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Definitionen

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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Abstammung
1.
Ehe mit Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, § 1592 Nr. 1 BGB
2.
Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 2 BGB
3.
Sonst: Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d Abs. 2, Abs. 3 BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Adoption
Aktiengesellschaft (AG)
1.
den einzelnen Arbeitsverträgen formularmäßig zugrundegelegt werden (= Einheitsarbeitsverträge)
2.
ODER vom Arbeitgeber durch Aushang oder Schreiben bekannt gemacht werden und die für alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder bestimmte Gruppen gelten sollen.
Analogie
1.
Planwidrige Regelungslücke im Gesetz, d.h. der Gesetzgeber hat etwas unabsichtlich ungeregelt gelassen.
2.
Vergleichbare Interessenlage zu bestehender Regelung.
3.
Analogiefähigkeit der Vorschrift: bestehende Regelung muss verallgemeinerungsfähig sein, d.h. keine Ausnahme in der Gesetzessystematik darstellen. Feststellung durch Auslegung.
1.
Modellcharakter: Position des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbs nach §§ 160 ff. BGB
a.
Leistungstreuepflicht, § 160 BGB
b.
Schutz vor Zwischenverfügungen, § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB
c.
Schutz vor Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB
d.
Fiktion des Bedingungseintritts bei treuwidrigem Verhalten der anderen Seite, § 162 BGB.
2.
Gesicherte Erwerbspositionen, die dem Anwartschaftsrecht vergleichbar sind
a.
Position des Auflassungsempfängers, wenn bindende Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB vorliegt und ein Antrag nach § 13 GBO durch den Erwerber selbst gestellt wurde; ebenso, wenn Auflassungsvormerkung für den Erwerber besteht, § 883 BGB.
b.
Position des Aneignungsgestattungsempfängers (§ 956 Abs. 1 Satz 1 Fall 1), wenn ein Besitzüberlassungstatbestand vorliegt im Rahmen des Erwerbs von Erzeugnissen und Bestandteilen.
c.
Position des Hypothekars ab Eintragung und Briefübergabe vor Valutierung.
d.
Position des künftigen Erben, wenn der Erblasser bereits gebunden ist durch Erbvertrag, bindend gewordenes gemeinschaftliches Ehegattentestament. Ebenso Position des Nacherben nach Eintritt des Vorerbfalles.
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
1.
Angestellter: Arbeitnehmer, der kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet
2.
Arbeiter: Arbeitnehmer, der überwiegend körperliche Arbeit leistet
Auflassung
Aufwendung
1.
für den Empfänger darstellen (Empfängerhorizont), z.B. bei Willenserklärungen
2.
für einen objektiven, mit den Abläufen vertrauten Dritten darstellen
Auslegung (von Verträgen)
1.
Vertrag wird anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und Vertragszweck ausgelegt (sog. erläuternde Vertragsauslegung). Auslegung muss noch vom Wortlaut des Vertrages gedeckt sein.
2.
Falls Streitfall nach Auslegung durch Vertrag nicht geregelt ist, besteht eine Vertragslücke. Mögliche Schließung durch eine ergänzende Vertragsauslegung. Ergründung des hypothetischen Parteiwillens. Fraglich ist, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Lücke gewusst hätten. Der bestehende Vertrag darf dabei jedoch weder uminterpretiert werden noch für ungültig erklärt werden, da sonst der Grundsatz der Vertragsfreiheit verletzt werden würde.
Bedingung
1.
aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) – endgültige Wirksamkeit des zunächst schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts hängt vom Eintritt der Bedingung ab. Beispiel: Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Wirksamkeit der Übereignung ist abhängig von der vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929, 158 Abs. 1, 449 BGB.
2.
auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) – zunächst voll wirksames Rechtsgeschäft wird mit Eintritt der Bedingung unwirksam.
Befristung
Besitz
1.
Funktionen
a.
Schutz
aa.
Possessorische Selbsthilferechte, §§ 859, 860 BGB
bb.
Possessorische Besitzschutzansprüche, §§ 861, 852 BGB
cc.
Petitorische Herausgabeansprüche, § 1007 BGB
dd.
Deliktischer Besitzschutz nach §§ 812; 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. 858 BGB (str.).
ee.
Besitz als Drittrecht i.S.v. § 771 ZPO.
b.
Erhaltung
c.
Publizität
2.
Arten
a.
Grad der Herrschaftsbeziehung
aa.
Unmittelbarer Besitzer
bb.
Mittelbarer Besitzer
b.
Willensrichtung des Besitzers
aa.
Eigenbesitzer
bb.
Fremdbesitzer
c.
Umfang der Berechtigung
aa.
Alleinbesitzer
bb.
Mitbesitz
d.
Art der Besitzerlangung
e.
Berechtigung zum Besitz
3.
Besitzausübung bei Gesellschaft
aa.
Juristische Person
bb.
OHG / KG
cc.
GbR
Betagung
Betreuung
Betrieb
Beweisregeln
1.
Beweislast
a.
Grundsatz
b.
Gesetzliche Ausnahmen
aa.
bb.
c.
Richterrechtliche Ausnahmen
d.
Erleichterung von der Beweislast durch sog. Anscheinsbeweis (= prima-facie-Beweis)
2.
Beweismittel: Beweisantritt durch die in der ZPO aufgeführten Strengbeweismittel, §§ 371-455 ZPO
a.
Sachverständige, §§ 402 ff. ZPO
b.
Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
c.
Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
d.
e.
Zeugenaussage, §§ 373 ff. ZPO
Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB
Dereliktion
Dingliche Rechte
1.
Eigentum
a.
Alleineigentum
b.
Miteigentum (= Bruchteilseigentum), §§ 1008 ff. BGB
c.
Gesamthandseigentum der Gesamthandsgemeinschaften (Personengesellschaft, Ehe, Erbengemeinschaft).
2.
Beschränkt dingliche Rechte
a.
Nutzungsrechte: Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht, usw.
b.
Sicherungs- und Verwertungsrechte: Pfandrechte, Grundpfandrechte, Eigentumsvorbehalt
c.
Erwerbsrechte: Vorkaufsrecht, Vormerkung, Anwartschaftsrecht (str.)
Dissens
1.
Offener Dissens
2.
Versteckter Dissens
1.
Geschädigter und Berechtigter sind personenverschieden, „Schaden wandert zum Anspruch“
2.
Zufällige Schadensverlagerung, Fallgruppen:
a.
obligatorische Gefahrtragung
b.
mittelbare Stellvertretung
c.
Obhut für fremde Sachen
3.
Geschädigter hat keinen eigenen Anspruch
P
Genügen auch deliktische Ansprüche?
–
, arg. deliktische Ansprüche sind schwach (kein Vermögensschutz, bei 831: Exkulpationsmöglichkeit)
+
[h.M.], arg. DSL ist ein „Notinstitut“
Ehe
1.
Wirkungen
a.
Allgemeine Wirkungen
aa.
Generalklausel, § 1353 BGB
(1)
Schaffung von Pflichten
P
Gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
(2)
Einschränkung von Rechten
bb.
Ehename, § 1355 BGB
cc.
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB
(1)
Verteilung der Pflichten zwischen den Ehegatten
(2)
Verpflichtung des Ehegatten zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten
(3)
Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen haben
(a)
konkludent geschlossenem Arbeitsvertrag, wenn Art der Tätigkeit dies zwingend nahe legt, insbesondere ein Über- / Unterordnungsverhältnis
(b)
Gesellschaftsvertrag (§§ 738 ff. BGB), wenn ein über die Ehe hinausgehender Geschäftszweck verfolgt wird
(c)
familienrechtlicher Kooperationsvertrag (Rechtsgedanke § 1353 BGB), nach h.M. nur, wenn ausdrücklich vereinbart
(d)
Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB NICHT, da §§ 1360, 1353 BGB den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Arbeitsleistung darstellen
(e)
Ausgleich nach § 313 BGB gegenüber Zugewinnsausgleich subsidiär (anzuwenden, wenn unzumutbare Vermögensverschiebung, § 242 BGB)
dd.
Verpflichtungsermächtigung, § 1357 BGB
ee.
Sonstige
b.
Güterrechtliche Wirkungen
aa.
Gesetzlich (Regelfall): Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB
(1)
Grundsätzlich Trennung der Vermögensmassen, § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB
(2)
Selbständige Vermögensverwaltung, aber Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365-1369 BGB
(3)
Zugewinnausgleich
bb.
Vertraglich (Ausnahme): Gütertrennung, § 1414 BGB
cc.
Vertraglich (Ausnahme): Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB
(1)
Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen: Gesamtgut, § 1416 BGB: Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; Sondergut, § 1417 BGB: Unübertragbare Gegenstände oder Ansprüche; Vorbehaltsgut, § 1418 BGB: Ausgenommene Vermögenswerte, z.B. durch einen Ehevertrag
(2)
Verhältnis zu Dritten als Schuldner; u.U. unterscheiden ist zwischen Schuld und Haftung:
(a)
Schuld
(b)
Haftung
2.
Entscheidungsbefugnis
1.
im Rahmen von Aufgabeteilungen, z.B. § 1356 Abs. 1 2 BGB: Haushalt
2.
in persönlichen Angelegenheiten, z.B. Kleidung
3.
in außergewöhnlichen Situationen, z.B. Gefahr im Verzug
3.
Haftung
4.
Geltendmachung von Ansprüchen
a.
Kein Ausschluss bei Versicherungsschutz, sonst würde § 1353 BGB dem Versicherer zugute kommen.
b.
Ausschluss, wenn sich der schuldige Ehegatte anderweitig bemüht, den Schaden auszugleichen.
c.
Ausschluss aber nur für die Dauer der Ehe (kein Erlöschen des Anspruchs, nur Stillhalteverpflichtung)
5.
Unterhalt
a.
Während der Ehe
aa.
Ehegattenunterhalt, § 1360 BGB
bb.
Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
(1)
(2)
b.
Nach der Scheidung: nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB
6.
Besitzverhältnisse
Eigentumsvorbehalt
1.
Zweck
2.
Gesetzliche Regelung
3.
Sachenrechtliche Wirkung
4.
Schuldrechtliche Wirkung
1.
Privilegierung gegenüber gutgläubigen Besitzer
a.
i.d.R. kein Schadensersatz (Ausnahme: § 991 Abs. 2 BGB und Fremdbesitzerexzess)
b.
i.d.R. kein Nutzungsersatz (Ausnahme: unentgeltlicher Besitzer, § 988 BGB; Übermaßfrüchte, § 993 BGB
c.
Ersatz aller notwendigen und nützlichen Verwendungen (§§ 994 Abs. 1, 996 BGB), unabhängig von § 683 BGB und § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung)
2.
Verschärfung gegenüber verklagten oder bösgläubigen Besitzer
a.
für den Schadensersatzanspruch gilt § 278 BGB (gutgläubig: § 831 BGB)
b.
Herausgabe auch schuldhaft nicht gezogener Nutzungen, § 987 Abs. 2 BGB (gutgläubig: nur § 818 Abs. 1 BGB)
c.
Verwendungsersatz: notwendige Verwendungen nur bei § 683 BGB und keinen Ersatz von nützlichen Verwendungen
3.
Anwendbarkeit anderer Regeln neben dem EBV
Einrede
Enthaftung
1.
Natürliche Person
2.
Juristische Person
3.
Nichtrechtsfähiger Verein
Erbfall
Erbrecht
1.
Prinzipien
2.
Arten der Erbfolgeregelung
a.
Gewillkürte Erbfolge (durch sog. Verfügung von Todes wegen)
b.
Gesetzliche Erbfolge, §§ 1922-1936 BGB (subsidiär)
aa.
Einteilung der Verwandten in bestimmte Ordnungen
bb.
Bestimmung der zur Erbfolge berufenen Ordnung, § 1930 BGB
cc.
Verteilung innerhalb der Ordnung
(1)
1. Ordnung
(2)
2. und 3. Ordnung
(3)
4. Ordnung
dd.
An Stelle eines vorverstorbenen Erben treten dessen Nachkommen, §§ 1924 Abs. 3; 1925 Abs. 3 Satz 1; 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB, (sog. Eintrittsrecht). Die jeweils nächsten noch lebenden Verwandten aus Linien und Stämmen schließen ihre eigenen Nachkommen aus, §§ 1924 Abs. 2; 1925 Abs. 2; 1926 Abs. 2 BGB, (sog. Repräsentationsprinzip).
Erfolgsort
Erfüllungsgehilfe (im Sinne von § 278 BGB)
Ersatzerbe
Erzeugnisse
essentialia negotii
1.
Vertragsparteien
2.
Vertragsgegenstand
a.
Leistungsgegenstand
b.
ggf. Gegenleistungsgegenstand
Factoring
1.
Grobe Fahrlässigkeit: Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, d.h. Nichtbeachtung desjenigen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.
2.
Leichte Fahrlässigkeit: sonstige, nicht grobe Fahrlässigkeit. Regelmäßiger Haftungsmaßstab.
3.
„mittlere“ Fahrlässigkeit: (nur beim innerbetrieblichen Schadensausgleich, entspricht der leichten Fahrlässigkeit, hinzu kommt die „leichteste“ Fahrlässigkeit)
Fälligkeit
Firma
Fixgeschäft
1.
h.M.: irreguläres Pfandrecht am Geld zur Sicherung des Anspruchs auf Leergutrückgabe (ergibt sich aus Miete, Leihe, Darlehen oder Rückkauf).
2.
a.A.: kein Pfand, sondern Kauf der Flaschen verbunden mit der Vereinbarung einer Rückkaufpflicht des Händlers.
Flurstück
Frucht
1.
Rechtsfrucht
2.
Sachfrucht Erzeugnis einer Sache, unabhängig davon, ob übermäßig gezogen, sofern nicht die Sachsubstanz vollständig verbraucht, sowie sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute, § 99 Abs. 1 BGB. Mittelbare Sachfrucht: Ertrag, den die Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährt, z.B. Miete, § 99 Abs. 3 BGB
1.
a.
Stückschuld
b.
Gattungsschuld
c.
Geldschuld
2.
Gegenleistungsgefahr (= Preisgefahr)
Gefälligkeiten
1.
Reine Gefälligkeiten
2.
Rechtsgeschäftliche Gefälligkeiten
3.
Gefälligkeitsverträge
Geschäftsführung im Rahmen der Gesellschaft
Gesellschaft
1.
2.
Körperschaften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gewahrsam (nach ZPO)
Gewerbe
Grundbuch
1.
Bestandsverzeichnis: Lage und Größe des Grundstücks
2.
Abteilung 1: (rot) Eintragung der Eigentumsverhältnisse
3.
Abteilung 2: (gelb) Sonstige Belastungen (außer Grundpfandrechte) und Verfügungsbeschränkungen, z.B. Vormerkung und Widerspruch
4.
Abteilung 3: (grün) Hypotheken, Renten- und Grundschulden
Grundschuld
1.
Sicherungsgrundschuld – Grundschuld zur Sicherung einer bestimmten Forderung, aber nicht akzessorisch
2.
Isolierte Grundschuld – Grundschuld sichert keine Forderung.
Grundstück (im Sinne des BGB und der GBO)
Grundgedanken des BGB
1.
Interessenausgleich
2.
Interessenschutz
3.
Rechts- und Rechtsgüterschutz
4.
Effizienzgedanke
5.
Privatautonomie
6.
Minderjährigen- und Behindertenschutz
Haftungsmaßstäbe des BGB
1.
Verschuldenshaftung
a.
Vorsatz
b.
Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)
c.
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB)
2.
Gefährdungshaftung (Betrieb eines Kfz, Tierhaltung)
3.
Billigkeitshaftung (Einzelfallumstände im Deliktsrecht: § 829 BGB „Bill-Gates-Sohn-Klausel“)
4.
Zufallshaftung
Handelskauf
1.
Effizienzprinzip: rasche Abwicklung von Rechtsgeschäften
2.
Schutz des Rechtsverkehrs (z.B. §§ 15, 366 HGB)
3.
Professionalität und Entgeltlichkeit (z.B. §§ 353, 354 HGB)
4.
Selbstverantwortung (z.B. §§ 348 ff. HGB)
Hypothek
Individualansprüche / -verpflichtungen
Indossament
1.
Selbstkontraktion
2.
Mehrvertretung
1.
Begrenzter Vorrat, d.h. Auffordernde will nicht beliebig viele Verträge schließen und will nicht aus § 311a Abs. 2 BGB Schadensersatz leisten, wenn sein Vorrat erschöpft ist und er sich nicht exkulpieren kann.
2.
Auffordernden nicht mit jedermann einen Vertrag schließen (Parteiwahl).
Irrtum
1.
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)
2.
Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)
3.
Eigenschaftsirrtum nach (§ 119 Abs. 2 BGB)
Kausalität
1.
Haftungsbegründende Kausalität: Ursachenzusammenhang zwischen Verhalten des Schädigers und Rechtsgutsverletzung.
2.
Haftungsausfüllende Kausalität: Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und entstandenem Schaden.
Kfz-Brief
1.
Weist den Halter aus, der nicht notwendigerweise der Eigentümer des Fahrzeugs sein muss. Der Halter bezahlt die Steuern des Fahrzeugs und wird als erster zur Bezahlung von Bußgeldern herangezogen.
2.
Ausstellung durch die Straßenverkehrszulassungsbehörde
Kollusion
Kommanditgesellschaft (KG)
Konkludent
Konkurrenz
1.
Monopolähnliche wirtschaftliche Stellung, d.h. für den Vertragsbegehrenden besteht keine anderweitige zumutbare Möglichkeit, seinen Bedarf zu befriedigen.
2.
Vertragsbegehrende bedarf eines nach allgemeiner Anschauung lebenswichtigen Gutes oder hat sonst ein berechtigtes Interesse.
3.
Bei Vorhandensein eines sachlichen Ablehnungsgrundes muss eine Güterabwägung stattfinden zwischen den Interessen beider Parteien. Beachte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.
4.
Verweigerung des Vertragsschlusses stellt einen Verstoß gegen das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben dar.
Lehre vom faktischen Vertrag
Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
Leihmutter
Leistungsgefahr
1.
Zwingende Vorschriften haben Vorrang vor abweichenden Parteivereinbarungen, z.B. § 267 Abs. 2 BGB oder §§ 617-619a BGB.
2.
Parteivereinbarung
3.
Dispositive Vorschriften: subsidiär Rückgriff auf abdingbare Normen, z.B. §§ 269, 270, 271 BGB.
4.
Parteien müssen ein Bestimmungsrecht vereinbart haben. (§§ 315 ff. BGB)
5.
Abänderung oder Vertragsauflösung in Anwendung des § 313 BGB. (§ 242 BGB)
Mahnung
Mietkaution
Namensrecht
Nasciturus
(Quasi-)Negatorischer Rechtsschutz
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
1.
Ausgleichansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
a.
Vertragliche Ansprüche nur bei besonderer Vereinbarung
b.
Ausgleich gem. §§ 705 ff. BGB nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck verfolgt wird.
c.
Ausgleich gem. §§ 812 ff. BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist nur einschlägig, wenn ein über das Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wurde.
d.
Keine analoge Anwendung der Eherechts- oder Verlöbnisvorschriften. Argument: Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.
2.
Ausgleich für geleistete Dienste
a.
durch analoge Anwendung der §§ 1372 ff. BGB?
b.
durch Annahme eines stillschweigend geschlossenen Arbeitsvertrages?
c.
nach Gesellschaftsrecht?
d.
3.
Der nichteheliche Lebenspartner eines Mieters kann im Fall dessen Todes in der Mietwohnung bleiben
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Partei
Person
1.
Natürliche Person
2.
Juristische Person
Person der Zeitgeschichte
1.
Absolute Person der Zeitgeschichte
2.
Relative Person der Zeitgeschichte
Personengesellschaft
Persönlichkeitsrecht, vermögenswertes
Petitorisch
Pfandrecht
1.
Rechtsgeschäftliches
2.
Gesetzliches
Pflegschaft
Präklusion
Prinzip der Relativität der Schuldverhältnisse
1.
Verträge zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB
2.
Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
3.
Fälle der Drittschadensliquidation
4.
Fälle gesetzlicher Überleitung von Schuldverhältnissen auf Dritterwerber
1.
Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB): Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit
2.
Testierfreiheit (§ 1937 BGB, Art. 14 GG)
3.
Eigentumsfreiheit (§ 903 BGB, Art. 14 GG)
4.
Vereinigungs- oder Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG, VereinsR, GesellschaftsR)
Privatrecht
Prokura
Prorogation
Prozessfähigkeit, beschränkte
1.
a.
gesetzliche Prozessstandschaft: Gesetz verleiht Kläger die Prozessführungsbefugnis. Beispiele: Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), Nachlassverwalter (§ 1984 BGB), Testamentsvollstrecker (§§ 2212, 2213 BGB).
b.
gewillkürte Prozessstandschaft: Zulässig, wenn Inhaber des behaupteten Rechts die Partei zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt hat und der gewillkürte Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, das fremde Recht in eigenem Namen durchzusetzen. Beispiel: Altgläubiger hat Forderung erfüllungs- oder sicherungshalber abgetreten und will durch die klageweise Geltendmachung seine Verpflichtung erfüllen.
2.
Schutz des Passivlegitimierten vor doppelter Inanspruchnahme: Um zu verhindern dass sowohl der Aktivlegitimierte als auch der Prozessstandschafter gegen den Passivlegitimierten vorgehen, entfaltet der Prozess des Prozessstandschafters eine Sperrwirkung gegenüber dem Rechtsinhaber im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Außerdem erwächst das im Prozess des Prozessstandschafters ergangene Urteil auch in Rechtskraft für und gegen den materiellen Rechtsinhaber. Stichwort: „Erstreckung von Rechtshängigkeit und Rechtskraft“.
Realakt
Realofferte
1.
Einseitig / Mehrseitig
a.
Einseitiges Rechtsgeschäft: enthält nur eine Willenserklärung. Beispiele: Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Bevollmächtigung (§ 167 BGB), Genehmigung (§ 184 BGB), Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
b.
Mehrseitiges Rechtsgeschäft – enthält Willenserklärungen mehrerer Personen. Beispiel: Vertrag
2.
Entgeltlich / Unentgeltlich
a.
Entgeltliches Rechtsgeschäft: Leistungspflicht mit korrespondierender Gegenleistungspflicht.
b.
Unentgeltliches Rechtsgeschäft – Leistungspflicht ohne korrespondierende Gegenleistungspflicht.
1.
Rechtsfolgenverweisung: Verweisung lediglich auf die Rechtsfolgen einer Norm
a.
str. (§ 531 Abs. 2 BGB → §§ 812, 818 BGB)
b.
2.
Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF
a.
str. (§ 539 BGB → §§ 683, 670 BGB)
c.
d.
e.
f.
sog. Teilverweisung (§ 994 Abs. 2 BGB → §§ 683 f. BGB)
g.
Sachenrecht
1.
Grundprinzipien des Sachenrechts (wichtig für Auslegung und Anwendung)
a.
Absolutheitsgrundsatz
b.
Publizitätsprinzip
aa.
Übertragungsfunktion
bb.
Vermutungswirkung im Prozess
cc.
Gutglaubenswirkung
c.
Spezialitätsgrundsatz (= Bestimmtheitsgrundsatz)
d.
Numerus clausus der Sachenrechte
aa.
Abschließende Regelung dinglicher Rechte im Sachenrecht (Typenzwang)
bb.
Inhalt gesetzlich zwingend normiert (Typenfixierung)
e.
Abstraktionsprinzip
f.
Prioritätsprinzip
Schaden
Schlüssig
Schuldarten
1.
Stückschuld
2.
3.
Geldschuld
a.
Geldsummenschuld
b.
Geldwertschuld
Schuldübernahme
1.
befreiende Schuldübernahme, § 414 BGB
2.
kumulative Schuldübernahme (= Schuldbeitritt, § 311 Abs. 1 BGB) §§ 133, 157 BGB: eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden
Schuldverhältnis
1.
Primärpflichten
a.
Leistungspflichten, § 241 Abs. 1 BGB; grds. einklagbare und vollstreckbare Pflichten
aa.
Hauptleistungspflichten
bb.
Nebenleistungspflichten
b.
Nebenpflichten, 241 Abs. 2 BGB
aa.
Aufklärungspflichten
bb.
Treue- und Mitwirkungspflichten
cc.
Schutzpflichten (= Sorgfaltspflichten)
2.
Sekundärpflichten
Selbsthilferechte
1.
Besitzwehr, § 859 Abs. 1 BGB
2.
Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB
3.
Notwehr, § 227 BGB
4.
Selbsthilfe, § 229 BGB
5.
aggressiver Notstand, § 904 BGB
6.
defensiver Notstand, § 228 BGB
1.
Vorteile gegenüber der Verpfändung
a.
Sicherungsgeber bleibt im Besitz der Sache und kann damit die Tilgung für die gesicherte Forderung erwirtschaften (sog. Nutzungsinteresse). Anders bei der Verpfändung, wo nach §§ 1205, 1206 BGB die Übergabe des Sicherungsgutes erforderlich ist.
b.
Sicherungsgeber ist nicht gezwungen, die Sicherungsübereignung publik zu machen (sog. Geheimhaltungsinteresse).
2.
Die verschiedenen Rechtsbeziehungen
a.
Sicherungsübereignung gem. § 929, 930 BGB
b.
Sicherungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
aa.
Durchsetzung der Grundschuld nur bei Durchsetzbarkeit der Forderung, Folge: Einrede, Sicherungszweck als solcher ist im Grundbuch jedoch nicht eintragbar.
bb.
Abtretung der Grundschuld nur mit Forderung, Folge: Unterlassungsanspruch, ggf. § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag; § 399 Alt. 2 BGB ist im Grundbuch eintragbar.
cc.
