Besitz
Zivilrecht · Sachenrecht · 97 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Definition
- Norm und Systematik
Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft erforderlich.
Erläuterung
Norm und Systematik: Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft erforderlich.
Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft mit Sachbeherrschungswillen.
Definition
- Tatsächliche Sachherrschaft
Tatsächliche, nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Herrschaftsbeziehung einer Person über eine Sache. Originäre Erlangung durch einseitige Besitzergreifung oder derivative Erlangung durch Übergabe, d.h. durch einverständliches Geben und Nehmen oder Gestattung der Wegnahme. Sache muss dem Erwerber räumlich zugänglich sein, so dass dieser jederzeit in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken, entweder durch physische Innehabung oder durch Achtung anderer vor dem fremden Besitz. Die Sachbeziehung muss von gewisser Dauer (nicht: bloß vorübergehend) sein.
Erläuterung
Tatsächliche Sachherrschaft: Tatsächliche, nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Herrschaftsbeziehung einer Person über eine Sache. Originäre Erlangung durch einseitige Besitzergreifung oder derivative Erlangung durch Übergabe, d.h. durch einverständliches Geben und Nehmen oder Gestattung der Wegnahme. Sache muss dem Erwerber räumlich zugänglich sein, so dass dieser jederzeit in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken, entweder durch physische Innehabung oder durch Achtung anderer vor dem fremden Besitz. Die Sachbeziehung muss von gewisser Dauer (nicht: bloß vorübergehend) sein.
Erläuterung
Erkennbarkeit für einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten. Ausreichend: genereller Beherrschungswille, daher Besitzerlangung auch ohne Bewusstsein vom Erwerb möglich, wenn Anstalten getroffen werden, die einen allgemeinen auf den Empfang von Sachen gerichteten Willen erkennen lassen, z.B. Anbringung eines Briefkastens, einer Sammelbüchse oder einer Fundsachensammelstelle im Kaufhaus, auch: genereller Beherrschungswille an verlorenen gegangen Sachen im eigenen Herrschaftsbereich.
Definition
- Norm und Systematik
Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft nicht erforderlich.
Erläuterung
Norm und Systematik: Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft nicht erforderlich.
Erläuterung
Geltung der Vorschriften über Willenserklärungen
Erläuterung
Übertragender muss wirklich Besitzer sein (kein gutgläubiger Erwerb); Übertragender muss seinen Besitz erkennbar vollständig aufgeben; es genügt die Möglichkeit der Sachherrschaft beim Erwerber (Bestimmung nach der Verkehrsauffassung), ob Erwerber diese tatsächlich ausübt, ist unerheblich. Funktion: Erleichterung des derivativen Besitzerwerbs gegenüber § 854 Abs. 1 BGB, wo gleichfalls die Möglichkeit des Erwerbers genügt, die Gewalt auszuüben, insofern, als zur Übertragung des offenen Besitzes keine Handlung an der Sache selbst mehr nötig ist.
Definition
- Norm und Systematik
Kein Erwerbstatbestand, keine eigenständige Regelung. Klarstellung, dass Sachherrschaft auch durch andere Person ausgeübt werden kann, sog. Besitzdiener. Die Beziehung des Besitzers zur Sache wird durch die Herrschaft des Besitzers über den Besitzdiener im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses vermittelt.
Erläuterung
Norm und Systematik: Kein Erwerbstatbestand, keine eigenständige Regelung. Klarstellung, dass Sachherrschaft auch durch andere Person ausgeübt werden kann, sog. Besitzdiener. Die Beziehung des Besitzers zur Sache wird durch die Herrschaft des Besitzers über den Besitzdiener im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses vermittelt.
Erläuterung
Rein tatsächliches (nicht erforderlich: rechtsgeschäftliche Wirksamkeit) Weisungsverhältnis im Sinne einer tatsächlichen Unterordnung, d.h. der die tatsächliche Sachherrschaft ausübende Vordermann ist den Weisungen des Besitzherrn dergestalt unterworfen, dass dessen jederzeitigem Zugriff auf die Sache keinerlei Hindernisse entgegenstehen. Beispiele: Arbeiter und (auch leitende) Angestellte, Beamte, Kinder im Geschäfts des Vaters, Garderobenpächter hinsichtlich der Garderobenräume, Kapitän hinsichtlich des Schiffes. Nicht ausreichend: bloß wirtschaftliche Abhängigkeit, da sie an der Selbständigkeit der Ausübung nichts ändert, so ist z.B. der Mieter / Werkunternehmer niemals Besitzer, weil er hinsichtlich der Art der Besitzausübung nicht den Weisungen des Vermieters / Bestellers unterworfen ist. Auch: Ehepartner bzgl. der Sachen des anderen.
Erläuterung
Auslegung nach objektivem Erscheinungsbild, entgegenstehender, rein innerer Willen des Besitzdieners ist irrelevant. Entscheidend: Besitzdiener hat Sachherrschaft objektiv i.R.d. Abhängigkeitsverhältnisses erlangt.
Definition
- Norm und Systematik
Schutz der Nachlassgegenstände. Erbe wächst kraft gesetzlicher Fiktion in die Rechtsstellung des Erblassers.
Erläuterung
Norm und Systematik: Schutz der Nachlassgegenstände. Erbe wächst kraft gesetzlicher Fiktion in die Rechtsstellung des Erblassers.
Erläuterung
Keine Anwendung auf Besitzdiener.
Erläuterung
Erbe benötigt weder Kenntnis vom Erbfall noch vom Besitz. Er erhält den Besitz so, wie er beim Erblasser bestand, als u.U. auch fehlerhaft. Erbe erhält keine tatsächliche Sachherrschaft. Diese entsteht erst mit der Besitzergreifung durch den Erben. Folge: Jetzt kann aus Fremdbesitz Eigenbesitz, aus bösgläubigem gutgläubiger Besitz werden.
Erläuterung
Auch Besitzdiener kann den unmittelbaren Besitz beenden, indem er die Sache in seinen Alleinbesitz bringt („Mitnahme des Computers in die eigene Wohnung“) oder wenn er den Besitz ohne Willen des Besitzherrn einem anderen einräumt.
Beispiel
Vorübergehende Benutzung der Sache durch Besitzdiener im eigenen Interesse; Liegenlassen einer Sache, wenn Ort des Verlustes bekannt ist und Möglichkeit der Wiedererlangung besteht.
Definition
- Norm und Systematik
Rechtsnatur str.: tatsächliche Sachherrschaft, vermittelt durch die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzmittlers [h.M.]; Fiktion, die in ihren Wirkungen teilweise der Sachgewalt gleichgestellt wird. Grundsätzlich sind alle Vorschriften über den Besitz auch auf den mittelbaren Besitzer anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so in §§ 854 bis 856 BGB.
Erläuterung
Norm und Systematik: Rechtsnatur str.: tatsächliche Sachherrschaft, vermittelt durch die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzmittlers [h.M.]; Fiktion, die in ihren Wirkungen teilweise der Sachgewalt gleichgestellt wird. Grundsätzlich sind alle Vorschriften über den Besitz auch auf den mittelbaren Besitzer anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so in §§ 854 bis 856 BGB.
Erläuterung
Erfordernis eines konkreten Rechtsverhältnisses ergibt sich aus dem Wortlaut des § 868 BGB „als Mieter, Entleiher, Verwahrer, etc.“. Konkretes Rechtsverhältnis ist nur ein solches, aus dem sich hinreichend bestimmte Rechte und Pflichten bzgl. der Sache ergeben. Beispiele: §§ 598, 688. Bloße Vereinbarung, als Besitzmittler zu besitzen (sog. abstraktes Besitzmittlungsverhältnis) genügt nicht. Ausreichend: vermeintliches Rechtsverhältnis, so lange Fremdbesitzerwille und Herausgabeanspruch bestehen, selbst wenn dieser in einer Leistungskondiktion oder aus einem Anspruch aus § 985 BGB besteht. Grund: tatsächliche Natur des Besitzes.
Erläuterung
Besitzmittler muss für den mittelbaren Besitzer erwerben wollen. Erforderlich weil die in § 868 BGB exemplarisch genannten Besitzmittlungsverhältnisse sämtlich in Anerkennung eines besser zum Besitz berechtigten Oberbesitzers liegen. vgl. Wortlaut „als Nießbraucher, Pächter, etc.“.
Erläuterung
Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Wortlaut des § 868 BGB: „auf Zeit“. Bedingter, betagter oder von der Ausübung eines Gestaltungsrechts abhängiger Anspruch genügt. Folgt i.d.R. aus konkretem Rechtsverhältnis. Beispiele: §§ 604, 695 BGB. Bei vermeintlichem Besitzmittlungsverhältnis genügt § 985 BGB.
Erläuterung
Fallgruppen:
Erläuterung
Mittelbarer Besitz endet, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt, d.h. wenn:
Erläuterung
Z.B. mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises beim Eigentumsvorbehalt.
Erläuterung
Wegen des Publizitätsprinzips genügt jedoch nicht der rein innerlich gebliebene Wille, vielmehr muss dies für einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten, also nicht notwendig den mittelbaren Besitzer, objektiv erkennbar sein. Beispiel: Vereinbarung eines neuen, mit dem bisherigen unvereinbaren Besitzmittlungsverhältnisses.
Definition
- Auch
Entzug des Mitbesitzes durch anderen Mitbesitzer. § 866 BGB schließt den Besitzschutz unter Mitbesitzern nur insoweit aus, als es um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs geht. Bei vollständigem Besitzentzug hat also auch der Mitbesitzer den possessorischen Besitzschutz. ACHTUNG: Mitbesitzer kann grds. nur Wiedereinräumung des Mitbesitzes verlangen und nur ausnahmsweise Alleinbesitz § 869 Satz 2 Halbsatz 2 BGB analog, wenn die übrigen Besitzer den Besitz nicht mehr übernehmen können oder wollen. Auch: Mittelbarer Besitzer, aber gem. § 869 Satz 1 BGB nur dann, wenn verbotene Eigen
Erläuterung
Auch: Entzug des Mitbesitzes durch anderen Mitbesitzer. § 866 BGB schließt den Besitzschutz unter Mitbesitzern nur insoweit aus, als es um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs geht. Bei vollständigem Besitzentzug hat also auch der Mitbesitzer den possessorischen Besitzschutz. ACHTUNG: Mitbesitzer kann grds. nur Wiedereinräumung des Mitbesitzes verlangen und nur ausnahmsweise Alleinbesitz § 869 Satz 2 Halbsatz 2 BGB analog, wenn die übrigen Besitzer den Besitz nicht mehr übernehmen können oder wollen. Auch: Mittelbarer Besitzer, aber gem. § 869 Satz 1 BGB nur dann, wenn verbotene Eigenmacht verübt wird. Daher kann der unmittelbare Besitzer niemals Besitzschutzansprüche gegen den mittelbaren Besitzer haben. Auch: Teilbesitzer, vgl. § 865 BGB. Nicht: Besitzdiener.
Erläuterung
§ 861 Abs. 2 BGB schließt Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB aus, wenn Besitz des Anspruchstellers seinerseits dem Anspruchsgegner gegenüber fehlerhaft war. Es gilt § 858 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Anspruch erlischt innerhalb Jahresfrist ab Verübung der verbotenen Eigenmacht. Fristablauf wird nur durch Erhebung der Besitzklage unterbrochen, nicht durch petitorische Klage, z.B. §§ 985, 1007 BGB.
Definition
- Zweck
Bevorzugung des im Verhältnis zum jetzigen Besitzer schutzwürdigeren früheren Besitzers. Anwendungsfälle meist bereits durch §§ 986, 861 BGB abgedeckt. Praktisch bedeutsam ist § 1007 BGB daher nur, wo solche Herausgabeansprüche nicht bestehen, z.B. wenn der bloß obligatorisch berechtigte Besitzer mangels verbotener Eigenmacht keinen Anspruch aus § 861 BGB hat oder wenn § 861 BGB eingreift, aber nur vorläufig wirkt und deshalb noch entsprechend dem Recht zum Besitz korrigiert werden kann.
Erläuterung
Zweck: Bevorzugung des im Verhältnis zum jetzigen Besitzer schutzwürdigeren früheren Besitzers. Anwendungsfälle meist bereits durch §§ 986, 861 BGB abgedeckt. Praktisch bedeutsam ist § 1007 BGB daher nur, wo solche Herausgabeansprüche nicht bestehen, z.B. wenn der bloß obligatorisch berechtigte Besitzer mangels verbotener Eigenmacht keinen Anspruch aus § 861 BGB hat oder wenn § 861 BGB eingreift, aber nur vorläufig wirkt und deshalb noch entsprechend dem Recht zum Besitz korrigiert werden kann.
Erläuterung
bewegliche Sachen
Definition
- Objektiv
Anspruchsgegner hat gegenüber Anspruchsteller beim Besitzerwerb kein oder nur schwächeres Recht zum Besitz.
Definition
- Subjektiv
Erforderlich, dass Besitzer beim Besitzerwerb das fehlender eigene Recht zum Besitz kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Erläuterung
bewegliche Sachen, nicht: Geld oder Inhaberpapiere
Erläuterung
Abhandenkommen: (wie bei § 935 BGB) unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes.
Erläuterung
§ 823 Abs. 1 BGB: nur berechtigter Besitz, da dann wie Eigentum negative Abwehrfunktion (§§ 858 ff. BGB) und positiver Zuweisungsgehalt (Recht zum Besitz)
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB, daher bei Besitzentziehung stets Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB.
Definition
- Eingriffskondiktion
Tatbestandsmäßig kommt § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur beim Eingriff in den berechtigen Besitz in Betracht, denn nur dieser hat einen wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt und vermag daher einen Erwerb „auf Kosten“ des vorherigen Besitzers zu begründen.
Erläuterung
Leistungskondiktion: (+), jede Art von Besitz ist vermögenswertes Etwas i.S.v. § 812 BGB.
Eingriffskondiktion: Tatbestandsmäßig kommt § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur beim Eingriff in den berechtigen Besitz in Betracht, denn nur dieser hat einen wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt und vermag daher einen Erwerb „auf Kosten“ des vorherigen Besitzers zu begründen.
Argument
- Aus dem Besitz als bloß rechtlichem Verhältnis folgt nicht, dass die Sache zum Vermögen des Schuldners gehört, was aber gem. § 771 ZPO erforderlich ist. Ausreichender Schutz durch §§ 809, 886, 766 ZPO.