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Pfandrecht an beweglichen Sachen

Zivilrecht · Sachenrecht · 165 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 559 BGB

    Modernisierungsumlage von 11 auf 8 Prozent gesenkt, neue Kappungsgrenze

    · geändert seit 1.1.2019

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Ersterwerb
1.Einigung über die Merkmale des § 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.Parteien
Erläuterung

Auf Aktivseite müssen Pfandgläubiger und Forderungsinhaber identisch sein, weil sonst die Akzessorietät ins Leere geht. Auf Passivseite gilt: Verpfänder, Eigentümer und Schuldner können personenverschieden sein (sog. Verpfändung zugunsten Dritter)

b.Gegenstand
Erläuterung

Entscheidend ist, dass sie nur ihrer Art nach durch Pfandverkauf verwertet werden kann. Auch unpfändbare Gegenstände sind verpfändbar. Es gilt: Verpfändet werden kann alles, was der Schuldner auch selbst veräußern kann. Verpfändbar sind

aa.bestimmte bewegliche Sachen, unabhängig davon ob vertretbar oder verbrauchbar,
bb.Miteigentumsanteile
cc.Anwartschaftsrechte, z.B. des EV-Käufers.
dd.Urkunden?
Erläuterung

Urkunden, die keine Gegenstände des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sind, sind nicht verpfändbar, so z.B. Grundpfandbriefe, Kfz-Schein, Pfandschein und Sparbuch. Aber möglich ist die Umdeutung der nichtigen Pfandbestellung in ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht, z.B. am Hypothekenbrief, oder in eine Einziehungsermächtigung, z.B. bei Verpfändung eines Sparbuchs, oder in die Verpfändung eines verbrieften Rechts.

ee.Geld?
Erläuterung

Durch Auslegung ermitteln, ob ein echte Pfandrecht i.S.v. §§ 1204 ff. BGB gewollt ist.

(1)Ist dies anzunehmen, z.B. bei Übergabe in verschlossenem Umschlag, so gelten die §§ 1204 ff. BGB unmittelbar mit Ausnahme der §§ 1233 ff. BGB, d.h. der Gläubiger muss nicht kompliziert eine Pfandverwertung einleiten, sondern kann sich das Geld in Höhe seiner Forderung aneignen.
(2)Regelmäßig erfolgt aber die Hingabe von Geld „zu Eigentum,“ mit der Verpflichtung zur Rückübereignung nach Befriedigung der Forderung, sog. irreguläres Pfandrecht, insbesondere bei Mietkaution. Auf das irreguläre Pfandrecht sind die §§ 1204 ff. BGB analog anwendbar, wobei die dingliche Rückforderung (dieses Geld) durch einen bloß schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch (irgendein Geldbetrag) ersetzt wird.
c.Verfügung
Erläuterung

Besteht bei der Verpfändung eines Gegenstands in der Vereinbarung eines dinglichen Verwertungsrechts, wenn die Forderung nicht beglichen wird. Sie ist abzugrenzen von

aa.der kraft Vertragsfreiheit möglichen Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts, anzunehmen bei sicherungshalber erfolgten Hingabe von gar nicht selbständig verwertbaren Urkunden.
bb.der Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB, anzunehmen, wenn die Parteien das Faustpfandprinzip oder die Verwertungsregeln der §§ 1228 ff. BGB nicht wollen. Im Zweifel spricht hier jedoch eine Vermutung für das Pfandrecht, weil niemand mehr Rechte übertragen will, als zur Sicherung nötig.
d.Inhalt der zu sichernden Forderung
Erläuterung

Sie muss auf Geld gerichtet sein oder in Geld übergehen können. Eine Naturalobligation ist nicht sicherungsfähig. Eine verjährte Forderung ist hingegen sicherungsfähig, § 223 Abs. 1 BGB.

2.Übergabe oder Surrogat
Erläuterung

Übergabe, d.h. pfandrechtliche Publizität bezweckt Aufdeckung der dinglichen Sicherungsverhältnisse, so dass aufmerksame Dritte keinen Schaden erleiden.

a.Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, § 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.Übergabesurrogat, § 1205 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB
c.Einräumung qualifizierten Mitbesitzes, § 1206 BGB
Definition
Qualifizierter Mitbesitz

Mehrere Personen können nur gemeinschaftlich über eine Sache verfügen. Mitverschluss: Eigentümer kann nicht ohne Pfandgläubiger, dieser aber ohne Eigentümer Besitz ausüben. Pfandhaltervertrag: Einlagerung der Sache bei einer dritten Person.

Erläuterung

Qualifizierter Mitbesitz: Mehrere Personen können nur gemeinschaftlich über eine Sache verfügen. Mitverschluss: Eigentümer kann nicht ohne Pfandgläubiger, dieser aber ohne Eigentümer Besitz ausüben. Pfandhaltervertrag: Einlagerung der Sache bei einer dritten Person.

d.Nicht: Besitzkonstitut gem. §§ 930, 868 BGB
Definitionen
Nicht

Besitzkonstitut gem. §§ 930, 868 BGB

Grund

Pfandrecht ist Faustpfand, d.h. zu seiner Begründung ist Übergabe erforderlich (Publizitätsprinzip). Übergabe grenzt Pfandrecht gegen Sicherungsübereignung ab, die heute überwiegend an Stelle des Pfandrechts vereinbart wird (Sicherungsübereignung als „besitzloses Pfandrecht“).