Rückübertragung der Grundschuld bei Fortfall des Sicherungszwecks, Folge: Einrede; als bestehende Einrede auch im Grundbuch eintragbar
c.
Gesicherte Forderung
Sorgerecht, elterliches
1.
Ausübung
a.
Bei miteinander verheirateten Eltern: gemeinsame Sorge, §§ 1626 Abs. 1, 1626a Nr. 2 BGB
b.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: gemeinsame Sorge möglich durch sog. Sorgerechtserklärung, § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB; sonst: Mutter, § 1626a Abs. 2 BGB
2.
Inhalt
a.
Personenfürsorge, §§ 1631-1634 BGB
b.
Vermögenssorge, §§ 1638-1649 BGB
Stellvertretung
1.
Mittelbare Stellvertretung: in eigenem Namen, für fremde Rechnung
2.
Unmittelbare Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB): in fremdem Namen, für fremde Rechnung
a.
Innenvollmacht / Außenvollmacht
aa.
Innenvollmacht
bb.
Außenvollmacht
aa.
Innenverhältnis
bb.
Außenverhältnis
Streckengeschäft
Streitwert
Subjektive Privatrechte
1.
relative Rechte: Wirkung nur zwischen Personen
a.
Anspruch: Recht von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu fordern, § 194 BGB
b.
Gestaltungsrecht: Befugnis einseitig auf eine (relative) Rechtslage einzuwirken
2.
absolute Rechte: Wirkung gegenüber jedermann
a.
Herrschaftsrecht: z.B. Eigentum, Hypothek, Urheberrecht
b.
Persönlichkeitsrecht: z.B. Namensrecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht
Surrogat
Synallgma
1.
a.
genetisches Synallagma
b.
funktionelles Synallagma
c.
faktisches Synallagma
2.
besondere Bedeutung bei
a.
der Schadensermittlung
b.
c.
dem Anwendungsbereich des § 326 BGB
Testament
1.
Ordentliches Testament, § 2231 BGB
a.
Wenn eine Tatsache eine aufschiebende Bedingung für ein Wiederentstehen darstellt (Wiederauflebensklausel), so handelt es sich bei dem Eintritt der Bedingung um eine für den Gläubiger vorteilhafte rechtsbegründende Tatsache, wofür er auch die Beweislast trägt. Beispiel: Durch Erlass erloschene Forderung entsteht (wieder) durch Zahlungsrückstand bei anderer Forderung.
b.
Wenn umstritten ist, ob der Schuldner erfüllt hat oder nicht, und davon eine andere Tatsache abhängt (Verfallsklausel), z.B. Fälligkeit einer gesamten Forderung nach Nichtzahlung der Raten, so muss der Schuldner die rechtsvernichtende Tatsache der rechtzeitigen Erfüllung beweisen, §§ 345, 363 BGB.
Überweisung
Unterhaltsrecht
1.
(geschiedene) Ehegatten
b.
Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung
2.
Kinder
Unternehmen
Unternehmer
1.
Spiel und Wette (§ 762 BGB) oder Ehemaklervertrag (§ 656 BGB) als materiell-rechtlich unwirksame Verbindlichkeiten
2.
Mit der Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) behaftete Forderungen sind zwar wirksame, aber nicht einklagbare Verbindlichkeiten
3.
Einklagbare, aber nicht vollstreckbare Forderungen, z.B. Urteile auf Leistung von Diensten, § 888 Abs. 2 ZPO.
Verbraucher
Verein
1.
Eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein): e.V.
a.
Gründung
b.
Organe
aa.
Vorstand
bb.
Mitgliederversammlung, § 32 BGB
c.
Haftung
2.
Wirtschaftlicher Verein
3.
Nichtrechtsfähiger Verein
Verjährung
1.
Funktionen
a.
Ansprüche verlieren nach einem bestimmten Zeitraum allein aufgrund der verstrichenen Zeit ihre Legitimation.
b.
Anspruchsgegner gewinnt im Laufe der Zeit an Schutzwürdigkeit, da er nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnet und mit zunehmendem Zeitablauf möglicherweise Beweismittel verliert.
c.
Entlastung der Gerichte durch Unterbindung von Prozessen über länger zurückliegende Sachverhalte mit komplizierten Beweiserhebungen. Außerdem wird mit zunehmender Schwierigkeit der Beweiserhebung das Prozessergebnis immer zufälliger.
2.
Hemmung / Neubeginn
a.
