Definitionen
Zivilrecht · Definitionen · 667 Prüfungspunkte
11 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (13)
§§ 606-609 ZPO neu belegt (Justizstandort-Stärkungsgesetz): Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren, Klageschrift, Beteiligung Dritter, Übersetzung
§§ 606-609 ZPO = Musterfeststellungsklage→§§ 606-609 ZPO = Englischsprachige Verfahren
Stiller Fehler: '§ 606 ZPO' bedeutet heute Englisch als Gerichtssprache, nicht Musterfeststellungsklage · umnummeriert seit 1.4.2025
§ 705 BGB
MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft
'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024
§ 606 ZPO
Musterfeststellungsklage (eingeführt 01.11.2018) durch das VDuG aus der ZPO herausgelöst; das gesamte Buch 6 der ZPO wurde gestrichen
§§ 606-614 ZPO→§§ 41 f. VDuG
Fundstellen '§§ 606 ff. ZPO' für die Musterfeststellungsklage sind falsch; sie steht heute in §§ 41 f. VDuG · weggefallen seit 13.10.2023
§ 41 VDuG
Musterfeststellungsklage aus der ZPO in §§ 41 f. VDuG überführt; sie bleibt erhalten, erzeugt aber nur Feststellungswirkung
§§ 606-614 ZPO→§§ 41 f. VDuG
Der Verbraucher muss nach der MFK weiterhin individuell nachklagen · umnummeriert seit 13.10.2023
§ 1629 BGB
Abs. 2 S. 1 verweist jetzt auf § 1824 statt § 1795
§ 1795 BGB→§ 1824 BGB
Kette '§ 1629 II 1 i.V.m. § 1795' zitiert heute die falsche Norm · geändert seit 1.1.2023
§ 1643 BGB
Verweist jetzt auf §§ 1850-1854 statt §§ 1821, 1822
§§ 1821, 1822 BGB→§§ 1850-1854 BGB
Genehmigungsketten der Minderjährigen-Klausur vollständig umstellen · geändert seit 1.1.2023
§ 1896 BGB
Voraussetzungen der Betreuerbestellung: § 1896 a.F. ist heute § 1814
§ 1896 BGB→§ 1814 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1902 BGB
Vertretung des Betreuten: § 1902 a.F. ist heute § 1823
§ 1902 BGB→§ 1823 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1903 BGB
Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825
§ 1903 BGB→§ 1825 BGB
Meistzitierte Norm in BGB-AT-Skripten zur Geschäftsfähigkeit · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1909 BGB
Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809
§ 1909 BGB→§ 1809 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 476 BGB
Negative Beschaffenheitsvereinbarung im B2C nur bei eigener Kenntnisgabe und ausdrücklicher Vereinbarung
'Gekauft wie besichtigt' trägt so nicht mehr · geändert seit 1.1.2022
§ 1353 BGB
Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich
· geändert seit 1.10.2017
§ 844 BGB
Abs. 3: Hinterbliebenengeld
Satz 'Angehörige erhalten kein Schmerzensgeld' ist unvollständig · neu eingefügt seit 22.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Recht mit Wirkung gegenüber jedermann. Beispiele
Persönlichkeitsrecht, Eigentum, Urheberrecht. Gegenteil: Forderung.
Erläuterung
Recht mit Wirkung gegenüber jedermann. Beispiele: Persönlichkeitsrecht, Eigentum, Urheberrecht. Gegenteil: Forderung.
Erläuterung
Die Frage der Abstammung orientiert sich nun ausschließlich nach der Person der Eltern. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Vater ist, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB; wer die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB oder bei gerichtlicher Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 3 BGB. Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird nicht unterschieden. Die Frage der Abstammung auf Seiten des Vaters wird in der Praxis wie folgt geprüft:
Definition
- Sonst
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d Abs. 2, Abs. 3 BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Erläuterung
§ 780 BGB, immer schriftlich.
Erläuterung
Das Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit rechtlich unabhängig vom Bestand und der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts und umgekehrt (sog. Fehlerunabhängigkeit). Zweck: eindeutige Zuordnung sachenrechtlicher Berechtigungen und dadurch Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Daher ist eine Verbindung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer Geschäftseinheit im Sinne von § 139 BGB als Umgehung des Abstraktionsprinzips nicht zulässig. Einschränkung: Vertragsparteien können bestimmen, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts Bedingung im Sinne des § 158 BGB für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes ist. Eine solche Bedingung muss wegen ihres Ausnahmecharakters ausdrücklich erklärt werden. NICHT: sog. Fehleridentität, kennzeichnet lediglich Fälle, in denen ein und derselbe Umstand zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts und des Verfügungsgeschäfts führt.
Erläuterung
Annahme als Kind, d.h. Begründung eines dem Verhältnis der Eltern zu ihren ehelichen Kindern entsprechendes Rechtsverhältnisses durch gerichtlichen Ausspruch (Dekretsystem). Sinn: Elternlosen und verlassenen Kindern eine Familie geben. Sie ist damit ein Mittel der Fürsorge. Regelungen: §§ 1741-1772 BGB. Unterscheide Volladoption (§§ 1741-1766 BGB) bei minderjährigen Kindern mit der Folge voller Verwandtenstellung, §§ 1754, 1755 BGB, und Annahme Volljähriger (§§ 1767-1772 BGB) mit der Folge, dass nur Verwandtschaftsverhältnisse zum Annehmenden begründet werden, die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse aber bestehen bleiben, § 1770 BGB. Nach § 1741 BGB ist die Annahme des eigenen „nichtehelichen“ Kindes nicht möglich. Die Adoption eines „nichtehelichen“ Kindes ist nur mit der Zustimmung beider Elternteile möglich.
Erläuterung
Juristische Person, § 1 AktG.
Erläuterung
Regelungen des Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber einseitig aufgestellt und
Erläuterung
Erweiterung des Anwendungsbereichs eines Rechtssatzes durch Übertragung der für den Tatbestand vorgesehenen Regel auf einen ähnlichen Sachverhalt (Gegenteil: teleologische Reduktion). Voraussetzungen:
Erläuterung
Kündigung seitens des AG unter aufschiebender Bedingung, dass AN vorgeschlagene Vertragsänderung ablehnt oder unbedingte Kündigung mit Angebot, Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Bedingung als Potestativbedingung zulässig.
Erläuterung
Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 BGB.
Erläuterung
Gesamtheit von Rechtspositionen, die bestehen, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Erwerb des Vollrechts bei gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwarten ist, d.h. nicht mehr einseitig vom Veräußerer verhindert werden kann. Keine ausdrückliche Regelung im BGB. Kein dingliches Recht. Gesicherte Rechtsposition des Erwerbers.
Definition
- Modellcharakter
Position des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbs nach §§ 160 ff. BGB
Erläuterung
Natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt
Erläuterung
Dienstverpflichteter, der aufgrund eines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet ist; Abgrenzung zwischen Arbeiter und Angestellter weitgehend unbedeutend (Art. 3 Abs. 1 GG!)
Definition
- Angestellter
Arbeitnehmer, der kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet
Definition
- Arbeiter
Arbeitnehmer, der überwiegend körperliche Arbeit leistet
Erläuterung
Dienst- oder Werkleistender, der vom Unternehmer nicht persönlich, aber wirtschaftlich abhängig ist und auch nach seiner gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar ist; Arbeitsrecht ist grds. nicht anwendbar, Ausnahme: ausdrückliche Anordnung
Arbeitsrecht – Sonderrecht (Schutzrecht) der Arbeitnehmer
Erläuterung
Gesamtheit der durch Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN
Erläuterung
Privatrechtlicher Dienstvertrag, der auf Erbringung unselbstständiger Dienste gerichtet ist
Erläuterung
Gesetzlich nicht vorhergesehene Verträge eigener Art. Sie sind nach § 311 Abs. 1, 241 BGB als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, z.B. Garantie oder Leasing
Erläuterung
Im BGB nicht vertypter Vertrag nach §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB. Inhalt: Parteien einigen sich auf das Erlöschen eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinne, d.h. betroffen ist ein Schuldverhältnis mitsamt seinen Einzelforderungen und Rechten. Wirkung: ex nunc.
Erläuterung
Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, § 925 BGB, welche nach § 873 konstitutiv für die Rechtsänderung ist.
Definition
- Freiwilliger (Gegenteil
Schaden, unfreiwillig) Verlust von Vermögenswerten im Interesse eines anderen. Schäden, die mit dem Einsatz für fremde Interessen notwendig oder wahrscheinlich verknüpft sind, werden Aufwendungen gleichgestellt.
Erläuterung
Freiwilliger (Gegenteil: Schaden, unfreiwillig) Verlust von Vermögenswerten im Interesse eines anderen. Schäden, die mit dem Einsatz für fremde Interessen notwendig oder wahrscheinlich verknüpft sind, werden Aufwendungen gleichgestellt.
Erläuterung
Das BGB kennt keine allgemeine Auskunftspflicht. Bei vielen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen besteht aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften eine Auskunftspflicht. Beispiele: §§ 402, 666, 713, 1379, 1580, 1605, 1361 Abs. 4, 2027, 2057, 2127, 2314 BGB. Ferner besteht eine Auskunftspflicht nach § 260 BGB. Endlich kommt eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben aus § 242 BGB in Betracht.
Erläuterung
„Abzustellen ist auf die gesamten äußeren Umstände, wie sie sich“
(alternativ)
Erläuterung
Siehe Präklusion
Erläuterung
Zukünftiges, ungewisses Ereignisse, von dem die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes abhängt, § 158 BGB. Unterscheide:
Erläuterung
(= Zeitbestimmung) Bestimmung eines Anfangs- oder eines Endtermins bzgl. der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes (§ 163 BGB).
Erläuterung
Faktisch-normative Herrschaftsbeziehung einer Person über eine Sache, getragen von natürlichem (nicht erforderlich: rechtsgeschäftlichem) Sachherrschaftswillen. Natürlicher Sachherrschaftswille: natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Sachherrschaft. Genereller Wille genügt für den Erwerb; aktueller Wille für die Aufrechterhaltung nicht erforderlich.
Erläuterung
Ausgestaltung als Rechtfertigungsgründe, Anrufung eines Gerichts somit unnötig (atypisch im Gesamtrechtssystem). Grund: Andernfalls könnte jedes Recht an oder auf die Sache mit Gewalt durchgesetzt werden. Erweiterung der in §§ 227, 229 BGB getroffenen Regelungen der rechtmäßigen Ausübung privater Gewalt gegen Störer. Mittelbarer Besitzer kann Rechte nicht geltend machen, weil ihm gem. § 869 Satz 1 BGB nur die §§ 861, 862 BGB zustehen. Besitzdiener kann gem. § 860 BGB im Interesse des Besitzherrn das Selbsthilferecht aus § 859 BGB gegenüber Dritten geltend machen.
Erläuterung
Schutzrichtung str.: allgemeines Interesse am Rechtsfrieden [h.M.] oder Persönlichkeit.
Erläuterung
Recht zum Besitz gegenüber Rechtsnachfolgern des Eigentümers, z.B. §§ 566, 986 Abs. 2 BGB
Beispiel
Übertragung des Eigentums, § 929 Satz 1 BGB; Vermutungswirkung, § 1006 BGB und Legitimationswirkung, §§ 932 ff. BGB.
Erläuterung
Besitzer, der tatsächliche Sachherrschaft durch unmittelbaren Besitzer (sog. Besitzmittler, z.B. Mieter, Pächter, Entleiher), für sich aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben lässt, § 868 BGB.
Erläuterung
Besitzer, der eine Sache als ihm gehörend besitzt, § 872 BGB. Wichtig für gesetzliche Erwerbstatbestände, z.B. §§ 937, 955 und 958 BGB.
Erläuterung
Besitzer, der eine Sache für einen anderen besitzt, den er als besser Berechtigten über sich anerkennt. Beispiel: Besitzmittler übt Besitz für mittelbaren Besitzer aus.
Erläuterung
Besitzer, der eine Sache unter Ausschluss anderer Personen beherrscht.
Erläuterung
Mehrere Besitzer üben Sachherrschaft gemeinschaftlich aus, § 866 BGB. Unterscheide: einfacher Mitbesitz: Sache ist jedem Mitbesitzer allein zugänglich; qualifizierter Mitbesitz: Sache ist den Mitbesitzern nur gemeinschaftlich zugänglich.
Erläuterung
Fehlerhafter Besitz, § 858 Abs. 2 BGB, und fehlerloser Besitz.
Erläuterung
Rechtmäßiger Besitz, § 986 BGB, und unrechtmäßiger Besitz.
Erläuterung
Verfassungsmäßige Vertreter üben Besitz unmittelbar für juristische Person aus (sog. Lehre vom Organbesitz). Beispiel: Vorstand. Organe haben trotz Sachherrschaft keinen Besitz. Durch Organ unbefugterweise weggegebene Sache ist juristischer Person nicht abhanden gekommen i.S.v. § 935 BGB. Für Besitzschutzansprüche ist allein juristische Person aktiv- und passivlegitimiert. Organe verfolgen diese Ansprüche als Vertreter.
Erläuterung
Lehre vom Organbesitz analog [h.M.], d.h. Gesellschaft selbst ist Besitzer, Sachherrschaft wird durch Organe ausgeübt. Argumente: Gesellschaft als solche kann verklagt werden, d.h. auch auf Herausgabe des Besitzes, §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. OHG und KG zeigen außerdem ähnlich einer juristischen Person oft körperschaftliche Elemente auf, z.B. bei der GmbH und Co. KG oder den körperschaftlich strukturierten Kommanditgesellschaften.
Argument
- Gesellschaft als solche kann verklagt werden, d.h. auch auf Herausgabe des Besitzes, §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. OHG und KG zeigen außerdem ähnlich einer juristischen Person oft körperschaftliche Elemente auf, z.B. bei der GmbH und Co. KG oder den körperschaftlich strukturierten Kommanditgesellschaften.
Erläuterung
(Außen-)Gesellschaft selbst ist Besitzer, Sachherrschaft wird durch Gesellschafter ausgeübt. Bei reiner Innengesellschaft wird der Besitz wird nicht von Gesellschaft als solcher, sondern von allen Gesellschaftern als gleichberechtigten Mitbesitzern ausgeübt.
Erläuterung
Person, die die tatsächliche Sachherrschaft für den Besitzer ausübt. Der Besitzdiener ist also nicht Besitzer, da es ihm am erforderlichen Herrschaftswillen fehlt. Regelung: § 855 BGB.
Erläuterung
Für die Wirksamkeit eines Schuldverhältnisses ist erforderlich, dass der konkrete Inhalt der einzelnen Leistungspflicht bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, d.h. dass im Augenblick der Entstehung eines Anspruches ein objektiver Dritter eindeutig sagen kann, dass ein bestimmter Anspruch mit zumindest bestimmbaren Inhalt von den Parteien gemeint war. Argument: Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist Voraussetzung zu einer Verurteilung oder Zwangsvollstreckung. Der Bestimmbarkeitsgrundsatz erstreckt sich auch auf die Parteien des Schuldverhältnisses.
Argument
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist Voraussetzung zu einer Verurteilung oder Zwangsvollstreckung. Der Bestimmbarkeitsgrundsatz erstreckt sich auch auf die Parteien des Schuldverhältnisses.
Erläuterung
§ 271 Abs. 2 BGB, Rechtsgeschäft sofort wirksam, aber Fälligkeit hinausgeschoben, z.B. Stundung. Ausnahme zu § 271 Abs. 1 BGB (sofort fällig).
Erläuterung
Derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird, d.h. der aus den geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet wird.
Erläuterung
Staatlicher Beistand in Form von tatsächlicher und rechtlicher Fürsorge, die die Rechtspositionen des Betroffenen nur im notwendigen Maß einschränkt, sog. Grundsatz der Erhaltung größtmöglicher Autonomie. Bestellung eines Betreuers in Fällen, bei denen wegen Geisteskrankheit die Geschäftsfähigkeit einer Person eingeschränkt ist oder fehlt. Regelung: §§ 1896 ff. BGB [heute § 1814 BGB]. Betreuung als solche hat grds. keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Dafür müssen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen. Rechtsfolgen: Grundsatz: Betreuter bleibt geschäftsfähig, Betreuer ist gesetzlicher Vertreter, Argument aus §§ 1902, 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB [heute § 1823 BGB]. Ausnahme: Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB [heute § 1825 BGB] - Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten ist von der Einwilligung des Betreuers abhängig, soweit erforderlich. § 1903 Abs. 2, Abs. 3 BGB muss beachtet werden!
Erläuterung
Organisierte Einheit, innerhalb derer der Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke unmittelbar fortgesetzt verfolgt.
Erläuterung
Regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichmäßiger Verhaltensweisen durch Arbeitgeber, aus der Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung / Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll, oder dass für sie auf Dauer eine bestimmte Verpflichtung begründet werden soll, Achtung: Betriebliche Übung ist auch zuungunsten der Arbeitnehmer möglich.
Erläuterung
Steht nach der Verhandlung nicht fest, ob eine behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, wird zuungunsten dessen entschieden, der die Beweislast trägt. Der von der beweisbelasteten Partei geführte Beweis kann von der Gegenpartei durch den so genannten Gegenbeweis erschüttert werden.
Erläuterung
Jede Partei muss im Zivilprozess grds. den Beweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm tatsächlich erfüllt sind. Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte alle rechtshindernden, -vernichtenden und –hemmenden Umstände vorzubringen.
Erläuterung
Vertretenmüssen des Schuldners wird im Rahmen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 1 BGB vermutet.
Erläuterung
Produzentenhaftung – Beweislastverteilung wird nach Haftungssphären vorgenommen und trifft den Unternehmer.
Erläuterung
Partei beweist lediglich einen Umstand, der unter gewöhnlichen Umständen zu einem bestimmten Erfolg führt. Die Gegenpartei muss den Anschein dann (mindestens) erschüttern; besser noch widerlegen.
Definition
- Beweismittel
Beweisantritt durch die in der ZPO aufgeführten Strengbeweismittel, §§ 371-455 ZPO
Erläuterung
Dauerschuldverhältnis, bei dem die Leistungsmenge nicht von vornherein feststeht. Irreführenderweise z.T. auch als sog. Sukzessivlieferungsvertrag bezeichnet. Abzugrenzen vom Sukzessivlieferungsvertrag
Erläuterung
siehe: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Erläuterung
Entstehung i.d.R. nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes, z.B. §§ 947, 948 BGB. Kein gemeinsamer Zweck: Gemeinschaft erschöpft sich im Anschaffen, Halten und Verwalten, §§ 744, 748 BGB; erst bei weitergehendem Zweck, z.B. gemeinsame Nutzung, liegt Gesellschaft vor. Subsidiäre Geltung der §§ 741 ff. BGB im Gesellschaftsrecht.
Definition
- Allgemeines Privatrecht, d.h. gilt grds. für jedermann. Kodifikation
BGB, einige Nebengesetze, z.B. Produkthaftungsgesetz. Gegensatz: Sonderprivatrecht, das sind spezielle Regeln für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten, z.B. HGB.
Erläuterung
Allgemeines Privatrecht, d.h. gilt grds. für jedermann. Kodifikation: BGB, einige Nebengesetze, z.B. Produkthaftungsgesetz. Gegensatz: Sonderprivatrecht, das sind spezielle Regeln für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten, z.B. HGB.
Erläuterung
Einheitliches Schuldverhältnis, das auf eine unbestimmte oder zumindest bestimmte längere Zeit geschlossen wurde. Es ergeben sich stets neue Rechte oder Pflichten der Parteien. Beispiele: Miete, Pacht, Darlehen, Dienstvertrag; Bierlieferungsvertrag als sog. Bezugsvertrag. Vgl. Wiederkehrschuldverhältnis.
Erläuterung
Aufgabe des Besitzes an einer Sache in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Gesetzliche Regelung in § 959 BGB. Einseitiges Verfügungsgeschäft, Geschäftsfähigkeit daher erforderlich.
Erläuterung
Fähigkeit, zivilrechtlich für eine unerlaubte Handlung zur Verantwortung gezogen zu werden.
Erläuterung
Umfassendes und grds. unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht, § 903 BGB. Vollumfängliche Zuordnung einer Sache zu dem Vermögen des jeweiligen Rechtsinhabers. Arten:
Erläuterung
„Eigentumssplitter“, Sache wird nur in bestimmter Hinsicht dem Vermögen des Rechtsinhabers zugeordnet. Arten:
Definition
- Nutzungsrechte
Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht, usw.
Definition
- Sicherungs- und Verwertungsrechte
Pfandrechte, Grundpfandrechte, Eigentumsvorbehalt
Definition
- Erwerbsrechte
Vorkaufsrecht, Vormerkung, Anwartschaftsrecht (str.)
Erläuterung
Einigungsmangel. Liegt vor, wenn trotz Auslegung die objektiven Erklärungstatbestände der Willenserklärungen nicht übereinstimmen oder offenbleiben (= Mehrdeutigkeit der Willenserklärungen) und somit kein objektiv-normativer Konsens herzustellen ist. Auslegung geht der Annahme eines Dissenses vor (sog. Primat der Auslegung).
Erläuterung
Spezialfall des Weisungsrechts. Recht des Arbeitgebers, im Rahmen des Arbeitsvertrags die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Art und Ort zu konkretisieren und diesem bestimmte Arbeiten zuzuweisen, z.B. Regelung in § 106 GewO
Erläuterung
Prüfungsort: „Schaden“. Voraussetzungen:
Erläuterung
Die eheliche Lebensgemeinschaft schafft Pflichten und schränkt Rechte ein, § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB
Erläuterung
Häusliche Lebensgemeinschaft; ehelicher Verkehr; Sorge für Kinder und Ehepartner, Achtung und Hilfestellung; Mitwirkung bei der Steuererklärung.
Erläuterung
Teilweise. Der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann mit der sog. Herstellungsklage i.S.v. § 606 ZPO eingeklagt werden. Mit der positiven Herstellungsklage können sämtliche aus § 1353 Abs. 1 2 BGB folgenden Pflichten gerichtlich geltend gemacht werden. Die negative Herstellungsklage zielt auf die Feststellung, dass eine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 2 BGB nicht besteht. Der Spruch des Gerichts kann aber nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, vgl. § 888 Abs. 2 ZPO.
Erläuterung
Zurückhaltung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche; Zurückhaltung bei Bestätigungen, die dem Eheinteresse entgegenstehen, z.B. kein Beitritt zu einer ehegefährdenden Glaubensgemeinschaft.
Erläuterung
Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten bei der Eheschließung (§ 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, das ist entweder der Geburtsname des Mannes, § 1355 Abs. 2 Fall 1 BGB, oder der Geburtsname der Frau, § 1355 Abs. 2 Fall 2 BGB. Gem. § 1355 Abs. 4 BGB kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, ihm dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, führen sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter, § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die spätere Wahl des Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden, § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Erläuterung
Grundsätzlich regeln nach § 1356 Abs. 1 BGB die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Es wird seit 1977 bewusst auf ein gesetzliches Leitbild (z.B. sog. Hausfrauenehe) verzichtet. Soweit die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, führt dieser ihn in eigener Verantwortung (§ 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB) und erfüllt damit gleichzeitig seine Unterhaltspflicht (§ 1360 Satz 2 BGB). Nach § 1356 Abs. 2 BGB können beide Ehegatten grundsätzlich erwerbstätig sein. Die Erwerbstätigkeit muss familienverträglich sein, § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Grenze der Erwerbstätigkeit ist die Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB.
Erläuterung
Grundsätzlich kann jeder Ehegatte seine Erwerbstätigkeit selbst bestimmen, § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB. Im Einzelfall kann aufgrund der besonderen Umstände eine Mitarbeitspflicht gem. §§ 1360 i.V.m. 1353 BGB (allgemeine Beistandspflicht als Unterfall der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft) gegeben sein. Beispiele: In der Aufbauphase einer Anwalts- oder Arztpraxis; vorübergehender Personalmangel bei gleichzeitig fehlenden Mitteln für eine Ersatzkraft.
Erläuterung
Mitarbeit, die bereits unterhaltsrechtlich gem. § 1360 BGB geschuldet wird, ist nicht zu vergüten. Für darüber hinausgehende Mitarbeit ist die Rechtsgrundlage der Vergütung umstritten. Anspruch aus:
Erläuterung
Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung für den jeweils anderen Ehegatten ist mangels Handeln im fremden Namen (fehlende Offenkundigkeit) keine echte Stellvertretung. Zweck: Der haushaltsführende Ehegatte, der oftmals kein eigenes Einkommen besitzt, wird erst durch § 1357 BGB in die Lage versetzt, der Haushaltsführung und damit seiner Unterhaltsleistung ordnungsgemäß nachzukommen, nämlich durch die Verpflichtung auch des anderen Ehepartners. Des weiteren dient § 1357 BGB auch dem Gläubigerschutz, der so einen zusätzlichen Schuldner gewinnt.
Erläuterung
Haftungserleichterung, § 1359 BGB; Unterhalt, §§ 1360 ff. BGB.
Erläuterung
Güterstände unter Eheleuten:
Definition
- Gesetzlich (Regelfall)
Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB
Erläuterung
Wirkungen:
Erläuterung
Jeder Ehegatte hält Vermögen in seinem Eigentum. Im Fall der Zugewinngemeinschaft erwirbt grds. jeder Ehegatte bei Erwerb einer Sache. Grundsätzlich erwirbt jeder Ehegatte Alleineigentum nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 929 ff. BGB. Ausnahmsweise kann sich aus der Anwendung der §§ 164 ff. BGB (Vertretung) ein gemeinschaftlicher Erwerb ergeben; fehlt es an der Offenkundigkeit, können in intakten Ehen die Grundsätze der Übereignung „an den, den es angeht“ herangezogen werden. Dies kann auch bei § 1357 BGB gelten. Bei Ersatz von Haushaltsgegenständen erfolgt gem. § 1370 BGB dingliche Surrogation: Eigentum erwirbt der Ehegatte, dem der zu ersetzende Gegenstand gehört hat.
