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Völkerrecht

Völkerrecht · Allgemeiner Teil · 526 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Aggression – Aggressionsdefinition GA Res. 3314 (1974), definiert „Angriffshandlung“ (Art. 39 SVN); dieser ist enger als der Begriff „bewaffneter Angriff“ (Art. 51 SVN) und der Begriff „Gewalt“ (Art. 2 Nr. 4 SVN) um aber einen Kernbereich des Gewaltverbots zu definieren kann die „Aggressionsdefinition“ herangezogen werden. Beispiel: Art. 3 c) Aggressionsdefinition – Blockade eines Seehafens wird als Angriffshandlung verstanden und kann somit (erst recht) unter Art. 2 Nr. 4 SVN subsumiert werden.

Allgemeine Rechtsgrundsätze – von den Rechtsordnungen der Völkerrechtssubjekte übereinstimmend anerkannte Grundsätze (z.B. Verbot des Rechtsmissbrauchs, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Schadenersatz etc.).

Anerkennung – völkerrechtliche Willenserklärung, daß eine bestimmte Sachlage als rechtmäßig akzeptiert wird. Charakteristisch für eine Anerkennung ist, daß sie empfangs-, aber nicht annahmebedürftig (str.), bedingungsfeindlich und unwiderruflich ist. Eine Anerkennung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, aber nicht bloß durch gemeinsame multilaterale Aktivitäten. Rechtsfolgen richten sich nach Inhalt der Anerkennung. Der Inhalt gibt Auskunft darüber, was anerkannt wird: Staaten, Regierungen, Kriegsparteien/Insurgenten, internationale Organisationen, etc.

1.de jure Anerkennung: endgültige Anerkennung, Rücknahme nicht möglich
2.de facto Anerkennung: lediglich vorläufige Anerkennung unter dem Vorbehalt der Klärung der faktischen Lage oder der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, Widerruf möglich
Erläuterung

Einmischungsverbot – beinhaltet:

1.Interventionsverbot
2.Verbot sonstiger rechtswidriger Handlungen (z.B. Verletzung des Hoheitsgebiets)
Erläuterung

Erga-omnes Pflichten – Pflichten, die absolut, dh ggü allen Völkerrechtssubjekten gelten

1.Historische Entwicklung: Aus einer Verletzung der Schifffahrtsbestimmungen in Art. 380 ff. des Versailler Vertrages resultierte für jede interessierte Vertragspartei gem. Art. 386 Abs. 1 des Vertrages ein Klagerecht vor dem Gerichtshof. Das notwendige „Interesse“ ergab sich für alle Staaten aus ihrem Status als Flaggenstaaten. Damit statuiert der Versailler Vertrag ausdrücklich einen Durchsetzungsmodus für Vertragsbestimmungen mit einer bestimmten Normstruktur, die wir heute als „erga-omnes-Pflichten“ bezeichnen.
Definition
Historische Entwicklung

Aus einer Verletzung der Schifffahrtsbestimmungen in Art. 380 ff. des Versailler Vertrages resultierte für jede interessierte Vertragspartei gem. Art. 386 Abs. 1 des Vertrages ein Klagerecht vor dem Gerichtshof. Das notwendige „Interesse“ ergab sich für alle Staaten aus ihrem Status als Flaggenstaaten. Damit statuiert der Versailler Vertrag ausdrücklich einen Durchsetzungsmodus für Vertragsbestimmungen mit einer bestimmten Normstruktur, die wir heute als „erga-omnes-Pflichten“ bezeichnen.

Erläuterung

Estrada-Doktrin – Alle (de facto) effektiven Regierungen sollen anerkannt werden, Gegenteil: Tobar-Doktrin

Gebietshoheit – Zuordnung eines Staatsgebiets zu einer Staatsgewalt und die ausschließliche Zuständigkeit eines Staates zum Erlass von Hoheitsakten auf dem von ihm beherrschten Gebiet

Intervention – Eingriff in den domaine reservée mit Zwangscharakter

Ius cogens – Der Begriff des ius cogens ist in Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention definiert. Ius cogens bezeichnet fundamentale, vorrangige Prinzipien des Völkerrechts. Ihre Einhaltung liegt im Interesse aller Staaten; ihr Inhalt ist im Rechtsbewusssein aller Staaten tief verankert. Es kann nicht derogiert werden durch Vertrag, Protest, Nichtanerkennung, Acquiescence etc., sondern nur durch eine spätere Völkerrechts-Regel gleichen Ranges. Ius cogens Normen erhalten jedoch keinen höheren Geltungsrang sondern vielmehr eine verfestigte Geltungskraft. Probleme: Qualifizierungen im einzelnen umstritten; Konflikte zwischen "ius cogens"-Prinzipien möglich

Male captus, bene detentus Grundsatz – Durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich der Festnahme einer Person auf fremdem Staatsgebiet wird die Gebietshoheit dieses Staates verletzt. Diese Tatsache macht das Festhalten der Person jedoch nicht rechtswidrig.

Repressalie – (engl. counter-measure), besser: Gegenmaßnahme, völkerrechtswidriger Akt, der gerechtfertigt ist, da damit ein vorausgegangener Völkerrechtsbruch eines anderen Staates beantwortet wird. Ziel der Repressalie ist es den Verletzerstaat anzuhalten zum rechtmäßigen Verhalten zurückzukehren. Das System der Repressalie wird allgemein als unbefriedigend empfunden und entbindet die Staaten nicht ihren Konflikt mit friedlichen Mitteln zu lösen.

Retorsion – unfreundliches, aber nicht völkerrechtswidriges Verhalten als Reaktion auf ein anderes unfreundliches bzw. völkerrechtswidriges Verhalten (Merksatz: Nicht ganz nett, nicht ganz fein, aber immer legal!). Beispiele: Einstellung von Wirtschaftshilfe, wenn nicht vertraglich gebunden. Die Retorsion ist ein sehr wirksames Instrument.

Reziprozitätsprinzip – Reziprozität bedeutet Gegenseitigkeit. Es ist Kennzeichen einer horizontalen Rechtsordnung und Ausfluss der prinzipiellen Gleichheit aller Staaten. Nach dem Reziprozitätsprinzip haben alle Staaten im Verhältnis zueinander die gleichen Rechte und Pflichten. Daraus folgt: Bricht eine Seite ihre Verpflichtungen, ist auch die andere nicht mehr gebunden, sog. negative Reziprozität. Ausnahme: Menschenrechtsschutz.

Staatensukzession – Wechsel der Gebietshoheit. Aufrechterhaltung der Kontinuität einer Rechtslage unter Veränderung des Rechtsträgers. Aber nicht Universalsukzession sondern burden- and- benefit Theorie-Proportionalität der Übernahme von Staatsvermögen und Staatsschulden. Im Falle der Sezession, Zession und der Dismembration sollen die Staatsschulden in einem angemessenen Verhältnis von dem nachfolgenden Staat übernommen werden. Wobei das Verhältnis von übernommenen Staatsvermögen, Rechten und Pflichten in bezug auf die Staatsschulden gewahrt werden soll. Dies gilt vorbehaltlich spezieller Vereinbarungen. Bei newly independent states gilt nach Art 38 Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Staatsvermögen , -archive und –schulden (nicht in Kraft getreten- wohl kein VGR) das clean slate oder tabula rasa Prinzip.

Tobar-Doktrin – Nur legitime (de jure) Regierungen dürfen anerkannt werden, Gegenteil: Estrada-Doktrin

Völkergewohnheitsrecht – Summe aller durch andauernde Übung (consuetudo) entstandenen und als Recht anerkannten (opinio iuris, Rechtsüberzeugung) Normen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b StIGH).

Völkerrechtssubjekte – Handlungseinheiten, die die Fähigkeit besitzen, Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein

Vorbehalt – einseitige Erklärung einer Vertragspartei mit dem Zweck, die Rechtsbindung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf sie auszuschließen oder zu ändern, Art. 2 Abs.1 lit.d WVK.

1.Vandenberg-Vorbehalt - Zuständigkeit des IGH ausgeschlossen bei „Disputes arising under a multilateral treaty, unless all parties to the treaty affected by the decision are also parties to the case before the Court or the United States of America specially agree to jurisdiction”.IGH
2.Conally-Vorbehalt: Zuständigkeit des IGH ausgeschlossen bei Streitigkeiten „with regard to matters which are essentially within the domestic jurisdiction” Entscheidung was “domaine réservé“ ist, bleibt dem Staat überlassen.IGH
Definition
Conally-Vorbehalt

Zuständigkeit des IGH ausgeschlossen bei Streitigkeiten „with regard to matters which are essentially within the domestic jurisdiction” Entscheidung was “domaine réservé“ ist, bleibt dem Staat überlassen.

Erläuterung

Rechtsquellen des Völkerrechts

Art. 38 (1) a) - c) IGH-Statut:

1.Völkerrechtliche Verträge: vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkünfte zwischen Völkerrechtssubjekten. Voraussetzung: durch übereinstimmende Willenserklärung erzielte Einigung über bestimmte völkerrechtliche Rechtsfolgen. In der Praxis verschiedene Bezeichnungen ohne Auswirkung auf Rechtsfolgen. Unterscheide:
a.bilaterale und multilaterale Verträge
b.„law-making treaties“
aa.deklaratorische Kodifikationen
bb.Neuregelungen
c.„contract-treaties“
d.„framework-treaties“
2.Völkergewohnheitsrecht: entsteht durch länger andauernde allgemeine Übung (objektives Element) getragen von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung (subjektives Element):
a.Länger andauernde allgemeine Übung: grundsätzlich Staatenpraxis, kann aber auch Praxis internationaler Organisationen sein. Die Übung muss umfangreich und im wesentlichen einheitlich sein und solche Staaten einschließen, deren Interessen durch die entstehende Regel besonders betroffen sind. Keine spezifische Dauer erforderlich.
b.Die Praxis muss von der Überzeugung getragen sein, zu dieser Übung rechtlich verpflichtet zu sein (opinio iuris sive necessitatis). Das unterscheidet das Gewohnheitsrecht von der bloßen Übung aus Höflichkeit (courtoise) uä
c.Nachweis von Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung: zB durch Stellungnahmen in Vertragsverhandlungen, staatlicher Gesetzgebung, Gerichtsentscheidungen, Handlungen in IO
3.Allgemeine Rechtsgrundsätze: sind solche, die sich in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der meisten Staaten finden. Es sind nur wenige Rechtsgrundsätze unstreitig, zB Verjährung, Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung, Estoppel & Acquiescence, staatliche Haftung für Amtsträger und die Verpflichtung zu Schadensersatz und Zinsen. Abgrenzung zu materiellen Völkerrechtsprinzipien: zB Staatengleichheit, Interventionsverbot, Freiheit der Meere
Erläuterung

Verhältnis der Quellen zueinander

1.Ranggleichheit, Ausnahme: ius cogens
2.Derogation, desuetudo, Kodifikation
3.Ius cogens und erga-omnes-Pflichten
Erläuterung

Keine Rechtsquellen sind:

1.Lehrmeinungen und Gerichtsentscheidungen – Art. 38 (1) d) IGH-StatutIGH
2.außerrechtlicher Billigkeit – Art. 38 (2) IGH-StatutIGH
3.die materiellen Prinzipien des Völkerrechts
4."soft law" und Standards: Soft law sind Standards, die man anlegen kann, aber nicht muss. Sie treten in Erscheinung als: ethische Postulate, Schwellenrechte, Konglomerate positivierter Menschenrechte, Grundbedürfnisnormen, "Sozialstaatsprinzipien des Völkerrechts", Drittdimensionsrechte, besondere allg. Rechtsgrundsätze, Dachrechte. „Soft law“ können sein:
a.Völkerrechtsstandards, z.B. Rechte auf Umwelt, Entwicklung, Frieden, CHOM
b."gentlemen's agreements", z.B. Atlantik-Charta, Jalta/Potsdam
c."memoranda of understanding", politische Deklarationen, z.B. KSZE-Schlussakte, Camp-David-Agreement
d."codes of conduct" (für multinationale Unternehmen)
e.Resolutionen der UN-Generalversammlung
Erläuterung

Wiedergutmachung

Ansprüche auf Wiedergutmachung (full reparation) können sich aus einem Vertrag ergeben (dann in Form eines Primäranspruchs), ansonsten aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit (hier auch Sekundäransprüche aus Vertragsverletzung!).

Völkerrechtliches Delikt

Ein völkerrechtliches Delikt ist ein völkerrechtswidriges Verhalten eines Völkerrechtssubjekts, wodurch einem anderen Völkerrechtssubjekt ein Schaden zugefügt wird = Staatenverantwortlichkeit, völkerrechtliche Verantwortlichkeit. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht – und der Konzeption rechtlicher Verpflichtung als solcher – löst die Verletzung einer völkerrechtlichen Verhaltenspflicht durch einen Staat eine Sekundärpflicht zur angemessenen Wiedergutmachung aus [Case concerning the Factory at Chorzów, Claim for Indemnity – Jurisdiction [Chorzów I] (StIGH 1927)].

1.Deliktsfähigkeit: Es wird zwischen Deliktsgläubiger (passiv) und Deliktsschuldner (aktiv) unterschieden. Allgemein ist Völkerrechtssubjektivität erforderlich. Deliktsfähigkeit von Staaten ist unproblematisch. Für IOs, De-facto-Regimes, Völker, Individuen muss sie besonders festgestellt werden.
Definition
Deliktsfähigkeit

Es wird zwischen Deliktsgläubiger (passiv) und Deliktsschuldner (aktiv) unterschieden. Allgemein ist Völkerrechtssubjektivität erforderlich. Deliktsfähigkeit von Staaten ist unproblematisch. Für IOs, De-facto-Regimes, Völker, Individuen muss sie besonders festgestellt werden.

a.Aktiv: handlungsfähiges Völkerrechtssubjekt. Staaten als geborene Völkerrechtssubjekte sind umfassend deliktsfähig, nicht: failed-states
b.Passiv: Völkerrechtssubjekt.
PIst eine internationale Organisation deliktsfähig?
2.Zurechenbarer Normverstoß (= Zurechenbare Verletzung völkerrechtlicher Pflichten)
a.Zurechenbares Verhalten: Zunächst Feststellung was tatsächlich passiert ist (Tun oder Unterlassen). Zurechnung bedeutet die tatsächliche Zuordnung einer Handlung zu einem Staat; idR nur für Handeln von staatlichen Organen (Staaten als juristische Personen können nicht selbst handeln), Entscheidungsträgern in öffentlicher Funktion, aber auch ultra vires; dies gilt auch für den Fall der Organleihe (fremde Staatsorgane) und im Fall der Beliehenen, also bei Handlungen Privater im offiziellen Auftrag des Staates. Wer Staatsorgan ist und die Aufgaben und Befugnisse desselben bestimmen sich nach der staatlichen Rechtsordnung. Unterlassung nur wenn im konkreten Fall eine völkerrechtliche Handlungspflicht.
Definition
Zurechenbares Verhalten

Zunächst Feststellung was tatsächlich passiert ist (Tun oder Unterlassen). Zurechnung bedeutet die tatsächliche Zuordnung einer Handlung zu einem Staat; idR nur für Handeln von staatlichen Organen (Staaten als juristische Personen können nicht selbst handeln), Entscheidungsträgern in öffentlicher Funktion, aber auch ultra vires; dies gilt auch für den Fall der Organleihe (fremde Staatsorgane) und im Fall der Beliehenen, also bei Handlungen Privater im offiziellen Auftrag des Staates. Wer Staatsorgan ist und die Aufgaben und Befugnisse desselben bestimmen sich nach der staatlichen Rechtsordnung

PInwieweit werden Handlungen Privater einem Staat zugerechnet?
PZurechnung einer „unterstaatlichen“ Verwaltungseinheit
b.Normverstoß: Das zurechenbare Verhalten muss gegen eine völkerrechtliche Norm verstoßen, die dem Deliktssubjekt gegenüber dem Deliktsobjekt obliegt. In Betracht kommt jede völkerrechtliche Norm, dh Verträge, Völkergewohnheitsrecht oder allgemeinen Rechtsgrundsätze (uU iVm einseitigen verbindlichen Erklärungen)
Definition
Normverstoß

Das zurechenbare Verhalten muss gegen eine völkerrechtliche Norm verstoßen, die dem Deliktssubjekt gegenüber dem Deliktsobjekt obliegt. In Betracht kommt jede völkerrechtliche Norm, dh Verträge, Völkergewohnheitsrecht oder allgemeinen Rechtsgrundsätze (uU iVm einseitigen verbindlichen Erklärungen)

(1)Verstoß gegen einen völkerrechtlichen Vertrag, zB WÜD, WÜK
(a)bilateraler Vertrag
(b)multilateraler Vertrag
(2)Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht
(3)Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts
3.Rechtfertigung: Duldungspflicht des Geschädigten
Definition
Rechtfertigung

Duldungspflicht des Geschädigten

a.Vertraglich: zB Kap. VII SVN
b.Gewohnheitsrechtlich:
aa.Einwilligung
bb.Selbstverteidigung
cc.Notstand
dd.Staatsnotstand
ee.Höhere Gewalt / Zufall
ff.Repressalie (= Gegenmaßnahme)
4.Zurechenbarer Schaden: Teilweise wird die Erforderlichkeit eines Schadens verneint. Immateriell wird der Geschädigte wohl immer einen Anspruch auf Achtung seinr Rechtssphäre haben.
Definition
Zurechenbarer Schaden

Teilweise wird die Erforderlichkeit eines Schadens verneint. Immateriell wird der Geschädigte wohl immer einen Anspruch auf Achtung seinr Rechtssphäre haben.

5.Verschuldens- oder Erfolgshaftung? Nach hM ist ein Verschulden nicht erforderlich; im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdeliktes muss jedoch die geschuldete Sorgfalt im Einzelfall überprüft werden.h.M.
6.Schaden? Nach hM ist ein finanzieller Schaden keine notwendige Voraussetzung eines völkerrechtlichen Delikts. In einem immateriellen Sinne ist das Deliktsobjekt wohl immer in seinem Anspruch auf Achtung der Rechtssphäre „geschädigt“.h.M.
7.Rechtsfolgen: Die nach Deliktsrecht geschuldete Wiedergutmachung muss die Folgen des völkerrechtswidrigen Verhaltens so weit wie möglich ungeschehen machen und die Situation wiederherstellen, welche ohne die fragliche Handlung wahrscheinlich bestehen würde [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)]. Die Wiedergutmachung soll also soweit wie möglich alle Folgen der Rechtsverletzung aufheben
Definition
Rechtsfolgen

Die nach Deliktsrecht geschuldete Wiedergutmachung muss die Folgen des völkerrechtswidrigen Verhaltens so weit wie möglich ungeschehen machen und die Situation wiederherstellen, welche ohne die fragliche Handlung wahrscheinlich bestehen würde [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)]. Die Wiedergutmachung soll also soweit wie möglich alle Folgen der Rechtsverletzung aufheben

a.Naturalrestitution (tatsächliche bzw. rechtliche Wiederherstellung des früheren Zustandes); Berechnung: Für die Berechnung des durch ein solches Delikt verursachten Schadens sind ausschließlich die Vermögensrechte der betroffenen Privatperson zugrunde zu legen und zwar ohne Berücksichtigung der Passiva. Die Ermittlung eines durch die völkerrechtswidrige Enteignung Privater entstandenen Vermögensschadens muss die formalen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse beachten. Daher ist ein Unternehmen für diese Zwecke auch dann ein privates Unternehmen, wenn es mittelbar über eine Muttergesellschaft vom Staat beherrscht wird [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].
b.Ist eine Naturalrestitution nicht möglich, muss ein ihr im Wert entsprechender Schadensersatz gezahlt werden. Ggf. sind darüber hinausgehende Einbußen auszugleichen [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)]. = Entschädigung
Beispiel

Im Falle einer völkerrechtlichen Beschlagnahme eines Unternehmens ist dieses zurückzugeben bzw. der Wert, den das Unternehmen zum Zeitpunkt des Ausgleichs hätte, auszuzahlen Trifft die Beschlagnahme zwei wirtschaftlich zusammenhängende Unternehmen, so kann die Höhe des Schadensersatzes als Pauschalsumme festgesetzt werden [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)].

c.Genugtuung (für wertmäßig nicht erfassbare Völkerrechtsverletzungen, zB durch ausdrückliche Übernahme der Verantwortung, offizielle Entschuldigung, Erklärung des Bedauerns, Bestrafung der Verursacher, Zuerkennung einer Geldbuße); die Feststellung eines Völkerrechtsverstoßes durch den Internationalen Gerichtshof kann für den verletzten Staat auch eine ausreichende Wiedergutmachung in Form von Genugtuung sein [The Corfu Channel Case – Merits [Corfu Channel II] (IGH 1949)].IGH
Erläuterung

Vorliegen eines Völkerrechtssubjekts

Man unterscheidet zwischen Staaten und nichstaatlichen Völkerrechtssubjekten, zB internationalen Organisationen (IGOs), Individuen, Konföderationen und Kolonien. Staaten sind als originäre Völkerrechtssubjekte grundsätzlich unbeschränkt völkerrechts- und handlungsfähig. Bei nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekten ist die Völkerrechts- und Handlungsfähigkeit stets beschränkt. Nicht handlungsfähig sind failed states.

A. Staat? liegt vor, wenn sich ein auf einem bestimmten Gebiet sesshaftes Volk unter einer selbstgesetzten, von keinem anderen Staat abgeleiteten, effektiv wirksamen und dauerhaften Ordnung organisiert hat.

1.Staatsgebiet: durch Grenzen gekennzeichnete Zusammenfassung von geographischen Räumen unter eine gemeinsame Rechtsordnung (Größe des Territoriums irrelevant; Grenzen dürfen auch umstritten sein, Kern des Territoriums sollte allerdings feststehen, provisorisch festgelegte Grenze genügt)
a.Territoriale Souveränität und Gebietshoheit: Territoriale Souveränität ist das freie Verfügungsrecht über ein Gebiet, Gebietshoheit ist die tatsächliche Herrschaftsausübung in einem Gebiet.
Definition
Territoriale Souveränität und Gebietshoheit

Territoriale Souveränität ist das freie Verfügungsrecht über ein Gebiet, Gebietshoheit ist die tatsächliche Herrschaftsausübung in einem Gebiet.

b.Umfang
aa.Das Landgebiet umfasst die Erdoberfläche (Festland und Inseln) und den Erduntergrund innerhalb der Staatsgrenzen.
bb.Das Küstenmeer umfasst einen Meeresstreifen, der sich von der Küste ins Meer hinaus erstreckt. Es beginnt an der Basislinie (vgl. Art. 3 SRÜ).
cc.Das Luftgebiet umfasst den Luftraum über dem Landgebiet und dem Küstenmeer bis zur Grenze zum Weltraum.
c.Erwerb und Verlust von Staatsgebiet: Staatsgebiet kann erworben werden durch Okupation von staatenlosem Gebiet, Zession, Adjudikation und Annexion von fremden Staatsgebiet. Der Verlust von Staatsgebiet kann eintreten durch Zession, Annexion, Adjudikation und Entkolonisierung.
Definition
Erwerb und Verlust von Staatsgebiet

Staatsgebiet kann erworben werden durch Okupation von staatenlosem Gebiet, Zession, Adjudikation und Annexion von fremden Staatsgebiet. Der Verlust von Staatsgebiet kann eintreten durch Zession, Annexion, Adjudikation und Entkolonisierung.

2.Staatsvolk: auf Dauer angelegter Verbund von Menschen unter einer gemeinsamen Rechtsordnung (Sprache, Rasse, Kultur, Geschichte oder Religion irrelevant). Staatsangehörigkeit:
a.Verleihung der Staatsangehörigkeit: Die Verleihung der Staatsangehörigkeit ist eine rein nationale Angelegenheit. Das Völkerrecht legt nur Grenzen fest, deren Einhaltung Voraussetzung dafür ist, dass die Verleihung völkerrechtlich anerkannt werden muss. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit setzt einen "genuine link" voraus, d.h. es muss ein anerkannter Anknüpfungspunkt vorliegen. Solche sind: ius soli, ius sanguinis, Heirat, Adoption, längere Anwesenheit u.a.
Definition
Verleihung der Staatsangehörigkeit

Die Verleihung der Staatsangehörigkeit ist eine rein nationale Angelegenheit. Das Völkerrecht legt nur Grenzen fest, deren Einhaltung Voraussetzung dafür ist, dass die Verleihung völkerrechtlich anerkannt werden muss. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit setzt einen "genuine link" voraus, d.h. es muss ein anerkannter Anknüpfungspunkt vorliegen. Solche sind: ius soli, ius sanguinis, Heirat, Adoption, längere Anwesenheit u.a.

b.Verlust der Staatsangehörigkeit: rein nationale Angelegenheit. Die Konvention über die Verminderung der Staatenlosigkeit hat nur wenige Vertragsparteien. Die Stellung von Staatenlosen regelt das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
3.Staatgewalt: Staatsgewalt bezeichnet das souveräne Recht zur Ausübung von Gewalt gegen Menschen und Sachen. Die Gestaltung der Staatsgewalt ist eine rein nationale Angelegenheit. Das Völkerrecht stellt nur auf die Effektivität und nicht auf die Legalität oder Legitimität ab. Dies drückt sich insbesondere in der (umstrittenen) "act of state-doctrine" aus. Die effektive Selbstregierung des auf dem Gebiet lebenden Volkes (in Ausnahmefällen kann Effektivität der Regierung auch unnötig oder nicht hinreichend für Staatsqualität sein); muss sich auf das gesamte Territorium und Staatsvolk erstrecken. Staatsgewalt muss sich tatsächlich durchgesetzt haben. Staat muss aus der ex-ante Perspektive eine gewisse Stabilität und Aussicht auf Dauer aufweisen. Rechtmäßigkeit der Gewalt nach der eigenen Verfassung (Legalität) nicht maßgeblich. Legitimität, dh Ausrichtung an außenrechtlichen Grundwerten nicht maßgeblich (zB Diktatur oder Demokratie).Wenn keine Staatsgewalt, dann: failed state: effektive Staatsgewalt fehlt, neue Staatsgewalt hat sich noch nicht etabliert. Gliedert sich in: Fähigkeit eine Ordnung auf dem Staatsgebiet zu organisieren (Verfassungsautonomie= innere Souveränität) und nach außen selbständig und von anderen Staaten unabhängig im Rahmen und nach Maßgabe des Völkerrechts zu handeln (äußere Souveränität = Völkerrechtssouveränität).
Definition
Staatgewalt

Staatsgewalt bezeichnet das souveräne Recht zur Ausübung von Gewalt gegen Menschen und Sachen. Die Gestaltung der Staatsgewalt ist eine rein nationale Angelegenheit. Das Völkerrecht stellt nur auf die Effektivität und nicht auf die Legalität oder Legitimität ab. Dies drückt sich insbesondere in der (umstrittenen) "act of state-doctrine" aus. Die effektive Selbstregierung des auf dem Gebiet lebenden Volkes (in Ausnahmefällen kann Effektivität der Regierung auch unnötig oder nicht hinreichend für Staatsqualität sein); muss sich auf das gesamte Territorium und Staatsvolk erstrecken. Staatsgewalt

a.Innerstaatliche Souveränität ist die höchste Herrschaftsgewalt des Staates innerhalb des Staatsgebiets über alle dort befindlichen Sachen und Personen, sog. Gebietshoheit und über seine Angehörigen unabhängig von ihrem jeweiligen Aufenthalt, sog. Personalhoheit. Ausnahmen: Gebiets- und Personalhoheit können kollidieren, zB Konsulargerichtsbarkeit im 19. Jh., diplomatischer Schutz; Gebietshoheit und Souveränität können auseinanderfallen, zB Kanalzone, Bosnien und Herzegowina 1878-1908.
b.Völkerrechtliche Souveränität bedeutet, dass Staaten untereinander keiner überstaatlichen Macht, sondern nur dem vom zwischenstaatlichen Konsens getragenen Völkerrecht unterliegen. Daraus fließt die sog. souveräne Gleichheit aller Staaten, Art 2 Nr. 1 SVN. Ausprägungen sind zB:
aa.gleiche Position aller Staaten in den internationalen Beziehungen, zB Vertragsschlüsse, diplomatische Vorrechte, Beitritt zu internationalen Organisationen.
bb.grundsätzliches Recht aller Staaten zur ausschließlichen Bestimmung ihrer inneren Angelegenheiten. Ausnahme: Menschenrechte.
cc.Pflicht aller Staaten zur gegenseitigen Achtung ihrer territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit, sog. Nichteinmischungsprinzip, Art 2 Nr. 7 SVN.
PWelche Auswirkungen hat ein Mangel an Anerkennung durch andere Staaten?
Erläuterung

Indizien pro / contra:

a.Pro: endgültige Verfassung; bei abspaltendem Staat: Mutterstaat unternimmt keine Anstrengungen militärisch zu intervenieren; einige Jahre ungestörte Gewaltausübung, keine erkennbare Bürgerkriegssituation, eigene Regierung hat sich gebildet (innere Souveränität), bevorstehende internationale Anerkennung.
c.Contra: Keine Anerkennung von überwiegendem Teil der Staatengemeinschaft (Fall Türkische Republik Nordzypern); Grenzlinie nur eine Waffenstillstandlinie; Zweifel an der äußeren Souveränität (zB Grenzkontrolle durch anderen Staat)
Definition
Contra

Keine Anerkennung von überwiegendem Teil der Staatengemeinschaft (Fall Türkische Republik Nordzypern); Grenzlinie nur eine Waffenstillstandlinie; Zweifel an der äußeren Souveränität (zB Grenzkontrolle durch anderen Staat)

Erläuterung

B. Wenn Staat (-), dann: de-facto Regime? Bei andauernder effektiver Ausübung von Staatsgewalt durch Aufständische nach oder während eines Bürgerkrieges oder internen bewaffneten Auseinadersetzung kann durch die tatsächliche Entwicklung ein stabilisiertes de-facto Regime entstehen, welches durch die Staatengemeinschaft nicht als Nullum betrachtet werden kann und daher als ein quasi Staat angesehen werden kann, zB DDR (Hallstein Doktrin), PLO).

Ein solches kann verschiedene Ausprägungen haben:

1.Lokales de-facto- Regime: Regierungsgewalt, die nicht aufgrund einer bestehenden Verfassungsordnung ins Leben getreten ist.
Definition
Lokales de-facto- Regime

Regierungsgewalt, die nicht aufgrund einer bestehenden Verfassungsordnung ins Leben getreten ist.

2.Sezessionistisches de-facto Regime: erhebt Anspruch einen eigenen Staat zu verkörpern.
3.Nicht–sezessionistisches de-facto- Regime: behauptet Regierung eines bestehenden Staates zu sein.
4.Stabilisiertes de-facto- Regime: besteht nicht außerhalb des Völkerrechts. Gewisse grundlegende Rechte und Pflichten. Grund: völkerrechtsfreie Räume sollen vermieden werden. Gewaltverbot gilt auch hier weiterhin.
Erläuterung

Enststehung und Untergang von Staaten

1.Entstehung als Staat: Ein Staat kann entstehen auf bisher staatsfreiem Gebiet, als Folge einer Dismembration, durch eine Föderation, durch eine Sezession oder durch Entkolonisierung.
Definition
Entstehung als Staat

Ein Staat kann entstehen auf bisher staatsfreiem Gebiet, als Folge einer Dismembration, durch eine Föderation, durch eine Sezession oder durch Entkolonisierung.

2.Entstehung als Völkerrechtssubjekt: Die deklaratorische Anerkennungstheorie geht davon aus, dass die Entstehung als Staat (= Vorliegen der Staatselemente verbunden mit der Effektivität) auch die Entstehung als Völkerrechtssubjekt bedingt. Die konstitutive Anerkennungstheorie macht die Entstehung der Völkerrechtssubjektivität von der Anerkennung durch die anderen Staaten abhängig. Das Problem einer frühzeitigen Anerkennung wird mit dem Institut des "de facto-Regimes" gelöst (= vorläufige Anerkennung). Die Anerkennung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Definition
Entstehung als Völkerrechtssubjekt

Die deklaratorische Anerkennungstheorie geht davon aus, dass die Entstehung als Staat (= Vorliegen der Staatselemente verbunden mit der Effektivität) auch die Entstehung als Völkerrechtssubjekt bedingt. Die konstitutive Anerkennungstheorie macht die Entstehung der Völkerrechtssubjektivität von der Anerkennung durch die anderen Staaten abhängig. Das Problem einer frühzeitigen Anerkennung wird mit dem Institut des "de facto-Regimes" gelöst (= vorläufige Anerkennung). Die Anerkennung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

3.Untergang von Staaten: Gründe für den Untergang von Staaten sind die Annexion, die Dismembration und die Föderation.
Definition
Untergang von Staaten

Gründe für den Untergang von Staaten sind die Annexion, die Dismembration und die Föderation.

Rechtsfolge bei Vorliegen eines Staates:
Erläuterung

"Grundrechte" sind allgemein anerkannte Rechte der Staaten, die korrespondierende Pflichten der anderen Staaten mit sich bringen. Sie sind - teilweise - kodifiziert in der SVN und in der "friendly relations-declaration". Arten:

1.Achtung der politischen Unabhängigkeit (Art. 2 Nr. 7 SVN, Grundsatz 3 und 6 lit. d der Resolution)
2.Achtung der Gebietshoheit (Grundsatz 6 lit. d der Resolution)
3.Recht auf Selbsterhaltung (Art. 2 Nr. 4 SVN, Grundsatz 1 der Resolution)
4.Gleichheitssatz (Art. 2 Nr. 1 SVN, Grundsatz 5 und 6 der Resolution)
5.Immunität
6.Achtung der Ehre
Erläuterung

Staatsgebiet, Erwerb

I.Derivativer Erwerb
1.Staatennachfolge, Nachfolge eines Staates in Rechte und Pflichten eines anderen Staates als Folge der Erstreckung seiner Staatsgewalt auf Gebiete, welche bisher der Staatsgewalt des anderen Staates unterstellt waren, Art. 2 I lit. a Wiener Konvention über das Recht der Staatennachfolge in Verträge. Verschiedene Fallarten:
a.Separation/Sezession: dh Abspaltung; Art der Staatennachfolge, bei der ein Teilgebiet unabhängig wird und der alte Staat mit verkleinertem Gebiet weiterbesteht, zB Eritrea (streng genommen kein Fall der Staatensukzession).
b.Dismembration: Auseinanderfallen eines Staates in zwei oder mehrere Einzelstaaten (zB UdSSR, Tschechoslowakei). Untergang des alten Staates.
Definition
Dismembration

Auseinanderfallen eines Staates in zwei oder mehrere Einzelstaaten (zB UdSSR, Tschechoslowakei). Untergang des alten Staates.

c.Fusion: Zusammenschluss von Staaten zu einem neuen Staat, grds. Untergang der alten Staaten, zB USA, Italien, Deutsches Reich 1971.
Definition
Fusion

Zusammenschluss von Staaten zu einem neuen Staat, grds. Untergang der alten Staaten, zB USA, Italien, Deutsches Reich 1971.

d.Beitritt: Untergang eines Staates, Territorium wird bestehendem Staat zugeschlagen, Beispiel: BRD- DDR- Art. 1 EinigVrt. Beitritt- Untergang der DDR rechtliche Kontinuität der BRD.
Definition
Beitritt

Untergang eines Staates, Territorium wird bestehendem Staat zugeschlagen, Beispiel: BRD- DDR- Art. 1 EinigVrt. Beitritt- Untergang der DDR rechtliche Kontinuität der BRD.

Erläuterung

II.Originärer Erwerb

1.Okkupation: Erwerb eines bisher nicht zu einem Staatsgebiet eines anderen Staates gehörenden Territoriums mit der Absicht (subj. Element) dieses dem eigenen Staatsgebiet einzuverleiben; möglich, wenn das Gebiet vom Vorgänger aufgegeben wurde, sog. Dereliktion oder „terra nullius“ (Okkupation ist heute nur noch von historischer Bedeutung).
Definition
Okkupation

Erwerb eines bisher nicht zu einem Staatsgebiet eines anderen Staates gehörenden Territoriums mit der Absicht (subj. Element) dieses dem eigenen Staatsgebiet einzuverleiben; möglich, wenn das Gebiet vom Vorgänger aufgegeben wurde, sog. Dereliktion oder „terra nullius“ (Okkupation ist heute nur noch von historischer Bedeutung).

2.Annexion: Gewaltsamer Gebietserwerb fremden Territoriums durch einen Staat gegen den Willen des Vorgängers (Voll- und Teilannexionen); heute kein gültiger Titel mehr wg. Art 2 Nr 4 SVN (Verstoß gegen Gewaltverbot), zB Deutsches Reich/Österreich 1938; Irak/Kuwait 1990.
Definition
Annexion

Gewaltsamer Gebietserwerb fremden Territoriums durch einen Staat gegen den Willen des Vorgängers (Voll- und Teilannexionen); heute kein gültiger Titel mehr wg. Art 2 Nr 4 SVN (Verstoß gegen Gewaltverbot), zB Deutsches Reich/Österreich 1938; Irak/Kuwait 1990.

3.Ersitzung: durch gutgläubige, langdauernde (min. 50-60 Jahre), tatsächliche Ausübung der Gebietshoheit (effektive Herrschaftsgewalt über ein Territorium) ohne Protest anderer Staaten, zB Falkland-Konflikt. Staat muss das Gebiet als sein Eigenes betrachten.
4.Adjudikation: Zuerkennung der Gebietshoheit eines Staates über ein Territorium durch eine völkerrechtliche Entscheidungsinstanz (zB juristische Klärung von Grenzstreitigkeiten durch IGH, auch: Schiedsgericht).IGH
Definition
Adjudikation

Zuerkennung der Gebietshoheit eines Staates über ein Territorium durch eine völkerrechtliche Entscheidungsinstanz (zB juristische Klärung von Grenzstreitigkeiten durch IGH, auch: Schiedsgericht).

5.Zession: Förmliche Übertragung der Gebietshoheit über ein bestimmtes Territorium von einem Staat auf den anderen durch vertragliche Übereinkunft, zB Verkauf von Alaska an die USA durch Russland 1867; Grenzbereinigungsverträge zB Deutschland- Niederlande vom 30.10. 1980.
Definition
Zession

Förmliche Übertragung der Gebietshoheit über ein bestimmtes Territorium von einem Staat auf den anderen durch vertragliche Übereinkunft, zB Verkauf von Alaska an die USA durch Russland 1867; Grenzbereinigungsverträge zB Deutschland- Niederlande vom 30.10. 1980.

6.Anschwemmung
Erläuterung

Souveränität, Staatenimmunität

I.Gemäß Art. 2 Nr. 1 SVN sind alle Staaten mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet, weiterhin sind alle Staaten souverän. Souveränität gliedert sich in innere und äußere Souveränität.
1.Innere Souveränität = Verfassungsautonomie
2.Äußere Souveränität: Staat ist nur dem dem Völkerrecht und keiner anderen Autorität, insbesondere keiner anderen staatlichen Rechtsordnung unterworfen. Ausfluss ist die Pflicht von Staaten keine eigenen Hoheitsakte gegen andere Staaten durchzusetzen, insb. Gerichturteile, wobei hier unterschieden wird zwischen acta iure imperii (= Hoheitsakte eines Staates, diese unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates) und acta iure gestionis (= Nichstaatliches Handeln, dieses kann von einem Gericht überprüft werden).
Definition
Äußere Souveränität

Staat ist nur dem dem Völkerrecht und keiner anderen Autorität, insbesondere keiner anderen staatlichen Rechtsordnung unterworfen. Ausfluss ist die Pflicht von Staaten keine eigenen Hoheitsakte gegen andere Staaten durchzusetzen, insb. Gerichturteile, wobei hier unterschieden wird zwischen acta iure imperii (= Hoheitsakte eines Staates, diese unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates) und acta iure gestionis (= Nichstaatliches Handeln, dieses kann von einem Gericht überprüft werden).

II.Domaine reservé: Innere Angelegenheiten eines Staates, welche seiner ausschließlichen Regelungsgewalt unterlieget und somit nicht vom Völkerrecht geregelt werden kann. Reichweite abhängig vom Entwicklungsstand des Völkerrechts.
1.Der domaine reservé eines Staates wird nach Maßgabe seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten eingeschränkt. Diese Beschränkung wirkt relativ, dh im Verhältnis zu denjenigen Staaten, welche berechtigt sind, die betreffenden Verpflichtungen geltend zu machen.
2.Für eine Beschränkung des domaine reservé eines Staates genügt es nicht, dass ein anderer Staat eine Streitigkeit vor ein internationales Forum bringt oder sich auf völkerrechtliche Verpflichtungen des ersten Staates beruft. Erforderlich ist vielmehr, dass die geltend gemachten Verpflichtungen tatsächlich von juristischer Bedeutung für die Beurteilung des staatlichen Verhaltens sind. Dies ist zB der Fall, wenn es insoweit um die Auslegung völkerrechtlicher Verträge oder die Anwendung des allgemeinen Völkervertragsrechts ankommt.
PIst das Verhältnis zwischen Staat und Protektorat eine innere Angelegenheit?
Erläuterung

Die Frage, ob ein Staat zur Regelung der Staatsangehörigkeit in von ihm beherrschten Protektoraten zuständig ist, richtet sich nach der (vertraglichen) Ausgestaltung des Protektoratsverhältnisses im Einzelfall sowie ggf. nach der Anerkennung dieses Verhältnisses durch dritte Staaten. Es handelt sich somit nicht um eine innere Angelegenheit des Protektorstaates.

Theorien iRd Anerkennung

Hier anhand des Beispiels der Anerkennung von Staaten:

1.Deklaratorische Theorie: Die Existenz eines Staates ist eine anhand objektiver Kriterien feststellbare Tatsache. Die Anerkennung dient nur der Klarstellung. Sie ist ein rein politischer Akt, dh keine Rechtswirkung. Anerkennung durch andere Staaten begründet nicht die Staatenqualität. (hM)h.M.
Definition
Deklaratorische Theorie

Die Existenz eines Staates ist eine anhand objektiver Kriterien feststellbare Tatsache. Die Anerkennung dient nur der Klarstellung. Sie ist ein rein politischer Akt, dh keine Rechtswirkung. Anerkennung durch andere Staaten begründet nicht die Staatenqualität. (hM)

2.Konstitutive Theorie: Die Anerkennung ist ein statusbegründender Akt, durch den Staatlichkeit zuerkannt wird. Ohne Anerkennung kann ein Gebilde nicht als Staat betrachtet werden. (kaum vertreten)
Definitionen
Konstitutive Theorie

Die Anerkennung ist ein statusbegründender Akt, durch den Staatlichkeit zuerkannt wird. Ohne Anerkennung kann ein Gebilde nicht als Staat betrachtet werden. (kaum vertreten)

Faustregel

Die Theorien repräsentieren den Grundkonflikt im Völkerrecht zwischen Effektivität und Legitimität. Die Effektivität geht meistens vor!

Erläuterung

Faustregel: Die Theorien repräsentieren den Grundkonflikt im Völkerrecht zwischen Effektivität und Legitimität. Die Effektivität geht meistens vor!

Prinzipien iRd Anerkennung

1.Eine Pflicht zur Anerkennung besteht grundsätzlich nicht.
2.Eine Anerkennung ist prinzipiell erlaubt, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Drei-Elemente-Lehre bei Staaten), und stellt dann keine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates dar.
3.Eine vorzeitige Anerkennung kann dagegen eine solche unerlaubte Einmischung begründen.
4.Soweit eine Anerkennung nicht erfolgt, bleibt der zuvor existierende Zustand (aus der Sicht des Nicht-Anerkennenden) rechtlich bestehen.
Erläuterung

Neue Kriterien für eine Anerkennung

Mit der Auflösung Jugoslawiens hat die EU materielle Kriterien für die Anerkennung entworfen, die der anzuerkennende Staat aufweisen mus:

1.Respektierung von UN-Charta, Schlußakte von Helsinki, Charta von Paris, insbes. bezügl. Rechtsstaat, Demokratie und Menschenrechten
2.Minderheitenschutz wie in KSZE
3.Respektierung der Grenzen; keine gewaltsame Änderung
4.Akzeptierung der Verpflichtung bezüglich Abrüstung, Nichtverbreitung von Atomwaffen, Sicherheit und regionale Stabilität
5.Regionale Streitigkeiten und Fragen der Staatensukzession sind mit friedlichen Mitteln beizulegen, ggf. durch Schiedsgerichtsbarkeit
6.Einzelfallentscheidung durch sog. Badinter-Kommission
Erläuterung

Fraglich ist, ob dies politische Kriterien für die Aufnahme diplomatischer Beziehungen sind oder der Beginn einer neuen Völkerrechtspraxis zur Anerkennung von Staaten.

Jurisdiktion

Jurisdiktion bedeutet im Völkerrecht die rechtliche Fähigkeit eines Staates zur Regelung von Angelegenheiten, die nicht allein seine inneren sind. Problem: Möglicherweise Verstoß gegen Interventionsverbot. Es muss unterschieden werden zwischen:

1.der gesetzlichen Regelung von Sachverhalten im Ausland („legislative jurisdiction“), die nur zulässig ist bei Anknüpfungspunkten,
2.der Rechtsprechungshoheit über Fälle mit Auslandsberührung („judicial jurisdiction“), die ebenfalls nur bei Anknüpfungspunkten zulässig ist, und
3.der Vornahme von Hoheitsakten auf fremdem Hoheitsgebiet, auch Urteilsvollstreckungen („executive / enforcement jurisdiction“), die nur bei Zustimmung des betroffenen Staates zulässig ist.
Erläuterung

Auswirkungen von Regierungswechsel oder Terroritorialveränderungen auf die Völkerrechtssubjektivität eines Staates

Die Völkerrechtssubjektivität eines Staates bleibt unberührt von Regierungswechseln oder Territorialveränderungen, d.h. vertragliche Bindungen und Mitgliedschaften in Internationalen Organisationen bleiben erhalten, der Staat bleibt für Akte vorheriger Regierung völkerrechtlich verantwortlich, der Staat haftet für von der vorherigen Regierung eingegangene Verpflichtungen.

