Anwaltsklausur
Referendariat · SR · 5 Prüfungspunkte
4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (7)
§ 313a ZPO
Mittelbar betroffen: § 313a Abs. 1 ZPO (Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) knüpft an die Rechtsmittelfähigkeit an
Weil mehr Urteile berufungsunfähig werden, erweitert sich der Anwendungsbereich der Norm · geändert seit 1.1.2026
Folge der neuen Wertgrenzen für die Assessorklausur: Rechtsmittelbelehrung, § 313a ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung durch das AG) und § 281 ZPO verschieben sich
Tenorierung und Urteilsformalia müssen mit den Werten 1.000 EUR und 10.000 EUR gerechnet werden · geändert seit 1.1.2026
§ 13 RVG
KostBRÄG 2025 (verkündet 10.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109): RVG-Wertgebühren +6 %, unterste Wertstufe bis 500 EUR jetzt 51,50 EUR
Gebührentabellen sind doppelt überholt (2021 und 2025); gilt für Mandate ab 01.06.2025 · geändert seit 1.6.2025
§ betragsrahmengebuehren RVG
KostBRÄG 2025: Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), Festgebühren einschließlich Pflichtverteidigung und Beratungshilfegebühren je +9 %
Kostenfestsetzungsantrag der Anwaltsklausur mit neuen Beträgen; Mindestgebühr Inkasso bis 50 EUR: 31,50 EUR · geändert seit 1.6.2025
§ gebuehrentabelle GKG
Gerichtskosten (GKG, FamGKG, GNotKG) 2021 und 2025 erhöht, zuletzt um ca. 6 bis 9 %
Streitwertfestsetzung und Kostenberechnung im Urteil sind unmittelbar betroffen; korrekte Bezeichnung ist KostBRÄG 2025, nicht KostRÄG 2025 · geändert seit 1.6.2025
§ 10 RVG
§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG: Die Kostenrechnung des Anwalts bedarf nur noch der Textform, nicht mehr der eigenhändigen Unterschrift
Unmittelbar relevant für den Kostenteil der Anwaltsklausur · geändert seit 17.7.2024
§ 13 RVG
KostRÄG 2021: RVG-Wertgebühren linear rund +10 %, Betragsrahmengebühren im Sozialrecht bis +20 %, Ausweitung der Einigungsgebühr, PKH-Kappungsgrenze 50.000 EUR
Jede Gebührentabelle und jedes Rechenbeispiel von 2014/2015 ist überholt; auch GKG, FamGKG, GvKostG, GNotKG, JVKostG geändert · geändert seit 1.1.2021
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Unterschiedliche Ausgangspunkte:
Definitionen
- Immer wichtig
Fragen der Strafzumessung über richtigen Strafrahmen, z.B. minder schwere Fälle, und Strafzumessungsgesichtspunkten. Auch: Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere nachträgliche Einbeziehung nach § 55 StGB oder fiktiver Härteausgleich.
- Immer wichtig
Haftfragen und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Erläuterung
Immer wichtig: Fragen der Strafzumessung über richtigen Strafrahmen, z.B. minder schwere Fälle, und Strafzumessungsgesichtspunkten. Auch: Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere nachträgliche Einbeziehung nach § 55 StGB oder fiktiver Härteausgleich.
Immer wichtig: Haftfragen und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis