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StPO

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

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Besetzung und Strafgewalt der Gerichte
1.
Amtsgericht, § 24 GVG
a.
Strafrichter, § 25 GVG (Vergehen, wenn Privatklage oder eine höhere Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist; Strafgewalt: bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe)
b.
Schöffengericht, §§ 28 ff. GVG (Vergehen, wenn eine Strafe zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist; Strafgewalt: bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe)
2.
Landgericht, §§ 74 ff. GVG
a.
Große Strafkammer, § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GVG (Vergehen und Verbrechen, soweit keine Zuweisung an Amtsgericht oder Schwurgericht, Staatsschutzkammer; vollständige Strafgewalt)
b.
Schwurgericht (bestimmte Strafkammer), § 74 Abs. 2 GVG (bei bestimmten Delikten; vollständige Strafgewalt)
c.
Staatsschutzkammer, §§ 74a GVG
d.
Wirtschaftsstrafkammer, §§ 74c GVG
e.
Kleine Strafkammer bei Berufungen gegen das Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts, § 74 Abs. 3, § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GVG; bei Berufungen gegen Urteil des Schöffengerichts u.U. § 76 Abs. 3 GVG (Urteil eines erweiterten Schöffengerichts, § 29 Abs. 2 GVG)
3.
a.
1. Instanz bei bestimmten Delikten, § 120 GVG
b.
Bei vorbehaltener Anordnung der Sicherungsverwahrung, § 120a GVG
c.
Rechtsmittelinstanz, § 121 GVG
4.
BGH, § 135 GVG
Gang des Strafverfahrens
1.
Ermittlungsverfahren (= Vorverfahren), §§ 158 ff. StPO – StA, Beschuldigter
2.
Eröffnungsverfahren (= Zwischenverfahren), §§ 199 ff. StPO – Gericht des Hauptverfahrens, Angeschuldigter, § 157 StPO
3.
Hauptverfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren bis zur Rechtskraft (§§ 213 ff. StPO) – Gericht, Angeklagter, § 157 StPO
4.
Vollstreckungsverfahren (§§ 449-463b StPO) – grds. StA als Vollstreckungsbehörde, § 451 StPO, Verurteilter
Grundsätze der Verfahrenseinleitung
1.
Offizialprinzip (auch: Amtsgrundsatz) (Gegenteil: Privatklage, Popularklage)
2.
Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) (Gegenteil: Inquisitionsprinzip)
3.
Legalitätsprinzip (auch: Verfolgungs- und Anklagezwang) (Gegenteil: Opportunitätsprinzip)
P
Verfolgungszwang bei außerdienstlicher Kenntniserlangung der StA
–
, Argument: Denunziantentum zerstört private Kommunikation und ist zu unbestimmt, um darauf Verfolgungspflichten bzw. eine Strafbarkeit nach §§ 258a, 13 StGB zu gründen.
+
. Argument: Legalitätsprinzip, keine Einschränkung im Gesetz vorgesehen.
+
, jedoch nur bei schweren Straftaten, die nach Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren [Rspr.]. Teilweise Hinweis auf Katalog des § 138 StGB. Teilweise Annahme einer Verfolgungspflicht bei Verbrechen.
P
Bindung der StA an die höchstrichterliche Rspr.
aa.
Gesetzlich nur bzgl. bestimmter Urteile des BVerfG, Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG
bb.
Bindung an Urteile des BGH / der OLG
+
[Rspr.]. Argumente: Verpflichtung der StA auf einheitliche Rspr. hinzuwirken. Bedenken bzgl. bestehender Rechtsprechung müssen vor Gericht vorgetragen werden. Legalitätsprinzip, Gewaltenteilung.
–
[h.L.]. Argumente: StA ist unabhängiges und selbständiges Organ, § 150 GVG. Keine Durchbrechung der Gewaltenteilung, denn Entscheidung über Erhebung der Anklage ist gerade keine Rechtsprechung. Legalitätsprinzip verpflichtet nur zu Anklage einer strafbaren Handlung, besagt aber nicht nach welcher Rechtsauffassung die Strafbarkeit zu ermitteln ist.
Ermittlungsverfahren
1.
Verdacht einer Straftat, § 160 Abs. 1 StPO
2.
Kein gesetzlicher Ausschluss der Strafverfolgung
3.
Kenntnis der StA durch Anzeige oder auf anderem Wege, § 160 Abs. 1 StPO.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens
1.
Kein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO
2.
Opportunitätsgründe, §§ 153 – 154e StPO
3.
Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg, §§ 374, 376 StPO
Unterlassene Belehrung des Beschuldigten bei der ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren
1.
Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (ggf. i.V.m. § 163a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 StPO)
2.
Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO (ggf. i.V.m. § 163a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 StPO)
Anwaltliche Verteidigung
1.
Katalogfälle § 140 Abs. 1 Nr. 1–11 StPO
2.
Generalklausel § 140 Abs. 2 StPO
3.
Beiordnung § 141 StPO (auch im Ermittlungsverfahren)
Ausschluss oder Ablehnung eines Staatsanwalts
Verdeckte Ermittlungsführung
1.
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
2.
Wahrung der Verhältnismäßigkeit
a.
Besonders schwerwiegende Anlasstat (meist in der StPO geregelte Katalogtaten)
b.
Erhöhte Verdachtsgrade
c.
Subsidiarität gegenüber offener Ermittlungsführung
d.
Anordnungsbefugnis des Richters oder der Staatsanwalts
e.
Nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen
3.
Arten von Ermittlungsgehilfen der Polizei
a.
Verdeckter Ermittler, § 110a StPO
b.
Nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
c.
Vertrauensperson (V-Person)
1.
Ablehnung § 244 Abs. 4–5 StPO
d.
Informant
e.
Kontaktperson
Klageerzwingungsverfahren
1.
Einstellungsverfügung
2.
Vorschaltbeschwerde
3.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
4.
Möglichkeiten des Generalstaatsanwalts nach Eingang der Vorschaltbeschwerde
a.
Aufhebung des Einstellungsbescheids und Weisung an den Staatsanwalt, die Ermittlungen wieder aufzunehmen oder Anklage zu erheben. Staatsanwalt muss dieser Weisung folgen, §§ 146, 147 GVG.
b.
Verwerfung als unzulässig oder unbegründet.
5.
Möglichkeit des Verletzten nach Abhilfe und erneuter Einstellung
6.
Möglichkeit des Verletzten nach Zurückweisung durch Generalstaatsanwalt
a.
Verwerfungsbeschluss, beschränkte Rechtskraftwirkung, § 174 StPO
b.
Anordnung der öffentlichen Klage, § 175 StPO
c.
Ermittlungserzwingung
P
Verwerfen des Antrags bei Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts, aber Wahrscheinlichkeit einer Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO
+
, Argument: Kein „genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage“.
–
, Argument: Einstellungsbefugnis steht allein StA und zuständigem Instanzgericht zu.
7.
Vorgehen nach Verwerfungsbeschluss des OLG
8.
Kein Klageerzwingungsverfahren bei bereits erhobener Anklage zur Ergänzung rechtlicher Gesichtspunkte
Verfahrenshindernisse
1.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens, § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO
2.
Einstellung des Verfahrens durch Einstellungsurteil, § 260 Abs. 3 StPO (innerhalb Hauptverhandlung)
3.
Einstellung des Verfahrens durch Beschluss, § 206a Abs. 1 StPO (außerhalb Hauptverhandlung)
Strafantrag, §§ 77 ff. StGB
1.
2.
Frist, § 77b StGB (drei Monate); Fristbeginn: § 77b Abs. 2 StGB
3.
a.
Verletzter (Erklärung kann auch durch einen Vertreter abgegeben werden)
b.
bei Tod des Verletzten: § 77 Abs. 2 StGB
c.
geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Verletzter: § 77 Abs. 3 StGB
4.
Keine Zurücknahme des Antrags, § 77d StGB
5.
Bei bestimmten Antragsdelikten entfällt das Antragserfordernis bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (sog. relative Antragsdelikte), Beispiel § 303c StGB.
Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung
1.
Untersuchungsgrundsatz (= Prinzip der materiellen Wahrheit, Instruktions- oder Inquisitionsprinzip), § 155 Abs. 2, § 160 Abs. 2, § 244 Abs. 2 StPO
2.
Grundsatz der Öffentlichkeit
3.
Grundsatz der Mündlichkeit
4.
Beschleunigungsgrundsatz
a.
Konzentrationsprinzip (spezielle Ausprägung)
b.
Allgemeiner Beschleunigungsgrundsatz
5.
Anwesenheitsgrundsatz
6.
Unmittelbarkeitsgrundsatz
7.
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
8.
Grundsatz „in dubio pro reo“ (= Zweifelssatz)
9.
Nemo tenetur – Grundsatz
a.
Recht auf Verteidiger, § 137 StPO, Art. 6 Abs. 3 EMRK
b.
Belehrungspflichten, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StPO
c.
Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO
d.
Keine Erzwingung durch Gewalt oder Täuschung, § 136a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 StPO
10.
Allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze jeder Verfahrensordnung
a.
Tatverdächtiger ist Prozesssubjekt mit eigenen prozessualen Rechten, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
b.