Staatensukzession

Staatensukzession ist der vollständige Übergang der Herrschaft über ein Gebiet von einem Staat auf einen anderen. Die Staatennachfolge regelt die rechtlichen Folgen dieses Übergangs. Staatennachfolge wird durch Art. 2 I der Wiener Konvention definiert als „replacement of one state by another in the responsibility for the international relations of territory“. Die Grundsätze:

1.Grundsatz: keine Universal-, nur Spezialsukzession, Nachfolge in völkerrechtliche Verträge (Konvention vom 23.08.1978).
2.Grundsatz: Kontinuität vertraglicher Pflichten; aber: „clausula rebus sic stantibus“ beachten; str. für „newly independent states“.
Definition
Grundsatz

Kontinuität vertraglicher Pflichten; aber: „clausula rebus sic stantibus“ beachten; str. für „newly independent states“.

3.Grundsatz: „moving treaty frontiers“; aber: Ausnahme für radizierte Verträge (Grenzregimes, Transitabkommen).
4.Grundsatz: keine automattische Nachfolge in Internationalen Organisationen, neue Staaten müssen um Aufnahme ersuchen; aber: Ausnahme für Rußland.
Erläuterung

Staatennachfolge in:

a.In völkerrechtliche Verträge
(1)Rechtsgrundlagen: Völkergewohnheitsrecht, Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 8. April 1983
Definition
Rechtsgrundlagen

Völkergewohnheitsrecht, Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 8. April 1983

(2)In der Praxis haben sich zwei grundsätzliche Ansätze herausgebildet: Übergang aller Rechte und Pflichten auf den Nachfolger (Universalsukzession) und Untergang aller Rechte und Pflichten (tabula rasa)
Definition
In der Praxis haben sich zwei grundsätzliche Ansätze herausgebildet

Übergang aller Rechte und Pflichten auf den Nachfolger (Universalsukzession) und Untergang aller Rechte und Pflichten (tabula rasa)

(3)Regelungen in der WKStV
(a)Bei Dekolonisation: tabula rasa (Art. 16) und Sukzessionsdeklaration (Art. 17 Abs. 1)
(b)Bei nichtkolonialer Separation: Universalsukzession (Art. 34 Abs. 1)
Definition
Bei nichtkolonialer Separation

Universalsukzession (Art. 34 Abs. 1)

(c)Bei Föderation: bei kolonialer Föderation tabula rasa und Sukzessionsdeklaration (Art. 30 iVm Art. 16 und Art. 17 Abs. 1); bei nichtkolonialer Föderation Universalsukzession (Art. 31 Abs. 1)
(d)Radizierte Verträge (= am Gebiet haftende Verträge, nicht aber Verträge über Militärstützpunkte) bleiben bestehen (Art. 11 und Art. 12)
(e)Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen (Art. 15)
b.In Völkergewohnheitsrecht: In der Literatur wird die Universalsukzession angenommen, in der Praxis kommt es meist zu Sukzessionserklärungen.
Definition
In Völkergewohnheitsrecht

In der Literatur wird die Universalsukzession angenommen, in der Praxis kommt es meist zu Sukzessionserklärungen.

c.In allgemeine Rechtsgrundsätze: In der Praxis nicht relevant, da diese Grundsätze in den Rechtsordnungen der neuen Staaten enthalten sind.
Definition
In allgemeine Rechtsgrundsätze

In der Praxis nicht relevant, da diese Grundsätze in den Rechtsordnungen der neuen Staaten enthalten sind.

Erläuterung

Staatennachfolge in Vermögen und Schulden

Nach der Konvention vom 08.04.1983 gilt:

1.Staatsvermögen geht unproblematisch über, wenn nur ein Nachfolgestaat entsteht. Bei (Se-)Zession/Dismembration gilt dies nur für unbewegliches sowie für radiziertes bewegliches Vermögen; ansonsten „equitable proportion“.
2.Staatsarchive gehen über, soweit sie das Sukzessionsgebiet be-treffen oder zu seiner Verwaltung notwendig sind.
3.Staatsschulden sind prinzipiell auch zu übernehmen; aber: nur soweit zumutbar (keine „odious debts“). Bei (Se-)Zession /Dis-membration „equitable proportion“ (s.o.); Ausnahme: „localized debts“.
Erläuterung

Geltung des Völkerrechts bei neugegründeten Staaten

1.Verträge: Unproblematisch bei geschlossenen Verträgen. Wenn nicht Rechtsnachfolger nur die vom neuen Staat geschlossene Verträge.
Definition
Verträge

Unproblematisch bei geschlossenen Verträgen. Wenn nicht Rechtsnachfolger nur die vom neuen Staat geschlossene Verträge.

2.Geltung des Völkergewohnheitsrechts:
a.Theorie der vorgefundenen Rechtsordnung: alle VR-Subjekte sind an das geltende VGR gebunden, damit auch die neuen Staaten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.
b.Theorie vom notwendigen Konsens: Geltungsgrund des VGR aufgrund einer willensbestimmten Konstruktion (Konsens- oder Vertragslehre), daraus ergibt sich das VGR bei Neustaaten nur dann gilt, wenn diese der Geltung des VGR konkludent oder ausdrücklich zustimmen.
Definition
Theorie vom notwendigen Konsens

Geltungsgrund des VGR aufgrund einer willensbestimmten Konstruktion (Konsens- oder Vertragslehre), daraus ergibt sich das VGR bei Neustaaten nur dann gilt, wenn diese der Geltung des VGR konkludent oder ausdrücklich zustimmen.

c.Stellungnahme: Staatenpraxis spricht wohl eher für erstere Theorie.
Definition
Stellungnahme

Staatenpraxis spricht wohl eher für erstere Theorie.

Erläuterung

Verpflichtung und Berechtigung von Rechtsnachfolgern durch Verträge

Keine Regelung in der WVK, Art. 73 WVK. Zwar ist die Wiener Konvention über das Recht der Staatennachfolge in Verträge in Kraft aber nur geringe Anzahl von Ratifikationen daher keine Allgemeingültigkeit. Themengebiet stark umstritten im Völkerrecht. Zwei Möglichkeiten: Kontinuitätsprinzip oder clean slate rule. Grundsätzlich gilt, dass radizierte Verträge (Grenz oder Gebietsverträge) ihre Wirksamkeit behalten. Weiterhin gilt das Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen, gilt jedoch nur wenn der alte Vertragstaat bestehen bleibt. Newly independent states haben das Privileg der clean slate rule, dazu gehören aber nur ehemalig abhängige Gebiete (Kolonien). Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit, dh Staaten können untereinander aushandeln,wie sie mit bestehenden Verträgen umgehen. Die Wiener Konvention über das Recht der Staatennachfolge in Verträge geht von einem eingeschränkten Kontinuitätsprinzip aus, welches jedoch nicht als Völkergewohnheitsrecht gelten kann. Spezialfall: Beitritt der DDR zur BRD: Art. 11 und 12 EinigVrt.

1.Territorialbezogenen Verträgen (sog. „radizierte Verträge“) → bleiben bestehen und
2.Politischen Verträgen (Bündnisverträge, Verträge, die auf eine spezielle staatliche Wirtschaftsordnung bezug genommen haben) → gehen unter
Erläuterung

Internationale Organisation

Internationale Organisationen sind auf bestimmte Dauer angelegte völkerrechtlich begründete Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten, die einen bestimmten Grad an institutioneller Verflechtung (= mindestens ein Organ) erreicht haben und hoheitliche Zwecke verfolgen. Sie entstehen durch völkerrechtliche Verträge. Ihre Völkerrechtssubjektivität und deren Umfang ergibt sich für die Mitgliedstaaten aus dem Gründungsvertrag und für Nichtmitgliedstaaten durch deren Anerkennung. Bei internationalen Organisationen gilt daher die konstitutive Anerkennungstheorie.

Als partikuläre Völkerrechtssubjekte sind internationale Organisationen in ihrem Tätigkeitsbereich für ihr Tun völkerrechtlich verantwortlich. Inwieweit darüber hinaus ein Haftungsdurchgriff auf die Mitgliedsstaaten in Betracht kommt, ist umstritten. Im innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten genießen internationale Organisationen im Rahmen ihres Mandats Rechtspersönlichkeit („implied powers“-Lehre). Gegenüber Nicht-Mitgliedsstaaten hängt die Rechtssubjektivität von internationalen Organisationen dagegen von ihrer Anerkennung durch diese Staaten ab. Der Gründungsvertrag einer internationalen Organisation, ihr Primärrecht, enthält oft auch Ermächtigungen zur eigenständigen Erzeugung von Rechtsregeln, die dann als Sekundärrecht bezeichnet werden. Die Finanzierung einer internationalen Organisation erfolgt idR durch Mitgliedsbeiträge (Pflicht der Mitgliedsstaaten) u. evtl. durch Eigenmittel entspechend der Satzung.

Kriterien der Einteilung

1.nach ihrer Zielsetzung, zB Friedenssicherung, Sicherheitspolitik, Wirtschaftspolitik
2.nach ihrem Wirkungsbereich: universal – regional; generell – speziell
3.nach ihren Befugnissen gegenüber den Mitgliedsstaaten: koordinierend – subordinierend
Erläuterung

Völkerrechtssubjektivität, Zielsetzung, Wirkungsbereich und Befugnisse richten sich im einzelnen immer nach dem Gründungsvertrag (Satzung) der internationalen Organisation.

Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation kann nur anderen Völkerrechtssubjekten zukommen, idR Staaten. Es wird zwischen Gründungsmitgliedern und Beitrittsmitgliedern unterschieden. Eine internationale Organisation kann schon vor Ratifizierung durch alle Gründungsmitglieder existieren. Eine Beendigung der internationalen Organisation ist nur durch Übereinkunft oder vollständigen Wegfall des Mitgliederbestandes möglich. (Temporäre) Aufhebung der Mitgliedschaft(srechte) ist möglich durch: Suspendierung, Ausschluß oder Austritt. Beteiligungsformen unterhalb der Vollmitgliedschaft sind: die mitgliedschaftliche/vertragliche Assoziierung oder der Beobachterstatus.

Innere Organisation

1.Das Repräsentativorgan dient der Wahrung der nationalen Interessen der Mitgliedstaaten; üblicherweise „one state, one vote“ (Ausnahme: Finanzorganisationen); besondere Mehrheitserfordernisse sind möglich.
2.Das Exekutivorgan nimmt in größeren internationalen Organisationen die laufenden Aufgaben des Repräsentativorgans zwischen dessen Sitzungen wahr.
3.Das Administrativorgan dient der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen, ist ggü den Mitgliedsstaaten weisungsfrei; wird repräsentiert durch einen Vorsitzenden (Generaldirektor/-sekretär), der ebenso wie die Bediensteten nur der internationalen Organisation verantwortlich ist und entsprechende Privilegien bzw. Immunitäten genießt.
4.Die Beratungsorgane dienen der Konsultation und oft (als parlamentarische Versammlungen) der Rückbindung an die Parlamente der Mitgliedsstaaten.
Definition
Beispiel EG

Die EG als Internationale Organisation ist für die Handlungen ihrer Organe verantwortlich und muss sich deren Verhalten zurechnen lassen. Ob und wieweit MS einer IO neben der IO auch selbst für das Verhalten der IO haften ist umstritten und nicht endgültig geklärt. Insbesondere Art. XXII des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29. März 1972 (Sart. 366) und Art. 139 Abs. 2 SRÜ (Sart. 350) sehen hier spezielle vertragliche Regeln vor.

Erläuterung

Deliktsfähigkeit

Beispiel EG: Die EG als Internationale Organisation ist für die Handlungen ihrer Organe verantwortlich und muss sich deren Verhalten zurechnen lassen. Ob und wieweit MS einer IO neben der IO auch selbst für das Verhalten der IO haften ist umstritten und nicht endgültig geklärt. Insbesondere Art. XXII des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29. März 1972 (Sart. 366) und Art. 139 Abs. 2 SRÜ (Sart. 350) sehen hier spezielle vertragliche Regeln vor.

Vereinte Nationen (UN)

Organe

1.Generalversammlung
a.Institutionelle Bestimmungen: Art. 9, Art. 18 SVN
b.Aufgaben: Empfehlungen (Art. 10-17 SVN, Resolution 377/V vom 3. November 1950 = uniting for peace), Organisation (Art. 4-6, Art. 17, Art. 19 S. 2, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 1 S. 3, Art. 61, Art. 97, Art. 101 SVN, Art. 4 StIGH).
Definition
Aufgaben

Empfehlungen (Art. 10-17 SVN, Resolution 377/V vom 3. November 1950 = uniting for peace), Organisation (Art. 4-6, Art. 17, Art. 19 S. 2, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 1 S. 3, Art. 61, Art. 97, Art. 101 SVN, Art. 4 StIGH).

2.Sicherheitsrat
a.Institutionelle Bestimmungen: Art. 23, Art. 27, Art. 25 SVN
Definition
Institutionelle Bestimmungen

Art. 23, Art. 27, Art. 25 SVN

b.Aufgaben: Friedenssicherung (Art. 24 Abs. 1 iVm Kapitel VII SVN), Organisation (Art. 4-6, Art. 94 Abs. 2, Art. 97 S. 2, Art. 4 StIGH)
Definition
Aufgaben

Friedenssicherung (Art. 24 Abs. 1 iVm Kapitel VII SVN), Organisation (Art. 4-6, Art. 94 Abs. 2, Art. 97 S. 2, Art. 4 StIGH)

3.Internationaler Gerichtshof: S. I. II. 3.
4.Wirtschafts- und Sozialrat
a.Institutionelle Bestimmungen: Art. 61, Art. 67 SVN
b.Aufgaben: Empfehlungen, Untersuchungen, Berichte (Art. 62, Art. 63 Abs. 2, Art. 65 SVN), Abkommen mit Sonderorganisationen (Art. 63 Abs. 1 SVN), Unterstützung (Art. 66 SVN)
Definition
Aufgaben

Empfehlungen, Untersuchungen, Berichte (Art. 62, Art. 63 Abs. 2, Art. 65 SVN), Abkommen mit Sonderorganisationen (Art. 63 Abs. 1 SVN), Unterstützung (Art. 66 SVN)

5.Generalsekretariat
a.Institutionelle Bestimmungen: Art. 97 SVN
b.Aufgaben: Verwaltung (Art. 97 S. 3 SVN), Unterstützung (Art. 98 S. 1 SVN), Tätigkeitsbericht (Art. 98 S. 2), Initiative (Art. 99 SVN), Registrierung von Verträgen (Art. 102 Abs. 1 SVN).
Definition
Aufgaben

Verwaltung (Art. 97 S. 3 SVN), Unterstützung (Art. 98 S. 1 SVN), Tätigkeitsbericht (Art. 98 S. 2), Initiative (Art. 99 SVN), Registrierung von Verträgen (Art. 102 Abs. 1 SVN).

Erläuterung

Befassung der GV mit Sachverhalten bei denen der SR mangels Zustimmung keine Maßnahmen ergreift

Zuständigkeit der GV nicht ausdrücklich erwähnt. Uniting for Peace Resolution kann dieses Kompetenz nicht erzeugen. Subsidiäre Kompetenz Empfehlungen abzugeben: Art. 24 SVN schließt subsidiäre Kompetenz nicht unbedingt aus. Abs. 1 spricht lediglich von der Hauptverantwortung- nicht von alleiniger Verantwortung. Versagen des SR ist kein Grund auf Erreichung des Ziels des Sicherung des Weltfriedens durch die VN zu verzichten. Lücken in der Hauptverantwortung des SR durch sekundäre Verantwortung schließen. Art 10 SVN GV hat umfassendes Erörterungsrecht. Insbesondere Art. 11 II i.V.m. IV SVN. Aus Art. 10 und 11 SVN ergibt sich das Recht der GV Empfehlungen an die MS zu richten. Art. 12 I SVN schränkt dieses Recht nur temporär aus, wenn eine bestimmte Situation vor dem SR anhängig ist. Wenn SR sich entweder nicht mit Problem befasst oder einschränkend aufgrund des Art. 27 III SVN nicht in der Lage ist Empfehlung abzugeben, dann nimmt sich die GV das Recht, sich mit der Situation zu befassen und/oder Empfehlung auszusprechen. Dies sei dadurch zu begründen, dass Ziel und Sinn der SVN sowie der einzelnen Verfahren und Regelungen der Schutz und die Widerherstellung des Weltfriedens ist. Führen diese Regelungen und Verfahren aber dazu, dass diese Verwirklichung dieses Ziels nicht mehr erreicht wird, besteht grundsätzlich die Verantwortung der gesamten Organisation weiterhin, diese wird dann von der GV wahrgenommen. Im übrigen ständige Praxis in der VN. GV hat Kompetenz Empfehlungen beim Ausfall des SR abzugeben. Inhalt und Rechtswirkung der Empfehlung der GV: Nach Uniting for Peace Resolution kann GV nur Empfehlungen abgeben. Empfehlungen bedeutet aber, dass die GV keine die MS bindenden Beschlüsse fassen kann.

Empfehlung der GV im Rahmen einer Resolution als Rechtfertigungsgrund für Gewaltanwendung

1.Ja, Arg.: Zweck der Uniting for Peace Resolution war es Satzungslücken auszufüllen. Die GV tritt subsidiär voll in die Stellung des SR ohne jedoch Zwangsmaßnahmen mit voller Bindungswirkung beschließen zu können. Aber Begriff Empfehlung impliziert, dass nicht nur eine Einschränkung der Bindungswirkung enthält sondern vielmehr der Staat aus eigener Kompetenz heraus in der Lage sein muss völkerrechtskonform sich an die Empfehlung halten zu dürfen
Definition
Ja, Arg.

Zweck der Uniting for Peace Resolution war es Satzungslücken auszufüllen. Die GV tritt subsidiär voll in die Stellung des SR ohne jedoch Zwangsmaßnahmen mit voller Bindungswirkung beschließen zu können. Aber Begriff Empfehlung impliziert, dass nicht nur eine Einschränkung der Bindungswirkung enthält sondern vielmehr der Staat aus eigener Kompetenz heraus in der Lage sein muss völkerrechtskonform sich an die Empfehlung halten zu dürfen

2.Nein, Arg: Verkehrung des Verhältnisses zwischen SR und GV in Bezug auf die Sicherung des Weltfriedens in das Gegenteil. Weiterhin würde eine weitere Ausnahme zum absolut geltenden Gewaltverbot entwickelt werden, die das Verbot zu weit zurückdrängen könnte. Empfehlungen nach der Uniting for Peace Resolution können sich nur auf Maßnahmen beziehen die anderweitig durch das System der kollektiven Sicherheit der SVN vorgegeben sind.
Definitionen
Nein, Arg

Verkehrung des Verhältnisses zwischen SR und GV in Bezug auf die Sicherung des Weltfriedens in das Gegenteil. Weiterhin würde eine weitere Ausnahme zum absolut geltenden Gewaltverbot entwickelt werden, die das Verbot zu weit zurückdrängen könnte. Empfehlungen nach der Uniting for Peace Resolution können sich nur auf Maßnahmen beziehen die anderweitig durch das System der kollektiven Sicherheit der SVN vorgegeben sind.

Organisation

UN; Entscheidung im Rahmen der Art. 42, 43 SVN

Erläuterung

Wird, wenn eine „Entscheidung“ eines Gremiums einer internationalen Organisation durch einen Mitgliedsstaat angefochten wird, die Mitgliedschaft als solche oder lediglich die Entscheidung angefochten?

Wenn nur Verpflichtung aus Art. 42, 43 SVN dann Problem: ob mittels Art. 46 überhaupt eine Anfechtung einzelner Vertragsbestimmungen möglich ist. Art. 46 und 65 WVK : „durch den Vertrag gebunden zu sein“ deutet daraufhin, das nur der gesamte Vertrag von Anfechtung betroffen sein kann, arg. Art. 44 I und II WVK. Gemäß Art. 44 III lit. a)- c) müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit sich ein Staat nur von einzelnen Vertragsbestimmungen lösen kann. Art. 42, 43 SVN müssen auch getrennt von den anderen Normen der SVN angewendet werden können, dies ist hier schon problematisch. Einerseits beinhaltet die SVN noch andere Bestimmungen, die auch ohne die fraglichen Artikel einen Sinn ergeben und ihre eigenständige Bedeutung haben. Andererseits würde ein zentraler Bestandteil der SVN dadurch obsolet werden. Weiterhin dürfen gemäß Art. 44 III lit. b) die Art. 42, 43 SVN kein wesentlicher Grund für die Zustimmung der anderen Vertragsparteien zur SVN gewesen sein. Dies ist hier ebenfalls nicht unproblematisch. Denn gerade der Mechanismus des Kap VII der SVN ist das Mittel der SVN gegen Friedensbrecher effektiv vorzugehen. Es ist die ultima ratio bei der Durchsetzung der Ziele der SVN und beruht auf dem Prinzip der Kollektiven Sicherheit. Würden Staaten diesen Teil der SVN von der Anwendung ausschließen wäre das gesamte System der SVN in Frage gestellt. Im Ergebnis muss hier wohl eine Abtrennbarkeit der Art. 42, 43 SVN verneint werden.

Einseitige Verpflichtung eines MS durch den Sicherheitsrat gem. Art. 43 SVN

Art. 43 SVN regelt die Truppenbereitstellung aufgrund eines Sonderabkommens. Der Sicherheitsrat hat Entscheidungsspielraum, welchen Staate er verpflichten möchte („sein Ersuchen“).

Beispiel

Organisation: UN; Entscheidung im Rahmen der Art. 42, 43 SVN

1.Ansicht (IGH): Staat hat Truppen zu stellen, Sonderabkommen regelt lediglich die Einzelheiten der Beteiligung. Die Entscheidung der Sicherheitsrates ist also bindend und also besteht eine Pflicht des Staates. Argument: Art. 25 SVN. Dogmatisch sauberste Lösung; nur so besteht die tatsächliche Chance des Sicherheitsrates eigene Beschlüsse umsetzen zu können. Staaten sind mit Beitritt zu VN Verpflichtung eingegangen und eben auch die des Kap. VII. In Sonderabkommen kann lediglich die Leistungsfähigkeit eines Staates berücksichtigt werden, auf die generelle Bereitschaft kommt es nicht mehr an.IGH
Definition
Ansicht (IGH)

Staat hat Truppen zu stellen, Sonderabkommen regelt lediglich die Einzelheiten der Beteiligung. Die Entscheidung der Sicherheitsrates ist also bindend und also besteht eine Pflicht des Staates. Argument: Art. 25 SVN. Dogmatisch sauberste Lösung; nur so besteht die tatsächliche Chance des Sicherheitsrates eigene Beschlüsse umsetzen zu können. Staaten sind mit Beitritt zu VN Verpflichtung eingegangen und eben auch die des Kap. VII. In Sonderabkommen kann lediglich die Leistungsfähigkeit eines Staates berücksichtigt werden, auf die generelle Bereitschaft kommt es nicht mehr an.

Argument
  • Art. 25 SVN. Dogmatisch sauberste Lösung; nur so besteht die tatsächliche Chance des Sicherheitsrates eigene Beschlüsse umsetzen zu können. Staaten sind mit Beitritt zu VN Verpflichtung eingegangen und eben auch die des Kap. VII. In Sonderabkommen kann lediglich die Leistungsfähigkeit eines Staates berücksichtigt werden, auf die generelle Bereitschaft kommt es nicht mehr an.
2.Ansicht: Stellung von Kontingenten nur dann, wenn Sonderabkommen besteht, ob dem Staat die Pflicht zum Abschluss obliegt, bleibt offen. Kritik: Der Sicherheitsrat wird seinem wichtigsten Instrumentariums beraubt. Art. 43 SVN ist ein pactum de contrahendo
Definition
Ansicht

Stellung von Kontingenten nur dann, wenn Sonderabkommen besteht, ob dem Staat die Pflicht zum Abschluss obliegt, bleibt offen. Kritik: Der Sicherheitsrat wird seinem wichtigsten Instrumentariums beraubt. Art. 43 SVN ist ein pactum de contrahendo

3.Ansicht: Sicherheitsrat kann Staaten ohne Sonderabkommen zur Truppenstellung nicht verpflichten. Aus Art. 43 SVN besteht die Pflicht der Mitgliedsstaaten mit dem Sicherheitsrat über ein Abkommen zu verhandeln, wobei bei mangelnder Einigkeit ein Abkommen nicht zustande kommt. Die internen Staatsorgane haben die letztendliche Entscheidung und könnten also grds. eine vertragliche Bindung verhindern. Blanker Formalismus und widerspricht dem Gedanken des Kap. VII.
Definition
Ansicht

Sicherheitsrat kann Staaten ohne Sonderabkommen zur Truppenstellung nicht verpflichten. Aus Art. 43 SVN besteht die Pflicht der Mitgliedsstaaten mit dem Sicherheitsrat über ein Abkommen zu verhandeln, wobei bei mangelnder Einigkeit ein Abkommen nicht zustande kommt. Die internen Staatsorgane haben die letztendliche Entscheidung und könnten also grds. eine vertragliche Bindung verhindern. Blanker Formalismus und widerspricht dem Gedanken des Kap. VII.

4.Ansicht: Geht von der generellen Pflicht der Mitgliedsaaten aus die Beschlüsse des Sicherheitsrates zu befolgen, Art. 48 SVN gibt dem Sicherheitsrat ein erhebliches Auswahlermessen ohne auf das Sonderabkommen einzugehen, dh der Sicherheitsrat hat das Recht einzelne Staaten zur Truppenstellung zu verpflichten, unabhängig vom Vorliegen von Sonderabkommen.
Definition
Ansicht

Geht von der generellen Pflicht der Mitgliedsaaten aus die Beschlüsse des Sicherheitsrates zu befolgen, Art. 48 SVN gibt dem Sicherheitsrat ein erhebliches Auswahlermessen ohne auf das Sonderabkommen einzugehen, dh der Sicherheitsrat hat das Recht einzelne Staaten zur Truppenstellung zu verpflichten, unabhängig vom Vorliegen von Sonderabkommen.

Erläuterung

Prüfung Zustandekommen, Gültigkeit, Inhalt / Auslegung eines Vertrages

1.Zustandekommen und Gültigkeit des Vertrages
Definition
Auch

Verträge mit de-facto regimes, da diese partielle Völkerrechtssubjektivität besitzen.

Erläuterung

Auch: Verträge mit de-facto regimes, da diese partielle Völkerrechtssubjektivität besitzen.

a.Abschlussverfahren: Völkerrecht kennt zwei Vertragsabschlussverfahren; in beiden Verfahren ist eine Registrierung bei der UN nicht zwingend!
Definition
Abschlussverfahren

Völkerrecht kennt zwei Vertragsabschlussverfahren; in beiden Verfahren ist eine Registrierung bei der UN nicht zwingend!

aa.zusammengesetztes Verfahren (Staatsverträge und Verträge von besonderer Bedeutung)
(1)Vertragstext wird durch Bevollmächtigte endgültig festgelegt (Verhandlungen)
(2)Annahme durch Unterzeichnung/Paraphierung
(3)Innerstaatliches Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 32, 59 GG)
(4)Ratifizierung oder nach Ablauf der Zeichnungsfrist Beitritt, Art. 14, 15 WVK
(5)Austausch oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, Art. 16 WVK
(6)Inkrafttreten
bb.einfaches Verfahren (Verwaltungsabkommen)
(1)Verhandlung und Erstellen des authentischen Vertragstextes durch Bevollmächtigte, Art. 7-10 WVK
(2)Bindung der Staaten erfolgt durch Unterzeichnung der Bevollmächtigten oder Austausch der Urkunden direkt bei Vertragsschluss, Art. 12, 13 WVK
(3)Inkrafttreten
b.Gültigkeit: Ungültigkeit völkerrechtlicher Verträge (Art. 42-72 WVK). Achtung: Normen der WVK im Bereich der Ungültigkeit von Verträgen, auch Suspendierung von Verträgen, sind nur zu einem geringen Teil kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht. Maxime des Völkergewohnheitsrechtes pacta sunt servanda, liegt auch der WVK zugrunde, Art. 42 WVK. Daraus folgt, dass es eine rechtliche Vermutung für die Gültigkeit bzw. Weitergeltung von Verträgen gibt und dass Ungültigkeitsgründe eng auszulegen sind. Art. 43 Ungültigkeit eines Vertrages wirkt sich nicht auf die sonstigen vr. Pflichten eines Staates aus. Art. 27 und Art. 46 WVK - Berufung auf Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsnormen, um die Ungültigkeit eines Vertrages zu begründen nur dann, wenn Verstoß offensichtlich war und eine grundlegende Norm der innerstaatlichen Rechtsordnung betrifft (Evidenztheorie). [Relevanztheorie: Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsnormen führt grundsätzlich zu einer Unwirksamkeit des vr. Vertrages. Irrelevanztheorie: Verstoß gegen innerstaatliche Normen wirkt sich auf die Gültigkeit vr. Verträge in keinem Fall aus.] Begriff der Ungültigkeit betrifft sowohl Nichtigkeit als auch Anfechtbarkeit und Wirkung der Ungültigkeit Art. 69 WVK. Gründe für die Ungültigkeit von Verträgen (vor oder während des Vertragsabschlusses)
Definition
Gültigkeit

Ungültigkeit völkerrechtlicher Verträge (Art. 42-72 WVK). Achtung: Normen der WVK im Bereich der Ungültigkeit von Verträgen, auch Suspendierung von Verträgen, sind nur zu einem geringen Teil kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht. Maxime des Völkergewohnheitsrechtes pacta sunt servanda, liegt auch der WVK zugrunde, Art. 42 WVK. Daraus folgt, dass es eine rechtliche Vermutung für die Gültigkeit bzw. Weitergeltung von Verträgen gibt und dass Ungültigkeitsgründe eng auszulegen sind. Art. 43 Ungültigkeit eines Vertrages wirkt sich nicht auf die sonstigen vr. Pflichten eines Staates aus. Art. 27 und

aa.Art. 46 I WVK: Verletzung innerstaatlichen Rechts nur ausnahmsweise in evidenten Fällen und bei Rechtsvorschriften von „grundlegender Bedeutung“.
Definition
Art. 46 I WVK

Verletzung innerstaatlichen Rechts nur ausnahmsweise in evidenten Fällen und bei Rechtsvorschriften von „grundlegender Bedeutung“.

aa.Art. 47 WVK: Beschränkte Vollmacht nur, wenn Beschränkung bekannt war
Definition
Art. 47 WVK

Beschränkte Vollmacht nur, wenn Beschränkung bekannt war

bb.Art. 48 Irrtum
cc.Art. 49 Betrug
dd.Art. 50 Bestechung des Staatenvertreters
ee.Art. 51 Zwang gegen eine Staatenvertreter: Zwang muss sich hier gegen das Individuum richten und nicht generell gegen den Staat.
Definition
Art. 51 Zwang gegen eine Staatenvertreter

Zwang muss sich hier gegen das Individuum richten und nicht generell gegen den Staat.

ff.Art. 52 Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt, unter Gewalt wird hier nach hM nur militärische bzw. physische Gewalt angesehen.h.M.
PReicht auch eine wirtschaftliche Zwangsmaßnahme aus?
gg.Art. 53 Verträge im Widerspruch zu zwingenden Normen des Völkerrechts
hh.ACHTUNG: Nichthinterlegung (Notifikation) kein Grund Ungültigkeit anzunehmen.
Definition
ACHTUNG

Nichthinterlegung (Notifikation) kein Grund Ungültigkeit anzunehmen.

2.Auslegung / Wirksamkeit des Inhalts
a.Allgemeine Regel: Art. 31 Abs. 1 WKRV
b.Systematische Auslegung: Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 WKRV
Definition
Systematische Auslegung

Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 WKRV

(1)Eine Vertragsnorm, die eine Ausnahmeregelung zu anderen Bestimmungen des Vertrages enthält, ist grundsätzlich nicht extensiv auszulegen.
c.Authentische Auslegung: Art. 31 Abs. 4 WKRV
d.Historische Auslegung: Art. 32 WKRV
e.Auslegung mehrsprachiger Verträge: Art. 33 WKRV
Erläuterung

Anwendbarkeit WVK

1.Vertragspartner: Staaten
1.Alle Vertragsstaaten müssen der WVK beigetreten sein.
2.Nur schriftliche Verträge
Definition
Ansonsten

Völkergewohnheitsrecht, welches weitestgehend der WVK entspricht

Erläuterung

Ansonsten: Völkergewohnheitsrecht, welches weitestgehend der WVK entspricht

Auslegung völkerrechtlicher Verträge

Nach den Artt. 31, 32 WVK werden folgende Auslegungsregeln unterschieden:

1.Wörtliche Auslegung nach gewöhnlicher Bedeutung, objektiv
2.Systematische Auslegung
a.nach dem Zusammenhang: Text, Präambel, Anlagen, Übereinkünfte anläßlich des Vertragsabschlusses;
b.außerdem: spätere Übereinkünfte, spätere Übung, einschlägige Völkerrechtssätze
3.Teleologische Auslegung, Ziel und Zweck des Vertrages, daraus wurden entwickelt: Effektivitätsgrundsatz (effet utile), necessary implications
4.Auslegung nach Treu und Glauben
5.Subsidiäre Auslegungsmittel, kommen zur Anwendung bei nach Auslegung verbleibenden unklaren oder sinnwidrigen Ergebnissen, zB travaux préparatoires und Umstände des Vertragsschlusses
Erläuterung

Zulässigkeit und Wirkungen eines Vorbehalts

A. Ein Vorbehalt ist zulässig, sofern der Vertrag dies generell bzw. für bestimmte Vorbehalte vorsieht, Art. 19 WVK. Zusätzlich ist die Vereinbarkeit mit dem Vertragszweck erforderlich, sog. Kompatibilitätskriterium. Ein Vorbehalt ist nur bei multilateralen Verträgen möglich; bei bilateralen Verträgen kommt der Vertrag durch die Annahme in geänderter Form zustande. Eine Annahme durch andere bzw. alle Vertragsparteien ist nur nötig, wenn dies so vorgesehen ist, insbesondere bei bereits geschlossenen Verträgen. Dies ist ein Ausfluß aus dem Konsensprinzip. Nach zwölf Monaten gilt der Vorbehalt als stillschweigend angenommen. Ein Einspruch gegen einen Vorbehalt bewirkt nur ausnahmsweise das Nicht-Wirksamwerden des Vertrages im Verhältnis zu der den Vorbehalt erhebenden Partei. Rechtsverwahrungen, Interpretationserklärungen usw. betreffen nur die Auslegung einzelner Bestimmungen, nicht den Vertragsinhalt selbst und sind damit keine Vorbehalte!

B. Folge der Vorbehalte ist die Relativität völkerrechtlicher Vertragsverhältnisse.

a.Annahme: Art. 20 Abs. 4 lit. a und Art. 21 Abs. 1 WKRV
Definition
Annahme

Art. 20 Abs. 4 lit. a und Art. 21 Abs. 1 WKRV

b.Ablehnung: Art. 20 Abs. 4 lit. b oder Art. 20 Abs. 4 lit. b und Art. 21 Abs. 3 WKRV
Definition
Ablehnung

Art. 20 Abs. 4 lit. b oder Art. 20 Abs. 4 lit. b und Art. 21 Abs. 3 WKRV

4.Frist: Art. 20 Abs. 5 WKRV
5.Sonderfall "integrale Verträge": Art. 20 Abs. 2 WKRV
6.Zurückziehen: Art. 22 WKRV
Erläuterung

Die inhaltliche Bindungswirkung eines Vertrages sind für die verschiedenen Parteien uU sehr unterschiedlich:

1.Zwischen Parteien, die keinen Vorbehalt erhoben haben, gilt der Vertrag vollinhaltlich.
2.Zwischen Parteien, die einen Vorbehalt einlegen, und denen, die ihn annehmen, gilt der Vertrag in dem im Vorbehalt vorgesehenen Ausmaß
3.Zwischen Parteien, die einen Vorbehalt erklären, und Parteien, die dagegen Einspruch einlegen, gilt der Vertrag, sofern die widersprechende Partei nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt; Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, werden nicht angewendet.
Erläuterung

Daher werden oft Fakultativprotokollen abgeschlossen mit Bestimmungen, über die nur teilweise Übereinstimmung erzielt wurde (Ausgleich zwischen Universalitäts- und Konsensansatz).

Novellierung von Verträgen

(1)Allgemeine Regel: Art. 39 WKRV
(2)Änderung multilateraler Verträge: Art. 40 WKRV
(3)Änderung multilateraler Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien: Art. 41 WKRV
Erläuterung

Beendigung eines Vertrages

1.Gründe nach Völkergewohnheitsrecht: Erfüllung, Zeitablauf, Verzicht, Verwirkung, Kriegsausbruch, Untergang einer Vertragspartei
Definition
Gründe nach Völkergewohnheitsrecht

Erfüllung, Zeitablauf, Verzicht, Verwirkung, Kriegsausbruch, Untergang einer Vertragspartei

2.Gründe nach der WVK:
a.Vertragsbestimmung: Art. 54 lit. a WVK
b.Einvernehmen: Art. 54 lit. b WVK
c.Kündigung oder Rücktritt: Art. 56 WVK
d.lex posterior: Art. 59 Abs. 1 WVK
e.Vertragsverletzung: Art. 60 WVK
f.Unmöglichkeit der Erfüllung: Art. 61 WVK
g.causula rebus sic stantibus: Art. 62 WVK
h.ius cogens: Art. 64 WVK
i.Suspendierung: Art. 57 - 62 WVK
j.Verfahren: Art. 65 und Art. 66 WVK
Erläuterung

Verletzung innerstaatlichen Rechts durch Zustandekommen des Vertrags

Grds. Art. 26 WVK pacta sund servanda und Art. 27 S. 1 WVK. Ausnahme: Art. 46 WVK:

1.Irrelevanztheorie: Verfassungsrechtliche Schranken sind völkerrechtliche unerheblich.
Definition
Irrelevanztheorie

Verfassungsrechtliche Schranken sind völkerrechtliche unerheblich.

2.Relevanztheorie: Verfassungsrechtliche Schranken sind relevant.
Definition
Relevanztheorie

Verfassungsrechtliche Schranken sind relevant.

3.Evidenztheorie: Jede Relevanz einer verfassungsrechtlichen Schranke würde zu einer unerträglichen Belastung des Völkerrechts führen, aber das Völkerrecht kann andererseits das innerstaatliche Recht nicht vollständig ignorieren. Nach dem Gebot des Vertrauensschutzes führt erst dann eine innerstaatliche Vorschrift zur Anfechtbarkeit eines Vertrages, wenn anderen Vertragsstaaten den Mangel kannten oder nach Treu und Glaube hätten kennen müssen. Die Evidenztheorie liegt dem Art. 46 WVK zugrunde.
Definition
Evidenztheorie

Jede Relevanz einer verfassungsrechtlichen Schranke würde zu einer unerträglichen Belastung des Völkerrechts führen, aber das Völkerrecht kann andererseits das innerstaatliche Recht nicht vollständig ignorieren. Nach dem Gebot des Vertrauensschutzes führt erst dann eine innerstaatliche Vorschrift zur Anfechtbarkeit eines Vertrages, wenn anderen Vertragsstaaten den Mangel kannten oder nach Treu und Glaube hätten kennen müssen. Die Evidenztheorie liegt dem Art. 46 WVK zugrunde.

a.Darunter nur solche Bestimmungen, die mit dem Abschluss eines Vertrages in Verbindung stehen, also Zuständigkeitsfragen betreffen [hM], Argument: Wortlaut Art. 46 WVK.h.M.
Argument
b.Darunter auch materiell rechtliche Normen, die einen Vertragsabschluss behindern können, zB Grundrechtkatalog etc [TdL]. Verletzte Norm muss weiterhin grundlegend und offensichtlich sein, so dass sie jedem Staat objektiv einsichtig ist.T.d.L.
Erläuterung

Einseitige Rechtsgeschäfte

1.Abhängige einseitige Rechtsgeschäfte
a.Angebot und Annahme
b.Vorbehalt
c.Beitritt
d.Kündigung, Vertragsbeendigung, Suspendierung
e.Unterwerfungserklärung
2.Selbständige einseitige Rechtsgeschäfte
a.Anerkennung
b.Protest
c.Verzicht
d.Versprechen
e.Sonstige selbständige einseitige Rechtsgeschäfte
Erläuterung

Völkergewohnheitsrecht

Monistische und dualistische Theorien

(1)Monistische Theorien: Ein Element (consuetudo oder opinio iuris) genügt zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht.
Definition
Monistische Theorien

Ein Element (consuetudo oder opinio iuris) genügt zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht.

(2)Dualistische Theorie: Beide Elemente (consuetudo und opinio iuris) sind zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht notwendig.
Definition
Dualistische Theorie

Beide Elemente (consuetudo und opinio iuris) sind zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht notwendig.

3.Übung
Erläuterung

Die Übung muss einheitlich, allgemein und von Dauer sein und besteht im Handeln oder Unterlassen, das dem Völkerrechtssubjekt zuzurechnen ist.

4.Rechtsüberzeugung
Erläuterung

Rechtsüberzeugung ist die Überzeugung des rechtlichen Charakters der Übung. Zwei Theorien:

- Rechtsüberzeugung als Rechtserkenntnis (die Übung entspricht dem Recht)

- Rechtsüberzeugung als Rechtsschöpfung (die Übung soll Recht erzeugen = pactum tacitum-Lehre).

5.Erscheinungsformen
a.allgemeines (= globales) Völkergewohnheitsrecht, welches alle Staaten mit Ausnahme der persistent objectors bindet; diese sind im Falle von ius cogens aber auch gebunden,
b.regionales (= partikuläres) Völkergewohnheitsrecht, welches nur Staaten bindet, für die es im Einzelfall nachgewiesen werden kann und
c.lokales (= bilaterales) Völkergewohnheitsrecht, welches auch nur Staaten bindet, für die es im Einzefall nachgewiesen werden kann.
Erläuterung

Ableitung zwingender Normen des Völkerrechts

1.Neo-naturrechtliche Ansicht: Normen die für die Staatengemeinschaft von grundlegender Bedeutung sind gehören zu einer unabhängigen Werteordnung und sind vor allem allg. Rechtsgrundsätze in denen die Prinzipien von Sittlichkeit, Ethik und Moral zum Ausdruck kommen. Kritik: Das Völkerrecht kennt keine Normenhierarchie, die die oben genannte Ansicht voraussetzt.
Definition
Neo-naturrechtliche Ansicht

Normen die für die Staatengemeinschaft von grundlegender Bedeutung sind gehören zu einer unabhängigen Werteordnung und sind vor allem allg. Rechtsgrundsätze in denen die Prinzipien von Sittlichkeit, Ethik und Moral zum Ausdruck kommen. Kritik: Das Völkerrecht kennt keine Normenhierarchie, die die oben genannte Ansicht voraussetzt.

2.Voluntaristische Konzeption: Völkerrechtsubjekte einigen sich auf die grundlegenden Normen, da es keine höhere Werteordnung gibt, der die Staaten unterworfen sind; Begründung von ius cogens Normen aus dem Konsens der Staaten. Folge: Eine ius cogens Norm kann auch vertraglich verändert werden. Aber: Da alle Staaten an der Konsensbildung der ius cogens Norm teilgenommen haben, kann eine vertragliche Änderung der ius cogens Norm nur durch alle Völkerrechtssubjekte stattfinden.
Definition
Voluntaristische Konzeption

Völkerrechtsubjekte einigen sich auf die grundlegenden Normen, da es keine höhere Werteordnung gibt, der die Staaten unterworfen sind; Begründung von ius cogens Normen aus dem Konsens der Staaten. Folge: Eine ius cogens Norm kann auch vertraglich verändert werden. Aber: Da alle Staaten an der Konsensbildung der ius cogens Norm teilgenommen haben, kann eine vertragliche Änderung der ius cogens Norm nur durch alle Völkerrechtssubjekte stattfinden.

3.Der WVK liegt ein positivistischer ius cogens Begriff zugrunde, wonach die Völkerrechtssubjekte in einem anerkannten Rechtserzeugungsverfahren Normen geschaffen haben, gegen die nicht verstoßen werden darf.
Erläuterung

ius cogens Normen

1.Souveränität der Staaten
2.Gewalt- und Aggressionsverbot
3.Verbot des Sklavenhandels und des Völkermords
4.Gebot der Achtung elementarer Menschenrechte
5.Nomen des humanitären Völkerrechts, die direkte Verbote an Staaten und Einzelpersonen enthalten - „elementary considerations of humanity”. (Verbot der Rassendiskriminierung, vielleicht Selbstbestimmungsrecht)
Erläuterung

Resolutionen der UN-Generalversammlung: „soft law“?

Resolutionen der UN-Generalversammlung sind grundsätzlich immer nur unverbindliche "Empfehlungen"; teilweise wird jedoch eine Verbindlichkeit anerkannt bei quasi-universeller Zustimmung in feierlicher Form ("declarations"), z.B.: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Dekolonisierungsdeklaration oder die "Friendly Relations"-Declaration. Eine weitere Möglichkeit, eine Verbindlichkeit von Resolutionen der Generalversammlung zu begründen ist, daß die Resolutionen als "opinio iuris" oder sogar "consuetudo" konstitutiv für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht sind, sog. "theory of re-citation", problematisch ist hier jedoch der Kompromisscharakter vieler Resolutionen. Auch könne Resolutionen als "authentische Interpretation" der Charta erachtet werden, hier ist problematisch die Umgehung des Chartarevisionsverfahrens (Art. 109 SVN).

Beschlüsse internationaler Organisationen als eigeneständige Rechtsquellen

1.neue Rechtsquellen des Völkerrechts seit dem 20. Jhd. [eA]e.A.
2.Art. 38 Abs. 1 lit. a IGH-Statut [aA]IGH, a.A.
Definition
Rechtsgrund für das Interventionsverbot ist Art. 2 Nr. 1 SVN

Aufgrund der souveränen Gleichheit der Staaten ist es jedem Staat untersagt sich in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Dieses Einmischungsverbot gilt völkergewohnheitsrechtlich; es bindet auch internationale Organisationen, zB EG. Die Einmischung muss sich auf Sachverhalte beziehen, die sich ausschließlich in der Zuständigkeit des anderen Staates befinden. In den Ausführungen zum 3. Grundsatz der Friendly Relations Declaration der GV der SVN wird die Anwendung von wirtschaftlichen Zwangsmitteln als Einmischung angesehen, soweit dadurch die Ausübung souv

Erläuterung

Prüfung einer Verletzung des Interventionsverbots

Rechtsgrund für das Interventionsverbot ist Art. 2 Nr. 1 SVN: Aufgrund der souveränen Gleichheit der Staaten ist es jedem Staat untersagt sich in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Dieses Einmischungsverbot gilt völkergewohnheitsrechtlich; es bindet auch internationale Organisationen, zB EG. Die Einmischung muss sich auf Sachverhalte beziehen, die sich ausschließlich in der Zuständigkeit des anderen Staates befinden. In den Ausführungen zum 3. Grundsatz der Friendly Relations Declaration der GV der SVN wird die Anwendung von wirtschaftlichen Zwangsmitteln als Einmischung angesehen, soweit dadurch die Ausübung souveräner Rechte des betroffenen Staates beeinflusst oder verhindert wird. Auch wenn Resolutionen der GV primär keine Rechtskraft besitzen, können sie geltendes Völkergewohnheitsrecht darstellen bzw. zu Völkergewohnheitsrecht erstarken.

1.Zwang: Eine Abgrenzung zwischen zulässigem völkerrechtlichen Druck und unzulässigem wirtschaftlichem Zwang wird im Zweifel schwer sein. Eine Abgrenzung hat sich an der Intensität der Maßnahme, der Mittel-Zweck Relation und dem Erfolg derselben zu orientieren.
Definition
Zwang

Eine Abgrenzung zwischen zulässigem völkerrechtlichen Druck und unzulässigem wirtschaftlichem Zwang wird im Zweifel schwer sein. Eine Abgrenzung hat sich an der Intensität der Maßnahme, der Mittel-Zweck Relation und dem Erfolg derselben zu orientieren.

2.Absicht der Einflussnahme: Von der Maßnahme müssen souveräne Rechte betroffen sein. Souveräne Rechte sind die Rechte eines Staates die man zur domestic jurisdiction zählt. Der Umfang des den Staaten vorbehaltenen Bereiches wird von den völkerrechtlichen Regeln bestimmt. Der Inhalt der Regeln ist nicht für alle Staaten gleich, noch steht er unveränderlich fest. Durch vertragliche Beziehungen zwischen zwei Staaten oder einer internationalen Organisation kann dieser Bereich verkleinert werden. Traditionell unterfällt der domestic jurisdiction: „the choice of a political, economic, social and cultural system, and the formulation of a foreign policy. Mittlerweile verengt sich dieser Bereich, insbesondere auf dem Gebiet des internationalen Menschenrechtsschutzes. Zum Kernbestand der Menschenrechte, die ius cogens Wirkung und damit auch erga ommnes Wirkung entfalten, gehören: Gewaltverbot, Verbot des Völkermordes, Verbot des Sklavenhandels, Verbot der Rassendiskriminierung, Verbot der Folter, Verbot der systematischen und willkürlichen Verletzung von Leib oder Leben. Eine Einhaltung dieser Normen darf jeder Staat aus eigenem Recht verlangen.
Definition
Absicht der Einflussnahme

Von der Maßnahme müssen souveräne Rechte betroffen sein. Souveräne Rechte sind die Rechte eines Staates die man zur domestic jurisdiction zählt. Der Umfang des den Staaten vorbehaltenen Bereiches wird von den völkerrechtlichen Regeln bestimmt. Der Inhalt der Regeln ist nicht für alle Staaten gleich, noch steht er unveränderlich fest. Durch vertragliche Beziehungen zwischen zwei Staaten oder einer internationalen Organisation kann dieser Bereich verkleinert werden. Traditionell unterfällt der domestic jurisdiction: „the choice of a political, economic, social and cultural system, and the formul

3.Verletzung des Diskriminierungsverbots
a.Grundsatz der Gleichheit aller Staaten: Fraglich ist, ob ein völkerrechtliches Diskriminierungsverbot existiert. Zwar ist nach Art. 2 Ziff. 1 SVN jeder Staat gleich- hierbei handelt es sich auch um ein Fundamentalprinzip. Jedoch geht es hier nur um formelle Gleichheit der Rechtspersönlichkeit eines jeden Staates vor dem Völkerrecht. Es geht jedoch nicht um materielle Gleichheit im Völkerrecht vgl. Friendly Relations Declaration 6. Grundsatz. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Staaten wird nicht gefordert.
Definition
Grundsatz der Gleichheit aller Staaten

Fraglich ist, ob ein völkerrechtliches Diskriminierungsverbot existiert. Zwar ist nach Art. 2 Ziff. 1 SVN jeder Staat gleich- hierbei handelt es sich auch um ein Fundamentalprinzip. Jedoch geht es hier nur um formelle Gleichheit der Rechtspersönlichkeit eines jeden Staates vor dem Völkerrecht. Es geht jedoch nicht um materielle Gleichheit im Völkerrecht vgl. Friendly Relations Declaration 6. Grundsatz. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Staaten wird nicht gefordert.

b.Allgemeines Diskriminierungsverbot: Teilweise wird die Existenz eines allgemeinen völkerrechtlichen Diskriminierungsverbotes behauptet. Diese Ansicht konnte sich aber nicht durchsetzen. In Betracht kommt möglicherweise eine Pflicht die bewusste Schlechterstellung eines Staates zu unterlassen, soweit der betroffene Staat durch sein Verhalten keinen Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat. Soweit ein solches Recht überhaupt anerkannt wird, würde dies jedoch nur die formale Stellung des Staates gegenüber den „nicht-diskriminierten“ Staaten betreffen.
Definition
Allgemeines Diskriminierungsverbot

Teilweise wird die Existenz eines allgemeinen völkerrechtlichen Diskriminierungsverbotes behauptet. Diese Ansicht konnte sich aber nicht durchsetzen. In Betracht kommt möglicherweise eine Pflicht die bewusste Schlechterstellung eines Staates zu unterlassen, soweit der betroffene Staat durch sein Verhalten keinen Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat. Soweit ein solches Recht überhaupt anerkannt wird, würde dies jedoch nur die formale Stellung des Staates gegenüber den „nicht-diskriminierten“ Staaten betreffen.

c.Grundrecht der Staaten auf uneingeschränkten Handel und Verkehr: Ein solches Recht (ius commercii, ius communicationis) wurde durch die klassischen Völkerrechtler (Vattel, Grotius) behauptet. Diese Recht konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Die Souveränität der Staaten steht einem solchen Recht entgegen. Demnach bestimmen die Staaten selbst mit wem und in welchem Ausmaß sie Handel und Verkehr mit anderen Völkerrechtssubjekten zulassen. Auch die Aufforderung der SVN, Art. 1 Ziff. 3, Art. 55 lit. a und b ändern daran nichts, da es sich hier lediglich um eine Aufforderung und eine Zielsetzung, aber keine Verhaltenspflicht verbunden. Vgl. dazu auch Friendly Relations Declaration und die Entscheidung des IGH „Nicaragua“: „A State is not bound to continue particular trade relations longer than it sees fit to do so, in the absence of a treaty commitment or other specific legal obligations“.IGH
Definition
Grundrecht der Staaten auf uneingeschränkten Handel und Verkehr

Ein solches Recht (ius commercii, ius communicationis) wurde durch die klassischen Völkerrechtler (Vattel, Grotius) behauptet. Diese Recht konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Die Souveränität der Staaten steht einem solchen Recht entgegen. Demnach bestimmen die Staaten selbst mit wem und in welchem Ausmaß sie Handel und Verkehr mit anderen Völkerrechtssubjekten zulassen. Auch die Aufforderung der SVN, Art. 1 Ziff. 3, Art. 55 lit. a und b ändern daran nichts, da es sich hier lediglich um eine Aufforderung und eine Zielsetzung, aber keine Verhaltenspflicht verbunden. Vgl. dazu auch Friendly Re

d.Estoppel Prinzip und “abuse of rights” (venire contra factum proprium): völkerrechtliche Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz. Demnach ist ein Staat an sein einer anderen Partei gegenüber gemachten Äußerungen und Verhaltensweisen insofern gebunden, als er dadurch einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat auf die sich die andere Partei aufgrund von Treu und Glauben verlassen konnte. Abuse of rights- (Rechtsmissbrauch)- ob ein solches Recht im Völkerrecht besteht ist umstritten.
Erläuterung

Prüfung eines Verstoßes gegen das vökerrechtlicher Gewaltverbot

Definition „Gewalt“: (str.) Nicht jede Art der Gewalt ist gemeint sondern nach herrschender und zutreffender Ansicht Waffengewalt. „Friendly Relations Declaration“ trennt klar zwischen militärischer Gewalt und wirtschaftlichem Zwang (I. und III. Grundsatz), daraus lässt sich ableiten, dass das Gewaltverbot nur militärische Gewalt erfasst. Nach dem weiten Gewaltbegriff (vertreten in den 60/70iger Jahren durch die Entwicklungsländer und sozialistischen Staaten) sind von dem Gewaltverbot auch wirtschaftliche Maßnahmen erfasst, da wirtschaftliche Sanktionen ähnlich wie militärische Maßnahmen wirken können. Bei der Formulierung des Art. 2 Ziff 4 SVN wurde ein Antrag abgelehnt, wonach auch Wirtschaftsanktionen von dem Gewaltverbot erfasst werden sollen.

Verstoß gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 SVN verstoßen (Anwendung militärischer Gewalt)

Verstoß gegen das Gewaltverbot des Völkergewohnheitsrechts

Adressaten des Gewaltverbots: grds. Staaten, sie werden dadurch verpflichtet und geschützt.

1.Voraussetzungen
a.Anwendung von Gewalt verboten, insbesondere wenn gegen die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit gerichtet.
b.Gewaltanwendung in internationalen Beziehungen zwischen Staaten: Nicht: innerhalb eines Staates, hier Gewaltanwendung zulässig (Ausfluss der Souveränität der Staaten). Militärischer Einfall in Gebiet eines anderen Staates - verbotene Gewaltanwendung nach Art. 2 Ziff. 4 SVN. Wenn sog. stabilisiertes de facto Regime, dann: völkergewohnheitsrechtliches Gewaltverbot.
Definition
Gewaltanwendung in internationalen Beziehungen zwischen Staaten

Nicht: innerhalb eines Staates, hier Gewaltanwendung zulässig (Ausfluss der Souveränität der Staaten). Militärischer Einfall in Gebiet eines anderen Staates - verbotene Gewaltanwendung nach Art. 2 Ziff. 4 SVN. Wenn sog. stabilisiertes de facto Regime, dann: völkergewohnheitsrechtliches Gewaltverbot.

aa.Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 SVN
(1)Persönlicher Schutzbereich: Staaten
(2)Sachlicher Schutzbereich: Integrität international anerkannter Grenzen, aber auch provisorische Waffenstillstands- und Demarkationslinien, siehe auch 1. Grundsatz Abs. 5 der “Friendly Relations Declaration” (GA-Resolution). GA-Resolutionen haben nur empfehlenden Charakter, keine Rechtsverbindlichkeit, aber möglicherweise Ausdruck von opinio iuris und können sich zu Gewohnheitsrecht entwickeln. “Friendly Relations Declaration” daher Auslegungshilfe für Grundsätze der SVN.
Definition
Sachlicher Schutzbereich

Integrität international anerkannter Grenzen, aber auch provisorische Waffenstillstands- und Demarkationslinien, siehe auch 1. Grundsatz Abs. 5 der “Friendly Relations Declaration” (GA-Resolution). GA-Resolutionen haben nur empfehlenden Charakter, keine Rechtsverbindlichkeit, aber möglicherweise Ausdruck von opinio iuris und können sich zu Gewohnheitsrecht entwickeln. “Friendly Relations Declaration” daher Auslegungshilfe für Grundsätze der SVN.

(3)Eingriff in den Schutzbereich durch Anwendung von „Gewalt“
PDefinition der „Gewalt“ des Art. 2 Nr. 4 SVN
bb.Völkergewohnheitsrechtliches Gewaltverbot
c.Rechtfertigung
aa.Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 SVN, Voraussetzung: bewaffneter Angriffs; Art. 51 VN-Charta rechtfertigt auch militärisches Eingreifen zugunsten eines angegriffenen Staates, gleiches gilt völkergewohheitsrechtlich auch für de facto Regime im Wege der Nothilfe (umstr.); die Verteidigungsmaßnahmen müssen unmittelbar nach dem Angriff stattfinden (Vorbereitungsmaßnahmen sind aber erlaubt); Wahrung der Verhältnismäßigkeit (!); bei Nothilfe: Einverständnis des anderen Staates erforderlich.
PDefinition des bewaffneten Angriffs
PGenügt eine stillschweigende Zustimmung für ein Einverständnis zur Nothilfe aus?
bb.Maßnahme des UN-Sicherheitsrates gemäß Art. 39ff, 42 SVN, generelle Zuständigkeit nach SVN: Art. 24 I SVN SR trägt Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens. Kapitel VII Maßnahmen müssen durch MS befolgt werden Art. 25 SVN.
(1)Feststellung einer Bedrohung oder eines Bruchs des Friedens: Art. 39 SVN
(2)Vorläufige Maßnahmen: Art. 40 SVN
(3)Nicht-militärische Sanktionen: Art. 41 SVN
(4)Militärische Maßnahmen: Art. 42 SVN
PKann sich die GV mit Sachverhalten befassen bei denen der SR mangels Zustimmung keine Maßnahmen ergreift?
PStellt eine Empfehlung der GV im Rahmen einer Resolution ein Rechtfertigungsgrund für Gewaltanwendung dar?
cc.Bilaterale Veträge: Grundsätzlich ist die Einwilligung eines Staates in den Eingriff in eigene Rechte rechtmäßig, wenn dies nicht gegen ius cogens verstößt. Art. 53 WVK Vertragsbestimmungen, die gegen ius cogens verstoßen sind nichtig. Art. 52 WVK ist deklaratorischer Natur, denn keine Norm des Völkerrechts darf gegen ius cogens Normen verstoßen. Gewaltverbot ist klassische Fall des ius cogens. Daraus ergibt sich, dass gemäß Art. 53 WVK jede vertragliche Norm, die ius cogens ändern will nichtig ist, da die Geltung dieser Norm nicht abgeändert werden darf. Nichtigkeit erfasst gem. Art. 44 V WVK gesamten Vertrag. Beachte auch Art. 64 WVK, denn Art. 53 WVK begründet keine Rückwirkung. Art. 71 WVK regelt Verfahren bei einer Nichtigkeit nach Art. 53 WVK.
Definition
Bilaterale Veträge

Grundsätzlich ist die Einwilligung eines Staates in den Eingriff in eigene Rechte rechtmäßig, wenn dies nicht gegen ius cogens verstößt. Art. 53 WVK Vertragsbestimmungen, die gegen ius cogens verstoßen sind nichtig. Art. 52 WVK ist deklaratorischer Natur, denn keine Norm des Völkerrechts darf gegen ius cogens Normen verstoßen. Gewaltverbot ist klassische Fall des ius cogens. Daraus ergibt sich, dass gemäß Art. 53 WVK jede vertragliche Norm, die ius cogens ändern will nichtig ist, da die Geltung dieser Norm nicht abgeändert werden darf. Nichtigkeit erfasst gem. Art. 44 V WVK gesamten Vertrag. B

dd.Humanitäre Intervention (str. insbesondere Umfang)
2.RechtsfolgeIGH, h.M.
Erläuterung

Anwendbarkeit des Gewaltverbots auf de-facto Regimes

Voraussetzung ist dann jedoch, dass Gewaltverbot auch völkergewohnheitsrechtlich gilt. Ziel des Art. 2 Ziff 4 und des gewohnheitsrechtlichen Gewaltverbotes ist nicht nur der Schutz der „territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit eines Staates“ sondern auch jede „sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“. Friedenwahrung ist das erste und vornehmste Ziel der SVN, daraus folgt, dass auch de facto Regime unter den Schutz fallen können, wenn und soweit es sich bei dem Verhältnis Staat – de facto-Regime um eine „internationale Beziehung“ (vgl. Text des Art. 2 Ziff. 4 SVN) handelt und es nicht ein rein interner Konflikt ist. Außerdem wäre bei Nichtanwendbarkeit der Gewalt gegen zerfallende Staaten Tür und Tor geöffnet.

Gewaltverbot im Verhältnis zwischen Mutterstaat und de-facto-Regime

Problematisch ist, dass der Mutterstaat das Gebiet auf dem das de facto-Regime Gewalt ausübt, als sein eigenes Staatsgebiet ansieht. Es würde sich dann nicht um eine internationale Beziehung handeln. Solange de facto-Regime und Mutterstaat in kriegerische Handlungen verwickelt sind, kann wohl der Schutz des Gewaltverbotes noch nicht auf das de facto-Regime ausgedehnt werden (muss wohl mittlerweile auch angezweifelt werden), denn hier haben sich noch keine „normalen“ internationalen Beziehungen entwickelt. Anders jedoch im Fall des befriedeten (stabilisierten) de facto-Regimes. Hier muss man wohl davon ausgehen, dass sich faktische internationale Beziehungen entwickelt haben, denn zu einem gewissen Teil scheint der Mutterstaat ja das de facto-Regime politisch (!) anerkannt zu haben. Bei einer umfassenden Wirkung des Gewaltverbotes, muss dies dann auch auf de facto-Regime angewendet werden.

Praktische Konkordanz zwischen dem Prinzip der Erhaltung eines Staates und dem Schutz des de-facto Regimes erforderlich.

Gewaltverbot als Völkergewohnheitsrecht

Die hM in der Literatur bejaht eine völkergewohnheitsrrechtliche Anwendung des Gewaltverbotes. Bestätigt durch IGH „Nicaragua“. Nach IGH ist das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot mit dem vertraglichen nicht vollständig identisch. Bei der parallelen Geltung von vertraglichen und völkergewohnheitsrechtlichen Normen, die den gleichen bzw. überlappenden Inhalt haben, sind die Staaten an beide Normen gebunden. Dies folgt aus den unterschiedlichen Anwendungsmodalitäten der Normen (zB die Möglichkeit aus einem Vertrag heraus eine bestimmte Norm außer Anwendung zu setzen) Eine gewohnheitsrechtliche Geltung setzt opinio iuris und allgemeine Übung voraus. Opinio iuris Indiz ist „Friendly Relations Declaration“. Allgemeine Übung: wenn Staaten Gewalt in ihren internationalen Beziehungen anwenden, ist dies alleine noch kein Gegenbeweis für das Fehlen einer allgemeinen Übung. Die Verletzung einer möglicherweise bestehenden Norm, setzt diese noch nicht vornherein außer Kraft, bzw. behindert deren Entstehung. Es kommt vielmehr auf das generelle Verhalten der Staaten an. Daraus ergibt sich, dass die Staaten bemüht sind Gewalt nicht anzuwenden. Sollte es doch zur Anwendung von Gewalt kommen, versuchen die Staaten dies zu rechtfertigen- dies kann als Zeichen gelten für ein völkergewohnheitsrechtlich geltendes Gewaltverbot. Hier besteht das Problem, ob das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot in diesem Bereich genau den gleichen Unfang hat, wie das vertragliche Gewaltverbot- der IGH hat sich bisher dazu nicht geäußert, hat aber bei der Auslegung den Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 SVN herangezogen.

Prüfung eines Eingriffs in die „wohlerworbenen Rechte“

Str. ob und inwieweit es einen solchen Schutz im Völkerrecht gibt. Zu den wohlerworbenen Rechten gehören privates Eigentum sowie bestehende Vertrags- und Forderungsrechte.

2.Eingriff: Maßnahme (zB faktische Enteignung).
Definition
Eingriff

Maßnahme (zB faktische Enteignung).

3.Rechtfertigung:
a.überwiegendes öffentliches Interesse
b.Nichtdiskriminierung
c.Keine entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen
d.Entschädigung: Grundsätzlich ist eine Enteignung nach Völkerrecht nur dann zulässig, wenn eine Entschädigung geleistet wird, die „prompt, adequate and effective“ sein muss (Hull-Formel) (vertreten von den meisten Industrienationen). Prompt (sofort)- Entschädigung wird Hand in Hand mit der Enteignung ausgezahlt. Adequate (angemessen)- Höhe muss den vollen oder Marktwert des Unternehmens beinhalten. Effective (effektiv)- Entschädigung muss frei transferierbar sein und in einer frei konvertierbaren Währung ausgezahlt werden. Dies ist jedoch nicht unbestritten, über die Höhe und den Umfang der Entschädigung besteht keine Einigkeit.
Definition
Entschädigung

Grundsätzlich ist eine Enteignung nach Völkerrecht nur dann zulässig, wenn eine Entschädigung geleistet wird, die „prompt, adequate and effective“ sein muss (Hull-Formel) (vertreten von den meisten Industrienationen). Prompt (sofort)- Entschädigung wird Hand in Hand mit der Enteignung ausgezahlt. Adequate (angemessen)- Höhe muss den vollen oder Marktwert des Unternehmens beinhalten. Effective (effektiv)- Entschädigung muss frei transferierbar sein und in einer frei konvertierbaren Währung ausgezahlt werden. Dies ist jedoch nicht unbestritten, über die Höhe und den Umfang der Entschädigung best

PIst eine Wirtschaftssanktion eine Enteignung? Wenn ja, muss entschädigt werden?
Erläuterung

Zurechnung von Handlungen Privater gegen den Staat

Umstritten hingegen ist inwieweit Handlungen Privater dem Staat dann zugerechnet werden, wenn die Handlungen vom Staat geduldet werden, ohne dass der Staat diese aktiv unterstützt.

Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Repressalie (= Gegenmaßnahme)

0.Antwort auf einen vorangegangenen Völkerrechtsverstoß des anderen Teils
1.Kein Vorliegen eines Repressalienverbotes; einige Maßnahmen sind auch im Rahmen einer Repressalie verboten
a.Verstoß gegen das Gewaltverbot (Grund: ius cogens) in Friedenszeiten
b.Verstöße gegen Menschenrechte (Grund: ius cogens)
c.Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (Grund: ius cogens)
d.Verstöße gegen das Konsular- und Diplomatenrecht (Grund: self-contained regime)
2.Repressaliengrund
a.Völkerrechtliches Delikt / Völkerrechtlicher Normverstoß (Inzidentprüfung vermeiden indem Verstoß bereits geprüft wurde); der Verstoß muss bereits eingetreten sein und darf nicht lediglich bevorstehen. Verletzter muss ein Staat sein.
b.Repressaliengegner = Deliktssubjekt (in zweifelhaften Fällen muss hier genau geprüft werden, ob eine völkerrechtswidriges Verhalten des Repressaliengegners vorliegt)
c.Repressaliensubjekt = Deliktsopfer, Achtung: bilaterales Verhältnis muss vorliegen! Aber: Barcelona Traction Fall des IGH 1970 - nicht nur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im bilateralen Verhältnis, sondern auch erga omnes Normen, meist ius cogens (insbesondere Gewaltverbot).IGH
3.Repressalienzweck: Durchsetzung eines deliktischen Wiedergutmachungsanspruches oder Verhütung weiterer Rechtsverstöße
Definition
Repressalienzweck

Durchsetzung eines deliktischen Wiedergutmachungsanspruches oder Verhütung weiterer Rechtsverstöße

4.Abmahnung / Ankündigung
5.Friedliche Streitbeilegung (Art. 50 Abs. 2 a ILC Entwurf)
6.Verhältnismäßigkeit
Definition
Rechtsstellung

Nach früherer Auffassung war ein Individuum nur ein Objekt des Völkerrechts. Es wurde durch seinen Heimatstaat auf internationaler Ebene vertreten, sog. Mediatisierung. Damit das Völkerrecht Rechtswirkungen gegenüber Individuen entfalten konnte, bedurfte es idR der Transformation in nationales Recht. Nach heutiger Auffassung ist der Grundsatz der Mediatisierung zumindest teilweise überwunden, zB im Bereich des Menschenrechtsschutzes, vgl. Art 34 EMRK.

Erläuterung

Individuen

Rechtsstellung: Nach früherer Auffassung war ein Individuum nur ein Objekt des Völkerrechts. Es wurde durch seinen Heimatstaat auf internationaler Ebene vertreten, sog. Mediatisierung. Damit das Völkerrecht Rechtswirkungen gegenüber Individuen entfalten konnte, bedurfte es idR der Transformation in nationales Recht. Nach heutiger Auffassung ist der Grundsatz der Mediatisierung zumindest teilweise überwunden, zB im Bereich des Menschenrechtsschutzes, vgl. Art 34 EMRK.

Individuen sind grundsätzlich keine Völkerrechtssubjekte. Sie sind nur Staatsangehörige eines Staates, unter dessen Schutz sie stehen (Schutzmacht) oder dem ihr Handeln eventuell zugerechnet werden kann (Mediatisierung des Menschen). Im modernen Völkerrecht können sie aber zunehmend unmittelbar durch das Völkerrecht berechtigt (Menschenrechte) oder verpflichtet (Internationale Strafgerichtsbarkeit) werden.

Fremdenrecht

Verletzung grundlegender Mindeststandards des Fremdenrechts macht Heimatstaat als Verletzung eigener Rechte geltend.

1.Fremdenrecht regelt Behandlung von Fremden (Drittstaatsangehöriger) im Inland
2.Aufnahme und Ausweisung von Fremden ist eine rein nationale Angelegenheit
3.Fremde genießen bestimmte Rechte gemäß dem internationalen Mindeststandard (gerichtlicher Rechtsschutz; Schutz gegen Angriffe auf Leben, Freiheit und Ehre; Recht auf faires Strafverfahren; Ansprüche aus Amtshaftung u.a.)
4.Sonderproblem Enteignung: Industrienationen (öffentliches Interesse und volle, d.h. angemessene, wirksame und sofortige Entschädigung) - Entwicklungsländer (keine Entschädigung wegen Ausbeutungstheorie). Heute übliche Lösung: Investitionsschutzabkommen
Definition
Sonderproblem Enteignung

Industrienationen (öffentliches Interesse und volle, d.h. angemessene, wirksame und sofortige Entschädigung) - Entwicklungsländer (keine Entschädigung wegen Ausbeutungstheorie). Heute übliche Lösung: Investitionsschutzabkommen

Erläuterung

Kategorien:

1.Einreise Fremder
2.Ausweisung Fremder aus dem Aufenthaltsstaat
3.Rechte und Pflichten der Fremden
Definition
Ausländer

Ausländer unterliegen grundsätzlich der Rechtsordnung des Gastlandes, es gelten jedoch Mindeststandards die Gastland zu beachten hat:

Erläuterung

Ausländer: Ausländer unterliegen grundsätzlich der Rechtsordnung des Gastlandes, es gelten jedoch Mindeststandards die Gastland zu beachten hat:

a.Recht auf Rechtsfähigkeit/ Rechtssubjektivität
b.Gleichheit vor dem Gesetz und Gericht etc.
c.Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Erläuterung

Wirtschaftssanktionen und Enteignung

Bei Sanktionsmaßnahmen wird teilweise argumentiert, es handele sich hier nicht um eine Enteignung sondern um eine Aktualisierung der Sozialbindung des Eigentums. Es handele sich hierbei nicht um eine Entziehung sondern lediglich um eine einfache Beeinträchtigung / Beschränkung des Eigentums. Dies wäre lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung, die keine Ersatzpflicht auslöse. Eine Entschädigungspflicht wird u.a. auch dann abgesprochen, wenn der Eingriff eine gewisse Intensität nicht übersteigt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), erst wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei, würde eine Ersatzpflicht eintreten. Die dritte Ansicht geht grundsätzlich, auch bei Wirtschaftsanktionen, von einer Entschädigungspflicht nach der Hull-Formel aus, hier dürfen keine Ausnahmen gemacht werden. Stellungnahme: Es muss konsequenter Weise ein Unterscheidung zwischen der gezielten Enteignung mittels eines auf den Entzug der Eigentumsposition gerichtet Akt und den mit einer Wirtschaftssanktion verbundenen enteignenden Wirkung gemacht werden. Zwar ist die Wirkung bei Zweiterer auch mit beabsichtigt aber nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme. Die Wirkung ist nicht rechtlich verbindlich sondern lediglich faktisch. Weiterhin ist der Eigentumsschutz im Völkerrecht nicht befreit von der Sozialbindung, vor allem dann, wenn es um die Sicherung und Durchsetzung von ius cogens Normen geht. Hier soll der menschenrechtliche Mindeststandard gesichert werden. Eine Entschädigungsregel würde der Wirtschaftssanktion und ihrem Zweck diametral entgegenlaufen und somit als völkerrechtliches gewaltloses Sanktionsmittel nicht mehr zu gebrauchen sein.

Diplomaten- und Konsularrecht

Diplomaten- und Konsularrecht regelt die diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Völkerrechtssubjekte untereinander.

Rechtsgrundlagen:

(1)Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BRD dabei)
(2)Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) vom 14. Dezember 1973
(3)Konvention über Spezialmissionen vom 8. Dezember 1969
(4)Übereinkommen über die Vertretung von Staaten bei universellen internationalen Organisationen vom 14. März 1975.
(5)Wiener Konvention über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
Erläuterung

Voraussetzung für diplomatische und konsularische Beziehungen ist das aktive und passive Gesandtschaftsrecht und die Aufnahme von diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen (Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 WDK bzw. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 WKK). Diplomaten- und Konsularrecht unterscheidet sich hinsichtlich der Aufgaben (Diplomaten verhandeln auf Regierungsebene über hochpolitische Angelegenheiten - Konsule verhandeln auf Verwaltungsebene über Verwaltungsangelegenheiten) und der Vorrechte und Befreiungen der Diplomaten und des konsularischen Personals (wegen der Aufgabenstellung haben Diplomaten mehr Rechte als das konsularische Personal). Im einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben: Diplomaten = Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 WDK, Konsule = Art. 5 WKK.

Diplomatisches Personal

(1)Missionschef (Art. 4 = Agrément und Art. 13 Abs. 1 WDK = Akkreditierung) und sonstige Diplomaten (Art. 10 lit. a, Art. 9 Abs. 1 S. 3 und Art. 7 S. 2 WDK).
(2)Die Rangordnung der Diplomaten untereinander (mit rein protokollarischer Wirkung, Art. 14
Erläuterung

Abs. 2 WDK) richtet sich nach Klassen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 WDK) und nach Dienstalter (Art. 16 Abs. 1 WDK) oder Einstufung durch den Missionschef (Art. 17 WDK).

(3)Die Stellung als Diplomat erlischt durch Erklärung zur persona non grata (Art. 9 WDK), Abberufung (Art. 43 lit. a WDK), Abbruch der diplomatischen Beziehungen, Kriegsausbruch und durch Untergang eines Staates.
Erläuterung

Konsularisches Personal

Leiter (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 = Bestellung und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 WKK = Exequatur) und sonstiges konsularisches Personal (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 WKK).

(2)Es gibt Berufskonsularbeamte und Wahlkonsularbeamte (Art. 28 ff. und Art. 58 ff. WKK).
(3)Die Rangordnung der Konsularbeamten untereinander (mit rein protokollarischer Wirkung) richtet sich nach Klassen (Art. 9, Art. 16 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 2 WKK) und nach Dienstalter (Art. 16 Abs. 1 WKK) oder Einstufung durch den Missionschef bzw. den Leiter der konsularischen Vertretung (Art. 21 WKK).
(4)Die konsularische Stellung erlischt mit der Erklärung zur persona non grata (Art. 23 Abs. 1 WKK), Entziehung der Exequatur (Art. 25 lit. b und lit. c WKK), Abberufung (Art. 25 lit. a WKK), Abbruch der konsularischen Beziehungen und Untergang eines Staates oder eines Konsularbezirks.
Erläuterung

Vorrechte und Befreiungen:

1.Unverletzlichkeit
(1)Die Unverletzlichkeit des diplomatischen und konsularischen Personals verbietet jeden Zugriff auf die Person, Zwang, Haft, Beschränkung der Freiheit und Einschränkung der Würde Der Empfangsstaat hat eine entsprechende Schutzpflicht (Art. 29 WDK; Art. 40 und Art. 41 WKK).
(2)Die Unverletzlichkeit bezieht sich auch auf die Räumlichkeiten der Mission (Art. 22 WDK) bzw. der Amtszwecken dienenden konsularischen Räumlichkeiten (Art. 31 Abs. 1 WKK); auf die jeweiligen Archive und Schriftstücke (Art. 24 WDK; Art. 33 WKK); auf die jeweilige amtliche Korrespondenz (Art. 27 Abs. 2 WDK; Art. 35 Abs. 2 WKK) und auf das Kuriergepäck und den Kurier (Art. 27 Abs. 3-6 WDK, Art. 35 Abs. 3-6 WKK). Im Diplomantenrecht bezieht sich die Unverletzlichkeit zudem auf die Privatwohnung des Diplomaten (Art. 30 Abs. 1 WDK) sowie auf seine Papiere, seine Korrespondenz und sein Vermögen (Art. 30 Abs. 2 WDK).
2.Immunität
(1)Das diplomatische und konsularische Personal ist zwar grundsätzlich dem nationalen Recht des Empfangsstaates unterworfen (Art. 41 Abs. 1 S. 1 WDK; Art. 55 Abs. 1 S. 1 WKK), die Immunität befreit sie aber grundsätzlich von der Gerichtsbarkeit. Beim konsularischen Personal gilt dies aber nur für amtliche Handlungen.
(2)Ausnahmen gibt es sowohl bei der strafgerichtlichen Immunität (= Verzicht, Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 WDK; Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 WKK) als auch bei der sonstigen Gerichtsbarkeit (Art. 31 Abs. 1 S. 2, Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 3 WDK; Art. 43 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 45 Abs. 3 WKK).
(3)Der Verzicht bezieht sich nicht auf die Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich (Art. 32 Abs. 4 WDK; Art. 45 Abs. 4 WKK). Eine Vollstreckung von strafgerichtlichen Urteilen ist gänzlich ausgeschlossen.
3.Sonstige Vorrechte und Befreiungen
(1)Im Diplomatenrecht sind noch weitere Vorrechte und Befreiungen vorgesehen: Ausdehnung auf Familienangehörige (Art. 37 Abs. 1 WDK), Freizügigkeit des diplomatischen Personals (Art. 26 WDK), freier Verkehr der Mission für amtliche Zwecke (Art. 27 Abs. 1 S. 1 WDK), Steuer- und Abgabenfreiheit (Art. 23 und Art. 34 WDK), Befreiung von den Vorschriften über soziale Sicherheit (Art. 33 Abs. 1 WDK), Befreiung von persönlichen Dienstleistungen (Art. 35 WDK), Befreiung von Zöllen, Einfuhrsteuern und -abgaben (Art. 36 Abs. 1 WDK), Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks (Art. 36 Abs. 2 WDK) u.a.
(2)Im Konsularrecht sind noch weitere Vorrechte und Befreiungen vorgesehen: Freizügigkeit des konsularischen Personals (Art. 34 WKK), freier Verkehr der Vertretung für amtliche Zwecke (Art. 35 Abs. 1 WKK), freier Verkehr mit den Angehörigen des Entsendestaates (Art. 36 WKK), Steuerfreiheit der konsularischen Räume und der Residenz des Leiters (Art. 32 WKK), Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung (Art. 46 Abs. 1 WKK), Befreiung von der Arbeitserlaubnis (Art. 47 Abs. 1 WKK), Befreiung vom System der sozialen Sicherheit (Art. 48 Abs. 1 WKK), Befreiung von der Besteuerung (Art. 49 Abs. 1 WKK), Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen (Art. 50 Abs. 1 WKK) u.a.IGH
Erläuterung

Immunität von Staatsorganen

Aus der Souveränität ergibt sich auch die Immunität von Staatsorganen. So ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, dass das Staatsoberhaupt eines Staates vollständige Immunität vor der Strafverfolgung eines anderen Staates besitzt, solange er im Amt ist. Bei Verlust des Amtes, kann das Staatsoberhaupt nur für private Handlungen, die er während seiner Amtszeit begangen hat, belangt werden. Diese Immunität gilt auch für Außenminister. Nach dem IGH sind gerade sie es, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Immunität gilt nicht der Person sondern dem Amt: Aufgabe des Außenministers ist es den Staat in den Außenbeziehungen zu vertreten. Er ist der Repräsentant des Staates auf der internationalen Ebene und hat eine umfassende Vertretungsmacht für seinen Staat. Aufgabe des Außenministers ist es, die internationalen Beziehungen zu pflegen, dies geht einher mit einer erhöhten Reisetätigkeit und dem Besuch der Diplomatischen Missionen. Bedeutung des Außenministers für den internationalen Verkehr ist gleichzusetzen mit Staatsoberhaupt. Die Immunität des Außenminister ist somit umfassend, er darf somit keinem strafrechtlichen oder sonstigem Verfahren während seiner Amtszeit unterzogen werden. Daraus ergibt sich auch, dass keine Unterscheidung zwischen privaten und hoheitlichen Handlungen vorgenommen werden darf, denn würde er wegen privater Handlungen belangt werden, würde dies dazu führen, dass er nicht mehr in der Lage ist seine Funktion auszuüben, was im Endeffekt dem Staat die Möglichkeit nimmt seine Außenbeziehungen zu pflegen. Amtierende Außenminister sind somit umfassend vor der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates geschützt.

Völkerrechtliche Verbrechen:

Fraglich ist, ob dies auch für schwerwiegende Verbrechen gilt. IGH: eine Ausnahme die staatlichen Gerichten erlaubt, amtierende Außenminister zu belangen, auch im Falle der Verletzung grundlegender Normen des humanitären Völkerrechts, existiert nicht. Die Erweiterung der Zuständigkeit nationaler Gerichte aufgrund völkerrechtlicher Konventionen kann die gewohnheitsrechtlich geltende Immunität nicht aufheben. Die Immunität verhindert nur die Strafverfolgung, nicht die materielle Strafbarkeit der einzelnen Person. Eine Ausnahme besteht somit nicht.

Strafrechtliche Verfolgung von Außenministern:

1.Das eigene Land kann strafrechtlich gegen Außenminister vorgehen, denn innerstaatlich gilt die völkerrechtliche Immunität nicht.
2.Staat kann die Immunität aufheben.
3.Staatliches Gericht kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt, gegen private Handlungen gerichtlich vorgehen.
4.Internationale Gerichte können auch amtierende Außenminister gerichtlich verfolgen (zB Jugoslawien-Tribunal).
Erläuterung

Menschenrechte

Völkerrechtliche Garantie von Rechten des Individuums gegenüber Staaten. Aber keine Garantie von subjektiven Rechten, sondern völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten den anderen Staaten gegenüber, diese Rechte zu gewähren. Früher wurde die Geltungsgrundlage der Menschenrechte im Naturrecht gesehen, heute versucht man, sie im positiven Recht zu verankern. Völkergewohnheitsrecht wird in der Literatur regelmäßig bejaht, ist aber sehr problematisch, da die Staatenpraxis sehr widersprüchlich ist.

Ausgangspunkt der Kodifizierung der Menschenrechte waren die SVN (Art. 1 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 55 lit. c, Art. 62 Abs. 2) und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der GV der VN vom 10. Dezember 1948. Die wichtigsten Menschenrechtsverträge sind folgende:

1.Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948
2.Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und Protokoll vom 31. Januar 1967 (Verfahrensregelungen)
3.Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965
4.Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966
5.Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
a.Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 (Verfahrensregelungen)
b.Zweites Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 (Abschaffung der Todesstrafe)
6.Vertrag über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979
Erläuterung

- Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (Verfahrensregelungen)

Verfahren zur Durchsetzung

1.Für Staaten: Nach völkerrechtlichem Deliktsrecht oder nach Vertragsbestimmungen (z.B. Art. IX der Konvention über Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Art. 41 und Art. 42 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte)
Definition
Für Staaten

Nach völkerrechtlichem Deliktsrecht oder nach Vertragsbestimmungen (z.B. Art. IX der Konvention über Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Art. 41 und Art. 42 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte)

2.Für Individuen: Individuen können sich grundsätzlich nur auf transformiertes Völkerrecht berufen und dies nur vor nationalen Gerichten. Hingegen kann der Heimat des Individuums eine Verletzung der Menschenrechte (ihm gegenüber) geltend machen. Dazu kommen aber besondere Verfahren in den Menschenrechtsverträgen, die den Individuen Beschwerdemöglichkeiten eröffnen:
Definition
Für Individuen

Individuen können sich grundsätzlich nur auf transformiertes Völkerrecht berufen und dies nur vor nationalen Gerichten. Hingegen kann der Heimat des Individuums eine Verletzung der Menschenrechte (ihm gegenüber) geltend machen. Dazu kommen aber besondere Verfahren in den Menschenrechtsverträgen, die den Individuen Beschwerdemöglichkeiten eröffnen:

a.Art. 1, Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zusammensetzung nach Art. 28 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte)
b.Art. 8, Art. 14 Abs. 1 und Abs. 7 der Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung
Definition
Berechnung der Frist gem. § 35 I 1 Hs. 2 EMRK

Problematisch ist, wann die Berechnung der Frist beginnt. Ist dies der Tag des Beschlusses oder ist zusätzlich Bekanntgabe an Betroffenen erforderlich? Sinn und Zweck der Vorschrift: Frist soll Betroffenen Gelegenheit geben zu überlegen gegen die Entscheidung vorzugehen. Somit ist sinnvollerweise auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe abzustellen. Wortlaut lässt diese Auslegung zu, wenn in das „ergehen“ auch die Bekanntgabe einfließt.

Erläuterung

EMRK

Berechnung der Frist gem. § 35 I 1 Hs. 2 EMRK: Problematisch ist, wann die Berechnung der Frist beginnt. Ist dies der Tag des Beschlusses oder ist zusätzlich Bekanntgabe an Betroffenen erforderlich? Sinn und Zweck der Vorschrift: Frist soll Betroffenen Gelegenheit geben zu überlegen gegen die Entscheidung vorzugehen. Somit ist sinnvollerweise auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe abzustellen. Wortlaut lässt diese Auslegung zu, wenn in das „ergehen“ auch die Bekanntgabe einfließt.

Aufbauschema nichtdeliktischer Fälle

1.Rechtsgrundlage allgemein
a.ius cogens
b.Vertragsrecht oder Völkergewohnheitsrecht
c.lex specialis/lex posterior
d.Allgemeiner Rechtsgrundsatz
2.Rechtsquelle speziell
a.Vertragsrecht
aa.Inkrafttreten
bb.Geltung zwischen den Beteiligten
b.Völkergewohnheitsrecht
aa.Bestehen der Norm (= Übung und Rechtsüberzeugung) zwischen den Beteiligten
bb.Inhalt
c.Allgemeiner Rechtsgrundsatz
3.Subsumtion
4.Einwände, Einreden, Ausschlüsse
5.Rechtsfolge
Erläuterung

Kriegsverhütungsrecht

Das Kriegsverhütungsrecht umfasst die Normen über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, die Kriegsverbote und die Maßnahmen der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen. Völkergewohnheitsrecht und verschiedene Verträge, insbesondere die SVN.

Mittel zur friedlichen Streitbeilegung

1.Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung: Art. 2 Nr. 3 SVN
2.Mittel der friedlichen Streitbeilegung: Art. 33 Abs. 1 SVN
3.Internationale Gerichtsbarkeit
4.Der Internationale Gerichtshof
a.Besetzung: Art. 3 Abs. 1 StIGH
b.Bestellung: Art. 4 Abs. 1 StIGH
c.Anerkennung der Zuständigkeit des IGH: Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 StIGHIGH
Definition
Anerkennung der Zuständigkeit des IGH

Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 StIGH

d.Entscheidungsgrundlage: Art. 38 StIGH
e.Urteile und Gutachten: Art. 36 Abs. 2 und Abs. 6 StIGH bzw. Art. 65 Abs. 1 StIGH iVm Art.
Definition
Urteile und Gutachten

Art. 36 Abs. 2 und Abs. 6 StIGH bzw. Art. 65 Abs. 1 StIGH iVm Art.

Erläuterung

96 SVN

f.Keine Rechtsmittel: Art. 60 S. 1 StIGH
g.Auslegungsurteil: Art. 60 S. 2 StIGH
h.Wiederaufnahme: Art. 61 StIGH
i.Vollstreckung: Art. 94 Abs. 2 SVNIGH
Erläuterung

Verfahren vor dem IGH – Zulässigkeit

I.IGH: Nachfolger des Ständigen Internationalen Gerichtshofs des Völkerbundes (StIGH). Eingerichtet als eines der sechs Hauptorgane der UNO unter Art. 7 SVN. Organisation, Zuständigkeit und Verfahren geregelt durch das IGH-Statut, welches gem. Art. 69 IGH-Statut dem gleichem Änderungsverfahren unterliegt wie die SVN. Hauptrechtsprechungsorgan, Art. 92 UN-Charta, zuständig für die friedliche Streitbeilegung zwischen Staaten nach Art. 34, 36 SVN und zuständig für die Erstattung von Gutachten (advisory opinions) für UN-Organe oder UN-Sonderorganisationen, Art. 96 SVN, 65-68 IGH-Statut. Das Gutachtenverfahren kann mit Einverständnis der Parteien faktisch dazu genutzt werden, eine zwischen ihnen entstandene Streitigkeit friedlich beizulegen.IGH
Definition
IGH

Nachfolger des Ständigen Internationalen Gerichtshofs des Völkerbundes (StIGH). Eingerichtet als eines der sechs Hauptorgane der UNO unter Art. 7 SVN. Organisation, Zuständigkeit und Verfahren geregelt durch das IGH-Statut, welches gem. Art. 69 IGH-Statut dem gleichem Änderungsverfahren unterliegt wie die SVN. Hauptrechtsprechungsorgan, Art. 92 UN-Charta, zuständig für die friedliche Streitbeilegung zwischen Staaten nach Art. 34, 36 SVN und zuständig für die Erstattung von Gutachten (advisory opinions) für UN-Organe oder UN-Sonderorganisationen, Art. 96 SVN, 65-68 IGH-Statut. Das Gutachtenverf

II.Zulässigkeit
1.ZuständigkeitIGH
Erläuterung

Vorbestimmte gerichtliche Zuständigkeiten bestehen im Völkerrecht nicht. Zur Begründung der Zuständigkeit des IGH müssen alle Streitparteien zustimmen (Konsensprinzip). Entscheidung über das Bestehen der Zuständigkeit trifft der IGH, Art. 36 VI IGH-Statut (begrenzte Kompetenz-Kompetenz). Vier Möglichkeiten:

a.ad hoc Vereinbarung: Staaten einigen sich angesichts eines konkreten Rechtsstreits den IGH anzurufen, Art. 36 I IGH-StatutIGH
b.Zustimmung zum Verfahren und stillschweigende Zustimmung (forum prorogatum): Ein Staat erhebt Klage gegen einen anderen Staat, dieser stimmt der Zuständigkeit des IGH zu oder reagiert auf die Klage mit prozessualen MittelnIGH
c.kompromissarische Klausel, Art. 36 I IGH-Statut – ein Vertrag enthält Klausel, dass im Fall eines Streites der den Gegenstand des Vertrages betrifft, der IGH für die Klärung der Streitigkeit zuständig istIGH
d.Unterwerfungserklärung gemäß Art. 36 II IGH-Statut: Erklärung, die Zuständigkeit des IGH allgemein anzuerkennen soweit anderer Staat dies auch tut.IGH
Definition
Unterwerfungserklärung gemäß Art. 36 II IGH-Statut

Erklärung, die Zuständigkeit des IGH allgemein anzuerkennen soweit anderer Staat dies auch tut.

