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Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 3 II GG und Art. 3 III 1 GG

Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG („Nachtarbeitsverbot“) ist Art. 3 III 1 GG Maßstab für rechtliche Ungleichbehandlungen, während Art. 3 II GG das Gleichberechtigungsgebot „auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt“ und auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse zielt. Ferner gibt Art. 3 III 1 GG ein individuelles Abwehrrecht gegen Ungleichbehandlungen durch den Staat, wogegen bei Art. 3 II GG die Förderung des kollektiven Gedankens – die Gleichberechtigung von Mann und Frau „an sich“ – im Mittelpunkt steht. Der Gleichstellungsauftrag aus Art. 3 II GG kann außerdem zur Re

Öffentliches Recht · Grundrechte

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