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Völkerrecht · Allgemeiner Teil · 425 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Erga-omnes Pflichten
Erläuterung
Servituden
Erläuterung
Vertragliche Auslegungsregeln
Erläuterung
Vergebliche Verhandlungen als vertragliche Voraussetzung eines völkerrechtlichen Klagerechts erfordern keinen umfänglichen Notenaustausch zwischen den beteiligten Staaten. Es genügt, dass die unterschiedlichen Standpunkte ohne Erfolg erörtert wurden. Dies gilt auch, wenn die Verhandlungen in der Ausübung des diplomatischen Schutzrechts durch eine Partei gründen [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
Erläuterung
Untersagt ein Vertrag die Enteignung unter Zahlung eines Entschädigung, so verbietet er erst recht die entschädigungslose Beschlagnahme [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].
Die vorbereitenden Arbeiten zu einem völkerrechtlichen Vertrag sind nur dann für die Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen, wenn der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung unklar ist [The Case of the S.S. „Lotus“ [Lotus] (StIGH 1927)].
Zur systematischen Vertragsauslegung gehört auch der Umkehrschluss von einem Absatz einer Vorschrift auf einen anderen [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
Erläuterung
Gegen die Annahme, ein völkerrechtlicher Vertrag kodifiziere (lediglich) bestehendes Völkergewohnheitsrecht, spricht es, wenn der Vertrag Vorbehalte zu den fraglichen Bestimmungen zulässt [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].
Erläuterung
Art. VI des Atomwaffensperrvertrages enthält in Bezug auf die nukleare Abrüstung ein pactum de negotiando und ein pactum de contrahendo [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].
Erläuterung
Vertragsrecht
Der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages durch einen Staat ist Ausweis seiner Souveränität, die Übernahme einer vertraglichen Handlungs- oder Unterlassungspflicht daher keine Aufgabe der staatlichen Souveränität [Wimbledon (StGH 1923)].
Das wirksame Zustandekommen eines völkerrechtlichen Vertrages im 18. Jahrhundert ist nicht anhand der heutigen Anforderungen des Völkerrechts zu beurteilen; es genügt vielmehr festzustellen, dass die damaligen Parteien den Vertrag als gültig und bindend behandelt haben. Auch für den Vertragsschluss gilt also der Grundsatz des intertemporalen Völkerrechts (tempus regit actum) [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].
Erläuterung
Ein zweiseitiger Freundschaftsvertrag zwischen Staaten wird also solcher zwar nicht durch jeden unfreundlichen Akt eines von ihnen verletzt, wohl aber durch die abrupte Verhängung eines Handelsembargos, nur in Ausnahmefällen auch durch die Beendigung einer freiwillig geleisteten Wirtschaftshilfe [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].
Ein völkerrechtlicher Vertrag kann konkludent auch auf die Weise geschlossen werden, dass die Parteien in getrennten Schreiben die Vorschläge eines Drittstaates annehmen [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].
Erläuterung
Erklärungen eines Staates im Rahmen internationaler Verhandlungen sind ohne völkerrechtliche Bindungs- und Auslegungswert, wenn die Verhandlung zu keiner Vereinbarung geführt haben. Die für eine Auslegung zur Verfügung stehenden travaux préparatoires (Art. 32 WVK) sind entsprechend zu beschränken [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].
Die Auslegungsregel in Art. 31 I WVK ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts [Case Concerning Maritime Delimination and Territorial Questions between Qatar and Bahrain (Jurisdiction and Admissability) [Qatar v. Bahrain II] (IGH 1995)].
Ein völkerrechtlicher Vertrag ist stets so auszulegen, dass er einen sinnvollen Inhalt erhält und die beabsichtigten Wirkungen entfalten kann [Case Concerning Maritime Delimination and Territorial Questions between Qatar and Bahrain (Jurisdiction and Admissability) [Qatar v. Bahrain II] (IGH 1995)].
Wurde im Laufe der Vertragsverhandlungen der Formulierungsvorschlag einer Partei aufgegeben, so muss dies im Rahmen der historischen Auslegung nicht bedeuten, dass die Sichtweise der anderen Partei Vertragsinhalt wurde [Case Concerning Maritime Delimination and Territorial Questions between Qatar and Bahrain (Jurisdiction and Admissability) [Qatar v. Bahrain II] (IGH 1995)].
Erläuterung
Die klarstellende Erklärung eines Staates, dass er sich nicht als an einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden betrachte, kann als Kündigungserklärung gewertet werden [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].
Die Auslegungsregeln des Art. 31 WVK sind Völkergewohnheitsrecht [LaGrand Case (IGH 2001)].
Neutralität
Die Verpflichtung eines Staates, die Passage von Kriegsschiffen kriegführender Staaten durch einen internationalisierten Wasserweg zuzulassen, verstößt nicht gegen die kriegsrechtliche Neutralität dieses Staates [Wimbledon (StGH 1923)].
Schadensersatz
Erläuterung
Streitigkeit
Der völkerrechtliche Begriff der Streitigkeit meint eine rechtliche oder tatsächliche Uneinigkeit zwischen zwei Völkerrechtssubjekten, die auf unterschiedlichen rechtlichen Ansichten oder auf einem Interessengegensatz beruhen kann [The Mavromantis Palestine Concessions [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
Diplomatische Schutzrechte
Erläuterung
Das diplomatische Schutzrecht eines Staates umfasst auch die Geltendmachung von Rechten seiner Staatsangehörigen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages [LaGrand Case (IGH 2001)].
Zuständigkeit eines Gerichts
Erläuterung
Kollisionsrecht
Kollidieren zwei völkerrechtliche Vereinbarungen miteinander, so geht die spezieller und die jüngere von ihnen vor: lex specialis derogat legi generali, lex posterior derogat legi priori [Mavromantis I] (StIGH 1924)].
Zulässigkeit einer Klage
Erläuterung
Venire contra factum proprium
Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, dass sich eine Partei nicht auf die Pflichtverletzung einer anderen berufen kann, wenn sie selbst die andere Partei rechtswidrig an der Erfüllung der fraglichen Pflicht gehindert hat. (Dieser Grundsatz, dass ein Staat nicht Vorteile aus eigenem Unrecht ziehen darf, findet sich zB auch in Art. 62 II lit. b WVK.) Dies gilt auch im Rahmen der völkerrechtlichen Streitbeilegung, wenn eine Streitpartei die andere von der Einlegung eines vorgesehenen Rechtsbehelfs abgehalten hat [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].
Schutz von Individuen
Die Wiedergutmachung eines völkerrechtlichen Delikts erfolgt notwendigerweise im zwischenstaatlichen Verhältnis. Dies gilt auch, wenn das Delikt in der völkerrechtswidrigen Behandlung von Privatpersonen besteht. (Heute genauer: Soweit der Verstoß das – zwischenstaatlich wirkende – völkerrechtliche Fremdenrecht betrifft. Ist der einzelne dagegen selbst Subjekt einer völkerrechtlichen Norm, wie zB im Rahmen des Menschenrechtsschutzes, so kann er auch selbst Inhaber eines durch ihre Verletzung ausgelösten Wiedergutmachungsanspruchs sein.): Hier hat der Verletzerstaat gegenüber dem Heimatstaat der betroffenen Person den von dieser erlittenen Schaden auszugleichen. Der faktisch von der Privatperson erlittene Schaden ist rechtlich ein Deliktsschaden ihres Heimatstaates [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].
Verhältnis nationales Recht und Völkerrecht
Die Beurteilung der Völkerrechtsmäßigkeit einer staatlichen Enteignungsmaßnahme kann nicht von der am nationalen Recht orientierten Bewertung der Maßnahme durch ein nationales Gericht abhängen [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].
Inhalt der Souveränität der Staaten
Erläuterung
Die territoriale Souveränität schließt ein völkerrechtliches Besitzrecht des Gebietsstaates an den auf seinem Gebiet vorhandenen beweglichen Sachen ein. Daher umfasst ein auf eigenes Staatsgebiet bezogener Herausgabeanspruch auch einen Restitutionsanspruch in Bezug auf uU entwendete Sachen [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].
Erläuterung
Reichweite der Hoheitsgewalt von Staaten
Erläuterung
Strafrecht
Erläuterung
Seerecht
Erläuterung
Die Rechte eines Küstenstaates in Bezug auf seinen Festlandsockel sind ein Ausfluss der territorialen Souveränität über sein Staatsgebiet. Daher beziehen sich Streitigkeiten über den Festlandsockel stets auf den „Gebietsstatus“ eines Staates [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].
