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Abs. 1

Strafrecht

Körper, Körperteile oder Asche eines verstorbenen Menschen, tote Leibesfrucht oder Teile einer solchen; Abs. 2: Aufbewahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte.

§ 168 StGB (Störung der Totenruhe)