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Immissionsschutzrecht

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 123 Prüfungspunkte

6 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (6)
  • § 74 VwVfG

    § 74 I 2, 3 VwVfG: materieller Stichtag auf Verlangen des Vorhabenträgers (Schluss der Erörterung, hilfsweise sechs Monate nach Einwendungsfrist)

    Nicht anwendbar, wenn der Stichtag mehr als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde · geändert seit 29.7.2026

  • § 10 VI a BImSchG: Verlängerung der Entscheidungsfrist nur noch einmal zulässig, wenn der Antragsteller nicht zustimmt

    Fristenregime im Genehmigungsverfahren verschärft · geändert seit 2024

  • § 9 I a BImSchG: Vorbescheid für Windenergieanlagen auch ohne vollständige UVP möglich

    Vorbescheidsverfahren für WEA erleichtert · geändert seit 2024

  • § 8a BImSchG: vorzeitiger Beginn an bestehenden Anlagenstandorten auch ohne positive Genehmigungsprognose (öffentliches Interesse, Rückbaupflicht)

    Der vorzeitige Beginn ist nicht mehr an eine positive Prognose gebunden · geändert seit 2024

  • § BImSchV 7 9.

    § 7 I 4, 5 der 9. BImSchV: Fristbeginn strikt einen Monat nach Antragstellung; Genehmigung auch bei fehlenden Unterlagen untergeordneter Bedeutung

    Verfahrensrechtliche Beschleunigung im Genehmigungsverfahren · geändert seit 2024

  • § 2 EEG: Errichtung und Betrieb von EE-Anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (Osterpaket v. 20.07.2022)

    Verbindliche Abwägungsdirektive (kein absoluter Vorrang) in § 35 III BauGB, BImSchG, Natur- und Denkmalschutz sowie über § 80c IV VwGO · neu eingefügt seit 2022

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Immissionsschutzrecht
Erläuterung

Anwendbarkeit BImSchG

BImSchG bezieht sich auf Immissionen, die bei Errichtung und Betrieb einer Anlage ausgehen, vgl. § 2 I Nr. 1 BImSchG. Alle Immissionen, die nicht von einer Anlage selbst ausgehen oder i.V.m. einer Anlage stehen, z.B. Teppichklopfen, sind sog. verhaltensbezogene Immissionen und werden nicht durch das BImSchG geregelt. Insoweit liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern, siehe Artt. 70, 72 I, II, 74 I Nr. 11, 24 GG e.c.

Arten von Anlagen:

a.§ 3 V Nr. 1 BImSchG: Betriebsstätten sowie sonstige ortsfeste Einrichtungen
b.§ 3 V Nr. 2 BImSchG: Maschinen, Geräte und andere ortsveränderliche technische Einrichtungen
c.§ 3 V Nr. 3 BImSchG: Grundstücke
Erläuterung

Nicht jede bauliche Anlage ist zugleich eine Anlage i.S.d. § 3 V Nr. 1 BImSchG. Eine bauliche Anlage fällt dann nicht unter den Begriff der Anlage iSv § 3 V Nr. 1 BImSchG, wenn sie nicht in irgendeiner Form, z.B. in technischer oder organisatorischer Hinsicht, „betrieben“ werden kann. Allerdings ist ein sehr weiter Betriebsbegriff zugrundezulegen; so ist auch das Unterhalten und Nutzen eines Bürogebäudes als ein Betreiben anzusehen.

Auch Nebeneinrichtungen zu Anlagen iSv § 3 V Nr. 1 BImSchG fallen unter den Anlagenbegriff des BImSchG. Anlagen sind somit auch alle in örtlichem oder betriebstechnischem Zusammenhang stehende Nebeneinrichtungen. Beispiele: Materiallager, Verladeeinrichtung, Krananlagen, Abfülleinrichtungen, usw.

Anlagenbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die in eigenem Namen, auf eigene Rechnung sowie in eigener Verantwortung den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Auch derjenige, der eine Anlage selbständig errichtet, auch wenn er diese nicht selbst betreiben, sondern vor der Inbetriebnahme veräußern will ist Anlagenbetreiber. Beispiele: Eigentümer, Pächter, Mieter, Leasingnehmer, obligatorisch oder dinglich Berechtigter. Nicht: Angestellter.