Erläuterung
Bei Tod, § 1371 Abs. 1 BGB; zu Lebzeiten, z.B. Scheidung, §§ 1372 ff. BGB
Definition
- Vertraglich (Ausnahme)
Gütertrennung, § 1414 BGB
Definition
- Vertraglich (Ausnahme)
Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB
Definition
- Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen
Gesamtgut, § 1416 BGB: Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; Sondergut, § 1417 BGB: Unübertragbare Gegenstände oder Ansprüche; Vorbehaltsgut, § 1418 BGB: Ausgenommene Vermögenswerte, z.B. durch einen Ehevertrag
Erläuterung
Es schuldet grundsätzlich der handelnde Ehegatte. Es schuldet auch der nichthandelnde Ehegatte, wenn es sich um eine Gesamtgutsverbindlichkeit handelt. Dabei stellen Verpflichtungen der Ehegatten regelmäßig Gesamtgutsverbindlichkeiten dar.
Erläuterung
Grundsätzlich haften alle drei Vermögensmassen. In der Praxis ist jedoch für den Gläubiger meist nur das Gesamtgut von Bedeutung.
Definition
- Grundsatz
Die das eheliche Zusammenleben berührenden Entscheidungen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Entscheidungsbefugnis steht also beiden Ehepartnern zu. Ausnahmsweise Alleinentscheidungsrecht in folgenden Fällen:
Erläuterung
Grundsatz: Die das eheliche Zusammenleben berührenden Entscheidungen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Entscheidungsbefugnis steht also beiden Ehepartnern zu. Ausnahmsweise Alleinentscheidungsrecht in folgenden Fällen:
Erläuterung
Haftungsmaßstab gem. § 1359 BGB ist eine Haftung nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, jedenfalls also für grobe Fahrlässigkeit, vgl. § 277 BGB. Das Haftungsprivileg gilt für alle entstandenen Ansprüche, auch bei Getrenntleben der Ehegatten bis zur Scheidung. § 1359 BGB ist auf den häuslichen Bereich zu beschränken. Im Straßenverkehr gilt § 276 BGB. Argument: Der Straßenverkehr lässt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter Eheleuten, bei denen sie sich wie beliebige Dritte gegenüberstehen, gilt § 1359 BGB nicht.
Argument
- Der Straßenverkehr lässt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter Eheleuten, bei denen sie sich wie beliebige Dritte gegenüberstehen, gilt § 1359 BGB nicht.
Definition
- Grundsätzlich gilt
Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs. 1 2 BGB, kann die Geltendmachung von Ansprüchen unter Eheleuten ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geltendmachung des ehelichen Lebensbereich beeinträchtigt. Nach h.M. gilt:
Erläuterung
Grundsätzlich gilt: Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs. 1 2 BGB, kann die Geltendmachung von Ansprüchen unter Eheleuten ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geltendmachung des ehelichen Lebensbereich beeinträchtigt. Nach h.M. gilt:
Erläuterung
Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB wird grundsätzlich durch Naturalleistung nachgekommen. Der haushaltsführende Ehegatte erfüllt i.d.R. bereits durch die Haushaltsführung seine Unterhaltsverpflichtung, vgl. § 1360 Satz 2 BGB. Der verdienende Ehegatte kommt seiner Unterhaltspflicht aber nicht nur durch die Erwerbstätigkeit nach. Auch er ist verpflichtet, darüber hinaus die Familie aktiv zu unterstützen. Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Versicherungsschutz, etc.
Erläuterung
Der nicht erwerbstätige Ehegatte ist im Fall des § 1361 BGB verpflichtet, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.
Definition
- Sinn
Die Gläubiger eines Ehegatten sollen vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten bewahrt werden. Gäbe es den § 1362 BGB nicht, so wäre der Gläubiger nur eines Ehegatten im Rahmen der Zwangsvollstreckung erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, da er nicht abschätzen kann, welche Sachen der Vollstreckung zugänglich sind. Der mitbesitzende Ehegatte könnte dann stets Vollstreckungsabwehrklage gem. § 771 ZPO erheben (der Mitbesitz würde aufgrund § 1006 BGB zunächst für ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ sprechen).
Erläuterung
Sinn: Die Gläubiger eines Ehegatten sollen vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten bewahrt werden. Gäbe es den § 1362 BGB nicht, so wäre der Gläubiger nur eines Ehegatten im Rahmen der Zwangsvollstreckung erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, da er nicht abschätzen kann, welche Sachen der Vollstreckung zugänglich sind. Der mitbesitzende Ehegatte könnte dann stets Vollstreckungsabwehrklage gem. § 771 ZPO erheben (der Mitbesitz würde aufgrund § 1006 BGB zunächst für ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ sprechen).
Erläuterung
§ 1362 Abs. 2 BGB beinhaltet eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, falls dies zumutbar ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse, nicht also z.B. bei Alter, Krankheit, und aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten; Angemessenheit i.S.v. § 1574 Abs. 2 BGB. Beispiele: Eine frühere Erwerbstätigkeit spricht i.d.R. für eine Verpflichtung zur Arbeit. Für gleichzeitig auszuübende Kindesbetreuung vgl. die Grundsätze zu § 1570 BGB.
Erläuterung
Alleinbesitz jedes Ehegatten an den seinem persönlichen Gebrauch dienenden Sachen. Mitbesitz der Ehegatten am gemeinsam benützten Hausrat und Ehewohnung.
Erläuterung
Folgen der Eheaufhebung bestimmen sich nur in den in § 1318 BGB benannten Fällen nach den Folgen der Scheidung: Unterhaltspflichten: §§ 1318 Abs. 2, 1569 ff. BGB; Zugewinnausgleich, §§ 1318 Abs. 3, 1363 ff. BGB. Grundsätzlich verdrängen die Regeln über den Zugewinnausgleich andere Ausgleichsregeln, sog. Ausschließlichkeitsprinzip: §§ 812 ff. BGB: Ehe ist Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB; § 313 Abs. 3 BGB: Grundsätzlich verdrängt, Ausnahme: Zugewinnausgleichsregeln führen zu schlechthin untragbaren Ergebnissen; Versorgungsausgleich, §§ 1318 Abs. 3, 1587 ff. BGB.
Erläuterung
Aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB und zwar i.d.R. bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, vgl. § 449 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Wichtigstes Kreditsicherungsmittel des Warenlieferanten. Verknüpft auf einfache Weise Sicherungsinteresse des Verkäufers, der den Kaufpreis nicht im voraus oder nur Zug um Zug gegen Übereignung der Kaufsache erhält, und das Interesse des Käufers an der Nutzung der Kaufsache miteinander, indem die Kaufsache selbst als Sicherungsmittel verwendet wird, so jedenfalls beim einfachen Eigentumsvorbehalt.
Erläuterung
Beschränkt sich auf die in § 449 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen (Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen unter Eigentumsvorbehalt) und erschöpft sich in der Anordnung einer (widerlegbaren) Auslegungsregel, nämlich der sachenrechtlichen Vermutung (§ 449 Fall 1 BGB), dass bei schuldrechtlich wirksamer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Zweifel die Übereignung der Sache unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung steht.
Erläuterung
Verkäufer bleibt bis zum Bedingungseintritt (§ 449 Abs. 1 BGB: im Zweifel vollständige Zahlung) Eigentümer und ist mittelbarer Eigenbesitzer. Käufer erhält Anwartschaftsrecht (insbesondere Schutz durch § 161 BGB) sowie Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB und ist unmittelbarer Fremdbesitzer.
Erläuterung
Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung; Rechte des Verkäufers, insbesondere Rücktritt bei Zahlungsverzug, richten sich nach den §§ 323 ff. BGB.
Erläuterung
Rechtsverhältnis beruhend auf einer bestehenden Vindikationslage aus dem sich über den Herausgabeanspruch des Eigentümers weitergehende Ansprüche sowohl des Eigentümers (Schadens- und Nutzungsersatz) als auch des Besitzers (Verwendungsersatz) ergeben. Regelung: §§ 987 ff. BGB. Zweck: Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen Besitzers angesichts der Häufigkeit von Erwerbsmängeln (§§ 104 ff, 935 BGB). Somit auch Fortsetzung des Verkehrsschutzes in §§ 932 ff. BGB.
Erläuterung
§§ 987 ff. BGB sind grds. abschließend gegenüber Ansprüchen aus den §§ 677 ff. BGB, § 812 f. BGB, § 823 ff. BGB hinsichtlich seiner Rechtsfolgen (Schadensersatz, Nutzungsersatz, Verwendungsersatz). Daher bleibt neben dem §§ 987 ff. BGB anwendbar: § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB (Herausgabe des Erlangten nach Veräußerung fremder Sachen), §§ 951, 812 BGB (Herausgabe des Erlangten nach einer Verarbeitung fremder Sachen).
Erläuterung
Recht, das entsteht, wenn die Parteien eine Hypothek vereinbaren, aber die Forderung nicht entsteht, §§ 1177 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Erläuterung
Einwendung, die geltend gemacht werden muss, d.h. keine Prüfung von Amts wegen. Einreden, die nicht auf einem Anspruch beruhen (= selbstständige Einreden), verjähren nicht. Beispiele: §§ 214; 242; 273; 320; 321; 821; 853 BGB.
Definition
- Verpflichtung / Berechtigung nur einer Partei. Beispiele
Schenkungsversprechen, Bürgschaft, Darlehensversprechen.
Erläuterung
Verpflichtung / Berechtigung nur einer Partei. Beispiele: Schenkungsversprechen, Bürgschaft, Darlehensversprechen.
Erläuterung
Übergang einzelner Rechte des Erblassers auf den/die Erbe(n). Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge.
Erläuterung
Erlöschen der Haftung.
Erläuterung
Nichtrechtsfähige Gesamtheit von Erben. Regelung: §§ 2032 ff. BGB; Begründung nicht durch Rechtsgeschäft, auf Auflösung gerichtet.
Erläuterung
Fähigkeit zu vererben (aktive Erbfähigkeit) und zu erben (passive Erbfähigkeit).
Erläuterung
Aktive Erbfähigkeit, § 1932 Abs. 1 BGB. Wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt, kann nicht Erbe werden. Der nasciturus gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren.
Erläuterung
Erbfähigkeit folgt der Rechtsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erbfalls, vgl. § 2101 Abs. 2 BGB. Dies gilt gem. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB auch für die OHG und KG. Erbfähigkeit der GbR ist str., wobei sich die Ansicht durchsetzen wird, die eine Erbfähigkeit bejaht.
Erläuterung
Erbschaft wird mit Eintritt des Erbfalls unmittelbar Vermögen des Vereins.
Erläuterung
Tod einer Person.
Erläuterung
Vorschriften, die sich mit dem Schicksal des Vermögens des Erblassers befassen.
Definition
- Grundsatz
Mit Eintritt des Erbfalls geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Ausnahmen: unvererbliche Rechte, z.B. Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.
Erläuterung
Grundsatz: Mit Eintritt des Erbfalls geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Ausnahmen: unvererbliche Rechte, z.B. Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.
Erläuterung
Erbschaft geht mit Eintritt des Erbfalls ohne weitere Übertragungsakte (und unabhängig von einer Annahmeerklärung) auf den oder die Erben über, vgl. § 1942 Abs. 1 BGB (sog. Anfall der Erbschaft). Das Recht, die Erbschaft bis zur Annahmeerklärung auszuschlagen, wird davon nicht berührt, § 1942 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Testament, § 1937 BGB i.V.m. §§ 2231 ff. BGB; gemeinschaftliches Testament, § 1937 BGB i.V.m. §§ 2265 ff. BGB; Erbvertrag, § 1941 BGB i.V.m. §§ 2274 ff. BGB.
Erläuterung
§§ 1924 Abs. 1-1925 Abs. 1 – 1926 Abs. 1 – 1928 Abs. 1 BGB (sog. Parentalprinzip / Ordnungsprinzip).
Erläuterung
Niedrigere Ordnung schließt höhere aus.
Erläuterung
Verteilung nach Stämmen, § 1924 Abs. 4 BGB
Erläuterung
Verteilung nach Linien (§ 1925 Abs. 2; 1926 Abs. 2 BGB) und Stämmen (§§ 1925 Abs. 3; 1926 Abs. 3 BGB)
Erläuterung
Gradnähe, § 1928 Abs. 2 BGB
Erläuterung
Ort, an dem der Leistungserfolg, d.h. das Bewirken der Leistung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB eintritt. Bei Holschuld beim Schuldner, bei Schick- und Bringschuld beim Gläubiger.
Erläuterung
Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners als Hilfsperson in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Unbeachtlich: Vertretungsmacht, soziale Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Kenntnis des Erfüllungsgehilfen von seiner Stellung, Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfe.
Erläuterung
§ 329 BGB: Verpflichtung zur Befreiung, keine Schuldübernahme; Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer; der Gläubiger kann nichts fordern
Erläuterung
Erklärungsempfänger erkennt bei fehlerhafter Willenserklärung des Erklärenden den wirklichen Willen des Erklärenden, so dass dieser allein maßgeblich ist. Vertrag kommt mit dem subjektiven Gewollten, nicht mit dem Inhalt der objektiven Erklärung zustande. Anfechtung ist ausgeschlossen. Unterscheide: →falsa demonstratio non nocet
Erläuterung
Vertrag bei dem eine Partei auf eine konkrete Forderung verzichtet, ansonsten bleibt das Schuldverhältnis im weiteren Sinne davon unberührt. Abgrenzung: Aufhebungsvertrag
Erläuterung
Nach der Legaldefinition des § 2096 BGB ein Erbe, der für den Fall eingesetzt wird, dass ein ursprünglich eingesetzter Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB sind Abkömmlinge eines weggefallenen Erben dessen Ersatzerben. Im Gegensatz zum Nacherben wird der Ersatzerbe also nur dann Erbe, wenn der Erstberufene nicht Erbe geworden ist.
Erläuterung
Frau, die ein Kind gebärt und die genetische Mutter ist. Bei Entgelt sittenwidrig.
Definition
- Natürliche Bodenprodukte, Beispiel
Getreide, Obst, Holz auf dem Stamm.
Erläuterung
Natürliche Bodenprodukte, Beispiel: Getreide, Obst, Holz auf dem Stamm.
Erläuterung
Wesentliche Vertragsbestandteile
Erläuterung
(engl.) Rechtskauf
echtes Factoring Factor (Zessionar) übernimmt Bonitätsrisiko (= Delkredererisiko), d.h. endgültiger und regressloser Forderungsübergang
Erläuterung
Legaldefinition in § 276 Abs. 2 BGB
Definition
- Grobe Fahrlässigkeit
Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, d.h. Nichtbeachtung desjenigen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.
Definition
- Funktion
Abmeldung, Ummeldung, Stilllegung
Erläuterung
Funktion: Abmeldung, Ummeldung, Stilllegung
Erläuterung
Zeitpunkt an dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Ergibt sich aus Parteivereinbarung. Im Zweifel: „sofort“, § 271 Abs. 1 BGB. Beispiel: Kfz-Mechaniker U verspricht, das Fahrzeug des B in einer Woche repariert zu haben. Der Werkvertrag ist geschlossen, das fertiggestellte Werk kann B jedoch erst in einer Woche fordern; dann ist sein Anspruch fällig.
Erläuterung
Liegt vor, wenn von einem Grundstück grds. abwehrbare Einwirkungen ausgehen (Ponderabilien), die der Betroffene aus tatsächlichen (faktischen) Gründen nicht abwehren kann. Folge: Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.
Erläuterung
Unbeabsichtigte Falschbezeichnung sowohl auf Seiten des Erklärenden als auch beim Erklärungsempfänger ist unschädlich, soweit beide dasselbe meinen. Vertrag kommt mit dem subjektiv Gewollten zustande. Anfechtung ausgeschlossen. Unterscheide: erkannte Irrung
Erläuterung
Beide Parteien haben ihren Erklärungen eine vom äußerlich erklärten Inhalt abweichende, aber übereinstimmende Bedeutung beigelegt.
Erläuterung
Name des Unternehmens eines Kaufmanns, vgl. § 17 Abs. 1 HGB
Erläuterung
Abgrenzung nach §§ 133, 157, 242 BGB:
Absolutes Fixgeschäft
(gesetzlich nicht geregelt) Leistungszeitpunkt ist derart wichtig, dass die Leistung nur zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und ansonsten sinnlos wird. Leistung kann in der geschuldeten Form dann nicht mehr erbracht werden; der Leistungszweck kann unter keinen Umständen mehr verwirklicht werden. Rechtsfolge: zeitliche Unmöglichkeit (§ 275 BGB).
Relatives Fixgeschäft
(Regelung in § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 376 HGB) Leistungszeitpunkt ist zwar wichtig, wird jedoch mit Zeitablauf nicht wirtschaftlich sinnlos. Leistung bleibt nachholbar. Rechtsfolge: Gläubiger erhält gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB ohne das Erfordernis einer Fristsetzung und ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 376 HGB.
Erläuterung
Dogmatische Einordnung str.
Erläuterung
Kleinste unterteilte Einheit der Erdoberfläche, von einer umlaufenden Linie umschlossen und im Grundbuch verbucht.
Erläuterung
Neben gewerblichen Schutzrechten werden – kumulativ oder alternativ – auch Waren, Dienstleistungen, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und Know-how gegen Entgelt überlassen. Vertrag sui generis mit Elementen der Rechtspacht, des Kaufs, der Miete und der Geschäftsbesorgung.
Erläuterung
Begrifflich geht es bei dem Anspruch auf Freistellung darum, dass jemand mit einer Verbindlichkeit belastet ist und von einem Dritten verlangt, dieser möge ihn von dieser Verbindlichkeit befreien.
Erläuterung
Ertrag, das ein Recht seiner Bestimmung gemäß (unmittelbar) oder infolge eines weiteren Rechtsverhältnisses (mittelbar), z.B. Unterpacht, gewährt, § 99 Abs. 2, Abs. 3 BGB.
Erläuterung
Regeln bzgl. der Frage, wer das Risiko des zufälligen Untergang einer Sache trägt
Erläuterung
Gefahr, noch (einmal) leisten zu müssen. Grds. getragen vom
Erläuterung
Gläubiger, da z.B. bei Untergang der Sache der Schuldner sich auf § 275 BGB berufen kann.
Erläuterung
Schuldner (sog. Beschaffungsrisiko), ggf. modifiziert durch § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, Ausnahme: gesamte Gattung oder beschränkte Gattung ist untergegangen.
Erläuterung
Schuldner (wie bei Gattungsschuld), Ausnahme: § 300 Abs. 2 BGB bei Annahmeverzug des Gläubigers, sofern nicht zuvor Konkretisierung eingetreten ist (auch in Fällen der §§ 295, 296 BGB).
Erläuterung
Gefahr trotz ausgebliebener Leistung eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Grds. getragen vom Schuldner, da er bei nicht erbrachter Leistung vom Gläubiger nicht die Gegenleistung fordern kann, § 326 Abs. 1 BGB. Ausnahmen: §§ 326 Abs. 2 Satz 1; 446, 447; 615; 644, 645; 2380 BGB; § 56 ZVG.
Erläuterung
keine Leistungs- oder Sorgfaltspflichten, nur deliktische Haftung als Auffangtatbestand
Erläuterung
keine Leistungspflichten; bei Leistungsvornahme jedoch Sorgfaltspflichten, um Integrität der Rechtsgüter des Begünstigten zu schützen. Diese Sorgfaltspflichten entsprechen ihrer Qualität und ihrem Umfang nach vertraglichen Sorgfaltspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Beispiel: Babysittern
Erläuterung
Leistungs- und Sorgfaltspflichten; vertraglicher Rechtsbindungswille erforderlich; Pflichten sind einklagbar. Beispiele: Leihe, Schenkung, Auftrag, unentgeltliche Verwahrung.
Erläuterung
Dauernde Vermögenszuwendung, die teils entgeltlich, teils unentgeltlich erfolgen soll. Rechtliche Einordnung str. insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Schenkungsrechts. Beispiel: V verkauft seinem Freund K einen Pkw, dessen Wert beide auf 1000 Euro schätzen, für 500 Euro zum „Freundschaftspreis“.
Erläuterung
Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, § 1 GenG. Juristische Person, § 17 GenG.
Erläuterung
Hypothek, die sich auf mehrere Grundstücke eines oder verschiedener Eigentümer erstreckt, § 1132 BGB. Bei Zahlung durch den Eigentümer gilt § 1173 BGB: Hypothek an seinem Grundstück geht auf ihn über, die übrigen Hypotheken erlöschen, Ausnahme: § 1173 Abs. 2 BGB. Bei Zahlung durch den Schuldner gilt § 1174 BGB: Hypothek erlischt grds. Kann der Schuldner von einem Eigentümer Ersatz verlangen, geht die Hypothek an dessen Grundstück auf den Schuldner über, § 1174 Abs. 1 Hs. 1 BGB. Bei Zwangsversteigerung vgl. § 1181 Abs. 2 BGB und § 1182 BGB.
Erläuterung
Übergang der Rechtsstellung des Erblassers auf den/die Erbe(n), § 1922 BGB. Gegenteil: Einzelrechtsnachfolge
Erläuterung
Vertretung nur gemeinschaftlich durch mehrere Personen
Erläuterung
Auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Beispiele: Aufforderung zur Genehmigung (§§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB), Mitteilungen und Anzeigen (§§ 149, 170, 171 Abs. 1, 409, 415 Abs. 1 Satz 2 BGB); Mahnung (§ 286 BGB), Mängelanzeige (§§ 377, 378 HGB), Fristsetzung. Regeln über Rechtsgeschäfte gelten in der Regel analog.
Erläuterung
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen zu können. BGB knüpft grds. Geschäftsfähigkeit an Rechtsfähigkeit an und regelt davon Ausnahmen: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB.
Erläuterung
Die auf Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit für die Gesellschaft
Erläuterung
Wille ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen; Individualisierung der essentialia negotii; jedenfalls Minimalvoraussetzungen: Parteien, Gegenstand und Vertragsart.
Erläuterung
Privatrechtliche Personenvereinigung, die zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet wird. Arten: Abschließende Regelung, sog. numerus clausus der Gesellschaftsformen; bei dispositiver Regelung ist sog. Typenvermischung zulässig, z.B. GmbH & Co. KG.
Erläuterung
Keine juristischen Personen, nicht in vollem Umfang rechtsfähig; im rechtlichen Bestand von ihren Mitgliedern abhängig. Arten: GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), § 705 HGB; OHG (Offene Handelsgesellschaft), § 105 HGB; KG (Kommanditgesellschaft), § 161 HGB; Partnerschaft, § 1 PartGG; stille Gesellschaft, § 230 HGB; Reederei, § 489 HGB; EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), EWIV-VO / EWIV-Ausführungsgesetz.
Erläuterung
Juristische Personen (mit Ausnahme des nicht rechtsfähigen Vereins i.S.d. § 54 BGB; rechtlicher Bestand durch Mitgliederwechsel nicht berührt. Arten: Verein, §§ 21, 22 BGB; GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), GmbHG; AG (Aktiengesellschaft), AktG; KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), § 278 AktG; Genossenschaft, GenG; VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), §§ 7, 15-33 VAG
Erläuterung
Keine gesetzliche Regelung. GbR ist jedoch rechtsfähig [h.M.]. Argumente: Identität der Personengesellschaften (Vergleich zu OHG, KG) setzt dieselbe Struktur der Gesellschaftsformen voraus; Gesellschaftsvermögen ist Sondervermögen, dessen Rechtsträger die Gesamthand ist (sog. Gesamthandsprinzip); neuere gesetzliche Regeln: § 11 II Nr. 1 InsO, §§ 191 II Nr. 1, 202 I Nr. 1 UmwG. Umfang: Teilrechtsfähigkeit.
Argument
- Identität der Personengesellschaften (Vergleich zu OHG, KG) setzt dieselbe Struktur der Gesellschaftsformen voraus; Gesellschaftsvermögen ist Sondervermögen, dessen Rechtsträger die Gesamthand ist (sog. Gesamthandsprinzip); neuere gesetzliche Regeln: § 11 II Nr. 1 InsO, §§ 191 II Nr. 1, 202 I Nr. 1 UmwG. Umfang: Teilrechtsfähigkeit.
Erläuterung
Juristische Person, § 13 GmbH.
Erläuterung
Ein Gesellschafter scheidet aus, ein neuer Gesellschafter tritt an seiner Stelle ein
Erläuterung
Jede nach außen erkennbare Tätigkeit, die selbstständig, erlaubt und planmäßig auf gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Str. ob sie auf Gewinnerzielung gerichtet sein muss.
Erläuterung
Verbietet die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, vergleichbaren Arbeitnehmern
Definition
- Solche, die den Inhalt des Gesellschaftsverhältnisses ändern, Beispiel
Aufnahme neuer Gesellschafter
Erläuterung
Solche, die den Inhalt des Gesellschaftsverhältnisses ändern, Beispiel: Aufnahme neuer Gesellschafter
Definition
- Bestandsverzeichnis
Lage und Größe des Grundstücks
Definition
- Legaldefinition § 1191 Abs. 1 BGB
Recht „aus dem Grundstück“ Zahlung einer Geldsumme zu verlangen. Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass schlechthin eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, unabhängig vom Bestand einer bestimmten Forderung. Die Grundschuld ist somit anders als die Hypothek nicht akzessorisch, d.h. sie muss nicht der Sicherung einer Forderung dienen. Daher beliebteres Bodensicherungsmittel als Hypothek. Varianten:
Erläuterung
Legaldefinition § 1191 Abs. 1 BGB: Recht „aus dem Grundstück“ Zahlung einer Geldsumme zu verlangen. Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass schlechthin eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, unabhängig vom Bestand einer bestimmten Forderung. Die Grundschuld ist somit anders als die Hypothek nicht akzessorisch, d.h. sie muss nicht der Sicherung einer Forderung dienen. Daher beliebteres Bodensicherungsmittel als Hypothek. Varianten:
Erläuterung
Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer verbucht ist (sog. katastermäßige Erfassung) einschließlich des Gebäudes als wesentlicher Bestandteil. Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
Erläuterung
§§ 343 ff. HGB, Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB), im Zweifel Handelsgeschäft und kein Privatgeschäft (§ 344 HGB), einseitiges Handelsgeschäft genügt, außer Vorschrift fordert beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 345 HGB)
Erläuterung
Kauf über Waren oder Wertpapiere, der für mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist
Erläuterung
Teil des Privatrechts, Sonderprivatrecht der Kaufleute; Reaktion auf besondere Bedürfnisse von Kaufleuten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, Prinzipien:
Erläuterung
§§ 54 ff. HGB, jede im Rahmen eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist
Erläuterung
Fähigkeit, Rechte wirksam zu begründen, sie aufzuheben oder zu ändern. Umfasst Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.
