Pfandrecht an beweglichen Sachen
Zivilrecht · Sachenrecht · 165 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 559 BGB
Modernisierungsumlage von 11 auf 8 Prozent gesenkt, neue Kappungsgrenze
· geändert seit 1.1.2019
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Auf Aktivseite müssen Pfandgläubiger und Forderungsinhaber identisch sein, weil sonst die Akzessorietät ins Leere geht. Auf Passivseite gilt: Verpfänder, Eigentümer und Schuldner können personenverschieden sein (sog. Verpfändung zugunsten Dritter)
Erläuterung
Entscheidend ist, dass sie nur ihrer Art nach durch Pfandverkauf verwertet werden kann. Auch unpfändbare Gegenstände sind verpfändbar. Es gilt: Verpfändet werden kann alles, was der Schuldner auch selbst veräußern kann. Verpfändbar sind
Erläuterung
Urkunden, die keine Gegenstände des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sind, sind nicht verpfändbar, so z.B. Grundpfandbriefe, Kfz-Schein, Pfandschein und Sparbuch. Aber möglich ist die Umdeutung der nichtigen Pfandbestellung in ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht, z.B. am Hypothekenbrief, oder in eine Einziehungsermächtigung, z.B. bei Verpfändung eines Sparbuchs, oder in die Verpfändung eines verbrieften Rechts.
Erläuterung
Durch Auslegung ermitteln, ob ein echte Pfandrecht i.S.v. §§ 1204 ff. BGB gewollt ist.
Erläuterung
Besteht bei der Verpfändung eines Gegenstands in der Vereinbarung eines dinglichen Verwertungsrechts, wenn die Forderung nicht beglichen wird. Sie ist abzugrenzen von
Erläuterung
Sie muss auf Geld gerichtet sein oder in Geld übergehen können. Eine Naturalobligation ist nicht sicherungsfähig. Eine verjährte Forderung ist hingegen sicherungsfähig, § 223 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Übergabe, d.h. pfandrechtliche Publizität bezweckt Aufdeckung der dinglichen Sicherungsverhältnisse, so dass aufmerksame Dritte keinen Schaden erleiden.
Definition
- Qualifizierter Mitbesitz
Mehrere Personen können nur gemeinschaftlich über eine Sache verfügen. Mitverschluss: Eigentümer kann nicht ohne Pfandgläubiger, dieser aber ohne Eigentümer Besitz ausüben. Pfandhaltervertrag: Einlagerung der Sache bei einer dritten Person.
Erläuterung
Qualifizierter Mitbesitz: Mehrere Personen können nur gemeinschaftlich über eine Sache verfügen. Mitverschluss: Eigentümer kann nicht ohne Pfandgläubiger, dieser aber ohne Eigentümer Besitz ausüben. Pfandhaltervertrag: Einlagerung der Sache bei einer dritten Person.
Definitionen
- Nicht
Besitzkonstitut gem. §§ 930, 868 BGB
- Grund
Pfandrecht ist Faustpfand, d.h. zu seiner Begründung ist Übergabe erforderlich (Publizitätsprinzip). Übergabe grenzt Pfandrecht gegen Sicherungsübereignung ab, die heute überwiegend an Stelle des Pfandrechts vereinbart wird (Sicherungsübereignung als „besitzloses Pfandrecht“).
Erläuterung
Grund: Pfandrecht ist Faustpfand, d.h. zu seiner Begründung ist Übergabe erforderlich (Publizitätsprinzip). Übergabe grenzt Pfandrecht gegen Sicherungsübereignung ab, die heute überwiegend an Stelle des Pfandrechts vereinbart wird (Sicherungsübereignung als „besitzloses Pfandrecht“).
