Völkerrecht
Völkerrecht · Allgemeiner Teil · 526 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Aggression – Aggressionsdefinition GA Res. 3314 (1974), definiert „Angriffshandlung“ (Art. 39 SVN); dieser ist enger als der Begriff „bewaffneter Angriff“ (Art. 51 SVN) und der Begriff „Gewalt“ (Art. 2 Nr. 4 SVN) um aber einen Kernbereich des Gewaltverbots zu definieren kann die „Aggressionsdefinition“ herangezogen werden. Beispiel: Art. 3 c) Aggressionsdefinition – Blockade eines Seehafens wird als Angriffshandlung verstanden und kann somit (erst recht) unter Art. 2 Nr. 4 SVN subsumiert werden.
Allgemeine Rechtsgrundsätze – von den Rechtsordnungen der Völkerrechtssubjekte übereinstimmend anerkannte Grundsätze (z.B. Verbot des Rechtsmissbrauchs, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Schadenersatz etc.).
Anerkennung – völkerrechtliche Willenserklärung, daß eine bestimmte Sachlage als rechtmäßig akzeptiert wird. Charakteristisch für eine Anerkennung ist, daß sie empfangs-, aber nicht annahmebedürftig (str.), bedingungsfeindlich und unwiderruflich ist. Eine Anerkennung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, aber nicht bloß durch gemeinsame multilaterale Aktivitäten. Rechtsfolgen richten sich nach Inhalt der Anerkennung. Der Inhalt gibt Auskunft darüber, was anerkannt wird: Staaten, Regierungen, Kriegsparteien/Insurgenten, internationale Organisationen, etc.
Erläuterung
Einmischungsverbot – beinhaltet:
Erläuterung
Erga-omnes Pflichten – Pflichten, die absolut, dh ggü allen Völkerrechtssubjekten gelten
Definition
- Historische Entwicklung
Aus einer Verletzung der Schifffahrtsbestimmungen in Art. 380 ff. des Versailler Vertrages resultierte für jede interessierte Vertragspartei gem. Art. 386 Abs. 1 des Vertrages ein Klagerecht vor dem Gerichtshof. Das notwendige „Interesse“ ergab sich für alle Staaten aus ihrem Status als Flaggenstaaten. Damit statuiert der Versailler Vertrag ausdrücklich einen Durchsetzungsmodus für Vertragsbestimmungen mit einer bestimmten Normstruktur, die wir heute als „erga-omnes-Pflichten“ bezeichnen.
Erläuterung
Estrada-Doktrin – Alle (de facto) effektiven Regierungen sollen anerkannt werden, Gegenteil: Tobar-Doktrin
Gebietshoheit – Zuordnung eines Staatsgebiets zu einer Staatsgewalt und die ausschließliche Zuständigkeit eines Staates zum Erlass von Hoheitsakten auf dem von ihm beherrschten Gebiet
Intervention – Eingriff in den domaine reservée mit Zwangscharakter
Ius cogens – Der Begriff des ius cogens ist in Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention definiert. Ius cogens bezeichnet fundamentale, vorrangige Prinzipien des Völkerrechts. Ihre Einhaltung liegt im Interesse aller Staaten; ihr Inhalt ist im Rechtsbewusssein aller Staaten tief verankert. Es kann nicht derogiert werden durch Vertrag, Protest, Nichtanerkennung, Acquiescence etc., sondern nur durch eine spätere Völkerrechts-Regel gleichen Ranges. Ius cogens Normen erhalten jedoch keinen höheren Geltungsrang sondern vielmehr eine verfestigte Geltungskraft. Probleme: Qualifizierungen im einzelnen umstritten; Konflikte zwischen "ius cogens"-Prinzipien möglich
Male captus, bene detentus Grundsatz – Durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich der Festnahme einer Person auf fremdem Staatsgebiet wird die Gebietshoheit dieses Staates verletzt. Diese Tatsache macht das Festhalten der Person jedoch nicht rechtswidrig.
Repressalie – (engl. counter-measure), besser: Gegenmaßnahme, völkerrechtswidriger Akt, der gerechtfertigt ist, da damit ein vorausgegangener Völkerrechtsbruch eines anderen Staates beantwortet wird. Ziel der Repressalie ist es den Verletzerstaat anzuhalten zum rechtmäßigen Verhalten zurückzukehren. Das System der Repressalie wird allgemein als unbefriedigend empfunden und entbindet die Staaten nicht ihren Konflikt mit friedlichen Mitteln zu lösen.
Retorsion – unfreundliches, aber nicht völkerrechtswidriges Verhalten als Reaktion auf ein anderes unfreundliches bzw. völkerrechtswidriges Verhalten (Merksatz: Nicht ganz nett, nicht ganz fein, aber immer legal!). Beispiele: Einstellung von Wirtschaftshilfe, wenn nicht vertraglich gebunden. Die Retorsion ist ein sehr wirksames Instrument.
Reziprozitätsprinzip – Reziprozität bedeutet Gegenseitigkeit. Es ist Kennzeichen einer horizontalen Rechtsordnung und Ausfluss der prinzipiellen Gleichheit aller Staaten. Nach dem Reziprozitätsprinzip haben alle Staaten im Verhältnis zueinander die gleichen Rechte und Pflichten. Daraus folgt: Bricht eine Seite ihre Verpflichtungen, ist auch die andere nicht mehr gebunden, sog. negative Reziprozität. Ausnahme: Menschenrechtsschutz.
Staatensukzession – Wechsel der Gebietshoheit. Aufrechterhaltung der Kontinuität einer Rechtslage unter Veränderung des Rechtsträgers. Aber nicht Universalsukzession sondern burden- and- benefit Theorie-Proportionalität der Übernahme von Staatsvermögen und Staatsschulden. Im Falle der Sezession, Zession und der Dismembration sollen die Staatsschulden in einem angemessenen Verhältnis von dem nachfolgenden Staat übernommen werden. Wobei das Verhältnis von übernommenen Staatsvermögen, Rechten und Pflichten in bezug auf die Staatsschulden gewahrt werden soll. Dies gilt vorbehaltlich spezieller Vereinbarungen. Bei newly independent states gilt nach Art 38 Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Staatsvermögen , -archive und –schulden (nicht in Kraft getreten- wohl kein VGR) das clean slate oder tabula rasa Prinzip.
Tobar-Doktrin – Nur legitime (de jure) Regierungen dürfen anerkannt werden, Gegenteil: Estrada-Doktrin
Völkergewohnheitsrecht – Summe aller durch andauernde Übung (consuetudo) entstandenen und als Recht anerkannten (opinio iuris, Rechtsüberzeugung) Normen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b StIGH).
Völkerrechtssubjekte – Handlungseinheiten, die die Fähigkeit besitzen, Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein
Vorbehalt – einseitige Erklärung einer Vertragspartei mit dem Zweck, die Rechtsbindung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf sie auszuschließen oder zu ändern, Art. 2 Abs.1 lit.d WVK.
Definition
- Conally-Vorbehalt
Zuständigkeit des IGH ausgeschlossen bei Streitigkeiten „with regard to matters which are essentially within the domestic jurisdiction” Entscheidung was “domaine réservé“ ist, bleibt dem Staat überlassen.
Erläuterung
Rechtsquellen des Völkerrechts
Art. 38 (1) a) - c) IGH-Statut:
Erläuterung
Verhältnis der Quellen zueinander
Erläuterung
Keine Rechtsquellen sind:
Erläuterung
Wiedergutmachung
Ansprüche auf Wiedergutmachung (full reparation) können sich aus einem Vertrag ergeben (dann in Form eines Primäranspruchs), ansonsten aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit (hier auch Sekundäransprüche aus Vertragsverletzung!).
Völkerrechtliches Delikt
Ein völkerrechtliches Delikt ist ein völkerrechtswidriges Verhalten eines Völkerrechtssubjekts, wodurch einem anderen Völkerrechtssubjekt ein Schaden zugefügt wird = Staatenverantwortlichkeit, völkerrechtliche Verantwortlichkeit. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht – und der Konzeption rechtlicher Verpflichtung als solcher – löst die Verletzung einer völkerrechtlichen Verhaltenspflicht durch einen Staat eine Sekundärpflicht zur angemessenen Wiedergutmachung aus [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].
Definition
- Deliktsfähigkeit
Es wird zwischen Deliktsgläubiger (passiv) und Deliktsschuldner (aktiv) unterschieden. Allgemein ist Völkerrechtssubjektivität erforderlich. Deliktsfähigkeit von Staaten ist unproblematisch. Für IOs, De-facto-Regimes, Völker, Individuen muss sie besonders festgestellt werden.
Definition
- Zurechenbares Verhalten
Zunächst Feststellung was tatsächlich passiert ist (Tun oder Unterlassen). Zurechnung bedeutet die tatsächliche Zuordnung einer Handlung zu einem Staat; idR nur für Handeln von staatlichen Organen (Staaten als juristische Personen können nicht selbst handeln), Entscheidungsträgern in öffentlicher Funktion, aber auch ultra vires; dies gilt auch für den Fall der Organleihe (fremde Staatsorgane) und im Fall der Beliehenen, also bei Handlungen Privater im offiziellen Auftrag des Staates. Wer Staatsorgan ist und die Aufgaben und Befugnisse desselben bestimmen sich nach der staatlichen Rechtsordnung
Definition
- Normverstoß
Das zurechenbare Verhalten muss gegen eine völkerrechtliche Norm verstoßen, die dem Deliktssubjekt gegenüber dem Deliktsobjekt obliegt. In Betracht kommt jede völkerrechtliche Norm, dh Verträge, Völkergewohnheitsrecht oder allgemeinen Rechtsgrundsätze (uU iVm einseitigen verbindlichen Erklärungen)
Definition
- Rechtfertigung
Duldungspflicht des Geschädigten
Definition
- Zurechenbarer Schaden
Teilweise wird die Erforderlichkeit eines Schadens verneint. Immateriell wird der Geschädigte wohl immer einen Anspruch auf Achtung seinr Rechtssphäre haben.
Definition
- Rechtsfolgen
Die nach Deliktsrecht geschuldete Wiedergutmachung muss die Folgen des völkerrechtswidrigen Verhaltens so weit wie möglich ungeschehen machen und die Situation wiederherstellen, welche ohne die fragliche Handlung wahrscheinlich bestehen würde [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)]. Die Wiedergutmachung soll also soweit wie möglich alle Folgen der Rechtsverletzung aufheben
Beispiel
Im Falle einer völkerrechtlichen Beschlagnahme eines Unternehmens ist dieses zurückzugeben bzw. der Wert, den das Unternehmen zum Zeitpunkt des Ausgleichs hätte, auszuzahlen Trifft die Beschlagnahme zwei wirtschaftlich zusammenhängende Unternehmen, so kann die Höhe des Schadensersatzes als Pauschalsumme festgesetzt werden [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].
Erläuterung
Vorliegen eines Völkerrechtssubjekts
Man unterscheidet zwischen Staaten und nichstaatlichen Völkerrechtssubjekten, zB internationalen Organisationen (IGOs), Individuen, Konföderationen und Kolonien. Staaten sind als originäre Völkerrechtssubjekte grundsätzlich unbeschränkt völkerrechts- und handlungsfähig. Bei nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekten ist die Völkerrechts- und Handlungsfähigkeit stets beschränkt. Nicht handlungsfähig sind failed states.
A. Staat? liegt vor, wenn sich ein auf einem bestimmten Gebiet sesshaftes Volk unter einer selbstgesetzten, von keinem anderen Staat abgeleiteten, effektiv wirksamen und dauerhaften Ordnung organisiert hat.
