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VwGO

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 100 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 21 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (22)
  • § 7 VI UmwRG: Rechtsbehelfe gegen bestimmte Infrastrukturentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung

    Im Eilrechtsschutz ist der Regelfall umgekehrt; § 80 V VwGO-Antrag statt § 80a/§ 80 I VwGO · geändert seit 29.7.2026

  • § 3 IV UmwRG: Anerkennung von Umweltvereinigungen zunächst auf fünf, danach auf zehn Jahre befristet

    Die Verbandsklagebefugnis ist an eine befristete Anerkennung geknüpft · geändert seit 29.7.2026

  • § 14a I UVPG: UVP-Befreiungen für bestimmte Bahnvorhaben

    UVP-Pflicht ist nicht mehr schematisch zu bejahen · geändert seit 29.7.2026

  • § 14e UVPG: ministerielle Ausnahmen für Verkehrs- und Energieinfrastruktur

    Neue Ausnahmekategorie im UVP-Recht · neu eingefügt seit 29.7.2026

  • § 15 VI a BNatSchG: Ersatzzahlung statt Kompensationsmaßnahme bei Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse

    Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird für privilegierte Vorhaben monetarisiert · geändert seit 29.7.2026

  • § 52 VwGO geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz v. 23.04.2026: Ausbau der asylrechtlichen Zuständigkeitskonzentration in Nr. 2

    Örtliche Zuständigkeit in Asylsachen neu zu prüfen · geändert seit 29.4.2026

  • § 48 VwGO

    § 48 I Nr. 3a VwGO neu: erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit u.a. für Windenergie auf See im Küstenmeer

    Instanzenzug in Infrastrukturfällen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 21.3.2023

  • § 50 VwGO

    § 50 I Nr. 6 VwGO erweitert: BVerwG erstinstanzlich u.a. für Wasserstoff-Importterminals und LNG-Beschleunigungsgesetz-Vorhaben

    Erstinstanzliche BVerwG-Zuständigkeit deutlich ausgeweitet · geändert seit 21.3.2023

  • § 80c VwGO neu: Eilrechtsschutz-Sonderregime bei Infrastrukturverfahren - Fehlerheilungsprognose, Beschränkung der aufschiebenden Wirkung

    In der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse besonders zu berücksichtigen (§ 80c IV VwGO) · neu eingefügt seit 21.3.2023

  • § 87c VwGO neu: Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Verfahrensplanung

    Neuer Verfahrensgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Infrastrukturprozess · neu eingefügt seit 21.3.2023

  • § 9 IV VwGO: Einzelrichter am OVG in einfach gelagerten Fällen

    Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023

  • § 10 IV VwGO: Dreierbesetzung am BVerwG in einfach gelagerten Fällen

    Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023

  • § 99 I 2 VwGO: elektronische Aktenvorlage in durchsuchbarer Form

    Aktenvorlage im Prozess ist digital ausgestaltet · geändert seit 21.3.2023

  • § 55d VwGO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und jur. Personen des öff. Rechts; Fassung ab 01.01.2026

    Ein per Fax eingereichter Schriftsatz ist unwirksam; Ersatzeinreichung nur bei technischer Unmöglichkeit mit Glaubhaftmachung · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • §§ 55a-55c VwGO: Übermittlung elektronischer Dokumente, elektronische Akte, elektronische Formulare

    Formfragen im Verwaltungsprozess sind eigenständiger Zulässigkeitspunkt geworden · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • § 47 II a VwGO ersatzlos gestrichen: keine Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren (Folge von EuGH C-137/14)

    Der Zulässigkeitspunkt 'rechtzeitige Einwendung im Auslegungsverfahren' existiert nicht mehr; einzige Schranke ist die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO · weggefallen seit 2.6.2017

  • § 1 UmwRG

    § 1 I Nr. 5 UmwRG neu (Auffangtatbestand für VA und Verträge unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften), Nr. 6 neu (Überwachungsmaßnahmen)

    Massive Erweiterung des Anwendungsbereichs; Umweltverbandsklage ist nicht mehr auf UVP-pflichtige Vorhaben beschränkt · geändert seit 2.6.2017

  • § 2 UmwRG: erweiterte Verbandsklagebefugnis

    Klagebefugnis von Umweltvereinigungen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 2.6.2017

  • § 4 UmwRG: Verfahrensfehler führen nur zur Aufhebung, wenn nicht durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behebbar; widerlegliche Kausalitätsvermutung

    Fehlerfolgenlehre im Umweltrechtsbehelf ist umgebaut · geändert seit 2.6.2017

  • § 5 UmwRG neu: 'Missbräuchliche oder unredliche Rechtsbehelfe' ersetzt die entfallene materielle Präklusion; bloßes Schweigen genügt nicht

    Der Präklusionspunkt ist durch eine Missbrauchsprüfung ersetzt · neu eingefügt seit 2.6.2017

  • § 7 V UmwRG neu: Feststellung der Nichtvollziehbarkeit statt Aufhebung bei behebbaren materiellen Fehlern

    Neue Urteilsvariante neben Aufhebung; Tenorierung anpassen · neu eingefügt seit 2.6.2017

  • Materielle Präklusion im Planfeststellungs- und Umweltrechtsbehelfsverfahren weggefallen, ersetzt durch die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG

    Die formelle Präklusion im Verwaltungsverfahren besteht fort (seit 29.07.2026 in § 73 II 4 VwVfG) · weggefallen seit 2.6.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Abgrenzung Privatrecht – öffentliches Recht
1.Organisationsform
a.Mittelbare Verwaltung durch juristische Person des Privatrechts
Erläuterung

Sog. Eigengesellschaften der öffentlichen Hand, kann mangels Hoheitsgewalt nur privatrechtlich handeln (sog. Verwaltungsprivatrecht)

b.Juristische Person des öffentlichen Rechts
Erläuterung

Kann sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich Handeln, daher so keine Abgrenzung möglich.

2.Handlungsform
a.Fiskalverwaltung
Erläuterung

Zwingend privatrechtliches Handeln; umfasst Bedarfsdeckung und Verwaltung eigenen Vermögens.

b.Eingriffsverwaltung
Erläuterung

Bedarf des Einsatzes hoheitlicher Mittel und ist daher zwingend öffentlich-rechtlich.

c.Keine Abgrenzung möglich
Erläuterung

Künftiges Verwaltungshandeln; Verwaltung bedient sich Handlungsformen, die es sowohl im öffentlichen Recht wie auch im Privatrecht gibt, z.B. Vertrag, Realakt.

3.Sonderrechtstheorie
Erläuterung

Verwaltungshandeln ist öffentlich-rechtlich, wenn zugrunde liegende Rechtsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn die Rechtsgrundlage einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet. Prüfung:

a.Ermittlung der Rechtsgrundlage
Definition
Abwehrfall

Norm die dem Handeln tatsächlich zugrunde gelegt wurde; Leistungsfall: „richtige“ Norm.

Erläuterung

Abwehrfall: Norm die dem Handeln tatsächlich zugrunde gelegt wurde; Leistungsfall: „richtige“ Norm.

b.Auslegung der Rechtsgrundlage → Sonderrecht?
4.Sachzusammenhang
Definition
Wenn

Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, oft bei Leistungsverwaltung oder bei nichtregelndem Verwaltungshandeln, z.B. Warnungen. Dann: Untersuchung des Sachzusammenhanges der Maßnahme.

Erläuterung

Wenn: Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, oft bei Leistungsverwaltung oder bei nichtregelndem Verwaltungshandeln, z.B. Warnungen. Dann: Untersuchung des Sachzusammenhanges der Maßnahme.

a.Zuordnung des Verwaltungshandelns zu einem Kompetenzbereich (Aufgabenbereich)
b.Feststellung der Rechtsgrundlage, die den Kompetenzbereich umschreibt
c.Überprüfung der Rechtsgrundlage nach der Sonderrechtstheorie
5.Zweifelsregel
Erläuterung

Im Zweifel handelt die Verwaltung öffentlich-rechtlich, denn es ist die typische Handlungsform. Die Verwaltung trägt die Beweislast für eine Abweichung von dieser Vermutung.

