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Definitionen

Zivilrecht · Definitionen · 667 Prüfungspunkte

11 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (13)
  • §§ 606-609 ZPO neu belegt (Justizstandort-Stärkungsgesetz): Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren, Klageschrift, Beteiligung Dritter, Übersetzung

    §§ 606-609 ZPO = Musterfeststellungsklage§§ 606-609 ZPO = Englischsprachige Verfahren

    Stiller Fehler: '§ 606 ZPO' bedeutet heute Englisch als Gerichtssprache, nicht Musterfeststellungsklage · umnummeriert seit 1.4.2025

  • § 705 BGB

    MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft

    'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024

  • § 606 ZPO

    Musterfeststellungsklage (eingeführt 01.11.2018) durch das VDuG aus der ZPO herausgelöst; das gesamte Buch 6 der ZPO wurde gestrichen

    §§ 606-614 ZPO§§ 41 f. VDuG

    Fundstellen '§§ 606 ff. ZPO' für die Musterfeststellungsklage sind falsch; sie steht heute in §§ 41 f. VDuG · weggefallen seit 13.10.2023

  • § 41 VDuG

    Musterfeststellungsklage aus der ZPO in §§ 41 f. VDuG überführt; sie bleibt erhalten, erzeugt aber nur Feststellungswirkung

    §§ 606-614 ZPO§§ 41 f. VDuG

    Der Verbraucher muss nach der MFK weiterhin individuell nachklagen · umnummeriert seit 13.10.2023

  • § 1629 BGB

    Abs. 2 S. 1 verweist jetzt auf § 1824 statt § 1795

    § 1795 BGB§ 1824 BGB

    Kette '§ 1629 II 1 i.V.m. § 1795' zitiert heute die falsche Norm · geändert seit 1.1.2023

  • § 1643 BGB

    Verweist jetzt auf §§ 1850-1854 statt §§ 1821, 1822

    §§ 1821, 1822 BGB§§ 1850-1854 BGB

    Genehmigungsketten der Minderjährigen-Klausur vollständig umstellen · geändert seit 1.1.2023

  • § 1896 BGB

    Voraussetzungen der Betreuerbestellung: § 1896 a.F. ist heute § 1814

    § 1896 BGB§ 1814 BGB

    Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 1902 BGB

    Vertretung des Betreuten: § 1902 a.F. ist heute § 1823

    § 1902 BGB§ 1823 BGB

    Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 1903 BGB

    Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825

    § 1903 BGB§ 1825 BGB

    Meistzitierte Norm in BGB-AT-Skripten zur Geschäftsfähigkeit · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 1909 BGB

    Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809

    § 1909 BGB§ 1809 BGB

    Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 476 BGB

    Negative Beschaffenheitsvereinbarung im B2C nur bei eigener Kenntnisgabe und ausdrücklicher Vereinbarung

    'Gekauft wie besichtigt' trägt so nicht mehr · geändert seit 1.1.2022

  • § 1353 BGB

    Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich

    · geändert seit 1.10.2017

  • § 844 BGB

    Abs. 3: Hinterbliebenengeld

    Satz 'Angehörige erhalten kein Schmerzensgeld' ist unvollständig · neu eingefügt seit 22.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Absolutes Recht
Definition
Recht mit Wirkung gegenüber jedermann. Beispiele

Persönlichkeitsrecht, Eigentum, Urheberrecht. Gegenteil: Forderung.

Erläuterung

Recht mit Wirkung gegenüber jedermann. Beispiele: Persönlichkeitsrecht, Eigentum, Urheberrecht. Gegenteil: Forderung.

Abstammung
Erläuterung

Die Frage der Abstammung orientiert sich nun ausschließlich nach der Person der Eltern. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Vater ist, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB; wer die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB oder bei gerichtlicher Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 3 BGB. Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird nicht unterschieden. Die Frage der Abstammung auf Seiten des Vaters wird in der Praxis wie folgt geprüft:

1.Ehe mit Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, § 1592 Nr. 1 BGB
2.Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 2 BGB
3.Sonst: Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d Abs. 2, Abs. 3 BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Definition
Sonst

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d Abs. 2, Abs. 3 BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Abstraktes Schuldversprechen
Erläuterung

§ 780 BGB, immer schriftlich.

Abstraktionsprinzip
Erläuterung

Das Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit rechtlich unabhängig vom Bestand und der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts und umgekehrt (sog. Fehlerunabhängigkeit). Zweck: eindeutige Zuordnung sachenrechtlicher Berechtigungen und dadurch Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Daher ist eine Verbindung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer Geschäftseinheit im Sinne von § 139 BGB als Umgehung des Abstraktionsprinzips nicht zulässig. Einschränkung: Vertragsparteien können bestimmen, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts Bedingung im Sinne des § 158 BGB für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes ist. Eine solche Bedingung muss wegen ihres Ausnahmecharakters ausdrücklich erklärt werden. NICHT: sog. Fehleridentität, kennzeichnet lediglich Fälle, in denen ein und derselbe Umstand zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts und des Verfügungsgeschäfts führt.

Adoption
Erläuterung

Annahme als Kind, d.h. Begründung eines dem Verhältnis der Eltern zu ihren ehelichen Kindern entsprechendes Rechtsverhältnisses durch gerichtlichen Ausspruch (Dekretsystem). Sinn: Elternlosen und verlassenen Kindern eine Familie geben. Sie ist damit ein Mittel der Fürsorge. Regelungen: §§ 1741-1772 BGB. Unterscheide Volladoption (§§ 1741-1766 BGB) bei minderjährigen Kindern mit der Folge voller Verwandtenstellung, §§ 1754, 1755 BGB, und Annahme Volljähriger (§§ 1767-1772 BGB) mit der Folge, dass nur Verwandtschaftsverhältnisse zum Annehmenden begründet werden, die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse aber bestehen bleiben, § 1770 BGB. Nach § 1741 BGB ist die Annahme des eigenen „nichtehelichen“ Kindes nicht möglich. Die Adoption eines „nichtehelichen“ Kindes ist nur mit der Zustimmung beider Elternteile möglich.

Aktiengesellschaft (AG)
Erläuterung

Juristische Person, § 1 AktG.

Allgemeine Arbeitsbedingungen
Erläuterung

Regelungen des Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber einseitig aufgestellt und

1.den einzelnen Arbeitsverträgen formularmäßig zugrundegelegt werden (= Einheitsarbeitsverträge)
2.ODER vom Arbeitgeber durch Aushang oder Schreiben bekannt gemacht werden und die für alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder bestimmte Gruppen gelten sollen.
Analogie
Erläuterung

Erweiterung des Anwendungsbereichs eines Rechtssatzes durch Übertragung der für den Tatbestand vorgesehenen Regel auf einen ähnlichen Sachverhalt (Gegenteil: teleologische Reduktion). Voraussetzungen:

1.Planwidrige Regelungslücke im Gesetz, d.h. der Gesetzgeber hat etwas unabsichtlich ungeregelt gelassen.
2.Vergleichbare Interessenlage zu bestehender Regelung.
3.Analogiefähigkeit der Vorschrift: bestehende Regelung muss verallgemeinerungsfähig sein, d.h. keine Ausnahme in der Gesetzessystematik darstellen. Feststellung durch Auslegung.
Änderungskündigung
Erläuterung

Kündigung seitens des AG unter aufschiebender Bedingung, dass AN vorgeschlagene Vertragsänderung ablehnt oder unbedingte Kündigung mit Angebot, Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Bedingung als Potestativbedingung zulässig.

Anspruch
Erläuterung

Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 BGB.

Anwartschaftsrecht
Erläuterung

Gesamtheit von Rechtspositionen, die bestehen, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Erwerb des Vollrechts bei gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwarten ist, d.h. nicht mehr einseitig vom Veräußerer verhindert werden kann. Keine ausdrückliche Regelung im BGB. Kein dingliches Recht. Gesicherte Rechtsposition des Erwerbers.

1.Modellcharakter: Position des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbs nach §§ 160 ff. BGB
Definition
Modellcharakter

Position des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbs nach §§ 160 ff. BGB

a.Leistungstreuepflicht, § 160 BGB
b.Schutz vor Zwischenverfügungen, § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB
c.Schutz vor Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB
d.Fiktion des Bedingungseintritts bei treuwidrigem Verhalten der anderen Seite, § 162 BGB.
2.Gesicherte Erwerbspositionen, die dem Anwartschaftsrecht vergleichbar sind
a.Position des Auflassungsempfängers, wenn bindende Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB vorliegt und ein Antrag nach § 13 GBO durch den Erwerber selbst gestellt wurde; ebenso, wenn Auflassungsvormerkung für den Erwerber besteht, § 883 BGB.
b.Position des Aneignungsgestattungsempfängers (§ 956 Abs. 1 Satz 1 Fall 1), wenn ein Besitzüberlassungstatbestand vorliegt im Rahmen des Erwerbs von Erzeugnissen und Bestandteilen.
c.Position des Hypothekars ab Eintragung und Briefübergabe vor Valutierung.
d.Position des künftigen Erben, wenn der Erblasser bereits gebunden ist durch Erbvertrag, bindend gewordenes gemeinschaftliches Ehegattentestament. Ebenso Position des Nacherben nach Eintritt des Vorerbfalles.
Arbeitgeber
Erläuterung

Natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt

Arbeitnehmer
Erläuterung

Dienstverpflichteter, der aufgrund eines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet ist; Abgrenzung zwischen Arbeiter und Angestellter weitgehend unbedeutend (Art. 3 Abs. 1 GG!)

1.Angestellter: Arbeitnehmer, der kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet
Definition
Angestellter

Arbeitnehmer, der kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet

2.Arbeiter: Arbeitnehmer, der überwiegend körperliche Arbeit leistet
Definition
Arbeiter

Arbeitnehmer, der überwiegend körperliche Arbeit leistet

Arbeitnehmerähnliche Person
Erläuterung

Dienst- oder Werkleistender, der vom Unternehmer nicht persönlich, aber wirtschaftlich abhängig ist und auch nach seiner gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar ist; Arbeitsrecht ist grds. nicht anwendbar, Ausnahme: ausdrückliche Anordnung

Arbeitsrecht – Sonderrecht (Schutzrecht) der Arbeitnehmer

Arbeitsverhältnis
Erläuterung

Gesamtheit der durch Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN

Arbeitsvertrag
Erläuterung

Privatrechtlicher Dienstvertrag, der auf Erbringung unselbstständiger Dienste gerichtet ist

Atypische Verträge
Erläuterung

Gesetzlich nicht vorhergesehene Verträge eigener Art. Sie sind nach § 311 Abs. 1, 241 BGB als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, z.B. Garantie oder Leasing

Aufhebungsvertrag
Erläuterung

Im BGB nicht vertypter Vertrag nach §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB. Inhalt: Parteien einigen sich auf das Erlöschen eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinne, d.h. betroffen ist ein Schuldverhältnis mitsamt seinen Einzelforderungen und Rechten. Wirkung: ex nunc.

Auflassung
Erläuterung

Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, § 925 BGB, welche nach § 873 konstitutiv für die Rechtsänderung ist.

Aufwendung
Definition
Freiwilliger (Gegenteil

Schaden, unfreiwillig) Verlust von Vermögenswerten im Interesse eines anderen. Schäden, die mit dem Einsatz für fremde Interessen notwendig oder wahrscheinlich verknüpft sind, werden Aufwendungen gleichgestellt.

Erläuterung

Freiwilliger (Gegenteil: Schaden, unfreiwillig) Verlust von Vermögenswerten im Interesse eines anderen. Schäden, die mit dem Einsatz für fremde Interessen notwendig oder wahrscheinlich verknüpft sind, werden Aufwendungen gleichgestellt.

Auskunftspflicht
Erläuterung

Das BGB kennt keine allgemeine Auskunftspflicht. Bei vielen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen besteht aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften eine Auskunftspflicht. Beispiele: §§ 402, 666, 713, 1379, 1580, 1605, 1361 Abs. 4, 2027, 2057, 2127, 2314 BGB. Ferner besteht eine Auskunftspflicht nach § 260 BGB. Endlich kommt eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben aus § 242 BGB in Betracht.

Auslegung von Situationen
Erläuterung

„Abzustellen ist auf die gesamten äußeren Umstände, wie sie sich“

(alternativ)

1.für den Empfänger darstellen (Empfängerhorizont), z.B. bei Willenserklärungen
2.für einen objektiven, mit den Abläufen vertrauten Dritten darstellen
Auslegung (von Verträgen)
1.Vertrag wird anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und Vertragszweck ausgelegt (sog. erläuternde Vertragsauslegung). Auslegung muss noch vom Wortlaut des Vertrages gedeckt sein.
2.Falls Streitfall nach Auslegung durch Vertrag nicht geregelt ist, besteht eine Vertragslücke. Mögliche Schließung durch eine ergänzende Vertragsauslegung. Ergründung des hypothetischen Parteiwillens. Fraglich ist, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Lücke gewusst hätten. Der bestehende Vertrag darf dabei jedoch weder uminterpretiert werden noch für ungültig erklärt werden, da sonst der Grundsatz der Vertragsfreiheit verletzt werden würde.
Ausschlussfrist
Erläuterung

Siehe Präklusion

Bedingung
Erläuterung

Zukünftiges, ungewisses Ereignisse, von dem die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes abhängt, § 158 BGB. Unterscheide:

1.aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) – endgültige Wirksamkeit des zunächst schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts hängt vom Eintritt der Bedingung ab. Beispiel: Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Wirksamkeit der Übereignung ist abhängig von der vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929, 158 Abs. 1, 449 BGB.
2.auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) – zunächst voll wirksames Rechtsgeschäft wird mit Eintritt der Bedingung unwirksam.
Befristung
Erläuterung

(= Zeitbestimmung) Bestimmung eines Anfangs- oder eines Endtermins bzgl. der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes (§ 163 BGB).

Besitz
Erläuterung

Faktisch-normative Herrschaftsbeziehung einer Person über eine Sache, getragen von natürlichem (nicht erforderlich: rechtsgeschäftlichem) Sachherrschaftswillen. Natürlicher Sachherrschaftswille: natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Sachherrschaft. Genereller Wille genügt für den Erwerb; aktueller Wille für die Aufrechterhaltung nicht erforderlich.

1.Funktionen
a.Schutz
aa.Possessorische Selbsthilferechte, §§ 859, 860 BGB
Erläuterung

Ausgestaltung als Rechtfertigungsgründe, Anrufung eines Gerichts somit unnötig (atypisch im Gesamtrechtssystem). Grund: Andernfalls könnte jedes Recht an oder auf die Sache mit Gewalt durchgesetzt werden. Erweiterung der in §§ 227, 229 BGB getroffenen Regelungen der rechtmäßigen Ausübung privater Gewalt gegen Störer. Mittelbarer Besitzer kann Rechte nicht geltend machen, weil ihm gem. § 869 Satz 1 BGB nur die §§ 861, 862 BGB zustehen. Besitzdiener kann gem. § 860 BGB im Interesse des Besitzherrn das Selbsthilferecht aus § 859 BGB gegenüber Dritten geltend machen.

bb.Possessorische Besitzschutzansprüche, §§ 861, 852 BGBh.M.
Erläuterung

Schutzrichtung str.: allgemeines Interesse am Rechtsfrieden [h.M.] oder Persönlichkeit.

cc.Petitorische Herausgabeansprüche, § 1007 BGB
dd.Deliktischer Besitzschutz nach §§ 812; 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. 858 BGB (str.).
ee.Besitz als Drittrecht i.S.v. § 771 ZPO.
b.Erhaltung
Erläuterung

Recht zum Besitz gegenüber Rechtsnachfolgern des Eigentümers, z.B. §§ 566, 986 Abs. 2 BGB

c.Publizität
Beispiel

Übertragung des Eigentums, § 929 Satz 1 BGB; Vermutungswirkung, § 1006 BGB und Legitimationswirkung, §§ 932 ff. BGB.

2.Arten
a.Grad der Herrschaftsbeziehung
aa.Unmittelbarer Besitzer
Erläuterung

Besitzer, der tatsächliche Sachherrschaft selbst, § 854 BGB, oder durch Besitzdiener, § 855 BGB, ausübt.

bb.Mittelbarer Besitzer
Erläuterung

Besitzer, der tatsächliche Sachherrschaft durch unmittelbaren Besitzer (sog. Besitzmittler, z.B. Mieter, Pächter, Entleiher), für sich aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben lässt, § 868 BGB.

b.Willensrichtung des Besitzers
aa.Eigenbesitzer
Erläuterung

Besitzer, der eine Sache als ihm gehörend besitzt, § 872 BGB. Wichtig für gesetzliche Erwerbstatbestände, z.B. §§ 937, 955 und 958 BGB.

bb.Fremdbesitzer
Erläuterung

Besitzer, der eine Sache für einen anderen besitzt, den er als besser Berechtigten über sich anerkennt. Beispiel: Besitzmittler übt Besitz für mittelbaren Besitzer aus.

c.Umfang der Berechtigung
aa.Alleinbesitzer
Erläuterung

Besitzer, der eine Sache unter Ausschluss anderer Personen beherrscht.

bb.Mitbesitz
Erläuterung

Mehrere Besitzer üben Sachherrschaft gemeinschaftlich aus, § 866 BGB. Unterscheide: einfacher Mitbesitz: Sache ist jedem Mitbesitzer allein zugänglich; qualifizierter Mitbesitz: Sache ist den Mitbesitzern nur gemeinschaftlich zugänglich.

d.Art der Besitzerlangung
Erläuterung

Fehlerhafter Besitz, § 858 Abs. 2 BGB, und fehlerloser Besitz.

e.Berechtigung zum Besitz
Erläuterung

Rechtmäßiger Besitz, § 986 BGB, und unrechtmäßiger Besitz.

