Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
§ 559 BGB: Modernisierungsumlage seit 2019 höchstens 8 v.H. (früher 11 v.H.), neue Kappungsgrenze beachten.
1.
Einigung über die Merkmale des § 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.
Parteien
b.
Gegenstand
aa.
bestimmte bewegliche Sachen, unabhängig davon ob vertretbar oder verbrauchbar,
bb.
Miteigentumsanteile
cc.
Anwartschaftsrechte, z.B. des EV-Käufers.
dd.
Urkunden?
ee.
Geld?
(1)
Ist dies anzunehmen, z.B. bei Übergabe in verschlossenem Umschlag, so gelten die §§ 1204 ff. BGB unmittelbar mit Ausnahme der §§ 1233 ff. BGB, d.h. der Gläubiger muss nicht kompliziert eine Pfandverwertung einleiten, sondern kann sich das Geld in Höhe seiner Forderung aneignen.
(2)
Regelmäßig erfolgt aber die Hingabe von Geld „zu Eigentum,“ mit der Verpflichtung zur Rückübereignung nach Befriedigung der Forderung, sog. irreguläres Pfandrecht, insbesondere bei Mietkaution. Auf das irreguläre Pfandrecht sind die §§ 1204 ff. BGB analog anwendbar, wobei die dingliche Rückforderung (dieses Geld) durch einen bloß schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch (irgendein Geldbetrag) ersetzt wird.
c.
Verfügung
aa.
der kraft Vertragsfreiheit möglichen Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts, anzunehmen bei sicherungshalber erfolgten Hingabe von gar nicht selbständig verwertbaren Urkunden.
bb.
der Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB, anzunehmen, wenn die Parteien das Faustpfandprinzip oder die Verwertungsregeln der §§ 1228 ff. BGB nicht wollen. Im Zweifel spricht hier jedoch eine Vermutung für das Pfandrecht, weil niemand mehr Rechte übertragen will, als zur Sicherung nötig.
d.
Inhalt der zu sichernden Forderung
2.
Übergabe oder Surrogat
a.
Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, § 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.
Übergabesurrogat, § 1205 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB
c.
Einräumung qualifizierten Mitbesitzes, § 1206 BGB
d.
Nicht: Besitzkonstitut gem. §§ 930, 868 BGB
3.
Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
4.
Bestand der gesicherten Forderung, § 1204 Abs. 1 BGB
5.
Verfügungsberechtigung des Verpfänders
a.
Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
c.
Gutgläubiger Erwerb, § 1207 i.V.m. §§ 932 ff. BGB
1.
Spezialverweisung des Pfandrechts: § 1227 BGB
3.
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Erlöschen des Pfandrechts
2.
Rückgabe der Pfandsache, § 1253 BGB
3.
Aufgabe durch Pfandgläubiger, § 1255 BGB
4.
Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum, § 1256 BGB
5.
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
6.
Rechtmäßiger Pfandverkauf, § 1242 Abs. 1, Abs. 2 BGB
7.
Gutgläubiger Erwerb bei unrechtmäßigem Pfandverkauf, § 1244 BGB
8.
Untergang der Pfandsache
1.
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
2.
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
3.
§§ 989, 990 BGB
4.
§§ 992, 823 BGB
6.
§§ 687 Abs. 2, 678 BGB
2.
§ 816 Abs. 1 1 BGB
P
Herausgabe der Darlehensvaluta bei wirksamer Verpfändung von einem Nichtberechtigten an einen Dritten
a.
e.A.: Verfügende erlangt die fremde Sache als „Kreditgrundlage“. Diese ist herauszugeben durch Beseitigung der Belastung oder Stellung einer Sicherheit.
b.
h.M.: „erlangt“ ist i.S.v. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB die Darlehensvaluta. Mit dem herausgegebenen Betrag kann der Eigentümer an den Gläubiger befriedigen und so die Verwertung seiner Sache abwehren. Der Eigentümer darf dann nicht mehr gegen den Schuldner vorgehen.
3.
§§ 687 Abs. 2, 667 BGB
4.
nicht h.M. (§§ 985, 285 BGB)
5.
nicht h.M., da Belastung ungleich Nutzung (§§ 987, 990 BGB)
1.
Verkauf bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (sog. Pfandreife), § 1228 Abs. 1, Abs. 2 BGB
2.
Verkauf durch Versteigerung, §§ 1233 Abs. 1, 1235, 383 Abs. 3, 433, 156, 929 BGB
3.
Erwerber ersteht Eigentum, § 1242 BGB
4.