6.Stufenverhältnis
Erläuterung

Bei zweistufigem Rechtsverhältnis ist die Zulassung öffentlich-rechtlich geregelt, die Benutzung / Ausgestaltung / Abwicklung jedoch privatrechtlich. Entscheidend bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist daher, ob die Streitigkeit auf der Zulassung oder der Abwicklung basiert:

a.„Ob“ der Zulassung zur Benutzung bestimmt sich stets nach öffentlichem Recht. Grund: Erfüllt der Staat seine Aufgaben durch entsprechend gewidmete öffentliche Sachen, kann über den Zugang keine privatrechtliche Dispositionsfreiheit herrschen („Keine Flucht ins Privatrecht“). Beachte: Wird die öffentliche Einrichtung von einem privatrechtlich organisierten Unternehmen betrieben, wandelt sich der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch in einen öffentlich-rechtlichen Verschaffungsanspruch.
b.„Wie“ der Benutzung kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt sein. Welche Benutzungsform vorliegt, muss anhand von Indizien festgestellt werden. Für öffentlich-rechtliche Benutzungsform sprechen Satzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Gebühren, Beiträge. Für privatrechtliche Benutzungsform sprechen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Nutzungsentgelt.
7.Streitigkeit über öffentliche Sache
Erläuterung

Wesentliche Eigenschaft einer öffentlichen Sache (Straße, Park, See) ist, dass das fortbestehende privatrechtliche Eigentum nach § 903 BGB überlagert wird von einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung. Daraus folgt: Ist Streitgegenstand das Eigentum an der Sache, dann Zivilrechtsweg; ist Streitgegenstand eine Frage der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung, dann Verwaltungsrechtsweg (Beispiel: Streit über Art und Umfang des Gemeingebrauchs; Streit über Rechtmäßigkeit der Widmung).

Fallgruppen
1.Hausverbot durch Behörde
Erläuterung

Verwaltungsrechtsweg bei Hausverbot in Zusammenhang mit Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe; Zivilrechtsweg bei sonstigem Hausverbot, z.B. gegenüber Hausierern.

2.Hoheitliche Immissionen
Erläuterung

Immissionen sind selbst weder öffentlich-rechtlich noch privatrechtlich. Bei einer Verletzung in einem subjektiven öffentlichen Recht durch eine Immission, die von einer Behörde ausgeht, wird ein öffentlich-rechtlicher Charakter qua Sachzusammenhang fingiert, z.B. Immissionen von einem öffentlichen Kinderspielplatz, durch eine Bushaltestelle oder bei Einleitung von Abwässern aus der öffentlichen Kanalisation in private Gewässer.

3.Widerruf ehrverletzender ÄußerungenBGH, BVerwG
Definition
BVerwG

Verwaltungsrechtsweg bei Äußerung, die nicht Ausdruck persönlicher und damit privater Meinungsäußerung des Bediensteten ist, sondern in Zusammenhang mit dessen Amtsführung steht. BGH: Zivilrechtsweg bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.

Erläuterung

BVerwG: Verwaltungsrechtsweg bei Äußerung, die nicht Ausdruck persönlicher und damit privater Meinungsäußerung des Bediensteten ist, sondern in Zusammenhang mit dessen Amtsführung steht. BGH: Zivilrechtsweg bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.

4.Unterlassungsklage im Wettbewerb
Erläuterung

Entscheidend, ob Träger öffentlicher Gewalt (z.B. Stadtreinigung) sich rein privatrechtlich betätigt oder ob seine Tätigkeit aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgt.

5.Subventionsvergabe
Erläuterung

Generell-abstrakte Entscheidung über die Subventionierung eines bestimmten Bereichs (Gesetz; zweckbestimmende Ausweisung der Mittel im Haushaltsplan). Dann: Individuell-konkrete Subventionierung (Vergabe der Mittel im Einzelfall); zunächst Konkretisierung durch Bewilligung („ob“) in Form eines VA. Dann: Erfüllung des Bewilligungsbescheides durch Auszahlung (Realakt) bei verlorenen Zuschüssen bzw. durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages bei Darlehen und Zuschüssen.

Arten privatrechtlichen Handelns der Verwaltung
1.Fiskalische Hilfsgeschäfte
Erläuterung

Bedarfsdeckung (Beschaffungswesen, öffentliches Auftragswesen)

2.Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
Erläuterung

Unternehmerische Teilnahme im Wirtschaftsleben

3.Verwaltungsprivatrecht
Erläuterung

Unmittelbare Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (insbesondere Daseinsfürsorge) in Formen des Privatrechts

Grundrechtswirkung im Bereich der Leistungsverwaltung
Erläuterung

Bei öffentlich-rechtlichem Handeln gelten die Grundrechte stets unmittelbar. Bei privatrechtlichem Handeln muss differenziert werden:

1.Verwaltungsprivatrecht
Definition
Uneingeschränkte und unmittelbare Bindung an die Grundrechte. Argument

Verwaltung könnte auch öffentlich-rechtlich handeln („keine Flucht in das Privatrecht“).

Erläuterung

Uneingeschränkte und unmittelbare Bindung an die Grundrechte. Argument: Verwaltung könnte auch öffentlich-rechtlich handeln („keine Flucht in das Privatrecht“).

Argument
  • Verwaltung könnte auch öffentlich-rechtlich handeln („keine Flucht in das Privatrecht“).
2.Fiskalisches Hilfsgeschäft
Definition
Mittelbare Wirkung der Grundrechte, Argument

Staat nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben (der Daseinsvorsorge) wahr, sondern verschafft sich lediglich Hilfsmittel zur Durchführung seiner Aufgaben (und tritt somit nicht anders als eine Privatperson auf).

Erläuterung

Mittelbare Wirkung der Grundrechte, Argument: Staat nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben (der Daseinsvorsorge) wahr, sondern verschafft sich lediglich Hilfsmittel zur Durchführung seiner Aufgaben (und tritt somit nicht anders als eine Privatperson auf).

Argument
  • Staat nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben (der Daseinsvorsorge) wahr, sondern verschafft sich lediglich Hilfsmittel zur Durchführung seiner Aufgaben (und tritt somit nicht anders als eine Privatperson auf).
Gerichtliche Überprüfung justizfreier Hoheitsakte
1.Grds. muss der Weg zu den Gerichten wegen Art. 19 Abs. 4 GG immer zur Verfügung stehen. Ausdrückliche Ausnahmen, in denen Hoheitsakte nicht justiziabel sind: Beschlüsse eines Untersuchungsausschusses, Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG und Brief-, Post- und Telefonüberwachung aus Gründen des Verfassungsschutzes, Art. 10 Abs. 2 GG.
2.Gesetzlich ungeregelter Bereich
a.Staats- und Regierungsakte
Definition
Eingeschränkte Kontrolldichte der Gerichte, Argument

Ergehen nicht unter rechtlichen, sondern unter politischen Gesichtspunkten.

Erläuterung

Eingeschränkte Kontrolldichte der Gerichte, Argument: Ergehen nicht unter rechtlichen, sondern unter politischen Gesichtspunkten.

Argument
  • Ergehen nicht unter rechtlichen, sondern unter politischen Gesichtspunkten.
PGerichtliche Kontrolle von Gnadenentscheidungen
, Argumente: Gnadenrecht beruht auf der Idee des Gottesgnadentums und ist insoweit einer Kontrolle durch irdische Gerichte entzogen. Die Gnadenentscheidung ist eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes, da die Exekutive eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts aufhebt. Es macht wenig Sinn nun wieder ein Gericht einzuschalten, um die Gnadenentscheidung zu überprüfen.
Erläuterung

(+ -), gerichtlich überprüfbar sind: Zuständigkeit, wesentliche Verfahrensmängel, Nichtvorliegen von Willkür. Argumente: Vorstellung eines Gottesgnadentums ist mit dem System des GG unvereinbar und abzulehnen. Insoweit ist auch die Ablehnung eines Gnadengesuchs gerichtlich überprüfbar. Rechtsverletzung ist möglich, auch wenn es keinen Anspruch auf Gnade gibt. Z.B. können die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sein. Begnadigungsrecht wird durch die Exekutive ausgeübt und muss konsequenterweise auch der Gesetzesbindung der Verwaltung unterliegen. Es gibt keine Norm, die eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für diese Fälle vorsieht.

c.Sonderstatusverhältnisse (= besondere Gewaltverhältnisse)
Aufrechnung mit privatrechtlicher Forderung
Erläuterung

In einem Verwaltungsprozess kann auch mit einer Forderung aufgerechnet werden, die an sich er Zivilgerichtsbarkeit unterliegt. Grund: Da die Entscheidung über die Aufrechnung gem. §§ 173 VwGO i.V.m. 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwächst, müsste zwar an sich die Rechtswegzuständigkeit gegeben sein, das Gericht entscheidet jedoch auf Grundlage einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Herleitung aus § 17 Abs. 2 GVG. ABER: Keine Umgehung zwingender Rechtswegzuweisungen, z.B. Art. 34 Satz 3 GG oder Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG.

Isolierte Anfechtungsklage
Erläuterung

Kläger bekämpft ablehnenden VA mit bloßer Anfechtungsklage, obgleich Verpflichtungsklage die rechtsschutzintensivere Klageart wäre. Grundsätzlich unzulässig. Argument: Andernfalls wäre die Versagungsgegenklage überflüssig. Kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verpflichtungsklage den Kläger schneller an sein Ziel bringt. Ausnahme: Kläger hat bei Klageerhebung kein Interesse am Erlass des VA mehr und will nur die Bestandskraft verhindern.

Argument
  • Andernfalls wäre die Versagungsgegenklage überflüssig. Kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verpflichtungsklage den Kläger schneller an sein Ziel bringt. Ausnahme: Kläger hat bei Klageerhebung kein Interesse am Erlass des VA mehr und will nur die Bestandskraft verhindern.
Gesetzesvorbehalt
1.Rechtsgrundlage
2.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Zuständigkeit der Behörde
b.Verfahrensfehler (evtl. Heilung oder Unbeachtlichkeit)
Erläuterung

Vor der mündlichen Verhandlung kann das Gericht der Behörde gem. § 87 I 2 Nr. 7 VwGO Gelegenheit zur Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern binnen einer Frist von höchstens drei Monaten geben, insbesondere kann es das Verfahren zu diesem Zweck aussetzen, § 94 S. 2 VwGO.

3.Materielle Rechtmäßigkeit
a.Eingriffsgrundlage anwendbar
b.Eingriffsgrundlage selbst rechtmäßig
c.Eingriffsgrundlage richtig angewendet
Erläuterung

Besonderheiten bei Ermessensentscheidung, Beurteilungsspielraum

d.Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigen Recht
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klage
Erläuterung

Zeitpunkt, der für das Gericht bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidend ist. Relevant bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage. Sachurteilsvoraussetzungen müssen grundsätzlich noch und schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, d.h. fehlende Prozessvoraussetzungen können bis dahin nachgebracht bzw. geheilt werden. Bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung: letztmöglicher Zeitpunkt für die Stellung von Anträgen. Im Rahmen der Begründetheit beurteilt sich der maßgebliche Zeitpunkt nach dem Streitgegenstand (Klageart) und dem darauf anzuwenden Recht.

1.Anfechtungsklagen
Definition
Grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung. Ausnahme

Letzte mündliche Verhandlung bei Dauer-VAen, noch nicht vollzogenen VAen (str.) und bei der Nachbarklage im Baurecht: Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass der Genehmigung zugunsten des Bauherrn beachtlich, zulasten nicht.

Erläuterung

Grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung. Ausnahme: Letzte mündliche Verhandlung bei Dauer-VAen, noch nicht vollzogenen VAen (str.) und bei der Nachbarklage im Baurecht: Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass der Genehmigung zugunsten des Bauherrn beachtlich, zulasten nicht.

2.Leistungsklagen
Erläuterung

Letzte mündliche Verhandlung.

3.Feststellungsklagen
Definition
Allgemeine Feststellungsklage

Feststellungszeitpunkt; Fortsetzungsfeststellungsklage: Erledigung des VA.

Erläuterung

Allgemeine Feststellungsklage: Feststellungszeitpunkt; Fortsetzungsfeststellungsklage: Erledigung des VA.

Nachschieben von Gründen
Erläuterung

Nachträgliche Ergänzung einer inkorrekten Begründung eines VAs durch die Verwaltungsbehörde um Aspekte, die bereits bei Erlass vorlagen. Grds. zulässig, Argument: Pflicht des Gerichts, Sache umfassend zu prüfen; Prozessökonomie. Grenzen: Keine Wesensänderung des VA; keine Beeinträchtigung prozessualer Rechte des Gegners. § 114 S. 2 VwGO regelt nur prozessuale Seite des Nachschiebens, stellt aber keine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage dar. Relevant nur bei Anfechtungsklagen, da sonst per se sämtlicher Vortrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden muss. Nicht zu verwechseln ist das Nachschieben von Gründen mit einer stets zulässigen Nachholung der Begründung gem. §§ 39 I, 45 I Nr. 2, II VwVfG.

Rechtsschutz, wenn Dritter sich nicht an die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hält
1.Beruht Suspensiveffekt auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung, so kann Drittbelasteter nach § 80a I Nr. 2 Alt. 2 VwGO die Beachtung der aufschiebenden Wirkung erzwingen. Die Vorschrift sieht solche Maßnahmen als Annex zur Aussetzungsentscheidung („Maßnahmen zur Sicherung“) explizit vor.
2.Str., wie Drittbelasteter die Beachtung des Suspensiveffekts erzwingen kann, wenn die aufschiebende Wirkung auf Gesetz beruht (§ 80 I VwGO).
Isolierte Anfechtungsklageh.M.
Erläuterung

Klage gegen einen ablehnenden Bescheid, bei der der Kläger sich darauf beschränkt, die Ablehnung anzufechten, obwohl es näher läge, das Abgelehnte im Wege der Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) einzufordern. Die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage ist umstritten, denn prima facie fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Die h.M. nimmt ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage an, wenn sich diese gegen Bund, Länder oder öffentlich-rechtliche Körperschaften richtet. Bei diesen Beklagten drohe kein Zweitprozess, weil zu erwarten sei, dass diese sich auch bei einem rechtskräftigen Anfechtungsurteil entsprechend verhalten würden, als sei der Erlass des begehrten VA damit notwendig. Außerdem fehle das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon, wenn ein anderer Antrag dem Kläger umfassenderen Rechtsschutz biete.

Erhebung einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage nach der Ernennung des Mitbewerbers?
Erläuterung

Nach der Ernennung scheiden alle Klagemöglichkeiten aus. Die Verpflichtungsklage scheitert am Rechtsschutzbedürfnis, da kein Beförderungsposten mehr frei ist. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, da die Ernennung kein VA mit Drittwirkung ist und daher keine Klagebefugnis vorliegt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht einschlägig, da weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten ist im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Eine auf die Verletzung des Art. 33 I gestützte Rücknahme der Ernennung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Rechtsschutzform zur Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Begünstigte diese missachtet
1.Der Drittbelastete kann unstreitig die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung im Wege des § 80a I Nr. 2 VwGO erzwingen („Maßnahmen zur Sicherung“), wenn die Aussetzung der Vollziehung auf Anordnung des Gerichts oder der Behörde beruht. § 80a I Nr. 2 VwGO sieht solche Sicherungsmaßnahmen als Annex zur Aussetzungsentscheidung explizit vor.
2.Str. ist, wie der Drittbelastete die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung erzwingen muss, wenn die aufschiebende Wirkung nicht auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung, sondern auf Gesetz beruht, denn § 80a I Nr. 2 VwGO sieht Sicherungsmaßnahmen lediglich als Annex zur Aussetzungsentscheidung vor.
a.Denkbar ist es, die Durchsetzung im Wege des § 123 VwGO zu vollziehen. Argument: Es kann keinen Unterschied machen, ob der Begünstigte ohne VA vorgeht oder aufgrund eines nicht vollziehbaren VA. In beiden Fällen ist eine Regelungsanordnung zu fordern.
Argument
  • Es kann keinen Unterschied machen, ob der Begünstigte ohne VA vorgeht oder aufgrund eines nicht vollziehbaren VA. In beiden Fällen ist eine Regelungsanordnung zu fordern.
b.Nach anderer Ansicht muss der Dritte für die Klage gegen die Behörde bei Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch den Begünstigten den Antrag nach §§ 80a III, 80a I Nr. 2 VwGO verlangen. Argument:
aa.Vergleichbarkeit für den Drittbelasteten: Setzt die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung nicht durch, so hat dies für den Dritten die Wirkung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde. Gegen diese kann der Dritte dann nach § 80a I Nr. 2 VwGO vorgehen.
Definition
Vergleichbarkeit für den Drittbelasteten