3.Besitzausübung bei Gesellschaft
aa.Juristische Person
Erläuterung

Verfassungsmäßige Vertreter üben Besitz unmittelbar für juristische Person aus (sog. Lehre vom Organbesitz). Beispiel: Vorstand. Organe haben trotz Sachherrschaft keinen Besitz. Durch Organ unbefugterweise weggegebene Sache ist juristischer Person nicht abhanden gekommen i.S.v. § 935 BGB. Für Besitzschutzansprüche ist allein juristische Person aktiv- und passivlegitimiert. Organe verfolgen diese Ansprüche als Vertreter.

bb.OHG / KGh.M.
Erläuterung

Lehre vom Organbesitz analog [h.M.], d.h. Gesellschaft selbst ist Besitzer, Sachherrschaft wird durch Organe ausgeübt. Argumente: Gesellschaft als solche kann verklagt werden, d.h. auch auf Herausgabe des Besitzes, §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. OHG und KG zeigen außerdem ähnlich einer juristischen Person oft körperschaftliche Elemente auf, z.B. bei der GmbH und Co. KG oder den körperschaftlich strukturierten Kommanditgesellschaften.

Argument
  • Gesellschaft als solche kann verklagt werden, d.h. auch auf Herausgabe des Besitzes, §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. OHG und KG zeigen außerdem ähnlich einer juristischen Person oft körperschaftliche Elemente auf, z.B. bei der GmbH und Co. KG oder den körperschaftlich strukturierten Kommanditgesellschaften.
cc.GbR
Erläuterung

(Außen-)Gesellschaft selbst ist Besitzer, Sachherrschaft wird durch Gesellschafter ausgeübt. Bei reiner Innengesellschaft wird der Besitz wird nicht von Gesellschaft als solcher, sondern von allen Gesellschaftern als gleichberechtigten Mitbesitzern ausgeübt.

Besitzdiener
Erläuterung

Person, die die tatsächliche Sachherrschaft für den Besitzer ausübt. Der Besitzdiener ist also nicht Besitzer, da es ihm am erforderlichen Herrschaftswillen fehlt. Regelung: § 855 BGB.

Bestimmbarkeitsgrundsatz
Erläuterung

Für die Wirksamkeit eines Schuldverhältnisses ist erforderlich, dass der konkrete Inhalt der einzelnen Leistungspflicht bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, d.h. dass im Augenblick der Entstehung eines Anspruches ein objektiver Dritter eindeutig sagen kann, dass ein bestimmter Anspruch mit zumindest bestimmbaren Inhalt von den Parteien gemeint war. Argument: Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist Voraussetzung zu einer Verurteilung oder Zwangsvollstreckung. Der Bestimmbarkeitsgrundsatz erstreckt sich auch auf die Parteien des Schuldverhältnisses.

Argument
  • Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist Voraussetzung zu einer Verurteilung oder Zwangsvollstreckung. Der Bestimmbarkeitsgrundsatz erstreckt sich auch auf die Parteien des Schuldverhältnisses.
Betagung
Erläuterung

§ 271 Abs. 2 BGB, Rechtsgeschäft sofort wirksam, aber Fälligkeit hinausgeschoben, z.B. Stundung. Ausnahme zu § 271 Abs. 1 BGB (sofort fällig).

Betreiber eines Handelsgewerbes
Erläuterung

Derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird, d.h. der aus den geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet wird.

Betreuung
Erläuterung

Staatlicher Beistand in Form von tatsächlicher und rechtlicher Fürsorge, die die Rechtspositionen des Betroffenen nur im notwendigen Maß einschränkt, sog. Grundsatz der Erhaltung größtmöglicher Autonomie. Bestellung eines Betreuers in Fällen, bei denen wegen Geisteskrankheit die Geschäftsfähigkeit einer Person eingeschränkt ist oder fehlt. Regelung: §§ 1896 ff. BGB [heute § 1814 BGB]. Betreuung als solche hat grds. keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Dafür müssen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen. Rechtsfolgen: Grundsatz: Betreuter bleibt geschäftsfähig, Betreuer ist gesetzlicher Vertreter, Argument aus §§ 1902, 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB [heute § 1823 BGB]. Ausnahme: Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB [heute § 1825 BGB] - Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten ist von der Einwilligung des Betreuers abhängig, soweit erforderlich. § 1903 Abs. 2, Abs. 3 BGB muss beachtet werden!

Betrieb
Erläuterung

Organisierte Einheit, innerhalb derer der Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke unmittelbar fortgesetzt verfolgt.

Betriebliche Übung
Erläuterung

Regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichmäßiger Verhaltensweisen durch Arbeitgeber, aus der Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung / Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll, oder dass für sie auf Dauer eine bestimmte Verpflichtung begründet werden soll, Achtung: Betriebliche Übung ist auch zuungunsten der Arbeitnehmer möglich.

Beweisregeln
1.Beweislast
Erläuterung

Steht nach der Verhandlung nicht fest, ob eine behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, wird zuungunsten dessen entschieden, der die Beweislast trägt. Der von der beweisbelasteten Partei geführte Beweis kann von der Gegenpartei durch den so genannten Gegenbeweis erschüttert werden.

a.Grundsatz
Erläuterung

Jede Partei muss im Zivilprozess grds. den Beweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm tatsächlich erfüllt sind. Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte alle rechtshindernden, -vernichtenden und –hemmenden Umstände vorzubringen.

b.Gesetzliche Ausnahmen
Erläuterung

Verkäufer trägt für sechs Monate ab Gefahrübergang die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs. § 476 BGB findet keine Anwendung im Deliktsrecht.

bb.§ 280 Abs. 1 2 BGB
Erläuterung

Vertretenmüssen des Schuldners wird im Rahmen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 1 BGB vermutet.

c.Richterrechtliche Ausnahmen
Erläuterung

Produzentenhaftung – Beweislastverteilung wird nach Haftungssphären vorgenommen und trifft den Unternehmer.

d.Erleichterung von der Beweislast durch sog. Anscheinsbeweis (= prima-facie-Beweis)
Erläuterung

Partei beweist lediglich einen Umstand, der unter gewöhnlichen Umständen zu einem bestimmten Erfolg führt. Die Gegenpartei muss den Anschein dann (mindestens) erschüttern; besser noch widerlegen.

2.Beweismittel: Beweisantritt durch die in der ZPO aufgeführten Strengbeweismittel, §§ 371-455 ZPO
Definition
Beweismittel

Beweisantritt durch die in der ZPO aufgeführten Strengbeweismittel, §§ 371-455 ZPO

a.Sachverständige, §§ 402 ff. ZPO
b.Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
c.Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
d.Urkunde, §§ 415 ff. ZPO
e.Zeugenaussage, §§ 373 ff. ZPO
Bezugsvertrag
Erläuterung

Dauerschuldverhältnis, bei dem die Leistungsmenge nicht von vornherein feststeht. Irreführenderweise z.T. auch als sog. Sukzessivlieferungsvertrag bezeichnet. Abzugrenzen vom Sukzessivlieferungsvertrag

BGB-Gesellschaft
Erläuterung

siehe: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB
Erläuterung

Entstehung i.d.R. nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes, z.B. §§ 947, 948 BGB. Kein gemeinsamer Zweck: Gemeinschaft erschöpft sich im Anschaffen, Halten und Verwalten, §§ 744, 748 BGB; erst bei weitergehendem Zweck, z.B. gemeinsame Nutzung, liegt Gesellschaft vor. Subsidiäre Geltung der §§ 741 ff. BGB im Gesellschaftsrecht.

Bürgerliches Recht
Definition
Allgemeines Privatrecht, d.h. gilt grds. für jedermann. Kodifikation

BGB, einige Nebengesetze, z.B. Produkthaftungsgesetz. Gegensatz: Sonderprivatrecht, das sind spezielle Regeln für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten, z.B. HGB.

Erläuterung

Allgemeines Privatrecht, d.h. gilt grds. für jedermann. Kodifikation: BGB, einige Nebengesetze, z.B. Produkthaftungsgesetz. Gegensatz: Sonderprivatrecht, das sind spezielle Regeln für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten, z.B. HGB.

Dauerschuldverhältnis
Erläuterung

Einheitliches Schuldverhältnis, das auf eine unbestimmte oder zumindest bestimmte längere Zeit geschlossen wurde. Es ergeben sich stets neue Rechte oder Pflichten der Parteien. Beispiele: Miete, Pacht, Darlehen, Dienstvertrag; Bierlieferungsvertrag als sog. Bezugsvertrag. Vgl. Wiederkehrschuldverhältnis.

Dereliktion
Erläuterung

Aufgabe des Besitzes an einer Sache in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Gesetzliche Regelung in § 959 BGB. Einseitiges Verfügungsgeschäft, Geschäftsfähigkeit daher erforderlich.

Deliktsfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit, zivilrechtlich für eine unerlaubte Handlung zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dingliche Rechte
1.Eigentum
Erläuterung

Umfassendes und grds. unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht, § 903 BGB. Vollumfängliche Zuordnung einer Sache zu dem Vermögen des jeweiligen Rechtsinhabers. Arten:

a.Alleineigentum
b.Miteigentum (= Bruchteilseigentum), §§ 1008 ff. BGB
c.Gesamthandseigentum der Gesamthandsgemeinschaften (Personengesellschaft, Ehe, Erbengemeinschaft).
2.Beschränkt dingliche Rechte
Erläuterung

„Eigentumssplitter“, Sache wird nur in bestimmter Hinsicht dem Vermögen des Rechtsinhabers zugeordnet. Arten:

a.Nutzungsrechte: Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht, usw.
Definition
Nutzungsrechte

Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht, usw.

b.Sicherungs- und Verwertungsrechte: Pfandrechte, Grundpfandrechte, Eigentumsvorbehalt
Definition
Sicherungs- und Verwertungsrechte

Pfandrechte, Grundpfandrechte, Eigentumsvorbehalt

c.Erwerbsrechte: Vorkaufsrecht, Vormerkung, Anwartschaftsrecht (str.)
Definition
Erwerbsrechte

Vorkaufsrecht, Vormerkung, Anwartschaftsrecht (str.)

Dissens
Erläuterung

Einigungsmangel. Liegt vor, wenn trotz Auslegung die objektiven Erklärungstatbestände der Willenserklärungen nicht übereinstimmen oder offenbleiben (= Mehrdeutigkeit der Willenserklärungen) und somit kein objektiv-normativer Konsens herzustellen ist. Auslegung geht der Annahme eines Dissenses vor (sog. Primat der Auslegung).

1.Offener Dissens
2.Versteckter Dissens
Direktionsrecht
Erläuterung

Spezialfall des Weisungsrechts. Recht des Arbeitgebers, im Rahmen des Arbeitsvertrags die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Art und Ort zu konkretisieren und diesem bestimmte Arbeiten zuzuweisen, z.B. Regelung in § 106 GewO

Drittschadensliquidation
Erläuterung

Prüfungsort: „Schaden“. Voraussetzungen:

1.Geschädigter und Berechtigter sind personenverschieden, „Schaden wandert zum Anspruch“
2.Zufällige Schadensverlagerung, Fallgruppen:
a.obligatorische Gefahrtragung
b.mittelbare Stellvertretung
c.Obhut für fremde Sachen
3.Geschädigter hat keinen eigenen Anspruch
PGenügen auch deliktische Ansprüche?
, arg. deliktische Ansprüche sind schwach (kein Vermögensschutz, bei 831: Exkulpationsmöglichkeit)
+[h.M.], arg. DSL ist ein „Notinstitut“h.M.
Ehe
1.Wirkungen
a.Allgemeine Wirkungen
aa.Generalklausel, § 1353 BGB
Erläuterung

Die eheliche Lebensgemeinschaft schafft Pflichten und schränkt Rechte ein, § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB

(1)Schaffung von Pflichten
Erläuterung

Häusliche Lebensgemeinschaft; ehelicher Verkehr; Sorge für Kinder und Ehepartner, Achtung und Hilfestellung; Mitwirkung bei der Steuererklärung.

PGerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Erläuterung

Teilweise. Der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann mit der sog. Herstellungsklage i.S.v. § 606 ZPO eingeklagt werden. Mit der positiven Herstellungsklage können sämtliche aus § 1353 Abs. 1 2 BGB folgenden Pflichten gerichtlich geltend gemacht werden. Die negative Herstellungsklage zielt auf die Feststellung, dass eine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 2 BGB nicht besteht. Der Spruch des Gerichts kann aber nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, vgl. § 888 Abs. 2 ZPO.

(2)Einschränkung von Rechten
Erläuterung

Zurückhaltung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche; Zurückhaltung bei Bestätigungen, die dem Eheinteresse entgegenstehen, z.B. kein Beitritt zu einer ehegefährdenden Glaubensgemeinschaft.

bb.Ehename, § 1355 BGB
Erläuterung

Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten bei der Eheschließung (§ 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, das ist entweder der Geburtsname des Mannes, § 1355 Abs. 2 Fall 1 BGB, oder der Geburtsname der Frau, § 1355 Abs. 2 Fall 2 BGB. Gem. § 1355 Abs. 4 BGB kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, ihm dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, führen sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter, § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die spätere Wahl des Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden, § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB.

cc.Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB
(1)Verteilung der Pflichten zwischen den Ehegatten
Erläuterung

Grundsätzlich regeln nach § 1356 Abs. 1 BGB die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Es wird seit 1977 bewusst auf ein gesetzliches Leitbild (z.B. sog. Hausfrauenehe) verzichtet. Soweit die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, führt dieser ihn in eigener Verantwortung (§ 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB) und erfüllt damit gleichzeitig seine Unterhaltspflicht (§ 1360 Satz 2 BGB). Nach § 1356 Abs. 2 BGB können beide Ehegatten grundsätzlich erwerbstätig sein. Die Erwerbstätigkeit muss familienverträglich sein, § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Grenze der Erwerbstätigkeit ist die Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB.

(2)Verpflichtung des Ehegatten zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten
Erläuterung

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte seine Erwerbstätigkeit selbst bestimmen, § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB. Im Einzelfall kann aufgrund der besonderen Umstände eine Mitarbeitspflicht gem. §§ 1360 i.V.m. 1353 BGB (allgemeine Beistandspflicht als Unterfall der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft) gegeben sein. Beispiele: In der Aufbauphase einer Anwalts- oder Arztpraxis; vorübergehender Personalmangel bei gleichzeitig fehlenden Mitteln für eine Ersatzkraft.

(3)Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen haben
Erläuterung

Mitarbeit, die bereits unterhaltsrechtlich gem. § 1360 BGB geschuldet wird, ist nicht zu vergüten. Für darüber hinausgehende Mitarbeit ist die Rechtsgrundlage der Vergütung umstritten. Anspruch aus:

(a)konkludent geschlossenem Arbeitsvertrag, wenn Art der Tätigkeit dies zwingend nahe legt, insbesondere ein Über- / Unterordnungsverhältnis
(b)Gesellschaftsvertrag (§§ 738 ff. BGB), wenn ein über die Ehe hinausgehender Geschäftszweck verfolgt wird
(c)familienrechtlicher Kooperationsvertrag (Rechtsgedanke § 1353 BGB), nach h.M. nur, wenn ausdrücklich vereinbarth.M.
(d)Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB NICHT, da §§ 1360, 1353 BGB den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Arbeitsleistung darstellen
(e)Ausgleich nach § 313 BGB gegenüber Zugewinnsausgleich subsidiär (anzuwenden, wenn unzumutbare Vermögensverschiebung, § 242 BGB)
dd.Verpflichtungsermächtigung, § 1357 BGB
Erläuterung

Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung für den jeweils anderen Ehegatten ist mangels Handeln im fremden Namen (fehlende Offenkundigkeit) keine echte Stellvertretung. Zweck: Der haushaltsführende Ehegatte, der oftmals kein eigenes Einkommen besitzt, wird erst durch § 1357 BGB in die Lage versetzt, der Haushaltsführung und damit seiner Unterhaltsleistung ordnungsgemäß nachzukommen, nämlich durch die Verpflichtung auch des anderen Ehepartners. Des weiteren dient § 1357 BGB auch dem Gläubigerschutz, der so einen zusätzlichen Schuldner gewinnt.

ee.Sonstige
Erläuterung

Haftungserleichterung, § 1359 BGB; Unterhalt, §§ 1360 ff. BGB.

b.Güterrechtliche Wirkungen
Erläuterung

Güterstände unter Eheleuten:

aa.Gesetzlich (Regelfall): Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB
Definition
Gesetzlich (Regelfall)

Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB

Erläuterung

Wirkungen:

(1)Grundsätzlich Trennung der Vermögensmassen, § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB
Erläuterung

Jeder Ehegatte hält Vermögen in seinem Eigentum. Im Fall der Zugewinngemeinschaft erwirbt grds. jeder Ehegatte bei Erwerb einer Sache. Grundsätzlich erwirbt jeder Ehegatte Alleineigentum nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 929 ff. BGB. Ausnahmsweise kann sich aus der Anwendung der §§ 164 ff. BGB (Vertretung) ein gemeinschaftlicher Erwerb ergeben; fehlt es an der Offenkundigkeit, können in intakten Ehen die Grundsätze der Übereignung „an den, den es angeht“ herangezogen werden. Dies kann auch bei § 1357 BGB gelten. Bei Ersatz von Haushaltsgegenständen erfolgt gem. § 1370 BGB dingliche Surrogation: Eigentum erwirbt der Ehegatte, dem der zu ersetzende Gegenstand gehört hat.

(2)Selbständige Vermögensverwaltung, aber Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365-1369 BGB
(3)Zugewinnausgleich
Erläuterung

Bei Tod, § 1371 Abs. 1 BGB; zu Lebzeiten, z.B. Scheidung, §§ 1372 ff. BGB

bb.Vertraglich (Ausnahme): Gütertrennung, § 1414 BGB
Definition
Vertraglich (Ausnahme)

Gütertrennung, § 1414 BGB

cc.Vertraglich (Ausnahme): Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB
Definition
Vertraglich (Ausnahme)

Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB

(1)Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen: Gesamtgut, § 1416 BGB: Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; Sondergut, § 1417 BGB: Unübertragbare Gegenstände oder Ansprüche; Vorbehaltsgut, § 1418 BGB: Ausgenommene Vermögenswerte, z.B. durch einen Ehevertrag
Definition
Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen

Gesamtgut, § 1416 BGB: Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; Sondergut, § 1417 BGB: Unübertragbare Gegenstände oder Ansprüche; Vorbehaltsgut, § 1418 BGB: Ausgenommene Vermögenswerte, z.B. durch einen Ehevertrag

(2)Verhältnis zu Dritten als Schuldner; u.U. unterscheiden ist zwischen Schuld und Haftung:
(a)Schuld
Erläuterung

Es schuldet grundsätzlich der handelnde Ehegatte. Es schuldet auch der nichthandelnde Ehegatte, wenn es sich um eine Gesamtgutsverbindlichkeit handelt. Dabei stellen Verpflichtungen der Ehegatten regelmäßig Gesamtgutsverbindlichkeiten dar.

(b)Haftung
Erläuterung

Grundsätzlich haften alle drei Vermögensmassen. In der Praxis ist jedoch für den Gläubiger meist nur das Gesamtgut von Bedeutung.

2.Entscheidungsbefugnis
Definition
Grundsatz

Die das eheliche Zusammenleben berührenden Entscheidungen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Entscheidungsbefugnis steht also beiden Ehepartnern zu. Ausnahmsweise Alleinentscheidungsrecht in folgenden Fällen:

Erläuterung

Grundsatz: Die das eheliche Zusammenleben berührenden Entscheidungen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Entscheidungsbefugnis steht also beiden Ehepartnern zu. Ausnahmsweise Alleinentscheidungsrecht in folgenden Fällen:

1.im Rahmen von Aufgabeteilungen, z.B. § 1356 Abs. 1 2 BGB: Haushalt
2.in persönlichen Angelegenheiten, z.B. Kleidung
3.in außergewöhnlichen Situationen, z.B. Gefahr im Verzug
3.Haftung
Erläuterung

Haftungsmaßstab gem. § 1359 BGB ist eine Haftung nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, jedenfalls also für grobe Fahrlässigkeit, vgl. § 277 BGB. Das Haftungsprivileg gilt für alle entstandenen Ansprüche, auch bei Getrenntleben der Ehegatten bis zur Scheidung. § 1359 BGB ist auf den häuslichen Bereich zu beschränken. Im Straßenverkehr gilt § 276 BGB. Argument: Der Straßenverkehr lässt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter Eheleuten, bei denen sie sich wie beliebige Dritte gegenüberstehen, gilt § 1359 BGB nicht.

Argument
  • Der Straßenverkehr lässt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter Eheleuten, bei denen sie sich wie beliebige Dritte gegenüberstehen, gilt § 1359 BGB nicht.
4.Geltendmachung von Ansprüchenh.M.
Definition
Grundsätzlich gilt

Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs. 1 2 BGB, kann die Geltendmachung von Ansprüchen unter Eheleuten ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geltendmachung des ehelichen Lebensbereich beeinträchtigt. Nach h.M. gilt:

Erläuterung

Grundsätzlich gilt: Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs. 1 2 BGB, kann die Geltendmachung von Ansprüchen unter Eheleuten ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geltendmachung des ehelichen Lebensbereich beeinträchtigt. Nach h.M. gilt:

a.Kein Ausschluss bei Versicherungsschutz, sonst würde § 1353 BGB dem Versicherer zugute kommen.
b.Ausschluss, wenn sich der schuldige Ehegatte anderweitig bemüht, den Schaden auszugleichen.
c.Ausschluss aber nur für die Dauer der Ehe (kein Erlöschen des Anspruchs, nur Stillhalteverpflichtung)
5.Unterhalt
a.Während der Ehe
aa.Ehegattenunterhalt, § 1360 BGB
Erläuterung

Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB wird grundsätzlich durch Naturalleistung nachgekommen. Der haushaltsführende Ehegatte erfüllt i.d.R. bereits durch die Haushaltsführung seine Unterhaltsverpflichtung, vgl. § 1360 Satz 2 BGB. Der verdienende Ehegatte kommt seiner Unterhaltspflicht aber nicht nur durch die Erwerbstätigkeit nach. Auch er ist verpflichtet, darüber hinaus die Familie aktiv zu unterstützen. Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Versicherungsschutz, etc.

bb.Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
Erläuterung

Der nicht erwerbstätige Ehegatte ist im Fall des § 1361 BGB verpflichtet, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Definition
Sinn

Die Gläubiger eines Ehegatten sollen vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten bewahrt werden. Gäbe es den § 1362 BGB nicht, so wäre der Gläubiger nur eines Ehegatten im Rahmen der Zwangsvollstreckung erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, da er nicht abschätzen kann, welche Sachen der Vollstreckung zugänglich sind. Der mitbesitzende Ehegatte könnte dann stets Vollstreckungsabwehrklage gem. § 771 ZPO erheben (der Mitbesitz würde aufgrund § 1006 BGB zunächst für ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ sprechen).

Erläuterung

Sinn: Die Gläubiger eines Ehegatten sollen vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten bewahrt werden. Gäbe es den § 1362 BGB nicht, so wäre der Gläubiger nur eines Ehegatten im Rahmen der Zwangsvollstreckung erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, da er nicht abschätzen kann, welche Sachen der Vollstreckung zugänglich sind. Der mitbesitzende Ehegatte könnte dann stets Vollstreckungsabwehrklage gem. § 771 ZPO erheben (der Mitbesitz würde aufgrund § 1006 BGB zunächst für ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ sprechen).

Erläuterung

§ 1362 Abs. 2 BGB beinhaltet eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, falls dies zumutbar ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse, nicht also z.B. bei Alter, Krankheit, und aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten; Angemessenheit i.S.v. § 1574 Abs. 2 BGB. Beispiele: Eine frühere Erwerbstätigkeit spricht i.d.R. für eine Verpflichtung zur Arbeit. Für gleichzeitig auszuübende Kindesbetreuung vgl. die Grundsätze zu § 1570 BGB.

b.Nach der Scheidung: nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB
6.Besitzverhältnisse
Erläuterung

Alleinbesitz jedes Ehegatten an den seinem persönlichen Gebrauch dienenden Sachen. Mitbesitz der Ehegatten am gemeinsam benützten Hausrat und Ehewohnung.

Eheaufhebung
Erläuterung

Folgen der Eheaufhebung bestimmen sich nur in den in § 1318 BGB benannten Fällen nach den Folgen der Scheidung: Unterhaltspflichten: §§ 1318 Abs. 2, 1569 ff. BGB; Zugewinnausgleich, §§ 1318 Abs. 3, 1363 ff. BGB. Grundsätzlich verdrängen die Regeln über den Zugewinnausgleich andere Ausgleichsregeln, sog. Ausschließlichkeitsprinzip: §§ 812 ff. BGB: Ehe ist Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB; § 313 Abs. 3 BGB: Grundsätzlich verdrängt, Ausnahme: Zugewinnausgleichsregeln führen zu schlechthin untragbaren Ergebnissen; Versorgungsausgleich, §§ 1318 Abs. 3, 1587 ff. BGB.

Eigentumsvorbehalt
Erläuterung

Aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB und zwar i.d.R. bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, vgl. § 449 Abs. 1 BGB.

1.Zweck
Erläuterung

Wichtigstes Kreditsicherungsmittel des Warenlieferanten. Verknüpft auf einfache Weise Sicherungsinteresse des Verkäufers, der den Kaufpreis nicht im voraus oder nur Zug um Zug gegen Übereignung der Kaufsache erhält, und das Interesse des Käufers an der Nutzung der Kaufsache miteinander, indem die Kaufsache selbst als Sicherungsmittel verwendet wird, so jedenfalls beim einfachen Eigentumsvorbehalt.

2.Gesetzliche Regelung
Erläuterung

Beschränkt sich auf die in § 449 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen (Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen unter Eigentumsvorbehalt) und erschöpft sich in der Anordnung einer (widerlegbaren) Auslegungsregel, nämlich der sachenrechtlichen Vermutung (§ 449 Fall 1 BGB), dass bei schuldrechtlich wirksamer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Zweifel die Übereignung der Sache unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung steht.

3.Sachenrechtliche Wirkung
Erläuterung

Verkäufer bleibt bis zum Bedingungseintritt (§ 449 Abs. 1 BGB: im Zweifel vollständige Zahlung) Eigentümer und ist mittelbarer Eigenbesitzer. Käufer erhält Anwartschaftsrecht (insbesondere Schutz durch § 161 BGB) sowie Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB und ist unmittelbarer Fremdbesitzer.

4.Schuldrechtliche Wirkung
Erläuterung

Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung; Rechte des Verkäufers, insbesondere Rücktritt bei Zahlungsverzug, richten sich nach den §§ 323 ff. BGB.

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Erläuterung

Rechtsverhältnis beruhend auf einer bestehenden Vindikationslage aus dem sich über den Herausgabeanspruch des Eigentümers weitergehende Ansprüche sowohl des Eigentümers (Schadens- und Nutzungsersatz) als auch des Besitzers (Verwendungsersatz) ergeben. Regelung: §§ 987 ff. BGB. Zweck: Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen Besitzers angesichts der Häufigkeit von Erwerbsmängeln (§§ 104 ff, 935 BGB). Somit auch Fortsetzung des Verkehrsschutzes in §§ 932 ff. BGB.

1.Privilegierung gegenüber gutgläubigen Besitzer
a.i.d.R. kein Schadensersatz (Ausnahme: § 991 Abs. 2 BGB und Fremdbesitzerexzess)
b.i.d.R. kein Nutzungsersatz (Ausnahme: unentgeltlicher Besitzer, § 988 BGB; Übermaßfrüchte, § 993 BGB
c.Ersatz aller notwendigen und nützlichen Verwendungen (§§ 994 Abs. 1, 996 BGB), unabhängig von § 683 BGB und § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung)
2.Verschärfung gegenüber verklagten oder bösgläubigen Besitzer
a.für den Schadensersatzanspruch gilt § 278 BGB (gutgläubig: § 831 BGB)
b.Herausgabe auch schuldhaft nicht gezogener Nutzungen, § 987 Abs. 2 BGB (gutgläubig: nur § 818 Abs. 1 BGB)
c.Verwendungsersatz: notwendige Verwendungen nur bei § 683 BGB und keinen Ersatz von nützlichen Verwendungen
3.Anwendbarkeit anderer Regeln neben dem EBV
Erläuterung

§§ 987 ff. BGB sind grds. abschließend gegenüber Ansprüchen aus den §§ 677 ff. BGB, § 812 f. BGB, § 823 ff. BGB hinsichtlich seiner Rechtsfolgen (Schadensersatz, Nutzungsersatz, Verwendungsersatz). Daher bleibt neben dem §§ 987 ff. BGB anwendbar: § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB (Herausgabe des Erlangten nach Veräußerung fremder Sachen), §§ 951, 812 BGB (Herausgabe des Erlangten nach einer Verarbeitung fremder Sachen).

Eigentümergrundschuld
Erläuterung

Recht, das entsteht, wenn die Parteien eine Hypothek vereinbaren, aber die Forderung nicht entsteht, §§ 1177 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Einrede
Erläuterung

Einwendung, die geltend gemacht werden muss, d.h. keine Prüfung von Amts wegen. Einreden, die nicht auf einem Anspruch beruhen (= selbstständige Einreden), verjähren nicht. Beispiele: §§ 214; 242; 273; 320; 321; 821; 853 BGB.

Einseitig verpflichtender Vertrag
Definition
Verpflichtung / Berechtigung nur einer Partei. Beispiele

Schenkungsversprechen, Bürgschaft, Darlehensversprechen.

Erläuterung

Verpflichtung / Berechtigung nur einer Partei. Beispiele: Schenkungsversprechen, Bürgschaft, Darlehensversprechen.

Einzelrechtsnachfolge
Erläuterung

Übergang einzelner Rechte des Erblassers auf den/die Erbe(n). Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge.

Enthaftung
Erläuterung

Erlöschen der Haftung.

Erbengemeinschaft
Erläuterung

Nichtrechtsfähige Gesamtheit von Erben. Regelung: §§ 2032 ff. BGB; Begründung nicht durch Rechtsgeschäft, auf Auflösung gerichtet.

Erbfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit zu vererben (aktive Erbfähigkeit) und zu erben (passive Erbfähigkeit).

1.Natürliche Person
Erläuterung

Aktive Erbfähigkeit, § 1932 Abs. 1 BGB. Wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt, kann nicht Erbe werden. Der nasciturus gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren.

2.Juristische Person
Erläuterung

Erbfähigkeit folgt der Rechtsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erbfalls, vgl. § 2101 Abs. 2 BGB. Dies gilt gem. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB auch für die OHG und KG. Erbfähigkeit der GbR ist str., wobei sich die Ansicht durchsetzen wird, die eine Erbfähigkeit bejaht.

3.Nichtrechtsfähiger Verein
Erläuterung

Erbschaft wird mit Eintritt des Erbfalls unmittelbar Vermögen des Vereins.

Erbfall
Erläuterung

Tod einer Person.

Erbrecht
Erläuterung

Vorschriften, die sich mit dem Schicksal des Vermögens des Erblassers befassen.

1.Prinzipien
a.Prinzip der Universalsukzession
Definition
Grundsatz

Mit Eintritt des Erbfalls geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Ausnahmen: unvererbliche Rechte, z.B. Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.

Erläuterung

Grundsatz: Mit Eintritt des Erbfalls geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Ausnahmen: unvererbliche Rechte, z.B. Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.

b.Prinzip des „Von-selbst-Erwerbs“
Erläuterung

Erbschaft geht mit Eintritt des Erbfalls ohne weitere Übertragungsakte (und unabhängig von einer Annahmeerklärung) auf den oder die Erben über, vgl. § 1942 Abs. 1 BGB (sog. Anfall der Erbschaft). Das Recht, die Erbschaft bis zur Annahmeerklärung auszuschlagen, wird davon nicht berührt, § 1942 Abs. 1 BGB.

2.Arten der Erbfolgeregelung
a.Gewillkürte Erbfolge (durch sog. Verfügung von Todes wegen)
Erläuterung

Testament, § 1937 BGB i.V.m. §§ 2231 ff. BGB; gemeinschaftliches Testament, § 1937 BGB i.V.m. §§ 2265 ff. BGB; Erbvertrag, § 1941 BGB i.V.m. §§ 2274 ff. BGB.

b.Gesetzliche Erbfolge, §§ 1922-1936 BGB (subsidiär)
aa.Einteilung der Verwandten in bestimmte Ordnungen
Erläuterung

§§ 1924 Abs. 1-1925 Abs. 1 – 1926 Abs. 1 – 1928 Abs. 1 BGB (sog. Parentalprinzip / Ordnungsprinzip).

bb.Bestimmung der zur Erbfolge berufenen Ordnung, § 1930 BGB
Erläuterung

Niedrigere Ordnung schließt höhere aus.

cc.Verteilung innerhalb der Ordnung
(1)1. Ordnung
Erläuterung

Verteilung nach Stämmen, § 1924 Abs. 4 BGB

(2)2. und 3. Ordnung
Erläuterung

Verteilung nach Linien (§ 1925 Abs. 2; 1926 Abs. 2 BGB) und Stämmen (§§ 1925 Abs. 3; 1926 Abs. 3 BGB)

(3)4. Ordnung
Erläuterung

Gradnähe, § 1928 Abs. 2 BGB

dd.An Stelle eines vorverstorbenen Erben treten dessen Nachkommen, §§ 1924 Abs. 3; 1925 Abs. 3 Satz 1; 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB, (sog. Eintrittsrecht). Die jeweils nächsten noch lebenden Verwandten aus Linien und Stämmen schließen ihre eigenen Nachkommen aus, §§ 1924 Abs. 2; 1925 Abs. 2; 1926 Abs. 2 BGB, (sog. Repräsentationsprinzip).
Erfolgsort
Erläuterung

Ort, an dem der Leistungserfolg, d.h. das Bewirken der Leistung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB eintritt. Bei Holschuld beim Schuldner, bei Schick- und Bringschuld beim Gläubiger.

Erfüllungsgehilfe (im Sinne von § 278 BGB)
Erläuterung

Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners als Hilfsperson in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Unbeachtlich: Vertretungsmacht, soziale Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Kenntnis des Erfüllungsgehilfen von seiner Stellung, Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfe.

Erfüllungsübernahme
Erläuterung

§ 329 BGB: Verpflichtung zur Befreiung, keine Schuldübernahme; Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer; der Gläubiger kann nichts fordern

Erkannte Irrung
Erläuterung

Erklärungsempfänger erkennt bei fehlerhafter Willenserklärung des Erklärenden den wirklichen Willen des Erklärenden, so dass dieser allein maßgeblich ist. Vertrag kommt mit dem subjektiven Gewollten, nicht mit dem Inhalt der objektiven Erklärung zustande. Anfechtung ist ausgeschlossen. Unterscheide: →falsa demonstratio non nocet

Erlassvertrag
Erläuterung

Vertrag bei dem eine Partei auf eine konkrete Forderung verzichtet, ansonsten bleibt das Schuldverhältnis im weiteren Sinne davon unberührt. Abgrenzung: Aufhebungsvertrag

Ersatzerbe
Erläuterung

Nach der Legaldefinition des § 2096 BGB ein Erbe, der für den Fall eingesetzt wird, dass ein ursprünglich eingesetzter Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB sind Abkömmlinge eines weggefallenen Erben dessen Ersatzerben. Im Gegensatz zum Nacherben wird der Ersatzerbe also nur dann Erbe, wenn der Erstberufene nicht Erbe geworden ist.

Ersatzmutter
Erläuterung

Frau, die ein Kind gebärt und die genetische Mutter ist. Bei Entgelt sittenwidrig.

Erzeugnisse
Definition
Natürliche Bodenprodukte, Beispiel

Getreide, Obst, Holz auf dem Stamm.