Erläuterung
Künstliche Befruchtung mit dem Sperma eines Mannes, der mit der gebärenden Frau nicht verheiratet ist. Auch bei erteilter Zustimmung zur heterologen Insemination kann der Ehemann die Ehelichkeit anfechten. Argument: Das geltende Anfechtungsrecht in den §§ 1591 ff. BGB stellt nur darauf ab, ob der Ehemann der biologische Vater ist oder nicht. ACHTUNG: Durch die Anfechtung endet aber nicht automatisch eine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung.
Argument
- Das geltende Anfechtungsrecht in den §§ 1591 ff. BGB stellt nur darauf ab, ob der Ehemann der biologische Vater ist oder nicht. ACHTUNG: Durch die Anfechtung endet aber nicht automatisch eine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung.
Erläuterung
§ 1190 BGB: Hypothek, die ein Grundstück nur bis zu einer bestimmten Höhe belastet, auch wenn die (später) bestellte Forderung höher ist. Hinsichtlich eines nicht valutierten Teils ist sie Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 BGB. Beachte: §§ 1190 Abs. 3 und Abs. 4 BGB.
Erläuterung
§§ 1113 ff. BGB, Sicherung einer persönlichen Forderung gegen den Eigentümer eines Grundstücks oder einen Dritten. Vom Bestand der Forderung abhängig (= akzessorisch).
Erläuterung
Vermögenswerte, von der Rechtsordnung anerkannte Rechte, die ein Immaterialgut einem Inhaber zuordnen. Beispiel: Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Firmen- und Warenzeichenrechte.
Definition
- Ansprüche / Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander, Beispiel
Ausgleichsansprüche, Treuepflicht
Erläuterung
Ansprüche / Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander, Beispiel: Ausgleichsansprüche, Treuepflicht
Erläuterung
Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern
Erläuterung
Schriftliche Erklärung, welche die Rechte einer Person auf eine andere überträgt
Erläuterung
Rechtsgeschäft, bei dem ein Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig ist. Gesamtvertretung auf einer Seite genügt, d.h. der Vertreter durfte auf einer Seite nur zusammen mit anderen auftreten. Zwei Formen
Erläuterung
Vertreter schließt das Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich in eigenem Namen ab.
Erläuterung
Vertreter schließt das Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich als Vertreter eines Dritten ab.
Erläuterung
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Kein Rechtsbindungswille. Indizien für eine invitatio sind:
Erläuterung
Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe. Arten:
Erläuterung
Anspruch gegen den Staat auf Ausübung der Rechtspflege
Erläuterung
Alles, was ein Kaufmann benötigt, um seinen Betrieb übersichtlich zu gestalten, z.B. kaufmännische Buchführung, Bilanzerstellung, Inventareinrichtung
Erläuterung
Herstellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen Handlung, Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden.
Definition
- Haftungsbegründende Kausalität
Ursachenzusammenhang zwischen Verhalten des Schädigers und Rechtsgutsverletzung.
Definition
- Haftungsausfüllende Kausalität
Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und entstandenem Schaden.
Erläuterung
Personengesellschaft. Keine juristische Person, wird weitgehend jedoch gleich behandelt; keine umfassende Rechtsfähigkeit sondern Teilrechtsfähigkeit, d.h. sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, § 124 HGB (i.V.m. § 161 II HGB).
Erläuterung
(KGaA), § 278 ff. HGB; Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet und die anderen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre)
Erläuterung
Regelung der Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen und Belegschaftsvertretungen zu ihren Mitgliedern und Gegnern
Erläuterung
Bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner zum Nachteil des Geschäftsherrn. Rechtsfolgen: Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, Umfang der Vertretungsmacht im Innenverhältnis daher irrelevant. Haftung von Vertreter und Geschäftspartner gegenüber Geschäftsherrn nach §§ 826, 840 BGB.
Erläuterung
Personengesellschaft. Rechtsfähig gem. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB.
Erläuterung
Prinzip, wonach Lebensgüter, die im wirtschaftlichen Verkehr für Geld erworben werden können bzw. für die ein Markt besteht, als Vermögenswert anzusetzen sind. Gefahr: Undifferenzierte Anwendung des Kommerzialisierungsgedankens führt aufgrund der Tatsache, dass heute nahezu alles käuflich und verkäuflich ist, zu einer uferlosen Ausdehnung der Ersatzpflicht und daher zu einem Widerspruch zu § 253 Abs. 1 BGB. Daher ist bei der Anwendung des Kommerzialisierungsgedankens im Einzelfall eine normative und wirtschaftliche Abwägung durchzuführen. Ein Ersatz wird bei Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung bejaht, bei Luxusgütern eher verneint.
Erläuterung
siehe: schlüssig
Erläuterung
(Gegenteil: Subsidiarität) Parallele Anwendbarkeit von Normen. Sonderfall: elektive Konkurrenz; hiernach scheidet die Anwendbarkeit der anderen Norm neben der erwählten aus.
Erläuterung
Laufende Rechnung, dient der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger Geldansprüche
Erläuterung
Pflicht einen Vertrag abzuschließen; wichtigste Einschränkung der Abschlussfreiheit. Gesetzliche Grundlage: §§ 826 i.V.m. 249 BGB. Privatpersonen sind verpflichtet, einen Vertrag zu schließen, wenn die Verweigerung des Vertragsschlusses eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellt. Voraussetzungen:
Erläuterung
Lehre wonach Verträge auch ohne den Austausch von Willenserklärung rein durch „faktisches“ Verhalten begründet werden können. Beispiele: Inanspruchnahme von Leistungen der Daseinsvorsorge, z.B. Massenverkehrsmittel, Elektrizität, Parkplätze. Lehre ist abzulehnen. Arg.: Verstoß gegen Prinzip der Privatautonomie; Umgehung der Vorschriften bzgl. des Schutzes der in ihrer Geschäftsfähigkeit Beschränkter; kein praktischer Nutzen der Lehre: Regeln über Willenserklärungen decken alle behandelten Fälle ausreichend ab. Angebot eines Versorgungsunternehmens kann als Realofferte ausgelegt werden, durch die Inanspruchnahme erfolgt eine konkludente Annahme. Erklärte entgegenstehende Wille des Annehmenden nach §§ 116 Satz 1, 242 BGB unbeachtlich als sog. protestatio facto contraria.
Erläuterung
Personengesellschaft auf fehlerhafter Vertragsgrundlage wird unter bestimmten Voraussetzungen für die Vergangenheit wie eine wirksame Gesellschaft behandelt, Argument: Rückabwicklung über §§ 812 ff. BGB nicht sachgerecht; Gesellschaftsrecht enthält Spezialregeln für Auflösung
Argument
- Rückabwicklung über §§ 812 ff. BGB nicht sachgerecht; Gesellschaftsrecht enthält Spezialregeln für Auflösung
Erläuterung
Frau, die ein Kind gebärt und nicht die genetische Mutter ist, sondern nur die austragende. Gegen Entgelt sittenwidrig.
Erläuterung
Gefahr, die Leistung noch (einmal) erbringen zu müssen
bei Stückschulden trägt grds. der Gläubiger die Leistungsgefahr, siehe 275 Abs. 1-Abs. 3
bei Geldschulden trägt der Schuldner die Leistungsgefahr
bei Gattungsschulden trägt grds. der Schuldner die Leistungsgefahr, Ausnahme: Beschränkung, dann nämlich wieder 275 Abs. 1-3, es gibt dazu 2 Fälle:
Konkretisierung, § 243 Abs. 2 (alles zur Leistung erforderliche getan), § 300 Abs. 2 (Annahmeverzug des Gläubigers), Parteivereinbarung, § 311
Untergang der Gattung / des Vorrats
Erläuterung
Bestimmbar durch
Erläuterung
(= Erfüllungsort) Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung erbringen muss. Bei Hol- und Schickschuld beim Schuldner, bei Bringschuld beim Gläubiger.
Erläuterung
§ 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, Arbeitnehmer, der aufgrund seiner leitenden Stellung teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübt; wird rechtlich teilweise anders als Arbeitnehmer behandelt
Erläuterung
Überlassung eines gewerblichen Schutzrechtes zur Benutzung. Vertrag sui generis mit pacht-, kauf- und gesellschaftsrechtlichen Elementen
Erläuterung
Bestimmte und dringende Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Geschäftsähnliche Handlung, rechtsgeschäftliche Regeln gelten analog.
Erläuterung
Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, die in verschiedenen Formen gestellt werden kann, vgl. § 232 BGB: Für den Bereich der Wohnraummiete gilt § 551 BGB. Bei der gewerblichen Miete gilt für die Höhe der Kaution Vertragsfreiheit, wobei jedoch die Vereinbarung nicht zu einer sittenwidrigen Bindung des Mieters führen darf.
Erläuterung
Person, die eine eigene Willenserklärung in eigenem Namen abgibt, jedoch wirtschaftlich für einen anderen handelt. Beispiel: Einkaufskommissionär, der in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelt.
Erläuterung
Spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Schutz nach § 12 BGB.
Erläuterung
Bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind. Nicht rechtsfähig und daher grds. auch nicht Rechtssubjekt. Ausnahmen: §§ 844 Abs. 2 Satz 2; 1923 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Schutz absoluter, eigentumsähnlicher sonstiger Rechte gem. § 823 Abs. 1 BGB. Quasinegatorischer Rechtsschutz besteht bzgl. aller anderen durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter und Interessen.
Argument
- Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.
Erläuterung
Nein. Art. 6 GG verbietet eine Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe. Der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt gerade der für die Ehe typische lebenslange Bindungswille.
Erläuterung
Nur, wenn ein dem Arbeitsvertrag immanentes Über- / Unterordnungsverhältnis besteht, was i.d.R. nicht anzunehmen ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist aber zulässig.
Erläuterung
Nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wird (Innengesellschaft; kann z.B. angenommen werden bei gemeinsam errichteten Haus).
Erläuterung
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt; § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ist auch nicht einschlägig, da der Rechtsgrund nichteheliche Lebensgemeinschaft bei Beendigung nur mit Wirkung ex nunc wegfällt. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn Einigkeit bzgl. eines über das bloße Zusammenleben hinausgehenden Zwecks bestand, z.B. späterer Eheschließung oder Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Erläuterung
Diese bisher umstrittene Rechtsfrage ist nun durch § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB ausdrücklich entschieden. Für Lebenspartner aus dem LPartG folgt dies schon aus § 563 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Erläuterung
Noch nicht gezeugtes Kind.
Erläuterung
Der zum Nutzungsersatz Verpflichtete schuldet den Ersatz aller Sach- und Rechtsfrüchte, sowie aller Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts darüber hinaus gewährt, § 100 BGB. Es kann Ersatz für tatsächlich gezogene, ggf. aber auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen verlangt werden, § 987 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Verhaltensanforderung deren Nichtbeachtung einen rechtlichen Nachteil herbeiführt. Keine einklagbare Pflicht. Bei Verletzung entsteht aber kein Schadensersatzanspruch. Beispiele: § 121 Abs. 1 BGB begründet die Obliegenheit, ohne schuldhaftes Zögern anzufechten. Bei nicht rechtzeitiger Anfechtung verliert der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht. § 377 HGB begründet die Obliegenheit der handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Nichtbeachtung führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte.
Erläuterung
Personengesellschaft. Keine juristische Person, wird weitgehend jedoch gleich behandelt; keine umfassende Rechtsfähigkeit sondern Teilrechtsfähigkeit, d.h. sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, § 124 HGB (i.V.m. § 161 II HGB).
Erläuterung
Person, von der und gegen die im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt wird. Entscheidend ist Bezeichnung der Parteien in der Klage, nicht materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand, sog. formeller Parteibegriff.
Erläuterung
Fähigkeit Kläger oder Beklagter im Rahmen eines Zivilprozesses zu sein. Prozessuale Gegenstück der Rechtsfähigkeit, von dieser akzessorisch, § 50 Abs. 1 ZPO. Parteifähig: alle natürlichen und juristischen Personen. Darüber hinaus kann das Gesetz die Parteifähigkeit ausdrücklich zuweisen. Aktiv und passiv parteifähig sind daher z.B. OHG (§ 124 Abs. 1 2 HGB), KG (§§ 124 Abs. 1 2, 161 Abs. 2 HGB) und politische Parteien (§ 3 ParteienG). Auch: GbR, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Sachurteilsvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfen. Bei Fehlen: Prozessurteil.
