft: Zulässig, wenn Inhaber des behaupteten Rechts die Partei zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt hat und der gewillkürte Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, das fremde Recht in eigenem Namen durchzusetzen. Beispiel: Altgläubiger hat Forderung erfüllungs- oder sicherungshalber abgetreten und will durch die klageweise Geltendmachung seine Verpflichtung erfüllen.
2.
Schutz des Passivlegitimierten vor doppelter Inanspruchnahme: Um zu verhindern dass sowohl der Aktivlegitimierte als auch der Prozessstandschafter gegen den Passivlegitimierten vorgehen, entfaltet der Prozess des Prozessstandschafters eine Sperrwirkung gegenüber dem Rechtsinhaber im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Außerdem erwächst das im Prozess des Prozessstandschafters ergangene Urteil auch in Rechtskraft für und gegen den materiellen Rechtsinhaber. Stichwort: „Erstreckung von Rechtshängigkeit und Rechtskraft“.
1.
Einseitig / Mehrseitig
b.
Mehrseitiges Rechtsgeschäft – enthält Willenserklärungen mehrerer Personen. Beispiel: Vertrag
2.
Entgeltlich / Unentgeltlich
a.
Entgeltliches Rechtsgeschäft: Leistungspflicht mit korrespondierender Gegenleistungspflicht.
b.
Unentgeltliches Rechtsgeschäft – Leistungspflicht ohne korrespondierende Gegenleistungspflicht.
1.
Rechtsfolgenverweisung: Verweisung lediglich auf die Rechtsfolgen einer Norm
a.
str. (§ 531 Abs. 2 BGB → §§ 812, 818 BGB)
b.
str. (§ 684 Satz 1 BGB → §§ 812 ff. BGB)
2.
Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF
f.
sog. Teilverweisung (§ 994 Abs. 2 BGB → §§ 683 f. BGB)
g.
str. (§ 254 Abs. 2 BGB → § 278 BGB)
2.
kumulative Schuldübernahme (= Schuldbeitritt, § 311 Abs. 1 BGB)
§§ 133, 157 BGB: eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden
1.
Vorteile gegenüber der Verpfändung
a.
Sicherungsgeber bleibt im Besitz der Sache und kann damit die Tilgung für die gesicherte Forderung erwirtschaften (sog. Nutzungsinteresse). Anders bei der Verpfändung, wo nach §§ 1205, 1206 BGB die Übergabe des Sicherungsgutes erforderlich ist.
b.
Sicherungsgeber ist nicht gezwungen, die Sicherungsübereignung publik zu machen (sog. Geheimhaltungsinteresse).
2.
Die verschiedenen Rechtsbeziehungen
a.
Sicherungsübereignung gem. § 929, 930 BGB
b.
Sicherungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
aa.
Durchsetzung der Grundschuld nur bei Durchsetzbarkeit der Forderung, Folge: Einrede, Sicherungszweck als solcher ist im Grundbuch jedoch nicht eintragbar.
bb.
Abtretung der Grundschuld nur mit Forderung, Folge: Unterlassungsanspruch, ggf. § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag; § 399 Alt. 2 BGB ist im Grundbuch eintragbar.
cc.
Rückübertragung der Grundschuld bei Fortfall des Sicherungszwecks, Folge: Einrede; als bestehende Einrede auch im Grundbuch eintragbar
c.
Gesicherte Forderung
1.
Ausübung
1.
Mittelbare Stellvertretung: in eigenem Namen, für fremde Rechnung
2.
Unmittelbare Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB): in fremdem Namen, für fremde Rechnung
a.
Innenvollmacht / Außenvollmacht
1.
relative Rechte: Wirkung nur zwischen Personen
b.
Gestaltungsrecht: Befugnis einseitig auf eine (relative) Rechtslage einzuwirken
1.
Ordentliches Testament, § 2231 BGB
a.