1.Förmliches Genehmigungsverfahren: § 10 BImSchG
2.Vereinfachtes Genehmigungsverfahren, § 19 BImSchG
Erläuterung

§ 4 I 3 Hs. 1 BImSchG: In einer Rechtsverordnung ist zu bestimmten, welche Anlage einer Genehmigung bedürfen. Dies ist insbesondere in der 4. BImSchV geschehen:

1.§ 2 I 1 Nr. 1 der 4. BImSchV: In Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genannte Anlagen sowie zusammengesetzte Anlagen: Förmliches Verfahren
2.§ 2 I 1 Nr. 2 der 4. BImSchV: In Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV genannte Anlagen: Vereinfachtes Verfahren, § 19 BImSchG
Erläuterung

Formelle Verfahrensvoraussetzungen zur Prüfung einer Genehmigung im förmlichen Verfahren gem. § 10 BImSchG

1.Antrag, § 10 I BImSchG
2.Antragsunterlagen, § 10 I 2, III 2 BImSchG
3.Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, § 10 III 1, IV BImSchG
4.Beteiligung anderer Behörden, § 10 V BImSchG
5.Abhalten eines Erörterungstermins, § 10 VI BImSchG
6.Entscheidung über den Antrag, § 10 VIa 1, VII BImSchG
7.Zustellung der Genehmigung, § 10 VII (VIII) BImSchG
Erläuterung

Formelle Verfahrensvoraussetzungen zur Prüfung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren gem. § 19 BImSchG

1.Antrag, § 10 I BImSchG
2.Antragsunterlagen, § 10 I 2, 3 BImSchG
3.Beteiligung anderer Behörden, § 10 V BImSchG
4.Entscheidung über Antrag, § 10 VII, VIa 1 BImSchG
5.Zustellung der Genehmigung, § 10 VII BImSchG
Erläuterung

Maßgebliche Aspekte der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen einer Anlage i.S.d. BImSchG:

1.Anforderungen nach dem BImSchG, § 6 I Nr. 1 BImSchG
2.Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, § 6 I Nr. 2 BImSchG
Erläuterung

Genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.d. BImSchG:

1.§ 4 I 3 Hs. 1 BImSchG: Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, bestimmt eine Rechtsverordnung; dies ist die 4. BImSchV. Sonderfall der Genehmigungsfreiheit: § 4 I 3 Hs. 2 BImSchG i.V.m. §§ 32, 33 BImSchG
2.§ 2 I der 4. BImSchV: Die genehmigungspflichtigen Anlagen sind in § 2 I der 4. BImSchV i.V.m. Anhang zur 4. BImSchV abschließend aufgeführt.
Erläuterung

Anlagen, die in § 2 I der 4. BImSchV nicht aufgeführt sind, bedürfen zwar keiner Genehmigung nach dem BImSchG, aber meist nach anderen Gesetzen, z.B. Baugenehmigung; insoweit sind die §§ 22-25 BImSchG anwendbar!

Anforderungen nach dem BImSchG, damit eine Anlage genehmigt werden kann:

§ 5 I Nr. 1 BImSchG: Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen iSv § 3 I BImSchG i.V.m. TA Luft / Lärm

§ 5 I Nr. 2 BImSchG: Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in zumutbarer, verhältnismäßiger Weise

§ 5 I Nr. 3 BImSchG: Abfallvermeidung, -verwertung und ordnungsgemäße Abfallbeseitigung

§ 5 I Nr. 4 BImSchG: Abwärmenutzung i.V.m. VO zu § 5 II BImSchG

§ 5 III BImSchG: Erfüllung obiger Pflichten auch nach Betriebseinstellung gewahrt

§ 7 BImSchG i.V.m. 12./13. BImSchV: Beachtung der besonderen Anforderungen nach der 12. und 13. BImSchV

Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, damit eine Anlage genehmigt werden kann:

