Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte
Zivilrecht · Sachenrecht · 230 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Definition
- Einigsein, d.h. kein Widerruf bei Eintragung
Erforderlich ist Einigsein im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs, also i.d.R. bis zur Eintragung. Grund: Die Eintragung ist aus § 873 Abs. 2 BGB ersichtlich bis zur Eintragung frei widerruflich, soweit nicht einer der vier Bindungsfälle des § 873 Abs. 2 BGB gegeben ist. In der Praxis tritt die Bindungswirkung meist nach § 873 Abs. 2 Fall 1 BGB durch notarielle Beurkundung der Auflassung ein.
Erläuterung
Verhältnis zwischen §§ 878, 892 BGB
§ 878 BGB und § 892 BGB schließen sich hinsichtlich derselben Verfügungsbeschränkung aus. § 878 BGB regelt den Tatbestand, dass eine Verfügungsbeschränkung nach Antragstellung eintritt. Für die Anwendung des § 892 BGB muss die Verfügungsbeschränkung bereits vor Antragstellung eingetreten sein, vgl. § 892 Abs. 2 BGB.
Kettenauflassung als Problem der Verfügungsbefugnis
Mit der Kettenauflassung soll das Eigentum im dreigliedrigen Verhältnis vom Eigentümer direkt auf den Abkäufer des Erwerbers übergehen, so dass eine Zwischeneintragung des Zwischenmannes unterbleibt. Zweck dieser Gestaltung: Erwerber möchte ohne eigene Zwischeneintragung kostengünstig das Grundstück weiterübertragen können.
Konstruktionen:
Definition
- Verfügung des Nichtberechtigten
Denkbar ist eine Verfügung des Zwischenmannes als Nichtberechtigter über das noch fremde Recht, die kraft Einwilligung des Eigentümers nach § 185 BGB, welche konkludent in der bindend gewordenen Auflassung gesehen werden kann, doch wirksam ist.
Erläuterung
Welche dieser Varianten gewollt ist, muss nach §§ 133, 157 durch Auslegung der Willenserklärungen ermittelt werden.
Soweit der Erstauflassungsempfänger das fremde Vollrecht übertragen will gem. §§ 873, 925 BGB, verfügt er als Nichtberechtigter, da er mangels eigener (Zwischen-) Eintragung nicht Rechtsinhaber geworden ist. Da unter diesem Gesichtspunkt ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht kommt, ist für die Verfügungsbefugnis konstruktiv die Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) oder Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) des Eigentümers erforderlich.
IdR liegt bereits in der Auflassung nach §§ 133, 157 BGB eine konkludente Einwilligung zur rechtsgeschäftlichen Weiterübertragung des Grundstücks. Argumente:
Erläuterung
Kettenauflassung durch Anwartschaftsrecht-Übertragung:
Erläuterung
Die beiden Varianten der Kettenauflassung unterscheiden sich i.d.R. nicht. Bei beiden Wegen findet ein Direkterwerb des Eigentums durch den Zweiterwerber statt, denn der Ersterwerber ist ja niemals eingetragen gewesen, entweder nach §§ 873, 925 i.V.m. 185 BGB oder analog §§ 873, 925 BGB i.V.m. Bedingungseintritt. Nur ausnahmsweise können beide Wege zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:
Erläuterung
Anwartschaftsrecht an Grundstücken
Argument
- §§ 883 Abs. 2, 888 BGB schützen vor Zwischenverfügungen.
Definition
- Wenn Anwartschaftsrecht-Berechtigter Eigentümer wird
Mit der Eintragung des Auflassungsempfängers im Grundbuch setzt sich das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht im Wege der dinglichen Surrogation in einer Sicherungshypothek am Grundstück fort, § 1287 Satz 2 BGB. Diese ist in das Grundbuch einzutragen im Wege der berichtigenden Eintragung nach § 22 GBO.
Definition
- Tatsächlicher Beeinträchtigung
Grundsätzlich ist der Anwartschaftsberechtigte auch geschützt, wenn die Sache selbst beeinträchtigt wird. Problematisch ist allerdings, dass hier der Schadensersatzanspruch des Anwartschaftsberechtigten konkurriert mit einem deckungsgleichen Schadensersatzanspruch des Eigentümers. Richtig ist, diesen Konflikt analog §§ 432 ff. BGB durch Annahme von Gesamtgläubigerschaft zu lösen. § 823 Abs. 1 BGB mit Problem der Konkurrenz zu den Ansprüchen des Eigentümers (h.M. löst über § 432 BGB analog)
Erläuterung
Gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB
Definition
- Maßgeblicher Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Regeln die Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der objektive Rechtsscheintatbestand muss bis zur Vollendung der Erwerbsvorgangs vorliegen. Auch §§ 892 Abs. 2, 878 BGB ändern daran nichts. § 892 Abs. 2 BGB verlegt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit nach vorne, d.h. nachträgliche Bösgläubigkeit ist unschädlich; § 878 BGB sorgt dafür, dass nachträgliche Verfügungsbeschränkungen unschädlich sind. Fällt der objektive Rechtsscheintatbestand jedoch vor Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs weg, weil das Grundbuch ursprünglich unrichtig war,
Erläuterung
Verhältnis zwischen §§ 892, 2366 BGB: § 892 BGB fingiert die Berechtigung dessen, der im Grundbuch als Rechtsinhaber eingetragen ist. § 2366 BGB fingiert die Erbenstellung dessen, der einen gerichtlich erteilten Erbschein hat, sog. Scheinerbe.
Beispiel
Erläuterung
Schutz des gutgläubigen Erwerbs durch materielles Recht
Der Betroffene kann grds. vom gutgläubigen Erwerber keine Wiedereinräumung des Rechts nach §§ 823 Abs. 1, 812 BGB verlangen, denn der gutgläubige entgeltliche Erwerb ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB schon keine rechtswidrige Verletzung des Eigentums, weil § 892 BGB insoweit einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Jedenfalls handelt der Erwerber nicht schuldhaft, denn insoweit ist der Maßstab des § 892 BGB heranzuziehen. Auch im Rahmen der §§ 812 ff. BGB wird der gutgläubig entgeltliche Erwerb geschützt, da eine Leistungskondiktion des Rechtsverlierers mangels Leistung und eine Nichtleistungskondiktion an der vorrangigen Leistung des Nichtberechtigten ausscheidet. Eine Korrektur des Vorrang- bzw. Subsidiaritätsprinzips kommt wegen der Wertung des § 892 BGB nicht in Betracht.
Der gutgläubige unentgeltliche Erwerb des Grundeigentums wird nicht geschützt. Da der gutgläubige Erwerb des Grundeigentums vom Nichtberechtigten eine Verfügung eines Nichtberechtigten über das Grundeigentum darstellt, ist der unentgeltliche Erwerber nach § 816 Abs. 1 2 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, also i.d.R. zur Abgabe der zur Wiederherstellung der Buchposition des materiell Berechtigten notwendigen Erklärungen.
Zwar gilt § 816 Abs. 1 2 BGB bei unentgeltlichem gutgläubig lastenfreien Erwerb nicht direkt, weil diese Norm nur Verfügungen über das Eigentum betrifft und beim gutgläubig lastenfreien Erwerb nicht über das Recht verfügt wird, sondern dieses kraft Gesetzes als Folge des Eigentumserwerbs erlischt. Aber nach dem BGH soll § 816 Abs. 1 2 BGB analog bei gutgläubig lastenfreien Erwerb gelten. Mögliche Bedenken: Schon keine Regelungslücke wegen Eingreifens des § 812 Abs. 1 1 Fall 2 BGB unter Korrektur des Vorrangs- oder Subsidiaritätsprinzips.
Berichtigungsanspruchs aus § 894 BGB
Grundbuchrectliche Voraussetzungen für eine Berichtigung:
Erläuterung
§ 894 BGB gibt einen Anspruch auf Abgabe der zur Berichtigung notwendigen Willenserklärungen, wenn das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dieser Anspruch ist nötig, weil zwar einerseits die Veränderung der formellen Rechtslage die materielle Rechtslage unbeeinträchtigt lässt, andererseits das Grundbuchamt nach § 19 GBO zur Berichtigung des Grundbuchs die Zustimmung des Betroffenen benötigt (wenn nicht der umständliche Weg über § 22 GBO gegangen wird). Beispiel: Das Grundbuchamt löscht irrtümlich das Rohrleitungsrecht des K auf dem Grundstück des E, ohne dass dieses materiell erloschen wäre. K will von E „Berichtigung des Grundbuchs“. Anspruchsgrundlage?
§ 894 BGB gibt dem wahren Berechtigten gegen den Buchberechtigten einen materiellen Hilfsanspruch auf Abgabe der nach § 19 GBO erforderlichen Berichtigungsbewilligung. Ein Berichtigungsanspruch kann sich u.U. aus § 812 BGB ergeben. Dagegen folgt ein Berichtigungsanspruch nicht aus § 1004 BGB, da diese Vorschrift durch § 894 BGB ausgeschlossen ist. Letzterer stellt eine Spezialregelung dar, die insbesondere hinsichtlich der Kostenlast von der Generalklausel des § 1004 BGB abweicht, siehe § 897 BGB. §§ 894, 812 BGB sind nebeneinander anwendbar. In der Prüfungsreihenfolge geht § 894 BGB als die speziellere Vorschrift dem § 812 BGB vor.
