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StPO

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 498 Prüfungspunkte

11 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 18 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (29)
  • § 138 StGB

    Katalog des Abs. 1 sechsmal geändert, Nr. 1 weggefallen

    · geändert seit 2.4.2026

  • § 112 StPO

    Katalog des Abs. 3 dreimal erweitert

    · geändert seit 15.1.2026

  • § 350 StPO: Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz möglich

    Neue Verfahrensoption im Revisionsverfahren · geändert seit 17.7.2025

  • BVerfG 1 BvR 180/23: § 100b I StPO unvereinbar mit Art. 10 I i.V.m. Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot)

    Formeller Verstoß gegen das Zitiergebot, nicht materielle Unvereinbarkeit; Norm gilt bis zur Neuregelung fort · Rechtsprechung seit 24.6.2025

  • § 158 StPO: formlose elektronische Strafanzeige möglich; Strafantrag ohne zwingende Schriftform, wenn Identität und Wille eindeutig erkennbar sind

    Formanforderungen an Anzeige und Antrag sind gelockert · geändert seit 17.7.2024

  • § 43 StGB

    Zwei Tagessätze = ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe (vorher 1:1)

    · geändert seit 1.2.2024

  • § 46 StGB

    Abs. 2 dreimal erweitert: rassistisch (2015), antisemitisch (2021), geschlechtsspezifisch (2023)

    · geändert seit 1.10.2023

  • § 100g StPO

    16-mal geändert; EuGH 20.09.2022 erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig

    · geändert seit 20.9.2022

  • § 200 StPO geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO v. 25.06.2021: Zeugenbenennung und Identitätsschutz von Zeugen (Wohnanschrift)

    Aufbau der Anklageschrift bleibt gültig; zu korrigieren ist die Angabe der Zeugenanschrift · geändert seit 1.7.2021

  • § 104 StPO

    Nachtzeit einheitlich 21-6 Uhr; Zugriff auf elektronische Speichermedien

    · geändert seit 1.7.2021

  • § 136 StPO

    Fünf Änderungen: Kostenfolgen, audiovisuelle Aufzeichnung, Belehrung bei jeder Vernehmung

    · geändert seit 1.7.2021

  • § 163g StPO

    Automatische Kennzeichenerfassung im Ermittlungsverfahren

    · neu eingefügt seit 1.7.2021

  • § 97 StPO

    Beschlagnahmeverbote viermal geändert

    · geändert seit 1.1.2021

  • § 140 StPO

    Abs. 1 hat jetzt 11 Nummern

    Satz 'Pflichtverteidiger erst nach Anklageerhebung' ist falsch · geändert seit 13.12.2019

  • § 140 StPO neu gefasst (Umsetzung der PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919): elf Katalogfälle in Abs. 1, Generalklausel in Abs. 2

    Katalog der notwendigen Verteidigung von 2014 ist unvollständig; frühere Änderung durch das 3. Opferrechtsreformgesetz zum 31.12.2015 · geändert seit 13.12.2019

  • § 244 StPO

    Legaldefinition des Beweisantrags neu; 'Verschleppungsabsicht' aus Abs. 3 gestrichen

    Der 7-Punkte-Katalog des § 244 III 2 a.F. stimmt nicht mehr · geändert seit 13.12.2019

  • § 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)

    Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019

  • § 141 StPO

    §§ 141, 141a StPO n.F.: Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt wesentlich früher, bereits im Ermittlungsverfahren

    Relevant für Verfahrensrügen und für die Anwaltsklausur im Strafrecht · geändert seit 13.12.2019

  • § 229 StPO

    Hemmung der Unterbrechungsfristen bei Mutterschutz/Elternzeit

    · geändert seit 13.12.2019

  • § 160a StPO

    Berufsgeheimnisträger dreimal geändert

    · geändert seit 9.11.2017

  • § 100a StPO

    Quellen-TKÜ in Abs. 1 S. 2, 3; BVerfG 24.06.2025 (1 BvR 180/23) erklärt S. 2, 3 für nichtig

    Nichtig, soweit bei Höchststrafe bis 3 Jahre zugelassen (Verstoß gegen IT-Grundrecht) · geändert seit 24.8.2017

  • § 100b StPO

    § 100b ist heute die Online-Durchsuchung; Verfahrensregeln jetzt § 100e

    § 100b a.F. (TKÜ-Verfahren)§ 100e

    Zitat '§ 100b (Anordnung der TKÜ)' ist inhaltlich falsch · umnummeriert seit 24.8.2017

  • § 81a StPO

    Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen

    Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017

  • § 44 StGB

    Fahrverbot als allgemeine Nebenstrafe bei jeder Straftat, 1-6 Monate

    · geändert seit 24.8.2017

  • § 100d StPO

    Allgemeiner Kernbereichsschutz für §§ 100a-100c

    · neu eingefügt seit 24.8.2017

  • § 243 StPO

    Abs. 5: Erklärung des Verteidigers vor Vernehmung des Angeklagten

    · geändert seit 24.8.2017

  • § 265 StPO

    Hinweispflicht deutlich erweitert (Abs. 2 Nr. 2, 3; Abs. 4)

    · geändert seit 24.8.2017

  • § 73 StGB

    Verfall abgeschafft, jetzt obligatorische Einziehung von Taterträgen; § 73c a.F. entfallen

    Alle Formulierungen 'Verfall § 73/73a/73c' sind falsch · geändert seit 1.7.2017

  • § 111b StPO

    Neu gefasst; Vermögensarrest § 111e statt dinglicher Arrest

    · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Besetzung und Strafgewalt der Gerichte
1.Amtsgericht, § 24 GVG
a.Strafrichter, § 25 GVG (Vergehen, wenn Privatklage oder eine höhere Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist; Strafgewalt: bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe)
b.Schöffengericht, §§ 28 ff. GVG (Vergehen, wenn eine Strafe zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist; Strafgewalt: bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe)
2.Landgericht, §§ 74 ff. GVG
a.Große Strafkammer, § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GVG (Vergehen und Verbrechen, soweit keine Zuweisung an Amtsgericht oder Schwurgericht, Staatsschutzkammer; vollständige Strafgewalt)
b.Schwurgericht (bestimmte Strafkammer), § 74 Abs. 2 GVG (bei bestimmten Delikten; vollständige Strafgewalt)
c.Staatsschutzkammer, §§ 74a GVG
d.Wirtschaftsstrafkammer, §§ 74c GVG
e.Kleine Strafkammer bei Berufungen gegen das Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts, § 74 Abs. 3, § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GVG; bei Berufungen gegen Urteil des Schöffengerichts u.U. § 76 Abs. 3 GVG (Urteil eines erweiterten Schöffengerichts, § 29 Abs. 2 GVG)
a.1. Instanz bei bestimmten Delikten, § 120 GVG
b.Bei vorbehaltener Anordnung der Sicherungsverwahrung, § 120a GVG
c.Rechtsmittelinstanz, § 121 GVG
4.BGH, § 135 GVGBGH
Gang des Strafverfahrens
1.Ermittlungsverfahren (= Vorverfahren), §§ 158 ff. StPO – StA, Beschuldigter
2.Eröffnungsverfahren (= Zwischenverfahren), §§ 199 ff. StPO – Gericht des Hauptverfahrens, Angeschuldigter, § 157 StPO
3.Hauptverfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren bis zur Rechtskraft (§§ 213 ff. StPO) – Gericht, Angeklagter, § 157 StPO
4.Vollstreckungsverfahren (§§ 449-463b StPO) – grds. StA als Vollstreckungsbehörde, § 451 StPO, Verurteilter
Erläuterung

(5. Wiederaufnahmeverfahren, §§ 359-373 StPO)

Grundsätze der Verfahrenseinleitung
1.Offizialprinzip (auch: Amtsgrundsatz) (Gegenteil: Privatklage, Popularklage)
Definition
Offizialprinzip (auch

Amtsgrundsatz) (Gegenteil: Privatklage, Popularklage)

Erläuterung

§ 152 Abs. 1 StPO, Strafverfolgung grds. durch Staat (= Inhaber des materiellen Strafanspruchs). Staat klagt von Amts wegen (ex officio) an, Wille des Verletzten unbeachtlich. Einschränkung: Antrags- und Ermächtigungsdelikte, §§ 77, 77e StGB; Durchbrechung: Privatklagedelikte, §§ 374 ff. StPO.

2.Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) (Gegenteil: Inquisitionsprinzip)
Definitionen
Akkusationsprinzip (auch

Anklagegrundsatz) (Gegenteil: Inquisitionsprinzip)

Trennung der Strafrechtspflege unter zwei Funktionsträgern, § 151 StPO

Anklagebehörde ist StA als Teil der Exekutive mit Anklagemonopol; Urteilsfindung durch Gericht als Teil der Judikative. Förmliche Anklage der StA Voraussetzung gerichtlicher Untersuchung. Ausnahme: Privatklagen, §§ 374 ff. StPO. Untersuchungspflicht des Gerichts, § 155 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat einer bestimmten Person (sog. Themenbindung). Soll ein später bekannt gewordenes Ereignis, welches eine eigenständige prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO darstellt, in das laufende Verfahren einbezogen werden, ist gesonderte Anklage erforderlich.

Erläuterung

Trennung der Strafrechtspflege unter zwei Funktionsträgern, § 151 StPO: Anklagebehörde ist StA als Teil der Exekutive mit Anklagemonopol; Urteilsfindung durch Gericht als Teil der Judikative. Förmliche Anklage der StA Voraussetzung gerichtlicher Untersuchung. Ausnahme: Privatklagen, §§ 374 ff. StPO. Untersuchungspflicht des Gerichts, § 155 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat einer bestimmten Person (sog. Themenbindung). Soll ein später bekannt gewordenes Ereignis, welches eine eigenständige prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO darstellt, in das laufende Verfahren einbezogen werden, ist gesonderte Anklage erforderlich.

3.Legalitätsprinzip (auch: Verfolgungs- und Anklagezwang) (Gegenteil: Opportunitätsprinzip)
Definition
Legalitätsprinzip (auch

Verfolgungs- und Anklagezwang) (Gegenteil: Opportunitätsprinzip)

Erläuterung

Pflicht der StA, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Straftat (sog. Anfangsverdacht, einfacher Tatverdacht) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO) und bei hinreichendem Tatverdacht Klage zu erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). Notwendige Ergänzung des Amts- und Anklagegrundsatzes: Aus staatlichem Verfolgungs- und Anklagemonopol ergibt sich durch Legalitätsprinzip eine Verfolgungs- und Anklagepflicht. Gesetzliche Absicherung über §§ 258a, 13 StGB (Strafvereitelung im Amt) und Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff. StPO. Durchbrechungen: Ermessen der StA (Opportunität) bei: Einstellung des Verfahrens, §§ 153 ff. StPO; Erhebung öffentlicher Klage bei Privatklagedelikten, § 376 StPO; Absehen von Verfolgung bei Jugendstrafverfahren, § 45 JGG.

PVerfolgungszwang bei außerdienstlicher Kenntniserlangung der StA
, Argument: Denunziantentum zerstört private Kommunikation und ist zu unbestimmt, um darauf Verfolgungspflichten bzw. eine Strafbarkeit nach §§ 258a, 13 StGB zu gründen.
Argument
  • Denunziantentum zerstört private Kommunikation und ist zu unbestimmt, um darauf Verfolgungspflichten bzw. eine Strafbarkeit nach §§ 258a, 13 StGB zu gründen.
+. Argument: Legalitätsprinzip, keine Einschränkung im Gesetz vorgesehen.
Argument
  • Legalitätsprinzip, keine Einschränkung im Gesetz vorgesehen.
+, jedoch nur bei schweren Straftaten, die nach Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren [Rspr.]. Teilweise Hinweis auf Katalog des § 138 StGB. Teilweise Annahme einer Verfolgungspflicht bei Verbrechen.
PBindung der StA an die höchstrichterliche Rspr.
aa.Gesetzlich nur bzgl. bestimmter Urteile des BVerfG, Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGGBVerfG
bb.Bindung an Urteile des BGH / der OLGBGH
+[Rspr.]. Argumente: Verpflichtung der StA auf einheitliche Rspr. hinzuwirken. Bedenken bzgl. bestehender Rechtsprechung müssen vor Gericht vorgetragen werden. Legalitätsprinzip, Gewaltenteilung.
Argument
  • Verpflichtung der StA auf einheitliche Rspr. hinzuwirken. Bedenken bzgl. bestehender Rechtsprechung müssen vor Gericht vorgetragen werden. Legalitätsprinzip, Gewaltenteilung.
[h.L.]. Argumente: StA ist unabhängiges und selbständiges Organ, § 150 GVG. Keine Durchbrechung der Gewaltenteilung, denn Entscheidung über Erhebung der Anklage ist gerade keine Rechtsprechung. Legalitätsprinzip verpflichtet nur zu Anklage einer strafbaren Handlung, besagt aber nicht nach welcher Rechtsauffassung die Strafbarkeit zu ermitteln ist.h.L.
Argument
  • StA ist unabhängiges und selbständiges Organ, § 150 GVG. Keine Durchbrechung der Gewaltenteilung, denn Entscheidung über Erhebung der Anklage ist gerade keine Rechtsprechung. Legalitätsprinzip verpflichtet nur zu Anklage einer strafbaren Handlung, besagt aber nicht nach welcher Rechtsauffassung die Strafbarkeit zu ermitteln ist.
Ermittlungsverfahren
Erläuterung

Untersuchung durch Strafverfolgungsbehörden, ob gegen Beschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Pflicht der StA ein Ermittlungsverfahren einzuleiten: § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO.

1.Verdacht einer Straftat, § 160 Abs. 1 StPO
Erläuterung

Tatsächliche Anhaltspunkte (kriminalistische Erfahrung, nicht: reine Vermutungen) für verfolgbare (nicht: bereits von Beginn steht fest, dass sich der Sachverhalt nicht nachweisen lässt) Straftat (sog. Anfangsverdacht).

2.Kein gesetzlicher Ausschluss der Strafverfolgung
3.Kenntnis der StA durch Anzeige oder auf anderem Wege, § 160 Abs. 1 StPO.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Erläuterung

Bei nicht genügendem Anlass zur Anklageerhebung, § 170 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 1 Halbsatz 1 StPO

1.Kein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO
Definition
Tatsächliche Einstellungsgründe

Täter unbekannt oder Täter bekannt, aber fehlende Nachweisbarkeit der Schuld oder erwiesene Nichtschuld. Rechtliche Einstellungsgründe: Tat nicht strafbar oder wegen dauernden Verfahrenshindernissen nicht verfolgbar.

Erläuterung

Tatsächliche Einstellungsgründe: Täter unbekannt oder Täter bekannt, aber fehlende Nachweisbarkeit der Schuld oder erwiesene Nichtschuld. Rechtliche Einstellungsgründe: Tat nicht strafbar oder wegen dauernden Verfahrenshindernissen nicht verfolgbar.

2.Opportunitätsgründe, §§ 153 – 154e StPO
Erläuterung

§§ 153, 153a StPO: Fälle absoluter Geringfügigkeit (Einstellung nur bei Vergehen); §§ 154 – 154e StPO: Fälle relativer Geringfügigkeit gegenüber anderen Taten. Für den Verletzten insbesondere interessant: § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO (Zahlung einer Geldsumme zur Wiedergutmachung der Tat).