Setzt die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung nicht durch, so hat dies für den Dritten die Wirkung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde. Gegen diese kann der Dritte dann nach § 80a I Nr. 2 VwGO vorgehen.

bb.Wenn das Gericht bereits nach § 80a I Nr. 2 VwGO zu Sicherheitsmaßnahmen berechtigt ist, wenn die aufschiebende Wirkung auf einer Anordnung beruht, so muss es argumentum a maiore ad minus auch berechtigt sein, wenn die aufschiebende Wirkung auf Gesetz beruht.
Klagebefugnis
Erläuterung

§ 42 II VwGO regelt die Erfordernis einer Klagebefugnis für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Zweck, Popularrechtsbehelfe zu verhindern. Zwar erfasst der Wortlaut des § 42 II VwGO nur die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage, aber der Sinn und Zweck Popularrechtsbehelfe zu verhindern ist auch für andere Rechtsbehelfe von Bedeutung, so dass die Vorschrift analog angewendet wird bei der allgemeinen Leistungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80 V, 123 VwGO (als Antragsbefugnis) und im Widerspruchsverfahren (als Widerspruchsbefugnis). Der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 VwGO wird im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage durch das Feststellungsinteresse ersetzt. Die abstrakte Normenkontrolle hat den Rechtsgedanken in § 47 II VwGO normiert.

Es muss danach unterschieden werden, ob der Betroffene selbst klage oder ob ein Dritter gegen an einen anderen gerichteten VA vorgeht bzw. diesen erzwingen will.

1.Normalfall
Definition
Der Adressat klagt selbst

Der Kläger muss nach § 42 II VwGO geltend machen, dass der VA oder sein Unterlassen ihn in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Es dürfen nicht lediglich rechtliche und wirtschaftliche Interessen verletzt sein.

Erläuterung

Der Adressat klagt selbst: Der Kläger muss nach § 42 II VwGO geltend machen, dass der VA oder sein Unterlassen ihn in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Es dürfen nicht lediglich rechtliche und wirtschaftliche Interessen verletzt sein.