Erläuterung
Austauschverträge, bei denen Entgelt einer Partei ganz oder teilweise in Gewinnbeteiligung besteht. Kein gemeinsam verfolgter und geförderter Zweck, gemeinsames Interesse an hohen Gewinnen, Tätigwerden jedoch in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung. Schwierig: Abgrenzung zur Innengesellschaft; Indizien pro Gesellschaft: Verlustbeteiligung, Kontroll- und Mitwirkungsrechte. Abgrenzung: Stille Gesellschaft.
Erläuterung
Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zusammenschließen, § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG
Erläuterung
Lebender Mensch nach Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB.
Erläuterung
Organschaftlich strukturiertes Gebilde mit Rechtsfähigkeit, d.h. selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, nicht nur die an ihr beteiligten oder in ihr zusammengeschlossenen natürlichen Personen. Anders als natürliche Personen, kann die juristische Person nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe handeln. Unterscheide: juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) und juristische Person des Privatrechts, z.B. private Stiftung, Verein, AG, GmbH, Genossenschaft. Abgrenzung zu verschiedenen Arten nicht rechtsfähiger oder teilrechtsfähiger Gebilde, z.B. nicht rechtsfähiger Verein, § 54 BGB, Erbengemeinschaft und Personengesellschaften GbR (§§ 705 ff. BGB), OHG (§§ 105 ff. HGB), KG (§§ 161 ff. HGB). Juristische Person steht natürlicher Person gleich, außer bei Rechten oder Rechtsgeschäften, die per Gesetz nur von natürlichen Personen ausgeübt werden können, z.B. Testament oder Ehe.
Erläuterung
Gegenstand des öffentlichen Interesses wegen ihrer außergewöhnlichen Position (z.B. Monarchen) oder Leistung (z.B. Nobelpreisträger).
Erläuterung
Gegenstand öffentlichen Interesses allein wegen des Zusammenhangs mit einem informationswürdigen Ereignis im zeitgeschichtlichen Bereich.
Erläuterung
Siehe: Personengesellschaft
Erläuterung
Grundsätzlich keine oder keine volle Rechtsfähigkeit. Beispiele: GbR, OHG, KG.
Erläuterung
Recht, das zwar nur dem Inhaber zustehen kann, aber im Falle seiner Verletzung Schadensersatzpflichten auslöst. Beispiel: Recht am eigenen Bild.
Erläuterung
Basierend auf einem Recht zum Besitz.
Erläuterung
Wegen der Beschränkungen (Faustpfandprinzip; Offenlegungszwang), die durch das Institut der Sicherungsübereignung umgangen werden können, nur geringe praktische Bedeutung.
Erläuterung
Hat ebenso wie die Vormundschaft eine Fürsorgetätigkeit zum Inhalt, allerdings nur für einen begrenzten Kreis von fürsorgebedürftigen Angelegenheiten, z.B. § 1911 BGB (Abwesenheitspflegschaft). Regelung: §§ 1909 ff. BGB [heute § 1809 BGB]. Wichtigste Folgen: Pfleger ist zur Vertretung des Pfleglings nur innerhalb der Grenzen seines Aufgabengebietes berechtigt. Pflegschaft lässt die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Pflegebefohlenen unberührt.
Erläuterung
Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht selbst auftreten zu können. Siehe § 78 ZPO.
Erläuterung
Ausschluss der Geltendmachung eines Rechts, welches kein Anspruch ist. Ansprüche verjähren, § 194 Abs. 1 BGB, sonstige Rechte können nicht verjähren. Präklusion gilt vor allem für Gestaltungsrechte, z.B. §§ 121, 124 BGB für die Anfechtung, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Widerruf oder § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Kündigung. Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlischt das Recht ipso iure. Besonderheit: § 218 BGB. Dieser enthält zwar eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 323 BGB, der Schuldner muss sich jedoch darauf berufen. Grund: Diese Ausschlussfrist ist mit der Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruchs verknüpft.
Erläuterung
Ansprüche, die sich auf Erfüllung des Vertrages richten und sich aus dem Vertrag selbst ergeben.
Erläuterung
(Gegenteil: Prinzip der Absolutheit im Sachenrecht) Prinzip nach dem grds. nur die an dem Schuldverhältnis Beteiligten berechtigt und verpflichtet werden. Dritte können grds. weder Rechte daraus ableiten, noch daraus in Anspruch genommen werden. Nur ausnahmsweise werden Dritte von der Wirkung eines Schuldverhältnisses betroffen:
Erläuterung
Recht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie ist das Rechtsgeschäft. Gliederung in vier Freiheiten:
Definition
- Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB)
Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit
Erläuterung
Regelungen der Beziehungen zwischen Personen untereinander und zwischen Personen und Gegenständen, wenn diese Beziehungen nicht hoheitlicher Natur sind. Umfasst: Bürgerliches Recht und Sonderprivatrecht.
Erläuterung
§§ 48 ff. HGB, handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem, weitestgehenden Umfang, §§ 164 ff. BGB gelten fort; Abgrenzung: Handlungsvollmacht
Erläuterung
Gerichtstandsvereinbarung, enthält Begriffsnotwendig eine sog. Derogation, d.h. die gesetzlich zuständigen Gerichte werden abbedungen.
Erläuterung
Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, sog. prozessuale Handlungsfähigkeit. Prozessuales Gegenstück der Geschäftsfähigkeit, daher jeder unbeschränkt Geschäftsfähige auch prozessfähig, § 52 Abs. 1 ZPO. Prüfung von Amts wegen. Bei Fehlen: Prozessurteil, wenn nicht der gesetzliche Vertreter den Prozess fortführt, vgl. §§ 56 Abs. 2, 139 ZPO. Wer unter Betreuung steht bleibt grundsätzlich prozessfähig, gilt aber als prozessunfähig, sobald er im Prozess von einem Betreuer vertreten wird, § 53 ZPO.
Erläuterung
Nicht Gegenstück zur beschränkten Geschäftsfähigkeit, jedoch gibt es eine sachlich beschränkte Prozessfähigkeit auf den Teilgebieten der §§ 112, 113 BGB. Ansonsten nur: Prozessfähigkeit und Prozessunfähigkeit.
Erläuterung
Befugnis, im eigenen Namen über das behauptete streitige Recht einen Rechtsstreit führen zu können, sog. prozessuale Verfügungsbefugnis. Steht in der Regel demjenigen zu, der behauptet, selbst Inhaber des geltend gemachten materiellen Rechts zu sein. Soweit das materielle Recht dem angeblichen Rechtsinhaber jedoch die Verfügungsbefugnis entzieht, fehlt diesem gleichzeitig die Befugnis zur Prozessführung, z.B. § 80 Abs. 1 InsO. Prüfung von Amts wegen, bei Fehlen: Prozessurteil.
Erläuterung
Geltendmachung eines fremden Rechts (Sachlegitimation) in eigenem Namen (Prozessführungsbefugnis) vor einem Gericht.
Definition
- Schutz des Passivlegitimierten vor doppelter Inanspruchnahme
Um zu verhindern dass sowohl der Aktivlegitimierte als auch der Prozessstandschafter gegen den Passivlegitimierten vorgehen, entfaltet der Prozess des Prozessstandschafters eine Sperrwirkung gegenüber dem Rechtsinhaber im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Außerdem erwächst das im Prozess des Prozessstandschafters ergangene Urteil auch in Rechtskraft für und gegen den materiellen Rechtsinhaber. Stichwort: „Erstreckung von Rechtshängigkeit und Rechtskraft“.
Erläuterung
Sonderform des Angebots, bei dem die angebotene Leistung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Angebot richtet sich also sowohl auf den Abschluss des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts, wobei die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Bedingung (§ 158 BGB) der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts erklärt wird. Beispiele: Brote im Restaurant, Waren in Automaten, Massenverkehrsmittel.
Erläuterung
Ausdrückliche gesetzliche Anordnungen finden sich z.B. in §§ 666, 713, 1698, 2130 Abs. 2, 2218 BGB. Daneben Pflicht zur Rechnungslegung nach § 242 BGB mit Umfang nach § 259 BGB.
Erläuterung
Eigenschaft einer Person, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Sie beginnt für natürliche Personen grds. mit der Vollendung der Geburt, § 1 BGB, und endet mit dem Tod. Juristische Personen sind mit Entstehung (letzter Entstehungsakt) rechtsfähig.
Erläuterung
Tatbestand bestehend aus mindestens einer Willenserklärung, gerichtet auf einen Rechtserfolg, der eintritt, weil er gewollt ist. Beispiele: Anfechtung, Vertrag.
Definition
- Entgeltliches Rechtsgeschäft
Leistungspflicht mit korrespondierender Gegenleistungspflicht.
Definition
- Unterscheide
Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung. Unterscheidung erfolgt durch Auslegung.
Erläuterung
Unterscheide: Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung. Unterscheidung erfolgt durch Auslegung.
Definition
- Rechtsfolgenverweisung
Verweisung lediglich auf die Rechtsfolgen einer Norm
Definition
- Rechtsgrundverweisungen
Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF
Erläuterung
b.§ 683 BGB → §§ 670 BGB
Erläuterung
(= Sachlegitimation) Partei ist tatsächlich Träger des geltend gemachten Rechts (Aktivlegitimation) oder der streitigen Verpflichtung (Passivlegitimation). Prüfung erst in der Begründetheit der Klage. Entscheidend: Auftreten der Partei im Prozess: Nimmt die Partei das im eigenen Namen eingeklagte Recht als angeblich eigenes Recht für sich selbst oder als angeblich fremdes Recht für einen Dritten in Anspruch. Macht die Partei ein eigenes Recht geltend, so ist zu prüfen, ob ihr die Prozessführungsbefugnis ausnahmsweise fehlt; macht sie ein fremdes Recht geltend, so ist festzustellen, ob ihr dies ausnahmsweise im Wege einer sog. Prozessstandschaft gestattet ist.
Erläuterung
Gesamtheit der Vorschriften, die die Beziehung zwischen Personen und Sachen regelt.
Erläuterung
Dingliche (Sachen-)Rechte wirken gegenüber jedermann („absolut“ = losgelöst). Berechtigter kann Einwirkungen Dritter grds. ausschließen. Beispiel: Eigentum: §§ 985, 1004, 823 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Derselbe Schutz gilt für beschränkt dingliche Rechte, z.B. Nießbrauch (§ 1065 BGB) und Pfandrecht (§ 1227 BGB). Gegensatz: relative Rechte aus dem Schuldrecht, welche nur zwischen den jeweils beteiligten Personen wirken.
Erläuterung
Zugehörigkeit einer Sache und Änderungen der dinglichen Rechtslage müssen äußerlich sichtbar gemacht werden; Ausfluss des Absolutheitsgrundsatzes, welches ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit entstehen lässt. Beispiele: Besitzverschaffung bei der Übereignung beweglicher Sachen, §§ 929 ff. BGB oder Eintragung in das Grundbuch bei der Übertragung oder Einräumung dinglicher Rechte an Grundstücken, § 873 BGB. Verwirklichung des Prinzips durch Funktionen des Publizitätsmittels (Besitz, Grundbucheintragung):
Erläuterung
Offenlegung ist Wirksamkeitsvoraussetzung der rechtsgeschäftlichen Übertragungstatbestände.
Erläuterung
gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit, vgl. §§ 1006, 891 BGB
Erläuterung
Schutz des Vertrauens auf Rechtsinhaberschaft des durch das Publizitätsmittel Legitimierten.
Erläuterung
Dingliche Rechte können sich nur auf eindeutig bestimmte Sachen beziehen, nicht auf Sachgesamtheiten. Grund: Rechtssicherheit, absolute Wirkung dinglicher Rechte, jedermann muss feststellen können, welche Sachen betroffen sind. Ausreichend: sog. „All-Formeln“, z.B. „alle Sachen aus dem Warenlager werden übereignet“. Nicht ausreichend: z.B. „das halbe Warenlager“, da unklar welche Sachen genau gemeint sind.
Erläuterung
Dingliche Rechte können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Arten begründet werden. Grund: absolute Wirkung dinglicher Rechte, jedermann muss den Inhalt dieser Rechte erkennen können. Gegensatz: Typenfreiheit im Schuldrecht (§ 311 BGB), begrenzt nur durch zwingende Vorschriften, z.B. §§ 134, 138 BGB. Unterscheide:
Erläuterung
Sachenrechtliche Verfügung ist in ihrer Wirksamkeit unabhängig vom zugrundeliegenden Vertrag (äußere Abstraktion) und im übrigen zweckfrei (innere Abstraktion). Schuldrechtlicher Vertrag bleibt jedoch causa (Rechtsgrund) für sachenrechtliche Verfügung. Durchbrechungen möglich.
Erläuterung
Unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern einer Person. Inhalt und Umfang des Schadensersatzes regeln die §§ 249 ff. BGB.
Erläuterung
Mit Grundstück verbundene Sache, wobei die Verbindung einem vorübergehenden Zweck dient, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, oder eine vorübergehende Einfügung in ein Gebäude ist, § 95 Abs. 2 BGB. Auch bei Verbindung in Ausübung eines dinglichen Rechts, § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, z.B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeit.
Erläuterung
(= konkludent, stillschweigend); aus den Umständen zu entnehmen
Erläuterung
Unterscheide durch Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB:
Erläuterung
Leistungsgegenstand ist bereits bei Vertragsschluss von den Parteien individuell bestimmt. Beispiel: Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung.
Erläuterung
Leistungsgegenstand ist bei Vertragsschluss nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, z.B. Zahl oder Gewicht. Beispiel: Mietvertrag über irgendein Hotelzimmer.
Erläuterung
Wertverschaffungsschuld, d.h. der Schuldner muss dem Gläubiger ein durch den Nennbetrag der Schuld ausgedrücktes Wertquantum verschaffen. Unterscheide:
Erläuterung
Geldleistung ist ausschließlich summen- oder betragsmäßig in Währungseinheiten festgelegt. Wert der Schuld ist abhängig vom Nennwert, sog. Nominalismus.
Erläuterung
Geldleistung richtet sich nach dem in Geld zu berechnenden Wert des Gegenstandes oder Vermögens. Wert der Schuld ist unabhängig vom Nennwert (wertbeständig), sog. Valorismus.
Erläuterung
Pflichten, um derentwillen das Schuldverhältnis eingegangen wird. Kennzeichnung des Vertragstyps, z.B. Lieferpflicht des Verkäufers nach § 433 Abs. 1 BGB oder Zahlungspflicht des Verkäufers nach § 433 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Pflichten, die der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung dienen. Beispiel: Abnahmepflicht des Käufers. Nicht synallagmatisch.
Erläuterung
grds. nicht einklagbare Pflichten, die neben den Leistungspflichten bestehen. Verletzung führt zu Ansprüchen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 282 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB). Abgrenzung: Obliegenheiten, Arten:
Erläuterung
Pflichten, die durch Verletzung der Primärpflichten entstehen und neben diese oder an ihre Stelle treten
Erläuterung
§ 1184 BGB: Hypothek streng akzessorisch zur Forderung. §§ 1138, 1156 BGB gelten nicht. Kann nur als Buchhypothek begründet werden, § 1185 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Sache wird dem Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber übereignet, um den Sicherungsnehmer wegen einer Forderung gegen den Sicherungsgeber oder einen Dritten zu sichern. Der Sicherungsnehmer kann sich ggf. durch Verwertung der Sache befriedigen. Rechtlich ist die Sicherungsübereignung eine Vollrechtsübertragung gem. §§ 925, 929-931 BGB (i.d.R. gem. § 930 BGB, weil hier die Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt wird). Wirtschaftlich ist die Sicherungsübereignung ein Kreditsicherungsmittel anstelle einer Verpfändung.
Erläuterung
Schuldrechtliches Grundgeschäft für die abstrakte Sicherungsübereignung; regelt Rechte und Pflichten der Beteiligten in Bezug auf das Sicherungsgut. Typische Inhalte:
Definition
- Abtretung der Grundschuld nur mit Forderung, Folge
Unterlassungsanspruch, ggf. § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag; § 399 Alt. 2 BGB ist im Grundbuch eintragbar.
Erläuterung
I.d.R. § 488 BGB
Erläuterung
Eltern steht die Sorge über ihr minderjähriges Kind zu, § 1626 BGB.
Beispiel
Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Schulbesuch, Veranlassung ärztlicher Betreuung; Ermächtigung gem. §§ 112, 113 BGB, Vertretung in Rechtssachen. Grundsätzlich ergibt sich die Vertretungsmacht aus § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB: Gesamtvertretung. Einschränkungen: §§ 1629 Abs. 2 i.V.m. 1795 Abs. 1 bzw. 1795 Abs. 2, 181 BGB: Ergänzungspfleger, § 1909 BGB [heute § 1809 BGB], Ausnahme: § 107 BGB analog. §§ 1643 i.V.m. 1821, 1822 BGB: Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Erläuterung
Alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.
Erläuterung
Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis, Beispiel: Anspruch auf Beitragsleistung, Einhaltung der Treuepflicht
Erläuterung
Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis, Beispiel: Anspruch auf Gewinnzahlung, Aufwendungsersatz
Erläuterung
Abgabe einer eigenen Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht
Erläuterung
Vollmachterteilung durch Erklärung gegenüber dem Vertreter, § 167 Abs. 1 Fall 1 BGB.
Erläuterung
Vollmachterteilung durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner, § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB.
Erläuterung
Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, welche die Grundlage für die Vollmachterteilung bildet, sog. Grundverhältnis. Beispiele: Dienstvertrag, Auftrag. Regelt das rechtliche Dürfen des Vertreters.
Erläuterung
Beziehung zwischen Bevollmächtigten und Vertragspartner, z.B. Prokura nach § 48 ff. HGB. Regelt das rechtliche Können des Vertreters. Dieses kann weiter reichen als das rechtliche Dürfen.
Erläuterung
§§ 230 ff. HGB, Personengesellschaft, bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, die an diesen übertragen wird, gegen einen Gewinnanteil beteiligt; Abgrenzung: partiarische Rechtsverhältnisse
Erläuterung
siehe: schlüssig
Beispiel
A verkauft eine Kiste an B, B verkauft sie an C und C an D. Auf die jeweilige Bitte von C und B liefert A die Kiste direkt an D. Bei sog. Streckengeschäften erfolgt ein Durchgangserwerb bei B und C, kein Direkterwerb zwischen A und D. Für die Übergabe an D gilt: Besitzverlust des A als Geheißperson des C. Für die Übergabe im Verhältnis B-C und C-D verliert A als Geheißperson des B und des C seinen Besitz. D erhält als Erwerber Besitz. Dies geschieht auf Veranlassung des Veräußerers C. Für die Übergabe im Verhältnis B-C gilt: A ist Geheißperson des Veräußerers B und D ist Geheißperson des Erwerbers C, sog. doppelter Geheißerwerb.
Erläuterung
Ermittlung nach den §§ 2 ff. ZPO.
Definition
- Gestaltungsrecht
Befugnis einseitig auf eine (relative) Rechtslage einzuwirken
Erläuterung
Vertrag, bei dem Leistungsmenge von vornherein eindeutig bestimmt, aber in Teilmengen zu liefern ist. § 266 BGB ist abbedungen. Kein Dauerschuldverhältnis, da nicht die Dauer des Schuldverhältnisses im Vordergrund steht, sondern die Menge der Leistung. Teilweise Bezeichnung als Raten- oder Teillieferungsvertrag bezeichnet. Abgrenzung zum Bezugsvertrag
Erläuterung
Etwas (Erlös = Geld; Ersatz = anderer Gegenstand), das an die Stelle eines nicht mehr vorhandenen Gegenstandes tritt.
Erläuterung
gesetzlich bei gegenseitigen Verträgen vorgesehen
Erläuterung
§§ 348, 320 BGB („Zug-um-Zug“)
Definition
- Ausprägung
Saldotheorie: Wert der Gegenleistung wird zum Abzugsposten bei Bereicherungsansprüchen
Erläuterung
Ausprägung: Saldotheorie: Wert der Gegenleistung wird zum Abzugsposten bei Bereicherungsansprüchen
Erläuterung
Surrogations-/Differenzhypothese sind nur bei synallagmatischen Verträgen anwendbar
Erläuterung
Wegfall der Gegenleistungspflicht gem. § 326 Abs. 1 BGB nur bei synallagmatischen Verpflichtungen.
Definition
- Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm (Gegenteil
Analogie). Im Gegensatz zur restriktiven (Wortlaut-) Auslegung steht die teleologische Reduktion im offenen Widerspruch zum Wortlaut. Da der Wortlaut grds. bindet, ist eine Reduktion nur möglich, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift dies nach Auslegung zwingend gebieten.
Erläuterung
Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm (Gegenteil: Analogie). Im Gegensatz zur restriktiven (Wortlaut-) Auslegung steht die teleologische Reduktion im offenen Widerspruch zum Wortlaut. Da der Wortlaut grds. bindet, ist eine Reduktion nur möglich, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift dies nach Auslegung zwingend gebieten.
Erläuterung
Verfügung von Todes wegen. Arten:
Erläuterung
Eigenhändiges Testament, § 2247 BGB, oder öffentliches Testament, § 2232 BGB.
Erläuterung
Nottestamente, §§ 2249-2251 BGB; Konsulartestament, §§ 10, 11 KonsularG.
Erläuterung
Fähigkeit einer natürlichen Person, ein wirksames Testament zu errichten, § 2229 BGB. Besteht grds. mit Vollendung des 16. Lebensjahres, § 2229 Abs. 1 BGB. Minderjährige können jedoch nur ein öffentliches Testament errichten, §§ 2247 Abs. 4, 2233 Abs. 1 BGB. Für den Abschluss eines Erbvertrages ist gem. § 2275 Abs. 1 BGB auf der Erblasserseite unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich, §§ 2, 104 ff. BGB.
Erläuterung
Normalerweise erlässt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Titel erlassen hat die zur Vollstreckung erforderliche Vollstreckungsklausel, die für das jeweilige Vollstreckungsorgan Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels bezeugt. Ausnahmsweise gilt gem. § 726 Abs. 1, 795 ZPO für Vollstreckungstitel, „deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt“, dass der Rechtspfleger eine sog. titelergänzende Klausel erteilt, § 20 Nr. 12 RPflG. Erforderlich ist also eine ZV unter einer Bedingung, die nicht Sicherheitsleistung des Gläubigers ist.
Beweislast hinsichtlich der Eintritt der Bedingung i.R.d. Erwirkung einer titelergänzenden Klausel:
Unterscheide zwischen sog. Wiederauflebensklauseln und sog. Verfallsklauseln im Vollstreckungstitel:
Erläuterung
Grundsatz, dass neben dem Verpflichtungsgeschäft ein weiteres, davon rechtlich getrennt behandeltes Rechtsgeschäfts erforderlich ist, um die Rechtslage zu ändern. Beispiel: Verpflichtungsgeschäft ist Kaufvertrag nach § 433 BGB, Übereignung der Kaufsache richtet sich jedoch nach den §§ 929 ff. BGB. Dingliche Zuordnung einer Sache ändert sich also nicht bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft, sondern erst mit dem Verfügungsgeschäft.
Erläuterung
Rechtliche Behandlung als abstraktes Schuldanerkenntnis
Erläuterung
siehe: Gesamtrechtsnachfolge
Erläuterung
Jeder Ehegatte ist nach der Scheidung grundsätzlich für seinen Unterhalt selbst verantwortlich.
Erläuterung
Kann ein Ehegatte jedoch aus Gründen, die ihre Ursache in der Ehe finden, nicht für sich selbst sorgen, so ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig, § 1569 BGB.
Erläuterung
Organisatorische Einheit, mit welcher der Inhaber einen entfernteren wirtschaftlichen oder ideellen Zweck verfolgt
Erläuterung
§ 14 BGB, natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Erläuterung
Vollmacht, die vom Hauptvertreter erteilt wird, die sich also nur mittelbar von einer anderen Vollmacht ableitet. Eine Untervollmacht im Namen des Geschäftsherrn ist möglich. Der Hauptvertreter kann dem Untervertreter im Namen des Geschäftsherrn Untervollmacht erteilen
Erläuterung
(= Naturalobligationen) kann von einem Schuldner zwar erfüllt, vom Gläubiger jedoch nicht eingeklagt werden. Bei Leistung jedoch Rechtsgrund im Sinne des §§ 812 ff. BGB. Beispiele:
Erläuterung
§ 13 BGB, natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, d.h. ausschließlich privaten Zwecken dient.
Erläuterung
Gesellschaft mit körperlicher Verfassung, deren Zweck auf Dauer angelegt und deren Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist. Regelung in §§ 21 ff. BGB. Unterscheide rechtsfähiger / nichtrechtsfähiger Verein: Mit Eintragung (bzw. Verleihung) wird der Verein zu einer juristischen Person (sog. rechtsfähiger Verein), vgl. §§ 22, 23 BGB. Ansonsten handelt es sich um einen nichtrechtsfähigen Verein und somit um keine juristische Person. Unterscheide wirtschaftlicher / nichtwirtschaftlicher Verein.
Erläuterung
Mindestens sieben Gründungsmitglieder, § 56 BGB, errichten Satzung, die zumindest Zweck, Namen und Sitz enthält, § 57 BGB. Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Nichtwirtschaftlicher Zweck: (-), wenn auf einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt angeboten werden.
Erläuterung
Zuständig für Vertretung, § 26 II BGB, und Geschäftsführung; auf Geschäftsführung findet Auftragsrecht Anwendung, § 27 III BGB i.V.m. §§ 664-670 BGB
Erläuterung
Eigenhaftung als juristische Person, Zurechnung bei Organhandeln nach § 31 BGB.