Definition
- Feststellung der materiellen Lage. ACHTUNG
Materielle Rechte an Grundstücken können nach § 892 Abs. 1 BGB erlöschen.
Erläuterung
Sind die Voraussetzungen des § 894 BGB nicht gegeben, z.B. weil der Erwerber nach § 892 BGB gutgläubig lastenfrei erworben hat, so ist hilfsweise ein Anspruch auf Neubegründung des Rechts zu prüfen. Zwar ist der gutgläubige Erwerb i.d.R. kondiktionsfest, ausnahmsweise kann aber der unentgeltliche gutgläubige Erwerb durch § 816 Abs. 1 2 BGB analog oder nach § 812 Abs. 1 1 Fall 2 BGB unter Korrektur des Subsidiaritätsprinzips rückgängig gemacht werden, da unentgeltlich-gutgläubiger Erwerb nicht schutzwürdig ist. Beispiel: Rohrleitungsrecht des E am Grundstück des V wird irrtümlich gelöscht. D bekommt das Grundstück von V geschenkt.
Berichtigungsansprüche können sich auch aus §§ 823 Abs. 1, 812 BGB ergeben. Fraglich ist nur deren praktische Bedeutung neben § 894 BGB.
Definitionen
- Maßgeblicher Zeitpunkt, insb.
Problem der späten Unrichtigkeit
- Eigentum
Schutz, Immobiliarsachenrecht
Erläuterung
Verzicht auf einen Grundbruchberichtigungsanspruch
Einseitiger Verzicht mit dinglicher Wirkung oder Erlassvertrag mit dinglicher Wirkung nicht möglich, da Anspruch Ausfluss des dinglichen Rechts ist und daher Verzicht auf besondere Voraussetzungen erfüllen muss, z.B. §§ 873, 925 bei Eigentumsübertragung. Schuldrechtliche Vereinbarung zwischen formell und materiell Berechtigtem jedoch möglich. Wird Berichtigungsanspruch trotzdem geltend gemacht, kann diesem die allgemeine Arglisteneinrede nach § 242 BGB entgegenstehen. Auch ohne Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsübertragung ist in dem „Verzicht“ i.d.R.. die obligatorische Absprache zu sehen, den Berichtigungsanspruch nicht geltend zu machen: Einrede des pactum de non petendo.
Maßgeblicher Zeitpunkt, insb.: Problem der späten Unrichtigkeit
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen aller Erwerbsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs („eherne Grundregel aller gestreckten Erwerbstatbestände“). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des objektiven Rechtsscheintatbestandes ist daher i.d.R. die Grundbucheintragung als letzter zum Rechtserwerb notwendiger Akt.
War das Grundbuch zwar zur Zeit der Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer unrichtig, wird er aber noch vor der Eintragung des Erwerbers berichtigt, so ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB nicht möglich, weil zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs der objektive Rechtsscheintatbestand fehlt. Auch eine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts nach § 892 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil § 892 Abs. 2 BGB nur den subjektiven Gutglaubenstatbestand („Kenntnis) betrifft, nicht aber den objektiven, bezogen auf den Rechtsscheinsträger.
War das Grundbuch hingegen zur Zeit der Einigung noch richtig, wurde es jedoch noch vor Eintragung unrichtig, so ist kein Raum für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eine Erwerbsvoraussetzung fehlt. Bei nachträglichem Unrichtigwerden des Grundbuchs ist ein Vertrauen auf den Buchstand begrifflich nicht möglich. Kritik: Diese Ansicht verkennt, dass § 892 BGB abstrakten Vertrauensschutz vermittelt.
Eigentum: Schutz, Immobiliarsachenrecht
Unterscheide drei Arten von Haftung im Nachbarrecht:
Erläuterung
„Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch“: Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus der Versagung des vollen Abwehrrechts, den verbleibenden Abwehrbefugnissen und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt. Er tritt an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB bzw. nach § 862 Abs. 1 BGB. Andererseits tritt der Ausgleichsanspruch neben eine Verschuldenshaftung und, sofern normiert, Gefährdungshaftung. Der Anspruch analog § 906 Abs. 2 2 BGB setzt voraus, dass der durch Einwirkung betroffene Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen gehindert ist, die Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB bzw. nach § 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Hierfür genügt neben einer rechtlichen Duldungspflicht ein „faktischer Duldungszwang“, der sich daraus ergeben kann, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.
