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Abgabenrecht

Art. 3 I GG verlangt als sachlichen Grund für die Heranziehung einer Gruppe zu einer Sonderabgabe zum einen, dass die Abgabenpflichtigen eine besondere Verantwortung für die zu finanzierende Aufgabe trifft (Verantwortungszusammenhang), zum anderen, dass das Aufkommen aus der Sonderabgabe im Interesse der belasteten Gruppe verwendet wird (Gruppennützigkeit, nicht Fremdnützigkeit).

Öffentliches Recht · Grundrechte

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