Erläuterung

Natürliche Bodenprodukte, Beispiel: Getreide, Obst, Holz auf dem Stamm.

essentialia negotii
Erläuterung

Wesentliche Vertragsbestandteile

1.Vertragsparteien
2.Vertragsgegenstand
a.Leistungsgegenstand
b.ggf. Gegenleistungsgegenstand
Factoring
Erläuterung

(engl.) Rechtskauf

echtes Factoring Factor (Zessionar) übernimmt Bonitätsrisiko (= Delkredererisiko), d.h. endgültiger und regressloser Forderungsübergang

Fahrlässigkeit
Erläuterung

Legaldefinition in § 276 Abs. 2 BGB

1.Grobe Fahrlässigkeit: Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, d.h. Nichtbeachtung desjenigen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.
Definition
Grobe Fahrlässigkeit

Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, d.h. Nichtbeachtung desjenigen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.

2.Leichte Fahrlässigkeit: sonstige, nicht grobe Fahrlässigkeit. Regelmäßiger Haftungsmaßstab.
3.„mittlere“ Fahrlässigkeit: (nur beim innerbetrieblichen Schadensausgleich, entspricht der leichten Fahrlässigkeit, hinzu kommt die „leichteste“ Fahrlässigkeit)
Fahrzeugbrief
Definition
Funktion

Abmeldung, Ummeldung, Stilllegung

Erläuterung

Funktion: Abmeldung, Ummeldung, Stilllegung

Fälligkeit
Erläuterung

Zeitpunkt an dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Ergibt sich aus Parteivereinbarung. Im Zweifel: „sofort“, § 271 Abs. 1 BGB. Beispiel: Kfz-Mechaniker U verspricht, das Fahrzeug des B in einer Woche repariert zu haben. Der Werkvertrag ist geschlossen, das fertiggestellte Werk kann B jedoch erst in einer Woche fordern; dann ist sein Anspruch fällig.

Faktischer Duldungszwang
Erläuterung

Liegt vor, wenn von einem Grundstück grds. abwehrbare Einwirkungen ausgehen (Ponderabilien), die der Betroffene aus tatsächlichen (faktischen) Gründen nicht abwehren kann. Folge: Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.

Falsa demonstratio non nocet
Erläuterung

Unbeabsichtigte Falschbezeichnung sowohl auf Seiten des Erklärenden als auch beim Erklärungsempfänger ist unschädlich, soweit beide dasselbe meinen. Vertrag kommt mit dem subjektiv Gewollten zustande. Anfechtung ausgeschlossen. Unterscheide: erkannte Irrung

Falschbezeichnung
Erläuterung

Beide Parteien haben ihren Erklärungen eine vom äußerlich erklärten Inhalt abweichende, aber übereinstimmende Bedeutung beigelegt.

Firma
Erläuterung

Name des Unternehmens eines Kaufmanns, vgl. § 17 Abs. 1 HGB

Fixgeschäft
Erläuterung

Abgrenzung nach §§ 133, 157, 242 BGB:

Absolutes Fixgeschäft

(gesetzlich nicht geregelt) Leistungszeitpunkt ist derart wichtig, dass die Leistung nur zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und ansonsten sinnlos wird. Leistung kann in der geschuldeten Form dann nicht mehr erbracht werden; der Leistungszweck kann unter keinen Umständen mehr verwirklicht werden. Rechtsfolge: zeitliche Unmöglichkeit (§ 275 BGB).

Relatives Fixgeschäft

(Regelung in § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 376 HGB) Leistungszeitpunkt ist zwar wichtig, wird jedoch mit Zeitablauf nicht wirtschaftlich sinnlos. Leistung bleibt nachholbar. Rechtsfolge: Gläubiger erhält gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB ohne das Erfordernis einer Fristsetzung und ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 376 HGB.

Flaschenpfand
Erläuterung

Dogmatische Einordnung str.

1.h.M.: irreguläres Pfandrecht am Geld zur Sicherung des Anspruchs auf Leergutrückgabe (ergibt sich aus Miete, Leihe, Darlehen oder Rückkauf).h.M.
2.a.A.: kein Pfand, sondern Kauf der Flaschen verbunden mit der Vereinbarung einer Rückkaufpflicht des Händlers.a.A.
Flurstück
Erläuterung

Kleinste unterteilte Einheit der Erdoberfläche, von einer umlaufenden Linie umschlossen und im Grundbuch verbucht.

Franchisevertrag
Erläuterung

Neben gewerblichen Schutzrechten werden – kumulativ oder alternativ – auch Waren, Dienstleistungen, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und Know-how gegen Entgelt überlassen. Vertrag sui generis mit Elementen der Rechtspacht, des Kaufs, der Miete und der Geschäftsbesorgung.

Freistellung
Erläuterung

Begrifflich geht es bei dem Anspruch auf Freistellung darum, dass jemand mit einer Verbindlichkeit belastet ist und von einem Dritten verlangt, dieser möge ihn von dieser Verbindlichkeit befreien.

Frucht
1.Rechtsfrucht
Erläuterung

Ertrag, das ein Recht seiner Bestimmung gemäß (unmittelbar) oder infolge eines weiteren Rechtsverhältnisses (mittelbar), z.B. Unterpacht, gewährt, § 99 Abs. 2, Abs. 3 BGB.

2.Sachfrucht Erzeugnis einer Sache, unabhängig davon, ob übermäßig gezogen, sofern nicht die Sachsubstanz vollständig verbraucht, sowie sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute, § 99 Abs. 1 BGB. Mittelbare Sachfrucht: Ertrag, den die Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährt, z.B. Miete, § 99 Abs. 3 BGB
Gefahrtragungsregeln
Erläuterung

Regeln bzgl. der Frage, wer das Risiko des zufälligen Untergang einer Sache trägt

1.Leistungsgefahr
Erläuterung

Gefahr, noch (einmal) leisten zu müssen. Grds. getragen vom

a.Stückschuld
Erläuterung

Gläubiger, da z.B. bei Untergang der Sache der Schuldner sich auf § 275 BGB berufen kann.

b.Gattungsschuld
Erläuterung

Schuldner (sog. Beschaffungsrisiko), ggf. modifiziert durch § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, Ausnahme: gesamte Gattung oder beschränkte Gattung ist untergegangen.

c.Geldschuld
Erläuterung

Schuldner (wie bei Gattungsschuld), Ausnahme: § 300 Abs. 2 BGB bei Annahmeverzug des Gläubigers, sofern nicht zuvor Konkretisierung eingetreten ist (auch in Fällen der §§ 295, 296 BGB).

2.Gegenleistungsgefahr (= Preisgefahr)
Erläuterung

Gefahr trotz ausgebliebener Leistung eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Grds. getragen vom Schuldner, da er bei nicht erbrachter Leistung vom Gläubiger nicht die Gegenleistung fordern kann, § 326 Abs. 1 BGB. Ausnahmen: §§ 326 Abs. 2 Satz 1; 446, 447; 615; 644, 645; 2380 BGB; § 56 ZVG.

Gefälligkeiten
1.Reine Gefälligkeiten
Erläuterung

keine Leistungs- oder Sorgfaltspflichten, nur deliktische Haftung als Auffangtatbestand

2.Rechtsgeschäftliche Gefälligkeiten
Erläuterung

keine Leistungspflichten; bei Leistungsvornahme jedoch Sorgfaltspflichten, um Integrität der Rechtsgüter des Begünstigten zu schützen. Diese Sorgfaltspflichten entsprechen ihrer Qualität und ihrem Umfang nach vertraglichen Sorgfaltspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Beispiel: Babysittern

3.Gefälligkeitsverträge
Erläuterung

Leistungs- und Sorgfaltspflichten; vertraglicher Rechtsbindungswille erforderlich; Pflichten sind einklagbar. Beispiele: Leihe, Schenkung, Auftrag, unentgeltliche Verwahrung.

Gemischte Schenkung
Erläuterung

Dauernde Vermögenszuwendung, die teils entgeltlich, teils unentgeltlich erfolgen soll. Rechtliche Einordnung str. insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Schenkungsrechts. Beispiel: V verkauft seinem Freund K einen Pkw, dessen Wert beide auf 1000 Euro schätzen, für 500 Euro zum „Freundschaftspreis“.

Genossenschaft
Erläuterung

Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, § 1 GenG. Juristische Person, § 17 GenG.

Gesamthypothek
Erläuterung

Hypothek, die sich auf mehrere Grundstücke eines oder verschiedener Eigentümer erstreckt, § 1132 BGB. Bei Zahlung durch den Eigentümer gilt § 1173 BGB: Hypothek an seinem Grundstück geht auf ihn über, die übrigen Hypotheken erlöschen, Ausnahme: § 1173 Abs. 2 BGB. Bei Zahlung durch den Schuldner gilt § 1174 BGB: Hypothek erlischt grds. Kann der Schuldner von einem Eigentümer Ersatz verlangen, geht die Hypothek an dessen Grundstück auf den Schuldner über, § 1174 Abs. 1 Hs. 1 BGB. Bei Zwangsversteigerung vgl. § 1181 Abs. 2 BGB und § 1182 BGB.

Gesamtrechtsnachfolge
Erläuterung

Übergang der Rechtsstellung des Erblassers auf den/die Erbe(n), § 1922 BGB. Gegenteil: Einzelrechtsnachfolge

Gesamtvertretung
Erläuterung

Vertretung nur gemeinschaftlich durch mehrere Personen

Geschäftsähnliche Handlung
Erläuterung

Auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Beispiele: Aufforderung zur Genehmigung (§§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB), Mitteilungen und Anzeigen (§§ 149, 170, 171 Abs. 1, 409, 415 Abs. 1 Satz 2 BGB); Mahnung (§ 286 BGB), Mängelanzeige (§§ 377, 378 HGB), Fristsetzung. Regeln über Rechtsgeschäfte gelten in der Regel analog.

Geschäftsfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen zu können. BGB knüpft grds. Geschäftsfähigkeit an Rechtsfähigkeit an und regelt davon Ausnahmen: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB.

Geschäftsführung im Rahmen der Gesellschaft
Erläuterung

Die auf Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit für die Gesellschaft

Geschäftswille
Erläuterung

Wille ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen; Individualisierung der essentialia negotii; jedenfalls Minimalvoraussetzungen: Parteien, Gegenstand und Vertragsart.

Gesellschaft
Erläuterung

Privatrechtliche Personenvereinigung, die zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet wird. Arten: Abschließende Regelung, sog. numerus clausus der Gesellschaftsformen; bei dispositiver Regelung ist sog. Typenvermischung zulässig, z.B. GmbH & Co. KG.

1.Personengesellschaften
Erläuterung

Keine juristischen Personen, nicht in vollem Umfang rechtsfähig; im rechtlichen Bestand von ihren Mitgliedern abhängig. Arten: GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), § 705 HGB; OHG (Offene Handelsgesellschaft), § 105 HGB; KG (Kommanditgesellschaft), § 161 HGB; Partnerschaft, § 1 PartGG; stille Gesellschaft, § 230 HGB; Reederei, § 489 HGB; EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), EWIV-VO / EWIV-Ausführungsgesetz.

2.Körperschaften
Erläuterung

Juristische Personen (mit Ausnahme des nicht rechtsfähigen Vereins i.S.d. § 54 BGB; rechtlicher Bestand durch Mitgliederwechsel nicht berührt. Arten: Verein, §§ 21, 22 BGB; GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), GmbHG; AG (Aktiengesellschaft), AktG; KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), § 278 AktG; Genossenschaft, GenG; VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), §§ 7, 15-33 VAG

Gesellschaft bürgerlichen Rechtsh.M.
Erläuterung

Keine gesetzliche Regelung. GbR ist jedoch rechtsfähig [h.M.]. Argumente: Identität der Personengesellschaften (Vergleich zu OHG, KG) setzt dieselbe Struktur der Gesellschaftsformen voraus; Gesellschaftsvermögen ist Sondervermögen, dessen Rechtsträger die Gesamthand ist (sog. Gesamthandsprinzip); neuere gesetzliche Regeln: § 11 II Nr. 1 InsO, §§ 191 II Nr. 1, 202 I Nr. 1 UmwG. Umfang: Teilrechtsfähigkeit.

Argument
  • Identität der Personengesellschaften (Vergleich zu OHG, KG) setzt dieselbe Struktur der Gesellschaftsformen voraus; Gesellschaftsvermögen ist Sondervermögen, dessen Rechtsträger die Gesamthand ist (sog. Gesamthandsprinzip); neuere gesetzliche Regeln: § 11 II Nr. 1 InsO, §§ 191 II Nr. 1, 202 I Nr. 1 UmwG. Umfang: Teilrechtsfähigkeit.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Erläuterung

Juristische Person, § 13 GmbH.

Gesellschafterwechsel
Erläuterung

Ein Gesellschafter scheidet aus, ein neuer Gesellschafter tritt an seiner Stelle ein

Gestaltungsrecht
Erläuterung

Befugnis durch einseitiges Rechtsgeschäft, ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern. Beispiele: Anfechtung (§ 142 BGB), Rücktritt (§ 346 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB).

Gewahrsam (nach ZPO)
Erläuterung

Unmittelbarer, tatsächlicher Besitz (§ 854 BGB). Nicht: mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB), Besitzdiener (§ 855 BGB), Erbenbesitz (§ 857 BGB). Mitgewahrsam: Zustimmung nach § 809 ZPO erforderlich.

Gewerbe
Erläuterung

Jede nach außen erkennbare Tätigkeit, die selbstständig, erlaubt und planmäßig auf gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Str. ob sie auf Gewinnerzielung gerichtet sein muss.

Gleichbehandlungsgrundsatz
Erläuterung

Verbietet die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, vergleichbaren Arbeitnehmern

Grundlagengeschäfte
Definition
Solche, die den Inhalt des Gesellschaftsverhältnisses ändern, Beispiel

Aufnahme neuer Gesellschafter

Erläuterung

Solche, die den Inhalt des Gesellschaftsverhältnisses ändern, Beispiel: Aufnahme neuer Gesellschafter

Grundbuch
1.Bestandsverzeichnis: Lage und Größe des Grundstücks
Definition
Bestandsverzeichnis

Lage und Größe des Grundstücks

2.Abteilung 1: (rot) Eintragung der Eigentumsverhältnisse
3.Abteilung 2: (gelb) Sonstige Belastungen (außer Grundpfandrechte) und Verfügungsbeschränkungen, z.B. Vormerkung und Widerspruch
4.Abteilung 3: (grün) Hypotheken, Renten- und Grundschulden
Grundeigentum
Erläuterung

Eigentum an einem Grundstück; umfasst Grundstück selbst, wesentliche Bestandteile, §§ 93, 94 BGB und subjektiv dingliche Rechte, § 96 BGB. Grds. nicht: Zubehör nach § 97 BGB.

Grundschuld
Definition
Legaldefinition § 1191 Abs. 1 BGB

Recht „aus dem Grundstück“ Zahlung einer Geldsumme zu verlangen. Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass schlechthin eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, unabhängig vom Bestand einer bestimmten Forderung. Die Grundschuld ist somit anders als die Hypothek nicht akzessorisch, d.h. sie muss nicht der Sicherung einer Forderung dienen. Daher beliebteres Bodensicherungsmittel als Hypothek. Varianten:

Erläuterung

Legaldefinition § 1191 Abs. 1 BGB: Recht „aus dem Grundstück“ Zahlung einer Geldsumme zu verlangen. Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass schlechthin eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, unabhängig vom Bestand einer bestimmten Forderung. Die Grundschuld ist somit anders als die Hypothek nicht akzessorisch, d.h. sie muss nicht der Sicherung einer Forderung dienen. Daher beliebteres Bodensicherungsmittel als Hypothek. Varianten:

1.Sicherungsgrundschuld – Grundschuld zur Sicherung einer bestimmten Forderung, aber nicht akzessorisch
2.Isolierte Grundschuld – Grundschuld sichert keine Forderung.
Grundstück (im Sinne des BGB und der GBO)
Erläuterung

Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer verbucht ist (sog. katastermäßige Erfassung) einschließlich des Gebäudes als wesentlicher Bestandteil. Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.

Grundgedanken des BGB
1.Interessenausgleich
2.Interessenschutz
3.Rechts- und Rechtsgüterschutz
4.Effizienzgedanke
5.Privatautonomie
6.Minderjährigen- und Behindertenschutz
Haftungsmaßstäbe des BGB
1.Verschuldenshaftung
a.Vorsatz
b.Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)
c.Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB)
2.Gefährdungshaftung (Betrieb eines Kfz, Tierhaltung)
3.Billigkeitshaftung (Einzelfallumstände im Deliktsrecht: § 829 BGB „Bill-Gates-Sohn-Klausel“)
4.Zufallshaftung
Handelsgeschäft
Erläuterung

§§ 343 ff. HGB, Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB), im Zweifel Handelsgeschäft und kein Privatgeschäft (§ 344 HGB), einseitiges Handelsgeschäft genügt, außer Vorschrift fordert beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 345 HGB)

Handelskauf
Erläuterung

Kauf über Waren oder Wertpapiere, der für mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist

Handelsrecht
Erläuterung

Teil des Privatrechts, Sonderprivatrecht der Kaufleute; Reaktion auf besondere Bedürfnisse von Kaufleuten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, Prinzipien:

1.Effizienzprinzip: rasche Abwicklung von Rechtsgeschäften
2.Schutz des Rechtsverkehrs (z.B. §§ 15, 366 HGB)
3.Professionalität und Entgeltlichkeit (z.B. §§ 353, 354 HGB)
4.Selbstverantwortung (z.B. §§ 348 ff. HGB)
Handlungsvollmacht
Erläuterung

§§ 54 ff. HGB, jede im Rahmen eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist

Handlungsfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit, Rechte wirksam zu begründen, sie aufzuheben oder zu ändern. Umfasst Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.