1.Baurechtliche Genehmigungsvoraussetzungen: §§ 29, 30-36 BauGB und BauOBln (in Berlin, sonst andere LBauO) – Wechselwirkung von Immissionsschutzrecht und Baurecht.
2.Naturschutzrecht: §§ 8 ff. BNatSchG und LandesNatSchR
3.Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen
4.Straßenabstandsflächen: § 9 FStrG i.V.m. LandesStrWG
Erläuterung

Wirkungen eines Genehmigungsbescheids nach § 21 der 9. BImSchV:

1.Recht zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage
2.§ 14 BImSchG: Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche
3.§ 13 BImSchG: Konzentrationswirkung
Erläuterung

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nicht unter allen Umständen privatrechtliche Ansprüche aus:

1.Der Ausschluss nach § 14 BImSchG gilt nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Wegen § 19 II BImSchG ist § 14 BImSchG nur im förmlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden.
2.Der Ausschluss gilt nicht bei nicht-genehmigungskonformem Betrieb. Privatrechtliche Ansprüche sind nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen den Betrieb richten, wie er dem Genehmigungsbescheid entspricht. Wird z.B. gegen eine modifizierende Auflage verstoßen, greift insoweit § 14 BImSchG nicht.
Definition
Erfasst werden von § 13 BImSchG

Baugenehmigung, Naturschutzrecht, Straßenrecht, usw. Nicht erfasst dagegen sind:

Erläuterung

Inhalt der Konzentrationswirkung gem. § 13 BImSchG:

Die Genehmigung der Anlage nach dem BImSchG schließt die anderen – für die Anlage erforderlichen – behördlichen Entscheidungen mit ein, sog. formelle Konzentrationswirkung. Dies sind insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, z.B. Baugenehmigung. Konsequenz: Da § 13 BImSchG lediglich zu einer formellen Konzentrationswirkung führt, müssen dennoch die materiellen Voraussetzungen der nun formell nicht mehr erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

Erfasst werden von § 13 BImSchG: Baugenehmigung, Naturschutzrecht, Straßenrecht, usw. Nicht erfasst dagegen sind:

1.Nicht-anlagenbezogene Genehmigungen: Genehmigung aufgrund persönlicher Voraussetzungen des Betreibers, z.B. § 2 GastG.
Definition
Nicht-anlagenbezogene Genehmigungen

Genehmigung aufgrund persönlicher Voraussetzungen des Betreibers, z.B. § 2 GastG.

2.Fälle des § 13 S. 1 Hs. 1 F. 2 BImSchG:
a.Planfeststellung, § 74 VwVfG
b.bergrechtliche Zulassung
c.Zustimmung
d.atomrechtliche Entscheidung
e.§§ 7, 8 WHG-Erlaubnisse
Erläuterung

Folgende Präklusionswirkungen sind bei § 10 III BImSchG zu unterscheiden:

1.Beendigung der Auslegungsfrist iSv § 10 III 2 Hs. 1 BImSchG (einen Monat)
2.Versäumnis der Einwendungsfrist iSv § 10 III 2 Hs. 2 BImSchG (zwei Wochen)
Erläuterung

führt zu den Präklusionswirkungen des § 10 III 3 BImSchG:

1.formelle Präklusionswirkung
2.materielle Präklusionswirkung
Erläuterung

Folge der formellen Präklusionswirkung iSv § 10 III 3 BImSchG:

1.Derjenige, der keine Einwendungen erhoben hat, darf nicht am Erörterungstermin teilnehmen, vgl. § 14 I der 9. BImSchV.
2.Die Genehmigungsbehörde ist nicht verpflichtet, dessen Einwendungen im Erörterungstermin zu behandeln.
Erläuterung

ABER:

§ 10 VI BImSchG ist nicht ausgeschlossen, d.h. die Genehmigungsbehörde kann auch verspätete Einwendungen in den Erörterungstermin einbeziehen.

Folge der materiellen Präklusion iSv § 10 III 3 BImSchG:

Eine Verletzung von Rechten kann nicht mehr geltend gemacht werden. Rsp: Widerspruch und Klage gegen Errichtung der Anlage sind zwar zulässig, aber wegen der Präklusion als unbegründet abzuweisen. Dieser materiellen Präklusion müssen aber im Hinblick auf Art. 19 IV GG Grenzen gezogen werden; sie ist nur dann möglich, wenn folgende Verfahrensschritte eingehalten wurden:

1.Kein Fehler in der Bekanntmachung und Auslegung des Antrags nach § 10 III 1, 2 Hs. 1 BImSchG.
2.Verschuldete Fristversäumung des § 10 III 2 Hs. 2 BImSchG: also keine Wiedereinsetzung möglich!
3.Keine Nichtigkeit aufgrund der präkludierten Tatsachen.
Erläuterung

Folgende Einwendungen werden von § 10 III BImSchG nicht erfasst:

1.Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG
2.Aufhebung der Genehmigung
3.Neues Genehmigungsverfahren
4.Reine Rechtsausführungen
5.Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 10 VI 2 BImSchG i.V.m. § 15 der 9. BImSchV, z.B. Verträge, Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte, Eigentumsrechte. Nicht: Nachbarrechte und Besitzschutzrechte
6.Einwendungen, die vor Beginn der Auslegungsfrist nach § 10 III 2 Hs. 2 BImSchG erhoben wurden.
Erläuterung

Unterschied zwischen einer Teilgenehmigung iSv § 8 BImSChG und einem Vorbescheid iSv § 9 BImSchG im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand:

1.Teilgenehmigung, § 8 BImSchG: abschließende, endgültige Entscheidung über die Anlagenerrichtung des erfassten Anlageteils (Voraussetzungen des § 6 BImSchG). Voraussetzung: positive vorläufige Beurteilung, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.
2.Vorbescheid, § 9 BImSchG: abschließende Regelung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen (= jede beliebige Vorfrage der Genehmigung) bzw. des Standorts der Anlage. Voraussetzungen: Vorläufige Gesamtbeurteilung (wie bei der Teilgenehmigung).
Erläuterung

Erteilung einer Teilgenehmigung iSv § 8 BImSchG:

1.Antrag des Trägers des Vorhabens: Die Teilgenehmigung ist im förmlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, vgl. § 19 II BImSchG e.c., möglich.
Definition
Antrag des Trägers des Vorhabens

Die Teilgenehmigung ist im förmlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, vgl. § 19 II BImSchG e.c., möglich.

2.Berechtigtes Interesse des Betreibers, § 8 S. 1 Nr. 1 BImSchG, Beispiele: Kostenvorteile; deutliche zeitliche Beschleunigung
3.Rechtmäßigkeit des Anlagenteils, § 8 S. 1 Nr. 2 BImSchG: Alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG müssen gegeben oder durch Bedingungen bzw. Auflagen sichergestellt sein.
Definition
Rechtmäßigkeit des Anlagenteils, § 8 S. 1 Nr. 2 BImSchG

Alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG müssen gegeben oder durch Bedingungen bzw. Auflagen sichergestellt sein.

4.Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 8 S. 1 Nr. 3 BImSchG: Die Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG auf Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
Definition
Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 8 S. 1 Nr. 3 BImSchG

Die Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG auf Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

Erläuterung

Erteilung eines Vorbescheids gem. § 9 BImSchG:

1.Antrag des Trägers des Vorhabens: Ein Vorbescheid ist im förmlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, vgl. § 19 II BImSchG e.c., möglich.
Definition
Antrag des Trägers des Vorhabens

Ein Vorbescheid ist im förmlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, vgl. § 19 II BImSchG e.c., möglich.

2.Berechtigtes Interesse des Betreibers, § 9 I BImSchG, Beispiele: Kostenvorteile, deutliche zeitliche Beschleunigung
Definition
Berechtigtes Interesse des Betreibers, § 9 I BImSchG, Beispiele

Kostenvorteile, deutliche zeitliche Beschleunigung

3.Abschließende Teilprüfung, §§ 9 III i.V.m. 6 BImSchG: Im Hinblick auf die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen bzw. den Standort der Anlage müssen alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG abschließend geklärt oder durch Nebenbestimmungen sichergestellt sein.
Definition
Abschließende Teilprüfung, §§ 9 III i.V.m. 6 BImSchG

Im Hinblick auf die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen bzw. den Standort der Anlage müssen alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG abschließend geklärt oder durch Nebenbestimmungen sichergestellt sein.