Mängel
a.
sog. schwere Mängel (§ 1243 Abs. 1 BGB)
b.
sog. sonstige Mängel (§ 1243 Abs. 2 BGB)
Schicksal des Erlöses, den ein Ersteigerer für eine ersteigerte Pfandsache im Fall des § 1242 BGB gezahlt hat
1.
sog. Traditionsprinzip (§ 1247 Satz 1 BGB)
2.
sog. Surrogationsprinzip (§ 1247 Satz 2 BGB)
Weitere Möglichkeiten zur Verwertung einer verpfändeten Sache neben dem Privatverkauf (§§ 1233 Abs. 1, 1235, 1242 BGB)
1.
Freihändiger Verkauf, §§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB
2.
Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung und Veräußerung nach den Regeln der ZPO, § 1233 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 814 ff. ZPO (selten)
3.
Klage aus der gesicherten Forderung, anschließend Pfändung der Sache aufgrund Zahlungstitel und Versteigerung, §§ 804 ff. ZPO. In dieser Variante wird der Gerichtsvollzieher nicht als Vertreter des Pfandgläubigers tätig.
1.
Mit Zahlung der Schuld erlischt das Pfandrecht, § 1256 BGB
2.
Regress aus eigenem Recht: § 670 BGB (Aufwendungsersatz); Regress aus abgeleitetem Recht: § 1225 BGB (gesetzlicher Forderungsübergang)
3.
Ist der Eigentümer nicht gleichzeitig Verpfänder und tilgt er die Schuld, so erlischt das Pfandrecht ebenfalls gem. § 1256 BGB. Eigentümer kann dann gem. §§ 1249, 268 Abs. 1 und 3 BGB Regress nehmen.
Verpfändung einer Forderung gem. §§ 1273 ff. BGB
1.
Bestand eines zu sichernden Anspruchs: §§ 1273 Abs. 2 Satz 1, 1204 Abs. 1 BGB
2.
Wirksame Einigung i.S.v. §§ 1274 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 398 BGB
3.
Kein Ausschluss der Verpfändbarkeit, §§ 1274 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 399, 400 BGB
4.
Berechtigung = Bestand der zu verpfändenden Forderung
5.
Anzeige an Drittschuldner gem. § 1280 BGB
3.
Schuldner = Gläubiger der verpfändeten Forderung, z.B. § 433 Abs. 2 BGB
5.
Drittschuldner = Schuldner der verpfändeten Forderung
6.
Verpfändungsvertrag; Verpfändung, § 1274 BGB
7.
Pfandgläubiger
Verwertung einer verpfändeten Zahlungsforderung
1.
Vor Fälligkeit der gesicherten Forderung (sog. Pfandreife), §§ 1281, 1285 Abs. 1 BGB
2.
Folgen
a.
Vor Pfandreife: Gläubiger erwirbt Eigentum und Pfandgläubiger Ersatzpfandrecht am Geld, § 1288 Abs. 1 BGB
b.
Nach Pfandreife: Pfandgläubiger wird Eigentümer des Geldes, soweit ihm der Erlös gebührt, § 1288 Abs. 2 BGB
Verwertung eines verpfändeten Anspruchs auf Herausgabe einer Sache
2.
Durch Leistung an den Pfandgläubiger, § 1282 BGB
3.
Folgen
1.
Haftungsverband der Hypothek erstreckt sich auf Zubehör, das im Eigentum des Grundeigentümers steht, § 1120 BGB.
2.
Zubehör im Besitz des Grundeigentümers, das jedoch einem anderen gehört, fällt nicht in den Haftungsverband des § 1120 BGB. Es wird jedoch gem. §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG mitersteigert, es sei denn, der Eigentümer des Zubehörs geht aus § 37 Nr. 5 ZVG i.V.m. § 771 ZPO vor.
Verwertung des Pfandrechts
a.
Öffentliche Versteigerung, §§ 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 BGB
b.
Freihändiger Verkauf, §§ 1235 Abs. 2, 1221, 1240 Abs. 2 BGB
2.
Duldungstitel gegen Eigentümer und Verpfänder, § 1233 Abs. 2 BGB
3.
Zahlungstitel gegen Schuldner, §§ 808 ff. ZPO
a.
Hat der Gläubiger kein materielles Recht am Erlös, weil das Pfandrecht nicht bestand oder keine Pfandreife vorlag, so greift § 1247 Satz 2 BGB ein mit der Folge, dass der Erlös kraft Gesetzes dem Eigentümer zufällt.
b.
Hat der Gläubiger ein materielles Recht am Erlös, ist jedoch die Versteigerung wegen eines Formfehlers rechtswidrig, § 1243 Abs. 1 BGB, so gilt §§ 1247 Satz 1 i.V.m. 929 ff. BGB, so dass der Pfandgläubiger Eigentum am Erlös erhält. Argument: Keine schutzwürdigen Interessen des Eigentümers, denn würde dieser nach § 1247 Satz 2 BGB Eigentümer des Erlöses, so setzt sich das Pfandrecht am Erlös fort und der Gläubiger wäre, da Pfandrecht an Geld, zur sofortigen Aneignung befugt.
1.
Ursprünglich war E Eigentümer
2.
Aber N könnte Eigentümer geworden sein gem. §§ 929 ff. durch Übereignung vom Leihhaus an N [Text bricht im Manuskript ab]
a.
Einigung und Übergabe (+), L jeweils vertreten durch den Auktionator oder Gerichtsvollzieher
b.
Verfügungsbefugnis: L ist nicht Eigentümer. Denkbar: gesetzliche Verfügungsbefugnis nach §§ 1243, 1242 BGB, wenn L ein Pfandrecht hat und ein rechtmäßiger Pfandverkauf vorliegt.
aa.
Entstehung eines Pfandrechts nach §§ 1205, 1206 BGB scheitert am Abhandenkommen (§§ 935, 1207 BGB).
bb.
Rechtmäßiger Pfandverkauf nach § 1243 BGB
c.
Aber fraglich gutgläubiger Erwerb vom vermeintlich verfügungsberechtigten Nichteigentümer nach § 1244 BGB: Auf Abhandenkommen kommt es hier nicht mehr an.
3.
Ergebnis
1.
Enstehung
a.
Wirksamer Mietvertrag
b.
Über Grundstück oder Räume
c.
Eingebrachte Sache des Mieters muss betroffen sein.
aa.
Sachen sind nur bewegliche Gegenstände, also nicht etwa Forderungen und auch nicht Papiere, bei denen die Forderung im Vorgrund steht, z.B. Sparbuch.
bb.
Eingebracht bedeutet, dass die Sache mit Willen des Mieters und nicht nur vorübergehend in die Mieträume eingebracht worden ist. Eingebracht sind auch solche Sachen, die bestimmungsgemäß nur für kurze Dauer in die Mietsache verbracht wird, so z.B. die Waren des Kaufmanns oder die vom Mieter auf dem Grundstück hergestellten Produkte. Das Einbringen ist Realakt, so dass Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.
cc.
„des Mieters“: Dem Vermieterpfandrecht unterfallen nur Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. Sachen Dritter, die nicht Parteien des Mietvertrags sind, unterfallen nicht dem Vermieterpfandrecht
2.
Unterfallen dem Vermieterpfandrecht
a.
Miteigentum: Ist der Mieter nur Miteigentümer der Pfandsache, so erstreckt sich das Pfandrecht ausschließlich auf den Miteigentumsanteil.
b.
Gesamthandseigentum? Gesamthandseigentum wird nur zur Pfandsache, wenn alle Gesamthänder Mieter sind.
c.
das Anwartschaftsrecht? Hat der Mieter aber ein Anwartschaftsrecht, so setzt sich das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht fest mit der Folge, dass der Vermieter beim Erstarken zum Vollrecht ein Pfandrecht an der Sache selbst hat und zwar mit Vorrang vor zwischenzeitlicher Sicherungsübereignung. Ein Befriedigungsrecht besteht jedoch erst mit Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht.
3.→
Vermieter erhält Befriedigungsrecht nach §§ 1257, 1228 ff. BGB, so dass er nach Pfandreife im Wege des Privatverkaufs ein Befriedigungsrecht für seine Forderungen hat.
4.
Erlöschen: Gem. § 560 Satz 1 BGB durch Entfernung der Sache vom Grundstück; gem. § 561 Abs. 2 2 BGB durch Ablauf der Monatsfrist und gem. § 936 BGB durch gutgläubig lastenfreien Erwerb.
a.
Entfernung: Willentliches Wegschaffen der eingebrachten Sache durch den Mieter oder einen Dritten von dem Grundstück. ACHTUNG: Auch bei Raummiete ist Entfernung vom Grundstück erforderlich.
b.