Hemmung, § 209 BGB
b.
Neubeginn, § 212 BGB
3.
Ablaufhemmung
Verkehrssitte
Verlöbnis
Vermutung
1.
Eine Vermutung regelt die Beweislast unter den streitenden Parteien im Zivilverfahren.
2.
Eine Vermutung (§ 292 ZPO) kann entweder erschüttert oder widerlegt werden. Durch Auslegung der Vorschrift, die eine Vermutung normiert, muss ergründet werden, ob eine Erschütterung genügt, oder die Vermutung widerlegt werden muss. Wenn eine Vermutung widerlegt werden muss, dann ist der volle Beweis des Gegenteils erforderlich, z.B. bei § 476 BGB.
Vertrag
1.
Gegenseitiger Vertrag
2.
Unvollkommen zweiseitiger Vertrag
Vertragsfreiheit
1.
Abschlussfreiheit („Mit wem?“); Ausnahme: Kontrahierungszwang
2.
Inhaltsfreiheit (= Gestaltungsfreiheit, „Was?“); Einschränkung durch z.B. § 138 Abs. 1 BGB (Inhaltssittenwidrigkeit); §§ 307 ff. BGB (Inhaltskontrolle von AGB)
Verwendung
Verwirkung
1.
Seit Entstehung des Rechts ist erheblicher Zeitraum verstrichen.
2.
Rechtsinhaber hat in dieser Zeit durch sein Verhalten konkret den Anschein erweckt, das Recht auch in Zukunft nicht ausüben zu wollen.
3.
Verpflichtete durfte sich auf den erweckten Anschein verlassen und hat sein eigenes Verhalten danach ausgerichtet.
1.
Vorhaltekosten zur Schadensminderung: Ersatzfähigkeit (+), Argument: Parallelität zur Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
2.
Kosten für den Schutz musikalischer Urheberrechte: Ersatzfähigkeit (+), Argument: besondere Schutzbedürftigkeit.
3.
Übrige Kosten: Ersatzfähigkeit (-), Argument: Zweck der Maßnahme primär Schadensabwehr und nicht Schadensminderung. Zudem sonst praktische Schwierigkeiten (Umlageschlüssel?).
Wahlschuld
Wertpapier
1.
Inhaberschuldverschreibung, § 793 BGB
2.
Schuldschein, § 371 BGB
3.
Inhaberpapier, § 807 BGB
4.
Orderpapier
5.
Qualifiziertes Legitimationspapier (= Namenspapier mit Inhaberklausel), § 808 BGB
6.
Rektapapier, § 952 BGB
Wiederkauf
Willenserklärung
Zivilprozess (= Zivilverfahren)
1.
Erkenntnisverfahren
2.
Vollstreckungsverfahren
3.
Eilverfahren
Zivilrecht
Zuflurstück
Zustimmung
1.
Vorherige Zustimmung bezeichnet § 183 Satz 1 BGB als Einwilligung.
2.
Nachträgliche Zustimmung bezeichnet § 184 Abs. 1 BGB als Genehmigung.
3.
Keine einheitliche Terminologie innerhalb des BGB. So wird der Begriff „Genehmigung“ häufig, etwa in den §§ 841, 1643, 1819-1822 BGB, entgegen §§ 182 ff. BGB als Oberbegriff für die vorherige und nachträgliche Zustimmung verwendet.
Zurechnungslehren (Zivilrecht)
1.
2.
Adäquanztheorie
3.
Schutzzweck der Norm
1.
Allgemeine Voraussetzungen
a.
Auftrag des Gläubigers, § 754 ZPO
b.
Vollstreckungstitel, § 750 ZPO
c.
Vollstreckungsklausel
d.
Zustellung des Titels
2.
Ggf. weitere Voraussetzungen nach dem Inhalt des Titels
a.
Eintritt eines bestimmten Kalendertages, § 751 I ZPO
b.
Sicherheitsleistung durch den Gläubiger, § 751 II ZPO
c.
Gegenleistung des Gläubigers, §§ 756, 765 ZPO
3.
Vollstreckungshindernisse
a.
Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners, § 89 InsO
b.
Fälle des § 775 ZPO
4.
Zuständiges Organ
a.
Gerichtsvollzieher, §§ 808 ff. ZPO
b.
Vollstreckungsgericht
c.
Prozessgericht
d.
Grundbuchamt
5.
Ordnungsgemäße Pfändung
6.
Ordnungsgemäße Verwertung