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Besitz

Zivilrecht · Sachenrecht · 97 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Definition
Norm und Systematik

Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft erforderlich.

Erläuterung

Norm und Systematik: Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft erforderlich.

Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft mit Sachbeherrschungswillen.

1.Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
Definition
Tatsächliche Sachherrschaft

Tatsächliche, nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Herrschaftsbeziehung einer Person über eine Sache. Originäre Erlangung durch einseitige Besitzergreifung oder derivative Erlangung durch Übergabe, d.h. durch einverständliches Geben und Nehmen oder Gestattung der Wegnahme. Sache muss dem Erwerber räumlich zugänglich sein, so dass dieser jederzeit in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken, entweder durch physische Innehabung oder durch Achtung anderer vor dem fremden Besitz. Die Sachbeziehung muss von gewisser Dauer (nicht: bloß vorübergehend) sein.

Erläuterung

Tatsächliche Sachherrschaft: Tatsächliche, nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Herrschaftsbeziehung einer Person über eine Sache. Originäre Erlangung durch einseitige Besitzergreifung oder derivative Erlangung durch Übergabe, d.h. durch einverständliches Geben und Nehmen oder Gestattung der Wegnahme. Sache muss dem Erwerber räumlich zugänglich sein, so dass dieser jederzeit in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken, entweder durch physische Innehabung oder durch Achtung anderer vor dem fremden Besitz. Die Sachbeziehung muss von gewisser Dauer (nicht: bloß vorübergehend) sein.

2.Nach außen erkennbarer Sachbeherrschungswille des Erwerbers
Erläuterung

Erkennbarkeit für einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten. Ausreichend: genereller Beherrschungswille, daher Besitzerlangung auch ohne Bewusstsein vom Erwerb möglich, wenn Anstalten getroffen werden, die einen allgemeinen auf den Empfang von Sachen gerichteten Willen erkennen lassen, z.B. Anbringung eines Briefkastens, einer Sammelbüchse oder einer Fundsachensammelstelle im Kaufhaus, auch: genereller Beherrschungswille an verlorenen gegangen Sachen im eigenen Herrschaftsbereich.

Definition
Norm und Systematik

Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft nicht erforderlich.

Erläuterung

Norm und Systematik: Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft nicht erforderlich.

1.Einigung i.S.v. § 854 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Geltung der Vorschriften über Willenserklärungen

2.Möglichkeit für den Erwerber sofort die Sachherrschaft auszuüben
Erläuterung

Übertragender muss wirklich Besitzer sein (kein gutgläubiger Erwerb); Übertragender muss seinen Besitz erkennbar vollständig aufgeben; es genügt die Möglichkeit der Sachherrschaft beim Erwerber (Bestimmung nach der Verkehrsauffassung), ob Erwerber diese tatsächlich ausübt, ist unerheblich. Funktion: Erleichterung des derivativen Besitzerwerbs gegenüber § 854 Abs. 1 BGB, wo gleichfalls die Möglichkeit des Erwerbers genügt, die Gewalt auszuüben, insofern, als zur Übertragung des offenen Besitzes keine Handlung an der Sache selbst mehr nötig ist.

Definition
Norm und Systematik

Kein Erwerbstatbestand, keine eigenständige Regelung. Klarstellung, dass Sachherrschaft auch durch andere Person ausgeübt werden kann, sog. Besitzdiener. Die Beziehung des Besitzers zur Sache wird durch die Herrschaft des Besitzers über den Besitzdiener im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses vermittelt.

Erläuterung

Norm und Systematik: Kein Erwerbstatbestand, keine eigenständige Regelung. Klarstellung, dass Sachherrschaft auch durch andere Person ausgeübt werden kann, sog. Besitzdiener. Die Beziehung des Besitzers zur Sache wird durch die Herrschaft des Besitzers über den Besitzdiener im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses vermittelt.

1.Nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis
Erläuterung

Rein tatsächliches (nicht erforderlich: rechtsgeschäftliche Wirksamkeit) Weisungsverhältnis im Sinne einer tatsächlichen Unterordnung, d.h. der die tatsächliche Sachherrschaft ausübende Vordermann ist den Weisungen des Besitzherrn dergestalt unterworfen, dass dessen jederzeitigem Zugriff auf die Sache keinerlei Hindernisse entgegenstehen. Beispiele: Arbeiter und (auch leitende) Angestellte, Beamte, Kinder im Geschäfts des Vaters, Garderobenpächter hinsichtlich der Garderobenräume, Kapitän hinsichtlich des Schiffes. Nicht ausreichend: bloß wirtschaftliche Abhängigkeit, da sie an der Selbständigkeit der Ausübung nichts ändert, so ist z.B. der Mieter / Werkunternehmer niemals Besitzer, weil er hinsichtlich der Art der Besitzausübung nicht den Weisungen des Vermieters / Bestellers unterworfen ist. Auch: Ehepartner bzgl. der Sachen des anderen.

