VwGO
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 100 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 21 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (22)
§ 7 VI UmwRG: Rechtsbehelfe gegen bestimmte Infrastrukturentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung
Im Eilrechtsschutz ist der Regelfall umgekehrt; § 80 V VwGO-Antrag statt § 80a/§ 80 I VwGO · geändert seit 29.7.2026
§ 3 IV UmwRG: Anerkennung von Umweltvereinigungen zunächst auf fünf, danach auf zehn Jahre befristet
Die Verbandsklagebefugnis ist an eine befristete Anerkennung geknüpft · geändert seit 29.7.2026
§ 14a I UVPG: UVP-Befreiungen für bestimmte Bahnvorhaben
UVP-Pflicht ist nicht mehr schematisch zu bejahen · geändert seit 29.7.2026
§ 14e UVPG: ministerielle Ausnahmen für Verkehrs- und Energieinfrastruktur
Neue Ausnahmekategorie im UVP-Recht · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 15 VI a BNatSchG: Ersatzzahlung statt Kompensationsmaßnahme bei Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse
Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird für privilegierte Vorhaben monetarisiert · geändert seit 29.7.2026
§ 52 VwGO geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz v. 23.04.2026: Ausbau der asylrechtlichen Zuständigkeitskonzentration in Nr. 2
Örtliche Zuständigkeit in Asylsachen neu zu prüfen · geändert seit 29.4.2026
§ 48 VwGO
§ 48 I Nr. 3a VwGO neu: erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit u.a. für Windenergie auf See im Küstenmeer
Instanzenzug in Infrastrukturfällen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 21.3.2023
§ 50 VwGO
§ 50 I Nr. 6 VwGO erweitert: BVerwG erstinstanzlich u.a. für Wasserstoff-Importterminals und LNG-Beschleunigungsgesetz-Vorhaben
Erstinstanzliche BVerwG-Zuständigkeit deutlich ausgeweitet · geändert seit 21.3.2023
§ 80c VwGO neu: Eilrechtsschutz-Sonderregime bei Infrastrukturverfahren - Fehlerheilungsprognose, Beschränkung der aufschiebenden Wirkung
In der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse besonders zu berücksichtigen (§ 80c IV VwGO) · neu eingefügt seit 21.3.2023
§ 87c VwGO neu: Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Verfahrensplanung
Neuer Verfahrensgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Infrastrukturprozess · neu eingefügt seit 21.3.2023
§ 9 IV VwGO: Einzelrichter am OVG in einfach gelagerten Fällen
Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023
§ 10 IV VwGO: Dreierbesetzung am BVerwG in einfach gelagerten Fällen
Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023
§ 99 I 2 VwGO: elektronische Aktenvorlage in durchsuchbarer Form
Aktenvorlage im Prozess ist digital ausgestaltet · geändert seit 21.3.2023
§ 55d VwGO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und jur. Personen des öff. Rechts; Fassung ab 01.01.2026
Ein per Fax eingereichter Schriftsatz ist unwirksam; Ersatzeinreichung nur bei technischer Unmöglichkeit mit Glaubhaftmachung · neu eingefügt seit 1.1.2022
§§ 55a-55c VwGO: Übermittlung elektronischer Dokumente, elektronische Akte, elektronische Formulare
Formfragen im Verwaltungsprozess sind eigenständiger Zulässigkeitspunkt geworden · neu eingefügt seit 1.1.2022
§ 47 II a VwGO ersatzlos gestrichen: keine Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren (Folge von EuGH C-137/14)
Der Zulässigkeitspunkt 'rechtzeitige Einwendung im Auslegungsverfahren' existiert nicht mehr; einzige Schranke ist die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO · weggefallen seit 2.6.2017
§ 1 UmwRG
§ 1 I Nr. 5 UmwRG neu (Auffangtatbestand für VA und Verträge unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften), Nr. 6 neu (Überwachungsmaßnahmen)
Massive Erweiterung des Anwendungsbereichs; Umweltverbandsklage ist nicht mehr auf UVP-pflichtige Vorhaben beschränkt · geändert seit 2.6.2017
§ 2 UmwRG: erweiterte Verbandsklagebefugnis
Klagebefugnis von Umweltvereinigungen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 2.6.2017
§ 4 UmwRG: Verfahrensfehler führen nur zur Aufhebung, wenn nicht durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behebbar; widerlegliche Kausalitätsvermutung
Fehlerfolgenlehre im Umweltrechtsbehelf ist umgebaut · geändert seit 2.6.2017
§ 5 UmwRG neu: 'Missbräuchliche oder unredliche Rechtsbehelfe' ersetzt die entfallene materielle Präklusion; bloßes Schweigen genügt nicht
Der Präklusionspunkt ist durch eine Missbrauchsprüfung ersetzt · neu eingefügt seit 2.6.2017
§ 7 V UmwRG neu: Feststellung der Nichtvollziehbarkeit statt Aufhebung bei behebbaren materiellen Fehlern
Neue Urteilsvariante neben Aufhebung; Tenorierung anpassen · neu eingefügt seit 2.6.2017
Materielle Präklusion im Planfeststellungs- und Umweltrechtsbehelfsverfahren weggefallen, ersetzt durch die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG
Die formelle Präklusion im Verwaltungsverfahren besteht fort (seit 29.07.2026 in § 73 II 4 VwVfG) · weggefallen seit 2.6.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Sog. Eigengesellschaften der öffentlichen Hand, kann mangels Hoheitsgewalt nur privatrechtlich handeln (sog. Verwaltungsprivatrecht)
Erläuterung
Kann sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich Handeln, daher so keine Abgrenzung möglich.
Erläuterung
Zwingend privatrechtliches Handeln; umfasst Bedarfsdeckung und Verwaltung eigenen Vermögens.
Erläuterung
Bedarf des Einsatzes hoheitlicher Mittel und ist daher zwingend öffentlich-rechtlich.
Erläuterung
Künftiges Verwaltungshandeln; Verwaltung bedient sich Handlungsformen, die es sowohl im öffentlichen Recht wie auch im Privatrecht gibt, z.B. Vertrag, Realakt.
Erläuterung
Verwaltungshandeln ist öffentlich-rechtlich, wenn zugrunde liegende Rechtsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn die Rechtsgrundlage einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet. Prüfung:
Definition
- Abwehrfall
Norm die dem Handeln tatsächlich zugrunde gelegt wurde; Leistungsfall: „richtige“ Norm.
Erläuterung
Abwehrfall: Norm die dem Handeln tatsächlich zugrunde gelegt wurde; Leistungsfall: „richtige“ Norm.
Definition
- Wenn
Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, oft bei Leistungsverwaltung oder bei nichtregelndem Verwaltungshandeln, z.B. Warnungen. Dann: Untersuchung des Sachzusammenhanges der Maßnahme.
Erläuterung
Wenn: Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, oft bei Leistungsverwaltung oder bei nichtregelndem Verwaltungshandeln, z.B. Warnungen. Dann: Untersuchung des Sachzusammenhanges der Maßnahme.
Erläuterung
Im Zweifel handelt die Verwaltung öffentlich-rechtlich, denn es ist die typische Handlungsform. Die Verwaltung trägt die Beweislast für eine Abweichung von dieser Vermutung.
Erläuterung
Bei zweistufigem Rechtsverhältnis ist die Zulassung öffentlich-rechtlich geregelt, die Benutzung / Ausgestaltung / Abwicklung jedoch privatrechtlich. Entscheidend bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist daher, ob die Streitigkeit auf der Zulassung oder der Abwicklung basiert:
Erläuterung
Wesentliche Eigenschaft einer öffentlichen Sache (Straße, Park, See) ist, dass das fortbestehende privatrechtliche Eigentum nach § 903 BGB überlagert wird von einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung. Daraus folgt: Ist Streitgegenstand das Eigentum an der Sache, dann Zivilrechtsweg; ist Streitgegenstand eine Frage der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung, dann Verwaltungsrechtsweg (Beispiel: Streit über Art und Umfang des Gemeingebrauchs; Streit über Rechtmäßigkeit der Widmung).
Erläuterung
Verwaltungsrechtsweg bei Hausverbot in Zusammenhang mit Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe; Zivilrechtsweg bei sonstigem Hausverbot, z.B. gegenüber Hausierern.