Definition
- Territoriale Souveränität und Gebietshoheit
Territoriale Souveränität ist das freie Verfügungsrecht über ein Gebiet, Gebietshoheit ist die tatsächliche Herrschaftsausübung in einem Gebiet.
Definition
- Erwerb und Verlust von Staatsgebiet
Staatsgebiet kann erworben werden durch Okupation von staatenlosem Gebiet, Zession, Adjudikation und Annexion von fremden Staatsgebiet. Der Verlust von Staatsgebiet kann eintreten durch Zession, Annexion, Adjudikation und Entkolonisierung.
Definition
- Verleihung der Staatsangehörigkeit
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit ist eine rein nationale Angelegenheit. Das Völkerrecht legt nur Grenzen fest, deren Einhaltung Voraussetzung dafür ist, dass die Verleihung völkerrechtlich anerkannt werden muss. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit setzt einen "genuine link" voraus, d.h. es muss ein anerkannter Anknüpfungspunkt vorliegen. Solche sind: ius soli, ius sanguinis, Heirat, Adoption, längere Anwesenheit u.a.
Definition
- Staatgewalt
Staatsgewalt bezeichnet das souveräne Recht zur Ausübung von Gewalt gegen Menschen und Sachen. Die Gestaltung der Staatsgewalt ist eine rein nationale Angelegenheit. Das Völkerrecht stellt nur auf die Effektivität und nicht auf die Legalität oder Legitimität ab. Dies drückt sich insbesondere in der (umstrittenen) "act of state-doctrine" aus. Die effektive Selbstregierung des auf dem Gebiet lebenden Volkes (in Ausnahmefällen kann Effektivität der Regierung auch unnötig oder nicht hinreichend für Staatsqualität sein); muss sich auf das gesamte Territorium und Staatsvolk erstrecken. Staatsgewalt
Erläuterung
Indizien pro / contra:
Definition
- Contra
Keine Anerkennung von überwiegendem Teil der Staatengemeinschaft (Fall Türkische Republik Nordzypern); Grenzlinie nur eine Waffenstillstandlinie; Zweifel an der äußeren Souveränität (zB Grenzkontrolle durch anderen Staat)
Erläuterung
B. Wenn Staat (-), dann: de-facto Regime? Bei andauernder effektiver Ausübung von Staatsgewalt durch Aufständische nach oder während eines Bürgerkrieges oder internen bewaffneten Auseinadersetzung kann durch die tatsächliche Entwicklung ein stabilisiertes de-facto Regime entstehen, welches durch die Staatengemeinschaft nicht als Nullum betrachtet werden kann und daher als ein quasi Staat angesehen werden kann, zB DDR (Hallstein Doktrin), PLO).
Ein solches kann verschiedene Ausprägungen haben:
Definition
- Lokales de-facto- Regime
Regierungsgewalt, die nicht aufgrund einer bestehenden Verfassungsordnung ins Leben getreten ist.
Erläuterung
Enststehung und Untergang von Staaten
Definition
- Entstehung als Staat
Ein Staat kann entstehen auf bisher staatsfreiem Gebiet, als Folge einer Dismembration, durch eine Föderation, durch eine Sezession oder durch Entkolonisierung.
Definition
- Entstehung als Völkerrechtssubjekt
Die deklaratorische Anerkennungstheorie geht davon aus, dass die Entstehung als Staat (= Vorliegen der Staatselemente verbunden mit der Effektivität) auch die Entstehung als Völkerrechtssubjekt bedingt. Die konstitutive Anerkennungstheorie macht die Entstehung der Völkerrechtssubjektivität von der Anerkennung durch die anderen Staaten abhängig. Das Problem einer frühzeitigen Anerkennung wird mit dem Institut des "de facto-Regimes" gelöst (= vorläufige Anerkennung). Die Anerkennung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Definition
- Untergang von Staaten
Gründe für den Untergang von Staaten sind die Annexion, die Dismembration und die Föderation.
Erläuterung
"Grundrechte" sind allgemein anerkannte Rechte der Staaten, die korrespondierende Pflichten der anderen Staaten mit sich bringen. Sie sind - teilweise - kodifiziert in der SVN und in der "friendly relations-declaration". Arten:
Erläuterung
Staatsgebiet, Erwerb
Definition
- Dismembration
Auseinanderfallen eines Staates in zwei oder mehrere Einzelstaaten (zB UdSSR, Tschechoslowakei). Untergang des alten Staates.
Definition
- Fusion
Zusammenschluss von Staaten zu einem neuen Staat, grds. Untergang der alten Staaten, zB USA, Italien, Deutsches Reich 1971.
Definition
- Beitritt
Untergang eines Staates, Territorium wird bestehendem Staat zugeschlagen, Beispiel: BRD- DDR- Art. 1 EinigVrt. Beitritt- Untergang der DDR rechtliche Kontinuität der BRD.
Erläuterung
II.Originärer Erwerb
Definition
- Okkupation
Erwerb eines bisher nicht zu einem Staatsgebiet eines anderen Staates gehörenden Territoriums mit der Absicht (subj. Element) dieses dem eigenen Staatsgebiet einzuverleiben; möglich, wenn das Gebiet vom Vorgänger aufgegeben wurde, sog. Dereliktion oder „terra nullius“ (Okkupation ist heute nur noch von historischer Bedeutung).
Definition
- Annexion
Gewaltsamer Gebietserwerb fremden Territoriums durch einen Staat gegen den Willen des Vorgängers (Voll- und Teilannexionen); heute kein gültiger Titel mehr wg. Art 2 Nr 4 SVN (Verstoß gegen Gewaltverbot), zB Deutsches Reich/Österreich 1938; Irak/Kuwait 1990.
Definition
- Adjudikation
Zuerkennung der Gebietshoheit eines Staates über ein Territorium durch eine völkerrechtliche Entscheidungsinstanz (zB juristische Klärung von Grenzstreitigkeiten durch IGH, auch: Schiedsgericht).
Definition
- Zession
Förmliche Übertragung der Gebietshoheit über ein bestimmtes Territorium von einem Staat auf den anderen durch vertragliche Übereinkunft, zB Verkauf von Alaska an die USA durch Russland 1867; Grenzbereinigungsverträge zB Deutschland- Niederlande vom 30.10. 1980.
Erläuterung
Souveränität, Staatenimmunität
Definition
- Äußere Souveränität
Staat ist nur dem dem Völkerrecht und keiner anderen Autorität, insbesondere keiner anderen staatlichen Rechtsordnung unterworfen. Ausfluss ist die Pflicht von Staaten keine eigenen Hoheitsakte gegen andere Staaten durchzusetzen, insb. Gerichturteile, wobei hier unterschieden wird zwischen acta iure imperii (= Hoheitsakte eines Staates, diese unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates) und acta iure gestionis (= Nichstaatliches Handeln, dieses kann von einem Gericht überprüft werden).
Erläuterung
Die Frage, ob ein Staat zur Regelung der Staatsangehörigkeit in von ihm beherrschten Protektoraten zuständig ist, richtet sich nach der (vertraglichen) Ausgestaltung des Protektoratsverhältnisses im Einzelfall sowie ggf. nach der Anerkennung dieses Verhältnisses durch dritte Staaten. Es handelt sich somit nicht um eine innere Angelegenheit des Protektorstaates.
Theorien iRd Anerkennung
Hier anhand des Beispiels der Anerkennung von Staaten:
Definition
- Deklaratorische Theorie
Die Existenz eines Staates ist eine anhand objektiver Kriterien feststellbare Tatsache. Die Anerkennung dient nur der Klarstellung. Sie ist ein rein politischer Akt, dh keine Rechtswirkung. Anerkennung durch andere Staaten begründet nicht die Staatenqualität. (hM)
Definitionen
- Konstitutive Theorie
Die Anerkennung ist ein statusbegründender Akt, durch den Staatlichkeit zuerkannt wird. Ohne Anerkennung kann ein Gebilde nicht als Staat betrachtet werden. (kaum vertreten)
- Faustregel
Die Theorien repräsentieren den Grundkonflikt im Völkerrecht zwischen Effektivität und Legitimität. Die Effektivität geht meistens vor!
Erläuterung
Faustregel: Die Theorien repräsentieren den Grundkonflikt im Völkerrecht zwischen Effektivität und Legitimität. Die Effektivität geht meistens vor!
Prinzipien iRd Anerkennung
Erläuterung
Neue Kriterien für eine Anerkennung
Mit der Auflösung Jugoslawiens hat die EU materielle Kriterien für die Anerkennung entworfen, die der anzuerkennende Staat aufweisen mus:
Erläuterung
Fraglich ist, ob dies politische Kriterien für die Aufnahme diplomatischer Beziehungen sind oder der Beginn einer neuen Völkerrechtspraxis zur Anerkennung von Staaten.
Jurisdiktion
Jurisdiktion bedeutet im Völkerrecht die rechtliche Fähigkeit eines Staates zur Regelung von Angelegenheiten, die nicht allein seine inneren sind. Problem: Möglicherweise Verstoß gegen Interventionsverbot. Es muss unterschieden werden zwischen:
Erläuterung
Auswirkungen von Regierungswechsel oder Terroritorialveränderungen auf die Völkerrechtssubjektivität eines Staates
Die Völkerrechtssubjektivität eines Staates bleibt unberührt von Regierungswechseln oder Territorialveränderungen, d.h. vertragliche Bindungen und Mitgliedschaften in Internationalen Organisationen bleiben erhalten, der Staat bleibt für Akte vorheriger Regierung völkerrechtlich verantwortlich, der Staat haftet für von der vorherigen Regierung eingegangene Verpflichtungen.
Staatensukzession
Staatensukzession ist der vollständige Übergang der Herrschaft über ein Gebiet von einem Staat auf einen anderen. Die Staatennachfolge regelt die rechtlichen Folgen dieses Übergangs. Staatennachfolge wird durch Art. 2 I der Wiener Konvention definiert als „replacement of one state by another in the responsibility for the international relations of territory“. Die Grundsätze:
Definition
- Grundsatz
Kontinuität vertraglicher Pflichten; aber: „clausula rebus sic stantibus“ beachten; str. für „newly independent states“.
Erläuterung
Staatennachfolge in:
Definition
- Rechtsgrundlagen
Völkergewohnheitsrecht, Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 8. April 1983
Definition
- In der Praxis haben sich zwei grundsätzliche Ansätze herausgebildet
Übergang aller Rechte und Pflichten auf den Nachfolger (Universalsukzession) und Untergang aller Rechte und Pflichten (tabula rasa)
Definition
- Bei nichtkolonialer Separation
Universalsukzession (Art. 34 Abs. 1)
Definition
- In Völkergewohnheitsrecht
In der Literatur wird die Universalsukzession angenommen, in der Praxis kommt es meist zu Sukzessionserklärungen.
Definition
- In allgemeine Rechtsgrundsätze
In der Praxis nicht relevant, da diese Grundsätze in den Rechtsordnungen der neuen Staaten enthalten sind.
Erläuterung
Staatennachfolge in Vermögen und Schulden
Nach der Konvention vom 08.04.1983 gilt:
Erläuterung
Geltung des Völkerrechts bei neugegründeten Staaten
Definition
- Verträge
Unproblematisch bei geschlossenen Verträgen. Wenn nicht Rechtsnachfolger nur die vom neuen Staat geschlossene Verträge.
Definition
- Theorie vom notwendigen Konsens
Geltungsgrund des VGR aufgrund einer willensbestimmten Konstruktion (Konsens- oder Vertragslehre), daraus ergibt sich das VGR bei Neustaaten nur dann gilt, wenn diese der Geltung des VGR konkludent oder ausdrücklich zustimmen.
Definition
- Stellungnahme
Staatenpraxis spricht wohl eher für erstere Theorie.
Erläuterung
Verpflichtung und Berechtigung von Rechtsnachfolgern durch Verträge
Keine Regelung in der WVK, Art. 73 WVK. Zwar ist die Wiener Konvention über das Recht der Staatennachfolge in Verträge in Kraft aber nur geringe Anzahl von Ratifikationen daher keine Allgemeingültigkeit. Themengebiet stark umstritten im Völkerrecht. Zwei Möglichkeiten: Kontinuitätsprinzip oder clean slate rule. Grundsätzlich gilt, dass radizierte Verträge (Grenz oder Gebietsverträge) ihre Wirksamkeit behalten. Weiterhin gilt das Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen, gilt jedoch nur wenn der alte Vertragstaat bestehen bleibt. Newly independent states haben das Privileg der clean slate rule, dazu gehören aber nur ehemalig abhängige Gebiete (Kolonien). Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit, dh Staaten können untereinander aushandeln,wie sie mit bestehenden Verträgen umgehen. Die Wiener Konvention über das Recht der Staatennachfolge in Verträge geht von einem eingeschränkten Kontinuitätsprinzip aus, welches jedoch nicht als Völkergewohnheitsrecht gelten kann. Spezialfall: Beitritt der DDR zur BRD: Art. 11 und 12 EinigVrt.
Erläuterung
Internationale Organisation
Internationale Organisationen sind auf bestimmte Dauer angelegte völkerrechtlich begründete Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten, die einen bestimmten Grad an institutioneller Verflechtung (= mindestens ein Organ) erreicht haben und hoheitliche Zwecke verfolgen. Sie entstehen durch völkerrechtliche Verträge. Ihre Völkerrechtssubjektivität und deren Umfang ergibt sich für die Mitgliedstaaten aus dem Gründungsvertrag und für Nichtmitgliedstaaten durch deren Anerkennung. Bei internationalen Organisationen gilt daher die konstitutive Anerkennungstheorie.
Als partikuläre Völkerrechtssubjekte sind internationale Organisationen in ihrem Tätigkeitsbereich für ihr Tun völkerrechtlich verantwortlich. Inwieweit darüber hinaus ein Haftungsdurchgriff auf die Mitgliedsstaaten in Betracht kommt, ist umstritten. Im innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten genießen internationale Organisationen im Rahmen ihres Mandats Rechtspersönlichkeit („implied powers“-Lehre). Gegenüber Nicht-Mitgliedsstaaten hängt die Rechtssubjektivität von internationalen Organisationen dagegen von ihrer Anerkennung durch diese Staaten ab. Der Gründungsvertrag einer internationalen Organisation, ihr Primärrecht, enthält oft auch Ermächtigungen zur eigenständigen Erzeugung von Rechtsregeln, die dann als Sekundärrecht bezeichnet werden. Die Finanzierung einer internationalen Organisation erfolgt idR durch Mitgliedsbeiträge (Pflicht der Mitgliedsstaaten) u. evtl. durch Eigenmittel entspechend der Satzung.
Kriterien der Einteilung
Erläuterung
Völkerrechtssubjektivität, Zielsetzung, Wirkungsbereich und Befugnisse richten sich im einzelnen immer nach dem Gründungsvertrag (Satzung) der internationalen Organisation.
Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation kann nur anderen Völkerrechtssubjekten zukommen, idR Staaten. Es wird zwischen Gründungsmitgliedern und Beitrittsmitgliedern unterschieden. Eine internationale Organisation kann schon vor Ratifizierung durch alle Gründungsmitglieder existieren. Eine Beendigung der internationalen Organisation ist nur durch Übereinkunft oder vollständigen Wegfall des Mitgliederbestandes möglich. (Temporäre) Aufhebung der Mitgliedschaft(srechte) ist möglich durch: Suspendierung, Ausschluß oder Austritt. Beteiligungsformen unterhalb der Vollmitgliedschaft sind: die mitgliedschaftliche/vertragliche Assoziierung oder der Beobachterstatus.
Innere Organisation
Definition
- Beispiel EG
Die EG als Internationale Organisation ist für die Handlungen ihrer Organe verantwortlich und muss sich deren Verhalten zurechnen lassen. Ob und wieweit MS einer IO neben der IO auch selbst für das Verhalten der IO haften ist umstritten und nicht endgültig geklärt. Insbesondere Art. XXII des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29. März 1972 (Sart. 366) und Art. 139 Abs. 2 SRÜ (Sart. 350) sehen hier spezielle vertragliche Regeln vor.
Erläuterung
Deliktsfähigkeit
Beispiel EG: Die EG als Internationale Organisation ist für die Handlungen ihrer Organe verantwortlich und muss sich deren Verhalten zurechnen lassen. Ob und wieweit MS einer IO neben der IO auch selbst für das Verhalten der IO haften ist umstritten und nicht endgültig geklärt. Insbesondere Art. XXII des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29. März 1972 (Sart. 366) und Art. 139 Abs. 2 SRÜ (Sart. 350) sehen hier spezielle vertragliche Regeln vor.
Vereinte Nationen (UN)
Organe
Definition
- Aufgaben
Empfehlungen (Art. 10-17 SVN, Resolution 377/V vom 3. November 1950 = uniting for peace), Organisation (Art. 4-6, Art. 17, Art. 19 S. 2, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 1 S. 3, Art. 61, Art. 97, Art. 101 SVN, Art. 4 StIGH).
Definition
- Institutionelle Bestimmungen
Art. 23, Art. 27, Art. 25 SVN
Definition
- Aufgaben
Friedenssicherung (Art. 24 Abs. 1 iVm Kapitel VII SVN), Organisation (Art. 4-6, Art. 94 Abs. 2, Art. 97 S. 2, Art. 4 StIGH)
Definition
- Aufgaben
Empfehlungen, Untersuchungen, Berichte (Art. 62, Art. 63 Abs. 2, Art. 65 SVN), Abkommen mit Sonderorganisationen (Art. 63 Abs. 1 SVN), Unterstützung (Art. 66 SVN)
Definition
- Aufgaben
Verwaltung (Art. 97 S. 3 SVN), Unterstützung (Art. 98 S. 1 SVN), Tätigkeitsbericht (Art. 98 S. 2), Initiative (Art. 99 SVN), Registrierung von Verträgen (Art. 102 Abs. 1 SVN).
Erläuterung
Befassung der GV mit Sachverhalten bei denen der SR mangels Zustimmung keine Maßnahmen ergreift
Zuständigkeit der GV nicht ausdrücklich erwähnt. Uniting for Peace Resolution kann dieses Kompetenz nicht erzeugen. Subsidiäre Kompetenz Empfehlungen abzugeben: Art. 24 SVN schließt subsidiäre Kompetenz nicht unbedingt aus. Abs. 1 spricht lediglich von der Hauptverantwortung- nicht von alleiniger Verantwortung. Versagen des SR ist kein Grund auf Erreichung des Ziels des Sicherung des Weltfriedens durch die VN zu verzichten. Lücken in der Hauptverantwortung des SR durch sekundäre Verantwortung schließen. Art 10 SVN GV hat umfassendes Erörterungsrecht. Insbesondere Art. 11 II i.V.m. IV SVN. Aus Art. 10 und 11 SVN ergibt sich das Recht der GV Empfehlungen an die MS zu richten. Art. 12 I SVN schränkt dieses Recht nur temporär aus, wenn eine bestimmte Situation vor dem SR anhängig ist. Wenn SR sich entweder nicht mit Problem befasst oder einschränkend aufgrund des Art. 27 III SVN nicht in der Lage ist Empfehlung abzugeben, dann nimmt sich die GV das Recht, sich mit der Situation zu befassen und/oder Empfehlung auszusprechen. Dies sei dadurch zu begründen, dass Ziel und Sinn der SVN sowie der einzelnen Verfahren und Regelungen der Schutz und die Widerherstellung des Weltfriedens ist. Führen diese Regelungen und Verfahren aber dazu, dass diese Verwirklichung dieses Ziels nicht mehr erreicht wird, besteht grundsätzlich die Verantwortung der gesamten Organisation weiterhin, diese wird dann von der GV wahrgenommen. Im übrigen ständige Praxis in der VN. GV hat Kompetenz Empfehlungen beim Ausfall des SR abzugeben. Inhalt und Rechtswirkung der Empfehlung der GV: Nach Uniting for Peace Resolution kann GV nur Empfehlungen abgeben. Empfehlungen bedeutet aber, dass die GV keine die MS bindenden Beschlüsse fassen kann.
Empfehlung der GV im Rahmen einer Resolution als Rechtfertigungsgrund für Gewaltanwendung
Definition
- Ja, Arg.
Zweck der Uniting for Peace Resolution war es Satzungslücken auszufüllen. Die GV tritt subsidiär voll in die Stellung des SR ohne jedoch Zwangsmaßnahmen mit voller Bindungswirkung beschließen zu können. Aber Begriff Empfehlung impliziert, dass nicht nur eine Einschränkung der Bindungswirkung enthält sondern vielmehr der Staat aus eigener Kompetenz heraus in der Lage sein muss völkerrechtskonform sich an die Empfehlung halten zu dürfen
Definitionen
- Nein, Arg
Verkehrung des Verhältnisses zwischen SR und GV in Bezug auf die Sicherung des Weltfriedens in das Gegenteil. Weiterhin würde eine weitere Ausnahme zum absolut geltenden Gewaltverbot entwickelt werden, die das Verbot zu weit zurückdrängen könnte. Empfehlungen nach der Uniting for Peace Resolution können sich nur auf Maßnahmen beziehen die anderweitig durch das System der kollektiven Sicherheit der SVN vorgegeben sind.
- Organisation
UN; Entscheidung im Rahmen der Art. 42, 43 SVN
Erläuterung
Wird, wenn eine „Entscheidung“ eines Gremiums einer internationalen Organisation durch einen Mitgliedsstaat angefochten wird, die Mitgliedschaft als solche oder lediglich die Entscheidung angefochten?
Wenn nur Verpflichtung aus Art. 42, 43 SVN dann Problem: ob mittels Art. 46 überhaupt eine Anfechtung einzelner Vertragsbestimmungen möglich ist. Art. 46 und 65 WVK : „durch den Vertrag gebunden zu sein“ deutet daraufhin, das nur der gesamte Vertrag von Anfechtung betroffen sein kann, arg. Art. 44 I und II WVK. Gemäß Art. 44 III lit. a)- c) müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit sich ein Staat nur von einzelnen Vertragsbestimmungen lösen kann. Art. 42, 43 SVN müssen auch getrennt von den anderen Normen der SVN angewendet werden können, dies ist hier schon problematisch. Einerseits beinhaltet die SVN noch andere Bestimmungen, die auch ohne die fraglichen Artikel einen Sinn ergeben und ihre eigenständige Bedeutung haben. Andererseits würde ein zentraler Bestandteil der SVN dadurch obsolet werden. Weiterhin dürfen gemäß Art. 44 III lit. b) die Art. 42, 43 SVN kein wesentlicher Grund für die Zustimmung der anderen Vertragsparteien zur SVN gewesen sein. Dies ist hier ebenfalls nicht unproblematisch. Denn gerade der Mechanismus des Kap VII der SVN ist das Mittel der SVN gegen Friedensbrecher effektiv vorzugehen. Es ist die ultima ratio bei der Durchsetzung der Ziele der SVN und beruht auf dem Prinzip der Kollektiven Sicherheit. Würden Staaten diesen Teil der SVN von der Anwendung ausschließen wäre das gesamte System der SVN in Frage gestellt. Im Ergebnis muss hier wohl eine Abtrennbarkeit der Art. 42, 43 SVN verneint werden.
Einseitige Verpflichtung eines MS durch den Sicherheitsrat gem. Art. 43 SVN
Art. 43 SVN regelt die Truppenbereitstellung aufgrund eines Sonderabkommens. Der Sicherheitsrat hat Entscheidungsspielraum, welchen Staate er verpflichten möchte („sein Ersuchen“).
Beispiel
Organisation: UN; Entscheidung im Rahmen der Art. 42, 43 SVN
Definition
- Ansicht (IGH)
Staat hat Truppen zu stellen, Sonderabkommen regelt lediglich die Einzelheiten der Beteiligung. Die Entscheidung der Sicherheitsrates ist also bindend und also besteht eine Pflicht des Staates. Argument: Art. 25 SVN. Dogmatisch sauberste Lösung; nur so besteht die tatsächliche Chance des Sicherheitsrates eigene Beschlüsse umsetzen zu können. Staaten sind mit Beitritt zu VN Verpflichtung eingegangen und eben auch die des Kap. VII. In Sonderabkommen kann lediglich die Leistungsfähigkeit eines Staates berücksichtigt werden, auf die generelle Bereitschaft kommt es nicht mehr an.
Argument
- Art. 25 SVN. Dogmatisch sauberste Lösung; nur so besteht die tatsächliche Chance des Sicherheitsrates eigene Beschlüsse umsetzen zu können. Staaten sind mit Beitritt zu VN Verpflichtung eingegangen und eben auch die des Kap. VII. In Sonderabkommen kann lediglich die Leistungsfähigkeit eines Staates berücksichtigt werden, auf die generelle Bereitschaft kommt es nicht mehr an.
Definition
- Ansicht
Stellung von Kontingenten nur dann, wenn Sonderabkommen besteht, ob dem Staat die Pflicht zum Abschluss obliegt, bleibt offen. Kritik: Der Sicherheitsrat wird seinem wichtigsten Instrumentariums beraubt. Art. 43 SVN ist ein pactum de contrahendo
Definition
- Ansicht
Sicherheitsrat kann Staaten ohne Sonderabkommen zur Truppenstellung nicht verpflichten. Aus Art. 43 SVN besteht die Pflicht der Mitgliedsstaaten mit dem Sicherheitsrat über ein Abkommen zu verhandeln, wobei bei mangelnder Einigkeit ein Abkommen nicht zustande kommt. Die internen Staatsorgane haben die letztendliche Entscheidung und könnten also grds. eine vertragliche Bindung verhindern. Blanker Formalismus und widerspricht dem Gedanken des Kap. VII.
Definition
- Ansicht
Geht von der generellen Pflicht der Mitgliedsaaten aus die Beschlüsse des Sicherheitsrates zu befolgen, Art. 48 SVN gibt dem Sicherheitsrat ein erhebliches Auswahlermessen ohne auf das Sonderabkommen einzugehen, dh der Sicherheitsrat hat das Recht einzelne Staaten zur Truppenstellung zu verpflichten, unabhängig vom Vorliegen von Sonderabkommen.
Erläuterung
Prüfung Zustandekommen, Gültigkeit, Inhalt / Auslegung eines Vertrages
Definition
- Auch
Verträge mit de-facto regimes, da diese partielle Völkerrechtssubjektivität besitzen.
Erläuterung
Auch: Verträge mit de-facto regimes, da diese partielle Völkerrechtssubjektivität besitzen.
Definition
- Abschlussverfahren
Völkerrecht kennt zwei Vertragsabschlussverfahren; in beiden Verfahren ist eine Registrierung bei der UN nicht zwingend!
Definition
- Gültigkeit
Ungültigkeit völkerrechtlicher Verträge (Art. 42-72 WVK). Achtung: Normen der WVK im Bereich der Ungültigkeit von Verträgen, auch Suspendierung von Verträgen, sind nur zu einem geringen Teil kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht. Maxime des Völkergewohnheitsrechtes pacta sunt servanda, liegt auch der WVK zugrunde, Art. 42 WVK. Daraus folgt, dass es eine rechtliche Vermutung für die Gültigkeit bzw. Weitergeltung von Verträgen gibt und dass Ungültigkeitsgründe eng auszulegen sind. Art. 43 Ungültigkeit eines Vertrages wirkt sich nicht auf die sonstigen vr. Pflichten eines Staates aus. Art. 27 und
Definition
- Art. 46 I WVK
Verletzung innerstaatlichen Rechts nur ausnahmsweise in evidenten Fällen und bei Rechtsvorschriften von „grundlegender Bedeutung“.
Definition
- Art. 47 WVK
Beschränkte Vollmacht nur, wenn Beschränkung bekannt war
Definition
- Art. 51 Zwang gegen eine Staatenvertreter
Zwang muss sich hier gegen das Individuum richten und nicht generell gegen den Staat.
Definition
- ACHTUNG
Nichthinterlegung (Notifikation) kein Grund Ungültigkeit anzunehmen.
Definition
- Systematische Auslegung
Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 WKRV
Erläuterung
Anwendbarkeit WVK
Definition
- Ansonsten
Völkergewohnheitsrecht, welches weitestgehend der WVK entspricht
Erläuterung
Ansonsten: Völkergewohnheitsrecht, welches weitestgehend der WVK entspricht
Auslegung völkerrechtlicher Verträge
Nach den Artt. 31, 32 WVK werden folgende Auslegungsregeln unterschieden:
Erläuterung
Zulässigkeit und Wirkungen eines Vorbehalts
A. Ein Vorbehalt ist zulässig, sofern der Vertrag dies generell bzw. für bestimmte Vorbehalte vorsieht, Art. 19 WVK. Zusätzlich ist die Vereinbarkeit mit dem Vertragszweck erforderlich, sog. Kompatibilitätskriterium. Ein Vorbehalt ist nur bei multilateralen Verträgen möglich; bei bilateralen Verträgen kommt der Vertrag durch die Annahme in geänderter Form zustande. Eine Annahme durch andere bzw. alle Vertragsparteien ist nur nötig, wenn dies so vorgesehen ist, insbesondere bei bereits geschlossenen Verträgen. Dies ist ein Ausfluß aus dem Konsensprinzip. Nach zwölf Monaten gilt der Vorbehalt als stillschweigend angenommen. Ein Einspruch gegen einen Vorbehalt bewirkt nur ausnahmsweise das Nicht-Wirksamwerden des Vertrages im Verhältnis zu der den Vorbehalt erhebenden Partei. Rechtsverwahrungen, Interpretationserklärungen usw. betreffen nur die Auslegung einzelner Bestimmungen, nicht den Vertragsinhalt selbst und sind damit keine Vorbehalte!
B. Folge der Vorbehalte ist die Relativität völkerrechtlicher Vertragsverhältnisse.
Definition
- Annahme
Art. 20 Abs. 4 lit. a und Art. 21 Abs. 1 WKRV
Definition
- Ablehnung
Art. 20 Abs. 4 lit. b oder Art. 20 Abs. 4 lit. b und Art. 21 Abs. 3 WKRV
Erläuterung
Die inhaltliche Bindungswirkung eines Vertrages sind für die verschiedenen Parteien uU sehr unterschiedlich:
Erläuterung
Daher werden oft Fakultativprotokollen abgeschlossen mit Bestimmungen, über die nur teilweise Übereinstimmung erzielt wurde (Ausgleich zwischen Universalitäts- und Konsensansatz).
Novellierung von Verträgen
Erläuterung
Beendigung eines Vertrages
Definition
- Gründe nach Völkergewohnheitsrecht
Erfüllung, Zeitablauf, Verzicht, Verwirkung, Kriegsausbruch, Untergang einer Vertragspartei
Erläuterung
Verletzung innerstaatlichen Rechts durch Zustandekommen des Vertrags
Grds. Art. 26 WVK pacta sund servanda und Art. 27 S. 1 WVK. Ausnahme: Art. 46 WVK:
Definition
- Irrelevanztheorie
Verfassungsrechtliche Schranken sind völkerrechtliche unerheblich.
Definition
- Relevanztheorie
Verfassungsrechtliche Schranken sind relevant.
Definition
- Evidenztheorie
Jede Relevanz einer verfassungsrechtlichen Schranke würde zu einer unerträglichen Belastung des Völkerrechts führen, aber das Völkerrecht kann andererseits das innerstaatliche Recht nicht vollständig ignorieren. Nach dem Gebot des Vertrauensschutzes führt erst dann eine innerstaatliche Vorschrift zur Anfechtbarkeit eines Vertrages, wenn anderen Vertragsstaaten den Mangel kannten oder nach Treu und Glaube hätten kennen müssen. Die Evidenztheorie liegt dem Art. 46 WVK zugrunde.
Argument
- WortlautWortlaut Art. 46 WVK.
Erläuterung
Einseitige Rechtsgeschäfte
Erläuterung
Völkergewohnheitsrecht
Monistische und dualistische Theorien
Definition
- Monistische Theorien
Ein Element (consuetudo oder opinio iuris) genügt zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht.
Definition
- Dualistische Theorie
Beide Elemente (consuetudo und opinio iuris) sind zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht notwendig.
Erläuterung
Die Übung muss einheitlich, allgemein und von Dauer sein und besteht im Handeln oder Unterlassen, das dem Völkerrechtssubjekt zuzurechnen ist.
Erläuterung
Rechtsüberzeugung ist die Überzeugung des rechtlichen Charakters der Übung. Zwei Theorien:
- Rechtsüberzeugung als Rechtserkenntnis (die Übung entspricht dem Recht)
- Rechtsüberzeugung als Rechtsschöpfung (die Übung soll Recht erzeugen = pactum tacitum-Lehre).
Erläuterung
Ableitung zwingender Normen des Völkerrechts
Definition
- Neo-naturrechtliche Ansicht
Normen die für die Staatengemeinschaft von grundlegender Bedeutung sind gehören zu einer unabhängigen Werteordnung und sind vor allem allg. Rechtsgrundsätze in denen die Prinzipien von Sittlichkeit, Ethik und Moral zum Ausdruck kommen. Kritik: Das Völkerrecht kennt keine Normenhierarchie, die die oben genannte Ansicht voraussetzt.
Definition
- Voluntaristische Konzeption
Völkerrechtsubjekte einigen sich auf die grundlegenden Normen, da es keine höhere Werteordnung gibt, der die Staaten unterworfen sind; Begründung von ius cogens Normen aus dem Konsens der Staaten. Folge: Eine ius cogens Norm kann auch vertraglich verändert werden. Aber: Da alle Staaten an der Konsensbildung der ius cogens Norm teilgenommen haben, kann eine vertragliche Änderung der ius cogens Norm nur durch alle Völkerrechtssubjekte stattfinden.
Erläuterung
ius cogens Normen
Erläuterung
Resolutionen der UN-Generalversammlung: „soft law“?
Resolutionen der UN-Generalversammlung sind grundsätzlich immer nur unverbindliche "Empfehlungen"; teilweise wird jedoch eine Verbindlichkeit anerkannt bei quasi-universeller Zustimmung in feierlicher Form ("declarations"), z.B.: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Dekolonisierungsdeklaration oder die "Friendly Relations"-Declaration. Eine weitere Möglichkeit, eine Verbindlichkeit von Resolutionen der Generalversammlung zu begründen ist, daß die Resolutionen als "opinio iuris" oder sogar "consuetudo" konstitutiv für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht sind, sog. "theory of re-citation", problematisch ist hier jedoch der Kompromisscharakter vieler Resolutionen. Auch könne Resolutionen als "authentische Interpretation" der Charta erachtet werden, hier ist problematisch die Umgehung des Chartarevisionsverfahrens (Art. 109 SVN).
Beschlüsse internationaler Organisationen als eigeneständige Rechtsquellen
Definition
- Rechtsgrund für das Interventionsverbot ist Art. 2 Nr. 1 SVN
Aufgrund der souveränen Gleichheit der Staaten ist es jedem Staat untersagt sich in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Dieses Einmischungsverbot gilt völkergewohnheitsrechtlich; es bindet auch internationale Organisationen, zB EG. Die Einmischung muss sich auf Sachverhalte beziehen, die sich ausschließlich in der Zuständigkeit des anderen Staates befinden. In den Ausführungen zum 3. Grundsatz der Friendly Relations Declaration der GV der SVN wird die Anwendung von wirtschaftlichen Zwangsmitteln als Einmischung angesehen, soweit dadurch die Ausübung souv
Erläuterung
Prüfung einer Verletzung des Interventionsverbots
Rechtsgrund für das Interventionsverbot ist Art. 2 Nr. 1 SVN: Aufgrund der souveränen Gleichheit der Staaten ist es jedem Staat untersagt sich in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Dieses Einmischungsverbot gilt völkergewohnheitsrechtlich; es bindet auch internationale Organisationen, zB EG. Die Einmischung muss sich auf Sachverhalte beziehen, die sich ausschließlich in der Zuständigkeit des anderen Staates befinden. In den Ausführungen zum 3. Grundsatz der Friendly Relations Declaration der GV der SVN wird die Anwendung von wirtschaftlichen Zwangsmitteln als Einmischung angesehen, soweit dadurch die Ausübung souveräner Rechte des betroffenen Staates beeinflusst oder verhindert wird. Auch wenn Resolutionen der GV primär keine Rechtskraft besitzen, können sie geltendes Völkergewohnheitsrecht darstellen bzw. zu Völkergewohnheitsrecht erstarken.
Definition
- Zwang
Eine Abgrenzung zwischen zulässigem völkerrechtlichen Druck und unzulässigem wirtschaftlichem Zwang wird im Zweifel schwer sein. Eine Abgrenzung hat sich an der Intensität der Maßnahme, der Mittel-Zweck Relation und dem Erfolg derselben zu orientieren.
Definition
- Absicht der Einflussnahme
Von der Maßnahme müssen souveräne Rechte betroffen sein. Souveräne Rechte sind die Rechte eines Staates die man zur domestic jurisdiction zählt. Der Umfang des den Staaten vorbehaltenen Bereiches wird von den völkerrechtlichen Regeln bestimmt. Der Inhalt der Regeln ist nicht für alle Staaten gleich, noch steht er unveränderlich fest. Durch vertragliche Beziehungen zwischen zwei Staaten oder einer internationalen Organisation kann dieser Bereich verkleinert werden. Traditionell unterfällt der domestic jurisdiction: „the choice of a political, economic, social and cultural system, and the formul
Definition
- Grundsatz der Gleichheit aller Staaten
Fraglich ist, ob ein völkerrechtliches Diskriminierungsverbot existiert. Zwar ist nach Art. 2 Ziff. 1 SVN jeder Staat gleich- hierbei handelt es sich auch um ein Fundamentalprinzip. Jedoch geht es hier nur um formelle Gleichheit der Rechtspersönlichkeit eines jeden Staates vor dem Völkerrecht. Es geht jedoch nicht um materielle Gleichheit im Völkerrecht vgl. Friendly Relations Declaration 6. Grundsatz. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Staaten wird nicht gefordert.
Definition
- Allgemeines Diskriminierungsverbot
Teilweise wird die Existenz eines allgemeinen völkerrechtlichen Diskriminierungsverbotes behauptet. Diese Ansicht konnte sich aber nicht durchsetzen. In Betracht kommt möglicherweise eine Pflicht die bewusste Schlechterstellung eines Staates zu unterlassen, soweit der betroffene Staat durch sein Verhalten keinen Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat. Soweit ein solches Recht überhaupt anerkannt wird, würde dies jedoch nur die formale Stellung des Staates gegenüber den „nicht-diskriminierten“ Staaten betreffen.
Definition
- Grundrecht der Staaten auf uneingeschränkten Handel und Verkehr
Ein solches Recht (ius commercii, ius communicationis) wurde durch die klassischen Völkerrechtler (Vattel, Grotius) behauptet. Diese Recht konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Die Souveränität der Staaten steht einem solchen Recht entgegen. Demnach bestimmen die Staaten selbst mit wem und in welchem Ausmaß sie Handel und Verkehr mit anderen Völkerrechtssubjekten zulassen. Auch die Aufforderung der SVN, Art. 1 Ziff. 3, Art. 55 lit. a und b ändern daran nichts, da es sich hier lediglich um eine Aufforderung und eine Zielsetzung, aber keine Verhaltenspflicht verbunden. Vgl. dazu auch Friendly Re
Erläuterung
Prüfung eines Verstoßes gegen das vökerrechtlicher Gewaltverbot
Definition „Gewalt“: (str.) Nicht jede Art der Gewalt ist gemeint sondern nach herrschender und zutreffender Ansicht Waffengewalt. „Friendly Relations Declaration“ trennt klar zwischen militärischer Gewalt und wirtschaftlichem Zwang (I. und III. Grundsatz), daraus lässt sich ableiten, dass das Gewaltverbot nur militärische Gewalt erfasst. Nach dem weiten Gewaltbegriff (vertreten in den 60/70iger Jahren durch die Entwicklungsländer und sozialistischen Staaten) sind von dem Gewaltverbot auch wirtschaftliche Maßnahmen erfasst, da wirtschaftliche Sanktionen ähnlich wie militärische Maßnahmen wirken können. Bei der Formulierung des Art. 2 Ziff 4 SVN wurde ein Antrag abgelehnt, wonach auch Wirtschaftsanktionen von dem Gewaltverbot erfasst werden sollen.
Verstoß gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 SVN verstoßen (Anwendung militärischer Gewalt)
Verstoß gegen das Gewaltverbot des Völkergewohnheitsrechts
Adressaten des Gewaltverbots: grds. Staaten, sie werden dadurch verpflichtet und geschützt.
Definition
- Gewaltanwendung in internationalen Beziehungen zwischen Staaten
Nicht: innerhalb eines Staates, hier Gewaltanwendung zulässig (Ausfluss der Souveränität der Staaten). Militärischer Einfall in Gebiet eines anderen Staates - verbotene Gewaltanwendung nach Art. 2 Ziff. 4 SVN. Wenn sog. stabilisiertes de facto Regime, dann: völkergewohnheitsrechtliches Gewaltverbot.
Definition
- Sachlicher Schutzbereich
Integrität international anerkannter Grenzen, aber auch provisorische Waffenstillstands- und Demarkationslinien, siehe auch 1. Grundsatz Abs. 5 der “Friendly Relations Declaration” (GA-Resolution). GA-Resolutionen haben nur empfehlenden Charakter, keine Rechtsverbindlichkeit, aber möglicherweise Ausdruck von opinio iuris und können sich zu Gewohnheitsrecht entwickeln. “Friendly Relations Declaration” daher Auslegungshilfe für Grundsätze der SVN.
Definition
- Bilaterale Veträge
Grundsätzlich ist die Einwilligung eines Staates in den Eingriff in eigene Rechte rechtmäßig, wenn dies nicht gegen ius cogens verstößt. Art. 53 WVK Vertragsbestimmungen, die gegen ius cogens verstoßen sind nichtig. Art. 52 WVK ist deklaratorischer Natur, denn keine Norm des Völkerrechts darf gegen ius cogens Normen verstoßen. Gewaltverbot ist klassische Fall des ius cogens. Daraus ergibt sich, dass gemäß Art. 53 WVK jede vertragliche Norm, die ius cogens ändern will nichtig ist, da die Geltung dieser Norm nicht abgeändert werden darf. Nichtigkeit erfasst gem. Art. 44 V WVK gesamten Vertrag. B
Erläuterung
Anwendbarkeit des Gewaltverbots auf de-facto Regimes
Voraussetzung ist dann jedoch, dass Gewaltverbot auch völkergewohnheitsrechtlich gilt. Ziel des Art. 2 Ziff 4 und des gewohnheitsrechtlichen Gewaltverbotes ist nicht nur der Schutz der „territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit eines Staates“ sondern auch jede „sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“. Friedenwahrung ist das erste und vornehmste Ziel der SVN, daraus folgt, dass auch de facto Regime unter den Schutz fallen können, wenn und soweit es sich bei dem Verhältnis Staat – de facto-Regime um eine „internationale Beziehung“ (vgl. Text des Art. 2 Ziff. 4 SVN) handelt und es nicht ein rein interner Konflikt ist. Außerdem wäre bei Nichtanwendbarkeit der Gewalt gegen zerfallende Staaten Tür und Tor geöffnet.
Gewaltverbot im Verhältnis zwischen Mutterstaat und de-facto-Regime
Problematisch ist, dass der Mutterstaat das Gebiet auf dem das de facto-Regime Gewalt ausübt, als sein eigenes Staatsgebiet ansieht. Es würde sich dann nicht um eine internationale Beziehung handeln. Solange de facto-Regime und Mutterstaat in kriegerische Handlungen verwickelt sind, kann wohl der Schutz des Gewaltverbotes noch nicht auf das de facto-Regime ausgedehnt werden (muss wohl mittlerweile auch angezweifelt werden), denn hier haben sich noch keine „normalen“ internationalen Beziehungen entwickelt. Anders jedoch im Fall des befriedeten (stabilisierten) de facto-Regimes. Hier muss man wohl davon ausgehen, dass sich faktische internationale Beziehungen entwickelt haben, denn zu einem gewissen Teil scheint der Mutterstaat ja das de facto-Regime politisch (!) anerkannt zu haben. Bei einer umfassenden Wirkung des Gewaltverbotes, muss dies dann auch auf de facto-Regime angewendet werden.
Praktische Konkordanz zwischen dem Prinzip der Erhaltung eines Staates und dem Schutz des de-facto Regimes erforderlich.
Gewaltverbot als Völkergewohnheitsrecht
Die hM in der Literatur bejaht eine völkergewohnheitsrrechtliche Anwendung des Gewaltverbotes. Bestätigt durch IGH „Nicaragua“. Nach IGH ist das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot mit dem vertraglichen nicht vollständig identisch. Bei der parallelen Geltung von vertraglichen und völkergewohnheitsrechtlichen Normen, die den gleichen bzw. überlappenden Inhalt haben, sind die Staaten an beide Normen gebunden. Dies folgt aus den unterschiedlichen Anwendungsmodalitäten der Normen (zB die Möglichkeit aus einem Vertrag heraus eine bestimmte Norm außer Anwendung zu setzen) Eine gewohnheitsrechtliche Geltung setzt opinio iuris und allgemeine Übung voraus. Opinio iuris Indiz ist „Friendly Relations Declaration“. Allgemeine Übung: wenn Staaten Gewalt in ihren internationalen Beziehungen anwenden, ist dies alleine noch kein Gegenbeweis für das Fehlen einer allgemeinen Übung. Die Verletzung einer möglicherweise bestehenden Norm, setzt diese noch nicht vornherein außer Kraft, bzw. behindert deren Entstehung. Es kommt vielmehr auf das generelle Verhalten der Staaten an. Daraus ergibt sich, dass die Staaten bemüht sind Gewalt nicht anzuwenden. Sollte es doch zur Anwendung von Gewalt kommen, versuchen die Staaten dies zu rechtfertigen- dies kann als Zeichen gelten für ein völkergewohnheitsrechtlich geltendes Gewaltverbot. Hier besteht das Problem, ob das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot in diesem Bereich genau den gleichen Unfang hat, wie das vertragliche Gewaltverbot- der IGH hat sich bisher dazu nicht geäußert, hat aber bei der Auslegung den Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 SVN herangezogen.
Prüfung eines Eingriffs in die „wohlerworbenen Rechte“
Str. ob und inwieweit es einen solchen Schutz im Völkerrecht gibt. Zu den wohlerworbenen Rechten gehören privates Eigentum sowie bestehende Vertrags- und Forderungsrechte.
Definition
- Eingriff
Maßnahme (zB faktische Enteignung).
Definition
- Entschädigung
Grundsätzlich ist eine Enteignung nach Völkerrecht nur dann zulässig, wenn eine Entschädigung geleistet wird, die „prompt, adequate and effective“ sein muss (Hull-Formel) (vertreten von den meisten Industrienationen). Prompt (sofort)- Entschädigung wird Hand in Hand mit der Enteignung ausgezahlt. Adequate (angemessen)- Höhe muss den vollen oder Marktwert des Unternehmens beinhalten. Effective (effektiv)- Entschädigung muss frei transferierbar sein und in einer frei konvertierbaren Währung ausgezahlt werden. Dies ist jedoch nicht unbestritten, über die Höhe und den Umfang der Entschädigung best
Erläuterung
Zurechnung von Handlungen Privater gegen den Staat
Umstritten hingegen ist inwieweit Handlungen Privater dem Staat dann zugerechnet werden, wenn die Handlungen vom Staat geduldet werden, ohne dass der Staat diese aktiv unterstützt.
Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Repressalie (= Gegenmaßnahme)
Definition
- Repressalienzweck
Durchsetzung eines deliktischen Wiedergutmachungsanspruches oder Verhütung weiterer Rechtsverstöße
Definition
- Rechtsstellung
Nach früherer Auffassung war ein Individuum nur ein Objekt des Völkerrechts. Es wurde durch seinen Heimatstaat auf internationaler Ebene vertreten, sog. Mediatisierung. Damit das Völkerrecht Rechtswirkungen gegenüber Individuen entfalten konnte, bedurfte es idR der Transformation in nationales Recht. Nach heutiger Auffassung ist der Grundsatz der Mediatisierung zumindest teilweise überwunden, zB im Bereich des Menschenrechtsschutzes, vgl. Art 34 EMRK.
Erläuterung
Individuen
Rechtsstellung: Nach früherer Auffassung war ein Individuum nur ein Objekt des Völkerrechts. Es wurde durch seinen Heimatstaat auf internationaler Ebene vertreten, sog. Mediatisierung. Damit das Völkerrecht Rechtswirkungen gegenüber Individuen entfalten konnte, bedurfte es idR der Transformation in nationales Recht. Nach heutiger Auffassung ist der Grundsatz der Mediatisierung zumindest teilweise überwunden, zB im Bereich des Menschenrechtsschutzes, vgl. Art 34 EMRK.
Individuen sind grundsätzlich keine Völkerrechtssubjekte. Sie sind nur Staatsangehörige eines Staates, unter dessen Schutz sie stehen (Schutzmacht) oder dem ihr Handeln eventuell zugerechnet werden kann (Mediatisierung des Menschen). Im modernen Völkerrecht können sie aber zunehmend unmittelbar durch das Völkerrecht berechtigt (Menschenrechte) oder verpflichtet (Internationale Strafgerichtsbarkeit) werden.
Fremdenrecht
Verletzung grundlegender Mindeststandards des Fremdenrechts macht Heimatstaat als Verletzung eigener Rechte geltend.
Definition
- Sonderproblem Enteignung
Industrienationen (öffentliches Interesse und volle, d.h. angemessene, wirksame und sofortige Entschädigung) - Entwicklungsländer (keine Entschädigung wegen Ausbeutungstheorie). Heute übliche Lösung: Investitionsschutzabkommen
Erläuterung
Kategorien:
Definition
- Ausländer
Ausländer unterliegen grundsätzlich der Rechtsordnung des Gastlandes, es gelten jedoch Mindeststandards die Gastland zu beachten hat:
Erläuterung
Ausländer: Ausländer unterliegen grundsätzlich der Rechtsordnung des Gastlandes, es gelten jedoch Mindeststandards die Gastland zu beachten hat:
Erläuterung
Wirtschaftssanktionen und Enteignung
Bei Sanktionsmaßnahmen wird teilweise argumentiert, es handele sich hier nicht um eine Enteignung sondern um eine Aktualisierung der Sozialbindung des Eigentums. Es handele sich hierbei nicht um eine Entziehung sondern lediglich um eine einfache Beeinträchtigung / Beschränkung des Eigentums. Dies wäre lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung, die keine Ersatzpflicht auslöse. Eine Entschädigungspflicht wird u.a. auch dann abgesprochen, wenn der Eingriff eine gewisse Intensität nicht übersteigt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), erst wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei, würde eine Ersatzpflicht eintreten. Die dritte Ansicht geht grundsätzlich, auch bei Wirtschaftsanktionen, von einer Entschädigungspflicht nach der Hull-Formel aus, hier dürfen keine Ausnahmen gemacht werden. Stellungnahme: Es muss konsequenter Weise ein Unterscheidung zwischen der gezielten Enteignung mittels eines auf den Entzug der Eigentumsposition gerichtet Akt und den mit einer Wirtschaftssanktion verbundenen enteignenden Wirkung gemacht werden. Zwar ist die Wirkung bei Zweiterer auch mit beabsichtigt aber nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme. Die Wirkung ist nicht rechtlich verbindlich sondern lediglich faktisch. Weiterhin ist der Eigentumsschutz im Völkerrecht nicht befreit von der Sozialbindung, vor allem dann, wenn es um die Sicherung und Durchsetzung von ius cogens Normen geht. Hier soll der menschenrechtliche Mindeststandard gesichert werden. Eine Entschädigungsregel würde der Wirtschaftssanktion und ihrem Zweck diametral entgegenlaufen und somit als völkerrechtliches gewaltloses Sanktionsmittel nicht mehr zu gebrauchen sein.
Diplomaten- und Konsularrecht
Diplomaten- und Konsularrecht regelt die diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Völkerrechtssubjekte untereinander.
Rechtsgrundlagen:
Erläuterung
Voraussetzung für diplomatische und konsularische Beziehungen ist das aktive und passive Gesandtschaftsrecht und die Aufnahme von diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen (Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 WDK bzw. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 WKK). Diplomaten- und Konsularrecht unterscheidet sich hinsichtlich der Aufgaben (Diplomaten verhandeln auf Regierungsebene über hochpolitische Angelegenheiten - Konsule verhandeln auf Verwaltungsebene über Verwaltungsangelegenheiten) und der Vorrechte und Befreiungen der Diplomaten und des konsularischen Personals (wegen der Aufgabenstellung haben Diplomaten mehr Rechte als das konsularische Personal). Im einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben: Diplomaten = Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 WDK, Konsule = Art. 5 WKK.
Diplomatisches Personal
Erläuterung
Abs. 2 WDK) richtet sich nach Klassen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 WDK) und nach Dienstalter (Art. 16 Abs. 1 WDK) oder Einstufung durch den Missionschef (Art. 17 WDK).
Erläuterung
Konsularisches Personal
Leiter (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 = Bestellung und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 WKK = Exequatur) und sonstiges konsularisches Personal (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 WKK).
Erläuterung
Vorrechte und Befreiungen:
Erläuterung
Immunität von Staatsorganen
Aus der Souveränität ergibt sich auch die Immunität von Staatsorganen. So ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, dass das Staatsoberhaupt eines Staates vollständige Immunität vor der Strafverfolgung eines anderen Staates besitzt, solange er im Amt ist. Bei Verlust des Amtes, kann das Staatsoberhaupt nur für private Handlungen, die er während seiner Amtszeit begangen hat, belangt werden. Diese Immunität gilt auch für Außenminister. Nach dem IGH sind gerade sie es, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Immunität gilt nicht der Person sondern dem Amt: Aufgabe des Außenministers ist es den Staat in den Außenbeziehungen zu vertreten. Er ist der Repräsentant des Staates auf der internationalen Ebene und hat eine umfassende Vertretungsmacht für seinen Staat. Aufgabe des Außenministers ist es, die internationalen Beziehungen zu pflegen, dies geht einher mit einer erhöhten Reisetätigkeit und dem Besuch der Diplomatischen Missionen. Bedeutung des Außenministers für den internationalen Verkehr ist gleichzusetzen mit Staatsoberhaupt. Die Immunität des Außenminister ist somit umfassend, er darf somit keinem strafrechtlichen oder sonstigem Verfahren während seiner Amtszeit unterzogen werden. Daraus ergibt sich auch, dass keine Unterscheidung zwischen privaten und hoheitlichen Handlungen vorgenommen werden darf, denn würde er wegen privater Handlungen belangt werden, würde dies dazu führen, dass er nicht mehr in der Lage ist seine Funktion auszuüben, was im Endeffekt dem Staat die Möglichkeit nimmt seine Außenbeziehungen zu pflegen. Amtierende Außenminister sind somit umfassend vor der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates geschützt.
Völkerrechtliche Verbrechen:
Fraglich ist, ob dies auch für schwerwiegende Verbrechen gilt. IGH: eine Ausnahme die staatlichen Gerichten erlaubt, amtierende Außenminister zu belangen, auch im Falle der Verletzung grundlegender Normen des humanitären Völkerrechts, existiert nicht. Die Erweiterung der Zuständigkeit nationaler Gerichte aufgrund völkerrechtlicher Konventionen kann die gewohnheitsrechtlich geltende Immunität nicht aufheben. Die Immunität verhindert nur die Strafverfolgung, nicht die materielle Strafbarkeit der einzelnen Person. Eine Ausnahme besteht somit nicht.
Strafrechtliche Verfolgung von Außenministern:
Erläuterung
Menschenrechte
Völkerrechtliche Garantie von Rechten des Individuums gegenüber Staaten. Aber keine Garantie von subjektiven Rechten, sondern völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten den anderen Staaten gegenüber, diese Rechte zu gewähren. Früher wurde die Geltungsgrundlage der Menschenrechte im Naturrecht gesehen, heute versucht man, sie im positiven Recht zu verankern. Völkergewohnheitsrecht wird in der Literatur regelmäßig bejaht, ist aber sehr problematisch, da die Staatenpraxis sehr widersprüchlich ist.
Ausgangspunkt der Kodifizierung der Menschenrechte waren die SVN (Art. 1 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 55 lit. c, Art. 62 Abs. 2) und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der GV der VN vom 10. Dezember 1948. Die wichtigsten Menschenrechtsverträge sind folgende:
Erläuterung
- Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (Verfahrensregelungen)
Verfahren zur Durchsetzung
Definition
- Für Staaten
Nach völkerrechtlichem Deliktsrecht oder nach Vertragsbestimmungen (z.B. Art. IX der Konvention über Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Art. 41 und Art. 42 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte)
Definition
- Für Individuen
Individuen können sich grundsätzlich nur auf transformiertes Völkerrecht berufen und dies nur vor nationalen Gerichten. Hingegen kann der Heimat des Individuums eine Verletzung der Menschenrechte (ihm gegenüber) geltend machen. Dazu kommen aber besondere Verfahren in den Menschenrechtsverträgen, die den Individuen Beschwerdemöglichkeiten eröffnen:
Definition
- Berechnung der Frist gem. § 35 I 1 Hs. 2 EMRK
Problematisch ist, wann die Berechnung der Frist beginnt. Ist dies der Tag des Beschlusses oder ist zusätzlich Bekanntgabe an Betroffenen erforderlich? Sinn und Zweck der Vorschrift: Frist soll Betroffenen Gelegenheit geben zu überlegen gegen die Entscheidung vorzugehen. Somit ist sinnvollerweise auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe abzustellen. Wortlaut lässt diese Auslegung zu, wenn in das „ergehen“ auch die Bekanntgabe einfließt.
Erläuterung
EMRK
Berechnung der Frist gem. § 35 I 1 Hs. 2 EMRK: Problematisch ist, wann die Berechnung der Frist beginnt. Ist dies der Tag des Beschlusses oder ist zusätzlich Bekanntgabe an Betroffenen erforderlich? Sinn und Zweck der Vorschrift: Frist soll Betroffenen Gelegenheit geben zu überlegen gegen die Entscheidung vorzugehen. Somit ist sinnvollerweise auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe abzustellen. Wortlaut lässt diese Auslegung zu, wenn in das „ergehen“ auch die Bekanntgabe einfließt.
Aufbauschema nichtdeliktischer Fälle
Erläuterung
Kriegsverhütungsrecht
Das Kriegsverhütungsrecht umfasst die Normen über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, die Kriegsverbote und die Maßnahmen der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen. Völkergewohnheitsrecht und verschiedene Verträge, insbesondere die SVN.
Mittel zur friedlichen Streitbeilegung
Definition
- Anerkennung der Zuständigkeit des IGH
Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 StIGH
Definition
- Urteile und Gutachten
Art. 36 Abs. 2 und Abs. 6 StIGH bzw. Art. 65 Abs. 1 StIGH iVm Art.
Erläuterung
96 SVN
Erläuterung
Verfahren vor dem IGH – Zulässigkeit
Definition
- IGH
Nachfolger des Ständigen Internationalen Gerichtshofs des Völkerbundes (StIGH). Eingerichtet als eines der sechs Hauptorgane der UNO unter Art. 7 SVN. Organisation, Zuständigkeit und Verfahren geregelt durch das IGH-Statut, welches gem. Art. 69 IGH-Statut dem gleichem Änderungsverfahren unterliegt wie die SVN. Hauptrechtsprechungsorgan, Art. 92 UN-Charta, zuständig für die friedliche Streitbeilegung zwischen Staaten nach Art. 34, 36 SVN und zuständig für die Erstattung von Gutachten (advisory opinions) für UN-Organe oder UN-Sonderorganisationen, Art. 96 SVN, 65-68 IGH-Statut. Das Gutachtenverf
Erläuterung
Vorbestimmte gerichtliche Zuständigkeiten bestehen im Völkerrecht nicht. Zur Begründung der Zuständigkeit des IGH müssen alle Streitparteien zustimmen (Konsensprinzip). Entscheidung über das Bestehen der Zuständigkeit trifft der IGH, Art. 36 VI IGH-Statut (begrenzte Kompetenz-Kompetenz). Vier Möglichkeiten:
Definition
- Unterwerfungserklärung gemäß Art. 36 II IGH-Statut
Erklärung, die Zuständigkeit des IGH allgemein anzuerkennen soweit anderer Staat dies auch tut.
Erläuterung
Behauptung einer Streitigkeit genügt nicht. Reiner Interessenkonflikt reicht nicht. Streitigkeit liegt vor, wenn der Anspruch eines Staates durch einen anderen Staat klar und deutlich bestritten wird. Rechtsstreit muss zum Zeitpunkt des Urteils bestehen.
Erläuterung
Nur Staaten, Art. 34 I IGH-Statut (wenn unproblematisch, dann Urteilsstil, sonst: Drei-Elementen-Lehre). Vertragsparteien des IGH-Status, Art. 35 IGH-Statut. Automatisch bei Mitgliedern der UN, Art. 93 UN-Charta.
Erläuterung
Staat als juristische Person kann nicht selber handeln, sondern muss sich seiner Organe bedienen. Er wird vor dem IGH durch einen Bevollmächtigten vertreten, Art. 42 IGH-Statut.
Erläuterung
Nach Art. 36 II lit. a-d, kann der IGH grundsätzlich über alle Streitgegenstände entscheiden, die ihm vorgelegt werden. Kein Wegfall des Streitgegenstandes, sonst Klage unzulässig!
Erläuterung
Prozessuales Interesse des Klägers an der gerichtlichen Klärung der Rechtsstreitigkeit.
Definition
- Betrifft diplomtischen Schutz
Bevor der Heimatstaat eingreifen kann, muss der Einzelne den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft sowie alle ihm zur Verfügung stehenden förmlichen und nicht-förmlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben. Diplomatischer Schutz bedeutet das Recht des Staates verletzte Rechte seiner Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat geltend zu machen. Diplomatischer Schutz ist klar abzugrenzen von der Verletzung der Immunität eines Staatsorgans (Abgrenzung: Schutz des Organwalters -> local remedies rule; Schutz der Organrechte -> keine local remedies rule).
Erläuterung
Betrifft diplomtischen Schutz: Bevor der Heimatstaat eingreifen kann, muss der Einzelne den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft sowie alle ihm zur Verfügung stehenden förmlichen und nicht-förmlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben. Diplomatischer Schutz bedeutet das Recht des Staates verletzte Rechte seiner Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat geltend zu machen. Diplomatischer Schutz ist klar abzugrenzen von der Verletzung der Immunität eines Staatsorgans (Abgrenzung: Schutz des Organwalters -> local remedies rule; Schutz der Organrechte -> keine local remedies rule).
Definition
- Interpretation bzw. Wiederaufnahme
Auslegung nach Art. 60 IGH-Statut lässt formelle Rechtskraft unberührt, da keine Inhaltsänderung; anders bei Wiederaufnahme, Art. 61 IGH-Statut (Ausnahme!).
Erläuterung
Weiteren internationale Gerichtshöfe
Erläuterung
Unterschiede zwischen Schiedsgerichten und internationalen Gerichten
Erläuterung
Dies sind nur die Basistypen richterlicher Streitbeilegung. Mischformen wie zB ständige Schiedsgerichte sind möglich!
Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsverfahren ist ein zwischenstaatliches Streiterledigungsverfahren, das auf eine für die Parteien verbindliche Erledigung abzielt. Der Schiedsspruch ist endgültig und verbindlich. Ausnahme: Nichtigkeit wegen Zuständigkeitsüberschreitung oder Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze. Formen:
Definition
- EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (= Menschenrechtsgerichtshof)
Erläuterung
Der „compromis“ legt den Streitgegenstand, die Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts, das Verfahren sowie das anwendbare Recht fest. Bei Tätigwerden aufgrund komp. Klausel oder eines allgemeinen Schiedsabkommens prüft das Gericht seine Zuständigkeit anhand der Errichtungsvorschriften.
EGMR: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (= Menschenrechtsgerichtshof)
Definition
- Verfahrensarten
Artt. 32 I, 33, 34, 47 EMRK
Definition
- Verfahren
Zulässigkeitsprüfung (Art. 28, Art. 29 EMRK), Verfahren der gütlichen Einigung (Art. 38 EMRK), Begründetheitsprüfung (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK), Urteil (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 42 EMRK), Überwachung der Durchführung durch das Ministerkomitee des Europarats (Art. 46 Abs. 2 EMRK).
Erläuterung
Artt. 13 und 6 EMRK
Definition
- Art. 13 EMRK
Recht auf wirksame Beschwerde
Definition
- Art. 6 EMRK
Recht auf ein faires Verfahren
Definition
- Elemente des fairen Verfahrens in Absatz 2 und 3 präzisiert
Recht auf Gehör, Waffen- und Chancengleichheit, Unschuldsvermutung usw.
Erläuterung
Individualbeschwerde vor dem EGMR - Zulässigkeit
Erläuterung
gem. Art. 32 EMRK, danach ua für Individualbeschwerden nach Art. 34 EMRK zuständig; EGMR entscheidet selbst über seine Zuständigkeit, Art. 32 II EMRK.
Definition
- Beteiligte
Art. 34 S. 1 EMRK (Zuständigkeit ratione personae)
Erläuterung
natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe (= juristische Personen) ist beschwerdefähig. Ungeschriebene Einschränkung: Juristische Personen nur, wenn die vermeintlich verletzten Rechte auf sie anwendbar sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts daher grds. ausgeschlossen.
Erläuterung
Gem. Art. 34 S. 1 EMRK jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Art. 1 EMRK) des Beschwerdegegners. Dieser muss dem Staat auch zurechenbar sein, zB Organverhalten. Jede Handlung oder Unterlassung der Organe des Vertragsstaats. Akte von Privatpersonen scheiden somit grds. aus. (Hier aber natürlich ein Unterlassen des Einschreitens möglich!)
Erläuterung
Beschwerdeführer muss geltend machen in den in der Konvention garantierten Rechten verletzt worden zu sein (Zuständigkeit ratione materiae), Art. 32 Abs. 1, 34 EMRK, Art. 35 Abs. 3 EMRK. Weiterhin muss der Beschwerdeführer selbst betroffen sein, dh es muss eine Opfereigenschaft vorliegen. Keine Popularklagen!
Erläuterung
Der Beschwerdeführer kann eine Beschwerde vor dem EGMR erst dann mit Erfolg durchführen, wenn er alle maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. (Ausdruck der Ausübung des diplomatischen Schutzes im Völkerrecht). Sinn und Zweck: Dem Staat soll durch diese Regel die Möglichkeit gegeben werden, die Verletzung der EMRK erst selbst zu beheben. Die Ausschöpfung bezieht sich auf den gesamten Instanzenzug (vertikale Erschöpfung). Auch ist der Beschwerdeführer verpflichtet, alle effektiven sonstigen Rechtsmittel anzuwenden, auch diejenigen, die nicht vor innerstaatlichen Gerichten möglich sind. Die Rechtsmittel müssen für den Beschwerdeführer zugänglich sein und nicht vollkommen aussichtslos erscheinen. Sind die Rechtsmittel der letzten Instanz ausgeschöpft, ist er jedoch nicht verpflichtet noch andere Rechtsmittel zu verwenden. Eine Stützung der Rechtsmittel auf EMRK Rechte ist nicht erforderlich, solange das Rechtsmittel auf Normen gestützt wird, die den Vorschriften der EMRK entsprechen. Bei der Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel sind die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu beachten, dh ein als unzulässig abgelehntes Rechtsmittel vor der unzuständigen Instanz führt nicht zur Ausschöpfung der Rechtsmittel iSd. Art. 35 EMRK.
Definition
- Art. 35 III EMRK
Beschwerde unzulässig, wenn unvereinbar mit Konvetion oder Protokollen oder offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich.
Erläuterung
Verfahren vor dem Ausschuss für Individualbeschwerden iRd IPpbR
Definition
- Zuständigkeit für Individualbeschwerden
Art. 1 Fakultativprotokoll zum IPpbR iVm. Art. 28 IPpbR
Definition
- Keine Subsidiarität
Art. 5 Abs. lit. a schließt die Zuständigkeit des Ausschusses aus, wenn und soweit dieselbe Sache vor einem in einem anderen internationalen Streitverfahren anhängig ist. Speziell Deutschland: Vorbehalt in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 lit. a), wonach die Zuständigkeit des Ausschusses auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits ein anderes internationales Verfahren die Sache geklärt hat, das Verfahren also abgeschlossen ist
Erläuterung
Seerecht
Regelt Rechtsbeziehungen der Völkerrechtssubjekte auf Hoher See.
Erläuterung
Völkergewohnheitsrecht und Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (Modifikation durch das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994).
Definition
- Maritime Eigengewässer
Die maritimen Eigengewässer umfassen alle Gewässer, die innerhalb der Basislinie (Art. 5, Art. 7, Art. 13 SRÜ) liegen. Dazu zählen Flussmündungen (Art. 9 SRÜ), Buchten (Art. 10 SRÜ), Häfen (Art. 11 SRÜ), Reeden (Art. 12 SRÜ) und Archipelagische Gewässer (Art. 47 SRÜ). Die maritimen Eigengewässer unterliegen der vollen Souveränität des Küstenstaates.