Erläuterung
Pfandrecht ist von der Existenz der zu sichernden Forderung dauernd abhängig (sog. strenge Akzessorietät). Ohne gültige Forderung entsteht kein Pfandrecht. Ausnahme: § 1204 Abs. 2 BGB für künftige Forderungen und bedingte Forderungen (sog. forderungsloses Pfandrecht). „Auswechslung“ einer nichtigen Forderung ist möglich. Wenn der Parteiwille erkennen lässt, dass anstelle der ursprünglichen Forderung die Ersatzforderung gesichert werden soll, so sichert das Pfand fortan die Ersatzforderung. Beispiel: Nichtigkeit der Darlehensforderung nach §§ 488, 138 BGB, Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus § 812 BGB durch das hinterlegte Pfand.
Erläuterung
Welche Anforderungen an den Rechtsscheinstatbestand zu stellen sind, hängt davon ab, wie die Verpfändung erfolgt ist (§ 1207 BGB verweist insoweit auf §§ 932 ff. BGB)
Erläuterung
Keine Bösgläubigkeit des Werkstattinhabers, wenn er sich nicht den Kfz-Brief zeigen lässt, Argumente: Kfz-Brief soll nicht mitgeführt werden; quantitativer Unterscheid zur Veräußerung des Kfz, weil dem Eigentümer die Sache erhalten bleibt und ihm im übrigen die Reparaturleistung zugute kommen. Andernfalls Lähmung des Kfz-Reparaturgewerbes.
Argument
- Kfz-Brief soll nicht mitgeführt werden; quantitativer Unterscheid zur Veräußerung des Kfz, weil dem Eigentümer die Sache erhalten bleibt und ihm im übrigen die Reparaturleistung zugute kommen. Andernfalls Lähmung des Kfz-Reparaturgewerbes.
Erläuterung
Nicht möglich gem. § 1207 BGB analog [h.M.], Argument: Erwerber erhält das Pfandrecht gem. §§ 401, 1250 BGB kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft. ACHTUNG: Genau umgekehrt argumentiert die h.M. beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Vormerkung.
Argument
- Erwerber erhält das Pfandrecht gem. §§ 401, 1250 BGB kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft. ACHTUNG: Genau umgekehrt argumentiert die h.M. beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Vormerkung.
Erläuterung
Pfandgläubiger genießt den gleichen Schutz wie der Eigentümer. Anwendbar sind: §§ 985 f. BGB, §§ 987 ff. BGB, § 1004 BGB, § 1007 BGB. Aufgrund der Verweisung greift auch die Ausschlussfunktion des EBV.
Erläuterung
Im Rahmen des gesetzlichen Pfandschuldverhältnisses zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger, soweit der Verpfänder den Pfandbesitz beeinträchtigt.
Erläuterung
z.B. § 936 BGB.
Erläuterung
Ersatzansprüche des Eigentümer einer Sache gegen einen Nichtberechtigten, der die Sache an einen gutgläubigen Dritten verpfändet hat, d.h. Ansprüche des Eigentümers gegen den Nichtberechtigten auf Beseitigung der Belastung:
Erläuterung
Alle o.g. jeweils i.V.m. Naturalrestitution
Erläuterung
Gerichtsvollzieher ist Vertreter des Pfandgläubigers, §§ 164 ff. BGB, Einigung durch Zuschlag, § 156 BGB; Übereignung, § 929 BGB.
Erläuterung
Fehlen von Pfandrecht oder Pfandreife, § 1228 Abs. 2 BGB; Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, vgl. § 1243 Abs. 1 BGB. Folge: Pfandverkauf unrechtmäßig, ggf. gutgläubiger Eigentumserwerb, § 1244 BGB.
Erläuterung
Verletzung sonstiger Ordnungsvorschriften, z.B. §§ 1243, 1237 Satz 2, 1238, 1241 BGB. Folge: Pfandverkauf rechtmäßig, ggf. Schadensersatzansprüche, § 1243 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Für die öffentliche Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB) folgt dies schon aus §§ 935 Abs. 2 BGB, der § 935 Abs. 1 BGB für nicht anwendbar erklärt. Auf § 1244 BGB muss daher bei der öffentlichen Versteigerung nicht zurückgegriffen werden. Für den freihändigen Verkauf (§§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB) folgt dies aus der Nichterwähnung des § 935 BGB in § 1244 BGB.