Die Entfernung führt nicht zum Erlöschen, wenn sie ohne Wissen oder gegen den Widerspruch des Vermieters erfolgt, § 560 Satz 1 aE BGB. Aber nach § 560 Satz 2 BGB ist der Widerspruch unbeachtlich, falls die Entfernung im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt, z.B. bei Veräußerung durch den Kaufmann. ACHTUNG: § 560 BGB gilt zwar dem Wortlaut nach nur für den Fall, dass die Sachen gegen den Widerspruch des Vermieters entfernt werden, muss aber a maiore ad minus genauso gelten, wenn die Sachen ohne Wissen des Vermieters entfernt wird. Denn wenn der Vermieter nicht einmal widersprechen könnte, dann spielt es auch keine Rolle, ob die Sachen mit oder ohne sein Wissen entfernt werden.
aa.
Dafür spricht der allgemeine Sprachgebrauch, wonach Entfernung bloßes Fortschaffen unabhängig von der Dauer ist. Im übrigen andernfalls erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten: „Was ist vorübergehend?“
bb.
Dagegen spricht jedoch, dass die bloß vorübergehende Entfernung nichts daran ändert, dass die Sache auf dem Grundstück aufbewahrt wird. Im übrigen droht sonst die faktische Entwertung des Vermieterpfandrechts, weil die bloß vorübergehende Entfernung i.d.R. im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt mit der Folge, dass der Vermieter nicht widersprechen kann.
1.
Besitzlose Pfandrechte: Unstreitig kein gutgläubiger Erwerb, da mangels Übergabe der Besitz als Rechtsscheinträger fehlt.
2.
Besitzpfandrechte: Gem. § 366 Abs. 3 HGB für den Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer. Nach h.M. nicht außerhalb des HGB. Argumente: § 266 Abs. 3 HGB ist als Spezialvorschrift des Handelsrechts nicht analogiefähig. Die für einen gutgläubigen Erwerb neben der Übergabe erforderliche rechtsgeschäftliche Einigung fehlt. Der häufigste Fall des Werkunternehmerpfandrechtes lässt sich adäquat über §§ 994 ff. BGB lösen.
Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte
1.
Funktionsähnlichkeit des Werkunternehmerpfandrechts mit dem gesetzlichen Pfandrecht: Beide beruhen auf der Übergabe als Publizitätsakt.
2.
Die Norm schützt den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Nichteigentümers bei der Entstehung eines gesetzlichen Besitzpfandrechts. A maiore ad minus muss dann der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des vermeintlichen Eigentümers geschützt sein. (§ 366 Abs. 3 HGB setzt den gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte voraus)
1.
Die pauschale Gleichstellung von Werkvertragsschluß und Übergabe ist verfehlt, denn für den gutgläubigen Erwerb muss eine Einigung gerade über die Pfandrechtsbestellung hinzutreten.
2.
§ 366 Abs. 3 HGB ist eine handelsrechtliche Vorschrift, die einen Rückschluß auf Interpretation des § 1257 BGB nicht zulässt.
3.
§§ 994 ff. BGB erlauben einen gerechteren Interessenausgleich zwischen Eigentümer und Werkunternehmer, weil danach nur notwendige und nützliche Verwendungen zu ersetzen sind, während § 647 BGB auch zur Haftung für Luxusaufwendungen führt.
2.
Ist ein gesetzliches Pfandrecht angemessen, kann ein rechtsfolgeäquivalentes rechtsgeschäftliches Pfandrecht nicht unangemessen sein.
1.
Subsidiaritätslehre
3.
gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts
4.
Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Verwendungsersatzansprüchen; ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB würde ein EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme voraussetzen. Problematisch ist jedoch, dass bei Reparatur bestellerfremder Sachen das abgeleitete Recht zum Besitz des Werkunternehmers erst mit dem Herausgabeverlangen des Eigentümers entfällt, denn damit entfällt auch das originäre Recht zum Besitz des Bestellers. Um aber nicht den zunächst berechtigten Besitzer schlechter zu stellen als den von Anfang an unberechtigten Besitzer, gilt §§ 994 ff., 1000 BGB jedenfalls analog, wenn das Recht zum Besitz später weggefallen ist.
1.
Indem der Sicherungsnehmer (Bank) den Sicherungsgeber verpflichtet, das Sicherungsgut reparieren zu lassen, willigt er in eine Situation ein, in der typischerweise ein Pfandrecht entsteht. Da diese Situation auf einem Rechtsgeschäft beruht, ist eine analoge Anwendung des § 185 BGB auf die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts möglich.
2.
Andernfalls Umgehungsgefahr durch Vorschieben eines Strohmannes.
1.
Verfügungsermächtigung läuft auf unzulässige Verpflichtungsermächtigung hinaus, weil im Ergebnis derjenige zahlen muss, der gerade nicht verpflichtet wurde.
2.
Bei gesetzlichen Pfandrechten gehört die Verfügungsberechtigung gerade nicht zum Tatbestand.