Erläuterung

Grund: Pfandrecht ist Faustpfand, d.h. zu seiner Begründung ist Übergabe erforderlich (Publizitätsprinzip). Übergabe grenzt Pfandrecht gegen Sicherungsübereignung ab, die heute überwiegend an Stelle des Pfandrechts vereinbart wird (Sicherungsübereignung als „besitzloses Pfandrecht“).

3.Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
4.Bestand der gesicherten Forderung, § 1204 Abs. 1 BGB
Erläuterung

Pfandrecht ist von der Existenz der zu sichernden Forderung dauernd abhängig (sog. strenge Akzessorietät). Ohne gültige Forderung entsteht kein Pfandrecht. Ausnahme: § 1204 Abs. 2 BGB für künftige Forderungen und bedingte Forderungen (sog. forderungsloses Pfandrecht). „Auswechslung“ einer nichtigen Forderung ist möglich. Wenn der Parteiwille erkennen lässt, dass anstelle der ursprünglichen Forderung die Ersatzforderung gesichert werden soll, so sichert das Pfand fortan die Ersatzforderung. Beispiel: Nichtigkeit der Darlehensforderung nach §§ 488, 138 BGB, Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus § 812 BGB durch das hinterlegte Pfand.

5.Verfügungsberechtigung des Verpfänders
a.Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
b.Verfügungsbefugnis, § 185 Abs. 1 BGB
c.Gutgläubiger Erwerb, § 1207 i.V.m. §§ 932 ff. BGB
aa.Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb, §§ 1207, 932 ff. BGB
(1)Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
(2)Rechtfertigende Besitzlage als objektiver Rechtsscheinstatbestand
Erläuterung

Welche Anforderungen an den Rechtsscheinstatbestand zu stellen sind, hängt davon ab, wie die Verpfändung erfolgt ist (§ 1207 BGB verweist insoweit auf §§ 932 ff. BGB)

(3)Guter Glaube (wie § 932 Abs. 2 BGB)
Erläuterung

Keine Bösgläubigkeit des Werkstattinhabers, wenn er sich nicht den Kfz-Brief zeigen lässt, Argumente: Kfz-Brief soll nicht mitgeführt werden; quantitativer Unterscheid zur Veräußerung des Kfz, weil dem Eigentümer die Sache erhalten bleibt und ihm im übrigen die Reparaturleistung zugute kommen. Andernfalls Lähmung des Kfz-Reparaturgewerbes.

Argument
  • Kfz-Brief soll nicht mitgeführt werden; quantitativer Unterscheid zur Veräußerung des Kfz, weil dem Eigentümer die Sache erhalten bleibt und ihm im übrigen die Reparaturleistung zugute kommen. Andernfalls Lähmung des Kfz-Reparaturgewerbes.
(4)Kein Abhandenkommen
bb.Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerbh.M.
Erläuterung

Nicht möglich gem. § 1207 BGB analog [h.M.], Argument: Erwerber erhält das Pfandrecht gem. §§ 401, 1250 BGB kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft. ACHTUNG: Genau umgekehrt argumentiert die h.M. beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Vormerkung.

Argument
  • Erwerber erhält das Pfandrecht gem. §§ 401, 1250 BGB kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft. ACHTUNG: Genau umgekehrt argumentiert die h.M. beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Vormerkung.
Schutz des Pfandgläubigers
1.Spezialverweisung des Pfandrechts: § 1227 BGB
Erläuterung

Pfandgläubiger genießt den gleichen Schutz wie der Eigentümer. Anwendbar sind: §§ 985 f. BGB, §§ 987 ff. BGB, § 1004 BGB, § 1007 BGB. Aufgrund der Verweisung greift auch die Ausschlussfunktion des EBV.

3.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Im Rahmen des gesetzlichen Pfandschuldverhältnisses zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger, soweit der Verpfänder den Pfandbesitz beeinträchtigt.

Erlöschen des Pfandrechts
1.Erlöschen der gesicherten Forderung, § 1252 BGB
2.Rückgabe der Pfandsache, § 1253 BGB
3.Aufgabe durch Pfandgläubiger, § 1255 BGB
4.Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum, § 1256 BGB
5.Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
Erläuterung
6.Rechtmäßiger Pfandverkauf, § 1242 Abs. 1, Abs. 2 BGB
7.Gutgläubiger Erwerb bei unrechtmäßigem Pfandverkauf, § 1244 BGB
8.Untergang der Pfandsache
Erläuterung

Ersatzansprüche des Eigentümer einer Sache gegen einen Nichtberechtigten, der die Sache an einen gutgläubigen Dritten verpfändet hat, d.h. Ansprüche des Eigentümers gegen den Nichtberechtigten auf Beseitigung der Belastung:

1.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
2.§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
3.§§ 989, 990 BGB
4.§§ 992, 823 BGB
6.§§ 687 Abs. 2, 678 BGB
Erläuterung

Alle o.g. jeweils i.V.m. Naturalrestitution

Ansprüche aus Herausgabe der Valuta (= des Erlangten)
2.§ 816 Abs. 1 1 BGB
PHerausgabe der Darlehensvaluta bei wirksamer Verpfändung von einem Nichtberechtigten an einen Dritten
a.e.A.: Verfügende erlangt die fremde Sache als „Kreditgrundlage“. Diese ist herauszugeben durch Beseitigung der Belastung oder Stellung einer Sicherheit.e.A.
b.h.M.: „erlangt“ ist i.S.v. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB die Darlehensvaluta. Mit dem herausgegebenen Betrag kann der Eigentümer an den Gläubiger befriedigen und so die Verwertung seiner Sache abwehren. Der Eigentümer darf dann nicht mehr gegen den Schuldner vorgehen.h.M.
3.§§ 687 Abs. 2, 667 BGB
4.§§ 985, 285 BGB (nicht h.M.)h.M.
5.§§ 987, 990 BGB (nicht h.M., da Belastung ungleich Nutzung)h.M.
Privatverkauf einer verpfändeten Sache
1.Verkauf bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (sog. Pfandreife), § 1228 Abs. 1, Abs. 2 BGB
2.Verkauf durch Versteigerung, §§ 1233 Abs. 1, 1235, 383 Abs. 3, 433, 156, 929 BGB
Erläuterung

Gerichtsvollzieher ist Vertreter des Pfandgläubigers, §§ 164 ff. BGB, Einigung durch Zuschlag, § 156 BGB; Übereignung, § 929 BGB.

3.Erwerber ersteht Eigentum, § 1242 BGB
4.Mängel
a.§ 1243 Abs. 1 BGB (sog. schwere Mängel)
Erläuterung

Fehlen von Pfandrecht oder Pfandreife, § 1228 Abs. 2 BGB; Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, vgl. § 1243 Abs. 1 BGB. Folge: Pfandverkauf unrechtmäßig, ggf. gutgläubiger Eigentumserwerb, § 1244 BGB.

b.§ 1243 Abs. 2 BGB (sog. sonstige Mängel)
Erläuterung

Verletzung sonstiger Ordnungsvorschriften, z.B. §§ 1243, 1237 Satz 2, 1238, 1241 BGB. Folge: Pfandverkauf rechtmäßig, ggf. Schadensersatzansprüche, § 1243 Abs. 2 BGB.

Gutgläubiger Erwerb einer abhanden gekommenen Sache bei einer öffentlichen Versteigerung
Erläuterung

Für die öffentliche Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB) folgt dies schon aus §§ 935 Abs. 2 BGB, der § 935 Abs. 1 BGB für nicht anwendbar erklärt. Auf § 1244 BGB muss daher bei der öffentlichen Versteigerung nicht zurückgegriffen werden. Für den freihändigen Verkauf (§§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB) folgt dies aus der Nichterwähnung des § 935 BGB in § 1244 BGB.

Schicksal des Erlöses, den ein Ersteigerer für eine ersteigerte Pfandsache im Fall des § 1242 BGB gezahlt hat
Erläuterung

Unterscheide zwei verschiedene Prinzipien:

1.§ 1247 Satz 1 BGB (sog. Traditionsprinzip)
Erläuterung

Bei einem rechtmäßigen Pfandverkauf erwirbt der Pfandgläubiger gem. § 929 BGB vom Ersteigerer Eigentum am Erlös, der seine Forderung gegen den Schuldner abdeckt. Übersteigt der Erlös die Höhe der Forderung nebst Zinsen und Kosten, erwirbt der Pfandgläubiger Miteigentum am Erlös zusammen mit dem Pfandeigentümer.

2.§ 1247 Satz 2 BGB (sog. Surrogationsprinzip)
Erläuterung

Bei unrechtmäßigem Pfandverkauf erhält der Pfandeigentümer Eigentum am Erlös, wenn der Ersteigerer gem. § 1244 BGB gutgläubig Eigentum erwirbt. Am Erlös setzt sich das Pfandrecht des Pfandgläubigers fort. Erwirbt der Ersteigerer kein Eigentum, bleibt die dingliche Rechtslage am Pfand unverändert.

Weitere Möglichkeiten zur Verwertung einer verpfändeten Sache neben dem Privatverkauf (§§ 1233 Abs. 1, 1235, 1242 BGB)
1.Freihändiger Verkauf, §§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB
2.Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung und Veräußerung nach den Regeln der ZPO, § 1233 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 814 ff. ZPO (selten)
3.Klage aus der gesicherten Forderung, anschließend Pfändung der Sache aufgrund Zahlungstitel und Versteigerung, §§ 804 ff. ZPO. In dieser Variante wird der Gerichtsvollzieher nicht als Vertreter des Pfandgläubigers tätig.
Regress des Eigentümers einer verpfändeten Sache nach Tilgung der fremden Schuld
1.Mit Zahlung der Schuld erlischt das Pfandrecht, § 1256 BGB
2.Regress aus eigenem Recht: § 670 BGB (Aufwendungsersatz); Regress aus abgeleitetem Recht: § 1225 BGB (gesetzlicher Forderungsübergang)
3.Ist der Eigentümer nicht gleichzeitig Verpfänder und tilgt er die Schuld, so erlischt das Pfandrecht ebenfalls gem. § 1256 BGB. Eigentümer kann dann gem. §§ 1249, 268 Abs. 1 und 3 BGB Regress nehmen.
Verpfändung einer Forderung gem. §§ 1273 ff. BGB
1.Bestand eines zu sichernden Anspruchs: §§ 1273 Abs. 2 Satz 1, 1204 Abs. 1 BGB
2.Wirksame Einigung i.S.v. §§ 1274 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 398 BGB
3.Kein Ausschluss der Verpfändbarkeit, §§ 1274 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 399, 400 BGB
4.Berechtigung = Bestand der zu verpfändenden Forderung
5.Anzeige an Drittschuldner gem. § 1280 BGB
Erläuterung

Ist zur Rechtsübertragung zusätzlich eine Sachübertragung erforderlich, muss diese auch bei Verpfändung des Rechts erfolgen, § 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB

Unverpfändbare Rechte
Erläuterung

Gem. § 399 BGB sind nicht übertragbare Forderungen, z.B. durch rechtsgeschäftlichen Ausschluss, auch nicht verpfändbar, § 1274 Abs. 2 BGB. Auch nicht verpfändbar sind gem. § 400 BGB nicht pfändbare Forderungen nach §§ 850 ff. ZPO.

Für die Verpfändung einer Forderung, die durch eine Briefhypothek gesichert ist, ist keine Anzeige gem. § 1280 BGB erforderlich. Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften, § 1274 Abs. 1 1 BGB. Damit ist gem. § 1154 Abs. 1 BGB grds. die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich, die Forderung kann nicht durch bloße Einigung übertragen werden. Die Übergabe ist als Publizitätsakt ausreichend, § 1280 BGB ist unanwendbar.

Bei Verpfändung einer Forderung sind streng Pfandgläubiger, Schuldner und Drittschuldner zu unterscheiden.

1.Pfandgläubiger = Gläubiger der gesicherten Forderung, z.B. § 488 BGB
3.Schuldner = Gläubiger der verpfändeten Forderung, z.B. § 433 Abs. 2 BGB
5.Drittschuldner = Schuldner der verpfändeten Forderung
6.Verpfändungsvertrag; Verpfändung, § 1274 BGB
7.Pfandgläubiger
Verwertung einer verpfändeten Zahlungsforderung
1.Vor Fälligkeit der gesicherten Forderung (sog. Pfandreife), §§ 1281, 1285 Abs. 1 BGB
Erläuterung

Durch Leistung an den Pfandgläubiger und (Forderungs-) Gläubiger gemeinsam. Nach Pfandreife: §§ 1282 i.V.m. 1228 Abs. 2, 1285 Abs. 2 BGB: Leistung an den Pfandgläubiger.

2.Folgen
a.Vor Pfandreife: Gläubiger erwirbt Eigentum und Pfandgläubiger Ersatzpfandrecht am Geld, § 1288 Abs. 1 BGB
Definition
Vor Pfandreife

Gläubiger erwirbt Eigentum und Pfandgläubiger Ersatzpfandrecht am Geld, § 1288 Abs. 1 BGB

b.Nach Pfandreife: Pfandgläubiger wird Eigentümer des Geldes, soweit ihm der Erlös gebührt, § 1288 Abs. 2 BGB
Definition
Nach Pfandreife

Pfandgläubiger wird Eigentümer des Geldes, soweit ihm der Erlös gebührt, § 1288 Abs. 2 BGB

Verwertung eines verpfändeten Anspruchs auf Herausgabe einer Sache
1.Bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (sog. Pfandreife), §§ 1282 i.V.m. 1228 Abs. 2 BGB
2.Durch Leistung an den Pfandgläubiger, § 1282 BGB
3.Folgen
Erläuterung

Dingliche Surrogation, Gläubiger erwirbt geleisteten Gegenstand und Pfandgläubiger erwirbt Pfandrecht daran, § 1287 BGB.

Zubehör im Haftungsverband
1.Haftungsverband der Hypothek erstreckt sich auf Zubehör, das im Eigentum des Grundeigentümers steht, § 1120 BGB.
2.Zubehör im Besitz des Grundeigentümers, das jedoch einem anderen gehört, fällt nicht in den Haftungsverband des § 1120 BGB. Es wird jedoch gem. §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG mitersteigert, es sei denn, der Eigentümer des Zubehörs geht aus § 37 Nr. 5 ZVG i.V.m. § 771 ZPO vor.
Verwertung des Pfandrechts
Definition
Verwertung

Umsetzung der Pfandsache in Geld. Möglichkeiten des Gläubigers:

Erläuterung

Verwertung: Umsetzung der Pfandsache in Geld. Möglichkeiten des Gläubigers:

1.Privatverkauf, § 1233 Abs. 1 BGB

a.Öffentliche Versteigerung, §§ 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 BGB
Erläuterung

Kaufvertrag und Übereignung nach §§ 929 ff. BGB zwischen Erwerber und Pfandgläubiger, letzterer vertreten durch Gerichtsvollzieher oder Auktionator.

b.Freihändiger Verkauf, §§ 1235 Abs. 2, 1221, 1240 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Bei der Verwertung von Pfandsachen nach Börsenpreis, usw.

2.Duldungstitel gegen Eigentümer und Verpfänder, § 1233 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Erwirkt der Gläubiger nach § 1233 Abs. 2 BGB einen Duldungstitel gegen den Eigentümer, so kann er die Verwertung des Pfandes nach den Regeln der §§ 814 ff. ZPO durchführen lassen und sich so von den einengenden Voraussetzungen der §§ 1234 ff. BGB befreien. Da aber auch hier die Sache nicht verstrickt wird, erfolgt der Eigentumserwerb nicht durch Hoheitsakt, sondern aufgrund Vertretung des Pfandgläubigers durch den Gerichtsvollzieher.