Heterologe Insemination
Erläuterung

Künstliche Befruchtung mit dem Sperma eines Mannes, der mit der gebärenden Frau nicht verheiratet ist. Auch bei erteilter Zustimmung zur heterologen Insemination kann der Ehemann die Ehelichkeit anfechten. Argument: Das geltende Anfechtungsrecht in den §§ 1591 ff. BGB stellt nur darauf ab, ob der Ehemann der biologische Vater ist oder nicht. ACHTUNG: Durch die Anfechtung endet aber nicht automatisch eine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung.

Argument
  • Das geltende Anfechtungsrecht in den §§ 1591 ff. BGB stellt nur darauf ab, ob der Ehemann der biologische Vater ist oder nicht. ACHTUNG: Durch die Anfechtung endet aber nicht automatisch eine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung.
Höchstbetraghypothek
Erläuterung

§ 1190 BGB: Hypothek, die ein Grundstück nur bis zu einer bestimmten Höhe belastet, auch wenn die (später) bestellte Forderung höher ist. Hinsichtlich eines nicht valutierten Teils ist sie Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 BGB. Beachte: §§ 1190 Abs. 3 und Abs. 4 BGB.

Hypothek
Erläuterung

§§ 1113 ff. BGB, Sicherung einer persönlichen Forderung gegen den Eigentümer eines Grundstücks oder einen Dritten. Vom Bestand der Forderung abhängig (= akzessorisch).

Hypothekenbrief
Erläuterung

Wertpapier, daher folgt gem. § 952 BGB das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier. Berechtigter darf daher den Brief nach § 985 BGB heraus verlangen, weil der Inhaber der Hypothek ist.

Immaterialgüterrechte
Erläuterung

Vermögenswerte, von der Rechtsordnung anerkannte Rechte, die ein Immaterialgut einem Inhaber zuordnen. Beispiel: Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Firmen- und Warenzeichenrechte.

Individualansprüche / -verpflichtungen
Definition
Ansprüche / Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander, Beispiel

Ausgleichsansprüche, Treuepflicht

Erläuterung

Ansprüche / Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander, Beispiel: Ausgleichsansprüche, Treuepflicht

Individualarbeitsrecht
Erläuterung

Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern

Indossament
Erläuterung

Schriftliche Erklärung, welche die Rechte einer Person auf eine andere überträgt

Insichgeschäft
Erläuterung

Rechtsgeschäft, bei dem ein Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig ist. Gesamtvertretung auf einer Seite genügt, d.h. der Vertreter durfte auf einer Seite nur zusammen mit anderen auftreten. Zwei Formen

1.Selbstkontraktion
Erläuterung

Vertreter schließt das Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich in eigenem Namen ab.

2.Mehrvertretung
Erläuterung

Vertreter schließt das Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich als Vertreter eines Dritten ab.

Invitatio ad offerendum
Erläuterung

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Kein Rechtsbindungswille. Indizien für eine invitatio sind:

1.Begrenzter Vorrat, d.h. Auffordernde will nicht beliebig viele Verträge schließen und will nicht aus § 311a Abs. 2 BGB Schadensersatz leisten, wenn sein Vorrat erschöpft ist und er sich nicht exkulpieren kann.
2.Auffordernden nicht mit jedermann einen Vertrag schließen (Parteiwahl).
Irrtum
Erläuterung

Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe. Arten:

1.Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)
2.Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)
3.Eigenschaftsirrtum nach (§ 119 Abs. 2 BGB)
Justizgewährungsanspruch
Erläuterung

Anspruch gegen den Staat auf Ausübung der Rechtspflege

Kaufmännische Einrichtungen
Erläuterung

Alles, was ein Kaufmann benötigt, um seinen Betrieb übersichtlich zu gestalten, z.B. kaufmännische Buchführung, Bilanzerstellung, Inventareinrichtung

Kausalität
Erläuterung

Herstellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen Handlung, Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden.

1.Haftungsbegründende Kausalität: Ursachenzusammenhang zwischen Verhalten des Schädigers und Rechtsgutsverletzung.
Definition
Haftungsbegründende Kausalität

Ursachenzusammenhang zwischen Verhalten des Schädigers und Rechtsgutsverletzung.

2.Haftungsausfüllende Kausalität: Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und entstandenem Schaden.
Definition
Haftungsausfüllende Kausalität

Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und entstandenem Schaden.

Kfz-Brief
1.Weist den Halter aus, der nicht notwendigerweise der Eigentümer des Fahrzeugs sein muss. Der Halter bezahlt die Steuern des Fahrzeugs und wird als erster zur Bezahlung von Bußgeldern herangezogen.
2.Ausstellung durch die Straßenverkehrszulassungsbehörde
Kommanditgesellschaft
Erläuterung

Personengesellschaft. Keine juristische Person, wird weitgehend jedoch gleich behandelt; keine umfassende Rechtsfähigkeit sondern Teilrechtsfähigkeit, d.h. sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, § 124 HGB (i.V.m. § 161 II HGB).

Kommanditgesellschaft auf Aktien
Erläuterung

(KGaA), § 278 ff. HGB; Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet und die anderen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre)

Kollektives Arbeitsrecht
Erläuterung

Regelung der Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen und Belegschaftsvertretungen zu ihren Mitgliedern und Gegnern

Kollusion
Erläuterung

Bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner zum Nachteil des Geschäftsherrn. Rechtsfolgen: Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, Umfang der Vertretungsmacht im Innenverhältnis daher irrelevant. Haftung von Vertreter und Geschäftspartner gegenüber Geschäftsherrn nach §§ 826, 840 BGB.

Kommanditgesellschaft (KG)
Erläuterung

Personengesellschaft. Rechtsfähig gem. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB.

Kommerzialisierungsgedanke
Erläuterung

Prinzip, wonach Lebensgüter, die im wirtschaftlichen Verkehr für Geld erworben werden können bzw. für die ein Markt besteht, als Vermögenswert anzusetzen sind. Gefahr: Undifferenzierte Anwendung des Kommerzialisierungsgedankens führt aufgrund der Tatsache, dass heute nahezu alles käuflich und verkäuflich ist, zu einer uferlosen Ausdehnung der Ersatzpflicht und daher zu einem Widerspruch zu § 253 Abs. 1 BGB. Daher ist bei der Anwendung des Kommerzialisierungsgedankens im Einzelfall eine normative und wirtschaftliche Abwägung durchzuführen. Ein Ersatz wird bei Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung bejaht, bei Luxusgütern eher verneint.

Konkludent
Erläuterung

siehe: schlüssig

Konkurrenz
Erläuterung

(Gegenteil: Subsidiarität) Parallele Anwendbarkeit von Normen. Sonderfall: elektive Konkurrenz; hiernach scheidet die Anwendbarkeit der anderen Norm neben der erwählten aus.

Kontokorrent
Erläuterung

Laufende Rechnung, dient der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger Geldansprüche

Kontrahierungszwang
Erläuterung

Pflicht einen Vertrag abzuschließen; wichtigste Einschränkung der Abschlussfreiheit. Gesetzliche Grundlage: §§ 826 i.V.m. 249 BGB. Privatpersonen sind verpflichtet, einen Vertrag zu schließen, wenn die Verweigerung des Vertragsschlusses eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellt. Voraussetzungen:

1.Monopolähnliche wirtschaftliche Stellung, d.h. für den Vertragsbegehrenden besteht keine anderweitige zumutbare Möglichkeit, seinen Bedarf zu befriedigen.
2.Vertragsbegehrende bedarf eines nach allgemeiner Anschauung lebenswichtigen Gutes oder hat sonst ein berechtigtes Interesse.
3.Bei Vorhandensein eines sachlichen Ablehnungsgrundes muss eine Güterabwägung stattfinden zwischen den Interessen beider Parteien. Beachte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.
4.Verweigerung des Vertragsschlusses stellt einen Verstoß gegen das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben dar.
Lehre vom faktischen Vertrag
Erläuterung

Lehre wonach Verträge auch ohne den Austausch von Willenserklärung rein durch „faktisches“ Verhalten begründet werden können. Beispiele: Inanspruchnahme von Leistungen der Daseinsvorsorge, z.B. Massenverkehrsmittel, Elektrizität, Parkplätze. Lehre ist abzulehnen. Arg.: Verstoß gegen Prinzip der Privatautonomie; Umgehung der Vorschriften bzgl. des Schutzes der in ihrer Geschäftsfähigkeit Beschränkter; kein praktischer Nutzen der Lehre: Regeln über Willenserklärungen decken alle behandelten Fälle ausreichend ab. Angebot eines Versorgungsunternehmens kann als Realofferte ausgelegt werden, durch die Inanspruchnahme erfolgt eine konkludente Annahme. Erklärte entgegenstehende Wille des Annehmenden nach §§ 116 Satz 1, 242 BGB unbeachtlich als sog. protestatio facto contraria.

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
Erläuterung

Personengesellschaft auf fehlerhafter Vertragsgrundlage wird unter bestimmten Voraussetzungen für die Vergangenheit wie eine wirksame Gesellschaft behandelt, Argument: Rückabwicklung über §§ 812 ff. BGB nicht sachgerecht; Gesellschaftsrecht enthält Spezialregeln für Auflösung

Argument
  • Rückabwicklung über §§ 812 ff. BGB nicht sachgerecht; Gesellschaftsrecht enthält Spezialregeln für Auflösung
Leihmutter
Erläuterung

Frau, die ein Kind gebärt und nicht die genetische Mutter ist, sondern nur die austragende. Gegen Entgelt sittenwidrig.

Leistungsgefahr
Erläuterung

Gefahr, die Leistung noch (einmal) erbringen zu müssen

bei Stückschulden trägt grds. der Gläubiger die Leistungsgefahr, siehe 275 Abs. 1-Abs. 3

bei Geldschulden trägt der Schuldner die Leistungsgefahr

bei Gattungsschulden trägt grds. der Schuldner die Leistungsgefahr, Ausnahme: Beschränkung, dann nämlich wieder 275 Abs. 1-3, es gibt dazu 2 Fälle:

Konkretisierung, § 243 Abs. 2 (alles zur Leistung erforderliche getan), § 300 Abs. 2 (Annahmeverzug des Gläubigers), Parteivereinbarung, § 311

Untergang der Gattung / des Vorrats

Leistungsinhalt
Erläuterung

Bestimmbar durch

1.Zwingende Vorschriften haben Vorrang vor abweichenden Parteivereinbarungen, z.B. § 267 Abs. 2 BGB oder §§ 617-619a BGB.
2.Parteivereinbarung
3.Dispositive Vorschriften: subsidiär Rückgriff auf abdingbare Normen, z.B. §§ 269, 270, 271 BGB.
4.§§ 315 ff. BGB: Parteien müssen ein Bestimmungsrecht vereinbart haben.
5.§ 242 BGB: Abänderung oder Vertragsauflösung in Anwendung des § 313 BGB.
Leistungsort
Erläuterung

(= Erfüllungsort) Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung erbringen muss. Bei Hol- und Schickschuld beim Schuldner, bei Bringschuld beim Gläubiger.

Leitender Angestellter
Erläuterung

§ 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, Arbeitnehmer, der aufgrund seiner leitenden Stellung teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübt; wird rechtlich teilweise anders als Arbeitnehmer behandelt

Lizenzvertrag
Erläuterung

Überlassung eines gewerblichen Schutzrechtes zur Benutzung. Vertrag sui generis mit pacht-, kauf- und gesellschaftsrechtlichen Elementen

Mahnung
Erläuterung

Bestimmte und dringende Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Geschäftsähnliche Handlung, rechtsgeschäftliche Regeln gelten analog.

Mietkaution
Erläuterung

Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, die in verschiedenen Formen gestellt werden kann, vgl. § 232 BGB: Für den Bereich der Wohnraummiete gilt § 551 BGB. Bei der gewerblichen Miete gilt für die Höhe der Kaution Vertragsfreiheit, wobei jedoch die Vereinbarung nicht zu einer sittenwidrigen Bindung des Mieters führen darf.

Mittelbarer Stellvertreter
Erläuterung

Person, die eine eigene Willenserklärung in eigenem Namen abgibt, jedoch wirtschaftlich für einen anderen handelt. Beispiel: Einkaufskommissionär, der in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelt.

Namensrecht
Erläuterung

Spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Schutz nach § 12 BGB.

Nasciturus
Erläuterung

Bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind. Nicht rechtsfähig und daher grds. auch nicht Rechtssubjekt. Ausnahmen: §§ 844 Abs. 2 Satz 2; 1923 Abs. 2 BGB.

(Quasi-)Negatorischer Rechtsschutz
Erläuterung

Schutz absoluter, eigentumsähnlicher sonstiger Rechte gem. § 823 Abs. 1 BGB. Quasinegatorischer Rechtsschutz besteht bzgl. aller anderen durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter und Interessen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
1.Ausgleichansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
a.Vertragliche Ansprüche nur bei besonderer Vereinbarung
b.Ausgleich gem. §§ 705 ff. BGB nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck verfolgt wird.
c.Ausgleich gem. §§ 812 ff. BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist nur einschlägig, wenn ein über das Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wurde.
d.Keine analoge Anwendung der Eherechts- oder Verlöbnisvorschriften. Argument: Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.
Argument
  • Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.
2.Ausgleich für geleistete Dienste
a.durch analoge Anwendung der §§ 1372 ff. BGB?
Erläuterung

Nein. Art. 6 GG verbietet eine Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe. Der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt gerade der für die Ehe typische lebenslange Bindungswille.

b.durch Annahme eines stillschweigend geschlossenen Arbeitsvertrages?
Erläuterung

Nur, wenn ein dem Arbeitsvertrag immanentes Über- / Unterordnungsverhältnis besteht, was i.d.R. nicht anzunehmen ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist aber zulässig.

c.nach Gesellschaftsrecht?
Erläuterung

Nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wird (Innengesellschaft; kann z.B. angenommen werden bei gemeinsam errichteten Haus).

d.nach den §§ 812 ff. BGB?
Erläuterung

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt; § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ist auch nicht einschlägig, da der Rechtsgrund nichteheliche Lebensgemeinschaft bei Beendigung nur mit Wirkung ex nunc wegfällt. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn Einigkeit bzgl. eines über das bloße Zusammenleben hinausgehenden Zwecks bestand, z.B. späterer Eheschließung oder Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

3.Der nichteheliche Lebenspartner eines Mieters kann im Fall dessen Todes in der Mietwohnung bleiben
Erläuterung

Diese bisher umstrittene Rechtsfrage ist nun durch § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB ausdrücklich entschieden. Für Lebenspartner aus dem LPartG folgt dies schon aus § 563 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Nondum conceptus
Erläuterung

Noch nicht gezeugtes Kind.

Nutzungsersatz
Erläuterung

Der zum Nutzungsersatz Verpflichtete schuldet den Ersatz aller Sach- und Rechtsfrüchte, sowie aller Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts darüber hinaus gewährt, § 100 BGB. Es kann Ersatz für tatsächlich gezogene, ggf. aber auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen verlangt werden, § 987 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Obliegenheit
Erläuterung

Verhaltensanforderung deren Nichtbeachtung einen rechtlichen Nachteil herbeiführt. Keine einklagbare Pflicht. Bei Verletzung entsteht aber kein Schadensersatzanspruch. Beispiele: § 121 Abs. 1 BGB begründet die Obliegenheit, ohne schuldhaftes Zögern anzufechten. Bei nicht rechtzeitiger Anfechtung verliert der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht. § 377 HGB begründet die Obliegenheit der handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Nichtbeachtung führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Erläuterung

Personengesellschaft. Keine juristische Person, wird weitgehend jedoch gleich behandelt; keine umfassende Rechtsfähigkeit sondern Teilrechtsfähigkeit, d.h. sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, § 124 HGB (i.V.m. § 161 II HGB).

Partei
Erläuterung

Person, von der und gegen die im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt wird. Entscheidend ist Bezeichnung der Parteien in der Klage, nicht materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand, sog. formeller Parteibegriff.

Parteifähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit Kläger oder Beklagter im Rahmen eines Zivilprozesses zu sein. Prozessuale Gegenstück der Rechtsfähigkeit, von dieser akzessorisch, § 50 Abs. 1 ZPO. Parteifähig: alle natürlichen und juristischen Personen. Darüber hinaus kann das Gesetz die Parteifähigkeit ausdrücklich zuweisen. Aktiv und passiv parteifähig sind daher z.B. OHG (§ 124 Abs. 1 2 HGB), KG (§§ 124 Abs. 1 2, 161 Abs. 2 HGB) und politische Parteien (§ 3 ParteienG). Auch: GbR, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Sachurteilsvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfen. Bei Fehlen: Prozessurteil.

Partiarische Rechtsverhältnisse
Erläuterung

Austauschverträge, bei denen Entgelt einer Partei ganz oder teilweise in Gewinnbeteiligung besteht. Kein gemeinsam verfolgter und geförderter Zweck, gemeinsames Interesse an hohen Gewinnen, Tätigwerden jedoch in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung. Schwierig: Abgrenzung zur Innengesellschaft; Indizien pro Gesellschaft: Verlustbeteiligung, Kontroll- und Mitwirkungsrechte. Abgrenzung: Stille Gesellschaft.

Partnerschaftsgesellschaft
Erläuterung

Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zusammenschließen, § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG

Person
1.Natürliche Person
Erläuterung

Lebender Mensch nach Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB.

2.Juristische Person
Erläuterung

Organschaftlich strukturiertes Gebilde mit Rechtsfähigkeit, d.h. selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, nicht nur die an ihr beteiligten oder in ihr zusammengeschlossenen natürlichen Personen. Anders als natürliche Personen, kann die juristische Person nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe handeln. Unterscheide: juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) und juristische Person des Privatrechts, z.B. private Stiftung, Verein, AG, GmbH, Genossenschaft. Abgrenzung zu verschiedenen Arten nicht rechtsfähiger oder teilrechtsfähiger Gebilde, z.B. nicht rechtsfähiger Verein, § 54 BGB, Erbengemeinschaft und Personengesellschaften GbR (§§ 705 ff. BGB), OHG (§§ 105 ff. HGB), KG (§§ 161 ff. HGB). Juristische Person steht natürlicher Person gleich, außer bei Rechten oder Rechtsgeschäften, die per Gesetz nur von natürlichen Personen ausgeübt werden können, z.B. Testament oder Ehe.