a.Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn aus dem Sachvortrag des Klägers zu entnehmen ist, dass dieser durch den VA (das Unterlassen des VA) aus einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist.
b.Wenn der Adressat eines belastenden VA gegen diesen vorgehen möchte, bestimmt sich die Klagebefugnis danach: Es ist erforderlich, dass sich aus dem Sachvortrag des Klägers die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Abwehrrechts ergibt (Möglichkeitstheorie):
aa.Subjektiv-öffentliches Recht aus einer einfachgesetzlichen Vorschrift, ob ein subjektiv-öffentliches Recht gegeben wird nach der Schutznormtheorie ermittelt
bb.Verletzung eines Grundrechts der Berliner Verfassung oder des Grundgesetzes („Verdoppelung des Grundrechtsschutzes“)
cc.Subsidiär kann der Adressat eines belastenden VA stets geltend machen, in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt worden zu sein.
c.Wenn der Kläger einen (begünstigenden) VA erreichen will, ergibt sich de Klagebefugnis danach: Es gilt ebenfalls die Möglichkeitstheorie, d.h. dem Sachvortrag des Klägers muss zu entnehmen sein, dass er möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten VA hat. Dabei ist zu beachten:
aa.Einfachgesetzliche Vorschriften, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers normieren, ergeben infolge ihres Anspruchcharakters immer auch eine Klagebefugnis.
bb.Grundrechte
2.Drittbeteiligungsfälle
a.Klagebefugnis eines Dritten ist gegeben, wenn sich aus dem Sachvortrag des Klägers entnehmen lässt, dass dieser durch den VA (oder dessen Unterlassen) in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist.
b.Konstellationen
aa.Dritter klagt gegen einen für den Adressaten begünstigenden VA (z.B. Nachbarklage, Konkurrentenklage)
bb.Dritter klagt gegen einen für den Adressaten belastenden VA (z.B. Ehefrau eines Ausländers klagt gegen Ausweisung des Ehepartners)
cc.Dritter verlangt belastenden VA gegen den Adressaten (z.B. Einschreiten gegen Störer)
dd.Dritter verlangt einen begünstigenden VA für den Adressaten (z.B. Architekt verlangt Baugenehmigung für Bauherrn)
c.Anfechtungsklage
aa.Das subjektiv-öffentliche Recht ergibt sich vorrangig aus Normen des einfachen Gesetzesrechts. Dabei ist nach der Schutznormtheorie erforderlich, dass die Norm zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Problem: Wer ist Nachbar?).
bb.Ausnahmsweise kann sich in Drittbeteiligungsfällen das subjektiv-öffentliche Recht auch aus Grundrechten ergeben. Achtung: Ein VA an einen anderen ist in der Regel nur ein mittelbarer Grundrechtseingriff; vor diesem wird der Dritte nur geschützt, wenn er „schwer und unmittelbar“ ist.
d.Verpflichtungsklage
Erläuterung

Will der Kläger erreichen, dass ein VA an einen Dritten ergeht, so gilt ebenfalls die Möglichkeitstheorie. Der Sachvortrag des Klägers muss ergeben, dass dieser möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten VA hat. Dabei gilt:

aa.Einfachgesetzliche Vorschriften, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers auf Erlass des VA normieren, ergeben infolge des Anspruchscharakters immer auch eine Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage.
bb.Grundrechte ergeben in der Regel keinen Anspruch, denn sie sind strukturell Abwehrrecht. Ausnahmsweise können Grundrechte einen Anspruch des Bürgers enthalten, wenn der Anspruch für die Grundrechtsausübung unerlässlich ist.
e.Verfahrensverstöße der Behörde bei Erlass eines VA begründen grds. keine Klagebefugnis. Erforderlich ist stets die Möglichkeit, dass der gerügte Verfahrensfehler sich auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben kann.
f.Zulässigkeit der Verbandsklage
Erläuterung

Es müssen zwei Arten der Verbandsklage unterschieden werden:

aa.Die egoistische Verbandsklage, bei der der Verband eine Verletzung eigener Rechte geltend macht, unterliegen keiner Besonderheiten.
bb.Bei der altruistischen Verbandsklage macht der Verband im eigenen Namen Rechte seiner Mitglieder geltend. Dabei handelt es sich begrifflich um einen Fall der Prozessstandschaft. Anders als im Zivilprozess ist im Verwaltungsprozess die gewillkürte Prozessstandschaft aber ausgeschlossen, denn § 42 II VwGO bestimmt ausdrücklich, dass die Möglichkeit der Verletzung eines eigenen Rechts nötig ist. Die altruistische Verbandsklage ist im Verwaltungsprozess unzulässig.
g.Zulässigkeit der Konkurrentenklage
aa.Gegen die Zulassung eines Konkurrenten kann klagweise grundsätzlich nicht vorgegangen werden, weil es keine subjektiv-öffentlichen Rechte zum Schutz vor Konkurrenten gibt.
bb.Gegen die Begünstigung eines Konkurrenten ist hingegen eine Klage möglich, wenn der Staat durch die Konkurrentenförderung in subjektive Rechte des Dritten erheblich eingreift (Art. 12 GG).
h.Zulässigkeit der Klage bei „erkaufter Klagebefugnis“, z.B. Kauf eines Sperrgrundstücks:
Erläuterung

Klagebefugnis (+), Argument: Eigentümerstellung. Aber wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung leichte Überwindung im Rahmen der Begründetheit.

Argument
  • Eigentümerstellung. Aber wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung leichte Überwindung im Rahmen der Begründetheit.
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