Die Verminung fremder Häfen verletzt auch das Recht dritter Staaten auf ungehinderten Zugang zu diesen Häfen, das sich aus dem gewohnheitsrechtlichen Recht der friedlichen Durchfahrt (jetzt Art. 18 I lit. b SRÜ) ergibt [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].
Erläuterung
Völkergewohnheitsrecht
Erläuterung
Innerstaatliche Anwendbarkeit eines Vertrages
Erläuterung
Zuständigkeit eines nationalen Gerichts
Erläuterung
Reichweite der Zuständigkeit von Gerichten
Gerichtliche Zuständigkeit schließt die Befugnis ein, über das im Einzelfall anwendbare materielle Recht zu entscheiden [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].
Zuständigkeit des IGH
Erläuterung
Zu den Rechtsfragen, auf welche die Gutachtenkompetenz des IGH beschränkt ist (Art. 65 IGH-Statut), gehört in jedem Fall die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages [Competence of the General Assembly for the Admission of a State to the United Nations [Competence of Admission] (IGH 1950)].
Erläuterung
venire contra factum proprium
Ein Einwand gegen eine bestimmte Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages ist nicht tragfähig, wenn er auf der Nichtbefolgung eigener völkerrechtlicher Pflichten des einwendenden Staates beruht [Jurisdiction of the Courts of Danzig [Courts of Danzig] (StIGH 1928)].
Einseitige Annahme eines Vertrages
An einem Vertrag, zu dessen Parteien er nicht gehört, ist ein Staat nur insoweit gebunden, wie er ihn einseitig angenommen hat. Diese Annahme kann mit Einschränkungen oder Maßgaben erfolgen. Das gilt auch für ein völkerrechtliches pactum de negotiando [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
Staatennachfolge
Nach einer Gebietsabtretung (Zession) übernimmt der Gebietsnachfolger die völkerrechtlichen Bindungen des Vorgängers in Bezug auf den zollrechtlichen Status des betreffenden Gebiets. (Ein solcher Pflichtenübergang ist auch heute überwiegend anerkannt für gebietsbezogene („radizierte“) Verträge.) (vgl. zB Art. 12 I (a) Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge 1978.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
Erläuterung
Vertragsschluss
Die einseitige Erklärung dritter Staaten über den völkerrechtlichen Status des Gebiets eines anderen Staates kann, wenn sie mit dem Einverständnis dieses Staates erfolgt, ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Staaten begründen [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
Vertrag zugunsten Dritter
Souveräne Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag Rechte dritter Staaten begründen. Voraussetzung ist, dass sie dies tatsächlich beabsichtigten und der Drittstaat das Recht als solches angenommen hat. (Vgl. heute Art. 36 I WVK.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
Clausula rebus sic stantibus
Erläuterung
Beendigung von Verträgen
Ein völkerrechtlicher Vertrag kann implizit dadurch beendet werden, dass die Parteien einen späteren Vertrag schließen, welcher mit dem ersten unvereinbar ist. (Siehe heute Art. 59 I lit. b WVK.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
Zölle
Eine staatliche Abgabe, die allein wegen der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, ist der Sache nach ein Zoll und rechtlich wie ein solcher zu behandeln. (Siehe später die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der zollgleichen Abgabe in Art. 25 EG.) [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
Bindungswirkung von Erklärungen
Die einseitige Erklärung eines offiziellen Prozessvertreters kann für den von ihm vertretenen Staat völkerrechtliche Bindungswirkungen entfalten, selbst wenn sie nach dem Verfassungsrecht dieses Staate unzulässig sein sollte [Case of the Free Zones of Upper Savoy and the District of Gex [Genfer Freizonenfall] (StIGH 1932)].
Staatsgebiet
Erläuterung
Die Okkupation eines der territorialen Souveränität eines anderen Staates unterstehenden Gebiets ist rechtswidrig und nichtig [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
Hat ein Staat im Rahmen völkerrechtlicher Vertragsverhältnisse ein Gebiet als zu einem anderen Staat gehörend anerkannt, so ist er nach Treu und Glauben daran gehindert, dasselbe Gebiet als terra nullius zu betrachten, das einer Okkupation offenstünde [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)]
Annexion („conquest“) ist ein wirksamer Gebietserwerbstitel für den im Kriege siegreichen Staat. (ACHTUNG: Anders das heute geltende Völkerrecht, das im Zeichen des allgemeinen Gewaltverbots nach Art. 2 Ziff. 4 SVN die Unwirksamkeit einer Annexion zwingend anordnet und diese daher als Gebietserwerbstitel ausscheidet.) [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
Die territoriale Souveränität über beschränkte Gebietsteile in Form von Enklaven kann durch stillschweigende Duldung des Souveräns über das übrige Staatsgebiet erworben werden [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].
Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates für ein bestimmtes Gebiet ist an die faktische Beherrschung dieses Gebiets (Gebietshoheit) geknüpft, nicht an (territoriale) Souveränität oder Legitimität dieser Beherrschung. Im Völkerrecht gilt also eine gebietsbezogene Zustandshaftung [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].
Erläuterung
Staatsbegriff
Der völkerrechtliche Staatsbegriff setzt nicht voraus, dass die Grenzen eines Staates vollständig gezogen und unstreitig bestimmt sind [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].
Einseitige Erklärungen eines Staates
Erläuterung
Einseitige Erklärungen von Staatenvertretern, die öffentlich und mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden, begründen die völkerrechtliche Verpflichtung des Staates, sich entsprechend dem Inhalt der Erklärung zu verhalten. Dies gilt insbesondere für Erklärungen des Staatsoberhauptes und von Regierungsmitgliedern [Nuclear Tests Case (IGH 1974)].
Erläuterung
Ob Art. 46 WKV auf einseitige Erklärungen eines Staates, zB solche gem. Art. 36 II IGH-Statut, entsprechende Anwendung findet, bleibt offen [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].
Die völkerrechtliche Bindungswirkung der einseitigen Erklärung eines Staates setzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen desselben voraus. Ein solcher ist nicht anzunehmen, wenn der Staat in der konkreten Situation ohne weiteres einen völkerrechtlichen Vertrag gleichen Inhalts hätte schließen können [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].
Zwar kann der Gerichtshof Erklärungen im Rahmen zwischenstaatlicher Verhandlungen, die nicht zu einer Vereinbarung geführt haben, also solche nicht berücksichtigen. Wohl aber kann er die tatsächlichen Umstände solcher Verhandlungen für die Entscheidungsfindung in Betracht ziehen [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].
Auslegung / Beweisregeln
Behauptet eine Streitpartei, dass einer in offiziellen Dokumenten verwendeten Bezeichnung darin nicht ihre gewöhnliche, sondern eine spezielle Bedeutung zukommt, so obliegt ihr dafür der Nachweis [Legal Status of Eastern Greenland [Ostgrönlandfall] (StIGH 1933)].
Erläuterung
Der Staat, der sich für Klage oder Widerklage vor dem Gerichtshof auf eine völkerrechtliche Norm beruft, hat das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].
Die Verteilung der Beweislast in streitigen Verfahren vor dem IGH richtet sich nicht nach der formalen Rolle der Staaten als Kläger („Applicant“) oder Beklagter („Respondet“). Beweispflichtig ist vielmehr stets jeder antragstellende Staat für diejenigen Tatsachen, auf die sich sein Antrag stützt [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].
Erläuterung
Pflichten aus dem allgemeinen Völkerrecht
Erläuterung
Internationale Organisationen
Erläuterung
Die Organisation der Vereinten Nationen ist nach der SVN berechtigt, sowohl ihre eigenen als auch die Schäden ihrer Bediensteten, welche dieser im Rahmen ihrer Tätigkeit erleiden, gegenüber dem Schädiger völkerrechtlich geltend zu machen. Soweit die Organisation Schäden ihrer Bediensteten geltend macht, über sie ein besonderes Schutzrecht aus, das nicht auf der Staatsangehörigkeit des Betroffenen, sondern auf seinem Beschäftigungsverhältnis beruht [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].
Erläuterung
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Vereinten Nationen als einer Organisation, welche die überwältigende Mehrheit der bestehenden Staaten repräsentiert, wirkt als objektive Rechtspersönlichkeit auch gegen Nichtmitgliedstaaten. Demgegenüber nimmt die heute ganz hM an, dass ein Drittstaat eine internationale Organisation, der er selbst nicht angehört, nur dann als Rechtssubjekt behandeln muss, wenn er sie wenigstens implizit anerkannt hat [Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations [Reparations] (IGH 1949)].