4.Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 9 I BImSchG: Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG bzgl. Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
Definition
Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 9 I BImSchG

Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG bzgl. Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

Erläuterung

Unterschiede in der Wirkung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG, einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG und einem Vorbescheid nach § 9 BImSchG:

1.Eine Genehmigung nach § 4 BImSchG gibt ein Errichtungs- und Betreibungsrecht, hat Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und schließt private Recht nach § 14 BImSchG aus.
2.Eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG gibt ein Errichtungs- und Betreibungsrecht, hat Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und schließt private Recht nach § 14 BImSchG aus. Die Wirkungen sind dieselben wie bei einer Genehmigung.
3.Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchg dagegen gibt KEIN Errichtungs- und Betreibungsrecht, hat KEINE Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und bewirkt KEINEN Ausschluss privater Rechte gem. § 14 BImSchG.
Erläuterung

Folgende Verfahren müssen unterschieden werden, wenn eine Anlage i.S.d. BImSchG nachträglich geändert wird:

1.Anzeigeverfahren gem. § 15 BImSchG
a.bedeutsame Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage
b.es wurde keine Genehmigung beantragt
c.die Änderung wirkt sich möglicherweise auf Schutzgüter des § 1 BImSchG aus
2.Genehmigungsverfahren gem. § 16 BImSchG
a.wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
b.eine Genehmigung der Anlage wurde erteilt
c.die Änderung wirkt sich möglicherweise in einer Art nachteilig aus, die für die Voraussetzungen des § 6 I Nr. 1 BImSchG relevant sind
Erläuterung

Mögliche Reaktionen einer Genehmigungsbehörde auf Änderungen und Ereignisse nach Genehmigung einer Anlage i.S.d. BImSchG:

1.Nachträgliche Anordnung, § 17 BImSchG
2.Betriebsstillegung oder –beseitigung, § 20 II BImSchG
3.Betriebsuntersagung, § 20 I BImSchG
4.Betriebsuntersagung wegen der Person, § 20 III BImSchG
5.Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung, § 48 I VwVfG
6.Widerruf einer rechtmäßigen Genehmigung, § 21 BImSchG
Erläuterung

Untersagung der Fortsetzung des Betriebs durch Genehmigungsbehörde:

1.wegen Verletzung materieller Pflichten, § 20 I BImSchG
a.genehmigungsbedürftige Anlage
b.Adressat ist der Anlagenbetreiber
c.Pflichtverletzung: Nichtbefolgung einer Auflage nach § 12 BImSchG, einer Anordnung nach § 17 BImSchG bzw. einer Pflicht aus § 7 BImSchG
Definition
Pflichtverletzung

Nichtbefolgung einer Auflage nach § 12 BImSchG, einer Anordnung nach § 17 BImSchG bzw. einer Pflicht aus § 7 BImSchG

d.pflichtgemäßes Ermessen
2.wegen Unzuverlässigkeit (personenbezogene Gründe), § 20 III BImSchG
a.genehmigungsbedürftige Anlage
b.Adressat ist der Anlagenbetreiber
c.Unzuverlässigkeit von Anlagenbetreiber oder Betriebsleiter
d.Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten
e.pflichtgemäßes Ermessen
Erläuterung

Gründe, die zu einer Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 20 II 1 und 2 BImSchG führen können:

1.genehmigungsbedürftige Anlage
2.Adressat ist der Anlagenbetreiber
3.Anlageerrichtung, -betrieb oder -änderung ganz oder teilweise ohne Genehmigung, sog. formelle Illegalität: erfasst wird auch ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen zur Genehmigung
4.Ermessen: § 20 II 1 BImSchG: grundsätzlich Muss-Vorschrift; Ausnahme: ohne umfangreiche Ermittlungen feststellbar, dass die Anlage dem ImSchR gemäß betrieben wird. § 20 II 2 BImSchG: gebundene Entscheidung bzgl. der Beseitigung
Erläuterung

Nicht-Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage nach § 3 V BImSchG liegt immer dann vor, wenn die Anlage nicht im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführt wird oder wenn die Anlage nach objektiven Erwartungen nicht länger als 12 Monate am gleichen Ort betrieben wird, vgl. § 1 I 1 der 4. BImSchV. Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzen sind bei Anlagen, die nach BImSchR nicht genehmigungsbedürftig sind, stets voll zu prüfen, z.B. baurechtliche Vorschriften. Es muss außerdem sichergestellt werden, dass die materiellen Pflichten des § 22 BImSchG beachtet werden.

Pflichten des Betreibers einer nicht-genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG:

1.Immissionsschutzpflicht, § 22 I 1 Nr. 1, 2 BImSchG
Erläuterung

Nr. 1 verlangt die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, Nr. 2 schreibt im übrigen die Reduzierung auf ein Mindestmaß vor. Im Vergleich zu § 5 I BImSchG geht es bei § 22 BImSchG nur um die Gefahrenabwehr.

2.Abfallpflichten, § 22 I 1 Nr. 3 BImSchG
Erläuterung

Aufgestellt wird eine Entsorgungsverpflichtung. Anders als § 5 I Nr. 3 BImSchG enthält § 22 I 1 Nr. 3 BImSchG aber kein Gebot der Vermeidung oder Verwertung von Reststoffen oder Abfällen.

3.Beachtung strenger materieller Regelungen des öffentlichen Rechts: Diese gehen den Pflichtbegrenzungen in § 22 I 1 Nr. 2 BImSchG vor.
Definition
Beachtung strenger materieller Regelungen des öffentlichen Rechts

Diese gehen den Pflichtbegrenzungen in § 22 I 1 Nr. 2 BImSchG vor.

Erläuterung

Anordnungen gegen nicht-genehmigungspflichtigen Anlagen:

1.Anordnung im Einzelfall, § 24 BImSchG:
a.nicht-genehmigungsbedürftige Anlage
b.Adressat ist der Anlagenbetreiber
c.Durchsetzung einer Pflicht aus § 22 I BImSchG sowie aus Rechtsverordnungen
d.Kein Ausschluss des Betriebs!
Erläuterung

BEI NICHTBEACHTUNG VON 1:

2.Vorübergehende Betriebsuntersagung, § 25 I BImSchG
a.nicht-genehmigungsbedürftige Anlage
b.Adressat ist der Anlagenbetreiber
c.Verstoß gegen eine auf § 24 S. 1 BImSchG gestützten Anordnung
Erläuterung

NEBEN 1. ANWENDBAR:

3.Errichtungs- und Betriebsuntersagung auf Dauer, § 25 II BImSchG
a.nicht-genehmigungsbedürftige Anlage
b.Adressat ist der Anlagenbetreiber
c.Verursachung einer bedeutenden Gefahr
Erläuterung

Aus folgenden Normen lässt sich bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Drittschutz für Nachbarn herleiten:

1.§ 5 I Nr. 1 BImSchG: Dafür spricht die Erwähnung des Nachbarn in dieser Vorschrift, sowie ihr Charakter als Abwehrpflicht. „Nachbar“: Nötig ist ein qualifiziertes Betroffensein, d.h. es ist eine enge räumliche und zeitliche Beziehung zu der Anlage erforderlich, z.B. Eigentümer, Bewohner, im Einwirkungsbereich der Anlage Arbeitende.
2.§ 6 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Drittschutz aus anderen Normen, z.B. baurechtliche Normen
Erläuterung

Aus folgenden Normen können Nachbarn bei genehmigungsbedürftigen Anlagen einen Anspruch auf Maßnahmen gegen Störungen herleiten:

1.Die vom Nachbarn als verletzt gerügte Norm hat drittschützenden Charakter, insbesondere Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 BImSchG bzw. Verstoß gegen nachbarschützende Auflage.
2.Eine Verletzung dieser Norm erscheint nicht ganz ausgeschlossen. Grundsätzlich ist vom Tatsachenvortrag des Klägers auszugehen.
3.Keine (materielle) Präklusion
Erläuterung

§ 22 I BImSchG vermittelt bei nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen Drittschutz:

1.Aus § 22 I 1 Nr. 1 und 2 BImSchG lässt sich Drittschutz ableiten. Argument: Die Schutz- und Abwehrpflicht aus den ersten beiden Nummern dient gerade dem Schutz des Nachbarn.
Argument
  • Die Schutz- und Abwehrpflicht aus den ersten beiden Nummern dient gerade dem Schutz des Nachbarn.
2.Aus § 22 I 1 Nr. 3 BImSchG lässt sich dagegen kein Drittschutz ableiten. Argument: § 22 I Nr. 3 BImSchG besteht allein im öffentlichen Interesse, hat also Allgemeinwohlcharakter.
Erläuterung

Ein Anspruch von Nachbarn bei nicht-genehmigungsbedrüftigen Anlagen, von denen Störungen ausgehen auf Maßnahmen der Behörde lässt sich aus den §§ 24, 25 BImSchG ableiten:

Argument
  • § 22 I Nr. 3 BImSchG besteht allein im öffentlichen Interesse, hat also Allgemeinwohlcharakter. Ein Anspruch von Nachbarn bei nicht-genehmigungsbedrüftigen Anlagen, von denen Störungen ausgehen auf Maßnahmen der Behörde lässt sich aus den §§ 24, 25 BImSchG ableiten:
1.Die vom Nachbarn als verletzt gerügte Norm hat drittschützenden Charakter, insbesondere ein Verstoß gegen § 22 I 1 Nr. 1 und 2 BImSchG; dann dienen auch §§ 24, 25 BImSchG dem Schutz des Nachbarn.
2.Eine Verletzung dieser Norm erscheint nicht ganz ausgeschlossen. Grundsätzlich ist vom Tatsachenvortrag des Klägers auszugehen.
3.Grundsätzlich pflichtgemäßes Ermessen der Behörde. Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null bei hoher Intensität der Gefährdung und großem Gericht der betroffenen Rechtsgüter.
Definition
Grundsätzlich pflichtgemäßes Ermessen der Behörde. Ausnahme

Ermessensreduzierung auf Null bei hoher Intensität der Gefährdung und großem Gericht der betroffenen Rechtsgüter.

Erläuterung

Die Behörde hat die Möglichkeit bei Störungen durch Anlagen i.S.d. § 3 V BImSchG auf zivilrechtliche Ansprüche zu verweisen. Grundsätzlich gilt der Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB. Einer Verweisung auf das Zivilrecht darf aber nicht unzumutbar sein. Eine solche Unzumutbarkeit ist bei nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen idR nicht gegeben, d.h. eine Verweisung ist grundsätzlich möglich. Argument: Es herrscht „Waffengleichheit“ zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Nachbarn. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist eine Unzumutbarkeit idR gegeben, d.h. eine Ablehnung des behördlichen Einschreitens grundsätzlich ermessensfehlerhaft und damit eine Verweisung ausgeschlossen. Argument: Die „Waffengleichheit“ ist hier nicht gegeben. In jedem Fall ist eine Unzumutbarkeit immer gegeben, wenn die Behörde keine Sachprüfung durchführt. Dann ist die Verweisung auf das Zivilrecht stets rechtswidrig.

Argumente
  • Es herrscht „Waffengleichheit“ zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Nachbarn. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist eine Unzumutbarkeit idR gegeben, d.h. eine Ablehnung des behördlichen Einschreitens grundsätzlich ermessensfehlerhaft und damit eine Verweisung ausgeschlossen.
  • Die „Waffengleichheit“ ist hier nicht gegeben. In jedem Fall ist eine Unzumutbarkeit immer gegeben, wenn die Behörde keine Sachprüfung durchführt. Dann ist die Verweisung auf das Zivilrecht stets rechtswidrig.
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