Abgrenzung
Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht von vertretungsberechtigten Gesellschaftern, Ausnahme: Klage eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft ist zulässig, wenn gesellschaftswidrige Verweigerung der Einziehung der Forderung vorliegt und Schuldner an gesellschaftswidrigem Verhalten beteiligt ist (Prozessführungsbefugnis des Gesellschafters aus § 432 BGB)
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht