Immissionsschutzrecht
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 123 Prüfungspunkte
6 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (6)
§ 74 VwVfG
§ 74 I 2, 3 VwVfG: materieller Stichtag auf Verlangen des Vorhabenträgers (Schluss der Erörterung, hilfsweise sechs Monate nach Einwendungsfrist)
Nicht anwendbar, wenn der Stichtag mehr als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde · geändert seit 29.7.2026
§ 10 VI a BImSchG: Verlängerung der Entscheidungsfrist nur noch einmal zulässig, wenn der Antragsteller nicht zustimmt
Fristenregime im Genehmigungsverfahren verschärft · geändert seit 2024
§ 9 I a BImSchG: Vorbescheid für Windenergieanlagen auch ohne vollständige UVP möglich
Vorbescheidsverfahren für WEA erleichtert · geändert seit 2024
§ 8a BImSchG: vorzeitiger Beginn an bestehenden Anlagenstandorten auch ohne positive Genehmigungsprognose (öffentliches Interesse, Rückbaupflicht)
Der vorzeitige Beginn ist nicht mehr an eine positive Prognose gebunden · geändert seit 2024
§ BImSchV 7 9.
§ 7 I 4, 5 der 9. BImSchV: Fristbeginn strikt einen Monat nach Antragstellung; Genehmigung auch bei fehlenden Unterlagen untergeordneter Bedeutung
Verfahrensrechtliche Beschleunigung im Genehmigungsverfahren · geändert seit 2024
§ 2 EEG: Errichtung und Betrieb von EE-Anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (Osterpaket v. 20.07.2022)
Verbindliche Abwägungsdirektive (kein absoluter Vorrang) in § 35 III BauGB, BImSchG, Natur- und Denkmalschutz sowie über § 80c IV VwGO · neu eingefügt seit 2022
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Anwendbarkeit BImSchG
BImSchG bezieht sich auf Immissionen, die bei Errichtung und Betrieb einer Anlage ausgehen, vgl. § 2 I Nr. 1 BImSchG. Alle Immissionen, die nicht von einer Anlage selbst ausgehen oder i.V.m. einer Anlage stehen, z.B. Teppichklopfen, sind sog. verhaltensbezogene Immissionen und werden nicht durch das BImSchG geregelt. Insoweit liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern, siehe Artt. 70, 72 I, II, 74 I Nr. 11, 24 GG e.c.
Arten von Anlagen:
Erläuterung
Nicht jede bauliche Anlage ist zugleich eine Anlage i.S.d. § 3 V Nr. 1 BImSchG. Eine bauliche Anlage fällt dann nicht unter den Begriff der Anlage iSv § 3 V Nr. 1 BImSchG, wenn sie nicht in irgendeiner Form, z.B. in technischer oder organisatorischer Hinsicht, „betrieben“ werden kann. Allerdings ist ein sehr weiter Betriebsbegriff zugrundezulegen; so ist auch das Unterhalten und Nutzen eines Bürogebäudes als ein Betreiben anzusehen.
Auch Nebeneinrichtungen zu Anlagen iSv § 3 V Nr. 1 BImSchG fallen unter den Anlagenbegriff des BImSchG. Anlagen sind somit auch alle in örtlichem oder betriebstechnischem Zusammenhang stehende Nebeneinrichtungen. Beispiele: Materiallager, Verladeeinrichtung, Krananlagen, Abfülleinrichtungen, usw.
Anlagenbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die in eigenem Namen, auf eigene Rechnung sowie in eigener Verantwortung den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Auch derjenige, der eine Anlage selbständig errichtet, auch wenn er diese nicht selbst betreiben, sondern vor der Inbetriebnahme veräußern will ist Anlagenbetreiber. Beispiele: Eigentümer, Pächter, Mieter, Leasingnehmer, obligatorisch oder dinglich Berechtigter. Nicht: Angestellter.
Erläuterung
§ 4 I 3 Hs. 1 BImSchG: In einer Rechtsverordnung ist zu bestimmten, welche Anlage einer Genehmigung bedürfen. Dies ist insbesondere in der 4. BImSchV geschehen:
Erläuterung
Formelle Verfahrensvoraussetzungen zur Prüfung einer Genehmigung im förmlichen Verfahren gem. § 10 BImSchG
Erläuterung
Formelle Verfahrensvoraussetzungen zur Prüfung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren gem. § 19 BImSchG
Erläuterung
Maßgebliche Aspekte der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen einer Anlage i.S.d. BImSchG:
Erläuterung
Genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.d. BImSchG:
Erläuterung
Anlagen, die in § 2 I der 4. BImSchV nicht aufgeführt sind, bedürfen zwar keiner Genehmigung nach dem BImSchG, aber meist nach anderen Gesetzen, z.B. Baugenehmigung; insoweit sind die §§ 22-25 BImSchG anwendbar!
Anforderungen nach dem BImSchG, damit eine Anlage genehmigt werden kann:
§ 5 I Nr. 1 BImSchG: Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen iSv § 3 I BImSchG i.V.m. TA Luft / Lärm
§ 5 I Nr. 2 BImSchG: Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in zumutbarer, verhältnismäßiger Weise
§ 5 I Nr. 3 BImSchG: Abfallvermeidung, -verwertung und ordnungsgemäße Abfallbeseitigung
§ 5 I Nr. 4 BImSchG: Abwärmenutzung i.V.m. VO zu § 5 II BImSchG
§ 5 III BImSchG: Erfüllung obiger Pflichten auch nach Betriebseinstellung gewahrt
§ 7 BImSchG i.V.m. 12./13. BImSchV: Beachtung der besonderen Anforderungen nach der 12. und 13. BImSchV
Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, damit eine Anlage genehmigt werden kann:
Erläuterung
Wirkungen eines Genehmigungsbescheids nach § 21 der 9. BImSchV:
Erläuterung
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nicht unter allen Umständen privatrechtliche Ansprüche aus:
Definition
- Erfasst werden von § 13 BImSchG
Baugenehmigung, Naturschutzrecht, Straßenrecht, usw. Nicht erfasst dagegen sind:
Erläuterung
Inhalt der Konzentrationswirkung gem. § 13 BImSchG:
Die Genehmigung der Anlage nach dem BImSchG schließt die anderen – für die Anlage erforderlichen – behördlichen Entscheidungen mit ein, sog. formelle Konzentrationswirkung. Dies sind insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, z.B. Baugenehmigung. Konsequenz: Da § 13 BImSchG lediglich zu einer formellen Konzentrationswirkung führt, müssen dennoch die materiellen Voraussetzungen der nun formell nicht mehr erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Erfasst werden von § 13 BImSchG: Baugenehmigung, Naturschutzrecht, Straßenrecht, usw. Nicht erfasst dagegen sind:
Definition
- Nicht-anlagenbezogene Genehmigungen
Genehmigung aufgrund persönlicher Voraussetzungen des Betreibers, z.B. § 2 GastG.
Erläuterung
Folgende Präklusionswirkungen sind bei § 10 III BImSchG zu unterscheiden:
Erläuterung
führt zu den Präklusionswirkungen des § 10 III 3 BImSchG:
Erläuterung
Folge der formellen Präklusionswirkung iSv § 10 III 3 BImSchG:
Erläuterung
ABER:
§ 10 VI BImSchG ist nicht ausgeschlossen, d.h. die Genehmigungsbehörde kann auch verspätete Einwendungen in den Erörterungstermin einbeziehen.
Folge der materiellen Präklusion iSv § 10 III 3 BImSchG:
Eine Verletzung von Rechten kann nicht mehr geltend gemacht werden. Rsp: Widerspruch und Klage gegen Errichtung der Anlage sind zwar zulässig, aber wegen der Präklusion als unbegründet abzuweisen. Dieser materiellen Präklusion müssen aber im Hinblick auf Art. 19 IV GG Grenzen gezogen werden; sie ist nur dann möglich, wenn folgende Verfahrensschritte eingehalten wurden:
Erläuterung
Folgende Einwendungen werden von § 10 III BImSchG nicht erfasst:
Erläuterung
Unterschied zwischen einer Teilgenehmigung iSv § 8 BImSChG und einem Vorbescheid iSv § 9 BImSchG im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand:
Erläuterung
Erteilung einer Teilgenehmigung iSv § 8 BImSchG:
Definition
- Antrag des Trägers des Vorhabens
Die Teilgenehmigung ist im förmlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, vgl. § 19 II BImSchG e.c., möglich.
Definition
- Rechtmäßigkeit des Anlagenteils, § 8 S. 1 Nr. 2 BImSchG
Alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG müssen gegeben oder durch Bedingungen bzw. Auflagen sichergestellt sein.
Definition
- Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 8 S. 1 Nr. 3 BImSchG
Die Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG auf Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
Erläuterung
Erteilung eines Vorbescheids gem. § 9 BImSchG:
Definition
- Antrag des Trägers des Vorhabens
Ein Vorbescheid ist im förmlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, vgl. § 19 II BImSchG e.c., möglich.
Definition
- Berechtigtes Interesse des Betreibers, § 9 I BImSchG, Beispiele
Kostenvorteile, deutliche zeitliche Beschleunigung
Definition
- Abschließende Teilprüfung, §§ 9 III i.V.m. 6 BImSchG
Im Hinblick auf die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen bzw. den Standort der Anlage müssen alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG abschließend geklärt oder durch Nebenbestimmungen sichergestellt sein.
Definition
- Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 9 I BImSchG
Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG bzgl. Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
Erläuterung
Unterschiede in der Wirkung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG, einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG und einem Vorbescheid nach § 9 BImSchG:
Erläuterung
Folgende Verfahren müssen unterschieden werden, wenn eine Anlage i.S.d. BImSchG nachträglich geändert wird:
Erläuterung
Mögliche Reaktionen einer Genehmigungsbehörde auf Änderungen und Ereignisse nach Genehmigung einer Anlage i.S.d. BImSchG:
Erläuterung
Untersagung der Fortsetzung des Betriebs durch Genehmigungsbehörde:
Definition
- Pflichtverletzung
Nichtbefolgung einer Auflage nach § 12 BImSchG, einer Anordnung nach § 17 BImSchG bzw. einer Pflicht aus § 7 BImSchG
Erläuterung
Gründe, die zu einer Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 20 II 1 und 2 BImSchG führen können:
Erläuterung
Nicht-Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage nach § 3 V BImSchG liegt immer dann vor, wenn die Anlage nicht im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführt wird oder wenn die Anlage nach objektiven Erwartungen nicht länger als 12 Monate am gleichen Ort betrieben wird, vgl. § 1 I 1 der 4. BImSchV. Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzen sind bei Anlagen, die nach BImSchR nicht genehmigungsbedürftig sind, stets voll zu prüfen, z.B. baurechtliche Vorschriften. Es muss außerdem sichergestellt werden, dass die materiellen Pflichten des § 22 BImSchG beachtet werden.
Pflichten des Betreibers einer nicht-genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG:
Erläuterung
Nr. 1 verlangt die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, Nr. 2 schreibt im übrigen die Reduzierung auf ein Mindestmaß vor. Im Vergleich zu § 5 I BImSchG geht es bei § 22 BImSchG nur um die Gefahrenabwehr.
Erläuterung
Aufgestellt wird eine Entsorgungsverpflichtung. Anders als § 5 I Nr. 3 BImSchG enthält § 22 I 1 Nr. 3 BImSchG aber kein Gebot der Vermeidung oder Verwertung von Reststoffen oder Abfällen.
Definition
- Beachtung strenger materieller Regelungen des öffentlichen Rechts
Diese gehen den Pflichtbegrenzungen in § 22 I 1 Nr. 2 BImSchG vor.
Erläuterung
Anordnungen gegen nicht-genehmigungspflichtigen Anlagen:
Erläuterung
BEI NICHTBEACHTUNG VON 1:
Erläuterung
NEBEN 1. ANWENDBAR:
Erläuterung
Aus folgenden Normen lässt sich bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Drittschutz für Nachbarn herleiten:
Erläuterung
Aus folgenden Normen können Nachbarn bei genehmigungsbedürftigen Anlagen einen Anspruch auf Maßnahmen gegen Störungen herleiten:
Erläuterung
§ 22 I BImSchG vermittelt bei nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen Drittschutz:
Argument
- Die Schutz- und Abwehrpflicht aus den ersten beiden Nummern dient gerade dem Schutz des Nachbarn.
Erläuterung
Ein Anspruch von Nachbarn bei nicht-genehmigungsbedrüftigen Anlagen, von denen Störungen ausgehen auf Maßnahmen der Behörde lässt sich aus den §§ 24, 25 BImSchG ableiten:
Argument
- § 22 I Nr. 3 BImSchG besteht allein im öffentlichen Interesse, hat also Allgemeinwohlcharakter. Ein Anspruch von Nachbarn bei nicht-genehmigungsbedrüftigen Anlagen, von denen Störungen ausgehen auf Maßnahmen der Behörde lässt sich aus den §§ 24, 25 BImSchG ableiten:
Definition
- Grundsätzlich pflichtgemäßes Ermessen der Behörde. Ausnahme
Ermessensreduzierung auf Null bei hoher Intensität der Gefährdung und großem Gericht der betroffenen Rechtsgüter.
Erläuterung
Die Behörde hat die Möglichkeit bei Störungen durch Anlagen i.S.d. § 3 V BImSchG auf zivilrechtliche Ansprüche zu verweisen. Grundsätzlich gilt der Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB. Einer Verweisung auf das Zivilrecht darf aber nicht unzumutbar sein. Eine solche Unzumutbarkeit ist bei nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen idR nicht gegeben, d.h. eine Verweisung ist grundsätzlich möglich. Argument: Es herrscht „Waffengleichheit“ zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Nachbarn. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist eine Unzumutbarkeit idR gegeben, d.h. eine Ablehnung des behördlichen Einschreitens grundsätzlich ermessensfehlerhaft und damit eine Verweisung ausgeschlossen. Argument: Die „Waffengleichheit“ ist hier nicht gegeben. In jedem Fall ist eine Unzumutbarkeit immer gegeben, wenn die Behörde keine Sachprüfung durchführt. Dann ist die Verweisung auf das Zivilrecht stets rechtswidrig.
Argumente
- Es herrscht „Waffengleichheit“ zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Nachbarn. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist eine Unzumutbarkeit idR gegeben, d.h. eine Ablehnung des behördlichen Einschreitens grundsätzlich ermessensfehlerhaft und damit eine Verweisung ausgeschlossen.
- Die „Waffengleichheit“ ist hier nicht gegeben. In jedem Fall ist eine Unzumutbarkeit immer gegeben, wenn die Behörde keine Sachprüfung durchführt. Dann ist die Verweisung auf das Zivilrecht stets rechtswidrig.