Erläuterung
Unterscheide zwei verschiedene Prinzipien:
Erläuterung
Bei einem rechtmäßigen Pfandverkauf erwirbt der Pfandgläubiger gem. § 929 BGB vom Ersteigerer Eigentum am Erlös, der seine Forderung gegen den Schuldner abdeckt. Übersteigt der Erlös die Höhe der Forderung nebst Zinsen und Kosten, erwirbt der Pfandgläubiger Miteigentum am Erlös zusammen mit dem Pfandeigentümer.
Erläuterung
Bei unrechtmäßigem Pfandverkauf erhält der Pfandeigentümer Eigentum am Erlös, wenn der Ersteigerer gem. § 1244 BGB gutgläubig Eigentum erwirbt. Am Erlös setzt sich das Pfandrecht des Pfandgläubigers fort. Erwirbt der Ersteigerer kein Eigentum, bleibt die dingliche Rechtslage am Pfand unverändert.
Erläuterung
Ist zur Rechtsübertragung zusätzlich eine Sachübertragung erforderlich, muss diese auch bei Verpfändung des Rechts erfolgen, § 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB
Erläuterung
Gem. § 399 BGB sind nicht übertragbare Forderungen, z.B. durch rechtsgeschäftlichen Ausschluss, auch nicht verpfändbar, § 1274 Abs. 2 BGB. Auch nicht verpfändbar sind gem. § 400 BGB nicht pfändbare Forderungen nach §§ 850 ff. ZPO.
Für die Verpfändung einer Forderung, die durch eine Briefhypothek gesichert ist, ist keine Anzeige gem. § 1280 BGB erforderlich. Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften, § 1274 Abs. 1 1 BGB. Damit ist gem. § 1154 Abs. 1 BGB grds. die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich, die Forderung kann nicht durch bloße Einigung übertragen werden. Die Übergabe ist als Publizitätsakt ausreichend, § 1280 BGB ist unanwendbar.
Bei Verpfändung einer Forderung sind streng Pfandgläubiger, Schuldner und Drittschuldner zu unterscheiden.
Erläuterung
Durch Leistung an den Pfandgläubiger und (Forderungs-) Gläubiger gemeinsam. Nach Pfandreife: §§ 1282 i.V.m. 1228 Abs. 2, 1285 Abs. 2 BGB: Leistung an den Pfandgläubiger.
Definition
- Vor Pfandreife
Gläubiger erwirbt Eigentum und Pfandgläubiger Ersatzpfandrecht am Geld, § 1288 Abs. 1 BGB
Definition
- Nach Pfandreife
Pfandgläubiger wird Eigentümer des Geldes, soweit ihm der Erlös gebührt, § 1288 Abs. 2 BGB
Erläuterung
Dingliche Surrogation, Gläubiger erwirbt geleisteten Gegenstand und Pfandgläubiger erwirbt Pfandrecht daran, § 1287 BGB.
Definition
- Verwertung
Umsetzung der Pfandsache in Geld. Möglichkeiten des Gläubigers:
Erläuterung
Verwertung: Umsetzung der Pfandsache in Geld. Möglichkeiten des Gläubigers:
1.Privatverkauf, § 1233 Abs. 1 BGB
Erläuterung
Kaufvertrag und Übereignung nach §§ 929 ff. BGB zwischen Erwerber und Pfandgläubiger, letzterer vertreten durch Gerichtsvollzieher oder Auktionator.
Erläuterung
Bei der Verwertung von Pfandsachen nach Börsenpreis, usw.
Erläuterung
Erwirkt der Gläubiger nach § 1233 Abs. 2 BGB einen Duldungstitel gegen den Eigentümer, so kann er die Verwertung des Pfandes nach den Regeln der §§ 814 ff. ZPO durchführen lassen und sich so von den einengenden Voraussetzungen der §§ 1234 ff. BGB befreien. Da aber auch hier die Sache nicht verstrickt wird, erfolgt der Eigentumserwerb nicht durch Hoheitsakt, sondern aufgrund Vertretung des Pfandgläubigers durch den Gerichtsvollzieher.
Erläuterung
Bestand das Pfandrecht und sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Pfandverkaufs eingehalten, so erwirbt der Pfandgläubiger, vertreten durch den Gerichtsvollzieher oder Auktionator, gem. §§ 929 ff. BGB das Eigentum am Erlös, soweit dieser ihm gebührt, § 1247 S: 1 BGB. Im übrigen tritt nach § 1247 Satz 2 BGB der Erlös an die Stelle des Pfandes (sog. Fall der dinglichen Surrogation). Veräußerung der Pfandsache ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 1234 Abs. 1 BGB eingehalten sind: Pfandreife, Verbot des Überverkaufs, Verkauf im Wege öffentlicher Versteigerung, öffentliche Bekanntgabe der Versteigerung und Erreichung des Metallwertes. War die Veräußerung unrechtmäßig, weil das Pfandrecht nicht bestand bzw. die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 1243 Abs. 1 BGB nicht eingehalten waren und hat der Erwerber gleichwohl Eigentum an der Sache erworben, z.B. nach § 1244 BGB, so sind zwei Fehlerquellen zu unterscheiden:
Argument
- Keine schutzwürdigen Interessen des Eigentümers, denn würde dieser nach § 1247 Satz 2 BGB Eigentümer des Erlöses, so setzt sich das Pfandrecht am Erlös fort und der Gläubiger wäre, da Pfandrecht an Geld, zur sofortigen Aneignung befugt.
Definition
- Rechte der Beteiligten an der Pfandsache
Das Problem der Verpfändung fremder Sachen
Erläuterung
Mangels wirksamer Verstrickung richtet sich die Übereignung der Pfandsache nach den §§ 929 ff. BGB. Dh der Ersteigerer bekommt vom Pfandgläubiger, vertreten durch den Gerichtsvollzieher, das Eigentum übertragen. Der Pfandgläubiger ist nicht Eigentümer der Sache. Aber er kann kraft Gesetzes nach §§ 1242 Abs. 1, 1243 Abs. 1 BGB zur Verfügung über die fremde Sache befugt sein, wenn er ein Pfandrecht hat und die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Pfandverkauf eingehalten sind. Der Ersteigerer kann Eigentum erwerben, wenn der Pfandgläubiger in Wahrheit kein Pfandrecht hat, nach Maßgabe des § 1244 Abs. 1 BGB (gutgläubiger Erwerb der Pfandsache von vermeintlich verfügungsbefugten Nichteigentümer).
Gutgläubiger Erwerb vom vermeintlich verfügungsbefugten Nichteigentümer, § 1244 BGB
Erläuterung
Verweis auf die §§ 932 bis 934, 936 BGB. Aus dem Umstand, dass § 935 BGB in § 1244 BGB nicht erwähnt ist folgt, dass das Abhandenkommen der Sache dem gutgläubigen Erwerb des Pfandkäufers nicht entgegensteht. ACHTUNG: Bei der öffentlichen Versteigerung greift ohnehin § 935 Abs. 2 BGB ein und beschränkt den Anwendungsbereich des § 935 Abs. 1 BGB.
Definition
- Verfügungsbefugnis
L ist nicht Eigentümer. Denkbar: gesetzliche Verfügungsbefugnis nach §§ 1243, 1242 BGB, wenn L ein Pfandrecht hat und ein rechtmäßiger Pfandverkauf vorliegt.
Erläuterung
Ersteigerer kann Eigentum erwerben unabhängig davon, ob die Sache zuvor gestohlen worden ist oder nicht.