Person der Zeitgeschichte
1.Absolute Person der Zeitgeschichte
Erläuterung

Gegenstand des öffentlichen Interesses wegen ihrer außergewöhnlichen Position (z.B. Monarchen) oder Leistung (z.B. Nobelpreisträger).

2.Relative Person der Zeitgeschichte
Erläuterung

Gegenstand öffentlichen Interesses allein wegen des Zusammenhangs mit einem informationswürdigen Ereignis im zeitgeschichtlichen Bereich.

Personengesamtheit
Erläuterung

Siehe: Personengesellschaft

Personengesellschaft
Erläuterung

Grundsätzlich keine oder keine volle Rechtsfähigkeit. Beispiele: GbR, OHG, KG.

Persönlichkeitsrecht, vermögenswertes
Erläuterung

Recht, das zwar nur dem Inhaber zustehen kann, aber im Falle seiner Verletzung Schadensersatzpflichten auslöst. Beispiel: Recht am eigenen Bild.

Petitorisch
Erläuterung

Basierend auf einem Recht zum Besitz.

Pfandrecht
1.Rechtsgeschäftliches
Erläuterung

Wegen der Beschränkungen (Faustpfandprinzip; Offenlegungszwang), die durch das Institut der Sicherungsübereignung umgangen werden können, nur geringe praktische Bedeutung.

2.Gesetzliches
Pflegschaft
Erläuterung

Hat ebenso wie die Vormundschaft eine Fürsorgetätigkeit zum Inhalt, allerdings nur für einen begrenzten Kreis von fürsorgebedürftigen Angelegenheiten, z.B. § 1911 BGB (Abwesenheitspflegschaft). Regelung: §§ 1909 ff. BGB [heute § 1809 BGB]. Wichtigste Folgen: Pfleger ist zur Vertretung des Pfleglings nur innerhalb der Grenzen seines Aufgabengebietes berechtigt. Pflegschaft lässt die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Pflegebefohlenen unberührt.

Postulationsfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht selbst auftreten zu können. Siehe § 78 ZPO.

Präklusion
Erläuterung

Ausschluss der Geltendmachung eines Rechts, welches kein Anspruch ist. Ansprüche verjähren, § 194 Abs. 1 BGB, sonstige Rechte können nicht verjähren. Präklusion gilt vor allem für Gestaltungsrechte, z.B. §§ 121, 124 BGB für die Anfechtung, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Widerruf oder § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Kündigung. Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlischt das Recht ipso iure. Besonderheit: § 218 BGB. Dieser enthält zwar eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 323 BGB, der Schuldner muss sich jedoch darauf berufen. Grund: Diese Ausschlussfrist ist mit der Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruchs verknüpft.

Primäransprüche
Erläuterung

Ansprüche, die sich auf Erfüllung des Vertrages richten und sich aus dem Vertrag selbst ergeben.

Prinzip der Relativität der Schuldverhältnisse
Erläuterung

(Gegenteil: Prinzip der Absolutheit im Sachenrecht) Prinzip nach dem grds. nur die an dem Schuldverhältnis Beteiligten berechtigt und verpflichtet werden. Dritte können grds. weder Rechte daraus ableiten, noch daraus in Anspruch genommen werden. Nur ausnahmsweise werden Dritte von der Wirkung eines Schuldverhältnisses betroffen:

1.Verträge zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB
2.Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
3.Fälle der Drittschadensliquidation
4.Fälle gesetzlicher Überleitung von Schuldverhältnissen auf Dritterwerber
Privatautonomie
Erläuterung

Recht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie ist das Rechtsgeschäft. Gliederung in vier Freiheiten:

1.Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB): Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit
Definition
Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB)

Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit

2.Testierfreiheit (§ 1937 BGB, Art. 14 GG)
3.Eigentumsfreiheit (§ 903 BGB, Art. 14 GG)
4.Vereinigungs- oder Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG, VereinsR, GesellschaftsR)
Privatrecht
Erläuterung

Regelungen der Beziehungen zwischen Personen untereinander und zwischen Personen und Gegenständen, wenn diese Beziehungen nicht hoheitlicher Natur sind. Umfasst: Bürgerliches Recht und Sonderprivatrecht.

Prokura
Erläuterung

§§ 48 ff. HGB, handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem, weitestgehenden Umfang, §§ 164 ff. BGB gelten fort; Abgrenzung: Handlungsvollmacht

Prorogation
Erläuterung

Gerichtstandsvereinbarung, enthält Begriffsnotwendig eine sog. Derogation, d.h. die gesetzlich zuständigen Gerichte werden abbedungen.

Prozessfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, sog. prozessuale Handlungsfähigkeit. Prozessuales Gegenstück der Geschäftsfähigkeit, daher jeder unbeschränkt Geschäftsfähige auch prozessfähig, § 52 Abs. 1 ZPO. Prüfung von Amts wegen. Bei Fehlen: Prozessurteil, wenn nicht der gesetzliche Vertreter den Prozess fortführt, vgl. §§ 56 Abs. 2, 139 ZPO. Wer unter Betreuung steht bleibt grundsätzlich prozessfähig, gilt aber als prozessunfähig, sobald er im Prozess von einem Betreuer vertreten wird, § 53 ZPO.

Prozessfähigkeit, beschränkte
Erläuterung

Nicht Gegenstück zur beschränkten Geschäftsfähigkeit, jedoch gibt es eine sachlich beschränkte Prozessfähigkeit auf den Teilgebieten der §§ 112, 113 BGB. Ansonsten nur: Prozessfähigkeit und Prozessunfähigkeit.

Prozessführungsbefugnis
Erläuterung

Befugnis, im eigenen Namen über das behauptete streitige Recht einen Rechtsstreit führen zu können, sog. prozessuale Verfügungsbefugnis. Steht in der Regel demjenigen zu, der behauptet, selbst Inhaber des geltend gemachten materiellen Rechts zu sein. Soweit das materielle Recht dem angeblichen Rechtsinhaber jedoch die Verfügungsbefugnis entzieht, fehlt diesem gleichzeitig die Befugnis zur Prozessführung, z.B. § 80 Abs. 1 InsO. Prüfung von Amts wegen, bei Fehlen: Prozessurteil.

Prozessstandschaft
Erläuterung

Geltendmachung eines fremden Rechts (Sachlegitimation) in eigenem Namen (Prozessführungsbefugnis) vor einem Gericht.

1.Unterscheide:
a.gesetzliche Prozessstandschaft: Gesetz verleiht Kläger die Prozessführungsbefugnis. Beispiele: Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), Nachlassverwalter (§ 1984 BGB), Testamentsvollstrecker (§§ 2212, 2213 BGB).
b.gewillkürte Prozessstandschaft: Zulässig, wenn Inhaber des behaupteten Rechts die Partei zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt hat und der gewillkürte Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, das fremde Recht in eigenem Namen durchzusetzen. Beispiel: Altgläubiger hat Forderung erfüllungs- oder sicherungshalber abgetreten und will durch die klageweise Geltendmachung seine Verpflichtung erfüllen.
2.Schutz des Passivlegitimierten vor doppelter Inanspruchnahme: Um zu verhindern dass sowohl der Aktivlegitimierte als auch der Prozessstandschafter gegen den Passivlegitimierten vorgehen, entfaltet der Prozess des Prozessstandschafters eine Sperrwirkung gegenüber dem Rechtsinhaber im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Außerdem erwächst das im Prozess des Prozessstandschafters ergangene Urteil auch in Rechtskraft für und gegen den materiellen Rechtsinhaber. Stichwort: „Erstreckung von Rechtshängigkeit und Rechtskraft“.
Definition
Schutz des Passivlegitimierten vor doppelter Inanspruchnahme

Um zu verhindern dass sowohl der Aktivlegitimierte als auch der Prozessstandschafter gegen den Passivlegitimierten vorgehen, entfaltet der Prozess des Prozessstandschafters eine Sperrwirkung gegenüber dem Rechtsinhaber im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Außerdem erwächst das im Prozess des Prozessstandschafters ergangene Urteil auch in Rechtskraft für und gegen den materiellen Rechtsinhaber. Stichwort: „Erstreckung von Rechtshängigkeit und Rechtskraft“.

Realakt
Erläuterung

Auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge hervorruft. Beispiele: Besitzerwerb, § 854 BGB, Verarbeitung, § 950 BGB. Regeln über Rechtsgeschäfte gelten nicht, da kein rechtsgeschäftlicher Wille.

Realofferte
Erläuterung

Sonderform des Angebots, bei dem die angebotene Leistung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Angebot richtet sich also sowohl auf den Abschluss des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts, wobei die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Bedingung (§ 158 BGB) der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts erklärt wird. Beispiele: Brote im Restaurant, Waren in Automaten, Massenverkehrsmittel.

Rechnungslegungspflicht
Erläuterung

Ausdrückliche gesetzliche Anordnungen finden sich z.B. in §§ 666, 713, 1698, 2130 Abs. 2, 2218 BGB. Daneben Pflicht zur Rechnungslegung nach § 242 BGB mit Umfang nach § 259 BGB.

Rechtsfähigkeit
Erläuterung

Eigenschaft einer Person, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Sie beginnt für natürliche Personen grds. mit der Vollendung der Geburt, § 1 BGB, und endet mit dem Tod. Juristische Personen sind mit Entstehung (letzter Entstehungsakt) rechtsfähig.

Rechtsgeschäft
Erläuterung

Tatbestand bestehend aus mindestens einer Willenserklärung, gerichtet auf einen Rechtserfolg, der eintritt, weil er gewollt ist. Beispiele: Anfechtung, Vertrag.

1.Einseitig / Mehrseitig
a.Einseitiges Rechtsgeschäft: enthält nur eine Willenserklärung. Beispiele: Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Bevollmächtigung (§ 167 BGB), Genehmigung (§ 184 BGB), Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
b.Mehrseitiges Rechtsgeschäft – enthält Willenserklärungen mehrerer Personen. Beispiel: Vertrag
2.Entgeltlich / Unentgeltlich
a.Entgeltliches Rechtsgeschäft: Leistungspflicht mit korrespondierender Gegenleistungspflicht.
Definition
Entgeltliches Rechtsgeschäft

Leistungspflicht mit korrespondierender Gegenleistungspflicht.

b.Unentgeltliches Rechtsgeschäft – Leistungspflicht ohne korrespondierende Gegenleistungspflicht.
Rechtsverweisung
Definition
Unterscheide

Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung. Unterscheidung erfolgt durch Auslegung.

Erläuterung

Unterscheide: Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung. Unterscheidung erfolgt durch Auslegung.

1.Rechtsfolgenverweisung: Verweisung lediglich auf die Rechtsfolgen einer Norm
Definition
Rechtsfolgenverweisung

Verweisung lediglich auf die Rechtsfolgen einer Norm

a.§ 531 Abs. 2 BGB§§ 812, 818 BGB (str.)
2.Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF
Definition
Rechtsgrundverweisungen

Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF

a.§ 539 BGB§§ 683, 670 BGB (str.)
Erläuterung
f.§ 994 Abs. 2 BGB → §§ 683 f. BGB (sog. Teilverweisung)
Sachbefugnis
Erläuterung

(= Sachlegitimation) Partei ist tatsächlich Träger des geltend gemachten Rechts (Aktivlegitimation) oder der streitigen Verpflichtung (Passivlegitimation). Prüfung erst in der Begründetheit der Klage. Entscheidend: Auftreten der Partei im Prozess: Nimmt die Partei das im eigenen Namen eingeklagte Recht als angeblich eigenes Recht für sich selbst oder als angeblich fremdes Recht für einen Dritten in Anspruch. Macht die Partei ein eigenes Recht geltend, so ist zu prüfen, ob ihr die Prozessführungsbefugnis ausnahmsweise fehlt; macht sie ein fremdes Recht geltend, so ist festzustellen, ob ihr dies ausnahmsweise im Wege einer sog. Prozessstandschaft gestattet ist.

Sachenrecht
Erläuterung

Gesamtheit der Vorschriften, die die Beziehung zwischen Personen und Sachen regelt.

1.Grundprinzipien des Sachenrechts (wichtig für Auslegung und Anwendung)
a.Absolutheitsgrundsatz
Erläuterung

Dingliche (Sachen-)Rechte wirken gegenüber jedermann („absolut“ = losgelöst). Berechtigter kann Einwirkungen Dritter grds. ausschließen. Beispiel: Eigentum: §§ 985, 1004, 823 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Derselbe Schutz gilt für beschränkt dingliche Rechte, z.B. Nießbrauch (§ 1065 BGB) und Pfandrecht (§ 1227 BGB). Gegensatz: relative Rechte aus dem Schuldrecht, welche nur zwischen den jeweils beteiligten Personen wirken.

b.Publizitätsprinzip
Erläuterung

Zugehörigkeit einer Sache und Änderungen der dinglichen Rechtslage müssen äußerlich sichtbar gemacht werden; Ausfluss des Absolutheitsgrundsatzes, welches ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit entstehen lässt. Beispiele: Besitzverschaffung bei der Übereignung beweglicher Sachen, §§ 929 ff. BGB oder Eintragung in das Grundbuch bei der Übertragung oder Einräumung dinglicher Rechte an Grundstücken, § 873 BGB. Verwirklichung des Prinzips durch Funktionen des Publizitätsmittels (Besitz, Grundbucheintragung):

aa.Übertragungsfunktion
Erläuterung

Offenlegung ist Wirksamkeitsvoraussetzung der rechtsgeschäftlichen Übertragungstatbestände.

bb.Vermutungswirkung im Prozess
Erläuterung

gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit, vgl. §§ 1006, 891 BGB

cc.Gutglaubenswirkung
Erläuterung

Schutz des Vertrauens auf Rechtsinhaberschaft des durch das Publizitätsmittel Legitimierten.

c.Spezialitätsgrundsatz (= Bestimmtheitsgrundsatz)
Erläuterung

Dingliche Rechte können sich nur auf eindeutig bestimmte Sachen beziehen, nicht auf Sachgesamtheiten. Grund: Rechtssicherheit, absolute Wirkung dinglicher Rechte, jedermann muss feststellen können, welche Sachen betroffen sind. Ausreichend: sog. „All-Formeln“, z.B. „alle Sachen aus dem Warenlager werden übereignet“. Nicht ausreichend: z.B. „das halbe Warenlager“, da unklar welche Sachen genau gemeint sind.

d.Numerus clausus der Sachenrechte
Erläuterung

Dingliche Rechte können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Arten begründet werden. Grund: absolute Wirkung dinglicher Rechte, jedermann muss den Inhalt dieser Rechte erkennen können. Gegensatz: Typenfreiheit im Schuldrecht (§ 311 BGB), begrenzt nur durch zwingende Vorschriften, z.B. §§ 134, 138 BGB. Unterscheide:

aa.Abschließende Regelung dinglicher Rechte im Sachenrecht (Typenzwang)
bb.Inhalt gesetzlich zwingend normiert (Typenfixierung)
e.Abstraktionsprinzip
Erläuterung

Sachenrechtliche Verfügung ist in ihrer Wirksamkeit unabhängig vom zugrundeliegenden Vertrag (äußere Abstraktion) und im übrigen zweckfrei (innere Abstraktion). Schuldrechtlicher Vertrag bleibt jedoch causa (Rechtsgrund) für sachenrechtliche Verfügung. Durchbrechungen möglich.

f.Prioritätsprinzip
Schaden
Erläuterung

Unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern einer Person. Inhalt und Umfang des Schadensersatzes regeln die §§ 249 ff. BGB.

Scheinbestandteil
Erläuterung

Mit Grundstück verbundene Sache, wobei die Verbindung einem vorübergehenden Zweck dient, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, oder eine vorübergehende Einfügung in ein Gebäude ist, § 95 Abs. 2 BGB. Auch bei Verbindung in Ausübung eines dinglichen Rechts, § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, z.B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeit.

Schlüssig
Erläuterung

(= konkludent, stillschweigend); aus den Umständen zu entnehmen

Schuldarten
Erläuterung

Unterscheide durch Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB:

1.Stückschuld
Erläuterung

Leistungsgegenstand ist bereits bei Vertragsschluss von den Parteien individuell bestimmt. Beispiel: Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung.

2.Gattungsschuld
Erläuterung

Leistungsgegenstand ist bei Vertragsschluss nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, z.B. Zahl oder Gewicht. Beispiel: Mietvertrag über irgendein Hotelzimmer.

3.Geldschuld
Erläuterung

Wertverschaffungsschuld, d.h. der Schuldner muss dem Gläubiger ein durch den Nennbetrag der Schuld ausgedrücktes Wertquantum verschaffen. Unterscheide:

a.Geldsummenschuld
Erläuterung

Geldleistung ist ausschließlich summen- oder betragsmäßig in Währungseinheiten festgelegt. Wert der Schuld ist abhängig vom Nennwert, sog. Nominalismus.

b.Geldwertschuld
Erläuterung

Geldleistung richtet sich nach dem in Geld zu berechnenden Wert des Gegenstandes oder Vermögens. Wert der Schuld ist unabhängig vom Nennwert (wertbeständig), sog. Valorismus.

Schuldübernahme
1.befreiende Schuldübernahme, § 414 BGB
2.kumulative Schuldübernahme (= Schuldbeitritt, § 311 Abs. 1 BGB) §§ 133, 157 BGB: eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden
Schuldverhältnis
1.Primärpflichten
a.Leistungspflichten, § 241 Abs. 1 BGB; grds. einklagbare und vollstreckbare Pflichten
aa.Hauptleistungspflichten
Erläuterung

Pflichten, um derentwillen das Schuldverhältnis eingegangen wird. Kennzeichnung des Vertragstyps, z.B. Lieferpflicht des Verkäufers nach § 433 Abs. 1 BGB oder Zahlungspflicht des Verkäufers nach § 433 Abs. 2 BGB.

bb.Nebenleistungspflichten
Erläuterung

Pflichten, die der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung dienen. Beispiel: Abnahmepflicht des Käufers. Nicht synallagmatisch.

b.Nebenpflichten, 241 Abs. 2 BGB
Erläuterung

grds. nicht einklagbare Pflichten, die neben den Leistungspflichten bestehen. Verletzung führt zu Ansprüchen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 282 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB). Abgrenzung: Obliegenheiten, Arten:

aa.Aufklärungspflichten
bb.Treue- und Mitwirkungspflichten
cc.Schutzpflichten (= Sorgfaltspflichten)
2.Sekundärpflichten
Erläuterung

Pflichten, die durch Verletzung der Primärpflichten entstehen und neben diese oder an ihre Stelle treten

Selbsthilferechte
1.Besitzwehr, § 859 Abs. 1 BGB
2.Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB
3.Notwehr, § 227 BGB
4.Selbsthilfe, § 229 BGB
5.aggressiver Notstand, § 904 BGB
6.defensiver Notstand, § 228 BGB
Sicherungshypothek
Erläuterung

§ 1184 BGB: Hypothek streng akzessorisch zur Forderung. §§ 1138, 1156 BGB gelten nicht. Kann nur als Buchhypothek begründet werden, § 1185 Abs. 1 BGB.

Sicherungsübereignung
Erläuterung

Sache wird dem Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber übereignet, um den Sicherungsnehmer wegen einer Forderung gegen den Sicherungsgeber oder einen Dritten zu sichern. Der Sicherungsnehmer kann sich ggf. durch Verwertung der Sache befriedigen. Rechtlich ist die Sicherungsübereignung eine Vollrechtsübertragung gem. §§ 925, 929-931 BGB (i.d.R. gem. § 930 BGB, weil hier die Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt wird). Wirtschaftlich ist die Sicherungsübereignung ein Kreditsicherungsmittel anstelle einer Verpfändung.

1.Vorteile gegenüber der Verpfändung
a.Sicherungsgeber bleibt im Besitz der Sache und kann damit die Tilgung für die gesicherte Forderung erwirtschaften (sog. Nutzungsinteresse). Anders bei der Verpfändung, wo nach §§ 1205, 1206 BGB die Übergabe des Sicherungsgutes erforderlich ist.
b.Sicherungsgeber ist nicht gezwungen, die Sicherungsübereignung publik zu machen (sog. Geheimhaltungsinteresse).
2.Die verschiedenen Rechtsbeziehungen
a.Sicherungsübereignung gem. § 929, 930 BGB
b.Sicherungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
Erläuterung

Schuldrechtliches Grundgeschäft für die abstrakte Sicherungsübereignung; regelt Rechte und Pflichten der Beteiligten in Bezug auf das Sicherungsgut. Typische Inhalte:

aa.Durchsetzung der Grundschuld nur bei Durchsetzbarkeit der Forderung, Folge: Einrede, Sicherungszweck als solcher ist im Grundbuch jedoch nicht eintragbar.
bb.Abtretung der Grundschuld nur mit Forderung, Folge: Unterlassungsanspruch, ggf. § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag; § 399 Alt. 2 BGB ist im Grundbuch eintragbar.
Definition
Abtretung der Grundschuld nur mit Forderung, Folge

Unterlassungsanspruch, ggf. § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag; § 399 Alt. 2 BGB ist im Grundbuch eintragbar.

cc.Rückübertragung der Grundschuld bei Fortfall des Sicherungszwecks, Folge: Einrede; als bestehende Einrede auch im Grundbuch eintragbar
c.Gesicherte Forderung
Erläuterung

I.d.R. § 488 BGB

Sorgerecht, elterliches
Erläuterung

Eltern steht die Sorge über ihr minderjähriges Kind zu, § 1626 BGB.

1.Ausübung
a.Bei miteinander verheirateten Eltern: gemeinsame Sorge, §§ 1626 Abs. 1, 1626a Nr. 2 BGB
b.Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: gemeinsame Sorge möglich durch sog. Sorgerechtserklärung, § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB; sonst: Mutter, § 1626a Abs. 2 BGB
2.Inhalt
a.Personenfürsorge, §§ 1631-1634 BGB
Beispiel

Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Schulbesuch, Veranlassung ärztlicher Betreuung; Ermächtigung gem. §§ 112, 113 BGB, Vertretung in Rechtssachen. Grundsätzlich ergibt sich die Vertretungsmacht aus § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB: Gesamtvertretung. Einschränkungen: §§ 1629 Abs. 2 i.V.m. 1795 Abs. 1 bzw. 1795 Abs. 2, 181 BGB: Ergänzungspfleger, § 1909 BGB [heute § 1809 BGB], Ausnahme: § 107 BGB analog. §§ 1643 i.V.m. 1821, 1822 BGB: Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

b.Vermögenssorge, §§ 1638-1649 BGB
Erläuterung

Alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.

Sozialansprüche
Erläuterung

Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis, Beispiel: Anspruch auf Beitragsleistung, Einhaltung der Treuepflicht

Sozialverpflichtungen
Erläuterung

Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis, Beispiel: Anspruch auf Gewinnzahlung, Aufwendungsersatz

Stellvertretung
1.Mittelbare Stellvertretung: in eigenem Namen, für fremde Rechnung
2.Unmittelbare Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB): in fremdem Namen, für fremde Rechnung
Erläuterung

Abgabe einer eigenen Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht

a.Innenvollmacht / Außenvollmacht
aa.Innenvollmacht
Erläuterung

Vollmachterteilung durch Erklärung gegenüber dem Vertreter, § 167 Abs. 1 Fall 1 BGB.

bb.Außenvollmacht
Erläuterung

Vollmachterteilung durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner, § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB.

b.Innenverhältnis / Außenverhältnis
aa.Innenverhältnis
Erläuterung

Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, welche die Grundlage für die Vollmachterteilung bildet, sog. Grundverhältnis. Beispiele: Dienstvertrag, Auftrag. Regelt das rechtliche Dürfen des Vertreters.

bb.Außenverhältnis
Erläuterung

Beziehung zwischen Bevollmächtigten und Vertragspartner, z.B. Prokura nach § 48 ff. HGB. Regelt das rechtliche Können des Vertreters. Dieses kann weiter reichen als das rechtliche Dürfen.

Stille Gesellschaft
Erläuterung

§§ 230 ff. HGB, Personengesellschaft, bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, die an diesen übertragen wird, gegen einen Gewinnanteil beteiligt; Abgrenzung: partiarische Rechtsverhältnisse

Stillschweigend
Erläuterung

siehe: schlüssig

Streckengeschäft
Beispiel

A verkauft eine Kiste an B, B verkauft sie an C und C an D. Auf die jeweilige Bitte von C und B liefert A die Kiste direkt an D. Bei sog. Streckengeschäften erfolgt ein Durchgangserwerb bei B und C, kein Direkterwerb zwischen A und D. Für die Übergabe an D gilt: Besitzverlust des A als Geheißperson des C. Für die Übergabe im Verhältnis B-C und C-D verliert A als Geheißperson des B und des C seinen Besitz. D erhält als Erwerber Besitz. Dies geschieht auf Veranlassung des Veräußerers C. Für die Übergabe im Verhältnis B-C gilt: A ist Geheißperson des Veräußerers B und D ist Geheißperson des Erwerbers C, sog. doppelter Geheißerwerb.

Streitwert
Erläuterung

Ermittlung nach den §§ 2 ff. ZPO.

Subjektive Privatrechte
1.relative Rechte: Wirkung nur zwischen Personen
a.Anspruch: Recht von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu fordern, § 194 BGB
Definition
Anspruch

Recht von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu fordern, § 194 BGB

b.Gestaltungsrecht: Befugnis einseitig auf eine (relative) Rechtslage einzuwirken
Definition
Gestaltungsrecht

Befugnis einseitig auf eine (relative) Rechtslage einzuwirken

2.absolute Rechte: Wirkung gegenüber jedermann
a.Herrschaftsrecht: z.B. Eigentum, Hypothek, Urheberrecht
b.Persönlichkeitsrecht: z.B. Namensrecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht
Sukzessivlieferungsvertrag
Erläuterung

Vertrag, bei dem Leistungsmenge von vornherein eindeutig bestimmt, aber in Teilmengen zu liefern ist. § 266 BGB ist abbedungen. Kein Dauerschuldverhältnis, da nicht die Dauer des Schuldverhältnisses im Vordergrund steht, sondern die Menge der Leistung. Teilweise Bezeichnung als Raten- oder Teillieferungsvertrag bezeichnet. Abgrenzung zum Bezugsvertrag

Surrogat
Erläuterung

Etwas (Erlös = Geld; Ersatz = anderer Gegenstand), das an die Stelle eines nicht mehr vorhandenen Gegenstandes tritt.

Synallgma
1.Unterscheide
a.genetisches Synallagma
Erläuterung

gesetzlich bei gegenseitigen Verträgen vorgesehen

b.funktionelles Synallagma
Erläuterung

§§ 348, 320 BGB („Zug-um-Zug“)

c.faktisches Synallagma
Definition
Ausprägung

Saldotheorie: Wert der Gegenleistung wird zum Abzugsposten bei Bereicherungsansprüchen

Erläuterung

Ausprägung: Saldotheorie: Wert der Gegenleistung wird zum Abzugsposten bei Bereicherungsansprüchen

2.besondere Bedeutung bei
a.der Schadensermittlung
Erläuterung

Surrogations-/Differenzhypothese sind nur bei synallagmatischen Verträgen anwendbar

b.der Durchsetzung
Erläuterung

Einrede des nicht erfüllten Vertrages, gem. § 320 BGB in Abgrenzung zum allgemeinen Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB; Unsicherheitseinrede, § 321 BGB,

c.dem Anwendungsbereich des § 326 BGB
Erläuterung

Wegfall der Gegenleistungspflicht gem. § 326 Abs. 1 BGB nur bei synallagmatischen Verpflichtungen.

Teleologische Reduktion
Definition
Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm (Gegenteil

Analogie). Im Gegensatz zur restriktiven (Wortlaut-) Auslegung steht die teleologische Reduktion im offenen Widerspruch zum Wortlaut. Da der Wortlaut grds. bindet, ist eine Reduktion nur möglich, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift dies nach Auslegung zwingend gebieten.

Erläuterung

Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm (Gegenteil: Analogie). Im Gegensatz zur restriktiven (Wortlaut-) Auslegung steht die teleologische Reduktion im offenen Widerspruch zum Wortlaut. Da der Wortlaut grds. bindet, ist eine Reduktion nur möglich, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift dies nach Auslegung zwingend gebieten.

Testament
Erläuterung

Verfügung von Todes wegen. Arten:

1.Ordentliches Testament, § 2231 BGB
Erläuterung

Eigenhändiges Testament, § 2247 BGB, oder öffentliches Testament, § 2232 BGB.

2.Außerordentliches Testament
Erläuterung

Nottestamente, §§ 2249-2251 BGB; Konsulartestament, §§ 10, 11 KonsularG.

Testierfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit einer natürlichen Person, ein wirksames Testament zu errichten, § 2229 BGB. Besteht grds. mit Vollendung des 16. Lebensjahres, § 2229 Abs. 1 BGB. Minderjährige können jedoch nur ein öffentliches Testament errichten, §§ 2247 Abs. 4, 2233 Abs. 1 BGB. Für den Abschluss eines Erbvertrages ist gem. § 2275 Abs. 1 BGB auf der Erblasserseite unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich, §§ 2, 104 ff. BGB.

Titelergänzende Klausel
Erläuterung

Normalerweise erlässt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Titel erlassen hat die zur Vollstreckung erforderliche Vollstreckungsklausel, die für das jeweilige Vollstreckungsorgan Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels bezeugt. Ausnahmsweise gilt gem. § 726 Abs. 1, 795 ZPO für Vollstreckungstitel, „deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt“, dass der Rechtspfleger eine sog. titelergänzende Klausel erteilt, § 20 Nr. 12 RPflG. Erforderlich ist also eine ZV unter einer Bedingung, die nicht Sicherheitsleistung des Gläubigers ist.

Beweislast hinsichtlich der Eintritt der Bedingung i.R.d. Erwirkung einer titelergänzenden Klausel:

Unterscheide zwischen sog. Wiederauflebensklauseln und sog. Verfallsklauseln im Vollstreckungstitel:

a.Wenn eine Tatsache eine aufschiebende Bedingung für ein Wiederentstehen darstellt (Wiederauflebensklausel), so handelt es sich bei dem Eintritt der Bedingung um eine für den Gläubiger vorteilhafte rechtsbegründende Tatsache, wofür er auch die Beweislast trägt. Beispiel: Durch Erlass erloschene Forderung entsteht (wieder) durch Zahlungsrückstand bei anderer Forderung.
b.Wenn umstritten ist, ob der Schuldner erfüllt hat oder nicht, und davon eine andere Tatsache abhängt (Verfallsklausel), z.B. Fälligkeit einer gesamten Forderung nach Nichtzahlung der Raten, so muss der Schuldner die rechtsvernichtende Tatsache der rechtzeitigen Erfüllung beweisen, §§ 345, 363 BGB.
Trennungsprinzip
Erläuterung

Grundsatz, dass neben dem Verpflichtungsgeschäft ein weiteres, davon rechtlich getrennt behandeltes Rechtsgeschäfts erforderlich ist, um die Rechtslage zu ändern. Beispiel: Verpflichtungsgeschäft ist Kaufvertrag nach § 433 BGB, Übereignung der Kaufsache richtet sich jedoch nach den §§ 929 ff. BGB. Dingliche Zuordnung einer Sache ändert sich also nicht bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft, sondern erst mit dem Verfügungsgeschäft.

Überweisung
Erläuterung

Rechtliche Behandlung als abstraktes Schuldanerkenntnis

Universalsukzession
Erläuterung

siehe: Gesamtrechtsnachfolge

Unterhaltsrecht
1.(geschiedene) Ehegatten
a.Grundsatz der Eigenverantwortung
Erläuterung

Jeder Ehegatte ist nach der Scheidung grundsätzlich für seinen Unterhalt selbst verantwortlich.

b.Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung
Erläuterung

Kann ein Ehegatte jedoch aus Gründen, die ihre Ursache in der Ehe finden, nicht für sich selbst sorgen, so ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig, § 1569 BGB.

2.Kinder
Unternehmen
Erläuterung

Organisatorische Einheit, mit welcher der Inhaber einen entfernteren wirtschaftlichen oder ideellen Zweck verfolgt

Unternehmer
Erläuterung

§ 14 BGB, natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Untervollmacht
Erläuterung

Vollmacht, die vom Hauptvertreter erteilt wird, die sich also nur mittelbar von einer anderen Vollmacht ableitet. Eine Untervollmacht im Namen des Geschäftsherrn ist möglich. Der Hauptvertreter kann dem Untervertreter im Namen des Geschäftsherrn Untervollmacht erteilen

Unvollkommene Verbindlichkeiten
Erläuterung

(= Naturalobligationen) kann von einem Schuldner zwar erfüllt, vom Gläubiger jedoch nicht eingeklagt werden. Bei Leistung jedoch Rechtsgrund im Sinne des §§ 812 ff. BGB. Beispiele:

1.Spiel und Wette (§ 762 BGB) oder Ehemaklervertrag (§ 656 BGB) als materiell-rechtlich unwirksame Verbindlichkeiten
2.Mit der Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) behaftete Forderungen sind zwar wirksame, aber nicht einklagbare Verbindlichkeiten
3.Einklagbare, aber nicht vollstreckbare Forderungen, z.B. Urteile auf Leistung von Diensten, § 888 Abs. 2 ZPO.
Verbraucher
Erläuterung

§ 13 BGB, natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, d.h. ausschließlich privaten Zwecken dient.

Verein
Erläuterung

Gesellschaft mit körperlicher Verfassung, deren Zweck auf Dauer angelegt und deren Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist. Regelung in §§ 21 ff. BGB. Unterscheide rechtsfähiger / nichtrechtsfähiger Verein: Mit Eintragung (bzw. Verleihung) wird der Verein zu einer juristischen Person (sog. rechtsfähiger Verein), vgl. §§ 22, 23 BGB. Ansonsten handelt es sich um einen nichtrechtsfähigen Verein und somit um keine juristische Person. Unterscheide wirtschaftlicher / nichtwirtschaftlicher Verein.

1.Eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein): e.V.
a.Gründung
Erläuterung

Mindestens sieben Gründungsmitglieder, § 56 BGB, errichten Satzung, die zumindest Zweck, Namen und Sitz enthält, § 57 BGB. Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Nichtwirtschaftlicher Zweck: (-), wenn auf einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt angeboten werden.

b.Organe
aa.Vorstand
Erläuterung

Zuständig für Vertretung, § 26 II BGB, und Geschäftsführung; auf Geschäftsführung findet Auftragsrecht Anwendung, § 27 III BGB i.V.m. §§ 664-670 BGB

bb.Mitgliederversammlung, § 32 BGB
c.Haftung
Erläuterung

Eigenhaftung als juristische Person, Zurechnung bei Organhandeln nach § 31 BGB.

2.Wirtschaftlicher Verein
Erläuterung

Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung, § 22 BGB. Subsidiär (jede andere Gesellschaftsform hat Vorrang) und daher selten.

3.Nichtrechtsfähiger Verein
Erläuterung

Grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 705 ff. BGB gem. § 54 Satz 1 BGB ist trotz Wortlaut abzulehnen. §§ 24 ff. BGB finden Anwendung soweit sie nicht gerade Rechtsfähigkeit voraussetzen.

Verfügungsgeschäft
Erläuterung

Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, eine bestehende Rechtslage zu ändern, durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Änderung eines Rechts.

Verjährung
Erläuterung

Mit Eintritt der Verjährung erhält der Verpflichtete als Einrede ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gegen einen Anspruch allein aufgrund des Zeitablaufs, § 214 Abs. 1 BGB. Anspruch selbst bleibt bestehen.

1.Funktionen
a.Ansprüche verlieren nach einem bestimmten Zeitraum allein aufgrund der verstrichenen Zeit ihre Legitimation.
b.Anspruchsgegner gewinnt im Laufe der Zeit an Schutzwürdigkeit, da er nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnet und mit zunehmendem Zeitablauf möglicherweise Beweismittel verliert.
c.Entlastung der Gerichte durch Unterbindung von Prozessen über länger zurückliegende Sachverhalte mit komplizierten Beweiserhebungen. Außerdem wird mit zunehmender Schwierigkeit der Beweiserhebung das Prozessergebnis immer zufälliger.
2.Hemmung / Neubeginn
a.Hemmung, § 209 BGB
Erläuterung

Nichtanrechnung des Zeitraums, in dem ein Hemmungsgrund besteht. Nach Wegfall des Grundes wird Verjährungsfrist fortgesetzt.

b.Neubeginn, § 212 BGB
Erläuterung

Nichtanrechnung der Zeit bis zur Unterbrechung; Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf der Unterbrechung von neuem.

3.Ablaufhemmung
Erläuterung

Verjährung tritt – unabhängig vom tatsächlichen früheren Eintritt – maximal sechs Monate nach Vorliegen eines bestimmten Ereignisses ein, §§ 210, 211 BGB.

Verkehrssitte
Erläuterung

Eine den Verkehr beherrschende tatsächliche Übung

Verlöbnis
Vermutung
1.Eine Vermutung regelt die Beweislast unter den streitenden Parteien im Zivilverfahren.
2.Eine Vermutung (§ 292 ZPO) kann entweder erschüttert oder widerlegt werden. Durch Auslegung der Vorschrift, die eine Vermutung normiert, muss ergründet werden, ob eine Erschütterung genügt, oder die Vermutung widerlegt werden muss. Wenn eine Vermutung widerlegt werden muss, dann ist der volle Beweis des Gegenteils erforderlich, z.B. bei § 476 BGB.
Verpflichtungsgeschäft
Erläuterung

Rechtsgeschäft, durch das eine Leistungspflicht gegenüber einer Person begründet wird.

Versorgungsausgleich
Definition
Zweck und Abwicklung

Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587-1587p BGB) sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte dadurch erleidet, dass er während der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat. Abwicklung: Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren.

Erläuterung

Zweck und Abwicklung: Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587-1587p BGB) sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte dadurch erleidet, dass er während der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat. Abwicklung: Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren.

Vertrag
Erläuterung

Zweiseitiges Rechtsgeschäft

1.Gegenseitiger Vertrag
Erläuterung

Vertrag in dem die beiderseitigen Leistungspflichten in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Jeder Vertragspartner verspricht seine Leistung um der Gegenleistung willen, sog. Synallagma (lat. do ut des). Beispiele: Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag.

2.Unvollkommen zweiseitiger Vertrag
Erläuterung

kein Leistungsaustausch. Soweit auch der andere Teil zur Leistung verpflichtet ist, stehen die beiden Leistungen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. In der Regel ist aber nur eine Vertragspartei verpflichtet. Beispiel: Leihe, Auftrag oder unentgeltliche Verwahrung.

Vertragsfreiheit
Erläuterung

Ausfluss der Privatautonomie, unterscheide:

1.Abschlussfreiheit („Mit wem?“); Ausnahme: Kontrahierungszwang
2.Inhaltsfreiheit (= Gestaltungsfreiheit, „Was?“); Einschränkung durch z.B. § 138 Abs. 1 BGB (Inhaltssittenwidrigkeit); §§ 307 ff. BGB (Inhaltskontrolle von AGB)
Verwendung
Erläuterung

Aufwendung, die eine Sache wiederherstellt, erhält oder verbessert, ohne sie selbst grundlegend zu verändern. Unterscheide: notwendige, nützliche und Luxusverwendungen.

Verwirkung
Erläuterung

Erlöschen eines Rechts, welches längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, da seine Durchsetzung eine unzulässige Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) darstellen würde, § 242 BGB. Beruht nicht auf dem Gedanken des bloßen Zeitablaufs, sondern dient der Realisierung von Vertrauensschutz. Verwirkung tritt ipso iure ein. Voraussetzungen:

1.Seit Entstehung des Rechts ist erheblicher Zeitraum verstrichen.
2.Rechtsinhaber hat in dieser Zeit durch sein Verhalten konkret den Anschein erweckt, das Recht auch in Zukunft nicht ausüben zu wollen.
3.Verpflichtete durfte sich auf den erweckten Anschein verlassen und hat sein eigenes Verhalten danach ausgerichtet.
Vindikationslage
Erläuterung

Situation in der sich Eigentümer und unberechtigter Besitzer rechtlich gegenüberstehen. Regelung: §§ 985 ff. BGB. Siehe auch: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

Vorhalte- und Vorsorgekosten
Erläuterung

Aufwendungen zur Verhinderung oder Minderung eines Schadens vor seiner Entstehung. Beispiele: Kosten für Reservefahrzeuge, Kosten für Überwachungsmaßnahmen, GEMA-Kosten. Bzgl. der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten muss differenziert werden:

1.Vorhaltekosten zur Schadensminderung: Ersatzfähigkeit (+), Argument: Parallelität zur Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Definition
Vorhaltekosten zur Schadensminderung

Ersatzfähigkeit (+), Argument: Parallelität zur Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.

Argument
2.Kosten für den Schutz musikalischer Urheberrechte: Ersatzfähigkeit (+), Argument: besondere Schutzbedürftigkeit.
Definition
Kosten für den Schutz musikalischer Urheberrechte

Ersatzfähigkeit (+), Argument: besondere Schutzbedürftigkeit.

Argument
  • besondere Schutzbedürftigkeit.
3.Übrige Kosten: Ersatzfähigkeit (-), Argument: Zweck der Maßnahme primär Schadensabwehr und nicht Schadensminderung. Zudem sonst praktische Schwierigkeiten (Umlageschlüssel?).
Definition
Übrige Kosten

Ersatzfähigkeit (-), Argument: Zweck der Maßnahme primär Schadensabwehr und nicht Schadensminderung. Zudem sonst praktische Schwierigkeiten (Umlageschlüssel?).

Argument
  • Zweck der Maßnahme primär Schadensabwehr und nicht Schadensminderung. Zudem sonst praktische Schwierigkeiten (Umlageschlüssel?).
Vormundschaft
Erläuterung

§§ 1773 ff. BGB; Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge. Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.

Vorratsschuld
Erläuterung

Leistungsgegenstand ist wie bei der Gattungsschuld lediglich nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, der Schuldner verpflichtet sich jedoch nur zu einer Leistung aus einem bestimmten Vorrat, z.B. aus seinem Lager. Beispiele: Verpflichtung zur Lieferung „solange der Vorrat reicht“ oder Kauf von Wein eines bestimmten Jahrgangs.

Wahlschuld
Erläuterung

Von verschiedenen geschuldeten Gegenstände soll nach vorangegangener Auswahl der wahlberechtigten Person nur eine geleistet werden, § 262 BGB. Abgrenzung zur (beschränkten) Gattungsschuld nach dem Parteiwillen: Bei der (beschränkten) Gattungsschuld wird einer von mehreren gleichartigen Gegenständen geschuldet, bei der Wahlschuld ein Gegenstand aus einer Menge verschiedener individuell geprägter Gegenstände. Beispiel: Recht, zwischen verschiedenen Währungen zu wählen.

Weisungsrecht
Erläuterung

Spezialfall des Leistungsbestimmungsrechts gem. §§ 315 ff. BGB im Rahmen von Dienstverträgen. Im Arbeitsrecht: Direktionsrecht.

Wertpapier
Erläuterung

Legitimationspapier

1.Inhaberschuldverschreibung, § 793 BGB
Beispiel

Lotterielos, Dividendenschein einer AG, Schecks, die auf den Inhaber ausgestellt sind

2.Schuldschein, § 371 BGB
Erläuterung

Eine die Schuld begründende oder bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausgestellt hat.

3.Inhaberpapier, § 807 BGB
4.Orderpapier
Erläuterung

Wertpapier, das zwar eine bestimmte Person als berechtigt benennt, aber den Aussteller auch verpflichtet, an eine andere vom Benannten durch Indossament als Gläubiger bezeichnete Person zu leisten. Beispiele: Wechsel, Namensaktie, kaufmännische Anweisung im Sinne des § 363 HGB.

5.Qualifiziertes Legitimationspapier (= Namenspapier mit Inhaberklausel), § 808 BGB
Erläuterung

Leistungsversprechen (wie Inhaberschuldverschreibung). Berechtigter ist individualisiert. Recht am Papier (Eigentum) folgt Recht aus Papier (Forderung). Beispiele: Leihhausschein, Flugschein, Sparbuch.

6.Rektapapier, § 952 BGB
Erläuterung

Namenspapiere bei dem aus dem Papier grds. nur die in dem Papier selbst benannte Person berechtigt ist, z.B. Sparkassenbuch, Hypothekenbrief; hier folgt das Recht am Papier (Eigentum) dem Recht aus dem Papier (Forderung). Beispiel: Hypothekenbrief (Übergang § 952 Abs. 2 BGB), Kfz-Brief (25 StVZO) 952 Abs. 2 analog BGB.

Wiederkauf
Erläuterung

Kauf, bei dem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, die Sache wieder zurückzukaufen, §§ 456 ff. BGB. Mit Ausübung des Wiederkaufsrechts (durch einseitige Willenserklärung des Verkäufers, § 456 Abs. 1 Satz 1 BGB; Frist: § 462 BGB), kommt ein Abwicklungsverhältnis zum Tragen. Pflichten des Verkäufers, jetzt Wiederkäufers, ergeben sich aus §§ 456 Abs. 2, 459 BGB. Pflichten des Käufers, jetzt Wiederverkäufers, ergeben sich aus §§ 498 Abs. 1 und 2 BGB.

Wiederkehrschuldverhältnis
Erläuterung

Kein einheitliches Schuldverhältnis; Abschluss eines Rahmenvertrages, innerhalb dessen stets neue gesonderte Verträge zu den Konditionen des Rahmenvertrages geschlossen werden. Beispiele: Versorgungsverträge für Gas, Wasser (str). Abgrenzung: Bezugsvertrag, Sukzessivlieferungsvertrag.

Willenserklärung
Erläuterung

Private Willensäußerung, gerichtet auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge, die eintritt, weil sie gewollt ist. Zusammensetzung aus objektivem (äußeren) und subjektivem (inneren) Tatbestand.

Wohnungseigentum
Definition
Gesamtheit zweier Eigentumspositionen

Sondereigentum (= Alleineigentum) an Wohnung, § 5 WEG und Miteigentum (= Bruchteilseigentum) am Gemeinschaftseigentum, z.B. Grundstück, § 1 Abs. 5 WEG. Entstehung gem. § 2 WEG: vertragliche Einräumung von Sondereigentum, § 3 WEG, oder Teilung, § 8 WEG. Übertragung gem. § 873 BGB.

Erläuterung

Gesamtheit zweier Eigentumspositionen: Sondereigentum (= Alleineigentum) an Wohnung, § 5 WEG und Miteigentum (= Bruchteilseigentum) am Gemeinschaftseigentum, z.B. Grundstück, § 1 Abs. 5 WEG. Entstehung gem. § 2 WEG: vertragliche Einräumung von Sondereigentum, § 3 WEG, oder Teilung, § 8 WEG. Übertragung gem. § 873 BGB.

Zivilprozess (= Zivilverfahren)
Erläuterung

Verfahren vor den staatlichen Gerichten zur Feststellung, Gestaltung, Durchsetzung oder zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte des Einzelnen.

1.Erkenntnisverfahren
Erläuterung

Richterliche Feststellung oder Gestaltung der behaupteten Rechte (§§ 1-703d ZPO)

2.Vollstreckungsverfahren
Erläuterung

Zwangsweise Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren festgestellten Rechts (§§ 704–915h ZPO).

3.Eilverfahren
Erläuterung

Schaffung eines vorläufigen Vollstreckungstitels in einem summarischen Erkenntnisverfahren, der durch Sicherungsmaßnahmen vorläufig vollzogen wird (§§ 916-945 ZPO).

Zivilrecht
Erläuterung

Umfasst sowohl Privatrecht als auch Prozessrecht, das zwar in Form der ZPO und des GVG ein Teil des öffentlichen Rechts ist, aber zur Durchsetzung des Privatrechts dient.

Zuflurstück
Erläuterung

Teilfläche zwischen zwei Flurstücken, kein Grundstück mangels Verbuchung im Grundbuch.

Zusendung unbestellter Waren
Erläuterung

Keine Begründung vertraglicher Ansprüche durch die Zusendung, § 241 a Abs. 1 BGB. Gesetzliche Ansprüche des Zusenders sind grds. ausgeschlossen, den Empfänger trifft auch keine Aufbewahrungspflicht (Umkehrschluss aus § 241a Abs. 2 BGB). Nur in den in § 241a Abs. 2 BGB genannten Fällen sind gesetzliche Fälle nicht ausgeschlossen, doch muss der Zusender hier beweisen, dass solche Umstände vorgelegen haben, insbesondere, dass der Empfänger diese erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Ob § 241a Abs. 2 BGB ein Recht zum Besitz gibt oder einen Rechtfertigungsgrund für eine Sachbeschädigung oder Unterschlagung gibt ist umstritten.

Zustimmung
Erläuterung

Willenserklärung, mit der ein Schwebezustand dergestalt beendet wird, dass das Rechtsgeschäft wirksam wird.

1.Vorherige Zustimmung bezeichnet § 183 Satz 1 BGB als Einwilligung.
2.Nachträgliche Zustimmung bezeichnet § 184 Abs. 1 BGB als Genehmigung.
3.Keine einheitliche Terminologie innerhalb des BGB. So wird der Begriff „Genehmigung“ häufig, etwa in den §§ 841, 1643, 1819-1822 BGB, entgegen §§ 182 ff. BGB als Oberbegriff für die vorherige und nachträgliche Zustimmung verwendet.
Zurechnungslehren (Zivilrecht)
1.Äquivalenztheorie
2.Adäquanztheorie
3.Schutzzweck der Norm
Zwangsvollstreckung
Definition
Kommt der Schuldner dem im Vollstreckungstitel (meistens

Urteil) verbrieften Leistungsbefehl nicht freiwillig nach, so wird der Anspruch des Gläubigers mit Hilfe staatlichen Zwangs durchgesetzt.

Erläuterung

Kommt der Schuldner dem im Vollstreckungstitel (meistens: Urteil) verbrieften Leistungsbefehl nicht freiwillig nach, so wird der Anspruch des Gläubigers mit Hilfe staatlichen Zwangs durchgesetzt.

1.Allgemeine Voraussetzungen
a.Auftrag des Gläubigers, § 754 ZPO
Erläuterung

Keine Einleitung von Amts wegen; Gläubiger muss beim zuständigen Vollstreckungsorgan eine bestimmte Vollstreckungshandlung beantragen.

b.Vollstreckungstitel, § 750 ZPO
Erläuterung

Öffentliche Urkunde, die das Bestehen des zu vollstreckenden materiellen Anspruchs feststellt und aus der die ZV zugelassen ist. Beispiel: Endurteil, § 704 ZPO.

c.Vollstreckungsklausel
Erläuterung

Amtlicher Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der klarstellt, dass der Titel den Gläubiger zur ZV berechtigt, §§ 724, 725 ZPO. Durch eine titelumschreibende Klausel kann der Vollstreckungstitel u.U. für oder gegen Dritte vollstreckbar gemacht werden. Das ist insbesondere bei der Rechtsnachfolge von Bedeutung, §§ 727, 325 ZPO. Entbehrlich bei § 796 I ZPO

d.Zustellung des Titels
Definition
Vor oder gleichzeitig mit der Vollstreckung, § 750 ZPO. Grund

Letzte Chance für Schuldner zur freiwilligen Leistung. Zustellung richtet sich nach §§ 166 ff. ZPO. Teilweise entbehrlich: Vorpfändung, Arrest, einstweilige Verfügung, §§ 845 II, 929 III, 936 ZPO.

Erläuterung

Vor oder gleichzeitig mit der Vollstreckung, § 750 ZPO. Grund: Letzte Chance für Schuldner zur freiwilligen Leistung. Zustellung richtet sich nach §§ 166 ff. ZPO. Teilweise entbehrlich: Vorpfändung, Arrest, einstweilige Verfügung, §§ 845 II, 929 III, 936 ZPO.

2.Ggf. weitere Voraussetzungen nach dem Inhalt des Titels
a.Eintritt eines bestimmten Kalendertages, § 751 I ZPO
b.Sicherheitsleistung durch den Gläubiger, § 751 II ZPO
c.Gegenleistung des Gläubigers, §§ 756, 765 ZPO
3.Vollstreckungshindernisse
a.Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners, § 89 InsO
b.Fälle des § 775 ZPO
4.Zuständiges Organ
a.Gerichtsvollzieher, §§ 808 ff. ZPO
b.Vollstreckungsgericht
c.Prozessgericht
d.Grundbuchamt
5.Ordnungsgemäße Pfändung
6.Ordnungsgemäße Verwertung
Zweckerreichung
Erläuterung

Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs ohne Zutun des Schuldners; führt zur Unmöglichkeit. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Zufall, hat der Schuldner entgegen § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teilvergütungsanspruch analog § 645 BGB

Zweckfortfall
Erläuterung

Geschuldeter Leistungserfolg kann aufgrund von Umständen außerhalb der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht mehr erbracht werden. Führt zur Unmöglichkeit. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Zufall, hat der Schuldner entgegen § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teilvergütungsanspruch analog § 645 BGB

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