PArten von Vorbehalten iSd Art. 36 III IGH-StatutIGH
2.Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit, Art. 36 I IGH-StatutIGH
Erläuterung

Behauptung einer Streitigkeit genügt nicht. Reiner Interessenkonflikt reicht nicht. Streitigkeit liegt vor, wenn der Anspruch eines Staates durch einen anderen Staat klar und deutlich bestritten wird. Rechtsstreit muss zum Zeitpunkt des Urteils bestehen.

PPolitische Streitigkeiten
3.ParteifähigkeitIGH
Erläuterung

Nur Staaten, Art. 34 I IGH-Statut (wenn unproblematisch, dann Urteilsstil, sonst: Drei-Elementen-Lehre). Vertragsparteien des IGH-Status, Art. 35 IGH-Statut. Automatisch bei Mitgliedern der UN, Art. 93 UN-Charta.

4.ProzessfähigkeitIGH
Erläuterung

Staat als juristische Person kann nicht selber handeln, sondern muss sich seiner Organe bedienen. Er wird vor dem IGH durch einen Bevollmächtigten vertreten, Art. 42 IGH-Statut.

5.StreitgegenstandIGH
Erläuterung

Nach Art. 36 II lit. a-d, kann der IGH grundsätzlich über alle Streitgegenstände entscheiden, die ihm vorgelegt werden. Kein Wegfall des Streitgegenstandes, sonst Klage unzulässig!

6.Streitinteresse (Klagebefugnis)
Erläuterung

Prozessuales Interesse des Klägers an der gerichtlichen Klärung der Rechtsstreitigkeit.

7.local remedies rule (Subsidiarität)
Definition
Betrifft diplomtischen Schutz

Bevor der Heimatstaat eingreifen kann, muss der Einzelne den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft sowie alle ihm zur Verfügung stehenden förmlichen und nicht-förmlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben. Diplomatischer Schutz bedeutet das Recht des Staates verletzte Rechte seiner Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat geltend zu machen. Diplomatischer Schutz ist klar abzugrenzen von der Verletzung der Immunität eines Staatsorgans (Abgrenzung: Schutz des Organwalters -> local remedies rule; Schutz der Organrechte -> keine local remedies rule).

Erläuterung

Betrifft diplomtischen Schutz: Bevor der Heimatstaat eingreifen kann, muss der Einzelne den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft sowie alle ihm zur Verfügung stehenden förmlichen und nicht-förmlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben. Diplomatischer Schutz bedeutet das Recht des Staates verletzte Rechte seiner Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat geltend zu machen. Diplomatischer Schutz ist klar abzugrenzen von der Verletzung der Immunität eines Staatsorgans (Abgrenzung: Schutz des Organwalters -> local remedies rule; Schutz der Organrechte -> keine local remedies rule).

8.Weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen
a.Schriftliches Verfahren: eingeleitet durch Einreichung eines spez. Abkommens, das Zuständigkeit des IGH begründet, oder durch Übermittlung der Schriftsätze, Art. 43 Abs. 2 IGH-Statut.IGH
b.Mündliches Verfahren: idR öffentlich; Anhörung von Zeugen, Sachverständigen und Bevollmächtigten, durch die die Parteien vertreten werden, Art. 43 Abs. 5, 42 IGH-Statut; Nicht-Erscheinen einer Partei unschädlich.IGH
c.Urteil: geheime Beratung, Stimmenmehrheit der anwesenden Richter (Plenum: 9 von 15 ausreichend für Beschlussfähigkeit); separate opinions (Abweichung in Begründung) und dissenting opinions (Abweichung in Ergebnis) möglich; Wirkung inter partes bindend, Art. 54-59 IGH-Statut.IGH
d.Interpretation bzw. Wiederaufnahme: Auslegung nach Art. 60 IGH-Statut lässt formelle Rechtskraft unberührt, da keine Inhaltsänderung; anders bei Wiederaufnahme, Art. 61 IGH-Statut (Ausnahme!).IGH
Definition
Interpretation bzw. Wiederaufnahme

Auslegung nach Art. 60 IGH-Statut lässt formelle Rechtskraft unberührt, da keine Inhaltsänderung; anders bei Wiederaufnahme, Art. 61 IGH-Statut (Ausnahme!).

Erläuterung

Weiteren internationale Gerichtshöfe

1.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg seit 1959
2.Europäischer Gerichtshof, Luxemburg seit 1952
3.EFTA-Gerichtshof, Genf seit 1994
4.Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, San José seit 1978
5.Internationaler Seegerichtshof, Hamburg, mit Meeresbodenkammer, Kingston, errichtet nach Inkrafttreten des SRÜ am 16.11.1994
6.Dispute Settlement Body der WTO, Genf seit 1994
Erläuterung

Unterschiede zwischen Schiedsgerichten und internationalen Gerichten

1.Schiedsgerichte:
a.Zusammentreten aus Anlaß eines konkreten Streitfalls
b.Parteien bestimmen Umfang der Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlage
c.Parteien entscheiden über Zusammensetzung
2.Internationale Gerichte
a.Ständige Gerichtsinstanz
b.Prinzipiell feststehende Zuständigkeit und Verfahrensordnung
c.Parteien haben keinen Einfluß auf Zusammensetzung
Erläuterung

Dies sind nur die Basistypen richterlicher Streitbeilegung. Mischformen wie zB ständige Schiedsgerichte sind möglich!

Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichtsverfahren ist ein zwischenstaatliches Streiterledigungsverfahren, das auf eine für die Parteien verbindliche Erledigung abzielt. Der Schiedsspruch ist endgültig und verbindlich. Ausnahme: Nichtigkeit wegen Zuständigkeitsüberschreitung oder Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze. Formen:

1.ad hoc-Schiedsgericht für bereits entstandene Streitfälle
2.bei zukünftigen Streitigkeiten entweder auf einen bestimmten Bereich beschränkte Vereinbarung (kompromissarische Klausel) oder generelle Vereinbarung, die für alle Meinungsverschiedenheiten Schiedsentscheidungen vorsieht.EGMR
Definition
EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (= Menschenrechtsgerichtshof)

Erläuterung

Der „compromis“ legt den Streitgegenstand, die Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts, das Verfahren sowie das anwendbare Recht fest. Bei Tätigwerden aufgrund komp. Klausel oder eines allgemeinen Schiedsabkommens prüft das Gericht seine Zuständigkeit anhand der Errichtungsvorschriften.

EGMR: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (= Menschenrechtsgerichtshof)

1.Organisation: Artt. 19-27 EMRK
2.Verfahrensarten: Artt. 32 I, 33, 34, 47 EMRK
Definition
Verfahrensarten

Artt. 32 I, 33, 34, 47 EMRK

3.Verfahren: Zulässigkeitsprüfung (Art. 28, Art. 29 EMRK), Verfahren der gütlichen Einigung (Art. 38 EMRK), Begründetheitsprüfung (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK), Urteil (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 42 EMRK), Überwachung der Durchführung durch das Ministerkomitee des Europarats (Art. 46 Abs. 2 EMRK).
Definition
Verfahren

Zulässigkeitsprüfung (Art. 28, Art. 29 EMRK), Verfahren der gütlichen Einigung (Art. 38 EMRK), Begründetheitsprüfung (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK), Urteil (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 42 EMRK), Überwachung der Durchführung durch das Ministerkomitee des Europarats (Art. 46 Abs. 2 EMRK).

Erläuterung

Artt. 13 und 6 EMRK

I.Art. 13 EMRK: Recht auf wirksame Beschwerde
Definition
Art. 13 EMRK

Recht auf wirksame Beschwerde

1.akzessorische Verfahrensgarantie
2.konstituiert Beschwerderecht des einzelnen bei einer „nationalen Instanz“, dh Vertragsstaaten sind verpflichtet, entsprechende Instanzen zu schaffen
3.Beschwerdeinstanz muss kein Gericht sein, aber befugt, Entscheidungen von Behörden zu überprüfen, aufzuheben oder in anderer Weise wirksam Abhilfe zu schaffen
4.Beurteilungsspielraum der Staaten bei der Gewährung des Beschwerderechts
5.reflektiert Subsidiarität des EGMREGMR
II.Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren
Definition
Art. 6 EMRK

Recht auf ein faires Verfahren

1.Garantie des Zugangs zu unabhängigen und unparteiischen Gerichten in den Konventionsstaaten, Garantie eines fairen und öffentlichen Verfahrens sowie einer Entscheidung in angemessener Frist.
2.Elemente des fairen Verfahrens in Absatz 2 und 3 präzisiert: Recht auf Gehör, Waffen- und Chancengleichheit, Unschuldsvermutung usw.
Definition
Elemente des fairen Verfahrens in Absatz 2 und 3 präzisiert

Recht auf Gehör, Waffen- und Chancengleichheit, Unschuldsvermutung usw.

3.Öffentlichkeit kann gem. Art. 6 I 2 EMRK ausgeschlossen werden; Einschränkungen des Zugangs zum Gericht nur durch gesetzliche Grundlage und solange Art. 6 nicht in seinem Wesensgehalt angetastet ist
4.gilt nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und für strafrechtliche Anklagen, weite Auslegung
5.Verpflichtung der Konventionsstaaten, Gerichte den Anforderungen von Art. 6 EMRK entsprechend einzurichten.
6.reflektiert Subsidiarität des EGMREGMR
III.Verhältnis von Artt. 13 und 6 EMRK
1.Art. 13 EMRK bezieht sich auf alle in der EMRK garantierten Rechte und ist in dieser Hinsicht weiter als Art. 6 I EMRK, da dieser nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen gilt.
2.Art. 13 EMRK verlangt nicht, dass über den garantierten Rechtsbehelf ein Gericht entscheidet.
3.Hinsichtlich des Zugangs zu einem Gericht gibt Art. 6 I (ebenso wie Art. 5 IV) EMRK weitergehende Garantien als Art. 13 (Art. 6 EMRK ist lex specialis); daher nicht erforderlich, eine Verletzung von Art. 13 EMRK zu prüfen, wenn der EGMR festgestellt hat, dass Art. 6 I (oder 5 IV) EMRK verletzt ist (Baumann v. Frankreich, 2001).EGMR
4.Das gilt nicht, wenn Art. 6 I EMRK wegen unangemessener Dauer des Verfahrens verletzt ist und der Betroffene deswegen keinen Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht einlegen kann. In solchen Fällen wird Art. 13 nicht von Art. 6 absorbiert, sondern ist zusätzlich verletzt (Kudla v. Polen, 2000).EGMR
Erläuterung

Individualbeschwerde vor dem EGMR - Zulässigkeit

1.ZuständigkeitEGMR
Erläuterung

gem. Art. 32 EMRK, danach ua für Individualbeschwerden nach Art. 34 EMRK zuständig; EGMR entscheidet selbst über seine Zuständigkeit, Art. 32 II EMRK.

2.Beteiligte: Art. 34 S. 1 EMRK (Zuständigkeit ratione personae)
Definition
Beteiligte

Art. 34 S. 1 EMRK (Zuständigkeit ratione personae)

a.Beschwerdeführer
Erläuterung

natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe (= juristische Personen) ist beschwerdefähig. Ungeschriebene Einschränkung: Juristische Personen nur, wenn die vermeintlich verletzten Rechte auf sie anwendbar sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts daher grds. ausgeschlossen.

b.Beschwerdegegner: nur Vertragsstaat der EMRK. Bei der Rüge von Verletzungen der Zusatzprotokolle muss erst festgestellt werden, ob der Vertragstaat an diese überhaupt gebunden ist. Staat muss EMRK unterzeichnet und ratifiziert haben. Weiterhin ist erforderlich, dass der Beschwerdegegner keine Vorbehalte (Art. 19 ff. WVK iVm. Art. 57 EMRK) in Bezug auf die gerügten Rechte geltend macht.
3.Beschwerdegegenstand
Erläuterung

Gem. Art. 34 S. 1 EMRK jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Art. 1 EMRK) des Beschwerdegegners. Dieser muss dem Staat auch zurechenbar sein, zB Organverhalten. Jede Handlung oder Unterlassung der Organe des Vertragsstaats. Akte von Privatpersonen scheiden somit grds. aus. (Hier aber natürlich ein Unterlassen des Einschreitens möglich!)

4.Beschwerdebefugnis
Erläuterung

Beschwerdeführer muss geltend machen in den in der Konvention garantierten Rechten verletzt worden zu sein (Zuständigkeit ratione materiae), Art. 32 Abs. 1, 34 EMRK, Art. 35 Abs. 3 EMRK. Weiterhin muss der Beschwerdeführer selbst betroffen sein, dh es muss eine Opfereigenschaft vorliegen. Keine Popularklagen!

5.Rechtswegerschöpfung Art. 35 I 1 EMRKEGMR
Erläuterung

Der Beschwerdeführer kann eine Beschwerde vor dem EGMR erst dann mit Erfolg durchführen, wenn er alle maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. (Ausdruck der Ausübung des diplomatischen Schutzes im Völkerrecht). Sinn und Zweck: Dem Staat soll durch diese Regel die Möglichkeit gegeben werden, die Verletzung der EMRK erst selbst zu beheben. Die Ausschöpfung bezieht sich auf den gesamten Instanzenzug (vertikale Erschöpfung). Auch ist der Beschwerdeführer verpflichtet, alle effektiven sonstigen Rechtsmittel anzuwenden, auch diejenigen, die nicht vor innerstaatlichen Gerichten möglich sind. Die Rechtsmittel müssen für den Beschwerdeführer zugänglich sein und nicht vollkommen aussichtslos erscheinen. Sind die Rechtsmittel der letzten Instanz ausgeschöpft, ist er jedoch nicht verpflichtet noch andere Rechtsmittel zu verwenden. Eine Stützung der Rechtsmittel auf EMRK Rechte ist nicht erforderlich, solange das Rechtsmittel auf Normen gestützt wird, die den Vorschriften der EMRK entsprechen. Bei der Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel sind die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu beachten, dh ein als unzulässig abgelehntes Rechtsmittel vor der unzuständigen Instanz führt nicht zur Ausschöpfung der Rechtsmittel iSd. Art. 35 EMRK.

6.Sechs-Monats– Frist Art. 35 I 1 HS. 2 EMRK: Beschwerde muss sechs Monate nach der letzten rechtsgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden.
PWann beginnt die Berechnung der Frist gem. Art. 35 I 1 Hs. 2 EMRK? Bei Beschluss oder Bekanntgabe?
7.Art. 35 III EMRK: Beschwerde unzulässig, wenn unvereinbar mit Konvetion oder Protokollen oder offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich.
Definition
Art. 35 III EMRK

Beschwerde unzulässig, wenn unvereinbar mit Konvetion oder Protokollen oder offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich.

a.offensichtlich unbegründet: Offensichtliche Unbegründetheit bedeutet, dass Beschwerde auf ihre Konventionskonformität hin überprüft werden kann, dass aber klar kein Konventionsbruch vorliegt. Die Prüfung kann sich auf die Beschwerdefähigkeit, ungenügende Substanziierung oder nach der global formula beziehen. Global formula bedeutet die pauschale Erklärung der Unbegründetheit der gesamten Klage. Dies setzt voraus, dass der EGMR alle Aspekte des Falles überprüft aber eine Verletzung nicht feststellen konnte. Hierbei wird eine gesamte Prüfung des Falles vorgenommen, aus prozessökonomischen Gründen wird die Klage dann aber als unzulässig abgewiesen. In der Klausur ist das egal, da jedenfalls immer die Begründetheit geprüft wird; ob dann die Klage endlich unzulässig oder unbegründet ist, spielt keine Rolle mehr.EGMR
b.unvereinbar
c.rechtsmissbräuchlich
Erläuterung

Verfahren vor dem Ausschuss für Individualbeschwerden iRd IPpbR

1.Zuständigkeit für Individualbeschwerden: Art. 1 Fakultativprotokoll zum IPpbR iVm. Art. 28 IPpbR
Definition
Zuständigkeit für Individualbeschwerden

Art. 1 Fakultativprotokoll zum IPpbR iVm. Art. 28 IPpbR

2.Keine Subsidiarität: Art. 5 Abs. lit. a schließt die Zuständigkeit des Ausschusses aus, wenn und soweit dieselbe Sache vor einem in einem anderen internationalen Streitverfahren anhängig ist. Speziell Deutschland: Vorbehalt in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 lit. a), wonach die Zuständigkeit des Ausschusses auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits ein anderes internationales Verfahren die Sache geklärt hat, das Verfahren also abgeschlossen ist
Definition
Keine Subsidiarität

Art. 5 Abs. lit. a schließt die Zuständigkeit des Ausschusses aus, wenn und soweit dieselbe Sache vor einem in einem anderen internationalen Streitverfahren anhängig ist. Speziell Deutschland: Vorbehalt in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 lit. a), wonach die Zuständigkeit des Ausschusses auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits ein anderes internationales Verfahren die Sache geklärt hat, das Verfahren also abgeschlossen ist

Erläuterung

Seerecht

Regelt Rechtsbeziehungen der Völkerrechtssubjekte auf Hoher See.

I.Rechtsgrundlagen
Erläuterung

Völkergewohnheitsrecht und Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (Modifikation durch das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994).

II.Zonen iRd SRÜ
1.Territorialgewässer
a.Maritime Eigengewässer: Die maritimen Eigengewässer umfassen alle Gewässer, die innerhalb der Basislinie (Art. 5, Art. 7, Art. 13 SRÜ) liegen. Dazu zählen Flussmündungen (Art. 9 SRÜ), Buchten (Art. 10 SRÜ), Häfen (Art. 11 SRÜ), Reeden (Art. 12 SRÜ) und Archipelagische Gewässer (Art. 47 SRÜ). Die maritimen Eigengewässer unterliegen der vollen Souveränität des Küstenstaates.
Definition
Maritime Eigengewässer

Die maritimen Eigengewässer umfassen alle Gewässer, die innerhalb der Basislinie (Art. 5, Art. 7, Art. 13 SRÜ) liegen. Dazu zählen Flussmündungen (Art. 9 SRÜ), Buchten (Art. 10 SRÜ), Häfen (Art. 11 SRÜ), Reeden (Art. 12 SRÜ) und Archipelagische Gewässer (Art. 47 SRÜ). Die maritimen Eigengewässer unterliegen der vollen Souveränität des Küstenstaates.

b.Küstenmeer: umfasst Meeresstreifen, der sich maximal 12 Seemeilen (1 Seemeile= 1.852 km) von der Basislinie aus gemessen ins Meer hinausstreckt erstreckt (Art. 3 SRÜ). Die Abgrenzung zum Küstenmeer von Nachbarstaaten richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip (Art. 15 SRÜ). Das Küstenmeer unterliegt grundsätzlich der Souveränität des Küstenstaates (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 SRÜ). Beschränkungen ergeben sich durch das Recht der friedlichen Durchfahrt (Art. 17 - 33 SRÜ).
2.Anschlusszone: umfasst einen Meeresstreifen, der an das Küstenmeer anschließt und sich maximal 24 Seemeilen von der Basislinie aus gemessen ins Meer erstreckt (Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SRÜ). Die Anschlusszone unterliegt nicht der Souveränität des Küstenstaates, dieser besitzt aber einzelne Rechte (Art. 33 Abs. 1 SRÜ).
3.Meeresengen: Meeresstreifen, die zwei Meeresteile oder Wirtschaftszonen untereinander verbinden und der internationalen Schifffahrt dienen (Art. 37 SRÜ) oder die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbindet (Art. 45 SRÜ). In diesen Meerengen gilt das Recht auf Transitdurchfahrt (Art. 37 - 44 SRÜ) bzw. das Recht der friedlichen Durchfahrt (Art. 45 SRÜ).
Definition
Meeresengen

Meeresstreifen, die zwei Meeresteile oder Wirtschaftszonen untereinander verbinden und der internationalen Schifffahrt dienen (Art. 37 SRÜ) oder die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbindet (Art. 45 SRÜ). In diesen Meerengen gilt das Recht auf Transitdurchfahrt (Art. 37 - 44 SRÜ) bzw. das Recht der friedlichen Durchfahrt (Art. 45 SRÜ).