Erläuterung
Immissionen sind selbst weder öffentlich-rechtlich noch privatrechtlich. Bei einer Verletzung in einem subjektiven öffentlichen Recht durch eine Immission, die von einer Behörde ausgeht, wird ein öffentlich-rechtlicher Charakter qua Sachzusammenhang fingiert, z.B. Immissionen von einem öffentlichen Kinderspielplatz, durch eine Bushaltestelle oder bei Einleitung von Abwässern aus der öffentlichen Kanalisation in private Gewässer.
Definition
- BVerwG
Verwaltungsrechtsweg bei Äußerung, die nicht Ausdruck persönlicher und damit privater Meinungsäußerung des Bediensteten ist, sondern in Zusammenhang mit dessen Amtsführung steht. BGH: Zivilrechtsweg bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.
Erläuterung
BVerwG: Verwaltungsrechtsweg bei Äußerung, die nicht Ausdruck persönlicher und damit privater Meinungsäußerung des Bediensteten ist, sondern in Zusammenhang mit dessen Amtsführung steht. BGH: Zivilrechtsweg bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.
Erläuterung
Entscheidend, ob Träger öffentlicher Gewalt (z.B. Stadtreinigung) sich rein privatrechtlich betätigt oder ob seine Tätigkeit aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgt.
Erläuterung
Generell-abstrakte Entscheidung über die Subventionierung eines bestimmten Bereichs (Gesetz; zweckbestimmende Ausweisung der Mittel im Haushaltsplan). Dann: Individuell-konkrete Subventionierung (Vergabe der Mittel im Einzelfall); zunächst Konkretisierung durch Bewilligung („ob“) in Form eines VA. Dann: Erfüllung des Bewilligungsbescheides durch Auszahlung (Realakt) bei verlorenen Zuschüssen bzw. durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages bei Darlehen und Zuschüssen.
Erläuterung
Bedarfsdeckung (Beschaffungswesen, öffentliches Auftragswesen)
Erläuterung
Unternehmerische Teilnahme im Wirtschaftsleben
Erläuterung
Unmittelbare Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (insbesondere Daseinsfürsorge) in Formen des Privatrechts
Erläuterung
Bei öffentlich-rechtlichem Handeln gelten die Grundrechte stets unmittelbar. Bei privatrechtlichem Handeln muss differenziert werden:
Definition
- Uneingeschränkte und unmittelbare Bindung an die Grundrechte. Argument
Verwaltung könnte auch öffentlich-rechtlich handeln („keine Flucht in das Privatrecht“).
Erläuterung
Uneingeschränkte und unmittelbare Bindung an die Grundrechte. Argument: Verwaltung könnte auch öffentlich-rechtlich handeln („keine Flucht in das Privatrecht“).
Argument
- Verwaltung könnte auch öffentlich-rechtlich handeln („keine Flucht in das Privatrecht“).
Definition
- Mittelbare Wirkung der Grundrechte, Argument
Staat nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben (der Daseinsvorsorge) wahr, sondern verschafft sich lediglich Hilfsmittel zur Durchführung seiner Aufgaben (und tritt somit nicht anders als eine Privatperson auf).
Erläuterung
Mittelbare Wirkung der Grundrechte, Argument: Staat nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben (der Daseinsvorsorge) wahr, sondern verschafft sich lediglich Hilfsmittel zur Durchführung seiner Aufgaben (und tritt somit nicht anders als eine Privatperson auf).
Argument
- Staat nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben (der Daseinsvorsorge) wahr, sondern verschafft sich lediglich Hilfsmittel zur Durchführung seiner Aufgaben (und tritt somit nicht anders als eine Privatperson auf).
Definition
- Eingeschränkte Kontrolldichte der Gerichte, Argument
Ergehen nicht unter rechtlichen, sondern unter politischen Gesichtspunkten.
Erläuterung
Eingeschränkte Kontrolldichte der Gerichte, Argument: Ergehen nicht unter rechtlichen, sondern unter politischen Gesichtspunkten.
Argument
- Ergehen nicht unter rechtlichen, sondern unter politischen Gesichtspunkten.
Erläuterung
(+ -), gerichtlich überprüfbar sind: Zuständigkeit, wesentliche Verfahrensmängel, Nichtvorliegen von Willkür. Argumente: Vorstellung eines Gottesgnadentums ist mit dem System des GG unvereinbar und abzulehnen. Insoweit ist auch die Ablehnung eines Gnadengesuchs gerichtlich überprüfbar. Rechtsverletzung ist möglich, auch wenn es keinen Anspruch auf Gnade gibt. Z.B. können die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sein. Begnadigungsrecht wird durch die Exekutive ausgeübt und muss konsequenterweise auch der Gesetzesbindung der Verwaltung unterliegen. Es gibt keine Norm, die eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für diese Fälle vorsieht.
Erläuterung
In einem Verwaltungsprozess kann auch mit einer Forderung aufgerechnet werden, die an sich er Zivilgerichtsbarkeit unterliegt. Grund: Da die Entscheidung über die Aufrechnung gem. §§ 173 VwGO i.V.m. 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwächst, müsste zwar an sich die Rechtswegzuständigkeit gegeben sein, das Gericht entscheidet jedoch auf Grundlage einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Herleitung aus § 17 Abs. 2 GVG. ABER: Keine Umgehung zwingender Rechtswegzuweisungen, z.B. Art. 34 Satz 3 GG oder Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG.
Erläuterung
Kläger bekämpft ablehnenden VA mit bloßer Anfechtungsklage, obgleich Verpflichtungsklage die rechtsschutzintensivere Klageart wäre. Grundsätzlich unzulässig. Argument: Andernfalls wäre die Versagungsgegenklage überflüssig. Kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verpflichtungsklage den Kläger schneller an sein Ziel bringt. Ausnahme: Kläger hat bei Klageerhebung kein Interesse am Erlass des VA mehr und will nur die Bestandskraft verhindern.
Argument
- Andernfalls wäre die Versagungsgegenklage überflüssig. Kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verpflichtungsklage den Kläger schneller an sein Ziel bringt. Ausnahme: Kläger hat bei Klageerhebung kein Interesse am Erlass des VA mehr und will nur die Bestandskraft verhindern.
Erläuterung
Vor der mündlichen Verhandlung kann das Gericht der Behörde gem. § 87 I 2 Nr. 7 VwGO Gelegenheit zur Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern binnen einer Frist von höchstens drei Monaten geben, insbesondere kann es das Verfahren zu diesem Zweck aussetzen, § 94 S. 2 VwGO.
Erläuterung
Besonderheiten bei Ermessensentscheidung, Beurteilungsspielraum
Erläuterung
Zeitpunkt, der für das Gericht bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidend ist. Relevant bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage. Sachurteilsvoraussetzungen müssen grundsätzlich noch und schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, d.h. fehlende Prozessvoraussetzungen können bis dahin nachgebracht bzw. geheilt werden. Bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung: letztmöglicher Zeitpunkt für die Stellung von Anträgen. Im Rahmen der Begründetheit beurteilt sich der maßgebliche Zeitpunkt nach dem Streitgegenstand (Klageart) und dem darauf anzuwenden Recht.
Definition
- Grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung. Ausnahme
Letzte mündliche Verhandlung bei Dauer-VAen, noch nicht vollzogenen VAen (str.) und bei der Nachbarklage im Baurecht: Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass der Genehmigung zugunsten des Bauherrn beachtlich, zulasten nicht.
Erläuterung
Grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung. Ausnahme: Letzte mündliche Verhandlung bei Dauer-VAen, noch nicht vollzogenen VAen (str.) und bei der Nachbarklage im Baurecht: Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass der Genehmigung zugunsten des Bauherrn beachtlich, zulasten nicht.
Erläuterung
Letzte mündliche Verhandlung.
Definition
- Allgemeine Feststellungsklage
Feststellungszeitpunkt; Fortsetzungsfeststellungsklage: Erledigung des VA.
Erläuterung
Allgemeine Feststellungsklage: Feststellungszeitpunkt; Fortsetzungsfeststellungsklage: Erledigung des VA.
Erläuterung
Nachträgliche Ergänzung einer inkorrekten Begründung eines VAs durch die Verwaltungsbehörde um Aspekte, die bereits bei Erlass vorlagen. Grds. zulässig, Argument: Pflicht des Gerichts, Sache umfassend zu prüfen; Prozessökonomie. Grenzen: Keine Wesensänderung des VA; keine Beeinträchtigung prozessualer Rechte des Gegners. § 114 S. 2 VwGO regelt nur prozessuale Seite des Nachschiebens, stellt aber keine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage dar. Relevant nur bei Anfechtungsklagen, da sonst per se sämtlicher Vortrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden muss. Nicht zu verwechseln ist das Nachschieben von Gründen mit einer stets zulässigen Nachholung der Begründung gem. §§ 39 I, 45 I Nr. 2, II VwVfG.
Erläuterung
Klage gegen einen ablehnenden Bescheid, bei der der Kläger sich darauf beschränkt, die Ablehnung anzufechten, obwohl es näher läge, das Abgelehnte im Wege der Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) einzufordern. Die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage ist umstritten, denn prima facie fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Die h.M. nimmt ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage an, wenn sich diese gegen Bund, Länder oder öffentlich-rechtliche Körperschaften richtet. Bei diesen Beklagten drohe kein Zweitprozess, weil zu erwarten sei, dass diese sich auch bei einem rechtskräftigen Anfechtungsurteil entsprechend verhalten würden, als sei der Erlass des begehrten VA damit notwendig. Außerdem fehle das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon, wenn ein anderer Antrag dem Kläger umfassenderen Rechtsschutz biete.
Erläuterung
Nach der Ernennung scheiden alle Klagemöglichkeiten aus. Die Verpflichtungsklage scheitert am Rechtsschutzbedürfnis, da kein Beförderungsposten mehr frei ist. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, da die Ernennung kein VA mit Drittwirkung ist und daher keine Klagebefugnis vorliegt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht einschlägig, da weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten ist im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Eine auf die Verletzung des Art. 33 I gestützte Rücknahme der Ernennung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Argument
- Es kann keinen Unterschied machen, ob der Begünstigte ohne VA vorgeht oder aufgrund eines nicht vollziehbaren VA. In beiden Fällen ist eine Regelungsanordnung zu fordern.
Definition
- Vergleichbarkeit für den Drittbelasteten
Setzt die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung nicht durch, so hat dies für den Dritten die Wirkung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde. Gegen diese kann der Dritte dann nach § 80a I Nr. 2 VwGO vorgehen.
Erläuterung
§ 42 II VwGO regelt die Erfordernis einer Klagebefugnis für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Zweck, Popularrechtsbehelfe zu verhindern. Zwar erfasst der Wortlaut des § 42 II VwGO nur die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage, aber der Sinn und Zweck Popularrechtsbehelfe zu verhindern ist auch für andere Rechtsbehelfe von Bedeutung, so dass die Vorschrift analog angewendet wird bei der allgemeinen Leistungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80 V, 123 VwGO (als Antragsbefugnis) und im Widerspruchsverfahren (als Widerspruchsbefugnis). Der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 VwGO wird im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage durch das Feststellungsinteresse ersetzt. Die abstrakte Normenkontrolle hat den Rechtsgedanken in § 47 II VwGO normiert.
Es muss danach unterschieden werden, ob der Betroffene selbst klage oder ob ein Dritter gegen an einen anderen gerichteten VA vorgeht bzw. diesen erzwingen will.
Definition
- Der Adressat klagt selbst
Der Kläger muss nach § 42 II VwGO geltend machen, dass der VA oder sein Unterlassen ihn in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Es dürfen nicht lediglich rechtliche und wirtschaftliche Interessen verletzt sein.
Erläuterung
Der Adressat klagt selbst: Der Kläger muss nach § 42 II VwGO geltend machen, dass der VA oder sein Unterlassen ihn in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Es dürfen nicht lediglich rechtliche und wirtschaftliche Interessen verletzt sein.
Erläuterung
Will der Kläger erreichen, dass ein VA an einen Dritten ergeht, so gilt ebenfalls die Möglichkeitstheorie. Der Sachvortrag des Klägers muss ergeben, dass dieser möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten VA hat. Dabei gilt:
Erläuterung
Es müssen zwei Arten der Verbandsklage unterschieden werden:
Erläuterung
Klagebefugnis (+), Argument: Eigentümerstellung. Aber wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung leichte Überwindung im Rahmen der Begründetheit.
Argument
- Eigentümerstellung. Aber wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung leichte Überwindung im Rahmen der Begründetheit.