Definition
- Existenzgrund
Sicherungsbedürfnis eines Vertragsteils, der typischerweise eine Vorleistung erbringt. Dazu kommt, dass diese Vorleistung i.d.R. dem Gut des anderen Vertragsteils zugute kommt. Daher hat das Gesetz Vermieter § 559 BGB, Spediteur § 410 HGB, Frachtführer § 40 HGB, Werkunternehmer § 647 BGB, usw. mit Pfandrechten ausgestattet. Praktische Bedeutung: Verwertungsmöglichkeit; im übrigen: Abwehrfunktion beim Zugriff anderer Gläubiger auf die Pfandsache (Einzelzwangsvollstreckung: § 805 ZPO, Insolvenz: § 47 Abs. 1 InsO. Gem. § 1257 BGB sind die §§ 1204 ff. BGB auf das kraft Gesetzes entstandene Pfandre
Erläuterung
Existenzgrund: Sicherungsbedürfnis eines Vertragsteils, der typischerweise eine Vorleistung erbringt. Dazu kommt, dass diese Vorleistung i.d.R. dem Gut des anderen Vertragsteils zugute kommt. Daher hat das Gesetz Vermieter § 559 BGB, Spediteur § 410 HGB, Frachtführer § 40 HGB, Werkunternehmer § 647 BGB, usw. mit Pfandrechten ausgestattet. Praktische Bedeutung: Verwertungsmöglichkeit; im übrigen: Abwehrfunktion beim Zugriff anderer Gläubiger auf die Pfandsache (Einzelzwangsvollstreckung: § 805 ZPO, Insolvenz: § 47 Abs. 1 InsO. Gem. § 1257 BGB sind die §§ 1204 ff. BGB auf das kraft Gesetzes entstandene Pfandrecht entsprechend anzuwenden, soweit nicht Sondervorschriften oder Besonderheiten des jeweiligen Pfandrechts entgegenstehen. Beispiel: So können für besitzlose Pfandrechte (§§ 559, 704 Abs. 1 BGB) die Vorschriften nicht gelten, die den Besitz des Gläubigers voraussetzen, wie z.B. §§ 1217, 1221 BGB usw. Die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte richtet sich nach den jeweiligen Sondervorschriften. Ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts ist jedenfalls bei den besitzlosen Pfandrechten ausgeschlossen, da hier jede Entsprechung zu §§ 1207, 932 ff. BGB fehlt. Ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte ist in § 366 Abs. 3 HGB vorgesehen, im übrigen strittig.
Definition
- Miteigentum
Ist der Mieter nur Miteigentümer der Pfandsache, so erstreckt sich das Pfandrecht ausschließlich auf den Miteigentumsanteil.
Erläuterung
§ 559 Satz 1 BGB sichert alle Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, z.B. Mietzins, Nebenkosten, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache, Nichterfüllung der Anzeige- oder Rücknahmepflicht, Rechtsverfolgungskosten gegen den Mieter (Räumungsprozess).
§ 559 BGB gibt ein forderungsloses Pfandrecht. Aus § 559 Satz 2 BGB ersichtlich besteht das Vermieterpfandrecht als forderungsloses Pfandrecht auch für künftige Mietzinsforderungen.
Definition
- Erlöschen
Gem. § 560 Satz 1 BGB durch Entfernung der Sache vom Grundstück; gem. § 561 Abs. 2 2 BGB durch Ablauf der Monatsfrist und gem. § 936 BGB durch gutgläubig lastenfreien Erwerb.
Definition
- Entfernung
Willentliches Wegschaffen der eingebrachten Sache durch den Mieter oder einen Dritten von dem Grundstück. ACHTUNG: Auch bei Raummiete ist Entfernung vom Grundstück erforderlich.
Definition
- Besitzlose Pfandrechte
Unstreitig kein gutgläubiger Erwerb, da mangels Übergabe der Besitz als Rechtsscheinträger fehlt.
Definition
- Besitzpfandrechte
Gem. § 366 Abs. 3 HGB für den Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer. Nach h.M. nicht außerhalb des HGB. Argumente: § 266 Abs. 3 HGB ist als Spezialvorschrift des Handelsrechts nicht analogiefähig. Die für einen gutgläubigen Erwerb neben der Übergabe erforderliche rechtsgeschäftliche Einigung fehlt. Der häufigste Fall des Werkunternehmerpfandrechtes lässt sich adäquat über §§ 994 ff. BGB lösen.