Erläuterung
Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung, § 22 BGB. Subsidiär (jede andere Gesellschaftsform hat Vorrang) und daher selten.
Erläuterung
Grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 705 ff. BGB gem. § 54 Satz 1 BGB ist trotz Wortlaut abzulehnen. §§ 24 ff. BGB finden Anwendung soweit sie nicht gerade Rechtsfähigkeit voraussetzen.
Erläuterung
Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, eine bestehende Rechtslage zu ändern, durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Änderung eines Rechts.
Erläuterung
Mit Eintritt der Verjährung erhält der Verpflichtete als Einrede ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gegen einen Anspruch allein aufgrund des Zeitablaufs, § 214 Abs. 1 BGB. Anspruch selbst bleibt bestehen.
Erläuterung
Nichtanrechnung des Zeitraums, in dem ein Hemmungsgrund besteht. Nach Wegfall des Grundes wird Verjährungsfrist fortgesetzt.
Erläuterung
Nichtanrechnung der Zeit bis zur Unterbrechung; Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf der Unterbrechung von neuem.
Erläuterung
Verjährung tritt – unabhängig vom tatsächlichen früheren Eintritt – maximal sechs Monate nach Vorliegen eines bestimmten Ereignisses ein, §§ 210, 211 BGB.
Erläuterung
Eine den Verkehr beherrschende tatsächliche Übung
Erläuterung
Rechtsgeschäft, durch das eine Leistungspflicht gegenüber einer Person begründet wird.
Definition
- Zweck und Abwicklung
Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587-1587p BGB) sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte dadurch erleidet, dass er während der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat. Abwicklung: Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren.
Erläuterung
Zweck und Abwicklung: Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587-1587p BGB) sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte dadurch erleidet, dass er während der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat. Abwicklung: Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren.
Erläuterung
Zweiseitiges Rechtsgeschäft
Erläuterung
Vertrag in dem die beiderseitigen Leistungspflichten in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Jeder Vertragspartner verspricht seine Leistung um der Gegenleistung willen, sog. Synallagma (lat. do ut des). Beispiele: Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag.
Erläuterung
kein Leistungsaustausch. Soweit auch der andere Teil zur Leistung verpflichtet ist, stehen die beiden Leistungen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. In der Regel ist aber nur eine Vertragspartei verpflichtet. Beispiel: Leihe, Auftrag oder unentgeltliche Verwahrung.
Erläuterung
Ausfluss der Privatautonomie, unterscheide:
Erläuterung
Aufwendung, die eine Sache wiederherstellt, erhält oder verbessert, ohne sie selbst grundlegend zu verändern. Unterscheide: notwendige, nützliche und Luxusverwendungen.
Erläuterung
Erlöschen eines Rechts, welches längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, da seine Durchsetzung eine unzulässige Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) darstellen würde, § 242 BGB. Beruht nicht auf dem Gedanken des bloßen Zeitablaufs, sondern dient der Realisierung von Vertrauensschutz. Verwirkung tritt ipso iure ein. Voraussetzungen:
Erläuterung
Situation in der sich Eigentümer und unberechtigter Besitzer rechtlich gegenüberstehen. Regelung: §§ 985 ff. BGB. Siehe auch: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
Erläuterung
Aufwendungen zur Verhinderung oder Minderung eines Schadens vor seiner Entstehung. Beispiele: Kosten für Reservefahrzeuge, Kosten für Überwachungsmaßnahmen, GEMA-Kosten. Bzgl. der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten muss differenziert werden:
Definition
- Vorhaltekosten zur Schadensminderung
Ersatzfähigkeit (+), Argument: Parallelität zur Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Argument
- Parallelität zur Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Definition
- Kosten für den Schutz musikalischer Urheberrechte
Ersatzfähigkeit (+), Argument: besondere Schutzbedürftigkeit.
Argument
- besondere Schutzbedürftigkeit.
Definition
- Übrige Kosten
Ersatzfähigkeit (-), Argument: Zweck der Maßnahme primär Schadensabwehr und nicht Schadensminderung. Zudem sonst praktische Schwierigkeiten (Umlageschlüssel?).
Argument
- Zweck der Maßnahme primär Schadensabwehr und nicht Schadensminderung. Zudem sonst praktische Schwierigkeiten (Umlageschlüssel?).
Erläuterung
§§ 1773 ff. BGB; Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge. Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.
Erläuterung
Leistungsgegenstand ist wie bei der Gattungsschuld lediglich nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, der Schuldner verpflichtet sich jedoch nur zu einer Leistung aus einem bestimmten Vorrat, z.B. aus seinem Lager. Beispiele: Verpflichtung zur Lieferung „solange der Vorrat reicht“ oder Kauf von Wein eines bestimmten Jahrgangs.
Erläuterung
Von verschiedenen geschuldeten Gegenstände soll nach vorangegangener Auswahl der wahlberechtigten Person nur eine geleistet werden, § 262 BGB. Abgrenzung zur (beschränkten) Gattungsschuld nach dem Parteiwillen: Bei der (beschränkten) Gattungsschuld wird einer von mehreren gleichartigen Gegenständen geschuldet, bei der Wahlschuld ein Gegenstand aus einer Menge verschiedener individuell geprägter Gegenstände. Beispiel: Recht, zwischen verschiedenen Währungen zu wählen.
Erläuterung
Spezialfall des Leistungsbestimmungsrechts gem. §§ 315 ff. BGB im Rahmen von Dienstverträgen. Im Arbeitsrecht: Direktionsrecht.
Erläuterung
Legitimationspapier
Beispiel
Lotterielos, Dividendenschein einer AG, Schecks, die auf den Inhaber ausgestellt sind
Erläuterung
Eine die Schuld begründende oder bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausgestellt hat.
Erläuterung
Wertpapier, das zwar eine bestimmte Person als berechtigt benennt, aber den Aussteller auch verpflichtet, an eine andere vom Benannten durch Indossament als Gläubiger bezeichnete Person zu leisten. Beispiele: Wechsel, Namensaktie, kaufmännische Anweisung im Sinne des § 363 HGB.
Erläuterung
Leistungsversprechen (wie Inhaberschuldverschreibung). Berechtigter ist individualisiert. Recht am Papier (Eigentum) folgt Recht aus Papier (Forderung). Beispiele: Leihhausschein, Flugschein, Sparbuch.
Erläuterung
Namenspapiere bei dem aus dem Papier grds. nur die in dem Papier selbst benannte Person berechtigt ist, z.B. Sparkassenbuch, Hypothekenbrief; hier folgt das Recht am Papier (Eigentum) dem Recht aus dem Papier (Forderung). Beispiel: Hypothekenbrief (Übergang § 952 Abs. 2 BGB), Kfz-Brief (25 StVZO) 952 Abs. 2 analog BGB.
Erläuterung
Kauf, bei dem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, die Sache wieder zurückzukaufen, §§ 456 ff. BGB. Mit Ausübung des Wiederkaufsrechts (durch einseitige Willenserklärung des Verkäufers, § 456 Abs. 1 Satz 1 BGB; Frist: § 462 BGB), kommt ein Abwicklungsverhältnis zum Tragen. Pflichten des Verkäufers, jetzt Wiederkäufers, ergeben sich aus §§ 456 Abs. 2, 459 BGB. Pflichten des Käufers, jetzt Wiederverkäufers, ergeben sich aus §§ 498 Abs. 1 und 2 BGB.
Erläuterung
Kein einheitliches Schuldverhältnis; Abschluss eines Rahmenvertrages, innerhalb dessen stets neue gesonderte Verträge zu den Konditionen des Rahmenvertrages geschlossen werden. Beispiele: Versorgungsverträge für Gas, Wasser (str). Abgrenzung: Bezugsvertrag, Sukzessivlieferungsvertrag.
Erläuterung
Private Willensäußerung, gerichtet auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge, die eintritt, weil sie gewollt ist. Zusammensetzung aus objektivem (äußeren) und subjektivem (inneren) Tatbestand.
Definition
- Gesamtheit zweier Eigentumspositionen
Sondereigentum (= Alleineigentum) an Wohnung, § 5 WEG und Miteigentum (= Bruchteilseigentum) am Gemeinschaftseigentum, z.B. Grundstück, § 1 Abs. 5 WEG. Entstehung gem. § 2 WEG: vertragliche Einräumung von Sondereigentum, § 3 WEG, oder Teilung, § 8 WEG. Übertragung gem. § 873 BGB.
Erläuterung
Gesamtheit zweier Eigentumspositionen: Sondereigentum (= Alleineigentum) an Wohnung, § 5 WEG und Miteigentum (= Bruchteilseigentum) am Gemeinschaftseigentum, z.B. Grundstück, § 1 Abs. 5 WEG. Entstehung gem. § 2 WEG: vertragliche Einräumung von Sondereigentum, § 3 WEG, oder Teilung, § 8 WEG. Übertragung gem. § 873 BGB.
Erläuterung
Verfahren vor den staatlichen Gerichten zur Feststellung, Gestaltung, Durchsetzung oder zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte des Einzelnen.
Erläuterung
Richterliche Feststellung oder Gestaltung der behaupteten Rechte (§§ 1-703d ZPO)
Erläuterung
Zwangsweise Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren festgestellten Rechts (§§ 704–915h ZPO).
Erläuterung
Schaffung eines vorläufigen Vollstreckungstitels in einem summarischen Erkenntnisverfahren, der durch Sicherungsmaßnahmen vorläufig vollzogen wird (§§ 916-945 ZPO).
Erläuterung
Umfasst sowohl Privatrecht als auch Prozessrecht, das zwar in Form der ZPO und des GVG ein Teil des öffentlichen Rechts ist, aber zur Durchsetzung des Privatrechts dient.
Erläuterung
Teilfläche zwischen zwei Flurstücken, kein Grundstück mangels Verbuchung im Grundbuch.
Erläuterung
Keine Begründung vertraglicher Ansprüche durch die Zusendung, § 241 a Abs. 1 BGB. Gesetzliche Ansprüche des Zusenders sind grds. ausgeschlossen, den Empfänger trifft auch keine Aufbewahrungspflicht (Umkehrschluss aus § 241a Abs. 2 BGB). Nur in den in § 241a Abs. 2 BGB genannten Fällen sind gesetzliche Fälle nicht ausgeschlossen, doch muss der Zusender hier beweisen, dass solche Umstände vorgelegen haben, insbesondere, dass der Empfänger diese erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Ob § 241a Abs. 2 BGB ein Recht zum Besitz gibt oder einen Rechtfertigungsgrund für eine Sachbeschädigung oder Unterschlagung gibt ist umstritten.
Erläuterung
Willenserklärung, mit der ein Schwebezustand dergestalt beendet wird, dass das Rechtsgeschäft wirksam wird.
Definition
- Kommt der Schuldner dem im Vollstreckungstitel (meistens
Urteil) verbrieften Leistungsbefehl nicht freiwillig nach, so wird der Anspruch des Gläubigers mit Hilfe staatlichen Zwangs durchgesetzt.
Erläuterung
Kommt der Schuldner dem im Vollstreckungstitel (meistens: Urteil) verbrieften Leistungsbefehl nicht freiwillig nach, so wird der Anspruch des Gläubigers mit Hilfe staatlichen Zwangs durchgesetzt.
Erläuterung
Keine Einleitung von Amts wegen; Gläubiger muss beim zuständigen Vollstreckungsorgan eine bestimmte Vollstreckungshandlung beantragen.
Erläuterung
Amtlicher Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der klarstellt, dass der Titel den Gläubiger zur ZV berechtigt, §§ 724, 725 ZPO. Durch eine titelumschreibende Klausel kann der Vollstreckungstitel u.U. für oder gegen Dritte vollstreckbar gemacht werden. Das ist insbesondere bei der Rechtsnachfolge von Bedeutung, §§ 727, 325 ZPO. Entbehrlich bei § 796 I ZPO
Definition
- Vor oder gleichzeitig mit der Vollstreckung, § 750 ZPO. Grund
Letzte Chance für Schuldner zur freiwilligen Leistung. Zustellung richtet sich nach §§ 166 ff. ZPO. Teilweise entbehrlich: Vorpfändung, Arrest, einstweilige Verfügung, §§ 845 II, 929 III, 936 ZPO.
Erläuterung
Vor oder gleichzeitig mit der Vollstreckung, § 750 ZPO. Grund: Letzte Chance für Schuldner zur freiwilligen Leistung. Zustellung richtet sich nach §§ 166 ff. ZPO. Teilweise entbehrlich: Vorpfändung, Arrest, einstweilige Verfügung, §§ 845 II, 929 III, 936 ZPO.
Erläuterung
Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs ohne Zutun des Schuldners; führt zur Unmöglichkeit. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Zufall, hat der Schuldner entgegen § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teilvergütungsanspruch analog § 645 BGB
Erläuterung
Geschuldeter Leistungserfolg kann aufgrund von Umständen außerhalb der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht mehr erbracht werden. Führt zur Unmöglichkeit. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Zufall, hat der Schuldner entgegen § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teilvergütungsanspruch analog § 645 BGB