3.Zahlungstitel gegen Schuldner, §§ 808 ff. ZPO
4.Rechtsfolge
Erläuterung

Bestand das Pfandrecht und sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Pfandverkaufs eingehalten, so erwirbt der Pfandgläubiger, vertreten durch den Gerichtsvollzieher oder Auktionator, gem. §§ 929 ff. BGB das Eigentum am Erlös, soweit dieser ihm gebührt, § 1247 S: 1 BGB. Im übrigen tritt nach § 1247 Satz 2 BGB der Erlös an die Stelle des Pfandes (sog. Fall der dinglichen Surrogation). Veräußerung der Pfandsache ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 1234 Abs. 1 BGB eingehalten sind: Pfandreife, Verbot des Überverkaufs, Verkauf im Wege öffentlicher Versteigerung, öffentliche Bekanntgabe der Versteigerung und Erreichung des Metallwertes. War die Veräußerung unrechtmäßig, weil das Pfandrecht nicht bestand bzw. die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 1243 Abs. 1 BGB nicht eingehalten waren und hat der Erwerber gleichwohl Eigentum an der Sache erworben, z.B. nach § 1244 BGB, so sind zwei Fehlerquellen zu unterscheiden:

a.Hat der Gläubiger kein materielles Recht am Erlös, weil das Pfandrecht nicht bestand oder keine Pfandreife vorlag, so greift § 1247 Satz 2 BGB ein mit der Folge, dass der Erlös kraft Gesetzes dem Eigentümer zufällt.
b.Hat der Gläubiger ein materielles Recht am Erlös, ist jedoch die Versteigerung wegen eines Formfehlers rechtswidrig, § 1243 Abs. 1 BGB, so gilt §§ 1247 Satz 1 i.V.m. 929 ff. BGB, so dass der Pfandgläubiger Eigentum am Erlös erhält. Argument: Keine schutzwürdigen Interessen des Eigentümers, denn würde dieser nach § 1247 Satz 2 BGB Eigentümer des Erlöses, so setzt sich das Pfandrecht am Erlös fort und der Gläubiger wäre, da Pfandrecht an Geld, zur sofortigen Aneignung befugt.
Argument
  • Keine schutzwürdigen Interessen des Eigentümers, denn würde dieser nach § 1247 Satz 2 BGB Eigentümer des Erlöses, so setzt sich das Pfandrecht am Erlös fort und der Gläubiger wäre, da Pfandrecht an Geld, zur sofortigen Aneignung befugt.
Rechte der Beteiligten an der Pfandsache: Das Problem der Verpfändung fremder Sachen
Definition
Rechte der Beteiligten an der Pfandsache

Das Problem der Verpfändung fremder Sachen

Erläuterung

Mangels wirksamer Verstrickung richtet sich die Übereignung der Pfandsache nach den §§ 929 ff. BGB. Dh der Ersteigerer bekommt vom Pfandgläubiger, vertreten durch den Gerichtsvollzieher, das Eigentum übertragen. Der Pfandgläubiger ist nicht Eigentümer der Sache. Aber er kann kraft Gesetzes nach §§ 1242 Abs. 1, 1243 Abs. 1 BGB zur Verfügung über die fremde Sache befugt sein, wenn er ein Pfandrecht hat und die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Pfandverkauf eingehalten sind. Der Ersteigerer kann Eigentum erwerben, wenn der Pfandgläubiger in Wahrheit kein Pfandrecht hat, nach Maßgabe des § 1244 Abs. 1 BGB (gutgläubiger Erwerb der Pfandsache von vermeintlich verfügungsbefugten Nichteigentümer).

Gutgläubiger Erwerb vom vermeintlich verfügungsbefugten Nichteigentümer, § 1244 BGB

1.Sache muss als Pfand verkauft worden sein.
2.Einhalten der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nach § 1244 a.E. BGB, z.B. Öffentlichkeit der Versteigerung, usw.
3.Rechtsfolge
Erläuterung

Verweis auf die §§ 932 bis 934, 936 BGB. Aus dem Umstand, dass § 935 BGB in § 1244 BGB nicht erwähnt ist folgt, dass das Abhandenkommen der Sache dem gutgläubigen Erwerb des Pfandkäufers nicht entgegensteht. ACHTUNG: Bei der öffentlichen Versteigerung greift ohnehin § 935 Abs. 2 BGB ein und beschränkt den Anwendungsbereich des § 935 Abs. 1 BGB.

Versteigerung einer abhanden gekommenen, schuldnerfremden Sache
1.Ursprünglich war E Eigentümer
2.Aber N könnte Eigentümer geworden sein gem. §§ 929 ff. durch Übereignung vom Leihhaus an N
a.Einigung und Übergabe (+), L jeweils vertreten durch den Auktionator oder Gerichtsvollzieher
b.Verfügungsbefugnis: L ist nicht Eigentümer. Denkbar: gesetzliche Verfügungsbefugnis nach §§ 1243, 1242 BGB, wenn L ein Pfandrecht hat und ein rechtmäßiger Pfandverkauf vorliegt.
Definition
Verfügungsbefugnis

L ist nicht Eigentümer. Denkbar: gesetzliche Verfügungsbefugnis nach §§ 1243, 1242 BGB, wenn L ein Pfandrecht hat und ein rechtmäßiger Pfandverkauf vorliegt.

aa.Entstehung eines Pfandrechts nach §§ 1205, 1206 BGB scheitert am Abhandenkommen (§§ 935, 1207 BGB).
bb.Rechtmäßiger Pfandverkauf nach § 1243 BGB
c.Aber fraglich gutgläubiger Erwerb vom vermeintlich verfügungsberechtigten Nichteigentümer nach § 1244 BGB: Auf Abhandenkommen kommt es hier nicht mehr an.
3.Ergebnis
Erläuterung

Ersteigerer kann Eigentum erwerben unabhängig davon, ob die Sache zuvor gestohlen worden ist oder nicht.

Gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Sachen
Definition
Existenzgrund

Sicherungsbedürfnis eines Vertragsteils, der typischerweise eine Vorleistung erbringt. Dazu kommt, dass diese Vorleistung i.d.R. dem Gut des anderen Vertragsteils zugute kommt. Daher hat das Gesetz Vermieter § 559 BGB, Spediteur § 410 HGB, Frachtführer § 40 HGB, Werkunternehmer § 647 BGB, usw. mit Pfandrechten ausgestattet. Praktische Bedeutung: Verwertungsmöglichkeit; im übrigen: Abwehrfunktion beim Zugriff anderer Gläubiger auf die Pfandsache (Einzelzwangsvollstreckung: § 805 ZPO, Insolvenz: § 47 Abs. 1 InsO. Gem. § 1257 BGB sind die §§ 1204 ff. BGB auf das kraft Gesetzes entstandene Pfandre

Erläuterung

Existenzgrund: Sicherungsbedürfnis eines Vertragsteils, der typischerweise eine Vorleistung erbringt. Dazu kommt, dass diese Vorleistung i.d.R. dem Gut des anderen Vertragsteils zugute kommt. Daher hat das Gesetz Vermieter § 559 BGB, Spediteur § 410 HGB, Frachtführer § 40 HGB, Werkunternehmer § 647 BGB, usw. mit Pfandrechten ausgestattet. Praktische Bedeutung: Verwertungsmöglichkeit; im übrigen: Abwehrfunktion beim Zugriff anderer Gläubiger auf die Pfandsache (Einzelzwangsvollstreckung: § 805 ZPO, Insolvenz: § 47 Abs. 1 InsO. Gem. § 1257 BGB sind die §§ 1204 ff. BGB auf das kraft Gesetzes entstandene Pfandrecht entsprechend anzuwenden, soweit nicht Sondervorschriften oder Besonderheiten des jeweiligen Pfandrechts entgegenstehen. Beispiel: So können für besitzlose Pfandrechte (§§ 559, 704 Abs. 1 BGB) die Vorschriften nicht gelten, die den Besitz des Gläubigers voraussetzen, wie z.B. §§ 1217, 1221 BGB usw. Die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte richtet sich nach den jeweiligen Sondervorschriften. Ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts ist jedenfalls bei den besitzlosen Pfandrechten ausgeschlossen, da hier jede Entsprechung zu §§ 1207, 932 ff. BGB fehlt. Ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte ist in § 366 Abs. 3 HGB vorgesehen, im übrigen strittig.

Vermieterpfandrecht
1.Enstehung
a.Wirksamer Mietvertrag
b.Über Grundstück oder Räume
c.Eingebrachte Sache des Mieters muss betroffen sein.
aa.Sachen sind nur bewegliche Gegenstände, also nicht etwa Forderungen und auch nicht Papiere, bei denen die Forderung im Vorgrund steht, z.B. Sparbuch.
bb.Eingebracht bedeutet, dass die Sache mit Willen des Mieters und nicht nur vorübergehend in die Mieträume eingebracht worden ist. Eingebracht sind auch solche Sachen, die bestimmungsgemäß nur für kurze Dauer in die Mietsache verbracht wird, so z.B. die Waren des Kaufmanns oder die vom Mieter auf dem Grundstück hergestellten Produkte. Das Einbringen ist Realakt, so dass Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.
cc.„des Mieters“: Dem Vermieterpfandrecht unterfallen nur Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. Sachen Dritter, die nicht Parteien des Mietvertrags sind, unterfallen nicht dem Vermieterpfandrecht
2.Unterfallen dem Vermieterpfandrecht
a.Miteigentum: Ist der Mieter nur Miteigentümer der Pfandsache, so erstreckt sich das Pfandrecht ausschließlich auf den Miteigentumsanteil.
Definition
Miteigentum

Ist der Mieter nur Miteigentümer der Pfandsache, so erstreckt sich das Pfandrecht ausschließlich auf den Miteigentumsanteil.

b.Gesamthandseigentum? Gesamthandseigentum wird nur zur Pfandsache, wenn alle Gesamthänder Mieter sind.
c.das Anwartschaftsrecht? Hat der Mieter aber ein Anwartschaftsrecht, so setzt sich das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht fest mit der Folge, dass der Vermieter beim Erstarken zum Vollrecht ein Pfandrecht an der Sache selbst hat und zwar mit Vorrang vor zwischenzeitlicher Sicherungsübereignung. Ein Befriedigungsrecht besteht jedoch erst mit Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht.
Erläuterung

§ 559 Satz 1 BGB sichert alle Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, z.B. Mietzins, Nebenkosten, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache, Nichterfüllung der Anzeige- oder Rücknahmepflicht, Rechtsverfolgungskosten gegen den Mieter (Räumungsprozess).

§ 559 BGB gibt ein forderungsloses Pfandrecht. Aus § 559 Satz 2 BGB ersichtlich besteht das Vermieterpfandrecht als forderungsloses Pfandrecht auch für künftige Mietzinsforderungen.