3.Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg, §§ 374, 376 StPO
Unterlassene Belehrung des Beschuldigten bei der ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren
1.Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (ggf. i.V.m. § 163a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 StPO)
Erläuterung

Grds. Beweisverwertungsverbot. Folge: § 254 StPO ist unanwendbar; kein Vorhalt; keine Vernehmung der Verhörsperson. Ausnahmen: Beschuldigter kannte sein Recht zu schweigen auch ohne Belehrung; verteidigter Angeklagter stimmt in Hauptverhandlung ausdrücklich der Verwertung zu oder widerspricht nicht bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO.

2.Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO (ggf. i.V.m. § 163a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 StPO)
Erläuterung

Kein Beweisverwertungsverbot!

Anwaltliche Verteidigung
Erläuterung

Maximale Anzahl von Pflichtverteidigern: drei! Bei Mittellosigkeit und Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO muss sich der Angeklagte selbst verteidigen.

Ausschluss oder Ablehnung eines Staatsanwalts
Definition
Nicht möglich. Grund

Keine gesetzliche Regelung. Keine analoge Anwendung der für Richter geltenden §§ 22 ff. StPO aufgrund der speziellen Funktion des Richters. Jedoch kann der Staatsanwalt jederzeit auf Ersuchen des Angeklagten oder des Gerichts durch seinen Vorgesetzten abgelöst werden, §§ 145, 146 GVG (aber: kein Anspruch!). U.U. ist auch das Gericht aufgrund des „fair trial“ – Grundsatzes verpflichtet, bei dem Dienstvorgesetzten auf Ablösung zu drängen.

Erläuterung

Nicht möglich. Grund: Keine gesetzliche Regelung. Keine analoge Anwendung der für Richter geltenden §§ 22 ff. StPO aufgrund der speziellen Funktion des Richters. Jedoch kann der Staatsanwalt jederzeit auf Ersuchen des Angeklagten oder des Gerichts durch seinen Vorgesetzten abgelöst werden, §§ 145, 146 GVG (aber: kein Anspruch!). U.U. ist auch das Gericht aufgrund des „fair trial“ – Grundsatzes verpflichtet, bei dem Dienstvorgesetzten auf Ablösung zu drängen.

Verdeckte Ermittlungsführung
1.Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Erläuterung

Leitbild der StPO: offene Ermittlungsführung, verfassungsrechtliche Ableitung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Aber: Kann nach kriminalistischer Erfahrung zu schweren Unzulänglichkeiten führen, insbesondere im Bereich der gefährlichen und konspirativ agierenden organisierten Kriminalität. Rechtsstaatprinzip fordert funktionstüchtige Strafrechtspflege und das ist nicht gewährleistet bei totalem Verbot der verdeckten Ermittlungsführung. Immer beachtlich: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2.Wahrung der Verhältnismäßigkeit
a.Besonders schwerwiegende Anlasstat (meist in der StPO geregelte Katalogtaten)
b.Erhöhte Verdachtsgrade
c.Subsidiarität gegenüber offener Ermittlungsführung
d.Anordnungsbefugnis des Richters oder der Staatsanwalts
e.Nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen
3.Arten von Ermittlungsgehilfen der Polizei
a.Verdeckter Ermittler, § 110a StPO
Erläuterung

Beamter des Polizeidienstes, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (sog. Legende) ermittelt, § 110a Abs. 2 StPO. Charakteristisch: Täuschung einer unbestimmten Vielzahl von Personen über Identität. Wegen Art und Umfangs des Einsatzes ist absehbar, dass Identität des Beamten auch in künftigen Strafverfahren geheim gehalten werden muss.

b.Nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
Erläuterung

Beamter des Polizeidienstes, der in einem Einzelfall Ermittlungen anstellt, ohne seine Eigenschaft als Polizeibeamter zu offenbaren. Beispiel: Scheinankauf von Betäubungsmitteln.

c.Vertrauensperson (V-Person)
Erläuterung

Person, die ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese Behörde unter ihrer Führung bei der Aufklärung von Straftaten i.d.R. auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen. Unterschied zum Informanten: Nicht reine Abschöpfung von Informationen, sondern Integration in die Strafverfolgung durch Belehrung, Einweisung, usw. Zulässigkeit gesetzlich nicht geregelt. Einsatz nur zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung auf Grundlage der Ermittlungsgeneralklausel (§ 161 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO), wenn zureichende Anhaltspunkte bestehen und Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

d.Informant
Erläuterung

Privatperson, die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben.

e.Kontaktperson
Erläuterung

Privatperson, mit der die Polizei intensive Kontakte unterhält mit dem Ziel, von Fall zu Fall Informationen zu erhalten.

Klageerzwingungsverfahren
Definition
Zweck

Sichert Einhaltung des Legalitätsprinzips zugunsten des Verletzten. Verfassungsrechtliche Begründung: Art. 19 Abs. 4 GG. Verlauf:

Erläuterung

Zweck: Sichert Einhaltung des Legalitätsprinzips zugunsten des Verletzten. Verfassungsrechtliche Begründung: Art. 19 Abs. 4 GG. Verlauf:

1.Einstellungsverfügung
Erläuterung

Verfügung der StA nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens das Verfahren einzustellen, § 172 Abs. 1 StPO. Mitteilung an Antragsteller, § 171 StPO. Erforderlich bei Einleitung des Strafverfahrens durch Verletzten mittels Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 StPO) oder Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO). „Verletzter“: tatbestandlich unmittelbar Geschützter oder sonstige Personen in dessen Rechtssphäre, die unmittelbar berührt werden.

2.Vorschaltbeschwerde
Erläuterung

Beschwerde an den Generalstaatsanwalt beim OLG, § 147 Nr. 3 GVG, § 172 Abs. 1 StPO. Frist: zwei Wochen ab Erhalt der Mitteilung. Eine wegen Verfristung unzulässige Vorschaltbeschwerde ist stets eine Dienstaufsichtsbeschwerde, so dass der Generalstaatsanwalt eine Sachentscheidung treffen muss.

3.Antrag auf gerichtliche Entscheidung
4.Möglichkeiten des Generalstaatsanwalts nach Eingang der Vorschaltbeschwerde
a.Aufhebung des Einstellungsbescheids und Weisung an den Staatsanwalt, die Ermittlungen wieder aufzunehmen oder Anklage zu erheben. Staatsanwalt muss dieser Weisung folgen, §§ 146, 147 GVG.
b.Verwerfung als unzulässig oder unbegründet.
Erläuterung

Unzulässigkeit, wenn gesamte prozessuale Tat ausschließlich Privatklagedelikte, § 374 StPO, zum Gegenstand hat. Nicht aber, wenn Privatklage- und Offizialdelikte i.R.d. prozessualen Tat aufeinandertreffen. StA muss Privatklagedelikte im Offizialverfahren mitverfolgen. Gesamtes Klageerzwingungsverfahren bleibt zulässig. Unzulässigkeit, wenn StA das Verfahren gem. §§ 153 ff. StPO eingestellt hat.

5.Möglichkeit des Verletzten nach Abhilfe und erneuter Einstellung
Erläuterung

Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO. Verfahren beginnt also bei jeder Einstellung von neuem.

6.Möglichkeit des Verletzten nach Zurückweisung durch Generalstaatsanwalt
Erläuterung

Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG, § 172 Abs. 2-4 StPO. Monatsfrist. Entscheidung:

a.Verwerfungsbeschluss, beschränkte Rechtskraftwirkung, § 174 StPO
b.Anordnung der öffentlichen Klage, § 175 StPO
Erläuterung

Keine Durchbrechung des Akkusationsprinzips. Formell ist StA weiterhin Ankläger, § 175 Satz 2 StPO. Aber: Bindungswirkung des Beschlusses wird stark eingeschränkt. Beispiel: Verbot der Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO.

c.Ermittlungserzwingung
Erläuterung

Anordnung, dass StA Ermittlungen aufzunehmen hat. „Minus“ zum Beschluss der Anklageerhebung.

PVerwerfen des Antrags bei Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts, aber Wahrscheinlichkeit einer Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO
+, Argument: Kein „genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage“.
Argument
  • Kein „genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage“.
, Argument: Einstellungsbefugnis steht allein StA und zuständigem Instanzgericht zu.
Argument
  • Einstellungsbefugnis steht allein StA und zuständigem Instanzgericht zu.
7.Vorgehen nach Verwerfungsbeschluss des OLG
Erläuterung

Erneutes Verfahren nach §§ 172 ff. StPO insoweit zulässig, als sich Verletzter auf neue Tatsachen stützt.

8.Kein Klageerzwingungsverfahren bei bereits erhobener Anklage zur Ergänzung rechtlicher Gesichtspunkte
Definition
Argument

StA hat durch Anklage dem Legalitätsprinzip genügt. Gericht ist in Rechtsanwendung sowieso nicht an Rechtsauffassung der StA gebunden.

Erläuterung

Argument: StA hat durch Anklage dem Legalitätsprinzip genügt. Gericht ist in Rechtsanwendung sowieso nicht an Rechtsauffassung der StA gebunden.

Argument
  • StA hat durch Anklage dem Legalitätsprinzip genügt. Gericht ist in Rechtsanwendung sowieso nicht an Rechtsauffassung der StA gebunden.
Verfahrenshindernisse
Erläuterung

Müssen in jedem Verfahrensstadium von StA und Gericht von Amts wegen geprüft werden. Bei dauerndem Verfahrenshindernis (alternativ):

1.Einstellung des Ermittlungsverfahrens, § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO
2.Einstellung des Verfahrens durch Einstellungsurteil, § 260 Abs. 3 StPO (innerhalb Hauptverhandlung)
3.Einstellung des Verfahrens durch Beschluss, § 206a Abs. 1 StPO (außerhalb Hauptverhandlung)
Strafantrag, §§ 77 ff. StGB
Definition
Bei einigen Delikten erforderlich, dann

Verfahrensvoraussetzung. Prüfung in jeder Stufe des Verfahrens. Mangel ist kein absolutes Verbot strafrechtlichen Vorgehens, wenn Behebung zu erwarten ist, Argument: § 127 Abs. 3, § 130 StPO.

Erläuterung

Bei einigen Delikten erforderlich, dann: Verfahrensvoraussetzung. Prüfung in jeder Stufe des Verfahrens. Mangel ist kein absolutes Verbot strafrechtlichen Vorgehens, wenn Behebung zu erwarten ist, Argument: § 127 Abs. 3, § 130 StPO.

Argument
  • § 127 Abs. 3, § 130 StPO.
2.Frist, § 77b StGB (drei Monate); Fristbeginn: § 77b Abs. 2 StGB
3.Berechtigung
a.Verletzter (Erklärung kann auch durch einen Vertreter abgegeben werden)
b.bei Tod des Verletzten: § 77 Abs. 2 StGB
c.geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Verletzter: § 77 Abs. 3 StGB
4.Keine Zurücknahme des Antrags, § 77d StGB
5.Bei bestimmten Antragsdelikten entfällt das Antragserfordernis bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (sog. relative Antragsdelikte), Beispiel § 303c StGB.
Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung
1.Untersuchungsgrundsatz (= Prinzip der materiellen Wahrheit, Instruktions- oder Inquisitionsprinzip), § 155 Abs. 2, § 160 Abs. 2, § 244 Abs. 2 StPO
Erläuterung

Verpflichtet Gericht und StA zur Stoffsammlung und Wahrheitserforschung von Amts wegen. Folgen: Keine Bindung durch Geständnisse; kein Versäumnisverfahren, Ausnahmen: §§ 329, 411 StPO. Gegenteil: Beibringungsgrundsatz und Prinzip der formellen Wahrheit im Zivilprozess.

2.Grundsatz der Öffentlichkeit
Erläuterung

Gewährleistung der Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer innerhalb der räumlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes, § 169 GVG. Zweck: Verbot sog. Geheimjustiz festigt öffentliches Vertrauen in die Rspr.; Abwehr der Gefahr sachfremder Einflüsse auf den Richterspruch; Informationsinteresse der Allgemeinheit. Ausnahmen: Genereller Ausschluss der Öffentlichkeit insbesondere bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung, §§ 171a, b, 172 GVG und für das gesamte Jugendstrafverfahren zwingend vorgeschrieben, § 48 Abs. 1 JGG. Einzelne Personen können gem. § 175 Abs. 1, §§ 177, 178 GVG sowie ggf. aufgrund allgemeiner übergeordneter Verfahrensgesichtspunkte ausgeschlossen werden.

3.Grundsatz der Mündlichkeit
Erläuterung

Voraussetzung für die Verwirklichung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Entscheidungsgrundlage darf nur das in der Hauptverhandlung mündlich Vorgetragene sein, §§ 261, 264 Abs. 1 StPO. Folge: Verlesungspflicht bei Urkunden, § 249 StPO; keine Aktenkenntnis für Laienrichter.

4.Beschleunigungsgrundsatz
a.Konzentrationsprinzip (spezielle Ausprägung)
Erläuterung

Verbietet längere Unterbrechungen des Verfahrens, § 229 StPO

b.Allgemeiner Beschleunigungsgrundsatz
Erläuterung

Keine ausdrückliche Nennung in der StPO, liegt jedoch einer Vielzahl von Einzelvorschriften zugrunde: §§ 115, 121, 128f, 163 Abs. 2 Satz 1, § 231 Abs. 2, § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO: Verfahren ist in angemessener Zeit durchzuführen. Überlanges Verfahren jedoch kein Prozesshindernis. Argument: Mangel an ausdrücklicher gesetzlicher Regelung. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK ist sanktionslos. Strafmilderung angebracht (sog. Strafzumessungslösung). Ggf. Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.

Argument
  • Mangel an ausdrücklicher gesetzlicher Regelung. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK ist sanktionslos. Strafmilderung angebracht (sog. Strafzumessungslösung). Ggf. Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.
5.Anwesenheitsgrundsatz
Erläuterung

Durchführung der Hauptverhandlung in ununterbrochener Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten, vgl. §§ 226, 338 Nr. 1 und 5 StPO. Verfahrensbeteiligte: Richter, StA, Angeklagter, u.U. Verteidiger, Urkundsbeamte. Ausfluss der Gewährung rechtlichen Gehörs, prägt diesen zugleich. Ausnahme: §§ 231 ff. StPO.

6.Unmittelbarkeitsgrundsatz
Erläuterung

Erkennendes Gericht muss erhebliche Tatsachen selbst feststellen, z.B. § 250 Satz 2 StPO. Insbesondere müssen Beweismittel dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung unmittelbar zugänglich gemacht und nicht durch Surrogate ersetzt werden.

7.Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Erläuterung

Gericht würdigt Beweise nach persönlicher Gewissheit, § 261 StPO. Ausnahmen: Beweisregeln, §§ 190; 274 StPO; § 51 BZRG. Denkgesetze. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse. Rechtsstaatliche Verwertungsverbote.

8.Grundsatz „in dubio pro reo“ (= Zweifelssatz)
Erläuterung

Gericht muss bei unaufklärbarem Sachverhalt, die dem Angeklagten günstigste nicht ausschließbare Tatsachengestaltung unterstellen. StA berücksichtigt den Zweifelssatz auch.

9.Nemo tenetur – Grundsatz
Definition
Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 3 IPbpR sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Keine Pflicht, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. Verletzung des Grundsatzes führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Grundsatz unanwendbar, soweit dem Verdächtigten / Beschuldigten Duldungspflichten auferlegt werden, z.B. § 81a StPO, sowie im Hinblick auf nachteilige zivilrechtliche Auswirkungen. Dann kein Beweisverwertungsverbot. Inhalt:

Erläuterung

Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 3 IPbpR sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Keine Pflicht, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. Verletzung des Grundsatzes führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Grundsatz unanwendbar, soweit dem Verdächtigten / Beschuldigten Duldungspflichten auferlegt werden, z.B. § 81a StPO, sowie im Hinblick auf nachteilige zivilrechtliche Auswirkungen. Dann kein Beweisverwertungsverbot. Inhalt:

a.Recht auf Verteidiger, § 137 StPO, Art. 6 Abs. 3 EMRK
b.Belehrungspflichten, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StPO
c.Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO
Erläuterung

Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden

d.Keine Erzwingung durch Gewalt oder Täuschung, § 136a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 StPO
10.Allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze jeder Verfahrensordnung
Erläuterung

Geregelter Ablauf des Rechtsfindungsverfahrens vor einem gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1, 97 Abs. 1 GG, und Beachtung der Menschenwürde und der Grundrechte. Daraus folgt im einzelnen:

a.Tatverdächtiger ist Prozesssubjekt mit eigenen prozessualen Rechten, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
b.Verurteilung erfordert konkreten Einzelschuldnachweis, d.h. Unschuldsvermutung und Verbot von Verdachtsstrafen.
c.Rechtliches Gehör im Verfahren, Art. 103 Abs. 1 GG
d.Verbot von Willenszwang, §§ 136a, 69 Abs. 3, § 163a Abs. 3 und 5 StPO
e.Anwendung staatlicher Zwangsmittel unterliegt Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Beweiserhebung
1.Unterbleibt
Erläuterung

Wenn der Angeklagte etwas glaubhaft eingesteht oder Tatsache offenkundig, d.h. allgemein- oder gerichtsbekannt ist. Allgemeinkundige Tatsachen: z.B. Naturvorgänge, historische Ereignisse. Gerichtskundige Tatsachen, d.h. was der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat. Nicht: privates Wissen des Richters! Es kommt weniger auf die Kenntnis der konkreten Sache an, als vielmehr auf das Wissen der „deutschen Richterschaft“ schlechthin.

2.Arten
a.Strengbeweis
Erläuterung

Feststellung von Tatsachen, die für die Schuld- und Straffrage, also für den materiell-rechtlichen Teil des Urteils erheblich sind, nur unter Beachtung der Vorschriften über die Beweiserhebung, §§ 244 ff. StPO und mit Hilfe der gesetzlichen Beweismittel.

aa.Sachverständige, §§ 72-93 StPO
bb.Augenschein, §§ 81a-93 StPO
cc.Aussagen der Beschuldigten, §§ 136, 136a, 243 Abs. 4, § 254 StPO (auch Aussagen der Mitbeschuldigten, § 251 StPO)
dd.Urkunden, §§ 249 ff. StPO
ee.Zeugen, §§ 48-71 StPO
b.Freibeweis
Definition
Feststellungsfreiheit für alle übrigen Tatsachen, Beispiele

Verfahrensvoraussetzungen, prozessuale Fragen (insbesondere Verfahrenshindernisse), Voraussetzungen anderer Entscheidungen als Urteile (Haftbefehl, Eröffnungsbeschluss). Gericht kann alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen verwenden, Beispiel: behördliche Auskünfte, Akteninhalt, telefonische Erklärungen. Keine Bindung an die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit oder Unmittelbarkeit. §§ 239 ff. StPO gelten nicht. § 251 Abs. 3 StPO: Detailregelungen für den Freibeweis mittels Urkunden.

Erläuterung

Feststellungsfreiheit für alle übrigen Tatsachen, Beispiele: Verfahrensvoraussetzungen, prozessuale Fragen (insbesondere Verfahrenshindernisse), Voraussetzungen anderer Entscheidungen als Urteile (Haftbefehl, Eröffnungsbeschluss). Gericht kann alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen verwenden, Beispiel: behördliche Auskünfte, Akteninhalt, telefonische Erklärungen. Keine Bindung an die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit oder Unmittelbarkeit. §§ 239 ff. StPO gelten nicht. § 251 Abs. 3 StPO: Detailregelungen für den Freibeweis mittels Urkunden.

3.Verbote
a.Beweisthemaverbote
Erläuterung

Verbot, bestimmte Tatsachen aufzuklären, Beispiel: getilgte / tilgungsreife Vorverurteilungen, § 51 Abs. 1 BZRG.

b.Beweismittelverbote
Definition
Verbot, bestimmte Beweismittel zu benutzen, Beispiel

Zeugen, die das Zeugnisverweigerungsrecht ausüben, §§ 52 ff., 250, 252 StPO.

Erläuterung

Verbot, bestimmte Beweismittel zu benutzen, Beispiel: Zeugen, die das Zeugnisverweigerungsrecht ausüben, §§ 52 ff., 250, 252 StPO.

c.Beweismethodenverbote
Erläuterung

Insbesondere § 136a StPO.

Verlesbares Schriftstück: Augenschein oder Urkundenbeweis?
Definition
Verlesbares Schriftstück

Augenschein oder Urkundenbeweis?

1.Augenschein: Erfassung des äußeren Erscheinungsbilds, Beispiel: Schriftvergleich, Veränderungen
Definition
Augenschein

Erfassung des äußeren Erscheinungsbilds, Beispiel: Schriftvergleich, Veränderungen

2.Urkundenbeweis: Erfassung des gedanklichen Inhalts
Definition
Urkundenbeweis

Erfassung des gedanklichen Inhalts

Urkundenbeweis
1.Zulässigkeit
a.Grds. zulässig; i.d.R. durch Verlesung, § 249 Abs. 1 StPO, ansonsten: Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO und Bericht des Vorsitzenden.
b.Ausnahmen
aa.Zeugen, Sachverständige, Mitbeschuldigte
Erläuterung

Grds. Vernehmung erforderlich, § 250 StPO (Unmittelbarkeitsgrundsatz). Ausnahme: Urkundenbeweis durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls unter den Voraussetzungen der §§ 251, 252 StPO bzw. § 253 StPO oder des behördlichen Zeugnisses oder Gutachtens, § 256 StPO (Durchbrechungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes).

bb.Angeklagter
Erläuterung

Grds. Vernehmung erforderlich, § 250 StPO. Ausnahme: § 254 StPO (§ 251 StPO gilt nicht).

2.Gegenstand des Beweises
Erläuterung

Inhalt der Urkunde, wird in das HV-Protokoll übernommen.

3.Vorhalt aus Urkunden
Erläuterung

Vernehmungsbehelf im Rahmen einer Zeugen-, Sachverständigen- oder Angeklagtenvernehmung – kein Urkundenbeweis! Für Entscheidung verwertbar nur die auf den Vorhalt hin gemachte Erklärung. Nur sie ist Gegenstand des Beweises, nur sie wird protokolliert, nicht der Vorhalt selbst.

Protokoll der Hauptverhandlung
1.Umfang der Beweiskraft
Erläuterung

Gilt nur im anhängigen Verfahren für das Gericht höherer Instanz. Umfasst nur die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (Wortlaut: § 273 Abs. 1 StPO: „in der Hauptverhandlung“). Beispiele: Ablauf der Hauptverhandlung (§ 243 StPO); anwesende Personen (§§ 226, 140 StPO; 185 GVG); Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 272 Nr. 5 StPO).

2.Wirkung der Beweiskraft
Erläuterung

Positive Beweiskraft, d.h. die im HV-Protokoll beurkundeten wesentlichen Förmlichkeiten gelten als geschehen (selbst wenn sie nicht stattgefunden haben). Negative Beweiskraft, d.h. als nicht geschehen gilt, was im HV-Protokoll nicht beurkundet ist. Beweiskraft darf nicht weggefallen sein!

Unmittelbarkeit der Beweiserhebung, §§ 250-257 StPO
1.Sicherung für den praktisch bedeutsamen Zeugenbeweis
Erläuterung

Verlesungsverbot, § 250 Satz 2 StPO, und Verwertungsverbot, § 252 StPO.

2.Rechtsfolgen des § 250 StPO
Definition
Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis. Nicht

Weiterreichender Grundsatz, dass allgemein bei der Beweisaufnahme das sachnächste Beweismittel benutzt werden muss. Daher zulässig: Vernehmung des Zeugen vom Hörensagen auch über Beweisanzeichen, insbesondere V-Personen, bekunden ihre eigenen Wahrnehmungen. Frage der Aufklärungspflicht, ob der Tatrichter eine mittelbare Beweisführung für ausreichend halten darf.

Erläuterung

Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis. Nicht: Weiterreichender Grundsatz, dass allgemein bei der Beweisaufnahme das sachnächste Beweismittel benutzt werden muss. Daher zulässig: Vernehmung des Zeugen vom Hörensagen auch über Beweisanzeichen, insbesondere V-Personen, bekunden ihre eigenen Wahrnehmungen. Frage der Aufklärungspflicht, ob der Tatrichter eine mittelbare Beweisführung für ausreichend halten darf.

Definition
Ersetzungsverbot. Aber

Verlesung zulässig zur Ergänzung der Äußerung der Beweisperson und als Vorhalt.

Erläuterung

Ersetzungsverbot. Aber: Verlesung zulässig zur Ergänzung der Äußerung der Beweisperson und als Vorhalt.

Verwendung eines Polygraphen („Lügendetektor“)
Erläuterung

Die unfreiwillige Mitwirkung verstößt gegen § 136a StPO. Die freiwillige Mitwirkung verstößt weder gegen Verfassungsgrundsätze noch gegen § 136a StPO. Die polygraphische Untersuchung führt jedoch nach jeder Methode zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, denn es ist nicht möglich, eine gemessene körperliche Reaktion auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen.

Vernehmung von Mitbeschuldigten als Zeugen
Erläuterung

Entscheidend, ob Verfahren gegen Beschuldigten und Mitbeschuldigten nach §§ 2 ff., 237 StPO verbunden sind.

1.Zeuge (-), wer wegen derselben Tat im selben Verfahren verfolgt wird.
2.Zeuge (+), wer in einem anderen Verfahren verfolgt wird oder wer im selben Verfahren zu einer anderen (nur dem anderen Mitbeschuldigten vorgeworfenen) Tat vernommen werden soll.
Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52, 53 StPO
Erläuterung

Berechtigung der in § 52 Abs. 1 Nr. 1-3 StPO genannten Angehörigen. Nicht erfasst: nichteheliche Lebensgemeinschaften. Inhalt: vollumfängliches Weigerungsrecht, Ergänzung durch § 97 StPO. Belehrung erfolgt nach § 52 Abs. 3 StPO. Rechtsfolge bei unterlassener Belehrung: Verwertungsverbot im selben Umfang wie § 252 StPO. Aber: Entfällt, wenn feststeht, dass der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach Belehrung ausgesagt hätte. Freiwilliger Verzicht durch Zeugen stets möglich.

Erläuterung

Berechtigung der in § 53 Abs. 1 Nr. 1-5 StPO genannten Berufsgruppen und deren Helfer, § 53a Abs. 1 StPO. Begrenzung auf bei der Berufsausübung anvertrauten / bekannt gewordenen Tatsachen. Ergänzung durch § 97 StPO. Keine Belehrung. Aussagepflicht bei Genehmigung des Betroffenen in den Fällen des § 53 Abs. 2 StPO.

3.Rechtsfolge der erklärten berechtigten Zeugnisverweigerung, §§ 52, 53 StPO
Erläuterung

Vernehmung unzulässig (Beweiserhebungsverbot) und Verwertungsverbot des § 252 StPO.

Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO
1.Berechtigt: Zeuge
2.Verfolgungsgefahr bzgl. Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Erläuterung

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens droht. Nicht erforderlich: sichere Erwartung. Kein Weigerungsrecht bei zweifellos ausgeschlossener Gefahr. Beispiel: bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen, anders aber bei Wiederaufnahmemöglichkeit. Prüfung, auf welche Teile der Aussage sich die Gefahr bezieht. Möglich: gesamter Inhalt.

3.Gefahr für Zeugen selbst oder Angehörigen i.S.d. § 52 Abs. 1 StPO.
Erläuterung

Wenn Angehöriger = Beschuldigter, dann nur § 52 StPO.

4.Rechtsfolge
Erläuterung

Unzulässigkeit der (weiteren) Befragung zu diesem Punkt. Bisherige Aussagen bleiben verwertbar; § 252 StPO gilt nicht!

5.Rechtsfolge bei unterlassener Belehrung, § 55 Abs. 2 StPO
Erläuterung

Kein Verwertungsverbot im Verfahren gegen den Beschuldigten. Verwertungsverbot in späteren Verfahren gegen den Zeugen.

Zeugen, Sachverständigen, sachverständige Zeugen, Augenscheinsgehilfen
1.Zeuge: Aussage über Wahrnehmungen, ohne besondere Sachkunde, ohne behördlichen Auftrag.
Definition
Zeuge

Aussage über Wahrnehmungen, ohne besondere Sachkunde, ohne behördlichen Auftrag.

2.Sachverständiger: Vermittlung von Sachkunde oder Aussage über Wahrnehmungen, mit besonderer Sachkunde, im behördlichen Auftrag.
Definition
Sachverständiger

Vermittlung von Sachkunde oder Aussage über Wahrnehmungen, mit besonderer Sachkunde, im behördlichen Auftrag.

3.Sachverständiger Zeuge: Aussage über Wahrnehmungen, mit besonderer Sachkunde, ohne behördlichen Auftrag. Vorschriften über Zeugenbeweis, § 85 StPO, anwendbar.
Definition
Sachverständiger Zeuge

Aussage über Wahrnehmungen, mit besonderer Sachkunde, ohne behördlichen Auftrag. Vorschriften über Zeugenbeweis, § 85 StPO, anwendbar.

4.Augenscheinsgehilfe: Aussage als Zeuge über Wahrnehmungen, ohne besondere Sachkunde, mit behördlichem Auftrag.
Definition
Augenscheinsgehilfe

Aussage als Zeuge über Wahrnehmungen, ohne besondere Sachkunde, mit behördlichem Auftrag.

Beweisverwertung
Definition
Grundsatz

Beweisergebnis wird für die zutreffende Entscheidung verwertet, soweit nicht ein Beweisverwertungsverbot besteht. Verwertungsverbot: Wird ein Beweisergebnis unter Verstoß von Verfahrensvorschriften erlangt, so kann es u.U. für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht verwertet werden

Erläuterung

Grundsatz: Beweisergebnis wird für die zutreffende Entscheidung verwertet, soweit nicht ein Beweisverwertungsverbot besteht. Verwertungsverbot: Wird ein Beweisergebnis unter Verstoß von Verfahrensvorschriften erlangt, so kann es u.U. für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht verwertet werden

1.Gesetzliche Verwertungsverbote
c.§ 100d Abs. 2 StPO
e.§ 393 Abs. 2 AO
f.§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3 G10-Gesetz
g.§ 51 BZRG
2.In sonstigen Fällen Abwägung erforderlich
PBeweisverwertungsverbot durch Verfahrensverstoß bei der Tatsachenermittlung
a.Stets Verwertungsverbot bei Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift. Rügemöglichkeit nach § 337 StPO.
b.Abwägung im Einzelfall zwischen Interesse des Staates (als Vertreter der Allgemeinheit) an der Tataufklärung und Interesse des betroffenen Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre [sog. Abwägungslehre].
aa.Gesichtspunkte (nicht abschließend)
(1)Gewicht der aufzuklärenden Tat
(2)Gewicht des Verfahrensverstoßes
Beispiel

Grundrechtsverstoß, Verletzung des absoluten Richtervorbehalts; Verwertungsverbot immer bei Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG

(3)Bewusster Missbrauch staatlicher Zwangsmittel durch Ermittlungsbehörden oder Anwendung in gutem Glauben?
(4)Sicherung der Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess, z.B. § 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO durch verletzte Vorschrift
bb.Kein Verwertungsverbot
(1)Disziplinierung der Ermittlungsbeamten, Argument: Auch durch sonstige Sanktionen möglich.
Definition
Disziplinierung der Ermittlungsbeamten, Argument

Auch durch sonstige Sanktionen möglich.

Argument
  • Auch durch sonstige Sanktionen möglich.
(2)Beweismittel hätte bei abstrakter Verlaufshypothese auch auf gesetzmäßigen Wegen erlangt werden können
(3)Beweiswert des Beweismittels wurde durch den Verfahrensverstoß nicht herabgesetzt
(4)Drohende Lahmlegung der Strafrechtspflege; wirksame Verbrechensbekämpfung in Fällen schwerster Kriminalität
(5)Verfahrensverstoß berührt allein den Rechtskreis des Staates (§§ 54, 96 StPO) oder Dritter (§§ 55, 81c StPO) (sog. Rechtskreistheorie)
3.Fernwirkung der Verwertungsverbote
Erläuterung

Abzulehnen ist ein Verwertungsverbot von Beweisergebnissen, die ihrerseits auf Beweismitteln aufbauen, deren Verwertung verboten ist (sog. fruits of the poisoned tree-Doktrin), Argument: Lahmlegung des gesamten Strafverfahrens. Ausnahme: Sachverständigengutachten aufgrund heimlicher Tonbandaufnahme, Art. 1 § 7 Abs. 3 G 10

Argument
  • Lahmlegung des gesamten Strafverfahrens. Ausnahme: Sachverständigengutachten aufgrund heimlicher Tonbandaufnahme, Art. 1 § 7 Abs. 3 G 10
Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren erlangt wurden
1.Voraussetzungen Zwangsmaßnahme (+), erlangter Beweis verwertbar
2.Voraussetzungen Zwangsmaßnahme (-), Verwertungsverbot möglich, Ermittlung durch Abwägung
Erläuterung

Verbot (+), wenn Erkenntnis unter völliger Verkennung der Voraussetzungen der Zwangsmaßnahme erlangt wurde. Verbot (-), wenn z.B. gegen die Zuständigkeitsbestimmung des § 100b StPO verstoßen wurde.

Schweigen einer Auskunftsperson in der Beweiswürdigung
1.Schweigen des Beschuldigten
a.Völliges Schweigen in der HV
Erläuterung

Keine nachteiligen Schlussfolgerungen.

b.Teilweises Schweigen (im Vor- oder Hauptverfahren)
Erläuterung

Darf als Beweiszeichen gewertet werden, wenn Beschuldigter in einzelnen Teilen an Sachverhaltsaufklärung mitwirkt, dann aber einzelne Umstände nicht erwähnt oder auf einzelne Fragen keine oder lückenhafte Antworten gibt.

c.Zeitweises Schweigen
Erläuterung

Keine nachteiligen Schlussfolgerungen.

2.Schweigen eines Zeugen
a.Vollständiges/teilweises/zeitweises unberechtigtes Schweigen: verwertbar
b.Vollständiges/zeitweises Schweigen aufgrund Zeugnisverweigerungsrecht: nicht einmal als belastendes Indiz verwertbar.
c.Vollständiges/zeitweises Schweigen aufgrund § 55 StPO: verwertbar nur gegen Angeklagten (sog. Rechtskreistheorie).
d.Teilweises Schweigen: stets verwertbar.
1.Nachträgliche Zeugnisverweigerung, Ergänzung der §§ 52 ff. StPO, anwendbar auf
Definition
Immer. Unbeachtlich

Entstehung des Angehörigenverhältnis vor / nach früherer Vernehmung.

Erläuterung

Immer. Unbeachtlich: Entstehung des Angehörigenverhältnis vor / nach früherer Vernehmung.

b.§§ 53, 53a StPO
Erläuterung

Nur, wenn schon bei früherer Vernehmung Zeugnisverweigerungsrecht bestanden hat.

Erläuterung

Wenn Zeuge in der irrigen Annahme ausgesagt hatte, er sei nicht zum Schweigen verpflichtet.

Erläuterung

Nicht anwendbar. Argument: § 55 StPO schützt nicht Angeklagten, sondern Zeugen vor Selbstbelastung. Vernehmung von Verhörspersonen über frühere Aussage des Zeugen unbeschränkt zulässig.

Argument
  • § 55 StPO schützt nicht Angeklagten, sondern Zeugen vor Selbstbelastung. Vernehmung von Verhörspersonen über frühere Aussage des Zeugen unbeschränkt zulässig.
2.Aussage eines Zeugen „vor der Hauptverhandlung“
Erläuterung

Grds. förmliche Vernehmung. Auch: vernehmungsähnliche Lage, d.h. Zeuge hat Angaben nicht aus freien Stücken gemacht. Beispiel: informatorische Befragung durch Polizei. Nicht: ungefragte Äußerung gegenüber Polizei (sog. Spontanäußerung).

3.Befundtatsachen
Erläuterung

Kein Verwertungsverbot, wenn Zeuge in der HV Zeugnis verweigert, sich zuvor jedoch freiwillig körperlich untersuchen lassen hat, § 81c StPO. Untersuchungsergebnisse (Befundtatsachen) sind verwertbar. Dies gilt nicht für Äußerungen, die der Zeuge gegenüber dem Sachverständigen gemacht hat, wenn das Gericht die dem Sachverständigen gegenüber mitgeteilten sog. Zusatztatsachen auch ohne besondere Sachkunde selbst ermitteln könnte. Argument: Dies steht der Aussage bei einer Vernehmung gleich.

Argument
  • Dies steht der Aussage bei einer Vernehmung gleich.
4.Rechtsfolge
Erläuterung

Beweisverbot, auf das die Beteiligten nicht verzichten können. Wortlaut: Verlesungsverbot. Über den Wortlaut hinaus verbietet § 252 StPO auch jede andere Verwertung. Argument: Zweck der Vorschrift ist es, die frühere, vielleicht voreilige Aussage der in einem Konflikt stehenden Zeugen als Grundlage der Überzeugungsbildung gänzlich auszuschalten. Wo das primäre Beweismittel durch ein gesetzliches Beweisverbot ausfällt, ist auch das ersatzweise eingreifende mittelbare Beweismittel ausgeschlossen. Ausnahme: Zeuge wurde von einem Richter vernommen, der ihn ordnungsgemäß über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrte. Vernehmungsniederschrift darf hierbei dem Richter vorgehalten, nicht aber nach § 253 StPO verwertet werden. Verwertungsverbot wirkt gegenüber allen Angeklagten, auch wenn das Angehörigenverhältnis nur zu einem von ihnen besteht, sofern gegen sie ein sachlich nicht trennbarer Vorwurf erhoben wird!

Beschuldigtenbegriff
Definition
Nicht erforderlich

Verhaftung oder Aktenzeichen; nicht ausreichend: informatorische Befragung, Spontanäußerung.

Erläuterung

Nicht erforderlich: Verhaftung oder Aktenzeichen; nicht ausreichend: informatorische Befragung, Spontanäußerung.

Beweissurrogate
Erläuterung

Primäres Beweismittel fällt infolge eines gesetzlichen Beweiserhebungsverbots aus oder ist in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen unerreichbar. Es kann zu Beweisverlusten kommen und das Verfahren erheblich verlangsamt werden. U.U. Rückgriff auf sog. Beweissurrogat. Arten der Ersetzung des Zeugnisbeweises:

1.Urkundenbeweis durch Protokollverlesung
Definition
Situation

Zeuge unerreichbar abwesend. Reaktion: Früher vor einem Richter gemachte Aussage kann durch Protokollverlesung ersetzt werden, § 251 Abs. 1 StPO. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Verlesung von nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen oder schriftlichen Äußerungen, § 251 Abs. 2 StPO. Verlesung auch statthaft, wenn Richter gegen Belehrungs- oder Benachrichtigungspflichten verstoßen hat. Das somit fehlerhafte richterliche Protokoll kann als Niederschrift über eine „andere Vernehmung“ nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden. Zusätzliche Vernehmung der Verhörsperson als Zeugen möglich. Notwend

Erläuterung

Situation: Zeuge unerreichbar abwesend. Reaktion: Früher vor einem Richter gemachte Aussage kann durch Protokollverlesung ersetzt werden, § 251 Abs. 1 StPO. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Verlesung von nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen oder schriftlichen Äußerungen, § 251 Abs. 2 StPO. Verlesung auch statthaft, wenn Richter gegen Belehrungs- oder Benachrichtigungspflichten verstoßen hat. Das somit fehlerhafte richterliche Protokoll kann als Niederschrift über eine „andere Vernehmung“ nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden. Zusätzliche Vernehmung der Verhörsperson als Zeugen möglich. Notwendigkeit richtet sich nach richterlicher Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO.

2.Gedächtnisunterstützung durch Protokollverlesung
Definition
Situation

Erinnerungslücken des Zeugen. Reaktion: § 253 StPO gestattet förmlichen (§ 255 StPO) Vorhalt der früher protokollierten eigenen Aussage. In Ausnahme zu § 250 Satz 2 StPO gestatteter zusätzlicher Urkundenbeweis. Falls sich Zeuge trotz Vorhalts nicht erinnert, ist vollständige Verlesung und Verwertung früherer Vernehmung zulässig.

Erläuterung

Situation: Erinnerungslücken des Zeugen. Reaktion: § 253 StPO gestattet förmlichen (§ 255 StPO) Vorhalt der früher protokollierten eigenen Aussage. In Ausnahme zu § 250 Satz 2 StPO gestatteter zusätzlicher Urkundenbeweis. Falls sich Zeuge trotz Vorhalts nicht erinnert, ist vollständige Verlesung und Verwertung früherer Vernehmung zulässig.

3.Zeugnis des vernehmenden Richters
a.Situation: Anwesender Zeuge macht in Hauptverhandlung erstmals von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52 ff. StPO, Gebrauch, § 252 StPO. Reaktion: Vernehmende Richter kann (auch Zivil- oder Laienrichter) als Zeuge über den Inhalt der früheren Aussage vernommen werden.
Definition
Situation

Anwesender Zeuge macht in Hauptverhandlung erstmals von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52 ff. StPO, Gebrauch, § 252 StPO. Reaktion: Vernehmende Richter kann (auch Zivil- oder Laienrichter) als Zeuge über den Inhalt der früheren Aussage vernommen werden.

b.Situation: Zu vernehmender Richter kann sich wegen der Vielzahl an Vernehmungsvorgängen nicht mehr an die Einzelheiten erinnern. Reaktion: Als Gedächtnisstütze kann ihm das aufgrund des § 250 Satz 2 StPO an sich nicht verlesbare Vernehmungsprotokoll formlos vorgehalten und notfalls verlesen werden (sog. Vernehmungsbehelf). Beweismittel bleibt jedoch nur Zeugenaussage des Richters.
Definition
Situation

Zu vernehmender Richter kann sich wegen der Vielzahl an Vernehmungsvorgängen nicht mehr an die Einzelheiten erinnern. Reaktion: Als Gedächtnisstütze kann ihm das aufgrund des § 250 Satz 2 StPO an sich nicht verlesbare Vernehmungsprotokoll formlos vorgehalten und notfalls verlesen werden (sog. Vernehmungsbehelf). Beweismittel bleibt jedoch nur Zeugenaussage des Richters.

4.Zeugnis von Ärzten und öffentlichen Behörden
Erläuterung

Uneingeschränkt verlesbar, § 256 StPO. Ob Arzt oder Behördenbediensteter noch zusätzlich als Zeuge vernommen werden muss, ist Frage richterlicher Aufklärungspflicht.

5.Ersetzung des früheren Geständnisse notwendig, wenn Angeklagter in der Hauptverhandlung erstmals von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht oder ein frühere Geständnis widerruft. Maßnahmen:
a.Richterliches Geständnisprotokoll
Erläuterung

Verlesung nach § 254 Abs. 1 StPO (Urkundenbeweis), falls es den Formerfordernissen der §§ 168, 168a StPO genügt und Beschuldigter über seine Rechte nach § 136 StPO belehrt worden war.

b.Nichtrichterliches Geständnisprotokoll
Erläuterung

Darf dem Angeklagten lediglich formfrei vorgehalten werden, d.h. kein Urkundenbeweis durch Verlesung wie bei einem richterlichen Geständnisprotokoll. Zulässiges Beweismittel ist auch bei wörtlicher Verlesung lediglich die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung! Beispiel: polizeiliche Protokolle.

c.Eigenes schriftliches Geständnis des Beschuldigten
Erläuterung

Darf uneingeschränkt im Rahmen eines Urkundenbeweises verwendet werden. Gleichgültig, ob der Angeklagte sie als Beschuldigter oder als Zeuge abgegeben hat.

d.Zeugnis der Vernehmungsperson
Erläuterung

Verhörsperson kann stets als Zeuge über den Inhalt des früheren Geständnisses vernommen werden (soweit nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt wurde). Zur Gedächtnisstürze darf ihr das an sich wegen § 250 Satz 2, § 254 Abs. 1 StPO nicht verlesbare nichtrichterliche Vernehmungsprotokoll formlos vorgehalten und notfalls vollständig vorgelesen werden. Zulässiges Beweismittel bleibt jedoch allein die darauf abgegebene Erklärung des Zeugen. WICHTIG: Verlesung des Protokolls nach § 253 StPO, d.h. als Urkundenbeweis, kommt nicht in Betracht, da § 253 StPO nur für den früher Vernommenen, nicht für den früher Vernehmenden gilt.

Zwangsmaßnahmen
1.Untersuchungshaft
Definition
Erfolgt aufgrund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls. Zweck

Schutz der Ermittlungstätigkeit gegen Verdunkelungshandlungen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3); Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten zwecks Verfahrensdurchführung (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO); Verhinderung einer Wiederholung vor Aburteilung bei bestimmten Taten (§ 112a StPO).

Erläuterung

Erfolgt aufgrund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls. Zweck: Schutz der Ermittlungstätigkeit gegen Verdunkelungshandlungen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3); Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten zwecks Verfahrensdurchführung (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO); Verhinderung einer Wiederholung vor Aburteilung bei bestimmten Taten (§ 112a StPO).

2.Einstweilige Unterbringung
Erläuterung

Erfolgt aufgrund eines richterlichen Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO), Zweck: Ermöglichung des Sicherungsverfahrens nach §§ 413 ff. StPO gegen schuldunfähige Tatverdächtige.

3.Eingriffe in das Vermögen
Erläuterung

Zwangsweise Inbesitznahme durch Beschlagnahme, §§ 94 ff, 111b ff. StPO, wenn möglich: Gegenstand kommt als Beweismittel in Betracht, § 94 Abs. 1 StPO; wenn wahrscheinlich: Anordnung seines Verfalls, § 73 StGB, oder seiner Einziehung, § 74 StGB.

4.Eingriffe in das Hausrecht
Erläuterung

Wohnungen und andere Räume können durchsucht werden, §§ 102 ff, 111b Abs. 2 Satz 3 StPO, Zwecke: Ergreifung eines Verdächtigungen; Wiederergreifung eines Gefangenen; Spurensuche; Beschlagnahme.

5.Eingriffe in den persönlichen Geheimbereich
a.§§ 100a, 100b StPO, G10-Gesetz
Erläuterung

Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten sowie seiner sog. Nachrichtenmittler.

b.§§ 100c, 100d StPO
Erläuterung

Technische Überwachungsmaßnahmen außerhalb der von Art. 13 GG geschützten Wohn- und Geschäftsräume, z.B. Bildaufzeichnungen, Peilsender, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durch Wanzen oder Richtmikrofone.

c.§§ 98a, 98b (Rasterfahndung), 163d (Kurzzeitdateien bei Massenkontrollen), 163e (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zwecks Erstellung eines Bewegungsbildes) StPO
Erläuterung

Erlauben Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch computergestützte Fahndungsmaßnahmen.

Telefonüberwachung, § 100a StPO
1.Betroffener
Erläuterung

Beschuldigter, § 100a Satz 2 Alt. 1 StPO; andere Person nur nach § 100a Satz 2 Alt. 2 StPO.

2.Katalogtat nach § 100a Satz 1 Nr. 1-5
3.Einfacher Tatverdacht, gegründet auf bestimmte Tatsachen
4.Anordnung
Erläuterung

Durch Richter, § 100b Abs. 1 Satz 1 StPO; bei Gefahr im Verzug auch durch die StA, § 100b Abs. 1 Satz 2 StPO, aber richterliche Bestätigung binnen drei Tagen, § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO.

5.Subsidiarität, § 100a Satz 1 a.E. StPO
Identitätsfeststellung, § 163b StPO
1.Befugnis des § 163b Abs. 1 StPO
a.Anwendbar bei tatverdächtigen Personen
b.Anordnung durch StA und alle Polizeibeamte, § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
c.§ 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO
d.Erforderliche Maßnahmen, § 163b Abs. 1 StPO, § 163c StPO
e.Verhältnismäßigkeit
2.Befugnis des § 163b Abs. 2 StPO
a.Anwendbar bei unverdächtigen Personen
b.Anordnung durch StA und alle Polizeibeamte (§ 163b Abs. 1 Satz 1 StPO, der auch für § 163b Abs. 2 StPO gilt)
c.§§ 163b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. 69 Abs. 1 Satz 2 StPO
d.Gebotensein zur Aufklärung einer Straftat, § 163b Abs. 2 Satz 1 StPO
e.Erforderliche Maßnahmen, § 163b Abs. 2 StPO, § 163c StPO
f.Verhältnismäßigkeit
3.Maßnahmen
a.Anhalten: immer
b.Festhalten im Rahmen des § 163c StPO
c.Durchsuchungen der Person / von mitgeführten Sachen
d.Erkennungsdienstliche Maßnahmen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen
aa.In allen Fällen: Identität kann sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, § 163b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO.
Definition
In allen Fällen

Identität kann sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, § 163b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO.

bb.Zusätzlich bei Festhalten eines Unverdächtigen: Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, § 163b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.
Definition
Zusätzlich bei Festhalten eines Unverdächtigen

Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, § 163b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.

cc.Zusätzlich bei Durchsuchen oder erkennungsdienstlichen Maßnahmen bzgl. eines Unverdächtigen: Nicht gegen dessen Willen, § 163b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO.
Arten der Haftbefehle
1.Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
2.Hauptverhandlungshaft, § 230 Abs. 2 Alt. 2 StPO
3.Vollstreckungshaftbefehl, § 457 Abs. 2 StPO
Verfahrenshindernisse
1.Verjährung (Ausfluss des Vertrauensschutz im Strafrecht)
2.Überlange Verfahrensdauer (-), schlägt sich in Strafzumessung nieder (sog. Vollstreckungslösung)
Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft
1.Voraussetzungen für den Erlass
a.Dringender Tatverdacht, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO
Erläuterung

Nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsstand besteht große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat war. Straftat setzt Schuld voraus; wenn diese fehlt dann u.U. § 126a StPO.

b.Bestehen eines Haftgrundes, § 112 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 112 Abs. 2 und 3, § 112a StPO
bb.§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Fluchtgefahr)
Erläuterung

Eingeschränkt durch § 113 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO. Nur bei konkreten Anhaltspunkten, die es nach kriminalistischer Erfahrung naheliegend erscheinen lassen, dass sich der Beschuldigte durch Abwesenheit dem Verfahren entziehen will. Beispiele: Kein fester Wohnsitz in Deutschland, keine Familienbindung in Deutschland, ungeregeltes Arbeitsverhältnis in Deutschland, hohe (sog. fluchtanreizbietende) Straferwartung (grds. ab zwei Jahren, da dann keine Bewährung in Betracht kommt). Nicht: Selbstmordgefahr.

cc.§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO (Verdunkelungsgefahr)
Erläuterung

Eingeschränkt durch § 113 Abs. 1 StPO. Wenn Beschuldigter erkennbar durch aktive Handlungen unlauter auf die Integrität der Beweismittel einwirken will und Ermittlungen dadurch objektiv gefährdet werden. Nicht, wenn der Schuldnachweis bereits gesichert ist.

dd.§ 112 Abs. 3 StPO (Schwere der Tat)
Erläuterung

Wortlaut verfassungswidrig, Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 (Rechtsstaatsprinzip). Argument: Untersuchungshaft verliert so ihren Sicherungscharakter und verstößt als vorweggenommene Verdachtsstrafe gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK. Daher verfassungskonforme Auslegung: Bei den genannten Delikten ist für § 112 Abs. 2 Nr. 1-3 StPO eine geringe bzw. entfernte Gefahr ausreichend, aber auch erforderlich. Außerdem muss Haftgrund nicht positiv aus „bestimmten Tatsachen“ belegt werden; er darf aber nach den Fallumständen auch nicht ausschließbar sein.

ee.§ 112a Abs. 1 StPO, subsidiär § 112a Abs. 2 StPO (Wiederholungsgefahr)
Erläuterung

Anwendbar bei Sittlichkeitsverbrechen (§ 112a Abs. 1 Nr. 1) und einer Reihe von sonstigen Serientaten (Körperverletzung, Vermögensdelikte, Brandstiftung, Rauschmittelhandel). Problematisch: ermöglicht Präventivmaßnahmen (sog. Vorbeugehaft) und läuft damit auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus.

c.Keine Unverhältnismäßigkeit, §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 113 StPO
Erläuterung

Sog. Subsidiarität der Untersuchungshaft. Zwingt zur Prüfung, ob der Verhaftungszweck auf schonendere Art und Weise erreicht werden kann, z.B. Ablieferung des Reisepasses gegen Fluchtgefahr oder Anstaltsbehandlung bei Sittlichkeitsdelikten i.S.d. § 122a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Milderes Mittel ist auch die bereits bei Erlass der Haftbefehls gewährte Haftverschonung, § 116 StPO.

d.Rechtsfolge
aa.Anordnung der Untersuchungshaft, § 114 StPO
Erläuterung

Durch schriftlichen Haftbefehl des nach § 125 StPO zuständigen Richters. Erlass auch, wenn sich Beschuldigter bereits in U-Haft befindet, sowohl Untersuchungs- als auch Strafhaft (sog. Überhaft). Grund: Beschuldigter kann durch zweiten Haftbefehl weiter festgehalten werden, wenn erster Haftbefehl aufgehoben wird. Haftrichter: für den jeweiligen Verfahrensabschnitt funktionell zuständiger Richter, d.h. vor Erhebung der Klage im Rahmen des Vorverfahrens: Ermittlungsrichter, §§ 125 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 ff. StPO; nach Erhebung der Klage: das mit der Sache jeweils befasste Gericht, § 125 Abs. 2 StPO.

bb.Dauer der Untersuchungshaft, § 121 StPO
cc.Vollstreckung
Erläuterung

Verhaftung, obliegt der StA gem. § 36 Abs. 2 StPO, die sich dabei ihrer Hilfsbeamten (§ 152 GVG) oder der Polizei (§ 161 StPO) bedient. Ablauf: Verhaftung durch Ergreifung. Polizeibeamten wird eine Ausfertigung des Haftbefehls mitgegeben, die dem Beschuldigten unter Bekanntgabe ihres Inhalts zu überreichen ist. Lässt sich das nicht durchführen, so ist „ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdächtigt ist“ (§ 114a StPO). Nach seiner Ergreifung ist der Verhaftete unverzüglich dem Richter vorzuführen (§§ 115, 115a StPO).

dd.Rechtsbehelfe der StA gegen Ablehnung des Erlasses als auch gegen eine von vornherein gewährte Haftverschonung nach § 116 StPO
Erläuterung

Beschwerde, §§ 304, 305 StPO, ggf. weitere Beschwerde, § 310 StPO.

2.Aussetzung und Aufhebung
a.Aussetzung
Erläuterung

Vollzug wird durch weniger einschneidende Maßnahmen („milderes Mittel“) ersetzt, soweit der Zweck der Untersuchungshaft dies zulässt (sog. Haftverschonung). Gleichzeitig mit Erlass des Haftbefehls möglich. Haftverschonung kann widerrufen werden, § 116 Abs. 4 StPO. Haftverschonung immer zulässig, wenn ein milderes Mittel gleich wirksam ist; unterscheide:

aa.Fluchtgefahr
Erläuterung

Meldepflicht, Hausarrest, Sicherheitsleistung, § 116 Abs. 1 StPO.

bb.Verdunkelungsgefahr
Erläuterung

Anweisung, mit bestimmten Personen keine Verbindung aufzunehmen, § 116 Abs. 2 StPO.

cc.Wiederholungsgefahr
Erläuterung

Kann nur in Ausnahmefällen durch bestimmte Weisungen wesentlich herabgemindert werden, § 116 Abs. 3 StPO, z.B. Aufenthaltsbestimmung.

dd.Auch: Schwere der TatBVerfG
Erläuterung

Ein auf diesen Haftgrund gestützter Haftbefehl kann ausgesetzt werden, obwohl § 116 StPO die Aussetzungsmöglichkeiten auf die Fälle der § 112 Abs. 2, § 112a StPO beschränkt. Das BVerfG hat den § 112 Abs. 3 StPO ausschließlich für verfahrenssichernde Zwecke anwendbar erklärt, so dass aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass auch im Falle des § 112 Abs. 3 StPO der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden kann, wenn ein gleich wirksames milderes Mittel vorhanden ist.

b.Aufhebung
Erläuterung

Voraussetzungen (alternativ) und Verfahren:

aa.Wegfall der Haftvoraussetzungen, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO
bb.Unverhältnismäßigkeit
Erläuterung

Weitere Untersuchungshaft steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe, z.B. Haftdauer überschreitet mutmaßliche Strafdauer.

cc.Freispruch, Nichteröffnung (§ 204 StPO) oder endgültige Verfahrenseinstellung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StPO)
Erläuterung

Gesetzliche Vermutung, dass die Haftvoraussetzungen in diesen Fällen entfallen sind, kann nur durch neue Tatsachen und Beweismittel widerlegt werden.

dd.Antrag der StA im Ermittlungsverfahren (§ 120 Abs. 3 StPO)
Erläuterung

Sehr selten, Gericht ist an die Entschließung der StA gebunden.

ee.Sechsmonatige Untersuchungshaft wegen „derselben Tat“
Definition
Ausnahme

OLG ordnet Fortdauer der Untersuchungshaft an, § 121 Abs. 2 StPO. Unter „derselben Tat“ ist nicht die prozessuale Tat zu verstehen, sondern dasselbe Verfahren. Grund: Andernfalls könnte bei einem Strafverfahren wegen verschiedener Taten die Dauer der Untersuchungshaft durch ein „Nachschieben“ von Haftbefehlen für andere „in Reserve gehaltene“ Tatvorwürfe beliebig verlängert werden. In solchen Fällen kann das OLG möglicherweise aus „wichtigem Grund“ eine Haftverlängerung nach § 121 Abs. 1 StPO anordnen. Kein „wichtiger Grund“ i.S.d. Vorschrift ist i.d.R. die Verzögerung des Verfahrens durch Übe

Erläuterung

Ausnahme: OLG ordnet Fortdauer der Untersuchungshaft an, § 121 Abs. 2 StPO. Unter „derselben Tat“ ist nicht die prozessuale Tat zu verstehen, sondern dasselbe Verfahren. Grund: Andernfalls könnte bei einem Strafverfahren wegen verschiedener Taten die Dauer der Untersuchungshaft durch ein „Nachschieben“ von Haftbefehlen für andere „in Reserve gehaltene“ Tatvorwürfe beliebig verlängert werden. In solchen Fällen kann das OLG möglicherweise aus „wichtigem Grund“ eine Haftverlängerung nach § 121 Abs. 1 StPO anordnen. Kein „wichtiger Grund“ i.S.d. Vorschrift ist i.d.R. die Verzögerung des Verfahrens durch Überlastung des Gerichts.

ff.Verfahren, § 120 Abs. 1 StPO
Erläuterung

Haftbefehl wird ex officio durch den nach § 126 StPO zuständigen Richter aufgehoben. Im Aufhebungsbeschluss ordnet das Gericht zugleich die Freilassung des Verhafteten an, falls keine Überhaft vorgemerkt ist. Aufhebung kann durch Beschwerde (§ 307 StPO) und weitere Beschwerde (§ 310 StPO) angegriffen werden. Freilassung des Beschuldigten kann jedoch dadurch nicht verhindert werden; § 120 Abs. 2 StPO schließt eine Anordnung nach § 307 Abs. 2 StPO aus.

3.Rechtsbehelfe des Beschuldigten gegen Haftbefehl
a.Haftprüfung, §§ 117-118b StPO
aa.Ziel
Erläuterung

Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 StPO oder Aussetzung seines Vollzugs nach § 116 StPO aufgrund veränderter Umstände und daher erst recht bei bereits anfänglich grundloser Verhaftung. Beliebig oft wiederholbar. Haftprüfungsantrag hat Vorrang vor der Haftbeschwerde, § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO. Entscheidung im Haftprüfungsverfahren kann ohne Beschränkung mit der Beschwerde angefochten werden, § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO. Haftprüfung von Amts wegen findet statt, wenn Untersuchungshaft drei Monate gedauert hat und Beschuldigter keinen Verteidiger (bestellt) hat (Anspruch nach § 117 Abs. 4 StPO) und keine Rechtsbehelfe ergreift, § 117 Abs. 5 StPO. Ansonsten Haftprüfung nach sechs Monaten von Amts wegen durch das OLG, § 121 Abs. 2, § 122 StPO.

bb.Verfahren
Erläuterung

Haftrichter entscheidet, § 126 (kein Devolutiveffekt), nach mündlicher Verhandlung, § 118 Abs. 1 StPO. Haftrichter prüft alle Voraussetzungen des Haftbefehls neu und ohne Bindung an die im Haftbefehl angegebenen Taten und Hintergründe. Gegen Entscheidung kann einfache und weitere Beschwerde eingelegt werden, § 117 Abs. 2 Satz 2, §§ 304, 310 StPO. Instanzenzug gleicht dem der Haftbeschwerde.

b.Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO
aa.Zweck
Erläuterung

Beschuldigter kann einmalig den ursprünglichen Erlass des Haftbefehls, die darin versagte Haftverschonung bzw. etwaige Verschonungsauflagen angreifen.

bb.Subsidiär gegenüber gleichzeitiger Haftprüfung, da diese einen umfassenderen Rechtsschutz ermöglicht, § 112 Abs. 2 StPO, d.h. die gleichzeitig oder vor oder nach dem Haftprüfungsantrag eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Beschwerde hat keinen Suspensiveffekt, d.h. sie hemmt nicht den Vollzug des Haftbefehls, § 307 Abs. 1 StPO.
cc.Verfahren
(1)Haftrichter
(2)Falls der Haftrichter der Beschwerde nicht abhilft, § 306 StPO, geht die Beschwerde an die Strafkammer des LG als Beschwerdegericht, § 73 GVG.
(3)Falls das Beschwerdegericht der Beschwerde nicht abhilft, ist die weitere Beschwerde an das OLG, § 310 StPO, zulässig. Über die Beschwerde kann auch nach mündlicher Verhandlung entschieden werden, § 118 Abs. 2 StPO als Durchbrechung des § 309 Abs. 1 StPO.
4.Entschädigung wegen unrechtmäßiger Untersuchungshaft
a.§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung) bei rechtswidrigem Verhalten der staatlichen Organe
b.Art. 5 Abs. 5 EMRK bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1- 4 EMRK, schuldunabhängig
c.§§ 2 i.V.m. 3-6 StrEG auch bei rechtmäßigem Vorgehen der Verfolgungsorgane als besondere Ausgestaltung des Aufopferungsanspruchs.
5.Besuch des Mandanten in der JVA
Erläuterung

Das Anbahnungsgespräch ist grundsätzlich von § 148 StPO mit umfasst, so dass eine Bevollmächtigung noch nicht vorliegen muss. Dem Besuch steht also nichts im Wege. Gleiches gilt im Rahmen von § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO. Erforderlich ist aber ein Sprechschein, der von der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung der StA oder des Ermittlungsrichters ausgestellt wird. Um die zuständige Abteilung zu ermitteln, muss zunächst das Aktenzeichen des Verfahrens in Erfahrung gebracht werden. WIE?

Beschlagnahme
1.Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen
a.Beweismittel
Erläuterung

Alle Gegenstände, die als Beweismittel in Frage kommen können. Sicherstellung gem. §§ 94 ff. StPO dient allein der Verfahrenssicherung durch Vermeidung von Beweisverlusten und setzt lediglich die nicht fernliegende Möglichkeit voraus, dass der Gegenstand als Beweismittel für die Untersuchung bedeutsam werden kann (sog. potentielle Beweisbedeutung).

b.Verfalls- und Einziehungsgegenstände, § 111b Abs. 1 StPO
Erläuterung

Verfall, § 73 StGB, z.B. Bestechungsgeld; Einziehung, § 74 StGB, z.B. Falschgeld. Sicherstellung gem. §§ 111b ff. StPO dient der Durchsetzung staatlicher Ansprüche sowie in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Schadloshaltung des Tatopfers (sog. Zurückgewinnungshilfe). Voraussetzung: Wahrscheinlichkeit einer dieser Maßnahmen, § 111b Abs. 1 StPO: „Gründe für die Annahme vorhanden“.

c.Führerscheine
Erläuterung

Unterliegen zwar gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB der Einziehung, werden aber den §§ 94 ff. StPO unterstellt, da die Eigentumsverhältnisse unwesentlich sind und der Verlust nicht wie in den §§ 111b ff. StPO durch rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern durch tatsächliche Unauffindbarkeit droht.

2.Maßnahmen zur Sicherstellung
Erläuterung

Bei Beweismitteln sowie bei Führerscheinen ist die Art der Sicherstellung grds. nicht beschränkt, z.B. Veränderungs-, Verfügungs- oder Betretungsverbot, Übertragen von Computerdateien. Soll die Sache jedoch amtlich verwahrt werden (Regelfall), so gibt es hierfür drei Wege:

a.Gewahrsamslose oder freiwillig herausgegebene Sachen kann jeder mit der Strafverfolgung befasste Beamter ohne besondere Anordnung amtlich „in Verwahrung nehmen“, § 94 Abs. 1 StPO.
b.Gegenstände, die nicht freiwillig herausgegeben werden, deren Lageort die Verfolgungsbeamten jedoch kennen oder per Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) ermittelt haben, werden durch ausdrückliche Anordnung beschlagnahmt, § 94 Abs. 2 StPO.
c.Personen, die zur Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Gegenstands verpflichtet sind, können durch richterliche Anordnung zur Herausgabe gezwungen werden, § 95 Abs. 2, § 70 Abs. 3 StPO. Diese Pflicht knüpft an die Zeugenpflicht an und gilt daher nicht für den Beschuldigten oder einen Zeugen, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder von der Beschlagnahme gem. § 97 Abs. 2 StPO zu verschonen ist.
d.Bei Verfalls- oder Einziehungsgegenständen erfolgt die Sicherstellung stets durch Beschlagnahme, § 111b Abs. 2 StPO.
3.Beschlagnahme von Beweisgegenständen
a.Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten
b.Beschlagnahmefähigkeit
aa.Beweismittel, § 94 Abs. 1 StPO
Erläuterung

Beweiseignung; ausreichend: potentielle Beweisbedeutung.

bb.Führerschein, § 94 Abs. 3 StPO
c.Beschlagnahmeanordnung, § 98 StPO
aa.Grds. nur durch den Richter, § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO
bb.Ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die StA und deren Hilfsbeamte, § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 (außer im Fall des § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO); dann gilt § 98 Abs. 2 StPO
d.Kein Beschlagnahmeverbot, §§ 96, 97, 148 StPO
e.Verhältnismäßigkeit
f.Durchführung durch StA oder Hilfsbeamte (§ 36 Abs. 2, § 111f StPO) mittels Wegnahme oder Anordnung von Verfügungsbeschränkungen, auch Siegelung von Räumen, Betretungsverbote bei Grundstücken.
4.Wirkungen der Sicherstellung
a.Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, Schutz durch § 133 StGB.
b.Öffentlich-rechtliche Verstrickung der Sache, zusätzlicher Schutz durch § 136 Abs. 1 und 2 StGB, und schafft außer bei Beweismitteln zivilrechtliche Verfügungsbeschränkungen gem. § 136 BGB (§ 111c Abs. 5 StPO).
5.Sonderregeln für folgende Arten der Beschlagnahme
a.Druckwerke, vgl. §§ 111m, 111n StPO
b.Postsendungen, die sich im Postbetrieb befinden, vgl. §§ 99-101 StPO
c.Staatsgefährdendes Material
d.Führerscheine, vgl. § 111a StPO
Durchsuchung von Räumen und Personen
1.Zwecke
Definition
Ergreifungsdurchsuchung

Ermöglichung des Auffindens und Ergreifens des Verdächtigen (Hauptfall: zwecks Verhaftung). Ermittlungsdurchsuchung: Auffinden versteckter Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen sowie das Auffinden von Spuren strafbarer Handlungen, die als solche nicht der Beschlagnahme zu unterliegen brauchen, z.B. Fingerabdruck, Blutspur.

Erläuterung

Ergreifungsdurchsuchung: Ermöglichung des Auffindens und Ergreifens des Verdächtigen (Hauptfall: zwecks Verhaftung). Ermittlungsdurchsuchung: Auffinden versteckter Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen sowie das Auffinden von Spuren strafbarer Handlungen, die als solche nicht der Beschlagnahme zu unterliegen brauchen, z.B. Fingerabdruck, Blutspur.

2.Voraussetzungen
a.Tatverdacht
Erläuterung

Zumindest einfacher Tatverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO (Anfangsverdacht); nicht: bloße Vermutungen.

b.Auffindungsvermutung, Auffindungswahrscheinlichkeit
Erläuterung

Unterscheide

aa.Durchsuchung beim Verdächtigen, § 102 StPO
Erläuterung

Zulässig zum Zwecke der Ergreifung als auch, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die mit der Tat in Beziehung stehen. Vermutung braucht nicht notwendig durch konkrete Tatsachen gestützt zu werden, sondern muss lediglich in gesicherter kriminalistischer Erfahrung begründet sein. Gegenstand der Durchsuchung: Räume; Person des Betroffenen (auch Sachen am Körper und in den natürlichen Körperöffnungen, nicht aber im Körper, hier gelten allein die §§ 81a ff. StPO; die Sachen des Betroffenen.

bb.Durchsuchung beim Unverdächtigen, § 103 StPO
Erläuterung

Zulässig, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

c.Verfahren
aa.Anordnung
Erläuterung

Durch Richter, bei Gefahr im Verzug auch StA oder Hilfsbeamten, § 105 Abs. 1 StPO. Gefahr im Verzug: Vorherige Einholung richterlicher Durchsuchungsanordnung begründet aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls Gefahr eines Beweismittelverlustes. Annahme eines Eilfalls ohne vertretbaren Sachgrund und damit einhergehende Missachtung des Richtervorbehalts begründet schwerwiegenden Durchsuchungsfehler, der die aufgefundenen Beweismittel unverwertbar macht.

bb.Durchführung
Erläuterung

Durch StA, d.h. meist Hilfsbeamte, § 36 StPO, erfolgt i.d.R. durch Anwendung unmittelbaren Zwanges, vgl. § 164 StPO; zur Zuziehung von Zeugen, vgl. § 105 Abs. 2, § 106 StPO.

3.Durchsuchungsbeschränkungen
a.Verfahrensbezug
Erläuterung

Durchsuchung darf sich nur auf Gegenstände erstrecken, die in Beziehung stehen mit der Tat, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, Argument aus § 108 Abs. 1 StPO. Außerdem muss der Gegenstand in der Durchsuchungsanordnung bezeichnet sein. Sie darf sich nicht auf Sachen richten, für die Beschlagnahmefreiheit gem. § 97 StPO besteht und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen.

b.Nächtliche Durchsuchung von Räumen
Erläuterung

Zur Nachtzeit, § 104 Abs. 3 StPO, ist Durchsuchung von Räumen nur unter den engen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1, Abs. 2 StPO möglich.

c.Durchsicht von Papieren
Erläuterung

Grds. dürfen Polizeibeamte Papiere nur durchsehen, wenn der Inhaber dies genehmigt. Andernfalls müssen sie die Papiere „in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist“ an den Staatsanwalt abliefern, dem die Durchsicht allein zusteht, § 110 StPO.

d.Auswirkungen, wenn eine Beschränkung im richterlichen Durchsuchungsbeschluss unbeachtet bleibt: Planmäßig erlangten anderweitigen Beweismittel sind keine Zufallsfunde i.S.v. § 108 StPO. Verwertbarkeit hängt von Interessenabwägung ab.
5.Razzien
Erläuterung

Keine spezielle gesetzliche Grundlage. In Betracht kommen §§ 102 ff., 112 ff, 127, 163b, 163c StPO.

Verständigung im Strafverfahren (sog. Deal, Absprache, Vergleich)
Erläuterung

Absprachen zwischen den Prozessbeteiligten setzt das Gesetz teilweise ausdrücklich (§§ 265a, 470 Satz 2 StPO), teilweise stillschweigend (insbesondere § 153a StPO) voraus. weck: Verständigung über Ausgang des Verfahrens; Abkürzung des Verfahrens. Keine gesetzliche Grundlage, aber zulässig unter bestimmten Voraussetzungen.

1.Verständigung muss unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten (mit Gelegenheit zur Äußerung!) in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden; Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung sind aber nicht ausgeschlossen.
2.Ergebnis der Verständigung muss als vorgeschriebene Förmlichkeit im HV-Protokoll niedergelegt werden.
3.Gericht muss Geständnis daraufhin überprüfen, ob es glaubhaft ist. Sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht unterbleiben.
4.Gericht darf keine bestimmte Strafe zusagen, jedoch eine Obergrenze angeben, die es nicht überschreiten werde. An diese Zusage ist das Gericht gebunden, es sei denn es ergeben sich in der Hauptverhandlung später neue, dem Gericht bisher unbekannte, schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten. Eine Bindung entfällt ferner auch, wenn bereits bei Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden. Eine deswegen beabsichtige Abweichung von der Zusage ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen.
5.Das Gericht hat bei der Zusage des Nichtüberschreitens einer Strafobergrenze die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte zu beachten. Die Strafe muss schuldangemessen sein. Dass das Geständnis im Rahmen einer Verständigung abgegeben wird, steht dessen strafmildernder Berücksichtigung nicht entgegen.
6.Der Angeklagte hat aber keinen „Anspruch“ auf Zusage einer Strafobergrenze. Diese kommt nur in Betracht, wenn das Gericht sich insoweit eine abschließende Meinung gebildet hat.
7.Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
8.Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
9.Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
10.De lege ferenda: Referentenentwurf des BMJ wird derzeit weiterentwickelt; BRAK-Entwurf bereits fertig
Definition
De lege ferenda

Referentenentwurf des BMJ wird derzeit weiterentwickelt; BRAK-Entwurf bereits fertig

11.Materielles Strafrecht steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten
Sühneversuch, § 380 StPO
Erläuterung

Versuch der Sühne vor einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde (Berlin: Schiedsamt, § 35 SchiedsamtG) ist nur wegen der in § 380 Satz 1 und 2 bezeichneten Straftaten erforderlich. Nicht jedoch, wenn eine solche Tat mit einer anderen Straftat nach § 374 Abs. 1 StPO zusammentrifft und diese eine einheitliche Tat nach § 264 StPO bilden. Kein Strafverfahren, daher auch keine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Ein erfolgreicher Sühneversuch führt zum Sühnevergleich, der rechtlich nach § 779 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist und ein Verzicht auf das Privatklagerecht enthält. Der (erfolglos durchgeführte) Sühneversuch führt zu einer Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 und ist Klagevoraussetzung für die Privatklage (Prüfung als Prozessvoraussetzung von Amts wegen).

Übersicht der Rechtsbehelfe im Strafverfahren
1.Berufung, §§ 312-332 StPO
Erläuterung

Richtet sich gegen Urteile, führt zu umfassender Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, § 327 StPO; echte zweite Tatsacheninstanz. Rechtsfolge: Einführungsmöglichkeit neuer Tatsachen und Beweismittel in die Verhandlung, § 323 Abs. 3 StPO. Verbot der reformatio in peius, Ausnahme: StA zuungunsten des Angeklagten, § 331 Abs. 1 StPO.

a.Verfahren
aa.Ausgangsgericht (iudex a quo, bei dem die Berufung einzulegen ist, § 314 Abs. 1 StPO) prüft, ob Berufung verspätet eingelegt wurde, § 319 Abs. 1 StPO, wenn (+): Verwerfung als unzulässig durch Beschluss. Andernfalls:
bb.Übergabe an Berufungsgericht (iudex ad quem), §§ 320, 321 StPO
Erläuterung

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, wenn (-) Beschluss nach § 322 Abs. 1 StPO oder Verwerfungsurteil. Andernfalls: Entscheidung zur Sache, § 328 Abs. 1 StPO: entweder (völlige oder teilweise) Aufhebung des Urteils und eigene Entscheidung (oder Verweisung im Fall des § 328 Abs. 2 StPO); oder Zurückweisung der Berufung als unbegründet.

b.Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
aa.Zulässigkeit
(1)Statthaftigkeit, § 312 StPO (in den Fällen des § 313 Abs. 1 StPO auch nötig: Annahme)
(2)Rechtsmittelbefugnis, §§ 296 ff. StPO
(3)Form der Berufungseinlegung, § 314 Abs. 1 StPO
(4)Frist der Berufungseinlegung, § 314 StPO
(5)ggf. Annahmeberufung, § 313 StPO im Bereich der Bagatellkriminialität
(5)Beschwer
(6)Zuständigkeit
(7)Begründung möglich, aber nicht nötig, § 317 StPO
bb.Begründetheit
Erläuterung

Berufung ist begründet soweit die Berufungsverhandlung zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führt.

2.Revision, §§ 333-359 StPO
Erläuterung

Richtet sich gegen Urteile, überprüft diese lediglich auf die richtige Anwendung des Rechts (reine Rechtsinstanz). Daher kann eine Revision nach § 337 StPO auch nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf Verletzung des Gesetzes beruhe. Umfang: § 352 StPO. Rechtsfolge: Reversibel sind nur Rechts- keine Tatfragen. Verbot der reformatio in peius, Ausnahme: StA legt Revision zuungunsten des Angeklagten ein, § 358 Abs. 2 StPO. Unterscheide zwischen absoluten Revisionsgründen, § 338 StPO, mit unwiderleglicher Beweisvermutung und relativen Revisionsgründen, § 337 StPO, bei denen die Möglichkeit des Beruhens auf einer Gesetzesverletzung hinzutreten muss. Zur Verteidigung im Revisionsverfahren: § 350 Abs. 1 bis 3 StPO.

a.Verfahren
aa.Zunächst prüft das Ausgangsgericht (iudex a quo, bei dem die Revision einzulegen ist, § 341 Abs. 1 StPO) die Einhaltung der Fristen und der Form des § 345 Abs. 2 StPO; bei Nichteinhaltung erfolgt Verwerfung als unzulässig durch Beschluss, § 346 Abs. 1 StPO Andernfalls:
bb.Übergabe an Revisionsgericht (iudex ad quem), § 347 StPO
Erläuterung

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen: fehlt es hieran, ergeht ein Beschluss nach § 349 Abs. 1 StPO oder Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO). Andernfalls Entscheidung zur Sache entweder durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO oder durch Urteil nach §§ 353, 354 StPO und zwar entweder (völlige oder teilweise) Aufhebung des Urteils (samt der Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO) und eigenen Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO, Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO oder Verweisung nach § 355 StPO oder Zurückweisung der Revision als unbegründet.

b.Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
aa.Zulässigkeit
(1)Statthaftigkeit, §§ 333, 335 StPO
(2)Rechtsmittelbefugnis, §§ 296 ff. StPO
(3)Form
Erläuterung

Revisionseinlegung, § 341 Abs. 1 StPO; Revisionsbegründung, § 345 Abs. 2 StPO

(4)Frist
Erläuterung

Revisionseinlegung, § 341 StPO; Revisionsbegründung, § 345 Abs. 1 StPO

(5)Beschwer
(6)Zuständigkeit
bb.Begründetheit
Definitionen
Sachrügen

Der Beschwerdeführer kann sich auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge beschränken. Sie besteht aus dem Satz: „Es wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt“.

Verfahrensrügen

Für sie bestehen strenge Formvorschriften, § 344 II 2 StPO. Da das Gericht nicht von sich aus die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Verfahrens prüfen kann, muss der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben.

Erläuterung

Urteil beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 337 Abs. 1 StPO. Gesetz ist verletzt, wenn Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, § 337 Abs. 2 StPO.

Sachrügen: Der Beschwerdeführer kann sich auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge beschränken. Sie besteht aus dem Satz: „Es wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt“.

Verfahrensrügen: Für sie bestehen strenge Formvorschriften, § 344 II 2 StPO. Da das Gericht nicht von sich aus die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Verfahrens prüfen kann, muss der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben.

3.Beschwerde, §§ 304-311a StPO
Erläuterung

Richtet sich gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren sowie des beauftragten und ersuchten Richters (§ 304 StPO) und führt zu einer Überprüfung der Tat- und der Rechtfrage.

a.Arten
aa.einfache (unbefristete) Beschwerde
bb.sofortige (befristete) Beschwerde in den gesetzlichen bestimmten Fällen, z.B. § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO, mit Rechtsfolge des § 311 StPO
cc.weitere Beschwerde (= Beschwerde gegen Abweisung einer Beschwerde, § 310 StPO)
b.Verfahren
aa.Erlassgericht (iudex a quo, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, § 306 Abs. 1 StPO) prüft, ob es die Beschwerde für begründet erachtet: In diesem Fall hilft es ab, § 306 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO. Andernfalls:
bb.Vorlage an Beschwerdegericht (iudex ad quem), § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Dieses prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen: Fehlt es hieran, wird die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig verworfen. Andernfalls Entscheidung zur Sache: Entweder eigene Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) oder Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet.
c.Beschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
aa.Zulässigkeit
(1)Statthaftigkeit, § 304 StPO, sofern kein Ausschluss, z.B. nach § 305 StPO
(2)Rechtsmittelbefugnis, §§ 296 ff. StPO
(3)Form der Beschwerdeeinlegung, § 306 Abs. 1 StPO
(4)Frist: nur bei sofortiger Beschwerde, §§ 311 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 StPO
(5)Beschwer
(6)Zuständigkeit
(7)Begründung: entbehrlich
bb.Begründetheit
Erläuterung

Angefochtene Entscheidung ist fehlerhaft.

4.Wirkung der Rechtsmittel
Definition
Devolutiv- und Suspensiveffekt, Ausnahme

Beschwerde nur Suspensiveffekt. Devolutiveffekt: Sache wird durch Einlegung des Rechtsmittels in eine höhere Instanz gebracht. Suspensiveffekt: Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit wird durch Einlegung des Rechtsmittels gehemmt.

Erläuterung

Devolutiv- und Suspensiveffekt, Ausnahme: Beschwerde nur Suspensiveffekt. Devolutiveffekt: Sache wird durch Einlegung des Rechtsmittels in eine höhere Instanz gebracht. Suspensiveffekt: Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit wird durch Einlegung des Rechtsmittels gehemmt.

5.Beschwer
a.Angeklagter
Definition
Jede für ihn nachteilige Entscheidung. Aber

Angeklagter kann nicht ein freisprechendes Urteil anfechten oder verlangen, dass sein Strafverfahren mit dem Ziel eines Freispruchs weitergeführt wird.

Erläuterung

Jede für ihn nachteilige Entscheidung. Aber: Angeklagter kann nicht ein freisprechendes Urteil anfechten oder verlangen, dass sein Strafverfahren mit dem Ziel eines Freispruchs weitergeführt wird.

b.StA
Erläuterung

Geltendmachung, Entscheidung sei unrichtig. Ausnahme gilt für Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten (§ 296 Abs. 2 StPO): Hier muss zwingend der Angeklagte beschwert sein.

6.Gesetzesverletzungen nach § 337 StPO
a.Verfahrenshindernis; Prüfung von Amts wegen; Beruhen (+)
b.Verletzung des Verfahrensrechts, § 344 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO
Erläuterung

Prüfung erfolgt nur auf Rüge (sog. Verfahrensrüge), unter Angabe der den Mangel enthaltenen Tatsachen, § 344 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 352 StPO. Bei absoluten Revisionsgründen des § 338 StPO wird ein Beruhen unwiderlegbar vermutet. Bei den relativen Revisionsgründen ist ein Beruhen gegeben, wenn ein fehlerfreies Verfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

c.Verletzung des sachlichen Rechts, § 344 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO
Erläuterung

Prüfung erfolgt nur auf Rüge (sog. Sachrüge). Beruhen ergibt sich ohne weiteres aus dem Urteil.

7.Verbot der reformatio in peius
Erläuterung

Urteil darf in Art und Höhe der Tatfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden, wenn ein Rechtsmittel zu seinen Gunsten eingelegt worden ist. StA muss Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten einlegen, wenn sie eine höhere Strafe erreichen will. Gilt für folgende Verfahren: Berufung (§ 331 StPO), Revision (§ 258 Abs. 2 StPO), Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 373 Abs. 2 StPO). Bei einer Beschwerde ist daher eine Schlechterstellung grds. nicht verboten. Im einzelnen:

a.Keine andere Straftat
Erläuterung

z.B. keine zusätzliche Verhängung von Nebenfolgen. Ausnahme: § 331 Abs. 2; § 358 Abs. 2 Satz 2; § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO.

b.Keine andere Strafhöhe
c.Zulässig: Änderung des Schuldspruchs, sofern Rechtsfolge nicht überschritten wird; Überschreitung wird bei Revision von Amts wegen beachtet.
Definition
Zulässig

Änderung des Schuldspruchs, sofern Rechtsfolge nicht überschritten wird; Überschreitung wird bei Revision von Amts wegen beachtet.

Rechtskraft / Strafklageverbrauch
1.Folgende Veränderungen bzgl. der prozessualen Tat i.S.d. § 264 StPO sind in der Hauptverhandlung zulässig:
a.§ 265 Abs. 1 und 2 StPO
Erläuterung

Veränderungen des rechtlichen Gesichtspunktes, d.h. Anwendung eines anderen Strafgesetzes (§ 265 Abs. 1 StPO); Berücksichtigung straferhöhender Umstände, § 265 Abs. 2 StPO, wenn zuvor besonderer Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wurde.

b.§ 266 StPO
Erläuterung

Anklage einer anderen prozessualen Tat ist zulässig unter folgenden kumulativen Voraussetzungen der sog. Nachtragsanklage:

aa.Zuständigkeit des Gerichts, § 269 StPO
bb.Zustimmung des Angeklagten
cc.Mündliche Anklage möglich
dd.Einbeziehungsbeschluss
2.Strafklageverbrauch besteht nach rechtskräftigem
a.Urteil wegen § 264 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG
Erläuterung

Vollumfänglich. Fortführung des Verfahrens nur bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes: § 359 StPO (zugunsten); § 362 StPO (zuungunsten).

b.Strafbefehl wegen § 412 Abs. 3 i.V.m. § 264 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG
Erläuterung

Kein Verbrauch bei neuen Tatsachen / Beweismitteln bzgl. eines Verbrechens. Ansonsten eines Fortführung des Verfahrens nur bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes: § 359 StPO (zugunsten); § 362 StPO (zuungunsten); § 373a StPO (zuungunsten).

c.Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses wegen §§ 204, 211 StPO
Erläuterung

Kein Verbrauch bei neuen Tatsachen / Beweisen bzgl. aller Tatbestände.

3.Strafklageverbrauch nach Einstellung des Verfahrens gem.
Erläuterung

Verbrauch besteht nur bzgl. Vergehen. Fortführung des Verfahrens ist möglich wenn die Tat als Verbrechen geahndet werden kann.

b.§ 153 Abs. 2 StPO wegen des Rechtsgedankens des § 211 StPO
Definition
Es besteht ein besonderes Vertrauen in Entscheidungen des Gerichts

Verbrauch, wenn auch bzgl. der neuen Tatsachen die Voraussetzungen des § 153 StPO gegeben sind. Fortführung des Verfahrens möglich, wenn die Tat als Verbrechen / Vergehen geahndet werden kann, soweit dieses den Anwendungsbereich des § 153 StPO verlässt.

Erläuterung

Es besteht ein besonderes Vertrauen in Entscheidungen des Gerichts: Verbrauch, wenn auch bzgl. der neuen Tatsachen die Voraussetzungen des § 153 StPO gegeben sind. Fortführung des Verfahrens möglich, wenn die Tat als Verbrechen / Vergehen geahndet werden kann, soweit dieses den Anwendungsbereich des § 153 StPO verlässt.

c.§ 153 Abs. 1, §§ 154 ff., 170 Abs. 2 StPO
Erläuterung

Kein Strafklageverbrauch. Fortführung des Verfahrens jederzeit möglich (§ 170 Abs. 2 StPO) bzw. nach Gerichtsbeschluss. Argument: Kein Vertrauensschutz, weil Einstellung außerhalb gerichtlichen Verfahrens.

Argument
  • VertrauensschutzKein Vertrauensschutz, weil Einstellung außerhalb gerichtlichen Verfahrens.
4.Rechtskraft
Definition
Formelle Rechtskraft

Unanfechtbarkeit des Urteils. Rechtsfolge: materielle Rechtskraft, d.h. es darf gegen denselben Täter wegen derselben Tat keine erneute Verfolgung bzw. keine erneute Bestrafung erfolgen. Verfahrenshindernis. Bezüglich des Täters ist maßgeblich, gegen wen sich das Verfahren wirklich gerichtet hat. Bezüglich der Tat ist maßgeblich die prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO, wie sie durch Anklage und Eröffnungsbeschluss festgelegt sind: Wird wegen mehrerer prozessualer Taten angeklagt und das Verfahren eröffnet, tritt Rechtskraft hinsichtlich sämtlicher Taten ein. Wird nur wegen eines Teils einer proz

Erläuterung

Formelle Rechtskraft: Unanfechtbarkeit des Urteils. Rechtsfolge: materielle Rechtskraft, d.h. es darf gegen denselben Täter wegen derselben Tat keine erneute Verfolgung bzw. keine erneute Bestrafung erfolgen. Verfahrenshindernis. Bezüglich des Täters ist maßgeblich, gegen wen sich das Verfahren wirklich gerichtet hat. Bezüglich der Tat ist maßgeblich die prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO, wie sie durch Anklage und Eröffnungsbeschluss festgelegt sind: Wird wegen mehrerer prozessualer Taten angeklagt und das Verfahren eröffnet, tritt Rechtskraft hinsichtlich sämtlicher Taten ein. Wird nur wegen eines Teils einer prozessualen Tat angeklagt und das Verfahren eröffnet, erfasst die Rechtskraft auch die übrigen Teile der Tat.

Zweispurigkeit des Strafrechtssystems: Strafen & Maßregeln
1.Arten der Strafen
a.Geldstrafe
Erläuterung

Möglich ist auch eine „Geldstrafe auf Bewährung“, nämlich die Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 Abs. 1 StGB. Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tat Freiheitsstrafe, § 43 StGB.

b.Freiheitsstrafe, § 38 StGB
aa.Zeitig, §§ 38, 39 StGB
Erläuterung

Aussetzung des Rests, § 57 StGB. Höchstmaß: 15 Jahre, Mindestmaß: 1 Monat, § 38 Abs. 2 StGB. Höchstmaß insbesondere auch wichtig bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB: Gesamtfreiheitsstrafe darf nie 15 Jahre übersteigen, auch nicht bei drei Einzelstrafen zu je 15 Jahren o.ä.

bb.Lebenslang, § 38 Abs. 1 StGB
Erläuterung

Faktisch bedeutet das in Berlin 18-19 (bundesweit 20) Jahre. Nach § 57a StGB setzt das Gericht nämlich die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 15 Jahre der Strafe verbüßt sind und nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB (Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit; Einwilligung des Verurteilten) vorliegen. „Besondere Schwere der Schuld“: Das Prinzip der Schuldangemessenheit soll nicht nur die Zumessung der Strafe beherrschen, sondern auch die Regelung der Aussetzung eines Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe. Anhaltspunkte für die Entscheidung lassen sich durch entsprechende Anwendung der Regeln für die Bemessung der Strafe nach § 46 StGB finden. Der Tatrichter hat in einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Beispiele: besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, Begehung mehrerer Mordtaten. Die Annahme besonders schwerer Schuld ist die Ausnahme von der Regel. Ihre Bejahung, nicht ihre Verneinung bedarf daher der Feststellung besonderer Umstände. Zuständig ist die StVK; die Feststellung durch das Schwurgericht dient nur der Vorbereitung dieser vollstreckungsrichterlichen Entscheidung.

cc.Strafaussetzung zur Bewährung, §§ 56 ff. StGB
Erläuterung

Bewährungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten, § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB.

c.Nebenstrafe (Fahrverbot), § 44 StGB
Erläuterung

Setzt voraus, dass sich der Täter NICHT als ungeeignet im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat. Exkurs: Fahrverbot als OWi: § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG. Anlasstat: Zusammenhang (2. Var.) kommt in Betracht, wenn ein Kfz zur Vorbereitung oder Durchführung einer Straftat benutzt wird. (+) bei Bankräuber, der mit dem Kfz flieht. Aber eben nicht ausreichend für Entziehung der Fahrerlaubnis!

d.Vermögensstrafe, § 43a StGB (verfassungswidrig und nichtig)
2.Maßregeln der Besserung und Sicherung
a.Arten, § 61 StGB
aa.Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
bb.Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
cc.Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
dd.Führungsaufsicht
ee.Entziehung der Fahrerlaubnis (am häufigsten verhängt)
ff.Berufsverbot
b.Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69, 69a,b StGB
Erläuterung

Unterscheide von Fahrverbot (Strafe!)

c.Sicherungsverwahrung
Definition
Wesen

Sicherungsverwahrung beruht auf der Idee des zweispurigen Systems, das die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen von der Schuld des Täters löst und an präventive Gesichtspunkte, also die Gefährlichkeit des Betroffenen knüpft. Erforderlich ist gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 vor allem, dass der Täter einen „Hang zu erheblichen Straftaten“ aufweist. Gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung unzulässig, §§ 7, 106 Abs. 2 Satz 1 JGG. Medienrelevant: nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB.

Erläuterung

Wesen: Sicherungsverwahrung beruht auf der Idee des zweispurigen Systems, das die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen von der Schuld des Täters löst und an präventive Gesichtspunkte, also die Gefährlichkeit des Betroffenen knüpft. Erforderlich ist gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 vor allem, dass der Täter einen „Hang zu erheblichen Straftaten“ aufweist. Gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung unzulässig, §§ 7, 106 Abs. 2 Satz 1 JGG. Medienrelevant: nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB.

Strafzumessung
1.Strafrahmen: Bereich möglicher Strafen
Definition
Strafrahmen

Bereich möglicher Strafen

2.Strafmaß: konkrete Strafe im Einzelfall
3.Bemessung
Erläuterung

Grundlage: § 46 StGB

a.Generalprävention
Erläuterung

Auch die Generalprävention ist grds. im Rahmen der Verteidigung der Rechtsordnung ein wesentlicher Leitgesichtspunkt der Strafzumessung. Dies ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ausnahme: Jugendstrafrecht. Generalpräventive Erwägungen sind nur innerhalb des Bereichs der schuldangemessenen Strafe und nur unter Einschränkung zulässig, dass bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher und ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung anstehen festgestellt wurde, die die konkrete Gefahr der Nachahmung begründen., und dass im Übrigen nur Umstände, die außerhalb der gesetzlichen Strafrahmen bereits berücksichtigen allgemeinen Abschreckung lieben, innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden dürfen. Nie darf der Sicherungszweck die schuldangemessene Strafe überschreiten.

b.Ausländereigenschaft des Täters
Erläuterung

Kann als solche keine Strafschärfung begründen. Auch aus der Eigenschaft als Asylbewerber ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Straftaten zu begehen. Ausnahme: Wenn der Täter allein zum Zweck eingereist ist, um hier Straftaten zu begehen.

Die Ausländereigenschaft kann auch nicht ohne weiteres strafmildernd wirken. Nur besondere Umstände, die näher darzulegen sind, z.B. Verständigungsprobleme, abweichende Lebensgewohnheiten, erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen.

Für die Frage des Schuldumfangs können auf einem fremdem kulturellen Hintergrund beruhende Wert- und Unrechtsvorstellungen mildernde Berücksichtigung finden, wenn es dem Täter schwer fällt, Normen zu befolgen; in einer fremden Rechtsordnung wurzelnde Verhaltensmuster, Vorstellungen und Anschauungen können freilich i.d.R. nur dann strafmildernde berücksichtigt werden, wenn im sie im Einklang mit dieser fremden Rechtsordnung stehen.

Im Jugendstrafrecht entfällt diese Unterscheidung wegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG.

Besondere Verfahren der StPO
1.Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO
2.Sicherungsverfahren, §§ 413 StPO
3.Beschleunigtes Verfahren, § 417 ff. StPO
4.Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen, §§ 430 StPO
5.Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, § 444 StPO
5.Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO
6.Privatklageverfahren, §§ 374 ff. StPO
7.Nebenklageverfahren, §§ 395 ff. StPO
Strafbefehlsverfahren, §§ 407 StPO
1.Allgemein
Definition
Summarisches Verfahren

Schuld des Täters muss nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen; es genügt der hinreichende Tatverdacht. Die beschleunigte Verfahrenserledigung wird also durch eine Herabsetzung der Prüfungsvoraussetzungen erkauft.

Erläuterung

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird eine Straffestsetzung ohne Zwischenverfahren, Hauptverhandlung und Urteil ermöglicht. Kein Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung eines Strafbefehlverfahrens. Im Gegensatz zum normalen Strafverfahren entfallen die Prinzipien der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit. Eine gewisse Parallele zum Mahnverfahren im Zivilprozess §§ 688 ff. ZPO kann gezogen werden. Es dient der vereinfachten und verkürzten Verfahrenserledigung. Für den Beschuldigten kann das insofern günstiger sein, als dass die öffentliche Prangerwirkung der Hauptverhandlung, die seelische Belastung hinsichtlich der Verfahrensdauer entfallen sowie die Verfahrenskosten geringer sind (z.B. keine Kosten für Ladung von Zeugen und Sachverständigen). Bevor die Staatsanwaltschaft den Antrag an das Gericht stellt, müssen jedoch die gleichen Voraussetzungen vorliegen, die die Erhebung einer Anklage begründen würden. Für das Ermittlungsverfahren gelten also die allgemeinen Grundsätze.

Summarisches Verfahren: Schuld des Täters muss nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen; es genügt der hinreichende Tatverdacht. Die beschleunigte Verfahrenserledigung wird also durch eine Herabsetzung der Prüfungsvoraussetzungen erkauft.

a.Vergehen
b.Zuständigkeit des Strafrichters oder Schöffengerichtes
c.Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist eine Hauptverhandlung nicht erforderlich
d.Eine der enumerativ in § 407 Abs. 2 StPO festgelegten Rechtsfolgen ist anzuordnen
e.Antrag
Erläuterung

Soweit die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen ausgeübt hat, stellt sie bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mit den bestimmt festzulegenden Rechtsfolgen. Anklage wird somit nicht erhoben.

f.Kein Ausschluss
Erläuterung

Im Verfahren gegen Jugendliche ist das Strafbefehlsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 JGG unzulässig. Bei Heranwachsenden ist es zulässig, soweit das Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet. Gemäß § 109 Abs. 3 JGG darf eine Freiheitsstrafe jedoch nicht festgelegt werden.

g.Zuständigkeit
Erläuterung

Strafrichter. Das Schöffengericht ist wegen § 25 GVG nicht mehr zuständig, weil gemäß § 407 Abs. 2 StPO nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgelegt werden kann.

3.§ 408a StPO
Erläuterung

Nach Eröffnung der Hauptverhandlung kann ebenfalls ein Strafbefehlsantrag gestellt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 408a, 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen. Zweck: Verfahren, die „stecken geblieben“ sind weiter durchzuführen. Zuständigkeit für das Schöffengericht kann sich in der Sondersituation der schon erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 408a StPO ergeben. Hier kann zum Beispiel durch die Klarheit des Akteninhaltes, der Aufwand zur Durchführung des Hauptverfahrens erheblich sein, wobei die Straferwartung im Gegensatz sehr gering ist. Staatsanwaltschaft und Verteidiger können sich dahingehend einigen, dass ein Einspruch nicht eingelegt wird. Anwendung findet diese Vorschrift vorwiegend dann, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erscheint, sein Verteidiger anwesend ist und festgestellt wird, dass eine Verfahrenserledigung durch Strafbefehl möglich ist. Das hat vor allem Auswirkungen auf die Kosten.

4.§ 408 StPO
Erläuterung

Regelt Entscheidungsmöglichkeiten des Richters nach Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft. Er kann unter anderem auch die Hauptverhandlung anberaumen, wenn er Bedenken gegen eine Entscheidung ohne diese hat, § 408 Abs. 3 StPO.

5.Entscheidungen
Erläuterung

Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde steht rechtskräftigem Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Rechtsfolgen richten sich nach § 407 Abs. 2 StPO. Gegen einen verteidigter Angeschuldigten kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Falls der Richter diese Rechtsfolge aussprechen will und der Angeschuldigte (noch) keinen Verteidiger hat, kommt § 408b StPO in Frage (Verteidigerbestellung durch Richter).

6.Verfahren nach Erlass des Strafbefehls, insbesondere Rechtsmittel
a.Einspruch
Erläuterung

Angeklagter kann gemäß § 410 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat einlegen. Berechnung der Einspruchsfrist: § 43 StPO. Einspruch hat schriftlich zu erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geben. Er kann muss aber nicht begründet werden. Er kann sich ebenso gemäß § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. Zu beachten ist insbesondere die Neuregelung in § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, kann das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Gemäß § 297 StPO kann der Einspruch auch vom Verteidiger und gemäß § 298 StPO vom gesetzlichen Vertreter eingelegt werden.

Nach Einspruchseinlegung kommt es zur Hauptverhandlung, Ausnahme § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO. Aus dem Wortlaut des § 411 Abs. 4 StPO ergibt sich (auch wenn teilweise behauptet wird, „Ausspruch“ betreffe lediglich „Schuldspruch“ und nicht das Strafmaß), dass bei dem Erlass des Urteils auf zulässigen Einspruch des Angeklagten das Verbot der Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) nach §§ 331, 358 Abs. 2 StPO nicht gilt. Das Gericht kann nicht nur den Schuldspruch ändern, sondern auch ohne vorherigen Hinweis an den Angeklagten die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe erhöhen und Nebenfolgen festsetzen, die in dem Strafbefehl nicht enthalten waren. Auch der Wegfall der im Strafbefehl angeordneten Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig, wobei hier der fair-trial-Grundsatz einen vorherigen Hinweis an den Angeklagten, dass er hiermit rechnen müsse, weil ihn dies zu einer besonderen Prüfung veranlassen wird, ob er den Einspruch besser zurücknehmen soll.

Wird ein Einspruch nach § 411 Abs. 1 StPO verworfen ist die sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) zulässig.

Gemäß § 411 Abs. 3 StPO kann der Einspruch bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

Erscheint weder der Angeklagte noch ein bevollmächtigter Verteidiger zur Hauptverhandlung, wird der Einspruch nach § 412 StPO verworfen. Wurde dagegen der Angeklagte persönlich geladen und erscheint nur sein Verteidiger, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen. Vielmehr hat das Gericht die Wahl, ohne den Angeklagten zu verhandeln oder sein Erscheinen entsprechend § 329 Abs. 4 StPO zu erzwingen.

Für die Beweisaufnahme gilt § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 420 StPO, d.h. die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann durch Verlesung von Protokollen ersetzt werden. Damit wurde die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch den Gesetzgeber zur Disposition gestellt. Der Angeklagte und der Verteidiger können jedoch die Rechte, wie sie in Art. 6 Abs. 3 EMRK festgelegt sind, dadurch wahrnehmen, dass sie das nach § 420 Abs. 3 StPO erforderliche Einverständnis nicht erklären.

§ 420 StPO kann auch zur Folge haben, dass trotz Stellung eines Beweisantrages durch den Verteidiger dieser ohne Einschränkung von § 244 Abs. 3 StPO und § 245 StPO abgelehnt wird (§ 420 Abs. 4 StPO). Die Verteidigerrechte sind somit auch für die Beschwerdebegründung eingeschränkt. Problematisch ist dabei, ob nicht eine Missachtung des Verbots der Beweisantizipation gegeben ist. (Meyer-Goßner § 420 Rn 10 bejaht die Zulässigkeit, mit Einschränkungen; so wäre die Ablehnung eines Entlastungszeugen ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Amtsaufklärungspflicht).

b.Wiedereinsetzungsantrag §§ 44 ff StPO.
Erläuterung

Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Berufung können nebeneinander erfolgen (§ 315 StPO). Denn der Wiedereinsetzungsantrag hemmt nicht die Rechtskraft (§ 47 StPO), so dass bei einem Misserfolg die Berufung wegen Ablaufs der Berufungsfrist verloren gehen könnte. Beide Rechtsbehelfe stehen gleichrangig nebeneinander. Der Wiedereinsetzungsantrag kann auch mit der Sprungrevision kombiniert werden (§ 342 StPO).

c.Wiederaufnahme §§ 359 ff. StPO
Erläuterung

Die Frage der Wiederaufnahme stellt sich insbesondere häufig dann, wenn dem Gericht Tatsachen bei der Erlassung des Strafbefehls nicht bekannt waren (§ 359 Nr. 5 StPO). Des Weiteren findet sich in § 373a StPO ein besonderer Wiederaufnahmegrund. Danach kann zuungunsten des Verurteilten die Wiederaufnahme auch dann erfolgen, wenn neue Tatsachen die Annahme der Verurteilung eines Verbrechens rechtfertigen. Die ne bis in idem Wirkung des § 410 Abs. 3 StPO ist aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um ein summarisches Verfahren handelt, aufgehoben.

Im Wiederaufnahmeantrag kann gemäß § 360 StPO der Aufschub der Vollstreckung angeordnet werden.

Gleichfalls können Beweisanträge gestellt werden, die zum Beispiel der Entlastung dienen. Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen zum Beweisantragsrecht.

d.„Absprachen“
Erläuterung

Bis zur Erhebung der öffentlichen Klage hat Verteidiger und sein Mandant die Möglichkeit, z.B. durch Einlassung mit Geständnis, die Staatsanwaltschaft zu bewegen, anstatt einer Anklage ein Strafbefehlsverfahren einzuleiten.

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