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Völkerrecht · Allgemeiner Teil · 425 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Erga-omnes Pflichten

a.Von der zweiseitigen Rechtsbeziehung des diplomatischen Schutzes zu unterscheiden sind sog. erga-omnes-Verpflichtungen eines Staates. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie „der internationalen Gemeinschaft als Ganzer“ gegenüber bestehen, so dass alle Staaten ein rechtliche Interesse an ihrer Erfüllung haben [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
b.Solche Verpflichtungen können sich aus Völkergewohnheitsrecht oder aus Vertragsrecht ergeben. Beispiele sind das Gewaltverbot, das Völkermordverbot sowie die fundamentalen Menschenrechte, wie zB das Verbot der Sklaverei und Rassendiskriminierung [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
c.Trotz ihres erga-omnes-Charakters besteht jedoch kein allgemeines Recht der Staaten, zugunsten der Opfer von Menschenrechtsverletzungen anderer Staaten aufzutreten [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
Erläuterung

Servituden

a.Durch die Öffnungsklausel in Art. 380 des Versailler Vertrages wurde der Kieler Kanal zu einer internationalen Wasserstraße, die allen Staaten der Welt offen stehen sollte. Da dies offensichtlich auch für Nichtvertragsparteien galt, handelte es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
b.Ob es im Völkerrecht wirklich so etwas wie „internationale Servituden“ gibt, bleibt offen [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
Erläuterung

Vertragliche Auslegungsregeln

a.Knüpft ein völkerrechtlicher Vertrag die Befugnis zur Einschränkung eines garantierten Rechts an bestimmte Gründe, so gilt: inclusio unius, exclusio alterius [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
b.Der besondere Charakter des in Bezug auf den Kieler Kanal errichteten Vertragsregimes zeigt sich auch durch einen systematischen Vergleich mit den Vertragsregelungen über die anderen deutschen Wasserwege. Das Rechtsregime des Kieler Kanals nach dem Versailler Vertrag ist in sich abgeschlossen („self-contained“). Daher scheidet seine Auslegung mit Hilfe einer Analogie zu anderen Vertragsbestimmungen aus [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
c.Allerdings kann im Rahmen einer systematischen Auslegung der Vergleich mit ähnlichen Vertragsregimen in Betracht kommen. Die systematische Vertragsauslegung erfolgt mithin auch vertragsübergreifend [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
d.Eine Vertragsbestimmung ist grundsätzlich nicht so auszulegen, dass sie ihren Sinn verliert und überflüssig wird [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
e.Eine vertragliche Beschränkung der staatlichen Souveränität ist grundsätzlich eng auszulegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die enge Auslegung dem klaren Wortlaut des Vertrages widerspräche [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
Erläuterung

Vergebliche Verhandlungen als vertragliche Voraussetzung eines völkerrechtlichen Klagerechts erfordern keinen umfänglichen Notenaustausch zwischen den beteiligten Staaten. Es genügt, dass die unterschiedlichen Standpunkte ohne Erfolg erörtert wurden. Dies gilt auch, wenn die Verhandlungen in der Ausübung des diplomatischen Schutzrechts durch eine Partei gründen [Mavromantis I] (StIGH 1924)].

a.Weichen zwei gleichermaßen authentische Sprachfassungen eines völkerrechtlichen Vertrages voneinander ab, so ist diejenige Auslegung zu wählen, welche beide Fassungen miteinander in Einklang bringt [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
b.Ist die fragliche Vertragsbestimmung ursprünglich in einer der beiden Vertragssprachen entworfen worden, so kommt dieser Sprachfassung bei der Auslegung ein besonderes Gewicht zu. (Diesen Vorrang einer „Entwurfssprache“ kennt das heute geltende Völkervertragsrecht nicht. Vielmehr geht es von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller autorativen Sprachfassungen aus, vgl. Art. 33 I WKV.) [Mavromantis I] (StIGH 1924)]
c.Ein völkerrechtlicher Vertrag ist stets so auszulegen, dass seine Bestimmungen effektiv zur Anwendung kommen. Bezieht sich ein Vertrag auf private Rechte, die vor seinem Zustandekommen begründet wurden, so ist daher anzunehmen, dass er diese Rechte auch gegen vor Vertragsschluss erfolgte Verletzungen schützt [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
a.Eine Vertragsklausel, welche die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Vertrages begründet, erfasst auch Streitigkeiten über die Folgen einer Verletzung dieses Vertrages, einschließlich der Pflicht zur Wiedergutmachung [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].
b.Die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages muss auch die historische Entwicklung des betreffenden Rechtsgebiets (hier: Streitbeilegungsverträge) berücksichtigen. (ACHTUNG: Diese Auslegungstopos ist im heute geltenden Art. 31 WVK nicht vorgesehen) [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].
c.Die Auslegung von Vertragsklauseln, welche die Zuständigkeit des Gerichtshofs begründen, ist zudem darauf zu richten, eine Rechtsschutzverweigerung zu vermeiden. Diese Zuständigkeit kann daher nur dann hinter derjenigen eines anderen Gerichts zurückstehen, wenn letztere im konkreten Fall mit hinreichender Sicherheit begründet ist [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].
Erläuterung

Untersagt ein Vertrag die Enteignung unter Zahlung eines Entschädigung, so verbietet er erst recht die entschädigungslose Beschlagnahme [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].

Die vorbereitenden Arbeiten zu einem völkerrechtlichen Vertrag sind nur dann für die Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen, wenn der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung unklar ist [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].

Zur systematischen Vertragsauslegung gehört auch der Umkehrschluss von einem Absatz einer Vorschrift auf einen anderen [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].

a.Die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages sind nach ihrer natürlichen und gewöhnlichen Wortbedeutung im konkreten, systematischen Zusammenhang auszulegen. (S. mittlerweile art. 31 I WVK.) Ergibt sich hieraus eine sinnvolle Normbedeutung so steht das Auslegungsergebnis fest [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].IGH
b.Nur wenn die erkannte Normbedeutung unklar oder unvernünftig ist, können andere Auslegungstopoi, wie etwa die Entstehungsgeschichte des Vertrags, herangezogen werden. (Ebenso heute Art. 32 WVK.) [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].IGH
c.Handelt es sich um den Gründungsvertrag einer Internationalen Organisation, so kann deren Organpraxis der Vertragsauslegung dienen. Zur Praxis in diesem Sinne gehören auch die Verfahrensordnungen der Organe [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].IGH
d.Ziel der Auslegung ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages mit den verwendeten Formulierungen meinten. (Demgegenüber gehen die Regeln der WVK vom objektiven Interpretationsansatz aus.) [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].IGH
a.Ein völkerrechtlicher Vertrag ist stets so auszulegen, dass er praktische Wirksamkeit entfalten kann. Sofern es dafür unabdingbar ist, kann sogar der uneingeschränkte Wortlaut einer Bestimmung im Wege der Auslegung um eine implizite Einschränkung ergänzt werden [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
b.Für die Auslegung der UN-Charta ist neben Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Zweck auch die Praxis der UN-Organe in Anwendung der fraglichen Vorschrift zu berücksichtigen [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
Erläuterung

Gegen die Annahme, ein völkerrechtlicher Vertrag kodifiziere (lediglich) bestehendes Völkergewohnheitsrecht, spricht es, wenn der Vertrag Vorbehalte zu den fraglichen Bestimmungen zulässt [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].

a.Grundsätzlich ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach der Bedeutung seiner Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszulegen [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
b.Anderes gilt aber, wenn die im Vertrag verwendeten Begriffe erkennbar nicht statisch, sondern dynamisch angelegt sind. Solche Vertragsbestimmungen sind im Lichte der politischen Umstände und der Völkerrechtsordnung zum Zeitpunkt der Auslegung zu interpretieren [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
c.Jede Auslegung, die eine Vertragsbestimmung ihrer praktischen Wirksamkeit berauben würde, ist zu vermeiden [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
d.Im Rahmen der historischen Auslegung einer Vertragsnorm ist die Ablehnung einer bestimmten Klausel im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht zwingend so zu deuten, dass das Gegenteil des Abgelehnten schließlich gemeint war [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
a.Der Zweck eines völkerrechtlichen Vertrages ist vor allem anhand der Intentionen derjenigen, die den Vertrag entworfen haben, zu bestimmen [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
b.Als Auslegungsmittel kann auch das Verhalten von Staaten und internationalen Organisationen herangezogen werden. Dazu gehört, wenn es um Fragen aus dem UN-Bereich geht, auch die Veröffentlichungspraxis der Vereinten Nationen [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
c.Neben der Auslegung einer Vertragsnorm kann auch die konkrete Subsumtion eines Einzelfalls unter eine solche Norm auf eine entsprechende Praxis der Vertragsparteien gestützt werden [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
Erläuterung

Art. VI des Atomwaffensperrvertrages enthält in Bezug auf die nukleare Abrüstung ein pactum de negotiando und ein pactum de contrahendo [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].

a.Ein Sicherheitsvorbehalt in einem zweiseitigen Freundschaftsvertrag ist im Lichte der allgemeinen völkerrechtlichen Regeln über Gewaltverbot und Selbstverteidigung auszulegen. Eine Maßnahme, die nicht den Anforderungen zulässiger Selbstverteidigung genügt, unterfällt auch nicht der vertraglichen Vorbehaltsklausel [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
b.Entsprechend erstreckt sich die vertragliche Zuständigkeit des IGH in diesem Rahmen auf die allgemeinen Regeln [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH, StGH, Wimbledon (StGH 1923)
Erläuterung

Vertragsrecht

Der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages durch einen Staat ist Ausweis seiner Souveränität, die Übernahme einer vertraglichen Handlungs- oder Unterlassungspflicht daher keine Aufgabe der staatlichen Souveränität [Wimbledon (StGH 1923)].

Das wirksame Zustandekommen eines völkerrechtlichen Vertrages im 18. Jahrhundert ist nicht anhand der heutigen Anforderungen des Völkerrechts zu beurteilen; es genügt vielmehr festzustellen, dass die damaligen Parteien den Vertrag als gültig und bindend behandelt haben. Auch für den Vertragsschluss gilt also der Grundsatz des intertemporalen Völkerrechts (tempus regit actum) [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].

a.Auch eine gemeinsame Verlautbarung zweier Staaten kann einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen ihnen darstellen. Um dies zu ermitteln, ist ihr tatsächlicher Wortlaut anhand der Umstände ihres Zustandekommens auszulegen [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
b.Zu diesen Umständen zählt auch der diplomatische Schriftverkehr im Zusammenhang mit einer Streitbeilegungsabrede. Anhand dessen kann ein verbindlicher compromis im Sinne von Art. 36 I IGH-Statut, der auch die einseitige Anrufung des Gerichtshofes zuließe, zu unterscheiden sein von einer Abrede, in Zukunft eine gemeinsame Anrufung zu vereinbaren [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
Erläuterung

Ein zweiseitiger Freundschaftsvertrag zwischen Staaten wird also solcher zwar nicht durch jeden unfreundlichen Akt eines von ihnen verletzt, wohl aber durch die abrupte Verhängung eines Handelsembargos, nur in Ausnahmefällen auch durch die Beendigung einer freiwillig geleisteten Wirtschaftshilfe [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].

Ein völkerrechtlicher Vertrag kann konkludent auch auf die Weise geschlossen werden, dass die Parteien in getrennten Schreiben die Vorschläge eines Drittstaates annehmen [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].

a.Ob eine Vereinbarung zwischen Staaten völkerrechtlich verbindlich ist, bestimmt sich nach ihrem Wortlaut und den Umständen ihres Abschlusses [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
b.Rechtliche Bindungswirkung in diesem Sinne kann ein Dokument entfalten, in dem die Parteien zuvor eingegangene Verpflichtungen bestätigen, zB auch ein unterzeichnetes Gesprächsprotokoll [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
c.Spricht der Wortlaut einer Vereinbarung für ihre völkerrechtliche Verbindlichkeit, so kommt es auf den tatsächlichen Rechtsbindungswillen der Parteien nicht mehr an [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
d.Das Unterlassen einer Registrierung gem. Art. 102 SVN beeinträchtigt die Wirksamkeit eines völkerrechtlichen Vertrages nicht. Es kann daher auch nicht als Indiz gegen den Vertragsbindungswillen eines Staates dienen [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
Erläuterung

Erklärungen eines Staates im Rahmen internationaler Verhandlungen sind ohne völkerrechtliche Bindungs- und Auslegungswert, wenn die Verhandlung zu keiner Vereinbarung geführt haben. Die für eine Auslegung zur Verfügung stehenden travaux préparatoires (Art. 32 WVK) sind entsprechend zu beschränken [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].

Die Auslegungsregel in Art. 31 I WVK ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts [Case Concerning Maritime Delimination and Territorial Questions between Qatar and Bahrain (Jurisdiction and Admissability) [Qatar v. Bahrain II] (IGH 1995)].

Ein völkerrechtlicher Vertrag ist stets so auszulegen, dass er einen sinnvollen Inhalt erhält und die beabsichtigten Wirkungen entfalten kann [Case Concerning Maritime Delimination and Territorial Questions between Qatar and Bahrain (Jurisdiction and Admissability) [Qatar v. Bahrain II] (IGH 1995)].

Wurde im Laufe der Vertragsverhandlungen der Formulierungsvorschlag einer Partei aufgegeben, so muss dies im Rahmen der historischen Auslegung nicht bedeuten, dass die Sichtweise der anderen Partei Vertragsinhalt wurde [Case Concerning Maritime Delimination and Territorial Questions between Qatar and Bahrain (Jurisdiction and Admissability) [Qatar v. Bahrain II] (IGH 1995)].

a.Art. 60-62 WVK stellen im wesentlichen eine Kodifikation bestehenden Völkergewohnheitsrechts zur einseitigen Vertragsbeendigung dar [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.Das gilt jedenfalls in der Tendenz auch für die Verfahrensregeln der Art. 65-67 WVK. Jedenfalls die Vertragsbeendigung mit einer Frist von nur sechs Tagen ist danach unzulässig.
a.Die clausula rebus sic stantibus des Art. 62 WVK kann nur unter engen Voraussetzungen zur Anwendung kommen [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.Die politische Situation wie auch das Wirtschaftssystem eines Vertragsstaates können vertragsrelevante Umstände im Sinne von Art. 62 I WVK sein [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
c.An einer unvorhergesehenen Umstandsänderung im Sinne von Art. 62 I WVK fehlt es, wenn der betreffende Vertrag Anpassungsklauseln enthält, mit denen der Änderung Rechnung getragen werden kann [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
a.Die Vertragsbeendigung wegen Vertragsverletzung (Art. 60 WVK) ist nur zulässig, wenn die geltend gemachte Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Beendigungserklärung bereits begonnen hat [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.Das Recht zur Vertragsbeendigung wegen Vertragsverletzung wird verwirkt, wenn ein Vertragsstaat die Verletzung durch eigenes rechtswidriges Verhalten mit herbeigeführt hat [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
a.Von den anerkannten Gründen für die einseitige Vertragsbeendigung sind die Rechtfertigungsgründe des völkerrechtlichen Deliktsrechts zu unterscheiden, welche die Verantwortlichkeit eines Staates für die Nichterfüllung eines Vertrages ausschließen können. Zu letzteren, nicht aber zu ersteren gehört der Notstand [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.Entsprechend ist die Repressalie kein Vertragsbeendigungsgrund [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
c.Ebenso ist die beiderseitige Verletzung eines zweiseitigen Vertrages von seiner stillschweigenden Aufhebung zu unterscheiden. Letztere würde einen entsprechenden Konsens zwischen den Vertragsparteien voraussetzen, der bei unabhängig voneinander begangenen Vertragsverstößen nicht zu unterstellen ist [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
a.Eine unzulässige Vertragsbeendigungserklärung kann die beabsichtigte Rechtswirkung nicht erzeugen. Sie lässt den Vertrag grundsätzlich unberührt [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.allerdings kann die weitere Erfüllung des Vertrages seine Anpassung an die mittlerweile veränderten Rahmenbedingungen notwendig machen. Dazu gehört bei einem Projekt mit erheblichen Umweltauswirkungen auch für die Berücksichtigung des Fortschritts ökologischer Erkenntnis und Standards [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
c.In einem solchen Fall obliegt es nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ den Vertragsparteien, nach Treu und Glauben über eine angemessene Anpassung des Vertrages zu verhandeln [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001), StGH, Wimbledon (StGH 1923)
Erläuterung

Die klarstellende Erklärung eines Staates, dass er sich nicht als an einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden betrachte, kann als Kündigungserklärung gewertet werden [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].

Die Auslegungsregeln des Art. 31 WVK sind Völkergewohnheitsrecht [LaGrand Case (IGH 2001)].

Neutralität

Die Verpflichtung eines Staates, die Passage von Kriegsschiffen kriegführender Staaten durch einen internationalisierten Wasserweg zuzulassen, verstößt nicht gegen die kriegsrechtliche Neutralität dieses Staates [Wimbledon (StGH 1923)].

Schadensersatz

a.Der begangene Völkerrechtsverstoß verpflichtete den verantwortlichen Staat zum Ersatz des verursachten Schadens. Diese Pflicht besteht, wenn der Schaden bei einem Privaten entstanden ist, gegenüber dessen Heimatstaat [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
b.Von den materiellen Schäden sind jedoch nur solche zu ersetzen, die mit dem Rechtsverstoß in Zusammenhang stehen. Dazu gehören nicht die Kosten, die dem Geschädigten auch ohne die Verletzungshandlung entstanden wären [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
c.Der Geschädigte kann zusätzlich zum Ersatz des materiellen Schadens Zinsen zu einem angemessenen Satz verlangen. Die Angemessenheit kann sich zB nach der aktuellen Weltfinanzlage und den Konditionen für öffentliche Anleihen bemessen. Im Falle einer gerichtlichen Streitentscheidung beginnt die Verzinsung am Tag des Urteils [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
d.Die Zahlung von Schadensersatz für materielle Schäden soll in der Währung erfolgen, in welcher der Geschädigte seine Geschäfte betreibt [Wimbledon (StGH 1923)].StGH, Wimbledon (StGH 1923)
Erläuterung

Streitigkeit

Der völkerrechtliche Begriff der Streitigkeit meint eine rechtliche oder tatsächliche Uneinigkeit zwischen zwei Völkerrechtssubjekten, die auf unterschiedlichen rechtlichen Ansichten oder auf einem Interessengegensatz beruhen kann [The Mavromantis Palestine Concessions [Mavromantis I] (StIGH 1924)].

Diplomatische Schutzrechte

a.Nach allgemeinem Völkerrecht kann ein Staat seine Staatsangehörigen Schutz und Beistand gegen völkerrechtswidrige Akte anderer Staaten gewähren. Diese Schutzgewährung kann in den Formen diplomatischer Geltendmachung oder justizieller Streitbeilegung erfolgen [The Mavromantis Palestine Concessions [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
b.Mit Ausübung des diplomatischen Schutzrechts macht der Staat ein eigenes Recht geltend. Dies ist darauf gerichtet, dass seine Staatsangehörigen im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht (vor allem den Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts) behandelt werden [The Mavromantis Palestine Concessions [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
c.Übt der Staat sein diplomatisches Schutzrecht aus, indem er im Namen seines Staatsangehörigen vor dem Gerichtshof Klage erhebt, so ist in einem solchen Verfahren nur der Staat selbst klägerische Partei. Es handelt sich also um eine zwischenstaatliche Streitigkeit [Mavromantis I] (StIGH 1924)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
Erläuterung

Das diplomatische Schutzrecht eines Staates umfasst auch die Geltendmachung von Rechten seiner Staatsangehörigen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages [LaGrand Case (IGH 2001)].

Zuständigkeit eines Gerichts

a.Es steht nach allgemeinem Völkerrecht im Belieben der Staaten, ob sie ihre Streitigkeiten dem Gerichtshof unterbreiten oder nicht [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
b.Daher besteht die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs gegenüber einem beklagten Staat nur insoweit, als dieser ihr zugestimmt hat. Ist dieser Konsens in einer Vertragsbestimmung ausgedrückt, so muss sich der Gerichtshof, bevor er in der Sache entscheiden kann, durch Vertragsauslegung vom Vorliegen seiner Zuständigkeit überzeugen [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
c.Es bleibt aber offen, ob der Gerichtshof bei der Entscheidung über seine Zuständigkeit auch andere Argumente als die von den Parteien vorgetragenen berücksichtigen kann [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
Erläuterung

Kollisionsrecht

Kollidieren zwei völkerrechtliche Vereinbarungen miteinander, so geht die spezieller und die jüngere von ihnen vor: lex specialis derogat legi generali, lex posterior derogat legi priori [Mavromantis I] (StIGH 1924)].

Zulässigkeit einer Klage

a.Die Zulässigkeit einer Klage beim Gerichtshof setzt nicht voraus, dass alle für die materiell-rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens relevanten völkerrechtlichen Verträge bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft waren. Es genügt, dass der völkerrechtliche Prüfungsmaßstab zum Zeitpunkt des Urteils zwischen den Streitparteien gilt [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
b.Beruht die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf einer völkerrechtlichen Vertragsklausel, so setzt die Zulässigkeit einer darauf gestützten Klage grundsätzlich nicht voraus, dass die zu entscheidende Streitigkeit erst nach Inkrafttreten der Klausel entstanden ist [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
a.Auch für die Erhebung einer Widerklage („counter-claim“) vor dem Gerichtshof bedarf es der Zustimmung der anderen Streitpartei [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].
b.Im Konsens können Staaten dem Gerichtshof grundsätzlich jeden Rechtsstreit unterbreiten, sofern nicht ausnahmsweise die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gremiums begründet ist [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].
Erläuterung

Venire contra factum proprium

Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, dass sich eine Partei nicht auf die Pflichtverletzung einer anderen berufen kann, wenn sie selbst die andere Partei rechtswidrig an der Erfüllung der fraglichen Pflicht gehindert hat. (Dieser Grundsatz, dass ein Staat nicht Vorteile aus eigenem Unrecht ziehen darf, findet sich zB auch in Art. 62 II lit. b WVK.) Dies gilt auch im Rahmen der völkerrechtlichen Streitbeilegung, wenn eine Streitpartei die andere von der Einlegung eines vorgesehenen Rechtsbehelfs abgehalten hat [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].

Schutz von Individuen

Die Wiedergutmachung eines völkerrechtlichen Delikts erfolgt notwendigerweise im zwischenstaatlichen Verhältnis. Dies gilt auch, wenn das Delikt in der völkerrechtswidrigen Behandlung von Privatpersonen besteht. (Heute genauer: Soweit der Verstoß das – zwischenstaatlich wirkende – völkerrechtliche Fremdenrecht betrifft. Ist der einzelne dagegen selbst Subjekt einer völkerrechtlichen Norm, wie zB im Rahmen des Menschenrechtsschutzes, so kann er auch selbst Inhaber eines durch ihre Verletzung ausgelösten Wiedergutmachungsanspruchs sein.): Hier hat der Verletzerstaat gegenüber dem Heimatstaat der betroffenen Person den von dieser erlittenen Schaden auszugleichen. Der faktisch von der Privatperson erlittene Schaden ist rechtlich ein Deliktsschaden ihres Heimatstaates [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].

Verhältnis nationales Recht und Völkerrecht

Die Beurteilung der Völkerrechtsmäßigkeit einer staatlichen Enteignungsmaßnahme kann nicht von der am nationalen Recht orientierten Bewertung der Maßnahme durch ein nationales Gericht abhängen [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].

Inhalt der Souveränität der Staaten

a.Die Bindungskraft völkerrechtlicher Normen beruht auf dem Konsens der souveränen Staaten, den diese durch den Abschluss von Verträgen oder die Bildung von Völkergewohnheitsrecht zum Ausdruck bringen [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
b.Die Handlungen souveräner Staaten sind völkerrechtsgemäß, soweit sie nicht durch einen Verbotssatz des Völkerrechts untersagt sind. Solange ein solches Verbot nicht eingreift, bedürfen staatliche Handlungen nicht etwa einer „Ermächtigungsgrundlage“. Es besteht somit die grundsätzliche Vermutung für die Handlungsfreiheit souveräner Staaten [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
a.Ein souveräner Staat unterliegt nach Völkerrecht nur solchen Handlungsbeschränkungen, denen er – zB in einem Vertrag – zugestimmt hat [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
b.Im Zweifel ist eine vertraglich vereinbarte Handlungsbeschränkung eng auszulegen [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
c.Allerdings kann sich ein Staat nicht auf seine nationale Rechtsordnung berufen, um seinen völkerrechtlichen Bindungen zu entgehen [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
a.Eine militärische Minenräumaktion auf dem Gebiert eines anderen Staates ohne dessen Einverständnis verletzt die Souveränität des Gebietsstaates [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
b.Es gibt kein Recht eines Staates zur einseitigen Intervention im Gebiet eines anderen, um dort Beweise für einen Völkerrechtsverstoß des Gebietsstaates zu sichern [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
c.Ebenso wenig besteht ein Recht zur gewaltsamen Selbsthilfe, wenn ein anderer Staat seine völkerrechtlichen Pflichten im Hinblick auf die internationale Schifffahrt oder zur deliktsrechtlichen Wiedergutmachung verletzt [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
Erläuterung

Die territoriale Souveränität schließt ein völkerrechtliches Besitzrecht des Gebietsstaates an den auf seinem Gebiet vorhandenen beweglichen Sachen ein. Daher umfasst ein auf eigenes Staatsgebiet bezogener Herausgabeanspruch auch einen Restitutionsanspruch in Bezug auf uU entwendete Sachen [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].

a.Das Recht eines Staates auf Achtung seiner territorialen Souveränität ist neben Gewalt- und Interventionsverbot eine selbständig verletzungsfähige Norm des Völkergewohnheitsrechts [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Die territoriale Souveränität eines Staates bezieht sich neben Binnen- und Küstengewässern auch auf den Luftraum über seinem Staatsgebiet [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
c.Verletzungen der territorialen Souveränität eines anderen Staates könnten nicht durch dessen Verhalten gegenüber einem dritten Staat gerechtfertigt sein [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
Erläuterung

Reichweite der Hoheitsgewalt von Staaten

a.Es ist den Staaten nach allgemeinem Völkerrecht untersagt, irgendeine Form der Hoheitsgewalt auf dem Territorium anderer Staaten auszuüben [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
b.Dagegen enthält das Völkerrecht kein allgemeines Verbot, Tatbestände außerhalb seines Staatsgebiets seiner Regelungskompetenz zu unterstellen, zB die Gerichtsbarkeit seiner nationalen Gerichte an ausländische Sachverhalte anzuknüpfen [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
Erläuterung

Strafrecht

a.Das für die Begründung der nationalen (Straf-)Gerichtsbarkeit anerkannte Territorialitätsprinzip findet auch Anwendung, wenn die außerhalb des Territoriums begangene Handlung sich auf dem Staatsgebiet auswirkt (Wirkungs- oder Auswirkungsprinzip). Die strafrechtliche Anknüpfung ist daher zulässig, wenn der Taterfolg im Inland eintritt [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
b.Als inländisches Staatsgebiet im Sinne dieses Auswirkungsprinzips gelten auch Schiffe, welche die Flagge des Gerichtsstaats führen [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
c.Ob auch die Staatsangehörigkeit des Tatopfers eine ausreichende Anknüpfung für die nationale Strafgerichtsbarkeit bildet (sog. passives Personalitätsprinzip) bleibt offen [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
Erläuterung

Seerecht

a.Schiffe unterliegen auf der Hohen See grundsätzlich nur der Hoheitsgewalt ihres Flaggenstaates. (Entsprechend heute Art. 92 I 1 SRÜ.) [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
b.Dagegen ist kein Völkerrechtssatz nachweisbar, wonach für Strafverfahren im Zusammenhang mit Schiffskollisionen eine ausschließliche Zuständigkeit des Flaggenstaats besteht. (Anders aber das Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafrechtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen von 1952.) [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
a.Alle Staaten besitzen in Friedenszeiten ein völkergewohnheitsrechtliches Recht zur friedlichen Durchfahrt durch Meerengen, welcher der internationalen Schifffahrt dienen und einen Teil der Hohen See mit einem anderen verbinden. Dieses Recht gilt auch für Kriegsschiffe. (Siehe jetzt Art. 38 SRÜ.) [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
b.Ob eine Meerenge einen internationalen Schifffahrtsweg in diesem Sinne darstellt, richtet sich ausschließlich nach ihrer geographischen Situation und danach, ob sie tatsächlich in nennenswertem Umfang von der internationalen Schifffahrt genutzt wird [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
c.Der friedliche Charakter der Durchfahrt wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie zu dem Zweck, das Durchfahrtsrecht gegenüber dem Küstenstaat zu behaupten, und in einer Art und Weise erfolgt, die eine unmittelbare Verteidigung gegen mögliche Angriffe des Küstenstaats gewährleistet [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
d.Der Küstenstaat kann aus besonderen Gründen Regularien für die Durchfahrt aufstellen, er darf sie jedoch in Friedenszeiten nicht unterbinden oder von seiner Genehmigung abhängig machen. (Zur Regelungsbefugnis der „Meerengenanliegerstaaten“ siehe heute Art. 41, 42 SRÜ) [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
a.Das ausschließliche Nutzungsrecht am Festlandsockel steht dem Küstenstaat allein kraft der territorialen Souveränität über sein Staatsgebiet zu. Es bedarf, um zu entstehen, keiner besonderen Erklärung oder Ausübung [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
b.Das allgemeine Völkerrecht enthält keine verbindlichen Regeln über die Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit aneinander angrenzenden Küsten. Statt dessen hat die Abgrenzung durch Übereinkunft der betroffenen Staaten nach den Prinzipien der Angemessenheit zu erfolgen. (Vgl. entsprechend Art. 83 SRÜ. Demgegenüber scheint sich in der Rechtsprechungspraxis mittlerweile die „modifizierte Äquidistanzmethode“ („equidistance-special circumstance rule“) als allgemeine Regel durchgesetzt zu haben.) [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)]IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
Erläuterung

Die Rechte eines Küstenstaates in Bezug auf seinen Festlandsockel sind ein Ausfluss der territorialen Souveränität über sein Staatsgebiet. Daher beziehen sich Streitigkeiten über den Festlandsockel stets auf den „Gebietsstatus“ eines Staates [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].

Die Verminung fremder Häfen verletzt auch das Recht dritter Staaten auf ungehinderten Zugang zu diesen Häfen, das sich aus dem gewohnheitsrechtlichen Recht der friedlichen Durchfahrt (jetzt Art. 18 I lit. b SRÜ) ergibt [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].

a.Jeder Anrainerstaat eines internationalen Wasserwegs hat ein völkergewohnheitsrechtliches Recht auf einen angemessenen Anteil an der Nutzung dieser Wasserressource [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.Dieses Recht bleibt von Verträgen mehrer Anrainerstaaten über die gemeinsame Wassernutzung unberührt [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
Erläuterung

Völkergewohnheitsrecht

a.Tatsächliches staatliches Unterlassen kann nur dann als Staatspraxis zur Bildung einer völkergewohnheitsrechtlichen Verbotsnorm beitragen, wenn es von der Überzeugung getragen ist, zum Unterlassen verpflichtet zu sein [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
b.Unterlassen Staaten Widerspruch oder Protest, so kann dies Ausdruck ihrer Rechtsüberzeugung sein, dass im konkreten Fall kein Völkerrechtsverstoß vorliegt [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
c.Die Bedeutung nationaler Gerichtsentscheidungen für die Entwicklung und den Nachweis von Völkergewohnheitsrecht bleibt ausdrücklich offen [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
a.Vertrags- und Gewohnheitsrecht bilden zwei selbständige Quellen des Völkerrechts. Daher beeinträchtigt die Kodifizierung einer gewohnheitsrechtlichen Norm nicht ihre Geltung als Gewohnheitsrecht, auch zwischen den Vertragsparteien [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
b.Gewaltverbot, Interventionsverbot und die Freiheit der Schifffahrt sind Normen des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
a.Resolutionen der UN-Generalversammlung können das Bestehen einer Norm des Völkergewohnheitsrechts oder die Entstehung einer Rechtsüberzeugung belegen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
b.Dafür kommt es neben ihrem Inhalt und den Umständen ihrer Annahme darauf an, ob die Staaten selbst den Resolutionen einen solchen normativen Wert zumessen. Eine erhebliche Zahl von Gegenstimmen oder Enthaltungen wirkt insoweit „rechtshindernd“ [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
Erläuterung

Innerstaatliche Anwendbarkeit eines Vertrages

a.Die Parteien eines völkerrechtlichen Vertrages können durch den Vertrag Rechte und Pflichten einzelner schaffen, die vor nationalen Gerichten durchsetzbar sind. Die entsprechenden Bestimmungen sind dann in der Rechtsordnung der Vertragsstaaten „unmittelbar anwendbar“ [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].
b.Ob der Vertrag eine solche Wirkung hat, richtet sich nach der Intention der Parteien. (Demgegenüber folgt die heute hM unter Geltung von Art. 31 WVK dem objektiven Interpretationsgrundsatz, und zwar auch für die Frage der innerstaatlichen Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrages.) [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].h.M.
c.Diese Intention ist sowohl aus dem Inhalt des Vertrages als auch aus der Art und Weise seiner Anwendung abzuleiten. (Für die Heranziehung des Vertragsanwendung zur Auslegung des Vertrages s. heute Art. 31 Abs. 3 lit. b WVK.) [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].
d.Ein Anhaltspunkt für die von den Parteien gewollte innerstaatliche Anwendbarkeit des Vertrages ergibt sich etwa, wenn der Vertrag eine (spätere) Anpassung einer Bestimmungen an das nationale Recht einer der Parteien vorsieht [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].
Erläuterung

Zuständigkeit eines nationalen Gerichts

a.Auch die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Verfahren, an denen ein anderer Staat beteiligt ist, kann sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Gleiches gilt für Entscheidungen einer durch völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten internationalen Behörde [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].
b.Urteile der so für verbindlich erklärten Gerichte sind jedenfalls dann für alle Vertragsparteien verbindlich, wenn sie nicht mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Gerichtsstaates kollidieren [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].IGH
Erläuterung

Reichweite der Zuständigkeit von Gerichten

Gerichtliche Zuständigkeit schließt die Befugnis ein, über das im Einzelfall anwendbare materielle Recht zu entscheiden [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].

Zuständigkeit des IGH

a.Die Zuständigkeit des IGH zur Entscheidung einer Streitfrage kann auch auf den stillschweigenden Konsens der Streitparteien gestützt werden [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
b.Ein compromis, welcher dem Gerichtshof die Frage nach dem Bestehen einer deliktsrechtlichen Entschädigungspflicht unterbreitet, erfasst im Regelfall sinnvollerweise auch die Frage nach der Höhe der im konkreten Fall zu zahlenden Entschädigung [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
Erläuterung

Zu den Rechtsfragen, auf welche die Gutachtenkompetenz des IGH beschränkt ist (Art. 65 IGH-Statut), gehört in jedem Fall die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].

a.Die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Entscheidung in der Hauptsache hängt vom nachweisbaren Konsens aller Streitparteien ab [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
b.Kommen als Ausdruck dieses Konsenses einseitige Unterwerfungserklärungen gem. Art. 36 II IGH-Statut in Betracht, so besteht die gerichtliche Zuständigkeit, wenn und soweit sich diese Erklärungen inhaltlich decken [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
c.Auch die rügelose Streiteinlassung der beklagten Partei kann grundsätzlich die Zuständigkeit des IGH begründen (forum prorogatum). Voraussetzung wäre aber auch hierfür, dass die Einlassung zur Sache Ausdruck eines Zuständigkeitskonsenses ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Staat weiterhin ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichtshofs bestreitet [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
a.Das völkerrechtliche Reziprozitätsprinzip führt in Bezug auf Unterwerfungserklärungen gem. Art. 36 II IGH-Statut dazu, dass ein beklagter Staat sich auf Einschränkungen der Unterwerfung des klagenden Staates berufen kann, auch wenn er selbst derartige Einschränkungen nicht angebracht hat [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].IGH
b.Reziprozität bedeutet aber nicht, dass umgekehrt ein Staat, der sich nur mit Einschränkungen unterworfen hat, diese auch in die uneingeschränkte Unterwerfung der Gegenseite hineinlesen darf. Der Grundsatz wirkt daher immer nur zugunsten des Staates mit der weitergehenden Unterwerfung [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].IGH
a.Zu den Rechtsfragen, auf welche die Gutachtenkompetenz des IGH gem. Art. 65 IGH-Statut beschränkt ist, gehört stets – unabhängig von ihrer politischen Bedeutung – die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
b.Wenngleich es sich um eine Ermessenskompetenz handelt, soll der Gerichtshof einen (zulässigen) Gutachtenantrag nur aus zwingenden Gründen ablehnen [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
a.Die Tatsache allein, dass ein dritter Staat von der Entscheidung des Gerichtshofs berührt würde, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
b.Ebenso wenig wird die Zulässigkeit dadurch gehindert, dass dieselbe Angelegenheit gleichzeitig dem UN-Sicherheitsrat beschäftigt [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
Erläuterung

venire contra factum proprium

Ein Einwand gegen eine bestimmte Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages ist nicht tragfähig, wenn er auf der Nichtbefolgung eigener völkerrechtlicher Pflichten des einwendenden Staates beruht [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].

Einseitige Annahme eines Vertrages

An einem Vertrag, zu dessen Parteien er nicht gehört, ist ein Staat nur insoweit gebunden, wie er ihn einseitig angenommen hat. Diese Annahme kann mit Einschränkungen oder Maßgaben erfolgen. Das gilt auch für ein völkerrechtliches pactum de negotiando [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].

Staatennachfolge

Nach einer Gebietsabtretung (Zession) übernimmt der Gebietsnachfolger die völkerrechtlichen Bindungen des Vorgängers in Bezug auf den zollrechtlichen Status des betreffenden Gebiets. (Ein solcher Pflichtenübergang ist auch heute überwiegend anerkannt für gebietsbezogene („radizierte“) Verträge.) (vgl. zB Art. 12 I (a) Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge 1978.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].

a.Ob Art. 34 der Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge, der für Fälle des Staatenzerfalls grundsätzlich Vertragskontinuität vorsieht, Völkergewohnheitsrecht darstellt, bleibt offen [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.Jedenfalls kodifiziert Art. 12 der Konvention (Fortbestand radizierter Verträge) eine völkergewohnheitsrechtliche Norm [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
c.Zu den radizierten Verträgen im Sinne dieser Norm gehört auch ein zweiseitiger Vertrag über die gemeinsame Nutzung eines Flusslaufes im Rahmen eines Staudammprojekts [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
Erläuterung

Vertragsschluss

Die einseitige Erklärung dritter Staaten über den völkerrechtlichen Status des Gebiets eines anderen Staates kann, wenn sie mit dem Einverständnis dieses Staates erfolgt, ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Staaten begründen [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].

Vertrag zugunsten Dritter

Souveräne Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag Rechte dritter Staaten begründen. Voraussetzung ist, dass sie dies tatsächlich beabsichtigten und der Drittstaat das Recht als solches angenommen hat. (Vgl. heute Art. 36 I WVK.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].

Clausula rebus sic stantibus

a.Ob eine allgemeine völkerrechtliche Norm besteht, wonach ein Vertrag deswegen erlöschen kann, weil sich die bei Vertragsschluss vorliegenden Umstände geändert haben (clausula rebus sic stantibus), bleibt offen. (Heute als einseitiges Beendigungsrecht in Art. 62 WVK vorgesehen.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
b.Tatbestandliche Voraussetzung dafür wäre in jedem Fall, dass der Vertrag gerade im Hinblick auf den fraglichen Umstand geschlossen wurde. (Vgl. Art. 62 I (a) WVK: „eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien durch den Vertrag gebunden zu sein“.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
c.Anhaltspunkte für eine solche Verknüpfung können sich aus dem Text des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses ergeben. Auch das dem Vertragsschluss nachfolgende Verhalten der Staaten kann hier eine Rolle spielen [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].EuGH
Erläuterung

Beendigung von Verträgen

Ein völkerrechtlicher Vertrag kann implizit dadurch beendet werden, dass die Parteien einen späteren Vertrag schließen, welcher mit dem ersten unvereinbar ist. (Siehe heute Art. 59 I lit. b WVK.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].

Zölle

Eine staatliche Abgabe, die allein wegen der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, ist der Sache nach ein Zoll und rechtlich wie ein solcher zu behandeln. (Siehe später die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der zollgleichen Abgabe in Art. 25 EG.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].

Bindungswirkung von Erklärungen

Die einseitige Erklärung eines offiziellen Prozessvertreters kann für den von ihm vertretenen Staat völkerrechtliche Bindungswirkungen entfalten, selbst wenn sie nach dem Verfassungsrecht dieses Staate unzulässig sein sollte [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].

Staatsgebiet

a.Ein Staat kann Gebiet durch andauernde Beherrschung (“continued display of authority”) erwerben. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Wille sowie die tatsächliche Ausübung oder Manifestation von Hoheitsgewalt [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
b.Die Anforderungen in Bezug auf das objektive Element, die Ausübung von Hoheitsgewalt, sind im Einzelfall ua danach zu bestimmen, in welchem Maß der Gebietsanspruch von anderen Staaten bestritten wird [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
c.Auch die klimatischen und topographischen Gegebenheiten können insoweit eine Rolle spielen, etwa der arktische und unzugängliche Charakter des fraglichen Gebiets [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
d.Die Ausübung von Hoheitsgewalt in diesem Sinne kann zB in der Erteilung von Handelskonzessionen, staatlicher Rechtssetzung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit Wirkung für das betreffende Gebiet zum Ausdruck kommen. Letzteres ist auch der Fall, wenn in Verträgen ihre Nichtanwendung auf das Gebiet vereinbart wird [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
e.Der Nachweis einer effektiven Gebietsbeherrschung kann schließlich davon beeinflusst sein, ob der Staat das fragliche Gebiet im Verhältnis zu anderen Staaten als zu ihm gehörig behandelt hat oder ob er von letzteren die Anerkennung einer konstitutiven Gebietsausdehnung begehrt hat [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
f.War das betreffende Gebiet zuvor terra nullius, so handelt es sich um eine originäre Okkupation. Gehörte das Gebiet zu einem anderen Staat oder war seine Zugehörigkeit umstritten, so können – wenn die Akquieszenz des anderen Staates hinzukommt – die Voraussetzungen einer Ersitzung gegeben sein [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].IGH
Erläuterung

Die Okkupation eines der territorialen Souveränität eines anderen Staates unterstehenden Gebiets ist rechtswidrig und nichtig [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].

Hat ein Staat im Rahmen völkerrechtlicher Vertragsverhältnisse ein Gebiet als zu einem anderen Staat gehörend anerkannt, so ist er nach Treu und Glauben daran gehindert, dasselbe Gebiet als terra nullius zu betrachten, das einer Okkupation offenstünde [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)]

Annexion („conquest“) ist ein wirksamer Gebietserwerbstitel für den im Kriege siegreichen Staat. (ACHTUNG: Anders das heute geltende Völkerrecht, das im Zeichen des allgemeinen Gewaltverbots nach Art. 2 Ziff. 4 SVN die Unwirksamkeit einer Annexion zwingend anordnet und diese daher als Gebietserwerbstitel ausscheidet.) [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].

Die territoriale Souveränität über beschränkte Gebietsteile in Form von Enklaven kann durch stillschweigende Duldung des Souveräns über das übrige Staatsgebiet erworben werden [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].

Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates für ein bestimmtes Gebiet ist an die faktische Beherrschung dieses Gebiets (Gebietshoheit) geknüpft, nicht an (territoriale) Souveränität oder Legitimität dieser Beherrschung. Im Völkerrecht gilt also eine gebietsbezogene Zustandshaftung [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].

a.Der Gebietserwerbstitel der Okkupation findet nur auf herrenloses Gebiet (terra nullius) Anwendung [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
b.Auch Ende des 19. Jahrhunderts war ein Gebiet nicht in diesem Sinne herrenlos, wenn es von einem sozial und politisch organisierten Volk oder Stamm bewohnt war [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
c.Von örtlichen Herrschern in Afrika konnte zu dieser Zeit aufgrund von Vereinbarungen wirksam Gebiet erworben werden [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969), Western Sahara (IGH 1975)
Erläuterung

Staatsbegriff

Der völkerrechtliche Staatsbegriff setzt nicht voraus, dass die Grenzen eines Staates vollständig gezogen und unstreitig bestimmt sind [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].

Einseitige Erklärungen eines Staates

a.Die einseitigen Erklärungen eines Staates sind im Hinblick auf ihren bindenden Charakter nach ihrem Wortlaut, den Umständen, in denen sie gebraucht wurden, und im Lichte des nachfolgenden Entwicklungen auszulegen [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
b.Erklärungen, welche der Außenminister eines Staates für diesen in offizieller Eigenschaft abgibt, erzeugen völkerrechtliche Bindungswirkung für den Staat. Dies gilt sowohl für einseitige Erklärungen als auch für einen (konkludenten) Vertragsschluss [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].IGH, Nuclear Tests Case (IGH 1974)
Erläuterung

Einseitige Erklärungen von Staatenvertretern, die öffentlich und mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden, begründen die völkerrechtliche Verpflichtung des Staates, sich entsprechend dem Inhalt der Erklärung zu verhalten. Dies gilt insbesondere für Erklärungen des Staatsoberhauptes und von Regierungsmitgliedern [Nuclear Tests Case (IGH 1974)].

b.Die Form der Erklärung – schriftlich oder mündlich – ist hierbei unerheblich [Nuclear Tests Case (IGH 1974)].IGH, Nuclear Tests Case (IGH 1974)
c.Für die Auslegung einseitiger Erklärungen sind neben ihrem tatsächlichen Inhalt die politischen Umstände ihrer Abgabe zu berücksichtigen. Grundsätzluch sind pflichtenbegründende Erklärungen eng auszulegen [Nuclear Tests Case (IGH 1974)].IGH, Nuclear Tests Case (IGH 1974)
Erläuterung

Ob Art. 46 WKV auf einseitige Erklärungen eines Staates, zB solche gem. Art. 36 II IGH-Statut, entsprechende Anwendung findet, bleibt offen [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].

Die völkerrechtliche Bindungswirkung der einseitigen Erklärung eines Staates setzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen desselben voraus. Ein solcher ist nicht anzunehmen, wenn der Staat in der konkreten Situation ohne weiteres einen völkerrechtlichen Vertrag gleichen Inhalts hätte schließen können [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].

Zwar kann der Gerichtshof Erklärungen im Rahmen zwischenstaatlicher Verhandlungen, die nicht zu einer Vereinbarung geführt haben, also solche nicht berücksichtigen. Wohl aber kann er die tatsächlichen Umstände solcher Verhandlungen für die Entscheidungsfindung in Betracht ziehen [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].

Auslegung / Beweisregeln

Behauptet eine Streitpartei, dass einer in offiziellen Dokumenten verwendeten Bezeichnung darin nicht ihre gewöhnliche, sondern eine spezielle Bedeutung zukommt, so obliegt ihr dafür der Nachweis [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].

a.Die Tatsache allein, dass auf seinem Staatsgebiet der Handlungserfolg eines völkerrechtlichen Delikts eingetreten ist, begründet jedoch als solche noch keine Vermutung dafür, dass ein Staat von diesem Delikt Kenntnis hatte [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
b.Allerdings sind andere Staaten, welche eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Gebietsstaates geltend machen und daher zu beweisen haben, insoweit erleichterte Beweisanforderungen zuzugestehen [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
Erläuterung

Der Staat, der sich für Klage oder Widerklage vor dem Gerichtshof auf eine völkerrechtliche Norm beruft, hat das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].

Die Verteilung der Beweislast in streitigen Verfahren vor dem IGH richtet sich nicht nach der formalen Rolle der Staaten als Kläger („Applicant“) oder Beklagter („Respondet“). Beweispflichtig ist vielmehr stets jeder antragstellende Staat für diejenigen Tatsachen, auf die sich sein Antrag stützt [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].

a.Will ein Staat sich auf die Unterwerfungserklärung eines anderen Staates gem. Art. 36 II IGH-Statut berufen, so trifft ihn die Darlegungslast dafür, dass er sich ebenso der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen hat [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
b.Generell trägt diejenige Streitpartei, die sich auf eine bestimmte Tatsache beruft, für diese die Beweislast [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
Erläuterung

Pflichten aus dem allgemeinen Völkerrecht

a.Jeder Staat ist nach allgemeinem Völkerrecht verpflichtet zu verhindern, dass sein Staatsgebiet mit seinem Wissen für völkerrechtswidrige Handlungen gegen andere Staaten genutzt wird [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
b.Daraus folgt eine Pflicht des Gebietsstaates, andere Staaten von ihm bekannten Gefahren auf seinem Staatsgebiet zu unterrichten und vor ihnen zu warnen [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
c.Diese aktive Handlungspflicht ist verletzt, wenn der Gebietsstaat trotz einer ausreichenden Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Schadenseintritt die gebotene Warnung unterlässt [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
Erläuterung

Internationale Organisationen

a.Die Frage der Völkerrechtssubjektivität (= völkerrechtlichen Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit) einer internationalen Organisation stellt sich sowohl im Verhältnis zu ihren Mitgliedsstaaten als auch zu Drittstaaten [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].IGH
b.Sie ist grundsätzlich anhand des Gründervertrages der Organisation zu beantworten. Die Einräumung völkerrechtlicher Rechtsfähigkeit kann sich implizit aus dem Vertrag, seiner Systematik und seinem Zweck ergeben [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].IGH
a.Davon zu trennen ist die Frage der völkerrechtlichen Handlungsbefugnisse (Kompetenzen) einer internationalen Organisation. Auch diese ergeben sich aus dem Gründungsvertrag und seiner Anwendung in der Praxis [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].IGH
b.Die Kompetenzen einer internationalen Organisation können sich implizit aus ihrem Gründungsvertrag ergeben. Insbesondere stehen einer Organisation stets solche ungeschriebenen Befugnisse zu, die notwendige Voraussetzung für die Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben („as being essential to the performance of its duties“) sind. (Der Gerichtshof wendet hier eine „mittlere Variante“ der sog. implied powers-Theorie an, wenn er die ungeschriebene Kompetenzzuweisung nicht an die ausdrücklichen Befugnisse (enge Variante), aber auch nicht an die Ziele der Organisation (weite Variante) anknüpft.) [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].IGH
Erläuterung

Die Organisation der Vereinten Nationen ist nach der SVN berechtigt, sowohl ihre eigenen als auch die Schäden ihrer Bediensteten, welche dieser im Rahmen ihrer Tätigkeit erleiden, gegenüber dem Schädiger völkerrechtlich geltend zu machen. Soweit die Organisation Schäden ihrer Bediensteten geltend macht, über sie ein besonderes Schutzrecht aus, das nicht auf der Staatsangehörigkeit des Betroffenen, sondern auf seinem Beschäftigungsverhältnis beruht [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].

b.Dieses funktionale Schutzrecht der Organisation tritt gleichberechtigt neben das diplomatische Schutzrecht des Heimatstaates des Betroffenen und wirkt ggf. auch gegenüber diesem. Das zwischen verschiedenen Heimatstaaten geltende Gleichheitsprinzip findet hier keine Anwendung [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].IGH, h.M.
Erläuterung

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Vereinten Nationen als einer Organisation, welche die überwältigende Mehrheit der bestehenden Staaten repräsentiert, wirkt als objektive Rechtspersönlichkeit auch gegen Nichtmitgliedstaaten. Demgegenüber nimmt die heute ganz hM an, dass ein Drittstaat eine internationale Organisation, der er selbst nicht angehört, nur dann als Rechtssubjekt behandeln muss, wenn er sie wenigstens implizit anerkannt hat [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].

Vereinte Nationen (UN)

a.Die Aufnahme eines neuen Mitgliedsstaats in die Vereinten Nationen wird gem. Art. 4 Abs. 2 SVN durch die konstitutive Entscheidung der UN-Generalversammlung bewirkt [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].IGH
b.Unabdingbare Verfahrensvoraussetzung dafür ist die in der Norm vorgesehene Empfehlung des UN-Sicherheitsrats. Diese muss der Aufnahmeentscheidung der Generalversammlung zeitlich vorausgehen [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].IGH
c.Das Nichtzustandekommen eines Sicherheitsratsbeschlusses über eine Aufnahmeempfehlung kann nicht als ablehnende Empfehlung gedeutet werden, aufgrund der die Generalversammlung die Aufnahme beschließen könnte [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].IGH
a.„Ausgaben der Organisation“ im Sinne von Art. 17 II SVN sind solche, die für die Zwecke der Vereinten Nationen getätigt wurden [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
b.Diese Zweckrichtung ist stets zu vermuten, wenn ein UN-Organ Handlungen vornimmt, die zur Erfüllung der in Art. 1 und 2 SVN genannten Ziele geeignet sind. Das ist zB der Fall, wenn der Sicherheitsrat eine Resolution zur Wahrung von Frieden und Sicherheit beschließt und der UN-Generalsekretär nach Maßgabe einer solchen Resolution finanzielle Verpflichtungen eingeht [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
c.Auf die Einhaltung der Organkompetenzen innerhalb der Vereinten Nationen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
d.Ausgaben für peacekeeping-Operationen der Vereinten Nationen ohne Anwendung von Zwangsgewalt sind Ausgaben im Sinne von Art. 17 II SVN [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
Erläuterung

Ungeschrieben Kompetenzen („implied powers“) der Vereinten Nationen können sich auch dann ergeben, wenn bestimmte Handlungen geeignet („appropriate“) sind, die Ziele der Organisation zu erfüllen. (Der IGH scheint hier eine weitere Variante der implied-powers-Theorie zugrunde zu legen, wenn er seine Handlungsbefugnis an bloße Zielverfolgung und die Geeignetheit dazu anknüpft.) [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].

Asyl

a.Durch die Gewährung diplomatischen Asyls entzieht der asylgewährende Staat den Zufluchtsuchenden der Gebietshoheit des Territorialstaates und dringt damit in dessen domaine reservé ein [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].IGH
b.Eine solche Einmischung kann nur aufgrund eines völkerrechtlichen Erlaubnissatzes, zB in einem Vertrag, zulässig sein [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].IGH
c.Selbst wenn eine entsprechende Befugnis vertraglich vereinbart wurde, impliziert dies nicht notwendigerweise ein Recht des zufluchtgewährenden Staates, den (politischen) Charakter des Delikts, dessentwegen um Asyl ersucht wurde, mit verbindlicher Wirkung einseitig zu bestimmen [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].IGH
d.Diplomatisches Asyl darf allerdings als humanitäres Asyl gewährt werden, wenn der Zufluchtsuchende unmittelbar von Lynchjustiz bedroht ist oder seine politische Verfolgung durch die Justizbehörden des Gebietsstaates zu befürchten ist [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].IGH
Erläuterung

Dagegen beeinträchtigt die Gewährung territorialen Asyls auf dem eigenen Staatsgebiet nicht die Souveränität eines anderen Staates. Sie ist in Ausübung der Souveränität des asylgewährenden Staates grundsätzlich zulässig [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].

Verhältnis von Vertrag und Gewohnheitsrecht

Die Tatsache, dass eine bestimmte Regel in einem multilateralen völkerrechtlichen Vertrags vereinbart wurde, ist ein Indiz dafür, dass die Vertragsstaaten diese Regel nicht als Bestandteil des geltenden Völkergewohnheitsrechts oder eines vorangegangenen Vertrages ansehen [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].

Völkervertrags- und gewohnheitsrecht stehen, selbst wenn sie inhaltlich übereinstimmen, selbständig und gleichberechtigt nebeneinander. Einen generellen Vorrang der Vertragsnorm gibt es nicht. Die Beendigung einer vertraglichen Bindung berührt die Bindungswirkung der Gewohnheitsrechtsnorm grundsätzlich nicht [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].

Gewohnheitsrecht

a.Regionales Völkergewohnheitsrecht ist denkbar [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].IGH
b.Ein Staat, der sich vor dem Gerichtshof auf eine solche Norm beruft, hat ihr Bestehen und ihre Bindungswirkung für die gegnerische Streitpartei nachzuweisen. Die Maxime iura novit curia gilt also insoweit nicht [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].IGH
c.Als Staatspraxis, die für den Nachweis einer gewohnheitsrechtlichen Regel erforderlich ist, kann grundsätzlich auch das Staatenverhalten im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Verträgen herangezogen werden. Voraussetzung ist dafür aber nicht nur eine breite Beteiligung an den fraglichen Verträgen, sondern auch, dass die Vertragsstaaten die behauptete Regel aus Gründen ihrer rechtlichen Verbindlichkeit tatsächlich angewendet haben [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].IGH
d.Eine dergestalt aus völkerrechtlichen Verträgen entwickelte Gewohnheitsrechtsnorm bindet jedoch einen Staat nicht, für den auch die fraglichen Verträge keine Bindungswirkung entfalten. Der Nichtratifizierung dieser Verträge kommt damit praktisch die Funktion einer „persistent objection“ zu [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].IGH
a.Auch zwischen nur zwei Staaten kann regionales Völkergewohnheitsrecht mit gegenseitigen Rechten und Pflichten entstehen [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].IGH
b.Gegenstand solch bilateralen Gewohnheitsrechts können auch Transitrechte eines Staates über fremdes Staatsgebiet sein [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].IGH
c.Wenn die betreffende Staatenpraxis kontinuierlich weitergeführt wird, kann bilaterales Gewohnheitsrecht auch eine Staatensukzession in Gestalt der Unabhängigwerdung einer Kolonie überdauern [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].IGH
d.Das bilaterale Gewohnheitsrecht zwischen zwei Staaten geht als spezielle Regelung dem universellen Völkergewohnheitsrecht vor [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].IGH
a.Eine völkerrechtliche Vertragsnorm kann unter bestimmten Voraussetzungen in allgemeines Völkergewohnheitsrecht erwachsen, die jedoch nicht vorschnell als erfüllt anzusehen sind [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
b.Eine dieser Voraussetzungen ist eine grundlegende Normstruktur, ein Normbildungscharakter („fundamentally norm-creating-character“) der Vertragsbestimmung. Gegen eine solche Normstruktur spricht es, wenn die Bestimmung nach der Systematik des Vertrages hinter einen abweichenden Konsens der betroffenen Staaten zurücktreten oder in Fällen besonderer Umstände unanwendbar sein soll und wenn Vorbehalte zu ihr ausdrücklich zugelassen sind [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
c.Eine Vertragsnorm könnte sich unter Umständen auch ohne nennenswerten Zeitablauf, allein durch eine große und repräsentative Beteiligung an dem Vertrag zu Völkergewohnheitsrecht entwickeln. Dies setzte allerdings voraus, dass auch die von dem Vertrag besonders betroffenen Staaten darunter sind. Die Zahl von 39 Vertragsparteien genügt insoweit jedoch nicht [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
d.Die ansonsten für die Entwicklung einer Gewohnheitsrechts- aus einer Vertragsnorm notwendige Zeitspanne kann kurz sein, wenn die Staatenpraxis in dieser Zeit umfänglich und praktisch einheitlich war und die „besonders betroffenen“ Staaten einschloss. Hierbei muss jedoch die Praxis von Parteien des fraglichen Vertrags außer Betracht bleiben, da diese mutmaßlich den Vertrag und nicht außervertragliches Gewohnheitsrecht anwenden [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
e.Die außerdem erforderliche opnio iuris setzt die Überzeugung der Staaten voraus, dass ihr Verhalten durch eine bestehende Rechtsnorm geboten ist. Die Staatenpraxis muss äußerer Ausdruck dieser Überzeugung sein. Dafür bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte als nur des tatsächlichen Staatenverhaltens allein [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
a.Damit sie eine Norm des Völkergewohnheitsrechts begründen kann, muss eine Staatenpraxis nicht absolut einheitlich sein. Es genügt, wenn das Staatenverhalten im allgemeinen der behaupteten Rechtsnorm entspricht [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Dazu zählt auch, dass entgegenstehendes Verhalten grundsätzlich als Rechtsverstoß und nicht als Ausgangspunkt einer neuen Regel behandelt wird [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
c.Als Bestätigung einer – behaupteten – Norm ist es auch zu werten, wenn Staaten sich zur Rechtfertigung ihres kollidierenden Verhaltens auf bestehende Ausnahmen zur Norm berufen [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
d.Demgegenüber kann es eine Veränderung des Gewohnheitsrechts bewirken, wenn ein Staat sich zur Rechtfertigung eines Rechtsverstoßes auf einen neuen Erlaubnissatz des Völkerrechts beruft und diese Sichtweise grundsätzlich von anderen Staaten geteilt wird [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
e.Die Rechtsüberzeugung der Staaten kann auch ihrem Verhalten im Zusammenhang mit Resolutionen der UN-Generalversammlung entnommen werden. Die Zustimmung zu einer solchen Resolution kann daher deren Inhalt entsprechende Gewohnheitsrechtsnorm hervorbringen. Auch die Zustimmung zu bloßen Konferenzbeschlüssen kann als Ausdruck staatlicher Rechtsüberzeugung gelten [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
f.Zur Ermittlung einer opnio iuris sind auch Stellungnahmen der International Law Commission zu berücksichtigen.IGH
Erläuterung

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts und besitzt erga-omnes-Charakter [Case Concerning East Timor [East Timor] (IGH 1995)].

Verfahren vor dem IGH

a.Die Erstattung eines Rechtsgutachtens gem. Art. 65 IGH-Statut liegt im Ermessen der Gerichtshofs, das in jedem Einzelfall auszuüben ist [Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
b.Art. 68 IGH-Statut gibt dem Gerichtshof das Recht, in jedem Einzelfall die Vorschriften über das streitige Verfahren ganz oder teilweise auf das Gutachterverfahren entsprechend anzuwenden[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
c.Eine vertragliche Streitbeilegungsklausel steht der Erstattung eines Rechtsgutachtens durch den IGH über die Auslegung desselben Vertrages nicht entgegen[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
Erläuterung

Die Befugnis des Gerichtshofs zum Erlass einstweiliger Anordnungen gem. Art. 41 IGH-Statut besteht unabhängig von seiner Zuständigkeit in der Hauptsache [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].

Der maßgebliche Zeitpunkt für die völkerrechtliche Beurteilung einer Streitigkeit durch den IGH richtet sich nach dem Streitgegenstand, bei einer einseitigen Unterbreitung der Rechtssache also nach dem Rechtsschutzbegehren des klagenden Staates [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].

Im Hinblick auf die zeitlichen Grenzen der Zuständigkeit des IGH ist eine zwischenstaatliche Streitigkeit erst dann entstanden, wenn beide Seiten ihre unterschiedlichen Positionen klar bestimmt und einander mitgeteilt haben [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].

Der IGH ist im streitigen Verfahren an die Anträge der Parteien gebunden und kann nicht über sie hinausgehen [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].

a.Aufgrund von Art. 96 SVN sind die UN-Mitgliedsstaaten verpflichtet zu dulden, dass der IGH zu sie betreffenden Rechtsfragen ein Gutachten erstattet [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
b.Unterschiedliche Rechtsansichten zwischen Staaten oder zwischen einem Staat und den UN begründen weder eine Streitigkeit (dispute) zwischen ihnen noch eine zwischen ihnen „anhängige Rechtsfrage“ im Sinne von Art. 102 II, III IGH-VerfO. (Anders zum Begriff der zwischenstaatlichen Streitigkeit noch der StIGH in Mavromantis I.) [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)]IGH
Erläuterung

Zwar kann der IGH nicht unmittelbar gegen Maßnahmen von Generalversammlung oder Sicherheitsrat angerufen werden. Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Gerichtshof aber die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit solcher Maßnahmen als Vorfrage prüfen [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].

a.Die Bestimmung der Sachurteilsvoraussetzungen im Verfahren vor dem IGH liegt in der ungeschriebenen Zuständigkeit des Gerichtshofs selbst [Nuclear Tests Case (IGH 1974)].IGH, Nuclear Tests Case (IGH 1974)
b.Ebenso obliegt es dem Gerichtshof, den Streitgegenstand durch Auslegung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sind echte Anträge von Begründungen für diese zu unterscheiden [Nuclear Tests Case (IGH 1974)].IGH, Nuclear Tests Case (IGH 1974)
c.Für die Entscheidung über das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen können auch Entwicklungen nach Klageerhebung und sogar solche im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu berücksichtigen sein [Nuclear Tests Case (IGH 1974)].IGH, Nuclear Tests Case (IGH 1974)
d.Streitige Verfahren vor dem IGH sind in der Hauptsache erledigt, wenn der klagende Staat das Ziel seines Rechtsschutzbegehrens vor Erlass des Urteils tatsächlich erreicht hat. In diesen Fällen verweigert der Gerichtshof schlicht eine Entscheidung in der Sache (Tenor) [Nuclear Tests Case (IGH 1974)].IGH, Nuclear Tests Case (IGH 1974)
a.Die Gutachtenkompetenz des IGH gem. Art. 65 I IGH-Statut umfasst auch abstrakte Rechtsfragen, ohne dass es auf die Bestimmung konkreter Rechte und Pflichten ankäme [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
b.Die fehlende Zustimmung eines „interessierten Staates“ hindert den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gutachtenkompetenz. Mit der Ratifikation der UN-Charta und IGH-Statut haben die UN-Mitgliedstaaten diese Kompetenz anerkannt [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
c.Allerdings unterliegt diese Kompetenz als Ermessensbefugnis auch Erwägungen der Zweckmäßigkeit („judicial propriety“). Als unzweckmäßig wäre eine Gutachtenfrage zurückzuweisen, wenn ihre Beantwortung eine Umgehung des für die gerichtliche Streitbeilegung geltenden Konsenserfordernisses bedeutete. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn die dem IGH unterbreitete Rechtsfrage inhaltlich mit einer zwischen Staaten bestehenden Streitigkeit identisch wäre [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
d.Ebenso kann die Beantwortung einer Gutachtenanfrage unzweckmäßig sein, wenn dem Gerichtshof die dafür notwendigen Informationen und Nachweise nicht zur Verfügung stehen [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
e.Auch in einem Gutachtenverfahren können für Staaten, die bestimmte Rechtspositionen in Bezug auf die gestellte Rechtsfrage einnehmen, Darlegungslasten zur Stützung dieser Positionen bestehen [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
Erläuterung

Die Fortgeltung der Generalakte zur friedlichen Streitbeilegung von 1928 als Grundlage für die Zuständigkeit des IGH bleibt offen [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].

a.Ein Umkehrschluss zu Art. 12 SVN ergibt, dass der IGH nicht daran gehindert ist, sich mit einer Streitigkeit zu befassen, die gleichzeitig den UN-Sicherheitsrat beschäftigt [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
b.Die Streitbeilegungsmethoden des Art. 33 I SVN stehen selbständig nebeneinander, so dass der Gebrauch einer von ihnen die gleichzeitige Anrufung des IGH grundsätzlich nicht hindert [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
c.Die Sperrwirkung, die sich gem. Art. I der Protokolle zu WÜD und WÜK aus anderen Formen der Streitbeilegung ergeben kann, setzt eine entsprechende – wenigstens implizite – Vereinbarung der Streitparteien voraus [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
d.Sehen Streitbeilegungsklauseln in bilateralen Freundschafts- und Niederlassungsverträgen die Zuständigkeit des IGH vor, so lassen sie im allgemeinen auch die einseitige Klageerhebung durch eine Vertragspartei zu [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
e.An der Berufung auf diese Streitbeilegungsklauseln ist auch eine Vertragspartei, die selbst gegen den Vertrag verstoßen hat, nicht gehindert [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
a.Eine wirksame Anerkennung der Gerichtsbarkeit des StIGH im Sinne von Art. 36 V IGH-Statut setzt nicht voraus, dass der betreffende Staat auch wirklich Partei des StIGH-Statuts geworden war [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
b.Eine ohne eine solche vertragliche Bindung abgegebene Unterwerfungserklärung war wirksam, aber nicht bindend. Sie konnte jedoch durch den Beitritt des Staates zum IGH-Statut „zum Leben erweckt werden“ [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
Erläuterung

Ein Staat kann auch nach Klageerhebung weitere Grundlagen für die Zuständigkeit des IGH in den Rechtsstreit einführen, soweit dies nicht den Charakter des Rechtsstreits verändert [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].

a.Im “Versäumnisverfahren” gem. Art. 53 IGH-Statut ist vom Gerichtshof dieselbe Kontrolldichte wie in „normalen“ Verfahren zugrunde zu legen. Die Maxime iura novit curia gilt wie sonst auch [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Zwar ist der IGH nicht zwingend auf das ihm von den Parteien unterbreitete Tatsachenmaterial beschränkt. Seine Möglichkeiten zu eigenen Ermittlungen sind jedoch, gerade im Versäumnisverfahren, begrenzt. Es gilt daher quasi ein eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
c.Die übereinstimmende Anerkennung bestimmter Normen des Völkergewohnheitsrechts durch die Parteien entbindet den Gerichtshof nicht davon, ihr bestehen und ihre Anwendbarkeit auf den Streitfall selbst zu prüfen [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
a.Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Entfällt im Anschluss daran die Grundlage der Zuständigkeit, berührt dies den anhängigen Rechtsstreit nicht [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Dagegen sind für die Entscheidung in der Hauptsache alle relevanten Tatsachen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
a.Ein Staat kann von seiner Unterwerfung gem. Art. 36 II IGH-Statut bestimmte Arten von Streitigkeiten ausnehmen. Dazu gehört auch der Ausschluss von multilateralen Verträgen als Kontrollmaßstab, wenn nicht alle betroffenen Vertragsparteien auch Parteien der betreffenden Streitigkeit sind [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Eine solche Einschränkung hindert den Gerichtshof jedoch nicht daran, den Rechtsstreit anhand gleichlautenden Völkergewohnheitsrechts zu entscheiden sowie ggf. Verträge zur Ermittlung von Gewohnheitsrecht heranzuziehen [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
c.Ein Staat, der sich der Gerichtsbarkeit des IGH nur mit Einschränkungen unterworfen hat, kann auf eine Geltendmachung dieser Einschränkungen im konkreten Fall verzichten. Ein solcher Verzicht muss jedoch eindeutig erklärt sein und kann nicht ohne weiteres in ein tatsächliches Verhalten des Staates hineingelesen werden [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
Erläuterung

Hat ein Staat Klage erhoben, obwohl eine Voraussetzung einer bilateralen Streitbeilegungsabrede (Art. 36 I IGH-Statut) nicht erfüllt war, so kann der IGH, anstatt die Klage abzuweisen, den Parteien Gelegenheit geben, die fehlende Voraussetzung noch im nachhinein zu erfüllen. Auf diese Weise entsteht praktisch die – im IGH-Statut nicht vorgesehene - Möglichkeit eines Zwischenurteils [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].

a.Die Gutachtenkompetenz des IGH nach Art. 65 I IGH-Statut setzt voraus, dass das anrufende Organ durch die UN-Charta zur Anrufung ermächtig ist [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
b.Die UN-Generalversammlung kann gem. Art. 96 I SVN auch in Bereichen Rechtsgutachten einholen, in denen sie nicht zur verbindlichen Rechtssetzung befugt ist [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
c.Der Gerichtshof übt sein Gutachtenermessen ohne Rücksicht auf die politischen Hintergründe des Ersuchens und die Stimmenverteilung bei seinem Zustandekommen aus [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
Erläuterung

Auf Ersuchen der Streitparteien kann der IGH nicht nur vergangene Rechtsverstöße feststellen, sondern auch das zukünftige Verhalten der Parteien bestimmen [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].

a.Bei einseitiger Klageerhebung ist es Sache des Klägerstaates, den Streitgegenstand festzulegen [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
b.Jedoch obliegt es dem Gerichtshof, das klägerische Vorbringen auszulegen, um den wahren Gegenstand des Rechtsstreits zu bestimmen. Dabei ist er weder an die Formulierungen der Klageschrift noch an die gestellten Anträge gebunden [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
c.Von den streitgegenständlichen Positionen der Parteien zu unterscheiden sind ihre Argumente, um diese Position zu begründen [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
a.Jedem Staat steht es frei, die Grenzen seiner Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH gem. Art. 36 II IGH-Statut selbst zu bestimmen. Einschränkungen der Unterwerfung sind daher nicht von vornherein restriktiv auszulegen [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
b.Da die Entscheidung über seine Zuständigkeit im konkreten Fall dem IGH selbst vorbehalten ist (Art. 36 VI IGH-Statut), sind Vorbehalte zu Unterwerfungen, welche ihre Anwendbarkeit stets vom Willen des erklärenden Staates abhängig machen („automatic reservations“), unzulässig [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
a.Unterwerfungserklärungen nach Art. 36 II IGH-Statut sind mitsamt ihren Einschränkungen und Vorbehalten als einheitliches Ganzes auszulegen [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
b.Die Regeln der WVK über die Vertragsauslegung sind nur insoweit auf die Interpretation einzelner Unterwerfungserklärungen entsprechend anzuwenden, als dies deren besonderem Charakter nicht zuwiderläuft [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
c.Die einzelne Unterwerfungserklärung ist anhand der gewöhnlichen Bedeutung ihres Wortlauts unter besonderer Beachtung der Absicht des erklärenden Staates zum Zeitpunkt der Erklärung auszulegen. Das gilt unabhängig davon, ob die von der Unterwerfung ausgenommenen Handlungen des Staates völkerrechtswidrig sind oder nicht [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
d.Die gewöhnliche Wortbedeutung orientiert sich dabei mangels anderer Anhaltspunkte am üblichen Sprachgebrauch in einschlägigen völkerrechtlichen Dokumenten [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
e.Die Absicht des erklärenden Staates kann neben dem Text der Erklärung auch dem politischen Kontext und den Umständen ihrer Entstehung zu entnehmen sein. Dazu gehört nicht zuletzt die Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung. Auch der Vergleich mit einer vorangegangenen Unterwerfungserklärung kann insoweit von Bedeutung sein [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
f.Das Effektivitätsprinzip ist auf solche Erklärungen nur im Hinblick darauf anzuwenden, dass der Absicht der erklärenden Staates Wirksamkeit verschafft wird [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
g.Die contra-preferentem-Regel, wonach die Unklarheit einer Bestimmung zu Lasten desjenigen geht, der sie entworfen hat, findet auf die Auslegung von Unterwerfungserklärungen und Vorbehalten dazu keine Anwendung [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
Erläuterung

a Art. 36 III IGH-Statut nennt die Einschränkungen und Vorbehalte, mit denen eine Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH versehen werden kann, nicht abschließend. Die Norm wirkt also nicht vorbehaltsbegrenzend im Sinne von Art. 19 lit. b WVK [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].

b.Insbesondere können Staaten ihre einseitige Unterwerfung personell beschränken, also bestimmte Staaten von ihr ausnehmen [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].IGH
c.Unterwerfungserklärungen gem. Art. 36 II IGH-Statut sind anhand der Intentionen des erklärenden Staates zum Zeitpunkt der Erklärung auszulegen [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].IGH
Erläuterung

Die UN-Charta enthält keine selbständige Grundlage für die Zuständigkeit des IGH. Die entsprechenden Bestimmung in Art. 36 I Alt. 2 IGH-Statut läuft daher leer [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].

a.Ist die Zuständigkeit des IGH begründet, so umfasst sie auch die Beurteilung von Tatsachen, die erst nach Klageerhebung entstehen, sich aber unmittelbar auf den Klagegegenstand beziehen. Das betrifft etwa auch die Einhaltung einer vom Gerichtshof erlassenen einstweiligen Anordnung [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
b.Die Zuständigkeit des IGH zur Streitentscheidung umfasst auch die Entscheidung über die einer Partei ggf. zustehende Wiedergutmachung [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
Erläuterung

Einstweilige Anordnungen des IGH gem. Art. 41 IGH-Statut sind rechtsverbindlich und begründen für die Streitparteien völkerrechtliche Verhaltenspflichten. Diese können Erfolgs- oder Handlungspflichten sein [LaGrand Case (IGH 2001)].

a.Für die Zuständigkeit des IGH kommt es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Das gleiche gilt für die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, zB für die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs in Fällen diplomatischen Schutzes [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
b.Allerdings kann sich ein anhängiger Rechtsstreit nachträglich erledigen und ist dann vom Gerichtshof nicht mehr zu entscheiden [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
c.Eine nachträgliche Ergänzung des klägerischen Vortrags, welche den Streitgegenstand verändern würde (Klageänderung), ist im Verfahren vor dem IGH nicht zulässig [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
d.Der IGH ist an die Anträge der Parteien gebunden (ne ultra petita), nicht aber auf die von ihnen vorgebrachten rechtlichen Erwägungen begrenzt [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
Erläuterung

Vorbehalte

a.Ein Staat, der einen Vorbehalt zu einem völkerrechtlichen Vertrag erklärt, kann auch dann Partei dieses Vertrages werden, wenn nicht alle anderen Vertragsparteien mit dem Vorbehalt einverstanden sind[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
b.Die Zulässigkeit eines Vorbehalts bestimmt sich vor allem nach Sinn und Zweck des Vertrages, zu dem er erklärt wird[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
c.Die Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit eines Vorbehalts obliegt jeder anderen Vertragspartei selbst[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
a.Wegen des völkerrechtlichen Konsensprinzips muss kein Staat den Vorbehalt eines anderen Staates gegen sich gelten lassen[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
b.Maßstab für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Vorbehalt eines anderen Staates sind ebenfalls Sinn und Zweck des Vertrages[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
c.Jeder Einspruchstaat kann für sich entscheiden, ob er den Vorbehaltsstaat als Partei des Vertrages ansieht oder nicht. (Vgl. heute Art. 20 Abs. 4 lit. b WVK.) [Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
d.Rechtsfolge eines („weichen“) Einspruchs kann auch sein, dass der Vertrag zwischen Vorbehalts- und Einspruchstaat in Kraft tritt, jedoch ohne die Vertragsbestimmung, auf die sich der Vorbehalt bezieht. (Vgl. heute Art. 21 Abs. 3 WVK). [Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
e.Das Recht zum Einspruch gegen Vorbehalte anderer Vertragsstaaten steht einem Staat erst dann zu, wenn er den Vertrag wenigstens vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet hat[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
f.Ein bei Unterzeichnung erklärter Einspruch entfaltet gegenüber dem Vorbehaltsstaat erst Rechtswirkungen, wenn der Einspruchsstaat formal Vertragspartei wird. Unterbleibt dieser Schritt, so bleibt der Einspruch wirkungslos[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].IGH
a.Bei der Auslegung von Vorbehalten zu völkerrechtlichen Verträgen, die jener der Verträge selbst entspricht, ist im Rahmen der Wortlautinterpretation auch die Kommasetzung zu beachten [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
b.Die „gewöhnliche Bedeutung“, die Art. 31 I WVK als Richtschnur der Wortlautinterpretation vorgibt, muss nicht zwingend die am häufigsten verwendete Bedeutung eines Wortes sein [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
c.Für die systematische Auslegung eine Vertragsvorbehaltes ist auch die entsprechende Vertragsbestimmung über Vorbehalte zu berücksichtigen [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
d.Ebenso sind inhaltlich gleichbedeutende Vorbehalte, die derselbe Staat im selben Zeitraum im Kontext anderer Verträge erklärt hat, sowie der historisch-politische Kontext der Zeit in die Betrachtung einzubeziehen [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
a.Ansatzpunkt für die inhaltliche Auslegung von Vorbehalten ist der Wille des erklärenden Staates zum Zeitpunkt der Erklärung.
b.Sobald auf diese Weise geklärt ist, dass der auszulegende Begriff als Gattungsbegriff („generic term“) verwendet wurde, ist er dynamisch auszulegen: Ihm ist die Bedeutung beizulegen, die er zum Zeitpunkt der Auslegung besitzt [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
c.Eine solche „dynamisierbare“ Gattungsbezeichnung ist auch der Begriff „Gebietsstatus“ [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
a.Die Vorbehalte, die ein Staat zu seiner Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH erklärt hat, wirken aus Gründen des Reziprozität auch gegen ihn [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
b.Für die Berücksichtigung eines solchen Vorbehalts im Versäumnisverfahren (Art. 53 IGH-Statut) genügt es, dass der begünstigende Staat den Einwand zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens der Sache nach erhoben hat [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].IGH
Erläuterung

In streitigen Verfahren vor dem IGH dürfen die Streitparteien den Gegenstand ihrer Klage oder Widerklage nicht nachträglich verändern oder ergänzen. Davon zu unterscheiden ist jedoch der zulässige Vortrag neuen Beweismaterials zur Stützung der gestellten Anträge [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].

Völkermord

Das Verbot des Völkermords ist universelles Völkergewohnheitsrecht[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].

Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Genozidverbot setzt einen gruppenbezogenen Vernichtungsvorsatz voraus. Dieser ist stets im Einzelfall zu ermitteln und auch bei einem Einsatz von Kernwaffen nicht etwa zu unterstellen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].

Auslegung von Erklärungen

a.Die Unterwerfungserklärung eines Staates gem. Art. 36 II IGH-Statut ist neben der natürlichen Bedeutung ihres tatsächlichen Wortlauts vor allem anhand der Intention der erklärenden Regierung zum Zeitpunkt der Erklärung auszulegen [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
b.Diese Intention kann auch anhand des historischen vertragspolitischen Umfelds der Unterwerfungserklärung sowie von innerstaatlichen Akten des erklärenden Staates ermittelt werden [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
c.Völkerrechtliche Verträge sind grundsätzlich so auszulegen, dass jedem Teil ihres Wortlauts eine eigenständige Bedeutung zukommt. Für die Auslegung einseitiger Staatenerklärungen gilt diese Regel jedoch nicht [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
Erläuterung

Das Angebot von oder die Teilnahme an Verhandlungen über die Beilegung einer zwischenstaatlichen Streitigkeit darf – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht als Aufgabe der eigenen inhaltlichen Position oder als Anerkennung der Position der Gegenseite verstanden werden [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].

Meistbegünstigung

a.Eine vertragliche Meistbegünstigungsklausel berechtigt einen Staat, sich gegenüber einem anderen auf Rechte zu berufen, die dieser einem dritten Staat eingeräumt hat [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
b.Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Meistbegünstigung – und damit ggf. Anknüpfungspunkt für eine gerichtliche Streitbeilegung – bleibt jedoch der eigene Vertrag mit der Meistbegünstigungsklausel. Verträge des Anspruchsschuldners mit Drittstaaten bestimmen zwar mittelbar den Inhalt der Meistbegünstigung, sind jedoch für den Anspruchsgläubiger weiterhin res inter alios acta [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
Erläuterung

Konzessionsvertrag

a.Ein Konzessionsvertrag, den ein souveräner Staat mit einem ausländischen Privatunternehmen schließt, enthält nicht gleichzeitig eine völkerrechtliche Abrede mit dem Heimatstaat des Unternehmens. Beide Rechtsbeziehungen sind strikt voneinander zu trennen [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
b.Das gilt selbst dann, wenn der Vertragsschluss mit den Mitteln des diplomatischen Schutzes vorbereitet oder durch eine internationale Organisation vermittelt worden war [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952), IGH
Erläuterung

Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist ein rechtliches Band zwischen Staat und Individuum, das auf einer tatsächlichen Verbindung zwischen beiden beruht. Sie bringt zum Ausdruck, dass der einzelne zu diesem Staat eine engere Beziehung besitzt als zu jedem anderen [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].

a.Die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung bestimmt sich grundsätzlich ausschließlich nach den Vorschriften des betreffenden Staates [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].IGH
b.Die Rechtswirksamkeit einer Einbürgerung, die sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des einbürgernden Staates richtet, ist zu trennen von der Befugnis dieses Staates, für seine eingebürgerten Staatsangehörigen das diplomatische Schutzrecht auszuüben. Letztere bestimmen sich ausschließlich nach dem Völkerrecht [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].IGH
Erläuterung

Die innerstaatliche Behandlung eines Ausländers als Staatsangehörigen eines anderen Staates impliziert nicht die Anerkennung, dass dieser Staat auch zur Ausübung des diplomatischen Schutzrechts für diese Person befugt ist [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].

Diplomatischer Schutz

a.Ein Staat ist nur dann berechtigt, einem eingebürgerten Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat diplomatischen Schutz zu gewähren, wenn der Staatsangehörige eine echte Beziehung („genuine connection“ oder „genuine link“) zu seinem Heimatstaat besitzt. (Diese Anforderung, die im Schrifttum heftig kritisiert worden ist, gilt jedoch nicht für Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit auf andere Weise als durch Einbürgerung erworben haben.) [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].IGH
b.Zur Bestimmung einer „echten Beziehung“ sind – genauso wie für „effektive Staatsangehörigkeit“ bei Mehrstaatern – verschiedene Faktoren heranzuziehen, wie zB der Wohnsitz der betreffenden Person, ihre familiären Verbindungen, ihre Beteiligung am öffentlichen Leben etc. [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)]IGH
c.Die „echte Beziehung“ muss offenbar um den Zeitpunkt der Einbürgerung herum bestehen. (Demgegenüber stellt das Völkerrecht ansonsten für die Befugnis zum diplomatischen Schutz auf die kontinuierliche Staatsangehörigkeit des Beschützten ab.) [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)]IGH
Erläuterung

Die Gewährung diplomatischen Schutzes kann auch in Gestalt der Klageerhebung vor internationalen Instanzen, zB dem IGH, geschehen [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].

a.Das völkerrechtliche Recht des diplomatischen Schutzes unterscheidet zwischen der Beeinträchtigung von Interessen und der Verletzung von Rechten. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit und diplomatisches Schutzrecht knüpfen nur an eine Rechtsverletzung an [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
b.Zu den Rechten eines Staates, die er mit Hilfe des diplomatischen Schutzrechts geltend machen kann, gehört vor allem die Behandlung seiner Staatsangehörigen nach den allgemeinen fremdenrechtlichen Mindeststandard. Dieses Recht besteht auch für juristische Personen im fremden Staat [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
c.Die Ausübung des Schutzrechts unterliegt dem Entschließungs- und Auswahlermessen des berechtigten Staates. Das betroffene Individuum besitzt im Völkerrecht keinen entsprechenden Rechtsanspruch [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
d.Ein Mittel diplomatischen Schutzes kann die Klageerhebung vor internationalen Gerichten sein. Steht einem Staat im konkreten Fall das diplomatische Schutzrecht nicht zu, so fehlt ihm in dieser Sache die Klagbefugnis (ius standi) vor dem IGH [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
a.Für die Anwendung der völkerrechtlichen Regeln des diplomatischen Schutzes auf ein Unternehmen ist zu berücksichtigen, ob dieses nach nationalem Recht als eigenständige Rechtsperson ausgestaltet ist oder nicht. Die völkerrechtliche Behandlung solcher juristischer Personen richtet sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 38 I lit. c IGH-Statut [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
b.Verletzungshandlungen gegen ein ausländisches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit rechtfertigen grundsätzlich nur diplomatischen Schutz für das Unternehmen selbst, nicht für seine Anteilseigner [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
c.Die Staatszugehörigkeit eines Unternehmens und die entsprechende Schutzberechtigung setzt eine echte Verbindung („genuine connection“, „genuine link“) zwischen Unternehmen und Staat voraus. Eine solche Verbindung besteht jedenfalls zu dem Staat, in dem das Unternehmen gegründet wurde („Gründungstheorie“) und in dem es seinen amtlichen Verwaltungssitz hat („Sitztheorie“). Andere Verbindungen, zB zum Heimatstaat der Mehrheit der Anteilseigner („Kontrolltheorie“), sind jedoch nicht ausgeschlossen [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
d.Ein diplomatischer Schutz der Anteilseigner ungeachtet der rechtlichen Stellung des Unternehmens („lifting the corporate veil“) kommt nur unter besonderen Umständen („special circumstances“) in Betracht [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
e.Ein solcher Umstand kann das Erlöschen des Unternehmens sein. Dies setzt allerdings voraus, dass letzteres formal als Rechtsperson untergegangen ist; eine bloße wirtschaftliche Entwertung oder Übernahme genügt dafür nicht [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
f.Eine weitere Ausnahme kann greifen, wenn der Heimatstaat des Unternehmens zur Schutzausübung nicht in der Lage ist, nicht aber, wenn der Staat sein Schutzermessen schlicht gegen eine Geltendmachung ausgeübt hat [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
g.Schließlich können Anteilseigner möglicherweise geschützt werden, wenn der Heimatstaat des Unternehmens selbst der Verletzerstaat ist [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
h.Diplomatischer Schutz zugunsten der Anteilseigner selbst kommt im übrigen in Betracht, wenn der fremde Staat unmittelbar die Beteiligungsrechte verletzt, welche den Aktionären nach nationalem Recht zustehen [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].IGH
Erläuterung

Neben den Art. 22 II und 29 WÜD, die dies im Wortlaut zum Ausdruck bringen, begründen auch die Artt. 24, 25, 26 und 27 I WÜD (sowie die entsprechenden Bestimmungen des WÜK) aktive Schutzpflichten des Empfangsstaates für die diplomatische (konsularische) Tätigkeit des Entsendestaates. Diese Pflichten sind außerdem Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].

a.Die Regeln des Diplomatenrechts bilden insoweit ein abgeschlossenes System („self-contained regime“), als im Falle einer Pflichtverletzung nur die im WÜD vorgesehenen Sanktionen gegen Diplomaten und diplomatische Missionen ergriffen werden dürfen [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
b.Zu diesen Sanktionen gehört neben der Erklärung zur persona non grata (Art. 9 WÜD) vor allem der Abbruch der diplomatischen Beziehungen, der jedem Empfangsstaat nach eigenem Ermessen jederzeit zusteht [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
c.Der abschließende Charakter des WÜD schließt nicht aus, dass der Empfangsstaat, wenn er einen ausländischen Diplomaten bei der Begehung eines Rechtsverstoßes antrifft, die weitere Begehung des Verstoßes unterbinden kann. Dieses Notrecht umfasst auch die Befugnis, den betreffenden Diplomaten kurzzeitig festzunehmen [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
Erläuterung

Innere Angelegenheiten

a.Streitfragen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Normen – einschließlich der Auslegung völkerrechtlicher Verträge – zu entscheiden sind, gehören nicht zu den inneren Angelegenheiten eines Staates [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].IGH
b.Die Wirksamkeit des sog. Connally-Amendments in der U.S.-amerikanischen Unterwerfungserklärung, also des beanspruchten Bestimmungsrechts über die Zugehörigkeit einer Streitfrage zu den inneren Angelegenheiten („as determined by the United States“), bleibt – erneut – offen. (Siehe schon Norwegian Loans für eine entsprechende Unterwerfungserklärung Frankreichs, die der IGH – da die Parteien sich insoweit einig waren – als Rechtsgrund für seine Unzuständigkeit, mithin als wirksam behandelte [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].IGH
Erläuterung

Streitfragen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Normen zu entscheiden sind, gehören nicht zu den inneren Angelegenheiten eines Staates [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].

Local remedies rule

Die sog. local remedies rule ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts. Danach ist die Klage eines Staates vor einem internationalen Gericht, die im Wege des diplomatischen Schutzes zugunsten eines Privaten erhoben wird, erst dann zulässig, wenn der Private die ihm verfügbaren Rechtsmittel im Schädigerstaat ausgeschöpft hat. Diese Regel gilt über die eigentliche Gerichtsbarkeit hinaus auch für internationale Schieds- und Vergleichsverfahren [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].

b.Entsprechend ist die Anrufung einer internationalen Instanz unzulässig, solange eine Klage des Privaten, die in der Sache dasselbe Rechtsschutzbegehren verfolgt, vor den nationalen Gerichten anhängig ist [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].IGH
c.Für die Anwendbarkeit der local remedies rule kommt es nicht darauf an, welchem staatlichen Organ die (angebliche) Verletzungshandlung zuzurechnen ist, sondern allein darauf, ob das nationale Recht insoweit angemessene Rechtsmittel („adequate remedies“) zur Verfügung stellt [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].IGH
d.Ob es für die Angemessenheit der innerstaatlichen Rechtsmittel eine Rolle spielt, dass der einzelne sich vor den nationalen Gerichten auf Normen des Völkerrechts, insbesondere auf im konkreten Fall relevante völkerrechtliche Verträge berufen kann, bleibt offen [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].IGH
e.Eine – unzutreffende – Mitteilung der Regierung des Verletzerstaates, dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sei, befreit nicht von der tatsächlichen Ausschöpfung dieses Rechtswegs. Ein etwaiges Vertrauen in eine solche Mitteilung kann also die local remedies rule nicht verdrängen [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].IGH
Erläuterung

. a. Das völkergewohnheitsrechtliche Gebot der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung („local remedies rule“) findet auch bei Klagen aus einem bilateralen Freundschaftsvertrag Anwendung, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes ausdrücklich vereinbart [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].

b.Ansprüche, die ein Staat im Wege diplomatischen Schutzes für seine Staatsangehörigen erhebt, unterliegen insgesamt der „local remedies rule“; eine Trennung in Verletzungen staatlicher und privater Rechte vermietet regelmäßig der einheitliche Charakter des staatlichen Anspruchs, der die vom Privaten geltend gemachten Verletzungen in sich aufnimmt [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
c.Das Gebot der Rechtswegerschöpfung verlangt, dass der Private, denn Interessen sein Heimatstaat nunmehr international wahrnimmt, den wesentlichen Inhalt dieser Ansprüche zuvor erfolglos den nationalen Gerichten des Verletzerstaates unterbreitet hatte [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
d.Hatte der Private den innerstaatlichen Rechtsweg beschritten, so obliegt der Nachweis, dass ihm noch ein weiteres erfolgsversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte, dem Verletzerstaat [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
e.Ob es für die Rechtswegerschöpfung erforderlich ist, dass sich der Private innerstaatlich auch auf einen einschlägigen völkerrechtlichen Vertrag beruft, hängt davon ab, ob die nationalen Gerichte entsprechende Verträge tatsächlich als unmittelbar wirksam anwenden.
f.Aus Gründen von Treu und Glauben („estoppel“) kann es einem Staat verwehrt sein, sich auf das Gebot der Rechtswegerschöpfung zu berufen [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
Erläuterung

Grenzrecht

a.Die Festlegung einer Staatsgrenze anhand sog. natürlicher Grenzen kann im Gebirge anhand eines Gebirgskamms, der Wasserscheide oder eine Abhangs erfolgen [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].IGH
b.Legt ein Grenzvertrag eine natürliche Grenze als Grenzlinie zwischen Staaten fest und sieht außerdem ihre genaue Festlegung durch eine Karte vor, so gilt letztere, wenn sie von allen Parteien akzeptiert ist (Diese Voraussetzung des allseitigen Konsenses für den interpretatorischen Wert einer Vertragskarte betont der IGH auch in seiner jüngeren Rechtsprechung) , als authentische Interpretation der vertraglichen Festlegung. Im Falle einer Divergenz zwischen beidem geht die Karte der Vertragsklausel vor [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].IGH
a.Die Grenzziehung zwischen souveränen Staaten erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das die betroffenen Staaten jederzeit formlos ausüben können. Ein solcher Konsens verdrängt auch die Festlegungen von Kommissionen oä, die eigens zum Zweck der Grenzfestlegung eingesetzt waren [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].IGH
b.Die Zustimmung zu einer bestimmten Grenzziehung kann sich auch aus konkludentem Handeln sowie aus der stillschweigenden Duldung („Akquieszenz“) eines betroffenen Staates ergeben, wenn nach den Umständen ein aktives – abwehrendes – Tätigwerden zu erwarten war [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].IGH
c.Für die konkludente Zustimmung sind außenpolitische Handlungen des Staates ebenso heranzuziehen, wie quasi-offizielle oder rein interne Akte. Hierbei ist dem Verhalten der zentralen Behörden eines Staates größeres Gewicht einzuräumen als demjenigen von örtlichen oder Provinzbehörden [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].IGH
d.Selbst wenn es an einer konkludenten Zustimmung zu einer bestimmten Grenzziehung fehlen sollte, kann ein Staat von Völkerrechts wegen daran gehindert sein, sich auf seine fehlende Zustimmung zu berufen. Das gilt zB dann, wenn er fünfzig Jahre lang praktisch die Vorteile einer stabilen Grenze genossen hat und der Nachbarstaat auf seine Akzeptanz der faktischen Grenzziehung vertraut hat [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].IGH
a.Das „uti possidetis“-Prinzip ist eine Norm des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts, die in Fällen der Unabhängigwerdung von Staaten die aus der Zeit vor der Unabhängigkeit überkommenen (Verwaltungs-)Grenzen als grundsätzlich unveränderlich festschreibt. Die bestehenden Gebietstitel werden quasi „eingefroren“ [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].IGH
b.Auch wenn das Prinzip sich auf materiell-rechtliche Gebietstitel bezieht, muss seine Anwendung doch auch eine möglicherweise rechtswidrige, aber tatsächlich bestehende Gebietsbeherrschung („effectivité“) berücksichtigen [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].IGH
c.Darüber hinaus ist die Bewahrung bestehender Grenzen eine allgemeine Regel des Rechts der Staatensukzession.
d.Das Recht der Selbstbestimmung der Völker ist im Lichte der „uti possidetis“-Regel auszulegen.IGH
Erläuterung

Karten sind nur dann von unmittelbarer Bedeutung für eine Gebietsabgrenzung, wenn sie den Willen beteiligter Staaten zum Ausdruck bringen, zB als Anhang zu einem Vertrag oder im Rahmen kolonialer Gebietsverwaltung. Ansonsten kommt ihnen allenfalls Indizcharakter zu [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].

Anfechtung

Ein Staat kann seine Zustimmung zu einer völkerrechtlichen Bindung nicht wegen Irrtums anfechten, wenn er durch sein eigenes Verhalten zu diesem Irrtum beigetragen hat, wenn er den Irrtum hätte vermeiden können oder wenn der Irrtum nach den Umständen offensichtlich war. (Vgl. für Verträge heute Art. 48 II WVK.) [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)]

Irrtum

Ein Staat kann die Veränderung eines Grenzvertrages nicht allein deshalb verlangen weil er erst im nachhinein die wahre Bedeutung des Grenzgebiets erkannt hat [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].

Verhältnis Sicherheitsrat und Generalversammlung

a.Im System der UN-Charta besitzt auch die Generalversammlung eigene Befugnisse zur Wahrung von Frieden und Sicherheit, zB die Empfehlungskompetenzen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit, zB die Empfehlungskompetenzen gem. Art. 11 II und 14 SVN oder die Entscheidungsrechte aus Artt. 5 und 6 SVN [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
b.Art. 11 II SVN ermächtigt die Generalversammlung auch, peacekeeping-Einsätze mit dem Konsens der betroffenen Staaten zu organisieren. Auch Art. 14 SVN kommt dafür als Rechtsgrundlage in Betracht [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
c.Der Sicherheitsrat besitzt in Bezug auf Frieden und Sicherheit jedoch die ausschließliche Befugnis zur Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen gegen einen Aggressor nach Kap. VII SVN. Nur auf diese exklusive Zwangsbefugnis bezieht sich die Einschränkung in Art. 11 II, letzter Satz SVN [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
d.Unter Kap. VII SVN kann der Sicherheitsrat auch reine Polizeiaktionen ohne Anwendung von Zwangsmitteln beschließen [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
e.Mit der Durchführung einer solchen Operation – auch mit der Auswahl der Teilnehmerstaaten – kann der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär beauftragen. Voraussetzung ist aber, dass dessen Handlungen der Kontrolle und dem Bestätigungsvorbehalt des Sicherheitsrats unterliegen [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].IGH
Erläuterung

Sicherheitsrat

Die Stimmenthaltung eines ständiges Sicherheitsratsmitglieds steht der wirksamen Annahme einer Resolution nicht entgegen. Art. 27 III SVN ist in diesem Sinne auszulegen angesichts der andauernden, einheitlichen und allgemein anerkannten Praxis des Sicherheitsrats [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].

a.Art. 24 SVN verleiht dem UN-Sicherheitsrat die Befugnis, die Völkerrechtswidrigkeit des Verhaltes eines Mitgliedsstaates und die Nichtigkeit seiner Handlungen festzustellen. (Demgegenüber stellt sich Art. 24 SVN bei unbefangener Lektüre als reine Aufgabennorm dar, die in Abs. 2 S. 2 auf gesondert verliehene Befugnisse verweist) [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
b.Solche Feststellungen sind für alle Mitgliedsstaaten gem. Art. 25 SVN bindend und von ihnen zu befolgen [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
c.Obwohl Art. 25 SVN für Nichtmitgliedstaaten nicht gilt, sollen auch diese gehalten sein, die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beachten [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
d.Die Rechtsverbindlichkeit der Resolutionen zur kollektiven Friedenssicherung (Art. 41, 42 SVN) ergibt sich demgegenüber aus Art. 48, 49 SVN [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
e.Ob eine bestimmte Resolution bindende Wirkung entfalten soll, ist stets anhand ihres Wortlauts, ihrer Entstehungsgeschichte und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
f.Erklärt der Sicherheitsrat eine Gebietsbesetzung mit bindender Wirkung für rechtswidrig, so sind alle UN-Mitgliedsstaaten verpflichtet, diesen Zustand nicht anzuerkennen und nicht zu unterstützen [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
Erläuterung

Estoppel / Bindung an den Vertrag

a.Ein Staat, der nicht formell Partei eines völkerrechtlichen Vertrages ist, kann theoretisch infolge seines einseitigen Verhaltens an dessen Bestimmungen gebunden sein. Allerdings ist dies nur ganz ausnahmsweise anzunehmen [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
b.In Betracht kommt dafür eigentlich nur eine Situation des estoppel. Diese kann vorliegen, wenn nicht nur der betreffende Staat durch sein Verhalten seine Akzeptanz des Vertragsregimes klar zum Ausdruck gebracht hat, sondern darüber hinaus andere Staaten im Vertrauen auf dieses Verhalten ihre eigene Position zu ihrem Nachteil verändert oder sonst einen Nachteil erlitten haben. Dafür genügt jedoch weder die – vorbehaltlose – Unterzeichnung eines ratifizierungsbedürftigen Vertrages noch die Ankündigung seiner baldigen Ratifizierung [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].IGH, North Sea Continental Shelf (IGH 1969)
Erläuterung

Nach dem „estoppel“-Grundsatz ergibt sich treuwidriges Verhalten eines Staates, wenn er durch sein Verhalten eindeutig die Anerkennung einer bestimmten Rechtsposition suggeriert hat und ein anderer Staat im Vertrauen auf diese Haltung seine eigene Position verändert oder einen Nachteil erlitten hat [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].

Eine Situation des „estoppel“ kann auch durch Schweigen begründet werden, wenn der betreffende Staat zur aktiven Aufklärung eines anderen verpflichtet war. Während andauernder diplomatischer Konsultationen ist eine solche Aufklärungspflicht ohne besondere Umstände jedoch nicht anzunehmen [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].

Streitbeilegung

Eine völkerrechtliche Verhandlungspflicht zum Zwecke der Streitbeilegung, zB diejenige aus Art. 33 SVN, verpflichtet die Staaten dazu, „echte“ Verhandlungen mit der Bereitschaft zum Kompromiss zu führen [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].

Da die Feststellung der anwendbaren Rechtsnormen ausschließlich dem Gerichtshof obliegt (iura novit curia), ist es unerheblich, ob eine Partei bei früherer Gelegenheit bestimmte Regeln über den Nachweis eines Grenzverlaufs anerkannt hat oder nicht [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].

Menschenrechte

Das Verbot der Rechtsverweigerung gehört zu den völkerrechtlich geschützten Menschenrechten. Daraus ergibt sich im Grundsatz ein menschenrechtlicher Rechtsschutzanspruch des einzelnen [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].

Staatliche Apartheid verstößt gegen grundlegende Menschenrechte und die UN-Charta [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].

Die Gewährleistungen des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes finden - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Derogationsklausel (zB Art. 4 IPbürgR) – grundsätzlich auch im bewaffneten Konflikt Anwendung. Sie werden allerdings durch die Regeln des humanitären Völkerrechts als leges speciales verdrängt [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].

Verhältnis Sicherheitsrat und IGH

a.Das Recht aus Art. 32 SVN, zu den Beratungen des Sicherheitsrats als Streitpartei eingeladen zu werden, sowie die Pflicht zur Stimmenthaltung gem. Art. 27 III SVN setzen beide die konstitutive Feststellung des Rates voraus, dass eine Streitigkeit vorliegt [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
b.Unterlässt es ein Staat, diese Feststellung beim Sicherheitsrat zu beantragen, so ist er mit der entsprechenden Behauptung vor dem IGH präkludiert [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
Erläuterung

Mandat der UNO

a.Die völkerrechtlichen Rechtspflichten, welche durch das Mandatssystem des Völkerbunds zur Verwaltung fremder Gebiete für den jeweiligen Mandatar begründet waren, haben des Untergang des Völkerbundes überlebt. Dies ergibt sich vor allem aus dem Zweck des Mandatssystems sowie aus der Überleitungsbestimmung in Art. 80 I SVN [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
b.Durch die Überleitung auf die Vereinten Nationen entstand ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis zwischen jeder einzelnen Mandatsmacht und der Gesamtheit aller UN-Mitgliedsstaaten. Es handelte sich also nach heutigem Verständnis strukturell um sog. erga-omnes-Pflichten [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
c.Auf dieses Rechtsverhältnis fand der allgemeine Rechtsgrundsatz Anwendung, dass ein Vertrag, wenn er durch eine Partei erheblich verletzt wird, von der anderen beendet werden kann [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
d.Art. 60 WVK, der diese Regel enthält, stellt im wesentlichen eine Kodifizierung bestehenden Völkerrechts dar [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].IGH
e.Durch Resolution 2145 hat die UN-Generalversammlung das Vertragsbeendigungsrecht in Bezug auf das südafrikanische Mandat ausgeübt. (Unklar bleibt jedoch, für wen die Generalversammlung dies rechtlich tat: für die Organisation, deren Organ sie ist, oder für die Gesamtheit aller Mitgliedsstaaten, auf die Südafrikas Rechtsverhältnis übergegangen sein sollte?) [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)]IGH
Erläuterung

Selbstbestimmungsrecht der Völker

a.Das Selbstbestimmungsrecht der Völker hat sich in der Praxis der Vereinten Nationen zum Satz des Völkergewohnheitsrechts entwickelt [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
b.Seine Anwendung durch die Vereinten Nationen zielt auf eine freie und genuine Willensäußerung des betroffenen Volkes
c.Den UN-Organen verbleibt hierbei ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Formen und Verfahren, in denen Selbstbestimmung verwirklicht wird [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
Erläuterung

Herrschaftsgewalt

a.Keine völkerrechtliche Norm schreibt den Staaten eine bestimmte Organisationsstruktur vor. Die bestehende Staatsstruktur kann allerdings bei der Ermittlung einer effektiven Gebietsbeherrschung Berücksichtigung finden [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
b.Wenn völkerrechtliche Gebietsansprüche an das effektive Bestehen politischer Herrschaft in der Vergangenheit geknüpft werden, so sind äußere Anzeichen dafür nachzuweisen, dass diese Herrschaft tatsächlich anerkannt war [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
c.Die Beherrschung einiger Nomadenstämme am Ende des 19. Jahrhunderts konnte auch unter den Bedingungen der Sahara-Region nicht als effektive und ausschließliche Herrschaft im Sinne territorialer Souveränität gelten [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
d.Ebenso wenig ist die Anerkennung tatsächlicher Herrschaftsgewalt oder politischer Einflusssphären durch dritte Staaten in dieser Zeit gleichzusetzen mit einer Anerkennung territorialer Souveränität [Western Sahara (IGH 1975)].IGH, Western Sahara (IGH 1975)
Erläuterung

Staatsvolk

Damit mehrere – territoriale oder organisatorische – Einheiten zusammen ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt bilden können, müssen sie eine Form der – äußerlich erkennbaren – Zusammengehörigkeit aufweisen, die es ihnen erlaubt, gemeinsam ein Recht auszuüben [Western Sahara (IGH 1975)].

Zurechnung von Handlungen

a.Die Handlungen Privater sind einem Staat deliktsrechtlich nur dann zuzurechnen, wenn diese de facto als Staatsorgane oder im staatlichen Auftrag handelten. Die nachträgliche Billigung einer abgeschlossenen Handlung von offizieller Seite hat grundsätzlich keine Zurechenbarkeit zur Folge. (Anders jetzt Art. 11 des ILC-Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit 2001, der eine solche nachträgliche Zurechnung vorsieht.) [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)]IGH
b.Andererseits kann die staatliche Billigung einer andauernden Völkerrechtsverletzung diese zu einer staatlichen machen. Auf dieser Weise können die Privaten nachträglich faktisch zu Vertretern des Staates werden [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
c.Die zurechnungsrelevante staatliche Billigung kann auch von religiösen Führern ausgehen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf den Staatsapparat haben [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].IGH
Erläuterung

Akquieszenz

a.Die Rechtswirkung einer Unterwerfungserklärung nach Art. 36 II IGH-Statut kann auch durch Akquieszenz des betreffenden Staates erzielt werden [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
b.Das formale Hinterlegungserfordernis gem. Art. 36 IV IGH-Statut muss in einem solchen Fall zurücktreten, wenn der Staat auf eine der Akquieszenz folgende Praxis der Vereinten Nationen vertrauen durfte [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
Erläuterung

Unterwerfungserklärung

a.Staaten können ihre Unterwerfungserklärungen nach Art. 36 II IGH-Statut grundsätzlich nach Belieben durch Bedingungen, Befristungen oder Vorbehalte einschränken [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
b.Aus dieser einseitigen Erklärung entsteht jedoch ein Netz bilateraler Rechtsbeziehungen zu den anderen Staaten, die sich der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen haben. Diese Rechtsverhältnisse unterliegen dem Grundsatz von Treu und Glauben [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
c.Daher muss sich ein Staat an den Bedingungen seiner eigenen Erklärung festhalten lassen. Ist darin eine sechsmonatige Kündigungsfrist enthalten, so findet diese auch auf wesentliche Veränderungen der Reichweite der Unterwerfung Anwendung [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
d.Andere Staaten, die sich ebenfalls unterworfen haben, können sich gegenüber dem Erklärungsstaat auf die Bedingungen seiner Erklärung berufen [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
e.Unterwerfungserklärungen, die nicht befristet sind, können nur unter Wahrung einer angemessenen Frist zurückgezogen werden. Eine Frist von drei Tagen ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht angemessen [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
f.Der Grundsatz der Reziprozität, der die Rechtsbeziehungen der unterworfenen Staaten außerdem prägt, betrifft nur Inhalt und Reichweite der Unterwerfung, nicht dagegen die formalen Voraussetzungen ihrer Begründung oder Rücknahme [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
g.Reziprozität im Sinne von Art. 36 IGH-Statut bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitparteien zum Zeitpunkt der Klageerhebung [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
h.Ein Vorbehalt zu einer Unterwerfungserklärung wird vom IGH nur dann berücksichtigt, wenn der Erklärungsstaat sich auf ihn beruft [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].IGH
Erläuterung

Gewalt

a.Zur Auslegung des völkergewohnheitsrechtlichen Gewaltverbots kann die Friendly Relations Declaration der UN-Generalversammlung herangezogen werden [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Auch die Unterstützung bewaffneter Privater, die in einem anderen Staat Gewaltakte begehen, kann als indirekte Gewalt gegen das Gewaltverbot verstoßen. Dies gilt jedoch nur für die Bewaffnung und Ausbildung von Rebellen, nicht aber für ihre finanzielle Unterstützung [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
c.Dagegen führt die staatliche Unterstützung privater Gewaltaktionen durch Geld, Logistik, Ausbildung, Ausrüstung etc. nicht dazu, dass dem unterstützenden Staat sämtliche im Verlauf der privaten Operation begangene Handlungen als Menschen- oder Kriegsrechtsverletzungen zuzurechnen sind. Dafür wäre der Nachweis der effektiven Kontrolle über den konkreten Verlauf der Operationen erforderlich [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
d.Die Abhaltung militärischer Manöver nahe der Grenze zu einem anderen Staat stellt ohne weitere Anhaltspunkte keine Androhung von Gewalt dar [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
a.Das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 (4) SVN) ist waffenneutral: Sein Tatbestand wird durch die Verwendung einer bestimmten Waffenart nicht beeinflusst, die Legalität einer Gewaltanwendung hat keine Rückwirkungen auf das Verbot der dabei verwendeten Waffen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
Definition
Das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 (4) SVN) ist waffenneutral

Sein Tatbestand wird durch die Verwendung einer bestimmten Waffenart nicht beeinflusst, die Legalität einer Gewaltanwendung hat keine Rückwirkungen auf das Verbot der dabei verwendeten Waffen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].

b.Die Rechtswidrigkeit einer Androhung von Gewalt richtet sich danach, ob die ins Auge gefasste Gewaltanwendung ihrerseits rechtmäßig wäre [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
c.Die latente Einsatzbereitschaft, welcher mit einer auf den Besitz von Kernwaffen gestützten Abschreckungsstrategie einhergeht, kann eine verbotene Gewaltandrohung im Sinne von Art. 2 (4) SVN darstellen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
Erläuterung

Eine minimale Anwendung von Gewalt ist dem völkerrechtlichen Konzept der Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen, vor allem der Durchsetzung der dazu ergriffenen Maßnahmen, immanent [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].

b.Dasselbe dürfte dann auch für andere im Völkerrecht vorgesehene Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen eines Staates gelten, zB für solche gem. Art. 110 SRÜ oder die Nachteile gem. Art. 111 SRÜ. Ist in diesem Rahmen somit Gewalt gegen Schiffe anderer Staaten erlaubt, so handelt es sich um Ausnahmen zum völkerrechtlichen Gewaltverbot [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
Erläuterung

Bewaffneter Angriff / Selbstverteidigung

a.Art. 51 SVN verweist mit der Formulierung „inherent right“ auf das völkergewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht, das nach wie vor als selbständige Norm neben der Charta besteht. Vertrags- und Gewohnheitsrechtsnorm stimmen inhaltlich nicht völlig überein. Das gewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht umfasst auch die kollektive Selbstverteidigung [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Das gewohnheitsrechtliche Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung besteht nur im Falle eines „bewaffneten Angriffs“ [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
c.„Bewaffneter Angriff“ ist eine besonders schwere Anwendung von Gewalt. Voraussetzung ist eine militärische Gewaltaktion, die nach Ausmaß und Wirkung über einen reinen Grenzzwischenfall hinausgeht [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
d.Unter dieser Voraussetzung kann auch die regelrechte Entsendung bewaffneter Privater auf das Gebiet eines anderen Staates einen „bewaffneten Angriff“ darstellen. Nicht erfasst sind allerdings Waffenlieferungen an und sonstige – zB logistische – Unterstützung von Rebellen [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
e.Die rechtmäßige Selbstverteidigung ist an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Reaktion geknüpft. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn die Gegenmaßnahmen bereits mehrere Monate nach dem mutmaßlichen Angriff einsetzen, als dieser bereits weitgehend abgewehrt war. Im übrigen ist ein Gegenschlag, der lange nach dem Zeitraum erfolgt, in dem ein Angriff zu erwarten war, unverhältnismäßig [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
f.Kollektive Selbstverteidigung setzt zudem voraus, dass der angegriffene Staat den Angriff festgestellt und den zur Hilfe eilenden Staat um militärische Unterstützung ersucht hat. Ein solches Hilfeersuchen muss vorliegen, wenn der helfende Staat mit seiner Hilfeleistung beginnt.
g.Weiterhin erfordert kollektive Selbstverteidigung den Willen und das Bewusstsein des helfenden Staates, in Selbstverteidigung zu handeln. Es spricht gegen das Vorliegen dieses subjektiven Elements, wenn der helfende Staat es unterlässt, gem. Art. 51 S. 2 SVN dem UN-Sicherheitsrat zu berichten [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
h.Die Zulässigkeit der „präventiven“ Selbstverteidigung gegen einen bevorstehenden Angriff bleibt offen [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
a.Die Grenzen von Erforderlichkeit und Angemessenheit gelten gleichermaßen für das gewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht, für das Recht aus Art. 51 SVN und für die Repressalie im bewaffneten Konflikt [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
b.Die Besonderheiten von Kernwaffen – ihre große Zerstörungskraft, die auch langfristigen Risiken ihres Einsatzes – sind ggf. für die Verhältnismäßigkeit einer mit ihnen geführten Verteidigungsmaßnahme zu berücksichtigen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
c.Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in einer extremen Selbstverteidigungslage, wenn es um die Existenz des angegriffenen Staates geht, der Einsatz von Kernwaffen zulässig sein kann [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
a.Eine zulässige Maßnahme der individuellen Selbstverteidigung setzt voraus, dass der betreffende Staat Opfer eines bewaffneten Angriffs („armed attack“) war, für den der Staat, gegen den die Selbstverteidigung erfolgt, völkerrechtlich verantwortlich war [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
b.„Bewaffneter Angriff“ ist eine schwerwiegende Gewaltanwendung. Diese kann sich auch aus der Kombination verschiedener Angriffe ergeben, einschließlich solcher auf Schiffe unter der Flagge des angegriffenen Staates, die im Küstengewässer eines dritten Staates fahren. Selbst ein einzelner Angriff auf ein Kriegsschiff in internationalen Gewässern kann unter Umständen einen „bewaffneten Angriff“ gegen einen Flaggenstaat darstellen. Außer Betracht bleiben jedoch Angriffe auf Schiffe, die dem Staat zwar gehören, aber nicht unter seiner Flagge fahren [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
c.Voraussetzung ist aber stets, dass die einzelnen Angriffe gezielt gegen diesen Staat bzw. seine Schiffe gerichtet sind und dass sie dem Staat, gegen den sich die Verteidigungsmaßnahme richtet, nachweislich zurechenbar sind [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
d.Die Beweislast für das Vorliegen eines „bewaffneten Angriffs“ trägt der Selbstverteidigung übende Staat [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
e.Die Verteidigungsmaßnahme muss, um völkerrechtlich zulässig zu sein, den Kriterien der Erforderlichkeit und Angemessenheit genügen. Dazu gehört, dass sie gegen ein legitimes militärisches Ziel gerichtet ist [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
f.Die Erforderlichkeit in diesem Sinne beschreibt einen objektiven Maßstab, der ohne Rücksicht auf Fehleinschätzungen oder gar einem Gestaltungsspielraum des angegriffenen Staates anzuwenden ist [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
g.Im übrigen wird eine Verteidigungsmaßnahme regelmäßig nur dann erforderlich sein können, wenn der Selbstverteidigung übende Staat sich zuvor beim (mutmaßlichen) Angreiferstaat über die Angriffe beschwert hat [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
h.Für die Angemessenheit einer Verteidigungsmaßnahme ist einerseits der durch den Angriff entstandene Schaden, andererseits das gesamte Ausmaß der militärischen Reaktion von Seiten des angegriffenen Staates zu berücksichtigen [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
Erläuterung

Sonstige Rechtfertigung für Gewalt

a.Die Einhaltung der Menschenrechte kann ein einzelner Staat nicht mit militärischer Gewalt durchsetzen. Jedenfalls die Verminung von Häfen und die Unterstützung der „Contras“ sind keine geeigneten Mittel einer humanitären Intervention [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Auch die angeblich exzessive Bewaffnung eines anderen Staates bietet keinen völkerrechtlich anerkannten Grund für ein militärisches Vorgehen gegen ihn. Das Völkerrecht kennt keine allgemeinen Regeln, welche das Niveau der Bewaffnung eines souveränen Staates begrenzen [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
Erläuterung

Notstand

a.Notstand ist ein völkergewohnheitsrechtlicher Rechtfertigungsgrund [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.Er greift ein, wenn ein wesentliches staatliches Interesse unmittelbar gefährdet ist, die Notstandsmaßnahme die einzige Möglichkeit darstellt, dieses Interesse zu schützen, und kein wesentliches Interesse des Maßnahmeadressaten dadurch ernsthaft beeinträchtigt wird. Weiter darf der sich auf Notstand berufende Staat zum Entstehen der Notstandslage nicht selbst beigetragen haben. (Siehe auch Art. 25 des IC-Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit 2001.) [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)]IGH
c.Zu den „wesentlichen Interessen“, die durch eine Notstandsmaßnahme geschützt werden können, zählt auch die natürliche Umwelt eines Staates („ökologischer Notstand“). Jedoch muss ihre unmittelbare Gefährdung im Sinne der konkreten Wahrscheinlichkeit eines schweren Schadens zum Zeitpunkt der Notstandsmaßnahme nachweisbar sein. Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Gefahr von Langzeitschäden eine unmittelbare Gefährdung begründen [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
d.Eine Notstandslage, die aufgrund der Durchführung eines völkerrechtlichen Vertrages entstanden ist, berechtigt die Vertragsparteien regelmäßig nicht zu Notstandsmaßnahmen, da sie an der Schaffung der Notstandslage beteiligt waren [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
Erläuterung

Intervention

a.Das völkergewohnheitsrechtliche Interventionsverbot ist (jedenfalls) dann verletzt, wenn ein Staat in den domaine reservé eines anderen mit Zwangsmitteln („methods of coercion“) eingreift [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Das ist jedenfalls der Fall, wenn gegen den anderen Staat direkt oder indirekt militärische Gewalt angewendet wird. Eine solche Handlung verstößt gleichzeitig gegen Gewalt- und Interventionsverbot [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
c.Eine verbotene Intervention liegt- unterhalb der Schwelle einer indirekten Gewaltanwendung – auch dann vor, wenn ein Staat, um einen anderen zu einer Veränderung seiner Politik zu bewegen, dort die bewaffnete Opposition unterstützt, welche die legitime Regierung stürzen will [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
d.Keine rechtswidrige Intervention stellen dagegen humanitäre Hilfeleistungen dar, die aus entsprechenden Motiven ohne Diskriminierung allen Bedürftigen im Land zugute kommt [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
e.Auch wirtschaftliche Zwangsmaßnahme, wie ein Handelsembargo oder eine Reduzierung von Einfuhrquoten, verstoßen als solche nicht gegen das Interventionsverbot [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
f.Im Fall einer verbotenen Intervention mag es ein Recht des Opferstaates zur Gegenintervention geben. Sobald die Reaktion jedoch mit militärischer Gewalt erfolgt, handelt es sich um eine Maßnahme der Selbstverteidigung, die nur im Falle eines „bewaffneten Angriff“ zulässig ist [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
g.Im übrigen wäre auch nur der Adressat der Intervention selbst berechtigt, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Das Interventionsverbot begründet also keine sog. „erga-omnes“-Pflicht [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
Erläuterung

Internationaler bewaffneter Konflikt

a.Unterstützt ein Staat Rebellengruppen, die die Regierung eines anderen Staates gewaltsam bekämpfen, so besteht zwischen beiden Staaten ein internationaler bewaffneter Konflikt [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
b.Auf diesen finden die Bestimmungen des Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949 als völkergewohnheitsrechtlicher Minimumstandard Anwendung [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
c.Gegen diese Norm verstößt ein Staat, wenn er die Rebellen zu Verletzungshandlungen im anderen Staat ermutigt [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].IGH
Erläuterung

Gebietsstreit

Grenz- und Gebietsstreitigkeiten unterscheiden sich rechtlich nicht voneinander. In beiden Fällen stellt das entscheidende Gericht eine gebietsbezogene Rechtslage mit deklaratorischer Wirkung fest, und zwar rückwirkend auf den Geltungsbeginn des maßgeblichen Rechtstitels. Demgegenüber bewirkt die echte Adjudikation eine konstitutive Veränderung von Rechtslage und Gebietsstand [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].

Billigkeitsrecht

a.Von einer Entscheidung ex aequo et bono, die dem IGH nur mit Zustimmung der Parteien offen steht (Art. 38 II IGH-Statut), zu unterscheiden ist die Angemessenheit als Topos jeder Rechtsanwendung („equity infra legem“)IGH
b.Die gleichmäßige (hälftige) Aufteilung eines von zwei Staaten beanspruchten Gebiets ist grundsätzlich der bestmögliche Ausdruck dieser rechtsimmanenten „equity“ [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].IGH
Erläuterung

Beteiligung Dritter im Streit

a.Die Tatsache, dass eine zweiseitige Grenzstreitigkeit wegen der Berührungspunkte er gemeinsamen Grenze mit der zu einem dritten Staat auch diesen tatsächlich berührt, hindert den IGH nicht daran, die Streitigkeit zu entscheiden [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].IGH
b.Dagegen kann die Abgrenzung des Kontinentalschelfs zwischen zwei Staaten in einem Bereich, in dem auch dritte Staaten Ansprüche erheben, deren Rechte berühren und ist daher ohne die Zustimmung der Drittstaaten unzulässig [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].IGH
Erläuterung

FremdenR

a.Verbürgt ein völkerrechtlicher Vertrag die freie unternehmerische Betätigung im fremden Staat unter dem Vorbehalt der Einhaltung des nationalen Rechts, so stellt dies innerstaatliche Maßnahmen nicht von einer Kontrolle am Maßstab des Vertrages frei. Auch innerstaatlich rechtmäßige Maßnahmen können den Vertrag verletzen [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
b.Auf der anderen Seite verletzt eine nach nationalem Recht rechtswidrige Beeinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit prima facie auch die vertragliche Gewährleistung [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
c.eine staatliche Maßnahme stellt dann keinen vertragswidrigen Eingriff in die Unternehmenstätigkeit dar, wenn das ausländische Unternehmen vor dem Eingriff bereits tatsächlich zahlungsunfähig war. Die entsprechenden Entscheidungen nationaler Instanzen sind Teil der Tatsachengrundlage, aufgrund derer der IGH diese Frage entscheidet [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
a.In Verträgen über den Schutz privater Wirtschaftstätigkeit im Ausland sind drei verschiedene Schutzniveaus zu unterschieden: der völkerrechtliche Mindeststandard, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
b.Die vertragliche Garantie diskriminierungsfreien Eigentumsschutzes im anderen Staat schützt nicht vor jeder Störung der Eigentumsnutzung. Auch eine von den nationalen Behörden geschuldete Fabrikbesetzung verstößt, jedenfalls wenn sie keine Sachbeschädigungen mit sich bringt, nicht gegen eine solche Gewährleistung.
c.Der völkergewohnheitsrechtliche Mindeststandard zum Schutz ausländischer Investitionen wird dadurch ebenso wenig nicht verletzt. Dies gilt auch, wenn eine nationale Verwaltungsbehörde einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf erst nach sechzehn Monaten bescheidet [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].IGH
Erläuterung

Die in einem Freundschaftsvertrag verbotene „Willkür“ in der Behandlung fremder Staatsangehöriger liegt nicht schon vor, wenn eine staatliche Maßnahme gegen nationales Recht verstößt. Willkür meint nicht so sehr einen Rechtsverstoß, als vielmehr eine Verletzung der Rechtsidee als solcher. Daran fehlt es, wenn die handelnde Behörde zuständig, ihre Maßnahme mit einer rechtlichen Begründung versehen und gerichtlich anfechtbar war [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].

Streit

Ein Rechtsstreit liegt vor, wenn zwei Parteien sich über Tatsachen, Rechtsfrage oder Interessen uneinig sind. Ob zwischen ihnen erhobene Ansprüche zu Recht geltend gemacht werden, spielt hierfür keine Rolle [Case Concerning East Timor [East Timor] (IGH 1995)].

a.Wegen des Konsensprinzips kann der Gerichtshof einen Rechtsstreit nicht entscheiden, wenn dies notwendigerweise eine völkerrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines nicht am Verfahren beteiligten Drittstaates mit sich brächte und letzterer einer solchen Entscheidung nicht zustimmt [Case Concerning East Timor [East Timor] (IGH 1995)].IGH
b.Dies gilt auch, wenn es in der Sache um eine erga omnes bestehende Rechtspflicht geht. Denn dieses Konzept kann allenfalls eine Klagebefugnis begründen, nicht aber den fehlenden Konsens eines Drittstaates ersetzen [Case Concerning East Timor [East Timor] (IGH 1995)].IGH
c.Dagegen steht das Konsenserfordernis der Streitentscheidung nicht entgegen, wenn durch sie lediglich die rechtlichen Interessen eines Drittstaates berührt wären [Case Concerning East Timor [East Timor] (IGH 1995)].IGH
a.Die übliche Beweislastverteilung, wonach eine Streitpartei die von ihr behaupteten Tatsachen zu beweisen hat, gilt nicht für die Frage der Zuständigkeit des IGH. Diese unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
b.Über die Zuständigkeit des Gerichtshofs ist vor der Frage zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit mittlerweile erledigt hat [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].IGH
Erläuterung

Die Frage, ob die Genfer Generalakte zur friedlichen Streitbeilegung von 1928 weiterhin wirksam ist, bleibt erneut offen [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].

Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind verpflichtet, sich für ihre Streitigkeiten nach Treu und Glauben (Art. 2 Ziff. 2 SVN) um eine friedliche Beilegung zu bemühen [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].

Krieg und Umwelt

a.Die Pflicht aller Staaten sicherzustellen, dass Aktivitäten in ihrem Hoheitsbereich auf den Zustand der Umwelt in anderen Staaten und in staatsfreien Räumen Rücksicht nehmen, ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
b.Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit militärischer Kampfhandlungen sind ihre Auswirkungen auf die natürliche Umwelt mit zu berücksichtigen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
c.Aus den Art. 35 III und 55 ZP 1 (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen) ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung der Konfliktparteien, die natürliche Umwelt im Konfliktgebiet vor weitreichenden, langfristigen und schweren Schäden zu bewahren. Sie ist jedoch bei der Auslegung und Anwendung des ius in bello zu beachten, bindet jedoch nur die Parteien des Zusatzprotokolls [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
Erläuterung

Waffen

Dem Souveränitätskonzept des geltenden Völkerrechts entsprechend kann sich die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Waffenart nicht aus dem Fehlen einer Ermächtigung, sondern nur aus einer einschlägigen Verbotsnorm ergeben [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].

Kernwaffen

a.Die Verbote des Giftgaseinsatzes in Art. 23 lit. 1 HLKO (Haager Landkriegsordnung) und im Genfer Giftgasprotokoll erfassen Kernwaffen nicht, weil sie in der Staatenpraxis nicht auf diese bezogen wurden [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
b.Die bestehenden multilateralen Verträge über das Verbot von Kernwaffen lassen sich nicht zu einem universell gültigen vertraglichen Verbot verallgemeinern [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
c.Ebenso wenig ist in der Staatengemeinschaft eine einheitliche Rechtsüberzeugung, die ein gewohnheitsrechtliches Verbot begründen könnte, feststellbar. Insbesondere die Praxis der nuklearen Abschreckung bringt eine gegenteilige Auffassung vieler Staaten zum Ausdruck [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
Erläuterung

Ius in bello

a.Zu den gewohnheitsrechtlichen Grundlagen des ius in bello gehört das Gebot, zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten zu unterscheiden, sowie das Verbot, unnötige Leiden von Kombattanten zu verursachen. Beide Regeln verbieten auch die Androhung einer Zuwiderhandlung. Ob es sich um völkerrechtliches ius cogens handelt, bleibt offen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
b.Wegen des Unterscheidungsgebots dürfen Staaten Zivilsten nicht zum Gegenstand eines Angriffs machen und keine Waffen einsetzen, die zwischen militärischen und nicht-militärischen Zielen nicht differenzieren können [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
c.Im Sinne der zweiten Regel ist ein Leiden „unnötig“, wenn der Schaden über das hinausgeht, was für die Erreichung eines legitimen militärischen Ziels unvermeidlich ist [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
d.Diese Grundregeln finden auch auf Kernwaffen Anwendung. Ob letztere wegen ihrer Eigenart notwendig und in jedem Fall die Regeln des ius in bello verletzen, bleibt jedoch offen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
e.Die Tatsache, dass das Problem der Kernwaffen auf der Genfer Rotkreuzkonferenz 1974-1977 nicht ausdrücklich behandelt wurde, spricht nicht dagegen, die Bestimmungen des ZP 1 auch auf Kernwaffen anzuwenden [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].IGH
Erläuterung

Repressalie

a.Eine Repressalie muss, um völkerrechtlich zulässig zu sein, die Reaktion auf einen vorangegangene Völkerrechtsverstoß bilden und gegen den „Erstverletzer“ gerichtet sein [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
b.Der Gegenmaßnahme muss eine Abmahnung des „Erstverletzers“ oder ein Wiedergutmachungsverlangen vorausgehen [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
c.Die Gegenmaßnahme muss darauf gerichtet sein, den „Erstverletzer“ von seinem rechtswidrigen Verhalten abzubringen (Repressalienzweck). In Betracht kommen daher nur reversible Maßnahmen [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].IGH
Erläuterung

Schließlich muss die Wirkung der Repressalie in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Erstverletzung erlittenen Schäden stehen. Daran fehlt es, wenn das Recht des Anrainerstaates auf die angemessene Mitnutzung einer internationalen Wasserressource beeinträchtigt wird. Dieses Recht begrenzt somit die allgemeine Repressalienbefugnis der Staaten [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].

Delikt

Von der Begehung eines völkerrechtlichen Delikts sind Vorbereitungshandlungen zu unterscheiden, die im Vorfeld zur Rechtswidrigkeit bleiben [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].

Die deliktsrechtliche Wiedergutmachungspflicht kann bei Verletzung eines zweiseitigen Projektvertrages die Wiederaufnahme der vertraglichen Kooperation gebieten [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].

a.Die Zusicherung der Nichtwiederholung ist eine selbständige Folge eines völkerrechtlichen Delikts neben der Wiedergutmachung [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
b.Benennt eine Streitpartei im Verfahren vor dem IGH bestimmte Maßnahmen, die sie zur Erfüllung vertraglicher Pflichten zu ergreifen gedenkt, so begründet dies eine entsprechende völkerrechtliche Verpflichtung des Staates [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
a.Die Feststellung der Völkerrechtsverletzung durch den IGH kann hinreichende Genugtuung sein, um den immateriellen Schaden des in seiner Immunität verletzten Staates wiedergutzumachen [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
b.Erfolgte die Immunitätsverletzung allerdings durch den Erlass eines Haftbefehls, so schuldet der verantwortliche Staat als Wiedergutmachung die Aufhebung des Haftbefehls nach Maßgabe seines nationalen Rechts [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
Erläuterung

Konsularrecht

a.Art. 36 I lit. b WÜK begründet eine absolute Pflicht des Empfangsstaates, die Konsularbehörden des Entsendestaates über eine Inhaftierung seines Staatsangehörigen und den Inhaftierten über die Möglichkeit konsularischen Beistands zu informieren. Ob eine solche Information konkrete Folgen für den Strafprozess des Inhaftierten gehabt hätte, ist für die Frage des Normverstoßes unerheblich [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
b.Neben Rechten des Entsendestaates enthält Art. 36 I WÜK auch subjektive Rechte des einzelnen, die von seinem Heimatstaat im Wege des diplomatischen Schutzes geltend gemacht werden können. Auf diese Weise ist im Verfahren vor dem IGH eine Prozessstandschaft möglich [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
c.Die Pflicht zur effektiven Durchführung gem. Art. 36 II WÜK bezieht sich auch auf diese individuellen Rechte [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
d.Diese Pflicht aus Art. 36 II WÜK wird verletzt, wenn die Anwendung des nationalen Prozessrechts des Empfangsstaates den Betroffenen daran hindert, eine Verletzung der Rechte aus Art. 36 I WÜK wirksam geltend zu machen [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
e.Als völkerrechtliche Deliktsfolge nach einer Verletzung von Art. 36 WÜK mag in leichteren Fällen eine bloße Entschuldigung (Zur Entschuldigung als völkerrechtliche Deliktsfolge in Form der Genugtuung vgl. Art. 37 II des ILC-Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit 2001) des Empfangsstaates ausreichend sein, nicht aber wenn die fremden Staatsangehörigen mit hohen Strafen belegt wurden. In solchen Fällen hat der Empfangsstaat eine Wiederaufnahme und Überprüfung der Verurteilung zu veranlassen [LaGrand Case (IGH 2001)].IGH, LaGrand Case (IGH 2001)
Erläuterung

Immunität

a.Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister eines souveränen Staates genießen nach Völkergewohnheitsrecht eine umfassende Immunität gegenüber anderen Staaten [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
b.Durch diese Immunität sind die betreffenden Personen während ihrer Amtszeit vor jedem Hoheitsakt eines anderen Staates geschützt, der sie an der Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben hindern könnte. Dazu zählt auch die Ausstellung eines Haftbefehls und seine internationale Übermittlung [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
c.Dieser Immunitätsschutz besteht für amtliche und private Handlungen des Außenministers gleichermaßen [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
d.Eine völkerrechtliche Immunitätsausnahme für schwere Völkerrechtsverstöße lässt sich gegenwärtig nicht nachweisen. (Ebenso für zivilrechtliche Verfahren EGMR) [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].EGMR, IGH
e.Völkervertragliche Strafverfolgungspflichten der Staaten beeinträchtigen ihre Rechtspflicht zur Immunitätsgewährung nicht. Eine Immunitätsausnahme lässt sich daher nicht aus dem Konzept der Pflichtenkollision herleiten. Eine mögliche Zuständigkeit nach dem sog. Weltrechtsprinzip lässt bestehende Immunitäten unberührt [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
d.Die nachwirkende Immunität des (ehemaligen) Außenministers beschränkt sich auf amtliche Handlungen während seiner Amtszeit. Für Handlungen, die er vor oder nach seiner Amtszeit begangen hat, sowie für private Handlungen kann er nach Ablauf seiner Amtszeit auch in anderen Staaten zur Verantwortung gezogen werden [Case Concerning the Arrest Warrant of 11 April 2000 (IGH 2002)].IGH
Erläuterung

Handel

a.Die in einem Freundschaftsvertrag vereinbarte Handelsfreiheit schützt den gesamten Handelsverkehr zwischen den Territorien der Vertragsparteien. Dazu zählt auch der Verkehr mit Handelsgütern, die auf dem Festlandsockel oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone einer Partei produziert werden [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
b.Gegen diese Handelsfreiheit verstoßen Handlungen einer Vertragspartei, welche die Anlagen der anderen Partei zur Produktion oder zum Transport von Exportgütern zerstören [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
c.Kein Verstoß liegt aber vor, wenn die fraglichen Anlagen zum Zeitpunkt der Zerstörung gar keine Güter produzieren oder verarbeiten. Ihre mögliche Bedeutung für den künftigen Handel ist nicht vertraglich geschützt [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
d.Ebenso entfällt der Vertragsverstoß, wenn der direkte Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein Embargo unterbrochen war. Der „indirekte Handel“ über Dritte unterliegt nicht der vertraglichen Handelsfreiheit [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
e.Macht eine Vertragspartei geltend, dass die vertraglich vereinbarte Handels- und Schifffahrtsfreiheit durch Angriffe der anderen Partei auf einzelne Schiffe beeinträchtigt wurde, so muss die erste Partei in jedem Zwischenfall beweisen, dass das betreffende Schiff konkret Handel oder Schifffahrt zwischen den Territorien beider Staaten betrieb [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].IGH
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