Abs. 1
- Strafrecht
Körper, Körperteile oder Asche eines verstorbenen Menschen, tote Leibesfrucht oder Teile einer solchen; Abs. 2: Aufbewahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte.
Körper, Körperteile oder Asche eines verstorbenen Menschen, tote Leibesfrucht oder Teile einer solchen; Abs. 2: Aufbewahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte.