Immissionsschutzrecht
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
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Geschrieben am Berliner Landesrecht — bitte eigenes Bundesland prüfen
EEG § 2: Errichtung und Betrieb von EE-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse (Osterpaket 2022); Abwägungsdirektive in BImSchG, BauGB, Naturschutz.
BImSchG: § 9 I a (Vorbescheid Wind ohne vollständige UVP), § 10 VI a (Fristverlängerung nur einmal ohne Zustimmung), 9. BImSchV § 7 I 4/5 (Fristbeginn einen Monat nach Antrag).
EEG § 2 (Fassung EEG 2023): überragendes öffentliches Interesse an EE-Anlagen bestätigt; Zitat an konsolidierter Fassung prüfen.
1.
Förmliches Genehmigungsverfahren: § 10 BImSchG
2.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren, § 19 BImSchG
1.
In Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genannte Anlagen sowie zusammengesetzte Anlagen: Förmliches Verfahren (§ 2 I 1 Nr. 1 der 4. BImSchV)
2.
In Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV genannte Anlagen: Vereinfachtes Verfahren, § 19 BImSchG (§ 2 I 1 Nr. 2 der 4. BImSchV)
1.
Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, bestimmt eine Rechtsverordnung; dies ist die 4. BImSchV. Sonderfall der Genehmigungsfreiheit: § 4 I 3 Hs. 2 BImSchG i.V.m. §§ 32, 33 BImSchG (§ 4 I 3 Hs. 1 BImSchG)
2.
Die genehmigungspflichtigen Anlagen sind in § 2 I der 4. BImSchV i.V.m. Anhang zur 4. BImSchV abschließend aufgeführt. (§ 2 I der 4. BImSchV)
1.
Baurechtliche Genehmigungsvoraussetzungen: §§ 29, 30-36 BauGB und BauOBln (in Berlin, sonst andere LBauO) – Wechselwirkung von Immissionsschutzrecht und Baurecht.
2.
Naturschutzrecht: §§ 8 ff. BNatSchG und LandesNatSchR
3.
Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen
4.
Straßenabstandsflächen: § 9 FStrG i.V.m. LandesStrWG
1.
Recht zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage
2.
Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche (§ 14 BImSchG)
3.
Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG)
1.
Der Ausschluss nach § 14 BImSchG gilt nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Wegen § 19 II BImSchG ist § 14 BImSchG nur im förmlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden.
2.
Der Ausschluss gilt nicht bei nicht-genehmigungskonformem Betrieb. Privatrechtliche Ansprüche sind nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen den Betrieb richten, wie er dem Genehmigungsbescheid entspricht. Wird z.B. gegen eine modifizierende Auflage verstoßen, greift insoweit § 14 BImSchG nicht.
1.
Nicht-anlagenbezogene Genehmigungen: Genehmigung aufgrund persönlicher Voraussetzungen des Betreibers, z.B. § 2 GastG.
2.
Fälle des § 13 S. 1 Hs. 1 F. 2 BImSchG:
1.
formelle Präklusionswirkung
2.
materielle Präklusionswirkung
1.
Derjenige, der keine Einwendungen erhoben hat, darf nicht am Erörterungstermin teilnehmen, vgl. § 14 I der 9. BImSchV.
2.
Die Genehmigungsbehörde ist nicht verpflichtet, dessen Einwendungen im Erörterungstermin zu behandeln.
3.
Keine Nichtigkeit aufgrund der präkludierten Tatsachen.
1.
Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG
2.
Aufhebung der Genehmigung
3.
Neues Genehmigungsverfahren
4.
Reine Rechtsausführungen
1.
Teilgenehmigung, § 8 BImSchG: abschließende, endgültige Entscheidung über die Anlagenerrichtung des erfassten Anlageteils (Voraussetzungen des § 6 BImSchG). Voraussetzung: positive vorläufige Beurteilung, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.
2.
Vorbescheid, § 9 BImSchG: abschließende Regelung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen (= jede beliebige Vorfrage der Genehmigung) bzw. des Standorts der Anlage. Voraussetzungen: Vorläufige Gesamtbeurteilung (wie bei der Teilgenehmigung).
1.
Antrag des Trägers des Vorhabens: Die Teilgenehmigung ist im förmlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, vgl. § 19 II BImSchG e.c., möglich.
2.
Berechtigtes Interesse des Betreibers, § 8 S. 1 Nr. 1 BImSchG, Beispiele: Kostenvorteile; deutliche zeitliche Beschleunigung
3.
Rechtmäßigkeit des Anlagenteils, § 8 S. 1 Nr. 2 BImSchG: Alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG müssen gegeben oder durch Bedingungen bzw. Auflagen sichergestellt sein.
4.
Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 8 S. 1 Nr. 3 BImSchG: Die Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG auf Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
1.
Antrag des Trägers des Vorhabens: Ein Vorbescheid ist im förmlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, vgl. § 19 II BImSchG e.c., möglich.
3.
Abschließende Teilprüfung, §§ 9 III i.V.m. 6 BImSchG: Im Hinblick auf die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen bzw. den Standort der Anlage müssen alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG abschließend geklärt oder durch Nebenbestimmungen sichergestellt sein.
4.
Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 9 I BImSchG: Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG bzgl. Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
1.
Eine Genehmigung nach § 4 BImSchG gibt ein Errichtungs- und Betreibungsrecht, hat Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und schließt private Recht nach § 14 BImSchG aus.
2.
Eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG gibt ein Errichtungs- und Betreibungsrecht, hat Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und schließt private Recht nach § 14 BImSchG aus. Die Wirkungen sind dieselben wie bei einer Genehmigung.
3.
Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchg dagegen gibt KEIN Errichtungs- und Betreibungsrecht, hat KEINE Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und bewirkt KEINEN Ausschluss privater Rechte gem. § 14 BImSchG.
1.
Anzeigeverfahren gem. § 15 BImSchG
a.
bedeutsame Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage
b.
es wurde keine Genehmigung beantragt
c.
die Änderung wirkt sich möglicherweise auf Schutzgüter des § 1 BImSchG aus
2.
Genehmigungsverfahren gem. § 16 BImSchG
1.
Nachträgliche Anordnung, § 17 BImSchG
2.
Betriebsstillegung oder –beseitigung, § 20 II BImSchG
3.
Betriebsuntersagung, § 20 I BImSchG
4.
Betriebsuntersagung wegen der Person, § 20 III BImSchG
6.
Widerruf einer rechtmäßigen Genehmigung, § 21 BImSchG
1.
wegen Verletzung materieller Pflichten, § 20 I BImSchG
a.
genehmigungsbedürftige Anlage
b.
Adressat ist der Anlagenbetreiber
c.
Pflichtverletzung: Nichtbefolgung einer Auflage nach § 12 BImSchG, einer Anordnung nach § 17 BImSchG bzw. einer Pflicht aus § 7 BImSchG
d.
pflichtgemäßes Ermessen
2.
wegen Unzuverlässigkeit (personenbezogene Gründe), § 20 III BImSchG
1.
genehmigungsbedürftige Anlage
2.
Adressat ist der Anlagenbetreiber
3.
Anlageerrichtung, -betrieb oder -änderung ganz oder teilweise ohne Genehmigung, sog. formelle Illegalität: erfasst wird auch ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen zur Genehmigung
4.
Ermessen: § 20 II 1 BImSchG: grundsätzlich Muss-Vorschrift; Ausnahme: ohne umfangreiche Ermittlungen feststellbar, dass die Anlage dem ImSchR gemäß betrieben wird. § 20 II 2 BImSchG: gebundene Entscheidung bzgl. der Beseitigung
1.
Anordnung im Einzelfall, § 24 BImSchG:
2.
Vorübergehende Betriebsuntersagung, § 25 I BImSchG
a.
nicht-genehmigungsbedürftige Anlage
b.
Adressat ist der Anlagenbetreiber
c.
Verstoß gegen eine auf § 24 S. 1 BImSchG gestützten Anordnung
3.
Errichtungs- und Betriebsuntersagung auf Dauer, § 25 II BImSchG
1.
Dafür spricht die Erwähnung des Nachbarn in dieser Vorschrift, sowie ihr Charakter als Abwehrpflicht. „Nachbar“: Nötig ist ein qualifiziertes Betroffensein, d.h. es ist eine enge räumliche und zeitliche Beziehung zu der Anlage erforderlich, z.B. Eigentümer, Bewohner, im Einwirkungsbereich der Anlage Arbeitende. (§ 5 I Nr. 1 BImSchG)
2.
§ 6 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Drittschutz aus anderen Normen, z.B. baurechtliche Normen
1.
Die vom Nachbarn als verletzt gerügte Norm hat drittschützenden Charakter, insbesondere Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 BImSchG bzw. Verstoß gegen nachbarschützende Auflage.
2.
Eine Verletzung dieser Norm erscheint nicht ganz ausgeschlossen. Grundsätzlich ist vom Tatsachenvortrag des Klägers auszugehen.
3.
Keine (materielle) Präklusion
2.
Eine Verletzung dieser Norm erscheint nicht ganz ausgeschlossen. Grundsätzlich ist vom Tatsachenvortrag des Klägers auszugehen.
3.
Grundsätzlich pflichtgemäßes Ermessen der Behörde. Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null bei hoher Intensität der Gefährdung und großem Gericht der betroffenen Rechtsgüter.