2.Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft i.R.d. Abhängigkeitsverhältnisses
Erläuterung

Auslegung nach objektivem Erscheinungsbild, entgegenstehender, rein innerer Willen des Besitzdieners ist irrelevant. Entscheidend: Besitzdiener hat Sachherrschaft objektiv i.R.d. Abhängigkeitsverhältnisses erlangt.

§ 857 BGB (Erwerb durch Erbschaft)
Definition
Norm und Systematik

Schutz der Nachlassgegenstände. Erbe wächst kraft gesetzlicher Fiktion in die Rechtsstellung des Erblassers.

Erläuterung

Norm und Systematik: Schutz der Nachlassgegenstände. Erbe wächst kraft gesetzlicher Fiktion in die Rechtsstellung des Erblassers.

1.Unmittelbarer Besitz des Erblassers im Todeszeitpunkt.
Erläuterung

Keine Anwendung auf Besitzdiener.

2.Keine Sachherrschaft und kein Besitzwille beim Erben erforderlich
Erläuterung

Erbe benötigt weder Kenntnis vom Erbfall noch vom Besitz. Er erhält den Besitz so, wie er beim Erblasser bestand, als u.U. auch fehlerhaft. Erbe erhält keine tatsächliche Sachherrschaft. Diese entsteht erst mit der Besitzergreifung durch den Erben. Folge: Jetzt kann aus Fremdbesitz Eigenbesitz, aus bösgläubigem gutgläubiger Besitz werden.

§ 856 BGB (Verlust des unmittelbaren Besitzes)
1.Willentliche Aufgabe der tatsächlichen Gewalt, § 856 Abs. 1 Fall 1 BGB
2.Unfreiwilliger Verlust der tatsächlichen Gewalt, § 856 Abs. 1 Fall 2 BGB
Erläuterung

Auch Besitzdiener kann den unmittelbaren Besitz beenden, indem er die Sache in seinen Alleinbesitz bringt („Mitnahme des Computers in die eigene Wohnung“) oder wenn er den Besitz ohne Willen des Besitzherrn einem anderen einräumt.

3.Nicht nur vorübergehende Verhinderung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt, § 856 Abs. 2 BGB
Beispiel

Vorübergehende Benutzung der Sache durch Besitzdiener im eigenen Interesse; Liegenlassen einer Sache, wenn Ort des Verlustes bekannt ist und Möglichkeit der Wiedererlangung besteht.

§ 868 BGB (Mittelbarer Besitz)h.M.
Definition
Norm und Systematik

Rechtsnatur str.: tatsächliche Sachherrschaft, vermittelt durch die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzmittlers [h.M.]; Fiktion, die in ihren Wirkungen teilweise der Sachgewalt gleichgestellt wird. Grundsätzlich sind alle Vorschriften über den Besitz auch auf den mittelbaren Besitzer anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so in §§ 854 bis 856 BGB.

Erläuterung

Norm und Systematik: Rechtsnatur str.: tatsächliche Sachherrschaft, vermittelt durch die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzmittlers [h.M.]; Fiktion, die in ihren Wirkungen teilweise der Sachgewalt gleichgestellt wird. Grundsätzlich sind alle Vorschriften über den Besitz auch auf den mittelbaren Besitzer anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so in §§ 854 bis 856 BGB.

1.Konkretes Rechtsverhältnis
Erläuterung

Erfordernis eines konkreten Rechtsverhältnisses ergibt sich aus dem Wortlaut des § 868 BGB „als Mieter, Entleiher, Verwahrer, etc.“. Konkretes Rechtsverhältnis ist nur ein solches, aus dem sich hinreichend bestimmte Rechte und Pflichten bzgl. der Sache ergeben. Beispiele: §§ 598, 688. Bloße Vereinbarung, als Besitzmittler zu besitzen (sog. abstraktes Besitzmittlungsverhältnis) genügt nicht. Ausreichend: vermeintliches Rechtsverhältnis, so lange Fremdbesitzerwille und Herausgabeanspruch bestehen, selbst wenn dieser in einer Leistungskondiktion oder aus einem Anspruch aus § 985 BGB besteht. Grund: tatsächliche Natur des Besitzes.

2.Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers
Erläuterung

Besitzmittler muss für den mittelbaren Besitzer erwerben wollen. Erforderlich weil die in § 868 BGB exemplarisch genannten Besitzmittlungsverhältnisse sämtlich in Anerkennung eines besser zum Besitz berechtigten Oberbesitzers liegen. vgl. Wortlaut „als Nießbraucher, Pächter, etc.“.

3.Durchsetzbarer Herausgabeanspruch
Erläuterung

Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Wortlaut des § 868 BGB: „auf Zeit“. Bedingter, betagter oder von der Ausübung eines Gestaltungsrechts abhängiger Anspruch genügt. Folgt i.d.R. aus konkretem Rechtsverhältnis. Beispiele: §§ 604, 695 BGB. Bei vermeintlichem Besitzmittlungsverhältnis genügt § 985 BGB.

Erwerb des mittelbaren Besitzes
1.Selbständige Begründung, § 868 BGB
Erläuterung

Fallgruppen:

a.Bisheriger unmittelbarer Besitzer überträgt seinen unmittelbaren Besitz unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses mit einem Dritten.
b.Bisheriger unmittelbarer Besitzer behält unmittelbaren Besitz, vereinbart aber mit Drittem ein Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen der Dritte mittelbarer Besitzer wird.
c.Keiner der Beteiligten hat unmittelbaren Besitz, Vereinbarung, dass einer als Besitzmittler für den anderen erwirbt, sobald er tatsächliche Sachherrschaft erlangt (sog. antizipiertes Besitzkonstitut).
d.Unmittelbarer Besitzer mittelt mehreren Personen den Besitz (Abstufung des Besitzmittlungsverhältnisses) gem. § 871 BGB. Zum Erwerb ist entweder eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Besitzmittler oder eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen mittelbaren Besitzer und einem Dritten erforderlich.
2.Übertragung, § 870 BGB
Erläuterung

Abtretung (§ 398 BGB) des Herausgabeanspruchs aus § 868 BGB.

Verlust des mittelbaren Besitzes
Erläuterung

Mittelbarer Besitz endet, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt, d.h. wenn:

1.der unmittelbare Besitzer seinen Besitz verliert
2.der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch verliert
Erläuterung

Z.B. mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises beim Eigentumsvorbehalt.

3.der mittelbare Besitzer seinen Fremdbesitzerwillen aufgibt
Erläuterung

Wegen des Publizitätsprinzips genügt jedoch nicht der rein innerlich gebliebene Wille, vielmehr muss dies für einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten, also nicht notwendig den mittelbaren Besitzer, objektiv erkennbar sein. Beispiel: Vereinbarung eines neuen, mit dem bisherigen unvereinbaren Besitzmittlungsverhältnisses.

§ 861 BGB (Herausgabe)
1.Anwendbarkeit
2.Besitzentzug beim Anspruchsteller
Definition
Auch

Entzug des Mitbesitzes durch anderen Mitbesitzer. § 866 BGB schließt den Besitzschutz unter Mitbesitzern nur insoweit aus, als es um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs geht. Bei vollständigem Besitzentzug hat also auch der Mitbesitzer den possessorischen Besitzschutz. ACHTUNG: Mitbesitzer kann grds. nur Wiedereinräumung des Mitbesitzes verlangen und nur ausnahmsweise Alleinbesitz § 869 Satz 2 Halbsatz 2 BGB analog, wenn die übrigen Besitzer den Besitz nicht mehr übernehmen können oder wollen. Auch: Mittelbarer Besitzer, aber gem. § 869 Satz 1 BGB nur dann, wenn verbotene Eigen

Erläuterung

Auch: Entzug des Mitbesitzes durch anderen Mitbesitzer. § 866 BGB schließt den Besitzschutz unter Mitbesitzern nur insoweit aus, als es um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs geht. Bei vollständigem Besitzentzug hat also auch der Mitbesitzer den possessorischen Besitzschutz. ACHTUNG: Mitbesitzer kann grds. nur Wiedereinräumung des Mitbesitzes verlangen und nur ausnahmsweise Alleinbesitz § 869 Satz 2 Halbsatz 2 BGB analog, wenn die übrigen Besitzer den Besitz nicht mehr übernehmen können oder wollen. Auch: Mittelbarer Besitzer, aber gem. § 869 Satz 1 BGB nur dann, wenn verbotene Eigenmacht verübt wird. Daher kann der unmittelbare Besitzer niemals Besitzschutzansprüche gegen den mittelbaren Besitzer haben. Auch: Teilbesitzer, vgl. § 865 BGB. Nicht: Besitzdiener.

3.Durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB
a.Subjektiv: ohne den Willen des Besitzers, nicht notwendig: gegen den Willen. Maßgeblich: keine Zustimmung des Besitzers zur Zeit der Besitzentziehung. Zustimmung ist kein Rechtsgeschäft, natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung des tatsächlichen Vorgangs genügt. Zustimmung kann antizipiert erteilt, aber bis zur Besitzentziehung jederzeit widerrufen werden.
b.Objektiv: „ohne gesetzliche Gestattung“: Besitzentziehungshandlung objektiv widerrechtlich. Möglich ist Eingreifen eines Rechtfertigungsgrunds. ACHTUNG: Bei den possessorischen Ansprüchen kommt es gerade nicht darauf an, ob die durch den Eingriff geschaffene Besitzanlage gerechtfertigt ist. Vielmehr muss gerade der Eingriff, d.h. das eigenmächtige Handeln gerechtfertigt sein. Rechtfertigungsgründe sind z.B. §§ 227 bis 229; 561; 859 BGB. Daneben muss beachtet werden, dass das Rechtsverhältnis der berechtigten GoA eine gesetzliche Gestattung der Besitzentziehung darstellen kann. Beispiel: Als Bauunternehmer Z stirbt, nimmt Handwerker H dessen Maschinen auf der Baustelle in Besitz, um sie später dem Erben herauszugeben.
4.Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 Abs. 2 BGB
a.Eigene Verübung verbotener Eigenmacht, § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB
b.Zurechnung verbotener Eigenmacht Dritter, § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB. Fälle:
aa.Anspruchsgegner ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, welcher den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
bb.Anspruchsgegner ist Besitznachfolger und kannte die Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Besitzerwerb seines Vorgängers.
5.Kein fehlerhafter Besitz des Anspruchstellers, § 861 Abs. 2 BGB
Erläuterung

§ 861 Abs. 2 BGB schließt Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB aus, wenn Besitz des Anspruchstellers seinerseits dem Anspruchsgegner gegenüber fehlerhaft war. Es gilt § 858 Abs. 2 BGB.

6.Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB; keine Einwendungen
Erläuterung

Anspruch erlischt innerhalb Jahresfrist ab Verübung der verbotenen Eigenmacht. Fristablauf wird nur durch Erhebung der Besitzklage unterbrochen, nicht durch petitorische Klage, z.B. §§ 985, 1007 BGB.

bb.§ 864 Abs. 2 BGB: Anspruch erlischt, wenn nach Verübung der verbotenen Eigenmacht rechtkräftig festgestellt wird, dass dem Eigenmachtstäter ein Recht zum Besitz zusteht. Grund: Possessorischer Anspruch gründet auf äußerste Prozessökonomie, Beweiserhebung i.d.R. unnötig. Gesamte Konstruktion der §§ 859 ff. BGB ist darauf gerichtet, auch nichtberechtigte Besitzer zu schützen. Deshalb darf der possessorischen Prozess nicht mit petitorischen Einwendungen belastet werden. Dieser Grundgedanke kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn bei Erhebung der Besitzschutzklage bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass der Eigenmachtstäter ein Recht zum Besitz hat. In diesem Fall leidet der possessorische Prozess nicht unter der Verzögerung, die die Berücksichtigung petitorischer Einwendungen sonst mit sich bringt: Es genügt, einen Blick in das Urteil zu werfen.
b.Gem. § 863 BGB sind petitorische Einwendungen gegenüber dem possessorischen Anspruch aus § 861 BGB ausgeschlossen, denn der possessorische Herausgabeprozess soll nicht mit petitorischen Einwendungen belastet werden. Auch die dolo agit Einrede aufgrund der Tatsache, dass die Sache nach Erlangung sogleich wieder seinerseits herausgeben müsste, kann dem Herausgabebegehren eines anderen nicht entgegengehalten werden. Grund: Aushöhlung des possessorischen Besitzschutzes. Daher kann selbst der Eigentümer nicht eigenmächtig den Besitz entziehen. Nach § 863 BGB können possessorische Einwendungen geltend gemacht werden, d.h. dass der Besitzentzug nicht auf verbotener Eigenmacht beruhte. Diese Frage wird jedoch bereits im Rahmen des § 861 BGB geprüft und hat keine eigenständige Bedeutung mehr.
c.Der beklagte Eigentümer kann trotz § 863 BGB eine sog. petitorische Widerklage (Feststellungsklage gem. § 256 ZPO) erheben. Der Normzweck des § 863 BGB wird dadurch nicht gefährdet, da über die i.d.R. zuerst entscheidungsreife Klage aus § 861 BGB durch Teilurteil (§ 301 ZPO) entschieden werden kann.
PAnaloge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife von possessorischer Klage und petitorischer Widerklage?
, Argumente:
(1)Keine Regelungslücke – Abschließende Regelung in § 864 Abs. 2 BGB, wonach ein Anspruch aus § 861 BGB nur eben bei Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung ausgeschlossen ist.
(2)Andernfalls Anreiz für den dinglich oder obligatorisch Berechtigten, sein Recht zum Besitz unter Anwendung von Gewalt durchzusetzen, indem er sich unter Ausschaltung der Gewaltrechte des Besitzers den Besitz verschafft.
(3)Gefahr der Aushöhlung des Besitzschutzes durch illegale Besitzverschaffung.
(4)Unbilligkeit für den Kläger, der auch noch die Kosten seiner zulässigen und begründeten Besitzschutzklage tragen muss.
+, Argumente:
(1)Regelungslücke besteht, weil Frage, ob Gericht eine gleichzeitig entscheidungsreife und begründete Widerklage berücksichtigen darf, weder in § 863 BGB noch in § 864 Abs. 2 BGB geregelt ist.
(2)Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse
(3)Situation ist der des § 864 Abs. 2 BGB vergleichbar, weil auch dort für das erkennende Gericht feststeht, dass der Besitz im Ergebnis dem Widerkläger gebührt.
§ 862 BGB (Beseitigung)
1.Beseitigungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit Störung bereits eingetreten.
2.Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB – über den Wortlaut („weitere Störungen“) hinaus auch wenn erstmalig Störung konkret droht. Besitzstörung: Verhalten, welches nicht Besitzentzug ist und durch welches der Besitzer gehindert wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren. Beispiele: Körperliche Einwirkung auf Sache (Beschädigungen, Immissionen, geräuschvolle Wohnungsbenutzung, usw.), aber auch psychische Einwirkungen auf den Besitzer (Ge- oder Verbote), wenn sie sich auf konkrete Besitzhandlungen beziehen oder Verhinderung in Aussicht stellen.
Petitorische Herausgabeansprüche nach § 1007 Abs. 1 und 2 BGB
Definition
Zweck

Bevorzugung des im Verhältnis zum jetzigen Besitzer schutzwürdigeren früheren Besitzers. Anwendungsfälle meist bereits durch §§ 986, 861 BGB abgedeckt. Praktisch bedeutsam ist § 1007 BGB daher nur, wo solche Herausgabeansprüche nicht bestehen, z.B. wenn der bloß obligatorisch berechtigte Besitzer mangels verbotener Eigenmacht keinen Anspruch aus § 861 BGB hat oder wenn § 861 BGB eingreift, aber nur vorläufig wirkt und deshalb noch entsprechend dem Recht zum Besitz korrigiert werden kann.

Erläuterung

Zweck: Bevorzugung des im Verhältnis zum jetzigen Besitzer schutzwürdigeren früheren Besitzers. Anwendungsfälle meist bereits durch §§ 986, 861 BGB abgedeckt. Praktisch bedeutsam ist § 1007 BGB daher nur, wo solche Herausgabeansprüche nicht bestehen, z.B. wenn der bloß obligatorisch berechtigte Besitzer mangels verbotener Eigenmacht keinen Anspruch aus § 861 BGB hat oder wenn § 861 BGB eingreift, aber nur vorläufig wirkt und deshalb noch entsprechend dem Recht zum Besitz korrigiert werden kann.

1.Anwendbarkeit
Erläuterung

bewegliche Sachen

2.Früherer Besitz des Anspruchstellers
3.Jetziger Besitz des Anspruchsgegners
4.Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners beim Besitzerwerb
a.Objektiv: Anspruchsgegner hat gegenüber Anspruchsteller beim Besitzerwerb kein oder nur schwächeres Recht zum Besitz.
Definition
Objektiv

Anspruchsgegner hat gegenüber Anspruchsteller beim Besitzerwerb kein oder nur schwächeres Recht zum Besitz.

b.Subjektiv: Erforderlich, dass Besitzer beim Besitzerwerb das fehlender eigene Recht zum Besitz kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Definition
Subjektiv

Erforderlich, dass Besitzer beim Besitzerwerb das fehlender eigene Recht zum Besitz kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

5.Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
a.Frühere Besitzer hatte kein Recht zum Besitz und war beim Erwerb bösgläubig (§ 1007 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 BGB)
b.Früherer Besitzer hat jeden Besitz an der Sache aufgegeben, also nicht bei Aushändigung an einen Besitzmittler (§ 1007 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 BGB)
c.Anspruchsgegner hat gegenüber Anspruchsteller ein besseres Recht zum Besitz hat (§ 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 986 BGB). ACHTUNG: Begrifflich nur möglich, wenn Anspruchsgegner sein Recht zum Besitz nach Besitzerwerb erhalten hat, weil sonst schon keine Bösgläubigkeit.
6.Herausgabe
a.Früherer mittelbarer Besitzer kann analog § 869 Satz 2 BGB nur Herausgabe an den mittelbaren Besitzer verlangen.
b.Früherer Mitbesitzer kann analog §§ 1011, 432 Abs. 1 Satz 2 BGB nur Einräumung des Mitbesitzes oder Herausgabe an alle verlangen.
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

bewegliche Sachen, nicht: Geld oder Inhaberpapiere

2.Früherer Besitz des Anspruchstellers (gleich welcher Art)
3.Jetziger Besitz des Anspruchsgegners (gleich welcher Art)
4.Abhandenkommen der Sache beim früheren Besitzer
Erläuterung

Abhandenkommen: (wie bei § 935 BGB) unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes.

5.Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
6.Herausgabe
a.Früherer mittelbare Besitzer kann analog § 869 Satz 2 BGB nur Herausgabe an den unmittelbaren Besitzer verlangen.
b.Früherer Mitbesitzer kann analog §§ 1011, 432 Abs. 1 BGB nur Einräumung des Mitbesitzes oder Herausgabe an alle verlangen.
c.Hinsichtlich der Neben- und Gegenansprüche gelten nach § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB die Regeln des EBV, wobei etwaige Schadensersatzansprüche nur auf das Besitzinteresse gerichtet sind.
Delikt
Erläuterung

§ 823 Abs. 1 BGB: nur berechtigter Besitz, da dann wie Eigentum negative Abwehrfunktion (§§ 858 ff. BGB) und positiver Zuweisungsgehalt (Recht zum Besitz)

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB, daher bei Besitzentziehung stets Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB.

Besitzkondiktion
Definition
Eingriffskondiktion

Tatbestandsmäßig kommt § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur beim Eingriff in den berechtigen Besitz in Betracht, denn nur dieser hat einen wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt und vermag daher einen Erwerb „auf Kosten“ des vorherigen Besitzers zu begründen.

Erläuterung

Leistungskondiktion: (+), jede Art von Besitz ist vermögenswertes Etwas i.S.v. § 812 BGB.

Eingriffskondiktion: Tatbestandsmäßig kommt § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur beim Eingriff in den berechtigen Besitz in Betracht, denn nur dieser hat einen wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt und vermag daher einen Erwerb „auf Kosten“ des vorherigen Besitzers zu begründen.

PAnwendbarkeit
, Argument: § 861 BGB abschließend, Umgehung der Ausschlussfrist des § 864 BGB.
Argument
+, Argument: § 812 BGB als petitorischer Anspruch kann ebenso wie § 985 BGB niemals vom possessorischen Anspruch des § 861 BGB verdrängt werden.
Argument
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
PBesitz an einer beweglichen Sache als Drittrecht i.S.v. § 771 ZPO
+[h.M.], Argument: Ermöglicht auch dem besitzenden Nichteigentümer die Klage nach § 771 ZPO.h.M.
Argument
  • Ermöglicht auch dem besitzenden Nichteigentümer die Klage nach § 771 ZPO.
[h.L.], Argument: Aus dem Besitz als bloß rechtlichem Verhältnis folgt nicht, dass die Sache zum Vermögen des Schuldners gehört, was aber gem. § 771 ZPO erforderlich ist. Ausreichender Schutz durch §§ 809, 886, 766 ZPO.h.L.
Argument
  • Aus dem Besitz als bloß rechtlichem Verhältnis folgt nicht, dass die Sache zum Vermögen des Schuldners gehört, was aber gem. § 771 ZPO erforderlich ist. Ausreichender Schutz durch §§ 809, 886, 766 ZPO.
Aussonderungsrecht, § 47 Abs. 1 InsO
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