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Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte

Zivilrecht · Sachenrecht · 230 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Eigentumserwerb an Grundstücken
1.Wirksame Einigung
a.Wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs sind Nebenpunkte i.S.v. § 154 BGB ausgeschlossen. Insbesondere verbietet § 925 Abs. 2 BGB bedingte und befristete Auflassungen.
b.Wichtiges Wirksamkeitshinderniss: § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Auflassung unter Formzwang. Danach muss die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Meist geschieht dies vor einem Notar, wie durch § 925 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich zugelassen. Sowohl Veräußerer als auch Erwerber können sich dabei vertreten lassen. Argument: § 925 BGB fordert nur die gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien.. Die Auflassung stellt aber kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar, bei dem die Vertretung ausgeschlossen wäre. In der Praxis findet trotz § 181 BGB auch oft ein Insichgeschäft statt, wenn die Auflassung in Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft geschieht, vgl. § 181 a.E. BGB. Nach § 925 BGB ist die notarielle Beurkundung der Einigung nicht nötig, sondern nur die „Erklärung vor einer zuständigen Stelle“. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung der Einigung dennoch die Regel, weil sie für den Erwerber mit der Bindungs- und Schutzwirkung des § 873 Abs. 2 BGB verknüpft ist und im übrigen § 29 GBO mittelbaren Beurkundungszwang ausübt, weil das Grundbuchamt nur eintragen darf, wenn die Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurden.
c.Auflassung ist bindend gem. § 873 Abs. 2 BGB, wenn sie notariell beurkundet wurde.
2.Eintragung (= privatrechtsgestaltender Hoheitsakt)
a.Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO
b.Bewilligung, § 19 GBO oder Einigung, § 20 GBO
c.Nachweis der Bewilligung oder Einigung, § 29 GBO
d.Voreintragung der Person, dessen Recht betroffen ist, § 39 GBO
e.Kein Eintragungshindernis nach § 18 Abs. 1 GBO
f.Ob die Eintragung nach formellem Grundbuchrecht rechtmäßig ist, ist für den Rechtserwerb des Auflassungsempfängers völlig unerheblich. Einzige AUSNAHME: Der nichtige Hoheitsakt entfaltet niemals die Wirkung einer Eintragung. So z.B. wenn die Putzfrau im Grundbuchamt Hypotheken löscht oder ein Bundeswehrsoldat mit vorgehaltener Faustfeuerwaffe eine Eintragung erzwingt.
3.Einigsein, d.h. kein Widerruf bei Eintragung: Erforderlich ist Einigsein im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs, also i.d.R. bis zur Eintragung. Grund: Die Eintragung ist aus § 873 Abs. 2 BGB ersichtlich bis zur Eintragung frei widerruflich, soweit nicht einer der vier Bindungsfälle des § 873 Abs. 2 BGB gegeben ist. In der Praxis tritt die Bindungswirkung meist nach § 873 Abs. 2 Fall 1 BGB durch notarielle Beurkundung der Auflassung ein.
Definition
Einigsein, d.h. kein Widerruf bei Eintragung

Erforderlich ist Einigsein im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs, also i.d.R. bis zur Eintragung. Grund: Die Eintragung ist aus § 873 Abs. 2 BGB ersichtlich bis zur Eintragung frei widerruflich, soweit nicht einer der vier Bindungsfälle des § 873 Abs. 2 BGB gegeben ist. In der Praxis tritt die Bindungswirkung meist nach § 873 Abs. 2 Fall 1 BGB durch notarielle Beurkundung der Auflassung ein.

4.Verfügungsberechtigung
a.Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
b.Verfügungsberechtigter
aa.Berechtigung durch
(1)Rechtsgeschäft, § 185 Abs. 1 BGB
(2)Gesetz
bb.Zeitpunkt
(1)Grundsätzlich bei Vollendung der Erwerbstatbestandes (i.d.R. der Zeitpunkt der Eintragung).
(2)Ausnahme: § 878 BGB – Verfügungsbeschränkungen, die nach Stellung des Antrags auf Eintragung, aber vor der tatsächlichen Eintragung eintreten, sind wirkungslos, wenn die Einigung gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden ist. Normzweck: Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Parteien nach Antragstellung keinen Einfluss auf die Bearbeitung durch das Grundbuchamt haben. Verzögerungen in der Behörde sollen nicht zu Lasten des Erwerbers gehen. Im Insolvenzfall findet § 878 BGB gem. § 91 Abs. 2 InsO Anwendung.
c.Überwindung der Nichtberechtigung durch Gutglaubenserwerb, § 892 BGB
Erläuterung
1.Erklärung gem. §§ 873, 875, 877 BGB
2.des (ursprünglich) Berechtigten
3.muss bindend geworden sein, z.B. nach § 873 Abs. 2 BGB
4.Eintragungsantrag beim Grundbuchamt muss gestellt sein
5.Berechtigter wird (nachträglich) in Verfügungsmacht beschränkt
6.über Wortlaut hinaus dürfen keine weiteren Erwerbshindernisse bestehen; Argument: § 878 BGB will nach seinem Normzweck nur vor Nachteilen aus dem Erfordernis staatlicher Mitwirkung am Rechtserwerb schützen, nicht aber vor sonstigen Erwerbshindernissen. Daher ist § 878 BGB z.B. nicht einschlägig, wenn eine nötige behördliche Genehmigung nicht erteilt ist.
Argument
  • § 878 BGB will nach seinem Normzweck nur vor Nachteilen aus dem Erfordernis staatlicher Mitwirkung am Rechtserwerb schützen, nicht aber vor sonstigen Erwerbshindernissen. Daher ist § 878 BGB z.B. nicht einschlägig, wenn eine nötige behördliche Genehmigung nicht erteilt ist.
7.Unter den Voraussetzungen des § 878 BGB sind nachträgliche Verfügungsbeschränkungen des Veräußerers dem Erwerber gegenüber unbeachtlich. Auf den guten Glauben des Erwerbers kommt es nicht an, weil § 878 BGB, anders als § 892 BGB, keine Gutglaubensvorschrift ist.
PGeltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen Nichtberechtigten, der mit Einwilligung des Berechtigten gem. § 185 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügt. § 878 BGB fordert dem Wortlaut nach, dass die bindende Erklärung „von dem Berechtigten“ abgegeben wird:
a.Unstreitig gilt § 878 BGB analog, wenn der Rechtsinhaber in seiner Verfügungsmacht beschränkt wird, nachdem der (ermächtigte) Nichtrechtsinhaber alle Voraussetzungen des §§ 878 i.V.m. 185 BGB erfüllt hat. Denn es darf keinen Unterschied machen, ob der Eigentümer selbst die Willenserklärungen abgibt oder sich dazu eines ermächtigten Dritten bedient. Beispiel: Eigentümer wird insolvent, bevor der Dritte im Grundbuch eingetragen ist, aber nachdem der ermächtigte Zwischenmann den Antrag nach § 13 GBO gestellt hat.
b.Umstritten ist jedoch, ob § 878 BGB auch dann analog gilt, wenn der Nichtrechtsinhaber in seiner Verfügungsmacht beschränkt wird. Beispiel: Der mit Einwilligung des Berechtigten handelnde Auflassungsempfänger überträgt das Grundstück ohne eigene Zwischeneintragung weiter (= Kettenauflassung). Bevor der Dritte eingetragen wird, fällt der Zwischenmann in Insolvenz mit der Folge, dass auch die Verfügungsbefugnis über das fremde Recht wegfällt, denn der Zwischenmann hat als Auflassungsempfänger selbst eine verwertbare Vermögensposition.
aa.Keine analoge Anwendung [Rspr.]. Argumente: Die Einwilligung macht die Verfügung des (nachträglich) in seiner Verfügungsmacht beschränkten Berechtigten wirksam, nicht aber den Nichtberechtigten zum Berechtigten. Außerdem will § 878 BGB seinem Normzweck nach nur vor den Nachteilen aus dem Erfordernis staatlicher Mitwirkung beim Rechtserwerb schützen. Dieser Schutz ist jedoch nur dem gegenüber gerechtfertigt, der mit dem Eingetragenen kontrahiert.
bb.Nach der Auffassung der h.L. hingegen ist § 878 BGB analog auch auf den gem. § 185 Abs. 1 Satz 1 BGB Ermächtigten anwendbar, der seine Berechtigung verliert. Argumente: Die Verfügung eines Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten steht der Verfügung eines Berechtigten gleich; der Ermächtigte wird auch sonst wie ein Berechtigter behandelt, z.B. im Rahmen des § 816 BGB. Der Normzweck passt darüber hinaus auch, wenn die Auflassung von einem Ermächtigten erklärt wird. Denkt man sich das Erfordernis staatlicher Mitwirkung beim Rechtserwerb weg, so würde auch die nachträgliche Insolvenz nicht mehr schaden.h.L.
Erläuterung

Verhältnis zwischen §§ 878, 892 BGB

§ 878 BGB und § 892 BGB schließen sich hinsichtlich derselben Verfügungsbeschränkung aus. § 878 BGB regelt den Tatbestand, dass eine Verfügungsbeschränkung nach Antragstellung eintritt. Für die Anwendung des § 892 BGB muss die Verfügungsbeschränkung bereits vor Antragstellung eingetreten sein, vgl. § 892 Abs. 2 BGB.

Kettenauflassung als Problem der Verfügungsbefugnis

Mit der Kettenauflassung soll das Eigentum im dreigliedrigen Verhältnis vom Eigentümer direkt auf den Abkäufer des Erwerbers übergehen, so dass eine Zwischeneintragung des Zwischenmannes unterbleibt. Zweck dieser Gestaltung: Erwerber möchte ohne eigene Zwischeneintragung kostengünstig das Grundstück weiterübertragen können.

Konstruktionen:

1.Verfügung des Nichtberechtigten: Denkbar ist eine Verfügung des Zwischenmannes als Nichtberechtigter über das noch fremde Recht, die kraft Einwilligung des Eigentümers nach § 185 BGB, welche konkludent in der bindend gewordenen Auflassung gesehen werden kann, doch wirksam ist.
Definition
Verfügung des Nichtberechtigten

Denkbar ist eine Verfügung des Zwischenmannes als Nichtberechtigter über das noch fremde Recht, die kraft Einwilligung des Eigentümers nach § 185 BGB, welche konkludent in der bindend gewordenen Auflassung gesehen werden kann, doch wirksam ist.

2.Verfügung des Anwartschaftsberechtigten = Verfügung des Zwischenmannes über sein vorhandenes Anwartschaftsrecht als Berechtigter.
Erläuterung

Welche dieser Varianten gewollt ist, muss nach §§ 133, 157 durch Auslegung der Willenserklärungen ermittelt werden.

Soweit der Erstauflassungsempfänger das fremde Vollrecht übertragen will gem. §§ 873, 925 BGB, verfügt er als Nichtberechtigter, da er mangels eigener (Zwischen-) Eintragung nicht Rechtsinhaber geworden ist. Da unter diesem Gesichtspunkt ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht kommt, ist für die Verfügungsbefugnis konstruktiv die Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) oder Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) des Eigentümers erforderlich.

IdR liegt bereits in der Auflassung nach §§ 133, 157 BGB eine konkludente Einwilligung zur rechtsgeschäftlichen Weiterübertragung des Grundstücks. Argumente:

1.Interesse des Auflassungsempfängers, ohne eigene Zwischeneintragung kostengünstig weiterübertragen zu können.
2.Interessen des Eigentümers stehen dem nicht entgegen, weil er mit der (bindenden) Auflassung seine Befugnisse faktisch schon aus der Hand gegeben hat, so dass ihm die Person des endgültigen Erwerbers gleichgültig sein kann. Anders jedoch bei vertraglicher Zweckbestimmung, z.B. „Bauland für Einheimische“.
3.Im übrigen bleibt dem Eigentümer das Recht unbenommen, die Einwilligung zu widerrufen.
Erläuterung

Kettenauflassung durch Anwartschaftsrecht-Übertragung:

1.Entstehung des Anwartschaftsrecht in der Person des Veräußerers, i.d.R. durch bindende Auflassung nach § 873 Abs. 2 BGB
2.Weiterübertragung des Anwartschaftsrechts analog §§ 873, 925 BGB
3.Bei Bedingungseintritt Vollrechtserwerb ohne Zwischenerwerb des Zwischenmannes (= Direkterwerb).
Erläuterung

Die beiden Varianten der Kettenauflassung unterscheiden sich i.d.R. nicht. Bei beiden Wegen findet ein Direkterwerb des Eigentums durch den Zweiterwerber statt, denn der Ersterwerber ist ja niemals eingetragen gewesen, entweder nach §§ 873, 925 i.V.m. 185 BGB oder analog §§ 873, 925 BGB i.V.m. Bedingungseintritt. Nur ausnahmsweise können beide Wege zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

1.Bei der Konstruktion über § 185 BGB kann die Einwilligung ausdrücklich verweigert oder widerrufen werden. Hingegen ist die Übertragung des Anwartschaftsrechts auch ohne Zustimmung des Eigentümers wirksam möglich, vgl. § 137 BGB.
2.Wird der Auflassungsempfänger zwischenzeitlich eingetragen und hat er nach § 185 BGB das Eigentum weiterveräußert, so erwirbt er für eine juristische Sekunde Durchgangseigentum. Anders hingegen bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts: Hier geht es mit Bedingungseintritt das Eigentum direkt auf den Dritten über, ohne dass es zu einem Zwischenerwerb des Mittelmannes kommt, denn dieser ist durch Weiterübertragung seines Anwartschaftsrechts vollständig aus seiner eigentumsrechtlichen Position ausgeschieden.
Erläuterung

Anwartschaftsrecht an Grundstücken

I.Erwerbsproblem
1.Ersterwerb
a.vom Berechtigten möglich, aber Voraussetzungen umstritten
aa.Voraussetzungen unter denen der Auflassungsempfänger ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück erwirbt
(1)Anwartschaftsrecht mit bindender Auflassung nach § 873 Abs. 2 BGB; Argument: Der Veräußerer kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr einseitig widerrufen und der Auflassungsempfänger kann seinen Rechtserwerb ohne weitere Mitwirkung des Veräußerers jederzeit vollenden. Kritik: Kein Schutz vor Zwischenverfügungen des Veräußerers und daher kein Vergleich mit der Position des aufschiebenden bedingten Mobiliarerwerbs. Außerdem kein Schutz in der Insolvenz des Eigentümers. (Auch nicht nach § 878 BGB, denn dieser setzt einen Antrag beim GBA voraus!)
(2)Rspr. nimmt in zwei Fällen ein Anwartschaftsrecht an:
(a)Neben wirksamer Auflassung Erwerb einer Vormerkung (str. ob Eintragung erforderlich). Argument: §§ 883 Abs. 2, 888 BGB schützen vor Zwischenverfügungen. Argument: Der Auflassungsempfänger genießt dann aus § 883 BGB ersichtlich denselben Schutz wie ein aufschiebend bedingter Mobiliarerwerber (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht §§ 161 Abs. 1 Satz 1, 883 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB). Kritik: Die Auflassungsvormerkung ist schon gar kein Bestandteil des mehraktigen Erwerbstatbestandes „§§ 873, 925 BGB“, so dass es für die Frage nach der Entstehung des Anwartschaftsrechts nicht auf die Auflassungsvormerkung ankommen kann.
Argument
  • §§ 883 Abs. 2, 888 BGB schützen vor Zwischenverfügungen.
(b)Mit Eintragungsantrag (§ 13 GBO) des Erwerbers, wenn eine Eintragungsbewilligung des Veräußerers und eine unwiderrufliche Auflassung (§ 873 Abs. 2 Alt. 4 BGB) vorliegen. Argument: Dann genießt der Empfänger Schutz vor Zwischenverfügungen nach § 17 GBO (Sukzessionsschutz) vergleichbar mit § 161 Abs. 1 1 BGB und Schutz vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen nach § 878 BGB, entsprechend § 161 Abs. 1 2 BGB. Kritik: Bei Ablehnung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt erlischt der Sukzessionsschutz. Ausserdem ist § 17 GBO auch kein Unwirksamkeitsgrund für die fälschliche Eintragung eines späteren Antrags, sondern lediglich eine Leitlinie für das GBA.
(3)Die h.L. differenziert zwischen Übertragungs- und Verwertungsproblem einerseits und Schutzproblem andererseits.h.L.
(a)Schon mit der bindenden Auflassung nach § 873 Abs. 2 BGB erlangt der Auflassungsempfänger ein Vermögensrecht, das übertragen, gepfändet und verpfändet werden kann.
(b)Ein gegenüber Beeinträchtigungen Dritter geschütztes Anwartschaftsrecht hat der Erwerber hingegen erst, wenn zusätzlich ein Eintragungsantrag des Erwerbers gem. § 13 GBO vorliegt oder eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder beantragt ist.
(4)Im Ergebnis besteht jedoch Einigkeit, dass ein Immobiliar-Anwartschaftsrecht erst anzuerkennen ist, wenn der Erwerber eine mit der Position des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbers (Modellcharakter!) vergleichbare Rechtsposition erreicht hat, vgl. § 161 Abs. 1 BGB: Schutz vor Zwischenverfügungen.
b.vom Nichtberechtigten möglich nach § 892 BGB direkt
2.Zweiterwerb
a.vom Berechtigten nach §§ 873, 925 BGB analog, d.h. analog den Regeln der Vollrechtsübertragung. Eine Eintragung in das Grundbuch ist aber weder erforderlich noch möglich, weil das Anwartschaftsrecht kein eintragungsfähiges Grundstücksrecht darstellt. Ergebnis: Erforderlich ist nur eine formgerechte Auflassung nach § 925 BGB.
b.vom Nichtberechtigten nicht möglich mangels Rechtsscheinträgers; bei analoger Anwendung der Regeln über die Vollrechtsübertragung wäre hierfür eine Legitimation des Veräußerers durch das Grundbuch erforderlich. Mangels Grundbucheintragung ist hier jedoch kein objektiver Rechtsscheinträger vorhanden.
II.Verwertungsproblem
1.Verpfändung
a.nicht wie Vollrecht (Eigentum) analog §§ 873, 1113 BGB, weil das Anwartschaftsrecht nicht im Grundbuch erscheint, statt dessen §§ 1274, 925 BGB analog durch Verpfändung des Anspruchs aus § 433 BGB, ohne Pfandanzeige an den Schuldner zu verlangen, denn ein Anwartschaftsrecht ist keine Forderung.
b.Wenn Anwartschaftsrecht-Berechtigter Eigentümer wird: Mit der Eintragung des Auflassungsempfängers im Grundbuch setzt sich das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht im Wege der dinglichen Surrogation in einer Sicherungshypothek am Grundstück fort, § 1287 Satz 2 BGB. Diese ist in das Grundbuch einzutragen im Wege der berichtigenden Eintragung nach § 22 GBO.
Definition
Wenn Anwartschaftsrecht-Berechtigter Eigentümer wird

Mit der Eintragung des Auflassungsempfängers im Grundbuch setzt sich das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht im Wege der dinglichen Surrogation in einer Sicherungshypothek am Grundstück fort, § 1287 Satz 2 BGB. Diese ist in das Grundbuch einzutragen im Wege der berichtigenden Eintragung nach § 22 GBO.

2.Pfändung: nicht wie Vollrecht durch Zwangshypothek (§ 866 ZPO), weil das Anwartschaftsrecht nicht im Grundbuch erscheint, statt dessen Pfändung als sonstiges Vermögensrecht § 857 Abs. 2 ZPO, also ohne Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Eigentümer, denn dass Anwartschaftsrecht ist keine Forderung. Mit der Eintragung des Auflassungsempfängers wird das verpfändete Anwartschaftsrecht zur Sicherungshypothek am Grundstück analog § 848 ZPO durch dingliche Surrogation.
III.Schutzproblem
1.Rechtliche Beeinträchtigung
a.Eine rechtliche Beeinträchtigung des Anwartschaftsrechts liegt vor, wenn durch eine Zwischenverfügung des Vollrechtsinhabers die volle oder teilweise Verwirklichung des Vollrechtserwerbs seitens des Anwartschaftsberechtigten beeinträchtigt wurde. Beispiel: V veräußert sein Grundstück an K und lässt es ihm auf. K stellt den Antrag nach § 13 GBO. Anschließend lässt D sich von V eine Grundschuld bestellen. Kann der Anwartschaftsberechtigte (K) von D die Aufhebung der Grundschuld verlangen.
b.Grds. Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB („sonstiges Recht“), allerdings nur nach Maßstab des § 892 BGB, denn der Anwartschaftsrechtsinhaber (der nicht im Grundbuch steht) darf nicht besser stehen als der Vollrechtsinhaber. Da aber der nicht im Grundbuch eingetragene Anwärter nicht besser stehen darf als der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, besteht ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Anwartschaftsrechts nur bei positiver Kenntnis des Dritten vom Anwartschaftsrecht. Darin kommt die Wertung des § 892 BGB zum Ausdruck: Wenn schon der versehentlich nicht eingetragene Eigentümer eine beeinträchtigende Verfügung Dritter bis zur Grenze positiver Kenntnis des Erwerbers hinnehmen muss, dann gilt dies erst Recht für den Anwartschaftsberechtigten.
2.Tatsächlicher Beeinträchtigung: Grundsätzlich ist der Anwartschaftsberechtigte auch geschützt, wenn die Sache selbst beeinträchtigt wird. Problematisch ist allerdings, dass hier der Schadensersatzanspruch des Anwartschaftsberechtigten konkurriert mit einem deckungsgleichen Schadensersatzanspruch des Eigentümers. Richtig ist, diesen Konflikt analog §§ 432 ff. BGB durch Annahme von Gesamtgläubigerschaft zu lösen. § 823 Abs. 1 BGB mit Problem der Konkurrenz zu den Ansprüchen des Eigentümers (h.M. löst über § 432 BGB analog)h.M.
Definition
Tatsächlicher Beeinträchtigung

Grundsätzlich ist der Anwartschaftsberechtigte auch geschützt, wenn die Sache selbst beeinträchtigt wird. Problematisch ist allerdings, dass hier der Schadensersatzanspruch des Anwartschaftsberechtigten konkurriert mit einem deckungsgleichen Schadensersatzanspruch des Eigentümers. Richtig ist, diesen Konflikt analog §§ 432 ff. BGB durch Annahme von Gesamtgläubigerschaft zu lösen. § 823 Abs. 1 BGB mit Problem der Konkurrenz zu den Ansprüchen des Eigentümers (h.M. löst über § 432 BGB analog)

Erläuterung

Gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB

1.Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes, nicht daher beim Erwerb kraft Gesetzes, z.B. nach § 1922 BGB, oder durch Hoheitsakt, z.B. bei Eintragung einer Zwangshypothek auf schuldnerfremdem Grundstück.
a.Rechtsgeschäft
aa.Anwendungsbereich: wirksames dingliches Rechtsgeschäft (keine Überwindung von Wirksamkeitshindernissen)
bb.Analog bei gesetzlichem Erwerb, der auf Rechtsgeschäft beruht, z.B. gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung oder Hypothek (§ 401 BGB).
cc.Nicht anwendbar bei einem Erwerb durch Hoheitsakt, bei einem Erwerb kraft Gesetz oder bei einem ursprünglichen Erwerb, § 928 BGB.
b.Verkehrsgeschäfte sind nur die Fälle rechtsgeschäftlichen Dritterwerbs, d.h. auf Erwerberseite muss mindestens eine Person beteiligt sein, die nicht auch auf Veräußererseite steht.
aa.bei persönlicher Identität oder rechtlicher Identität von Nichtberechtigtem und Erwerber („Gesamthand veräußert an Gesamthänder“, eine andere Beurteilung ist jedoch umgekehrt möglich, d.h. wenn der Gesamthänder an die Gesamthand veräußert!)
bb.bei wirtschaftlicher Identität („Gesellschafter einer GmbH erwirbt von dieser“, aber wie schon bei a. ist eine andere Beurteilung bei umgekehrtem Sachverhalt möglich, Ausnahme: Ein-Mann-GmbH)
cc.beim Rückerwerb des Nichtberechtigten
dd.bei Übertragung an einen uneigennützigen Treuhänder
ee.sowie bei vorweggenommener Erbfolge, denn der Erwerber darf hier nicht besser stehen als beim Erbfall selbst.
2.Objektiver Rechtsscheintatbestand:: Der objektive Rechtsscheinstatbestand des § 892 BGB verlangt einen (unrichtigen) Grundbuchinhalt mit Legitimationswirkung für den Verfügenden.
a.Dafür eröffnet § 892 BGB drei verschiedene Fallgruppen:
aa.§ 892 Abs. 1 1 BGB statuiert die Vermutung von Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich eingetragener Rechte, indem es den Eingetragenen legitimiert = positive Publizität. Beispiel: Veräußerung des Grundstücks durch den Bucheigentümer.
bb.Daneben enthält § 892 Abs. 1 1 BGB die Vermutung der Vollständigkeit in Ansehung nicht eingetragener Rechte (negative Publizität), so dass ein gutgläubig lastenfreier Erwerb möglich ist. Beispiel: Wegerwerb eines irrtümlich gelöschten Rohrleitungsrechts durch Veräußerung.
cc.§ 892 Abs. 1 2 BGB schützt die Vermutung der Vollständigkeit hinsichtlich nicht eingetragener relativer Verfügungsbeschränkungen, sog. beschränkt negative Publizität.
b.Maßgeblicher Zeitpunkt: Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Regeln die Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der objektive Rechtsscheintatbestand muss bis zur Vollendung der Erwerbsvorgangs vorliegen. Auch §§ 892 Abs. 2, 878 BGB ändern daran nichts. § 892 Abs. 2 BGB verlegt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit nach vorne, d.h. nachträgliche Bösgläubigkeit ist unschädlich; § 878 BGB sorgt dafür, dass nachträgliche Verfügungsbeschränkungen unschädlich sind. Fällt der objektive Rechtsscheintatbestand jedoch vor Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs weg, weil das Grundbuch ursprünglich unrichtig war, aber später richtig wurde, so ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB nicht (mehr) möglich, sog. Problem der „späten Richtigkeit“.
Definition
Maßgeblicher Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Regeln die Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der objektive Rechtsscheintatbestand muss bis zur Vollendung der Erwerbsvorgangs vorliegen. Auch §§ 892 Abs. 2, 878 BGB ändern daran nichts. § 892 Abs. 2 BGB verlegt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit nach vorne, d.h. nachträgliche Bösgläubigkeit ist unschädlich; § 878 BGB sorgt dafür, dass nachträgliche Verfügungsbeschränkungen unschädlich sind. Fällt der objektive Rechtsscheintatbestand jedoch vor Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs weg, weil das Grundbuch ursprünglich unrichtig war,

3.Gutgläubigkeit des Erwerbers, wird wegen der negativen Fassung des § 892 Abs. 1 BGB „es sei denn, dass“ vermutet. Im Rahmen des § 892 BGB schadet nur positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuches. Maßgebend ist die Kenntnis der Rechtslage; Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt genügt nicht. Auch genügen nicht lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit. Grund: Das Grundbuch ist ein stärkerer Rechtsscheinsträger als der Besitz. ACHTUNG: Beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen schadet gem. § 932 Abs. 2 BGB jedoch bereits grob fahrlässige Unkenntnis. Der Erwerber muss die Eintragung im Grundbuch nicht kennen. Der Erwerber erwirbt ohne Rücksicht auf die tatsächliche Kenntnis vom Buchinhalt so, als ob die Eintragung der wahren Rechtslage entspräche. ACHTUNG: Gleiches gilt bei Eintragung eines Widerspruches, der dem Grundbuch die Legitimationswirkung nimmt: Auch davon muss der Erwerber keine Kenntnis haben, dennoch ist nach Eintragung ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen. Aber: Durch die Eintragung eines Widerspruches wird der Erwerber nicht bösgläubig. Kausalität zwischen Grundbuchstand und gutem Glauben ist nicht erforderlich! Das Grundbuch ist abstrakter Rechtsscheinträger. Aus der negativen Fassung folgt, dass weder positive Kenntnis vom Grundbuchstand noch konkretes Vertrauen auf den Grundbuchstand nötig ist. Grundsätzlich ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen des guten Glaubens der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, § 892 Abs. 1 BGB, vgl. auch Wortlaut §§ 932 ff. BGB „zu dieser Zeit“. Ausnahme: § 892 Abs. 2 BGB – Gutgläubigkeit muss bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Erwerber alles getan hat, was zur Eintragung erforderlich ist = jeweils vorletzter Erwerbstatbestand vor der Eintragung. (Rechtsgedanke des § 892 Abs. 2 BGB). Dh nach § 892 Abs. 2 BGB wird der Zeitpunkt i.d.R. vorverlegt auf den Zeitpunkt des Antrags nach § 13 GBO. Grund wie bei § 878 BGB: Dem Erwerber darf aus dem Erfordernis staatlicher Mitwirkung beim Rechtserwerb kein Nachteil erwachsen. ACHTUNG: Ist letzter Erwerbsakt die Einigung, so bleibt maßgeblicher Zeitpunkt der Einigung, § 892 Abs. 2 Hs. 2 BGB.
4.Kein Widerspruch eingetragen
5.Nach § 892 Abs. 1 1 BGB wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zum Zwecke der Rechtserwerbs oder des lastenfreien Erwerbs zugunsten des Erwerbers fingiert. § 892 Abs. 1 2 BGB fingiert die Vollständigkeit des Grundbuchs in Ansehung relativer Verfügungsbeschränkungen.
Erläuterung

Verhältnis zwischen §§ 892, 2366 BGB: § 892 BGB fingiert die Berechtigung dessen, der im Grundbuch als Rechtsinhaber eingetragen ist. § 2366 BGB fingiert die Erbenstellung dessen, der einen gerichtlich erteilten Erbschein hat, sog. Scheinerbe.

Beispiel

1.Der Erblasser war Nichtberechtigter, aber im Grundbuch eingetragen. Der wahre Erbe und Erbscheinsinhaber verfügt über das Grundstück: § 892 BGB ist anwendbar, der Erbfall führt nicht zu einer Berechtigung des wahren Erben.
2.Der Erblasser war berechtigterweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der „Nichterbe“ verfügt als Erbscheinsinhaber über das Grundstück: § 2366 BGB ist anwendbar, Eigentumserwerb gem. §§ 873, 925 BGB, die fehlende Erbenstellung wird durch § 2366 BGB überwunden.
3.Der Erblasser war Nichtberechtigter und im Grundbuch eingetragen. Der „Nichterbe“ verfügt als Erbscheinsinhaber über das Grundstück: § 892 BGB und § 2366 BGB anwendbar, da Doppelmangel: Die Erbenstellung wird gem. § 2366 BGB, die fehlende Berechtigung bzgl. der Veräußerung gem. § 892 BGB fingiert.BGH
Erläuterung

Schutz des gutgläubigen Erwerbs durch materielles Recht

Der Betroffene kann grds. vom gutgläubigen Erwerber keine Wiedereinräumung des Rechts nach §§ 823 Abs. 1, 812 BGB verlangen, denn der gutgläubige entgeltliche Erwerb ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB schon keine rechtswidrige Verletzung des Eigentums, weil § 892 BGB insoweit einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Jedenfalls handelt der Erwerber nicht schuldhaft, denn insoweit ist der Maßstab des § 892 BGB heranzuziehen. Auch im Rahmen der §§ 812 ff. BGB wird der gutgläubig entgeltliche Erwerb geschützt, da eine Leistungskondiktion des Rechtsverlierers mangels Leistung und eine Nichtleistungskondiktion an der vorrangigen Leistung des Nichtberechtigten ausscheidet. Eine Korrektur des Vorrang- bzw. Subsidiaritätsprinzips kommt wegen der Wertung des § 892 BGB nicht in Betracht.

Der gutgläubige unentgeltliche Erwerb des Grundeigentums wird nicht geschützt. Da der gutgläubige Erwerb des Grundeigentums vom Nichtberechtigten eine Verfügung eines Nichtberechtigten über das Grundeigentum darstellt, ist der unentgeltliche Erwerber nach § 816 Abs. 1 2 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, also i.d.R. zur Abgabe der zur Wiederherstellung der Buchposition des materiell Berechtigten notwendigen Erklärungen.

Zwar gilt § 816 Abs. 1 2 BGB bei unentgeltlichem gutgläubig lastenfreien Erwerb nicht direkt, weil diese Norm nur Verfügungen über das Eigentum betrifft und beim gutgläubig lastenfreien Erwerb nicht über das Recht verfügt wird, sondern dieses kraft Gesetzes als Folge des Eigentumserwerbs erlischt. Aber nach dem BGH soll § 816 Abs. 1 2 BGB analog bei gutgläubig lastenfreien Erwerb gelten. Mögliche Bedenken: Schon keine Regelungslücke wegen Eingreifens des § 812 Abs. 1 1 Fall 2 BGB unter Korrektur des Vorrangs- oder Subsidiaritätsprinzips.

Berichtigungsanspruchs aus § 894 BGB

Grundbuchrectliche Voraussetzungen für eine Berichtigung:

1.Antrag des Antragsberechtigten, §§ 13, 14 GBO
2.Nachweis der Unrichtigkeit, § 22 GBO, oder Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO
3.in der Form des § 29 GBO
4.Voreintragung des Betroffenen, § 39 GBO
Erläuterung

§ 894 BGB gibt einen Anspruch auf Abgabe der zur Berichtigung notwendigen Willenserklärungen, wenn das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dieser Anspruch ist nötig, weil zwar einerseits die Veränderung der formellen Rechtslage die materielle Rechtslage unbeeinträchtigt lässt, andererseits das Grundbuchamt nach § 19 GBO zur Berichtigung des Grundbuchs die Zustimmung des Betroffenen benötigt (wenn nicht der umständliche Weg über § 22 GBO gegangen wird). Beispiel: Das Grundbuchamt löscht irrtümlich das Rohrleitungsrecht des K auf dem Grundstück des E, ohne dass dieses materiell erloschen wäre. K will von E „Berichtigung des Grundbuchs“. Anspruchsgrundlage?

§ 894 BGB gibt dem wahren Berechtigten gegen den Buchberechtigten einen materiellen Hilfsanspruch auf Abgabe der nach § 19 GBO erforderlichen Berichtigungsbewilligung. Ein Berichtigungsanspruch kann sich u.U. aus § 812 BGB ergeben. Dagegen folgt ein Berichtigungsanspruch nicht aus § 1004 BGB, da diese Vorschrift durch § 894 BGB ausgeschlossen ist. Letzterer stellt eine Spezialregelung dar, die insbesondere hinsichtlich der Kostenlast von der Generalklausel des § 1004 BGB abweicht, siehe § 897 BGB. §§ 894, 812 BGB sind nebeneinander anwendbar. In der Prüfungsreihenfolge geht § 894 BGB als die speziellere Vorschrift dem § 812 BGB vor.

§ 894 BGB:

1.Anwendbarkeit
a.Der Weg über § 22 GBO (Nachweis der Unrichtigkeit beim GBA) verdrängt § 894 BGB nicht. Er kann aber einer Klage auf Abgabe der Bewilligungserklärungen das Rechtsschutzbedürfnis nehmen.
b.Anwendbarkeit auf die Vormerkung, z.B. irrtümliche Löschung einer Vormerkung. Nach h.M. ist die Vormerkung kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel sui generis. Aber aus §§ 883 Abs. 2, Abs. 3 BGB ersichtlich nimmt die Vormerkung einzelne Wirkungen des zu begründenden dinglichen Rechts voraus („Vollwirkung“), so dass es gerechtfertigt ist, sie wie ein dingliches Recht zu behandeln.h.M.
2.Unrichtigkeit des Grundbuchs; Grundbuch ist unrichtig, wenn formelle und materielle Rechtslage auseinanderfallen. Daher ist zweistufig zu prüfen:
a.Feststellung der formellen (buchmäßig ausgewiesenen) Grundbuchlage
b.Feststellung der materiellen Lage. ACHTUNG: Materielle Rechte an Grundstücken können nach § 892 Abs. 1 BGB erlöschen.
Definition
Feststellung der materiellen Lage. ACHTUNG

Materielle Rechte an Grundstücken können nach § 892 Abs. 1 BGB erlöschen.

3.Anspruch auf Abgabe der nach § 19 GBO erforderlichen Erklärungen. Ein zusprechendes Urteil fingiert nach § 894 ZPO die Abgabe der Willenserklärung.
Erläuterung

Sind die Voraussetzungen des § 894 BGB nicht gegeben, z.B. weil der Erwerber nach § 892 BGB gutgläubig lastenfrei erworben hat, so ist hilfsweise ein Anspruch auf Neubegründung des Rechts zu prüfen. Zwar ist der gutgläubige Erwerb i.d.R. kondiktionsfest, ausnahmsweise kann aber der unentgeltliche gutgläubige Erwerb durch § 816 Abs. 1 2 BGB analog oder nach § 812 Abs. 1 1 Fall 2 BGB unter Korrektur des Subsidiaritätsprinzips rückgängig gemacht werden, da unentgeltlich-gutgläubiger Erwerb nicht schutzwürdig ist. Beispiel: Rohrleitungsrecht des E am Grundstück des V wird irrtümlich gelöscht. D bekommt das Grundstück von V geschenkt.

Berichtigungsansprüche können sich auch aus §§ 823 Abs. 1, 812 BGB ergeben. Fraglich ist nur deren praktische Bedeutung neben § 894 BGB.

1.§ 823 Abs. 1 BGB neben § 894 BGB bedeutsam wegen Kostenfolge: Bei § 894 BGB trägt Kosten der Berichtigung gem. § 897 Satz 1 BGB der Berichtigungsgläubiger; bei § 823 Abs. 1 BGB über § 249 BGB der Berichtigungsschuldner.
2.§ 812 Abs. 1 1 Fall 1 BGB auf Herausgabe der Buchposition praktisch bedeutsam nur wo § 894 BGB versagt, weil Antragsteller nicht aktivlegitimiert ist. Dies ist insbesondere bei bestimmten Konstellation im Rahmen der Kettenauflassung der Fall.
Definitionen
Maßgeblicher Zeitpunkt, insb.

Problem der späten Unrichtigkeit

Eigentum

Schutz, Immobiliarsachenrecht

Erläuterung

Verzicht auf einen Grundbruchberichtigungsanspruch

Einseitiger Verzicht mit dinglicher Wirkung oder Erlassvertrag mit dinglicher Wirkung nicht möglich, da Anspruch Ausfluss des dinglichen Rechts ist und daher Verzicht auf besondere Voraussetzungen erfüllen muss, z.B. §§ 873, 925 bei Eigentumsübertragung. Schuldrechtliche Vereinbarung zwischen formell und materiell Berechtigtem jedoch möglich. Wird Berichtigungsanspruch trotzdem geltend gemacht, kann diesem die allgemeine Arglisteneinrede nach § 242 BGB entgegenstehen. Auch ohne Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsübertragung ist in dem „Verzicht“ i.d.R.. die obligatorische Absprache zu sehen, den Berichtigungsanspruch nicht geltend zu machen: Einrede des pactum de non petendo.

Maßgeblicher Zeitpunkt, insb.: Problem der späten Unrichtigkeit

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen aller Erwerbsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs („eherne Grundregel aller gestreckten Erwerbstatbestände“). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des objektiven Rechtsscheintatbestandes ist daher i.d.R. die Grundbucheintragung als letzter zum Rechtserwerb notwendiger Akt.

War das Grundbuch zwar zur Zeit der Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer unrichtig, wird er aber noch vor der Eintragung des Erwerbers berichtigt, so ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB nicht möglich, weil zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs der objektive Rechtsscheintatbestand fehlt. Auch eine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts nach § 892 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil § 892 Abs. 2 BGB nur den subjektiven Gutglaubenstatbestand („Kenntnis) betrifft, nicht aber den objektiven, bezogen auf den Rechtsscheinsträger.

War das Grundbuch hingegen zur Zeit der Einigung noch richtig, wurde es jedoch noch vor Eintragung unrichtig, so ist kein Raum für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eine Erwerbsvoraussetzung fehlt. Bei nachträglichem Unrichtigwerden des Grundbuchs ist ein Vertrauen auf den Buchstand begrifflich nicht möglich. Kritik: Diese Ansicht verkennt, dass § 892 BGB abstrakten Vertrauensschutz vermittelt.

Eigentum: Schutz, Immobiliarsachenrecht

Unterscheide drei Arten von Haftung im Nachbarrecht:

1.Gefährdungshaftung (soweit geregelt, z.B. HPflG)
2.Verschuldenshaftung nach den §§ 823 ff. BGB
3.Verschuldensunabhängige Störerhaftung analog § 906 Abs. 2 2 BGB
Erläuterung

„Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch“: Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus der Versagung des vollen Abwehrrechts, den verbleibenden Abwehrbefugnissen und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt. Er tritt an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB bzw. nach § 862 Abs. 1 BGB. Andererseits tritt der Ausgleichsanspruch neben eine Verschuldenshaftung und, sofern normiert, Gefährdungshaftung. Der Anspruch analog § 906 Abs. 2 2 BGB setzt voraus, dass der durch Einwirkung betroffene Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen gehindert ist, die Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB bzw. nach § 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Hierfür genügt neben einer rechtlichen Duldungspflicht ein „faktischer Duldungszwang“, der sich daraus ergeben kann, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.

§ 906 Abs. 2 2 BGB regelt einen Teil des sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs und normiert eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht. Voraussetzungen:

0.Anwendbarkeit: Subsidiarität – Der Eigentümer oder Besitzer ist aus besonderen Gründen daran gehindert, die Einwirkungen gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden:
Definition
Anwendbarkeit

Subsidiarität – Der Eigentümer oder Besitzer ist aus besonderen Gründen daran gehindert, die Einwirkungen gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden:

a.Der Betroffene war aus besonderen Gründen daran gehindert, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden. Beispiel: Betroffene hat die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt und konnte sie auch nicht rechtzeitig erkennen.
b.Abwehranspruch kann wegen Gemeinwichtigkeit des emittierenden, privatrechtlich organisierten Betriebes nicht durchgesetzt werden.
1.Von einem Grundstück gehen im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück aus.
2.Diese Einwirkungen übersteigen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung.
3.Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks geht wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurück. Dies setzt eine wertende Betrachtung des Einzelfalls voraus.
3.Ausgleichsanspruch über die Immissionsfälle des § 906 BGB hinaus bei Vertiefungen und bei sog. Grobimmissionen, z.B. Schrotblei oder Wasserrohrbruch, in Form einer angemssenen Entschädigung in Geld. Die Höhe richtet sich nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung, h.M.. Nach einem T.d.L. hat eine volle Schadloshaltung nach den §§ 249 BGB zu erfolgen.BGH, h.M.
Erläuterung

Bei vorübergehenden Eingriffen in die gewerbliche Nutzung kann der Ausgleichsbemessung der während der Dauer der Beeinträchtigung eingetretene Ertragsverlust oder ausbleibende Gewinn zugrundegelegt werden. Eine Zuwachsrate für künftige Gewinnerwartungen hat dabei außer Betracht zu bleiben, da die Entschädigung anders als ein Schadensersatzanspruch nicht an der hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten ist. Daneben sind Folgeschäden in Gestalt von angemessenen Aufwendungen zur Gewährung einer ungestörten Betriebsfortführung zu ersetzen, z.B. Kosten für die Verlagerung des Betriebes, Aufwendungen wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Inventars, Umbaukosten.

„Verantwortlicher“: Die Störung oder Beschädigung muss vermeidbar gewesen sein, d.h. sie darf nicht Folge eines von niemanden zu beherrschenden Naturereignisses sein. Einschlägig sind die Gesichtspunkte der Veranlassung der Gefahrenbeherrschung und der Vorteilsziehung.

„durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen“: Sie sind dem Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nur dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch erstreckt sich nicht nur auf den Eigentümer des Grundstücks. Nach dem BGH erstreckt sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch auch auf den Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks. Argument: Der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluß primärer Abwehransprüche, due auch dem Besitzer nach § 862 Abs. 1 BGB zustehen und ihm einen den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen Schutz gegen Störungen bietet.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks. Auch erfasst ist der Nutzer. Argument: Dieser bestimmt die Nutzungsart des Grundstücks und kontrolliert damit unmittelbar die Einwirkung. Genauer gesagt richtet sich als der Ausgleichsanspruch gegen den für die beeinträchtigende Nutzung Verantwortlichen.

Vormerkung, §§ 883 ff. BGB

Zweck: grundbuchrechtliche und damit dingliche Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruches, z.B. § 433 Abs. 1 1 BGB, auf Rechtsänderung an einem Grundstück. Beispiel: Der Erwerber muss sich den Kaufpreis erst noch beschaffen, der Veräußerer will jedoch die Auflassung nur gegen Zahlung erklären. Da eine bedingte Auflassung gem. § 925 Abs. 2 BGB nicht möglich ist, kann der Anspruch des Erwerbers auf Auflassung durch Auflassungsvormerkung gesichert werden.

Rechtsnatur: str., nicht eindeutig festlegbar. HM: akzessorisches Sicherungsrecht sui generis. Jedenfalls kein dingliches Recht, da keine unmittelbare Sachbeziehung vorhanden ist.

Das Sicherungsbedürfnis für den Zeitraum vom Abschluß des obligatorischen Geschäfts bis zur Eintragung („vom Notar zum Grundbuchblatt“) kann sich ergeben

Argument
  • Der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluß primärer Abwehransprüche, due auch dem Besitzer nach § 862 Abs. 1 BGB zustehen und ihm einen den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen Schutz gegen Störungen bietet. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks. Auch erfasst ist der Nutzer.
1.z.B. daraus, dass die Auflassung erst später erfolgen soll, weil der Erwerber sich noch den Kaufpreis beschaffen muss
2.z.B. daraus, dass das Grundstück erst noch vermessen werden muss
3.oder daraus, dass ein künftiger Anspruch gesichert werden soll (Einräumung einer Option): Hier wäre mangels aktuellen obligatorischen Geschäfts ein Vollzug im Grundbuch unmöglich.
Definition
Schutz vor Beeinträchtigungen

Die Vormerkung ist sonstiges Recht i.S.v. § 823 BGB; auch § 1004 BGB ist analog auf die Auflassungsvormerkung anzuwenden. Im übrigen schützt auch die Eingriffskondiktion den Vormerkungsberechtigten vor Eingriffen des vormerkungswidrigen Erwerbers in das Grundstück.

Erläuterung

Schutz vor Beeinträchtigungen: Die Vormerkung ist sonstiges Recht i.S.v. § 823 BGB; auch § 1004 BGB ist analog auf die Auflassungsvormerkung anzuwenden. Im übrigen schützt auch die Eingriffskondiktion den Vormerkungsberechtigten vor Eingriffen des vormerkungswidrigen Erwerbers in das Grundstück.

Wirkungen der Vormerkung

1.Sicherungswirkung: Den Anspruch gefährdende Verfügungen über das betroffene Recht sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, § 883 Abs. 2 BGB
Definition
Sicherungswirkung

Den Anspruch gefährdende Verfügungen über das betroffene Recht sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, § 883 Abs. 2 BGB

a.Begriff der Sicherungswirkung: Nach § 883 Abs. 2 BGB ist der Erwerber der Vormerkung nach deren Eintragung vor Zwischenverfügungen des Vormerkungsverpflichteten ebenso geschützt wie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die Entstehung seines vorgemerkten Rechtsvereiteln oder beeinträchtigen können. Dieses Ergebnis wird dadurch erzielt, dass alle Zwischenverfügungen des Vormerkungsverpflichteten dem Berechtigten gegenüber unwirksam erklärt werden, sog. relative Unwirksamkeit. Der Vormerkungsverpflichtete bleibt also dem Berechtigten gegenüber weiterhin verpflichtet. In einem Fall taucht die Frage nach dem Schutz durch Vormerkung i.d.R. auf, wenn der Vormerkungsberechtigte vom Verpflichteten die Eintragung seines Rechts verlangt, obwohl dies dem Verpflichteten durch seine vormerkungswidrige Zwischenverfügung gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.
Definition
Begriff der Sicherungswirkung

Nach § 883 Abs. 2 BGB ist der Erwerber der Vormerkung nach deren Eintragung vor Zwischenverfügungen des Vormerkungsverpflichteten ebenso geschützt wie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die Entstehung seines vorgemerkten Rechtsvereiteln oder beeinträchtigen können. Dieses Ergebnis wird dadurch erzielt, dass alle Zwischenverfügungen des Vormerkungsverpflichteten dem Berechtigten gegenüber unwirksam erklärt werden, sog. relative Unwirksamkeit. Der Vormerkungsverpflichtete bleibt also dem Berechtigten gegenüber weiterhin verpflichtet. In einem Fall taucht die Frage nach dem Schutz durch Vorme

b.Ausprägungen
aa.Schutz vor vormerkungswidrigen Zwischenverfügungen des Rechtsinhabers, § 883 Abs. 2 1 BGB
bb.Umstritten, ob neben dem Verfügungsschutz auch Erwerbsschutz vermittelt wird.
cc.Schutz vor vormerkungswidrigen Zwangsvollstreckungsakten, § 883 Abs. 2 2 BGB
dd.Umstritten, ob Schutz vor Beeinträchtigungen durch Vermietung und Verpachtung wegen § XXX (Mietrecht) BGB.
c.Voraussetzungen
aa.Anspruchsteller muss Inhaber einer Vormerkung sein, entweder durch Erst- oder durch Zweiterwerb.
bb.Verfügung des Vormerkungsverpflichteten nach Eintragung der Vormerkung, die den Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten zu vereiteln oder beeinträchtigen vermag.
d.Folgen: Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass getreu dem Gesetzeswortlaut die vormerkungswidrige Verfügung dem Vormerkungsberechtigten gegenüber relativ unwirksam ist.
Definition
Folgen

Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass getreu dem Gesetzeswortlaut die vormerkungswidrige Verfügung dem Vormerkungsberechtigten gegenüber relativ unwirksam ist.

aa.Umstritten ist jedoch die Konstruktion.
(1)[T.d.L.] Spaltung der Rechtsinhaberschaft mit der Folge, dass der Vormerkungsverpflichtete im Verhältnis zum Vormerkungsberechtigten weiterhin als Eigentümer gilt und entsprechend verfügen kann. Kritik: Eigentum ist ein absolutes Recht mit Wirkung gegenüber jedermann.T.d.L.
(2)[h.M.] Spaltung der Verfügungsmacht, so dass beim Vormerkungsverpflichteten die Verfügungsmacht verbleibt, zugunsten des Vormerkungsberechtigten als Nichtrechtsinhaber über das nunmehr fremde Recht zu verfügen.h.M.
bb.Die relative Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen hilft dem Vormerkungsberechtigten zwar über alle Hindernisse hinweg, die seinem dinglichen Rechtserwerb materiell entgegen stehen, d.h. der Berechtigte wird in seinen materiellen Ansprüchen geschützt, so dass der Vormerkungsberechtigte entgegen § 275 BGB eine Verfügung vom Verpflichteten auch dann verlangen kann, wenn der Verpflichtete materiell nicht mehr verfügungsbefugt ist. Aber wegen des Zustimmungsprinzips in § 19 GBO ist zur Beseitigung einer Eintragung stets die Zustimmung des Eingetragenen erforderlich, unabhängig davon, ob die Eintragung rechtmäßig ist oder nicht. Deshalb benötigt der Vormerkungsberechtigte noch einen formellrechtlichen Hilfsanspruch gegen den eventuell schon vormerkungswidrig eingetragenen Dritten auf Zustimmung zu dessen Löschung im Grundbuch.
cc.Der Vormerkungsberechtigte kann vom Hypothekenerwerber nicht gem. § 894 BGB eine Grundbuchberichtiugung verlangen. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 894 BGB ist die absolute Unrichtigkeit des Grundbuchs. Verfügungen, die einen vorgemerkten Anspruch beeinträchtigen, sind gem. § 883 Abs. 2 BGB jedoch nur relativ gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam. Der Dritterwerber hat hingegen gegenüber jedermann das jeweilige Recht (hier die Hypothek) erworben. Das Grundbuch ist also nicht unrichtig. ACHTUNG: § 894 BGB wird analog angewendet, wenn die Vormerkung selbst zu Unrecht eingetragen wurde. Zur Durchsetzung des gesicherten Anspruches kann aber der Vormerkungsberechtigte gem. § 888 Abs. 1 BGB vom Erwerber die gem. § 19 GBO erforderliche Zustimmung zur Eintragung oder Löschung verlangen.
dd.Bei der Verteidigung des Dritten gegenüber dem Anspruch auf § 888 Abs. 1 BGB sind die drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:
(1)Gegenüber dem Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB stehen dem Dritten die Einreden des Vormerkungsverpflichteten zu („Kaufpreis noch nicht bezahlt“).
(2)Daneben hat er auch eigene Einreden, so etwa z.B. die Verwendungsansprüche der §§ 994 ff. BGB.
(3)Darüber hinaus steht dem Dritten analog § 770 Abs. 1 BGB das Recht zu, das durch die Vormerkung gesicherte obligatorische Geschäft anzufechten, so langer der Vormerkungsverpflichtete dieses Recht auch hätte.
ee.Was bedeutet der Merksatz „Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre“? Der Merksatz verdeutlicht das Prinzip des § 883 Abs. 2 BGB: Die Vormerkung begründet zwar ein relatives – materiellrechtliches – Verfügungsverbot über das Grundstück. Dieses Verbot hindert aber nicht, dass Verfügungen bzgl. des Grundstücks durchgeführt werden. Das GBA, das grds. nur das formelle Grundbuchrecht zu beachten hat, darf also die Eintragung vormerkungswidriger Verfügungen nicht ablehnen.
ff.Anwendbarkeit von § 883 Abs. 2 BGB aud Vermietung / Verpachtung; Da Vermietung und Verpachtung sowie andere schuldrechtliche Rechtsgeschäfte eben keine „Verfügungen“ i.S.d. § 883 Abs. 2 BGB sind, ist die Frage, ob die § 883 Abs. 2 BGB analog angewendet wird. Dies ist umstritten:
(1)Nach e.A. wird § 883 Abs. 2 BGB analog angewendet. Argument: Wegen § 566 BGB wird der vorgemerkte Anspruch genau so beeinträchtigt, als ob ein dingliches Recht (Nießbrauch, Wohnrecht) bestellt worden wäre, das gem. § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam wäre. Der dingliche Rechtsinhaber stünde somit schlechter als der nur schuldrechtlich Berechtigte.e.A.
Definition
Nach e.A. wird § 883 Abs. 2 BGB analog angewendet. Argument

Wegen § 566 BGB wird der vorgemerkte Anspruch genau so beeinträchtigt, als ob ein dingliches Recht (Nießbrauch, Wohnrecht) bestellt worden wäre, das gem. § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam wäre. Der dingliche Rechtsinhaber stünde somit schlechter als der nur schuldrechtlich Berechtigte.

Argument
  • Wegen § 566 BGB wird der vorgemerkte Anspruch genau so beeinträchtigt, als ob ein dingliches Recht (Nießbrauch, Wohnrecht) bestellt worden wäre, das gem. § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam wäre. Der dingliche Rechtsinhaber stünde somit schlechter als der nur schuldrechtlich Berechtigte.
(2)Nach der Rspr. wird § 883 Abs. 2 BGB nicht analog angewendet. Argument: Der soziale Schutzzweck des § 566 BGB würde unterlaufen werden. Der Mieter, der keine Veranlassung hat, das Grundbuch einzusehen, muss geschützt werden. Der Grundstückserwerber hingegen muss stets mit einem bestehenden Mietvertrag rechnen.
Definition
Nach der Rspr. wird § 883 Abs. 2 BGB nicht analog angewendet. Argument

Der soziale Schutzzweck des § 566 BGB würde unterlaufen werden. Der Mieter, der keine Veranlassung hat, das Grundbuch einzusehen, muss geschützt werden. Der Grundstückserwerber hingegen muss stets mit einem bestehenden Mietvertrag rechnen.

Argument
  • SchutzzweckDer soziale Schutzzweck des § 566 BGB würde unterlaufen werden. Der Mieter, der keine Veranlassung hat, das Grundbuch einzusehen, muss geschützt werden. Der Grundstückserwerber hingegen muss stets mit einem bestehenden Mietvertrag rechnen.
gg.Schutz durch Vormerkung gegen spätere Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch? § 883 Abs. 2 BGB findet keine direkte Anwendung, da die Eintragung eines Widerspruchs keine Verfügung ist. Nach h.M. gilt jedoch § 883 Abs. 2 BGB für die Eintragung eines Widerspruchs aber analog. Argumente: Die Eintragung des Widerspruchs hat verfügungsähnliche Beeinträchtigungswirkung bzgl. des gesicherten Anspruchs. Macht die Vormerkung selbst nachfolgende Eigentumsübertragungen gem. §§ 883 Abs. 2, 888 BGB relativ unwirksam, muss dieser Schutz des Käufers erst recht gegen die wesentliche schwächere Eintragung eines Widerspruchs gelten. Der Widerspruch entfaltet seine Wirkung erst mit Eintragung, kann also die früher eingetragene Vormerkung nicht mehr beeinträchtigen.h.M.
hh.Vorschriften zum Ausgleich zwischen Vormerkungsberechtigten und Dritterwerber, dessen Erwerb nach § 883 Abs. 2 BGB unwirksam ist, falls dieser das Grundsrück schon genutzt und Verwendungen getätigt hat. Nach h.M. sind die §§ 987 ff. BGB im Verhältnis Vormerkungsberechtiger und Dritterwerber analog anwendbar. Argumente: Vergleichbarkeit von § 888 BGB und § 894 BGB, wo die §§ 987 ff. BGB ebenfalls gelten. Außerdem entspricht die Stellung des vormerkungswidrigen Erwerbers im Verhältnis zum Vormerkungsberechtigten der Stellung des bloßen Eigenbesitzers aus unwirksamer Übereignung zum Eigentümer. Schließlich können schwerwiegende tatsächliche Eingriffe in das Grundstück, z.B. Abriß eines Gebäudes, können die Durchsetzung des vorgemerkten Anspruchs ebenso behindern wie z.B. die Eintragung eines Dritten als Eigentümer.h.M.
2.Rangwirkung: Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung, § 883 Abs. 3 BGB.
Definition
Rangwirkung

Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung, § 883 Abs. 3 BGB.

3.Schutzwirkung: Der Vormerkungsberechtigte ist vor einer nachträglichen Insolvenz geschützt, § 106 InsO.
Definitionen
Schutzwirkung

Der Vormerkungsberechtigte ist vor einer nachträglichen Insolvenz geschützt, § 106 InsO.

Unstreitig

Auflassungsvormerkung schützt vor vormerkungswidrigen Zwischenverfügungen des Veräußerers („Schutz vor Erwerbshindernissen“). Umstritten: Schutz der gutgläubig erworbenen Vormerkung vor sonstigen Erwerbshindernissen, z.B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers

Erläuterung

Die Sicherungswirkung nach § 883 Abs. 2 BGB ist die wichtigste Wirkung. Danach sind der Vormerkung widersprechende Verfügungen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam. Folge: § 888 BGB.

„Große und kleine Lösung“

Unstreitig: Auflassungsvormerkung schützt vor vormerkungswidrigen Zwischenverfügungen des Veräußerers („Schutz vor Erwerbshindernissen“). Umstritten: Schutz der gutgläubig erworbenen Vormerkung vor sonstigen Erwerbshindernissen, z.B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers

1.Besteht das Erwerbshindernis in einem Mangel der Verfügungsmacht auf Seiten des Vormerkungsverpflichteten, so kommt es auf den Streit nicht an, und beide Lösungswege kommen zu demselben Ergebnis, denn Mängel der Verfügungsmacht sind bereits vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB erfaßt. Besteht hingegen ein anderweitiger Mangel, z.B. Bösgläubigkeit des Erwerbers nach Eintragung der Vormerkung, aber vor Auflassung, so ist zu fragen, ob nicht die Vormerkung im Wege der großen Lösung über den Mangel (im Beispiel an gutem Glauben) hinweg helfen kann.
2.Nach einem T.d.L. ("kleine Lösung") gewährt die gutgläubig erworbene Vormerkung zwar Verfügungsschutz nach § 883 Abs. 2 BGB im Verhältnis zum Nichtberechtigten, schützt aber nicht gegenüber dem wahren Berechtigten vor bereits vorhandenen Erwerbshindernissen ("Verfügungsschutz, aber kein Erwerbsschutz").
Erläuterung

-Wortlaut der Norm erfasst nur Verfügungsbeschränkungen

- Denn die Vormerkung tangiere nur den Berechtigten und den Verpflichteten, nicht aber Dritte, die nicht Partei der Vormerkung seien

- Der Konflikt zwischen Bestandsschutzinteresse beim Berechtigten und Erwerbsinteresse beim Dritten sei in §§ 892, 893 BGB abschließend dahin geregelt, dass der Dritte nur vor Mängeln in der Verfügungsberechtigung geschützt werde, nicht aber vor Mängeln im Erwerbstatbestand

3.Richtig ist, mit der h.M. ("große Lösung") anzunehmen, dass die gutgläubig erworbene Vormerkung auch Erwerbsschutz gewährt, d.h. sie beinhaltet nicht nur Schutz gegen Zwischenverfügungen des Vormerkenden, sondern schützt auch vor anderen Ereignissen, die den Erwerb des Vormerkungsberechtigten beeinträchtigen.h.M.
Erläuterung

- Denn die Vormerkung kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie den Vorgemerkten nicht nur gegen abweichende Verfügungen schützt, sondern auch vor sonstigen aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Erwerbshindernissen.

- Im übrigen ist wegen der Parallele zwischen § 883 Abs. 2 BGB und § 161 Abs. 3 BGB ein Vergleich mit der Rechtsposition des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbers möglich, bei dem aus § 161 Abs. 3 BGB ersichtlich nachträgliche Bösgläubigkeit selbst dann nicht schadet, wenn sie vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.

4.Mit der Anerkennung der großen Lösung wird die Vormerkung zur Konserve, weil sie die gesamte Erwerbslage auf dem Stand der Eintragung der Vormerkung "einfriert". Dies wird relevant, wenn der Eigentumserwerb infolge eines nachträglichen Ereignisses scheitert, so zum Beispiel bei der "späten Richtigkeit" des Grundbuchs, bei der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs und bei Kenntniserlangung von der Unrichtigkeit.
P§ 883 Abs. 2 1 BGB analog für den Fall, dass der Eigentümer nach Eintragung der Vormerkung die Sache vermietet oder verpachtet zu Lasten des Erwerbers
1.[Rspr.], Argument: Sozialschutz zugunsten des Mieters geht vor Vormerkungsschutz.
Argument
  • Sozialschutz zugunsten des Mieters geht vor Vormerkungsschutz.
2.+[h.L.], Argument, obligatorisch berechtigter Mieter darf nicht besser stehen als der dinglich berechtigte Nießbraucher, für den unstreitig § 883 Abs. 2 Abs. 1 BGB gilt.h.L.
Erwerb der Vormerkung
I.Ersterwerb
1.Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruches auf dingliche Rechtsänderung an einem Grundstückh.M.
Erläuterung

Sog. Akzessorietät der Vormerkung, d.h. sie ist in ihrem Bestand, dem Entstehen, dem Erlöschen und der Durchsetzbarkeit vom Bestand eines schuldrechtlichen Anspruchs abhängig. Nach dem Wortlaut des § 883 Abs. 1 2 BGB sind auch künftige Ansprüche vormerkungsfähig. Um aber eine faktische Grundbuchsperre durch allzu freizügige Eintragung von Vormerkungen zu verhindern, ist über den Wortlaut des § 883 Abs. 1 2 BGB erforderlich, dass der Anspruch bei Eintragung der Vormerkung bereits so sicher ist, dass der Vormerkungsberechtigte vom Willen des Verpflichteten unabhängig ist. Grund: Den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als staatlichen Zugriffsakten verdient nicht, wer noch nicht einmal vor Zugriffsakten oder Willensänderungen des Veräußerers sicher ist. Im wichtigsten Fall der Vormerkung einer künftigen Forderung (Kaufoption) ist dies gegeben: Dabei gibt nämlich der Veräußerer ein lang befristetes Angebot nach §§ 145, 148 BGB ab, das infolge Zugangs unwiderruflich ist gem. § 130 Abs. 1 1 BGB.

Gehört hierzu auch ein Anspruch aus einem formnichtigen Kaufvertrag (§§ 125 Satz 1, 311b Abs. 1 BGB), der später gem. § 313 Satz 2 BGB geheilt wird? Nach h.M. erfasst die Heilung des Kaufvertrages nicht die zunächst unwirksame Vormerkung. Argumente:

Die Eintragung der Vormerkung geschah unter Bezugnahme auf einen notariellen Vertrag, der wegen §§ 125 Satz 1, 311b Abs. 1 BGB nicht gültig war.

Der Vertrag wurde erst mit späterer Heilung ex nunc wirksam, also nicht rückwirkend.

Zum Zeitpunkt der Vormerkungsbestellung lag somit noch kein künftiger Anspruch i.S.v. § 883 Abs. 1 2 BGB vor. Dies sind nur solche Ansprüche, für deren Entstehung schon eine feste Rechtsgrundlage geschaffen wurde, so dass die Entstehung nur noch vom Willen des demnächst Berechtigten abhängt. Die Heilung eines formnichtigen Vertrages stellt dagegen eine bloße Chance dar, die für § 883 Abs. 1 2 BGB nicht ausreicht.

Der Erwerber einer Vormerkung wird geschützt, wenn der Besteller nach der Bewilligung zwischen Antragstellung und Eintragung der Vormerkung im Grundbuch in Insolvenz fällt. Nach h.M. wird der Erwerber gem. § 878 BGB analog geschützt. § 878 BGB i.V.m. § 91 Abs. 2 InsO ist nicht direkt anwendbar, da die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung keine Erklärung i.S.v. §§ 873 / 875 / 877 BGB darstellt: Die Vormerkung ist kein dingliches Recht! Eine analoge Anwendung scheint dagegen gerechtfertigt. Argumente: Die Vormerkung ist zwar kein dingliches Recht, verleiht aber dem gesicherten Anspruch dingliche Wirkungen. Der Normzweck des § 878 BGB (Verzögerungen beim GBA sollen nicht zu Lasten des Rechtserwerbers gehen, der alles für den Rechtserwerb Nötige getan hat) gebietet eine analoge Anwendung.

Argument
  • Die Vormerkung ist zwar kein dingliches Recht, verleiht aber dem gesicherten Anspruch dingliche Wirkungen. Der Normzweck des § 878 BGB (Verzögerungen beim GBA sollen nicht zu Lasten des Rechtserwerbers gehen, der alles für den Rechtserwerb Nötige getan hat) gebietet eine analoge Anwendung.
2.Bewilligung, § 885 Abs. 1 F2 BGB oder einstweilige Verfügung, § 885 Abs. 1 Fall 1 BGB: Die nach § 885 Abs. 1 Fall 1 BGB erforderliche Bewilligung der Vormerkung erfolgt durch formlos mögliche einseitige empfangsbedürftige materielle Willenserklärung, die der „Einigung“ über die Vormerkung entspricht. Sie ist zu unterscheiden von der formellrechtlich zusätzlich nach § 19 GBO erforderlichen Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch.
3.Eintragung gem. § 885 Abs. 1 BGB: Die Eintragung erfolgt in Abteilung Abs. 2 des Grundbuchs („sonstige Belastungen des Grundstücks“ – gelb).
Definition
Eintragung gem. § 885 Abs. 1 BGB

Die Eintragung erfolgt in Abteilung Abs. 2 des Grundbuchs („sonstige Belastungen des Grundstücks“ – gelb).

4.Umstritten, ob Fortbestand der Bewilligung bis Vollendung des Rechtserwerbs nötig ist, nach h.M.: Kein Widerruf der Bewilligung, § 873 Abs. 2 BGB analog. Ob vergleichbar mit dem nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen „Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs“ die Vormerkungsbewilligung bis zur Eintragung fortbestehen muss, oder ob sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt frei widerruflich ist, ist umstritten.h.M.
a.Jedenfalls kann § 130 BGB nicht gelten, wonach die Bewilligung mit Zugang unwiderruflich würde. Denn wenn nach § 873 Abs. 2 BGB schon eine auf Rechtsänderung an einem Grundstück gerichtete Willenserklärung bis zur Eintragung der Rechtsänderung frei widerruflich ist, so muss dies erst recht gelten für eine Willenserklärung, die die Rechtsänderung am Grundstück nur vormerkt (a maiore ad minus).
b.Fraglich ist daher, ab wann die Bewilligung der Vormerkung Bindungswirkung entfaltet. Jedenfalls paßt § 873 Abs. 2 BGB nicht direkt, weil er sich nur auf zweiseitige Willensakte bezieht, die Vormerkungsbewilligung jedoch nur eine einseitige Willenserklärung ist. Auch § 875 Abs. 2 BGB paßt nicht, da er zwar die Bindungswirkung einer einseitigen Erklärung beschreibt, aber das genaue Gegenteil, nämlich Löschung eines Rechts im Grundbuch, betrifft. Richtig dürfte daher sein, § 873 Abs. 2 BGB analog, anzuwenden mit der Folge, dass der Bewilligende nur gebunden ist, wenn die Bewilligung notariell beurkundet ist.
5.Berechtigung
Erläuterung

Befugnis des Bewilligenden zur Verfügung über Grundstück, vgl. Wortlaut § 885 Abs. 1 1 BGB „Bewilligung desjenigen, dessen Recht betroffen ist“. Verfügungsbefugnis folgt allgemeinen Regeln; wenn (-), dann kommt nur ein gutgläubiger Erwerb nach den Gutglaubensregeln der §§ 892, 893 BGB in Betracht.

a.Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung oder
b.Ermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB oder
c.gutgläubiger Erwerb, §§ 892 / 893 Fall 2BGB analog
aa.§§ 892, 893 BGB finden keine direkte Anwendung, da die Vormerkung weder ein dingliches Recht noch eine Verfügung über ein Recht i.S.v. § 893 BGB ist, sondern ein Sicherungsmittel sui generis in Form einer Durchgangserscheinung auf dem Weg vom schuldrechtlichen Anspruch zur Begründung des dinglichen Rechts. Nach h.M. sind die §§ 892, 893 BGB aber analog anwendbar. Argument: Die Bewilligung der Vormerkung hat wegen der Bindungswirkung (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB) verfügungsähnliche Wirkung.h.M.
Argument
  • Die Bewilligung der Vormerkung hat wegen der Bindungswirkung (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB) verfügungsähnliche Wirkung.
bb.Voraussetzungen
(1)Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
(2)Objektiver Rechtsscheintatbestand: (Unrichtiger) Grundbuchinhalt, der den Eingetragenen legitimiert
(3)Guter Glaube des Erwerbers; Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. grds. muss der Erwerber der Vormerkung noch bis zur Eintragung gutgläubig sein oder bis zu dem nach § 892 Abs. 2 BGB vorverlegten Zeitpunkt.
PAuf welchen Zeitpunkt ist abzustellen, wenn die Forderung erst später entsteht, was nach § 883 Abs. 1 2 BGB möglich ist? Beispiel: Bucheigentümer K vereinbart mit O eine Option, wonach dieser durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zustandebringen kann. Dieser Anspruch wird durch Vormerkung gesichert. Sechs Wochen nach Eintragung der Vormerkung erfährt O die wahre Eigentumslage, was ihn nicht hindert, das Angebot anzunehmen. Schadet dem O seine Bösgläubigkeit?
Erläuterung

Denkbar ist, in diesem Fall auf den (späteren) Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen mit der Folge, dass der Erwerber gutgläubig sein muss bis zu dem Zeitpunkt, in dem er den Anspruch auf dingliche Rechtsänderung am Grundstück erwirbt. Im Beispiel also bis zur Annahme des Angebots. Argument: Ein guter Glaube ist erst dann schutzwürdig, wenn die zu sichernde Rechtsposition zumindest bedingt entstanden ist.

Richtig ist, auch beim gutgläubigen Erwerb der Vormerkung einer zukünftigen Forderung auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den vorverlegten Zeitpunkt abzustellen. Argumente:

Sinn und Zweck des § 883 Abs. 1 2 BGB ist es, eine Vormerkung bzgl. einer zukünftigen Forderung ebenso zu ermöglichen wie die Vormerkung einer bestehenden Forderung.

Parallele zur Rechtsposition des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbers, bei dem aus § 161 Abs. 3 BGB ersichtlich nachträgliche Bösgläubigkeit selbst dann nicht schadet, wenn sie vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.

Argument
  • TelosSinn und Zweck des § 883 Abs. 1 2 BGB ist es, eine Vormerkung bzgl. einer zukünftigen Forderung ebenso zu ermöglichen wie die Vormerkung einer bestehenden Forderung. Parallele zur Rechtsposition des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbers, bei dem aus § 161 Abs. 3 BGB ersichtlich nachträgliche Bösgläubigkeit selbst dann nicht schadet, wenn sie vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
(4)Kein Widerspruch eingetragenen
II.Zweiterwerb
Erläuterung

Vormerkung ist als akzessorisches Sicherungsrecht nicht einzeln übertragbar, sondern folgt vielmehr kraft Gesetzes nach bei Abtretung des gesicherten obligatorischen Anspruchs gem. §§ 398 ff., 401 BGB. Beispiel: K kauft ein Grundstück von V, der es ihm aufläßt und eine Auflassungsvormerkung bewilligt; letztere wird eingetragen. Nun findet K ein schöneres Grundstück. Daher tritt der seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag mit V an den D ab. Hat D auch die Vormerkung erworben?

1.vom Berechtigten, §§ 398, 401 BGB analog durch mittelbar rechtsgeschäftlichen Erwerb
a.Wirksame Einigung über die Abtretung der Forderung i.S.v. § 398 BGB
Erläuterung

Abtretung des obligatorischen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 1 BGB, denn § 311b BGB gilt nach Normzweck und Wortlaut nur für Verpflichtungsverträge, wohingegen § 398 BGB ein Verfügungsvertrag ist.

b.Kein Abtretungsausschluss, insbesondere §§ 399, 400 BGB
c.Verfügungsberechtigung des Zedenten; Erforderlich ist Verfügungsberechtigung in Ansehung des übertragenen schuldrechtlichen Anspruchs.
aa.Bestand der Forderung (ansonsten kommt kein Vormerkungserwerb in Betracht)
bb.Bestand der Vormerkung
2.vom Nichtberechtigten
Erläuterung

Nur möglich, wenn gesicherter Anspruch dem Veräußerer zusteht. Im übrigen str., ob überhaupt anzuerkennen. Besteht in der Person des Zedenten die Vormerkung nicht, so kommt allenfalls ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung vom eingetragenen Rechtsscheininhaber in Betracht. Beispiel: K kauft vom Nichtberechtigten V ein Grundstück und lässt sich eine Vormerkung bewilligen. Zwei Tage später wird K bösgläubig. Dennoch lässt er die Auflassungsvormerkung eintragen. Dann tritt er den Anspruch aus dem Kaufvertrag an D ab. Hat D die Vormerkung erworben? (Zweit-) Erwerb der Vormerkung nach § 401 BGB, weil K infolge vorzeitiger Bösgläubigkeit bereits keine Vormerkung gutgläubig (erst-) erworben hat. Aber denkbar ist ein gutgläubigrer Zweiterwerb.

a.Besteht schon die gesicherte Forderung nicht oder steht der gesicherte Anspruch nicht dem Verfügenden zu, so scheidet ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung aus. Grund: Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen, Umkehrschluß aus § 405 BGB. Der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung wäre sinnlos, wenn die Forderung nicht ebenfalls übergeht, denn die Vormerkung könnte dann keinen Anspruch mehr sichern.
b.Umstritten: Ob in den übrigen Fällen, wenn der gesicherte Anspruch zwar dem Veräußerer zusteht, nicht aber die Vormerkung ein gutgläubiger Zweiterwerb möglich ist
Definition
Umstritten

Ob in den übrigen Fällen, wenn der gesicherte Anspruch zwar dem Veräußerer zusteht, nicht aber die Vormerkung ein gutgläubiger Zweiterwerb möglich ist

aa.[e.A.], Argumente: Zweiterwerb der Vormerkung vollzieht sich kraft Gesetz (§ 401 BGB), also nicht, wie für § 892 BGB erforderlich, durch Rechtsgeschäft. Außerdem sollen die §§ 892, 893 BGB nur eingreifen, wo das Grundbuch als Rechtsscheinträger fungiert. Da aber die Vormerkung nach § 401 BGB außerhalb des Grundbuchs zirkuliert, passen die §§ 892, 893 BGB nicht.e.A.
Argument
  • Zweiterwerb der Vormerkung vollzieht sich kraft Gesetz (§ 401 BGB), also nicht, wie für § 892 BGB erforderlich, durch Rechtsgeschäft. Außerdem sollen die §§ 892, 893 BGB nur eingreifen, wo das Grundbuch als Rechtsscheinträger fungiert. Da aber die Vormerkung nach § 401 BGB außerhalb des Grundbuchs zirkuliert, passen die §§ 892, 893 BGB nicht.
bb.+[h.M.], jedenfalls dann, wenn die Vormerkung eingetragen ist und dem eingetragenen vormerkungsberechtigten Zedenten die gesicherte Forderung tatsächlich zusteht. Argumente: Erwerb vollzieht sich zwar kraft Gesetz, beruht aber auf einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Forderung, § 398 BGB, und ist daher als rechtsgeschäftlich zu werten. Anders: § 401 BGB ist ein Fall des mittelbar rechtsgeschäftlichen Erwerbs, der auch im Parallelfall der Abtretung einer durch Hypothek gesicherten Forderung möglich ist. Dazu kommt, dass das Grundbuch sehr wohl als Rechtsscheinträger fungiert, wenn die Vormerkung eingetragen ist.h.M.
Erläuterung

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Scheinerben (Verhältnis § 2366 BGB zu §§ 932 ff., 892 ff. BGB)

Verhältnis zwischen §§ 2366, 2367 BGB zu den allgemeinen Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff, 892 ff. BGB:

Beispiel

K kauft vom Scheinerben R ein Grundstück; der Auflassungsanspruch wird durch Bewilligung einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB gesichert. Noch bevor K die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt, erfährt er von der wahren Erbschaftssituation. Hat K die Auflassungsvormerkung gutgläubig erworben, wenn diese eingetragen wird?

1.Wäre der wahre Erbe Berechtigter gewesen, so bestimmt sich der gutgläubige Erwerb der Sache ausschließlich nach §§ 2366, 2367 BGB.
2.Wäre der wahre Erbe hingegen ebenfalls Nichtberechtigter gewesen (Doppelmangel), so genügt der Gutglaubensschutz der §§ 2366, 2367 BGB nicht, weil der Erbschein den Gutgläubigen nur so stellen soll, wie wenn er mit dem wahren Erben kontrahiert hätte. Daher sind in diesem Falle die allgemeinen Gutglaubensvorschriften zu prüfen.
3.ACHTUNG: Ist der Scheinerbe schon im Grundbuch eingetragen, so greifen die §§ 892 ff. BGB ein, weil das Grundbuch der speziellere Gutglaubensträger ist.
Definition
ACHTUNG

Ist der Scheinerbe schon im Grundbuch eingetragen, so greifen die §§ 892 ff. BGB ein, weil das Grundbuch der speziellere Gutglaubensträger ist.

Erläuterung

Gutgläubiger Erwerb vom vermeintlich verfügungsbefugten Scheinerben nach §§ 236, 2367 BGB

1.Anwendbarkeit
2.Erwerbstatbestand: Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes
Definition
Erwerbstatbestand

Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes

3.Objektiver Rechtsscheintatbestand
Erläuterung

Legitimation des Verfügenden durch den Erbschein, d.h. dieser muss erteilt (§ 2353 BGB) und noch in Kraft sein (§§ 2361, 2362 BGB).

4.Subjektiver Rechtsscheintatbestand
Definition
Redlichkeit des Erwerbers

Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hat. Der gute Glaube wird wegen der negativen Fassung „es sei denn“ vermutet.

Erläuterung

Redlichkeit des Erwerbers: Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hat. Der gute Glaube wird wegen der negativen Fassung „es sei denn“ vermutet.

5.PErforderlichkeit der Kausalität zwischen Rechtsscheintatbestand und gutem Glauben
a.[h.M.], Argument: negative Formulierung der subjektiven Voraussetzung, Folge: weder Kenntnis vom Rechtsscheinträger noch Kausalität erforderlich. § 2366 BGB vermittelt abstrakten Gutglaubensschutz. Danach ist nicht erforderlich, dass der Erbschein vorgelegt oder auch nur bekannt ist.h.M.
Argument
  • negative Formulierung der subjektiven Voraussetzung, Folge: weder Kenntnis vom Rechtsscheinträger noch Kausalität erforderlich. § 2366 BGB vermittelt abstrakten Gutglaubensschutz. Danach ist nicht erforderlich, dass der Erbschein vorgelegt oder auch nur bekannt ist.
b.+[a.A.], wenigstens Kenntnis vom Erbschein erforderlich, Argument: sonst nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber allgemeinen Gutglaubensvorschriften.a.A.
Erläuterung

Beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken

Argument
  • sonst nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber allgemeinen Gutglaubensvorschriften. Beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken
I.Wichtigkeit der Rangstelle von Nutzungs- und Verwertungsrechten:
1.Verwertungsrechte: Die Rangstelle entscheidet über das „geringste Gebot“ i.S.v. § 44 ZVG. Durch die Ersteigerung werden vorrangige Rechte abgelöst oder übernommen, nachrangige erlöschen, § 52 ZVG
Definition
Verwertungsrechte

Die Rangstelle entscheidet über das „geringste Gebot“ i.S.v. § 44 ZVG. Durch die Ersteigerung werden vorrangige Rechte abgelöst oder übernommen, nachrangige erlöschen, § 52 ZVG

2.Nutzungsrechte: Die Rangstelle des jeweiligen Nutzungsrechts entscheidet über die Reihenfolge der Aufteilung der Nutzungen, vgl. z.B. § 1024 BGB.
Definition
Nutzungsrechte

Die Rangstelle des jeweiligen Nutzungsrechts entscheidet über die Reihenfolge der Aufteilung der Nutzungen, vgl. z.B. § 1024 BGB.

II.Rang mehrer Rechte an einem Grundstück derselben Abteilung bestimmt sich:
1.Innerhalb einer Abteilung: § 879 Abs. 1 1 BGB: „Reihenfolge der Eintragungen“: Darunter ist – unabhängig vom Eintragungsdatum – die räumliche Aufeinanderfolge zu verstehen.
2.Verschiedene Abteilungen: § 879 Abs. 1 2 BGB: „Datumsfolge“: Entscheidend ist die rein formale, eingetragene Zeitangabe, auch wenn diese nicht mit der wirklichen Eintragungszeit identisch ist.
III.PBestand des nachweislich falschen aber eingetragenen Datums
1.+[h.M.], Argument: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.h.M.
Argument
  • RechtssicherheitRechtssicherheit und Rechtsklarheit.
2.[a.A.], abzustellen ist auf wirkliche Eintragungszeit, Argument: sonst entscheiden rein zufällige Datumsangaben über den Rang eines Rechts..a.A.
Erläuterung

Ausgleichsansprüche:

Argument
  • sonst entscheiden rein zufällige Datumsangaben über den Rang eines Rechts.. Ausgleichsansprüche:
1.§ 894 BGB (-), Argument: Rang entsteht erst mit Eintragung, daher kommt dem Anspruchsteller keine andere Position zu, als sich aus dem Grundbuch ergibt, ergo ist das Grundbuch nicht falsch.
Argument
  • Rang entsteht erst mit Eintragung, daher kommt dem Anspruchsteller keine andere Position zu, als sich aus dem Grundbuch ergibt, ergo ist das Grundbuch nicht falsch.
2.§ 812 BGB (-), Argument: § 879 BGB ist Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB, da endgültige Rechtsverhältnisse geschaffen werden sollen. Rangebenachteiligten stehen ggf. Amtshaftungsansprüche gegen Staat zu.
Erläuterung

Voraussetzungen für die Eintragung in das Grundbuch

Argument
  • § 879 BGB ist Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB, da endgültige Rechtsverhältnisse geschaffen werden sollen. Rangebenachteiligten stehen ggf. Amtshaftungsansprüche gegen Staat zu. Voraussetzungen für die Eintragung in das Grundbuch
1.Antrag, § 13 GBO
2.Bewilligung, § 19 GBO
a.Grundsätzlich geht das GBO vom formellen Konsensprinzip aus, d.h. es reicht für die Neueintragung des Antragstellenden die Bewilligung des von der Rechtsänderung Betroffenen. Die materielle Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes wird vom Grundbuchbeamten nicht geprüft.
b.Ausnahme: § 20 GBO: Bei Auflassung und Erbbaurecht prüft das GBA ausnahmsweise die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Einigung (materielles Konsensprinzip).
3.Form, § 29 GBO: Öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 ZPO
Definition
Form, § 29 GBO

Öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 ZPO

4.Voreintragung, § 39 GBO: Betroffener muss als Berechtigter eingetragen sein.
Definitionen
Voreintragung, § 39 GBO

Betroffener muss als Berechtigter eingetragen sein.

Materiell nach BGB

Bei Prüfung des materiellen Rechts werden nur die materiellen Voraussetzungen, z.B. des Erwerbs gem. § 873 BGB, geprüft und die Frage, ob die Eintragung erfolgt ist oder nicht. Ob dabei die formellen Verfahrensvorschriften der GBO beachtet wurden, ist grds. ohne Belang.

Formell nach GBO

Das GBA hingegen muss grds. nur die formellen Vorschriften der GBO, nicht aber das materielle Recht prüfen. Wichtige Ausnahme: § 20 GBO. Die Eintragung ins Grundbuch sagt also nichts darüber aus, ob der Eingetragene auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ist.

Erläuterung

Grundbuchrecht

Materiell nach BGB: Bei Prüfung des materiellen Rechts werden nur die materiellen Voraussetzungen, z.B. des Erwerbs gem. § 873 BGB, geprüft und die Frage, ob die Eintragung erfolgt ist oder nicht. Ob dabei die formellen Verfahrensvorschriften der GBO beachtet wurden, ist grds. ohne Belang.

Formell nach GBO: Das GBA hingegen muss grds. nur die formellen Vorschriften der GBO, nicht aber das materielle Recht prüfen. Wichtige Ausnahme: § 20 GBO. Die Eintragung ins Grundbuch sagt also nichts darüber aus, ob der Eingetragene auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ist.

Reihenfolge, in der der Grundbuchbeamte mehrere gestellte Anträge zu bearbeiten hat: Es gilt das Prioritätsprinzip, § 17 GBO. Mehrere gestellte Anträge sind in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs beim GBA zu bearbeiten.

Ansprüche des Eigentümers gegen einen unberechtigten (Buch-)besitzer seines Grundstücks

1.Ansprüche auf Grundbuchberechtigung
b.§ 812 BGB (neben § 894 BGB anwendbar)
c.§§ 823, 249 Abs. 1 BGB (neben § 894 BGB anwendbar)
2.Ansprüche auf Besitzherausgabe
a.§ 985 BGB (neben § 894 BGB anwendbar, da anderes Anspruchsziel)
3.Sonstige Ansprüche, insbesondere §§ 987 ff. BGB analog; anwendbar wegen Vergleichbarkeit von Vindikationsanspruch und Grundbuchberichtigungsanspruch.
Erläuterung

Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB

1.Unrichtiges Grundbuch: Auseinanderfallen von formeller Rechtslage (die sich aus dem Grundbuch ergibt) und materieller Rechtslage (materiell-rechtliches Eigentum)
Definition
Unrichtiges Grundbuch

Auseinanderfallen von formeller Rechtslage (die sich aus dem Grundbuch ergibt) und materieller Rechtslage (materiell-rechtliches Eigentum)

2.Aktivlegitimation: Träger des materiellen Rechts
Definition
Aktivlegitimation

Träger des materiellen Rechts

3.Passivlegitimation: Buchberechtigter
4.Keine Einwendungen: analog § 986 BGB: Buchberechtigter hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf formelle Rechtslage
5.Keine Einreden, insbesondere gem. § 1000 BGB: Buchbesitzer hat Verwendungen getätigt.
Definition
Keine Einreden, insbesondere gem. § 1000 BGB

Buchbesitzer hat Verwendungen getätigt.

6.Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (= Anspruch auf Bewilligung gem. § 19 GBO)
1.§ 812 BGB ist neben § 894 BGB anwendbar. Praktisch relevant ist der Anspruch für einen Geschäftsunfähigen, der als Eigentümer eines ihm nicht gehörenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen war und das Grundstück durch nichtigen Vertrag aufgelassen hat. § 894 BGB greift nicht, das der Geschäftsunfähige materiell Nichtberechtigter ist.
2.§ 894 BGB geht als Sondervorschrift dem § 1004 BGB vor. Argument: Sonderregelung der Verjährung in § 898 BGB.
Erläuterung

Nach welchen Vorschriften erfolgt zwischen dem wahren Eigentümer eines Grundstücks und dem Buchberechtigten der Ausgleich für Schäden, Nutzungen und Verwendungen? Der Ausgleich für Schäden, Nutzungen und Verwendungen erfolgt gem. §§ 987 ff. BGB. Argument: Der Vindikationsanspruch gem. § 985 BGB ist vergleichbar mit dem Grundbuchberechtigungsanspruch gem. § 894 BGB.

Argumente
  • Sonderregelung der Verjährung in § 898 BGB. Nach welchen Vorschriften erfolgt zwischen dem wahren Eigentümer eines Grundstücks und dem Buchberechtigten der Ausgleich für Schäden, Nutzungen und Verwendungen? Der Ausgleich für Schäden, Nutzungen und Verwendungen erfolgt gem. §§ 987 ff. BGB.
  • Der Vindikationsanspruch gem. § 985 BGB ist vergleichbar mit dem Grundbuchberechtigungsanspruch gem. § 894 BGB.
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