§ 906 Abs. 2 2 BGB regelt einen Teil des sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs und normiert eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht. Voraussetzungen:
Definition
- Anwendbarkeit
Subsidiarität – Der Eigentümer oder Besitzer ist aus besonderen Gründen daran gehindert, die Einwirkungen gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden:
Erläuterung
Bei vorübergehenden Eingriffen in die gewerbliche Nutzung kann der Ausgleichsbemessung der während der Dauer der Beeinträchtigung eingetretene Ertragsverlust oder ausbleibende Gewinn zugrundegelegt werden. Eine Zuwachsrate für künftige Gewinnerwartungen hat dabei außer Betracht zu bleiben, da die Entschädigung anders als ein Schadensersatzanspruch nicht an der hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten ist. Daneben sind Folgeschäden in Gestalt von angemessenen Aufwendungen zur Gewährung einer ungestörten Betriebsfortführung zu ersetzen, z.B. Kosten für die Verlagerung des Betriebes, Aufwendungen wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Inventars, Umbaukosten.
„Verantwortlicher“: Die Störung oder Beschädigung muss vermeidbar gewesen sein, d.h. sie darf nicht Folge eines von niemanden zu beherrschenden Naturereignisses sein. Einschlägig sind die Gesichtspunkte der Veranlassung der Gefahrenbeherrschung und der Vorteilsziehung.
„durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen“: Sie sind dem Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nur dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch erstreckt sich nicht nur auf den Eigentümer des Grundstücks. Nach dem BGH erstreckt sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch auch auf den Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks. Argument: Der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluß primärer Abwehransprüche, due auch dem Besitzer nach § 862 Abs. 1 BGB zustehen und ihm einen den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen Schutz gegen Störungen bietet.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks. Auch erfasst ist der Nutzer. Argument: Dieser bestimmt die Nutzungsart des Grundstücks und kontrolliert damit unmittelbar die Einwirkung. Genauer gesagt richtet sich als der Ausgleichsanspruch gegen den für die beeinträchtigende Nutzung Verantwortlichen.
Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
Zweck: grundbuchrechtliche und damit dingliche Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruches, z.B. § 433 Abs. 1 1 BGB, auf Rechtsänderung an einem Grundstück. Beispiel: Der Erwerber muss sich den Kaufpreis erst noch beschaffen, der Veräußerer will jedoch die Auflassung nur gegen Zahlung erklären. Da eine bedingte Auflassung gem. § 925 Abs. 2 BGB nicht möglich ist, kann der Anspruch des Erwerbers auf Auflassung durch Auflassungsvormerkung gesichert werden.
Rechtsnatur: str., nicht eindeutig festlegbar. HM: akzessorisches Sicherungsrecht sui generis. Jedenfalls kein dingliches Recht, da keine unmittelbare Sachbeziehung vorhanden ist.
Das Sicherungsbedürfnis für den Zeitraum vom Abschluß des obligatorischen Geschäfts bis zur Eintragung („vom Notar zum Grundbuchblatt“) kann sich ergeben
Argument
- Der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluß primärer Abwehransprüche, due auch dem Besitzer nach § 862 Abs. 1 BGB zustehen und ihm einen den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen Schutz gegen Störungen bietet. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks. Auch erfasst ist der Nutzer.
Definition
- Schutz vor Beeinträchtigungen
Die Vormerkung ist sonstiges Recht i.S.v. § 823 BGB; auch § 1004 BGB ist analog auf die Auflassungsvormerkung anzuwenden. Im übrigen schützt auch die Eingriffskondiktion den Vormerkungsberechtigten vor Eingriffen des vormerkungswidrigen Erwerbers in das Grundstück.
Erläuterung
Schutz vor Beeinträchtigungen: Die Vormerkung ist sonstiges Recht i.S.v. § 823 BGB; auch § 1004 BGB ist analog auf die Auflassungsvormerkung anzuwenden. Im übrigen schützt auch die Eingriffskondiktion den Vormerkungsberechtigten vor Eingriffen des vormerkungswidrigen Erwerbers in das Grundstück.
Wirkungen der Vormerkung
Definition
- Sicherungswirkung
Den Anspruch gefährdende Verfügungen über das betroffene Recht sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, § 883 Abs. 2 BGB
Definition
- Begriff der Sicherungswirkung
Nach § 883 Abs. 2 BGB ist der Erwerber der Vormerkung nach deren Eintragung vor Zwischenverfügungen des Vormerkungsverpflichteten ebenso geschützt wie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die Entstehung seines vorgemerkten Rechtsvereiteln oder beeinträchtigen können. Dieses Ergebnis wird dadurch erzielt, dass alle Zwischenverfügungen des Vormerkungsverpflichteten dem Berechtigten gegenüber unwirksam erklärt werden, sog. relative Unwirksamkeit. Der Vormerkungsverpflichtete bleibt also dem Berechtigten gegenüber weiterhin verpflichtet. In einem Fall taucht die Frage nach dem Schutz durch Vorme
Definition
- Folgen
Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass getreu dem Gesetzeswortlaut die vormerkungswidrige Verfügung dem Vormerkungsberechtigten gegenüber relativ unwirksam ist.
Definition
- Nach e.A. wird § 883 Abs. 2 BGB analog angewendet. Argument
Wegen § 566 BGB wird der vorgemerkte Anspruch genau so beeinträchtigt, als ob ein dingliches Recht (Nießbrauch, Wohnrecht) bestellt worden wäre, das gem. § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam wäre. Der dingliche Rechtsinhaber stünde somit schlechter als der nur schuldrechtlich Berechtigte.
Argument
- Wegen § 566 BGB wird der vorgemerkte Anspruch genau so beeinträchtigt, als ob ein dingliches Recht (Nießbrauch, Wohnrecht) bestellt worden wäre, das gem. § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam wäre. Der dingliche Rechtsinhaber stünde somit schlechter als der nur schuldrechtlich Berechtigte.
Definition
- Nach der Rspr. wird § 883 Abs. 2 BGB nicht analog angewendet. Argument
Der soziale Schutzzweck des § 566 BGB würde unterlaufen werden. Der Mieter, der keine Veranlassung hat, das Grundbuch einzusehen, muss geschützt werden. Der Grundstückserwerber hingegen muss stets mit einem bestehenden Mietvertrag rechnen.
Argument
- SchutzzweckDer soziale Schutzzweck des § 566 BGB würde unterlaufen werden. Der Mieter, der keine Veranlassung hat, das Grundbuch einzusehen, muss geschützt werden. Der Grundstückserwerber hingegen muss stets mit einem bestehenden Mietvertrag rechnen.
Definition
- Rangwirkung
Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung, § 883 Abs. 3 BGB.
Definitionen
- Schutzwirkung
Der Vormerkungsberechtigte ist vor einer nachträglichen Insolvenz geschützt, § 106 InsO.
- Unstreitig
Auflassungsvormerkung schützt vor vormerkungswidrigen Zwischenverfügungen des Veräußerers („Schutz vor Erwerbshindernissen“). Umstritten: Schutz der gutgläubig erworbenen Vormerkung vor sonstigen Erwerbshindernissen, z.B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers
Erläuterung
Die Sicherungswirkung nach § 883 Abs. 2 BGB ist die wichtigste Wirkung. Danach sind der Vormerkung widersprechende Verfügungen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam. Folge: § 888 BGB.
„Große und kleine Lösung“
Unstreitig: Auflassungsvormerkung schützt vor vormerkungswidrigen Zwischenverfügungen des Veräußerers („Schutz vor Erwerbshindernissen“). Umstritten: Schutz der gutgläubig erworbenen Vormerkung vor sonstigen Erwerbshindernissen, z.B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers
Erläuterung
-Wortlaut der Norm erfasst nur Verfügungsbeschränkungen
- Denn die Vormerkung tangiere nur den Berechtigten und den Verpflichteten, nicht aber Dritte, die nicht Partei der Vormerkung seien
- Der Konflikt zwischen Bestandsschutzinteresse beim Berechtigten und Erwerbsinteresse beim Dritten sei in §§ 892, 893 BGB abschließend dahin geregelt, dass der Dritte nur vor Mängeln in der Verfügungsberechtigung geschützt werde, nicht aber vor Mängeln im Erwerbstatbestand
Erläuterung
- Denn die Vormerkung kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie den Vorgemerkten nicht nur gegen abweichende Verfügungen schützt, sondern auch vor sonstigen aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Erwerbshindernissen.
- Im übrigen ist wegen der Parallele zwischen § 883 Abs. 2 BGB und § 161 Abs. 3 BGB ein Vergleich mit der Rechtsposition des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbers möglich, bei dem aus § 161 Abs. 3 BGB ersichtlich nachträgliche Bösgläubigkeit selbst dann nicht schadet, wenn sie vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
Argument
- Sozialschutz zugunsten des Mieters geht vor Vormerkungsschutz.
Erläuterung
Sog. Akzessorietät der Vormerkung, d.h. sie ist in ihrem Bestand, dem Entstehen, dem Erlöschen und der Durchsetzbarkeit vom Bestand eines schuldrechtlichen Anspruchs abhängig. Nach dem Wortlaut des § 883 Abs. 1 2 BGB sind auch künftige Ansprüche vormerkungsfähig. Um aber eine faktische Grundbuchsperre durch allzu freizügige Eintragung von Vormerkungen zu verhindern, ist über den Wortlaut des § 883 Abs. 1 2 BGB erforderlich, dass der Anspruch bei Eintragung der Vormerkung bereits so sicher ist, dass der Vormerkungsberechtigte vom Willen des Verpflichteten unabhängig ist. Grund: Den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als staatlichen Zugriffsakten verdient nicht, wer noch nicht einmal vor Zugriffsakten oder Willensänderungen des Veräußerers sicher ist. Im wichtigsten Fall der Vormerkung einer künftigen Forderung (Kaufoption) ist dies gegeben: Dabei gibt nämlich der Veräußerer ein lang befristetes Angebot nach §§ 145, 148 BGB ab, das infolge Zugangs unwiderruflich ist gem. § 130 Abs. 1 1 BGB.
Gehört hierzu auch ein Anspruch aus einem formnichtigen Kaufvertrag (§§ 125 Satz 1, 311b Abs. 1 BGB), der später gem. § 313 Satz 2 BGB geheilt wird? Nach h.M. erfasst die Heilung des Kaufvertrages nicht die zunächst unwirksame Vormerkung. Argumente:
Die Eintragung der Vormerkung geschah unter Bezugnahme auf einen notariellen Vertrag, der wegen §§ 125 Satz 1, 311b Abs. 1 BGB nicht gültig war.
Der Vertrag wurde erst mit späterer Heilung ex nunc wirksam, also nicht rückwirkend.
Zum Zeitpunkt der Vormerkungsbestellung lag somit noch kein künftiger Anspruch i.S.v. § 883 Abs. 1 2 BGB vor. Dies sind nur solche Ansprüche, für deren Entstehung schon eine feste Rechtsgrundlage geschaffen wurde, so dass die Entstehung nur noch vom Willen des demnächst Berechtigten abhängt. Die Heilung eines formnichtigen Vertrages stellt dagegen eine bloße Chance dar, die für § 883 Abs. 1 2 BGB nicht ausreicht.
Der Erwerber einer Vormerkung wird geschützt, wenn der Besteller nach der Bewilligung zwischen Antragstellung und Eintragung der Vormerkung im Grundbuch in Insolvenz fällt. Nach h.M. wird der Erwerber gem. § 878 BGB analog geschützt. § 878 BGB i.V.m. § 91 Abs. 2 InsO ist nicht direkt anwendbar, da die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung keine Erklärung i.S.v. §§ 873 / 875 / 877 BGB darstellt: Die Vormerkung ist kein dingliches Recht! Eine analoge Anwendung scheint dagegen gerechtfertigt. Argumente: Die Vormerkung ist zwar kein dingliches Recht, verleiht aber dem gesicherten Anspruch dingliche Wirkungen. Der Normzweck des § 878 BGB (Verzögerungen beim GBA sollen nicht zu Lasten des Rechtserwerbers gehen, der alles für den Rechtserwerb Nötige getan hat) gebietet eine analoge Anwendung.
Argument
- Die Vormerkung ist zwar kein dingliches Recht, verleiht aber dem gesicherten Anspruch dingliche Wirkungen. Der Normzweck des § 878 BGB (Verzögerungen beim GBA sollen nicht zu Lasten des Rechtserwerbers gehen, der alles für den Rechtserwerb Nötige getan hat) gebietet eine analoge Anwendung.
Definition
- Eintragung gem. § 885 Abs. 1 BGB
Die Eintragung erfolgt in Abteilung Abs. 2 des Grundbuchs („sonstige Belastungen des Grundstücks“ – gelb).
Erläuterung
Befugnis des Bewilligenden zur Verfügung über Grundstück, vgl. Wortlaut § 885 Abs. 1 1 BGB „Bewilligung desjenigen, dessen Recht betroffen ist“. Verfügungsbefugnis folgt allgemeinen Regeln; wenn (-), dann kommt nur ein gutgläubiger Erwerb nach den Gutglaubensregeln der §§ 892, 893 BGB in Betracht.
Argument
- Die Bewilligung der Vormerkung hat wegen der Bindungswirkung (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB) verfügungsähnliche Wirkung.
Erläuterung
Denkbar ist, in diesem Fall auf den (späteren) Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen mit der Folge, dass der Erwerber gutgläubig sein muss bis zu dem Zeitpunkt, in dem er den Anspruch auf dingliche Rechtsänderung am Grundstück erwirbt. Im Beispiel also bis zur Annahme des Angebots. Argument: Ein guter Glaube ist erst dann schutzwürdig, wenn die zu sichernde Rechtsposition zumindest bedingt entstanden ist.
Richtig ist, auch beim gutgläubigen Erwerb der Vormerkung einer zukünftigen Forderung auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den vorverlegten Zeitpunkt abzustellen. Argumente:
Sinn und Zweck des § 883 Abs. 1 2 BGB ist es, eine Vormerkung bzgl. einer zukünftigen Forderung ebenso zu ermöglichen wie die Vormerkung einer bestehenden Forderung.
Parallele zur Rechtsposition des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbers, bei dem aus § 161 Abs. 3 BGB ersichtlich nachträgliche Bösgläubigkeit selbst dann nicht schadet, wenn sie vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
Argument
- TelosSinn und Zweck des § 883 Abs. 1 2 BGB ist es, eine Vormerkung bzgl. einer zukünftigen Forderung ebenso zu ermöglichen wie die Vormerkung einer bestehenden Forderung. Parallele zur Rechtsposition des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbers, bei dem aus § 161 Abs. 3 BGB ersichtlich nachträgliche Bösgläubigkeit selbst dann nicht schadet, wenn sie vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
Erläuterung
Vormerkung ist als akzessorisches Sicherungsrecht nicht einzeln übertragbar, sondern folgt vielmehr kraft Gesetzes nach bei Abtretung des gesicherten obligatorischen Anspruchs gem. §§ 398 ff., 401 BGB. Beispiel: K kauft ein Grundstück von V, der es ihm aufläßt und eine Auflassungsvormerkung bewilligt; letztere wird eingetragen. Nun findet K ein schöneres Grundstück. Daher tritt der seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag mit V an den D ab. Hat D auch die Vormerkung erworben?
Erläuterung
Abtretung des obligatorischen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 1 BGB, denn § 311b BGB gilt nach Normzweck und Wortlaut nur für Verpflichtungsverträge, wohingegen § 398 BGB ein Verfügungsvertrag ist.
Erläuterung
Nur möglich, wenn gesicherter Anspruch dem Veräußerer zusteht. Im übrigen str., ob überhaupt anzuerkennen. Besteht in der Person des Zedenten die Vormerkung nicht, so kommt allenfalls ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung vom eingetragenen Rechtsscheininhaber in Betracht. Beispiel: K kauft vom Nichtberechtigten V ein Grundstück und lässt sich eine Vormerkung bewilligen. Zwei Tage später wird K bösgläubig. Dennoch lässt er die Auflassungsvormerkung eintragen. Dann tritt er den Anspruch aus dem Kaufvertrag an D ab. Hat D die Vormerkung erworben? (Zweit-) Erwerb der Vormerkung nach § 401 BGB, weil K infolge vorzeitiger Bösgläubigkeit bereits keine Vormerkung gutgläubig (erst-) erworben hat. Aber denkbar ist ein gutgläubigrer Zweiterwerb.
Definition
- Umstritten
Ob in den übrigen Fällen, wenn der gesicherte Anspruch zwar dem Veräußerer zusteht, nicht aber die Vormerkung ein gutgläubiger Zweiterwerb möglich ist
Argument
- Zweiterwerb der Vormerkung vollzieht sich kraft Gesetz (§ 401 BGB), also nicht, wie für § 892 BGB erforderlich, durch Rechtsgeschäft. Außerdem sollen die §§ 892, 893 BGB nur eingreifen, wo das Grundbuch als Rechtsscheinträger fungiert. Da aber die Vormerkung nach § 401 BGB außerhalb des Grundbuchs zirkuliert, passen die §§ 892, 893 BGB nicht.
Erläuterung
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Scheinerben (Verhältnis § 2366 BGB zu §§ 932 ff., 892 ff. BGB)
Verhältnis zwischen §§ 2366, 2367 BGB zu den allgemeinen Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff, 892 ff. BGB:
Beispiel
K kauft vom Scheinerben R ein Grundstück; der Auflassungsanspruch wird durch Bewilligung einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB gesichert. Noch bevor K die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt, erfährt er von der wahren Erbschaftssituation. Hat K die Auflassungsvormerkung gutgläubig erworben, wenn diese eingetragen wird?
Definition
- ACHTUNG
Ist der Scheinerbe schon im Grundbuch eingetragen, so greifen die §§ 892 ff. BGB ein, weil das Grundbuch der speziellere Gutglaubensträger ist.
Erläuterung
Gutgläubiger Erwerb vom vermeintlich verfügungsbefugten Scheinerben nach §§ 236, 2367 BGB
Definition
- Erwerbstatbestand
Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes
Erläuterung
Legitimation des Verfügenden durch den Erbschein, d.h. dieser muss erteilt (§ 2353 BGB) und noch in Kraft sein (§§ 2361, 2362 BGB).
Definition
- Redlichkeit des Erwerbers
Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hat. Der gute Glaube wird wegen der negativen Fassung „es sei denn“ vermutet.
Erläuterung
Redlichkeit des Erwerbers: Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hat. Der gute Glaube wird wegen der negativen Fassung „es sei denn“ vermutet.
Argument
- negative Formulierung der subjektiven Voraussetzung, Folge: weder Kenntnis vom Rechtsscheinträger noch Kausalität erforderlich. § 2366 BGB vermittelt abstrakten Gutglaubensschutz. Danach ist nicht erforderlich, dass der Erbschein vorgelegt oder auch nur bekannt ist.
Erläuterung
Beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken
Argument
- sonst nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber allgemeinen Gutglaubensvorschriften. Beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken
Definition
- Nutzungsrechte
Die Rangstelle des jeweiligen Nutzungsrechts entscheidet über die Reihenfolge der Aufteilung der Nutzungen, vgl. z.B. § 1024 BGB.
Argument
- RechtssicherheitRechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Erläuterung
Ausgleichsansprüche:
Argument
- sonst entscheiden rein zufällige Datumsangaben über den Rang eines Rechts.. Ausgleichsansprüche:
Argument
- Rang entsteht erst mit Eintragung, daher kommt dem Anspruchsteller keine andere Position zu, als sich aus dem Grundbuch ergibt, ergo ist das Grundbuch nicht falsch.
Erläuterung
Voraussetzungen für die Eintragung in das Grundbuch
Argument
- § 879 BGB ist Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB, da endgültige Rechtsverhältnisse geschaffen werden sollen. Rangebenachteiligten stehen ggf. Amtshaftungsansprüche gegen Staat zu. Voraussetzungen für die Eintragung in das Grundbuch
Definitionen
- Voreintragung, § 39 GBO
Betroffener muss als Berechtigter eingetragen sein.
- Materiell nach BGB
Bei Prüfung des materiellen Rechts werden nur die materiellen Voraussetzungen, z.B. des Erwerbs gem. § 873 BGB, geprüft und die Frage, ob die Eintragung erfolgt ist oder nicht. Ob dabei die formellen Verfahrensvorschriften der GBO beachtet wurden, ist grds. ohne Belang.
- Formell nach GBO
Das GBA hingegen muss grds. nur die formellen Vorschriften der GBO, nicht aber das materielle Recht prüfen. Wichtige Ausnahme: § 20 GBO. Die Eintragung ins Grundbuch sagt also nichts darüber aus, ob der Eingetragene auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ist.
Erläuterung
Grundbuchrecht
Materiell nach BGB: Bei Prüfung des materiellen Rechts werden nur die materiellen Voraussetzungen, z.B. des Erwerbs gem. § 873 BGB, geprüft und die Frage, ob die Eintragung erfolgt ist oder nicht. Ob dabei die formellen Verfahrensvorschriften der GBO beachtet wurden, ist grds. ohne Belang.
Formell nach GBO: Das GBA hingegen muss grds. nur die formellen Vorschriften der GBO, nicht aber das materielle Recht prüfen. Wichtige Ausnahme: § 20 GBO. Die Eintragung ins Grundbuch sagt also nichts darüber aus, ob der Eingetragene auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ist.
Reihenfolge, in der der Grundbuchbeamte mehrere gestellte Anträge zu bearbeiten hat: Es gilt das Prioritätsprinzip, § 17 GBO. Mehrere gestellte Anträge sind in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs beim GBA zu bearbeiten.
Ansprüche des Eigentümers gegen einen unberechtigten (Buch-)besitzer seines Grundstücks
Erläuterung
Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB
Definition
- Unrichtiges Grundbuch
Auseinanderfallen von formeller Rechtslage (die sich aus dem Grundbuch ergibt) und materieller Rechtslage (materiell-rechtliches Eigentum)
Definition
- Aktivlegitimation
Träger des materiellen Rechts
Definition
- Keine Einreden, insbesondere gem. § 1000 BGB
Buchbesitzer hat Verwendungen getätigt.
Erläuterung
Nach welchen Vorschriften erfolgt zwischen dem wahren Eigentümer eines Grundstücks und dem Buchberechtigten der Ausgleich für Schäden, Nutzungen und Verwendungen? Der Ausgleich für Schäden, Nutzungen und Verwendungen erfolgt gem. §§ 987 ff. BGB. Argument: Der Vindikationsanspruch gem. § 985 BGB ist vergleichbar mit dem Grundbuchberechtigungsanspruch gem. § 894 BGB.
Argumente
- Sonderregelung der Verjährung in § 898 BGB. Nach welchen Vorschriften erfolgt zwischen dem wahren Eigentümer eines Grundstücks und dem Buchberechtigten der Ausgleich für Schäden, Nutzungen und Verwendungen? Der Ausgleich für Schäden, Nutzungen und Verwendungen erfolgt gem. §§ 987 ff. BGB.
- Der Vindikationsanspruch gem. § 985 BGB ist vergleichbar mit dem Grundbuchberechtigungsanspruch gem. § 894 BGB.