Vereinte Nationen (UN)
Erläuterung
Ungeschrieben Kompetenzen („implied powers“) der Vereinten Nationen können sich auch dann ergeben, wenn bestimmte Handlungen geeignet („appropriate“) sind, die Ziele der Organisation zu erfüllen. (Der IGH scheint hier eine weitere Variante der implied-powers-Theorie zugrunde zu legen, wenn er seine Handlungsbefugnis an bloße Zielverfolgung und die Geeignetheit dazu anknüpft.) [Certain Expenses of the United Nations [Certain Expenses] (IGH 1962)].
Asyl
Erläuterung
Dagegen beeinträchtigt die Gewährung territorialen Asyls auf dem eigenen Staatsgebiet nicht die Souveränität eines anderen Staates. Sie ist in Ausübung der Souveränität des asylgewährenden Staates grundsätzlich zulässig [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].
Verhältnis von Vertrag und Gewohnheitsrecht
Die Tatsache, dass eine bestimmte Regel in einem multilateralen völkerrechtlichen Vertrags vereinbart wurde, ist ein Indiz dafür, dass die Vertragsstaaten diese Regel nicht als Bestandteil des geltenden Völkergewohnheitsrechts oder eines vorangegangenen Vertrages ansehen [Asylum Case [Asylum] (IGH 1950)].
Völkervertrags- und gewohnheitsrecht stehen, selbst wenn sie inhaltlich übereinstimmen, selbständig und gleichberechtigt nebeneinander. Einen generellen Vorrang der Vertragsnorm gibt es nicht. Die Beendigung einer vertraglichen Bindung berührt die Bindungswirkung der Gewohnheitsrechtsnorm grundsätzlich nicht [Case Concerning Military and Paramilitary Acitivities in and against Nicaragua (Merits) [Nicaragua II] (IGH 1986)].
Gewohnheitsrecht
Erläuterung
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts und besitzt erga-omnes-Charakter [Case Concerning East Timor [East Timor] (IGH 1995)].
Verfahren vor dem IGH
Erläuterung
Die Befugnis des Gerichtshofs zum Erlass einstweiliger Anordnungen gem. Art. 41 IGH-Statut besteht unabhängig von seiner Zuständigkeit in der Hauptsache [Anglo-Iranian Oil Co. Case (IGH 1952)].
Der maßgebliche Zeitpunkt für die völkerrechtliche Beurteilung einer Streitigkeit durch den IGH richtet sich nach dem Streitgegenstand, bei einer einseitigen Unterbreitung der Rechtssache also nach dem Rechtsschutzbegehren des klagenden Staates [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].
Im Hinblick auf die zeitlichen Grenzen der Zuständigkeit des IGH ist eine zwischenstaatliche Streitigkeit erst dann entstanden, wenn beide Seiten ihre unterschiedlichen Positionen klar bestimmt und einander mitgeteilt haben [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].
Der IGH ist im streitigen Verfahren an die Anträge der Parteien gebunden und kann nicht über sie hinausgehen [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].
Erläuterung
Zwar kann der IGH nicht unmittelbar gegen Maßnahmen von Generalversammlung oder Sicherheitsrat angerufen werden. Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Gerichtshof aber die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit solcher Maßnahmen als Vorfrage prüfen [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].
Erläuterung
Die Fortgeltung der Generalakte zur friedlichen Streitbeilegung von 1928 als Grundlage für die Zuständigkeit des IGH bleibt offen [Aegean Sea Continental Shelf Case (Jurisdiction) [Aegean Sea] (IGH 1978)].
Erläuterung
Ein Staat kann auch nach Klageerhebung weitere Grundlagen für die Zuständigkeit des IGH in den Rechtsstreit einführen, soweit dies nicht den Charakter des Rechtsstreits verändert [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].
Erläuterung
Hat ein Staat Klage erhoben, obwohl eine Voraussetzung einer bilateralen Streitbeilegungsabrede (Art. 36 I IGH-Statut) nicht erfüllt war, so kann der IGH, anstatt die Klage abzuweisen, den Parteien Gelegenheit geben, die fehlende Voraussetzung noch im nachhinein zu erfüllen. Auf diese Weise entsteht praktisch die – im IGH-Statut nicht vorgesehene - Möglichkeit eines Zwischenurteils [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].
Erläuterung
Auf Ersuchen der Streitparteien kann der IGH nicht nur vergangene Rechtsverstöße feststellen, sondern auch das zukünftige Verhalten der Parteien bestimmen [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].
Erläuterung
a Art. 36 III IGH-Statut nennt die Einschränkungen und Vorbehalte, mit denen eine Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH versehen werden kann, nicht abschließend. Die Norm wirkt also nicht vorbehaltsbegrenzend im Sinne von Art. 19 lit. b WVK [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].
Erläuterung
Die UN-Charta enthält keine selbständige Grundlage für die Zuständigkeit des IGH. Die entsprechenden Bestimmung in Art. 36 I Alt. 2 IGH-Statut läuft daher leer [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].
Erläuterung
Einstweilige Anordnungen des IGH gem. Art. 41 IGH-Statut sind rechtsverbindlich und begründen für die Streitparteien völkerrechtliche Verhaltenspflichten. Diese können Erfolgs- oder Handlungspflichten sein [LaGrand Case (IGH 2001)].
Erläuterung
Vorbehalte
Erläuterung
In streitigen Verfahren vor dem IGH dürfen die Streitparteien den Gegenstand ihrer Klage oder Widerklage nicht nachträglich verändern oder ergänzen. Davon zu unterscheiden ist jedoch der zulässige Vortrag neuen Beweismaterials zur Stützung der gestellten Anträge [Case Concerning Oil Platforms [Oil Platforms II] (IGH 2003)].
Völkermord
Das Verbot des Völkermords ist universelles Völkergewohnheitsrecht[Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide [Reservations] (IGH 1951)].
Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Genozidverbot setzt einen gruppenbezogenen Vernichtungsvorsatz voraus. Dieser ist stets im Einzelfall zu ermitteln und auch bei einem Einsatz von Kernwaffen nicht etwa zu unterstellen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].
Auslegung von Erklärungen
Erläuterung
Das Angebot von oder die Teilnahme an Verhandlungen über die Beilegung einer zwischenstaatlichen Streitigkeit darf – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht als Aufgabe der eigenen inhaltlichen Position oder als Anerkennung der Position der Gegenseite verstanden werden [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].
Meistbegünstigung
Erläuterung
Konzessionsvertrag
Erläuterung
Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist ein rechtliches Band zwischen Staat und Individuum, das auf einer tatsächlichen Verbindung zwischen beiden beruht. Sie bringt zum Ausdruck, dass der einzelne zu diesem Staat eine engere Beziehung besitzt als zu jedem anderen [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].
Erläuterung
Die innerstaatliche Behandlung eines Ausländers als Staatsangehörigen eines anderen Staates impliziert nicht die Anerkennung, dass dieser Staat auch zur Ausübung des diplomatischen Schutzrechts für diese Person befugt ist [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].
Diplomatischer Schutz
Erläuterung
Die Gewährung diplomatischen Schutzes kann auch in Gestalt der Klageerhebung vor internationalen Instanzen, zB dem IGH, geschehen [Nottebohm Case – Second Phase [Nottebohm II] (IGH 1955)].
Erläuterung
Neben den Art. 22 II und 29 WÜD, die dies im Wortlaut zum Ausdruck bringen, begründen auch die Artt. 24, 25, 26 und 27 I WÜD (sowie die entsprechenden Bestimmungen des WÜK) aktive Schutzpflichten des Empfangsstaates für die diplomatische (konsularische) Tätigkeit des Entsendestaates. Diese Pflichten sind außerdem Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts [Case Concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran [Teheraner Geiselfall] (IGH 1980)].
Erläuterung
Innere Angelegenheiten
Erläuterung
Streitfragen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Normen zu entscheiden sind, gehören nicht zu den inneren Angelegenheiten eines Staates [Case concerning Rights of Passage over Indian Territory – Merits [Right of Passage II] (IGH 1960)].
Local remedies rule
Die sog. local remedies rule ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts. Danach ist die Klage eines Staates vor einem internationalen Gericht, die im Wege des diplomatischen Schutzes zugunsten eines Privaten erhoben wird, erst dann zulässig, wenn der Private die ihm verfügbaren Rechtsmittel im Schädigerstaat ausgeschöpft hat. Diese Regel gilt über die eigentliche Gerichtsbarkeit hinaus auch für internationale Schieds- und Vergleichsverfahren [Interhandel Case – Preliminary Objections [Interhandel] (IGH 1959)].
Erläuterung
. a. Das völkergewohnheitsrechtliche Gebot der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung („local remedies rule“) findet auch bei Klagen aus einem bilateralen Freundschaftsvertrag Anwendung, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes ausdrücklich vereinbart [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].
Erläuterung
Grenzrecht
Erläuterung
Karten sind nur dann von unmittelbarer Bedeutung für eine Gebietsabgrenzung, wenn sie den Willen beteiligter Staaten zum Ausdruck bringen, zB als Anhang zu einem Vertrag oder im Rahmen kolonialer Gebietsverwaltung. Ansonsten kommt ihnen allenfalls Indizcharakter zu [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].
Anfechtung
Ein Staat kann seine Zustimmung zu einer völkerrechtlichen Bindung nicht wegen Irrtums anfechten, wenn er durch sein eigenes Verhalten zu diesem Irrtum beigetragen hat, wenn er den Irrtum hätte vermeiden können oder wenn der Irrtum nach den Umständen offensichtlich war. (Vgl. für Verträge heute Art. 48 II WVK.) [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)]
Irrtum
Ein Staat kann die Veränderung eines Grenzvertrages nicht allein deshalb verlangen weil er erst im nachhinein die wahre Bedeutung des Grenzgebiets erkannt hat [Case concerning the Temple of Preah Vihear – Merits [Temple of Preah Vihear II] (IGH 1962)].
Verhältnis Sicherheitsrat und Generalversammlung
Erläuterung
Sicherheitsrat
Die Stimmenthaltung eines ständiges Sicherheitsratsmitglieds steht der wirksamen Annahme einer Resolution nicht entgegen. Art. 27 III SVN ist in diesem Sinne auszulegen angesichts der andauernden, einheitlichen und allgemein anerkannten Praxis des Sicherheitsrats [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].
Erläuterung
Estoppel / Bindung an den Vertrag
Erläuterung
Nach dem „estoppel“-Grundsatz ergibt sich treuwidriges Verhalten eines Staates, wenn er durch sein Verhalten eindeutig die Anerkennung einer bestimmten Rechtsposition suggeriert hat und ein anderer Staat im Vertrauen auf diese Haltung seine eigene Position verändert oder einen Nachteil erlitten hat [Case Concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua (Jurisdiction and Admissability) [Nicaragua I] (IGH 1984)].
Eine Situation des „estoppel“ kann auch durch Schweigen begründet werden, wenn der betreffende Staat zur aktiven Aufklärung eines anderen verpflichtet war. Während andauernder diplomatischer Konsultationen ist eine solche Aufklärungspflicht ohne besondere Umstände jedoch nicht anzunehmen [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].
Streitbeilegung
Eine völkerrechtliche Verhandlungspflicht zum Zwecke der Streitbeilegung, zB diejenige aus Art. 33 SVN, verpflichtet die Staaten dazu, „echte“ Verhandlungen mit der Bereitschaft zum Kompromiss zu führen [North Sea Continental Shelf (IGH 1969)].
Da die Feststellung der anwendbaren Rechtsnormen ausschließlich dem Gerichtshof obliegt (iura novit curia), ist es unerheblich, ob eine Partei bei früherer Gelegenheit bestimmte Regeln über den Nachweis eines Grenzverlaufs anerkannt hat oder nicht [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].
Menschenrechte
Das Verbot der Rechtsverweigerung gehört zu den völkerrechtlich geschützten Menschenrechten. Daraus ergibt sich im Grundsatz ein menschenrechtlicher Rechtsschutzanspruch des einzelnen [Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited – Second Phase [Barcelona Traction II] (IGH 1970)].
Staatliche Apartheid verstößt gegen grundlegende Menschenrechte und die UN-Charta [Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) Notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970) [Namibia] (IGH 1971)].
Die Gewährleistungen des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes finden - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Derogationsklausel (zB Art. 4 IPbürgR) – grundsätzlich auch im bewaffneten Konflikt Anwendung. Sie werden allerdings durch die Regeln des humanitären Völkerrechts als leges speciales verdrängt [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].
Verhältnis Sicherheitsrat und IGH
Erläuterung
Mandat der UNO
Erläuterung
Selbstbestimmungsrecht der Völker
Erläuterung
Herrschaftsgewalt
Erläuterung
Staatsvolk
Damit mehrere – territoriale oder organisatorische – Einheiten zusammen ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt bilden können, müssen sie eine Form der – äußerlich erkennbaren – Zusammengehörigkeit aufweisen, die es ihnen erlaubt, gemeinsam ein Recht auszuüben [Western Sahara (IGH 1975)].
Zurechnung von Handlungen
Erläuterung
Akquieszenz
Erläuterung
Unterwerfungserklärung
Erläuterung
Gewalt
Definition
- Das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 (4) SVN) ist waffenneutral
Sein Tatbestand wird durch die Verwendung einer bestimmten Waffenart nicht beeinflusst, die Legalität einer Gewaltanwendung hat keine Rückwirkungen auf das Verbot der dabei verwendeten Waffen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].
Erläuterung
Eine minimale Anwendung von Gewalt ist dem völkerrechtlichen Konzept der Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen, vor allem der Durchsetzung der dazu ergriffenen Maßnahmen, immanent [Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada) [Fisheries Jurisdiction] (IGH 1998)].
Erläuterung
Bewaffneter Angriff / Selbstverteidigung
Erläuterung
Sonstige Rechtfertigung für Gewalt
Erläuterung
Notstand
Erläuterung
Intervention
Erläuterung
Internationaler bewaffneter Konflikt
Erläuterung
Gebietsstreit
Grenz- und Gebietsstreitigkeiten unterscheiden sich rechtlich nicht voneinander. In beiden Fällen stellt das entscheidende Gericht eine gebietsbezogene Rechtslage mit deklaratorischer Wirkung fest, und zwar rückwirkend auf den Geltungsbeginn des maßgeblichen Rechtstitels. Demgegenüber bewirkt die echte Adjudikation eine konstitutive Veränderung von Rechtslage und Gebietsstand [Case Concerning the Frontier Dispute [Burkina Faso ./. Republic of Mali] (IGH 1986)].
Billigkeitsrecht
Erläuterung
Beteiligung Dritter im Streit
Erläuterung
FremdenR
Erläuterung
Die in einem Freundschaftsvertrag verbotene „Willkür“ in der Behandlung fremder Staatsangehöriger liegt nicht schon vor, wenn eine staatliche Maßnahme gegen nationales Recht verstößt. Willkür meint nicht so sehr einen Rechtsverstoß, als vielmehr eine Verletzung der Rechtsidee als solcher. Daran fehlt es, wenn die handelnde Behörde zuständig, ihre Maßnahme mit einer rechtlichen Begründung versehen und gerichtlich anfechtbar war [Case Concerning Elettronica Sicula S.p.A. [ELSI] (IGH 1989)].
Streit
Ein Rechtsstreit liegt vor, wenn zwei Parteien sich über Tatsachen, Rechtsfrage oder Interessen uneinig sind. Ob zwischen ihnen erhobene Ansprüche zu Recht geltend gemacht werden, spielt hierfür keine Rolle [Case Concerning East Timor [East Timor] (IGH 1995)].
Erläuterung
Die Frage, ob die Genfer Generalakte zur friedlichen Streitbeilegung von 1928 weiterhin wirksam ist, bleibt erneut offen [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].
Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind verpflichtet, sich für ihre Streitigkeiten nach Treu und Glauben (Art. 2 Ziff. 2 SVN) um eine friedliche Beilegung zu bemühen [Case Concerning the Aerial Incident of 10 August 1999 (IGH 2000)].
Krieg und Umwelt
Erläuterung
Waffen
Dem Souveränitätskonzept des geltenden Völkerrechts entsprechend kann sich die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Waffenart nicht aus dem Fehlen einer Ermächtigung, sondern nur aus einer einschlägigen Verbotsnorm ergeben [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].
Kernwaffen
Erläuterung
Ius in bello
Erläuterung
Repressalie
Erläuterung
Schließlich muss die Wirkung der Repressalie in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Erstverletzung erlittenen Schäden stehen. Daran fehlt es, wenn das Recht des Anrainerstaates auf die angemessene Mitnutzung einer internationalen Wasserressource beeinträchtigt wird. Dieses Recht begrenzt somit die allgemeine Repressalienbefugnis der Staaten [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].
Delikt
Von der Begehung eines völkerrechtlichen Delikts sind Vorbereitungshandlungen zu unterscheiden, die im Vorfeld zur Rechtswidrigkeit bleiben [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].
Die deliktsrechtliche Wiedergutmachungspflicht kann bei Verletzung eines zweiseitigen Projektvertrages die Wiederaufnahme der vertraglichen Kooperation gebieten [Case Concerning the Gabčíkovo-Nagymaros Project (IGH 1997)].
Erläuterung
Konsularrecht
Erläuterung
Immunität
Erläuterung
Handel