Verurteilung erfordert konkreten Einzelschuldnachweis, d.h. Unschuldsvermutung und Verbot von Verdachtsstrafen.
c.
Rechtliches Gehör im Verfahren, Art. 103 Abs. 1 GG
d.
Verbot von Willenszwang, §§ 136a, 69 Abs. 3, § 163a Abs. 3 und 5 StPO
e.
Anwendung staatlicher Zwangsmittel unterliegt Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Beweiserhebung
1.
Unterbleibt
2.
Arten
a.
Strengbeweis
aa.
Sachverständige, §§ 72-93 StPO
bb.
cc.
Aussagen der Beschuldigten, §§ 136, 136a, 243 Abs. 4, § 254 StPO (auch Aussagen der Mitbeschuldigten, § 251 StPO)
dd.
ee.
Zeugen, §§ 48-71 StPO
b.
Freibeweis
3.
Verbote
a.
Beweisthemaverbote
b.
Beweismittelverbote
c.
Beweismethodenverbote
1.
Augenschein: Erfassung des äußeren Erscheinungsbilds, Beispiel: Schriftvergleich, Veränderungen
2.
Urkundenbeweis: Erfassung des gedanklichen Inhalts
1.
Zulässigkeit
a.
Grds. zulässig; i.d.R. durch Verlesung, § 249 Abs. 1 StPO, ansonsten: Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO und Bericht des Vorsitzenden.
b.
Ausnahmen
aa.
Zeugen, Sachverständige, Mitbeschuldigte
bb.
Angeklagter
2.
Gegenstand des Beweises
3.
Vorhalt aus Urkunden
Protokoll der Hauptverhandlung
1.
Umfang der Beweiskraft
2.
Wirkung der Beweiskraft
Unmittelbarkeit der Beweiserhebung, §§ 250-257 StPO
1.
Sicherung für den praktisch bedeutsamen Zeugenbeweis
2.→
Rechtsfolgen des § 250 StPO
a.
b.
Verwendung eines Polygraphen („Lügendetektor“)
Vernehmung von Mitbeschuldigten als Zeugen
1.
Zeuge (-), wer wegen derselben Tat im selben Verfahren verfolgt wird.
2.
Zeuge (+), wer in einem anderen Verfahren verfolgt wird oder wer im selben Verfahren zu einer anderen (nur dem anderen Mitbeschuldigten vorgeworfenen) Tat vernommen werden soll.
Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52, 53 StPO
1.
2.
3.→
Rechtsfolge der erklärten berechtigten Zeugnisverweigerung, §§ 52, 53 StPO
Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO
1.
Berechtigt: Zeuge
2.
Verfolgungsgefahr bzgl. Straftat oder Ordnungswidrigkeit
3.
Gefahr für Zeugen selbst oder Angehörigen i.S.d. § 52 Abs. 1 StPO.
4.→
Rechtsfolge
5.→
Rechtsfolge bei unterlassener Belehrung, § 55 Abs. 2 StPO
Zeugen, Sachverständigen, sachverständige Zeugen, Augenscheinsgehilfen
1.
Zeuge: Aussage über Wahrnehmungen, ohne besondere Sachkunde, ohne behördlichen Auftrag.
2.
Sachverständiger: Vermittlung von Sachkunde oder Aussage über Wahrnehmungen, mit besonderer Sachkunde, im behördlichen Auftrag.
3.
Sachverständiger Zeuge: Aussage über Wahrnehmungen, mit besonderer Sachkunde, ohne behördlichen Auftrag. Vorschriften über Zeugenbeweis, § 85 StPO, anwendbar.
4.
Augenscheinsgehilfe: Aussage als Zeuge über Wahrnehmungen, ohne besondere Sachkunde, mit behördlichem Auftrag.
Beweisverwertung
1.
Gesetzliche Verwertungsverbote
b.
§ 100a Abs. 6 StPO (Verwertungsverbot bei TKÜ)
c.
d.
e.
§ 393 Abs. 2 AO
f.
§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3 G10-Gesetz
g.
§ 51 BZRG
2.
In sonstigen Fällen Abwägung erforderlich
P
Beweisverwertungsverbot durch Verfahrensverstoß bei der Tatsachenermittlung
a.
Stets Verwertungsverbot bei Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift. Rügemöglichkeit nach § 337 StPO.
b.
Abwägung im Einzelfall zwischen Interesse des Staates (als Vertreter der Allgemeinheit) an der Tataufklärung und Interesse des betroffenen Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre [sog. Abwägungslehre].
aa.
Gesichtspunkte (nicht abschließend)
(1)
Gewicht der aufzuklärenden Tat
(2)
Gewicht des Verfahrensverstoßes
(3)
Bewusster Missbrauch staatlicher Zwangsmittel durch Ermittlungsbehörden oder Anwendung in gutem Glauben?
(4)
Sicherung der Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess, z.B. § 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO durch verletzte Vorschrift
bb.
Kein Verwertungsverbot
(1)
Disziplinierung der Ermittlungsbeamten, Argument: Auch durch sonstige Sanktionen möglich.
(2)
Beweismittel hätte bei abstrakter Verlaufshypothese auch auf gesetzmäßigen Wegen erlangt werden können
(3)
Beweiswert des Beweismittels wurde durch den Verfahrensverstoß nicht herabgesetzt
(4)
Drohende Lahmlegung der Strafrechtspflege; wirksame Verbrechensbekämpfung in Fällen schwerster Kriminalität
(5)
Verfahrensverstoß berührt allein den Rechtskreis des Staates (§§ 54, 96 StPO) oder Dritter (§§ 55, 81c StPO) (sog. Rechtskreistheorie)
3.
Fernwirkung der Verwertungsverbote
Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren erlangt wurden
1.
Voraussetzungen Zwangsmaßnahme (+), erlangter Beweis verwertbar
2.
Voraussetzungen Zwangsmaßnahme (-), Verwertungsverbot möglich, Ermittlung durch Abwägung
Schweigen einer Auskunftsperson in der Beweiswürdigung
1.
Schweigen des Beschuldigten
a.
Völliges Schweigen in der HV
b.
Teilweises Schweigen (im Vor- oder Hauptverfahren)
c.
Zeitweises Schweigen
2.
Schweigen eines Zeugen
a.
Vollständiges/teilweises/zeitweises unberechtigtes Schweigen: verwertbar
b.
Vollständiges/zeitweises Schweigen aufgrund Zeugnisverweigerungsrecht: nicht einmal als belastendes Indiz verwertbar.
c.
Vollständiges/zeitweises Schweigen aufgrund § 55 StPO: verwertbar nur gegen Angeklagten (sog. Rechtskreistheorie).
d.
Teilweises Schweigen: stets verwertbar.
1.
Nachträgliche Zeugnisverweigerung, Ergänzung der §§ 52 ff. StPO, anwendbar auf
a.
b.
§§ 53, 53a StPO
c.
d.
2.
Aussage eines Zeugen „vor der Hauptverhandlung“
3.
Befundtatsachen
4.→
Rechtsfolge
Beschuldigtenbegriff
Beweissurrogate
1.
Urkundenbeweis durch Protokollverlesung
2.
Gedächtnisunterstützung durch Protokollverlesung
3.
Zeugnis des vernehmenden Richters
a.
Situation: Anwesender Zeuge macht in Hauptverhandlung erstmals von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52 ff. StPO, Gebrauch, § 252 StPO. Reaktion: Vernehmende Richter kann (auch Zivil- oder Laienrichter) als Zeuge über den Inhalt der früheren Aussage vernommen werden.
b.
Situation: Zu vernehmender Richter kann sich wegen der Vielzahl an Vernehmungsvorgängen nicht mehr an die Einzelheiten erinnern. Reaktion: Als Gedächtnisstütze kann ihm das aufgrund des § 250 Satz 2 StPO an sich nicht verlesbare Vernehmungsprotokoll formlos vorgehalten und notfalls verlesen werden (sog. Vernehmungsbehelf). Beweismittel bleibt jedoch nur Zeugenaussage des Richters.
4.
Zeugnis von Ärzten und öffentlichen Behörden
5.
Ersetzung des früheren Geständnisse notwendig, wenn Angeklagter in der Hauptverhandlung erstmals von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht oder ein frühere Geständnis widerruft. Maßnahmen:
a.
Richterliches Geständnisprotokoll
b.
Nichtrichterliches Geständnisprotokoll
c.
Eigenes schriftliches Geständnis des Beschuldigten
d.
Zeugnis der Vernehmungsperson
Zwangsmaßnahmen
1.
Untersuchungshaft
2.
Einstweilige Unterbringung
3.
Eingriffe in das Vermögen
4.
Eingriffe in das Hausrecht
5.
Eingriffe in den persönlichen Geheimbereich
a.
§§ 100a, 100b StPO, G10-Gesetz
b.
§§ 100c, 100d StPO
c.
§§ 98a, 98b (Rasterfahndung), 163d (Kurzzeitdateien bei Massenkontrollen), 163e (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zwecks Erstellung eines Bewegungsbildes) StPO
Telefonüberwachung, § 100a StPO
1.
Betroffener
2.
Katalogtat nach § 100a Satz 1 Nr. 1-11
3.
Einfacher Tatverdacht, gegründet auf bestimmte Tatsachen
4.
Anordnung
5.
Subsidiarität, § 100a Satz 1 a.E. StPO
Identitätsfeststellung, § 163b StPO
1.
a.
Anwendbar bei tatverdächtigen Personen
b.
Anordnung durch StA und alle Polizeibeamte, § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
c.
d.
Erforderliche Maßnahmen, § 163b Abs. 1 StPO, § 163c StPO
e.
Verhältnismäßigkeit
2.
a.
Anwendbar bei unverdächtigen Personen
b.
Anordnung durch StA und alle Polizeibeamte (§ 163b Abs. 1 Satz 1 StPO, der auch für § 163b Abs. 2 StPO gilt)
c.
§§ 163b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. 69 Abs. 1 Satz 2 StPO
d.
Gebotensein zur Aufklärung einer Straftat, § 163b Abs. 2 Satz 1 StPO
e.
Erforderliche Maßnahmen, § 163b Abs. 2 StPO, § 163c StPO
f.
Verhältnismäßigkeit
3.
Maßnahmen
a.
Anhalten: immer
b.
Festhalten im Rahmen des § 163c StPO
c.
Durchsuchungen der Person / von mitgeführten Sachen
d.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen
aa.
In allen Fällen: Identität kann sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, § 163b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO.
bb.
Zusätzlich bei Festhalten eines Unverdächtigen: Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, § 163b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.
cc.
Zusätzlich bei Durchsuchen oder erkennungsdienstlichen Maßnahmen bzgl. eines Unverdächtigen: Nicht gegen dessen Willen, § 163b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO.
Arten der Haftbefehle
1.
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
2.
Hauptverhandlungshaft, § 230 Abs. 2 Alt. 2 StPO
3.
Vollstreckungshaftbefehl, § 457 Abs. 2 StPO
Verfahrenshindernisse
1.
Verjährung (Ausfluss des Vertrauensschutz im Strafrecht)
2.
Überlange Verfahrensdauer (-), schlägt sich in Strafzumessung nieder (sog. Vollstreckungslösung)
Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft
1.
Voraussetzungen für den Erlass
a.
Dringender Tatverdacht, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO
b.
Bestehen eines Haftgrundes, § 112 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 112 Abs. 2 und 3, § 112a StPO
aa.
bb.
cc.
§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO (Verdunkelungsgefahr)
dd.
§ 112 Abs. 3 StPO (Schwere der Tat)
ee.
§ 112a Abs. 1 StPO, subsidiär § 112a Abs. 2 StPO (Wiederholungsgefahr)
c.
Keine Unverhältnismäßigkeit, §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 113 StPO
d.→
Rechtsfolge
aa.
Anordnung der Untersuchungshaft, § 114 StPO
bb.
Dauer der Untersuchungshaft, § 121 StPO
cc.
Vollstreckung
dd.
Rechtsbehelfe der StA gegen Ablehnung des Erlasses als auch gegen eine von vornherein gewährte Haftverschonung nach § 116 StPO
2.
Aussetzung und Aufhebung
a.
Aussetzung
aa.
Fluchtgefahr
bb.
Verdunkelungsgefahr
cc.
Wiederholungsgefahr
dd.
Auch: Schwere der Tat
b.
Aufhebung
aa.
Wegfall der Haftvoraussetzungen, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO
bb.
Unverhältnismäßigkeit
cc.
Freispruch, Nichteröffnung (§ 204 StPO) oder endgültige Verfahrenseinstellung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StPO)
dd.
Antrag der StA im Ermittlungsverfahren (§ 120 Abs. 3 StPO)
ee.
Sechsmonatige Untersuchungshaft wegen „derselben Tat“
ff.
3.
Rechtsbehelfe des Beschuldigten gegen Haftbefehl
a.
Haftprüfung, §§ 117-118b StPO
aa.
Ziel
bb.
Verfahren
b.
Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO
aa.
Zweck
bb.
Subsidiär gegenüber gleichzeitiger Haftprüfung, da diese einen umfassenderen Rechtsschutz ermöglicht, § 112 Abs. 2 StPO, d.h. die gleichzeitig oder vor oder nach dem Haftprüfungsantrag eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Beschwerde hat keinen Suspensiveffekt, d.h. sie hemmt nicht den Vollzug des Haftbefehls, § 307 Abs. 1 StPO.
cc.
Verfahren
(1)
Haftrichter
(2)
Falls der Haftrichter der Beschwerde nicht abhilft, § 306 StPO, geht die Beschwerde an die Strafkammer des LG als Beschwerdegericht, § 73 GVG.
(3)
Falls das Beschwerdegericht der Beschwerde nicht abhilft, ist die weitere Beschwerde an das OLG, § 310 StPO, zulässig. Über die Beschwerde kann auch nach mündlicher Verhandlung entschieden werden, § 118 Abs. 2 StPO als Durchbrechung des § 309 Abs. 1 StPO.
4.
Entschädigung wegen unrechtmäßiger Untersuchungshaft
a.
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung) bei rechtswidrigem Verhalten der staatlichen Organe
b.
Art. 5 Abs. 5 EMRK bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1- 4 EMRK, schuldunabhängig
c.
§§ 2 i.V.m. 3-6 StrEG auch bei rechtmäßigem Vorgehen der Verfolgungsorgane als besondere Ausgestaltung des Aufopferungsanspruchs.
5.
Besuch des Mandanten in der JVA
Beschlagnahme
1.
Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen
a.
b.
Einziehungs- und Einziehungsgegenstände, § 111b Abs. 1 StPO
c.
Führerscheine
2.
Maßnahmen zur Sicherstellung
a.
Gewahrsamslose oder freiwillig herausgegebene Sachen kann jeder mit der Strafverfolgung befasste Beamter ohne besondere Anordnung amtlich „in Verwahrung nehmen“, § 94 Abs. 1 StPO.
b.
Gegenstände, die nicht freiwillig herausgegeben werden, deren Lageort die Verfolgungsbeamten jedoch kennen oder per Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) ermittelt haben, werden durch ausdrückliche Anordnung beschlagnahmt, § 94 Abs. 2 StPO.
c.
Personen, die zur Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Gegenstands verpflichtet sind, können durch richterliche Anordnung zur Herausgabe gezwungen werden, § 95 Abs. 2, § 70 Abs. 3 StPO. Diese Pflicht knüpft an die Zeugenpflicht an und gilt daher nicht für den Beschuldigten oder einen Zeugen, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder von der Beschlagnahme gem. § 97 Abs. 2 StPO zu verschonen ist.
d.
Bei Einziehungs- oder Einziehungsgegenständen erfolgt die Sicherstellung stets durch Beschlagnahme, § 111b Abs. 2 StPO.
3.
Beschlagnahme von Beweisgegenständen
a.
Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten
b.
Beschlagnahmefähigkeit
aa.
Beweismittel, § 94 Abs. 1 StPO
bb.
Führerschein, § 94 Abs. 3 StPO
c.
Beschlagnahmeanordnung, § 98 StPO
aa.
Grds. nur durch den Richter, § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO
bb.
Ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die StA und deren Hilfsbeamte, § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 (außer im Fall des § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO); dann gilt § 98 Abs. 2 StPO
d.
Kein Beschlagnahmeverbot, §§ 96, 97, 148 StPO
e.
Verhältnismäßigkeit
f.→
Durchführung durch StA oder Hilfsbeamte (§ 36 Abs. 2, § 111f StPO) mittels Wegnahme oder Anordnung von Verfügungsbeschränkungen, auch Siegelung von Räumen, Betretungsverbote bei Grundstücken.
4.
Wirkungen der Sicherstellung
a.
Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, Schutz durch § 133 StGB.
b.
Öffentlich-rechtliche Verstrickung der Sache, zusätzlicher Schutz durch § 136 Abs. 1 und 2 StGB, und schafft außer bei Beweismitteln zivilrechtliche Verfügungsbeschränkungen gem. § 136 BGB (§ 111c Abs. 5 StPO).
5.
Sonderregeln für folgende Arten der Beschlagnahme
a.
Druckwerke, vgl. §§ 111m, 111n StPO
b.
Postsendungen, die sich im Postbetrieb befinden, vgl. §§ 99-101 StPO
c.
Staatsgefährdendes Material
d.
Führerscheine, vgl. § 111a StPO
Durchsuchung von Räumen und Personen
1.
Zwecke
2.
Voraussetzungen
a.
Tatverdacht
b.
Auffindungsvermutung, Auffindungswahrscheinlichkeit
aa.
Durchsuchung beim Verdächtigen, § 102 StPO
bb.
Durchsuchung beim Unverdächtigen, § 103 StPO
c.
Verfahren
aa.
Anordnung
bb.
Durchführung
3.
Durchsuchungsbeschränkungen
a.
Verfahrensbezug
b.
Nächtliche Durchsuchung von Räumen
c.
Durchsicht von Papieren
d.
Auswirkungen, wenn eine Beschränkung im richterlichen Durchsuchungsbeschluss unbeachtet bleibt: Planmäßig erlangten anderweitigen Beweismittel sind keine Zufallsfunde i.S.v. § 108 StPO. Verwertbarkeit hängt von Interessenabwägung ab.
5.
Razzien
Verständigung im Strafverfahren (sog. Deal, Absprache, Vergleich)
1.
Verständigung muss unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten (mit Gelegenheit zur Äußerung!) in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden; Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung sind aber nicht ausgeschlossen.
2.
Ergebnis der Verständigung muss als vorgeschriebene Förmlichkeit im HV-Protokoll niedergelegt werden.
3.
Gericht muss Geständnis daraufhin überprüfen, ob es glaubhaft ist. Sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht unterbleiben.
4.
Gericht darf keine bestimmte Strafe zusagen, jedoch eine Obergrenze angeben, die es nicht überschreiten werde. An diese Zusage ist das Gericht gebunden, es sei denn es ergeben sich in der Hauptverhandlung später neue, dem Gericht bisher unbekannte, schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten. Eine Bindung entfällt ferner auch, wenn bereits bei Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden. Eine deswegen beabsichtige Abweichung von der Zusage ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen.
5.
Das Gericht hat bei der Zusage des Nichtüberschreitens einer Strafobergrenze die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte zu beachten. Die Strafe muss schuldangemessen sein. Dass das Geständnis im Rahmen einer Verständigung abgegeben wird, steht dessen strafmildernder Berücksichtigung nicht entgegen.
6.
Der Angeklagte hat aber keinen „Anspruch“ auf Zusage einer Strafobergrenze. Diese kommt nur in Betracht, wenn das Gericht sich insoweit eine abschließende Meinung gebildet hat.
7.
Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
8.
Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
9.
Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
10.
De lege ferenda: Referentenentwurf des BMJ wird derzeit weiterentwickelt; BRAK-Entwurf bereits fertig
11.
Materielles Strafrecht steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten
Sühneversuch, § 380 StPO
Übersicht der Rechtsbehelfe im Strafverfahren
1.
Berufung, §§ 312-332 StPO
a.
Verfahren
aa.
Ausgangsgericht (iudex a quo, bei dem die Berufung einzulegen ist, § 314 Abs. 1 StPO) prüft, ob Berufung verspätet eingelegt wurde, § 319 Abs. 1 StPO, wenn (+): Verwerfung als unzulässig durch Beschluss. Andernfalls:
bb.
Übergabe an Berufungsgericht (iudex ad quem), §§ 320, 321 StPO
b.
Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
aa.
Zulässigkeit
(1)
Statthaftigkeit, § 312 StPO (in den Fällen des § 313 Abs. 1 StPO auch nötig: Annahme)
(2)
Rechtsmittelbefugnis, §§ 296 ff. StPO
(3)
Form der Berufungseinlegung, § 314 Abs. 1 StPO
(4)
Frist der Berufungseinlegung, § 314 StPO
(5)
ggf. Annahmeberufung, § 313 StPO im Bereich der Bagatellkriminialität
(5)
Beschwer
(6)
Zuständigkeit
(7)
Begründung möglich, aber nicht nötig, § 317 StPO
bb.
Begründetheit
2.
Revision, §§ 333-359 StPO
a.
Verfahren
aa.
Zunächst prüft das Ausgangsgericht (iudex a quo, bei dem die Revision einzulegen ist, § 341 Abs. 1 StPO) die Einhaltung der Fristen und der Form des § 345 Abs. 2 StPO; bei Nichteinhaltung erfolgt Verwerfung als unzulässig durch Beschluss, § 346 Abs. 1 StPO Andernfalls:
bb.
Übergabe an Revisionsgericht (iudex ad quem), § 347 StPO
b.
Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
aa.
Zulässigkeit
(1)
Statthaftigkeit, §§ 333, 335 StPO
(2)
Rechtsmittelbefugnis, §§ 296 ff. StPO
(3)
Form
(4)
Frist
(5)
Beschwer
(6)
Zuständigkeit
bb.
Begründetheit
3.
Beschwerde, §§ 304-311a StPO
a.
Arten
aa.
einfache (unbefristete) Beschwerde
bb.
sofortige (befristete) Beschwerde in den gesetzlichen bestimmten Fällen, z.B. § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO, mit Rechtsfolge des § 311 StPO
cc.
weitere Beschwerde (= Beschwerde gegen Abweisung einer Beschwerde, § 310 StPO)
b.
Verfahren
aa.
Erlassgericht (iudex a quo, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, § 306 Abs. 1 StPO) prüft, ob es die Beschwerde für begründet erachtet: In diesem Fall hilft es ab, § 306 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO. Andernfalls:
bb.
Vorlage an Beschwerdegericht (iudex ad quem), § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Dieses prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen: Fehlt es hieran, wird die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig verworfen. Andernfalls Entscheidung zur Sache: Entweder eigene Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) oder Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet.
c.
Beschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
aa.
Zulässigkeit
(1)
Statthaftigkeit, § 304 StPO, sofern kein Ausschluss, z.B. nach § 305 StPO
(2)
Rechtsmittelbefugnis, §§ 296 ff. StPO
(3)
Form der Beschwerdeeinlegung, § 306 Abs. 1 StPO
(4)
Frist: nur bei sofortiger Beschwerde, §§ 311 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 StPO
(5)
Beschwer
(6)
Zuständigkeit
(7)
Begründung: entbehrlich
bb.
Begründetheit
4.
Wirkung der Rechtsmittel
5.
Beschwer
a.
Angeklagter
b.
StA
6.
Gesetzesverletzungen nach § 337 StPO
a.
Verfahrenshindernis; Prüfung von Amts wegen; Beruhen (+)
b.
Verletzung des Verfahrensrechts, § 344 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO
c.
Verletzung des sachlichen Rechts, § 344 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO
7.
Verbot der reformatio in peius
a.
Keine andere Straftat
b.
Keine andere Strafhöhe
c.
Zulässig: Änderung des Schuldspruchs, sofern Rechtsfolge nicht überschritten wird; Überschreitung wird bei Revision von Amts wegen beachtet.
Rechtskraft / Strafklageverbrauch
1.
Folgende Veränderungen bzgl. der prozessualen Tat i.S.d. § 264 StPO sind in der Hauptverhandlung zulässig:
a.
§ 265 Abs. 1 und 2 StPO
b.
aa.
Zuständigkeit des Gerichts, § 269 StPO
bb.
Zustimmung des Angeklagten
cc.
Mündliche Anklage möglich
dd.
Einbeziehungsbeschluss
2.
Strafklageverbrauch besteht nach rechtskräftigem
a.
b.
Strafbefehl wegen § 412 Abs. 3 i.V.m. § 264 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG
c.
Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses wegen §§ 204, 211 StPO
3.
Strafklageverbrauch nach Einstellung des Verfahrens gem.
b.
§ 153 Abs. 2 StPO wegen des Rechtsgedankens des § 211 StPO
c.
§ 153 Abs. 1, §§ 154 ff., 170 Abs. 2 StPO
4.
Rechtskraft
Zweispurigkeit des Strafrechtssystems: Strafen & Maßregeln
1.
Arten der Strafen
a.
Geldstrafe
b.
Freiheitsstrafe, § 38 StGB
aa.
Zeitig, §§ 38, 39 StGB
bb.
cc.
Strafaussetzung zur Bewährung, §§ 56 ff. StGB
c.
Nebenstrafe (Fahrverbot), § 44 StGB
d.
Vermögensstrafe (§ 43a StGB — verfassungswidrig und nichtig, gestrichen)
2.
Maßregeln der Besserung und Sicherung
a.
Arten, § 61 StGB
aa.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
bb.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
cc.
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
dd.
Führungsaufsicht
ee.
Entziehung der Fahrerlaubnis (am häufigsten verhängt)
ff.
Berufsverbot
b.
Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69, 69a,b StGB
c.
Sicherungsverwahrung
Strafzumessung
1.
Strafrahmen: Bereich möglicher Strafen
2.
Strafmaß: konkrete Strafe im Einzelfall
3.
Bemessung
a.
Generalprävention
b.
Ausländereigenschaft des Täters
Besondere Verfahren der StPO
1.
Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO
2.
Sicherungsverfahren, §§ 413 StPO
3.
Beschleunigtes Verfahren, § 417 ff. StPO
4.
Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen, §§ 430 StPO
5.
Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, § 444 StPO
5.
Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO
6.
Privatklageverfahren, §§ 374 ff. StPO
7.
Nebenklageverfahren, §§ 395 ff. StPO
Strafbefehlsverfahren, §§ 407 StPO
1.
Allgemein
2.
a.
Vergehen
b.
Zuständigkeit des Strafrichters oder Schöffengerichtes
c.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist eine Hauptverhandlung nicht erforderlich
d.
Eine der enumerativ in § 407 Abs. 2 StPO festgelegten Rechtsfolgen ist anzuordnen
e.
Antrag
f.
Kein Ausschluss
g.
Zuständigkeit
3.
4.
5.
Entscheidungen
6.
Verfahren nach Erlass des Strafbefehls, insbesondere Rechtsmittel
a.
Einspruch
b.
Wiedereinsetzungsantrag §§ 44 ff StPO.
c.
Wiederaufnahme §§ 359 ff. StPO
d.
„Absprachen“