4.Ausschließliche Wirtschaftszone: umfasst einen an das Küstenmeer anschließenden Meeresstreifen, der sich maximal 200 Seemeilen von der Basislinie aus gemessen ins Meer hinaus erstreckt (Art. 55, Art. 57 SRÜ). Die ausschließliche Wirtschaftszone unterliegt nicht der Souveränität des Küstenstaates, dieser besitzt aber einzelne exklusive Nutzungsrechte (Art. 56, Art. 60 - 73 SRÜ). Die Abgrenzung zur ausschließlichen Wirtschaftszone von Nachbarstaaten richtet sich nach dem Verfahren des Art. 74 SRÜ.
5.Festlandsockel: umfasst den jenseits des Küstenmeeres gelegenen Meeresgrund und Meeresuntergrund. Er erstreckt sich bis zur äußeren Kante des in Art. 76 Abs. 3 SRÜ definierten Festlandrandes oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von der Basislinie aus gemessen, wo die äußere Kante des Festlandrandes in einer geringeren Entfernung verläuft (Art. 76 Abs. 1 SRÜ) oder bis zu einer nach geomorphologischen Kriterien festgelegten Grenze, wo sich der Festlandsockel über 200 Seemeilen von der Basislinie aus gemessen erstreckt (Art. 76 Abs. 4 - 7 SRÜ). Der Festlandsockel unterliegt nicht der territorialen Souveränität des Küstenstaates, dieser besitzt aber einzelne exklusive Nutzungsrechte (Art. 77, Art. 80, Art. 81 SRÜ). Die Abgrenzung zum Festlandsockel von Nachbarstaaten richtet sich nach dem Verfahren des Art. 83 SRÜ.Art. 76ff SRÜ.
6.Alles darüber hinaus ist Hohe See: Die Hohe See umfasst alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den maritimen Eigengewässern bzw. archipelagischen Gewässern eines Staates gehören (Art. 86 SRÜ). Es gilt die Freiheit der Hohen See für alle Staaten, einschließlich der Binnenstaaten (Art. 87 Abs. 1, Art. 89 SRÜ). Kollisionen sind durch eine Interessenabwägung aufzulösen (Art. 87 Abs. 2 SRÜ). Jeder Staat besitzt das Flaggenrecht (Art. 90, Art. 91 SRÜ). Schiffe auf Hoher See unterstehen der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates (Art. 92 Abs. 1 SRÜ), sofern das SRÜ keine Ausnahmen vorsieht (Art. 110, Art. 111 SRÜ). Die Gerichtsbarkeit in bezug auf Straftaten auf Hoher See richtet sich nach Art. 97 SRÜ.
Definition
Alles darüber hinaus ist Hohe See

Die Hohe See umfasst alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den maritimen Eigengewässern bzw. archipelagischen Gewässern eines Staates gehören (Art. 86 SRÜ). Es gilt die Freiheit der Hohen See für alle Staaten, einschließlich der Binnenstaaten (Art. 87 Abs. 1, Art. 89 SRÜ). Kollisionen sind durch eine Interessenabwägung aufzulösen (Art. 87 Abs. 2 SRÜ). Jeder Staat besitzt das Flaggenrecht (Art. 90, Art. 91 SRÜ). Schiffe auf Hoher See unterstehen der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates (Art. 92 Abs. 1 SRÜ), sofern das SRÜ kein

Erläuterung

Tiefseeboden

umfasst den Meeresgrund, auch jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (Tiefseeboden, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 SRÜ = Gebiet). Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit (Art. 136 SRÜ). Daher gehören die Erlöse der Ausbeutung der gesamten Menschheit und nicht nur (wie nach Völkergewohnheitsrecht) den Staaten, die zur Ausbeutung technisch in der Lage sind (Art. 137 Abs. 2, Art. 140 Abs. 1, Art. 173 Abs. 2 SRÜ). Das Gebiet wird einem Konzessionssystem unterstellt. Die Zuteilung von Nutzungsrechten wird durch die Internationale Meeresbodenbehörde vorgenommen (Art. 156 ff. SRÜ). Die Behörde ist eine internationale Organisation mit Völkerrechtssubjektivität (Art. 176 SRÜ). Der Behörde ist das sogenannte "Unternehmen" angegliedert, das als Organ der Behörde unmittelbar Tätigkeiten im Gebiet sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien durchführt.

Verfahren gem. Art. 292 SRÜ

I.Zulässigkeit des Verfahrens
1.Zuständigkeit des ISGH, Art. 292 I SRÜ: Keine Vorbehalte oder Ausschluss des Verfahrens (Möglichkeit der Wahl einer anderen Streitbeilegungskörperschaft besteht arg. Art. 280, 292 I a.E. SRÜ). Insbesondere wird die Zuständigkeit des ISGH dann begründet, wenn überhaupt keine Vereinbarung zwischen den streitenden Parteien besteht.
Definition
Zuständigkeit des ISGH, Art. 292 I SRÜ

Keine Vorbehalte oder Ausschluss des Verfahrens (Möglichkeit der Wahl einer anderen Streitbeilegungskörperschaft besteht arg. Art. 280, 292 I a.E. SRÜ). Insbesondere wird die Zuständigkeit des ISGH dann begründet, wenn überhaupt keine Vereinbarung zwischen den streitenden Parteien besteht.

2.Beteiligtenfähigkeit gemäß Art. 292 I und Art. 20 I Anlage VI SRÜ
a.Antragsteller: Art. 292 II SRÜ bestimmt, dass nur der Flaggenstaat den Antrag auf Freilassung des Schiffes stellen kann (Ausübung diplomatischen Schutzes), Art. 110 I Rules (vgl. Sachverhalt). Der geforderte „genuine link“ wird hier nur summarisch geprüft.
Definition
Antragsteller

Art. 292 II SRÜ bestimmt, dass nur der Flaggenstaat den Antrag auf Freilassung des Schiffes stellen kann (Ausübung diplomatischen Schutzes), Art. 110 I Rules (vgl. Sachverhalt). Der geforderte „genuine link“ wird hier nur summarisch geprüft.

b.Antragsgegner: Antragsgegner ist der festsetzende Staat.
Definition
Antragsgegner

Antragsgegner ist der festsetzende Staat.

3.Zulässiger Antragsgegenstand: Grds. nur Antrag auf Freilassung des festgesetzten Schiffes.
Definition
Zulässiger Antragsgegenstand

Grds. nur Antrag auf Freilassung des festgesetzten Schiffes.

4.Beschwerdebefugnis: Antragsteller muss plausibel darlegen, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Es muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, hier unrechtmäßige Festsetzung des Schiffes darlegen, bestehen.
Definition
Beschwerdebefugnis

Antragsteller muss plausibel darlegen, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Es muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, hier unrechtmäßige Festsetzung des Schiffes darlegen, bestehen.

5.10-Tages Frist, Art. 292 I 2.HS SRÜ: Antrag kann erst nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen gestellt werden, soweit und solange in dieser Zeit keine einvernehmliche anderweitige Regelung getroffen wurde. jedoch auch vor der Frist kann eine Unterbreitung an den ISGH stattfinden, wenn beide Staaten zustimmen.
6.Sonstige Voraussetzungen
a.Antrag und Form: Art. 110ff. Rules of the Tribunal (ITLOS/8).
Definition
Antrag und Form

Art. 110ff. Rules of the Tribunal (ITLOS/8).

b.Anhängigkeit der Hauptsache ist nicht erforderlich: Selbständigkeit des Antrags nach Art. 292.
Definition
Anhängigkeit der Hauptsache ist nicht erforderlich

Selbständigkeit des Antrags nach Art. 292.

II.Begründetheit des Verfahrens nach Art. 292 SRÜ: Prüfungsmaßstab: ISGH führt lediglich eine summarische Prüfung durch. Art. 292 SRÜ ist ein eigenständiges abschließendes Verfahren über die Freigabe von Schiffen und Besatzung darstellt. Art. 113 Rules of the Tribunal
Definition
Begründetheit des Verfahrens nach Art. 292 SRÜ

Prüfungsmaßstab: ISGH führt lediglich eine summarische Prüfung durch. Art. 292 SRÜ ist ein eigenständiges abschließendes Verfahren über die Freigabe von Schiffen und Besatzung darstellt. Art. 113 Rules of the Tribunal

1.Prüfung des Anspruchs: Umfasst die Frage, ob eine Bestimmung iSv. Art. 292 verletzt wurde. Sofern Vortrag des Anspruchstellers schlüssig wird dem Anspruch stattgegeben. In Art. 73 II, 220, 226 SRÜ Festsetzung von Schiffen geregelt, diese sind somit Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Freilassung. ISGH prüft im Rahmen dieser Normen auch, ob der Staat zur Festnahme im Rahmen dieser Befugnis handeln wollte, unabhängig davon, ob das Festhalten rechtmäßig war.
Definition
Prüfung des Anspruchs

Umfasst die Frage, ob eine Bestimmung iSv. Art. 292 verletzt wurde. Sofern Vortrag des Anspruchstellers schlüssig wird dem Anspruch stattgegeben. In Art. 73 II, 220, 226 SRÜ Festsetzung von Schiffen geregelt, diese sind somit Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Freilassung. ISGH prüft im Rahmen dieser Normen auch, ob der Staat zur Festnahme im Rahmen dieser Befugnis handeln wollte, unabhängig davon, ob das Festhalten rechtmäßig war.

a.Bestehen eines Anspruchs auf Freigabe: Der Antrag wäre begründet, wenn die Festsetzung des Schiffes rechtswidrig war, dh von Normen des SRÜ nicht gedeckt ist, bzw. wenn ein Freigabeanspruch besteht.
Definition
Bestehen eines Anspruchs auf Freigabe

Der Antrag wäre begründet, wenn die Festsetzung des Schiffes rechtswidrig war, dh von Normen des SRÜ nicht gedeckt ist, bzw. wenn ein Freigabeanspruch besteht.

b.Festsetzen - Maßnahme nach Art. 73 I SRÜ: Grundsätzlich bietet das SRÜ keinen Anspruch auf Freigabe eines Schiffes aufgrund der Verletzung von Zollvorschriften.
Definition
Festsetzen - Maßnahme nach Art. 73 I SRÜ

Grundsätzlich bietet das SRÜ keinen Anspruch auf Freigabe eines Schiffes aufgrund der Verletzung von Zollvorschriften.

c.Hinterlegung der Kaution oder Sicherheit, Art. 73 II SRÜ: Nach Festsetzung des Schiffes kann zur Freilassung des Schiffes eine finanzielle Sicherheit gefordert werden. Wenn geforderte Kaution bezahlt, bzw. Sicherheit geleistet - Freilassung erforderlich, Art. 73 II SRÜ. Ein Antrag nach Art. 292 SRÜ ist auch dann möglich, wenn keine Sicherheitsleistung gefordert wurde.
Definition
Hinterlegung der Kaution oder Sicherheit, Art. 73 II SRÜ

Nach Festsetzung des Schiffes kann zur Freilassung des Schiffes eine finanzielle Sicherheit gefordert werden. Wenn geforderte Kaution bezahlt, bzw. Sicherheit geleistet - Freilassung erforderlich, Art. 73 II SRÜ. Ein Antrag nach Art. 292 SRÜ ist auch dann möglich, wenn keine Sicherheitsleistung gefordert wurde.

d.Entfallen der Hinterlegungspflicht: Bei unzumutbarer Erschwerung entfällt Pflicht zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.
Definition
Entfallen der Hinterlegungspflicht

Bei unzumutbarer Erschwerung entfällt Pflicht zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

2.Eventuelle Festlegung der Kaution durch ISGH, Art. 292 IV: ISGH kann eine Kaution festlegen, wenn es dies für erforderlich hält. Festgenommene Besatzung, sowie das Schiff sind umgehend gegen Sicherheitsleistung freizulassen.
Definition
Eventuelle Festlegung der Kaution durch ISGH, Art. 292 IV

ISGH kann eine Kaution festlegen, wenn es dies für erforderlich hält. Festgenommene Besatzung, sowie das Schiff sind umgehend gegen Sicherheitsleistung freizulassen.

Erläuterung

Verfahren vor dem ISGH

I.Zulässigkeit der Klage
1.Zuständigkeit des ISGH
a.Obligatorische Streitbeilegung: Grds. Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung Art. 279 SRÜ i.V.m. Art. 2 Ziff. 3 SVN. Bei fehlender Einigung mit friedlichen Mitteln nach den Art. 279 ff. SRÜ, Verpflichtung zur Beilegung mit Hilfe der nach Art. 287 SRÜ vorgesehen Schlichtungsgremien, Art. 286 SRÜ. Ausnahmen Art. 297ff SRÜ beachten.
Definition
Obligatorische Streitbeilegung

Grds. Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung Art. 279 SRÜ i.V.m. Art. 2 Ziff. 3 SVN. Bei fehlender Einigung mit friedlichen Mitteln nach den Art. 279 ff. SRÜ, Verpflichtung zur Beilegung mit Hilfe der nach Art. 287 SRÜ vorgesehen Schlichtungsgremien, Art. 286 SRÜ. Ausnahmen Art. 297ff SRÜ beachten.

b.Streitbeilegungsverfahren ISGH- Zuständigkeit: Hauptverfahren: Erklärung gem. Art. 287 I lit. a SRÜ durch beide Streitparteien. Ausnahme nach Art. 297 SRÜ insbesondere Absatz II und III hier keine Erklärungen, insbsondere nicht nach Art. 297 III lit. a). Wenn keine Einigung zwischen Streitparteien - allgemeine Schiedsgerichtsbarkeit, vgl. Art. 287 V SRÜ; Rückausnahme: Art. 290 V SRÜ (vorsorgliche Maßnahmen).
Definition
Streitbeilegungsverfahren ISGH- Zuständigkeit

Hauptverfahren: Erklärung gem. Art. 287 I lit. a SRÜ durch beide Streitparteien. Ausnahme nach Art. 297 SRÜ insbesondere Absatz II und III hier keine Erklärungen, insbsondere nicht nach Art. 297 III lit. a). Wenn keine Einigung zwischen Streitparteien - allgemeine Schiedsgerichtsbarkeit, vgl. Art. 287 V SRÜ; Rückausnahme: Art. 290 V SRÜ (vorsorgliche Maßnahmen).

c.Beteiligtenfähigkeit Art. 20 I Anlage VI SRÜ: Beteiligtenfähig sind Vertragsstaaten und sonstige Rechtsträger, Art. 305 I lit.f SRÜ i.V.m Anlage XI Teil XI SRÜ, oder sonstigem Übereinkommen.
Definition
Beteiligtenfähigkeit Art. 20 I Anlage VI SRÜ

Beteiligtenfähig sind Vertragsstaaten und sonstige Rechtsträger, Art. 305 I lit.f SRÜ i.V.m Anlage XI Teil XI SRÜ, oder sonstigem Übereinkommen.

aa.Antragsteller: Flaggenstaat; Zugehörigkeit eines Schiffes bestimmt sich nach Art. 91 I SRÜ. „Genuine link“ für Schiffe erforderlich Art. 91 I S. 3 SRÜ. Nationalität eines Schiffes bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht, Art. 91 I SRÜ. Zwischen dem Schiff und dem Staat muss eine „genuine link“ bestehen. Staat muss eine effektive Kontrolle über verwaltungstechnische, soziale und technische Angelegenheiten sowie Hoheitsgewalt ausüben, Art. 94 SRÜ. Entscheidend ist, dass die Pflichten aus der Konvention, die die Flaggenstaaten übernommen haben auf ihren Schiffen effektiv eingehalten werden. Der „geniune link“ in Art. 91 SRÜ ist nicht dazu gedacht, den Staaten ein Mittel zu geben, die Nationalität einzelner Schiffe anzuzweifeln. Vielmehr soll dadurch die „Staatenlosigkeit“ von Schiffen verhindert werden. Arg. Verantwortung eines Staates für seine Schiffe soll sichergestellt sein. Einziges Kriterium ist, dass entweder der Eigner oder Betreiber des Schiffes, die Nationalität des Flaggenstaates innehat
Definition
Antragsteller

Flaggenstaat; Zugehörigkeit eines Schiffes bestimmt sich nach Art. 91 I SRÜ. „Genuine link“ für Schiffe erforderlich Art. 91 I S. 3 SRÜ. Nationalität eines Schiffes bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht, Art. 91 I SRÜ. Zwischen dem Schiff und dem Staat muss eine „genuine link“ bestehen. Staat muss eine effektive Kontrolle über verwaltungstechnische, soziale und technische Angelegenheiten sowie Hoheitsgewalt ausüben, Art. 94 SRÜ. Entscheidend ist, dass die Pflichten aus der Konvention, die die Flaggenstaaten übernommen haben auf ihren Schiffen effektiv eingehalten werden. Der „geniune l

bb.Antragsgegener
d.Streitgegenstand: Art. 288 SRÜ, i.V.m. der unterbreiteten Streitigkeit. Unterschiedliche Sichtweise über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die anders nicht beizulegen ist, Art. 288 I SRÜ.
Definition
Streitgegenstand

Art. 288 SRÜ, i.V.m. der unterbreiteten Streitigkeit. Unterschiedliche Sichtweise über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die anders nicht beizulegen ist, Art. 288 I SRÜ.

2.Missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsweges, Art. 294 I SRÜ: Vorverfahren nur, wenn Verfahren nach Art. 297 SRÜ (hier (+)). Inhalt: Schikaneverbot. Inanspruchnahme allein zur Schädigung des anderen Staates (im einzelnen str.). Ermessensentscheidung, wenn nicht auf Ersuchen eines anderen Staates.
Definition
Missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsweges, Art. 294 I SRÜ

Vorverfahren nur, wenn Verfahren nach Art. 297 SRÜ (hier (+)). Inhalt: Schikaneverbot. Inanspruchnahme allein zur Schädigung des anderen Staates (im einzelnen str.). Ermessensentscheidung, wenn nicht auf Ersuchen eines anderen Staates.

3.Klagebefugnis: Möglichkeit der Verletzung in Rechten, die dem Kläger aus dem SRÜ zustehen.
Definition
Klagebefugnis

Möglichkeit der Verletzung in Rechten, die dem Kläger aus dem SRÜ zustehen.

4.Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, Art. 295 SRÜ: Ausgehend von den Vorschlägen der ILC zur "local remedies rule": "local remedies rule" besagt, dass ein geschädigtes Individuum zunächst die innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpfen muss, bevor dem schutzausübenden Staat ein Wiedergutmachungsanspruch für die Verletzung seines Angehörigen zukommt. Local remedies rule gilt nur dann, wenn der Staat Rechte des Individuums als eigene Rechte gelten machen will.
Definition
Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, Art. 295 SRÜ

Ausgehend von den Vorschlägen der ILC zur "local remedies rule": "local remedies rule" besagt, dass ein geschädigtes Individuum zunächst die innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpfen muss, bevor dem schutzausübenden Staat ein Wiedergutmachungsanspruch für die Verletzung seines Angehörigen zukommt. Local remedies rule gilt nur dann, wenn der Staat Rechte des Individuums als eigene Rechte gelten machen will.

5.Sonstiges: Klageschrift, Art. 24 Anlage VI SRÜ
Definition
Sonstiges

Klageschrift, Art. 24 Anlage VI SRÜ

II.Begründetheit des Hauptsacheverfahrens: Schadensersatzanspruch; Primärrechtlicher Anspruch aus Art. 111 VIII SRÜ
Definition
Begründetheit des Hauptsacheverfahrens

Schadensersatzanspruch; Primärrechtlicher Anspruch aus Art. 111 VIII SRÜ

Erläuterung

Art. 111 SRÜ

1.Anwendbarkeit: Art. 111 VIII für Schäden, die kausal durch Festhalten entstehen, alle wirtschaftlichen und materielle Schäden. Auch für Verletzung der Besatzung die nicht die Staatsangehörigkeit des geltendmachenden Staates besitzen. Arg. andere Schadensersatznormen wie z.B. Art. 94 und 217 SRÜ sowie Art. 106, 110 III und 111 VIII SRÜ sprechen nicht von der Nationalität sondern generell von Schäden. Anspruch kann somit von dem Flaggenstaat auch für Nichtstaatsangehörige geltend gemacht werden. ISGH: „In these cases, The Convention does not relate the right to compensation to the nationality of persons suffering loss or damage. Furthermore, in relation to proceedings for prompt release under Art. 292 of the Convention, no significance is attached to the nationalities of persons involved in operations of an arrested ship”.
Definition
Anwendbarkeit

Art. 111 VIII für Schäden, die kausal durch Festhalten entstehen, alle wirtschaftlichen und materielle Schäden. Auch für Verletzung der Besatzung die nicht die Staatsangehörigkeit des geltendmachenden Staates besitzen. Arg. andere Schadensersatznormen wie z.B. Art. 94 und 217 SRÜ sowie Art. 106, 110 III und 111 VIII SRÜ sprechen nicht von der Nationalität sondern generell von Schäden. Anspruch kann somit von dem Flaggenstaat auch für Nichtstaatsangehörige geltend gemacht werden. ISGH: „In these cases, The Convention does not relate the right to compensation to the nationality of persons suffer

2.Rechtwidrigkeit der Nacheile Art. 73 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 SRÜ: Recht zur Nacheile ("hot pursuit") : Durch im Staatsdienst stehende Schiffe mit deutlicher Kennzeichnung, Art. 111 V SRÜ. Beginn: solange sich das Schiff noch in einer der Zonen befindet (hier: AWZ; Art. 111 II SRÜ). Umfang: bis auf die Hohe See, wenn ununterbrochene Verfolgung. Sicht- oder Warnzeichen vor Beginn der Nacheile zu geben war unmöglich; vor dem Stoppen eines Schiffes hätten derartige Zeichen jedoch gegeben werden müssen. Verstoß gegen innerstaatliche V rschriften, die in Übereinstimmung mit dem SRÜ gelten. Hier: zollrechtliche Bestimmungen- die grundsätzliche Frage ist eher darf ein Küstenstaat zollrechtliche Vorschriften in der AWZ durchsetzen. Die Nacheile erfolgte nicht zur Durchsetzung von Rechten in der Anschlusszone (in der dem Küstenstaat noch bedeutende Hoheitsrechte zustehen), sondern zur Durchsetzung von Rechten, welche Seeland aufgrund der Regelungen über die AWZ erwachsen. Recht zur Nacheile zur Durchsetzung von Rechten in der AWZ. Einseitige Proklamation der AWZ genügt; gegenseitiges Einvernehmen nur erforderlich, wenn Streit über Abgrenzung, Art. 74 SRÜ. Inhalt der Rechte: nur "Ausbeutungsrechte"; "Fischereizone". Echte Hoheitsrechte in der AWZ nur auf künstlichen Inseln, etc. (Art. 60 II SRÜ). Ausdehnung von Hoheitsrechten möglich, soweit ein öffentliches Interesse daran besteht? VGR. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts und systematischen Zusammenhang - sehr fraglich wenn überhaupt eng auszulegen (Bedrohung wichtiger nationaler Interessen wohl darin, dass auf Hoher See problemlose Umgehung der Zollvorschriften, Einnahmeausfall). Weitergehende Rechte zur Verhinderung der Aushöhlung von Rechten in der AWZ nicht zulässig. ISGH: Regelungen über die AWZ sind bereits recht weitgehend, Gefahr der "Ausfransung". Zudem kein Recht zur Verhaftung; vgl. Art. 73 III SRÜ. unerheblich, ob tatsächlich Verstoß gegen innerstaatliche Vorschriften, da diese im Widerspruch zum SRÜ stehen, wenn Betankung rechtmäßig in der AWZ erfolgte; für diese Kompatibilitätsprüfung ist der Gerichtshof auch zuständig!)
Definition
Rechtwidrigkeit der Nacheile Art. 73 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 SRÜ

Recht zur Nacheile ("hot pursuit") : Durch im Staatsdienst stehende Schiffe mit deutlicher Kennzeichnung, Art. 111 V SRÜ. Beginn: solange sich das Schiff noch in einer der Zonen befindet (hier: AWZ; Art. 111 II SRÜ). Umfang: bis auf die Hohe See, wenn ununterbrochene Verfolgung. Sicht- oder Warnzeichen vor Beginn der Nacheile zu geben war unmöglich; vor dem Stoppen eines Schiffes hätten derartige Zeichen jedoch gegeben werden müssen. Verstoß gegen innerstaatliche V rschriften, die in Übereinstimmung mit dem SRÜ gelten. Hier: zollrechtliche Bestimmungen- die grundsätzliche Frage ist eher darf e

Erläuterung

Völkerstrafrecht

(Historische) Strafgerichtshöfe:

1.Nürnberger / Tokioter Kriegsverbrechertribunale
2.Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
3.Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda
4.Ständiger Internationaler Strafgerichtshof
Erläuterung

Die internationale Strafgerichtsbarkeit (beginnend mit den Prozessen von Nürnberg und Tokio) stelle eine Ausnahme von der Mediatisierung des Menschen durch Staaten dar, indem sie das Individuum völkerrechtlichen Strafrechtsnormen unterwirft (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Beispiele:

(1)Internationaler Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien: Resolution 827 der GV der UN (1993)
Definition
Internationaler Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien

Resolution 827 der GV der UN (1993)

(2)Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
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