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Besitz

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
2.
Nach außen erkennbarer Sachbeherrschungswille des Erwerbers
1.
Einigung i.S.v. § 854 Abs. 2 BGB
2.
Möglichkeit für den Erwerber sofort die Sachherrschaft auszuüben
1.
Nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis
2.
Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft i.R.d. Abhängigkeitsverhältnisses
Erwerb durch Erbschaft (§ 857 BGB)
1.
Unmittelbarer Besitz des Erblassers im Todeszeitpunkt.
2.
Keine Sachherrschaft und kein Besitzwille beim Erben erforderlich
Verlust des unmittelbaren Besitzes (§ 856 BGB)
1.
Willentliche Aufgabe der tatsächlichen Gewalt, § 856 Abs. 1 Fall 1 BGB
2.
Unfreiwilliger Verlust der tatsächlichen Gewalt, § 856 Abs. 1 Fall 2 BGB
3.
Nicht nur vorübergehende Verhinderung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt, § 856 Abs. 2 BGB
Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB)
1.
Konkretes Rechtsverhältnis
2.
Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers
3.
Durchsetzbarer Herausgabeanspruch
Erwerb des mittelbaren Besitzes
1.
Selbständige Begründung, § 868 BGB
a.
Bisheriger unmittelbarer Besitzer überträgt seinen unmittelbaren Besitz unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses mit einem Dritten.
b.
Bisheriger unmittelbarer Besitzer behält unmittelbaren Besitz, vereinbart aber mit Drittem ein Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen der Dritte mittelbarer Besitzer wird.
c.
Keiner der Beteiligten hat unmittelbaren Besitz, Vereinbarung, dass einer als Besitzmittler für den anderen erwirbt, sobald er tatsächliche Sachherrschaft erlangt (sog. antizipiertes Besitzkonstitut).
d.
Unmittelbarer Besitzer mittelt mehreren Personen den Besitz (Abstufung des Besitzmittlungsverhältnisses) gem. § 871 BGB. Zum Erwerb ist entweder eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Besitzmittler oder eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen mittelbaren Besitzer und einem Dritten erforderlich.
2.
Übertragung, § 870 BGB
Verlust des mittelbaren Besitzes
1.
der unmittelbare Besitzer seinen Besitz verliert
2.
der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch verliert
3.
der mittelbare Besitzer seinen Fremdbesitzerwillen aufgibt
Herausgabe (§ 861 BGB)
1.
Anwendbarkeit
2.
Besitzentzug beim Anspruchsteller
3.
Durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB
a.
Subjektiv: ohne den Willen des Besitzers, nicht notwendig: gegen den Willen. Maßgeblich: keine Zustimmung des Besitzers zur Zeit der Besitzentziehung. Zustimmung ist kein Rechtsgeschäft, natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung des tatsächlichen Vorgangs genügt. Zustimmung kann antizipiert erteilt, aber bis zur Besitzentziehung jederzeit widerrufen werden.
b.
Objektiv: „ohne gesetzliche Gestattung“: Besitzentziehungshandlung objektiv widerrechtlich. Möglich ist Eingreifen eines Rechtfertigungsgrunds. ACHTUNG: Bei den possessorischen Ansprüchen kommt es gerade nicht darauf an, ob die durch den Eingriff geschaffene Besitzanlage gerechtfertigt ist. Vielmehr muss gerade der Eingriff, d.h. das eigenmächtige Handeln gerechtfertigt sein. Rechtfertigungsgründe sind z.B. §§ 227 bis 229; 561; 859 BGB. Daneben muss beachtet werden, dass das Rechtsverhältnis der berechtigten GoA eine gesetzliche Gestattung der Besitzentziehung darstellen kann. Beispiel: Als Bauunternehmer Z stirbt, nimmt Handwerker H dessen Maschinen auf der Baustelle in Besitz, um sie später dem Erben herauszugeben.
4.
Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 Abs. 2 BGB
a.
Eigene Verübung verbotener Eigenmacht, § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB
b.
Zurechnung verbotener Eigenmacht Dritter, § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB. Fälle:
aa.
Anspruchsgegner ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, welcher den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
bb.
Anspruchsgegner ist Besitznachfolger und kannte die Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Besitzerwerb seines Vorgängers.
5.
Kein fehlerhafter Besitz des Anspruchstellers, § 861 Abs. 2 BGB
6.
Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB; keine Einwendungen
a.
aa.
bb.
Anspruch erlischt, wenn nach Verübung der verbotenen Eigenmacht rechtkräftig festgestellt wird, dass dem Eigenmachtstäter ein Recht zum Besitz zusteht. Grund: Possessorischer Anspruch gründet auf äußerste Prozessökonomie, Beweiserhebung i.d.R. unnötig. Gesamte Konstruktion der §§ 859 ff. BGB ist darauf gerichtet, auch nichtberechtigte Besitzer zu schützen. Deshalb darf der possessorischen Prozess nicht mit petitorischen Einwendungen belastet werden. Dieser Grundgedanke kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn bei Erhebung der Besitzschutzklage bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass der Eigenmachtstäter ein Recht zum Besitz hat. In diesem Fall leidet der possessorische Prozess nicht unter der Verzögerung, die die Berücksichtigung petitorischer Einwendungen sonst mit sich bringt: Es genügt, einen Blick in das Urteil zu werfen. (§ 864 Abs. 2 BGB)
b.
Gem. § 863 BGB sind petitorische Einwendungen gegenüber dem possessorischen Anspruch aus § 861 BGB ausgeschlossen, denn der possessorische Herausgabeprozess soll nicht mit petitorischen Einwendungen belastet werden. Auch die dolo agit Einrede aufgrund der Tatsache, dass die Sache nach Erlangung sogleich wieder seinerseits herausgeben müsste, kann dem Herausgabebegehren eines anderen nicht entgegengehalten werden. Grund: Aushöhlung des possessorischen Besitzschutzes. Daher kann selbst der Eigentümer nicht eigenmächtig den Besitz entziehen. Nach § 863 BGB können possessorische Einwendungen geltend gemacht werden, d.h. dass der Besitzentzug nicht auf verbotener Eigenmacht beruhte. Diese Frage wird jedoch bereits im Rahmen des § 861 BGB geprüft und hat keine eigenständige Bedeutung mehr.
c.
Der beklagte Eigentümer kann trotz § 863 BGB eine sog. petitorische Widerklage (Feststellungsklage gem. § 256 ZPO) erheben. Der Normzweck des § 863 BGB wird dadurch nicht gefährdet, da über die i.d.R. zuerst entscheidungsreife Klage aus § 861 BGB durch Teilurteil (§ 301 ZPO) entschieden werden kann.
P
Analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife von possessorischer Klage und petitorischer Widerklage?
–
, Argumente:
(1)
Keine Regelungslücke – Abschließende Regelung in § 864 Abs. 2 BGB, wonach ein Anspruch aus § 861 BGB nur eben bei Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung ausgeschlossen ist.
(2)
Andernfalls Anreiz für den dinglich oder obligatorisch Berechtigten, sein Recht zum Besitz unter Anwendung von Gewalt durchzusetzen, indem er sich unter Ausschaltung der Gewaltrechte des Besitzers den Besitz verschafft.
(3)
Gefahr der Aushöhlung des Besitzschutzes durch illegale Besitzverschaffung.
(4)
Unbilligkeit für den Kläger, der auch noch die Kosten seiner zulässigen und begründeten Besitzschutzklage tragen muss.
+
, Argumente:
(1)
Regelungslücke besteht, weil Frage, ob Gericht eine gleichzeitig entscheidungsreife und begründete Widerklage berücksichtigen darf, weder in § 863 BGB noch in § 864 Abs. 2 BGB geregelt ist.
(2)
Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse
(3)
Situation ist der des § 864 Abs. 2 BGB vergleichbar, weil auch dort für das erkennende Gericht feststeht, dass der Besitz im Ergebnis dem Widerkläger gebührt.
Beseitigung (§ 862 BGB)
1.
Beseitigungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit Störung bereits eingetreten.
2.
Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB – über den Wortlaut („weitere Störungen“) hinaus auch wenn erstmalig Störung konkret droht. Besitzstörung: Verhalten, welches nicht Besitzentzug ist und durch welches der Besitzer gehindert wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren. Beispiele: Körperliche Einwirkung auf Sache (Beschädigungen, Immissionen, geräuschvolle Wohnungsbenutzung, usw.), aber auch psychische Einwirkungen auf den Besitzer (Ge- oder Verbote), wenn sie sich auf konkrete Besitzhandlungen beziehen oder Verhinderung in Aussicht stellen.
Petitorische Herausgabeansprüche nach § 1007 Abs. 1 und 2 BGB
1.
Anwendbarkeit
2.
Früherer Besitz des Anspruchstellers
3.
Jetziger Besitz des Anspruchsgegners
4.
Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners beim Besitzerwerb
a.
Objektiv: Anspruchsgegner hat gegenüber Anspruchsteller beim Besitzerwerb kein oder nur schwächeres Recht zum Besitz.
b.
Subjektiv: Erforderlich, dass Besitzer beim Besitzerwerb das fehlender eigene Recht zum Besitz kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
5.
Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
a.
Frühere Besitzer hatte kein Recht zum Besitz und war beim Erwerb bösgläubig (§ 1007 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 BGB)
b.
Früherer Besitzer hat jeden Besitz an der Sache aufgegeben, also nicht bei Aushändigung an einen Besitzmittler (§ 1007 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 BGB)
c.
Anspruchsgegner hat gegenüber Anspruchsteller ein besseres Recht zum Besitz hat (§ 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 986 BGB). ACHTUNG: Begrifflich nur möglich, wenn Anspruchsgegner sein Recht zum Besitz nach Besitzerwerb erhalten hat, weil sonst schon keine Bösgläubigkeit.
6.→
Herausgabe
a.
Früherer mittelbarer Besitzer kann analog § 869 Satz 2 BGB nur Herausgabe an den mittelbaren Besitzer verlangen.
b.
Früherer Mitbesitzer kann analog §§ 1011, 432 Abs. 1 Satz 2 BGB nur Einräumung des Mitbesitzes oder Herausgabe an alle verlangen.
1.
Anwendbarkeit
2.
Früherer Besitz des Anspruchstellers (gleich welcher Art)
3.
Jetziger Besitz des Anspruchsgegners (gleich welcher Art)
4.
Abhandenkommen der Sache beim früheren Besitzer
5.
Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
6.→
Herausgabe
a.
Früherer mittelbare Besitzer kann analog § 869 Satz 2 BGB nur Herausgabe an den unmittelbaren Besitzer verlangen.
b.
Früherer Mitbesitzer kann analog §§ 1011, 432 Abs. 1 BGB nur Einräumung des Mitbesitzes oder Herausgabe an alle verlangen.
c.
Hinsichtlich der Neben- und Gegenansprüche gelten nach § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB die Regeln des EBV, wobei etwaige Schadensersatzansprüche nur auf das Besitzinteresse gerichtet sind.
Delikt
Besitzkondiktion
P
Anwendbarkeit
–
, Argument: § 861 BGB abschließend, Umgehung der Ausschlussfrist des § 864 BGB.
+
, Argument: § 812 BGB als petitorischer Anspruch kann ebenso wie § 985 BGB niemals vom possessorischen Anspruch des § 861 BGB verdrängt werden.
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
P
Besitz an einer beweglichen Sache als Drittrecht i.S.v. § 771 ZPO
+
[h.M.], Argument: Ermöglicht auch dem besitzenden Nichteigentümer die Klage nach § 771 ZPO.
–
[h.L.], Argument: Aus dem Besitz als bloß rechtlichem Verhältnis folgt nicht, dass die Sache zum Vermögen des Schuldners gehört, was aber gem. § 771 ZPO erforderlich ist. Ausreichender Schutz durch §§ 809, 886, 766 ZPO.
Aussonderungsrecht, § 47 Abs. 1 InsO