3.Vermieter erhält Befriedigungsrecht nach §§ 1257, 1228 ff. BGB, so dass er nach Pfandreife im Wege des Privatverkaufs ein Befriedigungsrecht für seine Forderungen hat.
4.Erlöschen: Gem. § 560 Satz 1 BGB durch Entfernung der Sache vom Grundstück; gem. § 561 Abs. 2 2 BGB durch Ablauf der Monatsfrist und gem. § 936 BGB durch gutgläubig lastenfreien Erwerb.
Definition
Erlöschen

Gem. § 560 Satz 1 BGB durch Entfernung der Sache vom Grundstück; gem. § 561 Abs. 2 2 BGB durch Ablauf der Monatsfrist und gem. § 936 BGB durch gutgläubig lastenfreien Erwerb.

a.Entfernung: Willentliches Wegschaffen der eingebrachten Sache durch den Mieter oder einen Dritten von dem Grundstück. ACHTUNG: Auch bei Raummiete ist Entfernung vom Grundstück erforderlich.
Definition
Entfernung

Willentliches Wegschaffen der eingebrachten Sache durch den Mieter oder einen Dritten von dem Grundstück. ACHTUNG: Auch bei Raummiete ist Entfernung vom Grundstück erforderlich.

b.Die Entfernung führt nicht zum Erlöschen, wenn sie ohne Wissen oder gegen den Widerspruch des Vermieters erfolgt, § 560 Satz 1 aE BGB. Aber nach § 560 Satz 2 BGB ist der Widerspruch unbeachtlich, falls die Entfernung im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt, z.B. bei Veräußerung durch den Kaufmann. ACHTUNG: § 560 BGB gilt zwar dem Wortlaut nach nur für den Fall, dass die Sachen gegen den Widerspruch des Vermieters entfernt werden, muss aber a maiore ad minus genauso gelten, wenn die Sachen ohne Wissen des Vermieters entfernt wird. Denn wenn der Vermieter nicht einmal widersprechen könnte, dann spielt es auch keine Rolle, ob die Sachen mit oder ohne sein Wissen entfernt werden.
c.Genügt auch vorübergehendes Entfernen der Sache, um das Pfandrecht zum Erlöschen zu bringen?
aa.Dafür spricht der allgemeine Sprachgebrauch, wonach Entfernung bloßes Fortschaffen unabhängig von der Dauer ist. Im übrigen andernfalls erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten: „Was ist vorübergehend?“
bb.Dagegen spricht jedoch, dass die bloß vorübergehende Entfernung nichts daran ändert, dass die Sache auf dem Grundstück aufbewahrt wird. Im übrigen droht sonst die faktische Entwertung des Vermieterpfandrechts, weil die bloß vorübergehende Entfernung i.d.R. im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt mit der Folge, dass der Vermieter nicht widersprechen kann.
PGutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte
1.Besitzlose Pfandrechte: Unstreitig kein gutgläubiger Erwerb, da mangels Übergabe der Besitz als Rechtsscheinträger fehlt.
Definition
Besitzlose Pfandrechte

Unstreitig kein gutgläubiger Erwerb, da mangels Übergabe der Besitz als Rechtsscheinträger fehlt.

2.Besitzpfandrechte: Gem. § 366 Abs. 3 HGB für den Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer. Nach h.M. nicht außerhalb des HGB. Argumente: § 266 Abs. 3 HGB ist als Spezialvorschrift des Handelsrechts nicht analogiefähig. Die für einen gutgläubigen Erwerb neben der Übergabe erforderliche rechtsgeschäftliche Einigung fehlt. Der häufigste Fall des Werkunternehmerpfandrechtes lässt sich adäquat über §§ 994 ff. BGB lösen.h.M.
Definition
Besitzpfandrechte

Gem. § 366 Abs. 3 HGB für den Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer. Nach h.M. nicht außerhalb des HGB. Argumente: § 266 Abs. 3 HGB ist als Spezialvorschrift des Handelsrechts nicht analogiefähig. Die für einen gutgläubigen Erwerb neben der Übergabe erforderliche rechtsgeschäftliche Einigung fehlt. Der häufigste Fall des Werkunternehmerpfandrechtes lässt sich adäquat über §§ 994 ff. BGB lösen.

Argument
  • Analogie§ 266 Abs. 3 HGB ist als Spezialvorschrift des Handelsrechts nicht analogiefähig. Die für einen gutgläubigen Erwerb neben der Übergabe erforderliche rechtsgeschäftliche Einigung fehlt. Der häufigste Fall des Werkunternehmerpfandrechtes lässt sich adäquat über §§ 994 ff. BGB lösen.
Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte
Erläuterung

Besitzlose Pfandrechte können nicht gutgläubig erworben werden, weil es hier schon am objektiven Rechtsscheintatbestand fehlt. Ausnahme: § 366 Abs. 3 HGB ermöglicht gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte. § 366 Abs. 1 HGB schützt den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Verpfänders, wenn dieser im Rahmen seines Handelsgeschäfts ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an einer Sache bestellt. § 366 Abs. 3 HGB dehnt diesen Gutglaubensschutz auf bestimmte gesetzliche Pfandrechte aus und macht somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gutglaubensschutz nur bei rechtsgeschäftlichen Erwerbstatbeständen möglich ist. Dies bedeutet: § 366 Abs. 3 HGB schützt den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis desjenigen, der eine Sache verpfändet.

Für einen gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte analog § 1207 BGB spricht:

1.Funktionsähnlichkeit des Werkunternehmerpfandrechts mit dem gesetzlichen Pfandrecht: Beide beruhen auf der Übergabe als Publizitätsakt.
2.§ 366 Abs. 3 HGB setzt den gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte voraus: Die Norm schützt den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Nichteigentümers bei der Entstehung eines gesetzlichen Besitzpfandrechts. A maiore ad minus muss dann der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des vermeintlichen Eigentümers geschützt sein.h.M.
Erläuterung

Was spricht dagegen [h.M.]:

1.Die pauschale Gleichstellung von Werkvertragsschluß und Übergabe ist verfehlt, denn für den gutgläubigen Erwerb muss eine Einigung gerade über die Pfandrechtsbestellung hinzutreten.
2.§ 366 Abs. 3 HGB ist eine handelsrechtliche Vorschrift, die einen Rückschluß auf Interpretation des § 1257 BGB nicht zulässt.
3.§§ 994 ff. BGB erlauben einen gerechteren Interessenausgleich zwischen Eigentümer und Werkunternehmer, weil danach nur notwendige und nützliche Verwendungen zu ersetzen sind, während § 647 BGB auch zur Haftung für Luxusaufwendungen führt.
Erläuterung

Der Streit um den gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte ist nicht mehr relevant. Er hat zumindest an Schärfe verloren, seitdem die Rspr. die AGB-mäßige (rechtsgeschäftliche) Verpfändung bestellerfremder Sachen zulässt mit der Folge, dass dann die allgemeinen Regeln über den gutgläubigen Erwerb rechtsgeschäftlicher Pfandrechte (§ 1207 BGB) eingreifen. Argumente:

1.Ein Verstoß gegen XXX liegt nicht vor, da der Werkunternehmer nach § 641 BGB vorleistungspflichtig ist und somit ein legitimes Sicherungsinteresse hat.
2.Ist ein gesetzliches Pfandrecht angemessen, kann ein rechtsfolgeäquivalentes rechtsgeschäftliches Pfandrecht nicht unangemessen sein.
Erläuterung

Werkunternehmer ist nicht bösgläubig, wenn er sich bei der Annahme des Reparaturauftrags nicht den Kfz-Brief zeigen lässt. Argumente: Kfz-Brief soll nicht mitgeführt werden. Quantitativer Unterschied zur Veräußerung des Kfz, weil dem Eigentümer die Sache erhalten bleibt und im übrigen die Reparaturleistung zugute kommt. Andernfalls Lähmung des Kfz-Reparaturgewerbes.

Argument
  • Kfz-Brief soll nicht mitgeführt werden. Quantitativer Unterschied zur Veräußerung des Kfz, weil dem Eigentümer die Sache erhalten bleibt und im übrigen die Reparaturleistung zugute kommt. Andernfalls Lähmung des Kfz-Reparaturgewerbes.
Schutz des Werkunternehmers bei Reparatur bestellerfremder Sachen
Erläuterung

Dieses Problem stellt sich, wenn dem Werkunternehmer eine Sache in Reparatur gegeben wird, die dem Besteller nicht selbst gehört. Denn in diesem Fall muss sich der Werkunternehmer gegenüber der Vindikation des Eigentümers verteidigen können.

Möglichkeiten Werkunternehmer zu schützen [Lit.]:

1.Subsidiaritätslehre
2.Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts nach oder analog § 185 BGB
3.gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts
4.Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Verwendungsersatzansprüchen; ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB würde ein EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme voraussetzen. Problematisch ist jedoch, dass bei Reparatur bestellerfremder Sachen das abgeleitete Recht zum Besitz des Werkunternehmers erst mit dem Herausgabeverlangen des Eigentümers entfällt, denn damit entfällt auch das originäre Recht zum Besitz des Bestellers. Um aber nicht den zunächst berechtigten Besitzer schlechter zu stellen als den von Anfang an unberechtigten Besitzer, gilt §§ 994 ff., 1000 BGB jedenfalls analog, wenn das Recht zum Besitz später weggefallen ist.h.M.
Erläuterung

Bei der Reparatur bestellerfremder Sachen entsteht kein Pfandrecht nach § 647 BGB, weil in diesem Falle keine „Sache des Bestellers“ vorliegt, sondern eine fremde Sache, an der nach dem Wortlaut des § 647 BGB kein Werkunternehmerpfandrecht entsteht.

Eine Verpflichtungsermächtigung nach § 185 BGB, kraft derer die Bank zum Mitbesteller wird ist nicht möglich. Das Konstrukt einer „Verpflichtungsermächtigung“ ist mit der ganz h.M. abzulehnen, weil er zur Umgehung des Offenkundigkeitsprinzips im Stellvertretungsrecht führt. Richtig ist, dass das Stellvertretungsrecht die Möglichkeit zur Mitverpflichtung eines anderen abschließend regelt.

Was spricht dafür, in der Reparaturklausel eine Verfügungsermächtigung zu sehen?

Denkbar ist, in der Vereinbarung einer Reparaturklausel („Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, dass Fahrzeug auf eigene Kosten in Stanz zu halten“) eine Verfügungsermächtigung analog § 185 Abs. 1 BGB zu sehen, wonach der Sicherungsgeber zur Einwirkung auf das fremde Recht ermächtigt wird: direkt für die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts, analog für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts.

1.Indem der Sicherungsnehmer (Bank) den Sicherungsgeber verpflichtet, das Sicherungsgut reparieren zu lassen, willigt er in eine Situation ein, in der typischerweise ein Pfandrecht entsteht. Da diese Situation auf einem Rechtsgeschäft beruht, ist eine analoge Anwendung des § 185 BGB auf die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts möglich.
2.Andernfalls Umgehungsgefahr durch Vorschieben eines Strohmannes.h.M.
Erläuterung

Dagegen [h.M.]:

1.Verfügungsermächtigung läuft auf unzulässige Verpflichtungsermächtigung hinaus, weil im Ergebnis derjenige zahlen muss, der gerade nicht verpflichtet wurde.
2.Bei gesetzlichen Pfandrechten gehört die Verfügungsberechtigung gerade nicht zum Tatbestand.
3.Im übrigen paßt § 185 BGB nicht auf gesetzliche Erwerbstatbestände, weil es auf einen Parteiwillen überhaupt nicht ankommt.
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