Definition
- Meeresengen
Meeresstreifen, die zwei Meeresteile oder Wirtschaftszonen untereinander verbinden und der internationalen Schifffahrt dienen (Art. 37 SRÜ) oder die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbindet (Art. 45 SRÜ). In diesen Meerengen gilt das Recht auf Transitdurchfahrt (Art. 37 - 44 SRÜ) bzw. das Recht der friedlichen Durchfahrt (Art. 45 SRÜ).
Definition
- Alles darüber hinaus ist Hohe See
Die Hohe See umfasst alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den maritimen Eigengewässern bzw. archipelagischen Gewässern eines Staates gehören (Art. 86 SRÜ). Es gilt die Freiheit der Hohen See für alle Staaten, einschließlich der Binnenstaaten (Art. 87 Abs. 1, Art. 89 SRÜ). Kollisionen sind durch eine Interessenabwägung aufzulösen (Art. 87 Abs. 2 SRÜ). Jeder Staat besitzt das Flaggenrecht (Art. 90, Art. 91 SRÜ). Schiffe auf Hoher See unterstehen der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates (Art. 92 Abs. 1 SRÜ), sofern das SRÜ kein
Erläuterung
Tiefseeboden
umfasst den Meeresgrund, auch jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (Tiefseeboden, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 SRÜ = Gebiet). Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit (Art. 136 SRÜ). Daher gehören die Erlöse der Ausbeutung der gesamten Menschheit und nicht nur (wie nach Völkergewohnheitsrecht) den Staaten, die zur Ausbeutung technisch in der Lage sind (Art. 137 Abs. 2, Art. 140 Abs. 1, Art. 173 Abs. 2 SRÜ). Das Gebiet wird einem Konzessionssystem unterstellt. Die Zuteilung von Nutzungsrechten wird durch die Internationale Meeresbodenbehörde vorgenommen (Art. 156 ff. SRÜ). Die Behörde ist eine internationale Organisation mit Völkerrechtssubjektivität (Art. 176 SRÜ). Der Behörde ist das sogenannte "Unternehmen" angegliedert, das als Organ der Behörde unmittelbar Tätigkeiten im Gebiet sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien durchführt.
Verfahren gem. Art. 292 SRÜ
Definition
- Zuständigkeit des ISGH, Art. 292 I SRÜ
Keine Vorbehalte oder Ausschluss des Verfahrens (Möglichkeit der Wahl einer anderen Streitbeilegungskörperschaft besteht arg. Art. 280, 292 I a.E. SRÜ). Insbesondere wird die Zuständigkeit des ISGH dann begründet, wenn überhaupt keine Vereinbarung zwischen den streitenden Parteien besteht.
Definition
- Antragsteller
Art. 292 II SRÜ bestimmt, dass nur der Flaggenstaat den Antrag auf Freilassung des Schiffes stellen kann (Ausübung diplomatischen Schutzes), Art. 110 I Rules (vgl. Sachverhalt). Der geforderte „genuine link“ wird hier nur summarisch geprüft.
Definition
- Antragsgegner
Antragsgegner ist der festsetzende Staat.
Definition
- Zulässiger Antragsgegenstand
Grds. nur Antrag auf Freilassung des festgesetzten Schiffes.
Definition
- Beschwerdebefugnis
Antragsteller muss plausibel darlegen, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Es muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, hier unrechtmäßige Festsetzung des Schiffes darlegen, bestehen.
Definition
- Antrag und Form
Art. 110ff. Rules of the Tribunal (ITLOS/8).
Definition
- Anhängigkeit der Hauptsache ist nicht erforderlich
Selbständigkeit des Antrags nach Art. 292.
Definition
- Begründetheit des Verfahrens nach Art. 292 SRÜ
Prüfungsmaßstab: ISGH führt lediglich eine summarische Prüfung durch. Art. 292 SRÜ ist ein eigenständiges abschließendes Verfahren über die Freigabe von Schiffen und Besatzung darstellt. Art. 113 Rules of the Tribunal
Definition
- Prüfung des Anspruchs
Umfasst die Frage, ob eine Bestimmung iSv. Art. 292 verletzt wurde. Sofern Vortrag des Anspruchstellers schlüssig wird dem Anspruch stattgegeben. In Art. 73 II, 220, 226 SRÜ Festsetzung von Schiffen geregelt, diese sind somit Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Freilassung. ISGH prüft im Rahmen dieser Normen auch, ob der Staat zur Festnahme im Rahmen dieser Befugnis handeln wollte, unabhängig davon, ob das Festhalten rechtmäßig war.
Definition
- Bestehen eines Anspruchs auf Freigabe
Der Antrag wäre begründet, wenn die Festsetzung des Schiffes rechtswidrig war, dh von Normen des SRÜ nicht gedeckt ist, bzw. wenn ein Freigabeanspruch besteht.
Definition
- Festsetzen - Maßnahme nach Art. 73 I SRÜ
Grundsätzlich bietet das SRÜ keinen Anspruch auf Freigabe eines Schiffes aufgrund der Verletzung von Zollvorschriften.
Definition
- Hinterlegung der Kaution oder Sicherheit, Art. 73 II SRÜ
Nach Festsetzung des Schiffes kann zur Freilassung des Schiffes eine finanzielle Sicherheit gefordert werden. Wenn geforderte Kaution bezahlt, bzw. Sicherheit geleistet - Freilassung erforderlich, Art. 73 II SRÜ. Ein Antrag nach Art. 292 SRÜ ist auch dann möglich, wenn keine Sicherheitsleistung gefordert wurde.
Definition
- Entfallen der Hinterlegungspflicht
Bei unzumutbarer Erschwerung entfällt Pflicht zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.
Definition
- Eventuelle Festlegung der Kaution durch ISGH, Art. 292 IV
ISGH kann eine Kaution festlegen, wenn es dies für erforderlich hält. Festgenommene Besatzung, sowie das Schiff sind umgehend gegen Sicherheitsleistung freizulassen.
Erläuterung
Verfahren vor dem ISGH
Definition
- Obligatorische Streitbeilegung
Grds. Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung Art. 279 SRÜ i.V.m. Art. 2 Ziff. 3 SVN. Bei fehlender Einigung mit friedlichen Mitteln nach den Art. 279 ff. SRÜ, Verpflichtung zur Beilegung mit Hilfe der nach Art. 287 SRÜ vorgesehen Schlichtungsgremien, Art. 286 SRÜ. Ausnahmen Art. 297ff SRÜ beachten.
Definition
- Streitbeilegungsverfahren ISGH- Zuständigkeit
Hauptverfahren: Erklärung gem. Art. 287 I lit. a SRÜ durch beide Streitparteien. Ausnahme nach Art. 297 SRÜ insbesondere Absatz II und III hier keine Erklärungen, insbsondere nicht nach Art. 297 III lit. a). Wenn keine Einigung zwischen Streitparteien - allgemeine Schiedsgerichtsbarkeit, vgl. Art. 287 V SRÜ; Rückausnahme: Art. 290 V SRÜ (vorsorgliche Maßnahmen).
Definition
- Beteiligtenfähigkeit Art. 20 I Anlage VI SRÜ
Beteiligtenfähig sind Vertragsstaaten und sonstige Rechtsträger, Art. 305 I lit.f SRÜ i.V.m Anlage XI Teil XI SRÜ, oder sonstigem Übereinkommen.
Definition
- Antragsteller
Flaggenstaat; Zugehörigkeit eines Schiffes bestimmt sich nach Art. 91 I SRÜ. „Genuine link“ für Schiffe erforderlich Art. 91 I S. 3 SRÜ. Nationalität eines Schiffes bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht, Art. 91 I SRÜ. Zwischen dem Schiff und dem Staat muss eine „genuine link“ bestehen. Staat muss eine effektive Kontrolle über verwaltungstechnische, soziale und technische Angelegenheiten sowie Hoheitsgewalt ausüben, Art. 94 SRÜ. Entscheidend ist, dass die Pflichten aus der Konvention, die die Flaggenstaaten übernommen haben auf ihren Schiffen effektiv eingehalten werden. Der „geniune l
Definition
- Streitgegenstand
Art. 288 SRÜ, i.V.m. der unterbreiteten Streitigkeit. Unterschiedliche Sichtweise über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die anders nicht beizulegen ist, Art. 288 I SRÜ.
Definition
- Missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsweges, Art. 294 I SRÜ
Vorverfahren nur, wenn Verfahren nach Art. 297 SRÜ (hier (+)). Inhalt: Schikaneverbot. Inanspruchnahme allein zur Schädigung des anderen Staates (im einzelnen str.). Ermessensentscheidung, wenn nicht auf Ersuchen eines anderen Staates.
Definition
- Klagebefugnis
Möglichkeit der Verletzung in Rechten, die dem Kläger aus dem SRÜ zustehen.
Definition
- Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, Art. 295 SRÜ
Ausgehend von den Vorschlägen der ILC zur "local remedies rule": "local remedies rule" besagt, dass ein geschädigtes Individuum zunächst die innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpfen muss, bevor dem schutzausübenden Staat ein Wiedergutmachungsanspruch für die Verletzung seines Angehörigen zukommt. Local remedies rule gilt nur dann, wenn der Staat Rechte des Individuums als eigene Rechte gelten machen will.
Definition
- Sonstiges
Klageschrift, Art. 24 Anlage VI SRÜ
Definition
- Begründetheit des Hauptsacheverfahrens
Schadensersatzanspruch; Primärrechtlicher Anspruch aus Art. 111 VIII SRÜ
Erläuterung
Art. 111 SRÜ
Definition
- Anwendbarkeit
Art. 111 VIII für Schäden, die kausal durch Festhalten entstehen, alle wirtschaftlichen und materielle Schäden. Auch für Verletzung der Besatzung die nicht die Staatsangehörigkeit des geltendmachenden Staates besitzen. Arg. andere Schadensersatznormen wie z.B. Art. 94 und 217 SRÜ sowie Art. 106, 110 III und 111 VIII SRÜ sprechen nicht von der Nationalität sondern generell von Schäden. Anspruch kann somit von dem Flaggenstaat auch für Nichtstaatsangehörige geltend gemacht werden. ISGH: „In these cases, The Convention does not relate the right to compensation to the nationality of persons suffer
Definition
- Rechtwidrigkeit der Nacheile Art. 73 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 SRÜ
Recht zur Nacheile ("hot pursuit") : Durch im Staatsdienst stehende Schiffe mit deutlicher Kennzeichnung, Art. 111 V SRÜ. Beginn: solange sich das Schiff noch in einer der Zonen befindet (hier: AWZ; Art. 111 II SRÜ). Umfang: bis auf die Hohe See, wenn ununterbrochene Verfolgung. Sicht- oder Warnzeichen vor Beginn der Nacheile zu geben war unmöglich; vor dem Stoppen eines Schiffes hätten derartige Zeichen jedoch gegeben werden müssen. Verstoß gegen innerstaatliche V rschriften, die in Übereinstimmung mit dem SRÜ gelten. Hier: zollrechtliche Bestimmungen- die grundsätzliche Frage ist eher darf e
Erläuterung
Völkerstrafrecht
(Historische) Strafgerichtshöfe:
Erläuterung
Die internationale Strafgerichtsbarkeit (beginnend mit den Prozessen von Nürnberg und Tokio) stelle eine Ausnahme von der Mediatisierung des Menschen durch Staaten dar, indem sie das Individuum völkerrechtlichen Strafrechtsnormen unterwirft (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Beispiele:
Definition
- Internationaler Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien
Resolution 827 der GV der UN (1993)