Wenn eine Tatsache eine aufschiebende Bedingung für ein Wiederentstehen darstellt (Wiederauflebensklausel), so handelt es sich bei dem Eintritt der Bedingung um eine für den Gläubiger vorteilhafte rechtsbegründende Tatsache, wofür er auch die Beweislast trägt. Beispiel: Durch Erlass erloschene Forderung entsteht (wieder) durch Zahlungsrückstand bei anderer Forderung.
b.
Wenn umstritten ist, ob der Schuldner erfüllt hat oder nicht, und davon eine andere Tatsache abhängt (Verfallsklausel), z.B. Fälligkeit einer gesamten Forderung nach Nichtzahlung der Raten, so muss der Schuldner die rechtsvernichtende Tatsache der rechtzeitigen Erfüllung beweisen, §§ 345, 363 BGB.
2.
Mit der Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) behaftete Forderungen sind zwar wirksame, aber nicht einklagbare Verbindlichkeiten
3.
Einklagbare, aber nicht vollstreckbare Forderungen, z.B. Urteile auf Leistung von Diensten, § 888 Abs. 2 ZPO.
1.
Funktionen
a.
Ansprüche verlieren nach einem bestimmten Zeitraum allein aufgrund der verstrichenen Zeit ihre Legitimation.
b.
Anspruchsgegner gewinnt im Laufe der Zeit an Schutzwürdigkeit, da er nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnet und mit zunehmendem Zeitablauf möglicherweise Beweismittel verliert.
c.
Entlastung der Gerichte durch Unterbindung von Prozessen über länger zurückliegende Sachverhalte mit komplizierten Beweiserhebungen. Außerdem wird mit zunehmender Schwierigkeit der Beweiserhebung das Prozessergebnis immer zufälliger.
3.
Ablaufhemmung
1.
Eine Vermutung regelt die Beweislast unter den streitenden Parteien im Zivilverfahren.
2.
Eine Vermutung (§ 292 ZPO) kann entweder erschüttert oder widerlegt werden. Durch Auslegung der Vorschrift, die eine Vermutung normiert, muss ergründet werden, ob eine Erschütterung genügt, oder die Vermutung widerlegt werden muss. Wenn eine Vermutung widerlegt werden muss, dann ist der volle Beweis des Gegenteils erforderlich, z.B. bei § 476 BGB.
1.
Abschlussfreiheit („Mit wem?“); Ausnahme: Kontrahierungszwang
2.
Inhaltsfreiheit (= Gestaltungsfreiheit, „Was?“); Einschränkung durch z.B. § 138 Abs. 1 BGB (Inhaltssittenwidrigkeit); §§ 307 ff. BGB (Inhaltskontrolle von AGB)
1.
Seit Entstehung des Rechts ist erheblicher Zeitraum verstrichen.
2.
Rechtsinhaber hat in dieser Zeit durch sein Verhalten konkret den Anschein erweckt, das Recht auch in Zukunft nicht ausüben zu wollen.
3.
Verpflichtete durfte sich auf den erweckten Anschein verlassen und hat sein eigenes Verhalten danach ausgerichtet.
1.
Vorhaltekosten zur Schadensminderung: Ersatzfähigkeit (+), Argument: Parallelität zur Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
2.
Kosten für den Schutz musikalischer Urheberrechte: Ersatzfähigkeit (+), Argument: besondere Schutzbedürftigkeit.
3.
Übrige Kosten: Ersatzfähigkeit (-), Argument: Zweck der Maßnahme primär Schadensabwehr und nicht Schadensminderung. Zudem sonst praktische Schwierigkeiten (Umlageschlüssel?).
1.
Vorherige Zustimmung bezeichnet § 183 Satz 1 BGB als Einwilligung.
2.
Nachträgliche Zustimmung bezeichnet § 184 Abs. 1 BGB als Genehmigung.
3.
Keine einheitliche Terminologie innerhalb des BGB. So wird der Begriff „Genehmigung“ häufig, etwa in den §§ 841, 1643, 1819-1822 BGB, entgegen §§ 182 ff. BGB als Oberbegriff für die vorherige und nachträgliche Zustimmung verwendet.