Argument
- Analogie§ 266 Abs. 3 HGB ist als Spezialvorschrift des Handelsrechts nicht analogiefähig. Die für einen gutgläubigen Erwerb neben der Übergabe erforderliche rechtsgeschäftliche Einigung fehlt. Der häufigste Fall des Werkunternehmerpfandrechtes lässt sich adäquat über §§ 994 ff. BGB lösen.
Erläuterung
Besitzlose Pfandrechte können nicht gutgläubig erworben werden, weil es hier schon am objektiven Rechtsscheintatbestand fehlt. Ausnahme: § 366 Abs. 3 HGB ermöglicht gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte. § 366 Abs. 1 HGB schützt den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Verpfänders, wenn dieser im Rahmen seines Handelsgeschäfts ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an einer Sache bestellt. § 366 Abs. 3 HGB dehnt diesen Gutglaubensschutz auf bestimmte gesetzliche Pfandrechte aus und macht somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gutglaubensschutz nur bei rechtsgeschäftlichen Erwerbstatbeständen möglich ist. Dies bedeutet: § 366 Abs. 3 HGB schützt den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis desjenigen, der eine Sache verpfändet.
Für einen gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte analog § 1207 BGB spricht:
Erläuterung
Was spricht dagegen [h.M.]:
Erläuterung
Der Streit um den gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte ist nicht mehr relevant. Er hat zumindest an Schärfe verloren, seitdem die Rspr. die AGB-mäßige (rechtsgeschäftliche) Verpfändung bestellerfremder Sachen zulässt mit der Folge, dass dann die allgemeinen Regeln über den gutgläubigen Erwerb rechtsgeschäftlicher Pfandrechte (§ 1207 BGB) eingreifen. Argumente:
Erläuterung
Werkunternehmer ist nicht bösgläubig, wenn er sich bei der Annahme des Reparaturauftrags nicht den Kfz-Brief zeigen lässt. Argumente: Kfz-Brief soll nicht mitgeführt werden. Quantitativer Unterschied zur Veräußerung des Kfz, weil dem Eigentümer die Sache erhalten bleibt und im übrigen die Reparaturleistung zugute kommt. Andernfalls Lähmung des Kfz-Reparaturgewerbes.
Argument
- Kfz-Brief soll nicht mitgeführt werden. Quantitativer Unterschied zur Veräußerung des Kfz, weil dem Eigentümer die Sache erhalten bleibt und im übrigen die Reparaturleistung zugute kommt. Andernfalls Lähmung des Kfz-Reparaturgewerbes.
Erläuterung
Dieses Problem stellt sich, wenn dem Werkunternehmer eine Sache in Reparatur gegeben wird, die dem Besteller nicht selbst gehört. Denn in diesem Fall muss sich der Werkunternehmer gegenüber der Vindikation des Eigentümers verteidigen können.
Möglichkeiten Werkunternehmer zu schützen [Lit.]:
Erläuterung
Bei der Reparatur bestellerfremder Sachen entsteht kein Pfandrecht nach § 647 BGB, weil in diesem Falle keine „Sache des Bestellers“ vorliegt, sondern eine fremde Sache, an der nach dem Wortlaut des § 647 BGB kein Werkunternehmerpfandrecht entsteht.
Eine Verpflichtungsermächtigung nach § 185 BGB, kraft derer die Bank zum Mitbesteller wird ist nicht möglich. Das Konstrukt einer „Verpflichtungsermächtigung“ ist mit der ganz h.M. abzulehnen, weil er zur Umgehung des Offenkundigkeitsprinzips im Stellvertretungsrecht führt. Richtig ist, dass das Stellvertretungsrecht die Möglichkeit zur Mitverpflichtung eines anderen abschließend regelt.
Was spricht dafür, in der Reparaturklausel eine Verfügungsermächtigung zu sehen?
Denkbar ist, in der Vereinbarung einer Reparaturklausel („Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, dass Fahrzeug auf eigene Kosten in Stanz zu halten“) eine Verfügungsermächtigung analog § 185 Abs. 1 BGB zu sehen, wonach der Sicherungsgeber zur Einwirkung auf das fremde Recht ermächtigt wird: direkt für die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts, analog für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts.
Erläuterung
Dagegen [h.M.]: